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قوانين ألمانيا

Cattle Transport Regulation

صدر في 2020-05-26 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr.(Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV).
اللغة
German
النوع
لائحة
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Livestock
الكلمات المفتاحية
animal health, transport/storage, pests/diseases, disinfection/disinfestation, registration, marking/identification, offences/penalties

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  1. Bekanntmachung der Neufassung der Viehverkehrsverordnung Vom 26. Mai 2020 Auf Grund des Artikels 9 der Verordnung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 752) wird nachstehend der Wortlaut der Viehverkehrsverordnung in der seit dem 10. April 2020 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück sichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), 2. den am 22. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 15 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720), 3. den am 1. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 88 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), 4. den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 28 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388), 5. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 387 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), 6. den am 7. Mai 2016 in Kraft getretenen Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057), 7. den am 10. April 2020 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Bonn, den 26. Mai 2020 D i e B u n d e sm i n i s t e r i n f ü r E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t J u l i a K l ö c k n e r 1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV)1 I n h a l t s ü b e r s i c h t Abschnitt 1 Viehtransportfahrzeuge, Viehladestellen § 1 Viehtransportfahrzeuge § 2 Viehladestellen Abschnitt 2 Viehausstellungen, Viehmärkte, Schlachtstätten § 3 Viehausstellungen, Viehmärkte § 4 Anzeige, Beschränkung und Verbot § 5 Auftrieb § 6 Amtstierärztliche Untersuchung § 7 Abtrieb von Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten Abschnitt 3 Gastställe § 8 Gastställe Abschnitt 4 Viehkastrierer § 9 Viehkastrierer Abschnitt 5 Wanderschafherden § 10 Wanderschafherden Abschnitt 6 Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen § 11 Anzeige § 12 Viehhandelsunternehmen § 13 Transportunternehmen § 14 Sammelstellen § 15 Registrierung und Bekanntmachung der Zulassung, An erkennung von Zulassungen § 16 Ruhen der Zulassung Abschnitt 7 Reinigung und Desinfektion § 17 Transportmittel § 18 Flächen, Räume und Gerätschaften § 19 Dung, Streumaterial und Futterreste Abschnitt 8 Zeugnisse, Kontrollbücher § 20 Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse § 21 Viehhandels- und Transportkontrollbücher § 22 Desinfektionskontrollbuch § 23 Kastrations- und Klauenpflegekontrollbuch § 24 Deckregister § 25 Form, Aufbewahrung und Vorlage der Kontrollbücher und des Deckregisters Abschnitt 9 Tierhaltung § 26 Anzeige und Registrierung Abschnitt 10 Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 § 27 Kennzeichnung § 28 Anzeige der Kennzeichnung § 29 Anzeige von Bestandsveränderungen § 30 Rinderpass § 31 Stammdatenblatt § 32 Bestandsregister § 33 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken Abschnitt 11 Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen nach der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 § 34 Kennzeichnung § 35 Anzeige von Bestandsveränderungen § 36 Begleitpapier § 37 Bestandsregister § 38 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken Abschnitt 12 Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen § 39 Kennzeichnung § 40 Anzeige der Übernahme § 41 Begleitpapier § 42 Bestandsregister § 43 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken Abschnitt 13 Kennzeichnung von Einhufern nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 § 44 Kennzeichnung § 44a Equidenpass § 44b Rückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses § 44c Verbot der Übernahme § 44d Anzeige der Kennzeichnung 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festle gung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42, L 296 vom 27.10.1990, S. 66), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321, L 226 vom 25.6.2004, S. 128) geändert worden ist, 2. Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festle gung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55), 3. Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) geändert worden ist, 4. Richtlinie 2000/15/EG des Europäischen Parlaments und des Ra tes vom 10. April 2000 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim inner gemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. L 105 vom 3.5.2000, S. 34). 1171Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Abschnitt 14 Sonstige Tierhaltungen § 45 Tierhaltung in besonderen Fällen Abschnitt 15 Schlussvorschriften § 46 Ordnungswidrigkeiten § 47 Übergangsvorschriften § 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt 1 Viehtransportfahrzeuge, Viehladestellen § 1 Viehtransportfahrzeuge (1) Fahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahr zeuge), sowie für eine solche Beförderung benutzte Behältnisse müssen 1. so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Ein streu oder Futter während des Transportes nicht heraussickern oder herausfallen können, und 2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Dies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh zwischen dem eigenen Bestand und einer Weidefläche transpor tiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahn wagen, Flugzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden. (2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Ab satz 1 Satz 1 und 3 haben zu sorgen: 1. bei Viehtransportfahrzeugen der Halter, 2. bei Behältnissen der Benutzer, 3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 3 der Verfügungsberechtigte. § 2 Viehladestellen (1) Wer eine Einrichtung betreiben will, in der wieder kehrend Vieh verschiedener Besitzer verladen, entla den, umgeladen oder verwogen wird, ausgenommen Grenzkontrollstellen (Viehladestelle), hat dies der zu ständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie des Ortes der Viehladestelle anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. (2) Viehladestellen müssen folgende Anforderungen erfüllen: 1. Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Ver laden, Entladen, Umladen oder Verwiegen von Vieh müssen befestigt, leicht zu reinigen und desinfizier bar sein. 2. Der Boden der Plätze nach Nummer 1 muss flüssig keitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Ab fluss haben, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen sein muss. 3. Eine ausreichende Einrichtung zum Sammeln anfal lenden Dungs und Streumaterials (Dunglagerstätte) muss vorhanden sein, in der der Dung und das Streumaterial so behandelt werden können, dass Tierseuchenerreger abgetötet werden. 4. Der Boden und die Wände der Dunglagerstätte müssen flüssigkeitsundurchlässig sein. 5. Die Laderampen und sonstigen Einrichtungen zum Verladen, Entladen oder Umladen von Vieh müssen leicht gereinigt und desinfiziert werden können. 6. Unter Druck stehendes Wasser sowie Einrichtungen für eine schnelle und sichere Reinigung und Desinfektion der Plätze nach Nummer 1, der Dung lagerstätte nach Nummer 3 und der Laderampen und Einrichtungen nach Nummer 5 müssen zur Ver fügung stehen. 7. Eine ausreichende Beleuchtung muss vorhanden sein. 8. Eine Einrichtung zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks muss vorhanden sein. (3) Der Betreiber einer Viehladestelle hat sicherzu stellen, dass kein Vieh verladen, entladen, umgeladen oder verwogen wird, das sichtbare Anzeichen einer übertragbaren Krankheit aufweist. Satz 1 gilt nicht, soweit die Tiere mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar zur Tötung und unschädlichen Beseitigung verbracht werden. (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen ge nehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämp fung nicht entgegenstehen, 1. von Absatz 2 Nummer 2, 3, 4 und 6 für Viehlade stellen mit geringem Viehverkehr und 2. von Absatz 2 für Viehladestellen, an denen nur von einem Transportmittel zum anderen umgeladen wird. (5) Die zuständige Behörde kann für Viehladestellen mit regelmäßig großem Viehverkehr anordnen, dass 1. eingefriedete Plätze mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden zum vorübergehenden Einstellen von Vieh, 2. Möglichkeiten zur getrennten Unterbringung von Tieren verschiedener Gattungen und Größen und 3. ausreichende Anbindevorrichtungen geschaffen werden. Abschnitt 2 Viehausstellungen, Viehmärkte, Schlachtstätten § 3 Viehausstellungen, Viehmärkte (1) Orte, an denen Viehausstellungen oder Vieh märkte abgehalten oder eingerichtet werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen: 1. Sie müssen so eingefriedet sein, dass die zugeführ ten Tiere nur durch überwachbare Ein- und Aus gänge verbracht werden können. 2. Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Be oder Entladen von Viehtransportfahrzeugen müs sen befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein. 3. Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen muss ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurch lässigem Boden und unter Druck stehendem Wasser vorhanden sein. 1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 4. Der Boden des Platzes nach Nummer 3 muss Ge fälle zu einem Abfluss haben, der an die Kanalisa tion oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen ist. 5. Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte, leicht zu reinigende und desinfizierbare Wände haben. 6. Unterkunftsräume für Vieh müssen ausreichend beleuchtbar sein. 7. Soweit erforderlich, müssen die Räume in Buchten unterteilt sein und Anbindevorrichtungen haben. 8. Eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere muss vor handen sein. 9. Für beim Auftrieb tätige Personen müssen Einrich tungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks vorhanden sein. 10. Eine geeignete Einrichtung zum Aufbewahren von tierischen Nebenprodukten muss vorhanden sein. (2) Für Viehausstellungen, für Viehmärkte geringen Umfangs und für Jahr- und Wochenmärkte, die nach § 25 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung befreit sind, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genehmigen, soweit Belange der Tier seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. (3) Die zuständige Behörde kann für Viehmärkte anordnen, dass diese 1. durch eine feste Einfriedung abgeschlossen werden, 2. insgesamt mit befestigtem, leicht zu reinigendem und desinfizierbarem Boden versehen werden, 3. Gefälle zu einem Abfluss erhalten, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen ist. § 4 Anzeige, Beschränkung und Verbot (1) Folgende Veranstaltungen sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzuzeigen: 1. Viehausstellungen, 2. Viehmärkte, 3. Viehschauen, 4. Wettbewerbe mit Vieh und 5. Veranstaltungen ähnlicher Art. Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu er folgen; dabei ist die Art der Veranstaltung anzugeben. (2) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen nach Absatz 1 beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 5 Auftrieb Auf Viehausstellungen, Viehmärkten oder Veranstal tungen ähnlicher Art dürfen Tiere, für die eine Kenn zeichnung nach dieser Verordnung oder nach unmittel bar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemein schaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, nur aufgetrieben werden, soweit die Tiere mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung dauerhaft gekenn zeichnet sind. Die Auftriebszeit muss, soweit nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung gesorgt ist, so festgesetzt sein, dass der Auftrieb nicht vor Sonnen aufgang beginnt und nicht nach Sonnenuntergang endet. Die zuständige Behörde kann den Auftrieb auf bestimmte Stunden beschränken. § 6 Amtstierärztliche Untersuchung (1) Die Tiere sind beim Auftrieb auf Viehmärkte amts tierärztlich zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforder lich ist, kann sie weitere amtstierärztliche Untersuchun gen der Tiere anordnen. (2) Die zuständige Behörde kann beim Auftrieb von Vieh auf Viehausstellungen eine amtstierärztliche Un tersuchung anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. In Zeiten er höhter Seuchengefahr kann sie ferner eine amtstierärzt liche Untersuchung der Tiere beim Auftrieb auf Schlachtstätten anordnen. § 7 Abtrieb von Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten Der Abtrieb des Viehs von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtstätte bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden 1. für fehlgeleitete oder tragende Tiere, soweit sicher gestellt ist, dass die Tiere im Bereich der zustän digen Behörde verbleiben oder die für den Bestim mungsort zuständige Behörde zugestimmt hat, 2. für Tiere, die von einem Schlachtviehmarkt abgetrie ben und in einen Mastbetrieb verbracht werden sollen, soweit sichergestellt ist, dass sie bis zum Verbringen zur Schlachtung dort verbleiben, und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht ent gegenstehen. Satz 1 gilt nicht für Tiere, die unmittelbar auf einen anderen Schlachtviehmarkt oder in eine Schlachtstätte verbracht werden. Abschnitt 3 Gastställe § 8 Gastställe Gastställe müssen folgende Anforderungen erfüllen: 1. Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte Wände haben. 2. Die Ställe müssen ausreichend beleuchtbar sein. 3. Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände, Krippen, Tränken und Vorratsbehälter, muss aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material sein. 1173Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Abschnitt 4 Viehkastrierer § 9 Viehkastrierer Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an einer anzeigepflichtigen Tierseuche leiden oder bei denen der Verdacht auf eine solche Tierseuche vorliegt. Abschnitt 5 Wanderschafherden § 10 Wanderschafherden (1) Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehre rer Kreise oder kreisfreier Städte treiben will, bedarf, vorbehaltlich des Satzes 2, der Genehmigung der zu ständigen Behörde. Wer Wanderschafherden nur im Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt sowie in an diese Gebiete angrenzende Gemeindegebiete treiben will, hat dies der zuständigen Behörde jährlich, spätestens vor Beginn der Weidesaison, anzuzeigen. (2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist von dem Halter der Herde unter Angabe der Anzahl der Tiere und des Treibweges zu beantragen. Sie ist zu erteilen, soweit 1. durch amtstierärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass die Herde frei von äußeren Erscheinungen ist, die auf eine Tierseuche schließen lassen, und 2. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Die Genehmigung kann insbesondere auf bestimmte Wege oder Flächen beschränkt und mit der Auflage verbunden werden, dass während der Wanderung weitere Nachweise über den Gesundheitszustand der Schafe zu erbringen sind. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 hat der Hal ter der Herde über die Zu- und Abgänge Aufzeichnun gen zu machen. Er hat diese Aufzeichnungen und die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 während der Wan derung mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Abschnitt 6 Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen § 11 Anzeige Wer gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder gewerbs mäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduk tion Vieh transportieren oder eine Sammelstelle betrei ben will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie, im Falle des Betreibens einer Sammel stelle, den Ort der Sammelstelle, anzuzeigen. Änderun gen sind unverzüglich anzuzeigen. § 12 Viehhandelsunternehmen (1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel ge werbsmäßig unmittelbar oder über Dritte zu kaufen und innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf wieder zu verkaufen oder in einen anderen Betrieb oder eine andere Einrichtung umzusetzen (Viehhandelsunterneh men), bedarf der Zulassung durch die zuständige Be hörde. Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn die in Satz 1 bezeichneten Tiere lediglich zwischen Käufer und Verkäufer vermittelt werden. (2) Ein Viehhandelsunternehmen wird auf Antrag des Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelas sen, soweit 1. die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt sind und 2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 eingehalten werden. Die Zulassung ist auf die im Antrag genannte Betriebs stätte zu begrenzen. Sie kann auf den Handel mit Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden. § 13 Transportunternehmen (1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel ge werbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tier produktion zu transportieren oder Dritten für gewerbs mäßige Transporte dieser Tiere Transportmittel zur Ver fügung zu stellen (Transportunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. (2) Ein Transportunternehmen wird auf Antrag des Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelas sen, soweit 1. die Anforderungen nach Anlage 1 Nummer 1 Satz 4 und 5 und Nummer 3 bis 5 Buchstabe a erfüllt sind und 2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach An lage 2 Nummer 3 bis 5 eingehalten werden. Die Zulassung kann auf den Transport von Tieren der selben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden. § 14 Sammelstellen (1) Eine Einrichtung, in der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel aus verschiede nen Betrieben für den Handel zusammengeführt wer den (Sammelstelle), bedarf der Zulassung durch die zu ständige Behörde. Satz 1 gilt nicht für Viehausstellun gen, Viehmärkte, die Betriebsstätten eines Viehhan delsunternehmens und Schlachtstätten. (2) Eine Sammelstelle wird auf Antrag des Betreibers von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit 1. die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt sind, 2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach An lage 2 Nummer 1 und Nummer 3 bis 5 eingehalten werden, und 3. die Sammelstelle gleichzeitig nur für Zucht- und Nutztiere oder nur für Schlachttiere betrieben wird. 1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Die Zulassung kann auf die Zusammenführung von Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden. § 15 Registrierung und Bekanntmachung der Zulassung, Anerkennung von Zulassungen (1) Die zuständige Behörde erfasst die nach den §§ 12 bis 14 zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen jeweils un ter Erteilung einer zwölfstelligen Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer wird aus der für die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses so wie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet. (2) Ein nach § 15 der Binnenmarkt-Tierseuchen schutzverordnung zugelassener Betrieb oder eine nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung zugelassene Schlachtstätte gilt als nach dieser Verordnung zugelassen. (3) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesminis terium für Ernährung und Landwirtschaft die Zulassung von Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Angabe der erteilten Regis triernummer sowie die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung mit. (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Land wirtschaft gibt die Zulassung der Viehhandelsunterneh men, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Angabe der jeweils erteilten Registriernummer sowie die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung im Bundesanzeiger bekannt. § 16 Ruhen der Zulassung Stellt die zuständige Behörde bei einem zugelasse nen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen oder einer zugelassenen Sammelstelle fest, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, so ordnet sie bis zur Behebung der festgestellten Mängel für einen bestimmten Zeitraum das Ruhen der Zulassung an. Im Falle eines Betriebes oder einer Schlachtstätte bestimmt sich das Ruhen der Zulassung nach den in § 15 Absatz 2 genannten Vorschriften. Abschnitt 7 Reinigung und Desinfektion § 17 Transportmittel (1) Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beför derung lebenden Viehs benutzten Behältnisse und Gerätschaften sind nach jedem Transport, spätestens jedoch nach Ablauf von 29 Stunden seit Beginn des Transportes, zu reinigen und zu desinfizieren. Dies gilt nicht für nichtgewerblich genutzte bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem eigenen Bestand transportiert wird. Satz 1 gilt entspre chend für 1. Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räu men in Eisenbahnwagen und Schiffen und 2. die bei der Beförderung lebenden Viehs in den in Nummer 1 genannten Transportmitteln oder Teilen von ihnen oder in Flugzeugen benutzten Behältnis sen und Gerätschaften. Abweichend von Satz 1 kann die Reinigung und Des infektion nach Abschluss mehrerer Transporte lebenden Viehs von demselben Herkunftsbetrieb in denselben Bestimmungsbetrieb durchgeführt werden, spätestens jedoch nach Ablauf von 29 Stunden. (2) Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh zu Vieh ladestellen, Sammelstellen oder Schlachtstätten ver bracht worden ist, müssen, bevor sie diese verlassen, gereinigt und desinfiziert werden. Die zuständige Be hörde kann im Falle des Verbringens in eine Schlacht stätte Ausnahmen genehmigen, soweit die Reinigung und Desinfektion der Viehtransportfahrzeuge unverzüg lich nach dem Verlassen der Viehladestelle, der Vieh sammelstelle oder der Schlachtstätte an einem anderen geeigneten Ort vorgenommen wird und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. (3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter Tierseuchengefahr anordnen, dass 1. die nach § 13 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 Buchstabe a vorgeschriebenen Einrichtungen mit einem geeigneten Desinfektionsmittel versehen wer den, 2. Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh zu Vieh ausstellungen oder Viehmärkten verbracht worden ist, zu reinigen und zu desinfizieren sind, bevor sie diese verlassen, 3. Viehtransportfahrzeuge nach Absatz 1 Satz 2 nach jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren sind. (4) Für die Reinigung und Desinfektion sind verant wortlich: 1. bei Viehtransportfahrzeugen der Fahrer, 2. bei Behältnissen und Gerätschaften der Benutzer, 3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 3 der Verfügungsberechtigte. § 18 Flächen, Räume und Gerätschaften (1) Viehladestellen, Laderampen, Räume für die vorübergehende Unterkunft und die Vermarktung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden oder Geflügel, Zu- und Abtriebswege, Plätze zum Be- und Entladen auf Viehmärkten, auf Sammelstellen, in Schlachtstätten und bei Viehhandelsunternehmen so wie die dort benutzten Gerätschaften sind vom jeweili gen Betreiber der Einrichtung oder vom jeweiligen Ver anstalter nach jeder zusammenhängenden Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren oder reinigen und des infizieren zu lassen. Gastställe und die Betriebsstätten von Viehhandelsunternehmen sind vom Betreiber nach jeder Räumung oder bei ständiger Belegung in regel mäßigen Abständen von höchstens einer Woche zu reinigen und zu desinfizieren oder reinigen und des infizieren zu lassen. 