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قوانين ألمانيا

Berlin Animal Welfare Association Law (BlnTSVKG)

صدر في 2020-08-31 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz über Mitwirkungs- und Klagerechte von anerkannten Tierschutzorganisationen im Land Berlin (Berliner Tierschutzverbandsklagegesetz - BlnTSVKG).
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
ألمانيا · Berlin
الموضوعات
Livestock
الكلمات المفتاحية
animal welfare, institution, legal proceedings/administrative proceedings, court/tribunal, enforcement/compliance, governance

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  1. Amtliche Abkürzung: BlnTSVKG Ausfertigungsdatum: 31.08.2020 Gültig ab: 11.09.2020 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVBl. 2020, 677 Gliederungs-Nr: 7833-1 Gesetz über Mitwirkungs- und Klagerechte von anerkannten Tierschutzorganisationen im Land Berlin (Berliner Tierschutzverbandsklagegesetz - BlnTSVKG) Vom 31. August 2020* Zum 29.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung des Tierschutzverbandsklagerechts vom 31. August 2020 (GVBl. S. 677) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über Mitwirkungs- und Klagerechte von anerkannten Tierschutzorgani sationen im Land Berlin (Berliner Tierschutzverbandsklagegesetz - BlnTSVKG) vom 31. August 2020 11.09.2020 § 1 - Zweck des Gesetzes 11.09.2020 § 2 - Anerkennung von Tierschutzorganisationen 11.09.2020 § 3 - Mitwirkungsrechte von anerkannten Tierschutzorganisationen 11.09.2020 § 4 - Rechtsbehelfe von anerkannten Tierschutzorganisationen 11.09.2020 § 1 Zweck des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist es, anerkannten Tierschutzorganisationen das Recht einzuräumen, in Ver waltungsverfahren im Bereich des Tierschutzes mitzuwirken und Maßnahmen der Behörden des Lan des Berlin oder deren Unterlassen auf die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen zum Schutz der Tiere gerichtlich überprüfen zu lassen, ohne selbst in eigenen Rechten verletzt sein zu müssen. § 2 Anerkennung von Tierschutzorganisationen (1) Tierschutzorganisationen werden von der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung auf Antrag anerkannt, wenn sie Seite 1 von 4 1. rechtsfähig sind, 2. ihren Sitz im Land Berlin haben und ihr satzungsgemäßer Tätigkeitsbereich auch das Gebiet des Landes Berlin umfasst, 3. nach ihrer Satzung nicht nur vorübergehend vorwiegend Ziele des Tierschutzes fördern, 4. mindestens fünf Jahre lang im Sinne der Nummer 3 tätig gewesen sind, 5. nach Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabener füllung bieten, 6. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körper schaftssteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) ge ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von der Körperschaftssteuer befreit sind, 7. soweit mitgliedschaftlich organisiert jeder Person eine Mitgliedschaft ermöglichen, welche die Ziele der Tierschutzorganisation unterstützt, und 8. sich verpflichten, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit nach den Vorgaben dieses Geset zes erhaltenen Informationen ausschließlich zur Wahrnehmung der Rechte nach diesem Gesetz zu verwenden und zu verarbeiten sowie die Verarbeitung auf das notwendige Maß zu beschrän ken. Die Anerkennung soll abweichend von Satz 1 Nummer 2 auch einer überregional tätigen Tierschutzor ganisation mit Sitz in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden, wenn die Tätigkeit im Land Berlin kein nur unerheblicher Teil der Gesamttätigkeit im Sinne des Satzes 1 Num mer 3 ist. (2) Dem Antrag auf Anerkennung sind geeignete Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen der Anerkennung, insbesondere Auszüge aus der Satzung der Tierschutzorganisation oder schriftliche Tätigkeitsberichte, beizufügen. (3) Die Anerkennung kann unbeschadet der allgemeinen Vorschriften zur Rücknahme und zum Wi derruf von Verwaltungsakten insbesondere dann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn die anerkannte Tierschutzorganisation wiederholt gegen die Verpflichtung auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 verstoßen hat. (4) Die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine fortlaufend zu aktualisierende Liste der nach diesem Gesetz anerkannten