Assessment Commission Ordinance
صدر في 2010-07-19 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr über Bewertungskommissionen für Bodenschutz und Altlasten (KommissionsVO).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا · Baden-Württemberg
- الموضوعات
- Land and soil
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, soil conservation/soil improvement, soil pollution/quality, soil rehabilitation, legal proceedings/administrative proceedings
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Seite 1 von 2 Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Amtliche Abkür zung: KommissionsVO Ausfertigungsda tum: 19.07.2010 Gültig ab: 07.08.2010 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstel le: GBl. 2010, 531 Gliede rungs-Nr: 2129-1 Verordnung des Umweltministeriums über Bewertungskommissionen für Bodenschutz und Altlasten (KommissionsVO) Vom 19. Juli 2010 Zum 14.04.2012 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift geändert durch Artikel 142 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 82) Auf Grund von § 5 Satz 4 des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes (LBodSchAG) vom 14. De zember 2004 (GBl. S. 908) wird verordnet: § 1 Aufgaben Die Bewertungskommission nach § 5 LBodSchAG hat die Aufgabe, im Rahmen der Bearbeitung schäd licher Bodenveränderungen und der systematischen stufenweisen Altlastenbearbeitung die Ergebnis se der Untersuchung von Verdachtsflächen und schädlichen Bodenveränderungen sowie von altlast verdächtigen Flächen und Altlasten zu bewerten und die Bodenschutz- und Altlastenbehörde bei Ent scheidungen über Untersuchungs-, Sanierungs-, Schutz- oder Beschränkungsmaßnahmen zu beraten. Hierbei nimmt sie insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. Die Kommission führt auf der Basis fachlicher und wirtschaftlicher Gesichtspunkte, insbesonde re der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel, die Bewertung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen durch. Sie stellt den sich daraus ergebenden Handlungsbedarf und das für die Prioritätensetzung maßgebende Risiko fest. Der Handlungsbedarf ist bezüglich der not wendigen weiteren Schritte zu erläutern. 2. