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قوانين ألمانيا

Berlin Fishing Permit Law Implementation Ordinance (DVO-LFischScheinG)

صدر في 1997-09-25 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über die Durchführung des Landesfischereischeingesetzes (DVO-LFischScheinG).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا · Berlin
الموضوعات
Fisheries and aquaculture
الكلمات المفتاحية
inland fisheries, offences/penalties, fishing authorization, fishing charge, fishery management and conservation, authorization/permit, data collection/reporting, inspection

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  1. Verordnung über die Durchführung des Landesfischereischeingesetzes (DVO-LFischScheinG) vom 25. September 1997 (GVBl. S. 491), geändert durch Artikel I der Verordnung vom 16. März 2007 (GVBl. S. 142) ABSCHNITT 1 Fischereischein § 1 Gestaltung der Fischereischeine (1) Die Fischereischeine sind nach den Mustern der Anlage 1 gestaltet und enthalten folgende personenbezogene Angaben: 1. Art des Fischereischeins, 2. laufende Ausweisnummer, 3. Name, 4. Vorname, 5. Geburtstag und -ort, 6. Straße und Hausnummer, 7. Postleitzahl und Wohnort, 8. Geltungsablauf, 9. Listennummer, 10. Erteilungsgebühr. (2) Die Angaben sind zu belegen durch den gültigen Personalausweis oder den gültigen Reisepass, ergänzt von einer Meldebescheinigung, die nicht älter als ein Jahr sein darf. (3) In den Fischereischein ist das Lichtbild des Inhabers einzunieten und so zu siegeln, dass Lichtbild und Fischereischein den Siegelabdruck aufweisen. § 2 Verlängerung von Fischereischeinen Die Fischereischeine A und B dürfen, wenn sie für fünf Jahre ausgestellt sind, einmal um fünf Jahre verlängert werden. Sind sie für ein Jahr ausgestellt, dürfen sie einmal um ein Jahr verlängert werden. Ein Jugendfischereischen darf zweimal um jeweils ein Jahr verlängert werden. ABSCHNITT 2 Vorbereitungslehrgang und Anglerprüfung § 3 Allgemeines (1) Jeder Landesverband gemäß § 10 des Landesfischereischeingesetzes (fischereilicher Landesverband) ist verpflichtet, mindestens einmal im Jahr einen Vorbereitungslehrgang gemäß § 4 Abs. 1 des Landesfischereischeingesetzes und eine für jedermann offene Anglerprüfung anzubieten. Fischereiamt Berlin Textfeld Keine endgültige Gewähr für die Richtigkeit des Textes! (2) Die Vertreter der oberen und unteren Fischereibehörde sind jederzeit berechtigt, dem Vorbereitungsunterricht und den Prüfungen beizuwohnen und die Lehr- und Prüfungsunterlagen einzusehen. (3) Bei wiederholten schwerwiegenden Verletzungen der in dieser Verordnung festgelegten Lehrgangs- und Prüfungsgrundsätze kann dem betroffenen fischereilichen Landesverband die Prüfungsbefugnis entzogen werden. § 4 Vorbereitungslehrgang (1) Die Vorbereitungslehrgänge gemäß § 4 Abs. 1 des Landesfischereischeingesetzes werden durch die fischereilichen Landesverbände durchgeführt. (2) Der Lehrgang umfasst eine Gesamtdauer von mindestens 30 Stunden, wobei eine Unterrichtsstunde mindestens 45 Minuten dauert. Der Inhalt des Vorbereitungslehrganges hat sich nach Nummer 6 der Anlage 2-B dieser Verordnung zu richten. Abweichungen der Vorbereitungslehrgänge von dem Lehrinhalt der Anlage 2-B bedürfen der Genehmigung der oberen Fischereibehörde vor Lehrgangsbeginn. (3) Eine Bescheinigung über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang darf nur bei vollständiger Teilnahme erteilt werden. Sollte es einem Teilnehmer nicht möglich sein, an allen Teilen des Lehrganges teilzunehmen, so reicht es aus, wenn er den versäumten Teil in einem späteren Kurs nachholt. (4) Die obere und die untere Fischereibehörde sind berechtigt, die Einhaltung der Lehrpläne sowie die fachliche und didaktische Eignung der in den Vorbereitungslehrgängen eingesetzten Lehrkräfte unangemeldet nachzuprüfen. Die obere Fischereibehörde kann die Abberufung ungeeigneter Lehrkräfte verlangen. (5) Die untere Fischereibehörde kann auf Antrag denjenigen von der Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang befreien, der schwere gesundheitliche Störungen, die der Teilnahme entgegenstehen, glaubhaft nachweisen kann. § 5 Prüfungsausschuss (1) Jeder fischereiliche Landesverband hat einen Prüfungsausschuss zu bilden. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Vorsitzende, die Beisitzer und die Stellvertreter werden von dem Vorstand des jeweiligen fischereilichen Landesverbandes ernannt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Stellvertreter müssen die zur Abnahme der Prüfung erforderliche fachliche Eignung haben. Nach Bestellung ist die Eignung der oberen Fischereibehörde schriftlich nachzuweisen. (3) Der Prüfungsausschuss wird für jeweils fünf Jahre von der oberen Fischereibehörde berufen. