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Fees Ordinance – Environment Ministry

صدر في 2006-12-19 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Umweltministeriums (Gebührenverordnung Umweltministerium - GebVO UM).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا · Baden-Württemberg
الموضوعات
Environment
الكلمات المفتاحية
pollution control, environmental fees/charges, environmental impact assessment (EIA), radiation, soil conservation/soil improvement, emissions

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  1. Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Umweltministeriums (Gebührenverordnung Umweltministerium - GebVO UM) Vom 19. Dezember 2006 Eingangsformel 01.01.2007 § 1 01.01.2007 § 2 01.01.2007 Anlage - Gebührenverzeichnis (GebVerz UM) 01.01.2007 I. Allgemeine Bestimmungen 01.01.2007 II. Gebührenverzeichnis 01.01.2007 Auf Grund von § 4 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet: zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 1 (1) Für den Geschäftsbereich des Umweltministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter und die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden Württemberg, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz UM) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. (2) Unberührt bleiben besondere Regelungen für die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen nach dem Landesumweltinformationsgesetz vom 7. März 2006 (GBl. S. 50) in der jeweils geltenden Fassung. zum Seitenanfang | zur Einzelansicht § 2 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. (2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt waren und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist. (3) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 2 entsprechend. STUTTGART, den 19. Dezember 2006 GÖNNER zum Seitenanfang | zur Einzelansicht Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (GebVerz UM) Gegenstand Nummer 1. Allgemeine Bestimmungen 0 II. Gebührenverzeichnis Abfallrecht 1 Atomrecht 2 Strahlenschutz 3 Gentechnik 4 Chemikalien 5 Gefahrstoffe 6 Arbeitsschutz 7 Genehmigungsbedürftige Anlagen 8 Anlagen- und Produktsicherheit 9 Umweltverträglichkeit 10 Bodenschutz und Altlasten 11 Wasser 12 I. Allgemeine Bestimmungen Nr. Gegenstand Gebühr Euro 0.1 Allgemeiner Gebührentatbestand Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Abs. 4 des Landesgebührengesetzes bis zu 10000 Euro erhoben werden. 0.2 Ablehnung eines Antrags Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr von 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben. 0.3 Zurücknahme eines Antrags Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr von 1 /10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben. 0.4 Befreiungen Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist nach Aufwand 0.5 Rechtsbehelfe Förmliche Rechtsbehelfe in Verwaltungsverfahren (insbesondere Widersprüche) Zurückweisung eines Rechtsbehelfs 100-3000 Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 80-1500 0.6 Gebührenerleichterung Gebühren für Leistungen für EMAS-registrierte Betriebe - Verordnung (EG) Nr. 761/2001 vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (Abl. EG Nr. L 114 S. 1, ber. Abl. EG Nr. L 327 S. 10) - können um bis zu 30 vom Hundert ermäßigt werden. II. Gebührenverzeichnis Nr. Gegenstand Gebühr Euro 1 Abfallrecht 1.1 Leistungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) sowie nach Verordnungen und Richtlinien, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind 1.1.1 Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung (§ 15 Abs. 3 bzw. § 17 Abs. 6 i. V. m. § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG) 50-500 1.1.2 Übertragung von Pflichten auf einen Dritten (§ 16 Abs. 2 KrW-/AbfG), einen Verband (§ 17 Abs. 3 KrW-/AbfG) oder eine Selbstverwaltungskörperschaft der Wirtschaft (§ 18 Abs. 2 KrW-/AbfG) 500-2500 1.1.3 Verpflichtung eines Verbandes zur Beseitigung weiterer Abfälle (§ 17 Abs. 4 KrW-/AbfG) 150-1500 1.1.4 Anordnung zur Durchführung des KrW-/AbfG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (§ 21 KrW-/AbfG) 50-5000 1.1.5 Befreiung von Verpflichtungen und Nachweispflichten (§ 25 Abs. 2 KrW-/AbfG) 150-6000 1.1.6 Ausnahmen von den Pflichten zur Behandlung, Lagerung oder Ablagerung in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen (§ 27 Abs. 2 KrW-/AbfG) 50-2500 1.1.7 Verpflichtung eines Betreibers einer Abfallbeseitigungsanlage, einem Beseitigungspflichtigen die Mitbenutzung der Anlage zu gestatten (§ 28 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG), Festsetzung eines Entgelts für die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 28 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG) oder Verpflichtung, Abfälle gleicher Art und Menge nach Fortfall der Gründe für die Zuweisung zu übernehmen (§ 28 Abs. 1 Satz 5 KrW-/AbfG) 150-1500 1.1.8 Übertragung der Abfallbeseitigung auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 28 Abs. 2 KrW-/AbfG) 100-2500 1.1.9 Duldungsanordnung (§ 28 Abs. 3 KrW-/AbfG) oder Verpflichtung eines Dritten (§ 28 Abs. 3 KrW /AbfG) 100-2500 1.1.10 Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Deponien (§ 31 Abs. 2 KrW-/AbfG) bei Herstellungskosten bis zu 125 000 € 1,5 v.H. der Herstellungskosten, mindestens 500 von mehr als 125 000 bis zu 500 000 € 1875 zzgl. 1,0 v.H. der 125000 € übersteigenden Herstellungskosten von mehr als 500 000 bis zu 2 500 000 € 5625 zzgl. 0,8 v.H. der 500000 € übersteigenden Herstellungskosten von mehr als 2 500 000 € 21626 zzgl. 0,1 v.H. der 2500000 € übersteigenden Herstellungskosten Anmerkungen: (1) Als Herstellungskosten sind die Kosten der Teile der Anlage zugrunde zu legen, auf die sich das Planfeststellungsverfahren erstreckt; der Wert des Grundstückes wird nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. (2) Werden durch eine abfallrechtliche Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften sonst erforderliche Entscheidungen ersetzt, erhöht sich die Gebühr um die für die ersetzten Entscheidungen vorgesehenen Gebühren, sofern der Prüfungsaufwand für die ersetzten Entscheidungen nicht nur geringfügig ist. Baugenehmigungsgebühren sind grundsätzlich nur für Hochbaumaßnahmen/Gebäude zu berücksichtigen. (3) Können einer Zulassung keine Herstellungskosten zu Grunde gelegt werden, ist die Gebühr nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand festzusetzen. 