Electricity Grid Access Ordinance
صدر في 2005-07-25 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung – Strom NZV).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Energy
- الكلمات المفتاحية
- energy conservation/energy production, fees/royalties, hydropower generation, renewable energy
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§ 20 Nachprüfung von Messeinrichtungen bindung mit § 21b Abs. 3 Satz 1 und 3, und des § 29 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 § 21 Vorgehen bei Messfehlern (BGBl. I S. 1970) verordnet die Bundesregierung: § 22 Datenaustausch Teil 5 Inhaltsübersicht Vertragsbeziehungen Teil 1 § 23 Vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs Allgemeine Bestimmungen § 24 Netznutzungsvertrag
§ 1 Anwendungsbereich § 25 Lieferantenrahmenvertrag
§ 2 Begriffsbestimmungen § 26 Bilanzkreisvertrag
§ 3 Grundlagen des Netzzugangs Teil 6 Teil 2 Befugnisse der Regulierungsbehörde Zugang zu Übertragungsnetzen § 27 Festlegungen der Regulierungsbehörde
§ 28 Standardangebote Abschnitt 1 Teil 7 Bilanzkreissystem Sonstige Bestimmungen
§ 4 Bilanzkreise
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
§ 5 Grundsätze der Fahrplanabwicklung und untertäglicher Handel § 30 Übergangsregelungen
§ 31 Inkrafttreten Abschnitt 2 Ausgleichsleistungen
§ 6 Grundsätze der Beschaffung von Regelenergie Teil 1
§ 7 Erbringung von Regelenergie Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Abrechnung von Regelenergie
§ 9 Transparenz der Ausschreibung, Beschaffung und Inan- §1 spruchnahme von Regelenergie Anwendungsbereich
§ 10 Verlustenergie Diese Verordnung regelt die Bedingungen für Einspei-
§ 11 Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Energien- sungen von elektrischer Energie in Einspeisestellen der Gesetz Elektrizitätsversorgungsnetze und die damit verbundene zeitgleiche Entnahme von elektrischer Energie an räum- Teil 3 lich davon entfernt liegenden Entnahmestellen der Elek- Zugang zu Elektrizitätsverteilernetzen trizitätsversorgungsnetze. Die Regelungen der Verord- nung sind abschließend im Sinne des § 111 Abs. 2 Nr. 2
§ 12 Standardisierte Lastprofile des Energiewirtschaftsgesetzes.
§ 13 Jahresmehr- und Jahresmindermengen
§2 Teil 4 Begriffsbestimmungen Sonstige Pflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
§ 14 Lieferantenwechsel 1. Fahrplan
§ 15 Engpassmanagement die Angabe, wie viel elektrische Leistung in jeder
§ 16 Allgemeine Zusammenarbeitspflichten Zeiteinheit zwischen den Bilanzkreisen ausgetauscht
§ 17 Veröffentlichungspflichten der Betreiber von Elektrizitäts- wird oder an einer Einspeise- oder Entnahmestelle versorgungsnetzen eingespeist oder entnommen wird; 2244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2. Jahresmehr- und Jahresmindermengen zitätsversorgungsnetze. Betreiber von Elektrizitätsver- sorgungsnetzen werden durch Netznutzungs- und Liefe- Arbeitsmengendifferenzen zwischen der von Last- rantenrahmenverträge nicht gehindert, Änderungen an profilkunden eines Lieferanten tatsächlich entnom- der Ausgestaltung ihrer Netze vorzunehmen. Die §§ 14 menen elektrischen Arbeit und der Prognose des und 17 bleiben unberührt. Jahresverbrauchs für diese Kunden; (2) Die Netznutzung durch die Letztverbraucher und 3. Lastgang Lieferanten setzt voraus, dass der Bilanzkreis in ein nach die Gesamtheit aller Leistungsmittelwerte, die über § 26 vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbe- eine ganzzahlige Anzahl von Messperioden gemes- zogen ist. sen wird; 4. Lastprofil Teil 2 eine Zeitreihe, die für jede Abrechnungsperiode einen Leistungsmittelwert festlegt; Zugang zu Übertragungsnetzen 5. Lieferant ein Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit auf den Abschnitt 1 Vertrieb von Elektrizität gerichtet ist; Bilanzkreissystem 6. Minutenreserve die Regelleistung, mit deren Einsatz eine ausreichen- §4 de Sekundärregelreserve innerhalb von 15 Minuten Bilanzkreise wiederhergestellt werden kann; (1) Innerhalb einer Regelzone sind von einem oder 7. Netznutzungsvertrag mehreren Netznutzern Bilanzkreise zu bilden. Bilanzkrei- der in § 20 Abs. 1a des Energiewirtschaftsgesetzes se müssen aus mindestens einer Einspeise- oder einer genannte Vertrag; Entnahmestelle bestehen. Abweichend davon können 8. Primärregelung Bilanzkreise auch für Geschäfte, die nicht die Belieferung von Letztverbrauchern zum Gegenstand haben, gebildet die im Sekundenbereich automatisch wirkende werden. Die Zuordnung eines Bilanzkreises als Unter- stabilisierende Wirkleistungsregelung der synchron bilanzkreis zu einem anderen Bilanzkreis ist zulässig. Die betriebenen Verbundnetze durch Aktivbeitrag der Salden eines Bilanzkreises können mit