Bavarian Land Use Planning Law
صدر في 2012-06-25 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- الدولة
- ألمانيا · Bayern
- الموضوعات
- Environment, Land and soil, Water
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, environmental impact assessment (EIA), basic legislation, land-use planning, policy/planning, data collection/reporting, monitoring, legal proceedings/administrative proceedings, sustainable development
أين تقرؤه
لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.
النص
نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.
München, den 29. Juni Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11 2012 Datum I n h a l t Seite 253 B 1612 25. 6. 2012 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) 254 230-1-W 25. 6. 2012 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspiel wesen in Deutschland und anderer Rechtsvorschriften 270 2187-3-I , 2187-1-I , 7801-1-L 25. 6. 2012 Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassen lotterie der Länder (GKL-StV) 276 2187-6-F 13. 6. 2012 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnung 282 103-2-S 6. 6. 2012 Verordnung zur Änderung des Kostenverzeichnisses 283 2013-1-2-F 6. 6. 2012 Verordnung zur Änderung der Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten und der Baukammernverfahrensverordnung 293 2132-1-23-I , 2133-1-1-I 6. 6. 2012 Verordnung zur Änderung der Schülerbeförderungsverordnung 294 2230–5–1–1-UK 11. 6. 2012 Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz – GZVJu) 295 300-3-1-J 11. 6. 2012 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einrichtung von Aufsichtsstellen für Führungsaufsicht 312 450-4-J 17. 6. 2012 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Sachbezugswerte für gewährte Verpfle gung an Bedienstete der der Aufsicht des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts 313 2032-2-81-A 254 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 1Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 230-1-W Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)1) 2) Vom 25. Juni 2012 Der Landtag des Freistaates Bayern hat das fol gende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt ge macht wird: Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften Art. 1 Aufgabe und Instrumente der Landesplanung Art. 2 Begriffsbestimmungen Art. 3 Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raum ordnung Art. 4 Zielabweichungsverfahren Teil 2 Materielle Planungsvorgaben Art. 5 Leitziel und Leitmaßstab der Landesplanung Art. 6 Grundsätze der Raumordnung Teil 3 Organisation der Landesplanung Art. 7 Landesplanungsbehörden Art. 8 Regionale Planungsverbände Art. 9 Verbandssatzung Art. 10 Organe der Regionalen Planungsverbände Art. 11 Aufsicht über die Regionalen Planungsverbände Art. 12 Kostenerstattung an die Regionalen Planungsver bände Art. 13 Landesplanungsbeirat Teil 4 Raumordnungspläne Art. 14 Grundlagen Art. 15 Umweltbericht Art. 16 Anhörungsverfahren Art. 17 Abwägung Art. 18 Bekanntgabe Art. 19 Inhalt des Landesentwicklungsprogramms Art. 20 Ausarbeitung und Aufstellung des Landesentwick lungsprogramms Art. 21 Inhalt der Regionalpläne Art. 22 Ausarbeitung und Aufstellung der Regionalpläne Art. 23 Planerhaltung Teil 5 Sicherungsinstrumente der Landesplanung Art. 24 Gegenstand, Zweck und Erforderlichkeit von Raumordnungsverfahren Art. 25 Einleitung, Durchführung und Abschluss von Raumordnungsverfahren Art. 26 Vereinfachtes Raumordnungsverfahren Art. 27 Landesplanerische Stellungnahme Art. 28 Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen Art. 29 Raumordnerische Zusammenarbeit Teil 6 Sonstige Vorschriften Art. 30 Mitteilungs- und Auskunftspfl icht Art. 31 Raumbeobachtung Art. 32 Unterrichtung des Landtags Art. 33 Anpassungsgebot, Ersatzleistung an die Gemein den Art. 34 Verwaltungskosten Teil 7 Schlussbestimmungen Art. 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelun gen Anlage 1 (zu Art. 15 Abs. 2 Satz 2) Anlage 2 (zu Art. 15 Abs. 4 Satz 1) Teil 1 Allgemeine Vorschriften Art. 1 Aufgabe und Instrumente der Landesplanung (1) 1Aufgabe der Landesplanung ist es, den Ge samtraum des Freistaates Bayern und seine Teilräume auf Grund einer fachübergreifenden Koordinierung unter den Gesichtspunkten der Raumordnung zu ent wickeln, zu ordnen und zu sichern. 2Dabei sind 1) Art. 15 bis 18 und Art. 31 dieses Gesetzes dienen der Um setzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parla ments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl L 197 S. 30). 2) Mit diesem Gesetz wird mit Ausnahme der § 4 Abs. 3 und § 5 sowie des Abschnitts 3 vom Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 2986), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2585), abgewichen. 230-1-W Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)1) 2) Vom 25. Juni 2012 255Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/20122 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 1. unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der je weiligen Planungsebene auftretenden Konfl ikte auszu gleichen sowie 2. Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen. (2) Zur Erfüllung dieser Aufgabe 1. sind Raumordnungspläne aufzustellen und bei Bedarf fortzuschreiben, 2. sind raumbedeutsame Planungen und Maßnah men unter raumordnerischen Gesichtspunkten abzustimmen und 3. ist die raumordnerische Zusammenarbeit zu un terstützen. (3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume ist in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einzufügen; die Entwicklung, Ord nung und Sicherung des Gesamtraums hat die Gege benheiten und Erfordernisse seiner Teilräume zu be rücksichtigen. (4) Landesplanung ist Aufgabe des Staates; Regi onalplanung ist Teil der Landesplanung. Art. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Gesetzes sind 1. Erfordernisse der Raumordnung: Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raum ordnung und sonstige Erfordernisse der Raum ordnung; 2. Ziele der Raumordnung: verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewo genen (Art. 17 Satz 1 Halbsatz 2) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungs plänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums; 3. Grundsätze der Raumordnung: Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Siche rung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Ge setz oder als Festlegungen in einem Raumord nungsplan aufgestellt werden; 4. sonstige Erfordernisse der Raumordnung: in Aufstellung befi ndliche Ziele der Raumord nung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen; 5. öffentliche Stellen: Behörden des Bundes und des Freistaates Bayern, kommunale Gebietskörperschaften, bundesun mittelbare und die der Aufsicht eines Landes un terstehenden Körperschaften, Anstalten und Stif tungen des öffentlichen Rechts; 6. raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen: Planungen einschließlich der Raumordnungsplä ne, Vor haben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in An spruch genommen oder die räum liche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinfl usst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel; 7. Raumordnungspläne: zusammenfassende, überörtliche und fachüber greifende Pläne gemäß Art. 19 und 21; 8. Festlegungen: Ziele und Grundsätze der Raumordnung in Raum ordnungsplänen. Art. 3 Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung (1) 1Bei 1. raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen, 2. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zu lässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maß nahmen anderer öffentlicher Stellen und 3. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zu lässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maß nahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen, sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grund sätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. 2Satz 1 Nrn. 1 und 2 gelten entspre chend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnah men, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln fi nanziert werden. 3Weiter gehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entschei dungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt. 256 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 3Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 (2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Pla nungen und Maßnahmen von Personen des Privat rechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. (3) § 5 des Raumordnungsgesetzes (ROG) bleibt unberührt. Art. 4 Zielabweichungsverfahren (1) 1Die oberste Landesplanungsbehörde kann im Einzelfall in einem besonderen Verfahren die Ab weichung von einem Ziel der Raumordnung zulas sen, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. 2Die Zu lassung erfolgt im Einvernehmen mit den fachlich berührten Staatsministerien und im Benehmen mit den betrof fenen Gemeinden, bei Abweichungen von einem Ziel in einem Regionalplan auch im Benehmen mit dem Regionalen Planungsverband. 3Die Zulassung der Ab weichung ausschließlich von einem in einem Regio nalplan festgelegten Ziel der Raumordnung obliegt der für die Verbindlicherklärung nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 zuständigen höheren Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den berührten Fachbehörden der entsprechenden Verwaltungsstufe oder, sofern diese nicht vorhanden sind, der nächsthöheren Ver waltungsstufe sowie im Einvernehmen mit dem Re gionalen Planungsverband und im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden; Satz 1 gilt entsprechend. (2) Antragsbefugt sind öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2, die das Ziel der Raumordnung zu beachten haben. Teil 2 Materielle Planungsvorgaben Art. 5 Leitziel und Leitmaßstab der Landesplanung (1) Leitziel der Landesplanung ist es, gleichwerti ge Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Teilräu men zu schaffen und zu erhalten. (2) Leitmaßstab der Landesplanung ist eine nach haltige Raumentwicklung, die die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Belange des Raums in Ein klang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt. Art. 6 Grundsätze der Raumordnung (1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinn des Leitziels nach Art. 5 Abs. 1 und des Leitmaß stabs nach Art. 5 Abs. 2 anzuwenden und durch Fest legungen in Raum ordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist. (2) Grundsätze der Raumordnung sind: 1. Nachhaltige Raumentwicklung: Im gesamten Staatsgebiet und in seinen Teilräu men sollen ausgeglichene infrastrukturelle, wirt schaftliche, ökologische, soziale und kulturelle Verhältnisse angestrebt werden. Dabei sollen in allen Teilräumen die nachhaltige Daseinsvorsor ge gesichert, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation unterstützt, Entwicklungspotenzi ale und eine raumtypische Biodiversität gesichert, Gestaltungsmöglichkeiten mittel- und lang fristig offengehalten und Ressourcen geschützt werden. Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen und anderen raumstrukturverändernden Herausfor derungen soll Rechnung getragen werden. Auf einen Ausgleich raumstruktureller Ungleichge wichte zwischen den einzelnen Teilräumen soll hingewirkt werden. 2. Raumstruktur: Die prägende Vielfalt des gesamten Landesge biets und seiner Teilräume soll gesichert werden. Auf Kooperationen innerhalb von Teilräumen und von Teilräumen miteinander soll mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume hingewirkt werden. Es soll da für Sorge getragen werden, dass Verdichtungs räume und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfül len können. Ländliche Teilräume sollen unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirt schaftlichen und naturspezifi schen Entwicklungs potenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung erhalten und entwi ckelt werden. Gebiete, zwischen denen intensive Lebens- und Wirtschaftsbeziehungen bestehen oder entwickelt werden sollen, sollen zu Regio nen zusammengefasst werden. Gemeinden, die sich als Mittelpunkt der Daseinsvorsorge eines in der Regel überörtlichen Verfl echtungsbereichs eignen, kön nen in den Raumordnungsplänen als Zentrale Orte festgelegt werden. Die Zentralen Orte sollen so über das ganze Staatsgebiet ver teilt werden, dass für alle Bürger die Versorgung mit Gütern, Dienstleistungen und Infrastruktur einrichtungen des wirtschaftlichen, so zialen und kulturellen Bedarfs in zumutbarer Erreichbarkeit gesichert ist; dies gilt auch in dünn besiedelten Teilräumen. Die Siedlungstätigkeit soll räumlich konzentriert und vorrangig auf vorhandene Sied lungen mit ausreichender Infrastruktur, insbeson dere auf Zentrale Orte, ausgerichtet werden. Der Freiraum soll erhalten werden; es soll ein groß räumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem geschaffen werden. Die weitere Zerschneidung der offenen Landschaft 257Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/20124 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 und von Waldfl ächen soll so weit wie möglich ver mieden werden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum soll begrenzt werden. Der Umfang einer erst maligen Inanspruchnahme von Freifl ächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke soll vermindert werden, ins besondere durch die vorrangige Aus schöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbar machung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwick lung der Städte und Gemeinden sowie zur Ent wicklung vorhandener Verkehrsfl ächen. 3. Versorgungs- und Infrastrukturausstattung: Der Erhalt und die bedarfsgerechte Weiterent wicklung der notwendigen Infrastruktureinrich tungen sind in allen Teilräumen von besonderer Bedeutung. Überörtliche Einrichtungen der kom munalen Vorsorge sowie der Bildung und Kultur, des Sozialwesens, der medizinischen Versorgung und des Sports, ferner der Verwaltung und der Rechtspfl ege sollen bevorzugt in den Zentralen Orten gebündelt werden. Geeignete räumliche Voraussetzungen für die Erhaltung der Innen städte und örtlichen Zentren für die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung sind von besonderer Bedeutung. Dem Schutz kritischer Infrastruktu ren soll Rechnung getragen werden. Es sollen die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mo bilität einschließlich eines integrierten Verkehrs systems geschaffen werden. Die Anbindung an überregionale Verkehrswege und eine gute und verkehrssichere Erreichbarkeit der Teilräume un tereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr sind von besonderer Bedeutung. Die Vor aussetzungen für die Verlage rung von Verkehr auf umweltverträglichere Ver kehrsträger wie Schiene und Wasserstraße sollen verbessert werden. Raumstrukturen sollen so ge staltet werden, dass die Verkehrsbelastung ver ringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird. Eine gute Erreichbarkeit der Zentralen Orte, ins besondere mit öffentlichen Verkehrsmitteln, soll gewähr leistet werden. Ein barrierefreier Zugang, insbesondere zu Infrastruktureinrichtungen, soll ermöglicht werden. 4. Energieversorgung: Den räumlichen Erfordernissen für eine kosten günstige, sichere und umweltverträgliche Ener gieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen soll Rechnung getragen werden. Dabei sollen die räumlichen Vor aussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine Steigerung der Energieeffi zienz und für eine spar same Energienutzung geschaffen werden. 5. Wettbewerbsfähige Wirtschaftsstrukturen: Die räumlichen Voraussetzungen für eine lang fristig wett bewerbsfähige und räumlich ausge wogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie für ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungs plätzen sollen erhalten und entwickelt werden. Geeignete räumliche Rahmenbedingungen für eine möglichst ausgewogene Branchenstruktur der gewerblichen Wirtschaft, für eine ausgewo gene Versorgung mit Handwerks- und sonstigen Dienstleistungsbetrieben sowie für die Sicherung des Bestands und der Weiterentwicklung und die Neuansiedlung von leistungsfähigen kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie der Freien Berufe sollen gewährleistet werden. Insbesonde re in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Landes durchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist, sollen die Entwicklungsvoraussetzungen gestärkt werden. Die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebun denen Rohstoffen sollen geschaffen werden. Die räumlichen Voraussetzungen für eine nachhaltige Wasserwirtschaft und die vorsorgende Sicherung der Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft mit Wasser in ausreichender Menge und Güte sollen geschaffen werden. Die räumlichen Vor aussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoff produktion sollen erhalten und entwickelt wer den. Die Wettbewerbsfähigkeit der Tourismus wirtschaft soll gestärkt werden. 6. Landschaftsbild: Das Landschaftsbild Bayerns soll in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit bewahrt werden. Kultur und Naturlandschaften sollen erhalten und entwi ckelt werden. Historisch geprägte und gewachse ne Kulturlandschaften sollen in ihren prägenden kulturellen und ökologischen Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern erhalten bleiben. Es sollen die räumlichen Voraussetzun gen dafür geschaffen werden, dass die Land- und Forstwirtschaft und der Naturschutz ihren Beitrag dazu leisten können, das Landschaftsbild und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen. 7. Ökologische Funktionen des Raums: Der Raum soll in seiner Bedeutung für die Funk tionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, des Klimas, der Erholung sowie als Lebensraum der Tier- und Pfl anzenwelt einschließlich der je weiligen Wechselwirkungen entwickelt, gesichert oder, soweit erforderlich, möglich und angemes sen, wiederhergestellt werden. Wirtschaftliche und soziale Nutzungen des Raums sollen unter Berücksichtigung seiner ökologischen Funktio nen gestaltet werden. Naturgüter sollen sparsam und schonend in Anspruch genommen werden. Das Gleichgewicht des Naturhaushalts soll nicht nachteilig verändert werden. Grundwasservor kommen sollen geschützt, die Reinhaltung der Gewässer soll sichergestellt werden. Wälder sol len in ihrer Funktion für Klima, Natur- und Was serhaushalt sowie für die Erholung erhalten und soweit erforderlich verbessert werden. Den Er 258 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 5Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 fordernissen des Biotopverbunds soll Rechnung getragen werden. Für den vorbeugenden Hoch wasserschutz soll vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhaltefl ächen und Entlastungsfl ächen Sorge getragen werden. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Rein haltung der Luft soll sichergestellt werden. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, sowohl durch Maß nahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Insbesondere in den Berg gebieten soll dem Schutz vor Naturgefahren be sondere Bedeutung beigemessen werden. Die Funktionsfähigkeit der Schutzwälder im Alpen raum soll erhalten und soweit erforderlich verbes sert werden. 8. Verteidigung und Zivilschutz: Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes soll Rechnung getragen werden. 9. Integration im Bundesgebiet und im europäischen Raum: Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusam menhalt im Bundesgebiet und im europäischen Raum sollen gewährleistet werden. Die Zusam menarbeit im europäischen Raum, mit dem Bund und den Ländern sowie die grenzüberschreiten de Zusammenarbeit der Teilräume und Regionen sollen unterstützt werden. Teil 3 Organisation der Landesplanung Art. 7 Landesplanungsbehörden Landesplanungsbehörden sind das Staatsministe rium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Tech nologie als oberste Landesplanungsbehörde und die Regierungen als höhere Landesplanungsbehörden. Art. 8 Regionale Planungsverbände (1) 1Träger der Regionalplanung sind die Regiona len Planungsverbände. 2Sie erfüllen diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis. 3Darüber hinaus kön nen sie Aufgaben ihrer Mitglieder in der Regionalent wicklung wahrnehmen. (2) Die Regionalen Planungsverbände können keine regionalen Flächennutzungspläne im Sinn des § 8 Abs. 4 ROG aufstellen. (3) 1Die Regionalen Planungsverbände sind Zu sammenschlüsse der Gemeinden und Landkreise ei ner Region. 2Sie entstehen in allen Regionen mit dem Inkrafttreten der Einteilung des Staatsgebiets in Re gionen gemäß Art. 19 Abs. 2 Nr. 1. 3Mitglieder eines Regionalen Planungsverbands sind ausschließlich die Gemeinden, deren Gebiet in der Region liegt, und die Landkreise, deren Gebiet ganz oder teilweise zur Re gion gehört. (4) Die Regionalen Planungsverbände bedienen sich zur Ausarbeitung des Regionalplans und zur Er stellung der regionalplanerischen Arbeitsunterlagen für die Verbandsorgane der jeweils für ihren Sitz zu ständigen höheren Landesplanungsbehörde, die hier für die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. (5) 1Unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die Regionalen Planungsver bände die für Zweckverbände geltenden Vorschriften anzuwenden. 2So weit darin auf die für Gemeinden, Landkreise oder Bezirke geltenden Regelungen ver wiesen wird, sind die für Landkreise vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden. 3Die in den anzuwen denden Vorschriften begründeten Zuständigkeiten staatlicher Behörden werden durch die Landespla nungsbehörden der entsprechenden Verwaltungsstu fe wahr ge nommen. Art. 9 Verbandssatzung (1) 1Die Verbandssatzung muss die angemesse ne Vertretung unterschiedlicher Interessen der Ver bandsmitglieder sicherstellen. 2Eine Regelung nach Art. 8 Abs. 1 Satz 3 bedarf der Mehrheit von zwei Drit teln der Mitglieder der Verbandsversammlung, wenn die Aufgabenwahrnehmung um lagenrelevant ist. (2) 1Der Erlass der Verbandssatzung und deren Änderungen sind der zuständigen höheren Landes planungsbehörde anzuzeigen. 2Sie dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die zuständige höhere Lan desplanungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige die Verlet zung von Rechtsvorschriften geltend macht oder er klärt, dass keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht wird. (3) 1Die Verbandssatzung wird von der zuständi gen höheren Landesplanungsbehörde erlassen, wenn aus rechtlichen Gründen von der höheren Landespla nungsbehörde geforderte Satzungsänderungen in nerhalb einer angemessenen Frist nicht beschlossen werden. 2Den Verbandsmitgliedern ist vorher Gele genheit zur Stellungnahme zu geben. Art. 10 Organe der Regionalen Planungsverbände (1) 1Organe der Regionalen Planungsverbände 259Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/20126 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 sind die Ver bandsversammlung, der Planungsaus schuss und der Verbandsvorsitzende. 2Die Verbands satzung kann außerdem einen Regionalen Planungs beirat vorsehen. (2) 1In der Verbandsversammlung sind nur die von den Ver bandsmitgliedern entsandten Verbands räte oder deren Stell vertreter stimmberechtigt. 2Jedes Verbandsmitglied ent sendet einen Verbandsrat. 3Ab stimmungen erfolgen nach der Einwohnerzahl der zur Region gehörenden Gebiete der Verbandsmitglieder mit der Maßgabe, dass jeder Verbandsrat für je ange fangene 1 000 Einwohner eine Stimme erhält. 4Dabei ist der zum Jahresschluss fortgeschriebene Bevölke rungsstand mit Wirkung zum 1. Juli des folgenden Jahres für die Dauer von zwei Jahren zugrunde zu legen. 5Die Einwohner kreisangehöriger Gemeinden werden der Gemeinde und dem Landkreis jeweils einmal zugerechnet. 6Die Einwohner kreisfreier Ge meinden und gemeindefreier Gebiete zählen dop pelt. 7Kein Verbandsmitglied erhält mehr als 40 v.H. der Stimmen. 8Die Verbandssatzung kann vorsehen, dass kein Verbandsmitglied mehr als 40 v.H. der an wesenden Stimmen geltend machen kann; eine ent sprechende Regelung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Stimmenzahl. 9In der Ver bandsversammlung ist für Beschlüsse und bei Wahlen neben der jeweils notwendigen Stimmenmehrheit die Zustimmung von mindestens einem Viertel der anwe senden Verbandsräte erforderlich. 10Für die Fälle einer umlagenrelevanten Aufgabenwahrnehmung gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 3 kann die Verbandssatzung beson dere Regelungen des Stimmrechts treffen. 