Federal Maritime and Hydrographic Agency Fees Ordinance
صدر في 2001-12-20 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSHKostV).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Sea
- الكلمات المفتاحية
- fees/royalties, navigation, enforcement/compliance
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4081 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh nungswesen verordnet – auf Grund des § 22a Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140) im Einvernehmen mit dem Bun desministerium der Finanzen, – auf Grund des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBI. I S. 2986) im Einvernehmen mit dem Bun desministerium der Finanzen, – auf Grund des § 4 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsauf gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 ( BGBl. I S. 2026) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, – auf Grund des § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770) im Ein vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, – auf Grund des § 135 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBI. I S. 1310) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech nologie, von denen § 22a Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes durch Artikel 281, § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes durch Artikel 273, § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes zuletzt durch Artikel 55 und § 135 des Bundesberg gesetzes zuletzt durch Artikel 149 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821): § 1 Kosten (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro graphie und dessen Beauftragte sowie die Konsulate erheben für die Durchführung von Amtshandlungen im Bereich ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf den Gebieten des Flaggenrechts, der Schiffsoffizierausbildung, der Schiffsvermessung, der Zulassung einschließlich Prüfung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente sowie des Bergrechts im Festlandsockel Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung. (2) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus den Abschnitten I bis IX der Anlage (Gebührenverzeichnis). (3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden außerhalb der Dienstzeit, so werden folgende Zuschläge erhoben: 1. für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen (0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, am 24. und 31. Dezember ab 12.00 Uhr) 100 vom Hundert, 2. für Sonntagsarbeit (ab 12.00 Uhr des Samstags bis 24.00 Uhr des Sonntags) 50 vom Hundert, 3. für Nachtarbeit (von 17.00 Uhr bis 7.00 Uhr), soweit nicht bereits Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit erhoben werden, 25 vom Hundert der Gebühr nach Absatz 2. Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSHKostV) Vom 20. Dezember 2001 4082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 (4) Für Reise- und Wartezeiten, die in Verbindung mit der Ausübung einer Amtshandlung stehen, wird für jede angefangene Stunde und jeden Bediensteten ein Betrag in Höhe von 45 Euro, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 540 Euro je Tag, erhoben. Der gleiche Betrag wird für Warte- und Ausfallzeiten erhoben, wenn aus Gründen, die der Eigentümer eines Schiffes zu vertreten hat, die mit der Amtshandlung betrauten Personen nicht an Bord genommen oder an der Durchführung der Amtshandlung gehindert werden. (5) Bruchteile eines Euro werden auf volle Euro auf gerundet. (6) Werden Gebühren nach Bruttoregistertonnen oder nach der Bruttoraumzahl erhoben, so sind die Angaben im amtlichen Schiffsmessbrief maßgebend. § 2 Auslagen Auslagen werden gesondert erhoben. § 3 Stundung, Niederschlagung und Erlass Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung. § 4 Gebührenermäßigung, Gebührenbefreiung (1) Für Amtshandlungen gegenüber der Deutschen Ge sellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden Gebühren nicht erhoben. (2) Für die Genehmigung einer Forschungsbehandlung nach § 132 Abs. 1 des Bundesberggesetzes und für die nachträgliche Änderung dieser