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قوانين ألمانيا

Emission Control Cost Ordinance (ImmSchKostVO M-V)

صدر في 2018-12-12 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Immissionsschutzgesetze und ihrer Durchführungsverordnungen (Immissionsschutz-Kostenverordnung - ImmSchKostVO M-V).
اللغة
German
النوع
لائحة
الدولة
ألمانيا · Mecklenburg-Vorpommern
الموضوعات
Air and atmosphere
الكلمات المفتاحية
pollution control, emissions, air quality/air pollution, fees/royalties, enforcement/compliance

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  1. Amtliche Abkürzung: ImmSchKostVO M-V Ausfertigungsdatum: 12.12.2018 Gültig ab: 01.01.2019 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVOBl. M-V 2018, 430 Gliederungs-Nr: 2013-1-161 Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Immissionsschutzgesetze und ihrer Durchführungsverordnungen (Immissionsschutz-Kostenverordnung - ImmSchKostVO M-V) Vom 12. Dezember 2018 Zum 11.08.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Mai 2022 (GVOBl. M-V S. 286) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Immissionsschutz gesetze und ihrer Durchführungsverordnungen (Immissionsschutz-Kostenver ordnung - ImmSchKostVO M-V) vom 12. Dezember 2018 01.01.2019 Eingangsformel 01.01.2019 § 1 - Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze 16.12.2020 § 2 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 01.01.2019 Anlage - Gebührenverzeichnis 13.05.2022 Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengeset zes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Land wirtschaft und Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Fi nanzministerium: § 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze (1) Für Amtshandlungen beim Vollzug der Immissionsschutzgesetze und ihrer Durchführungsverord nungen werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist. Die dort aufgeführten Gebührentatbestände gelten auch für die Ablehnung, die Rücknahme und den Wi derruf der betreffenden Amtshandlung nach Maßgabe des § 15 des Landesverwaltungskostengeset zes. Seite 1 von 24 (2) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 6 mit Ausnahme der Kosten für die Bereitstel lung von Räumen des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Immissionsschutz Kostenverordnung vom 26. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 626), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Juni 2017 (GVOBl. M-V S. 116) geändert worden ist, außer Kraft. Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro 1 Allgemeines 1.1 Errichtungskosten Soweit die Gebühr nach den Errichtungskosten zu berechnen ist, sind die Kosten jener Lieferungen und Leistungen zu Grunde zu legen, die im Zeit punkt der Genehmigung für die Errichtung bis zur Schlussabnahme erforderlich erscheinen. Zu den Errichtungskosten gehört auch die anfallende Umsatzsteuer. Die Behörde kann für die Ermittlung der Gebühren die Errichtungskosten unter Berück sichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn der Kostenschuldner diese nicht nachgewiesen hat. Der Kostenschuldner kann diesen Nachweis noch nach Erlass des Gebührenbescheides führen, solange der Gebührenbescheid nicht unanfechtbar gewor den ist. Die Errichtungskosten sind jeweils auf volle 500 Euro aufzurunden. 