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قوانين ألمانيا

Berlin Environmental Impact Assessment Law

صدر في 2007-06-07 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Berlin (Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG-Bln).
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا · Berlin
الموضوعات
Environment
الكلمات المفتاحية
pollution control, environmental impact assessment (EIA), environmental planning, policy/planning

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  1. 2127–10 Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Berlin (Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG-Bln)* Vom 7. Juni 2007* § 1 Zweck des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffent lichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen die Auswir kungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträg lichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden und die Ergebnisse der durchge führten Umweltprüfungen bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zu lässigkeit von Vorhaben und bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen so früh wie möglich berücksichtigt werden. § 2 Begriffsbestimmungen Die Begriffsbestimmungen des § 2 des Gesetzes über die Umweltverträg lichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. De zember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend für das Landesrecht. § 3 Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, Voraussetzungen und Durchführung (1) Für Vorhaben nach Anlage 1 ist unter den dort genannten Voraussetzun gen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. (2) Auf die Umweltverträglichkeitsprüfung, ihre Voraussetzungen und ihre Durchführung sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglich keitsprüfung entsprechend anzuwenden. * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 73 S. 5), der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prü fung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) sowie der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Be teiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlich keitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17). Datum: Verk. am 16. 6. 2007, GVBl. S. 222 1 86. Erg.Lfg. (Dezember 2007) 2127–10 (3) Bedarf ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträg lichkeitsprüfung oder nach diesem Gesetz eine Vorprüfung oder eine Umwelt verträglichkeitsprüfung vorgesehen ist, der Zulassung durch mehrere Behör den, so werden die Aufgaben nach den §§ 3a, 5 bis 8 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9, 9a und 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch eine der beteiligten Behörden als federführende Behörde wahrgenommen. Fe derführende Behörde ist 1. die für die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde, wenn es sich bei dem Vorhaben um eine genehmi gungsbedürftige Anlage im Sinne dieser Vorschrift handelt, 2. die für die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes zuständige Behörde, wenn es sich um ein nach dieser Vorschrift genehmigungsbedürftiges Vorhaben handelt, 3. im Übrigen die Behörde, die für dasjenige Verfahren zuständig ist, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet. In Zweifelsfällen entscheidet die gemeinsame fachlich zuständige Auf sichtsbehörde. Sind mehrere Aufsichtsbehörden zuständig, so entschei den diese gemeinsam. (4) Sind in den jeweiligen Zulassungsverfahren die Beteiligung anderer Be hörden, die Auslegung von Unterlagen und ihre Erörterung vorgesehen, so nimmt die federführende Behörde im Sinne des Absatzes 3 insoweit auch die Aufgaben der zuständigen Behörden nach den jeweiligen Fachgesetzen wahr. Die genannten Verfahrensschritte sollen jeweils gemeinsam erfolgen. Die für die Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständigen Behörden haben die federführende Behörde dabei zu unterstützen. § 4 Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung für Pläne und Programme, Voraussetzungen, Durchführung und Überwachung (1) Für Pläne und Programme nach Anlage 2 ist eine Strategische Umwelt prüfung (SUP) durchzuführen, wenn sie den Rahmen für ein UVP-pflichtiges Vorhaben setzen. Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entschei dung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeu tung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorha ben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten. (2) Auf die Strategische Umweltprüfung, ihre Voraussetzungen, ihre Durch führung und die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspre chend anzuwenden. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt. § 5 Durchführungsvorschriften (1) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, 1. soweit dies jeweils zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder des Bundes erforderlich ist, weitere Vorhaben, 2 86. Erg.Lfg. (Dezember 2007) 2127–10 Pläne oder Programme wegen ihrer voraussichtlich erheblichen Umwelt auswirkungen in die Anlagen 1 oder 2 aufzunehmen oder bestimmte Vor haben, Pläne oder Programme, bei denen nach den vorliegenden Erkennt nissen keine erheblichen Umweltauswirkungen wegen des Standortes, der Größe, der Art des Vorhabens oder auf Grund kumulativer Auswir kungen zu besorgen sind, aus den Anlagen 1 oder 2 zu streichen, 2. Änderungen zur Bestimmung der federführenden Behörde im Sinne von § 3 Abs. 3 vorzunehmen. (2) Das für die Umwelt zuständige Mitglied des Senats kann zur Durchfüh rung der Umweltprüfung Verwaltungsvorschriften erlassen. (3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Abgeordneten haus sie nicht in einer der drei auf den Eingang der Vorlage des Senats folgen den ordentlichen Plenarsitzungen verweigert hat. § 6 Beteiligung von Sachverständigen (1) Beauftragt die federführende Behörde, weil sie zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht selbst die notwendige Sachkenntnis be sitzt und diese auch nicht durch Heranziehung anderer Behörden erlangen kann oder wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens mit Zustimmung des Trä gers des Vorhabens erforderlich ist, Sachverständige mit der Durchführung ein zelner Aufgaben, insbesondere mit der Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung, so trägt die Kosten der Träger des Vorhabens. (2) Vor Beauftragung eines Sachverständigen hat die Behörde den Träger des Vorhabens über die beabsichtigte Auswahl des Sachverständigen und die vor aussichtliche Höhe der Kosten zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stel lungnahme zu geben. (3) Vor Beauftragung des Sachverständigen kann von dem Träger des Vorha bens ein Kostenvorschuss in Höhe von 50 Prozent der voraussichtlich anfallen den Kosten gefordert werden. § 7 Übergangsvorschrift (1) Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von in der An lage 1 aufgeführten Vorhaben dienen und die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. (2) Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen oder Programmen sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen, es sei denn, mit ihrer Aufstellung wurde vor dem 21. Juli 2004 begonnen und sie wurden vor dem 20. Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzgebungsverfahren einge bracht. 3 86. Erg.Lfg. (Dezember 2007) 2127–10 § 8* Änderung des Berliner Straßengesetzes § 9* Änderung der Bauordnung für Berlin § 10* Änderung des Landesseilbahngesetzes § 11* Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verord nungsblatt für Berlin in Kraft. … Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Liste UVP-pflichtiger Vorhaben Erläuterungen zu dem Verzeichnis X = Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. A = Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn es nach einer allge meinen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Satz 1 und der Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü fung durch die zuständige Behörde erhebliche nachteilige Um weltauswirkungen haben kann. S = Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn nach einer standort bezogenen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Satz 2 und der Anlage 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglich keitsprüfung durch die zuständige Behörde trotz der geringen Größe oder Leistung auf Grund besonderer örtlicher Gegeben heiten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Schutz gebiete = Gebiete im Sinne der Nummern 2.3.1 bis 2.3.9 der Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung §§ 8 bis 10: Änderungsvorschriften § 11 Satz 2: Aufhebungsvorschrift 4 86. Erg.Lfg. (Dezember 2007) 2127–10 Nr. Vorhaben Fest legung zur UVP 1. Verkehrsvorhaben 1.1 Bau einer Schnellstraße gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975. X 1.2 Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße oder Ver legung und/oder Ausbau einer bestehenden ein- oder zwei streifigen Straße zu einer vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausge baute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 3 km oder mehr aufweist. X 1.3 Der Neu- oder Ausbau (Erweiterung um mindestens einen durchgehenden Fahrstreifen) von Straßen mit Ausnahme der unselbstständigen Rad- und Gehwege, wenn die Maßnahme a) einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebietes, das durch die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) oder