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Stellvertreter sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die obere Fischereibehörde kann die Abberufung von ungeeigneten Mitgliedern des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretern verlangen. (5) Bei der Durchführung der Anglerprüfung darf dem Prüfungsausschuss niemand angehören, der bei der Ausbildung der Prüflinge mitgewirkt hat. § 6 Anmeldung zur Prüfung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Anglerprüfung ist bis zu dem von dem prüfenden fischereilichen Landesverband festgesetzten Termin bei diesem einzureichen. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung muss enthalten: 1. Vor- und Zuname, gegebenenfalls den Geburtsnamen, 2. Geburtsdatum und -ort, 3. Anschrift des Hauptwohnsitzes (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort), 4. Unterschrift des Antragstellers. Dem Antrag sind beizufügen: 1. der Nachweis für den abgeleisteten Vorbereitungslehrgang gemäß § 4 Abs. 1 des Landesfischereischeingesetzes, 2. gegebenenfalls die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters. § 7 Zulassung zur Prüfung (1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer: 1. die Bedingungen des Vorbereitungslehrganges gemäß § 4 erfüllt hat, 2. bei Prüfungsbeginn das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und 3. rechtzeitig die Antragsunterlagen gemäß § 6 einreicht. (2) Sobald verspätet eingegangene Unterlagen vollständig sind, ist der Antragsteller um nächstmöglichen Termin zuzulassen. (3) Wird der Bewerber nicht zugelassen, so hat er einen schriftlichen Bescheid unter Angabe des Versagungsgrundes zu erhalten. (4) Dem zugelassenen Bewerber werden schriftlich Ort, Tag und Uhrzeit der Prüfung rechtzeitig durch den prüfenden fischereilichen Landesverband mitgeteilt. § 8 Prüfungsinhalt Die Prüfungsgebiete gemäß § 4 Abs. 1 des Landesfischereischeingesetzes haben folgenden Inhalt: 1. die allgemeine Fischkunde und -hege gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Landes fischereischeingesetzes: Aufbau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Fischorgane, Fortpflanzung, Ernährung, Fischbestandsregulierung, Fischbesatz, 2. die spezielle Fischkunde gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Landesfischereischein gesetzes, die Unterscheidung einheimischer Fischarten, häufig auftretende Fischkrankheiten durch Parasiten, Viren, Bakterien, Pilze und Umweltschäden, Vorsorgemaßnahmen, 3. die Pflege der Fischgewässer gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Landesfischerei scheingesetzes: Natur- und Umweltschutz am Gewässer, Biotopschutz, Verhalten am Gewässer, Gewässerverunreinigungen und Fischsterben, Faunenverfälschung, 4. die Gewässerkunde und Gewässerökologie, Pflanzen- und Tierarten im und am Gewässer gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Landesfischereischeingesetzes: Wasser, Stoffhaushalt, Gewässerarten, Gewässergüte, Probleme äußerer Einwirkungen, 5. die Fanggeräte und deren Gebrauch gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Landesfischereischeingesetzes: Angelgeräte, Angelzubehör, Fanggeräte der Berufsfischerei, verbotene Fanggeräte und Fangmethoden, 6. die Behandlung gefangener Fische gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 des Landesfischereischeingesetzes: der Umgang mit geschützten und untermassigen Fischen, besonders schützenswerte Süßwasserfische, Betäubung, Tötung, Aufbewahrung und Verwertung von Fischen sowie 7. die einschlägigen Rechtsvorschriften gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 des Landesfischereischeingesetzes: insbesondere Berliner Landesfischereigesetz und Landesfischereischeingesetz, Fischereigesetz für das Land Brandenburg, Wasserhaushaltsgesetz, Berliner Wassergesetz, Tierschutzgesetz, Tierseuchengesetz, Bundesnaturschutzgesetz, Berliner Naturschutzgesetz einschließlich der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen. § 9 Genehmigung und Verwendung der Prüfungsbögen (1) Die fischereilichen Landesverbände haben die von ihnen gemeinsam und einheitlich zu entwerfenden Prüfungsbögen der oberen Fischereibehörde zur Genehmigung vorzulegen. (2) Die genehmigten Prüfungsbögen sind alternierend landeseinheitlich zu verwenden. (3) Der fischereiliche Landesverband kann verpflichtet werden, einen Monat vor der Prüfung der oberen Fischereibehörde eine Kopie des genehmigten Prüfungsbogens, der