1.2 Zeitaufwand Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeit aufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regel mäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Rei sezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet. Wer den Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern Seite 2 von 24 miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je ange fangene halbe Stunde a) für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegs amt oder vergleichbare Beschäftigte 50,25 b) für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäf tigte 38,25 c) für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegs amt oder vergleichbare Beschäftigte 31,25 d) für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftige 27,75 e) für einen Kraftfahrer oder eine Kraftfahrerin mit Dienstfahrzeug 34,25 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz 2.1 Genehmigung nach den §§ 4, 16, 16a, 16b oder 23b (ausgenommen Genehmigungen nach den §§ 4 oder 16b [bei einem vollständigen Austausch der gesamten Anlage] für Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern gemäß Tarifstelle 2.2) bei Errichtungs kosten a) bis zu 50 000 Euro 1 000 Seite 3 von 24 b) mehr als 50 000 bis zu 250 000 Euro 0,8 % der Errichtungskosten, mindestens 1 000 c) mehr als 250 000 bis zu 500 000 Euro 2 000 zuzüglich 0,6 % der 250 000 Euro übersteigenden Errichtungskosten d) mehr als 500 000 bis zu 5 000 000 Euro 3 500 zuzüglich 0,45 % der 500 000 Euro übersteigenden Errichtungskosten e) mehr als 5 000 000 Euro 23 750 zuzüglich 0,3 % der 5 000 000 übersteigenden Errichtungskosten 2.2 Genehmigung nach den §§ 4 oder 16b [bei einem vollständigen Austausch der gesamten Anlage] für Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern je Anlage je Kilowatt Nennleistung und 6,50 je Meter Gesamthöhe über Grund 50 2.3 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Genehmigung nach den Tarifstellen 2.1 und 2.2 2.3.1 wenn Errichtungskosten nicht entstehen oder die Genehmigung nach § 16 sich nur auf die Betriebs weise bezieht 750 bis 15 000 2.3.2 Teilgenehmigung nach § 8 Gebühr nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.1 für den geneh migten Teil der Anlage Anmerkung: Sofern in den Fällen der Tarifstellen 2.1 bis 2.3.1 ausschließlich der Betrieb Gegenstand der Teilge Seite 4 von 24 nehmigung ist, wird eine Gebühr von mindestens 750 Euro bis höchstens 3 500 Euro erhoben. 2.3.3 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a Ab satz 1 oder 3 25 bis 40 % der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.2, mindestens 1 000 2.3.4 Widerruf der Zulassung nach § 8a Absatz 2 Satz 1 270 bis 6 000 2.3.5 Vorbescheid nach § 9 Absatz 1 20 bis 50 % der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.2, mindestens 450 Anmerkung: Die Gebühr wird auf die jeweilige Gebühr nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.2 zu 10 % angerech net, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen im Vorbescheid abschließend und verbindlich festge stellt wurden. 2.3.6 Verlängerung der Frist eines Vorbescheids nach § 9 Absatz 2 zweiter Halbsatz 10 % der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.2, min destens 100 2.4 Zuschläge, Anrechnungen und Ermäßigungen für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Genehmigung nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.5 2.4.1 Zuschlag für die Durchführung einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzel falls nach § 7 Absatz 1 oder 2 oder nach § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (nachfolgend UVPG genannt), wenn keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits prüfung festgestellt wird 10 % der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.5, min destens 750 2.4.2 Zuschlag für die Durchführung einer Umweltver träglichkeitsprüfung bei Vorhaben nach Anlage 1 des UVPG 30 bis 50 % der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.5, mindestens 5 000 Seite 5 von 24 Anmerkung: Ermäßigung des Zuschlags um 20 %, sofern nach vorausgegangenem a) Raumordnungsverfahren oder einem anderen raumordnerischen Verfahren gemäß § 49 Ab satz 2 UVPG oder b) Bebauungsplan- oder anderem Satzungsver fahren gemäß § 50 Absatz 3 UVPG im Geneh migungsverfahren der Umfang der Umwelt verträglichkeitsprüfung beschränkt werden kann 2.4.3 Zuschlag für die Durchführung eines Erörterungs termins pro Tag 1 000 bis 3 000 Anmerkung: Bei der Beauftragung eines Verhandlungsleiters wird der Zuschlag um 1 000 Euro pro Tag reduziert. 