Berlin Soil Protection Law
صدر في 2004-06-24 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Berliner Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Berliner Bodenschutzgesetz – Bln BodSchG).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Berlin
- الموضوعات
- Land and soil
- الكلمات المفتاحية
- soil conservation/soil improvement, soil pollution/quality, data collection/reporting, inspection, enforcement/compliance, offences/penalties, soil rehabilitation, basic legislation, pollution control
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Berliner Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Berliner Bodenschutzgesetz - Bln BodSchG) Vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 250) BRV 2127-13 Zuletzt geändert durch Art. I Umweltschaden-Ausführungsgesetz2 vom 20. 5. 2011 (GVBl. S. 209) Inhaltsübersicht § 1 Zweck des Gesetzes, Pflichten der Behörden und anderer öffentlicher Planungsträger § 2 Melde- und Auskunftspflicht, Baueinstellung § 3 Duldungspflicht § 4 Ergänzende Vorschriften für schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen § 5 Behördliche Anordnungen § 6 Bodeninformationssystem § 7 Datenverarbeitung § 8 Sachverständige und Untersuchungsstellen § 8a Kosten im Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes § 8b Kostenerhebungsfrist bei schädlichen Bodenveränderungen § 9 Ordnungswidrigkeiten §§ 10, 11 [nicht wiedergegebene Änderungsvorschriften] § 10 [nicht wiedergegebene Änderungsvorschrift] § 11 [nicht wiedergegebene Änderungsvorschrift] § 12 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Anlage Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber Bln BodSchG Berliner Bodenschutzgesetz Verkündungsstand: 13.04.2012 in Kraft ab: 02.06.2011 BLN § 1 Zweck des Gesetzes, Pflichten der Behörden und anderer öffentlicher Planungsträger (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, in Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), Vorschriften zum Schutz des Bodens im Land Berlin zu schaffen. (2) Behörden und sonstige Einrichtungen des Landes Berlin sowie die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht am Wettbewerb teilnehmen, haben bei Planungen, Baumaßnahmen und sonstigen eigenen Vorhaben vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, baulich nicht veränderten oder unbebauten Flächen zu prüfen, ob stattdessen eine Wiedernutzung von ehemals genutzten oder bereits versiegelten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist. (3) Die in Absatz 2 genannten Stellen teilen ihre Kenntnis oder ihren Verdacht vom Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich der zuständigen Behörde mit. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber Bln BodSchG Berliner Bodenschutzgesetz Verkündungsstand: 13.04.2012 in Kraft ab: 02.06.2011 BLN § 2 Melde- und Auskunftspflicht, Baueinstellung (1) 1Die in § 4 Abs. 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet, Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auf dem Grundstück unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. 2Treten im Zuge von Baumaßnahmen, Baugrundsondierungen, Ausschachtungen oder ähnlichen Eingriffen in den Untergrund konkrete Anhaltspunkte für schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten auf, so sind auch der Bauherr und der Bauleiter zur Meldung verpflichtet. (2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 kann die zuständige Behörde anordnen, dass die Maßnahmen in dem betroffenen Bereich bis zur Freigabe einzustellen sind. 2Die Verweigerung der Freigabe darf nur in besonderen Ausnahmefällen damit begründet werden, dass die Prüfungen noch nicht abgeschlossen oder weitere Prüfungen erforderlich sind. 3Wird die Freigabe nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage prüffähiger Unterlagen gemäß Absatz 3 ausdrücklich verweigert, so gilt sie als erteilt. (3) 1Die in § 4 Abs. 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. 2Die Verpflichteten nach Satz 1 können die Vorlage von solchen Unterlagen oder die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Herausgabe oder Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber Bln BodSchG Berliner Bodenschutzgesetz Verkündungsstand: 13.04.2012 in Kraft ab: 02.06.2011 BLN § 3 Duldungspflicht (1) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, der zuständigen Behörde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen den Zutritt zu Grundstücken sowie während der Geschäfts- oder Betriebszeiten den Zutritt zu Geschäfts- und Betriebsräumen zu gestatten und die Vornahme von Ermittlungen, insbesondere die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas- und Aufwuchsproben, und die Errichtung von Messstellen zu dulden. (2) 1Zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch das Betreten von Wohnungen und das Betreten von Geschäfts- und Betriebsräumen außerhalb von Geschäfts und Betriebszeiten zu gestatten sowie die Vornahme von Ermittlungen im Sinne von Absatz 1 in diesen Räumen unverzüglich zu dulden. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 28 Abs. 2 der Verfassung von Berlin) wird insoweit eingeschränkt. (3) 1Bei Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 ist auf die berechtigten Belange des Grundstückseigentümers und des Inhabers der tatsächlichen Gewalt Rücksicht zu nehmen. 2Soweit diesen durch die Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 ein Schaden entsteht, ist ihnen ein angemessener Ausgleich entsprechend den §§ 60 und 62 bis 65 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 8. April 2004 (GVBl. S. 175) geändert worden ist, zu gewähren. 3Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig Verpflichtete nach § 4 Abs. 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind oder Anlass zu den behördlichen Maßnahmen gegeben haben. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber Bln BodSchG Berliner Bodenschutzgesetz Verkündungsstand: 13.04.2012 in Kraft ab: 02.06.2011 BLN § 4 Ergänzende Vorschriften für schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen (1) 1Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Behörde Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung von Sanierungsplänen und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. 2Die §§ 13, 14 und 15 Abs. 2 und 3 sowie § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und § 6 in Verbindung mit Anhang 3 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (GVBl. I S. 1554) gelten entsprechend. (2) 1Die zuständigen Behörden erfassen nach pflichtgemäßem Ermessen schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen. 2Dabei sind die für die Erforschung und Abwehr von Gefahren und die für die Feststellung der Ordnungspflichtigen benötigten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse zu sammeln und aufzubereiten. 3Zu ermitteln sind insbesondere Angaben über Lage, Größe, Nutzung, Eigentumsverhältnisse, mögliche Belastungsursachen und Gefährdungen. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber Bln BodSchG Berliner Bodenschutzgesetz Verkündungsstand: 13.04.2012 in Kraft ab: 02.06.2011 BLN § 5 [1] Behördliche Anordnungen (1) Zur Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz und aus der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen. (2) 1Findet das Umweltschadensgesetz gemäß § 1 des Umweltschadensgesetzes Anwendung bei einem Schaden gemäß § 2 Nummer 1 Buchstabe c des Umweltschadensgesetzes oder einer unmittelbaren Gefahr eines solchen, so ist dafür die für den Bodenschutz zuständige Behörde zuständig. 2Ist eine andere Behörde des Landes Berlin für die Gefahrenabwehr zuständig, so ist diese abweichend von Satz 1 auch für die Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz zuständig, insbesondere 1.kraft zwingenden Sachzusammenhangs oder 2.wenn der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen dem betroffenen Umweltgut nach auch in die Zuständigkeit der anderen Behörde fällt und sie ihre Zuständigkeit im Einvernehmen mit der für Bodenschutz zuständigen Behörde festgestellt hat. [1] § 5 bish. Wortlaut wird Abs. 1, Abs. 2 angef. mWv 2. 6. 2011 durch G v. 20. 5. 2011 (GVBl. S. 209). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber Bln BodSchG Berliner Bodenschutzgesetz Verkündungsstand: 13.04.2012 in Kraft ab: 02.06.2011 BLN § 6 Bodeninformationssystem (1) 1Bei der für Bodenschutz zuständigen Senatsverwaltung wird zum Schutz des Bodens und zur nachhaltigen Sicherung seiner Funktionen ein Bodeninformationssystem eingerichtet. 2Das Bodeninformationssystem ist die Informationsgrundlage für die Bearbeitung bodenschutzrelevanter Aufgabenstellungen in der Berliner Verwaltung. 3Es umfasst Daten, die von staatlichen oder sonstigen öffentlichen Stellen oder im privaten Auftrag erhoben worden sind. 4Datenpflege und Aktualisierung des Bodeninformationssystems erfolgen durch die jeweils fachlich zuständige Stelle. 5Das Bodeninformationssystem verwendet das Basisinformationssystem gemäß § 6a des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), das durch Artikel L des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, als Grundlage. (2) 1Wesentlicher Teil des Bodeninformationssystems ist das Bodenbelastungskataster. 2Das Bodenbelastungskataster umfasst Daten über Flächen und deren ehemalige und aktuelle Nutzungen. 3Im Bodenbelastungskataster werden Daten geführt über 1.altlastenverdächtige Flächen, 2.Altlasten, 3.Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen, 4.Verdachtsflächen, 5.Flächen, die auf schädliche Bodenveränderungen untersucht wurden und nicht den Nummern 1 bis 4 zuzuordnen sind, 6.Flächen, die nach Untersuchung vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderung befreit wurden, 7.Flächen, für die das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen ist. 4Die Art der im Bodenbelastungskataster geführten Daten ergibt sich aus der Anlage. (3) Zur Erfüllung der Gesetzesaufgaben kann die zuständige Senatsverwaltung das Bodeninformationssystem durch weitere Fachdatenbanken ergänzen, die der Erfassung und Verarbeitung von Untersuchungsdaten über die physikalische, chemische, geologische und biologische Beschaffenheit des Bodens dienen. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber Bln BodSchG Berliner Bodenschutzgesetz Verkündungsstand: 13.04.2012 in Kraft ab: 02.06.2011 BLN § 7 Datenverarbeitung (1) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die zuständigen Stellen ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der ihnen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist. (2) 1Die für die Aufgabenerfüllung der zuständigen Stellen nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis zu erheben. 2Die betroffenen Person ist zur Auskunft verpflichtet. 3Die Meldepflichten nach § 2 bleiben davon unberührt. (3) Bei Dritten dürfen personenbezogene Daten ohne Kenntnis der betroffenen Person erhoben werden, wenn die Erhebung bei der betroffenen Person 1.nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder 2.einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und schutzwürdige Belange der betroffenen Person dem nicht entgegenstehen würde oder 3.die Erfüllung der Aufgaben gefährden würde. (4) Daten, die zu einem anderen Zweck rechtmäßig erhoben wurden, dürfen von der zuständigen Stelle zur Führung des Bodeninformationssystems gespeichert und genutzt werden, wenn sie auch zu diesem Zweck hätten erhoben werden dürfen. (5) Daten, die von Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gespeichert werden, sind der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. (6) 1Die Übermittlung der im Rahmen dieses Gesetzes anfallenden Daten an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen ist zulässig, soweit dies zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung des Empfängers erforderlich ist. 2Die Übermittlung an Personen und an andere Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn der Empfänger für eine Behörde oder sonstige öffentliche Stelle tätig wird oder ein berechtigtes Interesse am Erhalt der Daten glaubhaft macht. 3Dabei ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nicht für andere Zwecke genutzt oder an Dritte weitergegeben werden. (7) 1Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen ist die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens zulässig. 2Die Einzelheiten werden vom Senat in einer Rechtsverordnung gemäß § 15 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 486) geändert worden ist, festgesetzt. 3Bei der Datenübermittlung sind die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person zu berücksichtigen. (8) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber Bln BodSchG Berliner Bodenschutzgesetz Verkündungsstand: 13.04.2012 in Kraft ab: 02.06.2011 BLN § 8 [1] Sachverständige und Untersuchungsstellen (1) 1Die für den Bereich Bodenschutz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen wahrnehmen, zu regeln. 2In der Rechtsverordnung können auch das Verfahren zum Nachweis der Anforderungen, die Art und der Umfang der von den Sachverständigen und den Untersuchungsstellen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit, die von Sachverständigen oder den Leitern der Untersuchungsstellen zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen sowie sonstige bei Ausübung ihrer Tätigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden. (2) 1Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nachweisen, dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genügen, werden auf Antrag zugelassen. 2Die Zulassung kann befristet werden, sie kann auf bestimmte Aufgabenbereiche beschränkt, mit weiteren Nebenbestimmungen versehen sowie widerrufen werden. 3Eine befristete Zulassung wird auf Antrag verlängert, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung weiterhin vorliegen. 4Das Zulassungsverfahren, die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt werden. 5Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. 6Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung. (3) 1Die Zulassung durch andere Länder der Bundesrepublik Deutschland, andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzt die Zulassung nach dieser Vorschrift, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung gleichwertig sind. 2Hierfür gilt § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sechs Monate beträgt. 3Zum Nachweis der Gleichwertigkeit dürfen Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Dokumente dabei nur nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) verlangt werden. 4Näheres kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt werden. (4) 1Die für den Bereich Bodenschutz zuständige Senatsverwaltung darf zuverlässige Dritte mit der Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen beauftragen. 2Näheres kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt werden. [1] § 8 Abs. 2 und 3 neu gef. mWv 29. 11. 2009 durch G v. 18. 11. 2009 (GVBl. S. 674). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber Bln BodSchG Berliner Bodenschutzgesetz Verkündungsstand: 13.04.2012 in Kraft ab: 02.06.2011 BLN § 8a [1] Kosten im Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes (1) 1Im Anwendungsbereich der §§ 3 und 13 des Umweltschadensgesetzes hat die zuständige Behörde bei einem Umweltschaden gemäß § 2 Nummer 1 Buchstabe c des Umweltschadensgesetzes oder der unmittelbaren Gefahr eines solchen die ihr entstehenden Kosten gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Umweltschadensgesetzes von einem Verantwortlichen gemäß § 2 Nummer 3 des Umweltschadensgesetzes zu erheben. 2Die Erhebungspflicht entfällt, wenn die dazu erforderlichen Ausgaben über dem zu erstattenden Betrag liegen. 3Die Auswahl eines Störers wird durch die Sätze 1 und 2 nicht eingeschränkt. (2) Die zuständige Behörde soll die voraussichtlichen Kosten ihrer Maßnahmen unter Fristsetzung im Voraus vom Verantwortlichen verlangen. (3) Wird auf eine Vorauszahlung verzichtet, soll die zuständige Behörde eine Sicherheitsleistung verlangen. (4) 1Die Frist zur Einleitung eines Kostenerstattungsverfahrens beträgt fünf Jahre. 2Die Frist beginnt mit Abschluss der Maßnahmen oder der Ermittlung der erstattungspflichtigen Person. 3Der jeweils spätere Zeitpunkt ist maßgebend. (5) Der Verantwortliche hat die Kosten nicht zu tragen, wenn er nachweisen kann, dass der Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen 1.durch einen Dritten verursacht wurde, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, oder 2.auf die Befolgung von Verfügungen oder Anweisungen einer Behörde zurückzuführen ist, die nicht durch die eigene Tätigkeit des Verantwortlichen veranlasst wurden. Die Erstattung seiner Kosten kann er bei der Behörde beantragen, welche die Verfügung oder Anweisung erlassen hat. Der Anspruch verjährt in fünf Jahren nach Abschluss der Maßnahmen. [1] § 8a eingef. mWv 2. 6. 2011 durch G v. 20. 5. 2011 (GVBl. S. 209). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber Bln BodSchG Berliner Bodenschutzgesetz Verkündungsstand: 13.04.2012 in Kraft ab: 02.06.2011 BLN § 8b [1] Kostenerhebungsfrist bei schädlichen Bodenveränderungen Für sonstige Ansprüche auf Kostenerstattung, die einer Behörde infolge der Anwendung der Bodenschutzgesetze des Bundes oder des Landes Berlin zustehen, findet § 8a Absatz 4 entsprechende Anwendung, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. [1] § 8b eingef. mWv 2. 6. 2011 durch G v. 20. 5. 2011 (GVBl. S. 209). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber Bln BodSchG Berliner Bodenschutzgesetz Verkündungsstand: 13.04.2012 in Kraft ab: 02.06.2011 BLN § 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 2 eine Meldung nicht oder nicht unverzüglich erstattet, Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsicht vorlegt; 2.entgegen § 3 Abs. 1 und 2 den Zutritt nicht gestattet oder sonstigen Duldungspflichten nicht nachkommt; 3.einer Rechtsverordnung nach § 8 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber Bln BodSchG Berliner Bodenschutzgesetz Verkündungsstand: 13.04.2012 in Kraft ab: 02.06.2011 BLN §§ 10, 11 [nicht wiedergegebene Änderungsvorschriften] § 10 [nicht wiedergegebene Änderungsvorschrift] § 11 [nicht wiedergegebene Änderungsvorschrift] Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber Bln BodSchG Berliner Bodenschutzgesetz Verkündungsstand: 13.04.2012 in Kraft ab: 02.06.2011 BLN § 10 [nicht wiedergegebene Änderungsvorschrift] Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber Bln BodSchG Berliner Bodenschutzgesetz Verkündungsstand: 13.04.2012 in Kraft ab: 02.06.2011 BLN § 11 [nicht wiedergegebene Änderungsvorschrift] Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber Bln BodSchG Berliner Bodenschutzgesetz Verkündungsstand: 13.04.2012 in Kraft ab: 02.06.2011 BLN § 12 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 1Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung[1] im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Berliner Bodenschutzgesetz vom 10. Oktober 1995 (GVBl. S. 646) außer Kraft. [1] Verkündet am 2. Juli 2004. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber Bln BodSchG Berliner Bodenschutzgesetz Verkündungsstand: 13.04.2012 in Kraft ab: 02.06.2011 BLN Anlage (zu § 6 Abs. 2 Satz 4) In einem Bodenbelastungskataster werden insbesondere folgende Informationen über die in § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 7 aufgeführten Flächen erfasst: 1.räumliche Identifikation, 2.Art der Bodenbelastung (gegebenenfalls branchenbezogen), 3.Ablagerungsarten und -mengen, 4.aktuelle und frühere Nutzungen, 5.vorliegende Gutachten, 6.allgemeine Hinweise auf geologische und hydrogeologische Standortbedingungen, 7.auf der Fläche befindliche oder angrenzende Schutzgebiete, 8.auf der Fläche befindliche oder angrenzende empfindliche Nutzungen, 9.Ergebnisse gemäß der Bewertung nach der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, 10.verwaltungstechnische Ordnungsmerkmale und 11.Angaben zu Art und Umfang von Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen sowie ordnungsbehördlicher Auflagen zu Nutzungsbeschränkungen. Bestandteil des Bodenbelastungskatasters sind Standortkarten im Maßstab 1:5 000 sowie Übersichtskarten im Maßstab 1:25 000, in denen die entsprechenden Flächen abgegrenzt sind.