1175Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (2) Für Viehladestellen kann die zuständige Behörde Ausnahmen unter den Voraussetzungen des § 2 Ab satz 4 genehmigen. (3) Die zuständige Behörde kann anordnen, 1. dass die in Absatz 1 genannten Wege, Plätze, Räume und Gerätschaften in kürzeren Zeitabstän den als dort vorgeschrieben gereinigt und desinfi ziert werden müssen, 2. dass bei Viehhandelsunternehmen, Transportunter nehmen, Sammelstellen oder in Schlachtstätten eine häufigere Reinigung und Desinfektion durchgeführt werden muss, als im Reinigungs- und Desinfektions plan vorgesehen ist, 3. welche Art des Desinfektionsmittels zu verwenden ist, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 19 Dung, Streumaterial und Futterreste Der für die Reinigung und Desinfektion nach den §§ 17 und 18 jeweils Verantwortliche hat anfallenden Dung, anfallendes Streumaterial und anfallende Futter reste unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu las sen oder so zu behandeln oder so behandeln zu lassen, dass Tierseuchenerreger abgetötet werden. Abschnitt 8 Zeugnisse, Kontrollbücher § 20 Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse Auf Anordnung der zuständigen Behörde beizubrin gende Ursprungszeugnisse gelten 30 Tage, Gesund heitszeugnisse, soweit in der Anordnung keine kürzere Frist bestimmt ist, zehn Tage jeweils vom Tag ihrer Ausstellung an. Die Gesundheitszeugnisse müssen von der zuständigen Behörde oder einem von ihr be auftragten Tierarzt ausgestellt sein. § 21 Viehhandels und Transportkontrollbücher (1) Ein Viehhandelskontrollbuch über die im Besitz befindlichen und die gehandelten, transportierten oder vermittelten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Pferde sowie über das im Besitz befindliche und das gehandelte, transportierte oder vermittelte Geflügel hat nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu führen, wer 1. gewerbsmäßig Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel handelt, transportiert oder vermittelt oder eine Sammelstelle betreibt, 2. eine Genossenschaft und Erzeugergemeinschaft, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel übernimmt oder abgibt, sowie für Brütereien, die Küken, auch aus Bruteiern anderer Betriebe, erbrütet und abgibt. Das Viehhandelskontrollbuch muss folgende Angaben enthalten: 1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers, 2. Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des Übernehmers, 3. die Registriernummer des Transportunternehmens, das die Tiere zu oder von einer Sammelstelle oder einem Viehhandelsunternehmen transportiert, sowie das Kraftfahrzeugkennzeichen des Viehtransport fahrzeuges, 4. folgende Beschreibung der Tiere: a) bei Rindern die Ohrmarkennummer, b) bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter und Kennzeichnung, c) bei Schafen und Ziegen aa) für vor dem 10. Juli 2005 geborene Tiere Stückzahl und Kennzeichnung, bb) für nach dem 9. Juli 2005 geborene Tiere Stückzahl und Kennzeichnung nach § 34 Ab satz 3, d) bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen und Markierungen, e) bei Geflügel Stückzahl, Rasse und ungefähres Alter. Nach anderen Vorschriften erforderliche Bescheinigun gen über die Tiergesundheit sind im Viehhandels kontrollbuch zu vermerken und diesem beizufügen. Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde darf das Viehhandelskontrollbuch aus dem Betrieb nicht entfernt werden. (2) Während des Transportes ist ein Transport kontrollbuch mitzuführen, das die nach Absatz 1 erfor derlichen Angaben über die jeweils transportierten Tiere sowie Abfahrtszeit und Fahrtziel, zusammen mit nach anderen Vorschriften erforderlichen Bescheini gungen über die Tiergesundheit, enthält. Die Eintragun gen sind abweichend von § 25 Absatz 2 vor Beginn des Transportes vorzunehmen. Satz 1 gilt nicht für Trans porte, auf denen Vieh aus dem eigenen Bestand mit bestandseigenen Viehtransportfahrzeugen zu einer Schlachtstätte transportiert wird. § 22 Desinfektionskontrollbuch (1) Der Fahrer eines Viehtransportfahrzeuges, für das nach § 17 Absatz 1 bis 3 eine Reinigung und Desinfektion vorgeschrieben ist, hat für jedes Fahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch mitzuführen, das folgende Angaben enthält: 1. Tag des Transportes, 2. Art der beförderten Tiere, 3. Ort und Tag der Reinigung und Desinfektion des Fahrzeuges, 4. Handelsname des verwendeten Desinfektionsmit tels. (2) Der Viehhandelsunternehmer, der Transport unternehmer und der Betreiber einer Sammelstelle oder 1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de einer Schlachtstätte haben über Art und Verbrauch des verwendeten Desinfektionsmittels Aufzeichnungen zu machen. § 23 Kastrations und Klauenpflegekontrollbuch Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, haben ein Kastrationskontrollbuch zu führen, aus dem hervorgeht, wann und an welchen Orten und in welchen Betrieben sie Kastrationen vor genommen haben. Für Personen, die gewerbsmäßig Klauenpflege betreiben, ohne Tierarzt zu sein, gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie ein Klauen pflegekontrollbuch zu führen haben. § 24 Deckregister Tierhalter, die einen Hengst, einen Bullen, einen Eber oder einen Bock zum Decken fremder Tiere verwenden, haben ein Deckregister zu führen, das folgende An gaben enthalten muss: 1. Name und Anschrift des Vatertierhalters, 2. Art, Rasse, Alter, Ohrmarkennummer oder anderes Kennzeichen und gegebenenfalls Zuchtnummer des Vatertieres, 3. Name und Anschrift des Halters des gedeckten Tieres, 4. Rasse, Alter, Ohrmarkennummer oder anderes Kennzeichen des gedeckten Tieres, 5. Tag des Deckaktes. § 25 Form, Aufbewahrung und Vorlage der Kontrollbücher und des Deckregisters (1) Die Kontrollbücher und das Deckregister müssen gebunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufen den Seitenzahlen versehen sein. Die Kontrollbücher und das Deckregister dürfen statt in gebundener Form auch 1. als Loseblattsystem oder 2. in elektronischer Form geführt werden. Das Transportkontrollbuch und das Desinfektionskontrollbuch können zusammen als ein Buch geführt werden. Das Viehhandelskontrollbuch, das Transportkontrollbuch und das Desinfektions kontrollbuch müssen dem Muster der Anlage 3 ent sprechen. (2) Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausfüh rung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauer hafter Weise vorzunehmen. (3) Die Kontrollbücher und das Deckregister sind von denjenigen Personen, die das jeweilige Kontroll buch oder das Deckregister zu führen haben, für die Zeit ihrer Verwendung und im Anschluss daran drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. Ergänzend zu § 24 Absatz 4, 5 und 9 des Tiergesundheitsgesetzes hat im Falle eines elektronisch geführten Kontroll buches oder Deckregisters der Aufzeichnungspflichtige der zuständigen Behörde einen Ausdruck auf seine Kosten vorzulegen. Abschnitt 9 Tierhaltung § 26 Anzeige und Registrierung (1) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich ge haltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderun gen sind unverzüglich anzuzeigen. Im Falle einer Wanderschafherde gilt der Betriebssitz als Standort im Sinne des Satzes 1. (2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle erfasst die 1. nach Absatz 1 angezeigten Haltungen oder Betriebe sowie 2. die nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitglied staaten (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 47) zu regis trierenden Zirkusse unter Erteilung einer Registriernummer in einem Regis ter. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Sitzgemeinde der Haltung, des Betriebes oder des Zirkus vorgesehenen amtlichen Schlüssel nummer des vom Statistischen Bundesamt herausge gebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Nummer für die Haltung, den Betrieb oder den Zirkus gebildet. (3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 1. Januar (Stichtag) im Bestand vorhandenen 1. Schweine, getrennt nach Zuchtsauen, sonstigen Zucht- und Mastschweinen über 30 Kilogramm so wie Ferkeln bis einschließlich 30 Kilogramm und 2. Schafe und Ziegen, getrennt nach den Altersgrup pen bis einschließlich neun Monate, zehn bis ein schließlich 18 Monate und ab 19 Monaten, anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann von der An zeigepflicht befreien, soweit der Tierhalter die nach Satz 1 erforderlichen Angaben bereits einer Behörde, auch zu einem anderen Datum oder einem anderen Stichtag, mitgeteilt hat und die zuständige Behörde be rechtigt ist, diese Angaben zum Zwecke der Erfüllung der Anzeigepflicht zu verwenden. 1177Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Abschnitt 10 Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 § 27 Kennzeichnung (1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verord nung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit diese Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt bestimmt, 1. bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Ge burt, 2. bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt worden sind, durch den Tierhalter des Bestim mungsbetriebes innerhalb von sieben Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb durchzuführen oder durchführen zu lassen. Abwei chend von Satz 1 Nummer 1 hat der Tierhalter die Kennzeichnung von Bisons (Bison bison spp.), vor behaltlich des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/1999 der Kommission vom 8. März 1999 zur Verlängerung der Höchstfrist für die Anbringung von Ohrmarken bei Bisons (Bison bison spp.) (ABl. L 60 vom 9.3.1990, S. 53), innerhalb von neun Monaten durchzuführen oder durchführen zu lassen. (2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftrag ten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berück sichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt. (3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und den zu ihrer Durchführung erlasse nen unmittelbar geltenden Rechtsakten der Euro päischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes ergibt, müssen die Ohrmarken dem Muster der Anlage 4 entsprechen und die Ohrmarken nummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthal ten. Das Vorderteil einer Ohrmarke ist mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu versehen. Die zu ständige Behörde kann für Rinder kleinwüchsiger Ras sen und entsprechende Kreuzungstiere Ausnahmen von den sich aus Anlage 4 ergebenden Mindestmaßen der Ohrmarken genehmigen, soweit die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Be standsregister (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Min destmaße eingehalten werden. (4) Die zuständige Behörde kann ferner für die zweite Ohrmarke Ausnahmen von der Form und den Mindestmaßen nach Anlage 4 genehmigen, soweit diese Ohrmarke einen elektronischen Speicher (Ohrmarken Transponder) enthält und sichergestellt ist, dass 1. ein Nurlese-Passivtransponder verwendet wird, des sen Codierung nach der ISO-Norm 117842 auf gebaut und schreibgeschützt ist und die Angaben der Ohrmarke nach Anlage 4 enthält, 2. der Nurlese-Passivtransponder mit einem Gerät ab lesbar ist, das den Anforderungen der ISO-Norm 117852 entspricht, 3. die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf der Ohrmarke deutlich sichtbar ist und 4. die Ohrmarke am linken Ohr des Rindes eingezogen wird. (5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Be hörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eine Ersatzohrmarke mit denselben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen und das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohr marke erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. (6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter die Ohrmarken nicht ohne Genehmigung der zuständi gen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Rindes. § 28 Anzeige der Kennzeichnung Die Kennzeichnung eines Rindes hat der Tierhalter unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner An schrift, der Registriernummer seines Betriebes sowie der verwendeten Ohrmarkennummer und, 1. im Falle des § 27 Absatz 1 Nummer 1, des Geburts datums, des Geschlechts und der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6 des Tieres sowie der Ohr markennummer des Muttertieres, 2. im Falle des § 27 Absatz 1 Nummer 2, des Geburts datums, des Geschlechts, der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6, des Ursprungslandes, des Drittlandes, aus dem das Rind eingeführt worden ist, sowie der ursprünglichen Kennzeichnung des Tieres, der zuständigen Behörde oder einer von dieser be auftragten Stelle anzuzeigen. § 29 Anzeige von Bestandsveränderungen (1) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Veränderung seines Rinderbestandes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe 1. der Registriernummer seines Betriebes sowie, 2. bezogen auf das einzelne Tier, a) der Ohrmarkennummer, 2 Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig ge sichert niedergelegt. 