Decree of the Saxon Ministry of the Environment and Agriculture on general hunting provisions in regional hunting districts of the Free State Saxony
صدر في 2009-12-18 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den allgemeinen Bestimmungen der Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken des Freistaates Sachsen.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Sachsen
- الموضوعات
- Forestry, Wild species and ecosystems
- الكلمات المفتاحية
- forest management/forest conservation, forest service, forestry protection measures, hunting/capture, ecosystem conservation, game
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Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den allgemeinen Bestimmungen der Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken des Freistaates Sachsen Vom 18. Dezember 20091 Wild ist Bestandteil des Ökosystems Wald. Es gilt der Grundsatz Wald und Wild. Der Staatsbetrieb Sachsenforst hat in diesem Sinne und unter Beachtung der Ziele der Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken des Freistaates Sachsen den Jagdbetrieb nach waldökologischen und wildbiologischen Grundsätzen vorbildlich durchzuführen. Der Wald des Freistaates Sachsen wird nach den Grundsätzen eines naturnahen Waldbaus auf ökologischer Grundlage bewirtschaftet. Das Ziel ist die Begründung von und die funktional differenzierte Entwicklung zu standortsgemäßen, naturnahen, strukturreichen und leistungsfähigen Mischwäldern. Das sächsische Waldumbauprogramm bleibt der wichtigste Beitrag der Forstwirtschaft, auf die globale Klimaänderung zu reagieren und die Lebensqualität der Bürger, Arbeitsplätze im ländlichen Raum sowie die Erzeugung des nachwachsenden Rohstoffes Holz nachhaltig zu sichern. Die Regulierung der Wildbestände auf eine ökologisch und wirtschaftlich tragbare Wilddichte durch die Ausübung der Verwaltungsjagd im Staatswald ist eine der wesentlichen Voraussetzungen für den erfolgreichen Waldumbau. Die Ziele der Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken des Freistaates Sachsen sind erreicht, wenn – sich die im Gebiet vorkommenden Hauptbaumarten ohne Schutzmaßnahmen verjüngen lassen, – Wildschäden ein wirtschaftlich tragbares Maß nicht überschreiten, – die standortstypische Flora in ihrer Artenvielfalt durch Wildverbiss nicht wesentlich verändert wird und – vitale Populationen jagdbarer Wildtierarten vorhanden sind. Der Jagdbetrieb auf den Waldflächen des Freistaates Sachsen ist durch den Staatsbetrieb Sachsenforst so zu organisieren und durchzuführen, dass dieser kontinuierlich zur Verbesserung seines Betriebsergebnisses beiträgt. Das ist vorrangig durch die Senkung der Wildschutzkosten bei mindestens gleich bleibender Intensität und Qualität des Waldumbaus zu erreichen. Dresden, den 18. Dezember 2009 Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Frank Kupfer Erlass allgemeine Bestimmungen der Jagd www.revosax.sachsen.de 1 von 2 1 enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1811) Erlass allgemeine Bestimmungen der Jagd www.revosax.sachsen.de 2 von 2