11Art. 32 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zu sammenarbeit (KommZG) ist nicht anzuwenden. (3) 1Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für 1. die Wahl des Verbandsvorsitzenden und der Stell vertreter, 2. die Verbandssatzung, 3. Gesamtfortschreibungen des Regionalplans und 4. die Angelegenheiten nach Art. 34 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 KommZG, sofern die Verbandssatzung nicht die Zuständigkeit des Planungsausschusses be stimmt. 2Die Verbandsversammlung kann die Beschlussfas sung über Teilfortschreibungen des Regionalplans bis zur abschließenden Beschlussfassung des Planungs ausschusses (Abs. 5 Nr. 2) an sich ziehen. (4) 1Dem Planungsausschuss gehören außer dem Verbandsvorsitzenden mindestens zehn, höchstens 30 Vertreter der Verbandsmitglieder an. 2Der Planungs ausschuss setzt sich aus Vertretern der kreisangehöri gen Gemeinden, der kreisfreien Gemeinden und der Landkreise entsprechend den Stimmanteilen dieser Gruppen in der Verbandsversammlung zusammen. 3Die Vertreter der jeweiligen Gruppen wer den durch die von diesen Gruppen entsandten Verbandsräte bestellt. (5) Der Planungsausschuss ist zuständig für 1. die Verfahrensschritte zur Ausarbeitung des Regi onalplans, 2. Teilfortschreibungen des Regionalplans; Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt und 3. Stellungnahmen im Rahmen von Verfahren, an denen der Regionale Planungsverband beteiligt wird. Art. 11 Aufsicht über die Regionalen Planungsverbände (1) Die Regionalen Planungsverbände unterliegen der Aufsicht der für ihren Sitz zuständigen höheren Landesplanungsbehörde. (2) Die oberste und höhere Landesplanungsbe hörde können unbeschadet weitergehender Befug nisse die Einladung zu Sitzungen der Organe der Re gionalen Planungsverbände verlangen; ihre Vertreter können an den Sitzungen beratend teilnehmen. Art. 12 Kostenerstattung an die Regionalen Planungsverbände 1Der Freistaat Bayern ersetzt den Regionalen Planungsverbänden den notwendigen Aufwand für die Aufgaben nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1. 2Das Nähe re wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt. Art. 13 Landesplanungsbeirat (1) 1Bei der obersten Landesplanungsbehörde besteht ein Landesplanungsbeirat; den Vorsitz führt die oberste Landesplanungsbehörde. 2Die oberste Landesplanungsbehörde beruft die Mitglieder auf Vorschlag von Organisationen des gesellschaftlichen Lebens, insbesondere aus den Bereichen der Ökolo gie, der Ökonomie, des Sozialwesens, der Kultur und der Kirchen, deren Aufgaben durch raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen berührt werden, sowie auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände Bay erns. 3Sie kann Sachverständige als weitere Mitglie der in den Landesplanungsbeirat berufen. (2) 1Der Landesplanungsbeirat soll die oberste Landesplanungsbehörde durch Gutachten, Anregun gen und Empfehlungen unterstützen. 2Er ist von der obersten Landesplanungsbehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Ausarbeitung und Aufstellung des Landesentwicklungsprogramms zu beteiligen und zu grundlegenden Fragen der Raumordnung und Landesplanung zu hören. 260 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 7Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 (3) Das Nähere, insbesondere die Bestimmung der vorschlagsberechtigten Organisationen nach Abs. 1 Satz 2, die Rechtsstellung der Mitglieder und die Ent schädigung der Sachverständigen, regelt das Staats ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie durch Rechts verordnung. Teil 4 Raumordnungspläne Art. 14 Grundlagen (1) 1Raumordnungspläne sind für einen regelmä ßig mittelfristigen Zeitraum aufzustellen. 2Sie enthal ten Festlegungen. (2) 1Festlegungen in Raumordnungsplänen kön nen auch Gebiete bezeichnen, 1. die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete), 2. in denen bestimmten raumbedeutsamen Funk tionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehalts gebiete) oder 3. in denen bestimmte raumbedeutsame Funktio nen oder Nutzungen ausgeschlossen sind (Aus schlussgebiete). 2Eignungsgebiete (§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG) und Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsge bieten (§ 8 Abs. 7 Satz 2 ROG) können nicht festge legt werden. 3Die Be lange, für die in Regionalplänen Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete festgelegt werden können, werden im Landesentwicklungsprogramm bestimmt. (3) In den Raumordnungsplänen sind Ziele und Grundsätze der Raumordnung als solche zu kenn zeichnen. (4) Die Festlegungen in den Raumordnungsplä nen sind zu begründen. (5) Raumordnungspläne können in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten ausgearbeitet und aufgestellt werden. (6) 1Raumordnungspläne sind bei Bedarf fort zuschreiben. 2Für Fortschreibungen gelten die Vor schriften für Raumordnungspläne entsprechend. Art. 15 Umweltbericht (1) Als gesonderter Bestandteil des Begründungs entwurfs ist frühzeitig ein Umweltbericht zu erstellen. (2) 1Im Umweltbericht werden die voraussichtli chen erheblichen Auswirkungen, die die Verwirkli chung des Raumordnungsplans auf 1. Menschen, einschließlich der menschlichen Ge sundheit, Tiere, Pfl anzen und die biologische Vielfalt, 2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie 4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern hat, entsprechend dem Planungsstand ermittelt, be schrieben und bewertet. 2Im Einzelnen umfasst der Umweltbericht die in der Anlage 1 genannten Anga ben, soweit sie angemessenerweise gefordert werden können und unter Berücksichtigung des gegenwärti gen Wissensstandes und der allgemein anerkannten Prüfmethoden auf der jeweiligen Planungsebene er kennbar und von Bedeutung sind. (3) 1Die für die Ausarbeitung des Raumordnungs plans zuständige Stelle 1. legt unter Beteiligung der Behörden, deren um welt- und gesundheitsbezogener Aufgaben bereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, den Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung ein schließlich des erforderlichen Umfangs und De taillierungsgrads des Umweltberichts fest und 2. erstellt den Umweltbericht auf der Grundlage der Stellungnahmen der in Nr. 1 genannten Behör den. 2Behörden nach Satz 1 sind beim Landesentwick lungsprogramm die jeweiligen obersten Landesbe hörden, bei den Regionalplänen die jeweiligen höhe ren oder, sofern diese nicht vorhanden sind, obersten Landesbehörden. (4) 1Von der Erstellung des Umweltberichts kann bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungs plänen abgesehen werden, wenn durch eine über schlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in An lage 2 genannten Kriterien festgestellt worden ist, dass die Änderungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. 2Diese Fest stellung ist unter Beteiligung der in Abs. 3 genannten Behörden zu treffen. 3Die zu dieser Feststellung füh renden Erwägungen sind in den Begründungsentwurf aufzunehmen. (5) Der Umweltbericht kann bei Regionalplänen 261Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/20128 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltaus wirkungen beschränkt werden, wenn für das Landes entwicklungsprogramm, aus dem der Regionalplan entwickelt ist, bereits eine Umweltprüfung durchge führt worden ist. Art. 16 Anhörungsverfahren (1) Der Entwurf des Raumordnungsplans ist mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme bekannt zu geben 1. den öffentlichen Stellen und Personen des Privat rechts nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2, für die eine Be achtenspfl icht begründet werden soll, 2. den in Art. 15 Abs. 3 genannten Behörden, 3. den nach Naturschutzrecht im Freistaat Bayern anerkannten Vereinen, soweit sie in ihrem sat zungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind, 4. den betroffenen Wirtschafts- (mit Land- und Forst wirtschafts-) und Sozialverbänden und 5. beim Landesentwicklungsprogramm auch den kommunalen Spitzenverbänden im Freistaat Bay ern. (2) 1Die Öffentlichkeit ist zu beteiligen. 2Hierzu ist der Ent wurf des Landesentwicklungsprogramms bei der obersten Landesplanungsbehörde, der Ent wurf des Regionalplans bei der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde sowie bei den kreisfreien Gemeinden in der Region und bei den Landratsäm tern, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereichen die Region liegt, für einen angemessenen Zeitraum von mindestens einem Monat auszulegen; erstreckt sich eine Region auch auf andere Regierungsbezirke, er folgt die Auslegung auch bei den dortigen höheren Landesplanungsbehörden. 3Gleichzeitig ist der Ent wurf in das Internet einzustellen. 4Ort und Zeit der Auslegung sowie die Internetadresse sind vorher in den jeweiligen Amtsblättern bekannt zu machen; in der Bekanntmachung und im Internet ist darauf hin zuweisen, dass bis zum Ablauf der Auslegungsfrist Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegenüber der für die Ausarbeitung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle gegeben wird. 5Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung der Öffentlichkeit nicht begründet. (3) 1Raumordnungspläne benachbarter Planungs räume innerhalb des Bundesgebiets sind aufeinander abzustimmen. 2Wird ein Raumordnungsplan außer halb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes mit der obersten Landesplanungsbehörde oder einem Regi onalen Planungsverband (be teiligte Stellen) abge stimmt, ist zur Beteiligung der Öffentlichkeit der Ent wurf des Raumordnungsplans mit der Begründung sowie den übermittelten, im Rahmen der Umweltprü fung erstellten Unterlagen unverzüglich bei den hö heren Landesplanungsbehörden, in deren Zuständig keitsbereich Auswirkungen des Raumordnungsplans zu erwarten sind, auszulegen und von der beteiligten Stelle in das Internet einzustellen. 3Für die Dauer der Auslegung gilt Abs. 2 Satz 2 entsprechend, soweit Vorgaben der beteiligenden Stelle nicht entgegenste hen; Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die vorgebrachten Äußerungen der beteiligten Stelle zuzuleiten sind. 4Sofern im Rahmen der Umweltprüfung erstellte Unterlagen übermittelt worden sind, ist den in Art. 15 Abs. 3 genannten Be hörden innerhalb einer angemessenen Frist Gelegen heit zur Stellungnahme zu geben. (4) 1Soweit die Durchführung eines Raumord nungsplans er hebliche Umweltauswirkungen auf ei nen anderen Staat haben kann, ist dieser nach § 14j des Gesetzes über die Um weltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu beteiligen. 2Wird die Durchführung eines Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche sons tige Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Staates haben, ist dieser nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu beteiligen. (5) 1Wird der Entwurf des Raumordnungsplans nach Durch führung der Verfahren nach Abs. 1 bis 4 geändert, sind diese Verfahren erneut durchzuführen. 2Werden durch die Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann 1. die Einholung der Stellungnahmen nach Abs. 1 auf die von der Änderung Betroffenen beschränkt werden, 2. die Abstimmung nach Abs. 3 entfallen, wenn die Änderung keine erheblichen Auswirkungen auf die benachbarten Planungsräume hat und 3. die Beteiligung nach Abs. 4 entfallen, wenn die Änderung keine erheblichen Umweltauswirkun gen auf einen anderen Staat haben kann oder vo raussichtlich keine erheblichen sonstigen Auswir kungen auf das Gebiet eines anderen Staates hat. 3Stellungnahmen können nur zu den Änderungen ab gegeben werden. 4Die Frist nach Abs. 2 Satz 2 Halb satz 1 kann angemessen verkürzt werden. Art. 17 Abwägung 1Bei der Aufstellung der Festlegungen in Raum ordnungsplänen sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit die Belange auf der jeweiligen Pla nungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, ab zuwägen; bei der Festlegung von Zielen der Raum ordnung sind die Belange abschließend abzuwägen. 2In der Abwägung sind auch 1. die im Rahmen des Art. 20 Abs. 1 oder Art. 22 Abs. 1 Satz 1 eingeholten Beiträge, 2. der nach Art. 15 erstellte Umweltbericht, 262 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 9Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 3. die Ergebnisse der nach Art. 16 durchgeführten Anhörungsverfahren und 4. bei Regionalplänen sowie bei fl ächenhaften Fest legungen im Landesentwicklungsprogramm die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städte baulichen Planungen zu berücksichtigen. Art. 18 Bekanntgabe 1Ab dem Tag des Inkrafttretens ist das Landes entwicklungsprogramm bei der obersten Landespla nungsbehörde, der Regionalplan bei der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde auszulegen und in das Internet einzustellen; hierauf ist im jeweiligen Veröffentlichungsblatt hinzuweisen. 2Art. 16 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 3Die Begründung des Raumordnungsplans enthält auch 1. eine zusammenfassende Erklärung, a) wie Umwelterwägungen in den Raumord nungsplan einbezogen wurden, b) wie der nach Art. 15 erstellte Umweltbericht, die Ergebnisse der Anhörungsverfahren nach Art. 16, beim Landesentwicklungsprogramm auch des Verfahrensschritts nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2, sowie die geprüften Alternativen in der Abwägung berücksichtigt wurden, 2. eine Zusammenstellung der Maßnahmen, die für eine Überwachung erheblicher Umweltauswir kungen bei der Verwirklichung des Raumord nungsplans gemäß Art. 31 durchgeführt werden sollen. Art. 19 Inhalt des Landesentwicklungsprogramms (1) 1Das Landesentwicklungsprogramm legt die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Ordnung und Entwicklung des Staatsgebiets fest. 2Insoweit können auch für überregionale Teilräume besonde re Festlegungen getroffen werden. 3Festlegungen zu einzelnen Planungen und Maßnahmen kön nen in das Landesentwicklungsprogramm aufgenommen werden, wenn die Planungen und Maßnahmen für das ganze Staatsgebiet oder größere Teile desselben raumbedeutsam sind. (2) Das Landesentwicklungsprogramm enthält 1. die Einteilung des Staatsgebiets in Regionen; eine Region soll sich regelmäßig auf das zusammen hängende Gebiet mehrerer Landkreise unter Ein beziehung kreisfreier Gemeinden erstrecken, wo bei das Gebiet einzelner Gemeinden nicht geteilt werden darf, 2. die Festlegung der Zentralen Orte, Vorgaben für deren Sicherung und, soweit erforderlich, deren weiterer Ent wicklung hinsichtlich ihrer zentralört lichen Aufgaben sowie Vorgaben für die Bestim mung der Zentralen Orte der Grundversorgung; Art. 21 Abs. 2 Nr. 1 bleibt unberührt, 3. die Gebiete, die hinsichtlich ihrer Problemlage, ihres Ordnungsbedarfs und ihrer angestrebten Entwicklung einheitlich zu behandeln sind (Ge bietskategorien), sowie die entsprechend ihrer je weiligen Eigenart erforderlichen übergeordneten Festlegungen und 4. landesweit raumbedeutsame Festlegungen, ins besondere zur Siedlungsstruktur, zum Verkehr, zur Wirtschaft (mit Land- und Forstwirtschaft), zur Energieversorgung, zum Sozialwesen, zur Gesundheit, Bildung, Kultur sowie zur Freiraum sicherung, sofern nicht die jeweiligen Belange fachrechtlich hinreichend gesichert sind. Art. 20 Ausarbeitung und Aufstellung des Landesentwicklungsprogramms (1) 1Das Landesentwicklungsprogramm wird von der obersten Landesplanungsbehörde im Benehmen mit den übrigen Staatsministerien ausgearbeitet. 2Der Landesplanungsbeirat ist anzuhören. (2) Die im Landesentwicklungsprogramm enthal tenen Festlegungen werden von der Staatsregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen. Art. 21 Inhalt der Regionalpläne (1) 1Regionalpläne sind aus dem Landesentwick lungsprogramm zu entwickeln. 2Sie legen unter Be achtung der im Landesentwicklungsprogramm fest gelegten Ziele der Raum ordnung die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung einer Region fest. (2) Regionalpläne enthalten 1. die Festlegung der Zentralen Orte der Grund versorgung sowie Vorgaben für deren Sicherung und, soweit erforderlich, deren weiterer Entwick lung hinsichtlich ihrer zentralörtlichen Aufgaben, 2. Festlegungen zu den Gebietskategorien und 3. regionsweit raumbedeutsame Festlegungen, ins besondere zur Siedlungs struktur, zum Verkehr, zur Wirtschaft (mit Land- und Forstwirtschaft), 263Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/201210 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 zur Energieversorgung, zum Sozialwesen, zur Gesundheit, Bildung, Kultur sowie zur Freiraum sicherung, sofern nicht die jeweiligen Belange fachrechtlich hinreichend gesichert sind. Art. 22 Ausarbeitung und Aufstellung der Regionalpläne (1) 1Regionalpläne werden von den zuständigen Regionalen Planungsverbänden im Benehmen mit den öffentlichen Stellen, deren Aufgaben berührt wer den, ausgearbeitet und von den Regionalen Planungs verbänden beschlossen. 2Die in den Regionalplänen enthaltenen Festlegungen werden als Rechtsver ordnung beschlossen und auf Antrag des Regiona len Planungsverbands durch die zuständige höhere Landesplanungsbehörde für verbindlich erklärt. 3Die Veröffentlichung der Rechtsverordnung erfolgt durch Auslegung bei der zuständigen höheren Landespla nungsbehörde; hierauf ist in deren Amtsblatt hinzu weisen. 4Erstreckt sich die Region auch auf andere Regierungsbezirke, erfolgen die Auslegung und der Hinweis im Amtsblatt auch bei den dortigen höheren Landesplanungsbehörden. (2) 1Bei der Verbindlicherklärung stimmt sich die höhere Landesplanungsbehörde mit den berührten Fachbehörden der entsprechenden Verwaltungsstufe oder, sofern diese nicht vorhanden ist, der nächsthö heren Verwaltungsstufe ab. 2Art. 95 Abs. 2 der Land kreisordnung gilt entsprechend. 3Von der Verbindlich erklärung können einzelne in einem beschlossenen Regionalplan enthaltene Festlegungen ausgenom men werden, soweit die Voraussetzungen für die Ab lehnung eines nach Abs. 1 Satz 2 gestellten Antrags vorliegen und die ausgenommenen Festlegungen die angestrebte räumliche Ordnung und Entwicklung der Region im Übrigen nicht oder nur unwesentlich be rühren. 4Die höhere Landesplanungsbehörde kann geringfügige oder dringende Änderungen der Fest legungen selbst vornehmen, soweit die Vorausset zungen für die Ablehnung eines nach Abs. 1 Satz 2 gestellten Antrags vorliegen; Art. 14 bis 18 gelten ent sprechend. (3) 1Über den Antrag nach Abs. 1 Satz 2 ist grund sätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten, bei umfangreichen Fortschreibungen innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. 2Die Frist beginnt mit der Einreichung der erforderlichen Unterlagen. Art. 23 Planerhaltung (1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Form vorschriften dieses Gesetzes ist für die Rechtswirk samkeit eines Raumordnungsplans nur beachtlich, wenn 1. die Vorschriften des Art. 16 über die Anhörung verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Personen oder öffentliche Stellen nicht beteiligt worden sind oder eine grenzüber schreitende Beteiligung fehlerhaft erfolgt ist, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich wa ren oder in der Entscheidung berücksichtigt wor den sind; 2. die Vorschriften des Art. 14 Abs. 4 über die Be gründung des Raumordnungsplans sowie seiner Entwürfe verletzt worden sind; dabei ist unbeacht lich, wenn die Begründung unvollständig ist; oder 3. der mit der Bekanntgabe (Art. 18) verfolgte Hin weiszweck nicht erreicht wurde. (2) Für die Rechtswirksamkeit der Regionalpläne ist unbeachtlich, wenn Art. 21 Abs. 1 Satz 1 hinsicht lich des Entwickelns des Regionalplans aus dem Lan desentwicklungsprogramm verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Landesentwicklungs programm ergebende geordnete räumliche Entwick lung beeinträchtigt worden ist. (3) 1Für die Abwägung nach Art. 17 ist die Sach und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend. 2Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich gewesen sind und das Ergebnis der Ab wägung beeinfl usst haben. (4) Bei Anwendung des Art. 15 gilt ergänzend zu Abs. 1 bis 3: 1. Ein für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungs plans beachtlicher Mangel des Umweltberichts (Art. 15) besteht, wenn der Umweltbericht in we sentlichen Punkten unvollständig ist und diese Punkte nicht Bestandteil der zusammenfassenden Erklärung nach Art. 18 Satz 3 Nr. 1 sind. 2. Unterbleibt nach Art. 15 Abs. 4 die Erstellung des Umweltberichts, gilt die Vorprüfung des Ein zelfalls als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn die Vorprüfung ent sprechend den Vorgaben des Art. 15 Abs. 4 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist. Dabei ist unbeacht lich, wenn einzelne öffentliche Stellen nicht be teiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Raumordnungsplans be achtlicher Mangel. (5) 1Wenn folgende Mängel nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Raumordnungsplans unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts schriftlich geltend gemacht worden sind, werden sie unbeachtlich: 1. eine nach Abs. 1 Nrn. 1 und 2 beachtliche Ver letzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung von Abs. 2 beachtli che Verletzung des Art. 21 Abs. 1 Satz 1, 264 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 11Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 3. nach Abs. 3 beachtliche Mängel des Abwägungs vorgangs oder 4. eine nach Abs. 4 beachtliche Verletzung der Vor schriften über die Umweltprüfung. 2Die Mängel sind beim Landesentwicklungspro gramm ge genüber der obersten Landesplanungsbe hörde, bei Regional plänen gegenüber dem Regio nalen Planungsverband geltend zu machen. 3In der Bekanntmachung des Raumordnungsplans ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Ver letzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. (6) Der Raumordnungsplan kann durch ein er gänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. (7) Die Verpfl ichtung der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde, im Rahmen der Verbind licherklärung gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 2 die Ein haltung auch der Vorschriften, deren Verletzung sich nach Abs. 1 bis 6 nicht auswirkt, zu überprüfen, sowie Art. 11 Abs. 1 bleiben unberührt. Teil 5 Sicherungsinstrumente der Landesplanung Art. 24 Gegenstand, Zweck und Erforderlichkeit von Raumordnungsverfahren (1) Gegenstand von Raumordnungsverfahren sind Vorhaben von erheblicher überörtlicher Raumbedeut samkeit. (2) 1Vorhaben nach Abs. 1 sind vor der Entschei dung über die Zulässigkeit in einem Raumordnungs verfahren auf ihre Raumverträglichkeit zu überprüfen. 2Hierbei sind die raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens unter überörtlichen Gesichtspunkten, einschließlich der überörtlich raumbedeutsamen Be lange des Umweltschutzes, zu prüfen; insbesondere werden die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ge prüft. 3§ 16 Abs. 1 UVPG fi ndet keine Anwendung. 4Gegenstand der Prüfung nach Satz 2 sind auch die vom Träger des Vorhabens eingeführten Alternati ven. 5Die nach Art. 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 zuständige Landesplanungsbehörde kann beim Träger des Vor habens darauf hinwirken, dass ernsthaft in Betracht kommende Alternativen eingeführt werden. 6Raum ordnungsverfahren werden ausschließlich im öffent lichen Interesse durchgeführt. (3) Von einem Raumordnungsverfahren kann ab gesehen werden, wenn das Vorhaben 1. Zielen der Raumordnung offensichtlich entspricht oder widerspricht oder 2. den Festsetzungen eines den Zielen der Raum ordnung angepassten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder § 12 des Baugesetzbuchs (BauGB) entspricht oder widerspricht und sich die Zuläs sigkeit des Vorhabens nicht nach einem Planfest stellungsverfahren oder einem sonstigen Verfah ren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung bestimmt. Art. 25 Einleitung, Durchführung und Abschluss von Raumordnungsverfahren (1) 1Für die Entscheidung über die Einleitung so wie für die Durchführung des Raumordnungsverfah rens sind die höheren Landesplanungsbehörden zu ständig. 2Die oberste Landesplanungsbehörde kann bei Vorhaben, von denen mehrere höhere Landes planungsbehörden betroffen werden, eine von ihnen für zuständig erklären; diese entscheidet im Beneh men mit den übrigen betroffenen höheren Landespla nungsbehörden. 