1.1.11 Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG i.V.m. § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 1 KrW-/AbfG) 250-1000 1.1.12 Plangenehmigung (§ 74 Abs. 6 VwVfG i.V.m. § 31 Abs. 3 KrW-/AbfG) 65 v.H. der Gebühr nach Nr. 1.1.10 1.1.13 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG) 100-2500 1.1.14 Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 33 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG) 15 v.H. der Gebühr nach Nr. 1.1.10 oder nach Nr. 1.1.12 1.1.15 Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 33 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG) 150-500 1.1.16 Anordnungen und Untersagungen gegenüber dem Betreiber einer Deponie, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurde oder mit deren Errichtung begonnen war (§ 35 Abs. 1 KrW-/AbfG) 100-2500 1.1.17 Anordnungen bei Stilllegung einer Deponie (§ 36 Abs. 2 KrW-/AbfG) 250-5000 1.1.18 Feststellung des Abschlusses der Stilllegung (§ 36 Abs. 3 KrW-/AbfG) 500-5000 1.1.19 Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase (§ 36 Abs. 5 KrW-/AbfG) 200-3000 1.1.20 Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen (§ 38 Abs. 2 KrW-/AbfG), ausgenommen mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte 20-500 Anmerkung: Nummer 1.1.20 findet keine Anwendung, soweit nach § 5 des Landesumweltinformationsgesetzes Kostenfreiheit besteht. 1.1.21 Anordnung zur Prüfung des Zustands und Betriebs einer Anlage (§ 40 Abs. 3 KrW-/AbfG) 20-500 1.1.22 Freistellung von der Führung eines Nachweisbuches oder der Vorlage von Belegen (§ 43 Abs. 3 und § 46 Abs. 3 KrW-/AbfG) 50-6000 1.1.23 Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte (§ 50 Abs. 1 KrW-/AbfG) 150-2500 1.1.24 Erteilung von Auflagen für eine anzuzeigende Tätigkeit oder Untersagung einer anzuzeigenden Tätigkeit (§ 51 Abs. 2 KrW-/AbfG) 50-500 1.1.25 Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (§ 52 Abs. 1 KrW-/AbfG, § 15 Abs. 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV) 150-50000 1.1.26 Änderung der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag 150-3000 1.1.27 Widerruf der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (§ 15 Abs. 4 EfbV) 250-1000 1.1.28 Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 52 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG, § 11 Abs. 1 der Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften Entsorgergemeinschaftenrichtlinie -) 2000-50000 1.1.29 Widerruf der Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 52 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG, § 11 Abs. 3 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) 500-2500 1.1.30 Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 EfbV und § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie); im Falle des § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie je betroffener Mitgliedsbetrieb 250-1000 1.1.31 Gestattung zur weiteren Führung des Überwachungszertifikats und der Bezeichnung »Entsorgungsfachbetrieb« beziehungsweise des Überwachungszeichens für eine Übergangszeit (§ 16 Satz 2 EfbV, § 12 Satz 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) 100-500 1.1.32 Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 54 Abs. 2 KrW-/AbfG) 50-150 1.1.33 Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung und Übersendung des Originals des Entsorgungs /Sammelentsorgungsnachweises an den Abfallerzeuger und Ablichtung an den Abfallentsorger je verantwortlicher Erklärung (§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2 der Nachweisverordnung - NachwV) und Bearbeitung der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§§ 15 bis 20 NachwV) 20-6000 Anmerkung: Bei Bestätigung durch Fristablauf (§ S Abs. 5 Satz 2 NachwV) wird für die Prüfung der Nachweiserklärungen eine Gebühr erhoben. Diese reduziert sich um 50 €, höchstens jedoch auf die Hälfte der für die Bestätigung festzusetzenden Gebühr. 1.1.34 Ablehnung der Entsorgungsnachweisbestätigung je verantwortlicher Erklärung (§ 7 NachwV) 20-250 1.1.35 Bearbeitung der vom Abfallerzeuger übersandten Nachweiserklärungen (§ 11 Abs. 1 NachwV) und der dazugehörenden, vollständig und richtig ausgefüllten Begleitscheine (§§ 15 bis 20 NachwV) 20-1500 1.1.36 Freistellung des Abfallentsorgers (§ 13 Abs. 1 NachwV) 500-10000 1.1.37 Anordnung zur Nachweisführung (§ 14 Abs. 1 oder 2 NachwV) 50-500 1.1.38 Zulassung besonderer Nachweisführung (§ 22 NachwV) 250-2500 1.1.39 Erteilung von Erzeuger-, Beförderer-, Entsorger-, Nachweis-, Freistellungs-, Konzept- oder Bilanznummer, soweit die Erteilung nicht im Rahmen von gebührenpflichtigen Verfahren erfolgt (§ 27 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 5 Satz 3 NachwV) je Nummer 10-50 1.1.40 Zuweisung eines Nummernkontingents von Nachweisnummern an einen Dritten zur Nummernerteilung durch diesen (§ 27 Abs. 4 Satz 2 NachwV) 