Cattle and Sheep Premiums Ordinance
صدر في 1996-03-25 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschale (Rinder- und Schafprämien-Verordnung).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Livestock
- الكلمات المفتاحية
- animal production, subsidy/incentive, cattle, sheep/goats
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729 Bundesgesetzblatt Teil I G 5702 1999 Ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 Nr. 20 Tag Inhal t Seite 15. 4. 99 Neufassung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 730 FNA: 7847-11-4-70 15. 4. 99 Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung . . . . . . . . . . . . . 739 FNA: neu: 806-21-1-267; 806-21-1-149 20. 4. 99 Verordnung zur Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung und der Europawahlordnung . . . . . . . . . . 749 FNA: 111-1-3, 111-5-4 14. 4. 99 Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 767 FNA: 423-5-2-3 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 768 730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 Auf Grund des Artikels 2 der Zehnten Verordnung zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verord nung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3902) wird nachstehend der Wortlaut der Rinder- und Schafprämien Verordnung in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 537), 2. die am 1. Dezember 1996 in Kraft getretene Verord nung vom 28. November 1996 (BAnz. S. 12 517), 3. die nach ihrem Artikel 2 Abs. 1 teils am 1. Dezember 1996, teils am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Verord nung vom 4. Dezember 1996 (BAnz. S. 12 717), 4. die nach ihrem Artikel 2 Abs. 1 teils am 1. Dezember 1996, teils am 1. Januar 1997, teils am 20. Januar 1997, teils am 16. Februar 1997 in Kraft getretene Ver ordnung vom 12. Februar 1997 (BAnz. S. 1545), 5. die am 25. Mai 1997 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Mai 1997 (BAnz. S. 6361), 6. die am 17. Dezember 1997 in Kraft getretene Verord nung vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2873), 7. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 932), 8. die nach ihrem Artikel 3 teils am 30. Dezember 1998, teils am 1. Januar 1999 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, des Geset zes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt organisationen in der Fassung der Bekanntma chung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), zu 5. des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des Gesetzes zur Durchführung der Ge meinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), zu 6. des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, des Geset zes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt organisationen in der Fassung der Bekanntma chung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durch führung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146). zu 7. und 8. zu 2. bis 4. Bekanntmachung der Neufassung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung Vom 15. April 1999 Bonn, den 15. April 1999 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d F o r s t e n F u n k e Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 731 1. Abschnitt Allgemeines § 1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der ge meinsamen Marktorganisationen für Rindfleisch und für Schaffleisch sowie im Rahmen der Einführung eines inte grierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, insbesondere hin sichtlich der Gewährung einer 1. Sonderprämie für männliche Rinder (Sonderprämie), 2. Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie), 3. Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger (Mutter schafprämie), 4. Saisonentzerrungsprämie, 5. Frühvermarktungsprämie für Kälber (Frühvermark tungsprämie). § 2 Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte sind die nach Landes recht zuständigen Stellen (Landesstellen). § 2a Betriebssitz Der für die Bestimmung der zuständigen Landesstelle maßgebliche Betriebssitz ist der Ort, an dem der Erzeuger zu den Steuern vom Einkommen veranlagt wird. Bei Kör perschaften, Personenvereinigungen und Vermögens massen ist die Landesstelle zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. § 3 Anträge, Muster (1) Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1 und die Beteiligungserklärung für die Sonderprämie sind bei der für den Betriebssitz des Erzeugers zuständigen Lan desstelle einzureichen. Für die Anträge und die Beteili gungserklärung sind die von den Landesstellen hierfür vorgesehenen Vordrucke zu verwenden. (2) Die Erzeuger können Anträge auf die 1. Sonderprämie und die Frühvermarktungsprämie wäh rend des ganzen Kalenderjahres, 2. Mutterkuhprämie jährlich in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Mai, 3. Mutterschafprämie jährlich in der Zeit vom 1. bis zum 31. Januar und 4. Saisonentzerrungsprämie ab dem Beginn des auf die jährliche Entscheidung der Kommission der Europäi schen Gemeinschaften über deren Anwendung folgen den Kalenderjahres stellen. 2. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Sonderprämie, die Frühvermarktungsprämie, die Mutterkuhprämie und die Mutterschafprämie § 4 Kennzeichnung Wenn ein Erzeuger die Sonderprämie, die Frühvermark tungsprämie oder die Mutterkuhprämie beantragen will, müssen die Tiere nach § 24d der Viehverkehrsverordnung in Verbindung mit den dort genannten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gekennzeichnet sein. § 5 Bestandsregister (1) Ein Erzeuger, der die Sonderprämie, die Frühver marktungsprämie oder die Mutterkuhprämie beantragen will, hat ein Bestandsregister nach Artikel 7 Abs. 1 der Ver ordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Regi strierung von Rindern und über die Etikettierung von Rind fleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, der zu ihrer Durch führung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Ge meinschaft sowie § 24g der Viehverkehrsverordnung zu führen. Das Bestandsregister für Rinder kann nach Prä mienarten getrennt geführt werden. Ein Erzeuger, der die Mutterschafprämie beantragen will, hat ein Bestandsregi ster nach § 24c der Viehverkehrsverordnung zu führen. (2) Das Bestandsregister muß für die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie zusätzlich folgende Angaben enthal ten: 1. bei Mutterkühen das Datum der ersten Abkalbung im Betrieb des Erzeugers und 2. bei männlichen Rindern die Angabe, ob sie kastriert sind. Satz 1 Nr. 1 gilt nur für Mutterkühe, die ab dem 1. Januar 1996 erstmals im Betrieb des Erzeugers abgekalbt haben. (3) Das Bestandsregister muß für die Mutterschafprämie zusätzlich folgende Angaben enthalten: Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämien-Verordnung) 732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 1. die Anzahl der weiblichen Schafe, die mindestens ein mal abgelammt haben oder mindestens ein Jahr alt sind (prämienfähige Mutterschafe), und 2. die jeweils aktuelle Anzahl der im Betrieb gehaltenen prämienfähigen Mutterschafe. (4) Eine Abschrift oder Kopie des aktuellen Bestands registers ist mit jedem Antrag auf Sonderprämie, Mutter kuhprämie oder Mutterschafprämie und bei der Sonder prämie zusätzlich mit der Abgabe der Beteiligungs erklärung vorzulegen. Ist zu erwarten, daß Erzeuger mehr fach im Kalenderjahr Anträge auf Sonderprämie stellen, können die Landesstellen Ausnahmen von Satz 1 zulas sen. In diesen Fällen ist sicherzustellen, daß die Erzeuger bei der Abgabe von Anträgen mindestens in Abständen von sechs Monaten ein aktuelles Bestandsregister vor legen. Die Verpflichtung, das Bestandsregister mit der Abgabe der Beteiligungserklärung vorzulegen, bleibt un berührt. Das aktuelle Bestandsregister kann mit Zustim mung der Landesstelle auch auf elektronischen Daten trägern vorgelegt werden. § 6 Geburtsdatum Wird im Bestandsverzeichnis oder in sonstigen Nach weisen, Erklärungen oder Unterlagen als Geburtsdatum eines Tieres die Woche angegeben, so gilt das Tier als am letzten Tag der Woche, wird der Geburtsmonat ange geben, so gilt das Tier als am letzten Tag des Monats geboren. § 7 Futterfläche (1) Der Erzeuger, der nach den in § 1 genannten Rechts akten Angaben zur Futterfläche machen muß, um die Son derprämie oder die Mutterkuhprämie erhalten zu können, hat diese Angaben innerhalb der Frist zu machen, die in der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung für den Antrag auf Ausgleichszahlungen festgelegt ist. Für die Angaben zur Futterfläche können die Länder Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit die Länder Muster bekanntmachen oder Vordrucke bereithal ten, sind diese zu verwenden. (2) Die Futterfläche muß als zusammenhängende Fläche mindestens 0,3 Hektar groß sein oder mindestens aus einem oder mehreren ganzen Flurstücken bestehen. Abweichend von Satz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete auch eine Mindestgröße der zusammenhängenden Fläche von 0,1 Hektar zulassen. (3) Der Zeitraum, während dessen die Futterfläche für die Rindererzeugung oder die Schafhaltung zur Verfügung stehen muß, beginnt am 1. Januar und endet am 31. Juli des gleichen Kalenderjahres. § 7a Datenabgleich Hinsichtlich des Prämienstatus der einzelnen Rinder, für die die Prämie beantragt wurde, erfolgt ein Daten abgleich durch eine von der zuständigen obersten Lan desbehörde beauftragte Stelle. Die erforderlichen Anga ben werden anonymisiert von der zuständigen Landes stelle gemeldet. § 7b Prämienausschluß (1) Wird festgestellt, daß bei Tieren aus dem Rinder bestand eines Erzeugers gegen das Verbot der Verwen dung oder im Betrieb eines Erzeugers gegen das Verbot der Aufbewahrung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeug nisse nach Artikel 4j Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. EG Nr. L 148 S. 24), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 894/96 des Rates vom 29. April 1996 (ABl. EG Nr. L 2 S. 1), wiederholt verstoßen wird, so ist der Erzeuger von der Prämiengewährung von dem Jahr an gerechnet, in dem die Wiederholung festgestellt wird, wie folgt auszu schließen: 1. Bei Wiederholung des Verstoßes gegen das Verbot der Verwendung der in Satz 1 genannten Stoffe oder Erzeugnisse wird der Erzeuger für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren von der Prämiengewährung aus geschlossen. 2. Bei Wiederholung des Verstoßes gegen das Verbot der Aufbewahrung der in Satz 1 genannten Stoffe oder Erzeugnisse wird der Erzeuger für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren von der Prämiengewährung aus geschlossen. 3. Bei mehr als einmaliger Wiederholung des Verstoßes gegen das Verbot der Verwendung oder Aufbewah rung der in Satz 1 genannten Stoffe oder Erzeugnisse kann der Erzeuger über die in den Nummern 1 und 2 genannten Zeiträume hinaus je nach Schwere des Falles bis für einen Zeitraum von bis zu fünf Kalender jahren von der Prämiengewährung ausgeschlossen werden. (2) Wird festgestellt, daß der Eigentümer oder Halter von Rindern die Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 4j Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 wiederholt behindert, so ist er entsprechend Absatz 1 Nr. 1 und 3 von der Prämiengewährung auszuschließen. 3. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Mutterkuhprämie und die Mutterschafprämie § 8 Zuteilung von Prämienansprüchen (1) Die Anzahl der Prämienansprüche eines Erzeugers wird von der für den Betriebssitz zuständigen Landesstelle durch Bescheid festgesetzt (Zuteilungsbescheid). (2) Im Zuteilungsbescheid sind weiterhin zu regeln: 1. die vollständige oder teilweise Übertragung von Prämienansprüchen von einem Erzeuger auf den an deren, 2. der Abzug von Prämienansprüchen, die der nationalen Reserve zugeführt werden, 3. die Übertragung aus der nationalen Reserve oder aus der zusätzlichen Reserve an einen Erzeuger und 4. die beschränkte Nutzbarkeit von Prämienansprüchen in empfindlichen Zonen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 733 § 9 Übertragung von Prämienansprüchen (1) Prämienansprüche können auf Antrag von einem Erzeuger auf einen anderen auf Dauer oder zur befristeten Nutzung übertragen werden. Die Übertragung auf den übernehmenden Erzeuger geschieht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, daß der Zuteilungsbescheid des übertragenden Erzeugers nichtig ist oder zurückge nommen oder widerrufen wird. (2) Ein Antrag auf Übertragung kann jährlich 1. bei der Mutterkuhprämie bis zum 15. Mai und 2. bei der Mutterschafprämie bis zum 31. Januar gestellt werden. Der Antrag auf Übertragung ist jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt zu stellen, an dem der Erzeuger, der die Ansprüche erhält, seinen Prämienantrag einreicht. (3) Ist für den übertragenden und den übernehmenden Erzeuger die gleiche Landesstelle zuständig, so ist der Antrag von beiden Erzeugern gemeinsam zu stellen. (4) Sind für die beiden Erzeuger verschiedene Landes stellen zuständig, ist der Antrag vom übertragenden Erzeuger bei der für ihn zuständigen Landestelle zu stel len. Er erhält einen neuen Zuteilungsbescheid in doppelter Ausfertigung. Um die übertragenen Prämienansprüche nutzen zu können, beantragt der übernehmende Erzeuger bei der für ihn zuständigen Landesstelle einen neuen Zuteilungsbescheid. Seinem Antrag hat er eine Ausfer tigung des neuen Zuteilungsbescheides des übertragen den Erzeugers im Original zum Verbleib bei der Landes stelle beizufügen. Seinem Antrag wird nur stattgegeben, wenn im Zuteilungsbescheid des übertragenden Erzeu gers er als Empfänger und die Anzahl der auf ihn tatsäch lich übergehenden Prämienansprüche sowie im Falle der befristeten Übertragung der Zeitraum der Übertragung angegeben sind. (5) Ohne die gleichzeitige Übertragung des Betriebes müssen bei der Mutterkuhprämie mindestens drei Prä mienansprüche auf einen anderen Erzeuger übertragen werden. Abweichend von Satz 1 können weniger als drei Prämienansprüche übertragen werden, wenn dies die Gesamtzahl der zugeteilten Prämienansprüche ist, über die der übertragende Erzeuger verfügt. § 10 Nationale Reserve (1) Der Teil, um den die übertragenen Prämienan sprüche für die Mutterkuhprämie oder die Mutterschaf prämie bei ihrer dauerhaften Übertragung ohne gleichzei tige Übertragung des Betriebes zugunsten der nationalen Reserve beim übertragenden Erzeuger zu kürzen sind, beträgt 15 vom Hundert. (2) Die Länder sind für die Verwaltung der bei ihnen gebildeten oder ihnen durch oder auf Grund einer Rechts vorschrift zugewiesenen Anteile an der nationalen Reserve zuständig. (3) Einem Erzeuger können Prämienansprüche aus der nationalen Reserve nur auf Antrag zugeteilt werden. Die Anträge können in den in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Zeiträumen 1. bei der Mutterkuhprämie für das jeweils folgende Kalenderjahr, 2. bei der Mutterschafprämie für das jeweils folgende Wirtschaftsjahr gestellt werden. (4) Aus der nationalen Reserve können den Erzeugern Prämienansprüche zugeteilt werden, die in den in § 1 genannten Rechtsakten als anspruchsberechtigt bezeich net worden sind. Bei der Mutterkuhprämie können auch Erzeugern Prämienansprüche zugeteilt werden, die einen höheren Bestand an Mutterkühen als an Prämienan sprüchen haben oder die ihren Bestand an Mutterkühen über die Zahl ihrer Prämienansprüche erhöhen wollen. Erzeugern nach Satz 2 oder Erzeugern, die erstmals einen Antrag auf Mutterkuhprämie stellen wollen, können nur dann Prämienansprüche zugeteilt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zuteilung 1. die Prämienansprüche für bereits vorhandene Mutter kühe benötigen, 2. die Prämienansprüche im Rahmen eines aufgestell ten Betriebsentwicklungsplanes benötigen werden oder 3. glaubhaft machen können, daß sie die Prämien ansprüche im nächstmöglichen Zeitraum für die Be antragung der Mutterkuhprämie nach ihrer Zuteilung nutzen werden. Über die in der nationalen Reserve vorhandenen Prä mienansprüche hinaus können den Erzeugern keine Prä mienansprüche zugeteilt werden. (5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt schaft und Forsten kann Prämienansprüche aus einer noch nicht von den Ländern nach Absatz 2 verwalteten Reserve den Ländern nach ihrem Bedarf zur Verwaltung übertragen. Der Bedarf eines einzelnen Landes ergibt sich aus den von ihm als begründet angesehenen Anträgen der Erzeuger auf Zuteilung aus der nationalen Reserve. Die Länder haben ihren Bedarf dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten spätestens zwei Monate nach Ablauf des Antragszeitraumes auf Zuteilung zu melden. Übersteigt der Gesamtbedarf aller Länder die zur Verfügung stehende Gesamtzahl der Prämienan sprüche, werden die den Ländern zur Verwaltung nach Satz 1 zu übertragenden Prämienansprüche anteilmäßig gekürzt. § 11 Zusätzliche Reserven für Erzeuger in benachteiligten Gebieten (1) Die Länder sind für die Verwaltung der bei ihnen rechnerisch nach den in § 1 genannten Rechtsakten ent standenen Anteile an den zusätzlichen Reserven zustän dig. (2) Einem Erzeuger können Prämienansprüche aus der zusätzlichen Reserve nur auf Antrag zugeteilt werden. Für die Anträge gilt § 10 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. (3) Aus der zusätzlichen Reserve können Prämienan sprüche ausschließlich den Erzeugern zugeteilt werden, die nach § 10 Abs. 4 für die Verteilung der nationalen Reserve in Betracht kommen. 