1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de b) des Zugangsdatums mit Ausnahme des Geburts datums, c) des Abgangsdatums. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Tier halter im Falle 1. des Verbringens eines Rindes aus einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar in seinen Bestand den be treffenden Mitgliedstaat, das Ursprungsland und das Geburtsdatum, auch im Falle des Verbringens zur unmittelbaren Schlachtung, 2. der Einfuhr eines Rindes zur unmittelbaren Schlach tung das in der Tiergesundheitsbescheinigung an gegebene Geburtsdatum, 3. des Verbringens eines Rindes nach einem anderen Mitgliedstaat den betreffenden Mitgliedstaat, 4. der Ausfuhr das betreffende Drittland, in das das Rind ausgeführt worden ist, 5. des Todes eines Rindes, ob dieses Rind geschlach tet, notgeschlachtet oder auf andere Weise getötet worden oder verendet ist, anzuzeigen. (2) Der nach § 3 des Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtige oder ein von diesem Beauftragter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Über nahme eines toten Rindes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe des Namens und der Anschrift seines Betriebes oder der Registrier nummer sowie der Ohrmarkennummer und des Über nahmedatums des toten Rindes. (3) Absatz 1 gilt nicht für das Verbringen eines Rin des zur tierärztlichen Behandlung. In diesem Fall trägt der Tierhalter das Datum des Verbringens sowie der Wiedereinstellung des Rindes in seinen Betrieb unver züglich in das von ihm geführte Bestandsregister ein. § 30 Rinderpass (1) Rinder dürfen in einen Mitgliedstaat nur verbracht oder in ein Drittland nur ausgeführt werden, wenn sie von einem Rinderpass begleitet sind, der den Bestim mungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 und dem Muster der Anlage 7 entspricht. (2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle trägt in den Rinderpass die in § 28 genannten Angaben ein. Auf dem Rinderpass ist die Ohrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu vermerken. (3) Der Rinderpass eines Rindes, das aus einem Mit gliedstaat verbracht worden ist, ist der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zu übergeben. Die zuständige Behörde oder die von dieser beauftragten Stelle fertigt eine Ablichtung des Rinderpasses und sendet diesen an den Mitgliedstaat zurück, aus dem das Rind verbracht worden ist. (4) Begleitpapiere nach § 24d der Viehverkehrsver ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194) stehen dem Rinderpass im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit die Begleit papiere für Rinder ausgestellt worden sind, die im Zeit raum vom 28. Oktober 1995 bis zum 30. Juni 1998 geboren worden sind. § 31 Stammdatenblatt Die zuständige Behörde oder eine von dieser be auftragte Stelle stellt für jedes Rind nach Eingang der Geburtsanzeige ein Stammdatenblatt nach dem Muster der Anlage 7 aus und trägt die in § 28 genannten An gaben ein. Auf dem Stammdatenblatt ist die Ohr markennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu vermerken. Das Stammdaten blatt kann als Rinderpass im Sinne des § 30 verwendet werden, soweit es die in Anlage 7 Nummer 3 und 4 vorgesehenen Angaben enthält. § 32 Bestandsregister (1) Das Bestandsregister nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 für jedes im Bestand vorhandene Rind 1. die Angabe der Rasse nach dem Schlüssel der An lage 6 und 2. die Ohrmarkennummer des Muttertieres a) der ab dem 1. Januar 1998 geborenen Rinder und b) derjenigen Rinder, bei denen der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Ohrmarkennummer des Muttertieres nach § 24f Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einzelfall nach gewiesen worden ist, enthalten sowie dem Muster der Anlage 8 entsprechen. Der Tierhalter hat Eintragungen unverzüglich, im Falle des Zugangs eines Rindes durch Geburt in seinem Betrieb innerhalb von sieben Tagen, vorzunehmen. (2) Soweit nach Artikel 7 Absatz 1 oder 4 der Verord nung (EG) Nr. 1760/2000 oder Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 nichts Abweichendes vorgeschrie ben ist, gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. (3) Für die Dauer der Aufbewahrung des Bestands registers und die Verpflichtung zu dessen Vorlage nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gilt § 25 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend. § 33 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken (1) Ein Tierhalter darf ein Rind in seinen Bestand nur übernehmen, soweit es nach Artikel 4 Absatz 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, jeweils in Verbin dung mit § 27 Absatz 3 und 4, nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder nach § 27 Ab satz 3 bis 5 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme von Rindern durch Transportunternehmen. (2) Es ist verboten, Ohrmarken nach § 27 Absatz 3 oder 4 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen. 1179Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Abschnitt 11 Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen nach der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 § 34 Kennzeichnung (1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verord nung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Än derung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) in der jeweils geltenden Fassung, ist bei Schafen und Ziegen, die nach dem 31. Dezember 2009 im Inland geboren worden sind, durch den Tierhalter innerhalb von neun Monaten nach der Geburt, spätes tens jedoch vor dem Verbringen aus dem Ursprungs betrieb, durchzuführen oder durchführen zu lassen. Schafe und Ziegen, die nach dem 31. Dezember 2009 aus einem Drittland eingeführt worden sind, sind durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von 14 Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb, spä testens jedoch vor dem Verbringen aus dem Betrieb, zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Satz 2 gilt nicht für Schafe oder Ziegen, die unter Einhaltung der Bestimmungen des § 33 Absatz 1 der Binnenmarkt Tierseuchenschutzverordnung unmittelbar zur Schlach tung verbracht werden. (2) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderli chen Ohrmarken-Transponder, Boli mit elektronischem Speicher (Bolus-Transponder), Fußfesseln mit elektro nischem Speicher (Fußfessel-Transponder), Ohrmarken oder Fußfesseln (Kennzeichen) werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser be auftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Be darfs zugeteilt. (3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und den zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemein schaft oder der Europäischen Union nichts anderes ergibt, muss bei Schafen und Ziegen 1. das erste Kennzeichen im Sinne des Artikels 4 Ab satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 a) aus einem Ohrmarken-Transponder bestehen, aa) dessen Codierung die für Ohrmarken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A oder Num mer 3 Abschnitt A vorgeschriebenen Anga ben enthält und bb) der im Falle der Codierung aaa) nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Ab schnitt A und B Unterabschnitt A oder bbb) nach Anlage 9 Nummer 3 Abschnitt A dem Muster der Anlage 9 Nummer 3 Ab schnitt A entspricht und die dort vorgeschriebenen An gaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält, b) aus einem Bolus-Transponder bestehen, dessen Codierung die für Ohrmarken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A vorgeschriebenen Anga ben enthält, oder c) aus einer Ohrmarke bestehen, die dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B Unter abschnitt B entspricht und die dort vorgeschrie benen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält, 2. das zweite Kennzeichen im Sinne des Artikels 4 Ab satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 a) im Falle der Verwendung eines Ohrmarken-Trans ponders oder eines Bolus-Transponders als ers tem Kennzeichen aa) aus einer Ohrmarke bestehen, die dem Mus ter der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B Unterabschnitt B oder Nummer 3 Abschnitt B entspricht und die dort vorgeschriebenen An gaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält, oder bb) aus einer Fußfessel bestehen, die die für Ohr marken vorgeschriebenen Angaben nach An lage 9 Nummer 1 Abschnitt A in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält, oder b) im Falle der Verwendung einer Ohrmarke als ers tem Kennzeichen aus einem Ohrmarken-Trans ponder nach Nummer 1 Buchstabe a oder einem Bolus-Transponder nach Nummer 1 Buchstabe b bestehen. (3a) Im Falle der Verwendung eines Ohrmarken Transponders oder eines Bolus-Transponders als ers tem Kennzeichen kann anstelle des zweiten Kenn zeichens bei Schafen und Ziegen, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, ein Ohr tätowiert werden, soweit 1. die Tätowiernummer das für den Sitz des Geburts betriebs geltende amtliche Kraftfahrzeugkenn zeichen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und die letzten sieben Ziffern der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 Satz 2 enthält und 2. die Tätowierung von a) der zuständigen Behörde oder b) einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchterver einigung vorgenommen wird. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b hat die Züchtervereinigung die zuständige Behörde inner halb von 30 Tagen nach der Tätowierung über deren Vornahme zu unterrichten. (3b) Im Falle der Verwendung einer Ohrmarke als erstem Kennzeichen kann als zweites Kennzeichen bei Schafen und Ziegen, die nicht für den innergemein schaftlichen Handel bestimmt sind, abweichend von Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b ein Fußfessel-Trans ponder verwendet werden, dessen Codierung die für Ohrmarken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben und der die in Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält. (3c) Die zuständige Behörde kann für Schafe und Ziegen Ausnahmen von den sich aus Anlage 9 er gebenden Mindestmaßen und der Form der Ohrmarke 1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de genehmigen, soweit diese Kennzeichen die in Anlage 9 vorgeschriebenen Angaben enthalten. (4) Abweichend von Absatz 3 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass 1. die Ohrmarken-Transponder dem Muster der An lage 9 Nummer 1 Abschnitt A und C Unterabschnitt A und die Ohrmarken dem Muster der Anlage 9 Num mer 1 Abschnitt A und C Unterabschnitt B ent sprechen und die dort jeweils vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund ent halten, 2. Schafe oder Ziegen mit nur einer Ohrmarke gekenn zeichnet werden, soweit sichergestellt ist, dass die Schafe und Ziegen vor der Vollendung des ersten Lebensjahres im Inland geschlachtet werden und die Ohrmarke der a) Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und C Unterab schnitt B entspricht und die dort vorgeschriebe nen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund oder b) Anlage 9 Nummer 2 entspricht und die dort vor geschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf weißem Grund enthält. (5) Verliert ein Schaf oder eine Ziege eines oder beide Kennzeichen oder ist ein Kennzeichen unlesbar geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftrag ten Stelle ein Ersatzkennzeichen mit denselben Anga ben, die sich auf dem zu ersetzenden Kennzeichen be fanden, zu beantragen und das Schaf oder die Ziege unverzüglich nach Erhalt des Ersatzkennzeichens er neut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Abweichend von Satz 1 kann die erneute Kennzeich nung durch zwei Kennzeichen mit anderen Angaben als denjenigen erfolgen, die sich auf dem zu ersetzen den Kennzeichen befanden, soweit 1. diese Kennzeichen den Anforderungen der Absätze 1 und 3 entsprechen und 2. die geänderte Kennzeichnung in das Bestands register nach § 37 eingetragen worden ist. Absatz 4 gilt entsprechend. (6) Nach dem Tod eines Schafes oder einer Ziege darf der Tierhalter ein Kennzeichen nicht ohne Geneh migung der zuständigen Behörde vom