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قوانين ألمانيا

Emission Allowances Ordinance 2013-2020

صدر في 2011-09-26 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013 bis 2020 (Zuteilungsverordnung 2020 – ZuV 2020).
اللغة
German
النوع
لائحة
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Air and atmosphere
الكلمات المفتاحية
pollution control, air quality/air pollution, emissions, internal trade, environmental standards, standards, protection of environment

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  1. Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013 bis 2020 (Zuteilungsverordnung 2020 – ZuV 2020) Vom 26. September 2011 Auf Grund der §§ 10 und 28 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), hinsichtlich des § 10 nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages, verordnet die Bundesregierung: I n h a l t s ü b e r s i c h t Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich und Zweck § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Zuteilungsregeln für Bestandsanlagen Unterabschnitt 1 Allgemeine Zuteilungsregeln § 3 Bildung von Zuteilungselementen § 4 Bestimmung der installierten Anfangskapazität von Be standsanlagen § 5 Erhebung von Bezugsdaten § 6 Bestimmung von Bezugsdaten § 7 Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungsan trägen § 8 Maßgebliche Aktivitätsrate § 9 Zuteilung für Bestandsanlagen Unterabschnitt 2 Besondere Zuteilungsregeln § 10 Zuteilungsregel für die Wärmeversorgung von Privat haushalten § 11 Zuteilungsregel für die Herstellung von Zellstoff § 12 Zuteilungsregel für Steamcracking-Prozesse § 13 Zuteilungsregel für Vinylchlorid-Monomer § 14 Wärmeflüsse zwischen Anlagen § 15 Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom Abschnitt 3 Neue Marktteilnehmer § 16 Antrag auf kostenlose Zuteilung von Berechtigungen § 17 Aktivitätsraten neuer Marktteilnehmer § 18 Zuteilung für neue Marktteilnehmer Abschnitt 4 Kapazitätsverringerungen und Betriebseinstellungen § 19 Wesentliche Kapazitätsverringerung § 20 Betriebseinstellungen § 21 Teilweise Betriebseinstellungen § 22 Änderungen des Betriebs einer Anlage Abschnitt 5 Befreiung von Kleinemittenten § 23 Angaben im Antrag auf Befreiung für Kleinemittenten § 24 Bestimmung des Emissionswertes der Anlage in der Basisperiode § 25 Nachweis anlagenspezifischer Emissionsminderungen § 26 Ausgleichszahlungs- und Abgabepflicht § 27 Öffentlichkeitsbeteiligung § 28 Erleichterungen bei der Emissionsberichterstattung von Kleinemittenten Abschnitt 6 Sonstige Regelungen § 29 Einheitliche Anlagen § 30 Auktionierung § 31 Ordnungswidrigkeiten § 32 Inkrafttreten Anhang 1 Anwendung besonderer Zuteilungsregeln Anhang 2 Anforderungen an die sachverständigen Stellen und die Prüfung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich und Zweck Diese Verordnung gilt im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes. Sie dient 1. der nationalen Umsetzung des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richt linie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1) sowie der Festlegung der Angaben, die im Zuteilungsver fahren nach § 9 des Treibhausgas-Emissionshan delsgesetzes zu fordern sind, und 2. der Konkretisierung der Anforderungen nach den §§ 8, 24 und 27 des Treibhausgas-Emissionshan delsgesetzes. § 2 Begriffsbestimmungen Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbe stimmungen des § 3 des Treibhausgas-Emissionshan delsgesetzes die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Aufnahme des geänderten Betriebs der erste Tag eines durchgängigen 90-Tage-Zeit raums oder, falls der übliche Produktionszyklus in dem betreffenden Sektor keine durchgängige Pro duktion vorsieht, der erste Tag eines in sektorspezi fische Produktionszyklen unterteilten 90-Tage-Zeit raums, in dem im Fall einer Kapazitätserweiterung die zusätzliche Produktionsleistung oder im Fall einer Kapazitätsverringerung die verbleibende ver ringerte Produktionsleistung des geänderten Zu teilungselements mit durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitet, gegebenenfalls unter Berück 1921Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de sichtigung der für das geänderte Zuteilungselement spezifischen Betriebsbedingungen; 2. Aufnahme des Regelbetriebs der erste Tag eines durchgängigen 90-Tage-Zeit raums oder, falls der übliche Produktionszyklus in dem betreffenden Sektor keine durchgängige Pro duktion vorsieht, der erste Tag eines in sektorspezi fische Produktionszyklen unterteilten 90-Tage-Zeit raums, in dem die Anlage mit durchschnittlich min destens 40 Prozent der Produktionsleistung arbei tet, für die sie ausgelegt ist, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der anlagenspezifischen Be triebsbedingungen; 3. Bestandsanlage eine Anlage, die eine oder mehrere der in Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes auf geführten Tätigkeiten durchführt und der vor dem 1. Juli 2011 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde; 4. einheitliche EU-Zuteilungsregeln Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Über gangsvorschriften zur Harmonisierung der kosten losen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Euro päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1); 5. installierte Kapazität nach einer wesentlichen Kapa zitätsänderung der Durchschnitt der zwei höchsten Monatsproduk tionsmengen innerhalb der ersten sechs Monate nach Aufnahme des geänderten Betriebs, hochge rechnet auf ein Kalenderjahr; 6. messbare Wärme ein über einen Wärmeträger, beispielsweise Dampf, Heißluft, Wasser, Öl, Flüssigmetalle oder Salze, durch Rohre oder Leitungen transportierter Netto wärmefluss, für den ein Wärmezähler installiert wurde oder installiert werden könnte; 7. Monitoring-Leitlinien die Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leitlinien) (ABl. L 229 vom 31.8.2007, S. 1), die zuletzt durch den Beschluss 2010/345/EU (ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 34) ge ändert worden ist; 8. NACE-Code Rev 1.1 statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft „NACE Rev 1.1“ nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die sta tistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) geändert worden ist; 9. NACE-Code Rev 2 statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft „NACE Rev 2“ nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statis tischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist; 10. Neuanlagen alle neuen Marktteilnehmer gemäß Artikel 3 Buchstabe h erster Gedankenstrich der Richtlinie 2003/87/EG; 11. nicht messbare Wärme jede Wärme mit Ausnahme messbarer Wärme; 12. Privathaushalt Gebäude, die überwiegend zu Wohnzwecken ge nutzt werden, oder anteilig andere Gebäude, soweit sie zu Wohnzwecken genutzt werden; 13. Prodcom-Code 2007 Code gemäß Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1165/2007 der Kommission vom 3. September 2007 zur Erstellung der „Prodcom-Liste“ der Indus trieprodukte für 2007 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates (ABl. L 268 vom 12.10.2007, S. 1); 14. Prodcom-Code 2010 Code gemäß Anhang der Verordnung (EU) Nr. 860/2010 der Kommission vom 10. September 2010 zur Erstellung der „Prodcom-Liste“ der Indus trieprodukte für 2010 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates (ABl. L 262 vom 5.10.2010, S. 1); 15. Produkt-Emissionswert in Anhang I Nummer 1 Spalte 5 und Nummer 2 Spalte 5 der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln un ter der Bezeichnung „Benchmarkwert“ angegebene Anzahl Berechtigungen pro Produkteinheit; 16. Produktionsmenge die Menge erzeugter Produkteinheiten je Jahr, bei den in Anhang I oder Anhang II der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln genannten Produkten bezo gen auf die dort angegebenen Produktspezifikatio nen, im Übrigen bezogen auf die jährliche Netto menge marktfähiger Produkteinheiten; 17. Restgas eine Mischung von Gasen, die unvollständig oxi dierten Kohlenstoff als Nebenprodukt aus Prozes sen gemäß Nummer 29 Buchstabe b enthält, so dass der chemische Energieinhalt ausreicht, um ei genständig ohne zusätzliche Brennstoffzufuhr zu verbrennen oder im Fall der Vermischung mit Brennstoffen mit höherem Heizwert signifikant zu der gesamten Energiezufuhr beizutragen; 1922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 18. Richtlinie 2003/87/EG Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parla ments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgas emissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 19. Sektor mit Verlagerungsrisiko Sektor oder Teilsektor, der einem erheblichen Risiko der Verlagerung von Kohlendioxid-Emissionen aus gesetzt ist, entsprechend den Festlegungen im An hang des Beschlusses 2010/2/EU der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Ver zeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von de nen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen aus gesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1 vom 5.1.2010, S. 10) in der jeweils geltenden Fas sung; 20. stillgelegte Kapazität die Differenz zwischen der installierten Anfangs kapazität eines Zuteilungselements und der instal lierten Kapazität dieses Elements nach einer we sentlichen Kapazitätsverringerung; 21. Stromerzeuger Anlage, die nach dem 31. Dezember 2004 Strom erzeugt und an Dritte verkauft hat und in der aus schließlich eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 4 des Treibhausgas-Emissionshan delsgesetzes durchgeführt wird; 22. Wärmezähler ein Gerät zur Messung und Aufzeichnung der er zeugten Wärmemenge auf der Basis des Durchflus ses und der Temperaturen, insbesondere Wärme zähler im Sinne des Anhangs MI-004 der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/137/EG (ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 7) geändert worden ist; 23. wesentliche Kapazitätsänderung wesentliche Kapazitätserweiterung oder wesent liche Kapazitätsverringerung; 24. wesentliche Kapazitätserweiterung wesentliche Erhöhung der installierten Anfangska pazität eines Zuteilungselements, bei der folgende Merkmale vorliegen: a) eine oder mehrere bestimmbare physische Än derungen der technischen Konfiguration des Zu teilungselements und seines Betriebs, ausge nommen der bloße Ersatz einer existierenden Produktionslinie, und b) eine Erhöhung aa) der Kapazität des Zuteilungselements um mindestens 10 Prozent gegenüber seiner in stallierten Anfangskapazität vor der Ände rung oder bb) der Aktivitätsrate des von der physischen Änderung im Sinne des Buchstaben a be troffenen Zuteilungselements in erheblichem Maß, die bei entsprechender Anwendung der für neue Marktteilnehmer geltenden Zu teilungsregel zu einer zusätzlichen Zuteilung von mehr als 50 000 Berechtigungen pro Jahr führen würde, sofern diese Anzahl Be rechtigungen mindestens 5 Prozent der vor läufigen jährlichen Anzahl zuzuteilender Be rechtigungen für dieses Zuteilungselement vor der Änderung entspricht; 25. wesentliche Kapazitätsverringerung eine oder mehrere bestimmbare physische Ände rungen, die eine wesentliche Verringerung der installierten Anfangskapazität eines Zuteilungs elements oder seiner Aktivitätsrate in derselben Größenordnung wie eine wesentliche Kapazitätser weiterung bewirken; 26. zusätzliche Kapazität die Differenz zwischen der installierten Kapazität nach einer wesentlichen Kapazitätserweiterung und der installierten Anfangskapazität eines Zutei lungselements; 27. Zuteilungselement mit Brennstoff-Emissionswert Zusammenfassung von nicht von einem Zutei lungselement nach Nummer 28 oder Nummer 30 umfassten Eingangsströmen, Ausgangsströmen und diesbezüglichen Emissionen für Fälle der Er zeugung von nicht messbarer Wärme durch Brenn stoffverbrennung, soweit die nicht messbare Wärme a) zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung verbraucht wird oder b) durch Sicherheitsfackeln erzeugt wird, soweit die damit verbundene Verbrennung von Pilot brennstoffen und sehr variablen Mengen an Pro zess- oder Restgasen genehmigungsrechtlich zur ausschließlichen Anlagenentlastung bei Betriebsstörungen oder anderen außergewöhn lichen Betriebszuständen vorgesehen ist; hiervon jeweils ausgenommen ist nicht messbare Wärme, die zur Stromerzeugung verbraucht oder für die Stromerzeugung exportiert wird; 28. Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert Zusammenfassung von Eingangsströmen, Aus gangsströmen und diesbezüglichen Emissionen im Zusammenhang mit der Herstellung eines Produk tes, für das in Anhang I der einheitlichen EU-Zutei lungsregeln ein Emissionswert festgesetzt ist; 29. Zuteilungselement mit Prozessemissionen Zusammenfassung von a) Emissionen anderer Treibhausgase als Kohlendi oxid, die außerhalb der Systemgrenzen eines Zuteilungselements mit Produkt-Emissionswert auftreten; b) Kohlendioxid-Emissionen, die außerhalb der Systemgrenzen eines Zuteilungselements mit Produkt-Emissionswert auftreten, die aus einem der nachstehenden Prozesse resultieren: 1923Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de aa) chemische oder elektrolytische Reduktion von Metallverbindungen in Erzen, Konzen traten und Sekundärstoffen; bb) Entfernung von Unreinheiten aus Metallen und Metallverbindungen; cc) Zersetzung von Karbonaten, ausgenommen Karbonate für die Abgasreinigung; dd) chemische Synthesen, bei denen das koh lenstoffhaltige Material an der Reaktion teil nimmt und deren Hauptzweck nicht die Wär meerzeugung ist; ee) Verwendung kohlenstoffhaltiger Zusatzstoffe oder Rohstoffe, deren Hauptzweck nicht die Wärmeerzeugung ist; ff) chemische oder elektrolytische Reduktion von Halbmetalloxiden oder Nichtmetalloxi den wie Siliziumoxiden und Phosphaten; c) Emissionen aus der Verbrennung von unvoll ständig oxidiertem Kohlenstoff, der im Rahmen der unter Buchstabe b genannten Prozesse ent steht und zur Erzeugung von messbarer Wärme, nicht messbarer Wärme oder Strom genutzt wird, sofern Emissionen abgezogen werden, die bei der Verbrennung einer Menge Erdgas ent standen wären, die dem technisch nutzbaren Energiegehalt des unvollständig oxidierten Koh lenstoffs entspricht, 30. Zuteilungselement mit Wärme-Emissionswert Zusammenfassung von nicht von einem Zutei lungselement nach Nummer 28 umfassten Ein gangsströmen, Ausgangsströmen und diesbezüg lichen Emissionen im Zusammenhang mit der Er zeugung messbarer Wärme oder deren Import aus einer unter den Anwendungsbereich des Treibhaus gas-Emissionshandelsgesetzes fallenden Anlage, soweit die Wärme nicht aus Strom erzeugt oder bei der Herstellung von Salpetersäure angefallen ist und nicht zur Stromerzeugung verbraucht oder für die Stromerzeugung exportiert wird und die Wärme a) in der Anlage außerhalb eines Zuteilungsele ments nach Nummer 28 zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung mechanischer Ener gie, zur Heizung oder Kühlung verbraucht wird oder b) an Anlagen und andere Einrichtungen, die nicht unter den Anwendungsbereich des Treibhaus gas-Emissionshandelsgesetzes fallen, abgege ben wird. Abschnitt 2 Zuteilungsregeln für Bestandsanlagen U n t e r a b s c h n i t t 1 A l l g em e i n e Z u t e i l u n g s r e g e l n § 3 Bildung von Zuteilungselementen (1) Im Antrag auf kostenlose Zuteilung von Berechti gungen für eine Anlage ist die Gesamtheit der für die Zuteilung relevanten Eingangsströme, Ausgangsströme und diesbezüglichen Emissionen in dem nach § 8 Ab satz 1 festgelegten Bezugszeitraum folgenden Zutei lungselementen zuzuordnen: 1. einem Zuteilungselement oder mehreren Zuteilungs elementen mit Produkt-Emissionswert nach § 2 Nummer 28, 2. einem Zuteilungselement mit Wärme-Emissionswert nach § 2 Nummer 30, soweit nicht von Zuteilungs elementen nach Nummer 1 umfasst, 3. einem Zuteilungselement mit Brennstoff-Emissions wert nach § 2 Nummer 27, soweit nicht von Zutei lungselementen nach den Nummern 1 und 2 um fasst, und 4. einem Zuteilungselement mit Prozessemissionen nach § 2 Nummer 29, soweit nicht von Zuteilungs elementen nach den Nummern 1 bis 3 umfasst. (2) Für die Bestimmung des Zuteilungselements nach Absatz 1 Nummer 2 gilt die Abgabe von messba rer Wärme an ein Wärmeverteilnetz als Abgabe an eine andere Einrichtung nach § 2 Nummer 30 Buchstabe b. Abweichend von Satz 1 gilt die an ein Wärmeverteilnetz abgegebene Wärme als an einen an das Wärmeverteil netz angeschlossenen Wärmeverbraucher abgegeben, soweit dieser Wärmeverbraucher nachweist, dass die Wärme auf Grundlage eines direkten Versorgungsver trages mit dem Wärmeerzeuger in das Wärmeverteil netz abgegeben wurde. (3) Bei Zuteilungselementen nach Absatz 1 Num mer 2 bis 4 hat der Antragsteller getrennte Zuteilungs elemente zu bilden für Prozesse zur Herstellung von Produkten, die Sektoren mit Verlagerungsrisiko betref fen, und solchen Prozessen, auf die dieses nicht zu trifft. Abweichend von Satz 1 ist die Bildung getrennter Zuteilungselemente ausgeschlossen, soweit der An tragsteller 1. den Nachweis erbringt, dass mindestens 95 Prozent der Aktivitätsrate dieses Zuteilungselements Sekto ren mit Verlagerungsrisiko betreffen, oder 2. nicht den Nachweis erbringt, dass mindestens 5 Pro zent der Aktivitätsrate des Zuteilungselements Sek toren mit Verlagerungsrisiko betreffen. (4) Bei Zuteilungselementen mit Wärme-Emissions wert gilt für die Zuordnung zu den getrennten Zutei lungselementen nach Absatz 3 Folgendes: 1. Bei der direkten Abgabe von Wärme an einen Ab nehmer, der nicht unter den Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes fällt, ist diese Wärme den Sektoren mit Verlagerungsrisiko zuzurechnen, soweit der Betreiber nachweist, dass der Abnehmer einem Sektor mit Verlagerungsrisiko angehört; im Übrigen ist diese Wärme den Sektoren ohne Verlagerungsrisiko zuzuordnen; 2. Bei Abgabe der Wärme an Wärmeverteilnetze ist der Anteil an der insgesamt abgegebenen Wärmemenge den Sektoren mit Verlagerungsrisiko zuzurechnen, der dem Verhältnis der vom Wärmenetzbetreiber an Abnehmer in Sektoren mit Verlagerungsrisiko zur insgesamt von ihm abgegebenen Wärmemenge in dem nach § 8 Absatz 1 maßgeblichen Bezugszeit raum entspricht; im Übrigen ist diese Wärme den Sektoren ohne Verlagerungsrisiko zuzuordnen. 1924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Für die Zuordnung nach Satz 1 Nummer 1 hat der Antragsteller im Antrag zusätzlich den jeweiligen Prodcom-Code 2007 und 2010 sowie den jeweiligen NACE-Code Rev 1.1 und Rev 2 der abnehmenden An lagen oder Einrichtungen und die zugehörigen Wärme mengen anzugeben. Bei Abgabe der Wärme an ein Wärmeverteilnetz hat der Antragsteller die Gesamt menge an Wärme anzugeben, die der Wärmenetzbe treiber innerhalb des nach § 8 Absatz 1 gewählten Be zugszeitraums abgegeben hat, sowie die Menge an Wärme, die der Wärmenetzbetreiber in diesem Zeit raum an Sektoren mit Verlagerungsrisiko abgegeben hat. Die Daten des Wärmenetzbetreibers sind zu verifi zieren. § 4 Bestimmung der installierten Anfangskapazität von Bestandsanlagen (1) Zur Bestimmung der installierten Anfangskapazi tät eines Zuteilungselements mit Produkt-Emissions wert ist der Durchschnitt der zwei höchsten Monatspro duktionsmengen in den Kalendermonaten im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 auf ein Ka lenderjahr hochzurechnen; dabei wird davon ausgegan gen, dass das Zuteilungselement mit dieser Auslastung 720 Stunden pro Monat und zwölf Monate pro Jahr in Betrieb war. (2) Soweit der Antragsteller belegt, dass die instal lierte Anfangskapazität für Zuteilungselemente mit Pro dukt-Emissionswert mangels vorhandener Daten oder bei einem Betrieb des Zuteilungselements von weniger als zwei Monaten in dem Zeitraum nach Absatz 1 nicht bestimmt werden kann, wird als Anfangskapazität die Produktionsmenge des Zuteilungselements unter Auf sicht und nach Prüfung durch eine sachverständige Stelle nach Maßgabe folgender Merkmale experimen tell bestimmt: 1. Ermittlung der Menge verkaufsfertiger Produkte an hand eines ununterbrochenen, für den bestim mungsgemäßen stationären Betrieb repräsentativen Testlaufs von 48 Stunden, 2. Ermittlung der Produktionsmenge anhand eines un unterbrochenen Testlaufs über 48 Stunden, 3. Berücksichtigung früherer Produktionsmengen des Zuteilungselements, 4. Berücksichtigung sektortypischer Werte und Nor men, 5. Berücksichtigung der Produktqualität der tatsächlich verkauften Produkte. Die durchschnittliche monatliche Kapazität des Zutei lungselements errechnet sich aus der nach vorstehen den Merkmalen bestimmten durchschnittlichen täg lichen Produktionsmenge multipliziert mit 30, die instal lierte Anfangskapazität durch eine Multiplikation dieses Wertes mit zwölf. (3) Für ein Zuteilungselement mit einer wesentlichen Kapazitätsänderung im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2011 ist abweichend von Absatz 1 der Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des geänderten Betriebs maßgeblich. Bei Kapazitätserweiterungen im Jahr 2005 gilt Absatz 1 im Fall eines Antrags nach § 8 Absatz 8 Satz 3 erster Halbsatz. Für Anlagen mit Aufnahme des Regelbetriebs nach dem 1. Januar 2007 ist abweichend von Absatz 1 der Zeitraum von der Aufnahme des Regelbetriebs bis zum 30. Juni 2011 maßgeblich. (4) Zur Bestimmung der installierten Anfangskapazi tät für ein Zuteilungselement gemäß § 2 Nummer 27, 29 oder Nummer 30 gelten die Absätze 1 bis 3 entspre chend. (5) Für Zuteilungselemente von Bestandsanlagen, die bis zum 30. Juni 2011 ihren Regelbetrieb noch nicht aufgenommen haben, beträgt die installierte Anfangs kapazität null. Dies gilt bei wesentlichen Kapazitätser weiterungen mit Aufnahme des geänderten Betriebs nach dem 30. Juni 2011 auch für die zusätzliche Kapa zität. § 5 Erhebung von Bezugsdaten (1) Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, im Antrag auf kostenlose Zuteilung für Bestandsanlagen insbe sondere folgende Angaben zu machen: 1. Allgemeine Angaben zu der Anlage: a) die Bezeichnung der Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset zes, b) die NACE-Codes Rev 2 und Rev 1.1 der Anlage, c) eine Beschreibung der Anlage, ihrer wesentlichen Anlagenteile und Nebeneinrichtungen sowie der Betriebsart, d) eine Beschreibung der angewandten Erhebungs methodik, der verschiedenen Datenquellen und der angewandten Berechnungsschritte, e) die Gesamtfeuerungswärmeleistung, soweit für die Tätigkeit in Anhang 1 Teil 2 des Treibhaus gas-Emissionshandelsgesetzes ein Schwellen wert als Feuerungswärmeleistung angegeben ist, f) sofern es sich um einen Stromerzeuger handelt, eine Bezeichnung als solcher, g) die Bezeichnung der für die Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Treibhausgas-Emissions handelsgesetzes zuständigen Behörde, deren Genehmigungsaktenzeichen, das Datum der Ge nehmigung, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, zu dem die Anlage erstmals unter den Anwen dungsbereich des Treibhausgas-Emissionshan delsgesetzes gefallen ist, und das Datum der letztmaligen Änderung der Genehmigung, h) die für die Zuteilung maßgeblichen Zuteilungsele mente, i) Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a bis h in den Kalenderjahren 2005 bis 2010; 2. Zusätzliche Angaben zu der Anlage: a) sämtliche zuteilungsrelevanten Ein- und Aus gangsströme, b) im Fall des Austausches von messbarer Wärme, Restgasen oder Treibhausgasen mit anderen An lagen oder Einrichtungen auch die Angabe, in welcher Menge und mit welchen Anlagen oder Einrichtungen dieser Austausch stattfand, im Fall von Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 des Treibhaus gas-Emissionshandelsgesetzes zusätzlich die 1925Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Genehmigungskennungen dieser Anlagen aus dem Emissionshandelsregister, c) im Fall von Anlagen, die Strom erzeugen, eine Bilanz der elektrischen Energie der Anlage und die Mengen an Emissionen und Wärme sowie die Energien der Brennstoffe, die der Stromerzeu gung zuzuordnen sind; 3. Allgemeine Angaben zu jedem Zuteilungselement: a) die installierte Anfangskapazität nach § 4; für Zu teilungselemente mit Produkt-Emissionswert zu sätzlich der Durchschnitt der zwei höchsten Mo natsproduktionsmengen in den Kalendermonaten im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008, b) die anteilig zuzuordnenden Emissionen und Ener gien der eingesetzten Brennstoffe, c) die anteilig zuzuordnenden Eingangs- und Aus gangsströme nach Nummer 2 Buchstabe a, so fern für die Anlage mindestens zwei Zuteilungs elemente gebildet wurden und davon mindestens ein Zuteilungselement dem § 3 Absatz 1 Num mer 2 bis 4 unterfällt, d) die maßgebliche Aktivitätsrate nach § 8, e) bei Produkten, die in Anhang I Nummer 2 Spalte 2 der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln aufgeführt sind, den maßgeblichen Stromverbrauch für die Herstellung des betreffenden Produktes innerhalb der Systemgrenzen nach Anhang I Nummer 2 Spalte 3 der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln, f) die Bezeichnung der hergestellten Produkte mit deren Prodcom-Codes 2007 und 2010 und NACE-Codes Rev 1.1 und Rev 2 und die produ zierten Mengen; 4. Zusätzliche Angaben zu Zuteilungselementen in Sonderfällen: a) bei Aufnahme des Regelbetriebs zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2011 das Datum der Aufnahme des Regelbetriebs, b) bei Zuteilungselementen, deren Kapazität zwi schen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2011 wesentlich geändert wurde, zusätzlich zu der installierten Anfangskapazität die installierte Kapazität nach jeder wesentlichen Kapazitätsän derung und das Datum der Aufnahme des geän derten Betriebs, c) bei Zuteilungselementen, die in den Jahren 2005 bis 2010 messbare Wärme bezogen haben, die Menge an messbarer Wärme sowie die Menge, die von nicht dem Emissionshandel unterliegen den Anlagen oder anderen Einrichtungen bezo gen wurde, d) bei