Genehmigung kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Ge bührenbefreiung und Auslagenbefreiung gewährt werden. § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshand lungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro graphie vom 12. Dezember 1995 (BGBI. I S. 1649), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3517), außer Kraft. Berlin, den 20. Dezember 2001 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r V e r k e h r , B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n K u r t B o d e w i g Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4083 Anlage (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro I. Flaggenrecht 1001 Ausstellung eines Schiffsvorzertifikates 75 1002 Ausstellung eines Flaggenscheines für Probe- und Überführungsfahrten 50 Ausstellung eines Flaggenscheines für Schiffe in Bareboatcharter 1003 Erstausstellung 150 1004 Verlängerung 75 1005 Ausstellung eines Flaggenscheines auf Grund einer internationalen Verein barung 25 – 50 1006 Ausstellung eines Flaggenzertifikates 40 1007 Änderung, Verlängerung, Ersatzausfertigung eines Schiffsvorzertifikates, eines Flaggenscheines oder eines Flaggenzertifikates 25 – 50 Gestattung der Führung einer anderen Nationalflagge 1008 bei Schiffen bis 1 600 BRZ 200 1009 bei Schiffen ab 1 601 bis 6 000 BRZ 300 1010 bei Schiffen ab 6 001 BRZ 450 1011 Änderung einer Gestattung zur Führung einer anderen Nationalflagge ohne gleichzeitige Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister 75 Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister 1012 bei Schiffen bis 1 600 BRZ 100 1013 bei Schiffen ab 1 601 bis 6 000 BRZ 150 1014 bei Schiffen ab 6 001 BRZ 225 II. Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung und Verordnung über Seefunkzeugnisse 2001 Ausstellung eines Befähigungszeugnisses 25 – 75 2002 Ausstellung eines Befähigungsnachweises 25 – 75 2003 Ausstellung eines Gültigkeitsvermerkes einschließlich Verlängerung der Gültigkeitsdauer 25 – 75 2004 Ausstellung eines Anerkennungsvermerkes einschließlich Verlängerung der Gültigkeitsdauer 25 – 75 4084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro 2005 Genehmigung von Abweichungen von den vorgeschriebenen Ausbil dungsgängen zum Erwerb von Befähigungszeugnissen 25 – 75 2006 Zulassung neuer Lehrgänge gemäß Kapitel V STCW-Übereinkommen 700 2007 Überwachung der Lehrgänge gemäß Kapitel V STCW-Übereinkommen 350 2008 Ausstellung von sonstigen Zulassungen, Nachweisen oder anderen Be scheinigungen 25 –75 III. Schiffsvermessung Vermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffsvermessungs Übereinkommen von 1969) für Erstbauten 3001 bis Raumzahl (RZ) 6 000 600 zuzüglich je Einheit RZ 0,40 mindestens jedoch 800 3002 ab RZ 6 001 bis RZ 12 000 1 200 zuzüglich je Einheit RZ 0,30 3003 ab RZ 12 001 2 400 zuzüglich je Einheit RZ 0,20 höchstens jedoch 10 000 3004 für Nachbauten 50 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 3001 bis 3003 mindestens jedoch 800 3005 für jede Änderung der Netto-Raumzahl bei Änderung des Tiefgangs 100 Vermessung nach anderen Vorschriften (Bei der Gebührenberechnung nach lfd. Nrn. 3100 – 3104 entspricht eine Registertonne einer Einheit Raumzahl). 3100 für Erstbauten 125 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 3001 bis 3003 mindestens jedoch 800 3101 für Nachbauten 50 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 3100 mindestens jedoch 800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4085 Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro 3102 Ermittlung der Nettotonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (1994) 300 – 750 Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge mit einer Rumpf länge von weniger als 15 Metern 3103 bei Aufmessungen an Bord 300 3104 bei Überprüfung vorgelegter Aufmaße 100 Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge 3300 Raumvermessung 300 3301 ausschließliche Längenvermessung 85 Vermessung von Schiffsbehältern und Laderäumen 3400 Einzelvermessung 125 – 5 000 Projektberechnungen 3500 Vorvermessungen, Gutachten und