Berlin Navigation Ordinance
صدر في 1998-04-27 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung zur Regelung des Schiffsverkehrs auf den Gewässern des Landes Berlin (Landesschifffahrtsverordnung Berlin – LandesSchiffVO-Bln).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Berlin
- الموضوعات
- Water
- الكلمات المفتاحية
- navigation, inland waters, freshwater pollution, inspection, enforcement/compliance, pollution control
أين تقرؤه
لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.
النص
نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.
Verordnung zur Regelung des Schiffsverkehrs auf den Gewässern des Landes Berlin (Landesschifffahrtsverordnung Berlin - LandesschiffVO BE)[1] Vom 27. April 1998 (GVBl. S. 91) BRV 753-1-18 Zuletzt geändert durch Art. I Vierte ÄndVO vom 25. 6. 2012 (GVBl. S. 227) Lfd. Nr. Änderndes Gesetz Datum Fundstelle Betroffen Hinweis 1. Art. 1 Erste ÄndVO 8. 10. 1999 GVBl. S. 558 Titel, Inhaltsübersicht, §§ 1, 2a, 6, 7, 13, 17, 18, 18a, 21 mWv 20. 10. 1999 2. Art. 1 Zweite ÄndVO 2 14. 3. 2009 GVBl. S. 134 Titel, Inhaltsübersicht, §§ 1, 5, 6, 8, 10, 13, 16, 19, 21, Anlage mWv 8. 4. 2009 3. Art. I Dritte ÄndVO 3 1. 9. 2009 GVBl. S. 471 Inhaltsübersicht, §§ 16a, 16b, 16c mWv 11. 10. 2009 § 21 mWv 1. 1. 2011 4. Art. I Vierte ÄndVO 25. 6. 2012 GVBl. S. 227 Inhaltsübers., §§ 1, 10, 12a, 15, 18, 21 mWv 13. 7. 2012 Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 1995 (GVBl. S. 695), wird verordnet: [1] Titel geänd. mWv. 20. 10. 1999 durch VO v. 8. 10. 1999 (GVBl. S. 558); geänd. mWv 8. 4. 2009 durch VO v. 14. 3. 2009 (GVBl. S. 134). 2 [Amtl. Anm.:] Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 389 S. 1), geändert durch die Richtlinie 2006/137/EG vom 18. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 389 S. 261) und die Richtlinie 2008/59/EG vom 12. Juni 2008 (ABl. EU Nr. L 166 S. 31), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/87/EG vom 22. September 2008 (ABl. EU Nr. L 255 S. 5). 3 [Amtl. Anm.:] Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 255 S. 152, Nr. L 344 S. 52). Inhaltsübersicht § 1 Anwendungsbereich § 2 Zuständigkeit § 2a Überwachungsbefugnis § 3 Begriffsbestimmung § 4 Bergfahrt § 5 Zulassung zum Verkehr § 6 Fahrerlaubnis § 7 [aufgehoben] § 8 [aufgehoben] § 9 Kennzeichnung der Brückendurchfahrten § 10 Abmessungen, Tauchtiefen, Fahrgeschwindigkeiten § 11 Überholen § 12 Gekuppeltes Fahren, Schleppverbände § 12a Fahrt bei unsichtigem Wetter § 13 Stilliegen § 14 Verhalten beim Stilliegen § 15 Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden § 16 Laden und Löschen § 16a Binnenschifffahrtsinformationsdienste § 16b Inhalte und Benutzer § 16c Pflichten der Anbieter § 17 Segelverbot § 18 Betrieb von Kleinfahrzeugen § 18a Bezeichnung der Sportfahrzeuge beim Einsatz von Tauchern § 19 Vermietung von Sportbooten § 20 Sonderregelungen, Ausnahmen § 21 Ordnungswidrigkeiten § 22 Anwendungsvorschriften § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage: Verzeichnis aller schiffbaren Landeswasserstraßen Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LandesschiffVO BE Landesschifffahrtsverordnung Berlin Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 14.07.2012 BLN § 1 [1] Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage genannten schiffbaren Gewässer im Land Berlin (Landeswasserstraßen) sowie in Häfen und an Umschlagstellen, soweit Hafenverordnungen nicht abweichende Vorschriften enthalten. (2) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die folgenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften des Bundes entsprechend: 1.Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2), 2.Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569, 2003 I S. 130), die zuletzt durch § 38 Absatz 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, 3.Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, 4.Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch § 38 Absatz 7 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist. (3) Die Vorschriften über die Vermietung von Sportbooten (§ 19) finden auf den Landeswasserstraßen und abweichend von Absatz 1 auch auf allen Gewässern 2. Ordnung im Land Berlin Anwendung, auf denen Vermietboote zugelassen sind oder künftig zugelassen werden. [1] § 1 Abs. 2 Nr. 1 neu gef. mWv 20. 10. 1999 durch VO v. 8. 10. 1999 (GVBl. S. 558); Abs. 2 neu gef. mWv 8. 4. 2009 durch VO v. 14. 3. 2009 (GVBl. S. 134); Abs. 2 Nr. 1 neu gef., Nr. 2 und 4 geänd. mWv 13. 7. 2012 durch VO v. 25. 6. 2012 (GVBl. S. 227). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LandesschiffVO BE Landesschifffahrtsverordnung Berlin Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 14.07.2012 BLN § 2 Zuständigkeit Schiffahrtspolizeibehörde im Sinne dieser Verordnung und der in § 1 Abs. 2 genannten Vorschriften ist das für die Schiffahrts- und Hafenaufsicht zuständige Mitglied des Senats. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LandesschiffVO BE Landesschifffahrtsverordnung Berlin Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 14.07.2012 BLN § 2a [1] Überwachungsbefugnis (1) 1Zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und zur Verhütung von von der Schifffahrt ausgehender Gefahren und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Dienstkräfte der Schifffahrtspolizeibehörde, der Polizei und sonstiger Behörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, Fahrzeuge und schwimmende Anlagen zu betreten, zu besichtigen und auf ihnen mitzufahren. 2Der Schiffsführer oder Mitglieder der Besatzung haben auf Anforderung beim Anbordkommen und Vonbordgehen in schifffahrtsüblicher Weise behilflich zu sein. (2) 1Der Eigentümer, der Schiffsführer und der sonst für die Sicherheit Verantwortliche müssen den Dienstkräften nach Absatz 1 auf Verlangen Auskunft über die Bauart, Ausrüstung und Ladung sowie über besondere Vorkommnisse an Bord erteilen. 2Sie müssen den Dienstkräften Einblick in die Schiffs- und Ladepapiere gewähren und diese zur Prüfung aushändigen. 3Müssen Papiere zu Prüfzwecken von Bord mitgenommen werden, können Schiffsführer und Aufsichtspflichtiger hierüber eine Quittung verlangen. (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. [1] § 2a eingef. mWv 20. 10. 1999 durch VO v. 8. 10. 1999 (GVBl. S. 558). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LandesschiffVO BE Landesschifffahrtsverordnung Berlin Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 14.07.2012 BLN § 3 Begriffsbestimmung Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Verbände und Schwimmkörper. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LandesschiffVO BE Landesschifffahrtsverordnung Berlin Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 14.07.2012 BLN § 4 Bergfahrt Als Bergfahrt gilt auf dem Alten Berlin-Spandauer Schiffahrtskanal die Fahrt in Richtung Havel, auf dem Neuköllner Schiffahrtskanal die Fahrt in Richtung Teltowkanal und auf den Stichkanälen und Altarmen die Fahrt in Richtung Kanal- und Altarmende. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LandesschiffVO BE Landesschifffahrtsverordnung Berlin Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 14.07.2012 BLN § 5 [1] Zulassung zum Verkehr (1) 1Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die den Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450, 2868) unterliegen, dürfen am Verkehr nur teilnehmen, wenn sie zum Verkehr technisch zugelassen sind und über eine gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung gemäß den §§ 6 oder 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung verfügen. 2Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung müssen den in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung genannten Anforderungen zum Befahren von Wasserstraßen der Zone 4 entsprechen. (2) 1Kleinfahrzeuge im Sinne des § 1 Nummer 2 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 64 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, sind zum Verkehr zugelassen, wenn sie ein Kennzeichen gemäß § 2 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung führen und den Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens gemäß § 6 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung erbringen oder unter den Voraussetzungen des § 3 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung von der Führung eines Kennzeichens befreit sind. 2Die Verordnung über das Inverkehrbringen von und Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) geändert worden ist, bleibt unberührt; § 4a findet auf den Landeswasserstraßen Anwendung. (3) Beim Betrieb von Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen ist die Fahrtauglichkeitsbescheinigung gemäß Absatz 1 oder der Nachweis gemäß Absatz 2 mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen der Schifffahrtspolizeibehörde oder der Wasserschutzpolizei auszuhändigen. [1] § 5 neu gef. mWv 8. 4. 2009 durch VO v. 14. 3. 2009 (GVBl. S. 134). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LandesschiffVO BE Landesschifffahrtsverordnung Berlin Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 14.07.2012 BLN § 6 [1] Fahrerlaubnis (1) Wer 1.ein Fahrzeug führen will, bedarf der für das Befahren von Bundeswasserstraßen der Zone 4 der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) geändert worden ist, vorgeschriebenen oder anerkannten Fahrerlaubnis, 2.ein Sportboot gemäß § 1 Nr. 2 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) worden ist, führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen. (2) Die Vorschriften über Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht sowie über Geltung und Fortgeltung anderer Befähigungsnachweise der Binnenschifferpatentverordnung, der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen und der Verordnung zur Anwendung und Ergänzung der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen sowie der Binnenschifferpatentverordnung vom 5. Juni 1990 (GVBl. S. 1276) – mit Ausnahme des § 2 – bleiben unberührt. (3) Für das Führen von Sportbooten unter Segel ist auf den Landeswasserstraßen eine Fahrerlaubnis gemäß Absatz 1 Nr. 2 erforderlich. (4) Die erforderlichen Befähigungsnachweise sind beim Führen von Fahrzeugen mitzuführen und den zuständigen Personen der Schiffahrtspolizeibehörde oder der Wasserschutzpolizei auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (5) Der Eigentümer, der Führer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis besteht, der Ausrüster eines Fahrzeuges darf nicht anordnen oder zulassen, dass jemand das Fahrzeug führt, der nicht Inhaber der erforderlichen Fahrerlaubnis (Absatz 1 bis 3) ist oder gegen den das Ruhen der Erlaubnis gemäß § 24 Absatz 2 der Binnenschifferpatentverordnung vollziehbar angeordnet wurde. [1] § 6 Abs. 1 Nr. 2 geänd., Abs. 3 neu gef., Abs. 4 geänd. mWv 20. 10. 1999 durch VO v. 8. 10. 1999 (GVBl. S. 558); Abs. 1 Nr. 1 und 2 geänd., Abs. 5 angef. mWv 8. 4. 2009 durch VO v. 14. 3. 2009 (GVBl. S. 134). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LandesschiffVO BE Landesschifffahrtsverordnung Berlin Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 14.07.2012 BLN § 7 [1] [aufgehoben] [1] § 7 aufgeh. mWv 20. 10. 1999 durch VO v. 8. 10. 1999 (GVBl. S. 558). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LandesschiffVO BE Landesschifffahrtsverordnung Berlin Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 14.07.2012 BLN § 8 [1] [aufgehoben] [1] § 8 aufgeh. mWv 8. 4. 2009 durch VO v. 14. 3. 2009 (GVBl. S. 134). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LandesschiffVO BE Landesschifffahrtsverordnung Berlin Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 14.07.2012 BLN § 9 Kennzeichnung der Brückendurchfahrten Zusätzlich zur Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung können Brückendurchfahrten bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein: 1. an den Seiten der Durchfahrt grüne Lichter, 2. über der Mitte der Durchfahrt gelbe Lichter, a) bei Verkehr in Berg- und Talfahrt ein gelbes Licht, b) bei Verkehr in nur einer Richtung zwei gelbe Lichter übereinander. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LandesschiffVO BE Landesschifffahrtsverordnung Berlin Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 14.07.2012 BLN § 10 [1] Abmessungen, Tauchtiefen, Fahrgeschwindigkeiten (1) 1Für Fahrzeuge und gekuppelte Fahrzeuge gelten die folgenden höchstzulässigen Abmessungen und Abladetiefen: Landeswasserstraße Länge in m Breite in m Abladetiefe in m 1. Aalemannkanal 67 8,20 2. Alter Berlin-Spandauer Schiffahrtskanal 2.1 km 0 bis km 0,75 70 9,00 2.2 km 0,75 bis km 2,7 46 5,60 3. Alte Spree (in Spandau) 90 9,60 2,00 4. Maselakekanal 58 8,20 5. Neuköllner Schiffahrtskanal 5.1 km 0 bis km 1,9 49 7,00 1,75 5.2 km 1,9 bis km 3,3 67 8,20 1,75 5.3 km 3,3 bis km 4 Fahrzeug 80 9,50 1,75 Verband 82 8,20 1,75 6. Nordhafen Spandau 41 5,00 7. Stößensee 46 5,60 8. Tegeler Hafen mit Stichkanal 49 7,00 9. Unterhafen Spandau 80 9,50 2Auf den sonstigen Landeswasserstraßen bleiben die Vorschriften des § 1.06 Nr. 1 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung unberührt. (2) 1Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb beträgt auf Landeswasserstraßen 8 km/h. 2Die Schiffahrtspolizeibehörde kann auf bestimmten Landeswasserstraßen oder Teilabschnitten abweichend von Satz 1 andere Höchstfahrgeschwindigkeiten festsetzen. 3Die Belange des Gewässer- und Umweltschutzes und der Anlieger sind dabei zu berücksichtigen. [1] § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 geänd. mWv 8. 4. 2009 durch VO v. 14. 3. 2009 (GVBl. S. 134); Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 5.1 geänd., Nr. 5.2 eingef., bish. Nr. 5.2 wird Nr. 5.3, Nr. 8 geänd. mWv 13. 7. 2012 durch VO v. 25. 6. 2012 (GVBl. S. 227). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LandesschiffVO BE Landesschifffahrtsverordnung Berlin Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 14.07.2012 BLN § 11 Überholen 1Auf Kanälen und Altarmen ist das Überholen verboten. 2Satz 1 gilt nicht für Kleinfahrzeuge und ist auch nicht gegenüber Kleinfahrzeugen anzuwenden. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LandesschiffVO BE Landesschifffahrtsverordnung Berlin Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 14.07.2012 BLN § 12 Gekuppeltes Fahren, Schleppverbände 1Fahrzeuge dürfen andere Fahrzeuge – Kleinfahrzeuge ausgenommen – nur zum kurzen Verholen schleppen oder gekuppelt fortbewegen. 2Für das Schleppen oder gekuppelte Fahren von Kleinfahrzeugen gilt § 18 Abs. 2. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LandesschiffVO BE Landesschifffahrtsverordnung Berlin Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 14.07.2012 BLN § 12a [1] Fahrt bei unsichtigem Wetter Die abweichenden Vorschriften für die Fahrt bei unsichtigem Wetter gemäß § 6.34 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung finden Anwendung. [1] § 12a eingef. mWv 13. 7. 2012 durch VO v. 25. 6. 2012 (GVBl. S. 227). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LandesschiffVO BE Landesschifffahrtsverordnung Berlin Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 14.07.2012 BLN § 13 [1] Stilliegen (1) An den durch die Zeichen E.5, E.6 oder E.7 (Anlage 7 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung) bezeichneten Liegestellen ist das Stillliegen nur in einer Schiffsbreite erlaubt, soweit nicht die Tafelzeichen E.5.1, E.5.2, E.5.3 oder Zusatztafeln zu den Tafelzeichen E.6 oder E.7 etwas anderes zulassen. (2) 1Auf dem Neuköllner Schiffahrtskanal dürfen Fahrzeuge nur mit Erlaubnis der Schiffahrtspolizeibehörde länger als zwei Wochen stilliegen. 2Das gilt nicht für Fahrgastschiffe an ihren behördlich genehmigten Liegestellen. 3Die Vorschrift des § 18 Abs. 4 bleibt unberührt. (3) Auf Seen und seeartigen Erweiterungen findet § 7.01 Nr. 1 Satz 1 der Binnenschiffahrtsstraßen Ordnung unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, keine Anwendung. (4) Im Nordhafen Spandau (Abzweigung von der Havel-Oder-Wasserstraße bei km 2,3) besteht außerhalb genehmigter Steganlagen oder ausgewiesener Liegeplätze ein allgemeines Liegeverbot im Sinne des § 7.02 Nummer 1 Buchstabe a der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung. [1] § 13 Abs. 3 angef. mWv 20. 10. 1999 durch VO v. 8. 10. 1999 (GVBl. S. 558); Abs. 1 neu gef., Abs. 4 angef. mWv 8. 4. 2009 durch VO v. 14. 3. 2009 (GVBl. S. 134). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LandesschiffVO BE Landesschifffahrtsverordnung Berlin Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 14.07.2012 BLN § 14 Verhalten beim Stilliegen (1) Beim Stilliegen ist jedes unnötige und vermeidbare Laufenlassen von Verbrennungsmotoren verboten. (2) Soweit in Häfen, an Umschlagstellen oder Liegestellen Landstromanschlüsse für die Schiffahrt vorhanden sind, dürfen Verbrennungsmotoren nicht zur Stromerzeugung benutzt werden. (3) In Häfen, an Umschlagstellen oder Liegestellen müssen vorhandene Anlagen für die feste und flüssige Abfallentsorgung benutzt werden. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LandesschiffVO BE Landesschifffahrtsverordnung Berlin Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 14.07.2012 BLN § 15 [1] Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden An stillliegenden Fahrzeugen, die die Tafel Bild 61 oder die Tafel Bild 61a der Anlage 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung führen, darf innerhalb eines Bereiches von zehn Metern um das Fahrzeug nicht geraucht sowie kein ungeschütztes Licht oder Feuer verwendet werden. [1] § 15 neu gef. mWv 13. 7. 2012 durch VO v. 25. 6. 2012 (GVBl. S. 227). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LandesschiffVO BE Landesschifffahrtsverordnung Berlin Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 14.07.2012 BLN § 16 [1] Laden und Löschen 1Fahrzeuge, deren Ladung aus wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, besteht, dürfen nur an den hierfür behördlich genehmigten Umschlagstellen geladen oder gelöscht werden. 2An den Umschlagstellen für Tankschiffe darf jeweils nur ein Tankschiff liegen. [1] § 16 Satz 1 geänd. mWv 8. 4. 2009 durch VO v. 14. 3. 2009 (GVBl. S. 134). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LandesschiffVO BE Landesschifffahrtsverordnung Berlin Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 14.07.2012 BLN § 16a [1] Binnenschifffahrtsinformationsdienste In Häfen und an Umschlagstellen an Binnenwasserstraßen der Klasse IV und höher gemäß der Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen, die 1.dem gewerblichen Verkehr offenstehen und 2.mit Umschlaganlagen für den intermodalen Verkehr ausgestattet sind oder deren jährliches Güterumschlagvolumen mindestens 500 000 Tonnen beträgt, sind Binnenschifffahrtsinformationsdienste im Sinne der §§ 16b und 16c anzubieten. [1] § 16a eingef. mWv 11. 10. 2009 durch VO v. 1. 9. 2009 (GVBl. S. 471). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LandesschiffVO BE Landesschifffahrtsverordnung Berlin Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 14.07.2012 BLN § 16b [1] Inhalte und Benutzer (1) Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind harmonisierte Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich, sofern technisch durchführbar, der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern. (2) Benutzer der Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind alle Nutzergruppen wie Schiffsführer, Betriebspersonal der Binnenschifffahrtsinformationsdienste, Betreiber von Schleusen, Brücken, Umschlaganlagen und Terminals, Hafenunternehmer, Wasserstraßenverwaltungen, Personal in Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanager, Verlader, Absender, Empfänger, Frachtmakler und Ausrüster. [1] § 16b eingef. mWv 11. 10. 2009 durch VO v. 1. 9. 2009 (GVBl. S. 471). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LandesschiffVO BE Landesschifffahrtsverordnung Berlin Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 14.07.2012 BLN § 16c [1] Pflichten der Anbieter (1) Der Hafenunternehmer oder der Betreiber der Umschlagstelle hat sicherzustellen, dass 1.den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste alle für die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten gemäß Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 255 S. 152; Nr. L 344 S. 52) in einem elektronischen Format zugänglich sind, 2.den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung stehen, soweit sich der Hafen oder die Umschlagstelle an einer Binnenwasserstraße der Klasse V a und höher gemäß der Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen befindet, 3.elektronische Meldungen der erforderlichen Daten von Schiffen empfangen werden können, soweit internationale, bundes- oder landesrechtliche Vorschriften ein Meldeverfahren für Schiffe vorsehen und 4.Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereitstehen und in einem elektronischen Format zugänglich sind, wobei die standardisierten Nachrichten mindestens die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten müssen. (2) Die in Absatz 1 genannten Pflichten sind entsprechend den in den einschlägigen technischen Leitlinien und Spezifikationen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG zu erfüllen; der jeweiligen Pflicht ist spätestens 30 Monate nach dem Inkrafttreten der einschlägigen technischen Leitlinie oder Spezifikation nachzukommen. [1] § 16c eingef. mWv 11. 10. 2009 durch VO v. 1. 9. 2009 (GVBl. S. 471). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LandesschiffVO BE Landesschifffahrtsverordnung Berlin Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 14.07.2012 BLN § 17 [1] Segelverbot Auf Kanälen und Altarmen darf nicht unter Segel gefahren werden. [1] § 17 geänd. mWv 20. 10. 1999 durch VO v. 8. 10. 1999 (GVBl. S. 558). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LandesschiffVO BE Landesschifffahrtsverordnung Berlin Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 14.07.2012 BLN § 18 [1] Betrieb von Kleinfahrzeugen (1) Kleinfahrzeuge müssen auf Kanälen, in engen Fahrwassern und auf unübersichtlichen Gewässerabschnitten grundsätzlich rechts fahren. (2) 1Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens 9 Kleinfahrzeuge im Anhang führen. 2Es dürfen höchstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren. (3) Abweichend von § 3.20 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung brauchen Kleinfahrzeuge bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn sie an genehmigten Liegestellen stilliegen. (4) Unbemannte Kleinfahrzeuge dürfen nur an genehmigten Liegestellen stilliegen. (5) 1An genehmigten Liegestellen darf die zugelassene Liegedauer nicht überschritten werden. 2Kleinfahrzeuge sind so abzustellen, dass sie weder in der Länge noch in der Breite über den genehmigten Liegebereich hinausragen. [1] § 18 Abs. 5 angef. mWv 13. 7. 2012 durch VO v. 25. 6. 2012 (GVBl. S. 227). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LandesschiffVO BE Landesschifffahrtsverordnung Berlin Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 14.07.2012 BLN § 18a [1] Bezeichnung der Sportfahrzeuge beim Einsatz von Tauchern Sportfahrzeuge, von denen aus Sporttauchen betrieben wird, müssen, neben der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung, die Bezeichnung nach § 8.12 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung führen. [1] § 18a eingef. mWv 20. 10. 1999 durch VO v. 8. 10. 1999 (GVBl. S. 558). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LandesschiffVO BE Landesschifffahrtsverordnung Berlin Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 14.07.2012 BLN § 19 [1] Vermietung von Sportbooten (1) Für die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung im Anwendungsbereich dieser Verordnung finden die Vorschriften der Binnenschifffahrt Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) geändert worden ist, Anwendung. (2) Abweichend von Absatz 1 kann die Schiffahrtspolizeibehörde Sportboote ohne Antriebsmaschine, die nicht unter Segel fahren, und deren Inbetriebnahme nur auf Gewässerflächen ohne durchgehenden Schiffsverkehr erfolgen soll, zur gewerbsmäßigen Vermietung zulassen, wenn der Vermieter nachweist, daß 1.das Sportboot nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik fahrtauglich und ein ausreichender Mindestfreibord gegeben ist und 2.die wasserbaulichen Anlagen am Sitz der Betriebsstätte Gewähr dafür bieten, daß ein gefahrloses Anbordkommen und Vonbordgehen gegeben ist. (3) 1Die Anzahl der zugelassenen Personen ist für jedes Sportboot festzusetzen. 2Die Zulassungen können mit Nebenbestimmungen (insbesondere über die Kennzeichnung der Boote, die Mindestfreibordmarkierung, die Pflichten des Unternehmers und der Benutzer) versehen werden. 3Die Gültigkeit der Zulassung ist auf eine Wassersportsaison zu begrenzen. [1] § 19 Abs. 1 neu gef. mWv 8. 4. 2009 durch VO v. 14. 3. 2009 (GVBl. S. 134). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LandesschiffVO BE Landesschifffahrtsverordnung Berlin Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 14.07.2012 BLN § 20 Sonderregelungen, Ausnahmen (1) 1Die Sonderregelungen für Fahrzeuge im öffentlichen Dienst des § 1.24 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gelten auch für Fahrzeuge der Schiffahrtspolizeibehörde des Landes Berlin und für Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft im Rettungseinsatz. 2Die in Satz 1 genannten Fahrzeuge sind unter den Voraussetzungen des § 1.24 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung auch von der Beachtung dieser Verordnung befreit. (2) 1Die Schiffahrtspolizeibehörde kann von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen und Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. 2Ausnahmegenehmigungen können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen, Befristungen) versehen werden. 3Schriftliche Ausnahmegenehmigungen sind beim Betrieb von Fahrzeugen mitzuführen und den zuständigen Personen der Schiffahrtspolizeibehörde oder der Wasserschutzpolizei auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (3) Von den Ausnahmen darf nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gebrauch gemacht werden. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LandesschiffVO BE Landesschifffahrtsverordnung Berlin Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 14.07.2012 BLN § 21 [1] Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.einer der in § 5 Absatz 1 oder 2, § 6 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, § 15 der Binnenschifffahrt Sprechfunkverordnung oder in § 6 Nummer 1 der Wasserskiverordnung bezeichneten Verpflichtung nicht nachkommt oder eine dort bezeichnete Handlung begeht oder entgegen § 4a Absatz 1 der Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten mit einem Sportboot am Verkehr teilnimmt, 2.entgegen § 2a Abs. 1 den mit der Überwachung betrauten Personen das Betreten oder das Besichtigen des Faurzeugs oder der schwimmenden Anlage oder das Mitfahren auf Fahrzeugen nicht gestattet oder gemäß Absatz 2 Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt oder aushändigt, 3.entgegen § 15 innerhalb des darin genannten Bereiches raucht oder offenes Feuer oder ungeschütztes Licht gebraucht, 4.ohne Zulassung gemäß § 19 Abs. 2 ein Sportboot vermietet oder einer der in § 11 Nummer 1 oder 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung bezeichneten Verpflichtung nicht nachkommt oder eine dort bezeichnete Handlung begeht, 5.entgegen § 19 Abs. 3 oder § 20 Abs. 2 Satz 2 einer vollziehbaren Auflage nicht oder nicht ausreichend nachkommt oder einer der in § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung aufgeführten vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder 6.als eine die Fischerei ausübende Person der in § 11 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung genannten Verpflichtung nicht nachkommt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Absatz 1 Nummer 4 des Berliner Wassergesetzes handelt ebenfalls, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung einer der in § 5 Absatz 3 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung bezeichneten Verpflichtungen nicht nachkommt oder als Mitglied der diensttuenden Mindestbesatzung die in § 6 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung bezeichnete Handlung begeht oder als vom Schiffsführer beauftragtes Mitglied der Besatzung einer in § 25 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung genannten Vorschriften zuwiderhandelt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Wassergesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nr. 3 der Binnenschiffahrtsstraßen Ordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person 1.einer der in § 5 Absatz 4 Nummer 1 bis 3, § 8 Nummer 1, § 11 Absatz 2 oder 3 Nummer 1 bis 4, § 12 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 12 oder 13, § 13 Absatz 2 Nummer 1 oder 2, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 1, § 16, § 17 Nummer 1, § 18 Nummer 1, § 19 Nummer 1, § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 21 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung bezeichneten Verpflichtungen nicht nachkommt oder eine dort bezeichnete Handlung begeht, 2.entgegen § 10 Abs. 2 die höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeiten überschreitet, 3.entgegen § 11 andere Fahrzeuge überholt, 4.der Vorschrift des § 18 Abs. 1 zuwiderhandelt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Wassergesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer 1.einer der in § 5 Absatz 5 Nummer 1 bis 22, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 4 Nummer 1 bis 9, § 12 Absatz 3, § 20 Absatz 2 Nummer 1, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 1 Nummer 1, § 23 Absatz 1 oder 2 Nummer 1, 10 oder 14, § 24 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 7, § 25 Absatz 3 oder § 36 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, § 6 Nummer 3 der Wasserskiverordnung, § 8 Nummer 1 der Wassermotorräder-Verordnung oder in § 11 Nummer 3 der Binnenschifffahrt Sportbootvermietungsverordnung bezeichneten Verpflichtung nicht nachkommt oder eine dort bezeichnete Handlung begeht, 2.Fahrzeuge, Verbände oder gekuppelte Fahrzeuge führt, a)die entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 zum Verkehr nicht zugelassen sind, b)deren Ausrüstung, Einrichtung oder Besatzung nicht den Anforderungen entsprechen oder c)die die nach § 10 Absatz 1 höchstzulässigen Abmessungen oder Abladetiefen überschreiten, 3.entgegen § 6 Abs. 1 ein Fahrzeug oder Sportboot ohne Fahrerlaubnis führt, 4.entgegen § 5 Absatz 3 die Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder den Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens oder entgegen § 6 Abs. 1 den erforderlichen Befähigungsnachweis nicht mitführt oder nicht aushändigt, 5.einer Vorschrift über a)das gekuppelte Fahren oder Schleppen nach § 12 oder § 18 Abs. 2, b)das Stillliegen nach § 13 oder 18 Abs. 4 oder 5, c)das Verhalten beim Stillliegen nach § 14, d)das Laden oder Löschen nach § 16 oder e)das Verbot des Segelns nach § 17 zuwiderhandelt, 6.entgegen § 18a das Sportfahrzeug beim Einsatz von Tauchern nicht bezeichnet. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Wassergesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster 1.einer der in § 5 Absatz 6 Nummer 1 bis 6, § 7 Absatz 2 Nummer 1, § 9 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 5, § 12 Absatz 4, § 21 Absatz 3, § 22 Absatz 2, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 2 oder § 25 Absatz 4 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung oder in § 8 Nummer 2 der Wassermotorräder-Verordnung bezeichneten Verpflichtung nicht nachkommt oder eine dort bezeichnete Handlung begeht, 2.die Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen anordnet oder zulässt, die entgegen § 5 nicht zum Verkehr zugelassen sind oder deren Bau, Ausrüstung, Einrichtung oder Besatzung nicht den Anforderungen entsprechen, 3.entgegen § 6 Absatz 5 das Führen eines Fahrzeuges anordnet oder zulässt, 4.die Führung von Fahrzeugen, Verbänden oder gekuppelten Fahrzeugen anordnet oder zulässt, die die in § 10 Abs. 1 höchstzulässigen Abmessungen oder Abladetiefen