Zuteilungselementen, die in den Jahren 2005 bis 2010 messbare Wärme abgegeben haben, die Bezeichnung der Anlagen oder anderen Einrich tungen, an die die messbare Wärme abgegeben wurde, bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit An gabe der Genehmigungskennung des Emissions handelsregisters sowie Angaben über die an die einzelnen Anlagen oder andere Einrichtungen ab gegebene Menge an Wärme, e) bei Zuteilungselementen mit Wärme-Emissions wert für die in gekoppelter Produktion erzeugte Wärme eine Zuordnung der Eingangsströme und der diesbezüglichen Emissionen zu den in gekop pelter Produktion hergestellten Produkten nach Maßgabe von Anhang 1 Teil 3 sowie die hierfür zusätzlich erforderlichen Angaben nach Anhang 1 Teil 3 Nummer 4, f) bei Produkten nach Anhang III der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln die dort genannten Daten, g) bei Prozessen zur Herstellung von Synthesegas und Wasserstoff in Anlagen im Sinne des An hangs 1 Teil 2 Nummer 7 des Treibhausgas-Emis sionshandelsgesetzes die Daten entsprechend Anhang III Nummer 6 und 7 der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln, h) bei der Herstellung von Produkten nach Anhang I der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln die Menge der eingesetzten Zwischenprodukte im Sinne des § 9 Absatz 5 Satz 2 und aus dem Emissionshan delsregister die Genehmigungskennung der Anla ge, von der das Zwischenprodukt bezogen wird, i) bei Abgabe eines Zwischenproduktes im Sinne des § 9 Absatz 5 Satz 2 an eine andere Anlage im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emis sionshandelsgesetzes die Menge der abgegebe nen Zwischenprodukte und aus dem Emissions handelsregister die Genehmigungskennung der Anlage, an die das Produkt oder Zwischenpro dukt abgegeben wird, j) bei Anlagen, die durch den Einsatz von Biomasse messbare Wärme in gekoppelter Produktion mit einer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergüteten Strommenge erzeugt haben, die An gabe dieser in gekoppelter Produktion erzeugten Wärmemenge. (2) Angaben zu Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind mit Ausnahme der Angaben zu Absatz 1 Nummer 3 Buch stabe a und Nummer 4 Buchstabe a und b erforderlich für jedes der Kalenderjahre in dem vom Antragsteller nach § 8 Absatz 1 gewählten Bezugszeitraum. Von Satz 1 erfasst sind alle Kalenderjahre, in denen die An lage in Betrieb war, auch wenn sie nur gelegentlich oder saisonal betrieben oder in Reserve oder in Bereitschaft gehalten wurde. Im Fall des Austausches von messba rer Wärme, Zwischenprodukten, Restgasen oder Treib hausgasen zwischen Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes sind die An gaben für jedes der Kalenderjahre 2005 bis 2010 erfor derlich. Bei Anlagen mit mindestens einem Zuteilungs element mit Produkt-Emissionswert, für die als maß geblicher Bezugszeitraum die Jahre 2009 und 2010 gewählt wurden, sind die Angaben auch für jedes der Kalenderjahre 2005 bis 2008 erforderlich. (3) Der Antragsteller kann auf Angaben zu den Ein gangs- und Ausgangsströmen der Anlage nach Ab satz 1 Nummer 2 Buchstabe a verzichten, soweit er diese Angaben für die gesamte Anlage, wie sie zum Zeitpunkt der Antragstellung der Emissionshandels pflicht unterliegt, bereits im Rahmen der Emissionsbe richterstattung oder im Rahmen der Datenerhebung auf Grund der Datenerhebungsverordnung 2020 für die Jahre 2005 bis 2010 mitgeteilt hat. Verzichtet der An tragsteller auf die Angaben im Zuteilungsantrag, wer 1926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de den auch die auf der Basis einheitlicher Stoffwerte mit geteilten Emissionsdaten übernommen. § 6 Bestimmung von Bezugsdaten (1) Aktivitätsraten, Eingangs- und Ausgangsströme, zu denen nur für die Gesamtanlage Daten vorliegen, werden den jeweiligen Zuteilungselementen auf Basis der nachstehenden Methoden anteilig durch den An tragsteller zugeordnet: 1. soweit an derselben Produktionslinie nacheinander unterschiedliche Produkte hergestellt werden, wer den Aktivitätsraten, Eingangs- und Ausgangsströme auf Basis der Nutzungszeit pro Jahr und Zuteilungs element zugeordnet; 2. soweit Aktivitätsraten, Eingangs- und Ausgangs ströme nicht gemäß Nummer 1 zugeordnet werden können, erfolgt die Zuordnung auf Basis a) der Masse oder des Volumens der jeweils herge stellten Produkte, b) von Schätzungen, die sich auf die freien Reak tionsenthalpien der betreffenden chemischen Re aktionen stützen, oder c) eines anderen geeigneten wissenschaftlich fun dierten Verteilungsschlüssels. Bei dieser Zuordnung darf die Summe der Emissionen aller Zuteilungselemente die Gesamtemissionen der Gesamtanlage nicht überschreiten. Die Annahmen und Methoden, die der Zuordnung der Emissionen zu den jeweiligen Zuteilungselementen zugrunde gelegt wor den sind, sind in der in § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buch stabe c und d genannten Beschreibung der Anlage dar zustellen. (2) Soweit die Angaben im Zuteilungsantrag die Durchführung von Berechnungen voraussetzen, ist ne ben den geforderten Angaben jeweils auch die ange wandte Berechnungsmethode zu erläutern und die Ab leitung der Angaben in der Beschreibung der Anlage nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d dar zustellen. Soweit die zuständige Behörde für die Be rechnungen Formulare vorgibt, sind diese zu verwen den. Der Betreiber ist verpflichtet, die den Angaben zu grunde liegenden Einzelnachweise auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen. (3) Soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält, sind die im Zuteilungsantrag anzu gebenden Daten und Informationen im Einklang mit den Monitoring-Leitlinien zu erheben und anzugeben. So weit die Anforderungen der Monitoring-Leitlinien nicht eingehalten werden können oder keine Regelungen enthalten, sind Daten und Informationen mit dem im Einzelfall höchsten erreichbaren Grad an Genauigkeit und Vollständigkeit zu erheben und anzugeben. Dabei darf es weder zu Überschneidungen noch zu Doppel zählungen zwischen den Zuteilungselementen kom men. (4) Wenn Daten fehlen, ist der Grund dafür anzuge ben. Fehlende Daten sind durch konservative Schät zungen zu ersetzen, die insbesondere auf bewährter Industriepraxis und auf aktuellen wissenschaftlichen und technischen Informationen beruhen. Liegen Daten teilweise vor, so bedeutet konservative Schätzung, dass der zur Füllung von Datenlücken geschätzte Wert maximal 90 Prozent des Wertes beträgt, der bei Ver wendung der verfügbaren Daten erzielt wurde. Liegen für ein Zuteilungselement mit Wärme-Emissionswert keine Daten über messbare Wärmeflüsse vor, so kann ein Ersatzwert abgeleitet werden. Dieser errechnet sich durch Multiplikation des entsprechenden Energieein satzes mit dem Nutzungsgrad der Anlage zur Wärmeer zeugung, der von einer sachverständigen Stelle geprüft wurde. Liegen keine Daten zur Bestimmung des Nut zungsgrades vor, so wird auf den entsprechenden Energieeinsatz für die Erzeugung messbarer Wärme als Bezugseffizienzwert ein Nutzungsgrad von 70 Pro zent angewendet. (5) Soweit im Rahmen der Berechnung der vorläu figen Zuteilungsmenge die Verwendung eines Oxida tionsfaktors von Bedeutung ist, wird generell ein Oxida tionsfaktor von 1 angewendet. (6) Soweit bei einem Zuteilungselement mit Wärme Emissionswert die Wärme in gekoppelter Produktion er zeugt wurde, sind die Eingangsströme und die diesbe züglichen Emissionen den in gekoppelter Produktion hergestellten Produkten nach Maßgabe von Anhang 1 Teil 3 zuzuordnen. § 7 Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungsanträgen (1) Die tatsachenbezogenen Angaben im Zuteilungs antrag sowie die Erhebungsmethodik sind von einer sachverständigen Stelle im Sinne des § 21 des Treib hausgas-Emissionshandelsgesetzes im Rahmen der Verifizierung des Zuteilungsantrags nach § 9 Absatz 2 Satz 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu überprüfen. Die Prüfung betrifft insbesondere die Zu verlässigkeit, Glaubhaftigkeit und Genauigkeit der von den Anlagenbetreibern übermittelten Daten. Dabei ist die Aufteilung der Anlage in Zuteilungselemente geson dert zu bestätigen. (2) Die sachverständige Stelle muss im Prüfbericht darlegen, ob der Antrag und die darin enthaltenen Da ten mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und Abweichungen von den Anforde rungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und dieser Verordnung sind. (3) Die sachverständige Stelle muss die in Anhang 2 Teil 1 geregelten Anforderungen erfüllen. Unbeschadet der Anforderungen der Monitoring-Leitlinien gelten für die sachverständige Stelle im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 die in Anhang 2 Teil 2 näher geregelten Anforderungen. (4) Die sachverständige Stelle hat in ihrem externen Prüfbericht an Eides statt zu versichern, dass 1. bei der Verifizierung des Zuteilungsantrags die Un abhängigkeit und Unparteilichkeit ihrer Tätigkeit nach den jeweiligen Regelungen ihrer Zulassung als Umweltgutachter oder ihrer Bestellung als Sach verständiger gemäß § 36 der Gewerbeordnung ge wahrt war und 2. sie bei der Erstellung des Zuteilungsantrags oder der Entwicklung der Erhebungsmethodik nicht mitge wirkt hat. Für Sachverständige, die auf Grund der Gleichwertig keit ihrer Akkreditierung in einem anderen Mitgliedstaat 1927Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de nach § 21 Absatz 3 Satz 1 des Treibhausgas-Emissi onshandelsgesetzes bekannt gegeben wurden, gilt Satz 1 entsprechend. (5) Die sachverständige Stelle hat im externen Prüf bericht zu bestätigen, dass der geprüfte Antrag we der Überschneidungen zwischen Zuteilungselementen noch Doppelzählungen enthält. § 8 Maßgebliche Aktivitätsrate (1) Für Bestandsanlagen bestimmt sich die maßgeb liche Aktivitätsrate auf Basis der gemäß § 5 erhobenen Daten nach Wahl des Antragstellers einheitlich für alle Zuteilungselemente der Anlage entweder nach dem Bezugszeitraum vom 1. Januar 2005 bis einschließlich 31. Dezember 2008 oder nach dem Bezugszeitraum vom 1. Januar 2009 bis einschließlich 31. Dezember 2010. (2) Die maßgebliche Aktivitätsrate ist für jedes Pro dukt der Anlage, für das ein Zuteilungselement im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu bilden ist, der Medianwert aller Jahresmengen dieses Produktes in dem nach Absatz 1 gewählten Bezugszeitraum. Abwei chend von Satz 1 bestimmt sich die Aktivitätsrate für die in Anhang III der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln genannten Produkte nach den dort für diese Produkte festgelegten Formeln. (3) Die maßgebliche Aktivitätsrate für ein Zuteilungs element mit Wärme-Emissionswert ist der in Gigawatt stunden pro Jahr angegebene Medianwert aller Jahres mengen der nach § 2 Nummer 30 einbezogenen Wärme in dem nach Absatz 1 gewählten Bezugszeit raum. (4) Die maßgebliche Aktivitätsrate für ein Zuteilungs element mit Brennstoff-Emissionswert ist der in Giga joule pro Jahr angegebene Medianwert aller Jahres energiemengen der für die Zwecke nach § 2 Nummer 27 verbrauchten Brennstoffe als Produkt von Brennstoff menge und unterem Heizwert in dem nach Absatz 1 gewählten Bezugszeitraum. (5) Die maßgebliche Aktivitätsrate für ein Zuteilungs element mit Prozessemissionen ist der Medianwert der in Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent angegebenen Jahreswerte der nach § 2 Nummer 29 einbezogenen Prozessemissionen in dem nach Absatz 1 gewählten Bezugszeitraum. (6) Zur Bestimmung der Medianwerte nach den Ab sätzen 2 bis 5 werden nur die Kalenderjahre berück sichtigt, in denen die Anlage an mindestens einem Tag in Betrieb war. Abweichend hiervon werden für die Bestimmung der Medianwerte bei Anlagen auch die Kalenderjahre berücksichtigt, in denen die Anlage wäh rend des Bezugszeitraums nicht an mindestens einem Tag in Betrieb war, soweit 1. die Anlage gelegentlich genutzt wird, insbesondere als Bereitschafts- oder Reservekapazität, oder als Anlage mit saisonalem Betrieb regelmäßig in Betrieb ist, 2. die Anlage über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen sowie über alle anderen vorge schriebenen Betriebsgenehmigungen verfügt und regelmäßig gewartet wird und 3. es technisch möglich ist, die Anlage kurzfristig in Betrieb zu nehmen. (7) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 werden die Aktivitätsraten berechnet auf der Basis der instal lierten Anfangskapazität jedes Zuteilungselements, multipliziert mit dem gemäß § 17 Absatz 2 bestimmten, maßgeblichen Auslastungsfaktor, sofern 1. der Zeitraum von der Inbetriebnahme einer Anlage bis zum Ende des nach Absatz 1 gewählten Bezugs zeitraums weniger als zwei volle Kalenderjahre be trägt, 2. auf Grund von Absatz 6 Satz 1 die Aktivitätsraten der Zuteilungselemente von weniger als zwei Kalen derjahren des Bezugszeitraums zu berücksichtigen sind oder 3. der Betrieb einer Anlage nach Anhang 1 Teil 2 Num mer 7 bis 29 des Treibhausgas-Emissionshandels