Zustimmung der Kraftwerke bei Frequenzänderungen und Passiv- betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen bei der Abrech- beitrag der von der Frequenz abhängigen Lasten; nung einem anderen Bilanzkreis zugeordnet werden, 9. Regelenergie wobei auch dieser Bilanzkreis die Funktion eines Unter- bilanzkreises haben kann. diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungs- ungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone ein- (2) Für jeden Bilanzkreis ist von den bilanzkreisbilden- gesetzt wird; den Netznutzern gegenüber dem Betreiber des jewei- ligen Übertragungsnetzes ein Bilanzkreisverantwortlicher 10. Sekundärregelung zu benennen. Der Bilanzkreisverantwortliche ist verant- die betriebsbezogene Beeinflussung von zu einem wortlich für eine ausgeglichene Bilanz zwischen Einspei- Versorgungssystem gehörigen Einheiten zur Einhal- sungen und Entnahmen in einem Bilanzkreis in jeder Vier- tung des gewollten Energieaustausches der jewei- telstunde und übernimmt als Schnittstelle zwischen ligen Regelzonen mit den übrigen Verbundnetzen bei Netznutzern und Betreibern von Übertragungsnetzen die gleichzeitiger, integraler Stützung der Frequenz; wirtschaftliche Verantwortung für Abweichungen zwi- schen Einspeisungen und Entnahmen eines Bilanz- 11. Unterbilanzkreis kreises. ein Bilanzkreis, der nicht für den Ausgleich der Ab- (3) Jede Einspeise- oder Entnahmestelle ist einem weichungen gegenüber dem Betreiber von Übertra- Bilanzkreis zuzuordnen. Ein Netznutzer darf nur einem gungsnetzen verantwortlich ist; Bilanzkreis, dessen Bilanzkreisverantwortlicher die Ver- 12. Verlustenergie antwortung nach Absatz 2 Satz 2 trägt, zugeordnet wer- den. die zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzver- luste benötigte Energie; (4) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, dem Bilanzkreisverantwortlichen und 13. Zählpunkt anderen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen der Netzpunkt, an dem der Energiefluss zähltech- die zur Abrechnung und Verminderung der Bilanzkreis- nisch erfasst wird. abweichungen erforderlichen Daten in elektronischer Form unverzüglich zu übermitteln.
§3
§5 Grundlagen des Netzzugangs Grundsätze der Fahrplan- (1) Netznutzungsvertrag oder Lieferantenrahmenver- abwicklung und untertäglicher Handel trag vermitteln den Zugang zum gesamten Elektrizitäts- versorgungsnetz. Der Anspruch auf Netznutzung wird (1) Die Abwicklung von Lieferungen elektrischer Ener- begrenzt durch die jeweiligen Kapazitäten der Elektri- gie zwischen Bilanzkreisen erfolgt auf Grundlage von Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2245 Fahrplänen. Betreiber von Übertragungsnetzen sind gemeinsamen regelzonenübergreifenden anonymisierten berechtigt, Bilanzkreisverantwortliche dazu zu verpflich- Ausschreibung über eine Internetplattform zu beschaf- ten, ihnen Fahrpläne gemäß den nach § 27 Abs. 1 Nr. 16 fen. von der Regulierungsbehörde festgelegten Regelungen mitzuteilen. Fahrpläne für den Zeitraum des folgenden (2) Abweichend von Absatz 1 sind die Betreiber von Tages bis zum nächsten Werktag sind den Betreibern von Übertragungsnetzen zum Zweck der Erfüllung ihrer Ver- Übertragungsnetzen bis spätestens 14.30 Uhr mitzu- pflichtungen nach § 12 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 teilen, sofern die Betreiber von Übertragungsnetzen nicht des Energiewirtschaftsgesetzes berechtigt, einen tech- die Mitteilung zu einem späteren Zeitpunkt zugelassen nisch notwendigen Anteil an Regelenergie aus Kraftwer- haben oder die Regulierungsbehörde nach § 27 Abs. 1 ken in ihrer Regelzone auszuschreiben, soweit dies zur Nr. 16 eine abweichende Regelung getroffen hat. Recht- Gewährleistung der Versorgungssicherheit in ihrer jewei- zeitig im Sinne der Absätze 2 bis 4 dem Betreiber von ligen Regelzone, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Übertragungsnetzen mitgeteilte Fahrpläne und Fahrplan- Versorgung im Inselbetrieb nach Störungen, erforderlich änderungen sind von diesem der Bilanzierung des jewei- ist. ligen Bilanzkreises und der Regelzone zu Grunde zu (3) Die Primärregelung ist als zusätzliche Einspeisung legen, es sei denn, Netzengpässe wurden nach § 15 oder Reduzierung des Bezugs oder Reduzierung der Ein- Abs. 4 veröffentlicht und begründet. Die Fahrpläne müs- speisung (positive oder negative Primärregelung) aus- sen vollständig sein, eine ausgeglichene Bilanz des zuschreiben. Die Sekundärregelung, Minutenreserve so- Bilanzkreises und damit eine ausgeglichene Bilanz der wie weitere Regelenergieprodukte sind getrennt nach jeweiligen Regelzone ermöglichen. positivem und negativem Regelenergiebedarf auszu- (2) Fahrpläne innerhalb einer Regelzone