734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 4. Abschnitt Sonderprämie und Frühvermarktungsprämie 1. U n t e r a b s c h n i t t S o n d e r p r ä m i e § 12 Gewährung als Schlachtprämie Die Sonderprämie wird für männliche Rinder als Schlachtprämie nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Prämien regelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 714/89 (ABl. EG Nr. L 391 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. § 12a Prämiengewährung für Tiere der ersten Altersklasse Die Prämie für die erste Altersklasse wird auch für über 22 Monate alte Tiere gewährt, wenn diese Tiere ab dem Alter von 20 Monaten während mindestens 2 Monaten bis zur Schlachtung oder ersten Vermarktung von dem Erzeu ger, der die Prämie beantragt hat, gehalten worden sind. § 12b Übergangsregelung für 1997 und 1998 (1) Die in Artikel 4b Abs. 7a der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 vorgesehene Übergangsregelung für 1997 und 1998 findet Anwendung. Die Prämie wird als Schlacht prämie gewährt. (2) Als Regionen mit traditioneller extensiver Produktion im Sinne von Artikel 57a Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92, in denen während der normalen Vege tationsperiode für nicht kastrierte männliche Rinder Wei dehaltung üblich ist, gelten die in der Anlage aufgeführten Gebiete. (3) Als Betriebe mit traditioneller extensiver Produk tion gelten solche, die in den in der Anlage genannten Gebieten ihren Sitz haben und folgende Bedingungen erfüllen: 1. Die Futterfläche des Betriebes muß nach den Anga ben im Antrag auf Ausgleichszahlungen im Rahmen der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung zu mindestens 80 Prozent aus Grünland bestehen. 2. Für die Zahl der im Betrieb gehaltenen Tiere muß in ausreichendem Umfang Grünland als Futterfläche zur Verfügung stehen, die eine Besatzdichte von maximal 2 GVE/ha Grünland ergibt. Bei der Berechnung der Besatzdichte sind die in Artikel 4g Abs. 3 der Verord nung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rind fleisch (ABl. EG Nr. L 148 S. 24), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2222/96 des Rates vom 18. November 1996 (ABl. EG Nr. L 296 S. 50), genann ten Tierarten (Milchkühe, Mutterkühe, männliche Rin der, Schafe und Ziegen) und die zum Stichtag 15. Mai auf dem Betrieb gehaltene Anzahl von Tieren dieser Arten zugrunde zu legen. Die Umrechnung der Be standszahlen in GVE erfolgt anhand der Umrech nungstabelle in Anhang I zu Artikel 19 Abs. 1 Buch stabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABl. EG Nr. L 218 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2843/94 vom 21. November 1994 (ABl. EG Nr. L 302 S. 1). (4) Wird die Höchstgrenze gemäß Artikel 4b Abs. 7a der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 überschritten, macht das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den für das betreffende Kalenderjahr aus Arti kel 57a Unterabs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 sich ergebenden Kürzungssatz der Zahl der pro Betrieb prämienfähigen Tiere im Bundesanzeiger bekannt. § 13 Abrechnung, Schlachtbescheinigung (1) Die Inhaber von Betrieben, die männliche Rinder, für die die Sonderprämie beantragt werden soll, schlachten oder schlachten lassen (Schlachtbetriebe), haben dafür zu sorgen, daß die an diesen männlichen Rindern nach § 4 angebrachten Kennzeichnungen abgelesen, erfaßt und in der von ihnen erstellten Abrechnung oder Schlacht bescheinigung ausgewiesen werden. Die Abrechnung oder die Schlachtbescheinigung für Tiere nach Satz 1 muß zusätzlich zu den in § 1 genannten Rechtsakten geforder ten Angaben folgendes enthalten: 1. das Schlachtgewicht oder, wenn dies nicht feststellbar ist, das Lebendgewicht, 2. ob das Tier ein Bulle oder Ochse ist oder die Kategorie. (2) Die Unterlagen über die Erfassung der Kennzeich nung nach § 4 sind von den Schlachtbetrieben bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr der Erfassung folgt, geordnet aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt. (3) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gelten unabhängig davon, ob die Schlachtbetriebe der Pflicht zur Meldung über die für Rinder gezahlten Preise und angelie ferten Mengen nach der Vierten Vieh- und Fleischgesetz Durchführungsverordnung unterliegen. (4) Die Sonderprämie kann nur für Tiere beantragt wer den, für die dem Antrag eine Abrechnung oder Schlacht bescheinigung nach Absatz 1 beigefügt wird. Satz 1 gilt nicht für versandte oder ausgeführte Tiere. § 13a Beteiligungserklärung (1) Die Beteiligungserklärung kann frühestens ab dem 1. November des Jahres, das dem Jahr, für das die Sonderprämie beantragt werden soll, vorangeht, bei der Landesstelle abgegeben werden. (2) Die Beteiligungserklärung kann so lange für mehrere Jahre gelten, wie der Erzeuger beabsichtigt, die darin ent haltenen Angaben zur Person und die für ein bestimmtes Kalenderjahr genannte Zahl von Tieren, für die er in etwa die Prämie beantragen will, für die Folgejahre nicht zu ändern. Der Erzeuger muß in der Beteiligungserklärung angeben, ob er sie für jedes Kalenderjahr neu oder mit Geltung für mehrere Kalenderjahre abgeben will. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 735 § 14 Antragstellung und Nachweis bei der Versendung oder der Ausfuhr (1) Der Antrag auf Sonderprämie ist bei der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein schaften spätestens drei Werktage vor dem Tag zu stel len, an dem das männliche Rind den Bestand des Erzeu gers verlassen wird. (2) Die Sonderprämie kann bei der Versendung männ licher Rinder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäi schen Gemeinschaften oder bei der Ausfuhr in ein Dritt land nur gewährt werden, wenn die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Nachweise die Buchstaben- und Ziffernfolge der Kennzeichnung nach § 4 enthalten. (3) Bei der Ausfuhr nach Absatz 2 hat der Handelsbetei ligte von den bei ihm verbleibenden, vollzogenen Exem plaren der Ausfuhrnachweise dem Antragsteller Kopien zur Vorlage bei der Landesstelle auszuhändigen. Die bei ihm verbleibenden Exemplare der Ausfuhrnachweise sind vom Handelsbeteiligten bis zum Ablauf des vierten Kalen derjahres, das dem Kalenderjahr der Ausfuhr folgt, aufzu bewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt. § 15 Regionale Höchstgrenze Wird die regionale Höchstgrenze in einem Kalenderjahr überschritten, macht das Bundesministerium für Ernäh rung, Landwirtschaft und Forsten den für das betroffene Kalenderjahr geltenden Kürzungssatz der Sonderprämie im Bundesanzeiger bekannt. § 16 Begleitdokumente (1) Die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vor schriften über das nationale Verwaltungspapier wird gemäß Artikel 15 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 ausgesetzt. (2) Das nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge sehene Handelsverwaltungspapier kann nur vom Erzeu ger oder seinem Bevollmächtigten beantragt werden. (3) Bei männlichen Rindern aus anderen Mitgliedstaa ten, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat aus gestellten Rinderpaß nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 und nicht zusätzlich von einem in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Handelsverwal tungspapier begleitet werden, hat der Antragsteller eine Kopie des von der zuständigen Landesstelle ausgestellten Rinderpasses dem Antrag auf Sonderprämie beizufügen. 2. U n t e r a b s c h n i t t F r ü h v e r m a r k t u n g s p r ä m i e § 16a Frühvermarktungsprämie Die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Prämie für die Frühvermarktung für Kälber findet Anwen dung. § 16b Antragsteller, Begleitpapier, Rinderpaß (1) Die Frühvermarktungsprämie erhalten Betriebsinha ber (Erzeuger) als natürliche oder juristische Person oder die Gemeinschaft juristischer Personen, die Kälberhaltung betreiben. (2) Dem Antrag ist für jedes prämienfähige Kalb eine Kopie des Begleitpapiers nach § 24d der Viehverkehrsver ordnung in der am 20. Mai 1998 geltenden Fassung oder des Rinderpasses nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft in der je weils gültigen Fassung beizufügen. § 16c Schlachtanzeige, Abrechnung, Schlachtbescheinigung (1) Inhaber von Betrieben, die Kälber, für die die Früh vermarktungsprämie beantragt werden soll, schlachten oder schlachten lassen (Kälberschlachtbetriebe), haben dies vor Beginn der Schlachtungen der zuständigen Lan desstelle anzuzeigen und sich dabei zu verpflichten, zu einer ordnungsgemäßen Anwendung der Prämienrege lung beizutragen. Die Schlachtanzeige ist nach dem Muster, das das Bundesministerium für Ernährung, Land wirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntmacht, einzureichen. Bis zum 20. Dezember 1996 kann die Schlachtanzeige nach Satz 1 zunächst formlos und auch nach Beginn der Schlachtung eingereicht werden; sie ist bis zum 20. Januar 1997 durch eine Anzeige entspre chend Satz 2 zu ersetzen. (2) § 13 findet für Kälberschlachtbetriebe mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 zweite Alternative, Nr. 2 und Abs. 4 Satz 2 entsprechende Anwendung. (3) Kälberschlachtbetriebe haben bis zum zehnten Tag des jeweiligen Monats die Gesamtzahl der im Vormonat geschlachteten Kälber der zuständigen Landesstelle zu melden. § 16d Höchstschlachtgewicht, Haltungszeitraum (1) Die Frühvermarktungsprämie wird für Kälber ge währt, deren Schlachtkörper entsprechend § 3 Abs. 5 Nr. 2 der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungs verordnung als Kälber zugeschnitten sind und ein Warm gewicht haben, das gleich oder niedriger als 120,9 kg ist. Die für die Gewährung der nach Artikel 50 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 erhöhten Prämien genannte Gewichtsgrenze von 110 kg entspricht einem Warmgewicht von 118,7 kg. Werden die für die Gewährung der Prämie maßgeblichen Schlachtgewichte durch die in § 1 genannten Rechtsakte geändert, kann das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die diesen Gewichten entsprechenden Angaben zum Warmgewicht im Bundesanzeiger bekanntgeben. (2) Ein Antrag auf Gewährung der Frühvermarktungs prämie kann für Kälber eingereicht werden, die während des Haltungszeitraums in einem oder mehreren Betrieben bis zum Schlachttag gehalten wurden. 736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 5. Abschnitt Mutterkuhprämie § 17 Mindestanzahl je Antrag Die Mutterkuhprämie kann nur für mindestens drei Tiere beantragt werden. § 17a Bestandswechsel Für jede Mutterkuh kann in jedem Kalenderjahr die Mut terkuhprämie nur einmal beantragt werden. Dies gilt auch, wenn das Tier den Erzeuger wechselt. 6. Abschnitt Mutterschafprämie § 18 Empfindliche Zonen (1) Die empfindlichen Zonen bei der Mutterschafprämie sind 1. die Flächen der Deiche und Dämme, die den Hochwas serabfluß beeinflussen oder dem Schutz gegen Hoch wasser oder Sturmfluten dienen, einschließlich der zweiten Deichlinie, 2. Vorlandflächen, die dem Schutz von Deichen, Dünen oder Hochufern dienen, 3. die Flächen der Dämme von Hochwasserrückhalte becken. (2) Die Landesstelle kann Prämienansprüche zuteilen, die ausschließlich zur Beweidung dieser Flächen genutzt werden dürfen. Die Nutzungsbeschränkung ist von der Landesstelle aufzuheben, wenn diese zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte für den betroffenen Erzeuger führen würde. 7. Abschnitt Besondere Vorschriften für das Gebiet der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen § 19 Individuelle und regionale Höchstgrenze (1) Abweichend von den §§ 8 bis 11 gelten bis zu einer anderweitigen Regelung im Gebiet der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für die Prämien nach § 1 hinsichtlich der Festlegung individueller oder regionaler Höchstgrenzen die nachfolgenden Absätze 2 bis 5. Satz 1 gilt auch für die Gebiete, die nach dem Stand vom 3. Okto ber 1990, aber nicht mehr nach dem Stand vom 30. Juni 1993, zu den in Satz 1 genannten Ländern gehörten. (2) Für Erzeuger in dem in Absatz 1 genannten Gebiet gilt die Höchstgrenze von 90 Tieren je Altersklasse und Kalenderjahr für die Sonderprämie nicht. (3) Individuelle Höchstgrenzen, bis zu der ein Erzeuger die Mutterschafprämie beantragen kann, werden für Erzeuger in dem in Absatz 1 genannten Gebiet nicht fest gesetzt. (4) Wird die in dem in Absatz 1 genannten Gebiet gel tende regionale Höchstgrenze für die Mutterschafprämie überschritten, wird die Kürzungsregelung, die für die Son derprämie gilt, entsprechend angewandt. (5) Wenn ein Erzeuger einen Mutterkuhbestand in dem in Absatz 1 genannten Gebiet hält und sein Betriebssitz ein Ort in dem übrigen Bundesgebiet ist, wird der Zutei lungsbescheid über die ihm für diesen Mutterkuhbestand zustehenden Prämienansprüche abweichend von § 8 Abs. 1 von der Landesstelle erteilt, in deren Bezirk sich der Mutterkuhbestand in dem in Absatz 1 genannten Gebiet befindet. Dies erfolgt in Abstimmung mit der für den Betriebssitz zuständigen Landesstelle. 8. Abschnitt Mitteilungs-, Duldungs und Mitwirkungspflichten § 20 Mitteilungspflichten Der Erzeuger ist verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, daß die tatsächlichen oder rechtlichen Verhält nisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, der zuständigen Landesstelle anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schrift lich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvor schriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist. § 21 Duldungs- und Mitwirkungspflichten (1) Wer eine Prämie nach § 1 beantragt hat, hat die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, das Bestandsverzeichnis nach § 5 Abs. 1 sowie alle für die Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt. (2) Zum Zwecke der Überwachung haben 1. der Antragsteller und 2. die Personen, die männliche Rinder oder Kälber erzeu gen, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder die unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit männlichen Rindern oder Kälbern teilnehmen oder teilgenommen haben, der zuständigen Landesstelle und dem jeweiligen Landes rechnungshof das Betreten der Betriebsräume und Be triebsstätten während der Betriebs- oder Geschäftszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommen den besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten Personen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Landes stellen oder Landesrechnungshöfe dies verlangen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 737 (3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gel ten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger, soweit diese Verpflichtungen von dem Rechtsvorgänger nicht mehr erfüllt werden können. 9. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 22 Übergangsvorschrift (1) Ein Erzeuger kann die Sonderprämie oder die Mut terkuhprämie für Rinder beantragen, die abweichend von § 4 nach § 19a Abs. 1 bis 3 der Viehverkehrsverordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet sind, sofern die Kennzeichnung vor dem 28. Oktober 1995 erfolgt ist. (2) Rinder nach Absatz 1, für die der Antrag auf Mutter kuhprämie im Jahr 1998 oder in den folgenden Jahren gestellt wird, müssen abweichend von Satz 1 nach § 19b der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet sein. Anstel le der Kennzeichnung nach Satz 1 kann die Kennzeich nung auch nach dem Recht erfolgen, das zur Durch führung des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) gilt. Bei der Kennzeichnung mit einer neuen Ohrmarkennummer nach Satz 1 oder 2 ist im Bestands register nach § 24c der Viehverkehrsverordnung eine Ver bindung zur ursprünglichen Ohrmarkennummer herzu stellen. § 23 Meldepflichten der Länder Die Länder melden dem Bundesministerium für Ernäh rung, Landwirtschaft und Forsten 1. ihren Anteil an den Ausgangsbeständen der nationalen und der zusätzlichen Reserve, 2. die Höhe ihrer am Tag nach dem Ende des in § 9 Abs. 2 genannten Zeitraumes und die Höhe ihrer zwei Monate vor Beginn der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Zeiträume vorhandenen Anteile der nationalen und der zusätzlichen Reserve, 3. die Anzahl der Prämienansprüche, auf deren Zuteilung aus der nationalen und der zusätzlichen Reserve im Kalenderjahr Anträge gestellt wurden, 4. die Anzahl der männlichen Rinder, für die die Prämie der ersten Altersklasse für ein Kalenderjahr beantragt wurde, 5. die Zahl der Kälber, für die in der Vorwoche Prämien beantragt wurden, ausgehend vom Höchstschlacht gewicht (warm), aufgeschlüsselt in Gewichtsgruppen von zehn kg, 6. die Gesamtzahl der Kälber, die nach dem 1. Dezember 1996 geschlachtet und für die – Prämien beantragt und – Prämien gewährt wurden, 7. bis zum 13. eines Monats die Zahl und das Gesamt schlachtgewicht der im Vormonat insgesamt ge schlachteten Kälber, 8. die der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung ihrer gegenüber der Kommission der Europäischen Ge meinschaften nach den in § 1 genannten Rechts akten bestehenden Meldepflichten erforderlichen An gaben. § 24 Kälberverarbeitungsprämie Die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Prämie für die Verarbeitung männlicher Kälber von Milch rassen wird nicht gewährt. § 25 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) 738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 Anlage (zu § 12b Abs. 2) Gebiete mit traditioneller extensiver Produktion gemäß § 12b Abs. 2 1. Land Bremen 2. in Niedersachsen: die Landkreise Leer, Aurich, Ammerland, Wesermarsch, Wittmund, Friesland, Cuxhaven, Stade, Osterholz, Rotenburg sowie im Landkreis Oldenburg die Gemeinden Ganderkesee und Hude im Landkreis Verden die Gemeinden Achim, Oyten, Ottersberg sowie die selbständigen Städte Emden, Wilhelmshaven, Oldenburg, Delmenhorst. 