Berlin Green Spaces Law (GrünanlG)
صدر في 1997-11-24 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz - GrünanlG).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Berlin
- الموضوعات
- Forestry, Land and soil, Wild species and ecosystems
- الكلمات المفتاحية
- recreational forest, national parks, protected area, public land, registration, land tenure, tourism, inventory, offences/penalties
أين تقرؤه
لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.
النص
نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.
Amtliche Abkürzung: GrünanlG Ausfertigungsdatum: 24.11.1997 Gültig ab: 05.12.1997 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVBl. 1997, 612 Gliederungs-Nr: 2136-1 Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz - GrünanlG) Vom 24. November 1997 Zum 11.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.09.2021 (GVBl. S. 1124) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz - GrünanlG) vom 24. November 1997 05.12.1997 Eingangsformel 05.12.1997 § 1 - Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich 29.09.2004 § 2 - Widmung und Einziehung 05.12.1997 § 3 - Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen 05.12.1997 § 4 - Schutz, Pflege und Entwicklung 05.12.1997 § 5 - Verkehrssicherungspflicht 05.12.1997 § 6 - Benutzung der Anlagen 07.10.2021 § 7 - Ordnungswidrigkeiten 01.01.2002 § 8 - Folgen bei Verstoß gegen das Befahr- und Abstellverbot 05.12.1997 § 9 - Übergangsvorschriften 05.12.1997 § 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 05.12.1997 Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen. Öffentliche Grün- und Erholungs anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind alle gärtnerisch gestalteten Anlagen, Spielplätze, Freiflächen, Seite 1 von 5 waldähnlichen oder naturnahen Flächen, Plätze und Wege, die entweder der Erholung der Bevölke rung dienen oder für das Stadtbild oder die Umwelt von Bedeutung sind und dem jeweiligen Zweck nach den folgenden Vorschriften gewidmet sind. (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder und Waldflä chen im Sinne des Landeswaldgesetzes. § 2 Widmung und Einziehung (1) Eine Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 erhält die Eigenschaft als öffentliche Grün- und Erholungsan lage durch Widmung. Vor der Widmung ist die Zustimmung des Eigentümers einzuholen. Aus der Wid mung ergibt sich die Zweckbestimmung. (2) Die Widmung ist im Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen. (3) Bei Erweiterung einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 in geringem Umfang wird der neue Teil durch Übergabe an die Öffentlichkeit gewidmet. (4) Eine öffentliche Grün- und Erholungsanlage kann vollständig oder teilweise eingezogen und in der Nutzungsart verändert werden, wenn sie für ihren Widmungszweck nicht mehr benötigt wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. (5) Die Einziehung ist unter Angabe des Grundes im Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen. Dies gilt nicht für eine Teileinziehung in geringem Umfang. § 3 Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (1) Jede öffentliche Grün- und Erholungsanlage ist in ein Verzeichnis mit der Bezeichnung "Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen" einzutragen, das Lage und Grenzen bezeichnet. Verän derungen (Erweiterung und Teileinziehung) sind kenntlich zu machen. Nach Einziehung ist die Anlage im Verzeichnis zu löschen. (2) Das Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist bei dem zuständigen Bezirksamt zu führen und kann von jedermann eingesehen werden. (3) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sind durch Schilder einheitlich zu kennzeichnen. § 4 Schutz, Pflege und Entwicklung Für Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen sollen die Bezirke der Größe und der Bedeutung der Anlage angemessene Parkpflegewerke oder Pflegerichtlini en aufstellen. § 5 Verkehrssicherungspflicht (1) Die in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen mit dem Bau, der Unterhaltung und der Überwa chung der Verkehrssicherheit zusammenhängenden Aufgaben des Landes Berlin werden als eine Pflicht des öffentlichen Rechts wahrgenommen. Seite 2 von 5 (2) Die Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Eine Verpflichtung Berlins zur Beleuchtung der Anlagen und zur Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte auf Plätzen und Wegen in den Anlagen besteht nicht. § 6 Benutzung der Anlagen (1) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen dürfen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Die Benutzung muß schonend erfolgen, so daß Anpflanzungen und Ausstattungen nicht beschädigt, verschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt und andere Anlagenbesucher nicht gefährdet oder unzumutbar gestört werden. Insbesondere ist ver boten: 1. Lärm zu verursachen, der andere Anlagenbesucher unzumutbar stört, 2. Schleuder-, Wurf- oder Schießgeräte zu benutzen, 3. Hunde, mit Ausnahme von Blindenführ- und Behindertenbegleithunden, oder andere Haustiere frei laufen zu lassen oder auf Kinder-, Ballspielplätze und Liegewiesen mitzunehmen oder in Ge wässern baden zu lassen, 4. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, 5. öffentliche Grün- und Erholungsanlagen mit Kraftfahrzeugen, außer Krankenfahrstühlen, zu be fahren oder diese oder Anhänger dort abzustellen. (2) Tätigkeiten wie Rad-, Skateboardfahren, Ballspielen, Baden, Bootfahren, Reiten, Grillen und nicht kommerzielle Kunst- oder Kulturveranstaltungen, auch mit Live-Musik, sowie andere nicht kommerzi elle Veranstaltungen sind nur auf den dafür besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. Die Bezirke sind verpflichtet, Flächen für entsprechende Nutzungen in angemessenem Umfang auszuweisen, so weit dies unter Berücksichtigung stadträumlicher und stadtgestalterischer Belange, unter Abwägung der unterschiedlichen Benutzungsansprüche sowie unter Einbeziehung des Gesundheits- und Umwelt schutzes möglich ist. (3) Hundehalter und -führer haben dafür Sorge zu tragen, daß ihre Hunde die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen nicht verunreinigen. Sie haben den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt nicht für blinde Hundeführer. (4) Die Bezirksverwaltung kann für Anlagen oder Anlagenteile Beschränkungen auf bestimmte Benut zungsarten und Öffnungszeiten festlegen und die Benutzung durch Gebote oder Verbote regeln. (5) Eine Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, die über Absatz 1 hinausgeht, be darf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung kann im Einzelfall erteilt werden, wenn das überwiegende öffentliche Interesse dies erfordert und die Folgenbeseitigung gesichert ist. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob andere Standorte eine geringere Beeinträchtigung der Anlage zur Folge haben. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden; eine abfallarme Durchführung ist zu gewährleisten. Die Folgenbeseitigung gilt insbesondere als gesichert, wenn der Antragsteller bei der Genehmigungsbehörde Geld in Höhe der zu erwartenden Kosten hinterlegt oder Seite 3 von 5 eine Bankbürgschaft beibringt. Für die Benutzung können Entgelte erhoben werden. Bei der Bemes sung soll der wirtschaftliche Vorteil der Benutzung berücksichtigt werden. (6) Zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 5 ist das Bezirksamt. Für Genehmigungen von gesamt städtischer Bedeutung im Sinne des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vom 22. Ju li 1996 (GVBl. S. 302, 472) ist zuständige Behörde die für die Grünordnung zuständige Senatsverwal tung. § 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung 1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Anpflanzungen oder Ausstattungen beschädigt, verschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt oder andere Anlagenbesucher gefährdet oder unzumutbar stört, 2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Lärm verursacht, der andere Anlagenbesucher unzumutbar stört, 3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Schleuder-, Wurf- oder Schießgeräte benutzt, 4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Hunde oder andere Haustiere frei laufen läßt, auf Kinder-, Ball spielplätze oder Liegewiesen mitnimmt oder in Gewässern baden läßt, 5. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Feuer anzündet oder unterhält, 6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 öffentliche Grün- und Erholungsanlagen mit Kraftfahrzeugen, außer Krankenfahrstühlen, befährt oder diese oder Anhänger dort abstellt, 7. entgegen § 6 Abs. 2 außerhalb der dafür besonders ausgewiesenen Flächen radfährt, Skate board fährt, Ball spielt, badet, Boot fährt, reitet oder grillt. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 den Hunde kot nicht unverzüglich beseitigt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen über die Regelungen in § 6 Abs. 1 hinaus benutzt, soweit dies nicht be reits eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darstellt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. (4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswid rigkeiten ist das Bezirksamt. § 8 Folgen bei Verstoß gegen das Befahr- und Abstellverbot (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ohne Genehmigung in einer öffentlichen Grün- und Erholungs anlage abgestellt werden, können sofort auf Kosten des Halters aus der Anlage entfernt werden. Seite 4 von 5 (2) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Befahr- oder Abstellverstoßes nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 der Führer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Auf wand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder seinem Beauftrag ten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Ent scheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten. (3) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Ent scheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen. Gegen die Kostenentschei dung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist unanfechtbar. § 9 Übergangsvorschriften (1) Bestehende öffentliche Grün- und Erholungsanlagen gelten als gewidmet im Sinne des § 2, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den bei den Bezirken vorhandenen Bestands unterlagen als öffentliche Grün- und Erholungsanlagen geführt sind. Sie sind in das Verzeichnis der öf fentlichen Grün- und Erholungsanlagen (§ 3 Abs. 1) einzutragen. Eine gleichzeitige Widmung als Stra ßenland ist bis zum 31. Dezember 1998 durch Einziehung des Straßenlandes oder der Grün- und Erho lungsanlage zu beenden. (2) Die vorhandenen Schilder der bestehenden Grün- und Erholungsanlagen gelten bis zu ihrer Er neuerung als Kennzeichnung im Sinne des § 3 Abs. 3. § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zum Schutze der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 3. No vember 1962 (GVBl. S. 1226), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 29. Mai 1987 (GVBl. S. 1766), außer Kraft. Seite 5 von 5