für die Prüfung ausgewählt wurde, zu übersenden. § 10 Prüfung (1) Die Anglerprüfung ist eine schriftliche Prüfung, bei der innerhalb von zwei Stunden sechzig Fragen aus den in § 8 genannten Prüfungsgebieten zu beantworten sind. Aus den Prüfungsgebieten nach § 8 Nr. 1, 3 bis 5 und Nr. 7 werden jeweils zehn Fragen und aus den Prüfungsgebieten nach § 8 Nr. 2 und 6 insgesamt zehn Fragen gestellt. (2) Zu den Prüfungsfragen werden jeweils drei Antwortmöglichkeiten vorgegeben, von denen von dem Prüfling eine als richtig bezeichnet werden muss. (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfling hat sich zu Beginn der Prüfung zu legitimieren. (4) Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses überwacht die schriftliche Prüfung. § 11 Prüfungsniederschrift (1) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Prüfungsniederschrift gemäß Anlage 3 zu fertigen, in die insbesondere aufzunehmen sind: 1. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses, 2. die Namen der Aufsichtsführenden, 3. die Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Prüflinge, 4. die Uhrzeit des Beginns und des Endes der Prüfung, 5. die erfolgte Belehrung nach § 13, 6. Entscheidungen des Aufsichtsführenden nach § 13, 7. eine Prüfungsstatistik und die Registriernummern der erteilten Zeugnisse sowie 8. der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. (2) Die Niederschrift ist vom Aufsichtsführenden zu unterzeichnen und den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses vorzulegen, die nach Kenntnisnahme ebenfalls unterzeichnen. § 12 Prüfungsergebnis (1) Die abgegebenen Prüfungsbögen werden durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses beurteilt und unterzeichnet. Korrekturen sind von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuzeichnen. (2) Die Prüfung ist mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten. (3) Jede richtige Antwort ist mit einem Punkt zu bewerten. Bestanden ist die Prüfung, wenn der Prüfling insgesamt mindestens 45 Punkte erreicht. Dabei muss er in jedem der Gebiete nach § 8 Nr. 1, 3 bis 5 und 7 jeweils mindestens sechs Punkte und aus den Gebieten nach § 8 Nr. 2 und 6 zusammen mindestens sechs Punkte erreichen. (4) Besteht ein Prüfling die Prüfung nicht, so ist ihm dies vom prüfenden fischereilichen Landesverband unverzüglich mündlich mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung des Prüfungsergebnisses nicht unmittelbar nach der Prüfung, so hat sie schriftlich zu erfolgen. Der Prüfling kann einen schriftlichen Bescheid mit Begründung verlangen. § 13 Täuschungsversuch Das Benutzen unerlaubter Hilfsmittel und die Kontaktaufnahme zu einem anderen Prüfling (Täuschungsversuch) sind verboten. Bei Zuwiderhandlung ist der Prüfling von der Prüfung auszuschließen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Vor Beginn der Prüfung sind die Prüflinge über einen Täuschungsversuch und dessen Folge zu belehren. § 14 Prüfungszeugnis (1) Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten von dem prüfenden fischereilichen Landesverband ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4. Dieses ist dem Prüfling unverzüglich zu übersenden. (2) Das Zeugnis ist vom Prüfungsausschuss zu unterzeichnen und mit dem Prüfungsstempel zu versehen. Der Prüfungsstempel hat mindestens den Verbandsnamen und den Zusatz "Prüfungsausschuss" zu enthalten. § 15 Wiederholung der Prüfung Die Wiederholung der Prüfung ist unbegrenzt häufig möglich. Für jede Prüfung ist eine Anmeldung und Zulassung erforderlich. § 15a Aushändigung des Fischereischeines durch die fischereilichen Landes verbände (1) Der Fischereischein kann dem Prüfling nach der Maßgabe der Absätze 2 und 3 im Anschluss an das Bestehen der Prüfung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder eine von diesem bestimmt Personen des fischereilichen Landesverbandes ausgehändigt werden. (2) Der Prüfling reicht den Antrag auf Erteilung des Fischereischeins vor der Prüfung bei dem prüfenden fischereilichen Landesverband ein. Eine von diesem beauftragte Person leitet die Anträge an das Fischereiamt weiter. Das Fischereiamt bereitet die Fischereischeine vor und übergibt diese dann an den fischereilichen Landesverband. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses trägt dafür Sorge, dass das Fischereiamt über die erfolgte Aushändigung in Kenntnis gesetzt wird. Besteht ein Prüfling die Prüfung nicht oder nimmt er daran nicht teil, ist der Fischereischein unverzüglich an das Fischereiamt zurückzugeben. § 16 Akteneinsicht und Aufbewahrungsfristen (1) Der Prüfling kann binnen eines Monats nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auf Antrag an den prüfenden fischereilichen Landesverband Einsicht in seine Prüfungs- und Bewertungsunterlagen nehmen. (2) Prüfungsbögen und Anmeldung eines jeden Bewerbers hat der prüfende fischereiliche Landesverband für die Dauer von zwei Jahren, die Prüfungsniederschrift für zehn Jahre aufzubewahren. ABSCHNITT 3 Datenschutz § 17 Zweck von Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten (1) Die zuständige Fischereibehörde ist berechtigt, zum Zwecke der Entscheidung über die Erteilung eines Fischereischeins von den Antragstellern oder von den Inhabern eines Fischereischeins die gemäß § 19 vorgesehenen personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen. (2) Die zuständige Fischereibehörde ist berechtigt, zum Zwecke der Einziehung und Beschlagnahmung von Fischereischeinen, Fischen oder Fanggeräten von den Inhabern eines Fischereischeins die gemäß § 19 vorgesehenen personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen. (3) Die fischereilichen Landesverbände sind berechtigt, die in § 19 Nr. 1 bis 10 aufgeführten personenbezogenen Daten von den Antragstellern zum Zweck der Zulassung zur Anglerprüfung und deren Nachweis zu erheben, zu speichern und zu nutzen. Die Merkmale in § 19 Nr. 11 dienen zur Legitimation. § 18 Anglerprüfungs- und Fischereischeindateien (1) Die gemäß § 17 erhobenen Daten werden in einer Anglerprüfungsdatei und in einer Fischereischeindatei geführt. (2) Die Anglerprüfungsdatei wird von den fischereilichen Landesverbänden geführt. Die Datei darf nur die gemäß § 17 Abs. 3 erhobenen Daten enthalten. (3) Die Fischereischeindatei wird von der unteren Fischereibehörde geführt. Die Datei darf nur die gemäß § 17 Abs. 1 und 2 erhobenen Daten enthalten. § 19 Erhebungsdaten Es dürfen folgende personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und genutzt werden. 1. Familienname, abweichender Geburtsname, 2. Vornamen, 3. Hauptwohnsitzanschrift, 4. Anschrift in Berlin, falls Hauptwohnsitzanschrift außerhalb Berlins, 5. Geburtsdatum, 6. Geburtsort, 7. Geschlecht, 8. Staatsangehörigkeit, 9. Angaben über einen vollständig abgelegten Vorbereitungslehrgang im Sinne des § 4 Abs. 1 des Landesfischereischeingesetzes, 10. Angaben über eine bestandene Anglerprüfung oder eine vergleichbare Prüfung, 11. Personalausweisnummer oder Reisepassnummer mit Ausstellungsdatum und ausstellender Behörde sowie die Daten einer Meldebescheinigung, 12. Angaben über einen fischereilichen Berufsabschluss oder eine fischereiwissenschaftliche Ausbildung, 13. Angabe, ob und wie lange die Erwerbsfischerei laufend betrieben wurde, 14. Angaben über den Besitz eines Fischereischeins, 15. Angaben über die Mitgliedschaft in einem eingetragenen Anglerverband, 16. Angaben, ob eine Betreuung gemäß den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht, 17. Umstände, die der Erteilung eines Fischereischeins entgegenstehen könnten, insbesondere eine rechtskräftige Verurteilung wegen: a) Fischwilderei, b) Diebstahls von Fischen oder Fischereigeräten, c) Beschädigung von Wasserbauten oder Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder der Fischzucht dienen, d) Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung oder eines Verstoßes gegen fischerei-, jagd-, tierseuchen- oder wasserrechtliche Vorschriften oder gegen das Naturschutz- oder Tierschutzgesetz, 18. Angaben über festgesetzte Buß- oder Verwarnungsgelder wegen Zuwiderhandlungen gegen fischereiliche Vorschriften. § 20 Datenübermittlung (1) Die Übermittlung der Daten, die durch die prüfenden fischereilichen Landesverbände erhoben, gespeichert und genutzt werden, ist ausschließlich an die obere und die untere Fischereibehörde zulässig. (2) Die Übermittlung von Daten für ein bestimmtes Vorhaben der Wissenschaft und Forschung ist zulässig, wenn die Daten hinreichend anonymisiert sind. § 21 Datensicherung (1) Zugriffsberechtigt auf die Fischereischeindatei sind bei den Fischereibehörden: 1. die Mitarbeiter der Registratur, 2. der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Sachbearbeiter, 3. der Dienstvorgesetzte des Sachbearbeiters gemäß Nummer 2 und sein Vertreter, 4. bis zu zwei durch den Dienstvorgesetzten gemäß Nummer 3 im Einzelfall bestimmte Personen. (2) Zugriffsberechtigt auf die Anglerprüfungsdatei sind: 1. die Mitglieder des Prüfungsausschusses, 2. bis zu zwei vom zuständigen fischereilichen Landesverband bestimmte Personen, 3. von der oberen Fischereibehörde beauftragte Personen, 4. bis zu zwei durch die untere Fischereibehörde