3. In Schleswig-Holstein: die Landkreise Nordfriesland und Dithmarschen sowie im Landkreis Pinneberg die Gemeinden Groß Nordende, Haselau, Haseldorf, Hetlingen, Seester, Moorrege, Neuendeich, Raa-Besenbeck, Sestermühe, im Landkreis Steinburg die Gemeinden Aebtissinwisch, Altenmoor, Bahren fleth, Beidenfleth, Bekdorf, Bekmünde, Blomesche Wildnis, Borsfleth, Brok dorf, Büttel, Dammfleth, Ecklak, Elkop, Engelbrechtsche Wildnis, Glückstadt, Grevenkop, Herzhorn, Hodorf, Kiebitzreihe, Krempdorf, Krempe, Kremper moor Krummendiek, Kudensee, Landrecht, Landscheide, Moorhusen, Neu enbrook, Neuendorf b. Elmshorn, Neuendorf b. Wilster, Nortorf, Sachsen bande, St. Margarethen, Sommerland, Stördorf, Süderau, Vaalermoor, Wewelsfleth, Wilster, Kollmar, im Landkreis Rendsburg-Eckernförde die Gemeinden Bargstall, Beldorf, Ben dorf, Bornholt, Breiholz, Christiansholm, Elsdorf-Westermühlen, Friedrichs graben, Friedrichsholm, Gokels, Haale, Hamdorf, Hanerau-Hademarschen, Hohn, Königshügel, Lohe-Föhrden, Lütjenwestedt, Oldenbüttel, Prinzen moor, Seefeld, Sophienhamm, Steenfeld, Tackesdorf, Thaden, im Landkreis Schleswig-Flensburg die Gemeinden Alt Bennebek, Bergen husen, Börm, Bolligstedt, Dörpstedt, Ellingstedt, Erfde, Große Rheide, Hollingstedt, Jübek, Klein Bennebek, Klein Rheide, Kropp, Meggerdorf, Norderstapel, Silberstedt, Süderstapel, Tetenhusen, Tielen, Treia, Wohlde. Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Ver ordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geän dert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zustän digkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Fachangestellter für Arbeitsför derung/Fachangestellte für Arbeitsförderung wird staat lich anerkannt. § 2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. § 3 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Der Ausbildungsbetrieb: 1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung, 1.2 Unternehmensziele und Organisation, 1.3 Selbstverwaltung, 1.4 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, 1.5 Personalwesen, 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.7 Umweltschutz; 2. Arbeitsorganisation: 2.1 Lern- und Arbeitstechniken, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, 2.3 Datenschutz, *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr plan werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 2.4 Bürowirtschaft, 2.5 Verwaltungsverfahren; 3. Kommunikation und Kooperation: 3.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, 3.2 Kundenorientierung, 3.3 Arbeiten im Team; 4. Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik; 5. Beratung und Vermittlung: 5.1 Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, 5.2 Vermittlung; 6. Finanzielle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung: 6.1 Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit, 6.2 Förderung der beruflichen Weiterbildung, 6.3 Förderung der Eingliederung von Arbeitnehmern; 7. Versicherungspflicht und Entgeltersatzleistungen: 7.1 Versicherungspflicht, 7.2 Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld; 8. Finanzwirtschaft; 9. Familienleistungsausgleich. § 4 Ausbildungsrahmenplan (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbe sondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grund bildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Be sonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil dende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig keit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nach zuweisen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 739 Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung*) Vom 15. April 1999 (3) Zur Ergänzung der betrieblichen Berufsausbildung sind die im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertig keiten und Kenntnisse durch Lehrgänge und Arbeitsge meinschaften von 16 Wochen systematisch zu vermitteln und zu vertiefen. Diese Ausbildungsmaßnahmen sind zeit lich unter Beachtung der Pflicht der Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule zu organisieren. § 5 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus bildungsplan zu erstellen. § 6 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. § 7 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi schenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil dung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbe zogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 150 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen: 1. Aktive Arbeitsförderung, 2. Entgeltersatzleistungen, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. § 8 Abschlußprüfung (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterrricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen 1. Aktive Arbeitsförderung, 2. Entgeltersatzleistungen, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen. (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1. Prüfungsbereich Aktive Arbeitsförderung: In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxis bezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen sowie kundenorientiert unter Berücksichti gung finanzwirtschaftlicher Gesichtspunkte bearbeiten kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: a) Beratung und Vermittlung, b) Finanzielle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung. 2. Prüfungsbereich Entgeltersatzleistungen: In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxis bezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und adressatengerecht bearbeiten kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: a) Arbeitslosengeld, b) Arbeitslosenhilfe, c) Unterhaltsgeld. 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbe zogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen sowie Bezüge zum Ausbildungsbetrieb herstellen kann. Hierfür kom men insbesondere folgende Gebiete in Betracht: a) Arbeitsrecht und Personalwirtschaft, b) Marktwirtschaft und soziale Sicherung. (4) Prüfungsbereich Praktische Übungen: In einem Prüfungsgespräch soll der Prüfling zeigen, daß er Gespräche mit Kunden systematisch vorbereiten und führen kann. Dabei soll er nachweisen, daß er kunden und teamorientiert kommunizieren, kooperieren und die fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse anwenden kann. Grundlage für das Gespräch soll ein Sachverhalt aus den Gebieten Beratung und Vermittlung, Finanzielle Leistun gen der aktiven Arbeitsförderung oder Entgeltersatzlei stungen sein. Dem Prüfling ist für das Prüfungsgespräch eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten ein zuräumen. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 15 Minuten dauern. (5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun gen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und in dem weiteren Prüfungsbereich mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei che die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der münd lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. (6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten schriftlichen Prüfungsbereiche min destens ausreichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Prüfungs bereich Praktische Übungen gegenüber jedem der schrift lichen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. 740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 § 9 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags partner vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die ser Verordnung. § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil dung zum Fachangestellten für Arbeitsförderung/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung vom 6. Juni 1988 (BGBl. I S. 721) außer Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 741 Bonn, den 15. April 1999 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r A r b e i t u n d S o z i a l o r d n u n g W a l t e r R i e s t e r 742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 a) für das Arbeitsverhältnis wichtige arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen sowie tarifliche und betriebliche Regelungen an wenden b) Personalangelegenheiten bearbeiten, Beteiligungsrechte beachten c) die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungs maßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung sowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigen Personalwesen (§ 3 Nr. 1.5) 1.5 a) Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb gel tenden Rechtsgrundlagen beschreiben b) arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen des Ausbildungsbetriebes abgrenzen c) den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen d) die sich aus den Rechten und Funktionen der personalvertre tungsrechtlichen Organe ergebenden Möglichkeiten erläutern e) arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des Rechtsschutzes der Beschäftigten erläutern Arbeits- und Dienstrecht, Berufs bildung (§ 3 Nr. 1.4) 1.4 a) Bedeutung, Gliederung, Zusammensetzung und Aufgaben der Selbstverwaltungsorgane erläutern b) die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips bei der Aufgaben wahrnehmung berücksichtigen c) Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel darstellen Selbstverwaltung (§ 3 Nr. 1.3) 1.3 a) Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes sowie Inhalt und Zu standekommen seiner Unternehmensziele erläutern b) Aufbau- und Ablauforganisation sowie Organisationsziele und Organisationsentwicklung beschreiben c) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen d) Organisationsstrukturen aufgabenbezogen und kundenorientiert im Team gestalten e) Ressourcen wirtschaftlich einsetzen f) Marketing als Element der Kundenorientierung im Wettbewerb an Beispielen beschreiben Unternehmensziele und Organi sation (§ 3 Nr. 1.2) 1.2 a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung erklären b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern c) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutionen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläu tern Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Nr. 1) Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung (§ 3 Nr. 1.1) 1. 1.1 Lfd. Nr. 1 2 3 Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Anlage I (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung – sachliche Gliederung – Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 743 a) Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Ver waltungsverfahrens anwenden b) Vorschriften über die Mitwirkungspflichten der Leistungsberech tigten anwenden Verwaltungsverfahren (§ 3 Nr. 2.5) 2.5 a) Geschäftsordnung sowie ergänzende Vorschriften anwenden b) Geschäftsvorgänge sach- und formgerecht anlegen und ver walten c) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel handhaben und wirtschaftlich einsetzen Bürowirtschaft (§ 3 Nr. 2.4) 2.4 a) Vorschriften zum Datenschutz anwenden b) betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten anwenden Datenschutz (§ 3 Nr. 2.3) 2.3 a) Organisation und Nutzungsmöglichkeiten sowie Ziele des Ein satzes von Informations- und Kommunikationssystemen im Aus bildungsbetrieb aufzeigen b) Standardsoftware effizient einsetzen c) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunika tionssystemen lösen Informations- und Kommunika tionssysteme (§ 3 Nr. 2.2) 2.2 a) Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen an wenden b) eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht ge stalten c) Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel nutzen d) Techniken der Rechtsanwendung aufgabenbezogen einsetzen e) aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentli chen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergeb nisse adressatengerecht gestalten Arbeitsorganisation (§ 3 Nr. 2) Lern- und Arbeitstechniken (§ 3 Nr. 2.1) 2. 2.1 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im berufli chen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt schutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen den Entsorgung zuführen Umweltschutz (§ 3 Nr. 1.7) 1.7 a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif ten anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah men einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 1.6) 1.6 Lfd. Nr. 1 2 3 Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 a) über das Beratungsangebot adressatengerecht informieren, Handlungsmöglichkeiten aufzeigen b) über Selbstinformationseinrichtungen und -möglichkeiten infor mieren c) Maßnahmen der Berufsorientierung unterstützen d) Beratungsunterlagen vorbereiten, Kunden über Formen ihrer Mitwirkung informieren Beratung und Vermittlung (§ 3 Nr. 5) Berufsberatung und Arbeitsmarkt beratung (§ 3 Nr. 5.1) 5. 5.1 a) Entwicklung und Zusammenhänge des nationalen und europäi schen Arbeitsmarktes erläutern b) regionale, wirtschafts- und berufsspezifische Strukturen mit dem Arbeitsmarktgeschehen verknüpfen und Bezüge zu den Auf gaben des Ausbildungsbetriebes herstellen c) Arbeitsmarktvorgänge beobachten und Arbeitsmarktentwick lungen aufgabenorientiert zuordnen d) Auswirkungen und Möglichkeiten der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik darstellen Arbeitsmarkt und Arbeitsmarkt politik (§ 3 Nr. 4) 4. a) Aufgaben im Team planen, entsprechend den individuellen Fä higkeiten aufteilen, Zusammenarbeit aktiv gestalten b) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und aus werten c) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezo genen Ergebnisses anwenden Arbeiten im Team (§ 3 Nr. 3.3) 3.3 a) Anträge, Anzeigen und Erklärungen entgegennehmen und An liegen klären b) Erwartungen und Interessen von Kunden bei der Aufgabenerledi gung berücksichtigen c) soziale Situation der Kunden angemessen berücksichtigen d) fremdsprachiges Informationsmaterial einsetzen, einfache fremd sprachige Auskünfte geben Kundenorientierung (§ 3 Nr. 3.2) 3.2 a) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln an wenden b) Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situations gerecht gestalten c) Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von Zusammenarbeit im Ausbildungsbetrieb und mit Dritten auf zeigen d) bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte sachgerecht artikulieren Kommunikation und Kooperation (§ 3 Nr. 3) Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen (§ 3 Nr. 3.1) 3. 3.1 c) Regelungen zum Widerspruchsverfahren anwenden d) Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungs handeln erläutern e) bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veranlassen f) bei Maßnahmen zur Bekämpfung des Leistungsmißbrauchs mit wirken Lfd. Nr. 1 2 3 Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 745 a) Bedeutung und Zielsetzung des Familienleistungsausgleichs darstellen b) Aufgaben des Ausbildungsbetriebes als Familienkasse erläutern c) über Kindergeldansprüche entscheiden und Anträge bearbeiten Familienleistungsausgleich (§ 3 Nr. 9) 9. a) die Finanzierungsquellen des Ausbildungsbetriebes im Rahmen öffentlicher Einnahmen unterscheiden b) Zweck, Zustandekommen und Gliederung des Haushalts be schreiben c) Rechts- und Verfahrensvorschriften zur Haushaltsführung an wenden Finanzwirtschaft (§ 3 Nr. 8) 8. a) Bedeutung und Zielsetzung der Leistungen erläutern b) Ansprüche prüfen und Anträge bearbeiten c) leistungsbeeinflussende Tatbestände feststellen Arbeitslosengeld, Arbeitslosen hilfe, Unterhaltsgeld (§ 3 Nr. 7.2) 7.2 a) Versicherungspflicht und -freiheit prüfen und bei Leistungsan sprüchen berücksichtigen b) Verfahren zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag darstellen Versicherungspflicht und Entgelt ersatzleistungen (§ 3 Nr. 7) Versicherungspflicht (§ 3 Nr. 7.1) 7. 7.1 a) Ziele, Möglichkeiten und arbeitsmarktliche Notwendigkeit der wesentlichen Leistungen erläutern b) Anspruchsvoraussetzungen prüfen und Anträge bearbeiten Förderung der Eingliederung von Arbeitnehmern (§ 3 Nr. 6.3) 6.3 a) Ziele und arbeitsmarktliche Notwendigkeit der Leistungen erläu tern b) allgemeine Förderungsvoraussetzungen und Leistungsan sprüche prüfen, Entscheidungen über Anträge vorbereiten Förderung der beruflichen Weiter bildung (§ 3 Nr. 6.2) 6.2 a) Ziele und arbeitsmarktliche Notwendigkeit der Leistungen erläu tern b) Antragsformulare vorbereiten und Kunden den Verfahrensablauf darstellen c) Anspruchsvoraussetzungen prüfen und Anträge bearbeiten Finanzielle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (§ 3 Nr. 6) Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und einer selbstän digen Tätigkeit (§ 3 Nr. 6.1) 6. 