Bio-Fuel Quota Act
صدر في 2006-12-18 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz - BioKraftQuG).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Energy, Environment
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, ecofriendly products/ecofriendly processes, energy conservation/energy production, environmental standards, renewable energy, bioenergy, biofuel, taxes, standards, protection of environment
- الفئات
- energy
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Artikel 1 men Biokraftstoffen oder Additiven der Posi- tion 3811 der Kombinierten Nomenklatur, Änderung des Energiesteuergesetzes Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I 2. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 S. 1534) wird wie folgt geändert: Abs. 1 versteuerte Energieerzeugnisse, die be- sonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach 1. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: Absatz 5 Nr. 3 sind, „1. für 1 000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete 3. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis Abs. 1 versteuerte Energieerzeugnisse, die be- 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur sonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach a) mit einem Schwefelgehalt von Absatz 5 Nr. 1 oder Nr. 2 sind oder enthalten, mehr als 50 mg/kg bis zum 31. Dezember 2008 61,35 EUR, 4. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 ab dem 1. Januar 2009 76,35 EUR, Abs. 2 versteuerte Energieerzeugnisse, die durch Vergärung oder synthetisch aus Biomasse er- b) mit einem Schwefelgehalt von zeugtes und auf Erdgasqualität aufbereitetes höchstens 50 mg/kg 61,35 EUR,“. Biogas (Biomethan) sind oder enthalten, das 2. § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: die Anforderungen des § 5 der Zehnten Verord- nung zur Durchführung des Bundes-Immissions- „4. als Heizstoff für Prozesse und Verfahren nach schutzgesetzes (Verordnung über die Beschaf- § 51,“. fenheit und die Auszeichnung der Qualitäten 3. § 50 wird wie folgt gefasst: von Kraftstoffen) in seiner jeweils geltenden Fas- „§ 50 sung erfüllt, Steuerentlastung 5. für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 für Biokraft- und Bioheizstoffe Abs. 3 versteuerte Energieerzeugnisse, die Bio- kraft- oder Bioheizstoffe sind oder enthalten. (1) Auf Antrag wird dem Steuerschuldner eine Steuerentlastung gewährt Die Steuerentlastung wird vorbehaltlich der Ab- sätze 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2009 gewährt. 1 ) Dieses Gesetz dient der weiteren Umsetzung folgender Richtlinien: Der Steuerentlastungsanspruch entsteht in dem – Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- Zeitpunkt, in dem für die Energieerzeugnisse die tes vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraft- stoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor Steuer nach den Steuersätzen des § 2 in Person (ABl. EU Nr. L 123 S. 42) und des Entlastungsberechtigten entsteht. Im Falle von – Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Re- Satz 1 Nr. 1 und 2 wird eine Steuerentlastung nur strukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur gewährt, soweit der Biokraftstoff nicht dazu dient, Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom eine Verpflichtung nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 (ABl. EU Nr. L 283 S. 51), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/75/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 157 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 des Bundes-Immis- S. 100). sionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt- 2 ) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen machung vom 26. September 2002 (BGBl. I Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- S. 3830), das zuletzt durch Artikel 60 der Verord- verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge- (ABl. EG Nr. L 104 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. zu erfüllen. Im Falle von Satz 1 Nr. 1 und 2 wird eine EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Steuerentlastung für Dieselkraftstoff ersetzende Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3181 reine Biokraftstoffe und für Ottokraftstoff erset- der DIN EN 15376 (Stand: Mai 2006) entsprechen. zende reine Biokraftstoffe nur gewährt, soweit die Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol in § 37a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzge- bestehen, gilt für den Bioethanolanteil Satz 4 sinn- setzes genannten Mindestanteile an Biokraftstoffen gemäß. Pflanzenöl gilt nur dann als Biokraft- überschritten werden. Satz 4 gilt für besonders för- stoff, wenn seine Eigenschaften mindestens den derungswürdige Biokraftstoffe nach Satz 1 Nr. 3 Anforderungen der Vornorm DIN V 51605 (Stand: entsprechend. Juli 2006) entsprechen. Den Kraftstoffen nach den (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 wird die Sätzen 1 bis 6 sind solche Kraftstoffe gleichgestellt, Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 die einer anderen Norm oder technischen Spezi- auch über den 31. Dezember 2009 hinaus bis zum fikation entsprechen, die in einem anderen Mit- 31. Dezember 2015 gewährt. gliedstaat der Europäischen Union oder einer ande- ren Vertragspartei des Abkommens über den Euro- (3) Die Steuerentlastung wird in Höhe der auf päischen Wirtschaftsraum in Kraft ist, soweit diese den Biokraft- oder Bioheizstoffanteil entfallenden Normen oder technischen Spezifikationen mit den Steuer gewährt. Abweichend von Satz 1 wird für in den Sätzen 1 bis 6 genannten Normen