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قوانين ألمانيا

Energy and Climate Change Fund Act

صدر في 2010-12-08 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ (EKFG).
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Energy, Environment
الكلمات المفتاحية
pollution control, special fund, climate change, energy conservation/energy production, data collection/reporting, authorization/permit

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  1. § 1 Errichtung des Sondervermögens Es wird zum 1. Januar 2011 ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Energie- und Klimafonds“ errichtet.

  2. § 2 Zweck des Sondervermögens (1) Das Sondervermögen ermöglicht zusätzliche Programmausgaben zur Förderung einer umweltschonenden, zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgung sowie zum Klimaschutz. Aus dem Sondervermögen können insbesondere Maßnahmen in folgenden Bereichen finanziert werden: – Energieeffizienz, – erneuerbare Energien, – Energiespeicher- und Netztechnologien, – energetische Gebäudesanierung, – nationaler Klimaschutz, – internationaler Klima- und Umweltschutz, – Elektromobilität. Zudem können aus dem Sondervermögen ab 2013 Zuschüsse an stromintensive Unternehmen zum Ausgleich von emissionshandelsbedingten Strompreiserhöhungen auf der Grundlage von Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2001 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, gezahlt werden. Ausgleichszahlungen an Betreiber für die Stilllegung von Kohlekraftwerken sowie Ausgleichsleistungen zur Entlastung beim Strompreis können aus dem Sondervermögen geleistet werden. (2) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind zusätzlich, wenn sie nicht bereits im Bundeshaushalt oder in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt sind.

  3. § 3 Stellung im Rechtsverkehr (1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu einer anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen. (2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. - Seite 1 von 8 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

  4. § 4 Einnahmen des Sondervermögens und Ermächtigungen (1) Dem Sondervermögen fließen folgende Einnahmen zu: 1. die Einnahmen aus der Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen im Jahr 2012 nach Maßgabe des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas- Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788) und ab dem Jahr 2013 nach Maßgabe der im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Versteigerung geltenden Regeln, soweit diese nicht zur Finanzierung der Deutschen Emissionshandelsstelle benötigt werden, 2. die Einnahmen aus einem nationalen Emissionshandelssystem zur CO2-Bepreisung, 3. Einnahmen aus der Auszahlung der bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau treuhänderisch verwalteten Mittel für etwaige Ausfälle im Zusammenhang mit Förderprogrammen, die aus Mitteln des Sondervermögens finanziert werden, 4. sonstige Einnahmen aus der Verzinsung von Mitteln des Sondervermögens und aus Rückflüssen. 5. Zuführungen aus dem Bundeshaushalt nach Maßgabe der Absätze 3 und 4. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten zu den Einnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu regeln. (3) Der Bund kann dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ jährlich einen Bundeszuschuss nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gewähren. (4) Eine Kreditaufnahme des Sondervermögens am Kreditmarkt ist nicht zulässig. Vom Wirtschaftsplanjahr 2012 an kann das Sondervermögen zum Ausgleich eines Finanzierungsdefizits unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ein verzinsliches, spätestens im übernächsten Jahr vollständig zurückzuzahlendes Liquiditätsdarlehen aus dem Bundeshaushalt bis zur Höhe von 10 Prozent des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans des laufenden Jahres erhalten. Die Summe aller Darlehensverbindlichkeiten darf zu keinem Zeitpunkt höher sein als 20 Prozent des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans des laufenden Jahres.

  5. § 5 Rücklagen Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden.

  6. § 6 Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Er bestimmt sich für 2011 nach der Anlage zu diesem Gesetz und wird in den Folgejahren mit dem Haushaltsgesetz festgestellt. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.

  7. § 7 Rechnungslegung Das Bundesministerium der Finanzen stellt für das Sondervermögen am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung (Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung) sowie die Vermögensrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs) auf. Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.

