Concession and Extraction Royalties Ordinance
صدر في 2006-12-11 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung des Umweltministeriums über Feldes- und Förderabgabe (Feldes- und Förderabgabeverordnung - FFVO).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Baden-Württemberg
- الموضوعات
- Mineral resources
- الكلمات المفتاحية
- mining, minerals, exploration, fees/royalties, offences/penalties, enforcement/compliance
- الفئات
- metals-base, metals-precious, minerals-critical
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§1 Entstehung des Feldesabgabeanspruchs; Feldesabgabeerklärung (1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Boden- schätzen zu gewerblichen Zwecken. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungs- zeitraum eine Feldesabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe zu entrichten. Das Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (nachfol- gend: Landesamt), kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlän- gern.
§2 Entstehung des Förderabgabeanspruchs; Förder- abgabevoranmeldung; Förderabgabeerklärung (1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. - Seite 1 von 7 - (2) Der Abgabepflichtige hat nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf ei- nes Kalendervierteljahres (Voranmeldungszeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. Der Abgabepflichtige braucht keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlungen zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 25000 Euro betra- gen wird und er dies dem Landesamt bis zum 25. Tag des ersten Voranmeldungszeitraums anzeigt. (3) Der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungs- zeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben und den die Summe der Abschlagszahlungen über- steigenden Betrag zu entrichten. (4) Das Landesamt kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklä- rung aus wichtigem Grund verlängern. (5) Hat der Abgabepflichtige an der Bewilligung einen Dritten beteiligt, so kann das Landesamt auf An- trag zulassen, dass dieser im Namen und für Rechnung des Abgabepflichtigen die Förderabgabevoran- meldung und die Förderabgabeerklärung und die sich daraus ergebenden Zahlungen entrichtet. §§ 3, 7, 8 und 10 Abs. 2 gelten entsprechend. Die Verpflichtungen des Abgabepflichtigen werden dadurch nicht berührt.
§3 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen (1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie die Förderabgabevoranmeldungen sind nach amt- lich vorgeschriebenen Vordruckmustern beim Landesamt abzugeben. Der Abgabepflichtige hat die Ab- gabe in den Erklärungen selbst zu berechnen. Er hat die Abschlagszahlungen erforderlichenfalls in Hö- he der voraussichtlichen auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe zu schätzen. Da- bei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Der Abgabepflichtige hat schriftlich zu versichern, dass die Angaben in den Erklärungen wahrheits- gemäß sind. (3) Erkennt ein Abgabepflichtiger, dass eine von ihm abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollstän- dig ist und dass es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- oder Förderabgaben kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er verpflichtet, dies dem Landesamt unverzüglich anzuzeigen und die Erklärung zu berichtigen. Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu zahlen.
§4 Abgabefestsetzung (1) Die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe wird durch Abgabebe- scheid festgesetzt. (2) Gibt der Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat das Lan- desamt nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe zu schätzen, wenn ihm die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können. (3) Gibt der Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Im Falle des § 2 Absatz 5 kann das Landesamt die Förderabgabe mit Wirkung gegen den Dritten festsetzen. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. (5) Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Der Vorbehalt entfällt spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebe- scheid wirksam geworden ist.
§5 - Seite 2 von 7 - Fälligkeit der festgesetzten Abgabe Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. Ein überzahlter Betrag wird dem Abgabepflichtigen, im Falle des § 2 Absatz 5 dem Dritten, erstattet.
§6 Säumniszuschlag (1) Wird eine Abgabe oder eine Abschlagszahlung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständi- gen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu entrichten. (2) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben.
§7 Aufzeichnungspflicht (1) Der Abgabepflichtige hat zur Festsetzung der Abgabe und der Grundlagen ihrer Berechnung nach- prüfbare Aufzeichnungen in deutscher Sprache anzufertigen. (2) Die Aufzeichnungen sind sechs Jahre aufzubewahren.
§8 Prüfung (1) Das Landesamt und seine Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse, die für die Berechnung der Abgabe maßgebend sind, zu prüfen. Die Prüfung soll dem Abgabe- pflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden. (2) Der Abgabepflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgabe von Bedeutung sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Ver- ständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Er kann die Vorlage bei der prü- fenden Behörde abwenden, wenn er der Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit in seinen Geschäftsräumen zustimmt. (3) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Abgabepflichtigen schriftlich mitzuteilen.