und regel- schreiben. zonenübergreifende Fahrpläne können mit einem zeit- (4) Betreiber von Übertragungsnetzen sind berechtigt, lichen Vorlauf von mindestens drei Viertelstunden zu Mindestangebote festzulegen. Die Anbieter sind berech- jeder Viertelstunde eines Tages geändert werden. Der tigt, zeitlich und mengenmäßig Teilleistungen anzubieten. Betreiber von Übertragungsnetzen hat das Recht, Ände- Dabei dürfen die Teilleistungen nicht das jeweilige Min- rungen von regelzonenübergreifenden Fahrplänen abzu- destangebot unterschreiten. Die Bildung einer Anbieter- lehnen, wenn durch die Anwendung der geänderten gemeinschaft ist auch zur Erreichung der Mindestan- Fahrpläne ein Engpass entstehen würde. Die Ablehnung gebote zulässig. ist zu begründen. Fahrplanänderungen müssen nach Maßgabe der von der Regulierungsbehörde nach § 27 (5) Potenzielle Anbieter von Regelenergieprodukten Abs. 1 Nr. 16 erlassenen Regelungen dem Betreiber von haben den Nachweis zu erbringen, dass sie die zur Übertragungsnetzen mitgeteilt werden. Gewährleistung der Versorgungssicherheit erforderlichen Anforderungen für die Erbringung der unterschiedlichen (3) Nachträgliche Fahrplanänderungen regelzonen- Regelenergiearten erfüllen. Nachzuweisen sind ins- interner Fahrpläne können bis 16 Uhr des auf den Erfül- besondere die notwendigen technischen Fähigkeiten lungstag folgenden Werktags erfolgen. Der Betreiber von und die ordnungsgemäße Erbringung der Regelleistung Übertragungsnetzen veröffentlicht hierfür auf seiner unter betrieblichen Bedingungen. Internetseite einen Kalender, dem die Werktage zu ent- nehmen sind.
§7 (4) Das durch ungeplante Kraftwerksausfälle entste- hende Ungleichgewicht zwischen Einspeisungen und Erbringung von Regelenergie Entnahmen ist vom Betreiber von Übertragungsnetzen für vier Viertelstunden einschließlich der Viertelstunde, in Die Regelenergiearten Primärregelung, Sekundärre- der der Ausfall aufgetreten ist, auszugleichen. Für die Zeit gelung und Minutenreserve sowie sonstige beschaffte nach Ablauf dieser vier Viertelstunden ist der Bilanzkreis- und eingesetzte Regelenergieprodukte sind entspre- verantwortliche zum Ausgleich der ausgefallenen Leis- chend den Ausschreibungsergebnissen auf Grundlage tung verpflichtet. Hierzu kann er abweichend von Ab- der Angebotskurven beginnend mit dem jeweils güns- satz 2 Satz 1 seine Fahrpläne mit einer Vorlaufzeit von tigsten Angebot von den jeweiligen Betreibern von Über- 15 Minuten zum Beginn einer jeden Viertelstunde ändern. tragungsnetzen einzusetzen. Bei Netzeinschränkungen Der Betreiber von Übertragungsnetzen kann nach der kann von den Angebotskurven abgewichen werden, Fahrplanänderung vom Bilanzkreisverantwortlichen wenn die Netzeinschränkungen begründet dargelegt einen Nachweis darüber verlangen, dass ein ungeplanter werden können. Kraftwerksausfall vorliegt.
§8 Abschnitt 2 Abrechnung von Regelenergie Ausgleichsleistungen (1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Kos- ten für Primärregelleistung und -arbeit, für die Vorhaltung von Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung
§6 sowie weiterer beschaffter und eingesetzter Regelener- gieprodukte als eigenständige Systemdienstleistungen Grundsätze der den Nutzern der Übertragungsnetze in Rechnung zu stel- Beschaffung von Regelenergie len. Für jedes Angebot, das zum Zuge kommt, bemisst (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind ver- sich die zu zahlende Vergütung nach dem im jeweiligen pflichtet, die jeweilige Regelenergieart im Rahmen einer Angebot geforderten Preis. 2246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 (2) Die einzelnen Betreiber von Übertragungsnetzen § 11 sind verpflichtet, innerhalb ihrer jeweiligen Regelzone auf Bilanzkreis für Energien 15-Minutenbasis die Mehr- und Mindereinspeisungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz aller Bilanzkreise zu saldieren. Sie haben die Kosten der Beschaffung von positiver Sekundärregelarbeit und Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind positiver Minutenreservearbeit als Ausgleichsenergie den verpflichtet, einen Bilanzkreis zu führen, der ausschließ- Bilanzkreisverantwortlichen auf Grundlage einer viertel- lich Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz stündlichen Abrechnung in Rechnung zu stellen. Sofern von Einspeisern im Netzgebiet zur Durchleitung an den negative Sekundärregelarbeit und negative Minuten- Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Ener- reservearbeit beschafft wird, erfolgt die Abrechnung der gien-Gesetz der Betreiber von Übertragungsnetzen auf- Ausgleichsenergie auf Grundlage der erzielten Preise. Die weist. Von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Netzbetrei- Preise, die je Viertelstunde ermittelt werden, müssen für ber ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als Bilanzkreisüberspeisungen und Bilanzkreisunterspeisun- 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlos- gen identisch sein. Die Abrechnung des Betreibers von sen sind. Übertragungsnetzen gegenüber den Bilanzkreisverant- wortlichen hat spätestens zwei Monate nach dem jewei- ligen Abrechnungsmonat zu erfolgen. Diese Frist kann Teil 3 auf Antrag des Betreibers von Übertragungsnetzen von der Regulierungsbehörde verlängert werden. Zugang zu Elektrizitätsverteilernetzen