2.4.4 Zuschlag für die Durchführung einer FFH-Verträg lichkeitsprüfung nach § 21 Absatz 5 und 6 des Naturschutzausführungsgesetzes, § 34 des Bundes naturschutzgesetzes bei Projekten a) mit dem Ergebnis, dass erhebliche Beein trächtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile nicht verursacht werden können 10 % der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.5, min destens 500 b) mit dem Ergebnis, dass erhebliche Beein trächtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen verursacht werden können 20 % der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.5, min destens 500 Seite 6 von 24 2.4.5 Ermäßigung für die Anlage, die Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmana gement und Umweltbetriebsprüfung und zur Auf hebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, registrierten Unternehmens ist, und die Organi sation in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren nach erstmaliger Eintragung die Voraus setzungen für die Aufrechterhaltung der Eintra gung nach § 34 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966, 2063) geändert worden ist, erfüllt 20 % der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.5 2.4.6 Durchführung einer Besprechung (Scoping) und Unterrichtung über Art und Umfang der beizubrin genden Unterlagen auf Ersuchen des Vorhaben trägers vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens nach § 2a der Verordnung über das Genehmigungs verfahren (nachfolgend 9. BImSchV genannt). 10 % der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.5, mindestens 270, höchstens 10 000 Anmerkung: Die Gebühr wird vollständig auf die jeweilige Ge bühr nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.2 angerech net, wenn anschließend eine Genehmigung bean tragt wird. 2.4.7 Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antrags unterlagen vor Abschluss des Genehmigungsver fahrens, je veranlasste Änderung bis 50 % der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.5, mindestens 230 2.4.8 Zuschlag für die Entscheidungen über einen An trag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung ei ner Genehmigung nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Num mer 4 oder § 80a Absatz 1 und 2 der Verwaltungs gerichtsordnung 10 % der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.5, höchstens 10 000 Seite 7 von 24 2.4.9 Zuschlag, wenn als Bestandteil der Antragsunter lagen nach § 4b der 9. BImSchV ein Sicherheitsbe richt nach § 9 der Störfall-Verordnung (nachfolgend 12. BImSchV genannt) den Unterlagen beizufügen ist 30 % der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.5 2.4.10 Zuschlag für die bauordnungsrechtliche Abwei chung oder bauplanungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung 500 bis 5 000 2.4.11 Zuschlag für Entgegennahme und Prüfung des Ausgangszustandsberichtes nach § 10 Absatz 1a 200 bis 2 000 2.4.12 Zuschlag für Entscheidungen über ein Vorhaben aufgrund eines raumordnungsrechtlichen Zielab weichungsverfahrens oder der Zulassung einer landesplanerischen Ausnahme 50 % der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.5 2.4.13 Ermäßigung bei Beauftragung eines Projekt managers nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 der 9. BImSchV oder eines Sachverständigen zur Beschleunigung des Verfahrens nach § 13 Absatz 1 Satz 4 der 9. BImSchV 10 bis 30 % der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.5, höchstens bis zur Höhe der Auslagen für den Sachver