3Bei Vorhaben von öffentlichen Stel len des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 ROG entscheidet die höhere Landesplanungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Stelle oder Person über die Einlei tung des Raumordnungsverfahrens. (2) Über die Notwendigkeit, ein Raumordnungs verfahren durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderli chen Unterlagen zu entscheiden. (3) 1Die Verfahrensunterlagen haben sich auf die Angaben zu beschränken, die notwendig sind, um die Bewertung der unter überörtlichen Gesichtspunkten raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen. 2Notwendig sind in der Regel folgende Angaben: 1. die Beschreibung des Vorhabens nach Art und Umfang, Bedarf an Grund und Boden sowie vor gesehenen Folgefunktionen, einschließlich der vom Träger des Vorhabens eingeführten Alterna tiven unter Angabe der wesentlichen Auswahl gründe, und 2. die Beschreibung der entsprechend dem Pla nungsstand zu erwartenden erheblichen Aus wirkungen des Vorhabens, insbesondere auf die Wirtschafts-, Siedlungs- und Infrastruktur sowie auf die Umwelt, und der Maßnahmen zur Ver meidung, Verminderung oder zum Ausgleich er heblicher Umweltbeeinträchtigungen sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren Ein griffen in Natur und Landschaft. 3Bei Vorhaben der Verteidigung entscheidet das hier für zu ständige Bundesministerium oder die von ihm 265Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/201212 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 bestimmte Stelle, bei Vorhaben des Zivilschutzes die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben für das Vorhaben. (4) Im Raumordnungsverfahren sind zu beteiligen: 1. die öffentlichen Stellen und sonstigen Planungs träger, die von dem Vorhaben berührt sind, 2. die nach Naturschutzrecht im Freistaat Bayern anerkannten Vereine, soweit sie in ihrem sat zungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind, 3. die betroffenen Wirtschafts- (mit Land- und Forst wirtschafts-) und Sozialverbände, 4. die benachbarten Länder, soweit sich das Vorha ben im dortigen Gebiet auswirken kann, und 5. die Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit, sofern das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf sie ha ben kann. (5) 1Die Öffentlichkeit ist zu beteiligen; bei Vorha ben nach Abs. 3 Satz 3 entscheiden die dort genannten Stellen, ob und in welchem Umfang die Öffentlichkeit beteiligt wird. 2Zur Beteiligung der Öffentlichkeit sind die nach Abs. 3 erforderlichen Unterlagen auf Ver anlassung der höheren Landesplanungsbehörde von den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraus sichtlich auswirkt, spätestens zwei Wochen nach Zu gang der Unterlagen während eines angemessenen Zeitraums von höchstens einem Monat zur Einsicht auszulegen; gleichzeitig sind die Unterlagen von der höheren Landesplanungsbehörde in das Internet ein zustellen. 3Ort und Zeit der Auslegung sowie die In ternetadresse haben die Gemeinden vorher ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung und im Internet ist darauf hinzuweisen, dass innerhalb einer von der höheren Landesplanungsbehörde bestimm ten Frist Gelegenheit zur schriftlichen oder elektro nischen Äußerung gegeben wird. 4Die Gemeinden leiten die vorgebrachten Äußerungen nach Ablauf der Äußerungsfrist unverzüglich der höheren Lan desplanungsbehörde zu; sie können dazu eine eigene Stellungnahme abgeben. 5Rechts ansprüche werden durch die Beteiligung der Öffentlichkeit nicht begrün det; die Verfolgung von Rechten im nachfolgenden Zulassungsverfahren bleibt unberührt. (6) 1Das Raumordnungsverfahren ist nach Vor liegen der vollständigen Verfahrensunterlagen in nerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten mit einer landesplanerischen Beurteilung abzuschließen. 2Die Öffentlichkeit ist von der landesplanerischen Beurteilung durch ortsübliche Bekanntmachung und durch Einstellung in das Internet zu unterrichten. Art. 26 Vereinfachtes Raumordnungsverfahren 1Vorhaben nach Art. 24 Abs. 1 können in einem vereinfachten Raumordnungsverfahren auf ihre Raumverträglichkeit überprüft werden, wenn bereits ein Bauleitplan- oder Zulassungsverfahren für das Vorhaben eingeleitet ist. 2Die Beteiligung nach Art. 25 Abs. 4 und die Beteiligung der Öffentlichkeit nach Art. 25 Abs. 5 erfolgen, indem die für das Raumord nungsverfahren erheblichen Stellungnahmen sowie Äußerungen der Öffentlichkeit, die in dem Bauleit plan- oder Zulassungsverfahren abgegeben werden, herangezogen werden. Art. 27 Landesplanerische Stellungnahme Wird kein Raumordnungsverfahren durchgeführt, werden in Bauleitplan- und Zulassungsverfahren landesplanerische Stellungnahmen von der höheren Landesplanungsbehörde ab gegeben. Art. 28 Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen (1) Die oberste Landesplanungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in Art. 3 genannten öffentlichen Stellen unbefris tet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entge genstehen. (2) Die oberste Landesplanungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in Art. 3 genannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein oder mehrere Ziele der Raumordnung in Aufstellung befi nden und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumord nung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. (3) 1Die Untersagung erfolgt im Einvernehmen mit den be teiligten Staatsministerien. 2Äußert sich ein beteiligtes Staatsministerium nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheidentwurfs, gilt das Einvernehmen als er teilt. (4) Die Untersagung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag eines Planungsträgers, dessen Aufgaben durch die zu untersagende Planung oder Maßnahme berührt werden. (5) Der Träger der zu untersagenden Planung oder Maßnahme ist zu hören. (6) 1Die Dauer der Untersagung nach Abs. 2 be trägt bis zu zwei Jahre. 2Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden. (7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen 266 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 13Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 eine Untersagung haben keine aufschiebende Wir kung. (8) 1Muss der Träger der untersagten Planung oder Maßnahme auf Grund der Untersagung einen Dritten entschädigen, so ersetzt ihm der Freistaat Bayern die hierdurch entstehenden notwendigen Aufwendun gen. 2Die Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Untersagung von dem Planungsträger verschuldet ist oder aus Anlass der Untersagung aus anderen Rechts gründen Entschädigungsansprüche bestehen. Art. 29 Raumordnerische Zusammenarbeit 1Zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums sollen die Träger der Landes- und Regional planung mit den maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts zusammenarbeiten oder auf die Zusammenarbeit dieser Stellen und Per sonen hinwirken. 2Die Zusammenarbeit nach Satz 1 kann innerhalb eines Teilraums, zwischen Teilräumen sowie grenzüberschreitend erfolgen. 3Formen der Zu sammenarbeit können insbesondere sein: 1. Vertragliche Vereinbarungen und 2. Maßnahmen zur eigenständigen Entwicklung von Teilräumen wie regionale Entwicklungskonzepte sowie regionale und interkommunale Netzwerke und Kooperations strukturen. Teil 6 Sonstige Vorschriften Art. 30 Mitteilungs- und Auskunftspfl icht (1) 1Die Staatsministerien teilen die von ihnen be absichtigten oder im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu ihrer Kenntnis gelangenden raumbedeutsamen Pla nungen und Maßnahmen unverzüglich der obersten Landesplanungsbehörde mit. 2Die sonstigen öffent lichen Stellen des Freistaates Bayern und die Perso nen des Privatrechts nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 sind zu entsprechender unverzüglicher Mitteilung gegenüber den höheren Landesplanungsbehörden verpfl ichtet. (2) Die sonstigen privaten Planungsträger sind verpfl ichtet, den Landesplanungsbehörden auf Ver langen Auskunft über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zu erteilen. (3) 1Die Landesplanungsbehörden unterrichten die öffentlichen Stellen und privaten Planungsträger über die sie betreffenden Erfordernisse der Raumord nung. 2Die höheren Landesplanungsbehörden teilen den Regionalen Planungsverbänden die raumbedeut samen Planungen und Maßnahmen in der Region mit. Art. 31 Raumbeobachtung Die Landesplanungsbehörden erfassen, verwer ten und überwachen fortlaufend die raumbedeutsa men Tatbestände und Entwicklungen. Art. 32 Unterrichtung des Landtags Die Staatsregierung berichtet dem Landtag ab dem Jahr 2008 alle fünf Jahre über den Stand der Raumordnung im Freistaat Bayern, die Verwirkli chung des Landesentwicklungsprogramms und über neue Planungsvorhaben von allgemeiner Bedeutung. Art. 33 Anpassungsgebot, Ersatzleistung an die Gemeinden (1) Die oberste Landesplanungsbehörde kann im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien verlangen, dass die Gemeinden ihre rechtswirksamen Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anpassen. (2) Muss eine Gemeinde einen Dritten gemäß §§ 39 bis 44 BauGB entschädigen, weil sie einen rechtsver bindlichen Be bauungsplan auf Grund der Ziele der Raumordnung geändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Freistaat Bayern Ersatz zu leisten. (3) Ein Anspruch auf Ersatzleistung ist ausge schlossen, wenn die Gemeinde die höhere Landespla nungsbehörde nicht rechtzeitig von dem Entwurf des angepassten Bebauungsplans unterrichtet hat oder soweit die Gemeinde von einem durch die Maßnahme Begünstigten Ersatz verlangen kann. Art. 34 Verwaltungskosten 1Für Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes werden keine Verwaltungskosten erhoben. 2Abwei chend von Satz 1 erhebt die oberste Landesplanungs behörde bei Zielabweichungsverfahren (Art. 4) vom Antragsteller die notwendigen Kosten für Gutachten als Auslagen. Teil 7 Schlussbestimmungen Art. 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen (1) 1Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. 267Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/201214 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 2Mit Ablauf des 30. Juni 2012 tritt das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 521, BayRS 230-1-W) außer Kraft. (2) 1Verfahren zur Aufstellung und Fortschreibung von Raumordnungsplänen und Abstimmungsverfah ren nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 2, die vor dem in Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt eingeleitet worden sind, wer den nach den Verfahrensvorschriften abgeschlossen, die vor diesem Zeitpunkt gegolten haben. 2Ist mit ein zelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen wor den, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden. 3Der Zeitpunkt, bis zu dem die Regionalpläne an die inhaltlichen Vorgaben dieses Gesetzes anzupassen sind, wird in der Verord nung nach Art. 20 Abs. 2 bestimmt. (3) 1Art. 23 Abs. 1 bis 4 sind auf Raumordnungs pläne entsprechend anzuwenden, die auf der Grund lage des vor dem in Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt geltenden Rechts aufgestellt worden sind. 2Unbescha det des Satzes 1 sind Fehler, die auf der Grundlage des Art. 20 des in Abs. 1 Satz 2 genannten Gesetzes unbeachtlich sind oder durch Fristablauf unbeachtlich geworden sind, auch weiterhin für die Rechtswirk samkeit dieser Raumordnungspläne unbeachtlich. München, den 25. Juni 2012 Der Bayerische Ministerpräsident Horst S e e h o f e r 268 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 15Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 Anlage 1 (zu Art. 15 Abs. 2 Satz 2) Der Umweltbericht nach Art. 15 besteht aus 1. einer Einleitung mit folgenden Angaben: a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Raumordnungsplans, b) Darstellung der in den einschlägigen Gesetzen und Plänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Raumordnungsplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden; 2. einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die nach Art. 15 Abs. 2 ermittelt wurden, mit Angaben der a) Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Um weltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinfl usst werden, einschließlich der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinn des Bundesna turschutzgesetzes (BNatSchG), b) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nicht durchführung der Planung, c) geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswir kungen und d) anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Raum ordnungsplans zu berücksichtigen sind; 3. folgenden zusätzlichen Angaben: a) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprü fung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Über wachung der erheblichen Auswirkungen der Durch führung des Raumordnungsplans auf die Um welt und c) allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage. 269Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/201216 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 Anlage 2 (zu Art. 15 Abs. 4 Satz 1) Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 2 Bezug genommen wird: 1. Merkmale des Raumordnungsplans, insbesondere in Bezug auf a) das Ausmaß, in dem der Raumordnungsplan einen Rahmen im Sinn des § 14b Abs. 3 UVPG setzt; b) das Ausmaß, in dem der Raumordnungsplan andere Pläne und Programme beeinfl usst; c) die Bedeutung des Raumordnungsplans für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesund heitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung; d) die für den Raumordnungsplan relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener Probleme; e) die Bedeutung des Raumordnungsplans für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvor schriften. 2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Be zug auf a) die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufi gkeit und Um kehrbarkeit der Auswirkungen; b) den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen; c) die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (z. B. bei Unfällen); d) den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen; e) die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils un ter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten; f) folgende Gebiete: aa) Natura 2000-Gebiete nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG, bb) Naturschutzgebiete gemäß § 23 BNatSchG, so weit nicht bereits von Doppelbuchst. aa erfasst, cc) Nationalparke gemäß § 24 BNatSchG, soweit nicht bereits von Doppelbuchst. aa erfasst, dd) Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß §§ 25 und 26 BNatSchG, ee) gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNat SchG und Art. 23 Abs. 1 des Bayerischen Natur schutzgesetzes, ff) Wasserschutzgebiete gemäß § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 Abs. 4 WHG sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 WHG und vor läufi g gesi cherte Überschwemmungsgebiete nach Art. 47 des Bayerischen Wassergesetzes, gg) Bannwald gemäß Art. 11 Abs. 1 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG), hh) Naturwaldreservate gemäß Art. 12a BayWaldG, ii) Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen be reits überschritten sind, kk) Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinn des Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 6, ll) in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Ensembles, Bodendenkmäler oder Ge biete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeu tende Landschaften eingestuft worden sind, mm) von der UNESCO erfasstes Weltkultur- und -naturerbe. 270 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 1Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 2 187-3-I , 2187-1-I , 7801-1-L Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland und a nderer Rechtsvorschriften Vom 25. Juni 2012 Der Landtag des Freistaates Bayern hat das fol gende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt ge macht wird: § 1 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland Das Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) vom 20. De zember 2007 (GVBl S. 922, BayRS 2187-3-I) wird wie folgt geändert: 1. Vor Art. 1 wird folgende Inhaltsübersicht einge fügt: „Inhaltsübersicht Teil 1 Lotterien und Sportwetten Art. 1 Öffentliche Aufgabe Art. 2 Erlaubnisverfahren Art. 3 Lotterien mit geringerem Gefährdungs potential Art. 4 Glücksspielaufsicht Art. 5 Staatliche Lotterieverwaltung Art. 6 Mitwirkung am übergreifenden Sperrsys tem Art. 7 Wettvermittlungsstellen Art. 8 Verordnungsermächtigung Teil 2 Spielhallen Art. 9 Erlaubnisverfahren Art. 10 Aufsicht Art. 11 Betrieb von Spielhallen Art. 12 Befreiung Teil 3 Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 13 Ordnungswidrigkeiten Art. 14 Übergangsregelung Sperrdatei Art. 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“ 2. Vor Art. 1 wird folgende Überschrift eingefügt: „Teil 1 Lotterien und Sportwetten“. 3. Art. 1 wird wie folgt geändert: a) Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1. bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt: „2Sie unterstützt die nach § 9a Abs. 1 bis 3 und § 19 Abs. 2 GlüStV zuständi gen Glücksspielaufsichtsbehörden, das Glücksspielkollegium (§ 9a Abs. 5 Satz 1 GlüStV) und die Geschäftsstelle (§ 9a Abs. 7 Satz 1 GlüStV) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.“ b) Abs. 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach der Abkürzung „GlüStV“ ein Semikolon und die Worte „§ 10a GlüStV bleibt unberührt“ einge fügt. bb) In Satz 2 werden die Worte „bis zum 31. De zember 2011 auf insgesamt 3 700 verringern“ durch die Worte „auf maxi mal 3 700 beschrän ken“ ersetzt. c) Abs. 4 erhält folgende Fassung: „(4) 1Abweichend von Abs. 3 veranstal tet die Anstalt ‚GKL Gemeinsame Klassen lotterie der Länder‘ auf der Grundlage des Staatsvertrages über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV) vom 15. Dezember 2011/19. Ja nuar 2012 Klassenlotterien und ähnliche Spielangebote. 2Sie nimmt die öffentliche Aufgabe nach § 10 Abs. 1 GlüStV in Bezug auf Klassenlotterien und ähnliche Spielange bote wahr.“ 2187-3-I , 2187-1-I , 7801-1-L Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland und anderer Rechtsvorschriften Vom 25. Juni 2012 271Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/20122 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 4. Art. 2 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nr. 2 Buchst. b werden nach der Abkürzung „GlüStV“ die Worte „vorbehaltlich Abs. 3“ eingefügt. bbb) Es wird folgende neue Nr. 6 einge fügt: „6. bei Vermittlern die Mitwirkung am Sperrsystem nach § 8 Abs. 6 GlüStV sichergestellt ist,“. ccc) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7; die Worte „§ 21 Abs. 3 Satz 1“ werden durch die Worte „§ 21 Abs. 5 Satz 1“ ersetzt. ddd) Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 8. bb) Es werden folgender neuer Satz 2 und fol gender Satz 3 eingefügt: „2Die Nachweise sind von der den Antrag stellenden Person durch Vorlage geeigne ter Darstellungen, Konzepte und Beschei nigungen zu führen; die Erlaubnisbehör de ist ohne derartige Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpfl ichtet. 3Die Nachweise sind mit dem Antrag vorzule gen.“ cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4. b) Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) Es wird folgender neuer Satz 2 einge fügt: „2Eine Erlaubnis im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a GlüStV steht der Er laubnis durch die zuständigen Behörden des Freistaates Bayern gleich.“ bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; die Wor te „Satz 1“ werden durch die Worte „den Sätzen 1 und 2“ ersetzt. c) Es wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt: „(3) Abweichend von § 4 Abs. 4 GlüStV kann der Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien so wie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet nach § 4 Abs. 5 GlüStV erlaubt werden, wenn si chergestellt ist, dass die in Art. 2 Abs. 1 und 2 und in § 4 Abs. 5 GlüStV genannten Voraus setzungen beachtet werden.“ d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4. e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und erhält folgen de Fassung: „(5) Zuständige Erlaubnisbehörde ist 1. für die Vermittlung von Glücksspie len durch Annahmestellen (§ 3 Abs. 5 GlüStV), durch die Verkaufsstellen der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder, durch Losbriefverkäufer und durch Wettvermittlungsstellen die Regie rung, in deren Bezirk die Annahme, der Losbriefverkauf oder die Wettvermittlung statt fi nden soll, 2. im Übrigen die Regierung der Oberpfalz.“ f) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und wie folgt geändert: aa) Es werden jeweils die Worte „Süddeut schen Klassenlotterie“ durch die Worte „GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder“ ersetzt. bb) Die Worte „§ 25 Abs. 2 Satz 2“ werden durch die Worte „§ 29 Abs. 2 Satz 2“ er setzt. 5. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nr. 2 wird aufgehoben. b) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2. 6. In Art. 5 Abs. 2 wird das Wort „Durchführung“ durch das Wort „Wahrnehmung“ ersetzt. 7. Art. 6 erhält folgende Fassung: „Art. 6 Mitwirkung am übergreifenden Sperrsystem (1) 1Die Staatliche Lotterieverwaltung ist vor behaltlich des Satzes 2 verpfl ichtet, Spielersper ren im Sinn des § 8 GlüStV sowie deren Ände rungen und Aufhebungen unverzüglich an die für die Führung der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV zuständige Stelle zu übermitteln. 2Soweit die Staatliche Lotterieverwaltung im Sinn des Art. 5 Abs. 2 an einem zur Teilnahme am Sperrsystem verpfl ichteten Veranstalter beteiligt ist, hat sie durch geeignete Maßnahmen sicherzu stellen, dass dieser den Verpfl ichtungen nach Satz 1 nachkommt. 3Dokumente, die zur Sperrung ge führt haben, dürfen unbeschadet des § 23 Abs. 1 Satz 3 GlüStV auch von der Staatlichen Lotterie verwaltung solange gespeichert werden, wie dies zur Erfüllung ihrer Pfl ichten bei der Aufhebung der Sperre erforderlich ist. (2) 1Betroffene können ihre Auskunftsrechte nach den gesetzlichen Bestimmungen des Landes 272 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 3Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 Hessen auch über die Staatliche Lotterieverwal tung geltend machen. 2Die Staatliche Lotteriever waltung leitet die Anliegen der Betroffenen an die für die Führung der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV zuständige Stelle des Landes Hes sen weiter. 3Hinsichtlich der nach Abs. 1 Satz 3 gespeicherten Dokumente erhalten Betroffene von der Staatlichen Lotterieverwaltung auf An trag Aus kunft über 1. die zu ihrer Person in den Dokumenten ge speicherten Daten, 2. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Er hebung, Verarbeitung oder Nutzung der Da ten, 3. die Empfänger regelmäßiger Datenübermitt lungen, 4. Auftragnehmer, sofern Dritte an der Daten verarbeitung beteiligt sind.“ 8. Art. 7 erhält folgende Fassung: „Art. 7 Wettvermittlungsstellen (1) 1Die Zahl der Wettvermittlungsstellen der Konzessionsnehmer nach § 10a Abs. 5 GlüStV wird auf höchstens 400 begrenzt und ist unter gleichmäßiger Berücksichtigung der Interessen der Konzessionsnehmer zu verteilen. 2Die Konzes sionsnehmer können auch nach der Konzessions erteilung Vereinbarungen über die Übertragung und Nutzung der Wettvermittlungsstellen treffen. 3Eine übermäßige Häufung von Wettvermittlungs stellen in bestimmten Gebieten ist zu vermeiden. (2) Die Bewerber um eine Konzession haben darzulegen, ob und an welchen Orten sie Sport wettangebote auch über Wettvermittlungsstellen zu vertreiben beabsichtigen. (3) Ist die Staatliche Lotterieverwaltung Kon zessionsnehmer, kann die Wettvermittlung an diese nur in den nach Art. 1 Abs. 3 Satz 2 zahlen mäßig beschränkten Annahmestellen als Neben geschäft erfolgen; Art. 5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. (4) Eine Vermittlung von Sportwetten in an deren Stellen als in Wettvermittlungsstellen nach Abs. 1 und 3 ist nicht zulässig.“ 9. Art. 8 wird wie folgt geändert: a) Nr. 2 erhält folgende Fassung: „2. die Mitwirkung der Staatlichen Lotterie verwaltung am übergreifenden Sperr system nach Art. 6, soweit dies nach der Errichtung der zen tralen Sperrdatei durch das Land Hessen zur Vorbereitung der Übernahme nach § 29 Abs. 3 Satz 1 GlüStV erforderlich ist,“. b) In Nr. 