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قوانين ألمانيا

Berlin Climate Protection and Energy Transition Act (EWG Bln)

صدر في 2016-03-22 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz (EWG Bln).
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
ألمانيا · Berlin
الموضوعات
Energy
الكلمات المفتاحية
climate change, ecofriendly products/ecofriendly processes, energy conservation/energy production, international cooperation, emissions, renewable energy

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  1. § 1 - Zweck des Gesetzes 11.09.2021

  2. § 2 - Begriffsbestimmungen 11.09.2021 Abschnitt 2 - Klimaschutzziele und ihre Erreichung 06.04.2016

  3. § 3 - Klimaschutzziele 11.09.2021

  4. § 4 - Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm 11.09.2021

  5. § 5 - Monitoring 11.09.2021

  6. § 6 - Sofortprogramm bei Zielabweichung 11.09.2021 Abschnitt 3 - Vorbildfunktion der öffentlichen Hand 06.04.2016

  7. § 7 - Grundsatz 11.09.2021

  8. § 8 - Maßnahmenplan CO 2 -neutrale Verwaltung 11.09.2021

  9. § 9 - Sanierungsfahrpläne für öffentliche Gebäude 11.09.2021 - Seite 1 von 21 - Titel Gültig ab

  10. § 10 - Berliner Energiestandards für öffentliche Gebäude 11.09.2021

  11. § 11 - CO 2 -freie öffentliche Fahrzeugflotten 11.09.2021

  12. § 11a - Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge 11.09.2021

  13. § 12 - Klimaschutz in den Bezirken 11.09.2021

  14. § 13 - Klimaschutzvereinbarungen 11.09.2021

  15. § 14 - Klimaschutzrat 11.09.2021 Abschnitt 4 - Anpassung an den Klimawandel 06.04.2016

  16. § 15 - Grundsatz 11.09.2021

  17. § 16 - Monitoring des Klimawandels und seiner Auswirkungen 11.09.2021 Abschnitt 5 - Bildung 06.04.2016

  18. § 17 - Klimaschutz als Bildungsinhalt 11.09.2021 Abschnitt 6 - Energie 06.04.2016

  19. § 18 - Aufbau einer klimaverträglichen Energieerzeugung und -versor- 11.09.2021 gung

  20. § 19 - Nutzung von erneuerbaren Energien 11.09.2021

  21. § 20 - Konzessionsverträge 11.09.2021

  22. § 21 - Erhebung von Wärmedaten 11.09.2021

  23. § 21a - Wärmekataster 11.09.2021 Abschnitt 7 - Fernwärme 11.09.2021

  24. § 22 - CO 2 -freie Fernwärmeversorgung 11.09.2021

  25. § 23 - Vorrang klimaschonender Wärme 11.09.2021

  26. § 24 - Transparenz von Fernwärmedaten 11.09.2021

  27. § 25 - Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten 11.09.2021

  28. § 26 - Anschluss- und Benutzungszwang 11.09.2021

  29. § 27 - Regulierungsbehörde für Fernwärme 11.09.2021

  30. § 28 - Ordnungswidrigkeiten 11.09.2021 Absschnitt 8 - Klimaschadenskosten 11.09.2021

  31. § 29 - Berücksichtigung vermiedener Klimaschadenskosten 11.09.2021 Abschnitt 9 - Schlussbestimmungen 11.09.2021

  32. § 30 - Übergangsvorschriften 11.09.2021

  33. § 31 - Zuständigkeit 11.09.2021 Inhaltsübersicht Abschnitt 1 - Seite 2 von 21 - Allgemeine Vorschriften

  34. §1 Zweck des Gesetzes

  35. §2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Klimaschutzziele und ihre Erreichung

  36. §3 Klimaschutzziele

  37. §4 Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm

  38. §5 Monitoring

  39. §6 Sofortprogramm bei Zielabweichung Abschnitt 3 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

  40. §7 Grundsatz

  41. §8 Maßnahmenplan CO2-neutrale Verwaltung

  42. §9 Sanierungsfahrpläne für öffentliche Gebäude

  43. § 10 Berliner Energiestandards für öffentliche Gebäude

  44. § 11 CO2-freie öffentliche Fahrzeugflotten

  45. § 11a Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge

  46. § 12 Klimaschutz in den Bezirken

  47. § 13 Klimaschutzvereinbarungen

  48. § 14 Klimaschutzrat Abschnitt 4 Anpassung an den Klimawandel

  49. § 15 Grundsatz

  50. § 16 Monitoring des Klimawandels und seiner Auswirkungen Abschnitt 5 Bildung

  51. § 17 Klimaschutz als Bildungsinhalt Abschnitt 6 Energie

  52. § 18 Aufbau einer klimaverträglichen Energieerzeugung und -versorgung

  53. § 19 Nutzung von erneuerbaren Energien

  54. § 20 Konzessionsverträge

  55. § 21 Erhebung von Wärmedaten

  56. § 21a Wärmekataster Abschnitt 7 Fernwärme

  57. § 22 CO2-freie Fernwärmeversorgung

  58. § 23 Vorrang klimaschonender Wärme

  59. § 24 Transparenz von Fernwärmedaten

  60. § 25 Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten

  61. § 26 Anschluss- und Benutzungszwang

  62. § 27 Regulierungsbehörde für Fernwärme

  63. § 28 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 8 Klimaschadenskosten - Seite 3 von 21 -

  64. § 29 Berücksichtigung vermiedener Klimaschadenskosten Abschnitt 9 Schlussbestimmungen

  65. § 30 Übergangsvorschriften

  66. § 31 Zuständigkeit Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

  67. §1 Zweck des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist die Festlegung von Klimaschutzzielen für das Land Berlin sowie die Schaf- fung von Instrumenten zu deren Erreichung. Zugleich soll mit dem Gesetz ein Beitrag zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris, zu den internationalen, europäischen und nationalen Bemühungen um Klimaschutz und Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels, zur Energiewende in Deutschland sowie zum Aufbau einer sicheren, preisgünstigen und klimaverträglichen Energieer- zeugung und -versorgung im Land Berlin geleistet werden.