ständigen 2.5 Sonstige Amtshandlungen nach dem Bun des-Immissionsschutzgesetz 2.5.1 Überprüfung von Maßnahmen nach § 5 Absatz 4 Satz 1 300 bis 10 000 2.5.2 Information der Öffentlichkeit nach § 5 Absatz 4 Satz 2 70 2.5.3 Prüfung einer Anzeige nach § 12 Absatz 2b oder 2c 100 bis 2 250 2.5.4 Prüfung einer Anzeige nach § 15 Absatz 2 Satz 1, § 15 Absatz 2a Satz 1 oder § 23a Absatz 2 Satz 1 Seite 8 von 24 a) sofern sich die Änderung auf die Lage, Beschaffenheit oder Betriebsweise der Anlage bezieht 25 % der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1 und 2.3.1, mindestens 230 b) sofern sich die Änderung auf die ausschließ lich Betriebsweise der Anlage bezieht 150 bis 3 100 c) sofern sich die Anzeige auf die störfallrele vante Errichtung und den Betrieb oder die störfallrelevante Änderung einer nicht geneh migungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbe reich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, bezieht 150 bis 3 100 Anmerkung: Die Gebühr wird vollständig auf die jeweilige Ge bühr nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.2 angerech net, wenn für die Änderung eine Genehmigung be antragt wird. 2.5.5 Prüfung einer Anzeige nach § 15 Absatz 3 150 bis 3 000 2.5.6 Nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 bis 5 230 bis 10 000 2.5.7 Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Geneh migung nach § 18 Absatz 3 15 % der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.5, min destens 100 2.5.8 Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 20 Absatz 1 430 bis 6 000 2.5.9 Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiter führung einer genehmigungsbedürftigen Anla ge, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, nach § 20 Absatz 1a 310 bis 5 000 2.5.10 Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Absatz 2 oder § 25a 430 bis 6 000 Seite 9 von 24 2.5.11 Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 20 Absatz 3 Satz 1 430 bis 6 000 2.5.12 Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch einen geeigneten Dritten nach § 20 Absatz 3 Satz 2 370 bis 1 500 2.5.13 Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 270 bis 6 500 2.5.14 Festsetzung des auszugleichenden Vermögens nachteils nach § 21 Absatz 4 Satz 3 130 bis 3 100 2.5.15 Anordnungen im Einzelfall nach § 24 130 bis 6 000 2.5.16 Untersagung der Errichtung oder des Betriebes ei ner Anlage nach § 25 270 bis 3 500 2.5.17 Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach den §§ 26, 28 oder 29 270 bis 3 500 2.5.18 Untersuchungen auf bestimmte Luftschadstoffe nach Zeitaufwand, mindes tens 100 Anmerkung: Für die Bereitstellung von vorhandenen Luftmess netzdaten werden Kosten nach der Umweltinfor mationskostenverordnung erhoben. Für die Bereit stellung der Daten für Universitäten, Forschungsin stitute und gleichartige Institutionen sowie öffent liche Medien kann auf die Gebührenerhebung ver zichtet werden, soweit die Bereitstellung der Daten im Interesse des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegt. 2.5.19 Zulassung von Ermittlungen durch den Immissions schutzbeauftragten nach 28 Satz 2 100 bis 2 250 2.5.20 Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen nach § 29b in Verbindung mit der Bekanntgabever ordnung (41. BImSchV) nach Zeitaufwand, mindes tens 350 Seite 10 von 24 2.5.21 Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29a 130 bis 3 000 2.5.22 Prüfung des Berichtes der sicherheitstechnischen Prüfung nach § 29a Absatz 3 100 bis 2 250 2.5.23 Überprüfung der nach § 31 Absatz 1 jährlich vorzu legenden Daten 90 bis 650 2.5.24 Anordnungen nach § 31 Absatz 2 oder 5 100 bis 450 2.5.25 Festsetzung einer Entschädigungssumme nach § 42 Absatz 3 1 % der Entschädigungs summe, mindestens 150 2.5.26 Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Absatz 1 Satz 1 (nicht IE-Anlagen) (ein schließlich der erforderlichen Vor- und Nachbe reitung) a) der erstmaligen Überwachung einer neu errichteten oder geänderten genehmigungs bedürftigen Anlage auf Einhaltung des Geneh migungsbescheides b) der Regelüberwachung von genehmigungsbe dürftigen Anlagen 500 bis 11 000 2.5.27 Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach § 52a (IE-Anlagen) (einschließlich der erforder lichen Vor- und Nachbereitung) a) der erstmaligen Überwachung einer neu errichteten oder geänderten genehmigungs bedürftigen Anlage auf Einhaltung des Geneh migungsbescheides b) der Regelüberwachung von genehmigungsbe dürftigen Anlagen 750 bis 12 500 Anmerkung: Seite 11 von 24 Für die Durchführung einer zusätzlichen Vor-Ort Besichtigung nach § 52a Absatz 3 Satz 2 erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a oder b um 30 %. 2.5.28 Durchführung sonstiger Überwachungsmaßnahmen nach § 52 oder § 52a; ausgenommen sind Überwa chungsmaßnahmen aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde, es sei denn, die Ermittlungen er geben, dass a) Auflagen oder Anordnungen nach den Vor schriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden sind oder b) Anordnungen oder Auflagen nach den Vor schriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen gebo ten sind 250 bis 6 000 2.5.29 Überprüfung einer Genehmigung nach § 52 Ab satz 1 Satz 5 Nummer 1 nach Zeitaufwand, mindes tens 100 2.5.30 Entnahme und Untersuchung von Proben nach § 52 Absatz 3 nach Zeitaufwand, mindes tens 100 2.5.31 Aufforderung zur Bestellung eines anderen Immis sionsschutzbeauftragten nach § 55 Absatz 2 260 bis 1 700 2.5.32 Anordnung zur Bestellung eines Immissionsschutz beauftragten oder mehrerer Immissionsschutzbe auftragter nach § 53 Absatz 2 oder eines Störfallbe auftragten oder mehrerer Störfallbeauftragter nach § 58a Absatz 2 190 bis 1 900 2.5.33 Prüfung von Anzeigen nach § 67 Absatz 2 100 bis 2 250 2.5.34 sonstige Amtshandlungen und Leistungen im Be reich des gebiets- und anlagenbezogenen Immissi onsschutzes, soweit Gebühren nicht besonders be stimmt sind nach Zeitaufwand, mindes tens 100 Seite 12 von 24 3 Amtshandlungen nach den Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz 3.1 Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV 3.1.1 Eignungsfeststellung nach § 4 Absatz 6 130 3.1.2 Prüfung einer Anzeige nach § 20 Absatz 1 100 bis 2 250 3.1.3 Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 21 100 bis 2 250 3.1.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 22 100 bis 650 3.2 Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV 3.2.1 Prüfung einer Anzeige nach § 12 Absatz 1 100 bis 2 250 3.2.2 Anordnung von Maßnahmen nach § 12 Absatz 11 100 bis 2 250 3.2.3 Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 18 100 bis 2 250 3.2.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 19 100 bis 750 3.3 Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV 3.3.1 Verlängerung der Genehmigungsbefristung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 10 % der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3.5, min destens 100 Seite 13 von 24 3.4 Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV 3.4.1 Gestattung des Unterlassens der Bestellung eines Störfallbeauftragten nach § 1 Absatz 2 Satz 2 100 bis 2 250 3.4.2 Gestattung der Bestellung eines Beauftragten für den Bereich eines Konzerns nach § 4 250 3.4.3 Gestattung der Bestellung von nicht betriebsange hörigen Personen zu Beauftragten nach § 5 250 3.4.4 Befreiung von der Bestellung eines Beauftragten nach § 6 250 3.4.5 Anerkennung eines Lehrganges nach § 7 Num mer 2 300 bis 1 900 3.4.6 Anerkennung der Voraussetzungen der Fachkunde des Beauftragten nach § 8 Absatz 1 180 3.4.7 Anerkennung der Ausbildung in anderen Fachge bieten nach § 8 Absatz 2 180 3.5 Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV 3.5.1 Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 5 100 bis 2 250 3.5.