Electrical and Electronic Equipment Act Cost Ordinance
صدر في 2005-07-06 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung - ElektroGKostV).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Waste and hazardous substances
- الكلمات المفتاحية
- fees/royalties, enforcement/compliance, hazardous substances, recycling/reuse, hazardous waste, solid waste, waste management
أين تقرؤه
لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.
النص
نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 1 von 4 Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung ElektroGKostV) ElektroGKostV Ausfertigungsdatum: 06.07.2005 Vollzitat: "Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 657) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.4.2013 I 657 Fußnote (+++ Textnachweis ab: 13.7.2005 +++) Eingangsformel Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: § 1 Gebühren und Auslagen (1) Für Amtshandlungen der nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständigen Behörde oder der von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehenen Gemeinsame Stelle werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis im Anhang 1 zu dieser Verordnung. Soweit die im Anhang 1 genannten Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben. (2) Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. § 2 Kostenermäßigung und Kostenbefreiung (1) Die nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle kann die Gebühr nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses auf Antrag ermäßigen oder von der Erhebung einer Gebühr absehen, wenn die Anwendung der Regelgebühr für die Registrierung unter Berücksichtigung der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte, des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für das Unternehmen, der voraussichtlichen Entsorgungskosten und der abfallwirtschaftlichen Relevanz unverhältnismäßig wäre. Ein Antrag nach Satz 1 muss Angaben zu allen vier der dort genannten Kriterien enthalten. (2) Von der Erhebung einer Gebühr nach den Nummern 1.04.a bis 1.04.f des Gebührenverzeichnisses ist auf Antrag abzusehen, wenn der Hersteller glaubhaft macht, in der jeweiligen Geräteart gerechnet auf ein Jahr weniger als die im Anhang 2 genannte Menge in Verkehr zu bringen. Umfasst der Registrierungszeitraum des Antragstellers nur den Bruchteil eines Jahres, so ist die Menge auf ein Jahr hochzurechnen. (3) Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Kostenbescheids bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Kostenbescheid Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 2 von 4 erlassen hat. Ohne Bekanntgabe eines Kostenbescheids ist der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Kostenschuld zu stellen, auf die sich der Antrag auf Kostenermäßigung oder Kostenerlass bezieht. Der Antrag nach Satz 2 ist bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die für den Erlass des Kostenbescheids zuständig ist. Kostenermäßigung und Kostenerlass stehen unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung durch Änderung der jeweils registrierten Gerätemenge wegfallen. Maßgeblich hierfür ist die Mengenmeldung nach § 13 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Kommt der Antragsteller seinen Meldepflichten nach § 13 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht oder nur unvollständig nach, so gilt die Bedingung als nicht eingetreten. § 3 Widerruf und Rücknahme einer Amtshandlung, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. § 4 Widerspruchsgebühr (1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung einer Gebühr oder Auslage wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der streitigen Festsetzung erhoben. Die Gebühr beträgt mindestens 20 Euro, wenn nicht die festgesetzte Gebühr oder Auslage geringer ist. (2) Bei Widersprüchen gegen Härtefallentscheidungen nach § 2 Abs. 1 und 2 beträgt die Gebühr für die vollständige oder teilweise Zurückweisung des Widerspruchs bis zu 200 Euro. (3) Wird ein Widerspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der vorgesehenen Widerspruchsgebühr. (4) Widerspruchsgebühren werden nicht erhoben, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. § 5 Übergangsvorschriften Für Anträge nach § 2 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung, die sich auf Gebühren beziehen, denen eine Amtshandlung für eine Geräteklasse zugrunde liegt, die in Anhang 2 nicht verzeichnet ist, gilt Anhang 2 in der Fassung der Verordnung, welche im Zeitpunkt der Beantragung der Amtshandlung galt. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (Fundstelle: BGBl. I 2011, 3110 - 3111; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 1 R e g i s t r i e r u n g 1.01 Registrierung je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart, soweit der Hersteller nicht bereits mit einer anderen Marke und Geräteart registriert ist 64,– 1.02 Weitere Registrierung je Hersteller, Marke sowie Geräteart, soweit der Hersteller bereits mit mindestens einer Marke und Geräteart registriert ist 35,– 1.03 Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen nach den Nummern 1.01 und 1.02 43,– Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 3 von 4 Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro je Änderungssitzung 1.04.a Vollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie je Hersteller und erster Prüfung der Garantie für eine Geräteart 129,– 1.04.b Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem je Hersteller und erster Prüfung der Garantie für eine Geräteart 118,– 1.04.c Prüfung der Garantie bei Verwendung einer nach Nummer 1.04.a und 1.04.b voll geprüften Garantie für eine neu zu registrierende Geräteart je Hersteller für jede Prüfung der Garantie für eine noch nicht oder nicht mehr registrierte Geräteart 37,– 1.04.d Änderung bzw. jährliche Aktualisierung einer oder nachträglicher Wechsel zu einer nach Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie bei unveränderter Geräteart je Änderung, Aktualisierung oder nachträglichem Wechsel 83,– 1.04.e Änderung sonstiger Garantiedaten je vorgenommener Änderung 35,– 1.04.f Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes je Registrierung 107,– 1.05 Sonstige Registrierungsdatenänderung je Änderungssitzung 21,– 1.06 Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang 28,– bis 400,– 1.07 Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht 28,– bis 7 500,– 2 B e r e i t s t e l l u n g s a n o r d n u n g 27,70 3 A b h o l a n o r d n u n g 34,70 4 S a n k t i o n e n 4.01 Garantieaufstockungsanordnung 28,– 4.02 Widerruf der Registrierung bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 1 Anhang 2 (zu § 2 Absatz 2) ( Fundstelle: BGBl. I 2011, 3111 - 3112 ) Gewichtsklasse Geräteklasse Schwellenwert in kg/Jahr (=12 Monate) Gewichtsklasse I z. B.: – Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten – Haushaltskleingeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung – Geräte für die Informations- und/oder Datenverarbeitung, das Drucken von Informationen und die Übermittlung gedruckter Informationen in privaten Haushalten – In privaten Haushalten genutzte Telekommunikationsgeräte – Mobil-Telefone – Kameras (Foto) – Gewerblich genutzte Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik – Geräte der Unterhaltungselektronik, soweit nicht in der Gewichtsklasse III 30 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Seite 4 von 4 Gewichtsklasse Geräteklasse Schwellenwert in kg/Jahr (=12 Monate) – Lampen, Gasentladungs- und LED-Lampen für die Nutzung in privaten Haushalten – Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht für die Nutzung in privaten Haushalten – Lampen, Gasentladungs- und LED-Lampen, sowie Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht für ausschließlich gewerbliche Nutzung – Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten – Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haushalten – Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten Haushalten Gewichtsklasse II z. B.: – Datensichtgeräte – Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten – Werkzeuge für die ausschließlich gewerbliche Nutzung – Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten – Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung – Medizinprodukte für den gewerblichen Anwender – Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die ausschließlich gewerbliche Nutzung 70 Gewichtsklasse III z. B.: – TV-Geräte – Gewerblich genutztes Audio- und Video-Equipment – Großdisplays – Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die Nutzung in privaten Haushalten – Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten 120 Gewichtsklasse IV z. B.: – Haushaltsgroßgeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung – Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in privaten Haushalten – Automatische Ausgabegeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung 300