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt. c) Es werden folgende Nrn. 5 und 6 angefügt: „5. eine Senkung oder Erhöhung der Zahl der Annahmestellen nach Art. 1 Abs. 3 Satz 2 und der Zahl der Wettvermittlungsstellen nach Art. 7 Abs. 1, soweit sie zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV erforderlich ist, 6. die Einzelheiten zur Sicherstellung des Ausschlusses Minderjähriger von der Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen nach § 4 Abs. 3 GlüStV, insbesondere zu Inhalt und Umfang der an die nach dem Glücksspielstaatsvertrag Verpfl ichteten jeweils zu stellenden Anforderungen.“ 10. Nach Art. 8 wird folgender Teil 2 eingefügt: „Teil 2 Spielhallen Art. 9 Erlaubnisverfahren (1) Die Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV darf nur erteilt werden, wenn 1. die Errichtung und der Betrieb der Spielhalle den Zielen des § 1 GlüStV nicht zuwiderlau fen (§ 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV) und 2. die Einhaltung a) der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 GlüStV, b) des Internetverbots in § 4 Abs. 4 GlüStV, c) der Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV, d) der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV und e) der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV sichergestellt ist. (2) 1Ausgeschlossen ist die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem bauli chen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, ins besondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist. 2Die Anzahl 273Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/20124 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 der Spielgeräte, die in einer Spielhalle aufgestellt werden dürfen, bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spie le mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung – SpielV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl I S. 280). (3) 1Ein Mindestabstand von 250 Metern Luft linie zu einer anderen Spielhalle darf nicht unter schritten werden. 2Die zuständige Erlaubnisbehör de kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls Ausnahmen von dem nach Satz 1 festgesetzten Mindestabstand zulassen. (4) Zuständige Erlaubnisbehörde ist die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung zuständige Behörde. Art. 10 Aufsicht 1Die zuständigen Behörden nach Art. 9 Abs. 4 haben die Aufgabe, 1. die Erfüllung der nach dem Glücksspiel staatsvertrag bestehenden oder auf Grund des Glücksspielstaatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpfl ichtungen und 2. die Erfüllung der nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes begründeten öf fentlich-rechtlichen Verpfl ichtungen beim Betrieb von Spielhallen zu überwachen. 2Zu diesem Zweck stehen ihnen die Befugnisse nach § 9 Abs. 1 GlüStV zu; § 9 Abs. 2 GlüStV gilt ent sprechend. 3Art. 4 bleibt unberührt. Art. 11 Betrieb von Spielhallen (1) 1Spielhallen dürfen nur nach Erteilung der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV und Art. 9 betrieben werden. 2Die Übergangsfristen in § 29 Abs. 4 GlüStV sind zu beachten. (2) 1Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt täg lich um 3.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. 2Die Ge meinden kön nen die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtli cher Verhältnisse durch Verordnung verlängern. Art. 12 Befreiung 1Eine Befreiung im Sinn des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV darf nur erteilt werden, wenn die Gesamt zahl der Geld- und Warenspielgeräte mit Gewinn möglichkeit in den in einem baulichen Verbund, insbesondere einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebrachten Spielhallen 48 nicht überschreitet und ein Konzept zur wei teren Anpassung vorgelegt wird. 2Die bereits bisher geltenden Anforderungen zur räumlichen und optischen Sonderung sind zu beachten. 3Die Befreiung kann nicht über die Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrages hinaus erteilt werden. 4Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die in Art. 9 Abs. 4 genannte Behörde. 5Diese hat nach vollständiger Antragstellung innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.“ 11. Nach Art. 12 wird folgende Überschrift eingefügt: „Teil 3 Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen“. 12. Der bisherige Art. 9 wird Art. 13; Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nr. 3 werden die Worte „§ 5 Abs. 4“ durch die Worte „§ 5 Abs. 5“ ersetzt. b) In Nr. 5 wird das Wort „oder“ durch ein Kom ma ersetzt. c) Nr. 6 wird wie folgt geändert: aa) Die Worte „§ 21 Abs. 3 Satz 2“ werden durch die Worte „§ 21 Abs. 5 Satz 2“ er setzt. bb) Die Worte „§ 21 Abs. 3 Satz 1“ werden durch die Worte „§ 21 Abs. 5 Satz 1“ er setzt. cc) Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt. d) Es werden folgende Nrn. 7 und 8 angefügt: „7. entgegen Art. 11 Abs. 1 eine Spielhalle ohne Erlaubnis betreibt, 8. als Betreiber oder als Aufsichtsperson ei ner Spielhalle zulässt oder duldet, dass ein Gast während der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt.“ 13. Es wird folgender Art. 14 eingefügt: „Art. 14 Übergangsregelung Sperrdatei (1) Bis zur Übernahme der Führung der Sperr datei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV durch die zuständige Stelle des Landes Hessen ist Art. 6 in 274 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 5Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Sperrdatei auch Spielersperren im Sinn des § 8 GlüStV einzutragen sind, die von Konzessi onsnehmern (§§ 4a, 10a Abs. 2 GlüStV) übermit telt werden. (2) 1Die Staatliche Lotterieverwaltung hat die bei ihr gespeicherten Spielersperren im Sinn des § 8 GlüStV nach der Übermittlung nach § 29 Abs. 3 Satz 2 GlüStV zu löschen. 2Die Betroffenen sind über die Übermittlung zu unterrichten.“ 14. Der bisherige Art. 10 wird Art. 15. § 2 Änderung des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Bayern Das Gesetz über Spielbanken im Freistaat Bayern (Spielbankgesetz – SpielbG) vom 26. Juli 1995 (GVBl S. 350, BayRS 2187-1-I), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150), wird wie folgt geändert: 1. Art. 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort „sind“ das Wort „gleichrangig“ eingefügt. b) Nr. 2 erhält folgende Fassung: „2. durch ein begrenztes, eine geeignete Al ternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Aus breitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,“. 2. Art. 4a wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „2Zur Feststellung einer Spielersperre bedie nen sich die Spielbanken der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertra ges (Glü StV) und der Sperrdatei der Staatli chen Lotterieverwaltung nach Art. 4b.“ b) Abs. 3 wird durch folgenden neuen Abs. 3 und folgende Abs. 4 und 5 ersetzt: „(3) 1Die Spielbanken sind verpfl ichtet, die Spielersperren nach Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie deren Änderungen und Aufhebungen unverzüglich zur Aufnahme an die Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV zu übermit teln. 2Die Spielersperren nach Abs. 2 Satz 3 sind unverzüglich an die Staatli che Lotterie verwaltung zur Aufnahme in die Sperr datei nach Art. 4b zu übermitteln. (4) 1Für Auskunftsrechte der Betroffenen fi ndet Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausfüh rung des Staatsvertrages zum Glücksspielwe sen in Deutschland entsprechende Anwen dung. 2Die Spielbanken leiten die Anliegen der Betroffenen auch an die Staatliche Lotte rieverwaltung weiter. (5) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vor schriften über die Mitwirkung der Spielban ken an der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV zu erlassen, soweit dies nach Errich tung der Sperrdatei durch das Land Hessen zur Vorbereitung der Übernahme im Sinn des § 29 Abs. 3 Satz 1 GlüStV erforderlich ist.“ 3. Es wird folgender Art. 4b eingefügt: „Art. 4b Sperrdatei (1) Die Staatliche Lotterieverwaltung errichtet eine Sperrdatei. (2) 1In der Sperrdatei werden Störersperren im Sinn des Art. 4a Abs. 2 Satz 3 gespeichert, soweit und solange dies nach dem Zweck der Sperre er forderlich ist. 2Das gilt auch für Störersperren, die von den zuständigen Stellen der anderen Länder, von deutschen Spielbanken und von Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts raum sowie der Schweiz nach Bayern über mittelt werden. (3) Für die in der Sperrdatei zu speichernden Daten gelten § 23 Abs. 1 und 5 GlüStV entspre chend. (4) 1Den bayerischen Spielbanken werden auf Anfrage die Sperrdaten nach Abs. 2 zum Zweck der Überwachung der auf Störersperren beruhenden Teilnahmeverbote nach der Spiel bankordnung mitgeteilt. 2Den für Sperrdateien im Sinn des Abs. 2 zuständigen Stellen anderer Länder und den anderen deutschen Spielbanken werden die Sperrdaten übermittelt, soweit dies zur Kontrolle von mit der Spielbankordnung ver gleichbaren, auf Störersperren beruhenden Teil nahmeverboten des jeweiligen Landesrechts er forderlich ist. 3Eine Übermittlung der Sperrdaten an Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europä ischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz ist zu lässig, soweit Gegenseitigkeit und die ausschließ liche Verwendung zum Zweck der Kontrolle von mit der Spielbankordnung vergleichbaren, auf Störersperren be ruhenden Teilnahmeverboten 275Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/20126 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 gewährleistet sind. 4Die Datenübermittlung kann durch automatisierte Abrufverfahren erfolgen; er teilte Auskünfte und Zugriffe im elektronischen System sind zu protokollieren. 5Die nach Satz 4 protokollierten Daten dürfen nur zur Kontrolle der Zugriffsberechtigungen auf das elektronische System verwendet werden; sie sind durch tech nische und organisatorische Maßnahmen gegen zweckfremde Verwendung zu schützen. 6Sonsti ge Datenübermittlungen sind nur nach Maßga be und in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 3 GlüStV zulässig. (5) Betroffene erhalten von der Staatlichen Lotteriever waltung auf Antrag Auskunft über 1. die zu ihrer Person in der Sperrdatei gespei cherten Daten, 2. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Erhe bung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten, 3. die Empfänger regelmäßiger Datenübermitt lungen, 4. Auftragnehmer, sofern Dritte an der Daten verarbeitung beteiligt sind.“ 4. In Art. 12 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Bis zur Übernahme der Führung der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV durch die zuständige Stelle des Landes Hessen sind Art. 4a dieses Gesetzes und Art. 6 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücks spielwesen in Deutschland (AG GlüStV) vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 922, Bay RS 2187-3-I) jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung anzuwenden.“ § 3 Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft In Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über Zuständigkei ten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (ZuVLFG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 470, BayRS 7801-1-L), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 302), werden die Worte „ist die Kreisverwaltungsbehörde“ durch die Worte „sind die Regierungen“ ersetzt. § 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. München, den 25. Juni 2012 Der Bayerische Ministerpräsident Horst S e e h o f e r 276 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 1Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 2187-6-F Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV) Vom 25. Juni 2012 Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen (im Folgenden: „die Vertragsländer“ genannt) schließen nachstehenden Staatsvertrag: § 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz (1) Die Vertragsländer errichten mit Wirkung zum 1. Ju li 2012 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter der Bezeichnung „GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder“ (im Folgenden „Anstalt“). Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen. (2) Die Anstalt hat einen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg und einen Sitz in München. Der für den Gerichtsstand und die Bestimmung der zu ständigen Behörden maßgebliche Sitz befi ndet sich in der Freien und Hansestadt Hamburg. (3) Für die Anstalt gilt das Recht der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit in diesem Staatsvertrag Der Landtag des Freistaates Bayern hat mit Be schluss vom 14. Juni 2012 dem am 15. Dezember 2011 und 19. Januar 2012 unterzeichneten Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlot terie der Länder (GKL-StV) zugestimmt. Der Staats vertrag wird nachstehend bekannt gemacht. München, den 25. Juni 2012 Der Bayerische Ministerpräsident Horst S e e h o f e r Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV) 2187-6-F Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV) Vom 25. Juni 2012 277Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/20122 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 oder in der Satzung der Anstalt nichts anderes be stimmt ist. § 2 Zweck der Anstalt (1) Aufgabe der Anstalt ist die Wahrnehmung der ordnungsrechtlichen Aufgabe der Sicherstellung ei nes ausreichenden Glücksspielangebotes durch Ver anstaltung von staatlichen Klassenlotterien und ähnli chen Spielangeboten (Glücksspiele). (2) Die Anstalt darf sich an anderen Unternehmen beteiligen oder mit solchen kooperieren, soweit es der Erfüllung ihrer Aufgaben aus diesem Vertrag dient. § 3 Organe Die Organe der Anstalt sind: 1. die Versammlung der Trägerländer, 2. der Vorstand. § 4 Versammlung der Trägerländer (1) In der Versammlung der Trägerländer (Gewährträgerver sammlung) nehmen die Vertrags länder ihre Rechte als Träger der Anstalt wahr. (2) Jedes Vertragsland entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Gewährträgerversamm lung. Jedes Vertragsland verfügt über so viele Stim men, wie ihm nach dem bis 31. Dezember des Vorjah res im Bundesanzeiger veröffentlichten Königsteiner Schlüssel Prozentpunkte zustehen. (3) Die Gewährträgerversammlung überwacht die Geschäfts führung und bestimmt die Grundzüge der Geschäftspolitik. Sie vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich ge genüber dem Vorstand sowie dem Abschlussprüfer und Prüfern für außerordentli che Prüfungen bei der Erteilung des Prüfungsauftrags und dem Abschluss der Honorar ver einbarung. (4) Die Mitglieder der Gewährträgerversamm lung wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für jeweils zwei Jahre. Der Vor sitzende bereitet die Sitzungen der Gewährträgerver sammlung vor. (5) Die Gewährträgerversammlung beschließt über: 1. die Satzung und deren Änderung, 2. Änderungen des Verteilungsschlüssels für Ge winn und Verlust der Anstalt und für die Einnah men aus der Lotteriesteuer auf die Vertragsländer, 3. den Abschluss von Unternehmensverträgen, 4. die Feststellung des Jahresabschlusses, 5. die Ergebnisverwendung, 6. die Wahl des Abschlussprüfers und von Prüfern für au ßer ordentliche Prüfungen, 7. den Erwerb oder die vollständige oder teilweise Veräußerung von Beteiligungen an anderen Un ternehmen, 8. die Geschäftsordnung für den Vorstand, 9. die Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kün digung der Mitglieder des Vorstandes, 10. die Entlastung der Vorstandsmitglieder, 11. den Wirtschaftsplan, 12. neue Glücksspielangebote, die bei der Erlaubnis behörde beantragt werden sollen, 13. Grundsatzfragen der Produktentwicklung, des Vertriebs und der Werbung, 14. die Aufnahme von Krediten, 15. andere Angelegenheiten nach Bestimmung der Satzung. Beschlüsse der Gewährträgerversammlung bedürfen der Mehr heit der bei der Abstimmung vertretenen Stimmen und der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsländer. Beschlüsse nach Satz 1 Nummern 1, 2 und 3 sind einstimmig zu treffen; Stimmenthaltungen stehen der Einstimmigkeit nicht entgegen. (6) Die Gewährträgerversammlung kann sich für weitere Arten von Geschäften die Zustimmung vor behalten. (7) Die Gewährträgerversammlung bildet Aus schüsse nach Maßgabe der Satzung. § 5 Vorstand (1) Die Anstalt wird von einem Vorstand geleitet, der die Geschäfte der Anstalt in eigener Verantwor tung nach kauf männischen Grundsätzen unter Beach tung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissen haften Geschäftsleiters führt. Er ist an die Beschlüsse der Gewähr trä ger ver samm lung ge bunden. Der Vor stand hat der Gewährträger ver sammlung nach Maß gabe der Satzung regelmäßig über die beabsichtigte Geschäftspolitik und den Gang der Geschäfte zu be 278 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 3Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 richten. Er vertritt die Anstalt gerichtlich und außer gerichtlich; § 4 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. (2) § 93 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Ab satz 6 des Aktien gesetzes ist in Bezug auf den Vor stand entsprechend anzuwenden. § 6 Glücksspielaufsicht (1) Die Anstalt unterliegt der Glücksspielaufsicht der zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg, so fern dies glücksspielrechtlich zulässig ist. (2) Die Veranstaltungen der Anstalt bedürfen jeweils der Er laubnis der Glücksspielaufsicht nach Absatz 1, so weit dies gesetzlich erforderlich ist. Soweit glücksspiel rechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, gilt die Erlaubnis für das Gebiet aller Vertragsländer. § 7 Staatsaufsicht Die Anstalt unterliegt der Staatsaufsicht. Die Staats aufsicht ist Rechtsaufsicht. Sie wird im Benehmen mit den anderen Vertragsländern von der Finanzbehörde der Freien und Han se stadt Hamburg ausgeübt. § 8 Vertriebsstruktur (1) Die Anstalt kann die von ihr veranstalteten Glücksspiele selbst vertreiben. (2) Soweit glücksspielrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, kann die Anstalt mit dem Ver trieb ihrer Glücksspiele auch geeignete Dritte (Ver mittler) beauftragen, insbe sondere die von der NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie (NKL) und der SKL Süddeutsche Klassenlotterie (SKL) beauftragten Staatlichen Lotterie-Einnehmer und Amtlichen Ver kaufsstellen. Die Anstalt stellt sicher, dass hierdurch die Transparenz und Kontrollierbarkeit der Veranstal tung nicht beeinträchtigt wird und der beauftragte Dritte an Weisungen der Anstalt als Veranstalterin gebunden ist. Ungeachtet sonstiger Weisungen sind die beauftragten Dritten verpfl ichtet, der Anstalt die durch den Losabsatz erzielten Umsätze aufgeschlüs selt nach dem Wohnsitz der Spielteilnehmer in den einzelnen Vertragsländern nachzuweisen. Beauftragt die Anstalt Dritte, kann sie sich bestimmte Kunden gruppen und Vertriebswege vorbehalten. (3) § 17 Absatz 2 bleibt unberührt. § 9 Gewinn- und Lotteriesteuerverteilung (1) Die Gewinne und die Einnahmen aus der Lot teriesteuer sind angemessen unter den Vertragslän dern aufzuteilen. (2) Der Gewinn aus der Verans taltung der Glücks spiele und die Lotteriesteuer werden unter den Ver tragsländern nach dem Verhältnis der Umsätze, die durch den Losabsatz an Spielteilnehmer mit Wohnsitz in dem jeweiligen Vertragsland erzielt wurden, zu den aus dem Losabsatz erzielten Umsätzen im gesamten Lotteriegebiet verteilt (Lotteriepotential). § 10 Haftung (1) Die Vertragsländer haften als Gewährträger für die Ver bindlichkeiten der Anstalt, soweit für Gläu biger aus dem Vermögen der Anstalt Befriedigung nicht zu erlangen ist. (2) D er auf das jeweilige Vertragsland entfallen de Anteil an der Gewährträgerhaftung entspricht dem durchschnittlichen Anteil des jeweiligen Ver tragslandes im Rahmen der Gewinn- und Lotterie steuerverteilung nach § 9 in den letzten drei Jahren vor Eintritt des Haftungsfalls nach Absatz 1. Sind bei Eintritt des Haftungsfalls weniger als drei Jahre seit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags vergangen, be stimmt sich die Haftung nach dem durchschnittlichen Anteil des je weiligen Vertragslandes seit Gründung der Anstalt. § 11 Satzung (1) Im Übrigen werden die Aufgaben und Ge schäfte der Anstalt, ihre Vertretung, die Rechtsver hältnisse der Anstalt und ihrer Organe sowie die Grundlagen der Buchführung, Rechnungslegung und Prüf ung durch Satzung geregelt. (2) Die Satzung und jede Änderung ist in den Amtsblättern der Vertragsländer bekannt zu machen. § 12 Gesamtrechtsnachfolge und Aufl ösung von NKL und SKL (1) Mit Gründung der Anstalt zum 1. Juli 2012 gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge sämtli che Gegenstände des Aktiv- und Passiv vermögens, Rechte, Verbindli chkeiten und Pfl ichten, insbeson dere auch behördliche Genehmigungen und Erlaub nisse, Arbeitsverhältnisse und Vertriebsverträge von der NKL und der SKL auf die Anstalt über; NKL und SKL sind mit Errichtung der Anstalt ohne Abwicklung aufgelöst. (2) Für Rechtshandlungen, die bei der Übertra gung des Ver mögens und der Übertragung der Rech 279Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/20124 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 te, Verbindlichkeiten und Pfl ichten nach Absatz 1 auf die Anstalt erforderlich sind, werden Abgaben und Kosten der Vertragsländer und der ihrer Aufsicht un terstehenden Körper schaften und Anstalten des öf fentlichen Rechts nicht erhoben. § 13 Aufbringung der Mittel (1) Die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben er forderlichen Mittel erhält die Anstalt aus der Einbrin gung der mit Ablauf des 30. Juni 2012 aufgelösten Anstalten NKL und SKL (Altanstalten) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 12 Absatz 1. (2) Die Vertragsländer werden sicherstellen, dass die Anstalt zum 1. Juli 2012 über ein Nettovermögen (Summe der Aktiva abzüglich Verbindlichkeiten ein schließlich Rückstellungen) von mindestens 25 Millio nen Euro verfügt. (3) Der von den Trägerländern der jeweiligen Al tanstalten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 12 Absatz 1 einzubringende Anteil am Nettovermö gen der Anstalt bemisst sich nach Absatz 5. Weicht der tatsächlich auf diesem Weg eingebrachte Anteil am Nettovermögen der Anstalt von den Vorgaben des Absatzes 5 ab, fi ndet im Innenverhältnis zwischen den Vertragsländern ein Ausgleich nach Maßgabe der Ab sätze 6 und 7 statt. (4) Im Folgenden gilt: 1. „Soll-Anteil“ ist der von den Trägerländern der jeweili gen Altanstalt nach Absatz 5 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 12 Absatz 1 zum 1. Juli 2012 einzubringende Anteil an dem Netto vermögen der Anstalt. 2. „Ist-Anteil“ ist der Anteil der Trägerländer der je weiligen Altanstalt an dem im Wege der Gesamt rechtsnachfolge nach § 12 Absatz 1 auf die An stalt übergegangenen Nettovermögen zum Stand 1. Juli 2012. 3. „Differenz-Anteil“ ist der Anteil am Nettovermö gen der Anstalt, um den ein Ist-Anteil den Soll Anteil übersteigt oder hinter ihm zurückbleibt. 