  68. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes 1. ist das Übereinkommen von Paris das von den Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen unterzeichnete und von der Bundesrepublik Deutschland mit Gesetz vom 28. September 2016 ratifizierte Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083), 2. sind Kohlendioxidemissionen alle durch den Verbrauch von Endenergie im Land Berlin verur- sachten Emissionen von Kohlendioxid (CO2) nach der amtlichen Methodik zur Verursacherbilanz des Landes Berlin, zuzüglich eines angemessenen Anteils der Emissionen von Kohlendioxid, die dem Luftverkehr am Flughafen Berlin-Brandenburg zuzurechnen sind, 3. sind sonstige Treibhausgasemissionen alle im Land Berlin verursachten Emissionen von Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwas- serstoffe (PFC), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3) entsprechend ihrer CO2- Äquivalente sowie nicht durch den Energieverbrauch verursachte prozessbedingte Emissionen von Kohlendioxid (CO2), 4. umfassen Kohlendioxidsenken natürliche Reservoirs zur Aufnahme und Speicherung von Koh- lenstoff wie Wälder, Moore sowie Grün- und Freiflächen, 5. sind öffentliche Hand a) das Land Berlin sowie die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die auf Berliner Landesrecht beruhen oder der Aufsicht des Lan- des Berlin unterliegen mit Ausnahme von Religionsgemeinschaften und b) jede juristische Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des Privatrechts, wenn an ihr eine oder mehrere juristische Personen nach Buchstabe a unmittelbar oder mittelbar - Seite 4 von 21 - aa) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzen, bb) über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügen oder cc) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsor- gans bestellen können, 6. ist Quellenbilanz die Darstellung der Emissionen von Kohlendioxid (CO2) aus dem Primärener- gieverbrauch nach der Methodik der amtlichen Statistik des Landes Berlin, 7. ist Verursacherbilanz die Darstellung der Emissionen von Kohlendioxid (CO2) aus dem Endener- gieverbrauch nach der Methodik der amtlichen Statistik des Landes Berlin, 8. ist ein Energiemanagement eine systematische Erfassung der Energieströme und Verbräuche sowie der Ableitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und der Reduzie- rung des Energieverbrauchs von Gebäuden und technischen Anlagen, 9. ist ein Liegenschaftsbereich ein Teil des Gebäudebestandes der Haupt- oder Bezirksverwaltun- gen, der durch eine Dienststelle des Landes Berlin oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen verwaltet und unterhalten wird, 10. ist Nettogrundfläche der Teil der Nettogrundfläche, der nach anerkannten Regeln der Technik beheizt oder gekühlt wird, 11. sind öffentliche Gebäude die Gebäude im Eigentum der öffentlichen Hand mit Ausnahme von a) unterirdischen baulichen Anlagen, Traglufthallen und fliegenden Bauten sowie Unterglas- anlagen und Kulturräumen für die Aufzucht, die Vermehrung und den Verkauf von Pflan- zen, b) Gebäuden im Eigentum von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Vermö- gensmassen des Privatrechts, soweit diese Leistungen im Wettbewerb mit privaten Un- ternehmen erbringen, 12. ist der KfW-Effizienzhaus 40-Standard bei Gebäuden eingehalten, wenn ihr Jahres-Primärener- giebedarf 40 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes nicht über- schreitet und die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfas- sungsfläche 55 Prozent der zulässigen Höchstwerte nicht überschreiten; die Bestimmung des jeweiligen Referenzgebäudes und die erforderlichen Berechnungen sind nach dem Gebäu- deenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) vorzunehmen, wobei der Faktor „das 0,75fache“ in § 15 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes keine An- wendung findet, 13. ist der KfW-Effizienzhaus 55-Standard bei Gebäuden eingehalten, wenn ihr Jahres-Primärener- giebedarf 55 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes nicht über- schreitet und die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfas- - Seite 5 von 21 - sungsfläche 70 Prozent der zulässigen Höchstwerte nicht überschreiten; Nummer 12 Halbsatz 2 gilt entsprechend, 14. ist ein im Betrieb CO2-freies Fahrzeug ein Kraftfahrzeug oder sonstiges Fahrzeug, das im Be- trieb keine Kohlendioxidemissionen aus der Verbrennung fossiler Kraftstoffe erzeugt, 15. sind Solaranlagen Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsener- gie, 16. ist eine größere Renovierung die Renovierung eines Gebäudes, bei der a) die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Sys- teme 25 Prozent des Gebäudewerts - den Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet - übersteigen oder b) mehr als 25 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche einer Renovierung un- terzogen werden, 17. ist Nah-/Fernwärme oder Nah-/Fernkälte die Wärme oder Kälte, die in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten durch ein Wärme- oder Kältenetz verteilt wird, 18. ist klimaschonende Wärme a) Wärme, die aus erneuerbaren Energien oder Umweltwärme erzeugt wird, b) Wärme, die mit Wärmepumpen erzeugt wird, c) Wärme, die aus Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird, d) Wärme, die als unvermeidbare Abwärme anfällt, sofern alle Gerätschaften, die zur Erzeugung der Wärme eingesetzt werden, ihrerseits mit Ener- gie versorgt werden, die aus erneuerbaren Quellen stammt, 19. sind allgemeine Wärmeversorgungsnetze Wärmenetze, die der Verteilung von Wärme an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimm- ter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Wärmeabnehmer im räum- lichen Zusammenhang ausgelegt sind, 20. ist Abwärme Wärme, die aus technischen Prozessen und aus baulichen Anlagen stammenden Abluft- und Abwasserströmen entnommen wird oder die als Nebenprodukt in einem Prozess entsteht, dessen Ziel die Erzeugung eines Produktes, die Erbringung einer Dienstleistung oder die Abfallbehandlung ist, 21. ist Abwärme unvermeidbar, wenn der Prozess oder die Anlage, aus der die Abwärme stammt, dem Stand der Technik zur Vermeidung von Abwärme entspricht, - Seite 6 von 21 - 22. ist die technisch nutzbare Dachfläche der Anteil der gesamten Dachfläche, der nach Abzug der Flächeninanspruchnahme durch Dacheinbauten und -aufbauten einschließlich erforderlicher Abstandsflächen für die Belegung mit Solaranlagen zur Verfügung steht. Abschnitt 2 Klimaschutzziele und ihre Erreichung

  69. §3 Klimaschutzziele (1) Im Land Berlin soll die Gesamtsumme der Kohlendioxidemissionen bis zum Jahr 2020 um mindes- tens 40 Prozent, bis zum Jahr 2030 um mindestens 70 Prozent, bis zum Jahr 2040 um mindestens 90 Prozent und spätestens bis zum Jahr 2045 um mindestens 95 Prozent im Vergleich zu der Gesamt- summe der Kohlendioxidemissionen des Jahres 1990 verringert werden. Daneben sollen alle sonstigen Treibhausgasemissionen vergleichbar reduziert werden. (2) Der Senat von Berlin ist unter Berücksichtigung öffentlicher Belange, einschließlich der Nachhaltig- keit und des Ressourcenschutzes verpflichtet, seine Handlungsmöglichkeiten zu nutzen, um die Zie- le nach Absatz 1 zu erreichen. Dabei nimmt er auf soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung sowie auf städtebauliche Besonderheiten im Land Berlin Rücksicht. Soweit die Belange des Klima- schutzes ausdrücklich oder im Rahmen öffentlicher Belange bei Entscheidungen der öffentlichen Hand zu berücksichtigen sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der fachge- setzlichen Abwägungssystematik ergänzende Anwendung. (3) Folgeregelungen dieses Gesetzes dürfen nicht zu Bruttowarmmietzinserhöhungen führen. Andere Bestimmungen, insbesondere bundesgesetzliche, bleiben hiervon unberührt.