§9
§ 12 Transparenz der Standardisierte Lastprofile Ausschreibung, Beschaffung und Inanspruchnahme von Regelenergie (1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben für die Abwicklung der Stromlieferung an Letztverbrau- (1) Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflich- cher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100 000 tet, die Ausschreibungsergebnisse in einem einheitlichen Kilowattstunden vereinfachte Methoden (standardisierte Format getrennt nach Primärregelung, Sekundärregelung Lastprofile) anzuwenden, die eine registrierende Last- und Minutenreserve sowie der sonstigen Regelenergie- gangmessung nicht erfordern. Die Betreiber von Elektri- produkte der Regulierungsbehörde auf Anforderung zitätsverteilernetzen können in begründeten Fällen Last- unverzüglich zur Verfügung zu stellen sowie nach Ablauf profile auch für Verbrauchsgruppen mit einer jährlichen von zwei Wochen auf ihrer Internetseite in anonymisierter Entnahme festlegen, die über den in Satz 1 genannten Form zu veröffentlichen und dort für drei Jahre verfügbar Wert hinausgeht. zu halten. Hierbei ist insbesondere der Preis des Grenz- anbieters zu veröffentlichen. (2) Standardisierte Lastprofile müssen sich am typi- schen Abnahmeprofil jeweils folgender Gruppen von (2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben auf Letztverbrauchern orientieren: ihrer gemeinsamen Internetplattform für jede Ausschrei- 1. Gewerbe; bung eine gemeinsame Angebotskurve zu veröffent- lichen. 2. Haushalte; 3. Landwirtschaft;
§ 10 4. Bandlastkunden; Verlustenergie 5. unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen; (1) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen 6. Heizwärmespeicher. sind verpflichtet, Verlustenergie in einem marktorientier- Die Grenzen für die Anwendung von standardisierten ten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren Lastprofilen sind auf alle Letztverbraucher einer Lastpro- zu beschaffen. Dabei sind Ausschreibungsverfahren filgruppe gleichermaßen anzuwenden. Der Netznutzer ist durchzuführen, soweit nicht wesentliche Gründe entge- berechtigt, mit dem Betreiber von Elektrizitätsverteiler- genstehen. Ein wesentlicher Grund kann insbesondere netzen im Einzelfall eine niedrigere Grenze zu verein- dann vorliegen, wenn die Kosten der Ausschreibungsver- baren. fahren in einem unangemessenen Verhältnis zu deren Nutzen stehen. Von der Verpflichtung nach Satz 2 sind (3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind ver- Netzbetreiber ausgenommen, an deren Verteilernetz pflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu führen, der aus- weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar schließlich die Abweichungen der Gesamtheit der Letzt- angeschlossen sind. verbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100 000 Kilowattstunden oder einer individuell festgeleg- (2) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen ten anderen Grenze nach den Absätzen 1 und 2 von dem sind verpflichtet, einen Bilanzkreis zu führen, der aus- prognostizierten Verbrauch dieser Letztverbraucher schließlich den Ausgleich von Verlustenergie umfasst. erfasst. In dem Differenzbilanzkreis dürfen keine Letzt- Von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Netzbetreiber verbraucher bilanziert werden. Die Betreiber von Elek- ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als trizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, die Ergeb- 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlos- nisse der Differenzbilanzierung jährlich auf ihrer Internet- sen sind. seite zu veröffentlichen. Von der Verpflichtung nach Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2247 Satz 1 sind Netzbetreiber ausgenommen, an deren Ver- 2. dem neuen Lieferanten in einem einheitlichen Format teilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder elektronisch eine Kündigungsbestätigung zu über- mittelbar angeschlossen sind. senden, soweit der neue Lieferant die Kündigung in Vertretung für den Kunden ausgesprochen hat.