über- Fettsäuremethylester und Pflanzenöl, die nach den einstimmen und die ein gleichwertiges Niveau der Steuersätzen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuert wor- Beschaffenheit für die gleichen klimatischen Anfor- den sind, nur eine teilweise Steuerentlastung ge- derungen sicherstellen. Die Normblätter, zu bezie- währt. Diese beträgt hen beim Beuth Verlag GmbH, Berlin, sind beim 1. für 1 000 l Fettsäuremethylester Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig bis 31. Dezember 2007 399,40 EUR, gesichert niedergelegt. vom 1. Januar 2008 (5) Besonders förderungswürdige Biokraftstoffe bis 31. Dezember 2008 336,40 EUR, sind vom 1. Januar 2009 1. synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthe- bis 31. Dezember 2009 273,40 EUR, tische Kohlenwasserstoffgemische, die durch vom 1. Januar 2010 thermochemische Umwandlung von Biomasse bis 31. Dezember 2010 210,40 EUR, gewonnen werden, vom 1. Januar 2011 2. Alkohole, die durch biotechnologische Verfahren bis 31. Dezember 2011 147,40 EUR, zum Aufschluss von Zellulose gewonnen wer- ab 1. Januar 2012 21,40 EUR, den, oder 2. für 1 000 l Pflanzenöl 3. Energieerzeugnisse, die einen Bioethanolanteil von 70 bis 90 Prozent enthalten, hinsichtlich bis 31. Dezember 2007 470,40 EUR, des Bioethanolanteils. vom 1. Januar 2008 (6) Die Steuerentlastung darf nicht zu einer bis 31. Dezember 2008 388,90 EUR, Überkompensation der Mehrkosten im Zusammen- vom 1. Januar 2009 hang mit der Erzeugung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 31. Dezember 2009 304,90 EUR, bis 5 genannten Biokraft- und Bioheizstoffe führen; vom 1. Januar 2010 zu diesem Zweck hat das Bundesministerium der bis 31. Dezember 2010 220,90 EUR, Finanzen unter Beteiligung des Bundesministeri- vom 1. Januar 2011 ums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau- bis 31. Dezember 2011 147,40 EUR, cherschutz, des Bundesministeriums für Wirt- schaft und Technologie und des Bundesministeri- ab 1. Januar 2012 21,40 EUR. ums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (4) Biokraft- und Bioheizstoffe sind unbeschadet dem Bundestag jährlich einen Bericht über die der Sätze 2 bis 5 Energieerzeugnisse ausschließlich Markteinführung der Biokraft- und Bioheizstoffe aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung und die Entwicklung der Preise für Biomasse und vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), geändert durch Rohöl sowie die Kraft- und Heizstoffpreise vorzule- die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I gen und darin – im Falle einer Überkompensation – S. 2419), in der jeweils geltenden Fassung. Energie- eine Anpassung der Steuerbegünstigung für Bio- erzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt kraft- und Bioheizstoffe entsprechend der Entwick- werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft- lung der Rohstoffpreise an die Marktlage vorzu- oder Bioheizstoffe. Fettsäuremethylester gelten in schlagen. Hierbei sind die Effekte für den Klima- vollem Umfang als Biokraft- oder Bioheizstoffe, und Umweltschutz, der Schutz natürlicher Ressour- wenn sie durch Veresterung von pflanzlichen oder cen, die externen Kosten der verschiedenen Kraft- tierischen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die stoffe, die Versorgungssicherheit und die Realisie- selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung rung eines Mindestanteils an Biokraftstoffen und sind, und wenn ihre Eigenschaften mindestens den anderen erneuerbaren Kraftstoffen gemäß der Anforderungen der DIN EN 14214 (Stand: Novem- Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parla- ber 2003) entsprechen. Bioethanol gilt nur dann als ments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förde- Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Un- rung der Verwendung von Biokraftstoffen oder an- terposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomen- deren erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor klatur mit einem Alkoholanteil von mindestens (ABl. EU Nr. L 123 S. 42) zu berücksichtigen. Für 99 Volumenprozent handelt und seine Eigenschaf- besonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach ten mindestens den Anforderungen des Entwurfes Absatz 5 Nr. 1 und 2 ist zur Feststellung einer Über- 3182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 kompensation ein Vergleich dieser Biokraftstoffe Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im mit vergleichbaren, nicht besonders förderungswür- Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes zu digen Biokraftstoffen vorzunehmen. Werden Bio- betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstig- kraft- und Bioheizstoffe neu in den Markt einge- ten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. führt, hat das Bundesministerium der Finanzen un- (2) Die Steuerentlastung beträgt für ein Kalen- ter Beteiligung der in Satz 1 genannten obersten derjahr 95 Prozent des Steueranteils nach Absatz 3, Bundesbehörden eine erste Analyse der Mehrkos- jedoch höchstens 95 Prozent des Betrags, um den ten in Relation zu der Steuerbegünstigung vorzu- die Summe aus dem Steueranteil nach Absatz 3 nehmen. und der Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des (7) Im Falle von Störungen des deutschen Bio- Stromsteuergesetzes im Kalenderjahr den Unter- kraft- oder Bioheizstoffmarktes oder des Biokraft- schiedsbetrag übersteigt zwischen oder Bioheizstoffmarktes in der Europäischen Ge- 1. dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversiche- meinschaft, die durch Einfuhren aus Drittländern rungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen hervorgerufen werden, wird die Bundesregierung errechnet, wenn in dem Kalenderjahr, für das bei der Kommission der Europäischen Gemein- der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Bei- schaften die Einleitung geeigneter Schutzmaßnah- tragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung men beantragen.