  70. §4 Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm (1) Der Senat von Berlin erstellt unter Einbindung der Öffentlichkeit ein Berliner Energie- und Klima- schutzprogramm oder ein sonstiges Gesamtprogramm, welches Strategien und Maßnahmen zur Errei- chung der Ziele nach § 3 Absatz 1 beschreibt. (2) Das Programm nach Absatz 1 ist erstmalig drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Senat von Berlin zu beschließen und jeweils innerhalb eines Jahres nach Konstituierung des Abgeord- netenhauses auf Basis der Berichte nach § 5 weiterzuentwickeln. Es soll insbesondere folgende Be- standteile enthalten: 1. Sektorziele zur Reduktion der Kohlendioxidemissionen insbesondere in den Sektoren Energie- versorgung, Gebäude, Wirtschaft und Verkehr, 2. Strategien und Maßnahmen a) zur Einsparung von Energie, Erhöhung der Energieeffizienz und des Anteils der erneuer- baren Energien am Energiemix des Landes Berlin sowie sonstige Strategien und Maßnah- men zur Erreichung der Klimaschutzziele, einschließlich der Darstellung der mit ihnen zu erreichenden Reduktion von Kohlendioxidemissionen, b) zur Sicherung und zum Ausbau der Kohlendioxidsenken, - Seite 7 von 21 - c) zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels, d) zur Erreichung der Ziele nach § 3 Absatz 1 in sonstigen Handlungsbereichen, in denen sich die Reduktion der Kohlendioxidemissionen nicht bilanzieren lässt, 3. Aussagen zur Wirtschaftlichkeit und Finanzierung der dargestellten Strategien und Maßnah- men, 4. einen Zeitplan hinsichtlich der stufenweisen Reduktion der Kohlendioxidemissionen anhand der in § 3 Absatz 1 genannten Ziele und gegebenenfalls weiterer Zwischenziele, 5. die Festlegung der Gesamtmenge an Kohlendioxidemissionen, die im Zeitraum der fünf auf die Beschlussfassung des Programms folgenden Kalenderjahre höchstens emittiert werden soll. (3) Das Programm nach Absatz 1 ist dem Abgeordnetenhaus zur Beschlussfassung vorzulegen. Satz 1 gilt auch bei wesentlichen Änderungen des Programms sowie für die Weiterentwicklung des Pro- gramms auf Basis der Berichte nach § 5 entsprechend. (4) Bei der Erstellung und Weiterentwicklung des Programms nach Absatz 1 sind die Wirkungsbeiträge und Wechselwirkungen durch Klimaschutzmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Union zu be- rücksichtigen.

  71. §5 Monitoring (1) Der Senat von Berlin richtet ein dauerhaftes Monitoring ein, insbesondere zur Überprüfung 1. der Umsetzung dieses Gesetzes einschließlich des Erreichens der Ziele nach § 3 Absatz 1 und der Ziele nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 5, 2. der Umsetzung des Programms nach § 4 Absatz 1, einschließlich des Umsetzungsstandes und der quantifizierbaren Wirkungen der einzelnen Strategien und Maßnahmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2. (2) Zuständig für die Durchführung des Monitorings ist die für Klimaschutz zuständige Senatsverwal- tung. Sie hat die Ergebnisse zu bewerten und in einem Monitoringbericht zusammenzufassen. Darin ist auch über die Ergebnisse des Klimawandelfolgenmonitorings nach § 13 zu berichten. Die Emissi- onsentwicklung ist sowohl nach der Quellenbilanz als auch nach der Verursacherbilanz darzustellen. Der Monitoringbericht ist nach Beschluss des Programms durch das Abgeordnetenhaus entsprechend

  72. § 4 Absatz 1, 2 und 3 jeweils alle zwei Jahre vorzulegen. (3) Die Monitoringberichte nach Absatz 2 bilden die Grundlage für die Weiterentwicklung des Pro- gramms nach § 4 Absatz 1. (4) Der Senat von Berlin leitet dem Abgeordnetenhaus die Monitoringberichte zur Kenntnisnahme zu. Die Ergebnisse sind zu veröffentlichen.

  73. §6 Sofortprogramm bei Zielabweichung - Seite 8 von 21 - Ist aus dem Monitoringbericht gemäß § 5 Absatz 2 erkennbar, dass die Ziele nach § 3 Absatz 1 oder Sektorziele nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit den geplanten Maßnahmen voraussichtlich nicht erreicht werden oder die nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 festgelegte Gesamtmenge an Kohlen- dioxidemissionen voraussichtlich überschritten wird, beschließt der Senat auf Vorlage der für Klima- schutz zuständigen Senatsverwaltung ein Sofortprogramm mit verstärkten Maßnahmen zur Zielerrei- chung. Hierzu legen die für Klimaschutz zuständige und die für die Verfolgung der jeweiligen Sektor- ziele nach § 31 Absatz 2 verantwortlichen Senatsverwaltungen Vorschläge vor. Abschnitt 3 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

  74. §7 Grundsatz Die öffentliche Hand hat im Rahmen ihrer Tätigkeiten vorbildhaft zur Erreichung der Zwecke und Ziele dieses Gesetzes beizutragen.

  75. §8 Maßnahmenplan CO2-neutrale Verwaltung (1) Das Land Berlin setzt sich zum Ziel, den Kohlendioxidausstoß der Landesverwaltung im Sinne des Satzes 4 bis zum Jahr 2030 weitgehend auszugleichen und diese somit CO2-neutral zu organisieren. Dieses Ziel soll in erster Linie durch Einsparungen von Energie sowie durch die Erhöhung der Energie- effizienz und des Anteils erneuerbarer Energien am Energieverbrauch erreicht werden. Unvermeidba- re Kohlendioxidemissionen sind weitgehend zu kompensieren. Zur Verwirklichung dieses Ziels legt der Senat von Berlin zum Ablauf des dritten auf das Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgenden Ka- lenderjahres einen Maßnahmenplan vor, der die Senats- und Bezirksverwaltungen mit Ausnahme der ihnen nachgeordneten Behörden, nicht rechtsfähigen Anstalten und unter ihrer Aufsicht stehenden Ei- genbetriebe bindet. (2) Der Senat von Berlin legt dem Abgeordnetenhaus alle fünf Jahre ab Vorlage des Maßnahmenplans nach Absatz 1 einen Gesamtbericht zum Stand seiner Umsetzung vor.