  8. § 8 Berichtspflichten Die Bundesregierung berichtet dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages jährlich bis zum 31. März über die zweckentsprechende Verwendung der im Vorjahr verausgabten Mittel.

  9. § 9 Verwaltungskosten Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.

  10. § 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. - Seite 2 von 8 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Anlage (zu § 6 Satz 3) Wirtschaftsplan des Energie- und Klimafonds (Fundstelle: BGBl. I 2010, 1809 - 1813) Soll Soll Ist Titel Zweckbestimmung 2011 2010 2009 Funktion 1 000 € 1 000 € 1 000 € Vorbemerkung Am 28. September 2010 hat Ab dem Jahr 2011 werden auf die Bundesregierung ihr langfristig der Grundlage des Energiekonzeptes angelegtes Energiekonzept beschlossen. zusätzliche Mittel aus Förderbeiträgen der Deutschland will danach in Zukunft Betreibergesellschaften der deutschen bei wettbewerbsfähigen Energiepreisen Kernkraftwerke und aus den in § 4 und hohem Wohlstandsniveau eine Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes Vorreiterrolle hinsichtlich Energieeffizienz und zur Errichtung eines Sondervermögens Umweltschonung anstreben. Ein hohes Maß „Energie- und Klimafonds“ genannten an Versorgungssicherheit, ein wirksamer Mehrerlösen aus der Versteigerung Klima- und Umweltschutz sowie eine der Berechtigungen zur Emission von wirtschaftlich tragfähige Energieversorgung Treibhausgasen bereitgestellt. sind zugleich wichtige Voraussetzungen Zur Umsetzung der Zweckbestimmung dafür, dass Deutschland auch langfristig ein des „Energie- und Klimafonds“ wird ein wettbewerbsfähiger Industriestandort bleibt. jährlicher Wirtschaftsplan aufgestellt. Im Jahr 2011 fließen dem Sondervermögen Einnahmen in Höhe von 300 Mio. € zu. Einnahmen Verwaltungseinnahmen 119 99 Vermischte Einnahmen – -960 Übrige Einnahmen 162 01 Erträge aus der Anlage der vertraglich vereinbarten Zahlungen – -960 der Betreibergesellschaften der deutschen Kernkraftwerke Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei folgendem Titel: 919 01. 282 01 Vertraglich vereinbarte Zahlungen der Betreibergesellschaften 300 000 -873 der deutschen Kernkraftwerke 359 01 Entnahme aus Rücklage – -950 Ausgaben Haushaltsvermerk: 1. Die Ausgaben sind übertragbar. 2. Einsparungen bei den Titeln 683 01, 683 02, 686 01, 686 03, 686 04, 686 05, 687 01 und 687 02 dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei folgendem Titel: 919 01. Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) 661 07 Förderung von Maßnahmen zur energetischen – -411 Gebäudesanierung „CO2-Gebäudesanierungsprogramm“ der KfW Förderbank - Seite 3 von 8 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Soll Soll Ist Titel Zweckbestimmung 2011 2010 2009 Funktion 1 000 € 1 000 € 1 000 € Verpflichtungsermächtigung...................... 500 000 T€ davon fällig: im Haushaltsjahr 2012 bis zu...................... 60 000 T€ im Haushaltsjahr 2013 bis zu...................... 80 000 T€ im Haushaltsjahr 2014 bis zu...................... 80 000 T€ im Haushaltsjahr 2015 bis zu...................... 50 000 T€ im Haushaltsjahr 2016 bis zu...................... 45 000 T€ im Haushaltsjahr 2017 bis zu...................... 40 000 T€ im Haushaltsjahr 2018 bis zu...................... 40 000 T€ im Haushaltsjahr 2019 bis zu ...................... 