“ 20,3 Prozent und in der knappschaftlichen Ren- 4. § 51 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: tenversicherung 26,9 Prozent betragen hätte, a) In Buchstabe a werden die Wörter „Kalksand- und steinen, Porenbetonerzeugnissen,“ durch die 2. dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversiche- Wörter „Erzeugnissen aus Beton, Zement und rungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen Gips, mineralischen Isoliermaterialien,“ ersetzt. errechnet, wenn im Antragsjahr der Beitragssatz b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: in der allgemeinen Rentenversicherung 19,5 Pro- zent und in der knappschaftlichen Rentenversi- „b) für die Metallerzeugung und -bearbeitung so- cherung 25,9 Prozent betragen hätte. wie im Rahmen der Herstellung von Metall- Sind die Beitragssätze in der Rentenversicherung erzeugnissen für die Herstellung von im Antragsjahr niedriger als die in Satz 1 Nr. 2 ge- Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, nannten Beitragssätze, so sind die niedrigeren Bei- gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen tragssätze für die Berechnung des Arbeitgeberan- Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung teils nach Satz 1 Nr. 2 maßgebend. und Wärmebehandlung,“. (3) Der Steueranteil (Absatz 2) beträgt 5. In § 51 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: 1. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe „(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 1,46 EUR, Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nach- weislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a 2. für 1 000 kg Flüssiggase nach versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 10,80 EUR, 1 000 Liter.“ vermindert um 307,50 Euro. 6. In § 53 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a (4) Entlastungsberechtigt ist das Unternehmen eingefügt: des Produzierenden Gewerbes, das die Energieer- „(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die zeugnisse verwendet hat.“ Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nach- 10. § 57 Abs. 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: weislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a „2. für 1 000 l Biokraftstoffe versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter.“ a) nach § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 7. § 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert: bis 31. Dezember 2007 90,00 EUR, a) In Nummer 1 wird die Angabe „8,18 EUR“ durch vom 1. Januar 2008 die Angabe „24,54 EUR“ ersetzt. bis 31. Dezember 2008 150,00 EUR, b) In Nummer 2 wird die Angabe „1,464 EUR“ vom 1. Januar 2009 durch die Angabe „2,20 EUR“ ersetzt. bis 31. Dezember 2009 210,00 EUR, c) In Nummer 3 wird die Angabe „14,02 EUR“ vom 1. Januar 2010 durch die Angabe „24,24 EUR“ ersetzt. bis 31. Dezember 2010 270,00 EUR, 8. § 55 wird aufgehoben. vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 330,00 EUR, 9. § 55 wird wie folgt gefasst: ab 1. Januar 2012 450,00 EUR, „§ 55 b) nach § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen bis 31. Dezember 2007 23,52 EUR, (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag ge- vom 1. Januar 2008 währt für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Koh- bis 31. Dezember 2008 100,00 EUR, lenwasserstoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 vom 1. Januar 2009 Satz 1 versteuert worden sind und die von einem bis 31. Dezember 2009 180,00 EUR, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3183 vom 1. Januar 2010 stoffe sowie die hierfür erforderlichen Probe- bis 31. Dezember 2010 260,00 EUR, nahmen näher zu regeln,“. vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 330,00 EUR, Artikel 2 ab 1. Januar 2012 450,00 EUR, Änderung des Stromsteuergesetzes jeweils unvermischt mit anderen Energieerzeug- Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I nissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Ad- S. 378, 2000 I S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 2 ditiven der Position 3811 der Kombinierten No- des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534), wird menklatur.“ wie folgt geändert: 11. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 11 wird folgende Nummer 11a 1. § 2 wird wie folgt geändert: eingefügt: a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge- „11a. im Einvernehmen mit dem Bundesministe- fügt: rium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver- „2a. Klassifikation der Wirtschaftszweige: die braucherschutz, dem Bundesministerium für vom Statistischen Bundesamt in 65189 Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und herausgegebene Klassifikation der Wirt- Stadtentwicklung und dem Bundesministe- schaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), rium für Wirtschaft und Technologie Bestim- auch zu beziehen über www-ec.destatis. mungen zu § 50 zu erlassen und dabei de;“. a) vorzuschreiben, dass Energieerzeugnisse b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: nur dann als Biokraftstoffe anzuerken- nen sind, wenn bei der Erzeugung der „3. Unternehmen des Produzierenden Gewer- eingesetzten Biomasse nachweislich be- bes: Unternehmen, die dem Abschnitt C stimmte Anforderungen