  76. §9 Sanierungsfahrpläne für öffentliche Gebäude (1) Das Land Berlin strebt eine umfassende energetische Sanierung der öffentlichen Gebäude im Sin- ne des Satzes 2 bis zum Jahr 2045 an. Hierzu legt der Senat von Berlin bis zum Ablauf des ersten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres ein Konzept zur Aufstellung von Sanie- rungsfahrplänen und zur Einrichtung eines Energiemanagements für die Gebäude der Bezirksverwal- tungen, des Sondervermögens Immobilien des Landes Berlin und der Senatsverwaltungen, die nicht Mieter dieses Sondervermögens sind, vor. In das Konzept einzubeziehen sind auch andere Maßnah- men, die der Einsparung des Energieverbrauchs dienen. (2) Das Konzept nach Absatz 1 Satz 2 muss neben Sanierungszielen für die Jahre 2030 und 2045 ins- besondere Kriterien zur Auswahl der Gebäude enthalten. Die Kriterien umfassen insbesondere die Wirtschaftlichkeit der jeweiligen Sanierungsmaßnahme, ihren Beitrag zur Erreichung der Ziele in § 3 Absatz 1, die perspektivische Nutzung des jeweiligen Gebäudes sowie die mit der Sanierung verbun- denen Kosten. Das Konzept ist dem Abgeordnetenhaus zuzuleiten und im Internet zu veröffentlichen. (3) Auf Grundlage des Konzeptes nach Absatz 1 Satz 2 erstellen die dort genannten öffentlichen Stel- len bis zum Ablauf des dritten auf die Vorlage des Konzeptes nach Absatz 1 Satz 2 folgenden Kalen- - Seite 9 von 21 - derjahres für ihre Gebäude ab einer Nettogrundfläche von mehr als 250 Quadratmetern jeweils einen Sanierungsfahrplan mit dem Ziel der Senkung des Endenergieverbrauches um mindestens 20 Prozent bis zum Jahr 2030 und des Primärenergieverbrauches um mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2045 im Vergleich zu den Verbrauchswerten des Jahres 2010. Der Sanierungsfahrplan soll die Umsetzung der erforderlichen Sanierungen in zeitlicher Reihenfolge darstellen. Die Kosten für die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen sind in der Haushalts- und Finanzplanung darzustellen. Die Sanierungsfahr- pläne sind öffentlich zugänglich zu machen. (4) Soweit eine in Absatz 1 genannte öffentliche Stelle bereits in vergleichbarer Form eine einheitliche Erfassung und objektive Bewertung des baulichen, energetischen und gebäudetechnischen Zustandes ihres Vermögens vorgenommen hat, mit der auch erforderliche Sanierungen in zeitlicher Reihenfolge dargestellt werden können, ist dies einem Sanierungsfahrplan im Sinne dieses Gesetzes gleichzuset- zen. (5) Zur Umsetzung des Absatzes 3 richten die in Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen für ihre Lie- genschaftsbereiche bis zum Ablauf des zweiten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Ka- lenderjahres nach den Vorgaben des Konzeptes nach Absatz 1 Satz 2 jeweils ein Energiemanagement ein und betreiben dieses. Die öffentlichen Stellen können auch für mehrere Liegenschaftsbereiche ein gemeinsames Energiemanagement einrichten und betreiben. Die erforderlichen Daten sind jährlich zu erheben und müssen insbesondere Aussagen zu der Entwicklung des Energieverbrauchs, des Energie- einsatzes und der Kohlendioxidemissionen der einzelnen Gebäude ermöglichen. Zum Betrieb gehört auch die Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Einsparung von Energie sowie eines Energie- controllings. (6) Bei der Einrichtung des Energiemanagements nach Absatz 5 ist eine zentrale Erfassung und Aus- wertung der Daten zu gewährleisten. Die Energieverbrauchswerte sind im Internet zu veröffentlichen. (7) Die in Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen benennen für ihre Liegenschaftsbereiche jeweils ei- ne Energiebeauftragte oder einen Energiebeauftragten. Die Energiebeauftragten haben die Aufgabe, das Energiemanagement zu begleiten, die Entwicklungen zu bewerten sowie Maßnahmen, die der Ein- sparung von Energie und der Erhöhung von Energieeffizienz dienen, vorzuschlagen.

  77. § 10 Berliner Energiestandards für öffentliche Gebäude (1) Beim Neubau öffentlicher Gebäude ist mindestens der KfW-Effizienzhaus 40-Standard einzuhalten. Eine noch energiesparendere Bauweise ist anzustreben. (2) Bei größeren Renovierungen öffentlicher Gebäude ist der KfW-Effizienzhaus 55-Standard einzuhal- ten, soweit nicht öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. (3) Von den Anforderungen der Absätze 1 und 2 kann abgewichen werden, soweit die für ihre Einhal- tung erforderlichen Mehraufwendungen die Summe der durch die Einhaltung über die Nutzungsdau- er des Gebäudes eingesparten Energiekosten und der vermiedenen Klimaschadenskosten gemäß § 29 übersteigen. (4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Betriebsgebäude, die nach ihrem Verwendungs- zweck großflächig und langanhaltend offengehalten werden müssen oder nach ihrer Zweckbestim- mung weniger als vier Monate im Jahr oder auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt werden. - Seite 10 von 21 - (5) Bei der Planung des Neubaus öffentlicher Gebäude sollen die Emissionen von Kohlendioxid und sonstigen Treibhausgasen, die mit der Herstellung der eingesetzten Baustoffe verbunden sind, ermit- telt und die daraus resultierenden Klimaschadenskosten ausgewiesen werden. § 29 Satz 3 gilt ent- sprechend. (6) Für alle öffentlichen Gebäude, Schulen und Liegenschaften darf ausschließlich Strom aus erneuer- baren Energien bezogen werden, der höchste Klimaschutz-Anforderungen an die Stromqualität erfüllt.

  78. § 11 CO2-freie öffentliche Fahrzeugflotten (1) Das Land Berlin strebt an, die von der öffentlichen Hand genutzten Kraftfahrzeugflotten bis zum Ende des Jahres 2030 vollständig auf im Betrieb CO2-freie Fahrzeuge umzustellen. Zu diesem Zweck stellen alle Behörden der Berliner Verwaltung bis zum 31. Dezember 2022 Pläne zur schrittweisen Umstellung ihrer Kraftfahrzeugflotten einschließlich gemieteter und geleaster Fahrzeuge auf. Die Kos- ten der Umstellung sind in der Haushalts- und Finanzplanung abzubilden. (2) Von der Pflicht zur Umstellung sind Fahrzeuge mit besonderen dienstlichen Nutzungsanforderun- gen ausgenommen, soweit am Markt keine im Betrieb CO2-freien Fahrzeuge verfügbar sind, die die- sen Anforderungen genügen. Satz 1 gilt insbesondere für Kranken-, Rettungs-, Polizei- und Feuerwehr- fahrzeuge. (3) Von der Umstellung kann im Einzelfall abgesehen werden, soweit die Mehrkosten der Anschaffung eines im Betrieb CO2-freien Fahrzeugs die Summe der über die Nutzungsdauer des Fahrzeugs einge- sparten Betriebskosten und der vermiedenen Klimaschadenskosten gemäß § 29 übersteigen. (4) Von den nach Absatz 1 Satz 2 aufgestellten Umstellungsplänen kann abgewichen werden, solange und soweit erforderliche Ladeinfrastruktur nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. (5) Die Umstellungspläne nach Absatz 1 Satz 2 sind spätestens bis zum 31. Dezember 2026 fortzu- schreiben. Dabei ist insbesondere zu überprüfen, inwieweit die Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3 noch vorliegen. (6) Die Umstellungspläne sind der für Klimaschutz zuständigen Senatsverwaltung vorzulegen und zu veröffentlichen. Dabei sind Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3 darzulegen und zu begründen.