6.1 a) über das Vermittlungsangebot und die Dienstleistungen adres satengerecht informieren, Handlungsmöglichkeiten aufzeigen b) Verfahren der Vermittlung sowie Rechtsvorschriften anwenden c) besondere Personengruppen unterscheiden und spezifische Rechtsvorschriften anwenden d) bei Ausbildungsplatz- und Arbeitsmarktbörsen sowie anderen Marketingmaßnahmen mitwirken Vermittlung (§ 3 Nr. 5.2) 5.2 Lfd. Nr. 1 2 3 Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Anlage II (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung – zeitliche Gliederung – Erstes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung, Lernziele a und b, 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b, 1.4 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele a und c, 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.7 Umweltschutz, 2.1 Lern- und Arbeitstechniken, Lernziel a, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a, 2.4 Bürowirtschaft, Lernziele a und b, zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 5.1 Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, Lernziel a, 5.2 Vermittlung, Lernziele a und b, 6.1 Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c bis e, 2.1 Lern- und Arbeitstechniken, Lernziele b bis e, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und c, 2.3 Datenschutz, 2.4 Bürowirtschaft, Lernziel c, 3.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, Lernziele a und b, 3.2 Kundenorientierung, 3.3 Arbeiten im Team, Lernziel b, 4. Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik, 8. Finanzwirtschaft, Lernziel c, zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 7.1 Versicherungspflicht, 7.2 Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 2.5 Verwaltungsverfahren, Lernziele a und b, 3.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, Lernziele c und d, 3.3 Arbeiten im Team, Lernziele a und c, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c bis e, 2.1 Lern- und Arbeitstechniken, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und c, 746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 2.3 Datenschutz, 2.4 Bürowirtschaft, Lernziele b und c, 3.2 Kundenorientierung, 3.3 Arbeiten im Team, Lernziel b, 8. Finanzwirtschaft, Lernziel c, fortzuführen. Zweites Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung, Lernziel c, 1.3 Selbstverwaltung, 1.4 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele b, d und e, 1.5 Personalwesen, 8. Finanzwirtschaft, Lernziele a und b, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a bis c und e, 2.1 Lern- und Arbeitstechniken, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und c, 2.3 Datenschutz, 2.4 Bürowirtschaft, Lernziele b und c, 3. Kommunikation und Kooperation, 8. Finanzwirtschaft, Lernziel c, fortzuführen. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 5.1 Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, Lernziele b bis d, 5.2 Vermittlung, Lernziel d, in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel f, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c und d, 2.1 Lern- und Arbeitstechniken, 2.2 Informations- und Kommunikationssyteme, Lernziele b und c, 2.3 Datenschutz, 3. Kommunikation und Kooperation, 4. Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik, 5.1 Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, Lernziel a, 5.2 Vermittlung, Lernziele a und b, fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 2.5 Verwaltungsverfahren, Lernziele c bis f, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c bis e, 2.5 Verwaltungsverfahren, Lernziele a und b, 3. Kommunikation und Kooperation, 7.1 Versicherungspflicht, Lernziel a, 7.2 Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld fortzuführen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 747 Drittes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 5.2 Vermittlung, Lernziel c, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c bis f, 3. Kommunikation und Kooperation, 4. Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik, 5.1 Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, 5.2 Vermittlung, Lernziele a, b und d, fortzuführen. (2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 6.2 Förderung der beruflichen Weiterbildung, 6.3 Förderung der Eingliederung von Arbeitnehmern zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c bis e, 3. Kommunikation und Kooperation, 6.1 Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit, 8. Finanzwirtschaft, Lernziel c, fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 9. Familienleistungsausgleich zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele c und d, 2.5 Verwaltungsverfahren, 3. Kommunikation und Kooperation, 7.2 Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld fortzuführen. 748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 Auf Grund der §§ 4, 17 und 25 Abs. 2 des Europawahl gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555) sowie des § 35 Abs. 3 und des § 52 Abs. 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung Die Bundeswahlgeräteverordnung vom 3. September 1975 (BGBl. I S. 2459), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 1989 (BGBl. I S. 1981) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: „Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Bundeswahlgeräteverordnung – BWahlGV)“. 2. § 1 wird wie folgt geändert: Nach den Wörtern „elektrisch betriebene“ werden die Wörter „einschließlich rechnergesteuerte“ eingefügt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesminister des Innern“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern“ ersetzt. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefaßt: „Der Antragsteller ist verpflichtet, der Physikalisch Technischen Bundesanstalt neben Beschreibung, Bauplan und Bedienungsanleitung ein Muster des Wahlgerätes und auf Verlangen weitere Unter lagen zu überlassen sowie Einsichtnahme in Ent wicklungs- und Herstellungsprozesse zu gewähren.“ c) Absatz 3 wird wie folgt neu gefaßt: „(3) Ist eine Bauartzulassung erteilt worden, sind ihrem Inhaber (Hersteller) Änderungen in der Kon struktion und den technischen Eigenschaften des Wahlgerätes nur gestattet, wenn dem Bundes ministerium des Innern nach einer auf Kosten des Antragstellers vorgenommenen Prüfung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt nachge wiesen wird, daß das Wahlgerät mit den vorge nommenen Änderungen ebenfalls den Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten nach Anlage 1 ent spricht. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“ d) In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort „Gutachten“ durch das Wort „Prüfungsergebnis“ und die Wör ter „der Bundesminister des Innern“ durch die Wörter „das Bundesministerium des Innern“ er setzt. e) In Absatz 5 werden die Wörter „Der Bundes minister des Innern“ durch die Wörter „Das Bundesministerium des Innern“ ersetzt. f) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 ein gefügt: „(6) Ist die Bauartzulassung eines Wahlgerätes erteilt, muß der Inhaber der Bauartzulassung jedem in den Verkehr gebrachten Wahlgerät eine Erklärung über die Baugleichheit des mit dem in der Bauartzulassung nach Absatz 5 identifizierten, von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüften Baumusters (Baugleichheitserklärung) beifügen.“ 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Der Bundesminister des Innern“ durch die Wörter „Das Bundesministerium des Innern“ ersetzt. b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 5. § 4 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 2 und Abs. 2 werden jeweils die Wörter „der Bundesminister des Innern“ durch die Wörter „das Bundesministerium des Innern“ ersetzt. 6. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt geändert: Nach dem Wort „Bundestag“ werden die Wörter „und zum Europäischen Parlament“ eingefügt. 7. § 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Bun deswahlordnung“ die Wörter „und der Europa wahlordnung“ eingefügt. b) Nach dem Wort „Bundeswahlordnung“ werden die Wörter „oder der Europawahlordnung“ einge fügt. 8. § 6 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „(Zu § 48 der Bundeswahlordnung)“ gestrichen. b) In Satz 1 wird nach dem Wort „Bundeswahlord nung“ die Angabe „oder § 41 Abs. 1 der Europa wahlordnung“ eingefügt. c) In Satz 2 werden die Wörter „der ordnungsgemäß beschrifteten Vorderseiten der Wahlgeräte“ durch die Wörter „der Seite des Wahlgerätes, an der der Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 749 Verordnung zur Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung und der Europawahlordnung Vom 20. April 1999 Wähler seine Stimme abgeben kann, nebst geräte spezifischer Darstellung der Wahlvorschläge“ er setzt. 9. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 angefügt: „Setzt die ordnungsgemäße Inbetriebnahme eines rechnergesteuerten Wahlgerätes den Einsatz externer Datenträger voraus, so hat die Gemein debehörde für deren ordnungsgemäße Verwen dung Sorge zu tragen.“ b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „vorgese hene Wahlgeräte“ die Wörter „und externe Daten träger“ eingefügt. 10. § 8 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „(Zu § 49 der Bundeswahlordnung)“ gestrichen. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort „Bundeswahlordnung“ wird die Angabe „oder § 42 der Europawahlord nung“ eingefügt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter „zwei Wahl geräte“ durch die Wörter „die benötigten Wahlgeräte“ ersetzt. cc) Nummer 2 wird wie folgt neu gefaßt: „2. eine Abbildung der Seite des Wahlgerä tes, an der der Wähler seine Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Wahlgerät,“. dd) In Nummer 3 werden die Wörter „zwei Exem plare“ durch die Wörter „die benötigten Exem plare“ ersetzt. ee) In Nummer 4 werden die Wörter „der Wahl geräte“ durch die Wörter „jedes Wahlgerätes und des Zubehörs“ ersetzt. ff) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. gg) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 neu angefügt: „6. eine Baugleichheitserklärung des Herstel lers nach § 2 Abs. 6.“ c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Die Wörter „Die Wahlgeräte“ werden durch die Wörter „Jedes Wahlgerät“ und das Wort „müssen“ durch das Wort „muß“ ersetzt. 11. § 9 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „(Zu § 50 der Bundeswahlordnung)“ gestrichen. b) Die Wörter „Die Wahlgeräte sind in den Wahl zellen“ werden durch die Wörter „Jedes Wahlgerät ist in der Wahlzelle“ ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt neu gefaßt: „(2) Die gerätespezifische Darstellung der Wahl vorschläge bei Bundestagswahlen ist so anzuord nen, daß sich die Wahlvorschläge für die Erststim men vom Wähler aus gesehen links oder oben befinden.“ 12. § 10 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „(Zu § 53 der Bundeswahlordnung)“ gestrichen. b) Absatz 1 wird wie folgt neu gefaßt: „(1) Der Wahlvorstand stellt vor Beginn der Stimmabgabe fest, daß 1. der Inhalt der gerätespezifischen Darstellung der Wahlvorschläge mit dem amtlichen Stimm zettel übereinstimmt, 2. eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an der der Wähler seine Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahl vorschläge und einer Anleitung zur Stimm abgabe mit dem Wahlgerät im Wahlraum auf gehängt sind, 3. sämtliche Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe auf Null stehen oder gelöscht sind, 4. nicht benötigte Zähl- und Speichervorrichtun gen für die Stimmabgabe gesperrt sind und 5. die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter leer sind, soweit bei der Benutzung des Gerätes Wahlmarken verwendet werden.“ c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Wahlgeräte“ durch die Wörter „das benötigte Wahlgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtun gen“ ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt neu gefaßt: „Ein Verwenden der Schlüssel ist bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht gestattet, außer wenn das Wahlgerät zum Zwecke der Fortsetzung der Wahl ohne Gefahr des Be kanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen gemäß Bedienungs anleitung in einen Grundzustand gebracht werden muß.“ cc) In Satz 4 werden die Wörter „Die Schlüssel zu jedem der Wahlgeräte sind“ durch die Wörter „Die Schlüssel für das Wahlgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen sind bis zur Beendigung der Wahlhandlung“ ersetzt. 13. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefaßt: „(1) Für die Stimmabgabe an den Wahlgeräten gelten die §§ 56 und 58 der Bundeswahlordnung oder die §§ 49 und 51 der Europawahlordnung mit den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Maßgaben.“ b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Personen“ durch das Wort „Person“ ersetzt. 750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 c) Absatz 3 wird wie folgt neu gefaßt: aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt neu gefaßt: „Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden und die Wahlberechtigung festgestellt hat, gibt der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes die Vorrichtun gen zur Stimmabgabe frei, wenn der voraus gegangene Wähler die Wahlzelle verlassen hat. Nach der Freigabe begibt sich der Wähler in die Wahlzelle und gibt seine Stimme(n) ab.“ bb) Satz 3 wird aufgehoben. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „beide Stimmen abgegeben“ durch das Wort „gewählt“ und die Wörter „die Wahlgeräte“ durch die Wörter „die Vorrichtungen zur Stimmabgabe“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „Abgabe beider Stimmen“ durch das Wort „Stimmabgabe“ ersetzt. cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Unterbleibt“ die Wörter „bei Bundestagswahlen“ eingefügt. e) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben. f) Absatz 7 wird Absatz 5 und wird wie folgt geändert: aa) Vor Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Werden an einem Wahlgerät während der Wahl Funktionsstörungen angezeigt, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, so kann der Wahlvorstand solche Störungen gemäß Bedienungsanleitung beheben.“ bb) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefaßt: „Treten an einem Wahlgerät während der Wahl Störungen auf, die gemäß Bedienungsanlei tung nicht auf einfache Weise und nicht ohne Gefahr für das Bekanntwerden oder Löschen der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, so kann der Wahlvorstand die Fortsetzung der Wahl mit einem anderen Wahl gerät beschließen, wenn dies ohne nennens werte Verzögerung und ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses möglich ist.“ cc) Im neuen Satz 3 wird das Wort „Die“ durch die Wörter „Jede Störung an einem Wahlgerät oder die“ ersetzt. dd) Im neuen Satz 6 werden die Wörter „sind die Wahlgeräte“ durch die Wörter „ist ein Wahl gerät“ ersetzt, und nach dem Wort „Sperrung“ werden die Wörter „, sofern diese rückgängig gemacht werden kann,“ eingefügt. 14. § 12 wird wie folgt neu gefaßt: „§ 12 Schluß der Wahlhandlung Der Wahlvorsteher hat nach Schließung der Wahl handlung jedes Wahlgerät oder die Stimmenspeicher gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln.“ 15. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung „1“ wird gestrichen. bb) In Satz 1 werden die Wörter „Vor dem Öffnen der Wahlgeräte“ durch die Wörter „Vor dem Ablesen der einzelnen Anzeigen der von einem Wahlgerät gezählten Stimmen“ ersetzt. cc) In Satz 2 werden die Wörter „die an den Hauptzählwerken angegebenen“ durch die Wörter „an jedem verwendeten Wahlgerät die insgesamt angezeigten“ ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 16. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefaßt: „(1) Der Schriftführer trägt die an jedem verwen deten Wahlgerät angezeigten oder ausgedruckten Zahlen der Reihenfolge nach in die Zählkontroll vermerke der Wahlniederschrift ein, soweit nicht ein Ausdruck selbst als Zählkontrollvermerk zu verwenden ist.“ b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt: „(2) Die Zählung der Stimmen erfolgt nach den Maßgaben der Nummer 3 der Anlage 2 oder 3.“ c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab sätze 3 bis 5. d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „Zählwerke“ durch das Wort „Anzeigen“ ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „In entsprechender Reihenfolge werden die für die Wahlen zum Europäischen Parlament abgegebenen Stimmen festgestellt.“ e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: „(4) Den abgegebenen ungültigen Erst- und Zweitstimmen (Absatz 3 Satz 1 Nr. 5) sind die in der Zählliste aufgeführten gemäß § 11 Abs. 4 Satz 3 ungültigen Stimmen hinzuzurechnen.“ f) Im neuen Absatz 5 werden die Wörter „Ergebnisse der Einzelzählwerke nicht mit der am Hauptzähl werk angegebenen Zahl“ durch die Wörter „ange zeigten einzelnen Zählergebnisse nicht mit der angezeigten Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen“ sowie das Wort „aufzuklären“ durch die Wörter „und der Bedienungsanleitung darzu stellen“ ersetzt. g) Der neue Absatz 6 wird aufgehoben. 