25-2500 für Entsorgungsnachweise bis zu 100 Nummern je Nummer 5, mindestens 25 über 100 Nummern je Nummer 2,50-4, mindestens 500 für vereinfachte Nachweise und für vereinfachte Sammelnachweise je Nummer 0,50, mindestens 25 1.1.41 Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins (§§ 16, 17 NachwV), je Begleitschein 5-25 1.1.42 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 der Gewerbeabfallverordnung 50-1000 1.2 Leistungen nach dem Landesabfallgesetz (LAUG) sowie nach Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind 1.2.1 Zustimmung zur Bildung von Abfallverbänden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 LAbfG) 250-2500 1.2.2 Anordnung von Maßnahmen gegen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Bildung von Abfallverbänden oder zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 LAbfG) 250-2500 1.2.3 Genehmigung der Entsorgungsentgelte für die Entsorgung andienungspflichtiger Abfälle in zentralen Einrichtungen (§ 9 Abs. 3 LAUG) 500-2500 1.2.4 Ausnahmen von den Benutzungspflichten der Abfallbeseitigungsanlagen in Baden-Württemberg (§ 10 Abs. 4 LAUG) 250-5000 1.2.5 Anordnung einer Veränderungssperre (§ 11 Abs. 2 LAUG) 50-1000 1.2.6 Ausnahme von einer Veränderungssperre im Einzelfall (§ 11 Abs. 6 LAUG) ........................................... 50-500 1.2.7 Bauüberwachung und Erteilung des Abnahmescheins (§ 15 Abs. 1 und 2 LAUG) 250-10000 Anmerkungen: (1) Bei der Bemessung sind die Höhe der Baukosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen. (2) Die Kosten der Zuziehung besonderer Sachverständiger (§ 15 Abs. 4 LAbfG) sind zusätzlich als Auslagen zu erheben. 1.2.8 Zustimmung zum Betreiben oder Benutzen einer Anlage vor Erteilung des Abnahmescheins (§ 15 Abs. 5 LAbfG) ....... 50-500 1.2.9 Anordnung der Prüfung einer stillgelegten Abfallentsorgungsanlage (§ 17 Abs. 2 und 3 LAbfG) ...... 50-2500 1.2.10 Verpflichtung zur Duldung von Untersuchungen und zur Ermöglichung des Zugangs zu Grundstücken (§ 18 Abs. 1 LAbfG) 25-2500 1.2.11 Anordnungen im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung (§ 20 Abs. 2 LAbfG) 25-5000 1.2.12 Überwachungsmaßnahmen bei Deponien und genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 20 Abs. 3 Satz 1 LAbfG) 25-2500 1.2.13 Sonstige Überwachungsmaßnahmen, sofern die Ermittlungen ergeben, dass abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind (§ 20 Abs. 3 Satz 2 LAbfG) 25-1500 1.2.14 Ausnahmen von der Andienungspflicht für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung, je Abfallart (§ 3 Abs. 2 der Sonderabfallverordnung) 50-2500 1.2.15 Zuweisungen für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung, je Abfallart (§ 4 Abs. 1 und 2 der Sonderabfallverordnung) 25-2500 Anmerkung: Wird ein zu bestätigender Entsorgungsnachweis oder Sammelentsorgungsnachweis oder werden die Nachweiserklärungen nach § 11 NachwV gemeinsam mit den dazugehörigen Zuweisungsanträgen der zuständigen Behörde vorgelegt, so ermäßigt sich die Gebühr nach den Nummern 1.1.33 und 1.1.35 um bis zu 50 vom Hundert. 1.3 Leistungen im Rahmen von Verordnungen nach §§ 23, 24 KrW-/AbfG (z. B. Verpackungsverordnung), Freistellungserklärungen, Widerrufe, Anordnungen im Rahmen der Überwachung, Kontrollen 150-25000 1.4 Leistungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (EG-AbfVerbrV) (Abl. EG Nr. L 30 S. 1) und nach dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) 1.4.1 Notifizierung und Sammelnotifizierung der grenzüberschreitenden Abfallverbringung 1.4.1.1 Genehmigung oder schriftliche Zustimmung 100-5000 1.4.1.2 Verweigerung der Genehmigung oder Erhebung von Einwänden 50-1000 1.4.2 Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, z.B. Entnahme von Proben (Artikel 30 EG-AbfVerbrV § 4 Abs. 4 AbfVerbrG) 50-500 Anmerkung: Die für die Untersuchung von Proben anfallenden Kosten werden zusätzlich als Auslagen erhoben. 1.4.3 Anordnung der Wiedereinfuhr von Abfällen (§ 6 Abs. 2 AbfVerbrG in Verbindung mit Artikel 25 Abs. 1 EG-AbfVerbrV) 100-2500 1.4.4 Sonstige Leistungen nach EG-AbfVerbrV oder AbfVerbrG 50-2000 2 Atomrecht Für Entscheidungen über atomrechtliche Tatbestände werden Gebühren und Auslagen nach §§ 21 bis 21 b des Atomgesetzes (AtG) in Verbindung mit der Kostenordnung zum Atomgesetz erhoben. Im Übrigen gelten bei der Ausführung des Atomgesetzes und von Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5, des § 7 a Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 AtG erlassen sind, durch die Landesbehörden vorbehaltlich des § 21 Abs. 2 AtG die allgemeinen landesrechtlichen Kostenvorschriften (vgl. auch Nr. 3 »Strahlenschutz«). 3 Strahlenschutz Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) Anmerkungen: (1) Die Gebührensätze gelten unbeschadet der Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen gemäß § 21 des Atomgesetzes (AtG). (2) Der Widerruf von Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 AtG ist gebührenfrei, wenn er überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen wird. Erfolgt die Festsetzung der Höhe der Deckungsvorsorge (Deckungssumme) im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, kann auf eine separate Gebühr verzichtet werden, wenn die Leistung bei der Festsetzung der Gebühr für die Genehmigung berücksichtigt wird. (3) Die im Folgenden genannten »Freigrenzen« sind in Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV festgelegt. 3.1.1 Genehmigung nach § 7 Abs. 1 StrlSchV für den Umgang mit offenen sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 AtG oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3AtG bei einem Vielfachen der Freigrenze von < 101 100-1000 bei einem Vielfachen der Freigrenze von 101 bis < 103 150-2500 bei einem Vielfachen der Freigrenze von 103 bis < 105 300-5000 bei einem Vielfachen der Freigrenze von 105 bis < 107 400-10000 bei einem Vielfachen der Freigrenze von ≥ 107 700-25000 Anmerkung: Für ECD (Elektronen-Einfang-Detektor) können die Gebühren nach Nr. 3.1.2 angesetzt werden. 3.1.2 Genehmigung nach § 7 Abs. 1 StrlSchV für den Umgang mit umschlossenen sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 AtG oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 AtG bei einem Vielfachen der Freigrenze von < 101 ........ 100-500 bei einem Vielfachen der Freigrenze von 101 bis < 103 100-1000 bei einem Vielfachen der Freigrenze von 103 bis < 105 200-3000 bei einem Vielfachen der Freigrenze von 105 bis < 107 300-7000 bei einem Vielfachen der Freigrenze von ≥ 107 500-15000 3.2 Genehmigung nach § 11 Abs. 1 StrlSchV zur Errichtung einer Anlage bei Errichtungskosten der Anlage bis 2500000 Euro 0,06 v.H. der Kosten bei höheren Errichtungskosten 1500 zuzüglich 0,03 v.H. des 2500000 Euro übersteigenden Betrages Anmerkungen: (1) Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist. (2) Die Gebühr kann in einfach zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 vom Hundert ermäßigt sowie in besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen um bis zu 50 vom Hundert erhöht werden. 3.3 Genehmigung nach § 11 Abs. 2 StrlSchV zum Betrieb einer Anlage oder zur Änderung der Anlage oder ihres Betriebs 200-15000 3.4 Bestätigung der Anzeige über die Inbetriebnahme oder Veränderung einer Anlage nach § 12 Abs. 1 StrlSchV .. 25-200 3.5 Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 12 Abs. 2 StrlSchV 100-1000 3.6 Genehmigung einer Beschäftigung oder Aufgabenwahrnehmung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV 100-5000 3.7 Genehmigung nach § 16 Abs. 1 StrlSchV zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 AtG oder von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 AtG 200-10000 3.8 Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Abs. 3 StrlSchV 150 3.9 Bescheid zur Freigabe nach § 29 StrlSchV 150-10000 3.10 Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 30 Abs. 1 StrlSchV 50-500 3.11 Anerkennung von Strahlenschutzkursen oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 30 Abs. 2 StrlSchV 100-5000 3.12 Gestattung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 36 Abs. 2 und 3 StrlSchV 50-1000 3.13 Gestattung nach § 37 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV die auch anderen als den in § 37 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV genannten Personen den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt 50-1000 3.14 Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis nach § 40 Abs. 1 StrlSchV 100-1000 3.15 Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Abs. 2 StrlSchV 25 3.16 Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Abs. 1 StrlSchV 50-1000 3.17 Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV 50-1000 3.18 Gestattung nach § 41 Abs. 4 Satz 2 StrlSchV, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu sechs Monaten der Messstelle einzureichen sind 100-1000 3.19 Gestattung nach § 45 Abs. 2 StrlSchV 100 3.20 Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe nach § 47 Abs. 3 StrlSchV 100-10000 3.21 Ermächtigung eines Arztes nach § 64 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV 300-500 3.22 Bestimmung von Sachverständigen nach § 66 Abs. 1 StrlSchV 500-5000 3.23 Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht nach § 70 Abs. 5 StrlSchV 50-500 3.24 Anordnung oder Genehmigung einer anderweitigen Beseitigung oder Abgabe radioaktiver Abfälle nach § 77 StrlSchV 200-5000 3.25 Genehmigung nach § 106 Abs. 1 StrlSchV 100-2500 3.26 Anordnung von Maßnahmen nach § 113 Abs. 1 StrlSchV 200-2500 3.27 Gestattung von Ausnahmen von Schutzvorschriften nach § 114 StrlSchV 100-5000 3.28 Zustimmung zur elektronischen Form und Bestimmung des Verfahrens und der Anforderungen nach § 115 StrlSchV 100-2500 3.29 Bestätigung der Anzeige nach § 117 Abs. 7 StrlSchV 25-200 4 Gentechnik Gentechnikgesetz (GenTG) 4.1 Genehmigung 4.1.1 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage (Anlagengenehmigung) nach § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 GenTG 250-100000 4.1.2 Genehmigung der wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 1 GenTG 250-100000 4.1.3 Genehmigung einer weiteren gentechnischen Arbeit nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GenTG 250-50000 4.1.4 Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 3 GenTG 250-100000 4.1.5 Soweit nach § 18 GenTG ein Anhörungsverfahren durchgeführt wird, erhöht sich die Gebühr nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.4 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattfinden, um 3000 4.2 Anmeldung 4.2.1 Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GenTG 200-50000 4.2.2 Prüfung einer Anmeldung zur wesentlichen Änderung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 GenTG 100-50000 4.2.3 Prüfung einer Anmeldung zur Durchführung einer weiteren gentechnischen Arbeit nach § 9 Abs. 2 Satz 1 GenTG 100-50000 4.3 Untersagung nach § 12 Abs. 7 GenTG 100-25000 4.4 Abgabe einer Stellungnahme vor der Erteilung einer Genehmigung für eine Freisetzung nach § 16 Abs. 4 Satz 2 GenTG 100-5000 4.5 Entscheidung über die Verwendung von Unterlagen nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 GenTG 100-10000 4.6 Entscheidung über die Vertraulichkeit von Angaben nach § 17 a Abs. 1 Satz 3 GenTG 100-10000 4.7 Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3 