gesetzes in dem nach Absatz 1 gewählten Bezugs zeitraum länger als ein Kalenderjahr unterbrochen war und die Anlage nicht als Bereitschafts- oder Re servekapazität vorgehalten oder saisonal betrieben wird. (8) Bei wesentlichen Kapazitätserweiterungen zwi schen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2011 ent spricht die maßgebliche Aktivitätsrate des Zuteilungs elements der Summe des nach den Absätzen 2 bis 5 bestimmten Medianwertes ohne die wesentliche Kapa zitätserweiterung und der Aktivitätsrate der zusätz lichen Kapazität. Die Aktivitätsrate der zusätzlichen Ka pazität entspricht dabei der Differenz zwischen der in stallierten Kapazität des Zuteilungselements nach der Kapazitätserweiterung und der installierten Anfangska pazität des geänderten Zuteilungselements bis zur Auf nahme des geänderten Betriebs, multipliziert mit der durchschnittlichen Kapazitätsauslastung des betreffen den Zuteilungselements im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Aufnahme des geänderten Betriebs. Bei wesentlichen Kapazitäts erweiterungen im Jahr 2005 werden diese auf Antrag des Betreibers als nicht wesentliche Kapazitätserweite rungen behandelt; ansonsten ist in diesen Fällen für die Bestimmung der durchschnittlichen Kapazitätsauslas tung des betreffenden Zuteilungselements die durch schnittliche monatliche Kapazitätsauslastung im Jahr 2005 bis zum Kalendermonat vor Aufnahme des geän derten Betriebs maßgeblich. Bei mehreren Kapazitäts erweiterungen ist die durchschnittliche Kapazitätsaus lastung des betreffenden Zuteilungselements vor der Aufnahme des Betriebs der ersten Änderung maßgeb lich. (9) Bei wesentlichen Kapazitätsverringerungen zwi schen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2011 ent spricht die maßgebliche Aktivitätsrate des Zuteilungs elements der Differenz des gemäß den Absätzen 2 bis 5 bestimmten Medianwertes ohne die wesentliche Kapazi tätsverringerung und der Aktivitätsrate der stillgelegten Kapazität. Die Aktivitätsrate der stillgelegten Kapazität entspricht dabei der Differenz zwischen der installierten Anfangskapazität des geänderten Zuteilungselements bis zum Kalenderjahr vor Aufnahme des geänderten Betriebs und der installierten Kapazität des Zuteilungs elements nach der Kapazitätsverringerung, multipliziert mit der durchschnittlichen Kapazitätsauslastung des betreffenden Zuteilungselements im Zeitraum vom 1928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1. Januar 2005 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Aufnahme des geänderten Betriebs. Bei mehreren Ka pazitätsverringerungen ist die durchschnittliche Kapa zitätsauslastung des betreffenden Zuteilungselements vor der Aufnahme des Betriebs der ersten Kapazitäts verringerung maßgeblich. Bei wesentlichen Kapazitäts verringerungen im Jahr 2005 gilt Absatz 8 Satz 3 zwei ter Halbsatz entsprechend. § 9 Zuteilung für Bestandsanlagen (1) Zur Ermittlung der kostenlosen Zuteilungsmenge für Bestandsanlagen wird zunächst für jedes Zutei lungselement die vorläufige jährliche Anzahl Berechti gungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 errechnet. Die Summe der vorläufigen jährlichen Anzahl Berechti gungen, die allen Zuteilungselementen kostenlos zuzu teilen sind, bildet die vorläufige Zuteilungsmenge für die Anlage. Die zuständige Behörde meldet die vorläu figen Zuteilungsmengen für alle Anlagen nach § 9 Ab satz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Europäische Kommission. (2) Die vorläufige jährliche Anzahl Berechtigungen für ein Zuteilungselement ergibt sich 1. für jedes Zuteilungselement mit Produkt-Emissions wert aus dem Produkt-Emissionswert multipliziert mit der maßgeblichen produktbezogenen Aktivitäts rate nach § 8 Absatz 2, 2. für a) Zuteilungselemente mit Wärme-Emissionswert aus dem Emissionswert für messbare Wärme ge mäß Anhang I der einheitlichen EU-Zuteilungsre geln multipliziert mit der wärmebezogenen Aktivi tätsrate nach § 8 Absatz 3, b) Zuteilungselemente mit Brennstoff-Emissions wert aus dem Brennstoff-Emissionswert gemäß Anhang I der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln multipliziert mit der brennstoffbezogenen Aktivi tätsrate nach § 8 Absatz 4, c) Zuteilungselemente mit Prozessemissionen aus der prozessbezogenen Aktivitätsrate nach § 8 Absatz 5 multipliziert mit dem Faktor 0,97. (3) Auf die nach den Regeln dieser Verordnung für jedes Zuteilungselement für das betreffende Jahr ermit telte vorläufige jährliche Anzahl kostenlos zuzuteilender Berechtigungen werden die jeweiligen jährlichen Fakto ren gemäß Anhang VI der einheitlichen EU-Zuteilungs regeln angewandt. Betreffen die in diesen Zuteilungs elementen hergestellten Produkte Sektoren mit Verla gerungsrisiko, so ist für die Jahre 2013 und 2014 sowie für die Jahre 2015 bis 2020 der Faktor 1 anzuwenden. Bei Änderungen der gemäß Artikel 10a Absatz 13 der Richtlinie 2003/87/EG durch die Europäische Kommis sion festgelegten Sektoren oder Teilsektoren für die Jahre 2013 und 2014 oder für die Jahre 2015 bis 2020 ist die Zuteilungsentscheidung insoweit von Amts we gen zu widerrufen und anzupassen. (4) Die vorläufige jährliche Anzahl Berechtigungen für Zuteilungselemente mit Produkt-Emissionswert, welche messbare Wärme aus Zuteilungselementen be zogen haben, die Produkte herstellen, welche unter die Salpetersäure-Emissionswerte gemäß Anhang I der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln fallen, wird um die Anzahl Berechtigungen gekürzt, die dem Produkt aus dem Jahresverbrauch dieser Wärme während der Jah re, die den Medianwert für die Zuteilung nach dem Sal petersäure-Emissionswert bilden, und dem Wert des Wärme-Emissionswertes für diese messbare Wärme gemäß Anhang I der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln entspricht. (5) Bei der Berechnung der vorläufigen Zuteilungs menge für die Anlage dürfen Eingangs- und Ausgangs ströme sowie Emissionen nicht doppelt gezählt wer den. Stellt eine Anlage Zwischenprodukte her, die von dem Produkt-Emissionswert eines Produktes gemäß den jeweiligen Systemgrenzen nach Spalte 3 des An hangs I der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln umfasst sind, erhält die Anlage für die Zwischenprodukte keine Zuteilung, soweit diese Zwischenprodukte von einer Anlage aufgenommen werden und dort bei der Zutei lung berücksichtigt sind. (6) Die endgültige Zuteilungsmenge für die Anlage entspricht dem Produkt aus der nach den Absätzen 1 bis 5 berechneten vorläufigen Zuteilungsmenge für die Anlage und dem von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 3 der einheitlichen EU-Zutei lungsregeln festgesetzten sektorübergreifenden Kor rekturfaktor. Bei der Zuteilung für die Wärmeerzeugung bei Stromerzeugern wird statt des in Satz 1 genannten Korrekturfaktors der lineare Faktor gemäß Artikel 10a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG angewandt, ausge hend von der vorläufigen jährlichen Anzahl Berech tigungen, die dem betreffenden Stromerzeuger für das Jahr 2013 kostenlos zuzuteilen sind. (7) Soweit die Europäische Kommission die vorläu fige Zuteilungsmenge für eine Anlage ablehnt, lehnt die zuständige Behörde die beantragte Zuteilung ab. U n t e r a b s c h n i t t 2 B e s o n d e r e Z u t e i l u n g s r e g e l n § 10 Zuteilungsregel für die Wärmeversorgung von Privathaushalten (1) Soweit messbare Wärme an Privathaushalte ab gegeben wird und sofern der auf die Produktion dieser Wärme entfallende Teil der nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bestimmten vorläufigen jährlichen Anzahl Berechtigungen für 2013 niedriger ist als der für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 berechnete Medianwert der jährlichen Emissionen des Zuteilungselements, die aus der Produktion mess barer Wärme resultieren, die an Privathaushalte abge geben worden ist, wird auf Antrag die vorläufige jähr liche Anzahl Berechtigungen für 2013 um die Differenz erhöht. (2) In jedem der Jahre 2014 bis 2020 wird die nach Absatz 1 festgestellte vorläufige jährliche Anzahl Be rechtigungen so angepasst, dass sie für das betref fende Jahr einem Prozentsatz des Medianwertes der jährlichen Emissionen nach Absatz 1 entspricht. Dieser Prozentsatz beträgt 90 Prozent im Jahr 2014 und ver ringert sich in jedem der Folgejahre um 10 Prozent punkte. Die Anpassung nach den Sätzen 1 und 2 unter bleibt, sobald der auf die Produktion dieser Wärme ent fallende Teil der nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 Buch stabe a bestimmten vorläufigen jährlichen Anzahl Be 1929Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de rechtigungen für das betreffende Jahr unterschritten würde. (3) Im Antrag nach Absatz 1 hat der Antragsteller zu sätzlich die anteiligen Treibhausgasemissionen anzuge ben, die der Produktion von messbarer Wärme in den Jahren 2005 bis 2008, die an Privathaushalte abgege ben worden ist, zuzurechnen sind; bei gekoppelter Wärmeproduktion sind die anteiligen Treibhausgas emissionen nach Maßgabe von Anhang 1 Teil 3 zu er mitteln und anzugeben. Weiterhin anzugeben sind: 1. der Anteil der an Privathaushalte abgegebenen Wär memenge an der Wärmemenge, die jährlich insge samt an Anlagen und Einrichtungen abgegeben wird, die nicht dem Anwendungsbereich des Treib hausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, je weils gesondert für die Jahre 2005 bis 2008, oder 2. die Menge der abgegebenen Wärme mit einer Vor lauftemperatur von weniger als 130 Grad Celsius im Auslegungszustand. (4) Im Fall von Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und der Wärmeabgabe an ein Wärmeverteilnetz hat der Antrag steller die Gesamtmenge an Wärme anzugeben, die der Wärmenetzbetreiber abgegeben hat, sowie die Menge an Wärme, die der Wärmenetzbetreiber an Privathaus halte abgegeben hat. Die Daten des Wärmenetzbetrei bers sind zu verifizieren. Für den Antragsteller bestimmt sich die an Privathaushalte abgegebene Wärmemenge anhand des Verhältnisses der vom Wärmenetzbetreiber an Privathaushalte abgegebenen Wärmemenge zur ins gesamt von ihm abgegebenen Wärmemenge. (5) Im Fall von Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und der Wärmeabgabe an ein Wärmeverteilnetz gelten 39 Pro zent dieser Wärme als an Privathaushalte abgegeben. § 11 Zuteilungsregel für die Herstellung von Zellstoff Besteht eine Anlage aus Zuteilungselementen, in de nen Zellstoff hergestellt wird, unabhängig davon, ob dieser Zellstoff unter einen Produkt-Emissionswert fällt, und wird aus diesen Zuteilungselementen messbare Wärme an andere Zuteilungselemente abgegeben, so wird für die Berechnung der vorläufigen Zuteilungs menge dieser Anlage gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 die vorläufige jährliche Anzahl Berechtigungen für das Zell stoff herstellende Zuteilungselement nur berücksichtigt, soweit die von diesem Zuteilungselement hergestellten Zellstoffprodukte in den Verkehr gebracht und nicht in derselben Anlage oder in anderen, technisch ange schlossenen Anlagen zu Papier verarbeitet werden. § 12 Zuteilungsregel für Steamcracking-Prozesse Abweichend von § 9 Absatz 2 Nummer 1 berechnet sich die vorläufige jährliche Anzahl Berechtigungen, die einem Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert für die Herstellung chemischer Wertprodukte zuzuteilen sind, nach Maßgabe von Anhang 1 Teil 1. § 13 Zuteilungsregel für Vinylchlorid-Monomer Abweichend von § 9 Absatz 2 Nummer 1 berechnet sich die vorläufige jährliche Anzahl der einem Zutei lungselement für die Herstellung von Vinylchlorid-Mo nomer zuzuteilenden Berechtigungen nach Anhang 1 Teil 2. Bei diesen Zuteilungselementen muss der Zutei lungsantrag ergänzend zu den sonstigen Bestimmun gen dieser Verordnung Angaben enthalten über den Wasserstoff, der für die Herstellung von Vinylchlorid Monomer als Brennstoff verwendet wurde. § 14 Wärmeflüsse zwischen Anlagen Soweit in einem Zuteilungselement mit Produkt Emissionswert messbare Wärme aus einer nicht unter den Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissions handelsgesetzes fallenden Anlage oder anderen Ein richtung bezogen wurde, wird die nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 berechnete vorläufige jährliche Anzahl der dem betreffenden Zuteilungselement mit Produkt Emissionswert zuzuteilenden Berechtigungen gekürzt um die Anzahl Berechtigungen, die dem Produkt ent spricht aus 1. der Wärmemenge, die in den die Aktivitätsrate des Zuteilungselements bestimmenden Jahren des nach § 8 Absatz 1 gewählten Bezugszeitraums bezogen wurde, und 2. dem Wärme-Emissionswert für messbare Wärme gemäß Anhang I der einheitlichen EU-Zuteilungsre geln. § 15 Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom (1) Für jedes Zuteilungselement mit Produkt-Emissi onswert, bei dem die Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom nach Anhang I Nummer 2 der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln berücksichtigt