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Eleventh Ordinance amending Seed Ordinances

صدر في 2004-07-23 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Elfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Cultivated plants
الكلمات المفتاحية
seeds/planting material, vegetables/legumes, plant variety, plant production
الفئات
agriculture

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  1. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004 1933 Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 1, des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 3, 3a und 6, des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und Abs. 2 und des § 25 des Saatgutverkehrs gesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1146) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Änderung der Saatgutverordnung Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekannt machung vom 11. Mai 1999 (BGBl. I S. 946), zuletzt geän dert durch die Verordnung vom 11. April 2003 (BGBl. I S. 521), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 3a bis 3c eingefügt: „3a.Verbundsorte: Gemenge aus Zertifiziertem Saatgut einer zugelassenen bestäuberab hängigen Hybride mit Zertifiziertem Saatgut eines oder mehrerer zugelassener Bestäuber, die in einem bei der Zulassung der bestäu berabhängigen Hybride festgelegten Verhält nis gemischt worden sind, bei dem durch ent sprechende Behandlung mindestens einer der Komponenten sichergestellt ist, dass die Komponenten des Gemenges farblich deut lich voneinander unterscheidbar sind; 3b. bestäuberabhängige Hybride: männlich steri le Hybride als Komponente einer Verbund sorte (weibliche Komponente); 3c. Bestäuber: Pollen abgebende Komponente einer Verbundsorte (männliche Komponen te);“. b) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: bb) In Buchstabe c werden nach dem Wort „zweiter“ die Worte „und dritter“ eingefügt. 2. In § 2a werden a) in der Überschrift nach dem Wort „zweiter“ die Worte „und dritter“ und b) im Wortlaut der Vorschrift nach dem Wort „Gene ration“ die Worte „und bei Lein Zertifiziertes Saat gut dritter Generation“ eingefügt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Worte „außer Zertifi ziertem Saatgut zweiter Generation“ durch die Worte „oder Zertifiziertem Saatgut erster Generation“ ersetzt. bb) In Nummer 3 werden nach den Worten „aus Zertifiziertem Saatgut“ die Worte „erster Generation“ eingefügt und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. blau, bei Verbund sorten mit einem von links unten nach rechts oben verlau fenden 5 mm breiten grünen Diagonal streifen,“. „b) Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut erster Generation Elfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*) Vom 23. Juli 2004 *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 2003/45/EG der Kommission vom 28. Mai 2003 zur Ände rung der Richtlinie 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. EU Nr. L 138 S. 40), 2. Richtlinie 2002/68/EG des Rates vom 19. Juli 2002 zur Änderung der Richtlinie 2002/57/EG über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. EG Nr. L 195 S. 32), 3. Richtlinie 2004/55/EG der Kommission vom 20. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. EU Nr. L 114 S. 18). 1934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004 cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: „4. bei Zertifiziertem Saatgut dritter Genera tion, dass der Feldbestand aus Zerti fiziertem Saatgut erster oder zweiter Generation, Basissaatgut oder aner kanntem Vorstufensaatgut erwächst.“ b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: „(7) Im Antrag ist anzugeben, ob die Durchfüh rung der Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1b beantragt wird.“ 4. In § 5 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b ein gefügt: „(1b) Bei Hybridsorten von Raps und Komponen ten von Verbundsorten gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn auf der Vermehrungsfläche in den letzten fünf Jahren vor der Vermehrung keine Pflanzen einer anderen Art, die zu Fremdbefruchtung führen kann, und keine Pflanzen anderer Sorten derselben Art sowie anderer Saatgutkategorien derselben Sorte angebaut wor den sind.