die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) unter Schutz steht, oder eines Naturschutzgebietes oder eines Landschaftsschutzgebie tes führen kann oder in der Schutzzone I oder II eines Wasserschutzgebietes liegt, b) auf einer Länge von insgesamt mehr als 1 km in Biotopen oder geschützten Landschaftsbestandteilen liegt, c) auf einer Länge von insgesamt mehr als 3 km in der Schutzzone III von Wasserschutzgebieten liegt, d) auf einer Länge von mehr als 2,5 km in Gebieten oder Ballungsräumen liegt, für die nach Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität (ABl. EG Nr. L 296 S. 55) eine Luftreinhalteplanung erforder lich ist, e) in geschlossenen Ortslagen mit überwiegender Wohnbe bauung liegt und im Falle des Neubaus von mehr als 1 km eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von min destens 10 000 Kfz/24 h oder im Falle des Ausbaus von mehr als 2,5 km eine durchschnittliche tägliche Ver kehrsstärke von mindestens 20 000 Kfz/24 h in einem Prognosezeitraum von zehn Jahren zu erwarten ist oder f) auf einer Länge von mehr als 2,5 km in Naturparks liegt. X 5 86. Erg.Lfg. (Dezember 2007) 2127–10 noch 1.3 Sofern durch ein Vorhaben im Sinne der Buchstaben b bis f zwar keiner der dort genannten Schwellenwerte erfüllt, aber mindestens zwei dieser Schwellenwerte zu mehr als 75 % er reicht werden, ist ebenfalls eine Umweltverträglichkeitsprü fung durchzuführen. X 1.4 Der Neu- oder Ausbau von Straßen mit Ausnahme der un selbstständigen Rad- und Gehwege, wenn die Maßnahme auf einer Länge von insgesamt mehr als 500 m bis zu 1 km in Biotopen oder geschützten Landschaftsbestandteilen liegt. Der Neu- oder Ausbau selbstständiger Rad- und Gehwege unterliegt der Pflicht zur Durchführung einer standortbezo genen Vorprüfung, wenn die Maßnahme auf einer Länge von mehr als 1 km in Biotopen oder geschützten Land schaftsbestandteilen liegt und in den in Nummer 1.3 Buch stabe a, c und f genannten Fällen, wobei sich ein dort angegebener Schwellenwert jeweils bei Neubau verdoppelt und bei Ausbau verdreifacht. S 1.5 Errichtung und Betrieb von Skipisten, Sommerrodelbahnen, Skiliften, Seilbahnen und dazugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen. A 2. Bauvorhaben 2.1 Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremden beherbergung im Außenbereich, eines ganzjährig betriebe nen Campingplatzes, eines Freizeitparks, eines Parkplatzes, einer Industriezone, eines Einkaufszentrums, eines groß flächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen groß flächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung oder eines Städtebauprojektes, soweit für das Vorhaben kein Bebauungsplan aufgestellt, ge ändert oder ergänzt wurde und der in den Nummern 18.1 bis 18.7 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglich keitsprüfung genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprü fung erreicht oder überschritten wird. A 3. Errichtung und Betrieb von nicht dem Bundesberggesetz und nicht dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unterlie genden Steinbrüchen, Tagebauen, Torfgewinnungsvor haben und sonstigen Abgrabungen, die einschließlich der Aufschüttungen, die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind, 3.1 mehr als 25 ha Gesamtfläche beanspruchen, X 3.2 mehr als 1 ha Gesamtfläche beanspruchen, A 6 86. Erg.Lfg. (Dezember 2007) 2127–10 Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Liste SUP-pflichtiger Pläne und Programme Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 4 unter den Anwendungs bereich dieses Gesetzes: Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung 1. Abfallwirtschaftsplan (§ 14 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin), 2. Abfallwirtschaftskonzept (§ 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin), 3. Verkehrswegeplanung auf Landesebene einschließlich Bedarfsplänen, 4. Nahverkehrsplan (§ 5 des ÖPNV-Gesetzes). 3.3 a) bei Torfgewinnungsvorhaben 200 m2 bis zu 10 ha Ge samtfläche beanspruchen, b) bei sonstigen Vorhaben mehr als 2 ha und bis zu 10 ha Gesamtfläche beanspruchen, S 3.4 in Schutzgebieten liegen. S 4. Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung 4.1 ab einer Größe von 2 ha, A 4.2 ab einer Größe von 1 ha bis zu einer Größe von weniger als 2 ha, S 4.3 in Schutzgebieten. S 5. Forstwirtschaftliche Vorhaben 5.1 Erstaufforstungen im Sinne des Landeswaldgesetzes bis zu einer Größe von 50 ha; A 5.2 a) Rodung von Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungs art in Gebieten von über 3 ha und bis zu 10 ha Wald, X b) von unter 3 ha Wald. S 7 86. Erg.Lfg. (Dezember 2007) 2127–10 8 – Leerseite – 86. Erg.Lfg. (Dezember 2007)

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