§ 13 (3) Der neue Lieferant ist verpflichtet, dem Betreiber Jahresmehr- und Jahresmindermengen von Elektrizitätsversorgungsnetzen spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Beginn der Lieferung alle (1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind Entnahmestellen seiner neuen Kunden und alle hinzu- verpflichtet, für jeden Lastprofilkunden des Lieferanten kommenden Entnahmestellen seiner bisherigen Kunden, eine Prognose über den Jahresverbrauch festzulegen, soweit die Entnahmestellen an das Netz des Betreibers die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. Die von Elektrizitätsversorgungsnetzen angeschlossen sind, Prognose ist dem Lieferanten oder Netznutzer mitzu- und den beabsichtigten Beginn der Netznutzung mitzu- teilen. Dieser kann unplausiblen Prognosen widerspre- teilen. Gleichzeitig hat er anzugeben, ob der Kunde ein chen und dem Betreiber des Elektrizitätsverteiler- Haushaltskunde ist. netzes eine eigene Prognose unterbreiten. Kommt keine Einigung zustande, legt der Betreiber von Elektrizitäts- (4) Eine Entnahmestelle ist anhand von nicht mehr als verteilernetzen die Prognose über den Jahresverbrauch drei mitgeteilten Daten zu identifizieren. Es soll eine der fest. In begründeten Ausnahmefällen kann die Jahresver- folgenden Datenkombinationen mitgeteilt werden: brauchsprognose vom Lieferanten und dem Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen gemeinsam auch unter- 1. Zählpunkt oder Zählpunkt-Aggregation und Name jährig angepasst werden. oder Firma des Kunden sowie Straße, Postleitzahl und Ort der Entnahmestelle, (2) Jahresmehr- und Jahresmindermengen zwischen der bei Entnahmestellen ohne registrierende Viertelstun- 2. Zählernummer und Name oder Firma des Kunden den-Lastgangzählung (Standard-Lastprofilkunde) gemes- sowie Straße, Postleitzahl und Ort der Entnahmestelle senen oder auf sonstige Weise ermittelten elektrischen oder Arbeit und der sich aus den prognostizierten Lastprofilen 3. Name des bisherigen Lieferanten, Kundennummer ergebenden elektrischen Arbeit gelten als vom Netzbe- des bisherigen Lieferanten und Name oder Firma des treiber geliefert oder abgenommen. Kunden sowie Straße, Postleitzahl und Ort der Ent- (3) Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum nahmestelle. ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde Wenn der neue Lieferant keine der in Satz 2 aufgeführten (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber Datenkombinationen vollständig dem Betreiber von Elek- dem Lieferanten oder dem Kunden diese Differenz- trizitätsversorgungsnetzen mitteilt, darf der Betreiber von menge. Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum Elektrizitätsversorgungsnetzen die Meldung nur zurück- ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die weisen, wenn die Entnahmestelle nicht eindeutig identifi- den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde zierbar ist. In diesem Fall ist die Meldung für diese Ent- (ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbetreiber die nahmestelle unwirksam. Änderungen wesentlicher Kun- Differenzmenge dem Lieferanten oder dem Kunden in dendaten sind wechselseitig unverzüglich mitzuteilen. Rechnung. Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahres- (5) Wird die Belieferung eines Kunden an einer Entnah- mindermengen erfolgt nach Ablauf des jeweiligen mestelle von mehreren Lieferanten für den gleichen Zeit- Abrechnungsjahres zwischen Lieferanten und Netzbe- raum oder Lieferbeginn in Anspruch genommen, so hat treiber oder zwischen Kunden und Netzbetreiber. Der der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen berechnet für beteiligten Lieferanten unverzüglich über die bestehende Jahresmehr- und Jahresmindermengen auf Grundlage Lieferantenkonkurrenz zu informieren. Findet nicht recht- der monatlichen Marktpreise einen einheitlichen Preis. zeitig vor Lieferbeginn eine Einigung zwischen den Liefe- Dieser Preis ist auf der jeweiligen Internetseite des Betrei- ranten statt, ist der Betreiber von Elektrizitätsversor- bers von Elektrizitätsverteilernetzen zu veröffentlichen. gungsnetzen verpflichtet, das Netz dem Lieferanten zur Verfügung zu stellen, der die Belieferung des Kunden zuerst mitgeteilt hat. Teil 4 (6) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen dür- Sonstige Pflichten der Betreiber fen den Lieferantenwechsel nicht von anderen Bedingun- von Elektrizitätsversorgungsnetzen gen als den in den Absätzen 1 bis 5 genannten abhängig machen. § 27 Abs. 1 Nr. 17 bleibt unberührt.
