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قوانين ألمانيا

Environment Audit Fees Ordinance

صدر في 2002-09-04 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchbehörde bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes (UAG-Gebührenverordnung-UAGGebV).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Environment
الكلمات المفتاحية
pollution control, environmental fees/charges, environmental audit

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  1. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002 3503 Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses: § 1 Gebühren und Auslagen (1) Für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde auf Grund des Umweltaudit gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührenverzeichnisses erhoben. (2) Auslagen sind nach den Vorschriften des Verwal tungskostengesetzes zu ersetzen. Die Auslagen für die Prüfer zur Durchführung der mündlichen Prüfung nach § 12 des Umweltauditgesetzes im Rahmen von Bescheini gungs- und Zulassungsverfahren nach § 11 des Umwelt auditgesetzes (Nummer 1 und 2 des Gebührenverzeich nisses) und die Auslagen für die externen Beauftragten im Rahmen der Aufsicht (Nummer 11 und 12 des Gebühren verzeichnisses) sowie Aufwendungen für Telekommunika tionsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. § 2 Widerspruch Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur des halb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfah rens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungs verfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolg losen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchs tens 10 vom Hundert des streitigen Betrags. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchs gebühr. § 3 Zurückweisung oder Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs (1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung und bei Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs wird eine Gebühr in Höhe von 10 vom Hun dert des streitigen Betrags erhoben. (2) Die Gebühr im Fall des Absatzes 1 beträgt min destens 15 Euro. § 4 Widerruf und Rücknahme einer Amtshandlung, Ablehnung und Rücknahme von Anträgen Für 1. den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshand lung, 2. die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzu ständigkeit der Behörde sowie 3. im Fall einer Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Been digung, wird eine Gebühr in Höhe von 75 vom Hundert der für die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr erhoben. Sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes (UAG-Gebührenverordnung – UAGGebV) Vom 4. September 2002 3504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002 § 5 Zulassungsentscheidungen ohne mündliche Prüfung Für Zulassungsentscheidungen, die ohne mündliche Prüfung ergehen, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgese henen Gebühr ermäßigt werden. § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die UAG-Gebührenverordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2014), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), außer Kraft. Bonn, den 4. September 2002 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r U m w e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t J ü r g e n T r i t t i n Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002 3505 Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis Gebührensatz Amtshandlungen der Zulassungsstelle (Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer) 1. § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes a) Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung je Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes 875 Euro b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung aa) bei drei Prüfern 94 Euro bb) bei vier Prüfern 126 Euro cc) bei fünf Prüfern 157 Euro 2. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes a) Zulassung als Umweltgutachter 3 500 Euro b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch entstehende mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensver ordnung aa) bei drei Prüfern 94 Euro bb) bei vier Prüfern 126 Euro cc) bei fünf Prüfern 157 Euro 3. § 10 des Umweltauditgesetzes Zulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches Prüfungsverfahren) 4 000 Euro 4. Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wiederholungsverfahren Je Fachgebiet 250 Euro zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b 5. Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren 1 000 Euro zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe b 6. Zulassung als Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes gemäß § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes a) Personen, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind, bis 31. Juli 2006 350 Euro zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b b) sonstige Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes 1 000 Euro zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b 7. Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes 1 000 Euro zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b 8. Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 des Umweltauditgesetzes 1 000 Euro 9. Erweiterung der Zulassung eines Umweltgutachters gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes 1 000 Euro 10. Erweiterung der Fachkenntnisbescheinigung Je Fachgebiet 250 Euro zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b 3506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002 Gebührensatz Amtshandlungen der Zulassungsstelle (Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer) 11. Regelaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes a) Gebühr je angefangenem Aufsichtsmonat aa) für jede Person, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung war, bis 31. Juli 2006 20 Euro bb) für jeden sonstigen Fachkenntnisbescheinigungsinhaber, jeden Umweltgutachter und jede Umweltgutachterorganisation 45 Euro b) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei vor dem 11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen und Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen) Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes aa) mit bis zu 50 Beschäftigten 150 Euro bb) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten 300 Euro cc) mit mehr als 250 Beschäftigten 700 Euro Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. c) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen) Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes aa) mit bis zu 10 Beschäftigten 50 Euro bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten 100 Euro cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten 150 Euro dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten 300 Euro ee) mit 251 bis 500 Beschäftigten 720 Euro ff) mit mehr als 500 Beschäftigten 920 Euro Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. d) zusätzlich Gebührenanteil für die im schriftlichen Verfahren durchgeführte Plausibilitäts prüfung der Qualität einer Begutachtung je externem Beauftragten 87 Euro e) zusätzlich Gebührenanteil für die Qualitätsbeurteilung der vorgenommenen Begut achtungen durch Geschäftsstellen- oder Witnessaudit je Audittag und je externem Beauftragten 798 Euro 12. Anlassaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes, wenn die Aufsichts maßnahme vom Betroffenen verantwortlich veranlasst worden ist oder ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates oder gegen das Umweltauditgesetz festgestellt wurde a) bei einfachem Prüfungsaufwand 100 Euro b) bei normalem Prüfungsaufwand 500 Euro ohne Hinzuziehung von externen Behörden (Prüfung und Entscheidung nach Aktenlage) c) bei erhöhtem Prüfungsaufwand aa) bei der fernmündlichen Einholung von Auskünften und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter 1 000 Euro bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem 696 Euro cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witness audit gemäß Nummer 11 Buchstabe e d) bei hohem Prüfungsaufwand aa) bei der schriftlichen Einholung von Gutachten und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter 1 500 Euro Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002 3507 Gebührensatz Amtshandlungen der Zulassungsstelle (Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer) bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem 696 Euro cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witness audit gemäß Nummer 11 Buchstabe e

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