35 000 T€ im Haushaltsjahr 2020 bis zu...................... 35 000 T€ im Haushaltsjahr 2021 bis zu...................... 35 000 T€ Erläuterungen Das Förderprogramm 2011 umfasst ein Volumen von 500 Mio. €. Nach 2010 Gesamt- Vorbe- Verausgabt über- Veran- Mehrjährige Maßnahmen ausgaben Bewilligt halten bis tragene schlagt (davon neue Maßnahmen des 2010 für 2009 Ausgabe- 2011 in Fettdruck) Bundes 2012 ff reste 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 2 3 4 5 6 7 Förderprogramm 500 000 – – – – 500 000 2011...................... 683 01 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben: Erneuerbare Energien 40 000 -171 Verpflichtungsermächtigung...................... 400 000 T€ davon fällig: im Haushaltsjahr 2012 bis zu...................... 25 000 T€ im Haushaltsjahr 2013 bis zu...................... 100 000 T€ im Haushaltsjahr 2014 bis zu...................... 125 000 T€ im Haushaltsjahr 2015 bis zu...................... 150 000 T€ - Seite 4 von 8 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Soll Soll Ist Titel Zweckbestimmung 2011 2010 2009 Funktion 1 000 € 1 000 € 1 000 € Erläuterungen: Bezeichnung 1 000 € 1. Anwendungsorientierte Forschung 31 000 2. Grundlagenforschung 9 000 Zusammen 40 000 683 02 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben: Energieeffizienz 28 000 -171 Verpflichtungsermächtigung...................... 400 000 T€ davon fällig: im Haushaltsjahr 2012 bis zu...................... 25 000 T€ im Haushaltsjahr 2013 bis zu...................... 100 000 T€ im Haushaltsjahr 2014 bis zu...................... 125 000 T€ im Haushaltsjahr 2015 bis zu...................... 150 000 T€ Erläuterungen: Bezeichnung 1 000 € 1. Anwendungsorientierte Forschung 22 000 2. Grundlagenforschung 6 000 Zusammen 28 000 686 01 Klimaschonende Mobilität 20 000 -790 686 03 Förderung der rationellen und sparsamen Energieverwendung – 90 000 -629 Energieeffizienzfonds Verpflichtungsermächtigung...................... 820 000 T€ davon fällig: im Haushaltsjahr 2012 bis zu...................... 70 000 T€ im Haushaltsjahr 2013 bis zu...................... 200 000 T€ im Haushaltsjahr 2014 bis zu...................... 250 000 T€ im Haushaltsjahr 2015 bis zu...................... 300 000 T€ Erläuterungen: 1. Energie- und Stromsparchecks für private Haushalte 2. Verbraucherinformationen zum Energiesparen sowie Öffentlichkeitsarbeit 3. Unterstützung der Markteinführung hoch effizienter Querschnittstechnologien (z. B. Motoren, Pumpen, Kälteanlagen, Green-IT) durch direkte Zuschüsse an KMU 4. Förderung von Energiemanagementsystemen 5. Modernisierungsoffensive für innovative Netze 6. Förderung energieeffizienter und klimaschonender Produktionsprozesse - Seite 5 von 8 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de 7. Förderung von hocheffizienten Kraftwerkstechnologien gemäß EU-ETS-Richtlinie und gemäß Energiekonzept der Bundesregierung 8. Unterstützung und Entwicklung sonstiger Effizienzmaßnahmen Soll Soll Ist Titel Zweckbestimmung 2011 2010 2009 Funktion 1 000 € 1 000 € 1 000 € 686 04 Markteinführungsprogramm zur Förderung des Einsatzes 40 000 -629 erneuerbarer Energien Verpflichtungsermächtigung...................... 330 000 T€ davon fällig: im Haushaltsjahr 2012 bis zu...................... 30 000 T€ im Haushaltsjahr 2013 bis zu...................... 80 000 T€ im Haushaltsjahr 2014 bis zu...................... 100 000 T€ im Haushaltsjahr 2015 bis zu...................... 120 000 T€ Erläuterungen: Förderung von innovativen Technologien zum Einsatz erneuerbarer Energien (insbesondere zur Wärme- und Kälteerzeugung in Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden). 686 05 Nationale Klimaschutzinitiative 40 000 -332 Verpflichtungsermächtigung...................... 