im Einzelfall bestimmte Personen. (3) Die berechtigten Personen sind gemäß § 8 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819), zur datenschutzrechtlichen Geheimhaltung verpflichtet. (4) Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass nur Berechtigte Zugriff auf die Daten haben. Die Dateien sind in verschlossenen Behältnissen und verschlossenen Räumen aufzubewahren. § 22 Datenlöschung (1) Zehn Jahre nach dem Prüfungstermin sind sämtliche Daten des Prüflings aus der Anglerprüfungsdatei zu löschen. (2) Fünf Jahre nach Ablauf des Fischereischeins sind sämtliche Daten des Fischereischeininhabers aus der Fischereischeindatei zu löschen. Angaben des § 19 Nr. 17 sind fünf Jahre nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung und Angaben des § 19 Nr. 18 sind fünf Jahre nach dem letzten festgesetzten Buß oder Verwarnungsgeld zu löschen. ABSCHNITT 4 Schlussvorschriften § 23 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.. Anlage 1 z u § 1 Muster 1: Außenseite Fischereischein A Anlage 1 z u § 1 Muster 2: Außenseite Fischereischein B Anlage 1 z u § 1 Muster 3: Außenseite Jugendfischereischein Anlage 1 z u § 1 Muster 4: Innenseite der Muster 1 bis 3 in der jeweils zutreffenden Farbe: Anlage 2 zu § 4 Abs. 2 Ausbildungsplan für Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Anglerprüfung im Land Berlin Unterrichtsdauer: 28 Stunden Praktische Unterweisung: 2 Stunden A- Prüfungsgebiete 1. Allgemeine Fischkunde und Fischhege 5 Stunden 1.1 Allgemeine Fischkunde 1.2 Aufbau des Fischkörpers 1.3 Bau und Funktion der Fischorgane 1.4 Fortpflanzung 1.5 Ernährung 1.6 Fischhege 2. Spezielle Fischkunde, Behandlung der gefangenen Fische 5 Stunden 2.1 Spezielle Fischkunde 2.2 Unterscheidung der Fischarten 2.3 Fischkrankheiten 2.4 Behandlung lebender, geschützter und untermaßiger Fische 2.5 Töten, Aufbewahrung und Verwerten von Fischen 3. Gewässerkunde, Gewässerökologie 5 Stunden 3.1 Wasser 3.2 Stoffhaushalt 3.3 Gewässerarten 3.4 Gewässergüte 3.5 Probleme äußerer Einwirkungen 4. Pflege der Fischgewässer, Natur- und Umweltschutz am Gewässer 4 Stunden 4.1 Biotopschutz 4.2 Maßnahmen bei Gewässerverunreinigungen und Fischsterben 4.3 Pflanzen im und am Gewässer 4.4 Tiere im und am Gewässer 5. Fanggeräte und deren Gebrauch 4 Stunden Praktische Unter-/Einweisung 2 Stunden 5.1 Angelgeräte und Zubehör 5.2 Fanggeräte der Berufsfischerei 5.3 Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden 5.4 Praktische Einweisung in die Handhabung des Angelgerätes 5.5 Praktische Unterweisung in die Behandlung gefangener Fische 6. Rechtsvorschriften 5 Stunden 6.1 Fischereirecht 6.2 Tierseuchenrecht 6.3 Tierschutzrecht 6.4 Wasserrecht 6.5 Naturschutzrecht 6.6 Sonstige Gesetze und Verordnungen Wichtig: Es ist sicherzustellen, dass jeder Lehrgangsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse über das tierschutzgerechte Töten der Fische erworben hat. B- Lehrplan: Allgemeine Fischkunde und Fischhege 1. Fachgruppe Facheinheit Lehrinhalt Zoologie Das System des Tierreiches, Stammbaum der Fische Rundmäuler Knorpelfische Knochenfische Süßwasserfische Meeresfische 1.1 Allgemeine Fischkunde Systematik Krebse und Muscheln Körperformen Gliederung des Fischkörpers Aufbau Skelett der Knochenfische Flossenstrahlen Paarige Flossen Rückenflossen und Afterflossen Schwanzflosse und Fettflosse Flossen Fehlende Flossen (Aal und Hai) Haut und Schuppen Haut Schuppen, Schuppenarten Altersbestimmung Farbkleid, Laichfärbung Kopf Maulstellungen Barteln Bezahnung, Pflugscharbein oder Schlundzähne 1.2 Fischkörper Kopfbereich der Neunaugen Kiemen Atmungsarten Atmungsorgane und Atmung Sauerstoffbedarf Herz, Blutkreislauf, Blut Schwimmblase Magen, Darm, Leber, Milz, Nieren, Galle Innere Organe Geschlechtsorgane Gehirn Hauptnervenstrang Lage der Sinnesorgane Geruchssinn, Geschmackssinn, Ferntastsinn Gesichtssinn, Sehfeld Sinnesorgane Gehörsinn, Gleichgewichtssinn Geschlechtsorgane, Geschlechtsmerkmale Geschlechtsbestimmungen 1.3 Organe Geschlechts organe und Geschlechts merkmale Rogen und Milch Befruchtung Laichplätze, Laichzeit Eiablage, Eientwicklung, Brutpflege 1.4 Fortpflanzung Entwicklung Stand-, Zug- und Wanderfische Natürliche Nahrung der Fried- und der Raubfische Räuber/Beute - Beziehung Wachstum der Fische 1.5 Ernährung Wachstum Verbuttung der Fische Bestandsdichte Friedfischbestand / Raubfischbestand Befischungsintensität 1.6 Fischhege Fischbestands regulierung Elektrofischerei zur Fischhege Schonmaß und Schonzeit, Schonbezirke Jungfisch, Herkunft von Besatzfischen Faunenverfälschung Fischbesatz