“ 5. In § 7 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a einge fügt: „(3a) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Raps ist zusätzlich mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderun gen an den Feldbestand zu prüfen. Die erste Feld besichtigung erfolgt unmittelbar vor der Blüte, die zweite zu Beginn der Blüte und die dritte am Ende der Blüte.“ 6. In § 11 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge fügt: „Bei Saatgut, das im Rahmen des § 12 Abs. 1b aner kannt werden soll, kann die Probe auch aus vorgerei nigter Rohware entnommen werden.“ 7. In § 12 werden nach Absatz 1 folgende Absätze 1a und 1b eingefügt: „(1a) Für die Untersuchung der Keimfähigkeit werden aus der für die Beschaffenheitsprüfung ent nommenen Probe 4 x 100 der reinen Körner nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. (1b) Bei Zertifiziertem Saatgut von Getreide kann die Anerkennungsstelle auf Antrag nach § 4 Abs. 7 die Beschaffenheitsprüfung in der Weise durchfüh ren, dass sie nicht alle Partien auf Erfüllung der Anforderungen an die Reinheit und Keimfähigkeit prüft. Die Anerkennungsstelle hat in diesem Fall bei mindestens 20 vom Hundert der Proben eine voll ständige Beschaffenheitsprüfung durchzuführen.“ 8. In § 13 werden die Worte „oder auf elektronischem Wege“ gestrichen. 9. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten „Hybridsorten von Roggen“ die Worte „oder Raps“ eingefügt. b) Nach Absatz 3c wird folgender Absatz 3d ein gefügt: „(3d) Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut von Hybridsorten von Raps vor der Anerkennung des daraus erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein. Bei Basissaatgut von Hybridsorten von Raps gilt die Sortenechtheit nur dann als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen 1. der mütterlichen Erbkomponente, die nicht hinreichend sortenecht sind, 1 vom Hundert, und die keine männliche Sterilität aufweisen, 2 vom Hundert, 2. der väterlichen Erbkomponente, die nicht hin reichend sortenecht sind, 0,1 vom Hundert nicht übersteigt. Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Raps gilt die Sortenechtheit als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht sortenecht sind, 10 vom Hundert nicht übersteigt. Die Einhaltung der Anforderungen wird durch Nachprüfung an mindestens 5 vom Hundert der amtlich entnommenen Proben überwacht.“ 10. § 29 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge fügt: „(5a) Bei Verbundsorten und ihren Komponen ten muss das Etikett zusätzlich folgende Angaben enthalten: 1. bei der Verbundsorte deren Sortenbezeich nung, die Angabe „Verbundsorte“ und die Gewichtsprozentsätze der verschiedenen Komponenten, sofern diese dem Käufer nicht auf Verlangen schriftlich mitgeteilt werden, 2. bei Zertifiziertem Saatgut der Komponenten neben der Sortenbezeichnung die Angabe „weibliche Komponente“ oder „männliche Komponente“ und die Bezeichnung der jewei ligen Verbundsorte.“ b) Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. die Art, bei Festulolium (Festuca spp. x Loli um spp.) die Namen der Arten innerhalb der Gattungen Festuca und Lolium,“. 11. In § 33 Abs. 1 wird der Punkt nach Nummer 2 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 an gefügt: „3. „geprüft nach § 12 Abs. 1b der Saatgutverord nung“ im Falle einer Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1b.“ 12. § 48a wird aufgehoben. 13. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1.1.1 und 3.1.1 werden in den jeweiligen Spalten 3 der Tabelle nach den Worten „Zertifiziertes Saatgut“ jeweils die Worte „ , Zertifi ziertes Saatgut erster Generation“ eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004 1935 b) Nummer 3.1.1.2 wird wie folgt gefasst: „3.1.1.2 Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, 10 30 30 davon Ackerfuchsschwanz, Flughafer, Flughafer bastarde und Ampferarten (außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer) bei Glatthafer, Schwingelarten, Festulolium, Weidelgräsern und Goldhafer je 3 je 5 Weidelgräser anderer Arten bei Weidelgras 3 10 Weidelgräser und andere Sorten von Festulolium bei Festulolium 3 10 Ampferarten (außer Kleiner Sauer ampfer und Strandampfer) bei kleinkörnigen Leguminosen 3 5“. c) Nach Nummer 4.1.2 werden folgende Num mern 4.1.3 und 4.1.4 angefügt: „4.1.3 Bei Hybridsorten von Raps darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Aus prägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sorte oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszäh lungen je 150 m2 höchstens betragen: 4.1.4 Bei der Erzeugung von Basissaatgut einer Hybridsorte von Raps muss bei Verwendung einer männlich sterilen Erb komponente die männliche Sterilität mindestens 99 v.H. und bei der Erzeu gung von Zertifiziertem Saatgut mindes tens 98 v.H. betragen.