Tierkörper ent fernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Schafes oder einer Ziege. § 35 Anzeige von Bestandsveränderungen Wer Schafe oder Ziegen in seinen Bestand über nimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe 1. der Anzahl der in seinen Bestand verbrachten Tiere, 2. der Registriernummer seines Betriebes, 3. des Datums des Verbringens, 4. der Registriernummer des abgebenden Betriebes, 5. des Datums des Zugangs, soweit es vom Datum des Verbringens abweicht. § 36 Begleitpapier (1) Das Begleitpapier für Schafe oder das Begleit papier für Ziegen nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 ist vom Tierhalter zu erstellen und muss dem Muster der Anlage 10, bis 31. Dezember 2010 mit Ausnahme der Angabe des Kennzeichens, ent sprechen. (2) Das Begleitpapier ist dem Empfänger bei der Übergabe der Schafe oder Ziegen auszuhändigen. Der Empfänger hat das Begleitpapier für Schafe oder das Begleitpapier für Ziegen vom Tage der Aushändigung an für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren auf zubewahren. § 37 Bestandsregister (1) Das Bestandsregister nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 muss zusätzlich zu den Angaben nach Abschnitt B Nummer 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 das Kennzeichen der in seinem Bestand vorhandenen Schafe und Ziegen enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 Teil A, B und D entsprechen. Vom 1. Januar 2010 an muss das Bestandsregister die Angaben nach Abschnitt B Num mer 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 entspre chen. (2) § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. § 38 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken (1) Ein Tierhalter darf ein nach dem 31. Dezember 2009 geborenes Schaf oder eine nach dem 31. Dezem ber 2009 geborene Ziege in seinen Bestand nur über nehmen, soweit das Schaf oder die Ziege nach Artikel 4 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 je weils in Verbindung mit § 34 Absatz 3 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme eines Schafes oder einer Ziege durch Transportunternehmen. (2) Es ist verboten, Kennzeichen nach § 34 Absatz 3 oder 4 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen. Abschnitt 12 Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen § 39 Kennzeichnung (1) Schweine sind vom Tierhalter im Ursprungs betrieb spätestens mit dem Absetzen nach Maßgabe des Absatzes 3 mit einer ihm von der zuständigen Be hörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zuge teilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. 1181Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftrag ten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berück sichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zu geteilt. (3) Die Ohrmarke muss 1. so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar ist, 2. auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer Schrift auf weißem Grund mindestens folgende An gaben (Ohrmarkennummer) enthalten: a) „DE“ (für Deutschland), b) das für den Sitz des Betriebes geltende amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und c) die letzten sieben Zeichen der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 Satz 2. Bei der Größe der Ohrmarke ist die Ohrgröße der zu kennzeichnenden Tiere zu berücksichtigen. (4) Schweine, die aus einem Drittland eingeführt werden, sind spätestens bei dem Einstellen in den Be trieb entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine, die unter Einhaltung der Bestimmungen des § 33 Ab satz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden. (5) Bei Schweinen, die aus einem anderen Mitglied staat verbracht werden, steht deren Kennzeichnung nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates der Kennzeichnung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gleich. (6) Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder sein Kennzeichen nach Absatz 5 oder ist die Ohrmarken nummer oder das Kennzeichen nach Absatz 5 unlesbar geworden, so hat der Tierhalter das Tier unverzüglich erneut mit einer ihm für seinen Betrieb zugeteilten offe nen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kenn zeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine in Endmastbetrieben, die 1. unmittelbar zur Abgabe an eine Schlachtstätte be stimmt sind und 2. nach Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 so gekennzeichnet sind, dass ihr Herkunftsbetrieb unmittelbar identifi ziert werden kann. (7) Nach dem Tod eines Schweines darf der Tier halter die Ohrmarke nicht ohne Genehmigung der zu ständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder ent fernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Schweines. § 40 Anzeige der Übernahme Wer Schweine in seinen Betrieb übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauf tragten Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe 1. der seinem Viehhandelsunternehmen, seinem Trans portunternehmen oder seiner Sammelstelle nach § 15 Absatz 1, seinem Betrieb nach § 26 Absatz 2 oder seiner Schlachtstätte nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr be stimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom 25.6.2004, S. 83) in der jeweils geltenden Fassung erteilten Registrier- oder Zulassungsnummer, 2. der dem abgebenden Viehhandelsunternehmen, dem abgebenden Transportunternehmen, der abge benden Sammelstelle nach § 15 Absatz 1, dem ab gebenden Betrieb nach § 26 Absatz 2 oder der Schlachtstätte nach Artikel 3 Absatz 3 der Verord nung (EG) Nr. 854/2004 erteilten Registrier- oder Zulassungsnummer, 3. der Anzahl der übernommenen Schweine und 4. des Datums der Übernahme. Anstelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 ist im Falle der Übernahme unmittelbar aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland der betreffende Mitgliedstaat oder das betreffende Drittland anzu zeigen. § 41 Begleitpapier (1) Schweine dürfen auf einen Viehmarkt oder zu einer Sammelstelle oder von einem Viehmarkt oder von einer Sammelstelle nur verbracht werden, wenn sie von einem Begleitpapier, das auch in elektronischer Form erstellt werden kann, begleitet sind. Das Begleit papier muss 1. Angaben zu dem Namen und der Anschrift des abgebenden Tierhalters oder die Registriernummer seines Betriebes, 2. die Angabe der Anzahl der verbrachten Schweine und 3. die Kennzeichnung enthalten. Satz 1 gilt nicht, soweit die Schweine mit einem nach anderen tierseuchenrechtlichen Vorschrif ten vorgeschriebenen oder einem sonstigen Doku ment begleitet sind, das die Angaben nach Satz 2 enthält. (2) Das Begleitpapier nach Absatz 1 Satz 1 oder eine Ablichtung des Dokuments nach Absatz 1 Satz 3 ist dem Empfänger bei der Übergabe der Schweine aus zuhändigen. Der Empfänger hat das Begleitpapier vom Tage der Aushändigung an für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren. § 42 Bestandsregister (1) Der Tierhalter hat über seinen Schweinebestand ein Register nach dem Muster der Anlage 12 zu führen. In das Bestandsregister sind die im Bestand vorhande nen Tiere sowie die Zu- und Abgänge unter Angabe ihrer Ohrmarkennummern oder ihres Kennzeichens ent sprechend § 39 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 einzutragen. Zusätzlich sind 1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1. im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bisherigen Tierhalters oder die Registriernummer seines Betriebes und das Datum des Zugangs sowie 2. im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Er werbers oder die Registriernummer seines Betriebes und das Datum des Abgangs anzugeben. Die Pflicht zur Eintragung der Angaben in die Spalten 3, 4b und 5b des Bestandsregisters nach Anlage 12 wird auch dadurch erfüllt, dass 1. die erforderlichen Angaben aus anderen Unterlagen hervorgehen, 2. diese Unterlagen dem Bestandsregister als Ab lichtung in chronologischer Reihenfolge beigefügt sind und 3. in Spalte 7 des Bestandsregisters nach Anlage 12 auf diese Unterlagen verwiesen wird. (2) § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. § 43 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken (1) Ein Tierhalter darf ein Schwein in seinen Bestand nur übernehmen, soweit es nach § 39 Absatz 1 oder 4 bis 6 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Über nahme eines Schweines durch Transportunternehmen. (2) Es ist verboten, Ohrmarken nach § 39 Absatz 3 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen. Abschnitt 13 Kennzeichnung von Einhufern nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 § 44 Kennzeichnung (1) Die Durchführung der Kennzeichnung von Ein hufern nach Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equiden pass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung hat der Tierhalter 1. von einem Tierarzt, 2. von einer unter der Aufsicht eines Tierarztes stehen den Person oder 3. durch eine von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder einer internationalen Wett kampforganisation beauftragte, im Hinblick auf die Vornahme der Kennzeichnung von Einhufern sach kundige Person vornehmen zu lassen. (2) Die letzten 15 Ziffern des Codes im Sinne des Artikels 2 Buchstabe n der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 in Verbindung mit der ISO-Norm 117843 müssen wie folgt zusammengesetzt sein: 1. drei Ziffern „276“ für „Deutschland“ nach der ISO Norm 31664, 2. zwei Ziffern „02“ als Tierartenkenncode für „Einhufer“, 3. zehn Ziffern für den jeweils zu kennzeichnenden Einhufer. (3) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erforder lichen Transponder werden dem Tierhalter von der zu ständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksich tigung des jährlichen Bedarfs zugeteilt. (4) Es ist verboten, einen für die Durchführung der Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Trans ponder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen. § 44a Equidenpass (1) Die Ausstellung eines Dokumentes zur Identifizie rung von Einhufern (Equidenpass) nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ist auf Antrag des Tierhalters für Einhufer, 1. die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort ver merkt sind und eingetragen werden können oder 2. die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen, von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchterverei nigung oder, soweit die Einhufer nicht in einem Zucht buch eingetragen oder dort vermerkt sind, von einer internationalen Wettkampforganisation vorzunehmen. Für andere als in Satz 1 genannte Einhufer gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Equidenpass von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ausgestellt wird und, vorbehalt lich des Artikels 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262, die Angaben nach Anhang I Teil 1 Abschnitt I bis IV und VI bis IX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 enthalten muss. Der Tierhalter hat den An trag auf Ausstellung eines Equidenpasses nach Satz 1 oder 2 spätestens sechs Monate nach der Geburt des Einhufers zu stellen. (2) Mit dem Antrag auf einen Equidenpass hat der Tierhalter 1. seine Registriernummer nach § 26 Absatz 2 und 2. den Eigentümer mitzuteilen. Änderungen bei der nach Satz 1 Nummer 2 gemachten Angabe sind der Stelle, die das Dokument nach Absatz 1 ausgestellt hat, unverzüglich mitzuteilen. (3) Soweit die zuständige Behörde nach Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 von der Ausstellung eines Equidenpasses absehen will, übermittelt sie die für die Unterrichtung der Euro 3 Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig ge sichert hinterlegt. 4 Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig ge sichert hinterlegt. 