Artenschutz und Wiederansiedlung B- Lehrplan: Spezielle Fischkunde und Behandlung gefangener Fische Teil 1 2. Fachgruppe Facheinheit Lehrinhalt 2.1 Spezielle Fischkunde Allgemeines Verbreitung und Gefährdung der Fische Rundmäuler Neunaugen Bachneunauge, Flußneunauge und Meerneunauge Schmelz- Stör schupper Störe Sterlet Gemeinsame Merkmale Döbel oder Aitel Rapfen oder Schied Aland oder Nerfling Nase, Barbe Brachsen oder Blei Güster, Giebel, Karausche, Bitterling Rotauge oder Plötze, Rotfeder Gründling Ukelei oder Laube, Mairenke, Hasel Moderlieschen Elritze oder Pfrille Schleie Karpfen (Stammform und Zuchtformen) Karpfenartige Fische (Cypriniden) Grasfisch, Silberfisch, Marmorfisch Gemeinsame Merkmale Lachs Bachforelle, Seeforelle, Meerforelle Regenbogenforelle Bachsaibling, Seesaibling Huchen Äsche Stint Lachsartige Fische (Salmoniden) (Thymaliden) (Osmeriden) (Coregonen) Renken, Felchen, Maränen Gemeinsame Merkmale Flußbarsch, Kaulbarsch Zander Barschartige Fische (Perciden) Zingel, Streber, Schrätzer, Sonnenbarsch Aal Hecht Rutte oder Quappe Dreistachliger Stichling und Zwergstichling Steinbeißer, Schlammpeitzger Wels oder Waller Sonstige Zwergwels Allgemeines Süßwasserkrebse Zehnfüßige Krebse, Bachflohkrebs Allgemeines Muscheln Flußperl-, Teich-, Fluß- und Dreikantmuscheln Allgemeines Meeraal oder Conger Seeskorpion Petermännchen (Giftstachel) Aalmutter, Makrele, Hornhecht Kliesche, Flunder, Scholle, Steinbutt, Seezungen, Heilbutt Hering, Sardine 2.2 Knochenfisch e Meeresfische Plattfische Heringsfische Dorschfische Dorsch, Schellfisch, Wittling, Lengfisch, Köhler Allgemeines Haie Haiarten Allgemeines Knorpelfische Rochen Rochenarten B- Lehrplan: Spezielle Fischkunde und Behandlung gefangener Fische Teil 2 2. Fachgruppe Facheinheit Lehrinhalt Erkennen von Fischkrankheiten Krankheitsmerkmale Allgemeines Ursachen von Fischkrankheiten Drehkrankheit, Grieskörnchenkrankheit Bandwurm, Fischegel Schwimmblasenbefall Kiemenkrebs, Karpfenlaus, Kratzer Furunkulose, Fleckenseuchen Aal- und Forellenseuche Pankreasnekrose Frühjahrvirämie Fischpocken Blumenkohlkrankheit Krankheiten durch Parasiten, Viren, Bakterien und Pilze Hautverpilzung Haut- und Kiemenschäden Tumore Umweltschäden und sonstige Krankheiten bei Fischen Gefährdung der Menschen durch Umgang mit und Verzehr von kranken Fischen, Muscheln und Krebsen Seuchenbiologisches Gleichgewicht 2.3 Fischkrank heiten Vorsorgemaßnah men Einschleppen von Fischkrankheiten Anlanden (Drill, Keschern, Abködern) Zurücksetzen Behandlung gefangener Fische Hälterung (sinnvoller Grund) Behandlung und Umgang mit geschützten Fischarten Geschützte und untermaßige Fischarten Behandlung und Umgang mit untermaßigen Fischen Bitterling, Moderlieschen, Gründling, Schlammpeitzger Zährte, Bachschmerle, Steinbeißer oder Dorngrundel Stichlinge (Dreistachliger und Zwergstichling) 2.4 Behandlung lebender, geschützter und untermaßiger Fische Besonders schützens werte Süßwasser fische Neunaugen, Störe Betäubung und Ausnahmen Töten und Schlachten (theoretisch) Aufbewahren von getöteten Fischen während des Angeltages Verwertung gefangener Fische (zur menschlichen Ernährung) 2.5 Töten, Aufbe wahrung und Verwertung von Fischen Waidgerechte Versorgung gefangener Fische Lebensmittelhygiene B- Lehrplan: Gewässerkunde und Gewässerökologie 3. Fachgruppe Facheinheit Lehrinhalt Wasser, Grundlage des Lebens Physikalische und chemische Eigenschaften des Wassers Wassertemperatur und Dichte 3.1 Wasser Allgemeines pH-Wert (Erklärung und Bedeutung) Strömung Wärmehaushalt in Seen Sauerstoffhaushalt Stoffwechsel (Stoffumsatz) im Wasser Kreislauf der Nährstoffe Produktionskraft eines Gewässers (pflanzlich, tierisch) Stoffwechsel und Stoffkreisläufe Wassertrübung Photosynthese Plankton (Zooplankton, Phytoplankton) 3.2 Stoffhaushalt Produktion Aufwuchs, Bewuchs Allgemeines Hochgebirgs-, Vorgebirgs-, Flachlandsee Weiher, Teiche, Baggerseen, Kiesgruben, Talsperren u. a. Stehende Gewässer Lebenszonen u. -gemeinschaften in stehenden Gewässern Allgemeines Graben, Bach, Fluss, Strom, Kanal Fließende Gewässer Lebenszonen u. -gemeinschaften in fließenden Gewässern Fischereiliche Merkmale: der Forellenregion der Äschenregion der Barbenregion der Brachsen- oder Bleiregion 3.3 Gewässer arten Gewässerregion en der Brackwasser- oder Kaulbarschregion Begriffsbestimmungen Gewässergütebestimmung durch Bioindikatoren Amtliche Gewässerüberwachung 3.4 Gewässer güte Gewässergüte klassen Bedeutung und Schutz nährstoffarmer Gewässer Eutrophierung Gewässerverschmutzung (Vermeidung und Beseitigung) Gewässerausbau