an eine nachhal- (Bergbau und Gewinnung von Steine und Er- tige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher den), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Ener- Flächen oder bestimmte Anforderungen gie- und Wasserversorgung) oder F (Bauge- zum Schutz natürlicher Lebensräume er- werbe) der Klassifikation der Wirtschafts- füllt werden oder wenn das Energieer- zweige zuzuordnen sind, sowie die aner- zeugnis ein bestimmtes CO2-Verminde- kannten Werkstätten für behinderte Men- rungspotenzial aufweist, schen im Sinne des § 136 des Neunten Bu- ches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwie- b) die Anforderungen im Sinne des Buchsta- gend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, ben a festzulegen, die den vorgenannten Abschnitten der Klas- c) unter Berücksichtigung der technischen sifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen Entwicklung auch in Abweichung von ist;“. § 50 Abs. 4 Energieerzeugnisse als Bio- c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: kraftstoffe zu bestimmen oder in Abwei- chung von § 50 Abs. 4 festzulegen, dass „5. Unternehmen der Land- und Forstwirt- bestimmte Energieerzeugnisse nicht oder schaft: Unternehmen, die dem Abschnitt A nicht mehr in vollem Umfang als Biokraft- (Land- und Forstwirtschaft) oder der Klasse stoffe gelten, 05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzu- d) die besonders förderungswürdigen Bio- ordnen sind, sowie die anerkannten Werk- kraftstoffe nach § 50 Abs. 5 näher zu be- stätten für behinderte Menschen im Sinne stimmen, des § 136 des Neunten Buches Sozialge- e) auch in Abweichung von § 50 Abs. 5 an- setzbuch, wenn sie überwiegend eine wirt- dere als die dort genannten Energieer- schaftliche Tätigkeit ausüben, die dem Ab- zeugnisse als besonders förderungswür- schnitt A oder der Klasse 05.02 der Klassifi- dige Biokraftstoffe zu bestimmen, sofern kation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sie ein hohes CO2-Verminderungspoten- ist;“. zial aufweisen und bei ihrer Herstellung 2. § 9a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: auf eine breitere biogene Rohstoffgrund- lage zurückgegriffen werden kann als bei a) In Nummer 2 werden die Wörter „Kalksandstei- herkömmlichen Biokraftstoffen,“. nen, Porenbetonerzeugnissen,“ durch die Wörter „Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, mi- 12. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 11a (neu) wird folgende Num- neralischen Isoliermaterialien,“ ersetzt. mer 11b eingefügt: „11b. im Einvernehmen mit dem Bundesministe- b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi- „3. für die Metallerzeugung und -bearbeitung so- cherheit nähere Bestimmungen zur Durch- wie im Rahmen der Herstellung von Metaller- führung des § 50 sowie der auf Nummer 11a zeugnissen für die Herstellung von Schmie- beruhenden Rechtsverordnungen zu erlas- de-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten sen und dabei insbesondere die erforder- Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnis- lichen Nachweise und die Überwachung der sen und zur Oberflächenveredlung und Wär- Einhaltung der Anforderungen an Biokraft- mebehandlung jeweils zum Schmelzen, Er- 3184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 wärmen, Warmhalten, Entspannen oder sons- „Erster Abschnitt tigen Wärmebehandlung oder“. Beschaffenheit c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange- von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, fügt: Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen“. „4. für chemische Reduktionsverfahren“. c) Nach der Angabe „§ 37 Erfüllung von zwischen- staatlichen Vereinbarungen und Beschlüssen der 3. § 10 wird aufgehoben. Europäischen Gemeinschaften“ wird folgender 4. § 10 wird wie folgt gefasst: Abschnitt eingefügt: „Zweiter Abschnitt „§ 10 Biokraftstoffe Erlass, Erstattung § 37a Mindestanteil von Biokraftstoff an der Ge- oder Vergütung in Sonderfällen samtmenge in Verkehr gebrachten Kraft- (1) Die Steuer für nachweislich versteuerten stoffs Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden § 37b Begriffsbestimmung, Anforderungen an Gewerbes für betriebliche Zwecke, ausgenommen Biokraftstoffe solche nach § 9 Abs. 2 Nr. 2, entnommen hat, wird auf Antrag nach Maßgabe des Absatzes 2 erlassen, § 37c Mitteilungs- und Abgabepflichten erstattet oder vergütet, soweit die Steuer im Kalen- § 37d Zuständige Stelle, Rechtsverordnungen“. derjahr den Betrag von 512,50 Euro übersteigt. Er- 2. In der Überschrift zum Dritten Teil werden nach dem lass-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das Wort „Schmierstoffen“ ein Semikolon und das Wort Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das „Biokraftstoffe“ angefügt. den Strom entnommen hat. 3. Vor § 32 wird folgende Angabe eingefügt: (2) Erlassen, erstattet oder vergütet werden für „Erster Abschnitt ein Kalenderjahr 95 Prozent der Steuer, jedoch höchstens 95 Prozent des Betrags, um den die Beschaffenheit Steuer im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, übersteigt zwischen Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen“. 