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قوانين ألمانيا

Feedstuff Cost Ordinance

صدر في 1996-03-22 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 11 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes (BLE-Futtermittel-Kostenverordnung).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Agricultural and rural development, Livestock
الكلمات المفتاحية
institution, governance, fees/royalties, animal feed/feedstuffs

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النص

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  1. Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 11 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes (BLE-Futtermittel-Kostenverordnung) Vom 22. März 1996 Auf Grund des § 11a Abs. 2 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1995 (BGBl. I S. 990) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft: § 1 Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 11 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes und deren Verlängerung Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung. § 2 Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage. § 3 Es werden die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes aufgeführten Auslagen erhoben. Auslagen für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger werden in den Fällen des Erlöschens einer Ausnahmegenehmigung nicht erhoben. § 4 Hat die Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, so können die Gebühren nach § 2 bis zum Doppelten erhöht werden. Der Kostenschuldner ist zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rechnen ist. § 5 Die Kosten nach den §§ 2 und 3 können auf Antrag des Kostenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Kosten ermäßigt werden, wenn an dem Inverkehrbringen des Futtermittels, der Vormischung oder des Zusatzstoffes ein öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller einen den Entwicklungskosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann. § 6 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Kosten nach Maßgabe der §§ 2 und 3 erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlaß dieser Verordnung eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten ist. Bonn, den 22. März 1996 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert

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