Bavarian Wine Marketing Promotion Law
صدر في 2001-07-24 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Bayerisches Weinabsatzförderungsgesetz (BayWeinAFöG).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Bayern
- الموضوعات
- Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- viticulture/oenological practices, internal trade, fees/royalties, institution, policy/planning, governance
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Bayerisches Weinabsatzförderungsgesetz (BayWeinAFöG) Vom 24. Juli 2001 Fundstelle: GVBl 2001, S. 346 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Art. 1 und 3 geänd. (§ 1 Nr. 160 V. v. 22.7.2014, 286) Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird: Art. 1 Abgabepflicht und Erhebung (1) 1 Zur besonderen Förderung des Absatzes von Wein, der in Bayern aus dort gewachsenen Trauben erzeugt wurde, erheben die Gemeinden zugleich mit der Abgabe für den Deutschen Weinfonds eine Abgabe, die dem Freistaat Bayern zufließt. 2 Die Erhebung gehört zum übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden. (2) Abgabepflichtig sind die selbstbewirtschaftenden Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen, sofern diese jeweils mehr als 5 Ar umfassen. (3) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Erhebungsverfahren näher zu regeln und die Höhe der Abgabe unter Berücksichtigung von Umfang und Kosten der förderfähigen Maßnahmen im Rahmen von § 46 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl I S. 1467), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 2000 (BGBl I S. 710), festzusetzen. (4) Zur Abgeltung ihres Verwaltungsaufwands für die Abgabenerhebung können die Gemeinden 2 Prozent des Abgabenaufkommens einbehalten. (5) Die Abgabe wird auf der Grundlage der Angaben zur Weinbaukartei erhoben. Art. 2 Verwendung der Abgabe (1) Gefördert werden die von den Verbänden des Weinbaus und der Weinwirtschaft getragenen gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen. (2) Gegenstand der Förderung sind herkunftsbezogene gemeinschaftliche und firmenneutrale Werbemaßnahmen. (3) 1 Abweichend von Absatz 2 sind auch einzelne gruppenbezogene oder regionale Maßnahmen der Absatzwerbung förderfähig. 2 Für diesen Förderungszweck sind mindestens 25 Prozent der jährlichen Einnahmen aus der Abgabe zu verwenden. Art. 3 Werbebeirat (1) 1 Die Verteilung der Mittel aus der Abgabe obliegt dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. 2 Es kann diese Aufgabe durch Rechtsverordnung an nachgeordnete Behörden übertragen. (2) 1 Die Entscheidung über die Verteilung der Abgabe ist im Benehmen mit dem Werbebeirat zu treffen. 2 Dieser besteht aus Vertretern von Organisationen des Weinbaus und der Weinwirtschaft. 3 Das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung und das Verfahren des Werbebeirats, regelt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung. Art. 4 Wirtschaftsplan (1) Für die Bewirtschaftung der Mittel aus der Abgabe ist auf Grundlage eines Vorschlags des Werbebeirats für jedes Haushaltsjahr von der nach Art. 3 Abs. 1 zuständigen Behörde ein Wirtschaftsplan aufzustellen. (2) 1 Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sind die für den Freistaat Bayern jeweils geltenden Vorschriften anzuwenden. 2 Die für Gemeinden geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Art. 5 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. München, den 24. Juli 2001 Der Bayerische Ministerpräsident Dr. Edmund Stoiber