§9 Verjährung (1) Der Anspruch auf Zahlung von Abgabe verjährt nach fünf Jahren. (2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig gewor- den ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung oder die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung des Anspruchs wirksam geworden ist.
§ 10 Feststellung des Marktwertes (1) Das Umweltministerium stellt den Marktwert für Bodenschätze im Sinne von § 31 Absatz 2 Bundes- berggesetz fest und teilt ihn dem Abgabepflichtigen ohne Begründung mit. (2) Der Abgabepflichtige hat dem Umweltministerium bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Feststellung des Marktwertes erforderlichen Angaben zu machen und insbesondere die für den voraus- gegangenen Erhebungszeitraum marktwertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. § 3 Ab- satz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 7 sowie § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend. Das Um- weltministerium kann von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Feststellung des Marktwertes auf andere Weise sichergestellt ist. (3) Nicht abgabepflichtige natürliche oder juristische Personen, die - Seite 3 von 7 - 1. Industriesalz aus Steinsalz oder Sole herstellen (§§ 14, 16), 2. Flussspat (§ 18) oder 3. Schwerspat (§ 20) verkaufen oder importieren, sind verpflichtet, dem Umweltministerium Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung des Marktwertes erforderlich ist. (4) Preis im Sinne dieser Verordnung ist der Quotient aus Erlös und Menge. Zum Erlös gehören nicht Transportkosten, Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte. ZWEITER TEIL Vorschriften für die einzelnen Bodenschätze 1. ABSCHNITT Feldesabgabe
§ 11 Abweichende Feldesabgabe; Befreiung (1) Die Feldesabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2014 für Erlaubnisse auf Erdöl, Erdgas, Stein- salz und Sole, soweit nicht der Erdwärme zuzurechnen, im ersten Jahr nach der Erteilung 20 Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere 20 Euro bis zum Höchstbetrag von 60 Euro (Steinsalz und Sole) und 80 Euro (Erdöl und Naturgas) je angefangenen Quadratkilometer. (2) Der Abgabepflichtige wird bis zum 31. Dezember 2014 für Erlaubnisse auf Erdwärme von der Fel- desabgabe befreit. (3) Erlaubnisfelder, die kleiner als 1 Quadratkilometer sind, werden von der Feldesabgabe befreit. (4) Der Abgabepflichtige wird für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe befreit, für den das Landesamt einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat. 2. ABSCHNITT Förderabgabe 1. Unterabschnitt Erdöl
§ 12 Abgabesatz Die Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2014 18 Prozent des Marktwertes.
§ 13 Marktwert Der Marktwert für Erdöl ist das gewogene Mittel der Preise in Euro je Tonne, die für frei gehandeltes, im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes gewonnenes raffineriefähiges Erdöl vergleichbarer Dichte er- zielt und unter Berücksichtigung von Preisen für importierte Rohöle gebildet worden sind.
§ 14 Feldesbehandlungskosten - Seite 4 von 7 - (1) Bis zum 31. Dezember 2014 verringert sich die Förderabgabe um die im Erhebungszeitraum ent- standenen Feldesbehandlungskosten in Höhe des sich aus § 12 ergebenden Vomhundertsatzes, soweit diese nicht bei der Erhebung der Förderabgabe für einen anderen Bodenschatz berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung erfolgt nur bis zur Höhe der nach § 12 ermittelten Förderabgabe des in der La- gerstätte geförderten Erdöls. (2) Feldesbehandlungskosten sind die für eine Erdöl- oder Erdgaslagerstätte bei der Förderung des Erd- öls anfallenden 1. Kosten für den Transport vom Abgangsflansch am Bohrloch bis zur Aufbereitung einschließlich des anteiligen Energieeinsatzes für die Förderpumpen für den horizontalen Transport, 2. Kosten für die Aufbereitung zur Herstellung eines raffineriefähigen Rohöls, 3. Kosten für die transportbedingte Lagerung und den Versand bis einschließlich Übergabestation, 4. Kosten für die Beseitigung des bei der Aufbereitung anfallenden Wassers bis zur Übergabestel- le an einen Vorfluter oder einen Dritten oder durch Versenkung in einen bereits erschlossenen Schluckhorizont, wenn die Versenkung nicht gleichzeitig anderen Zwecken dient, sowie 5. zentralen Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 18 Prozent der sich aus den Nummern 1 bis 4 ergebenden Kosten. 2. Unterabschnitt Erdgas und Erdölgas (Naturgas)
§ 15 Abgabesatz Die Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2014 36 Prozent des Bemessungsmaßstabs.