sonstige Vermessungsberechnungen 125 – 2 500 Schiffs- und Behältermessbriefe und Bescheinigungen 3800 Ausstellung eines Schiffs-, Behältermessbriefes oder einer Laderaumbe scheinigung für die 150 – Vermessung nach den London-Regeln (Nr. 3001 bis 3005) – Vermessung nach anderen Vorschriften (Nr. 3100 bis 3102) – Vermessung von Schiffsbehältern und Laderäumen (Nr. 3400) 3801 Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung für die 100 – Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge (Nr. 3103 und Nr. 3104) – Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Nr. 3300 und Nr. 3301) – für die Eintragung in das Schiffbauregister – über das Messergebnis oder ein vorläufiges Messergebnis Erstellung von Zweitschriften von Messbriefen und Bescheinigungen 3802.1 bei der Fertigung mit der Erstschrift nach Nr. 3800 oder 3801 25 3802.2 bei nachträglicher Fertigung bzw. als Ersatzausfertigung 50 3803 Änderung im Schiffs- oder Behältermessbrief 25 Übertragung von Aufgaben der Schiffsvermessung 3900 Gebühr für die Erteilung der Anerkennung von Sachverständigen in der Schiffsvermessung 250 Bearbeitung und Prüfung von eingereichten Unterlagen und Vermessungs ergebnissen entsprechend der Gebührentatbestände für die 4086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro 3901 Vermessung nach den London-Regeln 10 vom Hundert der Gebühr jeweils nach Nr. 3001 bis 3004 mindestens jedoch 150 höchstens 550 3902 Vermessung nach den Suez-Kanalvorschriften 10 vom Hundert der Gebühr jeweils nach Nr. 3100 bis 3102 mindestens jedoch 200 höchstens 700 3903 Bearbeitung und Prüfung der Panama-Kanal PC/UMS Unterlagen 100 3904 Vermessung von Laderäumen 50 – 200 IV. Nautische Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente Zulassung einschließlich Prüfung von Magnet-Regel-, Magnet-Steuer- und Magnet-Reservekompassen, Selbststeueranlagen, Magnet-Fernkompas sanlagen und Geräten zur Kursüberwachung Baumusterzulassung eines Magnet-Regel- oder eines Magnet-Steuer kompasses der Klasse I 4001.1 mit Kompassstand 4 500 4001.2 ohne Kompassstand 2 650 Baumusterzulassung 4003 eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse II oder eines Magnet-Reserve kompasses für einen Magnet-Regel- oder für einen Magnet-Steuerkom pass der Klasse I oder II 2 650 4004 eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse III 1 950 4005 eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse IV 1 400 Baumusterzulassung eines Magnetkompasses für Binnenschiffe 4006.1 mit elektronischen Bauteilen 1 250 4006.2 ohne elektronische Bauteile 1 025 4007 Baumusterzulassung einer optischen Übertragungseinrichtung für Refle xions- oder Projektionskompasse 375 Baumusterzulassung einer komplizierten Selbststeueranlage 4008.1 mit Magnetkompass-Kursinformationsgeber 7 000 4008.2 ohne Kursinformationsgeber 4 750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4087 Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro Baumusterzulassung einer einfachen Selbststeueranlage 4009.1 mit Magnetkompass-Kursinformationsgeber 4 700 4009.2 ohne Kursinformationsgeber 2 900 4010 Baumusterzulassung einer Fernkompassanlage (ohne Magnetkompass) 4 975 4011 Baumusterzulassung einer Kursalarmanlage (ohne Magnetkompass) 2 125 4012 Baumusterzulassung eines Magnetkompass-Kursinformationsgebers (ohne Magnet-Kompass) 1 950 4015 Baumusterzulassung eines Zusatzgerätes für Selbststeueranlagen, Magnet-Fernkompassanlagen und Kursalarmanlagen 460 4016 Zulassung eines geänderten Baumusters der in den Nrn. 4001.1 bis 4015 genannten Anlagen und Geräte 50 – 2 800 jedoch nicht mehr als 40 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr Bestimmung der magnetischen Mindestabstände 4020.1 eines Einzelgerätes 425 4020.2 eines Einzelgerätes, für das keine Aufmagnetisierung erforderlich ist 300 4020.3 eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse 300 4020.4 eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse, für das keine Auf magnetisierung erforderlich ist 200 4024 Genehmigung der Aufstellung der Magnet-Regel- und Magnet-Steuer kompasse 25 je