und § 12 Abs. 6, letzter Halbsatz GenTG 100-5000 4.8 Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 GenTG 100-5000 4.9 Durchführung einer anlassbezogenen Überwachung, Anordnung einer Maßnahme nach § 25 GenTG (außer Entnahme und Untersuchung von Proben) 100-25000 4.10 Entnahme von Proben nach § 25 Abs. 3 GenTG 100-20000 4.11 Anordnung nach § 26 GenTG 100-5000 4.12 Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 27 Abs. 3 GenTG 100-5000 4.13 Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 der Gentechnik Sicherheitsverordnung 50-1000 4.14 Sonstige öffentliche Leistungen nach dem GenTG und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Empfängers dieser öffentlichen Leistungen vorgenommen werden 50-50000 Anmerkungen zu Nummer 4: (1) Schließt eine Genehmigung andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidung vorgeschriebenen Gebühren. (2) Die im Rahmen des Anmelde- und Genehmigungsverfahrens an die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit zu zahlenden Beträge sowie Kosten für Bekanntmachungen, für Gutachten und für die Untersuchung von Proben sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben. 5 Chemikalien Chemikaliengesetz (ChemG) 5.1 Gute Laborpraxis - GLP 5.1.1 Erstmalige Ausstellung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der GLP (§ 19 b Abs. 1 ChemG) 1000-14000 5.1.2 Wiederholte Ausstellung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der GLP (§ 19 b Abs. 1 ChemG) 1000-7000 5.1.3 Überwachung einer nach § 19b Abs. 1 ChemG zertifizierten Prüfeinrichtung auf Grund von § 21 ChemG 1000-14000 5.2 Zeitlich befristete Anordnungen nach § 23 Abs. 2 ChemG . 250-700 5.3 Sonstige Leistungen nach dem ChemG, den darauf beruhenden Verordnungen sowie sonstigen Regelungen (z.B. Rechtsakte der EU), die Sachverhalte des Chemikalienrechts berühren, durch die zuständigen Behörden, soweit sie nicht in anderen Gegenständen dieses Verzeichnisses enthalten sind 50-7000 5.4 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) 5.4.1 Durchführung einer Sachkundeprüfung nach § 5 Abs. 1 ChemVerbotsV umfassende Sachkundeprüfung 150 eingeschränkte Sachkundeprüfung 75-100 5.4.2 Anerkennung der Sachkunde nach § 5 Abs. 3 ChemVerbotsV .. 100-150 5.4.3 Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ChemVerbotsV für eine Betriebsstätte 50-700 jede weitere Betriebsstätte 1/10 der Gebühr für eine Betriebsstätte 5.4.4 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige nach § 2 Abs. 6 ChemVerbotsV 50 v.H. der Gebühr nach Nummer 5.4.3 5.5 Verordnung (EG) 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen vom 29. Juni 2000 (Abl. EG Nr. L 244 S. 1) 5.5.1 Erlaubnis für bestimmte Produktionsumfänge geregelter Stoffe nach Artikel 3 Abs. 5 bis 8 der Verordnung (EG) 2037/2000 700-3500 5.5.2 Erteilung des Einvernehmens nach Artikel 3 Abs. 9 und 10 der Verordnung (EG) 2037/2000 350-2100 6 Gefahrstoffrecht Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) 6.1 Anerkennung von Verfahren und Geräten nach § 11 Abs. 4 GefStoffv 450 6.2 Entscheidung nach § 16 Abs. 5 GefStoffV 250 6.3 Anerkennung eines Lehrgangs zum Nachweis der Sachkunde nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 3 GefStoffV 700 6.4 Zulassung von Unternehmen nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 4 2100-7000 6.5 Anerkennung von Tätigkeiten und Prüfungen nach Anhang III Nr. 4.4 Abs. 5 100-500 6.6 Erlaubnis nach Anhang III Nr. 5.2 Abs. 2 GefStoffV 350-1000 6.7 Prüfung von Personen zum Nachweis der Sachkunde, Ausstellung eines Befähigungsscheins nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2 70-350 6.8 Anerkennung eines Lehrgangs zum Nachweis der Sachkunde nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2 700 6.9 Ausnahmen nach § 20 Abs. 1 GefStoffV 200-2500 6.10 Ausnahmen nach § 20 Abs. 3 GefStoffV 350-700 6.11 Anordnungen nach § 20 Abs. 4 GefStoffV 250-500 6.12 Untersagung nach § 20 Abs. 5 GefStoffV 700 7 Arbeitsschutz Druckluftverordnung 7.1.1 Ausnahmen nach § 6 der Druckluftverordnung 50-150 7.1.2 Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 3 der Druckluftverordnung 100-250 7.1.3 Ermächtigung nach § 13 der Druckluftverordnung 130-250 7.1.4 Entscheidung nach § 15 Abs. 1 der Druckluftverordnung 100-400 7.1.5 Ausnahme nach § 17 Abs. 1 Satz 2 der Druckluftverordnung 100-300 7.1.6 Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 18 Abs. 2 Satz 2 der Druckluftverordnung 150-300 Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) 7.2 Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 ArbStättV 200-2000 8 Genehmigungsbedürftige Anlagen Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die auf Grund des BImSchG erlassenen Rechtsvorschriften 8.1 Genehmigung im förmlichen Verfahren 8.1.1 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1 BImSchG, wenn die Errichtungskosten der Anlage nicht mehr betragen als 35 000 Euro 0,7 v.H. der Kosten, mindestens 175 70 000 Euro 0,6 v.H. der Kosten, mindestens 250 175 000 Euro 0,5 v.H. der Kosten, mindestens 420 700 000 Euro 0,4 v.H. der Kosten, mindestens 875 3 500 000 Euro 0,3 v.H. der Kosten, mindestens 2800 bei einem höheren Kostenbetrag 10000 zuzüglich 0,04 v.H. des 3 500000 Euro übersteigenden Betrages 8.1.2 Fristenverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG 25 v.H. der Gebühr nach Nr. 8.1.1, mindestens 70 8.2 Genehmigung im vereinfachten Verfahren 8.2.1 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1, § 19 BImSchG sowie Versuchsanlagen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach Nummern 8.2.2 und 8.2.3 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 8.1, mindestens 140 8.2.2 