1183Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de päischen Union erforderlichen Angaben dem Bundes ministerium für Ernährung und Landwirtschaft. § 44b Rückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses (1) Im Fall des Todes eines Einhufers gilt, vorbehalt lich der Absätze 2 und 3, Artikel 35 Absatz 1 der Durch führungsverordnung (EU) 2015/262 mit der Maßgabe, dass der Tierhalter den Equidenpass 1. nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der Durchfüh rungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen hat und 2. unter Angabe des Datums des Todes des Einhufers an die Stelle, die den Equidenpass nach § 44a Ab satz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat (Ausstellungs stelle) oder in den Fällen, in denen eine andere Stelle als die Ausstellungsstelle eine Aktualisierung des Equidenpasses nach Artikel 28 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 vorge nommen hat (Aktualisierungsstelle), an diese zurück zusenden hat. Wird der tote Einhufer in einem Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte beseitigt oder verarbeitet, gilt abweichend von Satz 1 Artikel 34 Absatz 1 in Verbin dung mit Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungs verordnung (EU) 2015/262 mit der Maßgabe, dass 1. der Tierhalter sicherzustellen hat, dass dem mit der Entsorgung oder Verarbeitung des toten Einhufers beauftragten Betreiber des Verarbeitungsbetriebs für tierische Nebenprodukte der Equidenpass bei der Abholung des toten Einhufers übergeben wird, und 2. die für den Verarbeitungsbetrieb für tierische Neben produkte zuständige Behörde den Equidenpass a) nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der Durch führungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen hat und b) an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden hat. Befindet sich die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, die Aktualisierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat und hat dieser eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Ab satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 eingerichtet, so kann die Rücksendung des Equiden passes abweichend von Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b an diese Kontaktstelle erfolgen. (2) Im Fall der Schlachtung eines Einhufers hat der Tierhalter den Equidenpass unverzüglich nach der Schlachtung 1. nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen und 2. unter Angabe des Datums der Schlachtung an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden. Im Fall der Schlachtung eines Einhufers in einem Schlachthof kann der Betreiber des Schlachthofs den Equidenpass abweichend von Satz 1 Nummer 1 nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i in Verbin dung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 vernichten und der Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, der Aktualisierungsstelle eine Bescheini gung über die erfolgte Schlachtung des Einhufers und die Vernichtung des Equidenpasses unter Angabe des Datums der Schlachtung und des Datums der Ver nichtung des Equidenpasses zusenden. Die Zusendung hat unverzüglich nach der Schlachtung zu erfolgen. Befindet sich die Ausstellungsstelle oder die Aktualisie rungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat und hat dieser Mitgliedstaat eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 eingerichtet, so kann 1. die Rücksendung des Equidenpasses abweichend von Satz 1 Nummer 2 an diese Kontaktstelle erfol gen oder 2. die Zusendung der Bescheinigung abweichend von Satz 2 an diese Kontaktstelle erfolgen. (3) Im Fall der Tötung aus Gründen der Tierseuchen bekämpfung hat der Tierhalter den Equidenpass unver züglich nach der Tötung 1. nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen und 2. unter Angabe des Datums der Tötung an die Aus stellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden. Befindet sich die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, die Aktualisierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat und hat dieser Mitgliedstaat eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 eingerichtet, so kann die Rücksendung des Equidenpasses abweichend von Satz 1 Nummer 2 an diese Kontaktstelle erfolgen. (4) Im Fall des Verlusts eines Einhufers gilt Artikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 mit der Maßgabe, dass der Tierhalter den Equidenpass unter Angabe des Datums des Verlusts an die Ausstel lungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisie rung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungs stelle zurückzusenden hat. § 44c Verbot der Übernahme Ein Tierhalter darf einen Einhufer in seinen Bestand nur übernehmen, wenn der Einhufer 1. sofern dies nach Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Ab satz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 der Durchführungs verordnung (EU) 2015/262 vorgeschrieben ist, von einem Equidenpass begleitet wird und 2. sofern er nach dem 30. Juni 2009 geboren worden ist, mittels Transponder gekennzeichnet ist. Im Fall der Übernahme eines Einhufers, der in einem Mitgliedstaat identifiziert worden ist, der von den alter nativen Kennzeichnungsmethoden nach Artikel 21 der 1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 Gebrauch ge macht hat, ist Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Übernahme eines Einhufers durch Transportunternehmen entsprechend. § 44d Anzeige der Kennzeichnung Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers unverzüglich unter Angabe der in Artikel 38 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 genann ten Angaben der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen. Abschnitt 14 Sonstige Tierhaltungen § 45 Tierhaltung in besonderen Fällen (1) Die Halter von Gehegewild, Kameliden und nicht in § 26 Absatz 1 aufgeführten Klauentieren haben ihren Betrieb entsprechend § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 anzuzeigen. Sie haben ein Bestandsregister zu führen, in das die Gesamtzahl der am 1. Januar ei nes jeden Jahres im Bestand vorhandenen Tiere der jeweiligen Tierart und die Zu- und Abgänge einzutragen sind. Zusätzlich sind 1. im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bis herigen Besitzers und das Datum des Zugangs so wie 2. im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Er werbers und das Datum des Abgangs anzugeben. § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Für nach dieser Verordnung kennzeichnungs pflichtiges Vieh, das in Zoos, Wildparks, Zirkussen oder ähnlichen Einrichtungen gehalten wird, kann die zu ständige Behörde andere Kennzeichnungen genehmi gen, soweit deren jederzeitige Ablesbarkeit gewährleis tet ist. Abschnitt 15 Schlussvorschriften § 46 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 3, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Anforde rung eingehalten wird, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 5, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Satz 3, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 4 Absatz 1, § 11, § 26 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 28, § 29 Ab satz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 2, § 35, § 40 Satz 1, § 44d oder § 45 Absatz 1 Satz 1 eine An zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. entgegen § 5 Satz 1 ein Tier auftreibt, 5. ohne Genehmigung nach § 7 Satz 1 Vieh abtreibt, 6. einer mit einer Genehmigung nach § 7 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 7. entgegen § 9 ein Tier kastriert, 8. ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Wanderschafherde treibt, 9. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 2 Satz 3 zuwiderhandelt, 10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeichnung oder eine Genehmigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 11. ohne Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 ein Viehhan delsunternehmen, ein Transportunternehmen oder eine Sammelstelle betreibt, 12. einer mit einer Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 verbunde nen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 13. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 17 Absatz 4, eine Reinigung oder eine Desinfektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, 14. entgegen § 18 Absatz 1 eine dort genannte Fläche, einen dort genannten Raum, eine dort genannte Gerätschaft oder ein dort genanntes Beförderungs mittel nicht oder nicht rechtzeitig reinigt, nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert, nicht oder nicht recht zeitig reinigen lässt und nicht oder nicht rechtzeitig desinfizieren lässt, 15. entgegen § 19 Dung, Streumaterial oder einen Fut terrest nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt, nicht oder nicht rechtzeitig behandelt, nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt und nicht oder nicht rechtzeitig behandeln lässt, 16. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1, § 23 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 24 ein dort genanntes Buch oder ein Deckregister nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 17. ohne Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Satz 4 ein dort genanntes Buch entfernt, 18. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 oder § 22 Absatz 1 ein dort genanntes Buch nicht mitführt, 19. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Ab satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 20. entgegen § 25 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 2 oder § 42 Absatz 2, ein dort ge nanntes Buch oder Register nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 21. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5, § 34 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1, § 39 Absatz 1, 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 ein dort genanntes Tier nicht, nicht richtig, nicht voll ständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet und 1185Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnen lässt, 22. ohne Genehmigung nach § 27 Absatz 6 Satz 1, § 34 Absatz 6 Satz 1 oder § 39 Absatz 7 Satz 1 eine Ohrmarke oder ein Kennzeichen entfernt oder ent fernen lässt, 23. entgegen § 30 Absatz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 1 ein Rind oder ein Schwein verbringt oder ausführt, 24. entgegen § 33 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 43 Ab satz 1 oder § 44c Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein dort genanntes Tier übernimmt, 25. ohne Genehmigung nach § 33 Absatz 2, § 38 Ab satz 2, § 43 Absatz 2 oder § 44 Absatz 4 eine Ohr marke, ein Kennzeichen oder einen Transponder in den Verkehr bringt, 26. entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 oder § 45 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 27. entgegen § 44 Absatz 1 eine Kennzeichnung nicht richtig vornehmen lässt, 28. entgegen § 44a Absatz 1 Satz 3 einen Antrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig stellt, 29. entgegen § 44a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 30. entgegen § 44b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass der Equidenpass übergeben wird, 31. entgegen § 44b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 einen Equidenpass nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ungültig macht oder 32. entgegen § 44b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Ab satz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 einen Equidenpass nicht oder nicht rechtzeitig zurück sendet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/429 (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 erster Anstrich in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Be zug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 65) ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 2. entgegen Artikel 7 Absatz 4 das dort genannte Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offenlegt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) verstößt, in dem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 2. entgegen Artikel 6 Absatz 1 als Tierhalter das Ver bringen eines Tieres nicht mit einem Begleitdoku ment versieht, 3. entgegen Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und in Verbindung mit Absatz 1 das dort ge nannte Begleitdokument nicht oder nicht vollständig übermittelt. § 47 Übergangsvorschriften (1) Wer am 13. Juli 2007 eine Viehladestelle betreibt, hat dies der zuständigen Behörde abweichend von § 2 Absatz 1 bis zum 31. Oktober 2007 anzuzeigen. § 2 Absatz 2 ist auf Viehladestellen, die am 13. Juli 2007 bestehen, erstmals ab dem 31. Juli 2008 