wird, entspricht die vorläufige jährliche Anzahl Berechtigungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 dem mit der produktbezogenen Aktivitätsrate multiplizierten Wert des maßgeblichen Produkt-Emissionswertes, multipliziert mit dem Quo tienten aus den in Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent an gegebenen gesamten direkten Emissionen nach Ab satz 4 und der in Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent an gegebenen Summe der direkten Emissionen und der nach Absatz 2 zu berechnenden indirekten Emissionen während des Bezugszeitraums. (2) Für die Berechnung nach Absatz 1 beziehen sich die maßgeblichen indirekten Emissionen auf den in Megawattstunden angegebenen maßgeblichen Strom verbrauch im Sinne der Definition der Prozesse und Emissionen der in Anhang I Nummer 2 der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln aufgeführten Produkte für die Her stellung des betreffenden Produktes während des Be zugszeitraums gemäß § 8 Absatz 1, multipliziert mit 0,465 Tonnen Kohlendioxid pro Megawattstunde Strom und ausgedrückt als Tonnen Kohlendioxid. (3) Für die Berechnung nach Absatz 1 beziehen sich die Emissionen aus dem Nettowärmebezug auf die für die Herstellung des betreffenden Produktes benötigte Menge an messbarer Wärme, die während des nach 1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 8 Absatz 1 gewählten Bezugszeitraums bezogen wur de, multipliziert mit dem Wärme-Emissionswert gemäß Anhang I Nummer 3 der einheitlichen EU-Zuteilungs regeln. (4) Die direkten Emissionen beinhalten die nach Ab satz 3 zu berechnenden Emissionen aus der bezoge nen Nettowärme während des nach § 8 Absatz 1 ge wählten Bezugszeitraums. Nicht enthalten sind die Emissionen aus der Stromproduktion sowie aus mess barer Wärme, die über die Systemgrenzen des Zutei lungselements hinaus abgegeben wurde. Die Emissio nen aus der gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme werden nach Maßgabe von Anhang 1 Teil 3 auf geteilt. Abschnitt 3 Neue Marktteilnehmer § 16 Antrag auf kostenlose Zuteilung von Berechtigungen (1) Anträge auf kostenlose Zuteilung für neue Markt teilnehmer sind innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Regelbetriebs der Anlage zu stellen, bei wesent lichen Kapazitätserweiterungen innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des geänderten Betriebs. (2) Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, im Antrag folgende Angaben zu machen: 1. Allgemeine Angaben zu der Anlage: a) die Bezeichnung der Tätigkeit im Sinne des An hangs 1 Teil 2 des Treibhausgas-Emissionshan delsgesetzes, b) die NACE-Codes Rev 2 und Rev 1.1 der Anlage, dem die Tätigkeit zuzuordnen ist, c) eine Beschreibung der Anlage, ihrer wesentlichen Anlagenteile und Nebeneinrichtungen sowie der Betriebsart, d) eine Beschreibung der angewandten Erhebungs methodik, der verschiedenen Datenquellen und der angewandten Berechnungsschritte, e) die Gesamtfeuerungswärmeleistung, soweit für die Tätigkeit in Anhang 1 Teil 2 des Treibhaus gas-Emissionshandelsgesetzes ein Schwellen wert als Feuerungswärmeleistung angegeben ist, f) sofern es sich um einen Stromerzeuger handelt, eine Bezeichnung als solcher, g) die Bezeichnung der für die Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Treibhausgas-Emissions handelsgesetzes zuständigen Behörde, deren Genehmigungsaktenzeichen, das Datum der Ge nehmigung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anlage erstmals unter den Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes gefal len ist, und gegebenenfalls das Datum der letzten Änderung der Genehmigung, h) bei Neuanlagen das Datum der Aufnahme des Regelbetriebs sowie die Emissionen der Anlage bis zu diesem Zeitpunkt, i) die für die Zuteilung maßgeblichen Zuteilungsele mente; 2. Angaben für die Anlage bis einschließlich des vor letzten Kalendermonats vor der Antragstellung: a) sämtliche zuteilungsrelevanten Eingangs- und Ausgangsströme, b) im Fall des Austausches von messbarer Wärme, Restgasen oder Treibhausgasen mit anderen An lagen oder Einrichtungen Angaben, in welcher Menge und mit welchen Anlagen oder Einrichtun gen dieser Austausch stattfand; bei einem Aus tausch mit Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zusätz lich die Angabe der Genehmigungskennungen dieser Anlagen aus dem Emissionshandelsregis ter, c) im Fall von Anlagen, die Strom erzeugen, eine Bi lanz der elektrischen Energie der Anlage und die Mengen an Emissionen und Wärme sowie die Energie der Brennstoffe, die der Stromerzeugung zuzuordnen sind; 3. Angaben zu jedem Zuteilungselement: a) die installierte Anfangskapazität, b) bei einer wesentlichen Kapazitätserweiterung ei nes Zuteilungselements nach dem 30. Juni 2011 das Datum der Aufnahme des geänderten Be triebs, die zusätzliche Kapazität und die instal lierte Kapazität nach der wesentlichen Kapazi tätserweiterung sowie die Nachweise, dass die Kriterien für eine wesentliche Kapazitätserweite rung nach § 2 Nummer 24 erfüllt sind, c) zusätzliche Angaben nach § 17 Absatz 2; 4. Angaben zu jedem Zuteilungselement bis ein schließlich des vorletzten Kalendermonats vor der Antragstellung: a) die anteilig zuzuordnenden Emissionen und Ener gien der eingesetzten Brennstoffe, b) die anteilig zuzuordnenden Eingangs- und Aus gangsströme nach Nummer 2 Buchstabe a, so fern für die Anlage mindestens zwei Zuteilungs elemente gebildet wurden und davon mindestens ein Zuteilungselement unter § 3 Absatz 1 Num mer 2 bis 4 fällt, c) die durchschnittliche Kapazitätsauslastung des Zuteilungselements, d) bei Produkten, die in Anhang I Nummer 2 der ein heitlichen EU-Zuteilungsregeln aufgeführt sind, den maßgeblichen Stromverbrauch für die Her stellung des betreffenden Produktes im Sinne der Definition der Prozesse und Emissionen der in Anhang I Nummer 2 der einheitlichen EU-Zutei lungsregeln aufgeführten Produkte, e) die Bezeichnung der hergestellten Produkte mit deren Prodcom-Code 2007 und 2010 und NACE-Code Rev 1.1 und Rev 2 und den produ zierten Mengen; 5. Zusätzliche Angaben zu Zuteilungselementen in Sonderfällen bis einschließlich des vorletzten Kalen dermonats vor der Antragstellung: a) bei Zuteilungselementen, die messbare Wärme beziehen, die Menge an messbarer Wärme sowie die Menge, die von nicht dem Emissionshandel 1931Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de unterliegenden Anlagen oder Einrichtungen bezo gen wird, b) bei Zuteilungselementen, die messbare Wärme abgeben, die Bezeichnung der Anlagen oder an deren Einrichtungen, an die die messbare Wärme abgegeben wird; wird die Wärme an Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 des Treibhausgas-Emis sionshandelsgesetzes abgegeben, so sind zu sätzlich die Genehmigungskennungen dieser An lagen aus dem Emissionshandelsregister sowie die Wärmemengen anzugeben, die an die einzel nen Anlagen oder Einrichtungen abgegeben wer den, c) bei Zuteilungselementen mit Wärme-Emissions wert für die in gekoppelter Produktion erzeugte Wärme eine Zuordnung der Eingangsströme und der diesbezüglichen Emissionen zu den in gekop pelter Produktion hergestellten Produkten nach Maßgabe von Anhang 1 Teil 3 sowie die hierfür zusätzlich erforderlichen Angaben nach Anhang 1 Teil 3 Nummer 4, d) bei Produkten nach Anhang III der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln die nach den dort angege benen Formeln zu ermittelnden Daten, e) bei Prozessen zur Herstellung von Synthesegas und Wasserstoff in Anlagen im Sinne des An hangs 1 Teil 2 Nummer 7 des Treibhausgas-Emis sionshandelsgesetzes die entsprechend den in Anhang III Nummer 6 und 7 der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln angegebenen Formeln zu ermittelnden Daten, f) bei der Herstellung von Produkten nach Anhang I der einheitlichen EU-Zuteilungsregeln die Menge der eingesetzten Zwischenprodukte im Sinne des § 9 Absatz 5 Satz 2 und aus dem Emissions handelsregister die Genehmigungskennung der Anlage, von der das Zwischenprodukt bezogen wird, g) bei Abgabe eines Zwischenproduktes im Sinne des § 9 Absatz 5 Satz 2 an eine andere Anlage im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emis sionshandelsgesetzes die jeweilige Menge der abgegebenen Zwischenprodukte und aus dem Emissionshandelsregister die Genehmigungsken nung der Anlage, an die das Produkt oder Zwi schenprodukt abgegeben wird. (3) § 6 gilt entsprechend. (4) Die installierte Anfangskapazität für Neuanlagen entspricht für jedes Zuteilungselement abweichend von § 4 dem Durchschnitt der zwei höchsten Monats produktionsmengen innerhalb des durchgängigen 90-Tage-Zeitraums, auf dessen Grundlage die Auf nahme des Regelbetriebs bestimmt wird, hochgerech net auf ein Kalenderjahr. (5) Die zuständige Behörde bestätigt unverzüglich den Eingang des Antrags und der beigefügten Unterla gen und Nachweise. Im Fall einer durch die zuständige Behörde vorgeschriebenen elektronischen Übermitt lung des Antrags genügt die automatisch erzeugte Ein gangsbestätigung. Die zuständige Behörde teilt dem Antragsteller innerhalb von sechs Wochen mit, welche zusätzlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise für die Berechnung der vorläufigen Jahresgesamtzutei lungsmenge benötigt werden. (6) Die zuständige Behörde soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunter lagen die vorläufige Jahresgesamtzuteilungsmenge er mitteln und an die Europäische Kommission melden. § 17 Aktivitätsraten neuer Marktteilnehmer (1) Für die nach § 3 zu bestimmenden Zuteilungs elemente von Neuanlagen bestimmen sich die für die Zuteilung von Berechtigungen maßgeblichen Aktivitäts raten wie folgt: 1. die produktbezogene Aktivitätsrate für ein Zutei lungselement mit Produkt-Emissionswert entspricht der installierten Anfangskapazität des betreffenden Zuteilungselements für die Herstellung dieses Pro duktes multipliziert mit dem von der Kommission hierfür nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 der einheit lichen EU-Zuteilungsregeln veröffentlichten Stan dardauslastungsfaktor; 2. die wärmebezogene Aktivitätsrate für ein Zutei lungselement mit Wärme-Emissionswert entspricht der installierten Anfangskapazität des betreffenden Zuteilungselements multipliziert mit dem maßgeb lichen Auslastungsfaktor; 3. die brennstoffbezogene Aktivitätsrate für ein Zutei lungselement mit Brennstoff-Emissionswert ent spricht der installierten Anfangskapazität des betref fenden Zuteilungselements multipliziert mit dem maßgeblichen Auslastungsfaktor; 4. die auf Prozessemissionen bezogene Aktivitätsrate für ein Zuteilungselement mit Prozessemissionen entspricht der installierten Anfangskapazität des be treffenden Zuteilungselements multipliziert mit dem maßgeblichen Auslastungsfaktor. (2) Der maßgebliche Auslastungsfaktor gemäß Ab satz 1 Nummer 2 bis 4 wird bestimmt auf der Grund lage der Angaben des Antragstellers über 1. den tatsächlichen Betrieb des Zuteilungselements bis zur Antragstellung und den geplanten Betrieb der Anlage oder des Zuteilungselements, ihrer ge planten Wartungszeiträume und Produktionszyklen, 2. den Einsatz energie- und treibhausgaseffizienter Techniken, die den maßgeblichen Auslastungsfaktor der Anlage beeinflussen können, 3. die typische Auslastung innerhalb der betreffenden Sektoren. (3) Für Zuteilungselemente, deren Kapazität nach dem 30. Juni 2011 wesentlich erweitert wurde, sind die Aktivitätsraten nach Absatz 1 nur für die zusätzliche Kapazität der Zuteilungselemente zu bestimmen, auf die sich die wesentliche Kapazitätserweiterung bezieht. § 18 Zuteilung für neue Marktteilnehmer (1) Für die Zuteilung von Berechtigungen für Neuan lagen berechnet die zuständige Behörde die vorläufige jährliche Anzahl der bei Aufnahme des Regelbetriebs der Anlage für die verbleibenden Jahre der Handelspe riode 2013 bis 2020 kostenlos zuzuteilenden Berechti 1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de gungen wie folgt und für jedes Zuteilungselement se parat: 1. für jedes Zuteilungselement mit Produkt-Emissions wert entspricht die vorläufige jährliche Anzahl der kostenlos zuzuteilenden Berechtigungen dem Pro dukt aus dem jeweiligen Produkt-Emissionswert und der produktbezogenen Aktivitätsrate; 2. für jedes Zuteilungselement mit Wärme-Emissions wert entspricht die vorläufige jährliche Anzahl der kostenlos zuzuteilenden Berechtigungen dem Pro dukt aus dem Emissionswert für messbare Wärme und der wärmebezogenen Aktivitätsrate; 3. für jedes Zuteilungselement mit Brennstoff-Emis sionswert entspricht die vorläufige jährliche Anzahl der kostenlos zuzuteilenden Berechtigungen dem Produkt aus dem Brennstoff-Emissionswert und der brennstoffbezogenen Aktivitätsrate; 4. für jedes Zuteilungselement mit Prozessemissionen entspricht die vorläufige jährliche Anzahl der kos tenlos zuzuteilenden Berechtigungen der prozess bezogenen Aktivitätsrate multipliziert mit dem Fak tor 0,97. (2) Für die Berechnung der vorläufigen