“ d) In Nummer 4.3.1.1 wird Buchstabe c wie folgt gefasst: „c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, bei Raps, außer Hybridsorten und Komponenten von Verbundsorten 200 100“. Hybridsorten und Komponenten von Verbundsorten von Raps 500 300“. monözischem Hanf 5 000 1 000“. anderen fremd befruchtenden Öl- und Faserpflanzen 400 200“. 14. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) aa) In den Tabellen zu den Nummern 1.1 und 3.1 wird in der Überschrift zu Spalte 2 jeweils nach der Angabe „Z = Zertifiziertes Saatgut“ die Angabe „Z-1 = Zertifiziertes Saatgut erster Generation“ eingefügt. bb) In den Nummern 1.1.1, 1.1.2, 1.1.4, 1.1.5, 3.1.2, 3.1.3, 3.1.7, 3.1.14, 3.1.15, 3.1.16, 5.1.6 und 5.1.8 wird in Spalte 2 jeweils die Angabe „Z“ durch die Angabe „Z-1“ ersetzt. b) In Nummer 1.3.4 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt. c) In Nummer 2.2.2 werden die Worte „in größerem Ausmaß“ gestrichen. d) In den Nummern 2.2.3 und 3.2.3 werden vor dem Wort „Bakterien“ jeweils die Worte „von parasiti schen“ eingefügt. e) In Nummer 3.1.1 wird das Wort „Hornschoten klee“ durch das Wort „Hornklee“ ersetzt. f) In den Nummern 3.1.2 und 3.1.4 werden jeweils die Zeilen beginnend mit „H“ gestrichen. g) In Nummer 3.1.14 wird in Spalte 3 der das Zertifi zierte Saatgut erster Generation und das Zertifi zierte Saatgut zweiter Generation betreffenden Zeile die Angabe „85“ durch die Angabe „80“ ersetzt. h) Nummer 4.2.2 wird wie folgt gefasst: „4.2.2 Das Saatgut darf nicht von lebenden Mil ben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.“ i) Nummer 4.2.3 wird wie folgt gefasst: „4.2.3 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Ver dacht eines Befalls ergibt.“ j) In der Tabelle zu Nummer 5.1 wird in der Über schrift zu Spalte 2 nach der Angabe „Z = Zertifi ziertes Saatgut“ die Angabe „Z-1 = Zertifiziertes Saatgut erster Generation“ und nach der Angabe „Z-2 = Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation“ die Angabe „Z-3 = Zertifiziertes Saatgut dritter Generation“ eingefügt. k) In Nummer 5.1.2 wird dem Wort „Raps“ der Fuß notenhinweis „9)“ angefügt. 0,3 1,0 0,1 0,1 0,2 Inzuchtlinien Einfachhybriden bei der Verwendung als a) männliche Kom ponente b) weibliche Kom ponente 4.1.3.1 4.1.3.2 321 Zertifizier tes Saatgut (v.H.) Basis saatgut (v.H.) 1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004 l) In Nummer 5.1.5 wird in Spalte 2 die Angabe „Z“ durch die Angabe „Z-1, Z-2“ ersetzt. m) In Nummer 5.1.8 wird in Spalte 2 nach der Anga be „Z-2“ jeweils die Angabe „ , Z-3“ angefügt. n) Der Tabelle zu Nummer 5.1 wird nach Fußnote 8) folgende Fußnote angefügt: „9) Die Sortenreinheit des Saatgutes von Hybridsorten von Raps beträgt, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkma len des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, weibliche Komponente 99,0 v.H. Basissaatgut, männliche Komponente 99,9 v.H. Zertifiziertem Saatgut 90,0 v.H. Die Feststellung der Sortenreinheit kann mittels geeigneter biochemischer Methoden vorgenommen werden.“ o) Nummer 6.2.1 wird durch folgende Nummern 6.2.1 und 6.2.2 ersetzt: „6.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schad insekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheits prüfung der Verdacht eines Befalls ergibt. 6.2.2 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Ver dacht eines Befalls ergibt.“ p) Nummer 7.2.1 wird durch folgende Nummern 7.2.1 und 7.2.2 ersetzt: „7.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben be fallen sein, wenn sich bei der Beschaffen heitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt. 7.2.2 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Ver dacht eines Befalls ergibt.“ 15. In Anlage 4 Nr. 3.1 wird das Wort „Hornschotenklee“ durch das Wort „Hornklee“ ersetzt. 16. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst: „1.4 Art, bei Festulolium (Festuca spp. x Lolium spp.) die Namen der Arten innerhalb der Gattungen Festuca und Lolium1)“. b) Fußnote 3 wird wie folgt gefasst: „3) Bei Zertifiziertem Saatgut erster, zweiter oder dritter Gene ration sind der Kategoriebezeichnung „Zertifiziertem Saat gut“ die Worte „erster Generation“, „zweiter Generation“ oder „dritter Generation“ anzufügen.“ c) In Fußnote 4 werden die Worte „und Zertifiziertem Saatgut“ durch die Worte „erster und“ ersetzt. 17. Anlage 7 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „*) Zertifiziertes Saatgut (blaues Etikett) Certified Seed (blue label) Semences certifiées (étiquette bleue)“ wird durch die Angabe „*) Zertifiziertes Saatgut, Zertifziertes Saatgut erster Generation (blaues Etikett) Certified Seed, Certified Seed 1st generation (blue label) Semences certifiées, Semences certifiées de 1ière génération (étiquette bleue)“ ersetzt. b) Die Angabe „*) Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation (rotes Eti kett) Certified Seed 2nd generation (red label) Semences certifiées de 2ème génération (étiquette rouge)“ wird durch die Angabe „*) Zertifiziertes Saatgut der zweiten oder dritten Gene ration (rotes Etikett) Certified Seed 2nd or 3rd generation (red label) Semences certifiées de 2ème ou 3ème génération (éti quette rouge)“ ersetzt. 18. In Anlage 8 wird Nummer 3.5 wie folgt gefasst: „3.5 bei Zertifiziertem Saatgut erster, zweiter oder dritter Generation zusätzlich zur Kategorie: „erster Generation“, „zweiter Generation“ oder „dritter Generation“ „1st generation“, „2nd generation“ oder „3rd generation“ „de 1ière génération“, „de 2ème génération“ oder „de 3ème génération“. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004 1937 Artikel 2 Änderung der Pflanzkartoffelverordnung Die Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1146), wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Abs. 7 wird die Angabe „Anlage 3 Nr. 1b“ durch die Angabe „Anlage 3 Nr. 1a“ ersetzt. 2. In § 28 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „aus ungefärbtem Weißblech“ gestrichen. 3. In Anlage 2 werden die Nummern 1.2 bis 1.4 durch folgende Nummern 1.2 und 1.3 ersetzt: „1.2 Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut EWG und Basispflanzgut höchstens betragen: 1.3 Bei Zertifiziertem Pflanzgut darf der Anteil der Knollen, die einen Befall mit schweren Viruskrankheiten zeigen oder Viren aufweisen, die schwere Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, höchstens 8 v.H. der Probe betragen, sofern die Probe daneben keine Knollen enthält, die einen Befall mit leichter Mosaikkrankheit zeigen. Anstelle von je 1 v.H. der Probe mit nach Satz 1 zulässigem Befall darf ein vierfacher Anteil an Knollen, die einen Befall mit leichter Mosaikkrankheit zeigen, in der Probe enthalten sein.“ 4. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Satz 3 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „25“ ersetzt und in Satz 4 werden die Worte „28 mm; bei Sorten mit einem Längenindex (hundertfache mittlere größte Länge geteilt durch die mittlere größte Breite) von 200 und mehr“ gestrichen. b) In Nummer 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen. Artikel 3 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz In der Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz vom 27. August 1985 (BGBl. I S. 1762), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 264) geändert worden ist, wird Nummer 1.2.1.11a wie folgt gefasst: „1.2.1.11a x Festulolium Festulolium (Festuca spp. x Lolium spp.) (Hybride aus der Kreuzung einer Art der Gattung Festuca mit einer Art der Gattung Lolium)“. Artikel 4 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der Saat gutverordnung, der Pflanzkartoffelverordnung und der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsge setz in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. 24EWG 3 / E 24EWG 2 / SE 22EWG 1 / SBasispflanzgut 12Vorstufenpflanzgut davon Viren, die schwere Viruskrankheiten hervorrufen können v.H. der Probe Viren insgesamt v.H. der Probe KlasseKategorie 1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004 Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 23. Juli 2004 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t In Vertretung A l e x a n d e r M ü l l e r

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