4. „Ausgleichsbetrag“ ist das Produkt des Differenz An teils mit dem Nettovermögen der Anstalt zum 1. Juli 2012. (5) Der Soll-Anteil der Trägerländer der NKL an der Aufbringung der Mittel nach Absatz 1 entspricht der Summe der Anteile der Trägerländer der NKL an dem für 2011 gül tigen Königsteiner Schlüssel. Satz 1 gilt für den Soll-Anteil der Trägerländer der SKL ent sprechend. (6) Unterschreitet der Ist-Anteil der Trägerlän der einer Alt anstalt den Soll-Anteil nach Absatz 5, so steht der Anstalt ein Anspruch auf Erstattung des Ausgleichsbetrages zuzüglich Zinsen in Höhe von einem Prozentpunkt über dem Ba siszinssatz ab dem 1. Juli 2012 gegen die Trägerländer der jeweiligen Altanstalt als Gesamtschuldner zu. Die Verteilung im Innenverhältnis zwischen den Trägerländern dieser Altanstalt erfolgt nach dem für 2011 gültigen König steiner Schlüssel. Der Anspruch der Anstalt wird ab dem 1. Ja nu ar 2015 durch Verrechnung mit den An teilen der Trägerländer der Altanstalt am Ergebnis der Anstalt gemäß § 9 Absatz 2 abgegolten. (7) Übersteigt der Ist-Anteil der Trägerländer ei ner Altanstalt den Soll-Anteil nach Absatz 5, so wird ab dem 1. Ja nu ar 2015 der Ausgleichsbetrag an die Trägerländer dieser Altanstalt aus dem Ergebnis der Anstalt vor Verteilung des Gewinns nach § 9 bezahlt, zuzüglich Zinsen in Höhe von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz seit 1. Ju li 2012. Im Innenver hältnis der Trägerländer dieser Altanstalt gilt der Ver teilungsmaßstab nach Absatz 6 Satz 2. § 14 Grundkapital Die Anstalt wird mit einem Grundkapital von 2 Millionen Euro ausgestattet. Die Vertragsländer leisten die Einlagen auf das Grundkapital durch Sacheinlage des Vermögens der Altanstalten gemäß § 12 Absatz 1. § 15 Personalvertretung (1) Für die Anstalt fi nden das Bundespersonalver tretungsgesetz und die dazu ergangenen Rechtsver ordnungen entsprechende Anwendung. (2) Die beiden Standorte der Anstalt in der Freien und Hansestadt Hamburg und München sind jeweils Dienststellen im Sinne des § 6 Absatz 1 des Bundes personalvertretungsgesetzes. (3) In den Fällen des § 71 Absatz 1 Satz 4 des Bundespersonal vertretungsgesetzes ist der für die betroffene Dienststelle örtlich zuständige jeweilige Präsident des Oberverwaltungsgerichts oder ein von ihm Beauftragter, der die Be fähigung zum Richteramt haben muss, Vorsitzender der Ei nigungsstelle. § 16 Institutionelle Übergangsregelungen (1) Bis zur Beschlussfassung über die Satzung nach § 11 gilt die als Anlage beigefügte Gründungs satzung. (2) Der Erste Vorstand der Anstalt besteht aus den jeweils zwei Personen, die für die Altanstalten bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 Geschäftsleitungsaufgaben 280 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 5Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 wahrgenommen ha ben. Die Mitglieder des Ersten Vorstands sind nicht einzelvertretungsberechtigt. (3) Die Vertragsländer tragen dafür Sorge, dass spätestens bis zum 31. Juli 2012 die konstituierende Sitzung der Gewährträgerversamm lung stattfi nden wird. Sie wird vorbereitet und geleitet vom Vertreter des Landes, das bei Vertrags schluss den Vorsitz in der Finanzminister konferenz führt. (4) Nach der Gründung der Anstalt werden un verzüglich Personalvertretungen in den Dienststellen Hamburg und München gewählt. Bis zur konstituie renden Sitzung des neuen Personalrats, längstens je doch bis zum 31. De zem ber 2012, führen die bishe rigen Personalräte von NKL und SKL kommissarisch die Geschäfte einer Personalvertretung für ihren je weiligen Betrieb. § 17 Besondere Regelungen (1) Die Lotteriesteuerverteilung für die Glückspie le, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages von einer Altanstalt ver anstaltet wurden, richtet sich bis einschließlich Geschäftsjahr 2014 nach der Regelung im Staatsvertrag dieser Altanstalt (§ 11 NKL-StV; Ar tikel 8 SKL-StV). (2) Lotterien nach Absatz 1 werden wie bisher von Lotterie-Einnehmern und Verkaufsstellen vertrieben. Die b isherigen Lotterie-Einnehmer der NKL werden mit Ablauf des 30. Ju ni 2012 Lotterie-Einnehmer der Anstalt für den Vertrieb von Lotterien, die vor Inkraft treten dieses Staatsvertrages von der NKL veranstal tet worden sind. Die dazu mit der NKL vereinbarten Vertriebsverträge und die den Lotterie-Einnehmern ert eilten glücksspielrechtlichen Erlaubnisse gelten fort. Die Sätze 2 und 3 gelten für die Staatlichen Lot terie-Einnehmer und Amtlichen Verkaufsstellen der SKL entsprechend. § 18 Kündigung und Vermögensauseinandersetzung (1) Dieser Vertrag ist für unbestimmte Zeit abge schlossen. (2) Er kann von jedem der Vertragsländer mit ei ner Frist von einem Jahr zum Ende eines Geschäfts jahres, erstmals jedoch zum Ende des im Jahr 2014 auslaufenden Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist gegenüber den übrigen Vertragslän dern schriftlich zu erklären. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn für das kündigende Vertragsland der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland oder ein ihm nachfolgender Vertrag nicht mehr gilt. (3) Im Falle der Kündigung durch ein Vertrags land bleibt der Vertrag zwischen den übrigen Ländern in Kraft. Eine Anschlusskündigung ist nicht zulässig. (4) Scheidet ein Vertragsland aus diesem Vertrag aus, erhält es als Abfi ndung den Anteil am Grundka pital und an den Rücklagen der Anstalt, der seinem Anteil am Gewinn nach § 9 im Durchschnitt der letz ten drei Geschäftsjahre entspricht. (5) Wird die Anstalt aufgelöst, so wird ihr Ver mögen nach Ablösung etwa bestehender Lasten und Verbindlichkeiten unter den Vertragsländern im Verhältnis ihrer Teilnahme am Gewinn nach § 9 im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre verteilt. § 19 Ergänzende Vereinbarungen Soweit zur Durchführung des Vertrages ergän zende Bestimmungen und Regelungen erforderlich werden, sind die Finanzministerinnen und Finanzmi nister der Vertragsländer ermächtigt, diese gemein sam zu treffen. § 20 Ratifi zierung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Der Vertrag tritt zum 1. Juli 2012 in Kraft. (2) Dieser Vertrag bedarf der Ratifi kation. Die Ra tifi kationsurkunden sind bis zum 30. Juni 2012 bei der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zu hinterlegen. (3) Der Staatsvertrag über die NKL Nordwest deutsche Klassenlotterie in der Fassung vom 27. Juni 2008 bis 1. September 2008 (NKL-StV) und der Staats vertrag über eine Staatliche Klassenlotterie in der Fas sung vom 30. März 1992 bis 26. Mai 1992 (SKL-StV) treten mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft. Berlin, den 15. Dezember 2011 Für das Land Baden-Württemberg: Winfried K r e t s c h m a n n Für den Freistaat Bayern: Horst S e e h o f e r Für das Land Berlin: Klaus W o w e r e i t Für das Land Brandenburg: Potsdam, den 15. Dezember 2011 Matthias P l a t z e c k Für die Freie Hansestadt Bremen: Jens B ö h r n s e n Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Olaf S c h o l z Für das Land Hessen: Volker B o u f f i e r 281Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/20126 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Erwin S e l l e r i n g Für das Land Niedersachsen: David M c A l l i s t e r Für das Land Nordrhein-Westfalen: Hannelore K r a f t Für das Land Rheinland-Pfalz: Kurt B e c k Für das Saarland: Annegret K r a m p - K a r r e n b a u e r Für den Freistaat Sachsen: Stanislaw T i l l i ch Für das Land Sachsen-Anhalt: Dr. Reiner H a s e l o f f Für das Land Schleswig-Holstein: Kiel, den 19. Januar 2012 Peter Harry C a r s t e n s e n Für den Freistaat Thüringen: Christine L i e b e r k n e c h t 282 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 1Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 103-2-S Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnung Vom 13. Juni 2012 Auf Grund des § 347 Abs. 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl I S. 2586, 2587), zuletzt ge ändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl II S. 178), erlässt die Bayerische Staatsregie rung folgende Verordnung: § 1 § 3 Nr. 12 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegations verordnung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2011 (GVBl S. 626), wird wie folgt geändert: 1. Die Worte „Art. 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2512)“ werden durch die Worte „Art. 4 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl II S. 178)“ ersetzt. 2. Die Worte „§ 347 Abs. 4 Satz 1“ werden durch die Worte „§ 347 Abs. 4 Satz 3“ ersetzt. § 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. München, den 13. Juni 2012 Der Bayerische Ministerpräsident Horst S e e h o f e r 103-2-S Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnung Vom 13. Juni 2012 283Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 1Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 2013-1-2-F Verordnung zur Änderung des Kostenverzeichnisses Vom 6. Juni 2012 Auf Grund von Art. 5 und 10 des Kostengeset zes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 16 des Ge setzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung: § 1 Die Anlage zu § 1 der Verordnung über den Er lass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kos tenverzeichnis – KVz) vom 12. Oktober 2001 (GVBl S. 766, BayRS 2013-1-2-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. August 2011 (GVBl S. 406, ber. S. 576), wird wie folgt geändert: 1. Das Stichwortverzeichnis wird wie folgt geändert: a) In der Spalte „Gegenstand“ und der Spalte „Lfd. Nr.“ werden die Worte „Bundestariford nung Elektrizität“ und „5.III.4/1“ gestrichen. b) In der Spalte „Gegenstand“ und der Spalte „Lfd. Nr.“ werden nach den Worten „Fahrper sonal“ und „7.III.6/“ die Worte „Familienpfl e gezeitgesetz“ und „7.VI.6/“ eingefügt. c) In der Spalte „Gegenstand“ und der Spalte „Lfd. Nr.“ werden nach den Worten „Polizeili che Amtshandlungen“ und „2.II.5/“ die Wor te „Preise bei öffentlichen Aufträgen“ und „5.III.4/“ eingefügt. d) In der Spalte „Gegenstand“ und der Spalte „Lfd. Nr.“ werden vor den Worten „Wald gesetz für Bayern“ und „6.III.2/“ die Worte „Waffengesetz“ und „2.II.7/“ eingefügt. 2. Das Abkürzungsverzeichnis wird jeweils in der Spalte „Abkürzung“ und der Spalte „Gegen stand“ wie folgt geändert: a) Nach den Worten „AEG“ und „Allgemeines Eisenbahngesetz“ werden die Worte „AnlV“ und „Anlageverordnung“ eingefügt. b) Nach den Worten „AVV“ und „Abfallver zeichnisverordnung“ werden die Worte „AWaffV“ und „Allgemeine Waffengesetz Verordnung“ eingefügt. c) Nach den Worten „UVP“ und „Umwelt verträglichkeitsprüfung“ werden die Worte „UVPG“ und „Gesetz über die Umweltver träglichkeitsprüfung“ und „VAG“ und „Ver sicherungsaufsichtsgesetz“ eingefügt. d) Nach den Worten „VwZVG“ und „Bayeri sches Verwaltungszustellungs- und Vollstre ckungsgesetz“ werden die Worte „WaffG“ und „Waffengesetz“ eingefügt. 3. Die Tarif-Nr. 1.I.8/3 erhält folgende Fassung: „ Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr EuroLfd. Nr. Tarif-Stelle 3 Entscheidung nach Art. 21 VwZVG über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Voll streckung, die den zu vollstreckenden Anspruch be treffen 15 bis 250 € “. 4. Der Lfd. Nr. 1.I.9/ wird folgende Tarif-Stelle 4 an gefügt: „ Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr EuroLfd. Nr. Tarif-Stelle 4 Kosten werden nicht erhoben, wenn die Rückforde rung weniger als 50 € beträgt. “ 2013-1-2-F Verordnung zur Änderung des Kostenverzeichnisses Vom 6. Juni 2012 284 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/20122 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 5. Die Lfd. Nr. 2.I.1/ wird wie folgt geändert: a) In der Tarif-Stelle 1.8 werden in der Spalte „Gebühr“ die Worte „25 bis 250 € je Einzel auskunft“ durch die Worte „20 bis 350 € je übermittelten Vergleichswert aus der Kauf preissammlung, je übermittelten Bodenricht wert oder je übermitteltes wertermittlungsre levantes Datum“ ersetzt. b) In der Tarif-Stelle 4.3 wird die Abkür zung „GUW-GebO“ durch die Abkürzung „UGebO“ ersetzt. 6. Die Lfd. Nr. 2.II.7/ erhält die Fassung der Anla ge 1 zu dieser Verordnung. 7. Die Lfd. Nr. 5.III.3/ wird wie folgt geändert: a) In den Tarif-Stellen 1.4.1.5 bis 1.4.1.9 wird in der Spalte „Gegenstand“ jeweils die Zahl „42“ durch die Zahl „50“ ersetzt. b) Die Tarif-Stellen 1.4.1.10 bis 1.4.1.13 werden aufgehoben, und die bisherigen Tarif-Stel len 1.4.1.14 bis 1.4.1.19 werden Tarif-Stellen 1.4.1.10 bis 1.4.1.15. c) In der Tarif-Stelle 1.4.3 erhält die Spalte „Ge genstand“ folgende Fassung: „ Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr EuroLfd. Nr. Tarif-Stelle Genehmigung individueller Netzentgelte sowie Ge nehmigung der Befreiung von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 StromNEV “. d) In der Tarif-Stelle 1.7 wird in der Spalte „Ge bühr“ die Zahl „500“ durch die Zahl „5.000“ ersetzt. e) Die Tarif-Stelle 1.15 erhält folgende Fassung: „ Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr EuroLfd. Nr. Tarif-Stelle 1.15 Einstufung nach § 110 Abs. 2 und 3 EnWG 1.000 bis 30.000 € “. 8. Die Lfd. Nr. 5.III.4/ erhält folgende Fassung: „ Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr EuroLfd. Nr. Tarif-Stelle 5.III.4/ Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffent lichen Aufträgen: Genehmigung oder Ausnahmebewilligung, Preis festsetzung und sonstige Amtshandlungen aufgrund preisrechtlicher Vorschriften 35 bis 15.000 € “. 285Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 3Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 9. Die Lfd. Nr. 5.IV.6/ erhält folgende Fassung: „ Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr EuroLfd. Nr. Tarif-Stelle 5.IV.6/ Börsengesetz: 1 Erlaubnis zur Errichtung einer Börse nach § 4 Abs. 1 1.000 bis 5.000 € 2 Genehmigung der Börsenordnung nach § 16 Abs. 3 100 bis 1.000 € 3 Genehmigung der Gebührenordnung nach § 17 Abs. 2 250 bis 1.500 € 4 Sonstige Amtshandlungen im Vollzug des Börsenge setzes 50 bis 500 € “. 10. Es wird folgende Lfd. Nr. 5.IV.7/ in der Fassung der Anlage 2 zu dieser Verordnung eingefügt. 11. Die Tarif-Nr. 7.II.9/2 erhält die Fassung der Anla ge 3 zu dieser Verordnung. 12. In der Tarif-Nr. 7.III.1/1 werden in der Spalte „Ge bühr“ die Worte „25 bis 250 €“ durch die Worte „50 bis 1.500 €“ ersetzt. 13. Die Lfd. Nr. 7.IV.2/ wird wie folgt geändert: a) In der Tarif-Stelle 2 wird in der Spalte „Ge bühr“ die Zahl „200“ durch die Zahl „250“ ersetzt. b) In der Tarif-Stelle 3 wird in der Spalte „Ge bühr“ die Zahl „150“ durch die Zahl „250“ ersetzt. c) In der Tarif-Stelle 4 werden in der Spalte „Ge bühr“ die Worte „50 bis 150“ durch die Worte „25 bis 250“ ersetzt. 14. Die Lfd. Nr. 7.VI.6/ erhält folgende Fassung: „ Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr EuroLfd. Nr. Tarif-Stelle 7.VI.6/ Pfl egezeit: Zulässigkeitserklärung nach § 5 Abs. 2 Pfl egezeitge setz oder § 9 Abs. 3 Familienpfl egezeitgesetz 50 bis 250 € je betrof fenen Arbeitnehmer oder je betroffene Ar beitnehmerin “. § 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. München, den 6. Juni 2012 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Dr. Markus S ö d e r , Staatsminister 286 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/20124 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 Anlage 1 (zu § 1 Nr. 6 der Änderungsverordnung) Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr EuroLfd. Nr. Tarif-Stelle 2.II.7/ Waffengesetz: 1 Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 WaffG vom Alterserfor dernis beim Umgang mit Waffen und Munition: 1.1 Bei einer allgemeinen Ausnahme 20 bis 100 € 1.2 Bei einer Ausnahme im Einzelfall 5 bis 20 € je Jugendlichen 2 Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG: 2.1 In den Fällen, in denen die unmittelbare Einbindung des Betroffenen im Einzelfall erforderlich ist 30 bis 200 € 2.2 Sonst kostenfrei 3 Wiederholungsüberprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG, sofern sie nicht im Rahmen der Prüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG vorgenommen wird 15 bis 100 € 4 Verpfl ichtung nach § 6 Abs. 2 WaffG zur Vorlage ei nes Zeugnisses 30 bis 250 € 5 Staatliche Sachkundeprüfung nach § 7 WaffG 50 bis 200 € 6 Nachträgliche inhaltliche Beschränkungen waffen rechtlicher Erlaubnisse und andere Anordnungen nach § 9 Abs. 1 und 3 WaffG 15 bis 1.000 € 7 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG einschließlich Ersteintragung: 7.1 Ohne Bedürfnis-, Zuverlässigkeits- und Eignungsprü fung 30 € 7.2 Mit Bedürfnis-, Zuverlässigkeits- und Eignungsprü fung 50 bis 180 € 7.3 Ohne Bedürfnisprüfung, aber mit Zuverlässigkeits und Eignungsprüfung 40 € 7.4 Mit Bedürfnisprüfung, aber ohne Zuverlässigkeits und Eignungsprüfung 30 bis 150 € 8 Eintragung der Erwerbs- und Besitzberechtigung für eine Waffe oder mehrere Waffen in eine bestehende Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG 75 % der Gebühr für die jeweilige Waffenbesitz karte 9 Eintragung des Erwerbs einer Waffe oder mehrerer Waffen in die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Verbindung mit § 10 Abs. 1a WaffG 15 € für die erste Waffe zuzüglich 7,50 € für jede weitere Waffe 10 Austragung einer Waffe oder mehrerer Waffen aus der Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Ver bindung mit § 10 Abs. 1a WaffG 10 € für die erste Waffe zuzüglich 7,50 € für jede weitere Waffe 11 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 WaffG für mehrere Personen Gebühr nach Tarif-Stel le 7 zuzüglich 50 % dieser Gebühr für jede weitere eingetragene Person 287Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 5Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr EuroLfd. Nr. Tarif-Stelle noch 2.II.7/ 12 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 WaffG für einen schießsportlichen oder jagdlichen Verein als juristische Person 30 bis 200 € 13 Eintragung der Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 WaffG zum Erwerb und Besitz von Munition in eine Waffenbe sitzkarte für eine dort eingetragene Waffe oder meh rere dort eingetragene Waffen: 13.1 Mit Bedürfnisprüfung 40 € für die erste Waffe zuzüglich 20 € für jede weitere Waffe 13.2 Ohne Bedürfnisprüfung 25 € für die erste Waffe zuzüglich 12,50 € für jede weitere Waffe 14 Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Abs. 3 WaffG 40 € 15 Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG: 15.1 Ausstellung 100 bis 500 € 15.2 Verlängerung 50 bis 250 € 16 Ausstellung eines kleinen Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 WaffG zum Führen von Schreckschuss-, Reiz stoff- und Signalwaffen 30 bis 150 € 17 Ausstellung einer Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG 25 bis 250 € 18 Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 WaffG zum Erwerb einer Schusswaffe oder mehrerer Schusswaffen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union 15 € je Waffe 19 Ausnahme nach § 12 Abs. 5 WaffG von Erlaubnis pfl ichten nach dem Waffengesetz 25 bis 200 € 20 Ausnahmebewilligung nach § 16 Abs. 2 WaffG zum Führen von Waffen, die zur Brauchtumspfl ege benö tigt werden 30 bis 180 € 21 Erlaubnis nach § 16 Abs. 3 WaffG zum Schießen au ßerhalb von Schießstätten zu Brauchtumszwecken 30 bis 180 € 22 Ausstellung einer Waffenherstellungserlaubnis nach § 21 Abs. 1 WaffG 100 bis 2.700 € 23 Ausstellung einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 WaffG 100 bis 2.700 € 24 Ausstellung einer Stellvertretererlaubnis nach § 21a WaffG 50 bis 500 € 25 Staatliche Fachkundeprüfung nach § 22 Abs. 1 WaffG 100 bis 250 € 26 Anordnung nach § 25 Abs. 2 WaffG zur nachträgli chen Anbringung von Kennzeichen auf einer Schuss waffe 15 € für die erste Waffe zuzüglich 7,50 € für jede weitere Waffe 288 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/20126 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr EuroLfd. Nr. Tarif-Stelle noch 2.II.7/ 27 Ausstellung eines Erlaubnisscheins nach § 26 Abs. 1 WaffG zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bear beitung oder Instandsetzung von Schusswaffen 50 bis 250 € 28 Schießstättenerlaubnis nach § 27 Abs. 1 WaffG: 28.1 Ausstellung 100 bis 600 € 28.2 Änderung 50 bis 400 € 29 Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 4 WaffG vom Mindestalter beim Schießen auf Schießstätten 20 € 30 Zustimmung nach § 28 Abs. 3 WaffG zum Besitz und Führen von Schusswaffen durch Wachpersonen 50 € 31 Erlaubnis für das Verbringen oder die Mitnahme von Waffen oder Munition gemäß § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 1 WaffG oder Verlän gerung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 2 WaffG 25 bis 500 € 32 Dauererlaubnis nach § 31 Abs. 2 WaffG oder § 29 Abs. 3 AWaffV 50 bis 1.000 € 33 Europäischer Feuerwaffenpass nach § 32 Abs. 6 WaffG: 33.1 Ausstellung 50 € 33.2 Verlängerung nach § 33 Abs. 1 AWaffV 15 € 33.3 Eintragung oder Austragung einer Waffe oder mehre rer Waffen in oder aus dem Europäischen Feuerwaf fenpass oder sonstige Änderungen nach § 32 Abs. 6 WaffG 15 € für die erste Waffe zuzüglich 7,50 € je weite re Waffe 34 Ausnahmegenehmigung nach § 35 Abs. 3 WaffG vom Verbot des Vertriebs oder des Überlassens von Waffen oder Munition im Reisegewerbe, auf Messen, Märkten etc. 50 bis 300 € 35 Maßnahmen nach § 36 WaffG: 35.1 Verdachtsunabhängige Vorortkontrollen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG, wenn sich keine weiteren be hördlichen Maßnahmen anschließen kostenfrei 35.2 Anordnung nach § 36 Abs. 6 WaffG notwendiger Er gänzungen der Sicherheitsstandards bei der Aufbe wahrung von Schusswaffen und Munition 25 bis 500 € 36 Sicherstellung, Einziehung und Verwertung von Schusswaffen und Munition sowie sonstige Anord nungen in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WaffG 25 bis 250 € 37 Waffenbesitzverbot nach § 41 WaffG 50 bis 400 € 38 Ausnahmegenehmigung nach § 42 Abs. 2 WaffG vom Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Ver anstaltungen 25 bis 150 € 289Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 7Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr EuroLfd. Nr. Tarif-Stelle noch 2.II.7/ 39 Rücknahme oder Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 oder Abs. 2 WaffG bis zum Doppelten der Höhe der Gebühr, die für die Vornahme der widerrufenen oder zu rückgenommenen Amts handlung vorgesehen ist, mindestens jedoch 20 € 40 Sicherstellung von Erlaubnisurkunden oder von Waf fen und Munition, sonstige Anordnungen in den Fäl len des § 46 Abs. 2, 3 und 4 WaffG 25 bis 200 € 41 Einziehung und Verwertung sichergestellter Waffen und Munition in den Fällen des § 46 Abs. 5 WaffG 25 bis 200 € 42 Erteilung einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 gebührenfrei 43 Staatliche Anerkennung nach § 3 Abs. 2 AWaffV von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Um gang mit Waffen und Munition 25 bis 500 € 44 Ausnahmegenehmigung für den Betreiber oder Be nutzer einer Schießstätte von den Beschränkungen des § 9 Abs. 1 AWaffV 25 bis 500 € 45 Untersagung der Ausübung der Schießaufsicht auf Schießstätten durch Aufsichtspersonen, die die Vor aussetzungen des § 10 Abs. 4 AWaffV nicht besitzen 25 bis 150 € 46 Periodische Überprüfung von Schießstätten nach § 12 Abs. 1 AWaffV 25 bis 300 € 47 Untersagung der weiteren Benutzung einer Schieß stätte nach § 12 Abs. 2 AWaffV 25 bis 300 € 48 Genehmigung nach § 13 Abs. 6, 7 und 8 AWaffV oder § 14 AWaffV von Abweichungen bei der Aufbewah rung von Waffen oder Munition 25 bis 200 € 49 Abstempeln der Karteiblätter eines Waffenhandels buchs nach § 17 Abs. 2 AWaffV 20 € je angefangene 50 Stück 50 Untersagung nach § 25 AWaffV von Lehrgängen oder Schießübungen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen 25 bis 200 € 51 Amtshandlungen in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von einem öf fentlich Bediensteten verwendet werden gebührenfrei 290 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/20128 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 Anlage 2 (zu § 1 Nr. 10 der Änderungsverordnung) Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr EuroLfd. Nr. Tarif-Stelle 5.IV.7/ Versicherungsaufsichtsgesetz: 1 Erlaubnisse nach § 5: 1.1 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb 1.000 bis 5.000 € 1.2 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Sparte oder einer weiteren Risikoart einer Sparte 500 bis 1.500 € 2 Änderungen des Geschäftsplans sowie Geschäftsbe triebserweiterungen nach § 13: 2.1 Genehmigung von Änderungen des Geschäftsplans 50 bis 500 € 2.2 Genehmigung der räumlichen Ausdehnung des Ge schäftsbetriebs 250 bis 500 € 2.3 Genehmigung, Einführung und Änderung von Versi cherungsbedingungen 50 bis 500 € 2.4 Feststellung der Unbedenklichkeit, Fristverlänge rung bei der Prüfung von Funktionsausgliederungs verträgen 50 bis 250 € 2.5 Genehmigung von Unternehmensverträgen 50 bis 500 € 3 Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestandes nach § 14 Abs. 1 250 bis 1.500 € 4 Genehmigung einer Umwandlung nach §14a 250 bis 1.500 € 5 Genehmigungen für die Anlage des gebundenen Vermögens nach § 54 Abs. 2 Satz 2 VAG in Verbin dung mit § 2 Abs. 3 AnlV 50 bis 250 € 6 Anordnungen nach § 81f Abs. 1: 6.1 Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäfts betriebs 250 bis 750 € 6.2 Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Ge schäfte 250 bis 750 € 6.3 Erlass von Weisungen für die Abwicklung der Ge schäfte 250 bis 750 € 6.4 Bestellung eines Abwicklers 250 bis 750 € 7 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter nach § 87 Abs. 6: 7.1 Verlangen der Abberufung 50 bis 500 € 7.2 Untersagung ihrer Tätigkeit 50 bis 500 € 8 Bestellung eines Sonderbeauftragten nach § 83a 250 bis 500 € 9 Freistellung eines Versicherungsvereins nach § 157a Abs. 1 500 € 10 Sonstige schriftliche Anordnungen, um Aufsichts zwecke durchzusetzen 100 bis 500 € 291Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 9Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr EuroLfd. Nr. Tarif-Stelle noch 5.IV.7/ 11 Aufsicht über einen Versicherungsverein 50 bis 500 € je Jahr Bei der Festsetzung der Gebühr ist bei Umlageverei nen die Mitgliederzahl, bei anderen Versicherungs vereinen die Bilanzsumme zu berücksichtigen. 