jährlichen An zahl Berechtigungen gemäß Absatz 1 gelten § 3 Ab satz 3, § 9 Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 11 bis 15 ent sprechend. Dabei ist der in den §§ 11 bis 15 maßgeb liche Zeitraum derjenige, welcher zur Bestimmung der installierten Anfangskapazität für Neuanlagen oder zur Bestimmung der installierten Kapazität nach einer we sentlichen Kapazitätsänderung herangezogen wurde. Für das Kalenderjahr, in dem die Neuanlage ihren Re gelbetrieb aufgenommen hat, ist die Zuteilungsmenge taganteilig zu kürzen. (3) Wurde die Kapazität eines Zuteilungselements nach dem 30. Juni 2011 wesentlich erweitert, so be rechnet die zuständige Behörde auf Antrag des Anla genbetreibers und unbeschadet der Zuteilung für die Anlage gemäß § 9 die Anzahl der für die zusätzliche Kapazität kostenlos zuzuteilenden Berechtigungen ent sprechend den Zuteilungsregeln nach Absatz 1. (4) Für Emissionen der Zuteilungselemente, die vor Aufnahme des Regelbetriebs erfolgt sind, werden für die Neuanlage auf Basis dieser in Tonnen Kohlendi oxid-Äquivalent angegebenen Emissionen zusätzliche Berechtigungen zugeteilt. (5) Die vorläufige Jahresgesamtmenge der kostenlos zuzuteilenden Berechtigungen entspricht der Summe der nach den Absätzen 1 und 2 oder nach Absatz 3 berechneten vorläufigen jährlichen Anzahl der allen Zuteilungselementen kostenlos zuzuteilenden Berechti gungen und der zusätzlichen Berechtigungen gemäß Absatz 4. (6) Die vorläufige Jahresgesamtmenge wird ab 2014 jährlich um den Kürzungsfaktor nach Artikel 10a Ab satz 7 der Richtlinie 2003/87/EG gekürzt. Daraus ergibt sich die endgültige Jahresgesamtmenge. § 9 Absatz 7 gilt entsprechend. (7) Zur Bewertung weiterer Kapazitätsänderungen legt die zuständige Behörde nach einer wesentlichen Kapazitätsänderung die installierte Kapazität des Zu teilungselements nach dieser wesentlichen Kapazitäts änderung gemäß § 2 Nummer 5 als installierte Anfangs kapazität des Zuteilungselements zugrunde. Abschnitt 4 Kapazitätsverringerungen und Betriebseinstellungen § 19 Wesentliche Kapazitätsverringerung (1) Im Fall einer wesentlichen Kapazitätsverringe rung eines Zuteilungselements ab dem 30. Juni 2011 ist die Anzahl der für eine Anlage kostenlos zugeteilten Berechtigungen um die der Kapazitätsverringerung ent sprechenden Menge zu kürzen. Für die Berechnung der zu kürzenden Menge an Berechtigungen gilt § 18 Ab satz 3 entsprechend. Dabei sind in entsprechender An wendung von § 17 Absatz 1 die Aktivitätsraten für die stillgelegte Kapazität der Zuteilungselemente zu be stimmen, auf die sich die wesentliche Kapazitätsverrin gerung bezieht. (2) Die Zuteilungsentscheidung für die Anlage ist ab dem Jahr, das auf das Jahr der Kapazitätsverringerung folgt, von Amts wegen aufzuheben und anzupassen, bei wesentlichen Kapazitätsverringerungen vor dem 1. Januar 2013 ab dem Jahr 2013. Die Aufhebung der Zuteilungsentscheidung steht unter der auflösenden Bedingung einer Ablehnung durch die Europäische Kommission. (3) Zur Bewertung anschließender wesentlicher Ka pazitätsänderungen legt die zuständige Behörde die installierte Kapazität des Zuteilungselements nach der wesentlichen Kapazitätsverringerung als installierte An fangskapazität des Zuteilungselements zugrunde. § 20 Betriebseinstellungen (1) Der Betrieb einer Anlage gilt als eingestellt, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen gege ben sind: 1. die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist erloschen; 2. die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen wurde aufgehoben; 3. der Betrieb der Anlage ist aus technischer Sicht un möglich; 4. die Anlage ist nicht in Betrieb, war jedoch zuvor in Betrieb, und der Betrieb kann aus technischen Grün den nicht wieder aufgenommen werden; 5. die Anlage ist nicht in Betrieb, war jedoch zuvor in Betrieb, und der Anlagenbetreiber kann nicht garan tieren, dass diese Anlage ihren Betrieb innerhalb von maximal sechs Monaten nach der Betriebseinstel lung wieder aufnehmen wird; die zuständige Be hörde kann auf Antrag diese Frist auf bis zu 18 Mo nate verlängern, wenn der Anlagenbetreiber nach weisen kann, dass die Anlage den Betrieb innerhalb von sechs Monaten nicht wieder aufnehmen kann auf Grund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände, die selbst bei aller gebührenden Sorgfalt nicht hätten verhindert werden können und die au ßerhalb der Kontrolle des Betreibers der betreffen den Anlage liegen, insbesondere auf Grund von Um ständen wie Naturkatastrophen, Krieg, Kriegsdro hungen, Terroranschlägen, Revolutionen, Unruhen, Sabotageakten oder Sachbeschädigungen. 1933Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (2) Absatz 1 Nummer 5 gilt weder für Anlagen, die in Reserve oder Bereitschaft gehalten werden, noch für Saisonanlagen, soweit die Anlage über eine Genehmi gung zur Emission von Treibhausgasen sowie über alle anderen vorgeschriebenen Betriebsgenehmigungen verfügt, regelmäßig gewartet wird und es technisch möglich ist, die Anlage kurzfristig in Betrieb zu nehmen, ohne dass hierzu physische Änderungen erforderlich sind. (3) Im Fall der Betriebseinstellung nach Absatz 1 hebt die zuständige Behörde ab dem Jahr, das auf das Jahr der Betriebseinstellung folgt, die Zuteilungs entscheidung von Amts wegen auf und stellt die Aus gabe von Berechtigungen an diese Anlage ein. Die Aufhebung der Zuteilungsentscheidung steht unter der auflösenden Bedingung einer Ablehnung durch die Europäische Kommission. § 21 Teilweise Betriebseinstellungen (1) Es wird davon ausgegangen, dass eine Anlage ihren Betrieb teilweise eingestellt hat, wenn ein Zuteilungselement, auf das mindestens 30 Prozent der der Anlage endgültig jährlich kostenlos zugeteilten Berechtigungen entfallen oder für das jährlich mehr als 50 000 Berechtigungen zugeteilt wurden, seine Aktivitätsrate in einem Kalenderjahr gegenüber der in der Zuteilung nach den §§ 9, 18 oder 19 zugrunde gelegten Aktivitätsrate (Anfangsaktivitätsrate) um min destens 50 Prozent verringert. (2) Die zuständige Behörde hebt die Zuteilungsent scheidung von Berechtigungen an eine Anlage, die ih ren Betrieb teilweise einstellt, ab dem auf die teilweise Betriebseinstellung folgenden Kalenderjahr, bei teilwei ser Betriebseinstellung vor dem 1. Januar 2013 ab dem Jahr 2013, von Amts wegen auf und passt die Zutei lungsentscheidung wie folgt an: 1. verringert sich die Aktivitätsrate des Zuteilungs elements gegenüber der Anfangsaktivitätsrate um 50 bis 75 Prozent, so erhält das Zuteilungselement die Hälfte der zugeteilten Berechtigungen; 2. verringert sich die Aktivitätsrate des Zuteilungs elements gegenüber der Anfangsaktivitätsrate um 75 bis 90 Prozent, so erhält das Zuteilungselement 25 Prozent der zugeteilten Berechtigungen; 3. verringert sich die Aktivitätsrate des Zuteilungs elements gegenüber der Anfangsaktivitätsrate um 90 Prozent oder mehr, so werden diesem Zutei lungselement keine Berechtigungen zugeteilt. Die zuständige Behörde kann bei Zuteilungselementen mit Produkt-Emissionswert im Rahmen der Berechnung der prozentualen Verringerung nach Satz 1 eine Verrin gerung der Aktivitätsrate unberücksichtigt lassen, so weit diese Verringerung durch eine Mehrproduktion ei nes vergleichbaren Produktes mit Produkt-Emissions wert in derselben Produktionslinie der Anlage kompen siert wird. (3) Erreicht das Zuteilungselement nach einer An passung der Zuteilung nach Absatz 2 in einem der auf die teilweise Betriebseinstellung folgenden Kalender jahre eine Aktivitätsrate von über 50 Prozent der An fangsaktivitätsrate, so teilt die zuständige Behörde der betreffenden Anlage ab dem Jahr, das auf das Kalen derjahr folgt, in dem die Aktivitätsrate des Zuteilungs elements den Schwellenwert von 50 Prozent über schritten hat, die ihr vor der Anpassung der Zuteilung nach Absatz 2 zugeteilten Berechtigungen von Amts wegen zu. (4) Erreicht das Zuteilungselement nach einer An passung der Zuteilung nach Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 in einem der auf die teilweise Betriebsein stellung folgenden Kalenderjahre eine Aktivitätsrate von über 25 Prozent der Anfangsaktivitätsrate, so teilt die zuständige Behörde der betreffenden Anlage ab dem Jahr, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Aktivi tätsrate des Zuteilungselements den Schwellenwert von 25 Prozent überschritten hat, die Hälfte der ihr vor der Anpassung der Zuteilung nach Absatz 2 zugeteilten Berechtigungen von Amts wegen zu. (5) Die Anpassungen von Zuteilungsentscheidungen nach den Absätzen 2 bis 4 stehen unter der auflösen den Bedingung einer Ablehnung durch die Europäische Kommission. (6) Bei Zuteilungselementen mit Wärme-Emissions wert bleibt bei der Bestimmung der Aktivitätsraten nach den vorstehenden Absätzen unberücksichtigt: 1. die an andere Anlagen im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes abgegebe ne Wärme und 2. die aufgenommene Wärme von anderen Anlagen, die nicht dem Anwendungsbereich des Treibhaus gas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen. § 22 Änderungen des Betriebs einer Anlage (1) Der Anlagenbetreiber hat der zuständigen Be hörde alle relevanten Informationen über geplante oder tatsächliche Änderungen der Kapazität, der Aktivitäts raten und des Betriebs der Anlage bis zum 31. Januar des Folgejahres, erstmals zum 31. Januar 2013, mitzu teilen. (2) Im Fall einer wesentlichen Kapazitätsverringe rung nach § 19 ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, der zuständigen Behörde die stillgelegte Kapazität und die installierte Kapazität des Zuteilungselements nach der wesentlichen Kapazitätsverringerung unver züglich mitzuteilen. Im Fall einer Betriebseinstellung nach § 20 Absatz 1 ist der Anlagenbetreiber verpflich tet, der zuständigen Behörde das Datum der Betriebs einstellung unverzüglich mitzuteilen. Abschnitt 5 Befreiung von Kleinemittenten § 23 Angaben im Antrag auf Befreiung für Kleinemittenten (1) Im Rahmen der Antragstellung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes kann der Anlagenbetreiber im Fall der Auswahl des Ausgleichsbetrages als gleichwertige Maßnahme auf die Anrechnung des Kürzungsfaktors nach § 27 Ab satz 3 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsge setzes verzichten; in diesem Fall sind die zusätzlich 1934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de erforderlichen Angaben nach den Absätzen 3 und 4 so wie § 25 entbehrlich. (2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: 1. die jährlichen Emissionen der Anlage in den Kalen derjahren 2008 bis 2010 und 2. bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die Feuerungswärmeleistung der Anlage. (3) Zusätzlich sind als Grundlage für den Nachweis spezifischer Emissionsminderungen folgende Angaben erforderlich: 1. die Produktionsmenge der Anlage nach § 24 in der Basisperiode; 2. die durch die Produktion nach Nummer 1 verursach ten Emissionen in der Basisperiode; 3. für Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 bis 29 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die Mengen an Strom und messbarer Wärme, die in der Basisperiode von anderen Anlagen bezogen oder an andere Anlagen abgegeben wurden, und 4. im Fall des gemeinsamen Minderungsnachweises nach Anhang 5 Teil 1 Nummer 1 Buchstabe b des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die Be zeichnung der einbezogenen Anlagen sowie der Name für den gemeinsamen Anlagenverbund. (4) Für Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes sind die auf die Erzeugung von Strom, Wärme und mechanische Arbeit entfallenden Emissionen getrennt anzugeben. Für die Zuordnung der Emissionen zu den in gekoppel ter Produktion hergestellten Produkten Strom und Wärme gilt Anhang 1 Teil 3; im Fall gekoppelter Produk tion von mechanischer Arbeit und Wärme gilt Anhang 1 Teil 3 entsprechend. (5) Bei der Bestimmung von Emissionen nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Vorgaben der Datenerhe bungsverordnung 2020 zu beachten. § 5 Absatz 3 gilt entsprechend. Produktionsmengen sind bezogen auf die jährliche Nettomenge marktfähiger Produktein heiten anzugeben, für Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandels gesetzes in Megawattstunden und für andere Anlagen bezogen auf die Gesamtheit der unter der jeweiligen Tätigkeit hergestellten Produkte in Tonnen. (6) Basisperiode ist der nach § 8 Absatz 1 gewählte Bezugszeitraum. Für Anlagen, die im Jahr 2007 oder 2008 in Betrieb genommen wurden und als Bezugszeit raum nach § 8 Absatz 1 nicht die Jahre 2009 und 2010 gewählt haben, besteht die Basisperiode aus den zwei auf das Jahr der Inbetriebnahme folgenden Jahren. § 24 Bestimmung des Emissions wertes der Anlage in der Basisperiode (1) Der Emissionswert der Anlage bezieht sich 1. bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes auf die Emissionsmenge je Produkteinheit für die Pro dukte Strom, Wärme oder mechanische Arbeit, je weils getrennt