4. Nach § 37 wird folgender Abschnitt eingefügt: 1. dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversiche- rungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen er- „Zweiter Abschnitt rechnet, wenn in dem Kalenderjahr, für das der Biokraftstoffe Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Beitrags- satz in der allgemeinen Rentenversicherung § 37a 20,3 Prozent und in der knappschaftlichen Ren- Mindestanteil tenversicherung 26,9 Prozent betragen hätte, und von Biokraftstoff an der Gesamt- 2. dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversiche- menge in Verkehr gebrachten Kraftstoffs rungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen er- (1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt- rechnet, wenn im Antragsjahr der Beitragssatz in schaftlicher Unternehmungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der allgemeinen Rentenversicherung 19,5 Pro- und 4 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 zent und in der knappschaftlichen Rentenversi- (BGBl. I S. 1534) in der jeweils geltenden Fassung zu cherung 25,9 Prozent betragen hätte. versteuernde Kraftstoffe (Otto- oder Dieselkraftstoff) Sind die Beitragssätze in der Rentenversicherung im in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass die ge- Antragsjahr niedriger als die in Satz 1 Nr. 2 genann- samte im Laufe eines Kalenderjahres in Verkehr ge- ten Beitragssätze, so sind die niedrigeren Beitrags- brachte Menge Kraftstoffs nach Maßgabe von Ab- sätze für die Berechnung des Arbeitgeberanteils satz 3 einen Mindestanteil von Biokraftstoff enthält. nach Satz 1 Nr. 2 maßgebend.“ Kraftstoff gilt mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 6 Satz 1, § 14 Abs. 1 bis 3, § 15 Abs. 1 oder Abs. 2, auch jeweils in
Artikel 3 Verbindung mit § 15 Abs. 4, §§ 19, 22 Abs. 1 oder Änderung des § 23 Abs. 1 oder Abs. 2 des Energiesteuergesetzes Bundes-Immissionsschutzgesetzes als in den Verkehr gebracht. Die Abgabe von Otto- und Dieselkraftstoff an die Bundeswehr zu Zwecken Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas- der Verteidigung oder der Erfüllung zwischenstaat- sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 licher Verpflichtungen gilt nicht als Inverkehrbringen (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des im Sinne der Sätze 1 und 2. Dies gilt auch für den Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), wird Erwerb von Otto- und Dieselkraftstoff durch die Bun- wie folgt geändert: deswehr zu einem in Satz 3 genannten Zweck. Der 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Bundeswehr gleichgestellt sind auf Grund völker- rechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutsch- a) In der Überschrift zum Dritten Teil werden nach land befindliche Truppen sowie Einrichtungen, die dem Wort „Schmierstoffen“ ein Semikolon und die Bundeswehr oder diese Truppen zur Erfüllung ih- das Wort „Biokraftstoffe“ angefügt. rer jeweiligen Aufgaben einsetzt oder einsetzen. Die b) Vor der Angabe „§ 32 Beschaffenheit von Anla- Abgabe von Kraftstoff im Eigentum des Erdölbevor- gen“ wird folgende Angabe eingefügt: ratungsverbandes auf Grund einer Freigabe nach Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3185 § 30 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, des die eine Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 Erdölbevorratungsgesetzes durch den Erdölbevorra- oder Nr. 2 des Energiesteuergesetzes gewährt wur- tungsverband, Mitglieder des Erdölbevorratungsver- de. bandes oder Dritte sowie nachfolgende Abgaben (4) Der Mindestanteil von Biokraftstoff nach Ab- gelten nicht als Inverkehrbringen im Sinne der satz 3 kann durch Beimischung zu Otto- oder Die- Sätze 1 und 2. Dies gilt auch für die Abgabe von selkraftstoff oder durch Inverkehrbringen reinen Bio- Kraftstoff in den in Satz 6 genannten Fällen im Rah- kraftstoffs sichergestellt werden. Die Erfüllung von men von Delegationen nach § 5 Abs. 2 des Erdölbe- Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Ver- vorratungsgesetzes durch Mitglieder des Erdölbe- bindung mit Absatz 3 kann durch Vertrag, der der vorratungsverbandes oder Dritte sowie für nachfol- Schriftform bedarf, auf einen Dritten übertragen wer- gende Abgaben. Die Abgabe von Ausgleichsmengen den. Der Vertrag muss mengenmäßige Angaben zum an unterversorgte Unternehmen zum Versorgungs- Umfang der vom Dritten eingegangenen Verpflich- ausgleich im Sinne von § 1 Abs. 1 der Mineralölaus- tung sowie Angaben dazu enthalten, für welchen gleichs-Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I Verpflichtungszeitraum und für welchen Kraftstoff S. 2267), die zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes die Übertragung gilt. Biokraftstoffmengen, die den vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) geändert nach Absatz 3 vorgeschriebenen Mindestanteil für worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt ein bestimmtes Kalenderjahr übersteigen und für nicht als Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 die keine Steuerentlastung nach § 50 Abs. 1 bis 5 und 2. des Energiesteuergesetzes beantragt wurde, werden (2) Verpflichteter nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist auf Antrag auf den Mindestanteil des Folgejahres der jeweilige Steuerschuldner im Sinne des Energie- angerechnet. Dies gilt nicht, soweit Biokraftstoff- steuergesetzes. Abweichend von Satz 1 ist in den mengen nach Satz 4 auf Grund von Angaben nach Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 des Energiesteuerge- § 37c Abs. 1 Satz 4 auf die nach den Sätzen 2 und 3 setzes der Dritte (Einlagerer) Verpflichteter. In den vertraglich übernommene Erfüllung von Verpflichtun- Fällen des § 14 Abs. 1 und 3 des Energiesteuerge- gen eines Verpflichteten angerechnet werden. setzes gilt allein der Inhaber des abgebenden Steu- erlagers als Verpflichteter im Sinne vom Satz 1. In § 37b den Fällen des § 14 Abs. 2 des Energiesteuergeset- Begriffsbestimmung, zes gilt der Inhaber des empfangenden Steuerlagers Anforderungen an Biokraftstoffe oder, sofern ein solches nicht existiert, der berech- tigte Empfänger im Sinne von § 11 Abs. 3 des Ener- Biokraftstoffe sind unbeschadet der Sätze 2 bis 7 giesteuergesetzes als Verpflichteter im Sinne von Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Satz 1. In den Fällen des § 22 Abs. 1 des Energie- Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 steuergesetzes gilt allein derjenige als Verpflichteter (BGBl. I S. 1234), geändert durch die Verordnung im Sinne von Satz 1, der eine der dort jeweils ge- vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419), in der jeweils nannten Handlungen zuerst vornimmt. geltenden Fassung. Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe (3) Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in dieses Anteils als Biokraftstoff. Fettsäuremethylester Verbindung mit Absatz 2 (Verpflichtete), die Diesel- (Biodiesel) gelten in vollem Umfang als Biokraftstof- kraftstoff in Verkehr bringen, haben einen Anteil Die- fe, wenn sie durch Veresterung von pflanzlichen oder selkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs von mindes- tierischen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die tens 4,4 Prozent sicherzustellen. Verpflichtete, die selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung Ottokraftstoff in Verkehr bringen, haben einen Anteil sind, und wenn ihre Eigenschaften mindestens den Ottokraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs von min- Anforderungen der DIN EN 14214 (Stand: Novem- destens 1,2 Prozent für das Jahr 2007, von mindes- ber 2003) entsprechen. Bioethanol gilt nur dann als tens 2 Prozent für das Jahr 2008, von mindestens Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Un- 2,8 Prozent für das Jahr 2009 und von mindestens terposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenkla- 3,6 Prozent ab dem Jahr 2010 sicherzustellen. Un- tur nach § 1 Abs. 4 des Energiesteuergesetzes mit beschadet der Sätze 1 und 2 beträgt der Mindest- einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumenpro- anteil von Biokraftstoff an der Gesamtmenge Otto- zent handelt und seine Eigenschaften mindestens und Dieselkraftstoffs, die von einem Verpflichteten in den Anforderungen des Entwurfes der DIN EN 15376 Verkehr gebracht wird, im Jahr 2009 6,25 Prozent, (Stand: Mai 2006) entsprechen. Für Energieerzeug- im Jahr 2010 6,75 Prozent, im Jahr 2011 7,0 Pro- nisse, die anteilig aus Bioethanol bestehen, gilt für zent, im Jahr 2012 7,25 Prozent, im Jahr 2013 den Bioethanolanteil Satz 4 sinngemäß. Pflanzenöl 7,5 Prozent, im Jahr 2014 7,75 Prozent und ab gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn seine Eigen- dem Jahr 2015 8,0 Prozent. Satz 3 gilt entsprechend schaften mindestens den Anforderungen der Vor- für Verpflichtete, die ausschließlich Ottokraftstoff norm DIN V 51605 (Stand: Juli 2006) entsprechen. oder ausschließlich Dieselkraftstoff in Verkehr brin- Den Kraftstoffen nach den Sätzen 1 bis 6 sind sol- gen. Die Mindestanteile von Biokraftstoff beziehen che Kraftstoffe gleichgestellt, die einer anderen sich in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4 jeweils auf Norm oder technischen Spezifikation entsprechen, den Energiegehalt der Gesamtmenge Otto- oder die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Dieselkraftstoffs zuzüglich des Biokraftstoffanteils, Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkom- in den Fällen des Satzes 3 auf den Energiegehalt mens über den Europäischen Wirtschaftsraum in der Gesamtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs zu- Kraft ist, soweit diese Normen oder technischen züglich des Biokraftstoffanteils. Die Gesamtmengen Spezifikationen mit den in den Sätzen 1 bis 6 ge- nach Satz 5 sind um die Mengen zu berichtigen, für nannten Normen übereinstimmen und die ein gleich- 3186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 wertiges Niveau der Beschaffenheit für die gleichen seine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt, setzt die klimatischen Anforderungen sicherstellen. Biogene zuständige Stelle die Abgabe gegen den Verpflichte- Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfahren ge- ten fest. meinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert wer- (3) Soweit der Verpflichtete der zuständigen den, sowie Energieerzeugnisse mit einem Bioetha- Stelle die nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erforderlichen nolanteil von weniger als 70 Volumenprozent, denen Angaben nicht oder nicht ordnungsgemäß mitgeteilt Bioethanol enthaltende Waren der Unterposition hat, schätzt die zuständige Stelle die vom Verpflich- 3824 90 99 der Kombinierten Nomenklatur zugesetzt teten im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr werden, und Biogas werden nicht auf die Erfüllung gebrachten Mengen Otto- oder Dieselkraftstoffs von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 und Biokraftstoffs. Die Schätzung ist unwiderleg- in Verbindung mit § 37a Abs. 3 angerechnet. Ener- liche Basis für die Verpflichtung nach § 37a Abs. 1 gieerzeugnisse im Sinne von Satz 1, die vollständig Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3. Die oder teilweise aus tierischen Ölen oder Fetten her- Schätzung unterbleibt, soweit der Verpflichtete im gestellt werden, werden ab dem 1. Januar 2012 Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid nicht mehr auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3 die Mitteilung nachholt. Soweit § 37a Abs. 3 angerechnet. Das Bundesministerium ein Dritter die nach Absatz 1 Satz 4 erforderlichen der Finanzen gibt den Energiegehalt der