  79. § 11a Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge Der Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge ist im gesamten Stadtgebiet zu fördern. Die Ladeinfrastruktur ist mit folgenden Zielen auszubauen: 1. Der Aufbau von Ladeinfrastruktur erfolgt unter der Berücksichtigung der unterschiedlichen An- wendungsfälle und in einer raumübergreifenden Betrachtung bedarfsgerecht im gesamten Stadtgebiet. 2. Der Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur wird so fortgesetzt, dass er den Zuwachs an Elektrofahrzeugen in Berlin beschleunigt befördern kann. Ziel ist dabei ein Verhältnis von insge- samt mindestens einem Ladepunkt für je zehn zugelassene Fahrzeuge, wie es die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraft- - Seite 11 von 21 - stoffe empfiehlt. Bis zum Ablauf des Jahres 2025 müssen insgesamt 30 Prozent der Ladepunkte im Sinne des Satzes 2 betriebsbereit errichtet sein. 3. Maßgeblich beim Ausbau sind die Ziele des Mobilitätsgesetzes und des Stadtentwicklungsplans Mobilität und Verkehr zu beachten. 4. Der Aufbau im öffentlichen Raum erfolgt im Auftrag des Landes Berlin nach den Maßgaben ei- ner einheitlichen, diskriminierungsfrei zugänglichen Ladeinfrastruktur und berücksichtigt dabei die Entwicklung des Ausbaus von Ladeeinrichtungen im privaten Raum. 5. Dabei werden nur Ladeeinrichtungen öffentlich gebaut beziehungsweise gefördert, an denen si- chergestellt wird, dass ausschließlich regenerativ erzeugter Strom angeboten wird. 6. Dem Abgeordnetenhaus ist über den Ausbau jährlich zu berichten.

  80. § 12 Klimaschutz in den Bezirken (1) Unbeschadet der §§ 8 bis 11 erfüllen die Bezirke die Vorbildfunktion nach § 7 in eigener Verantwor- tung. Sie sind gehalten, eigene Energie- und Kohlendioxidbilanzen zu erstellen, Ziele zur Minderung von Kohlendioxidemissionen zu formulieren und Aussagen zur Einsparung von Energie in den bezirkli- chen Gebäuden zu treffen. (2) Die Bezirke berichten der für Klimaschutz zuständigen Senatsverwaltung auf Verlangen über die zur Erreichung der Ziele nach § 3 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen. (3) Ausschließlich für die bezirklichen Aufgaben, die sich aus diesem Gesetz und aus dem Programm nach § 4 ergeben, benennt jeder Bezirk bis zum 30. Juni 2022 eine Beauftragte oder einen Beauftrag- ten für Klimaschutz und Klimaanpassung.

  81. § 13 Klimaschutzvereinbarungen (1) Der Senat von Berlin wirkt auf den Abschluss von Klimaschutzvereinbarungen hin, insbesonde- re mit juristischen Personen und Personengesellschaften des Privatrechts, an denen das Land Berlin mehrheitlich beteiligt ist, sowie mit Hochschulen und hochschulmedizinischen Einrichtungen. Die Kli- maschutzvereinbarungen sollen eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren haben und folgende Min- destbestandteile enthalten: 1. für das Bezugsjahr eine Darstellung des Energieverbrauchs und der damit verbundenen Koh- lendioxidemissionen anhand der Emissionsfaktoren der amtlichen Energie- und Kohlendioxidbi- lanz des Landes Berlin, 2. ein Zwischen- und ein Gesamtziel zur Reduzierung des Energieverbrauchs und der Kohlendi- oxidemissionen, die sich an den Klimaschutzzielen des § 3 Absatz 1 orientieren sollen, 3. eine Darstellung von Maßnahmen, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen, insbesondere Maßnahmen, die der Einsparung von Energie, der Erhöhung der Energieeffizienz sowie der Er- höhung des Anteils erneuerbarer Energien am Energiemix des Landes Berlin dienen, - Seite 12 von 21 - 4. eine Darstellung, wie die Umsetzung dieser Maßnahmen kontrolliert wird, 5. ein Verfahren zur Anpassung der Vereinbarung einschließlich der Ziele und Maßnahmen, wenn nach Vorlage des Zwischenberichts gemäß Absatz 2 erkennbar wird, dass die Ziele nach Num- mer 2 mit den geplanten Maßnahmen nach Nummer 3 entweder nicht oder frühzeitig erreicht werden. (2) Zuständig für die Verhandlung und den Abschluss von Klimaschutz Vereinbarungen nach Absatz 1 ist die für Klimaschutz zuständige Senatsverwaltung. In den Klimaschutzvereinbarungen ist zu verein- baren, dass der für Klimaschutz zuständigen Senatsverwaltung über die Erreichung der Ziele nach Ab- satz 1 Satz 2 Nummer 2 zu berichten ist. Dabei sind die Ergebnisse den nach Absatz 1 Satz 2 Num- mer 3 geplanten und umgesetzten Maßnahmen gegenüberzustellen. Es ist mindestens ein Zwischen- bericht nach Ablauf der ersten Hälfte der Laufzeit und ein Abschlussbericht zum Ende der Laufzeit vor- zulegen. Die Klimaschutzvereinbarungen sind unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen zum Schutz unternehmensbezogener Daten zu veröffentlichen.

  82. § 14 Klimaschutzrat (1) Der Senat von Berlin beruft einen Klimaschutzrat. Seine Mitglieder werden auf Vorschlag der für Klimaschutz zuständigen Senatsverwaltung spätestens sechs Monate nach Konstituierung des Abge- ordnetenhauses für die Dauer einer Legislaturperiode benannt. (2) Der Klimaschutzrat ist unabhängig und berät den Senat und das Abgeordnetenhaus zu Fragen der Klimaschutz- und Energiepolitik. Er achtet auf die Einhaltung der Klimaschutzziele und begleitet die Fortschreibung des Berliner Energie- und Klimaschutzprogramms sowie die Entwicklung von Sofort- programmen nach § 6. Zu diesem Zweck kann er mit Klimaschutz, Energiewende und Klimaanpassung verbundene Themen aufgreifen, eigene Vorschläge vorlegen sowie wissenschaftliche Expertisen und Stellungnahmen veröffentlichen. Das Land trägt die Kosten des Klimaschutzrates im Rahmen der im Landeshaushalt verfügbaren Mittel. Abschnitt 4 Anpassung an den Klimawandel

  83. § 15 Grundsatz (1) Der Senat von Berlin wird Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und seiner unvermeid- baren Folgen für Berlin unterstützen. Er ist verpflichtet, auf der Grundlage eines aktuell zu haltenden Kenntnisstandes über den Klimawandel und der Abschätzung seiner konkreten Auswirkungen auf das Land Berlin für das Programm nach § 4 Absatz 1 Strategien und Maßnahmen zu entwickeln, die darauf abzielen, die Anpassungsfähigkeit natürlicher, gesellschaftlicher und ökonomischer Systeme zu ver- bessern und die Funktion der städtischen Infrastrukturen sowie die urbane Lebensqualität zu erhalten. (2) Die Pflichten aus § 3 Absatz 2 bleiben davon unberührt.