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 100 bis 650 3.6 Verordnung über das Genehmigungsver fahren - 9. BImSchV 3.6.1 Aufforderung zur Ergänzung der Antragsunterlagen nach § 7 100 bis 4 500 Seite 14 von 24 3.7 Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen - 10. BImSchV 3.7.1 Bewilligung einer Ausnahme nach § 16Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 100 bis 2 250 3.7.2 Widerruf der Bewilligung nach § 16 Absatz 3 Satz 4 100 bis 2 250 3.7.3 Überwachung nach § 18 Absatz 1 und 2 300 bis 2 250 3.8 Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV 3.8.1 Prüfung einer Emissionserklärung nach § 3 130 bis 1 500 3.8.2 Zulassung von Abweichungen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 100 bis 950 3.8.3 Fristverlängerungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 100 bis 300 3.8.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 Satz 3 100 bis 950 3.8.5 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 100 bis 2 250 3.9 Störfall-Verordnung - 12. BImSchV 3.9.1 Auferlegung von Pflichten im Einzelfall nach § 1 Ab satz 2 100 bis 2 250 3.9.2 Anforderung zusätzlicher Informationen nach § 6 Absatz 3 oder Weitergabe zusätzlicher Informa tionen nach § 15 Absatz 2 100 bis 2 250 Seite 15 von 24 3.9.3 Prüfung einer Anzeige nach § 7 Absatz 1 100 bis 4 500 3.9.4 Prüfung der vorgelegten Sicherheitsberichte nach § 9 in Verbindung mit der Mitteilung nach § 13 oder von Teilen der Berichte bei bestehenden Betriebs bereichen sowie bei erforderlichen Aktualisie rungen 450 bis 12 000 Anmerkung: Ermäßigung der Gebühr bei Beauftragung eines Sachverständigen um 25 %, höchstens bis zur Hö he der Auslagen für den Sachverständigen 3.9.5 Zulassung von Ausnahmen nach § 8a oder § 11 Ab satz 2 oder 6 300 bis 2 700 3.9.6 Festsetzung der Frist nach § 9 Absatz 4 100 bis 2 250 3.9.7 Zustimmung zum geänderten Sicherheitsbericht für die Öffentlichkeit nach § 11 Absatz 2 oder 6 100 bis 2 250 3.9.8 Feststellung von möglichen Dominoeffekten nach § 15 450 bis 4 500 3.9.9 Durchführung der Überwachung im Rahmen des Überwachungssystems nach § 16 Absatz 1 und Ab satz 2 1 250 bis 15 000 Anmerkung: Ermäßigung der Gebühr bei Beauftragung eines Sachverständigen nach § 16 Absatz 4 um 25 bis 75 % der Gebühr, höchstens bis zur Höhe der Ausla gen für den Sachverständigen Von der Erhebung der Gebühr nach den Tarif stellen 2.5.26 oder 2.5.27 wird abgesehen, sofern die Überwachungsmaßnahme im Zusammenhang durchgeführt wird. 3.9.10 Durchführung der Vor-Ort-Besichtigung, Untersu chung und Einholung erforderlicher Informationen, 800 bis 15 000 Seite 16 von 24 Maßnahmen sowie Empfehlungen nach § 19 Ab satz 3 3.9.11 Prüfung einer Anzeige nach § 20 Absatz 1 oder 3 100 bis 2 250 3.10 Verordnung über Großfeuerungs-, Gastur binen- und Verbrennungsmotoranlagen - 13. BImSchV 3.10.1 Prüfung des Nachweises der Einhaltung der Betriebszeiten nach § 4 Absatz 12 sowie § 6 Ab satz 11, § 8 Absatz 12, § 9 Absatz 4 oder § 11 Ab satz 6 100 bis 1 500 3.10.2 Festlegung eines Emissionsgrenzwertes des zu überwachenden Teillastbetriebes nach § 8 Absatz 2 100 bis 3 100 3.10.3 Prüfung eines Berichts nach § 19 Absatz 6, § 22 Ab satz 2 oder § 24 100 bis 1 500 3.10.4 Zulassung von Ausnahmen der kontinuierlichen Messung nach § 20 450 bis 3 100 3.10.5 Entscheidung über die Billigung von Nachweisver fahren nach § 21 Absatz 6 100 bis 2 700 3.10.6 Bestimmung von Sonderregelungen für den An und Abfahrbetrieb nach § 22 Absatz 1 Satz 5 100 bis 2 250 3.10.7 Zulassung von Ausnahmen nach § 26, soweit es