§ 16 Bemessungsmaßstab Bemessungsmaßstab ist bis 31. Dezember 2014 der von dem Abgabepflichtigen im Erhebungszeit- raum für im Geltungsbereich dieser Verordnung gewonnenes Naturgas jeweils erzielte Preis einschließ- lich der Fortleitungskosten in Euro je Kilowattstunde unter Berücksichtigung von Preisen für importier- tes Naturgas. Der Wert nach Satz 1 ist mit sechs Stellen hinter dem Komma zu berechnen.
§ 17 Feldesbehandlungskosten (1) Bis 31. Dezember 2014 verringert sich die Förderabgabe je Lagerstätte um den Anteil der im Er- hebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten, der dem Prozentsatz nach § 15 entspricht, soweit diese Kosten nicht bei der Erhebung der Förderabgabe für einen anderen Bodenschatz berück- sichtigt werden. Eine Berücksichtigung erfolgt nur bis zur Höhe der nach § 15 ermittelten Förderabga- be des in der Lagerstätte geförderten Naturgases. (2) Feldesbehandlungskosten sind die für eine Erdöl- oder Erdgaslagerstätte bei der Förderung des Na- turgases anfallenden 1. Kosten für den Transport vom Abgangsflansch am Bohrloch bis zur Aufbereitung einschließlich Kompression, 2. Kosten für die Aufbereitung zur Herstellung qualitätsgerechter Gase und der aus gewinnungs- technischen Gründen mitgewonnenen Bodenschätze, - Seite 5 von 7 - 3. Kosten für die Beseitigung des bei der Aufbereitung anfallenden Wassers bis zur Übergabestel- le an einen Vorfluter oder einen Dritten oder durch Versenkung in einen bereits erschlossenen Schluckhorizont, wenn die Versenkung nicht gleichzeitig anderen Zwecken dient, sowie 4. zentralen Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 18 Prozent der sich aus den Nummern 1 bis 3 ergebenden Kosten. 3. Unterabschnitt Steinsalz
§ 18 Abgabesatz; Befreiung (1) Die Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2014 5 Prozent des Marktwertes. Die Förderabga- be ermäßigt sich auf 2,5 Prozent, soweit das Steinsalz bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird. (2) Der Abgabepflichtige wird von der Förderabgabe in Höhe des sich aus Absatz 1 ergebenden Pro- zentsatzes der ihm im Erhebungszeitraum entstandenen Kosten für die Aufbereitung befreit, soweit diese notwendig ist, um aus dem gewonnenen Rohsalz Industriesalz herzustellen.
§ 19 Marktwert Der Marktwert ist das gewogene Mittel der Preise in Euro/t, die im Erhebungszeitraum im Geltungsbe- reich des Bundesberggesetzes für frei gehandeltes Industriesalz erzielt worden sind. 4. Unterabschnitt Sole
§ 20 Befreiung Der Abgabepflichtige wird bis 31. Dezember 2014 von der Förderabgabe befreit. 5. Unterabschnitt Erdwärme
§ 21 Befreiung Die seit 1. Januar 1987 geltende Befreiung des Abgabepflichtigen wird bis zum 31. Dezember 2014 verlängert. DRITTER TEIL Bußgeldvorschriften, Inkrafttreten
§ 22 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nr. 1 Bundesberggesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 3 Absatz 3 Satz 1 seiner Anzeige- oder Richtigstellungspflicht, 2. § 7 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht, - Seite 6 von 7 - 3. § 10 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 7 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt.
§ 23 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Feldes- und Förderabgabever- ordnung vom 12. Dezember 2002 (GBl. S. 521), geändert durch Artikel 84 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), außer Kraft. STUTTGART, den 11. Dezember 2006 PFISTER © juris GmbH - Seite 7 von 7 -