anzuwenden. Bis zu diesem Tage ist § 2 Absatz 3 der Viehverkehrs verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, weiter anzuwen den. (2) Wer das Halten der in § 26 Absatz 1 Satz 1 ge nannten Tiere nach den Vorschriften der Viehverkehrs verordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung nicht angezeigt hat oder nicht in § 26 Absatz 1 aufgeführte Klauentiere hält, hat dies abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Be hörde bis zum 31. Januar 2008 anzuzeigen. (3) Auf Rinder, die bis zum 27. Oktober 1995 nach den §§ 19a und 19c der Viehverkehrsverordnung vom 23. April 1982 (BGBl. I S. 503), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. August 1994 (BAnz. S. 8417) geän dert worden ist, gekennzeichnet worden sind, sind ab weichend von Abschnitt 10 die §§ 20, 24c und 25 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekannt machung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194) anzu wenden. (4) Auf Schafe und Ziegen, die bis zum 13. Juli 2007 nach § 19d der Viehverkehrsverordnung in der in Ab satz 1 genannten Fassung gekennzeichnet worden sind, ist § 34 Absatz 1, 3 und 4 nicht anzuwenden. (5) Auf Schweine, die vor dem 1. April 2003 geboren worden sind, ist abweichend von § 39 Absatz 3 Num mer 2 Buchstabe c der § 19c Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c der Viehverkehrsverordnung in der Fas sung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 576, 1016), die durch Artikel 364 der Verordnung 1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, anzuwenden. (6) Auf Schafe und Ziegen, die vor dem 1. Januar 2010 geboren worden sind, ist der Abschnitt 11 dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, anzuwenden. (7) Für Einhufer, die vor dem 1. Juli 2009 geboren worden sind und für die nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 8. März 2010 geltenden Fassung ein Equidenpass ausgestellt worden ist, ist § 44 dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntma chung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, anzu wenden. § 48 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) 1187Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 1 (zu § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 2 und § 17 Absatz 3) Voraussetzungen für die Zulassung eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle 1. Anlagen, die verwendet werden sollen, müssen geeignet sein, die Tiere ord nungsgemäß zu entladen und artgerecht zu halten. Diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Ställe müssen mit flüssigkeits undurchlässigem Boden und glatten Wänden ausgestattet sein. Ferner müs sen geeignete Einrichtungen zur Lagerung von Einstreu und Dung, in Vieh handelsunternehmen und Sammelstellen auch von flüssigen Stallabgängen, vorhanden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Lagerung durch Dritte besorgt wird. Vorhandene Räume und Laderampen müssen aus reichend beleuchtet sein. 2. In Anlagen nach Nummer 1 müssen geeignete Einrichtungen zur Fixierung, Überwachung und Absonderung von Tieren vorhanden sein, so dass beim Auftreten einer ansteckenden Krankheit alle seuchenkranken und verdächti gen Tiere abgesondert werden können. 3. Für die Transportfahrzeuge, die im Rahmen des Viehhandels- oder Trans portunternehmens oder des Betriebs einer Sammelstelle verwendet werden sollen, müssen ein geeigneter Platz zum Waschen mit unter Druck stehen dem warmen Wasser und eine geeignete Desinfektionsvorrichtung vorhan den sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge durch Dritte besorgt werden. Die Desinfektionseinrichtung muss das ganze Jahr über eine ausreichende Desinfektion gewährleisten. Der Boden des Waschplatzes muss befestigt und flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluss haben, der in eine Einrichtung zur Sammlung des Abwassers mündet. 4. Es müssen a) Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuh werks sowie, b) soweit erforderlich, ein Raum für den beamteten Tierarzt vorhanden sein. 5. Viehhandelsunternehmer, Transportunternehmer und Betreiber einer Sam melstelle müssen über einen schriftlichen oder elektronischen Plan für die Reinigung und die Desinfektion a) der Transportfahrzeuge, b) der Stallungen und Verkehrswege verfügen. Aus dem Plan müssen die Art und Weise und die Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion sowie das vorgesehene Desinfektionsmittel er sichtlich sein. Der Plan ist der zuständigen Behörde auf Anforderung wäh rend der üblichen Geschäftszeiten jederzeit vorzulegen. 6. Auf dem Betriebsgelände müssen alle Verkehrswege, auf denen Tiere trans portiert werden sollen, sowie alle Plätze zum Ver- und Entladen von Tieren befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein. 7. Betriebe, die über Anlagen nach Nummer 1 verfügen, müssen so eingefriedet sein, dass Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge in den oder aus dem Betrieb verbracht werden können. 1188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 2 (zu § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2) Anforderungen an den Betrieb eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle 1. Der Viehhandelsunternehmer sowie der Sammelstellenbetreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass eine Ausbreitung von Tierseuchen verhindert wird. 2. Der Viehhandelsunternehmer hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass das Personal regelmäßig im Umgang mit den Tieren geschult wird. 3. Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel dürfen nur gehan delt, transportiert oder auf andere Weise verbracht werden, wenn die Tiere keine Anzeichen aufweisen, die auf eine übertragbare Krankheit hinweisen, es sei denn, die Tiere werden mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar zur Tötung und unschädlichen Beseitigung verbracht. 4. Zucht- und Nutztiere dürfen nicht zusammen mit Schlachttieren aus einem anderen Betrieb und Zucht- und Nutztiere verschiedener Tierarten dürfen nicht zusammen in einem Fahrzeug transportiert werden. 5. Zucht- und Nutztiere dürfen nach Verlassen des Betriebes oder der Sammel stelle auf dem Transport bis zur Ankunft am Bestimmungsort nicht mit Tieren in Berührung kommen, die keinen gleichwertigen Gesundheitsstatus haben. 1189Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 3 (zu § 25 Absatz 1) Muster für Kontrollbücher A. Viehhandelskontrollbuch Abgabe Identifizierung Übernehmer 1 2 3 4 5 6 Ort und Datum der Übernahme bisheriger Besitzer a) Name und Anschrift b) Registriernummer bei Transportunter nehmen c) Kfz-Kennzeichen des Transportfahrzeugs bei Rindern Ohr markennummer; bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter, Kenn zeichnung; bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kenn zeichnung; bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen, Markierungen; bei Geflügel Stückzahl, Rasse, ungefähres Alter Datum der Abgabe Name und Anschrift gegebenenfalls Nummer der Bescheinigung B. Transportkontrollbuch 1 2 3 4 5 6 a) Ort und Datum der Übernahme b) Uhrzeit des Verlade beginns c) Abfahrtszeit d) voraussicht liche Dauer der Beförde rung Name und Anschrift des bisherigen Tierhalters bei Rindern Ohr markennummer; bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter, Kenn zeichnung; bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kenn zeichnung; bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen, Markierungen; bei Geflügel Stück zahl, Rasse, ungefähres Alter Datum und Zeit punkt der Über gabe Fahrtziel Name und Anschrift des Übernehmers gegebenenfalls Nummer der Bescheinigung C. Desinfektionskontrollbuch 1 2 3 4 5 Datum des Transports Art der beförderten Tiere Datum der Reinigung und Desinfektion Ort der Reinigung und Desinfektion Desinfektionsmittel/ eingesetzte Konzen tration 1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 4 (zu § 27 Absatz 3 und 4) Ohrmarken zur Rinderkennzeichnung 1. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil) Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle Ländercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer, (zweizeilig): – 2 Ziffern (Bundesland)* – 8 Ziffern (individuell) erste Zeile: mindestens 5 mm zweite Zeile: mindestens 18 mm Strichcode mit Prüfziffer, Mindesthöhe 8 mm Mindestgröße der Ohrmarke: Höhe 68 mm Breite 55 mm 2. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil) Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle Ländercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer*, (zweizeilig); erste Zeile: mindestens 5 mm zweite Zeile: mindestens 18 mm Freiraum für handschriftliche Eintragungen Mindestgröße der Ohrmarke: Höhe 68 mm Breite 55 mm * 01 = Schleswig-Holstein 02 = Hamburg 03 = Niedersachsen 04 = Bremen 05 = Nordrhein-Westfalen 06 = Hessen 07 = Rheinland-Pfalz 08 = Baden-Württemberg 09 = Bayern 10 = Saarland 11 = Berlin 12 = Brandenburg 13 = Mecklenburg-Vorpommern 14 = Sachsen 15 = Sachsen-Anhalt 16 = Thüringen 1191Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1. und 2. Ohrmarke (Rückseite/Dornteil) Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle Ländercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer*, (zweizeilig); erste Zeile: mindestens 5 mm zweite Zeile: mindestens 15 mm Mindestgröße der Ohrmarke: Höhe 58 mm Breite 55 mm * siehe 1. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil) 1192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 5 (zu § 27 Absatz 3, § 30 Absatz 2 und § 31 Satz 2) Regelung über den Typ und die Struktur des Strichcodes gemäß § 27 Absatz 3 Satz 2, § 30 Absatz 2 Satz 2 und § 31 Satz 2 Der auf dem Vorderteil einer Ohrmarke anzubringende und der auf dem Rinderpass einzutragende Strichcode ist wie nachfolgend beschrieben aufzubauen: 1. Art des Strichcodes Es kommt der Strichcode Typ 2/5 überlappt mit Prüfziffernberechnung zur Anwendung. 1.1 Kriterien des Strichcodetyps Zeichensatz numerisch, Zeichenvorrat 10 Ziffern, variable Zeichenlänge mit der Bedingung immer gerad zahlig. 1.2 Prüfziffernberechnung Die Prüfziffer (PZ) wird durch eine zusätzliche Ziffer unmittelbar vor dem Stopp-Zeichen des Strichcodes dargestellt. Die Prüfziffer wird zusammen mit dem Strichcode gelesen. Stimmt diese gelesene Prüfziffer nicht mit der vom Lesegerät errechneten Prüfziffer überein, wird der Strichcode nicht übertragen. Nachfolgend ein Beispiel einer Berechnung, gültig für Strichcodes der 2/5 Familie nach Modulo 10 mit der Gewichtung 3. Die Gewichtungsfaktoren 3, 1, 3, 1, … werden mit 3 beginnend von rechts nach links unter der Nutzziffernfolge verteilt: Beispiel: 0 8 9 0 1 3 3 5 0 8 0 7 Klartext: 0 8 9 0 1 3 3 5 0 8 0 7 Prüfziffer: 7 Nutzziffernfolge: 0 8 9 0 1 3 3 5 0 8 0 Gewichtungsfaktoren: 3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 3 Einzelprodukte: 0 8 27 0 3 3 9 5 0 8 0 Summe Einzelprodukte: 0 + 8 + 27 + 0 + 3 + 3 + 9 + 5 + 0 + 8 + 0 = 63 Modulo 10: 63 Mod. 10 = 3 (63/10 = 6 Rest 3) Differenz zu 10 ergibt die Prüfziffer: 10 – 3 = 7 Prüfziffer: 7 Zu beachten ist, dass, da der Code 2/5 überlappt immer eine geradstellige Nummer fordert, dann, wenn die auszugebende Zahl inklusive Prüfziffer nicht geradstellig ist, immer vor der Prüfziffer eine Null (0) gesetzt werden muss. Diese gesetzte Null (0) geht auch in die Prüfziffernberechnung ein (siehe 2.). 2. Strichcode auf der Ohrmarke (§ 27 Absatz 3 Satz 2) Auf dem Vorderteil einer Ohrmarke werden im Strichcode nur die folgenden Teile der Ohrmarkennummer dargestellt: Auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt Ja1) Nein2) LS3) Individuelle Nummer 04) PZ5) 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 1) Felder 5–14 auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt. 2) Felder 15–16 auf Ohrmarke nicht in Klarschrift dargestellt. 1)+2) Felder 5–16 als Strichcode dargestellt. 3) Felder 5–6, Länderschlüssel. 4) Feld 15, als „Füller“ wird die Ziffer Null (0) gesetzt, notwendig, damit Zeichenlänge geradzahlig wird (siehe Beispiel). 5) Feld 16, Prüfziffer. 1193Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3. Strichcode auf dem Rinderpass (§ 30 Absatz 2 Satz 2) Darstellung des Strichcodes der Ohrmarkennummer wie folgt: Auf dem Rinderpass in Klarschrift dargestellt Nein, dafür DE1) Nein2) Ja3) Nein4) 2 7 65) 0 06) LS7) Individuelle Nummer PZ8) 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 1)+3) DE und Felder 5–14 in Klarschrift auf dem Rinderpass dargestellt. 