Consumer Protection Information Act - Fees Ordinance (VIGKostVO M-V)
صدر في 2009-02-09 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (Verbraucherinformationsgesetz-Kostenverordnung - VIGKostVO M-V).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Mecklenburg-Vorpommern
- الموضوعات
- Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- consumer protection, access-to-information, Codex Alimentarius, fees/royalties, enforcement/compliance, food safety and quality
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Amtliche Abkürzung: VIGKostVO M-V Ausfertigungsdatum: 09.02.2009 Gültig ab: 01.05.2008 Dokumenttyp: Gebührenordnung Quelle: Fundstelle: GVOBl. M-V 2009, 219, 220 Gliederungs-Nr: 2013-1-115 Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (Verbraucherinformationsgesetz-Kostenverordnung - VIGKostVO M-V) *) Zum 09.08.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2016 (GVOBl. M-V S. 886) Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 der Landesverordnung zum Vollzug des Verbraucherinformationsgeset zes (Gl.-Nr. 2125-46-1) vom 9. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 219) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Verbraucherinforma tionsgesetzes (Verbraucherinformationsgesetz-Kostenverordnung - VIGKostVO M-V) 01.05.2008 Eingangsformel 01.05.2008 § 1 01.05.2008 § 2 01.09.2012 § 3 31.12.2016 Anlage - Kostenverzeichnis 31.12.2016 I Gebühren 31.12.2016 II Auslagen 31.12.2016 Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 527) und Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 568) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz im Einver nehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium: § 1 Seite 1 von 8 (1) Für Amtshandlungen beim Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände sowie die Höhe der Gebühren und Auslagen ergeben sich aus dem anliegenden Kostenverzeichnis , das Bestandteil dieser Verordnung ist. (2) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Ausla gen sind mit der Gebühr insoweit abgegolten, als die Auslagen nicht einen Betrag von zehn Euro über steigen. (3) Die Vorschriften des Landesverwaltungskostengesetzes bleiben unberührt. § 2 Erfordert die Amtshandlung einen höheren Verwaltungsaufwand als 250 Euro, im Falle des § 2 Ab satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verbraucherinformationsgesetzes 1 000 Euro, hat die nach § 1 der Ver braucherinformationsgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung vom 9. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 219), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2013 (GVOBl. M-V S. 269) geändert worden ist, zuständige Behörde eine vorläufige Kostenaufstellung gebühren- und auslagenfrei vorzulegen. Nimmt der Antragsteller daraufhin seinen Antrag zurück, sind keine Gebühren zu erheben. § 3 Für Anträge nach dem Verbraucherinformationsgesetz , die vor dem 31. Dezember 2016 gestellt, aber noch nicht beschieden worden sind, ist diese Verordnung in der bis zum 30. Dezember 2016 gelten den Fassung anzuwenden. Anlage (zu § 1 Abs. 1 ) Kostenverzeichnis I Gebühren Seite 2 von 8 Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro 1 Auskünfte 1.1 Erteilung einer Auskunft gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 VIG * mit einem Verwaltungsaufwand von mehr als 250 Euro nach dem Zeitauf wand ** 1.2 Erteilung einer Auskunft gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG mit einem Verwaltungsaufwand von mehr als 1 000 Euro nach dem Zeitauf wand ** 2 Abschriften Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall die Zusammenstellung von Unterlagen einen Verwaltungsaufwand von mehr als 250 Euro be deutet nach dem Zeitauf wand ** Seite 3 von 8 3 Akteneinsicht Einsichtnahme in Akten bei der Behörde, wenn hiermit ein Verwaltungs aufwand von mehr als 250 Euro verbunden ist nach dem Zeitauf wand ** 4 Antragsablehnung 4.1 Ablehnung eines Antrages gemäß § 4 Absatz 3 oder 5 VIG gebührenfrei 4.2 Ablehnung eines Antrages gemäß § 4 Absatz 4 VIG 10 bis 100 5 Widerspruchsbescheid Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung, wenn für diese eine Gebühr erhoben wurde bis zur Höhe der für die angefochtene Entscheidung festge setzten Gebühr, min destens 10 Seite 4 von 8 * VIG Verbraucherinformationsgesetz ** Bei der Berechnung der Gebühr ist der Zeitaufwand anzusetzen, der unter regelmäßigen Verhält nissen von einer ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für die Berechnung der Gebühr sind die Per sonalkostensätze und die Sachkostenpauschale des jeweils geltenden Gebührenerlasses des Finanz ministeriums zu Grunde zu legen. Zurzeit beträgt die Gebühr je angefangene halbe Stunde für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 42,25 Euro für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 32,25 Euro für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 26,25 Euro für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 23,25 Euro II Auslagen Seite 5 von 8 Tarifstelle Gegenstand Auslagen in Euro 1 Herstellung von Abschriften und Ausdrucken 1.1 je DIN A 4-Kopie und kleiner 0,10 1.2 je DIN A 3-Kopie 0,20 1.3 je DIN A 4-Farbkopie und kleiner 0,32 1.4 je DIN A 3-Farbkopie 0,50 1.5 je Computerausdruck bis 50 Seiten, jede weitere Seite wie Tarifstelle 1.1 2,50 Seite 6 von 8 1.6 Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite 0,25 2 Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien in voller Höhe der entstandenen Kosten 3 Aufwand für besondere Verpackung in voller Höhe der entstandenen Kosten Seite 7 von 8 Seite 8 von 8