  84. § 16 Monitoring des Klimawandels und seiner Auswirkungen Der Senat von Berlin richtet bis zum Ablauf des ersten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgen- den Kalenderjahres ein Monitoringsystem ein, um die Folgen des Klimawandels in Berlin zu erfassen und deren Entwicklung zu beobachten. Das Monitoring wird laufend aktualisiert. Hierbei sollen auch - Seite 13 von 21 - Daten und Informationen nichtstaatlicher Institutionen eingebunden werden. Das Monitoringsystem ist kontinuierlich weiterzuentwickeln. Abschnitt 5 Bildung

  85. § 17 Klimaschutz als Bildungsinhalt (1) Der Senat von Berlin stärkt durch die Einbeziehung der Themen Klimawandel, Klimaschutz und An- passung an die Folgen des Klimawandels in die schulische und vorschulische Bildung das Bewusstsein und das Verständnis für diese Themen. Daneben soll der verantwortungsvolle und sparsame Umgang mit Energie vermittelt werden. (2) Der Senat von Berlin trägt Sorge dafür, dass Schulen bei der Teilnahme an Schulprojekten im Be- reich der Themen nach Absatz 1 unterstützt werden. Abschnitt 6 Energie

  86. § 18 Aufbau einer klimaverträglichen Energieerzeugung und -versorgung (1) Der Senat von Berlin strebt eine sichere, preisgünstige und klimaverträgliche Energieerzeugung und -versorgung mit Strom und Wärme im Land Berlin an, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht und wird darauf hinwirken, dass im Land Berlin die Energieerzeugung aus Braunkohle bis zum 31. Dezember 2017 und aus Steinkohle spätestens bis zum 31. Dezember 2030 beendet wird. (2) Der Senat unterstützt die Forschung und Demonstration sowie den Aufbau von Produktionskapa- zitäten in Bezug auf den Ausbau von erneuerbaren Energien und hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopp- lungsanlagen sowie die Erhöhung der Energieeffizienz. Darüber hinaus unterstützt er die Optionen zur Flexibilisierung der Energieversorgungssysteme einschließlich der Entwicklung und Nutzung von Spei- chertechnologien und intelligenten Stromnetzen. (3) Der Senat von Berlin zeigt in dem Programm nach § 4 Absatz 1 Strategien und Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung des Wärmebedarfs im Gebäudebereich unter Berücksichtigung von Ein- sparpotenzialen und des künftigen Wärmebedarfs auf. Dabei sind auch heutige und künftige Wärme- versorgungsstrukturen zu berücksichtigen. (4) Der Senat von Berlin setzt sich auf Bundesebene für die Umsetzung der Energiewende in Deutsch- land ein. Dabei hat er die Auswirkungen auf Klima und Umwelt sowie die Kosten der Energieerzeu- gung und deren gerechte Verteilung in der Gesellschaft zu berücksichtigen.

  87. § 19 Nutzung von erneuerbaren Energien (1) Das Land Berlin strebt die vermehrte Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien auf, in und an öffentlichen Gebäuden sowie auf sonstigen öffentlichen Flächen an. (2) Zur Erreichung der nach Absatz 1 angestrebten Nutzung haben alle Stellen der öffentlichen Hand die in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften auf die Verfügbarkeit, Lage und Ausrichtung von Flä- chen hinsichtlich deren Eignung zur Nutzung und Aufnahme von Anlagen für die Erzeugung von er- neuerbaren Energien zu überprüfen. - Seite 14 von 21 - (3) Beim Neubau öffentlicher Gebäude ist die Errichtung von Solaranlagen auf der gesamten tech- nisch nutzbaren Dachfläche vorzusehen. Die Anlagen sind im Zuge der Bauausführung, spätestens aber ein Jahr nach Bauabnahme zu errichten. Dies kann auch durch die Errichtung von Anlagen Dritter geschehen. (4) Auf Dächern öffentlicher Gebäude sind spätestens bis zum 31. Dezember 2024 Solaranlagen auf der gesamten technisch nutzbaren Dachfläche zu errichten. Satz 1 gilt nicht, soweit die Errichtung aus statischen Gründen unmöglich ist. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (5) Dachflächen öffentlicher Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, sind sta- tisch und technisch zur Aufnahme von Solaranlagen zu ertüchtigen. (6) Von den Anforderungen der Absätze 3 bis 5 kann im Einzelfall abgewichen werden, soweit 1. Dachflächen nach ihrer Ausrichtung und Lage für die Nutzung solarer Strahlungsenergie offen- sichtlich ungeeignet oder dauerhaft für andere Zwecke bestimmt sind, mit denen die Errich- tung von Solaranlagen nicht vereinbar ist, 2. die für ihre Einhaltung erforderlichen Mehraufwendungen die Summe der durch die Einhaltung über die Nutzungsdauer des Gebäudes eingesparten Energiekosten, der Erlöse und der vermie- denen Klimaschadenskosten gemäß § 29 übersteigen, 3. öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen oder 4. sicherheitsrelevante Anforderungen in Justizvollzugsanstalten entgegenstehen. (7) Weitere Maßnahmen zur vermehrten Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien an und auf öffentlichen Gebäuden sowie auf sonstigen öffentlichen Flächen sind in dem nach § 4 Absatz 1 zu erstellenden Programm darzustellen.

  88. § 20 Konzessionsverträge (1) Vom Land Berlin geschlossene Konzessionsverträge sollen vorsehen, dass die Vertragspartner ver- pflichtet sind, das Land Berlin bei der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes zu un- terstützen. (2) Konzessionsverträge sollen vorsehen, dass das Land Berlin eine Anpassung getroffener Regelun- gen verlangen kann, wenn dies im öffentlichen Interesse zur Verwirklichung einer den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes entsprechenden Energienutzung erforderlich ist. (3) Der Abschluss von Konzessionsverträgen bedarf der vorherigen Zustimmung des Abgeordneten- hauses. Sollte die Gewährung des Leitungsrechts für die Fernwärme anders vertraglich geregelt wer- den als durch einen Konzessionsvertrag, so gilt Satz 1 entsprechend.

  89. § 21 Erhebung von Wärmedaten (1) Die für Angelegenheiten der Wärmeplanung zuständigen Senatsverwaltungen und die Bezirke sind berechtigt, zum Zweck der Wärmeplanung erforderliche Wärmedaten zu erheben, die für Klimaschutz zuständige Senatsverwaltung auch zum Zweck der Weiterentwicklung der Strategien und Maßnahmen - Seite 15 von 21 - des Programms nach § 4. Dies gilt insbesondere für Angaben zum Energieverbrauch von Gebäuden und Gebäudegruppen, zu der bei Gewerbebetrieben anfallenden Abwärme, zu Art, Alter und Brenn- stoffverbrauch von Wärmeerzeugungsanlagen sowie zu Art, Alter und Lage von Wärme- und Gasnet- zen. (2) Energieversorgungsunternehmen, Gewerbebetriebe sowie öffentliche Stellen, insbesondere bevoll- mächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger, sind verpflichtet, der für Klima- schutz zuständigen Senatsverwaltung und den Bezirken auf Anforderung vorhandene Wärmedaten in anonymisierter Form zu übermitteln, soweit diese für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erfor- derlich sind. Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, sind bei der Übermittlung als vertraulich zu kennzeichnen. (3) Die erhobenen und übermittelten Daten dürfen nur zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken verarbeitet und genutzt und an die in Absatz 1 Satz 1 benannten Stellen weitergegeben werden. Da- bei ist sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Ge- schäftsgeheimnisse gewahrt bleiben. Die Weitergabe der Daten an Dritte ist nur im Rahmen ihrer Be- auftragung mit der Erstellung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Planungen, Strategien und Maßnah- men zulässig; die Sätze 1 und 2 gelten insoweit entsprechend. Eine Veröffentlichung der Daten ist zum Zweck der Verbreitung von Umweltinformationen in anonymisierter Form zulässig, sofern keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. (4) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Wärmedaten zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken erforderlich sind.