17. § 15 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „(Zu § 72 der Bundeswahlordnung)“ gestrichen. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Anlage 2“ die Angabe „oder 3“ eingefügt. bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 11 Abs. 6 und 7“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 5 und nach § 56 Abs. 7 der Bundeswahlordnung oder § 49 Abs. 7 der Europawahlordnung“ ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 751 cc) Satz 5 wird wie folgt neu gefaßt: „Der Wahlniederschrift sind beizufügen: 1. Zähllisten für die nichtabgegebenen Erst oder Zweitstimmen (§ 11 Abs. 4 Satz 3 und 4), 2. Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat (§ 59 der Bun deswahlordnung oder § 52 der Europa wahlordnung) und 3. Zählkontrollvermerke oder die von einem Wahlgerät ausgedruckten Ergebnisse (§ 14 Abs. 1).“ c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Bundes wahlordnung“ die Angabe „oder Anlage 25 der Europawahlordnung“ eingefügt und die Angabe „(§ 11 Abs. 7)“ durch die Angabe „(§ 11 Abs. 5)“ ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt neu gefaßt: „(3) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses ist jedes Wahlgerät zu schließen und zu versiegeln. Bei Geräten oder bei herausnehmbaren Stim menspeichern, bei denen eine Entsperrung in geschlossenem Zustand nicht möglich ist, genügt die Versiegelung und Kennzeichnung des Behält nisses, in dem sich die Schlüssel oder Stimmen speicher befinden.“ 18. § 16 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „(Zu § 73 der Bundeswahlordnung)“ gestrichen. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein gefügt: „4. die eingenommenen Wahlbenachrichti gungen.“ c) Absatz 2 wird wie folgt neu gefaßt: „(2) Wahlvorsteher, Gemeindebehörde und Kreis wahlleiter haben sicherzustellen, daß die einge setzten Wahlgeräte oder deren herausgenom mene Stimmenspeicher und die Wahlniederschrift mit den Anlagen bis zur Aufhebung der Sperrung und Versiegelung der eingesetzten Wahlgeräte oder der herausgenommenen Stimmenspeicher Unbefugten nicht zugänglich sind.“ 19. § 17 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „(Zu § 76 der Bundeswahlordnung)“ gestrichen. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „über § 76 Abs. 1 der Bundeswahlordnung hinaus“ gestrichen und die Wörter „Angaben auf den Zählwerken der Wahlgeräte“ durch die Wörter „angezeigten oder ausdruckbaren Zählergebnisse“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Geräte“ die Wörter „oder die Stimmenspeicher“ eingefügt. c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Versiege lung der Wahlgeräte“ die Wörter „oder der Stim menspeicher“ eingefügt. Die Wörter „Angaben auf den Zählwerken“ werden durch das Wort „Zähl ergebnisse“ ersetzt. 20. § 18 wird wie folgt neu gefaßt: „§ 18 Übergangsbestimmung Für Wahlgeräte einer Bauart, die bereits für die Wahlen zum 14. Deutschen Bundestag oder die Euro pawahlen 1994 zugelassen worden ist, gilt die Bauart zulassung im Rahmen des jeweiligen Zulassungs erlasses des Bundesministeriums des Innern allge mein für Wahlen zum Deutschen Bundestag oder Europawahlen als erteilt. § 8 Abs. 1 Nr. 6 ist auf diese Wahlgeräte nicht anzuwenden.“ 21. § 19 wird aufgehoben. 22. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 23. Nach der Anlage 2 wird die im Anhang zu dieser Verordnung abgedruckte Anlage 3 eingefügt. Artikel 2 Änderung der Europawahlordnung Die Europawahlordnung in der Fassung der Bekannt machung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), geändert durch Verordnung vom 3. März 1999 (BGBl. I S. 293), wird wie folgt geändert: 1. § 84 wird aufgehoben. 2. Die Anlage 31 (zu § 84 Nr. 3) wird aufgehoben. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 Bonn, den 20. April 1999 D e r B u n d e s m i n i s t e r d e s I n n e r n S c h i l y Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 753 I n h a l t A Gültigkeitsbereich B Anforderungen an die Bauart 1 Identifizierung 2 Technischer Aufbau 2.1 Konstruktion 2.2 Belastbarkeit 2.3 Haltbarkeit, Funktionssicherheit 2.4 Rückwirkungsfreiheit 2.5 Energieversorgung 2.6 Transport und Aufbewahrung 3 Funktionsweise 3.1 Funktionsprinzip, Verwendungsart 3.2 Funktionskontrolle und Fehleranzeige 3.3 Darstellung der Wahlvorschläge, Bedienungsvorrichtun gen 3.4 Stimmenspeicherung, Zählung und Anzeige 3.5 Sperrung und Sicherung 3.6 Abgabe von Stimmen 3.7 Ergonomie, Bedienbarkeit 4 Bedienungsanleitung(en) A Gültigkeitsbereich Ein Wahlgerät, das gemäß § 1 der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen dient, weist folgende Eigenschaften zur Durchführung der Wahl auf: • Darstellung der Wahlvorschläge gemäß Stimmzettel, der Bedienung zur Auswahl und Abgabe einer Stimme bzw. der Kennzeichnung und Bedienung für die Ab gabe einer ungültigen Stimme, • Registrierung jeder vom Wähler aus den Wahlvorschlä gen ausgewählten oder als ungültig gekennzeichneten und abgegebenen Stimme, • selbsttätige Zählung der insgesamt abgegebenen Stimmen mit zugehöriger Anzeige, • selbsttätige Zählung der abgegebenen Stimmen sor tiert nach den Wahlvorschlägen bzw. nach ungültig gekennzeichneten Stimmen mit Anzeige des Zähl ergebnisses, • selbsttätige Speicherung der abgegebenen Stimmen solange, bis sie durch Bedienung gelöscht werden, • weitere Eigenschaften nur, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wahl stehen. Erst- und Zweitstimme für Bundestagswahlen können (auch) an zwei Wahlgeräten derselben Bauart getrennt abgegeben werden. Am selben Wahlgerät abgegebene Zweitstimmen können zugeordnet zur abgegebenen Erst stimme gespeichert werden. B Anforderungen an die Bauart 1 I d e n t i f i z i e r u n g Die Bauart des Wahlgerätes und die zur Bauart gehören den Komponenten des Wahlgerätes sind einschließlich der Prüfunterlagen geeignet identifizierbar. Dazu gehören: • Typenschilder • Eindeutige Identifikation der installierten Software bei rechnergesteuertem Wahlgerät • Prüfunterlagen: – Technische Spezifikationen, – Abbildungen, – Bedienungsanleitung(en), – Konstruktionsunterlagen (einschließlich für Soft ware), – Funktionsbeschreibungen (einschließlich für Soft ware), – Programmdokumentation (einschließlich Programm entwicklung), – kommentierter Quellcode, – lauffähiges Programm. 2 T e c h n i s c h e r A u f b a u 2.1 Konstruktion Das Wahlgerät entspricht in seiner Konstruktion dem allgemeinen Stand der Technik und ist unter Beachtung der für Systeme mit schwerwiegenden Schadensfolgen bei Fehlverhalten (hohe Kritikalität) anerkannten Regeln der Technik aufgebaut. Das Wahlgerät ist so konstruiert, daß eine Veränderung des technischen Aufbaus und bei rechnergesteuerten Geräten auch der installierten Software durch unbefugte Dritte nicht unbemerkt bleibt. 2.2 Belastbarkeit Das Wahlgerät besteht in allen Teilen aus Werkstoffen und technischen Eigenschaften von hinreichender Belastbar keit und genügender Unveränderlichkeit gegenüber Um gebungseinflüssen, so daß es gegen die bei ordnungs gemäßem Gebrauch auftretende Abnutzung und Ge staltsänderung hinreichend gesichert sowie gegen die beim Gebrauch, Transport oder während der Aufbewah rung auftretenden Einflüsse hinreichend unempfindlich ist. Dies gilt für anzugebende mechanische, klimatische und elektromagnetische Umgebungseinflüsse1). 1) In technischen Normen finden sich Festlegungen für Belastungen und Störungen mechanischer Art (Vibrationen, freier Fall, Kippfallen, Tropf wasserbeständigkeit im Bedienungsbereich), klimatischer Art (Betriebs und Lagerungs-Temperatur, Feuchtigkeit) und elektromagnetischer Art (statische Entladungen, konstante und Wechsel-Felder). A n h a n g Anlage 1 (zu § 2) Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten 754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 2.3 Haltbarkeit, Funktionssicherheit Das Wahlgerät läßt bei hinreichender Pflege, Wartung und geschützter Aufbewahrung eine hohe Lebensdauer erwar ten. Bei anzugebenden mechanischen, klimatischen und elektromagnetischen Umgebungseinflüssen, bei Störun gen in der Energieversorgung, beim normalen Gebrauch und bei Fehlern in der Bedienung bleiben die Funktionen des Wahlgerätes aufrechterhalten und die abgegebenen Stimmen erhalten. 2.4 Rückwirkungsfreiheit Bei Anschluß von nicht zur Bauart gehörenden Kompo nenten arbeitet das Wahlgerät rückwirkungsfrei. Entspre chendes gilt, wenn eine gleichzeitige Durchführung meh rerer voneinander unabhängiger Wahlarten vorgesehen ist. 2.5 Energieversorgung Ein elektrisch betriebenes Wahlgerät ist gegen kurzfristi gen Stromausfall oder Spannungsabfall gesichert und bleibt bei längerem Stromausfall durch Verwendung einer Ersatzstromquelle oder durch mechanische Bedienung betriebsfähig. Das Wahlgerät ist mit einem geeigneten Anschluß für eine Ersatzstromquelle (z.B. Notstromaggre gat, Batterien oder Akkumulator) versehen. Der Energieverbrauch ist so gering, daß die Betriebsbe reitschaft des Wahlgerätes zumindest für die Dauer von dreizehn Stunden bei Betrieb mit einer geeigneten Ersatz stromquelle ohne Auswechslung aufrechterhalten bleibt. 2.6 Transport und Aufbewahrung Das Wahlgerät kann gut transportiert und in zugehöriger Verpackung geschützt aufbewahrt werden. 3 F u n k t i o n s w e i s e 3.1 Funktionsprinzip, Verwendungsart Die folgenden Anforderungen gelten entsprechend bei der gleichzeitigen Durchführung einer bundesweiten Wahl mit einer anderen Wahl. Das Wahlgerät ist so konstruiert, daß ein Wähler nur eine Stimme oder nur eine Erst- und eine Zweitstimme für Bun destagswahlen bzw. jeweils eine ungültige Stimme abge ben kann. Die Reihenfolge der Bedienung für die Auswahl der Erst und der Zweitstimme aus den Wahlvorschlägen wird durch das Wahlgerät nicht vorgegeben. Bei getrennter Bedienung für Auswahl und Abgabe der Stimmen kann die Abgabe der Erst- und der Zweitstimme über eine gemeinsame Bedienungsvorrichtung erfolgen. 3.2 Funktionskontrolle und Fehleranzeige Das Wahlgerät ermöglicht beim Einschalten die Kontrolle seiner Funktionsfähigkeit, bei einem elektronischen Wahl gerät unterstützt durch selbsttätige Funktionsanzeigen. Das Wahlgerät unterstützt die Anzeige von ggf. während der Wahl auftretenden Funktionsfehlern seiner Kompo nenten, die eine ordnungsgemäße Verwendung gefährden oder unmöglich machen, und soll eine Fehlerdiagnose ermöglichen. 3.3 Darstellung der Wahlvorschläge, Bedienungsvorrich tungen Das Wahlgerät und der Bedienungsbereich für den Wähler sind optisch neutral ausgeführt. Alle Angaben, die auf den amtlichen Stimmzetteln enthal ten sind, können auf der Vorderseite des Wahlgerätes gut erkennbar angebracht werden, z.B. in waagerechter oder senkrechter Anordnung. Für jeden Wahlvorschlag, für den eine Stimme abgegeben werden kann, ist ein abgegrenztes Feld mit eindeutig zugeordneter Bedienungsvorrichtung zur Auswahl der Stimmabgabe vorhanden. Außerdem ist ein Feld mit Bedienungsvorrichtung für die Kennzeichnung zur Ab gabe einer jeweils ungültigen Erst- oder Zweitstimme vor gesehen. Die Bedienungsvorrichtungen zur Auswahl der Stimm abgabe sind numeriert. Die für jeden Wahlvorschlag ange zeigten Zählergebnisse sind den Bedienungsvorrichtun gen eindeutig zugeordnet und in derselben Weise nume riert. Entsprechendes gilt für die Kennzeichnung zur Ab gabe einer ungültigen Stimme und für deren Zählergebnis. Die Zahl der mit den zugehörigen Bedienungsvorrichtun gen nutzbaren Felder ist so groß als Wahlvorschläge (bei Bundestagswahlen: Wahlkreisbewerber für die Erststim me bzw. Landeslisten jeder Partei für die Zweitstimme; bei Europawahlen: Bewerberlisten jeder Partei oder politi schen Vereinigung) in der Regel für eine Wahl zugelassen werden. 3.4 Stimmenspeicherung, Zählung und Anzeige Vom Wahlgerät können so viele Stimmen entgegen genommen und registriert werden als Wähler in der Regel zur Stimmabgabe in einem Wahllokal vorgesehen sind. Die Zählung der Stimmen erfolgt in der Weise, daß allein folgende Zählergebnisse durch das Wahlgerät oder zwei Wahlgeräte derselben Bauart selbsttätig ermittelt und angezeigt werden: 1. die Zahl aller abgegebenen einschließlich der als ungültig gekennzeichneten Erststimmen, 2. die Zahl aller abgegebenen einschließlich der als ungültig gekennzeichneten Zweitstimmen, 3. die Zahl der als ungültig gekennzeichneten abgegebe nen Erststimmen, 4. die Zahl der als ungültig gekennzeichneten abgegebe nen Zweitstimmen, 5. jede Zahl der für die einzelnen Wahlkreisbewerber abgegebenen Erststimmen, 6. jede Zahl der für die einzelnen Landeslisten abgegebe nen Zweitstimmen. Entsprechendes gilt für die Zahlen der für eine Europawahl abgegebenen Stimmen. Die Zählung der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen, der ungültigen Stimmen und der insgesamt abgegebenen Stimmen erfolgt vollständig, eindeutig und richtig. Die Stimmenspeicherung erfolgt in der Weise mehrfach (redundant), daß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine abgegebene Stimme verloren geht und somit die Zählung mit hoher Zuverlässigkeit rich tig erfolgt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 755 Vor, während und nach der Wahl ist die Zahl der insge samt abgegebenen Stimmen, ggf. getrennt nach Erst- und Zweitstimmen, für den Wahlvorstand jederzeit von außen ablesbar. Im gesicherten Zustand während der Wahl ist eine Able sung der Zahl der für einen Wahlvorschlag oder der ungül tig abgegebenen Stimmen nicht möglich. Das Ergebnis der Stimmabgabe ist unmittelbar nach einer besonderen Handlung ablesbar und wird unverändert festgehalten. Das Wahlgerät gewährleistet die Geheimhaltung der Stimmabgabe. Aus keiner Vorrichtung oder Einrichtung kann ersehen werden, wie ein Wähler gewählt hat. Zuläs sig ist die Ausgabe anonym gespeicherter Stimmen nach der Ergebnisablesung zur Auswertung außerhalb des Wahlgerätes. 3.5 Sperrung und Sicherung Vor Beginn der Wahl können sämtliche Zähl- und Spei cherinhalte für die Stimmenregistrierung gelöscht werden. Daß das geschehen ist, ist auf einfache Weise kontrollier bar. Vor Beginn der Wahl kann die Wirkung genau derjenigen Bedienungsvorrichtungen, die zur Auswahl der Stimm abgabe für einen der Wahlvorschläge nicht benötigt wer den, für die Dauer des gesamten Wahlvorganges gesperrt werden. Vor Beginn der Wahl kann das Wahlgerät gegen jeden Ein griff, insbesondere gegen eine Abgabe und Speicherung von Stimmen und gegen Ablesung, Ausgabe und Löschung registrierter Stimmen, durch Mehrfachver schluß (mindestens zwei Schlösser mit unterschiedlicher Schließung) gesichert werden. Aus dem in dieser Weise gesicherten Grundzustand kann das Wahlgerät für die Durchführung der Wahl so in Betrieb genommen werden, daß nur eine vom Wahlvorstand bezüglich jedes einzelnen Wählers kontrollierbare Abgabe und Speicherung von Stimmen erfolgen kann. Nach der Wahl kann die Abgabe und Speicherung von Stimmen gesperrt und die Ablesung und Ausgabe des Zählergebnisses freigegeben werden, während die Sper rung zur Verhinderung einer Löschung registrierter Stim men erhalten bleibt, bis diese gesondert entriegelt wird. 3.6 Abgabe von Stimmen Die Bedienungsvorrichtungen des Wahlgerätes können vom Wähler nur dann benutzt werden, wenn der Wahlvor stand die Stimmabgabe freigegeben hat. Nach der Frei gabe ist bis zur Stimmenregistrierung allein die Auswahl und Abgabe der für einen Wähler zulässigen Stimmen möglich. Nach Registrierung der Stimmabgabe sperrt sich das Wahlgerät wieder selbsttätig. Die Freigabe kann nach einem angemessenen Zeitraum für den Fall, daß der Wähler keine Stimme abgegeben hat, durch eine beson dere Handlung des Wahlvorstandes zurückgenommen werden, so daß das Gerät wieder gesperrt ist. Die Frei gabe und die Sperrung des Geräts sind für den Wahl vorstand erkennbar (z.B. durch Laut- und/oder Licht signale). Die Stimmabgabe verläuft in zwei Phasen, so daß der Wähler nach Ablauf der ersten Phase die ausgewählte, beabsichtigte Stimmabgabe noch einmal überprüfen kann (z.B. zwei Handgriffe oder Einschalten eines Druckpunk tes). Dem Wähler ist unmittelbar nach der Stimmabgabe durch ein Laut- oder Lichtsignal oder ein am Wahlgerät erschei nendes Zeichen erkennbar, daß seine Stimmabgabe regi striert und die Sperrvorrichtung wieder wirksam ist. Das Zeichen erlischt wieder, sobald die Stimmabgabe voll zogen ist. 3.7 Ergonomie, Bedienbarkeit Das Wahlgerät ist ergonomisch so ausgeführt, daß es auch von unterdurchschnittlich begabten Wählern ohne größere Schwierigkeiten bedient werden kann. Bedienungshandlungen des Wählers ergeben keine Feh lermeldungen, sondern ggf. Hinweise zum Handlungs ablauf. Bedienungshandlungen, Fehlgriffe und absichtliche – mit Ausnahme gewaltsamer oder unter Anwendung besonde rer Hilfsmittel vorgenommener – Eingriffe haben keine Störungen oder gar Zerstörungen zur Folge. 