Tierschutzorganisationen. § 3 Mitwirkungsrechte von anerkannten Tierschutzorganisationen (1) Anerkannten Tierschutzorganisationen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben 1. von Amts wegen Seite 2 von 4 a) rechtzeitig bei der Vorbereitung von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften im Bereich des Tierschutzes, b) rechtzeitig vor Erteilung von Erlaubnissen nach § 11 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 280 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und c) unverzüglich nach Erteilung von Genehmigungen nach § 8 Absatz 1 des Tierschutzgeset zes sowie 2. mit Ausnahme von Strafverfahren auf Antrag in allen weiteren Verfahren nach dem Tierschutz gesetz. Hiervon kann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. (2) Auf Antrag ist anerkannten Tierschutzorganisationen seitens der zuständigen Behörden über die Anzahl und den jeweiligen Gegenstand einschließlich Geschäftszeichen von in Absatz 1 Satz 1 Num mer 2 genannten, laufenden Verfahren innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung Auskunft zu erteilen. Hat eine anerkannte Tierschutzorganisation Gelegenheit zur Stellungnahme nach Absatz 1 erhalten, ist ihr innerhalb von zwei Wochen Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu ge währen. §§ 5 bis 12 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. (3) Stellungnahmen sind schriftlich innerhalb von drei Wochen, nachdem die anerkannte Tierschutzor ganisation Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten oder innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie Ak teneinsicht genommen hat, abzugeben. (4) Hat eine anerkannte Tierschutzorganisation Stellung genommen, sind ihr Verwaltungsakte in die sen Verfahren bekanntzugeben. § 4 Rechtsbehelfe von anerkannten Tierschutzorganisationen (1) Eine anerkannte Tierschutzorganisation kann, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine erfolgte oder unterlassene Maßnahme der Behörden des Landes Berlin einlegen mit der Behauptung, dass diese ge gen Artikel 20a des Grundgesetzes, gegen Artikel 31 Absatz 2 der Verfassung von Berlin, gegen Vor schriften des Tierschutzgesetzes, auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassene Rechtsvorschriften oder eine unmittelbar geltende Bestimmung eines Rechtsakts der Europäischen Union zum Schutze des Wohlergehens der Tiere (tierschutzrelevante Vorschriften) verstoßen oder verstoßen haben. Gegen eine Genehmigung nach § 8 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes und eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes ist abweichend von Satz 1 allein der Rechtsbehelf der Fest stellungsklage statthaft. Seite 3 von 4 (2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind unbeschadet der allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsge richtsordnung zur Zulässigkeit von Rechtsbehelfen nur zulässig, wenn 1. die satzungsgemäßen Aufgaben der anerkannten Tierschutzorganisation in Bezug auf die För derung der Ziele des Tierschutzes berührt werden, 2. die anerkannte Tierschutzorganisation sich in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 1 fristgerecht in der Sache geäußert oder keine Gelegenheit zur Äußerung erhalten hat und 3. die Maßnahme oder ihr Unterlassen weder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung erfolgt ist noch in einem gerichtlichen Verfahren bereits ihre Rechtmäßigkeit bestätigt wurde. (3) Ist ein Verwaltungsakt einer anerkannten Tierschutzorganisation nicht bekanntgegeben worden, sind Rechtsbehelfe nach Absatz 1 innerhalb eines Jahres zu erheben, nachdem sie Kenntnis von die sem erlangt hat oder hätte erlangen können. (4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit Maßnahmen oder deren Unterlassen gegen tierschutzrelevante Vorschriften verstoßen und der Verstoß Belange des Tierschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, welche die anerkannte Tierschutzorganisation nach ihrer Satzung fördert. Hat die anerkannte Tierschutzorganisation Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 3 Absatz 1 erhalten, ist sie im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen die ser Mitwirkung nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Seite 4 von 4

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