§ 14 Lieferantenwechsel § 15 (1) Der Wechsel von Entnahmestellen zu anderen Lie- Engpassmanagement feranten ist nur zum Ende eines Kalendermonats durch An- und Abmeldung bei dem Betreiber von Elektrizitäts- (1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben im Rah- versorgungsnetzen, an dessen Netz die Entnahmestelle men des wirtschaftlich Zumutbaren das Entstehen von angeschlossen ist, möglich. Engpässen in ihren Netzen und an den Kuppelstellen zu benachbarten Netzen mit Hilfe von netzbezogenen und (2) Der bisherige Lieferant ist verpflichtet, unverzüglich marktbezogenen Maßnahmen zu verhindern, die auch 1. dem Netzbetreiber die Abmeldung seines Kunden die Zusammenarbeit der Betreiber von Übertragungsnet- mitzuteilen und zen einschließen kann. 2248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 (2) Lässt sich die Entstehung eines Engpasses mit 5. die grenzüberschreitenden Lastflüsse zusammen- Hilfe von Maßnahmen nach Absatz 1 nicht vermeiden, so gefasst je Kuppelstelle inklusive einer Vorschau auf sind Betreiber von Übertragungsnetzen verpflichtet, die die Kapazitätsvergabe, verfügbaren Leitungskapazitäten nach marktorientierten 6. die marktrelevanten Ausfälle und Planungen für Re- und transparenten Verfahren diskriminierungsfrei zu visionen der Übertragungsnetze, bewirtschaften. (3) Die Erlöse, die Netzbetreiber aus der Durchführung 7. die Mengen und Preise der Verlustenergie und der Engpassbewirtschaftung erzielen, sind unverzüglich 8. Daten zur vorgesehenen Einspeisung von Windener- für Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen zu ver- gie auf Grundlage der Prognosen, die auch die Betrei- wenden, hierfür zurückzustellen oder entgeltmindernd in ber von Übertragungsnetzen verwenden, und zur tat- den Netzentgelten zu berücksichtigen. Die Erlöse, die sächlichen Einspeisung anhand der Daten, die die Netzbetreiber aus der Durchführung der Engpassbewirt- Betreiber von Übertragungsnetzen untereinander ver- schaftung erzielen, sind von den Betreibern von Übertra- rechnen (in Megawattstunden pro Stunde). gungsnetzen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der Regulierungsbehörde vorzulegen. (2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind ver- pflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich in (4) Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflich- geeigneter Weise, zumindest im Internet, zu veröffent- tet, Engpässe in ihrem Netz unverzüglich und in geeigne- lichen: ter Form, zumindest aber auf ihrer Internetseite, zu veröf- fentlichen und den betroffenen Bilanzkreisverantwort- 1. die Jahreshöchstlast und den Lastverlauf als viertel- lichen soweit möglich unverzüglich elektronisch mitzutei- stündige Leistungsmessung, len. Die Veröffentlichung und Mitteilung müssen enthal- 2. die Netzverluste, ten: 3. die Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kun- 1. die zur Verfügung stehende Gesamtkapazität, den und die Summenlast der Netzverluste, 2. die Übertragungsrichtung, in der der Engpass auftritt, 4. die Summenlast der Fahrplanprognosen für Lastpro- und filkunden und die Restlastkurve der Lastprofilkunden 3. die prognostizierte Dauer. bei Anwendung des analytischen Verfahrens, (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Betreiber von 5. die Höchstentnahmelast und der Bezug aus der vor- Elektrizitätsverteilernetzen. gelagerten Netzebene, 6. die Summe aller Einspeisungen pro Spannungsebene
§ 16 und im zeitlichen Verlauf und Allgemeine Zusammenarbeitspflichten 7. die Mengen und Preise der Verlustenergie. (1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, gemeinsam mit den anderen Netzbetreibern
§ 18 einheitliche Bedingungen des Netzzugangs zu schaffen, um die Transaktionskosten des Zugangs zum gesamten Messung Elektrizitätsversorgungsnetz so gering wie möglich zu halten. (1) Die Messung nach § 21b des Energiewirtschafts- gesetzes erfolgt bei Kunden im Sinne des § 12 durch (2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit sowie verpflichtet, untereinander die zur effizienten Organisation gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am des Netzzugangs erforderlichen Verträge abzuschließen Zählpunkt. Handelt es sich nicht um Kunden im Sinne und die notwendigen Daten unverzüglich auszutauschen. des § 12, erfolgt die Messung durch eine viertelstündige registrierende Leistungsmessung.
§ 17 (2) Sofern der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber Veröffentlichungspflichten der ist, stehen die Messeinrichtungen in seinem Eigentum. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen Die Messeinrichtungen müssen den eichrechtlichen Be- (1) Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflich- stimmungen entsprechen. tet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu § 19 veröffentlichen und zwei Jahre verfügbar zu halten: Betrieb von 1. die Summe aller Stromabgaben aus dem Übertra- Mess- und Steuereinrichtungen gungsnetz über direkt angeschlossene Transforma- toren und Leitungen an Elektrizitätsverteilernetze und (1) Der Messstellenbetreiber hat dafür Sorge zu tra- Letztverbraucher (vertikale Netzlast) stundenscharf in gen, dass eine einwandfreie Messung der Elektrizität Megawattstunden pro Stunde, sowie die Datenübertragung gewährleistet sind. Der Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe von 2. die Jahreshöchstlast und den Lastverlauf als viertel- Mess- und Steuereinrichtungen; die Bestimmung muss stündige Leistungsmessung, unter Berücksichtigung netzwirtschaftlicher Belange zur 3. die Netzverluste, Höhe des Verbrauchs in einem angemessenen Verhältnis stehen. 4. den viertelstündigen Regelzonensaldo in Megawatt- stunden pro Viertelstunde sowie die tatsächlich abge- (2) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und rufene Minutenreserve, die Beschädigung von Mess- und Steuereinrichtungen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2249 soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, (2) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen sind berechtigt, die von ihnen geschlossenen Verträge dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Sie können in begründeten Fällen vom Netznutzer eine Sicherheitsleis-
§ 20 tung verlangen. Nachprüfung § 24 von Messeinrichtungen Netznutzungsvertrag (1) Der Netznutzer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine (1) Netznutzer haben einen Anspruch auf Abschluss staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 eines Netznutzungsvertrages. Wird der Netznutzungs- des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Netznutzer den vertrag von einem Lieferanten abgeschlossen, so darf Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Messstellenbetrei- der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen den ber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu Netzzugang nicht von dem gleichzeitigen Abschluss benachrichtigen. eines Netznutzungsvertrages zwischen ihm und dem Letztverbraucher abhängig machen. (2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstel- lenbetreiber zur Last, falls die Abweichung die gesetz- (2) Der Vertrag muss unter Beachtung der Vorschriften lichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung Netznutzer. mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten:
§ 21 1. Vertragsgegenstand; Vorgehen bei Messfehlern 2. Voraussetzungen der Netznutzung; Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Über- 3. Leistungsmessung und Lastprofilverfahren; schreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen 4. Zuordnung von Einspeise- oder Entnahmestellen zu und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzu- Bilanzkreisen; stellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber die Daten für die Zeit seit der 5. Abrechnung; letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsver- 6. Datenverarbeitung; brauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung 7. Haftungsbestimmungen; des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder auf Grund des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus 8. Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheits- Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausrei- leistung in begründeten Fällen; chende Verlässlichkeit bieten. 9. Kündigungsrechte.