und -unterhaltung Fischbesatz Verschiedene Arten der Schädigung Anfüttern Versauerung 3.5 Probleme äußerer Einwirkungen Folge erscheinung Wasserblüte B- Lehrplan: Pflege der Fischgewässer, Natur- und Umweltschutz am Gewässer 4. Fachgruppe Facheinheit Lehrinhalt Erklärung der Pflege der Fischgewässer Schutz der Lebensräume von Pflanzenarten im und am Gewässer Schutz der Lebensräume von Tierarten im und am Gewässer Bedeutung der ”Roten Listen” 4.1 Biotopschutz Allgemeines Verhalten am Gewässer Feststellung, Benachrichtigung Anzeigepflicht Beseitigung toter und erkrankter Fische 4.2 Gewässerver unreinigung und Fisch sterben Maßnahmen Art der Beseitigung (z.B. Tierkörperbeseitigungsanstalt) Allgemeines, Rücksichtnahme durch den Angler Ernährung und Wachstum Uferpflanzen Aussehen, Wuchszonen Rohrkolben, Schilfrohr Simsen, Seggen, Binsen Überwasser pflanzen Wasser-Schwertlilie Wasserlinsen Weiße Seerose, Gelbe Teichrose Schwimmblatt pflanzen Armleuchtergewächse, Quellmoos Laichkräuter, Wasserpest Flutender Hahnenfuß, Tausendblatt Froschbiss, Wasser-Knöterich Unterwasser pflanzen Gemeiner Wasserhahnenfuß 4.3 Pflanzen im und am Gewässer Niedere Wasser pflanzen Algen (Blau-, Grün-, Kieselalgen) Regelungsmechanismen (Ursachen von Bestandsänderungen) Populations ökologie Faunenverfälschung Allgemeines, Aussehen, Vorkommen, fischereiliche Bedeutung Auswirkungen fischfressender Tiere auf Hege und Fischfang Strudelwürmer Weichtiere (Schnecken und Muscheln) Ringelwürmer (Schlammröhrenwurm und Egel) Krebse (Wasserflöhe, Hüpferlinge, Muschelkrebse, Wasserassel, Bachflohkrebs) Eintagsfliegen, Libellen, Steinfliegen Wasserwanzen (Wasserläufer, Rückenschwimmer) Käfer (Gelbrandkäfer) Köcherfliegen Mücken (Zuck- und Kriebelmücken, Stechmücken) Lurche (Froschlurche) Kriechtiere (Schlangen, Schildkröten) Vögel (Haubentaucher, Kormoran, Reiher, Schwäne, Gänse, Enten, Säger, Greifvögel, Rallen, Möwen, Eisvogel) 4.4 Tiere im und am Gewässer Arten Säugetiere (Bisam, Wasserspitzmaus, Biber, Fischotter, Iltis) B- Lehrplan: Fanggeräte und deren Gebrauch Teil 1 5. Fachgruppe Facheinheit Lehrinhalt Allgemeines Materialien der Rutenteile Bestandteile einer Angelrute Bedeutung der Angabe des Wurfgewichts bei den Ruten Bauarten der Ruten (Stipp-, Grund-, Spinn-, Fliegenruten) Angelruteneigenschaften Angelruten Aktion und Wurfgewicht, Wurfleistung Allgemeines Rollentypen: Rollen mit sich drehender Spule, Fliegenrolle, Multiplikatorrolle (Multirolle) Rollentypen: Rollen mit feststehender Spule offene Stationärrolle geschlossene Stationärrolle (Kapselrolle) Rollenmaterial Spulen - Spulenwechsel - Rücklaufsperre Angelrollen Schnurfreigabe - Systeme, Brems-Systeme Monofil- und Multifilschnüre - Aufgabe/Zweck Lineare Tragkraft, Knotenfestigkeit Geschmeidigkeit, Dehnung, Abriebfestigkeit Fliegenschnüre - Aufgabe / Zweck Schwimmverhalten, Spezial-Fliegenschnüre Schnurlänge - Schnurform, Nachschnur Angelschnüre Schnurgewicht - Gewichtsklassen Vorfächer - Aufgabe / Zweck Monofilvorfächer (Fliegen- und Spezialvorfächer, Vorfachsysteme) Vorfächer Stahlvorfächer (Spezialvorfächer - Vorfachsysteme) Allgemeines: Bißanzeiger - Aufgabe / Zweck Rutenspitze als Bißanzeiger Schnur als Bißanzeiger, Bißanzeiger an der Angelrolle Bißanzeiger Pose (Schwimmer), Tragkraft, Posenmontage (fest gleitend) Angelhaken - Aufgabe/Zweck Haken Hakenarten, Hakenformen, Kopfformen, Hakengrößen Bleie - Aufgabe / Zweck Bleie zum Austarieren einer Pose, Laufbleie (Grundbleie) Wirbel - Aufgabe / Zweck Bleie, Wirbel, Einhänger Einhänger - Aufgabe / Zweck Köder - Aufgabe / Zweck Natürliche Köder: Keine Farbstoffe verwenden ! Früchte, Getreide, Kartoffel, Teig, Käse u.a. Würmer, Maden, Insekten (keine geschützten Arten) tote Köderfische Künstliche Köder: Spinner und Blinker, Wobbler, Pilker, Weichplastikköder u.a. 5.1 Angelgeräte und Zubehör Köder Kunstfliegen (Trocken-, Nassfliegen) Zubehör - Aufgabe / Zweck Hilfsgeräte für das Landen des Fisches: Unterfangkescher, Längenmaß, Erforderliches Zubehör Gerät zum Betäuben und Töten, Hakenlöser B- Lehrplan: Fanggeräte und deren Gebrauch Teil 1 fortgesetzt 5.2 Fanggeräte der Berufsfischerei Berufliche Fischerei - Aufgabe / Zweck Fangmethoden, Reusen, Stell-, Schlepp-, Zugnetze, Langleinen 5.3 Verbotene Schusswaffen, Fischspeere Fanggeräte und Fangmethoden Explodierende oder giftige Mittel Elektrizität und künstliches Licht Lebende Köderfische B- Lehrplan: Fanggeräte und deren Gebrauch Teil 2 5. Fachgruppe Facheinheit Lehrinhalt 5.4 Praktische Einweisung Handhabung des Angelgerätes 5.5 Praktische Unterweisung