Beer Ordinance
صدر في 1990-07-02 · النص بتاريخ 2026-10-01
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البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Bierverordnung.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- food safety and quality, viticulture/oenological practices, packaging/labelling
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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de 1 Bierverordnung BierV Ausfertigungsdatum: 02.07.1990 Vollzitat: "Bierverordnung vom 2. Juli 1990 (BGBl. I S. 1332), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 797) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 8.5.2008 I 797 Fußnote Textnachweis ab: 7.7.1990 Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. BierV Anhang EV Eingangsformel Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit verordnet auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 1 und 4 Buchstabe a und b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft sowie auf Grund des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 8 und 9 und Abs. 2 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945) auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen: § 1 Schutz der Bezeichnung Bier (1) Unter der Bezeichnung Bier - allein oder in Zusammensetzung - oder unter Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen, die den Anschein erwecken, als ob es sich um Bier handelt, dürfen gewerbsmäßig nur Getränke in den Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den Vorschriften des § 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 des Vorläufigen Biergesetzes und den §§ 16 bis 19, § 20 Abs. 1 Satz 2 und §§ 21 und 22 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes entsprechen. (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen im Ausland hergestellte gegorene Getränke, die nicht den in Absatz 1 genannten Vorschriften entsprechen, unter der Bezeichnung "Bier" gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn sie im jeweiligen Herstellungsland unter der Bezeichnung "Bier" oder einer dieser Bezeichnung entsprechenden Verkehrsbezeichnung verkehrsfähig sind. Sind diesen Getränken zulassungsbedürftige Zusatzstoffe zugesetzt worden, so gilt dies jedoch nur, wenn für diese Zusatzstoffe eine Ausnahmeregelung nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch getroffen worden ist. (3) Ein Getränk, bei dem die Gärung unterbrochen ist, gilt ebenfalls als gegoren. § 2 § 3 Kenntlichmachung der Biergattungen (1) Bier mit einem Stammwürzegehalt von weniger als 7 vom Hundert darf nur unter der Bezeichnung "Bier mit niedrigem Stammwürzegehalt", Bier mit einem Stammwürzegehalt von 7 oder mehr als 7, aber weniger als 11 vom Hundert darf nur unter der Bezeichnung "Schankbier" gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. (2) Bier darf unter der Bezeichnung "Starkbier", "Bockbier" oder einer sonstigen Bezeichnung, die den Anschein erweckt, als ob das Bier besonders stark eingebraut Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de 2 sei, gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Stammwürzegehalt 16 vom Hundert oder mehr beträgt. (3) § 4 (weggefallen) § 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer 1. entgegen § 1 Abs. 1 oder § 3 Abs. 2 ein Getränk unter einer dort genannten Bezeichnung oder 2. entgegen § 3 Abs. 1 Bier mit einem dort genannten Stammwürzegehalt nicht unter der vorgeschriebenen Bezeichnung gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 7 Schlußformel Der Bundesrat hat zugestimmt. Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kap. X Sachgebiet E Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1090) Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: ... 19. Bierverordnung vom 02. Juli 1990 (BGBl. I S. 1332) mit folgenden Maßgaben: a) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet dürfen Erzeugnisse abweichend von den Vorschriften der Verordnung noch bis zum 31. Dezember 1992 in den Verkehr gebracht werden, sofern sie dem dort bisher geltenden Recht entsprechen. b) Die in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zuständigen Stellen der Lebensmittelüberwachung stellen durch besondere Maßnahmen sicher, daß Erzeugnisse nach Buchstabe a nur in den in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebieten in den Verkehr gebracht werden. ...