  90. § 21a Wärmekataster (1) Die für Klimaschutz zuständige Senatsverwaltung richtet im Einvernehmen mit der für Energie zu- ständigen Senatsverwaltung und der für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung bis zum 31. Dezember 2022 ein Wärmekataster ein. (2) Das Wärmekataster soll insbesondere folgende Daten enthalten: 1. Anschrift von Gebäuden, 2. Gebäudetypen, Nutzungsarten und Baujahre von Gebäuden, 3. Volumen, Grundfläche, Höhe, Geschosszahl und beheizte Fläche von Gebäuden, 4. Wärme- und Kälteenergieverbrauch von Gebäuden, 5. Wärme- und Kälteenergiebedarf von Gebäuden, 6. energetischer Sanierungszustand von Gebäuden, 7. Art, Alter, Leistung sowie verwendete Energiequellen von Energieumwandlungsanlagen, insbe- sondere Wärmeerzeugungsanlagen, 8. Art, Alter, Lage, Leitungslänge, Durchmesser und Temperaturniveau von Versorgungsnetzen und Entsorgungsnetzen, einschließlich Hausanschlussleitungen, - Seite 16 von 21 - 9. Abwärmepotenziale, insbesondere Lage, Leistung, Arbeit, Temperaturniveau und zeitliche Ver- fügbarkeit, 10. Dach- und Freiflächenpotenziale für die solare Energiegewinnung im Stadtgebiet. (3) Für die Daten aus dem Wärmekataster besteht eine zeitlich unbeschränkte Aufbewahrungspflicht. (4) § 21 Absatz 3 gilt entsprechend. Abschnitt 7 Fernwärme

  91. § 22 CO2-freie Fernwärmeversorgung (1) Betreiber allgemeiner Wärmeversorgungsnetze sind verpflichtet, für ihre Wärmenetze einen Dekarbonisierungsfahrplan aufzustellen, der an dem Ziel einer CO2-freien Fernwärmeversorgung spä- testens zwischen den Jahren 2040 und 2045 ausgerichtet ist. Darin ist darzustellen, wie die Betreiber gewährleisten wollen, dass ab dem Jahr 2030 mindestens 40 Prozent der in den von ihnen betriebe- nen Wärmeversorgungsnetzen transportierten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidba- rer Abwärme stammen. Der Dekarbonisierungsfahrplan ist spätestens zum 30. Juni 2023 der Regulie- rungsbehörde für Fernwärme vorzulegen, zu veröffentlichen und mindestens alle fünf Jahre zu überar- beiten. (2) Die Regulierungsbehörde für Fernwärme prüft die Dekarbonisierungsfahrpläne auf ihre Schlüssig- keit, überwacht deren Einhaltung und weist die Netzbetreiber auf voraussichtliche oder festgestellte Abweichungen hin.

  92. § 23 Vorrang klimaschonender Wärme (1) Betreiber allgemeiner Wärmeversorgungsnetze müssen Anlagen in räumlicher Nähe, die nicht nur geringfügige Mengen klimaschonender Wärme erzeugen, auf Verlangen des Anlagenbetreibers unver- züglich und vorrangig zu diskriminierungsfreien Bedingungen an ihr Wärmeversorgungsnetz anschlie- ßen. Die Kosten des Netzanschlusses trägt der Anlagenbetreiber als einmaligen Netzanschlussbeitrag. Der Netzanschluss kann mit Genehmigung der Regulierungsbehörde für Fernwärme verweigert wer- den, wenn der Anschluss an das Wärmeversorgungsnetz technisch nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist oder für den Betreiber des allgemeinen Wärmeversorgungsnetzes wirtschaftlich unzumut- bar ist. Bei der Abwägung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit sind die Ziele des § 22 Absatz 1, die In- teressen des Anlagenbetreibers sowie die Interessen der an das jeweilige Wärmenetz angeschlosse- nen Wärmeabnehmer zu berücksichtigen. (2) Betreiber allgemeiner Wärmeversorgungsnetze sind verpflichtet, klimaschonende Wärme zu dis- kriminierungsfreien Bedingungen abzunehmen und angemessen zu vergüten. Die Angemessenheit der Vergütung wird auf Antrag des Anlagenbetreibers durch die Regulierungsbehörde für Fernwärme überprüft. Kann zwischen den Beteiligten keine Einigung erzielt werden, setzt die Regulierungsbehör- de für Fernwärme eine angemessene Vergütung fest. (3) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorgaben für - Seite 17 von 21 - 1. die räumliche Nähe der Wärmeerzeugungsanlagen, die als geringfügig anzusehenden Wärme- mengen und technische Voraussetzungen des Netzanschlusses nach Absatz 1, 2. die Bestimmung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit nach Absatz 1 Satz 3, 3. den Inhalt diskriminierungsfreier Bedingungen für den Netzanschluss nach Absatz 1 sowie für die Abnahme klimaschonender Wärme nach Absatz 2 sowie 4. die Kalkulation angemessener Vergütungen nach Absatz 2 festzulegen.

  93. § 24 Transparenz von Fernwärmedaten (1) Betreiber allgemeiner Wärmeversorgungsnetze haben spätestens bis zum 31. Dezember 2022 fol- gende Informationen im Internet zu veröffentlichen und jährlich zu aktualisieren: 1. den Anteil der einzelnen Energieträger an dem Gesamtenergieträgermix der im letzten oder vorletzten Jahr transportierten Wärme, 2. die daraus resultierenden Kohlendioxidemissionen der transportierten Wärme, 3. den Primärenergiefaktor der transportierten Wärme, 4. eine Bilanz über die im Fernwärmenetz entstehenden Wärmeverluste, 5. Angaben, Preisregelungen und Preislisten nach § 1 Absatz 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, sowie 6. Angaben über technisch mögliche Netzanschlusspunkte für den Anschluss von Anlagen zur Er- zeugung klimaschonender Wärme nach § 23 Absatz 1 Satz 1, insbesondere die räumliche Lage und die technischen Anforderungen für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit, sowie diskriminierungsfreie Netzanschlussbedingungen, jeweils bezogen auf die einzelnen sowie im Mittel über alle von ihnen betriebenen Wärmeversor- gungsnetze. (2) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere zu veröffentlichende Da- ten, den Veröffentlichungsort, die Form der Veröffentlichung und den näheren Inhalt der zu veröffent- lichenden Daten zu regeln.