4 Bedienungsanleitung(en) Dem Wahlgerät sind beigefügt: • eine geeignete Bedienungsanleitung mit folgendem Inhalt: 1. Aufstellung und Inbetriebsetzung, 2. Vorbereitung für eine Wahl: Einstellungen, Siche rung und Verriegelungen, Funktionskontrollen, 3. Bedienung durch den Wahlvorstand vor, während und nach der Wahl, 4. Anleitung zur Stimmabgabe durch den Wähler, 5. Funktionsfehler: Anzeigen und mögliche Handlun gen, 6. Lagerung und Transport, 7. Wartung und Instandhaltung, 8. technische Daten zur Verwendung (Wahlarten, max. Zahl der Wähler und max. Zahl der Wahlvor schäge für Bundestagswahlen bzw. für Europawah len) und zu Umgebungsbedingungen, • eine Kurzanleitung für den Wahlvorstand und • eine Anleitung zur Stimmabgabe mit Darstellung der Bedienungsseite für den Wähler und Bedienungsanga ben zur Auswahl der Wahlvorschläge und Abgabe der Stimme(n). 756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 Anlage 2 (zu § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 Satz 1) Gemeinde ........................................................................................ Wahlbezirk (Name oder Nummer) .................................... Kreis ................................................................................................ w 1) Allgemeiner Wahlbezirk Wahlkreis ........................................................................................ w 1) Sonderwahlbezirk Land ................................................................................................ Wahlniederschrift über die Wahl mit Wahlgeräten bei der Wahl zum Deutschen Bundestag am ................................................................. 1. Wahlvorstand Zu der Wahl waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen: An Stelle des(r) nicht erschienenen – ausgefallenen2) Mitglieds(er) des Wahlvorstandes ernannte der Wahlvorsteher den (die) folgenden anwesenden – herbeigerufenen – Wahlberechtigten zu(m) Mitglied(ern) des Wahlvorstandes und wies ihn (sie) auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätig keit bekanntgewordenen Angelegenheiten hin: Als Hilfskräfte waren zugezogen: Familienname Vorname Uhrzeit 1. ........................................................ ............................................................ .......................................................... 2. ........................................................ ............................................................ .......................................................... 3. ........................................................ ............................................................ .......................................................... Familienname Vorname Uhrzeit 1. ........................................................ ............................................................ .......................................................... 2. ........................................................ ............................................................ .......................................................... 3. ........................................................ ............................................................ .......................................................... Familienname Vorname Funktion 1. ........................................................ ............................................................ als Wahlvorsteher 2. ........................................................ ............................................................ als stellvertretender Wahlvorsteher 3. ........................................................ ............................................................ als Schriftführer 4. ........................................................ ............................................................ als Beisitzer 5. ........................................................ ............................................................ als Beisitzer 6. ........................................................ ............................................................ als Beisitzer 7. ........................................................ ............................................................ als Beisitzer Diese Wahlniederschrift ist auf der letzten Seite von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 757 2. Wahlhandlung 2.1 Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies. Er belehrte sie über ihre Aufgaben. Abdrucke des Bundeswahlgesetzes, der Bundeswahlordnung und der Bundeswahlgeräteverordnung lagen im Wahlraum vor. Eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an der der Wähler seine Stimme(n) abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstel lung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Wahlgerät waren im Wahlraum ausgehängt. 2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, daß das Wahlgerät Typ .................................... Fabrik-Nr. .............................. für die Erststimmen und2) das Wahlgerät Typ .................................... Fabrik-Nr. .............................. für die Zweitstimmen2) – sich in ordnungsgemäßem Zustand befand, – dem amtlichen Stimmzettel entsprechend beschriftet war, – sämtliche Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe auf Null gestellt oder gelöscht waren, – die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter leer waren2) und – nicht benötigte Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe gesperrt waren2). Dann wurde jedes verwendete Wahlgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen durch den Wahlvorsteher verschlossen. Die Schlüssel nahmen der Wahlvorsteher und ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes getrennt bis zur Beendigung der Wahl handlung in Verwahrung. 2.3 Damit die Wähler unbeobachtet ihre Stimme(n) abgeben konnten, war(en) das (die) Wahlgerät(e) im Wahlraum in – einer – Wahl zelle(n) – in einem Nebenraum, der nur vom Wahlraum aus betretbar war und dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden konnte – aufgestellt 2). 2.4 Mit der Stimmabgabe wurde um .................. Uhr ................ Minuten begonnen. 2.5 Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich erteil ten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk „Wahlschein“ oder den Buchstaben „W“ eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschlußbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet2). Der Wahlvorsteher berichtigte später entsprechend das Wählerverzeichnis und die dazugehörige Abschlußbescheinigung unter Berücksichtigung der noch am Wahltage an erkrankte Wahlberechtigte erteilten Wahlscheine2). 2.6 Der Wahlvorstand wurde über die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht unterrichtet2). Der Wahlvorstand wurde vom ..................................................................................... unterrichtet, daß folgende(r) Wahlschein(e) für ungültig erklärt worden ist (sind): (Vor- und Familienname des Wahlscheininhabers sowie Wahlschein-Nr.) 2) .......................................................................................................................................................................................................... 2.7 Während der Wahlhandlung überprüfte der Wahlvorsteher oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes an Hand der Kontrollvorrichtungen, ob die Wähler beide Stimmen abgegeben haben und die Vorrichtungen zur Stimmabgabe sodann wieder gesperrt waren. Unterblieb die Abgabe beider Stimmen, so wurde der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis gestri chen und in der Spalte Bemerkungen „Nichtwähler“ oder „N“ eingetragen. Über die nicht abgegebenen Erst- und Zweitstimmen wurde jeweils eine Zählliste geführt. Der Listenführer verzeichnete jede nicht abgegebene Stimme in der in Betracht kommenden Zählliste. 2.8 Während der Wahlhandlung traten an dem – den – Wahlgerät(en) Typ ................................... Fabrik-Nr. ................................... folgende Funktionsstörungen auf, die gemäß Bedienungsanleitung nicht auf einfache Weise und nicht ohne Gefahr für das Bekanntwerden oder Löschen der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden konnten, : .......................................................................................................................................................................................................... und die um ............................... Uhr dazu führten, daß auf Beschluß des Wahlvorstandes zur Wahl mit dem Wahlgerät-Typ .......................................... Fabrik-Nr. ................................................................ übergegangen werden mußte2)3). Die Feststellungen nach Nr. 2.2 wurden wiederholt. Während der Wahlhandlung traten an dem – den Wahlgerät(en) Typ ................................... Fabrik-Nr. ................................... folgende Funktionsstörungen auf, die um ................................... Uhr dazu führten, daß zur Urnenwahl übergegangen werden mußte2)4): .......................................................................................................................................................................................................... 2.9 Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung waren – abgesehen von den unter 2.8 genannten – nicht zu verzeichnen2) . Als besondere Vorfälle waren – abgesehen von den unter 2.8 genannten – zu verzeichnen2) (z.B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 56 Abs. 7 und § 59 der Bundeswahlordnung): .......................................................................................................................................................................................................... Über die Einzelheiten wurden Niederschriften gefertigt und als Anlagen Nr. .................... bis Nr. .................... beigefügt. 2.10 Um 18 Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch die im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahlraum wurde solange gesperrt, bis der letzte der anwesen den Wähler seine Stimme abgegeben hatte. Sodann wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt. Um .................... Uhr .................... Minuten erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Er sperrte jedes Wahlgerät oder die Zähl- und Speichervorrichtungen2) sofort gegen jede weitere Stimmabgabe und versiegelte die Sperrung. 758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 3. Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk 3.1 Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurden im unmittelbaren Anschluß an die Stimmabgabe und ohne Unter brechung unter der Leitung des Wahlvorstehers/des Stellvertreters des Wahlvorstehers vorgenommen.2) 3.2 a) Zunächst wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt. Die Zählung ergab .................. Vermerke. b) Mit Wahlschein haben gewählt .................. Personen c) Gesamtzahl der Wähler – a) und b) zusammen – .................. Personen d) Sodann wurden die auf dem (den) Wahlgerät(en) insgesamt angezeigten Zahlen für die Erst- und Zweitstimmen abgelesen. Die Ablesung ergab bei Wahlgerät Typ ......................... Fabrik-Nr. ......................... .................... abgegebene Erststimmen, bei Wahlgerät Typ ......................... Fabrik-Nr. ......................... .................... abgegebene Zweitstimmen. e) Aus den Zähllisten für die nicht abgegebenen Erst- und Zweitstimmen ergaben sich folgende Zahlen: .................. als ungültig geltende Erststimmen, .................. als ungültig geltende Zweitstimmen. f) Gesamtzahl der Erststimmen (d) und e) zusammen): ................................................................................................................ Gesamtzahl der Zweitstimmen (d) und e) zusammen): .............................................................................................................. g) Die Gesamtzahl c) stimmte jeweils mit der Gesamtzahl der Erststimmen und w 1) der Zweitstimmen aus f) überein. Die Gesamtzahl c) war um ............... größer – kleiner2) – als die Gesamtzahl w 1) der Erststimmen aus f). Die Gesamtzahl c) war um ............... größer – kleiner2) – als die Gesamtzahl w 1) der Zweitstimmen aus f). Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgendem: .................................................................................................................................................................................................... 3.3 Nunmehr wurde(n) das (die) Wahlgerät(e) für die Zählung freigegeben. Ein Mitglied des Wahlvorstandes stellte die an dem (den) Wahlgerät(en) angezeigten oder ausgedruckten folgenden Zahlen fest, die es in die nachstehenden Zählkontrollvermerke eintrug: a) Wahlgerät Typ .................. Fabrik-Nr. ...................................... Nr. ............... der Anzeigen Zahl bei Schluß der Wahlhandlung – Nicht vom Wahlvorstand auszufüllen – ................................................ ...................................................... ................................................ ...................................................... ................................................ ...................................................... ................................................ ...................................................... ................................................ ...................................................... ................................., den .................................. 19.... (Ort) ................................................ ...................................................... .................................................................................... (Kreiswahlleiter oder Beauftragter) ................................................ ...................................................... .................................................................................... (erster Zeuge) .................................................................................... (zweiter Zeuge) b) Wahlgerät Typ .................. Fabrik-Nr. ...................................... Nr. ............... der Anzeigen Zahl bei Schluß der Wahlhandlung ................................................ ...................................................... ................................................ ...................................................... ................................................ ...................................................... ................................................ ...................................................... ................................................ ...................................................... ................................................ ...................................................... ................................................ ...................................................... E 2 C 2 B B 1 An entsprechender Stelle in Abschnitt 4 eintragen. Die Übereinstimmung der Angaben auf den Anzeigen mit nebenstehenden Zählkontrollvermerken wird hier mit bescheinigt. Das (Die) Wahlgerät(e) ist (sind) nach Prüfung wieder versiegelt – verschlossen und die Be hältnisse mit den Schlüsseln – Stimmenspeicher(n) versiegelt2) – worden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 759 3.4 Danach stellte der Wahlvorsteher – ein vom Wahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes2) – durch lautes Ablesen der einzelnen Anzeigen fest die Zahl der an den Wahlgeräten 1. insgesamt abgegebenen Erststimmen, 2. insgesamt abgegebenen Zweitstimmen, 3. für jeden Bewerber abgegebenen Stimmen (Erststimmen), 4. für jede Landesliste abgegebenen Stimmen (Zweitstimmen), 5. abgegebenen ungültigen Erst- und Zweitstimmen. Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes überzeugten sich von der Richtigkeit dieser Feststellung und ihrer Übertragung in diese Wahlniederschrift. 3.5 Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand als das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben. 4. Wahlergebnis 5) Personen Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk „W“ (Wahlschein)6) ............................................ Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk „W“ (Wahlschein)6) ............................................ Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragene Wahlberechtigte6) ............................................ Wähler insgesamt (vgl. oben 3.2 c) ............................................ darunter Wähler mit Wahlschein (vgl. oben 3.2 b) ............................................ 7) 9) Am Wahlgerät abgegebene ungültige Erststimmen ............................................ ............................................ (Nummer der Anzeige) Nach der Zählliste als ungültig geltende Erststimmen ............................................ Ungültige Erststimmen zusammen ............................................ Gültige Erststimmen insgesamt ............................................ ............................................ (Nummer der Anzeige) 1. ................................................................................ ............................................ ............................................ 2. ................................................................................ ............................................ ............................................ 3. ................................................................................ ............................................ ............................................ (Vor- und Familienname des Bewerbers sowie Kurzbezeichnung der Partei/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kenntwort – laut Stimmzettel –) usw. 8)9) Am Wahlgerät abgegebene ungültige Zweitstimmen ............................................ ............................................ (Nummer der Anzeige) Nach der Zählliste als ungültig geltende Zweitstimmen ............................................ Ungültige Zweitstimmen zusammen ............................................ Gültige Zweitstimmen insgesamt ............................................ ............................................ (Nummer der Anzeige) 1. ................................................................................ ............................................ ............................................ 2. ................................................................................ ............................................ ............................................ 3. ................................................................................ ............................................ ............................................ (Kurzbezeichnung der Partei – laut Stimmzettel –) usw. Zusammen ............................................ F 3 F 2 F 1 Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf die Landesliste der Zweitstimmen Nummer der Anzeige F E E 2 E 1 Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen) D 3 D 2 D 1 Von den gültigen Erststimmen entfielen auf den Bewerber Erststimmen Nummer der Anzeige D C C 2 C 1 Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) B 1 B A 1 + A 2 A 2 A 1 Kennbuchstaben für die Zahlenangaben 760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 5. Abschluß der Wahlergebnisfeststellung 5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen (z.B. Aufklärung der Verschiedenheit der Summe der angezeigten einzelnen Zählergebnisse und der angezeigten Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen – § 14 Abs. 5 Bundeswahlgeräteverordnung –): 2) .......................................................................................................................................................................................................... Der Wahlvorstand faßte in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse:2) .......................................................................................................................................................................................................... 5.2 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes ...................................................................................................................................... (Vor- und Familienname) beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung10) der Stimmen, weil .......................................................................................................................................................................................................... (Angabe der Gründe) Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitte 3.2 bis 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde w 1) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt w 1) berichtigt11) und vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben. 5.3 Nach der Ermittlung des Wahlergebnisses wurde jedes verwendete Wahlgerät geschlossen und versiegelt – geschlossen und die Behältnisse mit den Schlüsseln / dem (den) Stimmenspeicher(n) versiegelt2). Die Zähllisten für die als ungültig geltenden Stimmen wurden vom Listenführer und Wahlvorsteher unterschrieben und sind als Anlage Nr. .......... bis Nr. .......... beigefügt. 5.4 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung12) übertragen und auf schnellstem Wege telefonisch – durch (Angabe der Übermittlung) .......................................... –2) an ........................................................ übermittelt. 5.5 Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses min destens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend. 5.6 Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich. 5.7 Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben. .............................................. , den .................................... 19 .... (Ort) Der Wahlvorsteher Die übrigen Beisitzer ............................................................................................ 1. ................................................................................................ Der Stellvertreter 2. ................................................................................................ ............................................................................................ 3. ................................................................................................ Der Schriftführer 4. ................................................................................................ ............................................................................................ 5.8 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes ...................................................................................................................................... (Vor- und Familienname) verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil .......................................................................................................................................................................................................... .......................................................................................................................................................................................................... (Angabe der Gründe) 5.9 Nach Schluß des Wahlgeschäfts übergab der Wahlvorstand am .................................................................................................. , ........................ Uhr, dem Beauftragten der Gemeindebehörde 1. diese Wahlniederschrift mit den darin verzeichneten Anlagen, 2. das (die) Wahlgerät(e) oder den (die) herausgenommene(n) Stimmenspeicher2) nebst Schlüsseln und Zubehör, 3. das Wählerverzeichnis, 4. die eingenommenen Wahlscheine, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, 5. alle sonstigen ihm von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen. Der Wahlvorsteher ...................................................................................... Vom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen, das Paket mit den verpackten und versiegelten Wahlscheinen sowie das (die) unter Nr. 5.3 genannte(n) Wahlgerät(e) oder der (die) Stimmenspeicher am ................................, ........................... Uhr auf Vollständigkeit überprüft und übernommen. ...................................................................................... (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde) Achtung: Es ist sicherzustellen, daß die Wahlniederschrift mit den Anlagen, das Wahlgerät oder herausgenommene Stimmen speicher2) sowie die Pakete mit den weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. 1) Zutreffendes ankreuzen. 2) Nichtzutreffendes streichen. 3) Die Wahl darf nur mit einem anderen Wahlgerät fortgesetzt werden, wenn dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses möglich ist. In diesem Falle sind die Feststellungen unter 2.2 für das Ersatzgerät durchzuführen. Dies ist unter 2.6 mit den Worten: „Die Feststellungen nach 2.2 wurden wiederholt.“ zu vermerken. 4) Wird die Wahl nach den allgemeinen Vorschriften mit Stimmzetteln fortgesetzt, ist ein Wahlgerät gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung zu versiegeln. Die Wahlniederschrift nach Anlage 2 wird erst nach Schluß der Wahlhandlung abgeschlossen. Ihre Ergebnisse werden in die über die Urnenwahl aufzunehmende Wahlnieder schrift übernommen. Die Wahlniederschrift nach Satz 2 wird der Wahlniederschrift nach Satz 3 beigefügt. 5) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind. 6) Die Zahlenangaben für die Zeilen , und sind der berichtigten Bescheinigung über den Abschluß des Wählerverzeichnisses zu entnehmen. 7) Summe + muß mit der Erststimmenzahl in 3.2 d) übereinstimmen. 8) Summe + muß mit der Zweitstimmenzahl in 3.2 d) übereinstimmen. 9) Stimmt die Summe von + bzw. von + nicht mit den Zahlen in 3.2 d) überein, so liegen Unstimmigkeiten vor, die vom Wahlvorstand mit der Kontrollvorrichtung des Wahlgerätes (§ 14 Abs. 4 der Bundeswahlgeräteverordnung) aufzuklären sind. 10) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen. 11) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlen nicht löschen oder radieren. 12) Nach dem Muster der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung. FE 1DC 1 FE 1 DC 1 A 1 + A 2A 2A 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 761 762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 Anlage 3 (zu § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 Satz 1) Gemeinde ........................................................................................ Wahlbezirk (Name oder Nummer) .................................... Kreis ................................................................................................ w 1) Allgemeiner Wahlbezirk Land ................................................................................................ w 1) Sonderwahlbezirk Wahlniederschrift über die Wahl mit Wahlgeräten bei der Wahl zum Europäischen Parlament am ................................................................. 1. Wahlvorstand Zu der Wahl waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen: An Stelle des(r) nicht erschienenen – ausgefallenen2) Mitglieds(er) des Wahlvorstandes ernannte der Wahlvorsteher den (die) folgenden anwesenden – herbeigerufenen – Wahlberechtigten zu(m) Mitglied(ern) des Wahlvorstandes und wies ihn (sie) auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätig keit bekanntgewordenen Angelegenheiten hin: Als Hilfskräfte waren zugezogen: Familienname Vorname Uhrzeit 1. ........................................................ ............................................................ .......................................................... 2. ........................................................ ............................................................ .......................................................... 3. ........................................................ ............................................................ .......................................................... Familienname Vorname Uhrzeit 1. ........................................................ ............................................................ .......................................................... 2. ........................................................ ............................................................ .......................................................... 3. ........................................................ ............................................................ .......................................................... Familienname Vorname Funktion 1. ........................................................ ............................................................ als Wahlvorsteher 2. ........................................................ ............................................................ als stellvertretender Wahlvorsteher 3. ........................................................ ............................................................ als Schriftführer 4. ........................................................ ............................................................ als Beisitzer 5. ........................................................ ............................................................ als Beisitzer 6. ........................................................ ............................................................ als Beisitzer 7. ........................................................ ............................................................ als Beisitzer Diese Wahlniederschrift ist auf der letzten Seite von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 763 2. Wahlhandlung 2.1 Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinwies. Er belehrte sie über ihre Aufgaben. Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes, der Europawahlordnung und der Bundeswahlgeräteverordnung lagen im Wahlraum vor. Eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an der der Wähler seine Stimme abgeben kann, nebst geräte spezifischer Darstellung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Wahlgerät waren im Wahlraum ausgehängt. 2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, daß das Wahlgerät Typ ................................................... Fabrik-Nr. ................................................. – sich in ordnungsgemäßem Zustand befand, – dem amtlichen Stimmzettel entsprechend beschriftet war, – sämtliche Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe auf Null gestellt oder gelöscht waren, – die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter leer waren2) und – nicht benötigte Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe gesperrt waren2). Dann wurde jedes verwendete Wahlgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen durch den Wahlvorsteher verschlossen. Die Schlüssel nahmen der Wahlvorsteher und ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes getrennt bis zur Beendigung der Wahl handlung in Verwahrung. 2.3 Damit die Wähler unbeobachtet ihre Stimme abgeben konnten, war das Wahlgerät im Wahlraum in – einer – Wahlzelle – einem Nebenraum, der nur vom Wahlraum aus betretbar war und dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt wer den konnte – aufgestellt 2). 2.4 Mit der Stimmabgabe wurde um .................. Uhr ................ Minuten begonnen. 2.5 Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich erteil ten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk „Wahlschein“ oder den Buchstaben „W“ eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschlußbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet2). Der Wahlvorsteher berichtigte später entsprechend das Wählerverzeichnis und die dazugehörige Abschlußbescheinigung unter Berücksichtigung der noch am Wahltage an erkrankte Wahlberechtigte erteilten Wahlscheine2). 2.6 Der Wahlvorstand wurde über die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht unterrichtet2). Der Wahlvorstand wurde vom ..................................................................................... unterrichtet, daß folgende(r) Wahlschein(e) für ungültig erklärt worden ist (sind): (Vor- und Familienname des Wahlscheininhabers sowie Wahlschein-Nr.) 2) .......................................................................................................................................................................................................... 2.7 Während der Wahlhandlung überprüfte der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes an Hand der Kontrollvorrichtungen, ob der Wähler seine Stimme abgegeben hatte und die Vorrichtungen zur Stimmabgabe sodann wieder gesperrt waren. Unterblieb die Abgabe der Stimme, so wurde der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis gestrichen und in der Spalte Bemerkungen „Nichtwähler“ oder „N“ eingetragen. 2.8 Während der Wahlhandlung traten an dem Wahlgerät folgende Funktionsstörungen auf, die gemäß Bedienungsanleitung nicht auf einfache Weise und nicht ohne Gefahr für das Bekanntwerden oder Löschen der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden konnten,: .......................................................................................................................................................................................................... und die um ............................... Uhr dazu führten, daß auf Beschluß des Wahlvorstandes zur Wahl mit dem Wahlgerät-Typ .......................................... Fabrik-Nr. ............................................................... übergegangen werden mußte2)3). Die Feststellungen nach Nr. 2.2 wurden wiederholt. Während der Wahlhandlung traten an dem Wahlgerät folgende Funktionsstörungen auf, die um ................................... Uhr dazu führten, daß zur Urnenwahl übergegangen werden mußte2)4): .......................................................................................................................................................................................................... 2.9 Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung waren – abgesehen von den in Abschnitt 2.8 genannten – nicht zu verzeich nen2). Als besondere Vorfälle waren – abgesehen von den unter 2.8 genannten – zu verzeichnen2) (z.B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 49 Abs. 7 und § 52 der Europawahlordnung): .......................................................................................................................................................................................................... .......................................................................................................................................................................................................... Über die Einzelheiten wurden Niederschriften gefertigt und als Anlagen Nr. .................... bis Nr. .................... beigefügt. 2.10 Um .................... Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch die im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahlraum wurde solange gesperrt, bis der letzte der anwesenden Wähler seine Stimme abgegeben hatte. Sodann wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt. Um .................... Uhr .................... Minuten erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Er sperrte jedes Wahlgerät oder die Zähl- und Speichervorrichtungen2) sofort gegen jede weitere Stimmabgabe und versiegelte die Sperrung. 764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 3. Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk 3.1 Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurden im unmittelbaren Anschluß an die Stimmabgabe und ohne Unter brechung unter der Leitung des Wahlvorstehers/des Stellvertreters des Wahlvorstehers2) vorgenommen. 3.2 a) Zunächst wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt. Die Zählung ergab .................. Vermerke. b) Mit Wahlschein haben gewählt .................. Personen c) Gesamtzahl der Wähler – a) und b) zusammen – .................. Personen d) Sodann wurde die auf dem Wahlgerät insgesamt angezeigte Zahl für die Stimmen abgelesen. Die Ablesung ergab .................... abgegebene Stimmen. e) w 1) Die Gesamtzahl c) stimmte mit der Gesamtzahl der Stimmen aus d) überein. w 1) Die Gesamtzahl c) war um ............... größer – kleiner2) – als die Gesamtzahl der Stimmen aus d). Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgenden Gründen:2) .................................................................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................................................... 3.3 Der Schriftführer übertrug aus der – berichtigten2) – Bescheinigung über den Abschluß des Wählerverzeichnisses die Zahl der Wahlberechtigten in Abschnitt 4 Kennbuchstaben der Wahlniederschrift. 3.4 Nunmehr wurde das Wahlgerät für die Zählung freigegeben. Ein Mitglied des Wahlvorstandes stellte die an dem Wahlgerät angezeigten oder ausgedruckten folgenden Zahlen fest, die es in den nachstehenden Zählkontrollvermerk eintrug: Wahlgerät Typ ........................ Fabrik-Nr. ...................................... Nr. ..................... der Anzeigen Zahl bei Schluß der Wahlhandlung – Nicht vom Wahlvorstand auszufüllen – ................................................ ...................................................... ................................................ ...................................................... ................................................ ...................................................... ................................................ ...................................................... ................................................ ...................................................... ................................., den .................................. 19.... (Ort) ................................................ ...................................................... .................................................................................... (Kreiswahlleiter oder Beauftragter) ................................................ ...................................................... .................................................................................... (erster Zeuge) .................................................................................... (zweiter Zeuge) 3.5 Danach stellte der Wahlvorsteher – ein vom Wahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes2) durch lautes Ablesen der einzelnen Anzeigen fest die Zahl der an dem Wahlgerät 1. insgesamt abgegebenen Stimmen, 2. für jeden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen, 3. abgegebenen ungültigen Stimmen. Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes überzeugten sich von der Richtigkeit dieser Feststellung und ihrer Übertragung in diese Wahlniederschrift. 3.6 Danach ergab sich folgendes Wahlergebnis für den Wahlbezirk, das vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben wurde. 4. Wahlergebnis 5) Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk „W“ (Wahlschein)6) ............................................ Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk „W“ (Wahlschein)6) ............................................ Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragene Wahlberechtigte6) ............................................ Wähler insgesamt [vgl. 3.2 c)] ............................................ darunter Wähler mit Wahlschein [vgl. 3.2 b)] ............................................ 7) ungültige Stimmen ............................................ ............................................ (Nummer der Anzeige) C B 1 B A 1 + A 2 A 2 A 1 Kennbuchstaben für die Zahlenangaben A 1 + A 2 B B 1 An entsprechender Stelle in Abschnitt 4 eintragen. Die Übereinstimmung der Angaben auf den Anzeigen mit nebenstehenden Zählkontrollvermerken wird hier mit bescheinigt. Das Wahlgerät ist nach Prüfung wieder versiegelt – verschlossen und das Behältnis mit den Schlüsseln – Stimmenspeicher(n) versiegelt 2) – worden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 765 Von den gültigen Stimmen entfielen auf den Wahlvorschlag 1. ................................................................................ ............................................ ............................................ 2. ................................................................................ ............................................ ............................................ 3. ................................................................................ ............................................ ............................................ 4. ................................................................................ ............................................ ............................................ usw. gültige Stimmen zusammen ............................................ ............................................ ungültige Stimmen ............................................ ............................................ 7) insgesamt abgegebene Stimmen ............................................ 5. Abschluß der Wahlergebnisfeststellung 5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen (z.B. Aufklärung der Verschiedenheit der Summe der angezeigten einzelnen Zählergebnisse und der angezeigten Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen – § 14 Abs. 5 Bundeswahlgeräteverordnung –): 2) .......................................................................................................................................................................................................... .......................................................................................................................................................................................................... Der Wahlvorstand faßte in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse:2) .......................................................................................................................................................................................................... .......................................................................................................................................................................................................... 5.2 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes ...................................................................................................................................... (Vor- und Familienname) beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung8) der Stimmen, weil .......................................................................................................................................................................................................... .......................................................................................................................................................................................................... (Angabe der Gründe) Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.5) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahl ergebnis für den Wahlbezirk wurde w 1) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt w 1) berichtigt9) und vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben. 5.3 Nach der Ermittlung des Wahlergebnisses wurde das Wahlgerät geschlossen und versiegelt – geschlossen und die Behältnisse mit den Schlüsseln / dem (den) Stimmenspeicher(n) versiegelt2). Die Zählliste für die als ungültig geltenden Stimmen wurde vom Listenführer und Wahlvorsteher unterschrieben und ist als Anlage Nr. .......... beigefügt. 5.4 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung übertragen und auf schnellstem Wege telefonisch – durch .......................................... –2) an ........................................................ übermittelt. (Angabe der Übermittlung) 5.5 Während der Wahlhandlung waren immer drei, während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend. 5.6 Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich. 5.7 Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben. .............................................. , den .................................... 19 .... (Ort) Der Wahlvorsteher Die übrigen Beisitzer ............................................................................................ 1. ................................................................................................ Der Stellvertreter 2. ................................................................................................ ............................................................................................ 3. ................................................................................................ Der Schriftführer 4. ................................................................................................ ............................................................................................ C + D C D D 4 D 3 D 2 D 1 Wahlvorschläge in der im Stimmzettel Stimmen Nummer der Anzeige aufgeführten Reihenfolge mit Kurz bezeichnung und Kennwort 766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 5.8 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes ...................................................................................................................................... (Vor- und Familienname) verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil 2) .......................................................................................................................................................................................................... .......................................................................................................................................................................................................... (Angabe der Gründe) 5.9 Nach Schluß des Wahlgeschäfts übergab der Wahlvorstand 1. diese Wahlniederschrift einschließlich der darin verzeichneten Anlagen, 2. das Wahlgerät oder die (den) herausgenommenen Stimmenspeicher2) nebst Schlüsseln und Zubehör, 3. das Wählerverzeichnis, 4. die eingenommenen Wahlscheine, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, 5. alle ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen dem Beauftragten der Gemeindebehörde. Der Wahlvorsteher ...................................................................................... Die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen, das Paket mit den verpackten und versiegelten Wahlscheinen sowie das unter Nr. 5.3 genannte Wahlgerät oder der (die) Stimmenspeicher wurden am ................................, ........................... Uhr von dem Unterzeichneten auf Vollständigkeit überprüft und übernommen. ...................................................................................... (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde) Achtung: Es ist sicherzustellen, daß die Wahlniederschrift mit den Anlagen, das Wahlgerät oder herausgenommene Stimmen speicher2) sowie die Pakete mit den weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. 1) Zutreffendes ankreuzen. 2) Nichtzutreffendes streichen. 3) Die Wahl darf nur mit einem anderen Wahlgerät fortgesetzt werden, wenn dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses möglich ist. In diesem Fall sind die Feststellungen aus Abschnitt 2.2 für das Ersatzgerät durchzuführen. Dies ist in Abschnitt 2.8 mit den Worten: „Die Feststellungen nach Abschnitt 2.2 wurden wiederholt.“ zu vermerken. 4) Wird die Wahl nach den allgemeinen Vorschriften mit Stimmzetteln fortgesetzt, ist ein Wahlgerät gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung zu versiegeln. Die Wahlniederschrift nach Anlage 3 wird erst nach Schluß der Wahlhandlung abgeschlossen. Ihre Ergebnisse werden in die über die Urnenwahl aufzunehmende Wahlniederschrift übernommen. Die Wahlniederschrift nach Satz 2 wird der Wahlniederschrift nach Satz 3 beigefügt. 5) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind. 6) Die Zahlenangaben für die Kennbuchstaben , und sind der berichtigten Bescheinigung über den Abschluß des Wählerverzeichnisses zu entnehmen (vgl. auch Abschnitt 2.5). 7) Summe muß mit der Stimmenzahl in Abschnitt 3.2 d) übereinstimmen. Stimmt die Summe von nicht mit der Zahl aus Abschnitt 3.2 d) überein, so liegen Unstimmig keiten vor, die vom Wahlvorstand mit der Kontrollvorrichtung des Wahlgerätes (§ 14 Abs. 4 der Bundeswahlgeräteverordnung) aufzuklären sind. 8) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen. 9) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren. C + DC + D A 1 + A 2A 2A 1 Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird bekanntgemacht, daß das folgende amtliche Prüf- und Gewährzeichen von der Eintragung als Marke ausge schlossen ist: Zertifikationszeichen der Republik Kuba (Anlage). Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 27. November 1998 (BGBl. I S. 3538). Bonn, den 14. April 1999 B u n d e s m i n i s t e r i u m d e r J u s t i z Im Auftrag Dr. L a n d f e r m a n n Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 767 Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes Vom 14. April 1999 Anlage Zertifikationszeichen der Republik Kuba 768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags ges.m.b.H. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz blatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan gene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1998 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 10,40 DM (8,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,50 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des Seite (Nr. vom) Inkrafttretens 19. 3. 99 Achtzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände rung der Einhundertvierzehnten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver kehrsflughafen München) 6137 (68 13. 4. 99) 22. 4. 99 96-1-2-114 25. 3. 99 Dritte Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord zur Änderung der Lotsverordnung Nord-Ostsee-Kanal I und Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde 6257 (69 14. 4. 99) 15. 4. 99 9515-10-1-19 7. 4. 99 Sechzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände rung der Hundertzweiundzwanzigsten Durchführungsverord nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Düsseldorf) 6361 (70 15. 4. 99) 16. 4. 99 96-1-2-122 30. 3. 99 Neunzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände rung der Hunderteinundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru mentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 6505 (72 17. 4. 99) 22. 4. 99 96-1-2-171 30. 3. 99 Neunzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände rung der Hundertzweiundsiebzigsten Durchführungsverord nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk ten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum) 6506 (72 17. 4. 99) 22. 4. 99 96-1-2-172 1. 4. 99 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertachtundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Son derflughafen Oberpfaffenhofen) 6507 (72 17. 4. 99) 22. 4. 99 96-1-2-178