überschreiten, 5.anordnet oder zulässt, dass a)entgegen § 13 Abs. 1 Fahrzeuge auf den Kanälen nebeneinander, b)entgegen § 13 Abs. 2 Fahrzeuge ohne Erlaubnis länger als zwei Wochen, c)entgegen § 13 Absatz 4 Fahrzeuge oder entgegen § 18 Absatz 4 unbemannte Kleinfahrzeuge außerhalb genehmigter Liegestellen stillliegen[2] , stillliegen, d)entgegen § 14 Abs. 1 Verbrennungsmotore unnötig und vermeidbar oder entgegen § 14 Abs. 2 trotz vorhandener Stromanschlüsse für die Schifffahrt zur Stromerzeugung in Betrieb gesetzt werden, e)entgegen § 14 Abs. 3 Abfall nicht in vorhandene Anlagen entsorgt wird, f)entgegen § 16 Satz 1 wassergefährdende Stoffe außerhalb der dafür behördlich genehmigten Umschlagstellen geladen oder gelöscht werden, g)entgegen § 16 Satz 2 an den Umschlagstellen für Tankschiffe festgemacht wird, wenn dort bereits ein Tankschiff liegt, h)entgegen § 18 Abs. 2 Kleinfahrzeuge andere als Kleinfahrzeuge oder in anderer als dort zugelassener Weise oder mehr als die jeweils zulässige Anzahl von Kleinfahrzeugen fortbewegen. (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Absatz 1 Nummer 4 des Berliner Wassergesetzes handelt schließlich, wer als Unternehmer oder Betreiber eines Hafens oder einer Umschlagstelle einer der in § 25 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung bezeichneten Verpflichtung oder entgegen § 16c einer dort genannten Pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. [1] § 21 neu gef. mWv 20. 10. 1999 durch VO v. 8. 10. 1999 (GVBl. S. 558); Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 Nr. 1 und 4, Abs. 6 Nr. 2 geänd., Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 3 und 5 Buchst. c neu gef. mWv 8. 4. 2009 durch VO v. 14. 3. 2009 (GVBl. S. 134); Abs. 6 einl. Satzteil geänd., Abs. 7 angef. mWv 1. 1. 2011 durch VO v. 1. 9. 2009 (GVBl. S. 471); Abs. 1 Nr. 1 neu gef., Nr. 5 geänd., Nr. 6 angef., Abs. 2 eingef., bish. Abs. 2 wird Abs. 3 und Nr. 1 neu gef., bish. Abs. 3 aufgeh., Abs. 4 Nr. 1 neu gef., Nr. 5 Buchst. b geänd., Abs. 5 aufgeh., bish. Abs. 6 wird Abs. 5 und Nr. 1 neu gef., bish. Abs. 7 wird Abs. 6 und neu gef. mWv 13. 7. 2012 durch VO v. 25. 6. 2012 (GVBl. S. 227). [2] Wortlaut amtlich. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LandesschiffVO BE Landesschifffahrtsverordnung Berlin Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 14.07.2012 BLN § 22 Anwendungsvorschriften Die in § 1 Abs. 2 und in den §§ 5, 6 und 16 sowie § 19 Abs. 1 genannten Vorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LandesschiffVO BE Landesschifffahrtsverordnung Berlin Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 14.07.2012 BLN § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung[1] im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Die Verordnung zur Anwendung und Ergänzung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 15. Juli 1988 (GVBl. S. 1298) wird aufgehoben, soweit sie nicht durch die Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107/GVBl. S. 516), die Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), geändert durch Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), und die Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Ost vom 12. April 1995 (VKBl. 1995 S. 254) außer Kraft getreten ist. (3) Die Verordnung über das zeitliche Fahrverbot für Sportboote mit Verbrennungsmotor vom 1. April 1981 (GVBl. S. 562) wird aufgehoben, soweit sie nicht durch die Verordnung über das Fahren mit Sportfahrzeugen auf Binnenschiffahrtsstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Ost vom 22. Mai 1995 (BGBl. I S. 737) außer Kraft getreten ist. [1] Verkündet am 9. 5. 1998 (GVBl. S. 91). Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Normgeber LandesschiffVO BE Landesschifffahrtsverordnung Berlin Verkündungsstand: 09.07.2013 in Kraft ab: 14.07.2012 BLN Anlage[1] (zu § 1 Abs. 1) Verzeichnis aller schiffbaren Landeswasserstraßen 1.Aalemannkanal 2.Alter Berlin-Spandauer Schiffahrtskanal 3.Alte Spree (in Spandau) 4.Spree von der Landesgrenze bis Dämeritzsee (oberhalb) 5.Grimnitzgraben 6.Havelschlenke 7.Heiligensee 8.Kanäle (Gräben) an der Müggelspree bei Neu-Venedig sowie Walloch, Stichgraben Klein Venedig und Fredersdorfer Fließ bis Fürstenwalder Damm 9.Maselakekanal 10.Neuköllner Schiffahrtskanal mit Oberhafen 11.Nordhafen Spandau 12.Stichkanal Kraftwerk Klingenberg 13.Stößensee 14.Tegeler Fließ unterhalb der Karolinenstraße 15.Tegeler Hafen mit Stichkanal 16.Teufelsseekanal 17.Tiefwerder Gewässer 18.Unterhafen Spandau (Südhafen) 19.Westhafen [1] Anl. geänd. mWv 8. 4. 2009 durch VO v. 14. 3. 2009 (GVBl. S. 134).