sich a) um unbefristete Ausnahmen von der Einhal tung einzelner Emissionsgrenzwerte 1 250 bis 12 500 b) um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 900 bis 6 000 Seite 17 von 24 c) um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen handelt 180 bis 3 100 3.11 Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV 3.11.1 Zulassung von Ausnahmen von Anforderungen an die Anlieferung, Annahme und Zwischenlagerung nach § 3 Absatz 5 100 bis 2 250 3.11.2 Bestimmung von Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionen im Lagerbereich nach § 4 Absatz 6 100 bis 2 250 3.11.3 Zulassung von Ausnahmen der Verbrennungsbe dingungen nach § 6 Absatz 4 bis 6 oder § 7 Ab satz 4 bis 6 180 bis 6 000 3.11.4 Prüfung eines Berichts nach § 15 Absatz 6, § 17 Ab satz 2, § 19 Absatz 1 oder § 22 100 bis 2 250 3.11.5 Zulassung von Ausnahmen der kontinuierlichen Messung nach § 16 180 bis 3 100 3.11.6 Festlegung des Zeitraumes für Emissionsgrenz wertabweichungen nach § 21 Absatz 3 bei Ausfall der Abgasreinigung 100 bis 2 250 3.11.7 Festlegung der Form der Unterrichtung der Öffent lichkeit nach § 23 100 bis 2 250 3.11.8 Zulassung von Ausnahmen nach § 24, soweit es sich a) um unbefristete Ausnahmen von der Einhal tung einzelner Emissionsgrenzwerte 1 250 bis 12 500 b) um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 650 bis 6 000 Seite 18 von 24 c) um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen handelt 130 bis 3 100 3.11.9 Zulassung von Ausnahmen nach Anlage 3 100 bis 2 250 3.12 Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV 3.12.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 100 bis 950 3.13 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin - 20. BImSchV 3.13.1 Zulassung von Abweichungen nach § 3 Absatz 5 100 bis 2 250 3.13.2 Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 10 100 bis 2 250 3.13.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 11 100 bis 2 250 3.14 Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwas serstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV 3.14.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 7 100 bis 2 250 3.15 Verordnung über elektromagnetische Felder 26. BImSchV Seite 19 von 24 3.15.1 Prüfung einer Anzeige nach § 7 Absatz 2 100 bis 2 250 3.15.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 8 100 bis 3 100 3.16 Verordnung über Anlagen zur Feuerbe stattung - 27. BImSchV 3.16.1 Prüfung einer Bescheinigung und von Berichten nach § 7 Absatz 3 Satz 3 100 bis 1 500 3.16.2 Prüfung eines Messberichts nach § 8 Absatz 2 oder § 10 Absatz 1 100 bis 1 500 3.16.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 12 100 bis 2 700 3.16.4 Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 13 100 bis 2 250 3.17 Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV 3.17.1 Prüfung eines Messberichts nach § 8 Absatz 4 Satz 2, § 10 Absatz 3 oder § 12 100 bis 2 250 3.17.2 Festlegung des Zeitraumes für Emissionsgrenz wertabweichungen bei Ausfall von Abgasreini gungseinrichtungen nach § 13 Absatz 2 100 bis 2 250 3.17.3 Festlegung der Form der Unterrichtung der Öffent lichkeit nach § 15 100 bis 2 250 3.17.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 16 100 bis 2 700 3.18 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Seite 20 von 24 Verwendung organischer Lösemittel in be stimmten Anlagen - 31. BImSchV 3.18.1 Prüfung einer Anzeige nach § 5 Absatz 2 100 bis 2 250 3.18.2 Prüfung der Lösemittelbilanz nach § 5 Absatz 6 oder § 6 100 bis 2 250 3.18.3 Prüfung einer verbindlichen Erklärung nach § 5 Ab satz 7 Satz 2 100 bis 4 500 3.18.4 Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 10 100 bis 2 250 3.18.5 Zulassung von Ausnahmen nach § 11 100 bis 2 700 3.18.6 Fristverlängerung zur Umsetzung eines Reduzie rungsplanes nach Anhang IV Buchstabe A Satz 3 100 bis 2 700 3.19 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung 32. BImSchV 3.19.