angefangene halbe Stunde 4025 Prüfung von Selbststeueranlagen vor Verwendung an Bord 25 je angefangene halbe Stunde 4026 Prüfung von Magnetkompassen der Klasse A oder B vor Verwendung an Bord oder von Magnetkompassen für die Binnenschifffahrt vor dem Einbau 45 Regulierung von Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompassen, Kompensierung von Peilfunkanlagen an Bord Regulierung eines Kompasses auf Schiffen mit einer Länge über alles 4100.1 bis 30 m 90 4100.2 über 30 m bis 60 m 115 4100.3 über 60 m bis 90 m 235 4100.4 über 90 m bis 120 m 260 4100.5 über 120 m bis 200 m 330 4088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro 4100.6 über 200 m 415 4100.7 Regulierung jeden weiteren Kompasses und Regulierung eines Kompas ses mit besonderer Sondenfeldkompensation 65 Kompensierung einer Peilfunkanlage auf Schiffen 4107.1 bis 1 600 BRT/BRZ 210 4107.2 über 1 600 BRT/BRZ 290 Sind außer der Aufnahme der Funkbeschickungskurve keine weiteren Kompensierungsmaßnahmen erforderlich, so ermäßigen sich die Gebüh ren zu den Nrn. 4107.1 oder 4107.2 bei Schiffen 4107.3 bis 1 600 BRT/BRZ auf 160 4107.4 über 1 600 BRT/BRZ auf 220 4107.5 Kompensierung jeder weiteren Frequenz oder Feststellung der Zielfahrt fähigkeit 55 4112 Regulierung eines Kompasses 55 – bei Binnenschiffen einschließlich der Prüfung des ordnungsgemäßen Einbaus – oder Kompensierung einer Peilfunkanlage vor Inbetriebnahme zusätzlich oder zusätzliche Deviationsbestimmung oder zusätzliche Auf nahme der Funkbeschickung 4113 Regulierung eines Kompasses mit besonderer Sondenfeldkompensation vor Inbetriebnahme zusätzlich 85 4114 Benutzung eines Funkbeschickungssenders 15 je angefangene halbe Stunde 4115 Elektrische Regulierung je Komponente zusätzlich 85 Gegenpeilung Land/Schiff mittels UKW auf besondere Anforderung zusätzlich 4116.1 bei Schiffen bis 90 m Länge 85 4116.2 bei Schiffen über 90 m Länge 115 4118 Ausrichten von Peileinrichtungen und Kompasstöchtern (auf besondere Anforderung) 25 je angefangene halbe Stunde Zulassung und Prüfung von Kreiselkompassanlagen, Fahrtmessanlagen, Echolotanlagen und Wendeanzeigern Baumusterzulassung einer Kreiselkompassanlage 4201.1 der Klasse I oder II mit Horizontanzeige 14 375 4201.2 der Klasse I oder II ohne Horizontanzeige 11 650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4089 Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro Baumusterzulassung einer Anlage zur Fahrtmessung (Fahrtmessanlage) 4203.1 durchs Wasser 5 700 4203.2 über Grund 7 500 4204 Baumusterzulassung einer Echolotanlage 5 250 4205 Baumusterzulassung eines Wendeanzeigers 2 650 Baumusterzulassung eines Zusatzgerätes für Kreiselkompassanlagen, Wendeanzeiger, Kursgeber, Fahrtmessanlagen, Echolotanlagen, das 4206.1 eine Prüfung an Bord und im Labor erfordert 1 350 4206.2 eine Prüfung im Labor erfordert 375 – 625 4206.3 keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordert 235 4207 Baumusterzulassung eines Kursgebers (Transmitting Heading Device) nach Aufwand bis zu 10 000 4210 Zulassung von Änderungen eines Baumusters der in den Nrn. 4201.1 bis 4206.3 genannten Anlagen und Geräten 50 – 8 625, jedoch nicht mehr als 60 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr Prüfung vor Verwendung an Bord 4215 einer Kreiselkompassanlage oder eines Kursgebers 140 4216 einer Fahrtmessanlage 25 je angefangene halbe Stunde 4217 eines Wendeanzeigers 80 4218.1 einer Echolotanlage der Klasse I oder III 250 4218.2 einer Echolotanlage der Klasse II oder IV 125 Zulassung und Prüfung von Positionslaternen, Signalleuchten und Schallsignalanlagen, Manöversignalanlagen, Tagsignal-/Suchscheinwerfern und Nachtsichtanlagen 4401 Baumusterzulassung einer Positionslaterne oder einer Signalleuchte 2 650 4402 Baumusterzulassung einer Morsesignalleuchte mit handbetätigtem Sig nalgeber 2 900 4403 Baumusterzulassung eines Tagsignal-/Suchscheinwerfers 3 000 4404 Baumusterzulassung einer Manöversignalanlage ohne Pfeife mit hand betätigtem Signalgeber 3 600 4405 Baumusterzulassung einer Pfeife oder eines Horns mit handbetätigtem Signalgeber 2 800 