§ 22 § 25 Datenaustausch Lieferantenrahmenvertrag Der Datenaustausch zur Anbahnung und zur Abwick- (1) Lieferanten haben gegen die Netzbetreiber einen lung der Netznutzung zwischen Betreibern von Elektri- Anspruch auf Abschluss eines Lieferantenrahmenvertra- zitätsversorgungsnetzen und Netznutzern erfolgt elektro- ges über die Abwicklung der Belieferung ihrer Kunden mit nisch. Der Datentransfer hat unverzüglich in dem von der elektrischer Energie. Regulierungsbehörde vorgegebenen, bundesweit ein- (2) Der Vertrag muss unter Beachtung der Vorschriften heitlichen Format zu erfolgen. Die Betreiber von Elektri- des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung zitätsversorgungsnetzen stellen sicher, dass der Daten- mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen austausch in einheitlichen Prozessen erfolgt, die eine enthalten: größtmögliche Automatisierung ermöglichen. 1. Vertragsgegenstand; 2. Regelungen zur Netznutzung; Teil 5 3. Datenaustausch zwischen Netznutzern und Betrei- Vertragsbeziehungen bern von Elektrizitätsversorgungsnetzen; 4. Voraussetzung der Belieferung;
§ 23 5. An- und Abmeldung eines Kunden zu einem Bilanz- Vertragliche kreis; Ausgestaltung des Netzzugangs 6. Leistungsmessung oder Lastprofilverfahren; (1) Der Netzzugangsberechtigte fordert spätestens 7. Abrechnung; durch Anmeldung der ersten Kundenentnahmestelle zur Netznutzung ein verbindliches Angebot zum Abschluss 8. Ansprechpartner und Erreichbarkeit; eines Lieferantenrahmenvertrages oder Netznutzungs- 9. Haftungsbestimmungen; vertrages beim Betreiber eines Elektrizitätsversorgungs- netzes an. Dieser ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von 10. Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheits- leistung in begründeten Fällen; sieben Arbeitstagen nach Eingang der Anforderung ein vollständiges und bindendes Angebot abzugeben. 11. Kündigungsrechte. 2250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005
§ 26 6. zum Ausschreibungsverfahren für Verlustenergie nach § 10 und zum Verfahren zur Bestimmung der Bilanzkreisvertrag Netzverluste; (1) Zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Betreiber von Übertragungsnetzen muss ein Vertrag 7. zu Standardlastprofilen für einzelne Verbrauchsgrup- über die Führung, Abwicklung und Abrechnung von pen, Lastprofilen für unterbrechbare Verbrauchsein- Bilanzkreisen (Bilanzkreisvertrag) geschlossen werden. richtungen, sonstigen Abwicklungsregelungen für das synthetische Verfahren und zu einheitlichen (2) Der Vertrag muss unter Berücksichtigung der Vor- Anwendungssystemen für das analytische Verfah- schriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Ver- ren; ordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegen- ständen enthalten: 8. zur Bestimmung des einheitlichen Preises und zum Abrechnungsverfahren nach § 13 Abs. 3; 1. Vertragsgegenstand; 9. zur Abwicklung der Netznutzung bei Ein- und Aus- 2. Rechte, Pflichten und Leistungen des Betreibers von zügen; Übertragungsnetzen; 3. Rechte und Pflichten des Bilanzkreisverantwortlichen; 10. zur Bewirtschaftung von Engpässen nach § 15 Abs. 2 und zu deren Veröffentlichung nach § 15 Abs. 4; 4. Datenaustausch zwischen dem Betreiber von Über- tragungsnetzen und dem Bilanzkreisverantwortlichen; 11. zu bundeseinheitlichen Regelungen zum Datenaus- tausch zwischen den betroffenen Marktteilnehmern, 5. Haftungsbestimmungen; insbesondere hinsichtlich Fristen, Formaten sowie 6. Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheits- Prozessen, die eine größtmögliche Automatisierung leistung in begründeten Fällen; ermöglichen; 7. Kündigungsrechte der Vertragsparteien. 12. über die Veröffentlichung weiterer Daten; (3) In den Bilanzkreisverträgen ist sicherzustellen, 13. zu den Anforderungen an den Betrieb von Mess- und dass die Bilanzkreisverantwortlichen gegen angemesse- Steuereinrichtungen nach § 19 Abs. 1; nes Entgelt ihren Bilanzkreis für Fahrplangeschäfte öffnen, die der Bereitstellung von Minutenreserve dienen, 14. zum Vorgehen bei Messfehlern nach § 21; die ein Bereitsteller des eigenen Bilanzkreises über einen anderen Bilanzkreis abwickeln will. 15. zu den Inhalten der Verträge nach den §§ 24 bis 26, sofern nicht ein Standardangebot festgelegt ist; 16. zu Verfahren zur Handhabung und Abwicklung sowie Teil 6 zur Änderung von Fahrplänen nach den §§ 4 und 5 durch die Betreiber von Übertragungsnetzen; hierbei Befugnisse kann sie von den Regelungen des § 5 Abs. 1 und 3 der Regulierungsbehörde abweichen;