5)+6)+8) Felder 0–4 und 15 nicht in Klarschrift auf dem Rinderpass. 1)+2)+3)+4) Felder 0–15 als Strichcode dargestellt. 5) Felder 0–2, Numerischer Code für „DE“. 6) Felder 3–4, „Füller“ mit Nullen. 7) Felder 5–6, Länderschlüssel. 8) Feld 15, Prüfziffer. 1194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 6 (zu § 28 und § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) Rasseschlüssel Holstein-Schwarzbunt 01 Holstein-Rotbunt 02 Jersey 03 Braunvieh 04 Angler 05 Rotvieh alter Angler Zuchtrichtung 06 Rotbunt DN 09 Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind (DSN) 10 Fleckvieh 11 Gelbvieh 12 Pinzgauer 13 Hinterwälder 14 Murnau-Werdenfelser 15 Vorderwälder 16 Limpurger Rind 17 Braunvieh alter Zuchtrichtung 18 Ayrshire 19 Vogesen-Rind 20 Charolais 21 Limousin 22 Weißblaue Belgier 23 Blonde d’Aquitaine 24 Maine-Anjou 25 Salers 26 Montbéliarde 27 Aubrac 28 Piemonteser 31 Chianina 32 Romagnola 33 Marchigiana 34 White Park 35 British Blue 36 Angus 41 Angus (AA) 42 Hereford 43 Deutsches Shorthorn 44 Highland Cattle 45 Welsh-Black 46 Galloway 47 Lincoln Red 48 Belted Galloway 49 1195Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Luing 50 Brangus 51 Normande 52 Ungarisches Steppenrind 53 Zwerg-Zebu 54 Grauvieh 55 Dexter 56 White Galloway 57 Longhorn 58 South Devon 59 Fjäll-Rind 60 Tuxer 61 Telemark 65 Fleckvieh-Simmental 66 Uckermärker 67 Blaarkop 68 Witrug 69 Lakenfelder 70 Rotes Höhenvieh 71 Ansbach-Triesdorfer 72 Glanrind 73 Pinzgauer Fleischnutzung 74 Pustertaler 75 Gelbvieh Fleischnutzung 76 Braunvieh Fleischnutzung 77 Rotbunt Fleischnutzung 78 Hinterwälder Fleischnutzung 79 Murnau-Werdenfelser Fleischnutzung 80 Vorderwälder Fleischnutzung 81 Limpurger Fleischnutzung 82 Brahman 83 Bazadaise 84 Heckrind (Rückzüchtung) 85 Beefalo 86 Wasserbüffel (Bubalus bubalus) 87 Bison/Wisent 88 Yak 89 Sonstige Rassen (SON) 90 Sonstige taurine Rinder (Bos taurus) 91 Sonstige Zebu-Rinder (Bos indicus) 92 Sonstige taur indicus-Rinder 93 Wagyu Rind 94 Kreuzung Fleischrind x Fleischrind 97 Kreuzung Fleischrind x Milchrind 98 Kreuzung Milchrind x Milchrind 99 1196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Evolener 100 British Longhorn 101 Texas Longhorn 102 Murray Grey 103 Whitbred Shorthorn 104 Murbodener 105 Ennstaler Bergschecken 106 Eringer 107 Parthenaise 108 Kreuzung Zweinutzungsrind x Fleischrind 109 Kreuzung Zweinutzungsrind x Milchrind 110 Kreuzung Zweinutzungsrind x Zweinutzungsrind 111 1197Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 7 (zu § 30 Absatz 1 und § 31) Ausgebende Stelle Rinderpass nach § 30/Stammdatenblatt nach § 31 der Viehverkehrsverordnung (Logo) (Passnummer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Barcode) Ohrmarkennummer Datum der Ausgabe (Barcode) Registrier-Nr. nach § 26 der Viehverkehrsverordnung Tierhalter (Name, Vorname, Anschrift) 1. Tierdaten Geburtsdatum: Geschlecht: Rasse: Ohrmarkennummer des Muttertieres: 2. Herkunft des Tieres, sofern nicht aus dem Ursprungsbetrieb: aus folgendem Mitgliedstaat der EU: aus folgendem Drittland eingeführt: vom Drittland vergebene Ohrmarkennummer: 3. Angaben zu den Vorbesitzern des Tieres: Registriernummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum des Zugangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum des Abgangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Registriernummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum des Zugangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum des Abgangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Registriernummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum des Zugangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum des Abgangs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Ort, Datum, Unterschrift des letzten Tierhalters 1198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de A n la g e 8 (z u § 3 2 A b sa tz 1 ) B e st a n d sr e g is te r fü r R in d e rh a lt u n g e n S e it e : … N a m e : A n sc h ri ft : R e g is tr ie rn u m m e r n a c h § 1 5 o d e r § 2 6 A b sa tz 2 : 1 2 3 4 5 6 7 a 7 b 7 c 8 a 8 b 8 c 9 L fd . N r. O h rm a rk e n n u m m e r G e b u rt s d a tu m G es c h le c h t m /w 1 R a ss e n a c h R a ss es c h lü ss e l O h rm a rk e n n u m m e r d e s M u tt e rt ie re s Z u g a n g A b g a n g B e m er ku n g e n 2 D a tu m V o rh e ri g e r T ie rh a lte r, N a m e u n d A n sc h ri ft o d e r R e g is tr ie r n u m m er d e s vo rh e ri g e n T ie r h a lt e rs o d e r G e b u rt im e ig e n e n B e tr ie b D a tu m N a m e u n d A n sc h ri ft d e s Ü b e rn e h m e rs o d er R e g is tr ie rn u m m e r d e s Ü b e rn e h m e rs o d e r T o d im e ig e n e n B e tr ie b 1 m = m ä n n lic h , w = w e ib lic h . 2 D a tu m d e r B e a n tr a g u n g u n d d e s E rh a lt s e in e r E rs a tz o h rm a rk e ; U rs p ru n g sl a n d b e i n ic h t im In la n d g e b o re n e n T ie re n ; u rs p rü n g lic h e K e n n ze ic h n u n g vo n a u s D ri tt lä n d e rn st a m m e n d e n T ie re n u . a . A n g a b e n im F a ll d e r Ü b e rp rü fu n g D a tu m d e r Ü b e rp rü fu n g : Z u st ä n d ig e B e h ö rd e : U n te rs c h ri ft d e s V e rt re te rs d e r zu st ä n d ig e n B e h ö rd e : 1199Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 9 (zu § 34 Absatz 3 und 4) Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen Nummer 1 Abschnitt A (Vorderseite/Dornteil) Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle Ländercode „DE“ (Deutschland) und 12-stellige Nummer (zweizeilig): – „01“ (Tierartenkenncode) – 2 Ziffern (Bundesland)* – 8 Ziffern (individuell) Mindestgröße der Ohrmarke Höhe 25 mm Breite 25 mm Abschnitt B (Rückseite/Lochteil) Unterabschnitt A Unterabschnitt B ohne Beschriftung ohne Beschriftung Mindestdurchmesser der Ohrmarke Mindestgröße der Ohrmarke 25 mm Höhe 25 mm Breite 25 mm Abschnitt C (Rückseite/Lochteil) Unterabschnitt A Unterabschnitt B Ländercode „DE“ (Deutschland) und – Kfz-Kennzeichen – letzte sieben Ziffern der nach § 26 Ab satz 2 Satz 2 erteilten Registriernummer Ländercode „DE“ (Deutschland) und – Kfz-Kennzeichen – letzte sieben Ziffern der nach § 26 Ab satz 2 Satz 2 erteilten Registriernummer Mindestdurchmesser der Ohrmarke Mindestgröße der Ohrmarke 25 mm Höhe 25 mm Breite 25 mm Nummer 2 Abschnitt A (Vorderseite/Dornteil) Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle Ländercode „DE“ (Deutschland) und – Kfz-Kennzeichen – letzte sieben Ziffern der nach § 26 Absatz 2 Satz 2 erteilten Registriernummer Mindestgröße der Ohrmarke Höhe 25 mm Breite 25 mm 1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Abschnitt B (Rückseite/Lochteil) ohne Beschriftung Mindestgröße der Ohrmarke Höhe 25 mm Breite 25 mm Nummer 3 Abschnitt A (Vorderseite/Loch- und Dornteil, mit Transponder) Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle Ländercode „DE“ (Deutschland) und 12-stellige Nummer (einzeilig): – „01“ (Tierartenkenncode) – 2 Ziffern (Bundesland)* – 8 Ziffern (individuell) Mindestgröße der Ohrmarke Länge 75 mm Breite 9 mm (Corpus) und 11 mm (Loch- und Dornteil) Abschnitt B (Vorderseite/Loch- und Dornteil, ohne Transponder) Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle Ländercode „DE“ (Deutschland) und 12-stellige Nummer (einzeilig): – „01“ (Tierartenkenncode) – 2 Ziffern (Bundesland)* – 8 Ziffern (individuell) Mindestgröße der Ohrmarke Länge 75 mm Breite 9 mm (Corpus) und 11 mm (Loch- und Dornteil) * 01 = Schleswig-Holstein 02 = Hamburg 03 = Niedersachsen 04 = Bremen 05 = Nordrhein-Westfalen 06 = Hessen 07 = Rheinland-Pfalz 08 = Baden-Württemberg 09 = Bayern 10 = Saarland 11 = Berlin 12 = Brandenburg 13 = Mecklenburg-Vorpommern 14 = Sachsen 15 = Sachsen-Anhalt 16 = Thüringen 1201Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 10 (zu § 36 Absatz 1) Begleitpapier für Schafe  für Ziegen  Angaben zum abgebenden Betrieb Name: Anschrift: Registriernummer: Angaben zum Bestimmungsbetrieb (Tierhalter/Schlachthof)1 Name: Anschrift: oder Registriernummer: bei Wanderschafherden: Bestimmungsort oder Ablichtung der Genehmigung nach § 10 Absatz 12 Angaben zu den zu verbringenden Tieren Anzahl Schafe3: Anzahl Ziegen3: Kennzeichen: Angaben zum Transportmittel Transportunternehmen: Name: Anschrift: Registriernummer: Transportmittel: Kraftfahrzeugkennzeichen: Ort, Datum Unterschrift des abgebenden Tierhalters 1 Nicht zutreffenden Bestimmungsbetrieb streichen. 2 Nicht Zutreffendes streichen. 3 Nicht zutreffende Tierart streichen. 1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de A n la g e 1 1 (z u § 3 7 A b sa tz 1 ) S e it e : .. . B e st a n d sr e g is te r fü r S c h a fe  fü r Z ie g e n  A . A n g a b e n zu m B e tr ie b N a m e : N u tz u n g sa rt : A n sc h ri ft : Z u c h t  M ilc h  M a st  G e sa m ta n za h l a m 1 . Ja n u a r … R e g is tr ie rn u m m e r n a c h § 1 5 o d e r § 2 6 A b sa tz 2 : S c h a fe : Z ie g e n : B . A n g a b e n zu m V e rb ri n g e n vo n S c h a fe n u n d Z ie g e n 1 L fd . N r. D a tu m d e s Z u g a n g s o d e r d e s A b g a n g s Z u g a n g A b g a n g K e n n ze ic h e n d e s T ie re s o d er d e r T ie re A n za h l B e m er ku n g e n 2 N a m e u n d A n sc h ri ft o d er R e g is tr ie rn u m m e r d e s vo rh er ig e n T ie rh a lte rs N a m e u n d A n sc h ri ft o d er R e g is tr ie rn u m m er d e s Ü b e rn eh m e rs N a m e u n d A n sc h ri ft o d er R e g is tr ie rn u m m e r d e s T ra n sp o rt u n te rn e h m er s, K fz K e n n ze ic h en d e s T ra n sp o rt m itt e ls C . A n g a b e n zu im B e tr ie b g e b o re n e n u n d /o d e r ve re n d e te n S c h a fe n u n d Z ie g e n 3 L fd . N r. K e n n ze ic h e n d e s T ie re s G e b u rt sj a h r D a tu m d e r K e n n ze ic h n u n g R a ss e G e n o ty p , so w e it b e ka n n t T o d (M o n a t u n d Ja h r) E rs a tz ke n n ze ic h e n B e m e rk u n g e n 1 E rs a tz d e r A n g a b e n d u rc h B e if ü g e n e in e r A b lic h tu n g d e s B e g le it d o k u m e n ts m it d ie s e n A n g a b e n m ö g lic h . 2 Z . B . A n g a b e d e s E rs a tz ke n n ze ic h e n s; u rs p rü n g lic h e K e n n ze ic h n u n g vo n a u s D ri tt lä n d e rn st a m m e n d e n T ie re n . 3 E rs a tz d e r A n g a b e n d u rc h V o rl a g e d e s Z u c h tb u c h e s m it d ie se n A n g a b e n m ö g lic h . 1203Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de D . A n g a b e n im F a ll d e r Ü b e rp rü fu n g D a tu m d e r Ü b e rp rü fu n g : Z u st ä n d ig e B e h ö rd e U n te rs c h ri ft d e s V e rt re te rs d e r zu st ä n d ig e n B e h ö rd e 1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de A n la g e 1 2 (z u § 4 2 A b sa tz 1 ) B e st a n d sr e g is te r fü r S c h w e in e h a lt u n g e n S e it e : … N a m e : G e sa m tz a h l a m S ti ch ta g n a c h § 2 6 A b sa tz 3 : A n sc h ri ft : d a vo n Z u c h ts a u e n : R e g is tr ie rn u m m e r n ac h § 1 5 o d e r § 2 6 A b sa tz 2 : d a vo n so n st ig e Z u c h t u n d M a st sc h w e in e ü b e r 3 0 K ilo g ra m m : d a vo n F e rk e l b is 3 0 K ilo g ra m m : 1 2 3 4 a 4 b 5 a 5 b 6 7 L fd . N r. A n za h l O h rm a rk e n n u m m e rn / K en n ze ic h e n Z u g a n g A b g a n g a kt u e lle r B e st a n d B e m e rk u n g e n 1 D a tu m N a m e u n d A n sc h ri ft o d e r R e g is tr ie r n u m m e r d e s vo rh e ri g e n T ie rh a lte rs o d er G e b u rt im e ig e n e n B e tr ie b D a tu m N a m e u n d A n sc h ri ft o d er R e g is tr ie r n u m m er d e s Ü b e rn e h m er s o d e r T o d im e ig e n e n B e tr ie b 1 D a tu m d e r N a c h ke n n ze ic h n u n g , U rs p ru n g sl a n d b e i n ic h t im In la n d g e b o re n e n T ie re n , u rs p rü n g lic h e K e n n ze ic h n u n g vo n a u s D ri tt lä n d e rn st a m m e n d e n T ie re n u . a . 1205Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2020 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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