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قوانين ألمانيا

Environment Information Act

صدر في 1994-07-08 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Umweltinformationsgesetz (UIG).
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Environment
الكلمات المفتاحية
basic legislation, access-to-information, environmental fees/charges

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  1. 2218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 Auf Grund des Artikels 24 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungs richtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) wird nachstehend der Wortlaut des Umweltinfor mationsgesetzes in der seit dem 3. August 2001 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. das am 16. Juli 1994 in Kraft getretene Gesetz vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490), 2. den am 3. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 21 des eingangs genannten Gesetzes. Bonn, den 23. August 2001 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r U m w e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t J ü r g e n T r i t t i n Bekanntmachung der Neufassung des Umweltinformationsgesetzes Vom 23. August 2001 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 2219 § 1 Zweck des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen über die Umwelt sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugäng lich gemacht werden sollen. § 2 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für die Informationen über die Um welt, 1. die bei den in § 3 Abs. 1 bestimmten Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeinde verbände sowie der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts vorhanden sind oder 2. die bei natürlichen oder juristischen Personen des pri vaten Rechts vorhanden sind, die öffentlich-rechtliche Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrneh men und die der Aufsicht von Behörden unterstellt sind. § 3 Begriffsbestimmungen (1) Behörde ist jede Stelle im Sinne des § 1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die Aufgaben des Um weltschutzes wahrzunehmen hat. Hierzu gehören nicht 1. die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, 2. Behörden, soweit sie Umweltbelange lediglich nach den für alle geltenden Rechtsvorschriften zu beachten haben, 3. Gerichte, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden. (2) Informationen über die Umwelt sind alle in Schrift, Bild oder auf sonstigen Informationsträgern vorliegenden Daten über 1. den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebens räume, 2. Tätigkeiten, einschließlich solcher, von denen Belästi gungen wie beispielsweise Lärm ausgehen, oder Maß nahmen, die diesen Zustand beeinträchtigen oder be einträchtigen können, und 3. Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz dieser Um weltbereiche einschließlich verwaltungstechnischer Maßnahmen und Programme zum Umweltschutz. *) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (ABl. EG Nr. L 158 S. 56). § 4 Anspruch auf Informationen über die Umwelt (1) Jeder hat Anspruch auf freien Zugang zu Informatio nen über die Umwelt, die bei einer Behörde oder einer Per son des Privatrechts im Sinne des § 2 Nr. 2 vorhanden sind. Die Behörde kann auf Antrag Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationsträger in sonsti ger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf die Behörde diesen nur dann durch ein anderes geeignetes Informationsmittel gewähren, wenn hierfür gewichtige von ihr darzulegende Gründe bestehen. (2) Liegt ein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 7 oder § 8 vor, sind die hiervon nicht betroffenen Informationen zu übermitteln, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen auszusondern. (3) Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt. § 5 Antragstellung, Bescheidung von Anträgen (1) Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und ins besondere erkennen lassen, auf welche Informationen im Sinne des § 3 Abs. 2 er gerichtet ist. (2) Bei Bestehen eines Anspruchs ist die Information innerhalb einer Frist von zwei Monaten zugänglich zu machen; bei fehlendem Anspruch ist innerhalb dieser Frist ein Ablehnungsbescheid zu erteilen. Bei einer Auskunft oder der Zurverfügungstellung von Informationsträgern ist die Behörde nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Daten zu überprüfen. § 6 Vertreter bei gleichförmigen Anträgen Bei Anträgen, die von mehr als 50 Personen auf Unter schriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichför mige Anträge), gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungs verfahrensgesetzes entsprechend. Sind mehr als 50 Per sonen aufzufordern, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, kann die Behörde die Aufforderung ortsüblich bekannt machen. § 7 Ausschluss und Beschränkungen des Anspruchs zum Schutz öffentlicher Belange (1) Der Anspruch besteht nicht, 1. soweit das Bekanntwerden der Informationen die inter nationalen Beziehungen, die Landesverteidigung oder die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann oder Umweltinformationsgesetz (UIG)*) 2220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2001 2. während der Dauer eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Diszipli narverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitenrecht lichen Verfahrens hinsichtlich derjenigen Daten, die Gegenstand des jeweiligen Verfahrens sind, oder 3. wenn zu besorgen ist, dass durch das Bekanntwerden der Informationen Umweltgüter im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt oder der Erfolg behördlicher Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3 gefährdet werden. (2) Der Antrag soll abgelehnt werden, wenn er sich auf die Übermittlung noch nicht abgeschlossener Schrift stücke oder noch nicht aufbereiteter Daten oder verwal tungsinterner Mitteilungen bezieht. (3) Offensichtlich missbräuchlich gestellte Anträge sind abzulehnen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller über die begehrten Daten bereits verfügt. (4) Informationen über die Umwelt, die ein privater Drit ter der Behörde ohne rechtliche Verpflichtung übermittelt hat, dürfen ohne Einwilligung des Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Satz 1 gilt unbeschadet des § 8 nicht für Informationen, die der Dritte der Behörde als Unterlage für einen Antrag oder eine Anzeige übermitteln musste. § 8 Ausschluss und Beschränkungen des Anspruchs zum Schutz privater Belange (1) Der Anspruch besteht nicht, soweit 1. durch das Bekanntwerden der Informationen perso nenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwür dige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden, 2. der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere Urheber rechte der Auskunftserteilung oder der Zurverfügung stellung von Informationsträgern entgegenstehen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht unbe fugt zugänglich gemacht werden. Der Anspruch besteht nach den Sätzen 1 und 2 insbesondere dann nicht, wenn die begehrten Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen. (2) Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Absatz 1 geschützten Informationen sind die Be troffenen anzuhören. Die Behörde hat in der Regel von der Betroffenheit eines Dritten auszugehen, soweit dieser übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäfts geheimnisse gekennzeichnet hat. Soweit die Behörde dies verlangt, hat der Dritte im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt. Satz 2 ist nicht auf Informationen anzuwenden, die der Behörde vor dem 1. Januar 1993 zugegangen und nicht als Betriebs oder Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet sind. (3) Der Anspruch ist bei Betriebs- und Geschäftsverhält nissen im Sinne des § 139b der Gewerbeordnung nicht ausgeschlossen, soweit Informationen nach Absatz 1 Satz 2 zugänglich gemacht werden dürfen. § 9 Zuständigkeit (1) Zur Ausführung dieses Gesetzes sind diejenigen Behörden zuständig, bei denen die begehrten Informa tionen vorhanden sind. In den Fällen des § 2 Nr. 2 sind die jenigen Behörden zuständig, die die Aufsicht über die dort genannten Personen ausüben. (2) Die Länder können für ihren Bereich abweichende Regelungen über die Zuständigkeit treffen. Die Bundes regierung wird ermächtigt, die Zuständigkeit der Behör den des Bundes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, abweichend zu regeln. § 10 Kosten (1) Für die Übermittlung von Informationen aufgrund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 4 Abs. 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann. § 15 Abs. 2 des Verwaltungs kostengesetzes findet keine Anwendung. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Amtshand lungen der Behörden des Bundes die Höhe der Kosten durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. § 11 Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Umwelt Die Bundesregierung veröffentlicht in vierjährigen Ab ständen einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet. Der erste Bericht ist spätestens am 31. Dezember 1994 zu veröffentlichen.

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