verschiede- Angaben nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, geht nen Biokraftstoffe sowie Änderungen ihres Energie- die zuständige Stelle davon aus, dass der Dritte die gehaltes bekannt. Die in den Sätzen 3, 4 und 6 ge- von ihm eingegangene Verpflichtung nicht erfüllt hat. nannten Normen, zu beziehen beim Beuth-Verlag Satz 4 gilt nicht, soweit der Dritte im Rahmen der GmbH, Berlin, sind beim Deutschen Patent- und Anhörung zum Festsetzungsbescheid gegen den Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Verpflichteten nach Absatz 2 Satz 5 diese Mitteilung nachholt. § 37c (4) In den Fällen des § 37a Abs. 2 Satz 2 hat der Mitteilungs- und Abgabepflichten Steuerlagerinhaber seinem zuständigen Hauptzoll- (1) Verpflichtete haben der zuständigen Stelle je- amt mit der monatlichen Energiesteueranmeldung weils bis zum 15. April eines Jahres die im vorange- die für jeden Verpflichteten in Verkehr gebrachte gangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachte Menge Menge Otto- und Dieselkraftstoff zuzüglich des Bio- Otto- und Dieselkraftstoffs sowie die in Verkehr ge- kraftstoffanteils zu melden. brachte Menge Biokraftstoffs, letztere bezogen auf (5) Hinsichtlich der Absätze 1 bis 4 finden die für die verschiedenen jeweils betroffenen Biokraftstoffe, die Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der Ab- mitzuteilen. In der Mitteilung sind darüber hinaus gabenordnung entsprechende Anwendung. Die Mit- Firma des Verpflichteten, Ort der für das Inverkehr- teilungen nach Absatz 1 und Absatz 4 gelten als bringen verantwortlichen Niederlassung oder Sitz, Steueranmeldungen im Sinne der Abgabenordnung. die jeweils zugehörige Anschrift sowie Name und In den Fällen des Absatzes 2 ist der Verpflichtete vor Anschrift des Vertretungsberechtigten anzugeben. der Festsetzung der Abgabe anzuhören. Soweit die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 4 Satz 2 vertraglich auf Dritte übertragen § 37d wurde, hat der Verpflichtete zusätzlich die Angaben nach § 37a Abs. 4 Satz 3 zu machen und eine Kopie Zuständige Stelle, Rechtsverordnungen des Vertrages mit dem Dritten vorzulegen. Der Dritte (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums hat in diesem Fall die auf Grund seiner vertraglichen der Finanzen wird eine zuständige Stelle mit den Verpflichtung in Verkehr gebrachte Menge von Bio- Aufgaben errichtet, die Erfüllung von Verpflichtungen kraftstoff, bezogen auf die verschiedenen jeweils be- nach § 37a zu überwachen und die in § 37c geregel- troffenen Biokraftstoffe, anzugeben. Die zuständige ten Aufgaben zu erfüllen. Das Bundesministerium Stelle erteilt jedem Verpflichteten eine Registrier- der Finanzen wird ermächtigt, die zuständige Stelle nummer und führt ein elektronisches Register, das zu bestimmen. für alle Verpflichteten die nach den Sätzen 1 bis 4 erforderlichen Angaben enthält. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechts- (2) Soweit ein Verpflichteter einer Verpflichtung verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 nicht nachkommt, setzt die zuständige 1. unter Berücksichtigung der technischen Entwick- Stelle für die nach dem Energiegehalt berechnete lung auch in Abweichung von § 37b Satz 1 bis 6 Fehlmenge Biokraftstoffs eine Abgabe fest. In den Erzeugnisse als Biokraftstoffe zu bestimmen oder Fällen des § 37a Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3, auch in in Abweichung von § 37b Satz 1 bis 6 festzule- Verbindung mit § 37a Abs. 3 Satz 4, beträgt die gen, dass bestimmte Erzeugnisse nicht oder Höhe der Abgabe 19 Euro pro Gigajoule. In den Fäl- nicht mehr in vollem Umfang als Biokraftstoffe len des § 37a Abs. 3 Satz 2 beträgt die Höhe der gelten oder die Anrechenbarkeit von biogenen Abgabe 43 Euro pro Gigajoule. In den Fällen des Ölen im Sinne von § 37b Satz 8 auf die Erfüllung § 37a Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37a dort genannter Verpflichtungen abweichend von Abs. 3 Satz 4, wird die Abgabe nicht für die Fehl- dieser Vorschrift zu regeln, mengen Biokraftstoffs festgesetzt, für die bereits 2. zu bestimmen, dass der mengenmäßige Anteil ei- nach Satz 2 oder Satz 3 eine Abgabe festzusetzen nes bestimmten Biokraftstoffs nach Nummer 1 ist. Soweit im Falle des § 37a Abs. 4 Satz 2 der Dritte oder § 37b Satz 1 bis 7 am Gesamtkraftstoffab- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3187 satz im Rahmen der Erfüllung von Verpflichtungen nach den §§ 32 bis 35, 37 oder 37d erlassenen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Rechtsverordnung unterliegen.“ § 37a Abs. 3 nach Maßgabe einer Multiplikation 7. § 62 wird wie folgt geändert: der tatsächlich in Verkehr gebrachten Menge des jeweiligen Biokraftstoffs mit einem bestimmten a) In Absatz 1 Nr. 8 wird der den Satz abschließende Rechenfaktor zu berechnen ist, der unter Berück- Punkt durch ein Komma ersetzt und werden fol- sichtigung der Treibhausgasbilanz des jeweiligen gende Nummern 9 und 10 angefügt: Biokraftstoffs festzulegen ist, „9. entgegen § 37c Abs. 1 Satz 1 bis 3 der zu- 3. vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur dann auf ständigen Stelle die dort genannten Anga- die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a ben nicht, nicht richtig, nicht vollständig Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht oder Abs. 3 angerechnet werden, wenn bei der Erzeu- nicht rechtzeitig eine Kopie des Vertrages gung der eingesetzten Biomasse nachweislich mit dem Dritten vorlegt, bestimmte Anforderungen an eine nachhaltige 10. entgegen § 37c Abs. 1 Satz 4 der zuständi- Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen gen Stelle die dort genannten Angaben nicht oder bestimmte Anforderungen zum Schutz na- richtig mitteilt.