292 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/201210 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 Anlage 3 (zu § 1 Nr. 11 der Änderungsverordnung) Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr EuroLfd. Nr. Tarif-Stelle (zu 7.II.9/) 2 Gefahrstoffverordnung: 2.1 Anerkennung nach § 10 Abs. 5 Satz 2 100 bis 1.250 € 2.2 Verlangen nach § 14 Abs. 3 Nr. 5 50 bis 150 € 2.3 Verlangen nach § 18 Abs. 2 bis 4 50 bis 150 € 2.4 Ausnahmen nach § 19 Abs. 1 und 2: 2.4.1 Ausnahme nach § 19 Abs. 1 von der Mitteilungs pfl icht nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 1 und Nr. 4.3.2 Abs. 1 Satz 2 75 bis 250 € 2.4.2 Ausnahmen nach § 19 Abs. 1 in Verbindung mit An hang I Nr. 5.6 von Maßnahmen nach Nr. 5.4.2 150 bis 300 € 2.4.3 Sonst 50 bis 7.500 € 2.5 Ausnahme nach § 19 Abs. 3 von der Kennzeichnungs pfl icht 150 bis 5.000 € 2.6 Anordnung nach § 19 Abs. 4 75 bis 5.000 € 2.7 Verlangen nach § 19 Abs. 5 oder Untersagung nach § 19 Abs. 6 50 bis 500 € 2.8 Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 125 bis 1.500 € je Lehrgangsart 2.9 Zulassung von Fachbetrieben nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 100 bis 2.500 € 2.10 Anerkennung nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Sätze 2 und 3 125 bis 1.500 € 2.11 Verlangen nach Anhang I Nr. 3.7 50 bis 150 € 2.12 Erlaubnis nach Anhang I Nr. 4.2 Abs. 1 75 bis 1.250 € 2.13 Befähigungsschein nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 1 50 bis 300 € 2.14 Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2 125 bis 5.000 € je Lehrgangsart 2.15 Prüfung nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 3 25 € je teilnehmende Person, mindestens 250 € je Lehrgang 2.16 Aufl age nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 3 Satz 2 und Widerruf nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 3 Satz 3 50 bis 500 € 2.17 Verlangen nach Anhang I Nr. 4.3.3 Abs. 1 Satz 2 50 bis 100 € 2.18 Anerkennung nach Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Nr. 2 eines emissionsarmen Verfahrens zum Abtrag der Oberfl ä chen von Asbestprodukten 1.000 bis 10.000 € 293Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 1Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 2132-1-23-I , 2133-1-1-I Verordnung zur Änderung der Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten und der Baukammernverfahrensverordnung Vom 6. Juni 2012 Auf Grund von Art. 15 Abs. 5 und Art. 19 Abs. 1 Satz 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch § 36 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), sowie Art. 33 des Gesetzes über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieure kammer-Bau (Baukammerngesetz – BauKaG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 308, BayRS 2133-1-I), zuletzt ge ändert durch § 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 630), erlässt das Bayerische Staatsministeri um des Innern folgende Verordnung: § 1 Änderung der Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten Die Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten (Bau PAV) vom 20. September 1999 (GVBl S. 424, BayRS 2132-1-23-I), zuletzt geändert durch § 3 der Verord nung vom 22. Oktober 2010 (GVBl S. 542), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nr. 1 wird die Nr. „2.4.4“ durch die Nr. „2.4.1“ ersetzt. b) In Nr. 2 wird die Nr. „2.4.1“ durch die Nr. „2.4.3“ ersetzt. c) In Nr. 3 wird die Nr. „2.3.4“ durch die Nr. „2.3.3“ ersetzt. d) In Nr. 6 wird die Nr. „2.3.11“ durch die Nr. „2.3.7“ ersetzt. 2. In § 9 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „, zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 29. No vember 2007 (GVBl S. 847),“ durch die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. 3. Der Sechste Abschnitt wird aufgehoben. 4. Der bisherige Siebte Abschnitt wird Sechster Ab schnitt; der bisherige § 14 wird aufgehoben und der bisherige § 15 wird § 13. § 2 Änderung der Baukammernverfahrensverordnung Die Verordnung über die Verfahren bei den Bau kammern und deren Eintragungsausschüssen (Bau kammernverfahrensverordnung – BauKaVV) vom 1. Juni 2007 (GVBl S. 377, BayRS 2133-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2009 (GVBl. 542), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „(ABl EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl EU Nr. L 363 S. 141),“ durch die Worte „(ABl L 255 S. 22, ber. 2007 ABl L 271 S. 18, 2008 ABl L 93 S. 28, 2009 ABl L 33 S. 49) in der jeweils gel tenden Fassung“ ersetzt. 2. § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „2Prüfungsinhalt sind Entwurf und Gestaltung, Technik und Konstruktion sowie Baurecht und Baudurchführung. 3Die Arbeitszeit beträgt für die Aufgabe Entwurf und Gestaltung acht Stunden, für die Aufgabe Technik und Konstruktion sechs Stunden und für die beiden Aufgaben Baurecht und Baudurchführung insgesamt sechs Stunden.“ 3. In § 9 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „die Dienst leistungsrichtlinie“ durch das Wort „Dienstleis tungen“ ersetzt. 4. § 10 wird aufgehoben. 5. Der bisherige § 11 wird § 10. § 3 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. (2) § 3 Satz 2 BauPAV in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung ist bis 31. Dezember 2013 anwendbar. München, den 6. Juni 2012 Bayerisches Staatsministerium des Innern Joachim H e r r m a n n , Staatsminister 2132-1-23-I , 2133-1-1-I Verordnung zur Änderung der Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten und der Baukammernverfahrensverordnung Vom 6. Juni 2012 294 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 1Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 2230–5–1–1-UK Verordnung zur Änderung der Schülerbeförderungsverordnung Vom 6. Juni 2012 Auf Grund des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkos tenfreiheitsgesetz – SchKfrG) in der Fassung der Be kanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 452, BayRS 2230-5-1-UK), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung: § 1 In § 7 der Verordnung über die Schülerbeförde rung (Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl S. 953, BayRS 2230-5-1-1-UK), zuletzt ge ändert durch § 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), wird die Zahl „395“ durch die Zahl „420“ er setzt. § 2 Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft. München, den 6. Juni 2012 Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Dr. Ludwig S p a e n l e , Staatsminister 2230–5–1–1-UK Verordnung zur Änderung der Schülerbeförderungsverordnung Vom 6. Juni 2012 295Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 1Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 300-3-1-J Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz – GZVJu) Vom 11. Juni 2012 Auf Grund von 1. § 391 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Okto ber 2002 (BGBl I S. 3866, ber. 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 22. De zember 2011 (BGBl I S. 3044), 2. § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 3 Satz 5, § 132 Abs. 1 und 3 Satz 1, §§ 142, 145, 148 Abs. 2 Satz 3, § 246 Abs. 3 Satz 3, § 249 Abs. 1 Satz 1, § 250 Abs. 3 Satz 1, § 251 Abs. 3, § 253 Abs. 2, § 254 Abs. 2 Satz 1, § 255 Abs. 3, § 256 Abs. 7 Satz 1, § 257 Abs. 2 Satz 1, §§ 258, 259 Abs. 1 Satz 3, §§ 260, 275 Abs. 4 Satz 1, §§ 293c, 315, 320 Abs. 3 Satz 3, § 327c Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes vom 6. Septem ber 1965 (BGBl I S. 1089), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 49 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3044), 3. § 38 Abs. 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl I S. 1150), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2011 (BAnz S. 4653), 4. § 219 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt ge ändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl I S. 1509), 5. § 71 Abs. 2 des Gesetzes zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf aus ländische Währung lauten – Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds – AuslWBG – (BGBl III 4139- 2), zuletzt geändert durch Art. 82 des Ge setzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl I S. 2586), 6. § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtli che Verfahren in Binnenschifffahrtssachen (BGBl III 310- 5), zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl I S. 358), 7. § 208 Abs. 2 Satz 1 des Bundesentschädigungsge setzes – BEG – (BGBl III 251- 1), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 63 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160), 8. § 5 Abs. 5 und § 27 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl I S. 1185), zuletzt geändert durch Art. 7 des Geset zes vom 9. Dezember 2010 (BGBl I S. 1900), 9. § 106 Abs. 2 des Gesetzes über die Elektrizitäts und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970, ber. S. 3621), zuletzt geändert durch Art. 2 des Geset zes vom 16. Januar 2012 (BGBl I S. 74), 10. § 107 Abs. 3 Satz 1 und § 376 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge richtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl II S. 178), in Verbindung mit § 374 Nrn. 1, 2 und 3 und § 375 Nr. 1 und Nrn. 3 bis 14 FamFG, 11. § 27 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl I S. 1455), zuletzt ge ändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 24. No vember 2011 (BGBl I S. 2302), 12. § 52 Abs. 2 Satz 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den rechtlichen Schutz von Mus tern und Modellen (Geschmacksmustergesetz – GeschmMG) vom 12. März 2004 (BGBl I S. 390), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl I S. 2302), 13. § 51b Satz 1 und § 75 Abs. 2 des Gesetzes betref fend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG – (BGBl III 4123- 1), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 51 des Gesetzes vom 22. Dezem ber 2011 (BGBl I S. 3044), 14. § 22c Abs. 1 Sätze 1 und 3 und § 23d Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fas sung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl I S. 1077), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl I S. 2582), in Verbindung mit § 23a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 3, § 58 Abs. 1 Satz 1, § 71 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b, d und e, § 74c Abs. 3 Satz 1, § 78a Abs. 2 Satz 2, § 93 Abs. 1, § 116 Abs. 2 GVG, 15. § 11 Abs. 2 des Gesetzes über den Schutz der Topo graphien von mikroelektronischen Halbleiterer zeugnissen (Halbleiterschutzgesetz – HalblSchG) vom 22. Oktober 1987 (BGBl I S. 2294), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 24. No vember 2011 (BGBl I S. 2302), 16. Art. 2 Abs. 4 Alternative 2 des Bayerischen Hin terlegungsgesetzes (BayHintG) vom 23. Novem 300-3-1-J Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz – GZVJu) Vom 11. Juni 2012 296 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/20122 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 ber 2010 (GVBl S. 738, BayRS 300- 15- 1-J), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 20. Dezem ber 2011 (GVBl S. 689), 17. § 2 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl I S. 2866), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854), 18. § 33 Abs. 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl I S. 3427), zuletzt geän dert durch Art. 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl I S. 2554), 19. § 4 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über Musterverfah ren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Ka pitalanleger- Musterverfahrensgesetz – KapMuG) vom 16. August 2005 (BGBl I S. 2437), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 28 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3044), 20. § 8 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Ver fahren in Landwirtschaftssachen (BGBl III 317- 1), zuletzt geändert durch Art. 43 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl I S. 2586), 21. § 125e Abs. 3 Satz 1 und § 140 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz – MarkenG) vom 25. Oktober 1994 (BGBl I S. 3082, 1996 I S. 682, ber. 1995 I S. 156), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl I S. 2302), 22. § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Be zeichnungen (OlympSchG) vom 31. März 2004 (BGBl I S. 479), 23. § 68 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungs widrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekannt machung vom 19. Februar 1987 (BGBl I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2353), 24. § 143 Abs. 2 Satz 1 des Patentgesetzes in der Fas sung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl I S. 2302), 25. § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 65 Abs. 1 der Schiffsregis terordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1133), zuletzt geän dert durch Art. 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 11. Au gust 2009 (BGBl I S. 2713), 26. § 17 Abs. 3 Satz 2, § 31 Abs. 3 Satz 1 und § 32 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verord nung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Okto ber 2001 über das Statut der Europäischen Ge sellschaft (SE) – SE- Ausführungsgesetz – SEAG – vom 22. Dezember 2004 (BGBl I S. 3675), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl I S. 2479), 27. § 38 Abs. 2 Satz 1 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. De zember 1997 (BGBl I S. 3164), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl I S. 1934), 28. § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das gesell schaftsrechtliche Spruchverfahren (Spruchverfah rensgesetz – SpruchG) vom 12. Juni 2003 (BGBl I S. 838), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 31 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3044), 29. § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Unterlas sungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz – UKlaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Au gust 2002 (BGBl I S. 3422, ber. S. 4346), zuletzt ge ändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl I S. 146), 30. §§ 10, 30 Abs. 2 Satz 2, § 36 Abs. 1 Satz 1, § 44 Satz 1, § 48 Satz 1, §§ 60, 81 Abs. 2, § 100 Satz 1 und § 125 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) vom 28. Oktober 1994 (BGBl I S. 3210, ber. 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 48 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3044), 31. § 105 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Urheber recht und verwandte Schutzrechte (Urheber rechtsgesetz) vom 9. September 1965 (BGBl I S. 1273), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 53 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3044), 32. § 35 Abs. 3 Satz 1 und § 36 Satz 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsun ternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. De zember 1992 (BGBl 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl I S. 462), 33. § 37 Satz 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungs gesetzes (Wertpapierbereinigungsschlußgesetz) vom 28. Januar 1964 (BGBl I S. 45), zuletzt geän dert durch Art. 104 der Verordnung vom 31. Okto ber 2006 (BGBl I S. 2407), 34. § 66 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) vom 20. Dezem ber 2001 (BGBl I S. 3822), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 46 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3044), 35. § 89 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 und §§ 93, 116 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs beschränkungen (GWB) in der Fassung der Be kanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl I S. 2114, ber. 2009 I S. 3850), zuletzt geändert durch Art. 2 297Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 3Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 Abs. 62 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3044), 36. § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirt schaftsstrafgesetz 1954) in der Fassung der Be kanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl I S. 1313, 1314), zuletzt geändert durch Art. 55 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl I S. 1864), 37. § 32b Abs. 2 Satz 1, § 689 Abs. 3 Satz 1, § 703c Abs. 3 Halbsatz 1, § 703d Abs. 2 Satz 2, § 802k Abs. 3 Satz 1, § 882h Abs. 2 Satz 1, § 1062 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl I S. 3202, ber. 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Art. 3 des Geset zes vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3044), 38. § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zwangs versteigerung und die Zwangsverwaltung (BGBl III 310- 14), zuletzt geändert durch Art. 6 des Ge setzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl I S. 2582), in Verbindung mit §§ 1, 3 Nrn. 2 bis 6, 8, 12, 13, 14, 15, 18, 20, 21, 22a, 24, 25, 27, 28, 29, 31 bis 34, 36 bis 43 und § 9 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverord nung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103- 2-S), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2011 (GVBl S. 626), erlässt das Baye rische Staatsministerium der Justiz und für Verbrau cherschutz folgende Verordnung: Inhalts über sicht Teil 1 Zivil rechts pfl ege, Bereit schafts dienst und Hinter legung Abschnitt 1 Gerichts ver fassung § 1 Zivil senate des Oberlan des ge richts München in Augsburg § 2 Kammern für Handelssachen § 3 Bereit schafts dienst Abschnitt 2 Bürgerlich-recht liche Angele gen heiten § 4 Anerkennung auslän di scher Entschei dungen in Ehe sachen § 5 Mahnver fahren § 6 Unter las sungs kla ge ver fahren bei Allge meinen Geschäfts be din gungen und verbrau cher schutz ge setz wid rigen Praktiken § 7 Gericht liche Entschei dungen in schieds rich ter lichen Angele gen heiten § 8 Muste rent scheide Abschnitt 3 Handels-, Gesell schafts-, Wettbe werbs und Wertpa pi er recht § 9 Führung des Handels re gisters § 10 Führung der Partner schafts re gister § 11 Führung des Vereins re gisters § 12 Führung des Genos sen schafts re gisters § 13 Nichti g er klärung einer Aktien ge sell schaft oder einer Gesell schaft mit beschränkter Haftung § 14 Zusam men setzung des Aufsichtsrats einer Aktien ge sell schaft sowie Auskunfts recht des Aktionärs § 15 Feststellung der Nichtigkeit oder Anfechtung der Wahl von Aufsichts rats mit gliedern, Verwal tungs rats mit gliedern und Aufsichts or gan mit gliedern § 16 Zusam men setzung des Aufsichtsrats einer Gesell schaft mit beschränkter Haftung oder einer bergrecht lichen Gewerk schaft § 17 Zusam men setzung des Aufsichtsrats eines Versi che rungs vereins auf Gegen sei tigkeit und Auskunfts pfl icht § 18 Klage zu las sungs ver fahren § 19 Bestellung von Sonder prüfern § 20 Gericht liche Entschei dungen über die abschlie ßenden Feststel lungen der Sonder prüfer § 21 Feststellung der Nichtigkeit und Anfechtung eines Haupt ver samm lungs be schlusses § 22 Gestattung der Nicht auf nahme von Tatsachen in den Prüfungs be richt § 23 Feststellung der Nichtigkeit und Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanz ge winns § 24 Feststellung der Nichtigkeit des Jahres ab schlusses oder Anfechtung der Feststellung des Jahres ab schlusses durch die Haupt ver sammlung und die oberste Vertretung § 25 Anfechtung der Kapital er höhung gegen Einlagen § 26 Gericht liche Entschei dungen im gesell schafts recht lichen Spruch ver fahren § 27 Auskunfts- und Einsichts recht der Gesell schafter einer Gesell schaft mit beschränkter Haftung § 28 Bestellung von Verschmel zungs- und Spaltungs prüfern; Ersatz von Auslagen und Vergütung § 29 Bestellung von Vertrags- und Einglie de rungs prüfern; Ersatz von Auslagen und Vergütung § 30 Bestellung von Prüfern zur Prüfung der Angemes senheit der Barab fi ndung beim Ausschluss von Minder heits ak tio nären; Ersatz von Auslagen und Vergütung § 31 Ausgleich beim Erlöschen von Mehrstimm rechten; Antrag auf gericht liche Bestimmung des angemes senen Ausgleichs § 32 Unter neh mens recht liche Verfahren § 33 Gesetz gegen Wettbe werbs be schrän kungen § 34 Verfahren nach dem Energie wirt schafts gesetz § 35 Wertpa pier be rei nigung § 36 Wertpa pie rer werbs- und Übernah me sachen § 37 Klagen auf Grund falscher, irrefüh render oder unter las sener öffent licher Kapital markt in for ma tionen und vertrag licher Erfül lungs an sprüche aus Angeboten 298 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/20124 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 nach dem Wertpa pie rer werbs- und Übernah me gesetz Abschnitt 4 Gewerb licher Rechts schutz und Urheber recht § 38 Patent streit sachen § 39 Gebrauchs mus ter streit sachen § 40 Halbleiter schutz streit sachen § 41 Geschmacks mus ter streit sachen und Gemein schafts ge schmacks mus ter streit ver fahren § 42 Sorten schutz streit sachen § 43 Gemein schafts marken- und Kennzei chen streit sachen § 44 Streit sachen nach dem Gesetz zum Schutz des olympi schen Emblems und der olympi schen Bezeich nungen § 45 Urheber rechtss treit sachen Abschnitt 5 Besondere Sachge biete § 46 Landwirt schaftssachen § 47 Verfahren nach dem Bauge setzbuch § 48 Binnen schiff fahrtssachen § 49 Führung des Schiffs re gisters und des Schiffs bau re gisters § 50 Entschä di gungs sachen Abschnitt 6 Zwangs voll stre ckungs- und Insol venz recht § 51 Zentrales Vollstreckungsgericht § 52 Zwangs ver stei ge rungs-, Zwangs ver wal tungs- und Insol venz sachen Abschnitt 7 Hinter legung § 53 Vollziehung der Hinter legung und der Herausgabe Teil 2 Straf recht, Straf voll stre ckung und Recht der Ordnungs wid rig keiten § 54 Strafsachen § 55 Wirtschaftss trafsachen bei den Landge richten § 56 Wirtschaftss trafsachen bei den Amtsge richten § 57 Bußgeld ver fahren § 58 Auswärtige Straf voll stre ckungs kammern Teil 3 Schluss vor schriften § 59 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Teil 1 Zivilrechtspfl ege, Bereitschaftsdienst und Hinterlegung Abschnitt 1 Gerichtsverfassung § 1 Zivilsenate des Oberlandesgerichts München in Augsburg (1) 1Für die Landgerichtsbezirke Augsburg, Kempten (Allgäu) und Memmingen bestehen fünf Zi vilsenate des Oberlandesgerichts München in Augs burg. 2Zwei Zivilsenate sind zugleich Familiensenate. (2) Den Zivilsenaten in Augsburg werden die Ver handlungen und Entscheidungen über die in § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 des Gerichtsverfas sungsgesetzes (GVG) aufgeführten Rechtsmittel mit Ausnahme folgender Angelegenheiten übertragen: 1. Berufungen und Beschwerden, die Ansprüche aus a) Enteignung, b) enteignendem und enteignungsgleichem Eingriff, c) Aufopferung, d) öffentlich-rechtlicher Verwahrung, e) Amtshaftung und f) nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen betreffen, 2. Berufungen und Beschwerden, die a) das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedin gungen (§ 1 Unterlassungsklagengesetz – UKlaG), b) das Recht der Arbeitnehmererfi ndungen, c) das Gebrauchsmusterrecht, d) das Gemeinschaftsmarkenrecht, e) das Geschmacksmusterrecht, f) das Halbleiterschutzrecht, g) das Kennzeichenrecht, h) das Patentrecht, 299Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 5Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 i) das Sortenschutzrecht, k) das Urheberrecht, l) das Verlagsrecht, m) das Wertpapierbereinigungsrecht und n) den unlauteren Wettbewerb betreffen, und 3. Erinnerungen und Beschwerden in Kostensachen, soweit es sich nicht um die Festsetzung des Streit werts handelt. § 2 Kammern für Handelssachen Bei allen Landgerichten werden für deren Bezirke Kammern für Handelssachen gebildet. § 3 Bereitschaftsdienst (1) Für die folgenden Amtsgerichte wird ein ge meinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt: 1. im Landgerichtsbezirk Amberg für die Amtsge richte Amberg und Schwandorf; 2. im Landgerichtsbezirk Ansbach für die Amtsge richte Ansbach und Weißenburg i.Bay.; 3. im Landgerichtsbezirk Augsburg für die Amtsge richte Dillingen a.d.Donau und Nördlingen; 4. im Landgerichtsbezirk Deggendorf für die Amts gerichte Deggendorf und Viechtach; 5. im Landgerichtsbezirk Ingolstadt für die Amtsge richte Ingolstadt, Neuburg a.d.Donau und Pfaf fenhofen a.d.Ilm; 6. im Landgerichtsbezirk Kempten (Allgäu) für die Amtsgerichte Kaufbeuren, Kempten (Allgäu), Lindau (Bodensee) und Sonthofen; 7. im Landgerichtsbezirk München II für die Amts gerichte Dachau, Ebersberg, Fürstenfeldbruck, Garmisch- Partenkirchen, Miesbach, Starnberg, Weilheim i.OB und Wolfratshausen; 8. im Landgerichtsbezirk Traunstein für die Amtsge richte Altötting, Laufen, Mühldorf a.Inn, Rosen heim und Traunstein; 9. im Landgerichtsbezirk Würzburg für die Amtsge richte Gemünden a.Main, Kitzingen und Würz