§ 27 17. zur Abwicklung des Lieferantenwechsels, hierbei kann sie insbesondere kürzere Fristen festlegen; Festlegungen der Regulierungsbehörde 18. zur Mitteilung von Daten des neuen Kunden durch den neuen Lieferanten an den Betreiber von Elektri- (1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs zitätsversorgungsnetzen; hierbei kann sie von § 14 und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Abs. 4 Satz 2 abweichen. genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbe- (2) Die Regulierungsbehörde soll festlegen, dass triebs Entscheidungen durch Festlegungen nach § 29 Betreiber von Übertragungsnetzen im Zusammenhang Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen mit der Beschaffung und dem Einsatz von Regelenergie 1. zu bilanziellen Abgrenzungsproblemen zwischen weitere Daten veröffentlichen müssen, wenn dadurch die Bilanzkreisen im Einzelfall, die im Zusammenhang Angebotsbedingungen für Regelenergie durch Erhöhung mit der Bündelung von Regelenergie auftreten; der Markttransparenz verbessert werden oder die höhere Transparenz geeignet ist, die Vorhaltung oder den Einsatz 2. zu Verfahren zur Ausschreibung von Regelenergie, von Regelenergie zu vermindern. insbesondere zu Mindestangebotsgrößen, Aus- schreibungszeiträumen und Ausschreibungszeit- (3) Die Regulierungsbehörde kann abweichend von scheiben, zum technisch notwendigen Anteil nach § 12 Abs. 1 Satz 1 im Einzelfall abweichende Grenzwerte
§ 6 Abs. 2 und zu einheitlichen Bedingungen, die für standardisierte Lastprofile festlegen, wenn der Betrei- Anbieter von Regelenergie erfüllen müssen; ber von Elektrizitätsverteilernetzen nachweist, dass bei Beachtung der in § 12 Abs. 1 Satz 1 genannten Grenz- 3. zum Einsatz von Regelenergie; werte ein funktionierender Netzbetrieb technisch nicht zu 4. zu Kriterien für missbräuchliche Über- oder Unter- gewährleisten ist. speisung von Bilanzkreisen und deren Abrechnung; (4) Die Regulierungsbehörde kann Entscheidungen 5. zum Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare- nach den Absätzen 1 bis 3 in ihrem Amtsblatt öffentlich Energien-Gesetz; bekannt machen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2005 2251
§ 28 Teil 7 Standardangebote Sonstige Bestimmungen (1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde weitere
§ 29 Festlegungen gegenüber Betreibern von Elektrizitätsver- sorgungsnetzen zur Vereinheitlichung der Vertragspflich- Ordnungswidrigkeiten ten aus den in den §§ 23 bis 26 genannten Verträgen tref- fen. Die Regulierungsbehörde kann Betreiber von Elektri- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 zitätsversorgungsnetzen auffordern, ihr innerhalb einer Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer von der Regulierungsbehörde bestimmten, angemesse- vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nen Frist einen Vorschlag für ein Standardangebot für nach § 65 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Ver- Verträge nach den §§ 23 bis 26 vorzulegen. Sie kann in bindung mit § 17 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt. dieser Aufforderung Vorgaben für die Ausgestaltung ein- zelner Bedingungen machen. Das Standardangebot (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 muss so umfassend sein, dass es von den einzelnen Buchstabe b des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anord- werden kann. nung nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, 3, 7, 9, 15, 16, 17 oder 18 oder § 28 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt. (2) Die Regulierungsbehörde prüft die vorgelegten Standardangebote und gibt tatsächlichen oder potenziel- len Nachfragern sowie Betreibern von Elektrizitätsversor- gungsnetzen in geeigneter Form Gelegenheit zur Stel- § 30 lungnahme. Übergangsregelungen (3) Sie kann unter Berücksichtigung der Stellungnah- men Änderungen der Standardangebote vornehmen, (1) § 11 ist erst ab dem 1. Oktober 2005 anzuwenden. insbesondere soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen nicht umgesetzt worden sind. Sie kann Standardangebo- (2) § 6 Abs. 1 ist für Minutenreserve erst ab dem 1. Ja- te mit einer Mindestlaufzeit versehen. nuar 2006 und für die Primär- und Sekundärregelenergie erst ab dem 1. Juli 2006 anzuwenden. (4) Die Regulierungsbehörde macht die Festlegungs- entscheidungen in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt und veröffentlicht sie im Internet. Im Übrigen gelten die Verfahrensbestimmungen des Energiewirtschaftsge- § 31 setzes. Inkrafttreten (5) Für Änderungen des Standardangebotes nach § 29 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die Absät- Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in ze 1 bis 4 entsprechend. Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 25. Juli 2005 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t