  94. § 25 Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten (1) Betreiber allgemeiner Wärmeversorgungsnetze sind verpflichtet, folgende Informationen kontinu- ierlich aufzuzeichnen und der Regulierungsbehörde für Fernwärme auf Anforderung mitzuteilen: - Seite 18 von 21 - 1. Standort, Netzanschluss, Anschlussleistung und Informationen zu Brennstoffeinsatzart, Kohlen- dioxidemissionen, Alter, thermischer Leistung, möglichen Einspeisetemperaturniveaus sowie minimalen beziehungsweise maximalen Einspeiseleistungen der angeschlossenen Wärmeer- zeugungsanlagen und Wärmespeicher, 2. Netzlasten und Auslastungsgrad der wesentlichen Netzabschnitte als Lastgänge, 3. Vor- und Rücklauftemperaturen in allen wesentlichen Netzteilen im Jahresverlauf, 4. Druckverhältnisse (Vorlaufdruck, Rücklaufdruck und Differenzdruck) in allen wesentlichen Netz- teilen, 5. alle Kosten, Erlöse und sonstigen Bestandteile, die für die Kalkulation und Abrechnung der an- gemessenen Vergütung für klimaschonende Wärme nach § 23 Absatz 2 von Bedeutung sind, sowie 6. Angaben zu den Betreibern der angeschlossenen Wärmeerzeugungsanlagen und den ihnen ab- genommenen Wärmemengen und Wärmeleistungen mit Einspeiseorten. (2) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Aufzeichnungs- und Mittei- lungspflichten sowie Vorgaben zur Konkretisierung der Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten fest- zulegen.

  95. § 26 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Gebiete zum Zwe- cke des Klima- und Ressourcenschutzes den Anschluss an eine Einrichtung zur Versorgung mit Nah- und Fernwärme oder Nah- und Fernkälte (Anschlusszwang) und deren Benutzung (Benutzungszwang) vorzuschreiben. (2) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Absatz 1 soll sich in der Rechtsverordnung auf Neube- bauung beschränken. Die Rechtsverordnung soll Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang vorsehen, insbesondere bei Grundstücken oder Gebäuden mit Wärme- oder Kälteversorgungsanlagen, die dauerhaft einen erheblich niedrigeren CO2-Ausstoß haben als die nach Absatz 1 vorgesehene Ein- richtung. Bei Erstreckung des Anschluss- und Benutzungszwangs auf Grundstücke mit bestehenden anderen Heiz- oder Kälteversorgungseinrichtungen soll die Rechtsverordnung zum Ausgleich sozia- ler oder wirtschaftlicher Härten angemessene Übergangsregelungen vorsehen. Die Rechtsverordnung kann den Anschluss- und Benutzungszwang auf bestimmte Gruppen von Personen, Betrieben, Gewer- betreibenden oder Grundstücken beschränken. (3) In der Rechtsverordnung können Vorgaben hinsichtlich des technologischen Standards oder des CO2-Faktors der Nah- und Fernwärmeversorgung oder Nah- und Fernkälteversorgung festgelegt wer- den. Bei entsprechenden Vorgaben soll jeweils der Stand der Technik (beste verfügbare Technologie) zu Grunde gelegt werden. (4) Die Einspeisung von Wärme aus Erneuerbaren Energien durch Dritte innerhalb des Gebietes soll ermöglicht werden. - Seite 19 von 21 - (5) Die Anschluss- und Benutzungsbestimmungen müssen zur Sicherung der wirtschaftlichen und so- zialen Vertretbarkeit mit Vorgaben zur Höhe, Bildung, Transparenz und Kontrolle der Entgelte verbun- den werden.

  96. § 27 Regulierungsbehörde für Fernwärme (1) Es wird eine Regulierungsbehörde für Fernwärme bei der für Energie zuständigen Senatsverwal- tung eingerichtet. (2) Die Regulierungsbehörde hat folgende Aufgaben: 1. die Prüfung der Dekarbonisierungsfahrpläne nach § 22 und die Überwachung ihrer Umsetzung, 2. die Genehmigung der Verweigerung des Netzanschlusses in den Fällen des § 23 Absatz 1, 3. die Überprüfung der Vergütungen für klimaschonende Wärme nach § 23 Absatz 2 Satz 2, 4. die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für klimaschonende Wärme nach § 23 Absatz 2 Satz 3, 5. die Überwachung der Einhaltung der Transparenzpflichten nach § 24 sowie der Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten nach § 25 sowie 6. mindestens alle fünf Jahre eine Prüfung der Verbraucherpreise für Fernwärmekunden hinsicht- lich missbräuchlicher Preisgestaltung zu veranlassen und die Ergebnisse zu veröffentlichen. (3) Die Regulierungsbehörde gibt sich eine Geschäftsordnung, die sie auf ihrer Internetseite veröffent- licht. (4) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben der Regulierungsbe- hörde zu konkretisieren.

  97. § 28 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Wärmenetzbetreiber seinen Verpflich- tungen nach § 22 nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 1 000 000 Euro geahndet werden. Absschnitt 8 Klimaschadenskosten

  98. § 29 Berücksichtigung vermiedener Klimaschadenskosten Die für Klimaschutz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Ener- gie, für Bauen und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen durch Rechtsverordnung Vorgaben zur Höhe und Berechnung der nach diesem Gesetz zu berücksichtigenden vermiedenen Klimascha- - Seite 20 von 21 - denskosten sowie zur Berechnung der im Zusammenhang mit den vermiedenen Klimaschadenskosten zu berücksichtigenden Mehraufwendungen und Energiekosteneinsparungen festzulegen. Dabei ist die Methodenkonvention des Umweltbundesamtes zur Ermittlung von Umweltkosten in ihrer jeweils aktu- ellen Fassung als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Soweit eine Festlegung nach Satz 1 nicht er- folgt ist, sind vermiedene Klimaschadenskosten in Höhe von 180 Euro für jede Tonne Kohlendioxid zu veranschlagen, die durch Klimaschutzmaßahmen nach diesem Gesetz eingespart wird. Abschnitt 9 Schlussbestimmungen

  99. § 30 Übergangsvorschriften

  100. § 10 Absatz 1, 2 und 5 sowie § 19 Absatz 3 finden auf Bauvorhaben, deren Bedarfsprogramm oder de- ren Vorplanungsunterlagen vor dem 1. Januar 2022 oder im Fall von Schulbauten vor dem 1. Januar 2025 genehmigt wurden, keine Anwendung. Diese Übergangsvorschriften gelten nicht für die Errich- tung und Inbetriebnahme von Solaranlagen auf Dächern. § 23 Absatz 1 und 2 ist erst ab dem 1. Januar 2023 und § 25 Absatz 1 erst ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.

  101. § 31 Zuständigkeit (1) Soweit dieses Gesetz keine Zuständigkeit bestimmt, ist die für Klimaschutz zuständige Senatsver- waltung für die Umsetzung der Vorgaben dieses Gesetzes zuständig. Insbesondere koordiniert sie die ressortübergreifenden Aufgaben zur Erreichung der Ziele nach § 3 Absatz 1. (2) Für die Verfolgung der Sektorziele nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist die jeweils auf Grund ih- res Geschäftsbereichs für den Sektor überwiegend zuständige Senatsverwaltung verantwortlich. Sie hat die Aufgabe, die auf Landesebene für die Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen zu veranlas- sen. Die Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Senats bleibt unberührt. Der Senat kann bei Über- schneidungen zwischen den Zuständigkeiten einzelner Senatsverwaltungen die Verantwortlichkeit nach Satz 1 zuweisen. - Seite 21 von 21 -

Berlin Climate Protection and Energy Transition Act (EWG Bln) · Nelum