Genehmigung von Anlagen nach Nr. 2.1 Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV (Steinbrüche) für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche 200-700 8.2.3 wenn der Gebührenberechnung Errichtungskosten (8.2.1) oder Abbaufläche (B.2.2) nicht zugrunde gelegt werden können 140-2800 8.3 Änderungsgenehmigung 8.3.1 Genehmigung von wesentlichen Änderungen in der Lage, in der Beschaffenheit oder im Betrieb der Anlage nach § 16 BImSchG sowie Versuchsanlagen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der 4. BImSchV mit Ausnahme der Fälle nach Nummern 8.3.2 und 8.3.3 75 v.H., bei öffentlicher Bekanntmachung des Vorhabens 100 v.H. der Gebühr nach Nr. 8.1, bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 160 8.3.2 Änderungsgenehmigung bei Anlagen nach Nr. 2.1 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV (Steinbrüche) für jeden angefangenen Hektar Abbaufläche 175-700 8.3.3 wenn der Gebührenberechnung Kosten der Änderung oder Abbaufläche nicht zugrunde gelegt werden können 100-2800 8.3.4 Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG 25 v.H. der Gebühr nach Nr. 8.3.1 bis 8.3.3, mindestens 70 8.3.5 Amtshandlungen nach § 15 Abs. 2 BImSchG bei der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage 50 v.H. der Gebühr nach Nr. 8.1.1 bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens 100 8.4 Teilgenehmigung Werden für Errichtung und Betrieb nach § 8 BImSchG getrennte Genehmigungen erteilt, so sind anzusetzen für die Genehmigung zur Errichtung der Anlage oder eines Teils der Anlage 85 v.H. der Gebühr nach Nr. 8.1 bis 8.3, mindestens 140 für die Genehmigung zum Betrieb der Anlage oder eines Teils der Anlage 50 v.H. der Gebühr nach Nr. 8.1 bis 8.3, mindestens 100 8.5 Vorbescheid nach § 9 BImSchG 25-75 v.H. der Gebühr nach Nr. 8.1 bis 8.4, mindestens 140 8.6 Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG 50 v.H. der Gebühr nach Nr. 8.3, mindestens 140 8.7 Umweltverträglichkeitsprüfung Ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen, beträgt die Genehmigungsgebühr 175 v.H. und bei Verzicht auf eine Unterrichtung nach § 2 a der 9. BImSchV 150 v.H. der Gebühr nach Nr. 8.1, 8.3, 8.4 und 8.5, mindestens 700 8.8 Störfall-Verordnung (12. BImSchV) 8.8.1 Zulassung der Beschränkung zwingender Informationen im Sicherheitsbericht nach § 9 Abs. 6 der Störfall-Verordnung 250-5000 8.8.2 Mitteilung der Prüfungsergebnisse zum Sicherheitsbericht nach § 13 Störfall-Verordnung 500-10000 8.8.3 Feststellung des Domino-Effekts nach § 15 Störfall-Verordnung 200-500 Anmerkungen zu Nr. 8: (1) Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung, Teilgenehmigung, der Vorbescheid oder die Zulassung vorzeitigen Beginns erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet. (2) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen (§ 13 BImSchG), so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben. (3) Wird nach Ergehen eines Vorbescheides (§ 9 BImSchG) das betreffende Vorhaben genehmigt, kann auf diese Gebühr die für den Vorbescheid erhobene Gebühr bis zur Hälfte angerechnet werden. (4) In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die jeweilige Gebühr bis um die Hälfte erhöht werden. (5) Die Kosten für die in den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Bekanntmachungen werden neben der Verwaltungsgebühr als Auslagen erhoben. (6) Der Mitteilung im Sinne der Nr. 8.8.2 geht die Prüfung des Sicherheitsberichts voran, die je nach Größe und Komplexität der Ausarbeitung an der Obergrenze einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand auslösen kann. 9 Anlagen- und Produktsicherheit Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) Verordnung über Gashochdruckleitungen Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (VW) Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV -) Verordnung der Landesregierung über die Organisation der technischen Überwachung (OrgV) 9.1 Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten 9.1.1 Maßnahmen nach § 8 Abs. 4 GPSG 200-1000 9.1.2 Überprüfung nach § 8 Abs. 7 Satz 1 GPSG 200-500 9.1.3 Verlangen nach § 8 Abs. 9 Satz 2 GPSG 100-200 9.1.4 Verlangen nach § 11 Abs. 6 Satz 2 GPSG 100-200 9.2 Einrichtung und Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen 9.2.1 Fristverlängerung nach § 14 Abs. 4 GPSG 25 v.H. der Gebühr nach Nr. 9.2.4, mindestens 50 9.2.2 Maßnahmen nach § 15 Abs. 1 GPSG 50-1000 9.2.3 Stilllegung, Beseitigung oder Untersagung des Betriebes nach § 15 Abs. 2 oder 3 GPSG 50-250 9.2.4 Erlaubnis zur Montage, Installation, Betrieb, wesentlichen Veränderung und Änderung nach § 13 Abs. 1 BetrSichV wenn die Errichtungskosten der Anlage nicht mehr betragen als 500 000 Euro 0,4 v.H. der Kosten, mindestens 100 5 000 000 Euro 2000 zuzüglich 0,3 v.H. des 500000 Euro übersteigenden Betrages bei einem höheren Kostenbetrag 15500 zuzüglich 0,1 v.H. des 5000000 Euro übersteigenden Betrages Anmerkungen zu Nr. 9.2.4: (1) Bei der Berechnung der Kosten kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Erlaubnis erstreckt. Der Wert der Grundfläche sowie die Kosten von dazugehörigen Hochbauten werden nicht berücksichtigt. (2) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen, so sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben. (3) Werden für die Errichtung und den Betrieb je eine getrennte Erlaubnis erteilt, so sind anzusetzen für die Erlaubnis zur Montage und Installation 75 v.H. der vorstehenden Beträge nach Nr. 9.2.4 für die Erlaubnis zum Betrieb 50 v.H. der vorstehenden Beträge nach Nr. 9.2.4 (4) In einfachen Fällen kann die Gebühr um bis zu 25 vom Hundert reduziert werden, in schwierigen Fällen um bis zu 50 vom Hundert erhöht werden. 