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Absatz 2 100 bis 2 250 3.20 Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahr zeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoff belastung - 35. BImSchV 3.20.1 Erteilung einer Ausnahme vom Fahrverbot nach § 1 Absatz 2 100 bis 2 250 3.20.2 Entscheidung über die Kennzeichnung eines Kraft fahrzeugs nach § 2 Absatz 1 5 3.21 Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV Seite 21 von 24 3.21.1 Widerruf der Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen nach § 18 nach Zeitaufwand, mindes tens 350 3.22 Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV 3.22.1 Prüfung der Meldung nach § 10 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 100 bis 1 500 3.22.2 Prüfung eines Berichts nach § 14 Absatz 2 100 bis 1 500 3.22.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Absatz 3 oder § 15 100 bis 2 250 3.22.4 Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 16 Absatz 1 100 bis 2 250 3.23 Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoran lagen – 44. BImSchV 3.23.1 Prüfung einer Anzeige nach § 6 100 bis 2 250 3.23.2 Festlegung eines Emissionsgrenzwertes des zu überwachenden Teillastbetriebes nach § 15 100 bis 3 100 3.23.3 Prüfung einer Bescheinigung nach § 16 Absatz 5 Satz 3 100 bis 1 500 3.23.4 Prüfung eines Nachweises nach § 28 Absatz 2 Satz 2 oder § 29 Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2 100 bis 1 500 3.23.5 Prüfung eines Berichts nach § 28 Absatz 5, § 30 Absatz 2 oder § 31 Absatz 6 oder Prüfung einer Bescheinigung nach § 31 Absatz 9 Satz 4 100 bis 1 500 Seite 22 von 24 3.23.6 Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Messungen nach § 29 180 bis 3 100 3.23.7 Bestimmung von Sonderregelungen für den An und Abfahrbetrieb nach § 30 Absatz 1 100 bis 2 250 3.23.8 Zulassung von Ausnahmen nach § 32 100 bis 2 250 3.24 Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft 3.24.1 Zulassung einer Stelle nach Nummer 5.4.8.10.3 oder 5.4.8.11.3 Satz 1 Buchstabe d Satz 1 erster Halbsatz nach Zeitaufwand, mindes tens 100 3.24.2 Zulassung einer Stelle nach den Num mern 5.4.8.10.3 oder 5.4.8.11.3 Satz 1 Buchstabe f Satz 2 nach Zeitaufwand, mindes tens 100 3.24.3 Vorschreiben von kleineren Werten nach Num mer 5.5.3 Absatz 3 Satz 1 350 4 Amtshandlungen aus Gesetzen mit Bezug zum Immissionsschutzrecht 4.1 Benzinbleigesetz - BzBlG 4.1.1 Entnahme von Proben und deren Untersuchung nach § 5 Absatz 3 nach Zeitaufwand, mindes tens 140 4.2 Landes-Störfallgesetz vom 7. Juni 2017 (GV OBl. M-V S. 106) Für die Genehmigung und Überwachung der von § 1 erfassten Betriebsbereiche gelten die Gebüh Seite 23 von 24 rentatbestände für Betriebsbereiche, die dem Bun des- Immissionsschutzgesetz unterliegen, entspre chend. 4.3 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Okto ber 2007 (BGBl. I S. 2550) 4.3.1 Zulassung von Ausnahmen zu Bauvorhaben nach § 5 300 bis 2 250 4.3.2 Festsetzung der Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 je Wohneinheit 480 4.4 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2009) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zu letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730, 2743) geän dert worden ist; außer Kraft 4.4.1 Ausstellen einer Bescheinigung nach § 27 Absatz 5 EEG 2009 500 bis 1 500 4.5 Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungs register vom 21. Mai 2003 sowie zur Durch führung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 4.5.1 Fristverlängerung nach § 3 Absatz 2 oder § 8 Ab satz 2 100 bis 300 Seite 24 von 24

Emission Control Cost Ordinance (ImmSchKostVO M-V) · Nelum