burg. (2) Die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes neh men folgende Amtsgerichte wahr: 1. im Landgerichtsbezirk Aschaffenburg für die Amtsgerichtsbezirke Aschaffenburg und Obernburg a.Main das Amtsgericht Aschaffenburg; 2. im Landgerichtsbezirk Augsburg für die Amtsgerichtsbezirke Aichach, Augsburg und Landsberg am Lech das Amtsgericht Augsburg; 3. im Landgerichtsbezirk Bamberg für die Amtsgerichtsbezirke Bamberg, Forchheim und Haßfurt das Amtsgericht Bamberg; 4. im Landgerichtsbezirk Bayreuth für die Amtsgerichtsbezirke Bayreuth und Kulmbach das Amtsgericht Bayreuth; 5. im Landgerichtsbezirk Coburg für die Amtsgerichtsbezirke Coburg, Kronach und Lichtenfels das Amtsgericht Kronach; 6. im Landgerichtsbezirk Hof für die Amtsgerichtsbezirke Hof und Wunsiedel das Amtsgericht Hof; 7. im Landgerichtsbezirk Landshut für die Amtsgerichtsbezirke Eggenfelden, Erding, Freising, Landau a.d.Isar und Landshut das Amtsgericht Landshut; 8. im Landgerichtsbezirk Memmingen für die Amtsgerichtsbezirke Günzburg, Memmin gen und Neu- Ulm das Amtsgericht Memmingen; 9. im Landgerichtsbezirk München I das Amtsgericht München; 10. im Landgerichtsbezirk Nürnberg- Fürth a) das Amtsgericht Erlangen, b) für die Amtsgerichtsbezirke Fürth und Neu stadt a.d.Aisch das Amtsgericht Fürth, c) für die Amtsgerichtsbezirke Hersbruck, Neu markt i.d.OPf., Nürnberg und Schwabach 300 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/20126 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 das Amtsgericht Nürnberg; 11. im Landgerichtsbezirk Passau für die Amtsgerichtsbezirke Freyung und Passau das Amtsgericht Passau; 12. im Landgerichtsbezirk Regensburg für die Amtsgerichtsbezirke Cham, Kelheim, Re gensburg und Straubing das Amtsgericht Regensburg; 13. im Landgerichtsbezirk Schweinfurt für die Amtsgerichtsbezirke Bad Kissingen, Bad Neustadt a.d.Saale und Schweinfurt das Amtsgericht Schweinfurt; 14. im Landgerichtsbezirk Weiden i.d.OPf. für die Amtsgerichtsbezirke Tirschenreuth und Weiden i.d.OPf. das Amtsgericht Weiden i.d.OPf. (3) Zu dem Bereitschaftsdienst sind in den Fällen von Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 5 und 6, 8 und 9 und Abs. 2 Nrn. 1, 3 bis 8, 10 Buchst. a und b und Nrn. 11 bis 14 auch die Richter des Landgerichts heranzuziehen. Abschnitt 2 Bürgerlich-rechtliche Angelegenheiten § 4 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen Die Zuständigkeit für die Anerkennung aus ländischer Entscheidungen in Ehesachen wird dem Präsidenten des Oberlandesgerichts München für alle Oberlandesgerichtsbezirke in Bayern übertra gen. § 5 Mahnverfahren Dem Amtsgericht Coburg werden die Mahnver fahren für die Bezirke aller Amtsgerichte in Bayern zur maschinellen Bearbeitung übertragen. § 6 Unterlassungsklageverfahren bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen und verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken Die Zuständigkeit für die Unterlassungsklagever fahren nach §§ 1 und 2 UKlaG wird übertragen 1. dem Landgericht München I für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesge richts München, 2. dem Landgericht Nürnberg- Fürth für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesge richts Nürnberg, 3. dem Landgericht Bamberg für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesge richts Bamberg. § 7 Gerichtliche Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten Die gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrich terlichen Angelegenheiten nach § 1062 der Zivilpro zessordnung werden dem Oberlandesgericht Mün chen übertragen. § 8 Musterentscheide Die Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 des Kapi talanleger-Musterverfahrensgesetzes werden dem Oberlandesgericht München übertragen. Abschnitt 3 Handels- , Gesellschafts- , Wettbewerbs und Wertpapierrecht § 9 Führung des Handelsregisters Abweichend von § 376 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angele genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Verbindung mit § 374 Nr. 1 FamFG wird die Führung des Handelsregisters übertragen 1. im Landgerichtsbezirk Landshut für die Amtsgerichtsbezirke Erding und Freising dem Amtsgericht München, 2. im Landgerichtsbezirk Nürnberg- Fürth für die Amtsgerichtsbezirke Erlangen, Fürth und Neustadt a.d.Aisch dem Amtsgericht Fürth, 3. im Landgerichtsbezirk Regensburg für den Amtsgerichtsbezirk Straubing dem Amtsgericht Straubing. 301Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 7Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 § 10 Führung der Partnerschaftsregister Die Führung der Partnerschaftsregister wird den Amtsgerichten übertragen, die gemäß § 376 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 374 Nr. 1 FamFG und § 9 für die Führung der Handelsregister zuständig sind. § 11 Führung des Vereinsregisters Die Führung der Vereinsregister wird den Amts gerichten übertragen, die gemäß § 376 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 374 Nr. 1 FamFG und § 9 für die Führung der Handelsregister zuständig sind. § 12 Führung des Genossenschaftsregisters Die Führung des Genossenschaftsregisters wird den Amtsgerichten übertragen, die gemäß § 376 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 374 Nr. 1 FamFG und § 9 für die Führung der Handelsregister zuständig sind. § 13 Nichtigerklärung einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Die Entscheidungen nach § 275 Abs. 1 des Aktien gesetzes und § 75 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) werden übertragen 1. dem Landgericht München I für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesge richts München, 2. dem Landgericht Nürnberg- Fürth für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesge richte Nürnberg und Bamberg. § 14 Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft sowie Auskunftsrecht des Aktionärs (1) Die Entscheidungen nach § 98 Abs. 1 und § 132 Abs. 1 des Aktiengesetzes werden übertragen 1. dem Landgericht München I für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesge richts München, 2. dem Landgericht Nürnberg- Fürth für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesge richte Nürnberg und Bamberg. (2) Die Entscheidung über die Beschwerden nach § 99 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes wird dem Ober landesgericht München übertragen. § 15 Feststellung der Nichtigkeit oder Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, Verwaltungsratsmitgliedern und Aufsichtsorganmitgliedern Die Entscheidungen nach § 250 Abs. 3 Satz 1 und § 251 Abs. 1 des Aktiengesetzes, § 17 Abs. 3 Satz 2, § 31 Abs. 3 Satz 1 und § 32 Satz 1 des SE- Ausfüh rungsgesetzes sowie § 36 Satz 1 des Versicherungs aufsichtsgesetzes (VAG) werden übertragen 1. dem Landgericht München I für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesge richts München, 2. dem Landgericht Nürnberg- Fürth für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesge richte Nürnberg und Bamberg. § 16 Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer bergrechtlichen Gewerkschaft (1) Die Entscheidungen nach § 27 des Einfüh rungsgesetzes zum Aktiengesetz in Verbindung mit § 98 Abs. 1 des Aktiengesetzes werden übertragen 1. dem Landgericht München I für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesge richts München, 2. dem Landgericht Nürnberg- Fürth für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesge richte Nürnberg und Bamberg. (2) Die Entscheidung über die Beschwerden nach § 27 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz in Verbindung mit § 99 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes wird dem Oberlandesgericht München übertragen. § 17 Zusammensetzung des Aufsichtsrats eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und Auskunftspfl icht (1) Die Entscheidungen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 und § 36 Satz 1 VAG in Verbindung mit § 98 Abs. 1 und § 132 Abs. 1 des Aktiengesetzes werden übertragen 1. dem Landgericht München I 302 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/20128 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesge richts München, 2. dem Landgericht Nürnberg- Fürth für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesge richte Nürnberg und Bamberg. (2) Die Entscheidung über die Beschwerden nach § 35 Abs. 3 Satz 1 und § 36 Satz 1 VAG in Verbindung mit § 99 Abs. 3 Satz 2 und § 132 Abs. 3 Satz 1 des Ak tiengesetzes wird dem Oberlandesgericht München übertragen. § 18 Klagezulassungsverfahren Die Entscheidungen nach § 148 Abs. 1 des Akti engesetzes und § 36 Satz 1 VAG werden übertragen 1. dem Landgericht München I für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesge richts München, 2. dem Landgericht Nürnberg- Fürth für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesge richte Nürnberg und Bamberg. § 19 Bestellung von Sonderprüfern Die Entscheidungen nach § 142 Abs. 2 und 4, § 258 Abs. 1 Satz 1 und § 315 Sätze 1 und 2 des Ak tiengesetzes sowie § 36 Satz 1 VAG werden übertra gen 1. dem Landgericht München I für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesge richts München, 2. dem Landgericht Nürnberg- Fürth für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesge richte Nürnberg und Bamberg. § 20 Gerichtliche Entscheidungen über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer (1) Die Entscheidungen nach § 260 Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 132 Abs. 1 des Aktiengesetzes werden übertragen 1. dem Landgericht München I für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesge richts München, 2. dem Landgericht Nürnberg- Fürth für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesge richte Nürnberg und Bamberg. (2) Die Entscheidung über die Beschwerden nach § 260 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 99 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes wird dem Oberlandesgericht München übertragen. § 21 Feststellung der Nichtigkeit und Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses Die Entscheidungen nach § 246 Abs. 1 und § 249 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes, soweit der Rechts streit Aktiengesellschaften oder Kommanditgesell schaften auf Aktien betrifft, und § 36 Satz 1 VAG wer den übertragen 1. dem Landgericht München I für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesge richts München, 2. dem Landgericht Nürnberg- Fürth für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesge richte Nürnberg und Bamberg. § 22 Gestattung der Nichtaufnahme von Tatsachen in den Prüfungsbericht Die Entscheidungen nach § 145 Abs. 4, § 259 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 VAG werden übertragen 1. dem Landgericht München I für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesge richts München, 2. dem Landgericht Nürnberg- Fürth für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesge richte Nürnberg und Bamberg. § 23 Feststellung der Nichtigkeit und Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns Die Entscheidungen nach § 253 Abs. 2 und § 254 Abs. 1 des Aktiengesetzes sowie § 36 Abs. 1 VAG wer den übertragen 1. dem Landgericht München I für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesge richts München, 2. dem Landgericht Nürnberg- Fürth 303Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 9Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesge richte Nürnberg und Bamberg. § 24 Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses oder Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung und die oberste Vertretung Die Entscheidungen nach § 256 Abs. 7 Satz 1 und § 257 Abs. 1 des Aktiengesetzes sowie § 36 Satz 1 VAG werden übertragen 1. dem Landgericht München I für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesge richts München, 2. dem Landgericht Nürnberg- Fürth für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesge richte Nürnberg und Bamberg. § 25 Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen Die Entscheidungen nach § 255 Abs. 1 des Akti engesetzes werden übertragen 1. dem Landgericht München I für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesge richts München, 2. dem Landgericht Nürnberg- Fürth für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesge richte Nürnberg und Bamberg. § 26 Gerichtliche Entscheidungen im gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren (1) Die Entscheidungen nach § 1 des Spruch verfahrensgesetzes (SpruchG) werden übertra gen 1. dem Landgericht München I für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesge richts München, 2. dem Landgericht Nürnberg- Fürth für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesge richte Nürnberg und Bamberg. (2) Die Entscheidung über die Beschwerden nach § 12 Abs. 1 SpruchG wird dem Oberlandesgericht München übertragen. § 27 Auskunfts- und Einsichtsrecht der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1) Die Entscheidungen nach § 51b Satz 1 GmbHG in Verbindung mit § 132 Abs. 1 des Aktiengesetzes werden übertragen 1. dem Landgericht München I für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesge richts München, 2. dem Landgericht Nürnberg- Fürth für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesge richte Nürnberg und Bamberg. (2) Die Entscheidung über die Beschwerden nach § 51b Satz 1 GmbHG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 1 und § 99 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes wird dem Oberlandesgericht München übertragen. § 28 Bestellung von Verschmelzungs- und Spaltungsprüfern; Ersatz von Auslagen und Vergütung (1) Die Entscheidungen nach § 10 Abs. 1 des Um wandlungsgesetzes (UmwG) in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 2, § 36 Abs. 1 Satz 1, § 44 Satz 1, § 48 Satz 1, §§ 60, 81 Abs. 2, § 100 Satz 1 und § 125 UmwG sowie § 318 Abs. 5 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs werden übertragen 1. dem Landgericht München I für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesge richts München, 2. dem Landgericht Nürnberg- Fürth für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesge richte Nürnberg und Bamberg. (2) Die Entscheidung über die Beschwerden nach § 10 Abs. 4 UmwG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 2, § 36 Abs. 1 Satz 1, § 44 Satz 1, § 48 Satz 1, §§ 60, 81 Abs. 2, § 100 Satz 1 und § 125 UmwG sowie § 318 Abs. 5 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs wird dem Oberlandesgericht München übertragen. § 29 Bestellung von Vertrags und Eingliederungsprüfern; Ersatz von Auslagen und Vergütung (1) Die Entscheidungen nach § 293c Abs. 1 Sätze 1 und 5 und § 320 Abs. 3 des Aktiengesetzes in Verbin dung mit § 318 Abs. 5 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs werden übertragen 1. dem Landgericht München I 304 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/201210 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesge richts München, 2. dem Landgericht Nürnberg- Fürth für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesge richte Nürnberg und Bamberg. (2) Die Entscheidung über die Beschwerden nach § 10 Abs. 4 UmwG in Verbindung mit § 293c Abs. 1 Sätze 1 und 5, § 320 Abs. 3 des Aktiengesetzes sowie § 318 Abs. 5 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs wird dem Oberlandesgericht München übertragen. § 30 Bestellung von Prüfern zur Prüfung der Angemessenheit der Barabfi ndung beim Ausschluss von Minderheitsaktionären; Ersatz von Auslagen und Vergütung (1) Die Entscheidungen nach § 327c Abs. 2 Sätze 3 und 4 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 293c Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes und § 318 Abs. 5 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs werden übertragen 1. dem Landgericht München I für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesge richts München, 2. dem Landgericht Nürnberg- Fürth für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesge richte Nürnberg und Bamberg. (2) Die Entscheidung über die Beschwerden nach § 10 Abs. 4 UmwG in Verbindung mit § 327c Abs. 2 Sätze 3 und 4 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 293c Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes und § 318 Abs. 5 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs wird dem Oberlandesgericht München übertragen. § 31 Ausgleich beim Erlöschen von Mehrstimmrechten; Antrag auf gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs (1) Die Entscheidungen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Aktienge setz werden übertragen 1. dem Landgericht München I für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesge richts München, 2. dem Landgericht Nürnberg- Fürth für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesge richte Nürnberg und Bamberg. (2) Die Entscheidung über die Beschwerden nach § 5 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Aktienge setz in Verbindung mit § 12 Abs. 1 SpruchG wird dem Oberlandesgericht München übertragen. § 32 Unternehmensrechtliche Verfahren Die unternehmensrechtlichen Verfahren werden den Amtsgerichten übertragen, die gemäß § 376 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 374 Nr. 1 FamFG und § 9 für die Führung der Handelsregister zuständig sind. § 33 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (1) Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän kungen (GWB) ausschließlich die Landgerichte zu ständig sind, werden übertragen 1. dem Landgericht München I für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesge richts München, 2. dem Landgericht Nürnberg- Fürth für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesge richte Nürnberg und Bamberg. (2) Die Entscheidung über die Berufung gegen Endurteile und über die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen der nach Abs. 1 zuständigen Landge richte wird übertragen 1. dem Oberlandesgericht München für seinen Bezirk, 2. dem Oberlandesgericht Nürnberg für seinen Bezirk und den Bezirk des Oberlandes gerichts Bamberg. (3) Die Entscheidung über die sofortige Beschwer de gegen Entscheidungen der Vergabekammer (§ 116 Abs. 1 und 2 GWB) wird dem Oberlandesgericht München übertragen. § 34 Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz Die Entscheidungen nach § 106 Abs. 1 des Ener giewirtschaftsgesetzes werden übertragen 1. dem Oberlandesgericht München für seinen Bezirk, 2. dem Oberlandesgericht Nürnberg für seinen Bezirk und den Bezirk des Oberlandes gerichts Bamberg. § 35 Wertpapierbereinigung Den Kammern für Handelssachen bei dem Land 305Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 11Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 gericht München I werden die Aufgaben und Ent scheidungsbefugnisse auf Grund des Bereinigungs gesetzes für deutsche Auslandsbonds übertragen. § 36 Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ergeben, werden, soweit aus § 37 nichts anderes folgt, übertragen 1. dem Landgericht München I für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesge richts München, 2. dem Landgericht Nürnberg- Fürth für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesge richte Nürnberg und Bamberg. § 37 Klagen auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen und vertraglicher Erfüllungsansprüche aus Angeboten nach dem Wertpapiererwerbs und Übernahmegesetz Die Entscheidungen nach § 32b Abs. 1 der Zivil prozessordnung werden übertragen 1. dem Landgericht Augsburg für die Landgerichtsbezirke Augsburg, Kempten (Allgäu) und Memmingen, 2. dem Landgericht Landshut für die Landgerichtsbezirke Deggendorf, Lands hut und Passau, 3. dem Landgericht München I für die Landgerichtsbezirke Ingolstadt, Mün chen I, München II und Traunstein, 4. dem Landgericht Nürnberg- Fürth für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesge richte Nürnberg und Bamberg. Abschnitt 4 Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht § 38 Patentstreitsachen Die Zuständigkeit für Patentstreitsachen wird übertragen 1. dem Landgericht München I für den Oberlandesgerichtsbezirk München, 2. dem Landgericht Nürnberg- Fürth für die Oberlandesgerichtsbezirke Nürnberg und Bamberg. § 39 Gebrauchsmusterstreitsachen Die Zuständigkeit für Gebrauchsmusterstreitsa chen wird übertragen 1. dem Landgericht München I für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesge richts München, 2. dem Landgericht Nürnberg- Fürth für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesge richte Nürnberg und Bamberg. § 40 Halbleiterschutzstreitsachen Die Zuständigkeit für Halbleiterschutzstreitsa chen wird übertragen 1. dem Landgericht München I für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesge richts München, 2. dem Landgericht Nürnberg- Fürth für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesge richte Nürnberg und Bamberg. § 41 Geschmacksmusterstreitsachen und Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitverfahren Die Zuständigkeit für Geschmacksmusterstreitsa chen und Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitver fahren wird übertragen 1. dem Landgericht München I für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesge richts München, 2. dem Landgericht Nürnberg- Fürth für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesge richte Nürnberg und Bamberg. § 42 Sortenschutzstreitsachen Die Sortenschutzstreitsachen nach § 38 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes werden dem Landgericht Mün chen I für alle übrigen Landgerichte übertragen. 306 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/201212 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 § 43 Gemeinschaftsmarken und Kennzeichenstreitsachen Als Gerichte für Gemeinschaftsmarkenstreitsa chen (§ 125e Abs. 1 des Markengesetzes – MarkenG) und für Kennzeichenstreitsachen (§ 140 Abs. 1 Mar kenG) werden bestimmt 1. das Landgericht München I für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesge richts München, 2. das Landgericht Nürnberg- Fürth für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesge richte Nürnberg und Bamberg. § 44 Streitsachen nach dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen Die Zuständigkeit für Streitsachen nach dem Ge setz zum Schutz des olym pischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen wird übertragen 1. dem Landgericht München I für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesge richts München, 2. dem Landgericht Nürnberg- Fürth für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesge richte Nürnberg und Bamberg. § 45 Urheberrechtsstreitsachen (1) Die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte ge hörenden Urheberrechtsstreitsachen werden den Amtsgerichten am Sitz der Landgerichte jeweils für alle Amtsgerichtsbezirke des übergeordneten Land gerichts übertragen, dem Amtsgericht München auch für die Amtsgerichtsbezirke des Landgerichts Mün chen II. (2) Urheberrechtsstreitsachen, für die die Landge richte in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig sind, werden übertragen 1. dem Landgericht München I für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesge richts München, 2. dem Landgericht Nürnberg- Fürth für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesge richte Nürnberg und Bamberg. Abschnitt 5 Besondere Sachgebiete § 46 Landwirtschaftssachen 1Die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehö renden Geschäfte in Landwirtschaftssachen werden jeweils dem Amtsgericht am Sitz des Landgerichts für alle Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks über tragen. 