9.2.5 Wiederholte Erlaubnis einer Anlage, deren frühere Erlaubnis erloschen ist (§ 14 Abs. 4 GPSG) 50 v.H. der Gebühr nach Nr. 9.2.4, mindestens 50 9.2.6 Beurteilung der Unterlagen einer Anzeige im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme, Wiederinbetriebnahme oder Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage 50-200 9.2.7 Zulassung von Ausnahmen 80-1500 9.2.8 Änderung und Ergänzung von Leistungen nach Nr. 9.2.6 und 9.2.7 10-100 v.H. der Gebühr nach Nr. 9.2.6 und 9.2.7, mindestens 50 9.2.9 Entscheidung im Zusammenhang mit Feststellungen von zugelassenen Überwachungsstellen 50-5000 9.3 Technische Überwachung von überwachungsbedürftigen Anlagen 9.3.1 Anerkennung von technischen Überwachungsorganisationen nach der OrgV 1000-20000 9.3.2 Anerkennung von Sachverständigen nach § 21 GPSG 250-1000 9.3.3 Anerkennung von befähigten Personen nach der BetrSichV 150-1000 9.3.4 Anerkennung ausländischer technischer Überwachungsorganisationen (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen) 250-1000 9.3.5 Änderung, Ergänzung und Rücknahme von Leistungen nach Nr. 9.3.1 bis 9.3.4 sowie Ersatz von Ausweisen und Urkunden nach Nr. 9.3.2. 10-100 v.H. der Gebühr nach Nr. 9.3.1 bis 9.3.4, mindestens 50 9.3.6 Ungültigkeitserklärung von in Verlust geratenen Urkunden oder Ausweisen nach Nr. 9.3.2 150 9.3.7 Überprüfung von technischen Überwachungsorganisationen . 200-3000 10 Umweltverträglichkeit Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung) Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 20 UVPG, für Rohrleitungen nach Nummern 19.3 bis 19.7 der Anlage 1 zum UVPG 10.1 Planfeststellung (§ 20 Abs. 1 UVPG) und Plangenehmigung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 UVPG) für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPG unter den Nummern 19.3 bis 19.7 aufgeführt sind, sowie deren Änderung; Entscheidung über das Entfallen einer Plangenehmigung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 UVPG; Beratungsleistung der Planfeststellungsbehörde im Vorfeld einer Antragstellung, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird. Für Beratungen mit einem Zeitaufwand von bis zu 15 Minuten werden keine Gebühren erhoben 20-2500000 11 Bodenschutz und Altlasten Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG) 11.1 Anordnungen und sonstige Entscheidungen nach dem BBodSchG und dem LBodSchAG 25-10000 Anmerkung: Schließen Anordnungen andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen ein (§ 13 Abs. 6, § 14 Satz 2, § 16 Abs. 2 BBodSchG), so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben. 11.2 Tätigkeiten im Rahmen der Überwachung von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen 25-1000 12 Wasserrecht Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) 12.1 Benutzung von Gewässern nach § 3 WHG und § 13 WG 12.1.1 Erlaubnis (§ 7 WHG), soweit nicht Nr. 12.1.3 50-30000 12.1.2 Bewilligung (§ 8 WHG), soweit nicht Nr. 12.1.4 500-30000 12.1.3 Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nr. 12.1.5 werden zu 50 vom Hundert angerechnet. 12.1.3.1 Bei Wasserkraftanlagen bis 1000 kW pro kW Ausbauleistung 17,50, mindestens 1000 12.1.3.2 Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1000 kW 17 500-50000 12.1.4 Bewilligung für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt nur eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nr. 12.1.5 werden zu 50 vom Hundert angerechnet. 12.1.4.1 Bei Wasserkraftanlagen bis 1000 kW pro kW Ausbauleistung 20, mindestens 1200 12.1.4.2 Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1000 kW 20000-60000 12.1.5 Verfahren zur Standortvorabklärung bei Wasserkraftanlagen pro kW Ausbauleistung 10, mindestens 150, höchstens 10000 12.1.6 Wird dem Unternehmer nach § 17 WG ein Wassernutzungsentgelt auferlegt, so ist dies bei der Festsetzung der Gebühren nach Nr. 12.1.1 und 12.1.2 zu berücksichtigen 12.1.7 Nachträgliche Entscheidungen (§ 10 WHG, § 16 WG) 1/10 bis 1/2 der Gebühr nach Nr. 12.1.1 und 12.1.2, mindestens 25 12.1.8 Feststellung von Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis (§ 122 Abs. 2 Satz 2 WG) 50-10000 12.1.9 Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 18 WHG, § 19 Abs. 2 WG) 50-2500 Anmerkung: Die Zustimmung der Wasserbehörde zu Ausgleichsvereinbarungen (§ 19 Abs. 1 WG) ist gebührenfrei. 12.1.10 Mitwirkung der Wasserbehörde beim Setzen von Staumarken und Marken zur Bezeichnung anderer Wasserstände und Abmessungen (§ 31 WG) 25-1500 12.1.11 Überprüfung von Staumarken 25-250 12.1.12 Zulassung vorzeitigen Beginns mit der Benutzung in einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren (§ 9a WHG) 25-25000 12.1.13 Anzeige einer Änderung einer Wasserbenutzungsanlage (§ 23 WG) 50-5000 12.2 Wasserrechtliche Genehmigung und Planfeststellung 12.2.1 In den Fällen des § 19 a WHG und § 25 a WG 100-30000 12.2.2 In den Fällen der §§ 44, 45 e WG 25-20000 12.2.3 Herstellung des Benehmens mit der Wasserbehörde nach § 45 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WG 50-10000 12.2.4 Anzeige der wesentlichen Änderung einer genehmigungspflichtigen sonstigen Abwasseranlage oder ihres Betriebs nach § 45 e Abs. 3 WG 50-10000 12.2.5 Genehmigungen nach § 31 Abs. 1 Satz 3, §§ 76, 78 bis 80 WG sowie auf Grund sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften 50-10000 12.2.6 Herstellung des Einvernehmens mit der Wasserbehörde in den Fällen des § 76 Abs. 1 Satz 3 WG 50-10000 Die Entscheidung über die Wiederherstellung eines Gewässers nach § 9 Abs. 2, § 9 a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 WG ist gebührenfrei. Anmerkungen zu Nr. 12.1 und 12.2: (1) Sind im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine wasserrechtliche Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung auch baurechtliche Entscheidungen zu treffen oder werden Entscheidungen nach anderen Vorschriften durch die wasserrechtliche Entscheidung ersetzt, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben. (2) Werden für Errichtung und Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe je eine getrennte Genehmigung erteilt, so sind für die Genehmigung zur Errichtung 75 vom Hundert und für die Genehmigung zum Betrieb 50 vom Hundert der Gebühren nach Nr. 12.1 und 12.2 zu erheben. 