330 000 T€ davon fällig: im Haushaltsjahr 2012 bis zu...................... 30 000 T€ im Haushaltsjahr 2013 bis zu...................... 80 000 T€ im Haushaltsjahr 2014 bis zu...................... 100 000 T€ im Haushaltsjahr 2015 bis zu...................... 120 000 T€ Erläuterungen: 1. Modellprojekte für den Klimaschutz 2. Förderung innovativer Technologien, Klimaschutz, Energie- und Ressourceneffizienz 3. Klimaschutzkonzepte 4. Informations- und Qualifikationsmaßnahmen zum Klimaschutz 5. Klimaschutzmaßnahmen in Kommunen (z. B. Erstellung von Klimaschutzkonzepten) 687 01 Internationaler Klima- und Umweltschutz 35 000 -332 - Seite 6 von 8 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Soll Soll Ist Titel Zweckbestimmung 2011 2010 2009 Funktion 1 000 € 1 000 € 1 000 € Verpflichtungsermächtigung...................... 980 000 T€ davon fällig: im Haushaltsjahr 2012 bis zu...................... 30 000 T€ im Haushaltsjahr 2013 bis zu...................... 300 000 T€ im Haushaltsjahr 2014 bis zu...................... 300 000 T€ im Haushaltsjahr 2015 bis zu...................... 200 000 T€ im Haushaltsjahr 2016 bis zu...................... 100 000 T€ im Haushaltsjahr 2017 bis zu...................... 50 000 T€ Haushaltsvermerk: 1. Die Verpflichtungsermächtigung ist in Höhe von 950 000 T€ gesperrt. Haushaltsjahr 2012...................... 25 000 T€ Haushaltsjahr 2013...................... 295 000 T€ Haushaltsjahr 2014...................... 295 000 T€ Haushaltsjahr 2015...................... 195 000 T€ Haushaltsjahr 2016...................... 95 000 T€ Haushaltsjahr 2017...................... 45 000 T€ Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. 2. Die Erläuterungen zu Nr. 2 sind verbindlich. Erläuterungen: 1. Es sollen u. a. Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels, zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung von Kohlenstoffsenken sowie zur Minderung von Treibhausgasemissionen in Entwicklungs- und Schwellenländern gefördert werden. Aus den Ausgaben sind 4 Mio. € für die Entwicklung eines globalen Kohlenstoffmarktes vorgesehen. 2. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen müssen mindestens zu 90 Prozent ODA-anrechenbar sein. - Seite 7 von 8 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Soll Soll Ist Titel Zweckbestimmung 2011 2010 2009 Funktion 1 000 € 1 000 € 1 000 € 687 02 Internationale Energie- und Rohstoffpartnerschaften 7 000 -629 Ausgaben für Investitionen 871 01 Entschädigungen und Kosten aus Deckungszusagen des Bundes – -680 gegenüber der KfW für Maßnahmen der KfW zur Förderung der ersten zehn Offshore-Windparks Erläuterungen: Soweit Schadensfälle nicht aus Einnahmen der KfW, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen angefallen sind, abgedeckt werden können, sind diese aus Mitteln des Sondervermögens zu decken. Besondere Finanzierungsausgaben 919 01 Zuführungen an Rücklage – -950 Haushaltsvermerk: 1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei folgenden Titeln geleistet werden: 683 01, 683 02, 686 01, 686 03, 686 04, 686 05, 687 01 und 687 02. 2. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 162 01. Abschluss der Anlage Einnahmen Verwaltungseinnahmen – – Übrige Einnahmen 300 000 – Gesamteinnahmen 300 000 – Ausgaben Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) 300 000 – Ausgaben für Investitionen – – Besondere Finanzierungsausgaben – – Gesamtausgaben 300 000 – - Seite 8 von 8 -

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