Behandlung gefangener Fische Grundlegende gesundheitliche und hygienische Vorkehrungen Messen Zurücksetzen (schonender Umgang, schonendes Hakenlösen) Hältern (Setzkescher) Transport (in Behältern mit Luft- oder Sauerstoffzufuhr) Betäuben Tierschutzgerechtes Töten Entschuppen Ausnehmen Säubern Aufbewahrung von getöteten Fischen während des Angeltages B- Lehrplan: Rechtsvorschriften 6. Fachgruppe Fach einheit Lehrinhalt Allgemeines Berliner Landesfischereigesetz § 1 Gesetzeszweck § 2 Geltungsbereich § 3 Inhalt des Fischereirechts, Hegepflicht § 4 Eigentums- und selbständiges Fischereirecht, Fischereibuch § 11 Übertragung der Ausübung des Fischereirechts § 14 Fischereierlaubnisvertrag § 16 Fischfang auf überfluteten Grundstücken § 17 Zugang zu Gewässern § 24 Verbot schädigender Mittel § 29 Mitführen von Fischereigeräten § 30 Allgemeine Verordnungsermächtigung § 31 Ermächtigung zur Bestimmung von Schonbezirken § 40 Fischereiaufsicht § 41 Pflichten und Befugnisse der Fischereiaufseher § 43 Ordnungswidrigkeiten § 44 Einziehung Fischereigesetz für das Land Brandenburg (Auszüge) Unterschiede zum Berliner Landesfischereigesetz Fischereiordnung für das Land Berlin (LFischO) Fischereiordnung für das Land Brandenburg Landesfischereischeingesetz Berlin (LFischSchG) Verordnung über die Durchführung des Landesfischereischeingesetzes (DVO LFischSchG) 6.1 Fischereirecht Gesetze und Verord nungen Ergänzende Rechtsvorschriften: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 90 a, 958, 960 Strafgesetzbuch (StGB) §§ 242, 248 a, 292 bis 295 Strafprozeßordnung (StPO) § 127 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) §§ 21, 40, 43 Allgemeines 6.2 Tierseuchen recht, Tierisches Neben produkte beseitigungs recht Gesetze und Verord nungen Auszüge aus dem Tierseuchenrecht: Tierseuchengesetz (TierSG) §§ 1, 9, 17, 17a, 21, 76, 78 Fischseuchen-Verordnung VO (EU) Nr. 1774/2002 Artikel 1 bis 7, 23, 24 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) -§§ 3, 4, 7, bis 10, 14 6.3 Tierschutz recht Gesetze und Verord nungen Tierschutzgesetz (TierSG) §§ 1, 4, 5, 17 und 18; Tierschutz Schlachtverordnung (TierSchlV)§§ 1 bis 4, 4b, 10, 11, 13, 15 Tierschutztransport-Verordnung (TierSchTrV) Abschnitte 1, 2 und 4 6.4 Wasserrecht Gesetze und Verord nungen Wasserhaushaltsgesetz (WHG) §§ 1, 25, 41 Berliner Wassergesetz (BWG) §§ 1, 27, 29 bis 29 f,104 Eisflächenverordnung (Berlin) §§ 2 bis 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Abschnitte 4 bis 6 und 9 Baumschutzverordnung (BaumSchVO) §§ 1 bis 4 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) § 1, Anlage 1 6.5 Naturschutz recht Gesetze und Verord nungen Berliner Naturschutzgesetz (NatSchGBln) §§ 2, 18 bis 26 e, 29, 30a, 35 bis 37, 44 6.6 Sonstige Gesetze und Verordnungen Pflanzenschutzgesetz (PflSchG); Bundesjagdgesetz §§ 1, 2, 19 a, 21, 26, 27, 39 bis 41 Anlage 3 zu § 11 Abs. 1 Muster der Prüfungsniederschrift gemäß § 11 Abs. 1 Anlage 4 zu § 14 Abs.1 wird wie folgt gefasst: Muster des Prüfungszeugnisses gemäß § 14 Abs.1 Größe: DIN A 7 Material und Druck: grünes Neonband, schwarzer Druck Verwaltungsgebühren des Fischereiwesens - Auszug aus der Umweltschutzgebührenordnung Stand vom 21. Februar 2007 A n l a g e zu § 1 Abs. 1 Umweltschutzgebührenordnung Inhaltsübersicht des Gebührenverzeichnisses Vorbemerkungen Tarifstellen I. Allgemeines ab 1000 II. Immissionsschutz ab 2000 III. Abfallentsorgung ab 3000 IV. Strahlenschutz ab 4000 V. Gewässerschutz ab 5000 VI. Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung, Forst- und Jagdwesen ab 6000 VII. Boden- und Grundwasserschutz ab 7000 Vorbemerkungen Nachstehende Vorbemerkungen gelten für alle Tarifstellen, soweit in den dortigen Anmerkungen hierauf verwiesen wird. 1. In den Gebührensätzen für Messungen, Ortsbesichtigungen und Probenahmen sind alle anfallenden Kosten für die jeweilige Amtshandlung enthalten. Dies können im Einzelfall insbesondere Materialkosten, Fahrtkosten, Vornahme von Messungen, Einsatz des Messpersonals, Verhandlungen mit Dritten, Überprüfungen vor Ort, Auswertung von Messergebnissen, Erstellung von Gutachten, Anfertigen von Messdiagrammen, Gerätebenutzung sein, auch wenn sie bei amtshilfeleistenden Verwaltungen entstehen. 2. Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Kosten umfassen sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich der Mehrwertsteuer. Für Eigenleistungen ist der Kostenbetrag anzusetzen, der für eine entsprechende Unternehmerleistung aufzubringen wäre.

Berlin Fishing Permit Law Implementation Ordinance (DVO-LFischScheinG) · Nelum