12.3 Erteilung einer Erlaubnis im vereinfachten Verfahren nach § 108 Abs. 4 WG 50-5000 12.4 Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz 12.4.1 Staatliche Anerkennung einer Heilquelle (§ 39 WG) 150-5000 12.4.2 Festsetzung von Wasserschutzgebieten einschließlich vorläufiger Anordnungen (§ 19 WHG, § 24 WG) und von Quellenschutzgebieten (§ 40 Abs. 1 WG) 50-30000 12.4.3 Besondere Schutzmaßnahmen für Heilquellen (§ 40 Abs. 2 WG) 25-250 12.4.4 Befreiung von Verboten in Wasserschutz- und Quellenschutzgebieten 25-5000 12.5 Unterhaltung und Ausbau von Gewässern und Dämmen, Gewässerrandstreifen 12.5.1 Entscheidungen, die Art und Umfang der Unterhaltung, die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung und des Ausbaus betreffen 25-250 12.5.2 Planfeststellung für den Ausbau von Gewässern und Dämmen (§ 31 WHG, §§ 64, 70 Abs. 3 WG) 500-25000 12.5.3 Planfeststellung für den Ausbau von Gewässern (§ 31 Abs. 3 WHG, § 64 WG) im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Wasserkraftanlagen. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nr. 12.1.5 werden zu 50 vom Hundert angerechnet. 12.5.3.1 Bei Wasserkraftanlagen bis 1000 kW pro kW Ausbauleistung 30, mindestens 2500 12.5.3.2 Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1000 kW 30000-80000 12.5.4 Genehmigung eines Ausbaus ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (§ 31 Abs. 3 WHG), soweit nicht Nr. 12.5.5 50-12500 12.5.5 Genehmigung eines Ausbaus ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (§ 31 Abs. 3 WHG) im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung einer Wasserkraftanlage. Für sämtliche wasserrechtlichen Tatbestände wird insgesamt eine Gebühr angesetzt. Gebühren nach Nr. 12.1.5 werden zu 50 vom Hundert angerechnet. 12.5.5.1 Bei Wasserkraftanlagen bis 1000 kW Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Erlaubnis pro kW Ausbauleistung 20, mindestens 1500 Genehmigung erfolgt im Zusammenhang mit einer wasserrechtlichen Bewilligung pro kW Ausbauleistung 25, mindestens 2000 12.5.5.2 Bei Wasserkraftanlagen mit mehr als 1000 kW 25000-65000 Anmerkung zu Nr. 12.5.2 bis 12.5.5: Die Planfeststellung und die Genehmigung nach § 31 Abs. 1 Satz 3 WHG sind gebührenfrei, wenn der Ausbau der Erfüllung der gesetzlichen Ausbaupflicht dient. 12.5.6 Nachträgliche Entscheidungen (§ 64 Abs. 4 WG, § 10 WHG) 1/10 bis 1/2 der Gebühr nach Nr. 12.5.2 und 12.5.3, mindestens 25 12.5.7 Befreiungen im Gewässerrandstreifen nach § 68 b Abs. 7 WG 25-5000 12.6 12.6.1 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Eignungsfeststellung nach § 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG 25-5000 12.6.2 Wasserrechtliche Bauartzulassung nach § 19 h Abs. 2 Satz 1 WHG 50-10000 12.6.3 Anordnung nach § 19 i WHG 10-250 Die Anmerkungen zu Nr. 12.1 und 12.2 gelten für die in Nr. 12.6 genannten Entscheidungen entsprechend 12.7 Zwangsverpflichtungen 12.7.1 Begründung von Zwangsverpflichtungen (§ 25 Abs. 2, §§ 86 bis 89 WG) 25-1500 12.7.2 Fristverlängerung (§ 91 Abs. 1 Satz 2 WG) 1/10 der Gebühr nach Nr. 12.7.1, mindestens 25 12.7.3 Entscheidung über die Duldungspflicht für Vorarbeiten (§ 90 Abs. 2 WG) 1/10 der Gebühr nach Nr. 12.7.1, mindestens 25 12.7.4 Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 93 WG) 1/5 der Gebühr nach Nr. 12.7.1, mindestens 25 12.8 Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, wasserrechtliche Verfahren 12.8.1 Überprüfung von Anlagen im Rahmen der Gewässeraufsicht ohne Anordnungen (§ 82 Abs. 4 WG) 25-500 12.8.2 Anordnungen im Rahmen der Gewässeraufsicht (§ 82 Abs. 1 Satz 2 WG) 25-10000 12.8.3 Überwachung des Vollzugs (§ 82 Abs. 1 Satz 1 WG) 25-1000 Für jede notwendige Nachschau wird eine weitere Gebühr angesetzt. 12.8.4 Für jede Kontrolle einer überwachungspflichtigen Arbeit (§ 37 WG) 25-1500 12.8.5 Überprüfung von Abwasseranlagen (entsprechend Anordnung im wasserrechtlichen Bescheid oder nach § 45 g Satz 2 WG) sowie Anordnungen nach § 83 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 WG 25-1500 12.8.6 Bauüberwachung und Erteilung des Abnahmescheins (§ 84 WG) 25-5000 Bei der Bemessung sind die Höhe der Baukosten sowie Zahl und Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen. 12.8.7 Sicherung des Beweises (§ 105 Abs. 1 WG) 1/10 der Gebühr für die öffentliche Leistung, für die die Beweiserhebung von Bedeutung ist, mindestens 25 12.9 Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 22 der Anlagenverordnung wassergefährdender Stoffe (VAwS) 12.9.1 Entscheidung über die Anerkennung, über die Verlängerung der Anerkennung sowie den Widerruf der Anerkennung einer Sachverständigenorganisation nach VAwS 800-2500 12.9.2 Zustimmung oder Ablehnung zur Bestellung eines Sachverständigen nach VAwS, der die Voraussetzung nicht erfüllt sowie das Verlangen, die Bestellung eines Sachverständigen aufzuheben 200-800 12.9.3 Entscheidung über die Änderung der Anerkennung einer Sachverständigenorganisation nach VAwS oder deren Ablehnung 200-1500

Fees Ordinance – Environment Ministry · Nelum