nach gekoppelter und nicht gekoppel ter Produktion; 2. bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 bis 29 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes auf die Emissionsmenge je Produkteinheit für die Ge samtheit der unter der jeweiligen Tätigkeit herge stellten Produkte. Der Emissionswert der Anlage je Produkteinheit in der Basisperiode ergibt sich nach Maßgabe der nachfol genden Absätze aus der Division der jahresdurch schnittlichen Emissionen der Anlage in der Basisperi ode durch die jahresdurchschnittliche Produktions menge der Anlage in der Basisperiode. (2) Stellt eine Anlage nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mehrere der dort genannten Produkte her, so werden zur Bestimmung des Emissionswertes der Anlage in der Basisperiode die Emissionswerte der einzelnen Produkte entsprechend dem jahresdurchschnittlichen Anteil der dem jeweiligen Produkt zuzuordnenden Emissionsmenge an den jahresdurchschnittlichen Ge samtemissionen der Anlage in der Basisperiode ge wichtet. § 23 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Werden in einer unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fallenden Anlage mehrere der in Anhang 1 Teil 2 Num mer 7 bis 29 des Treibhausgas-Emissionshandelsge setzes genannten Tätigkeiten durchgeführt, gilt Satz 1 entsprechend. (3) Soweit eine Anlage in der Basisperiode Strom oder messbare Wärme von anderen Anlagen bezogen hat, sind die auf diese Mengen entfallenden Emissionen bei der Bestimmung des Emissionswertes der Anlage hinzuzurechnen. Die Emissionen, die auf den aus einer anderen Anlage bezogenen Strom entfallen, werden bestimmt, indem die jahresdurchschnittlich bezogene Strommenge mit einem Emissionswert von 0,465 Ton nen Kohlendioxid pro Megawattstunde multipliziert wird. Die auf den Bezug messbarer Wärme entfallenden Emissionen werden bestimmt, indem die jahresdurch schnittlich bezogene Wärmemenge mit einem Emis sionswert von 62,3 Tonnen Kohlendioxid pro Terajoule multipliziert wird. (4) Soweit eine Anlage nach Anhang 1 Teil 2 Num mer 7 bis 29 des Treibhausgas-Emissionshandelsge setzes in der Basisperiode Strom oder messbare Wärme an eine andere Anlage abgegeben hat, werden die jahresdurchschnittlichen Emissionen, die der Pro duktion des abgegebenen Stroms oder der abgegebe nen Wärme nach Absatz 3 Satz 2 und 3 zuzurechnen sind, bei der Bestimmung des Emissionswertes der An lage von der Emissionsmenge abgezogen. (5) Im Fall des gemeinsamen Minderungsnachwei ses nach Anhang 5 Teil 1 Nummer 1 Buchstabe b des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes werden zur Bestimmung des Emissionswertes des Verbundes in der Basisperiode die Emissionswerte aller einbezo genen Anlagen in entsprechender Anwendung von Ab satz 2 Satz 1 gewichtet. § 25 Nachweis anlagenspezifischer Emissionsminderungen (1) Für die anlagenspezifische Emissionsminderung ist die Reduzierung des Emissionswertes der Anlage in einem Berichtsjahr der Handelsperiode 2013 bis 2020 gegenüber dem nach § 24 bestimmten Emissionswert der Anlage in der Basisperiode maßgeblich. 1935Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (2) Der Emissionswert der Anlage je Produkteinheit in einem Berichtsjahr der Handelsperiode 2013 bis 2020 ergibt sich aus der Division der Emissionen der Anlage in diesem Berichtsjahr und der Produktionsmenge der Anlage in diesem Berichtsjahr. § 24 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend. (3) Der Anlagenbetreiber muss für jedes Berichtsjahr der Handelsperiode 2013 bis 2020 berichten über 1. die Produktionsmenge der nach § 24 bestimmten Produkte der Anlage und 2. die Mengen an Strom und messbarer Wärme, die von anderen Anlagen bezogen oder an andere Anla gen abgegeben wurden. (4) Die Mengen, über die nach Absatz 3 zu berichten ist, sind durch die kaufmännische Buchführung nach zuweisen. Die Nachweise sind zehn Jahre aufzubewah ren. (5) Wird in einem Berichtsjahr eines der Produkte nicht hergestellt, bleibt es bei der Bestimmung der an lagenspezifischen Emissionsminderung in diesem Jahr unberücksichtigt. (6) Bei gemeinsamer Nachweisführung nach An hang 5 Teil 1 Nummer 1 Buchstabe b des Treib hausgas-Emissionshandelsgesetzes sind die Überwa chungs- und Berichtspflichten nach dem Treibhaus gas-Emissionshandelsgesetz und dieser Verordnung für jede Anlage gesondert zu erfüllen. In den Über wachungsplänen und Berichten sind der Name des Ver bunds und die gemeinsamen Ansprechpersonen zu be nennen. Anlagen, die in einem Jahr keine Produktions leistung erbracht haben, bleiben bei der Bestimmung der Emissionsminderung unberücksichtigt. § 26 Ausgleichszahlungs- und Abgabepflicht (1) Bei Ermittlung des Ausgleichsbetrages nach § 27 Absatz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes für ein Berichtsjahr der Handelsperiode 2013 bis 2020 ist eine Anzahl kostenloser Berechtigungen zugrunde zu legen, die sich für die Anlage ohne eine Befreiung aus der Anwendung von § 9 Absatz 1 des Treibhaus gas-Emissionshandelsgesetzes und den Zuteilungsre geln dieser Verordnung für dieses Berichtsjahr ergeben würde. Dies gilt auch für Änderungen der Anlage oder ihrer Betriebsweise. (2) In den Fällen nach § 27 Absatz 6 des Treibhaus gas-Emissionshandelsgesetzes ist es dem Anlagenbe treiber gestattet, Berechtigungen für das Kalenderjahr, in dem er erstmals die dort genannte Emissions schwelle erreicht hat, bis zum 30. April des übernächs ten Jahres abzugeben. Abweichend davon muss der Anlagenbetreiber für das Kalenderjahr 2020 Berechti gungen bis zum 30. April 2021 abgeben. § 27 Öffentlichkeitsbeteiligung (1) Die zuständige Behörde gibt auf ihrer Internet seite folgende Informationen bekannt: 1. die Namen der Anlagen, für die eine Befreiung nach § 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes beantragt wurde; 2. für jede dieser Anlagen die festgelegte gleichwertige Maßnahme nach § 27 Absatz 2 des Treibhausgas Emissionshandelsgesetzes und 3. für jede dieser Anlagen die jährlich zwischen 2008 und 2010 verursachten Treibhausgasemissionen. (2) Nach Bekanntgabe hat die Öffentlichkeit vier Wo chen Gelegenheit, zu den beabsichtigten Befreiungen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist teilt die zu ständige Behörde der Europäischen Kommission das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung mit. Diese Mit teilung macht die zuständige Behörde auf ihrer Inter netseite bekannt. § 28 Erleichterungen bei der Emissionsberichterstattung von Kleinemittenten (1) Für Betreiber von Anlagen, die in den Jahren 2008 bis 2010 oder in den drei Kalenderjahren vor dem Berichtsjahr jeweils weniger als 5 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent emittiert haben, gelten bei der Ermittlung von Emissionen und der Emissionsbe richterstattung nach § 5 des Treibhausgas-Emissions handelsgesetzes folgende Erleichterungen: 1. Emissionsfaktoren, Heizwerte und Kohlenstoffge halte von Brennstoffen und Materialien können durch Lieferantenangaben bestimmt werden, soweit für die betreffenden Brennstoffe keine entsprechen den standardisierten Parameter durch Rechtsvor schrift bestimmt sind; eines Nachweises der Unsi cherheit, mit der die einzelnen Parameter ermittelt wurden, bedarf es nicht. 2. Bestimmt der Betreiber die Parameter in eigener Ver antwortung oder durch Beauftragung eines Dritten, genügt der Nachweis, dass normierte Verfahren zur Beprobung und Analyse der einzelnen Stoffparame ter angewendet und Herstellerhinweise zum Betrieb der verwendeten Messgeräte beachtet wurden; die in Anspruch genommenen Laboratorien müssen nicht akkreditiert sein; Vergleichsuntersuchungen sind entbehrlich. 3. Für die Überwachung von und die Berichterstattung über Aktivitätsdaten gelten die Nummern 1 und 2 entsprechend. 4. Die fossilen Anteile von Stoffen gleicher Herkunft mit überwiegend biogenem Kohlenstoffanteil müssen vierteljährlich nur einmal durch repräsentative Pro benahme und Analyse ermittelt werden; von gleicher Herkunft kann ausgegangen werden, wenn auf Grund des Ursprungs der Stoffe nur eine unwesent lich verschiedene Zusammensetzung anzunehmen ist. 5. Im Überwachungsplan ist eine Beschreibung der Verfahren zur Festlegung von Verantwortlichkeiten und Kompetenzen entbehrlich. 6. Eine Beschreibung des Verfahrens zur regelmäßigen Revision des Überwachungsplans ist entbehrlich. 7. In den Überwachungsplan ist ein nachvollziehbares Datenflussdiagramm aufzunehmen; eine verbale Be schreibung der Datenerhebung und -verwaltung ist daneben entbehrlich. 1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 8. Informationen zu anderen in der Anlage angewand ten Umweltmanagementsystemen sind nicht erfor derlich. 9. Im Rahmen der Verifizierung des Emissionsberichts ist es ausreichend, wenn die sachverständige Stelle die berichteten Sachverhalte alle vier Jahre mit den Verhältnissen vor Ort abgleicht, soweit die Methode zur Überwachung der Aktivitätsdaten oder Stoffpa rameter nicht geändert wurde. (2) Für andere Anlagen nach § 27 Absatz 5 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes gilt bei der Ermittlung von Emissionen und der Emissionsbe richterstattung Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 entspre chend. Abschnitt 6 Sonstige Regelungen § 29 Einheitliche Anlagen (1) Auf Antrag des Betreibers stellt die zuständige Behörde fest, dass Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Num mer 1 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset zes gemeinsam mit anderen Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 12 bis 22 des Treibhausgas-Emissions handelsgesetzes eine einheitliche Anlage bilden, sofern die Voraussetzungen des § 24 des Treibhausgas-Emis sionshandelsgesetzes erfüllt sind. (2) Betreiber von Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 Nummer 8 bis 11 des Treibhausgas-Emissions handelsgesetzes, die nach § 24 des Treibhausgas Emissionshandelsgesetzes als einheitliche Anlage gel ten, sind verpflichtet, im Rahmen der Emissionsbericht erstattung auch die Produktionsmengen der in den ein bezogenen Anlagen hergestellten Produkte anzugeben. (3) Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 7 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes gelten ge meinsam mit sonstigen in Anhang 1 Teil 2 des Treib hausgas-Emissionshandelsgesetzes aufgeführten An lagen als einheitliche Anlage, sofern sie von demselben Anlagenbetreiber an demselben Standort in einem technischen Verbund betrieben werden. (4) Die zuständige Behörde hat Feststellungen nach § 24 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu widerrufen, soweit nachträglich unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union der Bildung einer solchen einheitlichen Anlage entgegenstehen. § 30 Auktionierung (1) Anbieter der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu verstei gernden Berechtigungen ist das Umweltbundesamt oder ein von ihm beauftragter Dritter. (2) Erlöse gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 des Treibhaus gas-Emissionshandelsgesetzes sind die Einnahmen nach Abzug der Umsatzsteuer (Nettoerlöse). Im Rah men des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Treibhausgas-Emis sionshandelsgesetzes sind Überdeckungen und Unter deckungen der entstandenen Kosten der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt auf den Refinanzierungsbedarf des darauffolgenden Jahres an zurechnen. § 31 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Treibhausgas-Emissions handelsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs sig entgegen § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 4 Satz 1, § 10 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 oder § 16 Absatz 2 eine Angabe nicht richtig macht. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 3 Nummer 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 3 einen Einzelnachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorweist, 2. entgegen § 22 Absatz 1 eine Mitteilung über Aktivi tätsraten der Anlage nicht, nicht richtig, nicht voll ständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 22 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 4. entgegen § 29 Absatz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht. § 32 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 26. September 2011 D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r Umw e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t N o r b e r t R ö t t g e n 1937Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anhang 1 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe e, § 6 Absatz 6, § 10 Absatz 3 Satz 1, §§ 12, 13 Satz 1, § 15 Absatz 4 Satz 3, § 16 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe c, § 23 Absatz 4 Satz 2) Anwendung besonderer Zuteilungsregeln Teil 1 Zuteilung für Steamcracking-Prozesse nach § 12 Die vorläufige jährliche Anzahl Berechtigungen, die einem Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert für die Herstellung chemischer Wertprodukte zuzuteilen sind, berechnet sich nach folgender Formel: FcWP ¼ Emdirekt Emdirekt þ Emindirekt � BMSteamcracken �MEDIAN ðHARcWP; insg:; k � HZEH; k � HZEE; k � HZEO; kÞ þ 1; 78 �MEDIAN ðHZEH; kÞ þ 0; 24 �MEDIAN ðHZEE; kÞ þ 0; 16 �MEDIAN ðHZEO; kÞ Erläuterung der Abkürzungen FcWP vorläufige jährliche Zuteilung für ein Zuteilungselement, das die Produktion von chemischen Wertprodukten durch Steamcracken abbildet, in Anzahl Berechtigungen; BMSteamcracken Produkt-Emissionswert für Steamcracken; Emdirekt direkte Emissionen nach Maßgabe von § 15 Absatz 4. Die in den direkten Emissionen enthaltenen Emissionen aus allen Nettoimporten messbarer Wärme werden nach § 15 Absatz 3 berechnet; Emindirekt indirekte Emissionen aus dem Verbrauch von Strom innerhalb der Systemgrenzen des Steamcrackens während des gewählten Bezugszeitraums, berechnet anhand des Emissionsfaktors nach § 15 Absatz 2; HARcWP,insg.,k historische Aktivitätsrate für die Gesamtproduktion an chemischen Wertprodukten im Jahr k des gewählten Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen chemische Wertprodukte; HZEH,k historische Wasserstoff-Produktion aus zusätzlichen Einsatzstoffen im Jahr k des gewählten Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen Wasserstoff; HZEE,k historische Ethen-Produktion aus zusätzlichen Einsatzstoffen im Jahr k des gewählten Bezugszeitraums, aus gedrückt in Tonnen Ethen; HZEO,k historische Produktion anderer chemischer Wertprodukte aus zusätzlichen Einsatzstoffen im Jahr k des ge wählten Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen anderer chemischer Wertprodukte, hier als Summe der Mas sen von Ethin, Propen, Butadien und Benzol. Teil 2 Zuteilung für Vinylchlorid-Monomer nach § 13 Die vorläufige jährliche Anzahl Berechtigungen, die einem Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswert für die Herstellung von Vinylchlorid-Monomer zuzuteilen sind, berechnet sich nach folgender Formel: FVCM ¼ Emdirekt Emdirekt þ EmWasserstoff � BMVCM � HARVCM Erläuterung der Abkürzungen FVCM vorläufige jährliche Zuteilung für die Produktion von Vinylchlorid-Monomer, in Anzahl Berechtigungen; BMVCM Produkt-Emissionswert für Vinylchlorid-Monomer; HARVCM historische Aktivitätsrate für die Produktion von Vinylchlorid-Monomer als Median der jährlichen Produktions mengen während des jeweiligen Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen Vinylchlorid (Chlorethylen); Emdirekt historische direkte Emissionen nach Maßgabe von § 15 Absatz 4 aus der Produktion von Vinylchlorid-Monomer, einschließlich Emissionen aus dem Nettowärmeimport während des jeweiligen Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent; die in den direkten Emissionen enthaltenen Emissionen aus allen Nettoim porten messbarer Wärme berechnen sich nach § 15 Absatz 3; EmWasserstoff historische virtuelle Emissionen aus der Verbrennung von Wasserstoff zur Produktion von Vinylchlorid-Mono mer während des jeweiligen Bezugszeitraums, berechnet als historischer Wasserstoffverbrauch multipliziert mit 56,1 Tonnen Kohlendioxid pro Terajoule, ausgedrückt in Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent. 1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Teil 3 Zuordnung der Eingangsströme und Emissionen bei der Erzeugung von Wärme in Kraft-Wärme-Kopplung 1. Für die Zuordnung der Eingangsströme und Emissionen bei der Erzeugung von Wärme in Kraft-Wärme-Kopp lung auf die in gekoppelter Produktion hergestellten Produkte ist folgende Formel maßgeblich: EQ ¼ EKWK � �Q �Q; ref �el �el; ref þ �Q�Q; ref Erläuterung der Abkürzungen EQ die auf die in gekoppelter Erzeugung von Wärme entfallende Emissionsmenge in Tonnen Kohlendioxid Äquivalente oder die auf die in gekoppelter Erzeugung von Wärme entfallenden Stoffströme, bezogen auf ein Zuteilungselement; ŋQ Wirkungsgrad der Wärmeerzeugung in gekoppelter Wärmeproduktion; ŋQ,ref Referenzwirkungsgrad der Wärmeerzeugung in gekoppelter Wärmeproduktion; ŋel Wirkungsgrad der Stromproduktion in gekoppelter Stromerzeugung; ŋel,ref Referenzwirkungsgrad der Stromproduktion in gekoppelter Stromerzeugung; EKWK die auf die in gekoppelter Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie entfallende Emissionsmenge in Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente oder die auf die in gekoppelter Erzeugung von elektrischer und ther mischer Energie entfallenden Stoffströme. 2. Zur Anwendung der Formel nach Nummer 1 sind die Wirkungsgrade für die Strom- und Wärmeproduktion entweder aus den Auslegungsparametern der Anlage anzugeben oder durch verifizierte Messungen zu ermit teln; alternativ zur Angabe der Wirkungsgrade können auch die Nutzungsgrade angegeben werden. Für die Ermittlung der Wirkungsgrade durch verifizierte Messungen sind folgende Formeln maßgeblich: �Q ¼ QW QBr bzw: �el ¼ Qel QBr Erläuterung der Abkürzungen QW die auf die in gekoppelter Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie entfallende Wärmemenge, ausgedrückt in Gigajoule; QBr die für die gekoppelte Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie benötigte Brennstoffmenge, ausgedrückt in Gigajoule; Qel die auf die in gekoppelter Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie entfallende Strommenge, ausgedrückt in Gigajoule. Sofern diese Angaben nicht vorliegen oder nicht ermittelt werden können, ist für ŋQ ein Wert von 0,7, für ŋel ein Wert von 0,525 anzunehmen. 3. Zur Anwendung der Formel nach Nummer 1 gelten für ŋQ,ref und ŋel,ref die folgenden Referenzwirkungsgrad Werte der getrennten Strom- und Wärmeerzeugung: Steinkohle, Koks und sonstige feste Brennstoffe Braunkohle, Braunkohlebriketts Gasöl, Heizöl, Flüssiggas und sonstige flüssige Brennstoffe Erdgas und weitere gasförmige Brennstoffe Strom 44,2 % 41,8 % 44,2 % 52,5 % Wärme 88 % 86 % 89 % 90 % Werden in einem Zuteilungselement mehrere Brennstoffe eingesetzt, so ist ein Mischwert für den Referenzwir kungsgrad auf Basis einer Gewichtung nach Brennstoffenergie zu bilden. 4. Zusätzliche Angaben im Zuteilungsantrag Soweit Regelungen dieser Verordnung auf diesen Teil des Anhangs 1 verweisen, sind im Zuteilungsantrag folgende Angaben zu den Verbrennungseinheiten der Anlage zusätzlich erforderlich: a) die Bezeichnung der Verbrennungseinheit, b) die Feuerungswärmeleistung zum Zeitpunkt der Antragstellung, c) die zugehörigen Zuteilungselemente, d) Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a bis c in den Kalenderjahren 2005 bis 2010. 1939Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anhang 2 (zu § 7 Absatz 3) Anforderungen an die sachverständigen Stellen und die Prüfung Teil 1 Anforderungen an die sachverständigen Stellen Die sachverständige Stelle muss vom Anlagenbetreiber unabhängig sein, ihre Aufgabe objektiv und unparteiisch ausführen und vertraut sein mit 1. den für die zu prüfenden Tätigkeiten relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere mit der Richtlinie 2003/87/EG, den Monitoring-Leitlinien, den einheitlichen EU-Zuteilungsregeln, dem Treibhausgas Emissionshandelsgesetz, der Datenerhebungsverordnung 2020 sowie dieser Verordnung und den einschlägi gen Normen; 2. dem Zustandekommen aller Informationen über die einzelnen Parameter und Emissionsquellen in der Anlage, insbesondere im Hinblick auf Erfassung, messtechnische Erhebung, Berechnung und Übermittlung von Daten. Teil 2 Anforderungen an die Prüfung I . A l l g e m e i n e G r u n d s ä t z e 1. Planung und Durchführung der Prüfung müssen unter Beachtung professioneller Skepsis erfolgen und insbe sondere solche Umstände berücksichtigen, die zu wesentlichen Fehlern und Falschangaben der vorgelegten Informationen und Daten führen könnten. 2. Im Rahmen des Verifizierungsverfahrens dürfen vom Anlagenbetreiber mitgeteilte Parameter und Daten nur validiert werden, wenn sie mit einem hohen Grad an Sicherheit bestimmt werden konnten. Zur Gewährleistung eines hohen Grades an Sicherheit muss die sachverständige Stelle bei der Prüfung der vom Anlagenbetreiber vorgelegten Nachweise zur Überzeugung gelangen, dass a) die mitgeteilten Parameter und Daten zuverlässig und schlüssig sind, b) die Daten in Übereinstimmung mit den geltenden Normen, Leitlinien und wissenschaftlichen Standards er hoben worden sind und c) die einschlägigen Aufzeichnungen und Dokumentationen der Anlage vollständig und schlüssig sind. 3. Die sachverständige Stelle erhält Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen, die mit dem Gegen stand der Prüfung in Zusammenhang stehen. I I . M e t h o d i k 1. Die Prüfung basiert auf einer strategischen Analyse aller Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden. Dazu verschafft sich die sachverständige Stelle insbesondere ein vollständiges und detailliertes Verständnis sämtlicher relevanter Tätigkeiten und ihrer Bedeutung für die Zuteilung. 2. Bei der Prüfung sind sämtliche relevanten Informationen der Emissionsgenehmigung, der immissionsschutz rechtlichen Genehmigung oder sonstiger Betriebsgenehmigungen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Bewertung der installierten Anfangskapazität von Zuteilungselementen. 3. Im Rahmen einer Risikoanalyse sind die inhärenten Risiken und die Kontrollrisiken, die sich jeweils aus dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten des Anlagenbetreibers und den Zuteilungsparametern ergeben und zu wesentlichen Falschangaben führen könnten, sowie die Entdeckungsrisiken zu untersuchen und zu bewerten. Basierend auf den Ergebnissen der strategischen Analyse und der Risikoanalyse ist der Prüfplan aufzustellen. 4. Für die Prüfung ist sowohl eine technische Vor-Ort-Besichtigung der Anlage als auch eine Vor-Ort-Einsicht nahme in Nachweise und Belege erforderlich, um das Funktionieren von Zählern und Überwachungssystemen zu kontrollieren, Interviews durchzuführen, Stichproben und hinreichende Informationen zu erheben sowie Be lege zu überprüfen. Die sachverständige Stelle kann auf eine Vor-Ort-Besichtigung verzichten, soweit die in Satz 1 genannten Umstände bereits Gegenstand einer nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Vor-Ort Überprüfung durch die sachverständige Stelle waren. 5. Bei der Umsetzung des Prüfplans sind anhand der vorgesehenen Probenahmeverfahren, Durchgangstests, Dokumentenprüfungen, Analyseverfahren und Datenprüfungen sämtliche Daten zu erheben und Informationen einzuholen, auf die das spätere Prüfgutachten gestützt wird. 6. Die sachverständige Stelle fordert den Anlagenbetreiber auf, alle fehlenden Daten oder fehlende Teile des Prüfpfads zu vervollständigen, Abweichungen bei den Parametern oder Emissionsdaten zu erklären sowie Be rechnungen erneut durchzuführen oder mitgeteilte Daten anzupassen. 7. Der Sachverständige hat wesentliche Prüftätigkeiten selbst auszuführen. Soweit er Hilfstätigkeiten delegiert, hat er dies in seinem externen Prüfbericht zu vermerken. 1940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de I I I . B e r i c h t 1. Die sachverständige Stelle erstellt einen internen Prüfbericht, in dem dokumentiert und nachgewiesen wird, dass die strategische Analyse, die Risikoanalyse und der Prüfplan vollständig durchgeführt und umgesetzt wurden. Der interne Prüfbericht muss hinreichende Informationen zu den tragenden Erwägungen des Prüfgut achtens enthalten. Der interne Prüfbericht dient auch dazu, der zuständigen Behörde und der Aufsichtsbehörde eine etwaige Bewertung der Prüfung zu erleichtern. 2. Die Entscheidung, ob die mitgeteilten Parameter wesentliche Falschangaben enthalten oder irgendwelche an deren Fragen offengeblieben sind, die für das Prüfgutachten von Belang sind, ist auf der Grundlage der Ergeb nisse und Feststellungen des internen Prüfberichts zu treffen. 3. Prüfmethode, Feststellungen und Prüfgutachten sind in einem externen Prüfbericht zusammenzufassen, wel cher durch den Betreiber zusammen mit dem Zuteilungsantrag an die zuständige Behörde übermittelt wird. Der externe Prüfbericht muss in nachvollziehbarer Weise Inhalt und Ergebnis der Prüfung erkennen lassen. Er muss Angaben zu sämtlichen Feldern enthalten, die in der elektronischen Formatvorlage zur Ausfüllung durch die sachverständige Stelle vorgesehen sind. Im elektronischen Format sind die jeweils zutreffenden Prüfvermerke auszuwählen. Hat die sachverständige Stelle in den Antragsangaben Fehler oder Abweichungen von den recht lichen Anforderungen festgestellt, so muss sie im externen Prüfbericht darauf hinweisen und erläutern, warum sie das Testat trotzdem erteilen konnte. Soweit eine Überprüfung nicht oder nur bedingt möglich ist, ist im externen Prüfbericht zu vermerken, inwieweit der Nachweis geführt werden konnte. Es ist zu begründen, warum die eingeschränkte Prüfbarkeit der Erteilung des Testats nicht entgegenstand. 1941Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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