4090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro 4406 Baumusterzulassung eines automatischen Signalgebers 1 450 4407 Baumusterzulassung einer elektrischen Einrichtung mit den entsprechen den Schalleigenschaften einer Glocke und/oder eines Gongs 2 300 4408 Baumusterzulassung einer Glocke oder eines Gongs 1 000 4409 Baumusterzulassung eines Suchscheinwerfers für Hochgeschwindigkeits fahrzeuge (HSC) 3 000 4410 Baumusterzulassung einer Nachtsichtanlage nach Aufwand bis 5 000 4411 Baumusterzulassung einer Schallsignal-Empfangsanlage 3 000 4420 Zulassung eines geänderten Baumusters der in den Nr. 4401 bis 4411 genannten Anlagen und Geräte 50 – 900 höchstens jedoch 40 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr 4430 Lichttechnische Prüfung einer Leuchte an oder in Rettungsmitteln 2 450 4435 Genehmigung der Anbringung von Positionslaternen, Schallsignalanlagen, Schallsignal-Empfangsanlagen und Manöversignalanlagen 25 je angefangene halbe Stunde Zulassung und Prüfung von Ortungsfunkanlagen, Navigationssystemen und Radarreflektoren Baumusterzulassung einer Radaranlage 4510.1 gemäß IEC – 936 – 1 9 500 4510.2 gemäß BSH – PUZV – Radaranlagen 7 500 4510.3 mit Prüfung der Kartenfunktionen eines Chart-Radars 3 250 4510.4 mit Prüfung des Plotverfahrens ARPA zu dem jeweiligen Radarsystem 9 000 4510.5 mit Prüfung des Plotverfahrens ATA zu dem jeweiligen Radarsystem 7 500 4510.6 mit Prüfung des Plotverfahrens EPA zu dem jeweiligen Radarsystem 4 000 4511 Baumusterzulassung eines Bahnführungssystems 14 500 4512 Baumusterzulassung eines integrierten Navigationssystems 14 500 4513 Baumusterzulassung eines Systems nach Nr. 4511 oder Nr. 4512 in Kom bination mit einem elektronischen Seekartensystem, einem Zusatzgerät oder einer Radaranlage als System Grundgebühr der Nr. 4511 bzw. 4512 zuzüglich bis zu 50 vom Hundert der Grundgebühr der zusätz lichen Komponenten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4091 Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro Baumusterzulassung eines elektronischen Seekartensystems 4514.1 mit komplizierten Funktionen 14 500 4514.2 mit einfachen Funktionen 11 500 4514.3 mit überlagertem Radarbild 19 100 Baumusterzulassung einer Satelliten-Navigationsanlage 4515.1 mit Differentialfunktionen 10 800 4515.2 ohne Differentialfunktionen 9 300 Baumusterzulassung einer Hyperbel-Navigationsanlage 4516.1 mit komplizierten Funktionen 11 400 4516.2 mit einfachen Funktionen 9 000 4517 Baumusterzulassung einer Navigationsanlage mit verschiedenen Naviga tionsverfahren Grundgebühr der Zulassung der Anlage des Hauptnavigations verfahrens zuzüglich 25 vom Hundert der Grundgebühr jedes weiteren Verfahrens Baumusterzulassung eines Schiffsdatenschreibers (Voyage Data Recor der) 4519.1 mit geschütztem Speichermedium 9 820 4519.2 ohne geschütztes Speichermedium 9 115 Baumusterzulassung eines Zusatzgerätes zu den in den Nrn. 4510.1 bis 4519.2 genannten Anlagen und Systemen, dessen Funktion 4520.1 eine umfangreiche Prüfung an Bord und ggf. im Labor erfordert 9 500 4520.2 eine Prüfung an Bord und ggf. im Labor erfordert 6 000 4520.3 eine einfache Prüfung an Bord oder eine umfangreiche Prüfung im Labor erfordert 4 000 4520.4 eine Prüfung im Labor erfordert 2 500 4520.5 eine Prüfung der Dokumentation erfordert 1 000 4521 Baumusterzulassung eines Radartransponders 3 450 4522 Baumusterzulassung einer Peilfunkanlage 6 000 4523 Baumusterzulassung einer Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz 5 000 4525 Prüfung der Radarauffassbarkeit eines Radarreflektors für Überlebensfahr zeuge 3 450 4092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro Zulassung eines Baumusters der in den Nummern 4510.1 bis 4525 genannten Systeme, Anlagen und Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen aufweist, die 4531.1 eine Prüfung an Bord und ggf. im Labor erfordern 60 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr 4531.2 eine Prüfung im Labor erfordern 40 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr 4531.3 umfangreich sind und keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordern 10 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr 4531.4 einfach sind und keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordern 5 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr Prüfung einer Radaranlage vor Verwendung an Bord 4541.1 der Klasse IA, IB oder IIA 250 4541.2 der Klasse IIB oder III 120 Prüfung vor Verwendung an Bord 4542 eines Bahnführungs- oder integrierten Navigationssystems 25 je angefangene halbe Stunde 4543 eines elektronischen Seekartensystems 25 je angefangene halbe Stunde 4544 einer Peilfunkanlage oder einer Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz 120 4550 Prüfung der Beeinflussung der Ortungsfunkanlagen durch Amateurfunk stellen 75 4551 Genehmigung der Aufstellung von Ortungsfunkanlagen, Bahnführungs-, integrierten Navigations- oder elektronischen Seekartensystemen 25 je angefangene halbe Stunde 4601 Umschreibung einer Baumusterzulassung auf einen Dritten 160 4602 Zulassung eines bereits zugelassenen Baumusters für einen weiteren Zulassungsinhaber 160 4603 Umschreibung der Genehmigung zur Aufstellung oder Anbringung von Systemen, Anlagen und Geräten auf einen Dritten 80 Anerkennung 4604.1 von Betrieben 190 4604.2 von Kompassregulierern 190 Verlängerung der Anerkennung 4605.1 von Betrieben 75 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4093 Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro 4605.2 von Kompassregulierern 75 4606 Prüfung der Änderung der Unterlagen, Angaben und Kennzeichnungen für ein zugelassenes oder zugelassenes und geändertes Baumuster 90 4607 Bauartzulassung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente im Einzelfall 25 – 50 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr 4608 Zulassung bereits bauartgeprüfter Systeme, Anlagen, Geräte und Instru mente im Einzelfall 10 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für nautische Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, die 4609.1 nur eine Prüfung der Unterlagen erfordert 55 4609.2 eine einfache Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordert 55 – 500 4609.3 eine umfangreiche Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordert 500 – 2 000 Anerkennung von Prüfungen anderer Stellen, die 4612.1 im Einzelfall oder 55 4612.2 allgemein ausgesprochen werden 165 4616 Zusätzliche Prüfung nach HSC-Code für nautische Systeme, Anlagen und Geräte 50 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr 4617 Prüfung von Schnittstellen nautischer Systeme, Anlagen und Geräte nach Aufwand bis zu 5 000 4618 Baumusterzulassung eines Sichtgeräts (Monitors) für elektronische See kartensysteme (ECDIS) 800 Prüfungen auf Haltbarkeit und Beständigkeit unter Umweltbedingungen 4701 Festigkeit gegen Spannungs- und Frequenzvariationen 50 4702 Verpolungsfestigkeit 50 4711 Schallgeräusche und Signale 175 4712 Prüfung auf Gefährdung durch elektrische Spannung 50 V. Funkausrüstung Baumusterzulassung einer Seefunkanlage 5011.1 Empfänger oder Zusatzgerät 290 5011.2 Satelliten-Seenotfunkbake oder tragbares UKW-Funkgerät oder Flugfunk Gerät 450 4094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro 5011.3 Sende-Empfänger (terr. oder Sat.) 575 5012 Baumusterzulassung einer Radaranlage für Sportfahrzeuge 175 – 1 750 5013.1 Baumusterzulassung eines AIS-Transponders (Automatic Identification System) 1 000 5013.2 Baumusterprüfung eines AIS-Transponders (Automatic Identification System) 10 000–15 000 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Seefunkanlage, die 5015.1 nur eine Prüfung der Unterlagen erfordert 55 5015.2 eine Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordert 55 – 2 000 5016 Planprüfung und Genehmigung der Aufstellung einer Seefunkanlage 25 je angefangene halbe Stunde Prüfung einer Seefunkstelle/Schiffserdfunkstelle vor Inbetriebnahme auf Schiffen 5020.1 bis 500 BRT/BRZ 400 5020.2 über 500 BRT/BRZ 800 Regelmäßige Prüfung einer Seefunkstelle/Schiffserdfunkstelle auf Schiffen 5021.1 bis 500 BRT/BRZ 120 5021.2 über 500 BRT/BRZ 240 Prüfung einer Sprechfunkanlage vor Inbetriebnahme auf