2Das gilt für das Amtsgericht München auch hinsichtlich des Landgerichtsbezirks München II. § 47 Verfahren nach dem Baugesetzbuch Die Verhandlungen und Entscheidungen über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Verfahren nach dem Baugesetzbuch werden übertragen 1. dem Landgericht Ansbach für die Bezirke der Landgerichte Ansbach und Nürnberg- Fürth, 2. dem Landgericht Augsburg für die Bezirke der Landgerichte Augsburg, Kempten (Allgäu) und Memmingen, 3. dem Landgericht Bayreuth für die Bezirke der Landgerichte Bamberg, Bay reuth, Coburg und Hof, 4. dem Landgericht Landshut für die Bezirke der Landgerichte Deggendorf, Landshut und Passau, 5. dem Landgericht München I für die Bezirke der Landgerichte Ingolstadt, Mün chen I, München II und Traunstein, 6. dem Landgericht Regensburg für die Bezirke der Landgerichte Amberg, Re gensburg und Weiden i.d.OPf., 7. dem Landgericht Würzburg für die Bezirke der Landgerichte Aschaffenburg, Schweinfurt und Würzburg. § 48 Binnenschifffahrtssachen Die Verhandlung und Entscheidung von Binnen schifffahrtssachen werden übertragen 1. dem Amtsgericht Bamberg als Schifffahrtsgericht für die Gewässer in den Landgerichtsbezirken Bamberg, Bayreuth, Co 307Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 13Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 burg und Hof, 2. dem Amtsgericht Lindau (Bodensee) als Schifffahrtsgericht für den Bodensee sowie für die Gewässer in dem Landgerichtsbezirk Kemp ten (Allgäu) und in dem Amtsgerichtsbezirk Memmingen, 3. dem Amtsgericht Nürnberg als Schifffahrtsgericht für die Gewässer in den Landgerichtsbezirken Ansbach, Ingolstadt und Nürnberg- Fürth sowie in den Amtsgerichtsbe zirken Dillingen a.d.Donau, Günzburg, Neu- Ulm und Nördlingen, 4. dem Amtsgericht Regensburg als Schifffahrtsgericht für die Gewässer in den Landgerichtsbezirken Amberg, Deggendorf, Landshut, Passau, Regensburg und Weiden i.d.OPf., 5. dem Amtsgericht Starnberg als Schifffahrtsgericht für die Gewässer in den Landgerichtsbezirken Augsburg – ausgenommen für die Gewässer in den Amtsgerichtsbezirken Dillingen a.d.Donau und Nördlingen –, Mün chen I, München II und Traunstein, 6. dem Amtsgericht Würzburg als Schifffahrtsgericht für die Gewässer in den Landgerichtsbezirken Aschaf fenburg, Schwein furt und Würzburg, 7. dem Oberlandesgericht Nürnberg als Schifffahrtsobergericht für die Schifffahrtsge richte. Dies gilt auch für Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen. § 49 Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters (1) Die Führung des Schiffsregisters für Schiffe, deren Heimatort in einem der nachstehend aufgeführ ten Gebiete liegt, wird übertragen 1. dem Amtsgericht Regensburg für das von der Donau und ihren nördlichen Nebenfl üssen umfasste sowie für das südlich der Donau gelegene Gebiet des Freistaates Bayern, 2. dem Amtsgericht Würzburg für das übrige Gebiet des Freistaates Bayern. (2) 1Die Führung des Schiffsbauregisters wird den Amtsgerichten übertragen, bei denen ein Schiffsregister geführt wird. 2Das Bauwerk eines Schiffes ist in das Schiffsbauregister des Amtsge richts einzutragen, in dessen Schiffsregister das fer tige Schiff einzutragen wäre, wenn der Bauort sein Heimatort wäre. § 50 Entschädigungssachen (1) Die Entschädigungssachen im Gebiet des Frei staates Bayern werden dem Landgericht München I (Entschädigungskammer) zugewiesen. (2) Soweit Verfahren bei anderen Gerichten als den Entschädigungsgerichten anhängig geworden sind, ist das Verfahren an das Landgericht München I (Entschädigungskammer) abzugeben. Abschnitt 6 Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht § 51 Zentrales Vollstreckungsgericht Die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsge richts nach § 802k Abs. 1 und § 882h Abs. 1 der Zivil prozessordnung werden dem Amtsgericht Hof über tragen. § 52 Zwangsversteigerungs- , Zwangsverwaltungs und Insolvenzsachen (1) 1Die Zwangsversteigerungs- , Zwangsver waltungs- und Insolvenzsachen werden jeweils dem Amtsgericht am Sitz des übergeordneten Landge richts für alle Amtsgerichte des betreffenden Land gerichtsbezirks übertragen. 2Dies gilt für das Amtsge richt München auch hinsichtlich der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks München II. (2) Abweichend von Abs. 1 sind zuständig in Zwangsversteigerungs- , Zwangsverwaltungs- und In solvenzsachen 1. im Landgerichtsbezirk Augsburg für die Amtsgerichtsbezirke Dillingen a.d.Donau und Nördlingen das Amtsgericht Nördlingen, 2. im Landgerichtsbezirk Memmingen für die Amtsgerichtsbezirke Günzburg und Neu- Ulm das Amtsgericht Neu- Ulm, 3. im Landgerichtsbezirk München II a) für die Amtsgerichtsbezirke Garmisch- Par tenkirchen, Starnberg und Weilheim i.OB das Amtsgericht Weilheim i.OB, b) für die Amtsgerichtsbezirke Miesbach und Wolfratshausen das Amtsgericht Wolfratshausen, 308 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/201214 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 4. im Landgerichtsbezirk Nürnberg- Fürth für die Amtsgerichtsbezirke Erlangen, Fürth und Neustadt a.d.Aisch das Amtsgericht Fürth, 5. im Landgerichtsbezirk Regensburg für den Amtsgerichtsbezirk Straubing das Amtsgericht Straubing, 6. im Landgerichtsbezirk Traunstein a) für die Amtsgerichtsbezirke Altötting und Mühldorf a.Inn das Amtsgericht Mühldorf a.Inn, b) für den Amtsgerichtsbezirk Rosenheim das Amtsgericht Rosenheim. (3) Abweichend von Abs. 1 sind zuständig in Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen 1. im Landgerichtsbezirk Ansbach für den Amtsgerichtsbezirk Weißenburg i.Bay. das Amtsgericht Weißenburg i.Bay., 2. im Landgerichtsbezirk Kempten (Allgäu) für den Amtsgerichtsbezirk Kaufbeuren das Amtsgericht Kaufbeuren. Abschnitt 7 Hinterlegung § 53 Vollziehung der Hinterlegung und der Herausgabe Die Wahrnehmung der Hinterlegungsgeschäfte 1. der Vollziehung der Hinterlegung in den Fällen des Art. 12 Nr. 3 des Bayerischen Hinterlegungs gesetzes (BayHintG) sowie 2. der Vollziehung der Herausgabe in den Fällen des Art. 23 Nr. 3 BayHintG wird der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Bam berg übertragen. Teil 2 Strafrecht, Strafvollstreckung und Recht der Ordnungswidrigkeiten § 54 Strafsachen (1) 1Die Entscheidung der Strafsachen einschließ lich Jugendsachen wird, soweit das Amtsgericht im vorbereitenden Verfahren oder im Hauptverfahren zuständig ist, den in Abs. 2 und 3 bestimmten Amts gerichten (Haftgerichten) übertragen, wenn 1. im vorbereitenden Verfahren nach den Bestim mungen der Strafpro zeßordnung (StPO) der zu ständige oder der nächste Amtsrichter oder der Amtsrichter des Bezirks der vorläufi gen Festnah me über die Anordnung, den Vollzug oder die Aufhebung der Untersuchungshaft zu entschei den hat, 2. der Staatsanwalt gleichzeitig mit der Erhebung der öffentlichen Klage, dem Antrag auf Erlass ei nes Strafbefehls oder dem Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren die Anordnung der Untersuchungshaft beantragt, 3. sich der oder die Beschuldigte oder einer oder eine der Beschuldigten bei der Erhebung der öffentlichen Klage, dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder dem Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren in Untersuchungs haft oder in Strafhaft befi ndet oder gegen den Beschuldigten oder die Beschuldigte oder einen oder eine der Beschuldigten eine mit Freiheits entziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder in der ange klagten Sache ein vollziehbarer oder ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl besteht, oder 4. einer der in § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 45 Abs. 5, § 47 Abs. 3, § 64 Abs. 2 oder § 65 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen genannten Fälle vorliegt. 2In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 bis 3 stehen der Untersuchungshaft die einstweilige Unterbringung (§ 126a StPO) und die Hauptverhandlungshaft (§ 127b StPO) gleich. 3Ist wegen eingetretener außergewöhn licher Verkehrsschwierigkeiten die Vorführung des Beschuldigten bei dem Haftgericht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht möglich, so ist auch das Amtsgericht zuständig, das ohne diese Vorschrift nach der Strafprozessordnung zuständig wäre. (2) 1Als Haftgericht zuständig ist jeweils das Amts gericht am Sitz des übergeordneten Landgerichts für alle Amtsgerichtsbezirke des betreffenden Landge richtsbezirks. 2Dies gilt für das Amtsgericht München auch hinsichtlich der Amtsgerichtsbezirke des Land gerichtsbezirks München II. (3) Abweichend von Abs. 2 sind als Haftgerichte zuständig: 1. für männliche Beschuldigte a) im Landgerichtsbezirk Coburg für den gesamten Landgerichtsbezirk das Amtsgericht Kronach, b) im Landgerichtsbezirk Ingolstadt 309Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 15Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 für die Amtsgerichtsbezirke Neuburg a.d.Donau und Pfaffenhofen a.d.Ilm das Amtsgericht Neuburg a.d.Donau, c) im Landgerichtsbezirk Landshut für die Amtsgerichtsbezirke Erding und Frei sing das Amtsgericht Erding, d) im Landgerichtsbezirk Nürnberg- Fürth aa) für seinen Bezirk das Amtsgericht Erlangen, bb) für die Amtsgerichtsbezirke Fürth und Neustadt a.d.Aisch das Amtsgericht Fürth, e) im Landgerichtsbezirk Regensburg für die Strafgefangenen der Justizvollzugsan stalt Straubing und für in der Justizvollzugs anstalt Straubing Sicherungsverwahrte das Amtsgericht Straubing, f) im Landgerichtsbezirk Traunstein aa) für seinen Bezirk das Amtsgericht Laufen, bb) für die Amtsgerichtsbezirke Altötting und Mühldorf a.Inn das Amtsgericht Mühldorf a.Inn, cc) für seinen Bezirk das Amtsgericht Rosenheim, 2. für weibliche Beschuldigte a) im Landgerichtsbezirk Amberg für den gesamten Landgerichtsbezirk Am berg das Amtsgericht Regensburg, b) im Landgerichtsbezirk Ansbach für den gesamten Landgerichtsbezirk Ans bach das Amtsgericht Nürnberg, c) im Landgerichtsbezirk Coburg für den gesamten Landgerichtsbezirk Co burg das Amtsgericht Bamberg, d) im Landgerichtsbezirk Ingolstadt für den gesamten Landgerichtsbezirk Ingol stadt das Amtsgericht München, e) im Landgerichtsbezirk Kempten (Allgäu) für den gesamten Landgerichtsbezirk Kemp ten (Allgäu) das Amtsgericht Memmingen, f) im Landgerichtsbezirk Landshut für den gesamten Landgerichtsbezirk Lands hut das Amtsgericht München, g) im Landgerichtsbezirk Nürnberg- Fürth für die Amtsgerichtsbezirke Fürth und Neu stadt a.d.Aisch das Amtsgericht Fürth, h) im Landgerichtsbezirk Schweinfurt für den gesamten Landgerichtsbezirk Schweinfurt das Amtsgericht Würzburg, i) im Landgerichtsbezirk Weiden i.d.OPf. für den gesamten Landgerichtsbezirk Weiden i.d.OPf. das Amtsgericht Regensburg. (4) Besteht in den Fällen des Abs. 1 zwischen Strafsachen ein Zusammenhang im Sinn des § 3 StPO und würde die Anwendung von Abs. 2 oder Abs. 3 Nrn. 1 und 2 zur Zuständigkeit unterschiedlicher Haftgerichte für denselben Bezirk führen, so ist auch für weibliche Beschuldigte das in Abs. 2 in Verbin dung mit Abs. 3 Nr. 1 bestimmte Gericht als Haftge richt zuständig. (5) Abweichend von Abs. 2 ist als Gericht für die Entscheidung über die Anordnung der Hauptver handlungshaft (§ 127b StPO) im Landgerichtsbezirk Regensburg das Amtsgericht Cham für seinen Bezirk zuständig. § 55 Wirtschaftsstrafsachen bei den Landgerichten Strafsachen nach § 74c Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, 5, 5a und 6 GVG (Wirtschaftsstrafsachen) werden, soweit das Landgericht nach § 74 Abs. 1 GVG als Gericht des ersten Rechtszugs zuständig ist, über tragen 1. dem Landgericht Augsburg für die Bezirke der Landgerichte Augsburg, Kempten (Allgäu) und Memmingen, 2. dem Landgericht Hof für die Bezirke der Landgerichte Bamberg, Bay reuth, Coburg und Hof, 3. dem Landgericht Landshut für die Bezirke der Landgerichte Deggendorf, Landshut und Passau, 4. dem Landgericht München II für die Bezirke der Landgerichte Ingolstadt, Mün chen II und Traunstein, 5. dem Landgericht Nürnberg- Fürth für die Bezirke der Landgerichte Ansbach und 310 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/201216 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 Nürnberg- Fürth, 6. dem Landgericht Regensburg für die Bezirke der Landgerichte Amberg, Re gensburg und Weiden i.d.OPf., 7. dem Landgericht Würzburg für die Bezirke der Landgerichte Aschaffenburg, Schweinfurt und Würzburg. § 56 Wirtschaftsstrafsachen bei den Amtsgerichten 1Strafsachen nach § 74c Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, 5, 5a und 6 GVG (Wirtschaftsstrafsachen) werden, soweit das Amtsgericht sachlich zuständig ist, auch für die übrigen Amtsgerichte der angegebenen Landge richtsbezirke übertragen 1. dem Amtsgericht Augsburg für die Bezirke der Landgerichte Augsburg, Kempten (Allgäu) und Memmingen, 2. dem Amtsgericht Hof für die Bezirke der Landgerichte Bamberg, Bay reuth, Coburg und Hof, 3. dem Amtsgericht Ingolstadt für den Bezirk des Landgerichts Ingolstadt, 4. dem Amtsgericht Landshut für die Bezirke der Landgerichte Deggendorf, Landshut und Passau, 5. dem Amtsgericht München für die Bezirke der Landgerichte München I und München II, 6. dem Amtsgericht Nürnberg für die Bezirke der Landgerichte Ansbach und Nürnberg- Fürth, 7. dem Amtsgericht Regensburg für die Bezirke der Landgerichte Amberg, Re gensburg und Weiden i.d.OPf., 8. dem Amtsgericht Rosenheim für den Bezirk des Landgerichts Traunstein, 9. dem Amtsgericht Würzburg für die Bezirke der Landgerichte Aschaffenburg, Schweinfurt und Würzburg. 2Für Steuerstrafsachen gilt dies nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittel gesetz darstellt oder wenn Steuerstraftaten die Kraft fahrzeugsteuer betreffen; es gilt im vorbereitenden Steuerstrafverfahren nur für die Zustimmung des Ge richts nach § 153 Abs. 1 und § 153a Abs. 1 StPO. 3Sät ze 1 und 2 gelten für Bußgeldverfahren wegen Steuer ordnungswidrigkeiten entsprechend. § 57 Bußgeldverfahren (1) 1Umfasst der Bezirk einer Verwaltungsbehörde mehrere Amtsgerichtsbezirke, so entscheidet von den im Bezirk der Verwaltungsbehörde liegenden Amts gerichten dasjenige, in dessen Bezirk der Begehungs ort (§ 68 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord nungswidrigkeiten – OWiG) oder der Wohnort (§ 68 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 OWiG) liegt; § 37 Abs. 3 OWiG gilt entsprechend. 2Befi nden sich weder der Begehungs noch der Wohnort im Bezirk der Verwaltungsbehörde, so verbleibt es bei der in § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG vor gesehenen Zuständigkeit des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. (2) Abs. 1 fi ndet keine Anwendung 1. auf Entscheidungen nach § 87 Abs. 4 Satz 2, § 100 Abs. 2 Satz 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1, § 106 Abs. 2 Satz 3 und § 108 Abs. 1 Satz 1 OWiG, 2. bei Ordnungswidrigkeiten im Steuerrecht und im Atom- und Strahlenschutzrecht, 3. bei Bußgeldbescheiden der Landesanstalt für Landwirtschaft und der Bau- Berufsgenossen schaft Bayern und Sachsen. (3) 1Abweichend von Abs. 1 entscheiden bei ei nem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid des Bayerischen Polizeiverwaltungsamts wegen Ord nungswidrigkeiten nach dem Gefahrgutrecht (§ 10 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes sowie § 10 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, soweit diese durch die Polizei oder bei Straßenkontrollen anderer Behörden festgestellt werden) die folgenden Amtsgerichte, wenn in den genannten Bezirken der Begehungsort (§ 68 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 OWiG) oder der Wohnort (§ 68 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 OWiG) liegt: 1. das Amtsgericht Augsburg für die Landgerichtsbezirke Augsburg – ausge nommen den Amtsgerichtsbezirk Landsberg am Lech –, Kempten (Allgäu) und Memmingen, 2. das Amtsgericht Bayreuth für die Landgerichtsbezirke Bamberg – ausge nommen den Amtsgerichtsbezirk Haßfurt –, Bay reuth, Coburg und Hof, 3. das Amtsgericht Erlangen für die Landgerichtsbezirke Ansbach und Nürn berg- Fürth – ausgenommen den Amtsgerichtsbe zirk Neumarkt i.d.OPf. –, 4. das Amtsgericht Passau für die Landgerichtsbezirke Deggendorf, Landshut – ausgenommen die Amtsgerichts bezirke Erding und Freising – und Passau so wie für die Amtsgerichtsbezirke Kelheim und Straubing, 311Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 17Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 5. das Amtsgericht Regensburg für die Landgerichtsbezirke Amberg, Regensburg – ausgenommen die Amtsgerichtsbezirke Kel heim und Straubing – und Weiden i.d.OPf. sowie für den Amtsgerichtsbezirk Neumarkt i.d.OPf., 6. das Amtsgericht Traunstein für die Landgerichtsbezirke Ingolstadt, Mün chen I, München II und Traunstein sowie für die Amtsgerichtsbezirke Erding, Freising und Lands berg am Lech, 7. das Amtsgericht Würzburg für die Landgerichtsbezirke Aschaffenburg, Schweinfurt und Würzburg sowie für den Amts gerichtsbezirk Haßfurt. 2Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 gelten entsprechend. § 58 Auswärtige Strafvollstreckungskammern Es werden folgende auswärtige Strafvollstre ckungskammern gebildet: 1. für den Bezirk des Amtsgerichts Straubing in Straubing eine auswärtige Strafvollstreckungs kammer des Landgerichts Regensburg; 2. für den jeweiligen Amtsgerichtsbezirk je zwei aus wärtige Strafvollstreckungskammern des Landge richts Augsburg bei den Amtsgerichten Aichach, Landsberg am Lech und Nördlingen; diesen Straf vollstreckungskammern werden die Entscheidun gen übertragen, die nach § 78b Abs. 1 GVG in der Besetzung mit einem Richter zu treffen sind; 3. für den jeweiligen Amtsgerichtsbezirk je eine auswärtige Strafvollstreckungskammer a) des Landgerichts Coburg bei dem Amtsgericht Kronach, b) des Landgerichts Ingolstadt bei dem Amtsgericht Neuburg a.d.Donau, c) des Landgerichts Landshut bei dem Amtsgericht Erding, d) des Landgerichts München II bei dem Amtsgericht Garmisch- Partenkir chen, e) des Landgerichts Traunstein bei dem Amtsgericht Mühldorf a.Inn; diesen Strafvollstreckungskammern werden die Entscheidungen übertragen, die nach § 78b Abs. 1 GVG in der Besetzung mit einem Richter zu treffen sind. Teil 3 Schlussvorschriften § 59 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) 1Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 51 am 1. Januar 2013 in Kraft. (2) Mit Ablauf des 30. Juni 2012 tritt die Verord nung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz und für Verbrau cherschutz (Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz – GZVJu) vom 16. November 2004 (GVBl S. 471, BayRS 300- 3-1- J), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2010 (GVBl S. 870), außer Kraft. München, den 11. Juni 2012 Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Beate M e r k , Staatsministerin 312 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 1Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 Auf Grund von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden (BayRS 200-1-S) und Art. 295 Abs. 1 des Einführungsgeset zes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl I S. 469, ber. 1975 I S. 1916, 1976 I S. 507), zu letzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22. De zember 2010 (BGBl I S. 2300), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucher schutz folgende Verordnung: § 1 Die Verordnung über die Einrichtung von Auf sichtsstellen für Führungsaufsicht (BayRS 450-4-J), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. April 1992 (GVBl S. 102), wird wie folgt geändert: 1. Der Überschrift werden die Worte „(Führungsauf sichtsstellen-Verordnung – FAStellenV)“ ange fügt. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nr. 5 erhält folgende Fassung: „5. Landgericht Nürnberg-Fürth für die Landgerichtsbezirke Ansbach und Nürnberg-Fürth;“. b) Es wird folgende neue Nr. 6 eingefügt: „6. Landgericht Regensburg für die Landgerichtsbezirke Amberg, Re gensburg und Weiden i.d.OPf.;“. c) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7. § 2 Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft. München, den 11. Juni 2012 Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Beate M e r k , Staatsministerin 450-4-J Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einrichtung von Aufsichtsstellen für Führungsaufsicht Vom 11. Juni 2012 450-4-J Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einrichtung von Aufsichtsstellen für Führungsaufsicht Vom 11. Juni 2012 313Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 1Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 2032-2-81-A Verordnung zur Änderung der Verordnung über Sachbezugswerte für gewährte Verpfl egung an Bedienstete der der Aufsicht des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts Vom 17. Juni 2012 Auf Grund von Art. 11 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (Ba yBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 122), erlassen die Baye rischen Staatsministerien für Umwelt und Gesundheit sowie für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frau en im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsmi nisterium der Finanzen folgende Verordnung: § 1 Die Verordnung über Sachbezugswerte für ge währte Verpfl egung an Bedienstete der der Aufsicht des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen unterstehen den Körperschaften des öffentlichen Rechts (BayRS 2032-2-81-A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2001 (GVBl S. 254), wird wie folgt geän dert: 1. In der Überschrift werden die Worte „des Bayeri schen Staatsministeriums“ durch die Worte „der Bayerischen Staatsministerien für Umwelt und Gesundheit sowie“ ersetzt und der Klammerzu satz „(Sachbezugsverordnung StMUG/StMAS – SachbezV-UG/A)“ angefügt. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Nehmen Beamte der der Aufsicht der Bayerischen Staatsministerien für Um welt und Gesundheit sowie für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen unter stehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts in deren Einrichtungen an der Ge meinschaftsverpfl egung teil, so werden als Sachbezugswert die Beträge nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversiche rungsrechtliche Beurteilung von Zuwendun gen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (So zialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3385) in der jeweils geltenden Fassung auf die Besol dung angerechnet.“ b) Es wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Wird die Gemeinschaftsverpfl egung nicht für einen vollen Kalendermonat in An spruch genommen, wird nur der Teil des Werts nach Abs. 1 auf die Besoldung angerechnet, der auf den Zeitraum der Inanspruchnahme entfällt.“ 3. In § 2 werden das Wort „einen“ durch das Wort „keinen“ und die Worte „kein Entgelt für die Ver pfl egung an den Dienstherrn abführt“ durch die Worte „ein Entgelt für die Verpfl egung an den Dienstherrn abführt, das mindestens dem Wert nach § 1 entspricht; andernfalls ist die Differenz als Sachbezug anzusetzen“ ersetzt. § 2 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. (2) Mit Ablauf des 30. Juni 2012 tritt die Verord nung über die Beifügung von Zusätzen zu den Grund amtsbezeichnungen der Beamten der der Aufsicht des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozial ordnung unterstehenden Körperschaften des öffentli chen Rechts vom 14. April 1978 (BayRS 2032-2-80-A) außer Kraft. München, den 17. Juni 2012 Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit Dr. Marcel H u b e r , Staatsminister Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Christine H a d e r t h a u e r , Staatsministerin 2032-2-81-A Verordnung zur Änderung der Verordnung über Sachbezugswerte für gewährte Verpflegung an Bedienstete der der Aufsicht des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts Vom 17. Juni 2012 314 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 315Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 316 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2012 Herausgeber/Redaktion: Bayerische Staatskanzlei, Franz-Josef-Strauß-Ring 1, 80539 München Das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt wird nach Bedarf ausgegeben, in der Regel zweimal im Monat. Zur Herstellung des Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatts (GVBl) wird Recycling-Papier verwendet. Druck: AZ Druck und Datentechnik GmbH, Heisinger Straße 16, 87437 Kempten Vertrieb: Verlag Bayerische Staatszeitung GmbH, Herzog-Rudolf-Str. 3, 80539 München Tel. 0 89 / 29 01 42 - 59 / 69, Telefax 0 89 / 29 01 42 90. Bezug: Die amtliche Fassung des GVBl können Sie über den Verlag Bayerische Staatszeitung GmbH beziehen. Der Preis des Jahresabonnements für die amtliche Fassung des GVBl beträgt ab dem 1. Januar 2010 81,00 € inkl. MwSt. und Versandkosten. Einzelausgaben können zum Preis von 3,00 € inkl. MwSt. zzgl. Versand beim Verlag angefordert werden. Für Abonnementkündigungen gilt eine Frist von vier Wochen zum nächsten Ersten eines Monats (bei Vorauszahlung zum Ende des verrechneten Bezugszeitraums). Widerrufsrecht: Der Verlag räumt ein Widerrufsrecht von einer Woche ab Absendung der Bestellung ein. Zur Wahrung der Frist genügt das rechtzeitige Absenden des Widerrufs (Poststempel) an: Verlag Bayerische Staatszeitung GmbH, Vertrieb, Postfach 22 16 53, 80506 München Bankverbindung: Postbank München, Konto-Nr. 68 88 808 BLZ: 700 100 80 ISSN 0005-7134 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Verlag Bayerische Staatszeitung GmbH Herzog-Rudolf-Str. 3, 80539 München PVSt, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt, B 1612