“ türlicher Lebensräume erfüllt werden oder wenn b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: Biokraftstoffe ein bestimmtes CO2-Verminde- rungspotenzial aufweisen, „(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig- 4. die Anforderungen im Sinne der Nummer 3 fest- keiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9 zulegen, und 10 die zuständige Stelle.“ 5. die Höhe der Abgabe nach § 37c Abs. 2 Satz 2 oder Satz 3 zu ändern, um im Falle von Änderun- Artikel 4 gen des Preisniveaus für Kraftstoffe eine ver- Änderung des Mineralöldatengesetzes gleichbare wirtschaftliche Belastung aller Ver- Das Mineralöldatengesetz vom 20. Dezember 1988 pflichteten sicherzustellen. (BGBl. I S. 2353), zuletzt geändert durch Artikel 166 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe- wird wie folgt geändert: rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit 1. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zur Durchfüh- „(4) Meldepflichtige haben Amtsträgern der BAFA rung der §§ 37a bis 37c sowie der auf Absatz 2 be- während der Geschäfts- und Arbeitszeit Auskunft zu ruhenden Rechtsverordnungen zu erlassen und da- erteilen sowie Zutritt zu Betriebsräumen und Be- rin insbesondere triebsgrundstücken und Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit der 1. das Verfahren zur Sicherung und Überwachung Meldepflicht stehen, zu gewähren.“ der Erfüllung der Quotenverpflichtung in den Fäl- len des § 37a Abs. 4 Satz 2 und 3 und hinsichtlich 2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: der für die Ermittlung der Mindestanteile an Bio- „(2) Einzelangaben können an das Bundesminis- kraftstoff benötigten Daten näher zu regeln, terium für Wirtschaft und Technologie, das Bundes- ministerium der Finanzen, das Bundesministerium 2. die erforderlichen Nachweise und die Überwa- für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das Bundes- chung der Einhaltung der Anforderungen an Bio- ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver- kraftstoffe sowie die hierfür erforderlichen Probe- braucherschutz, das Bundesministerium für Umwelt, nahmen näher zu regeln.“ Naturschutz und Reaktorsicherheit, die für die ge- 5. § 48 wird wie folgt geändert: werbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landes- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. behörden, die Dienststellen der Europäischen Ge- meinschaften und die Internationale Energie-Agentur b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: weitergeleitet werden, soweit dies zur Erfüllung die- „(2) Das Bundesministerium der Finanzen er- ses Gesetzes erforderlich ist.“ lässt im Einvernehmen mit dem Bundesministe- rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher- Artikel 5 heit und dem Bundesministerium für Ernährung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach An- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 hörung der beteiligten Kreise (§ 51) ohne Zustim- bis 6 am 1. Januar 2007 in Kraft. mung des Bundesrates allgemeine Verwaltungs- vorschriften zur Durchführung der §§ 37a, 37b (2) Artikel 1 Nr. 3 § 50 Abs. 1 Satz 6 tritt an dem Tag und 37c sowie der auf Grund des § 37d erlasse- außer Kraft, an dem die Kommission der Europäischen nen Rechtsverordnungen.“ Gemeinschaften die erforderliche beihilferechtliche Ge- nehmigung für eine Steuerbegünstigung von besonders 6. § 52 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: förderungswürdigen Biokraftstoffen erteilt, die dazu „Absatz 2 gilt entsprechend für Eigentümer und Be- dienen, die Verpflichtung nach § 37a Abs. 1 Satz 1 sitzer von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brenn- und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 des Bundes-Im- stoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen, soweit missionsschutzgesetzes zu erfüllen. Der Tag des Au- diese den §§ 37a bis 37c oder der Regelung der ßerkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finan- 3188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 zen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu ge- schen Gemeinschaften die hierfür jeweils erforderliche ben. beihilferechtliche Genehmigung erteilt. Der Tag des In- (3) Artikel 1 Nr. 3 § 50 Abs. 2 tritt an dem Tag in krafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Ge- Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. meinschaften die hierfür erforderliche beihilferechtliche (5) Artikel 1 Nr. 7 und 9 und Artikel 2 Nr. 4 treten Genehmigung erteilt. Der Tag des Inkrafttretens ist vom vorbehaltlich einer hierzu jeweils erforderlichen beihilfe- Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt rechtlichen Genehmigung durch die Kommission der gesondert bekannt zu geben. Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Ja- (4) Artikel 1 Nr. 3 § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 und nuar 2007 in Kraft. Das Inkrafttreten ist vom Bundes-
Artikel 1 Nr. 10 § 57 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe a und b ministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt geson- treten, soweit durch diese Vorschriften Steuerentlas- dert bekannt zu geben. tungen ab dem 1. Januar 2012 gewährt werden, an (6) Artikel 1 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. August dem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Europäi- 2006 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 18. Dezember 2006 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Sigmar Gabriel