Schiffen 5022.1 bis 500 BRT/BRZ 250 5022.2 über 500 BRT/BRZ 500 Regelmäßige Prüfung einer Sprechfunkanlage auf Schiffen 5023.1 bis 500 BRT/BRZ 75 5023.2 über 500 BRT/BRZ 150 Prüfung einer Seefunkstelle mit einer Funkanlage 5024.1 für das Seegebiet A1 150 5024.2 für die Seegebiete A1 und A2 300 5024.3 für die Seegebiete A1, A2 und A3 490 5024.4 für die Seegebiete A1, A2, A3 und A4 490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4095 Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro VI. Festlandsockel/Ausschließliche Wirtschaftszone Festlandsockel Genehmigung einer Forschungshandlung 6001 im Zusammenhang mit Sprengungen 750 – 2 500 6002 in allen übrigen Fällen 250 – 1 000 6003 Genehmigung zur Errichtung einer Transit-Rohrleitung 2 500 – 50 000 6004 Genehmigung zum Betrieb einer Transit-Rohrleitung 1 000 – 10 000 6005 Untersagung einer nicht genehmigten Forschungshandlung 125 6006 Untersagung einer nicht genehmigten Errichtung oder eines nicht geneh migten Betriebes einer Transit-Rohrleitung 125 6007 Untersagung einer nicht genehmigten Verlegung oder eines nicht geneh migten Betriebes eines Unterwasserkabels 125 6008 Genehmigung zur Verlegung eines Unterwasserkabels 2 500 – 50 000 6009 Genehmigung zum Betrieb eines Unterwasserkabels 1 000 – 10 000 6010 Nachträgliche Änderung der Genehmigung 50 – 500 6011 Prüfungen und Untersuchungen, die in Nebenbestimmungen einer Geneh migung bei einer Forschungshandlung besonders angeordnet sind 50 – 500 6012 Prüfungen und Untersuchungen, die in Nebenbestimmungen einer Geneh migung bei einer Transit-Rohrleitung oder eines Unterwasserkabels besonders angeordnet sind 100 – 1 000 In den Fällen der Nummern 6011 und 6012 erhöht sich die Gebühr bei Mit fahrt eines Beauftragten des BSH auf dem Fahrzeug eines Dritten: 6013 am 1. Tag um 450 6014 für jeden weiteren Tag um 200 Ausschließliche Wirtschaftszone 6051 Genehmigung zur Errichtung von Seeanlagen 2 500 – 50 000 6052 Genehmigung zum Betrieb von Seeanlagen 1 000 – 10 000 6053 Genehmigung zur wesentlichen Veränderung der Errichtung oder des Betriebes von Seeanlagen 50 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 6051 bzw. 6052 6054 Nachträgliche Änderung einer Genehmigung 50 – 500 6055 Befreiung von der Genehmigungspflicht 100 – 1 000 4096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro 6056 Erlass einer Untersagungs- oder Beseitigungsverfügung 250 – 2 500 6057 Erteilung einer Sonderbetreibererlaubnis 125 VII. Ölhaftungsbescheinigungen Ausstellung einer Ölhaftungsbescheinigung 7001 Erstmalige Ausstellung 125 7002 Folgebescheinigung 85 7003 Ersatzausstellung 25 7004 Einziehung einer Ölhaftungsbescheinigung 65 VIII. Personalkostensätze, soweit Gebühren nach Aufwand oder Rahmensätzen festgesetzt werden Angefangene 30 Minuten werden jeweils auf die nächsten vollen 30 Minu ten aufgerundet. 8001 Beamte oder vergleichbare Angestellte des höheren Dienstes 60 je Stunde 8002 Beamte oder vergleichbare Angestellte des gehobenen Dienstes 45 je Stunde 8003 Beamte oder vergleichbare Angestellte, soweit nicht vorgenannt 35 je Stunde 8010 Für alle weiteren Amtshandlungen, die nicht in den lfd. Nrn. 1001 – 7104 aufgeführt sind nach Aufwand IX. Gebühren in besonderen Fällen 9001 Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat Bis zu 75 vom Hundert, mindestens 25 vom Hundert des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der wider rufenen oder zurückge nommenen Amtshand lung vorgesehen ist oder zu erheben wäre. 9002 Ablehnung oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amts handlung Gebühr für die Vor nahme der Amtshand lung unter Berücksichti gung des § 15 Abs. 1 und 2 des Verwaltungs kostengesetzes. Aus Billigkeit kann von einer Erhebung abgesehen werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2001 4097 Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro 9003 Zurückweisung des Widerspruchs oder Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet 20 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amts handlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre.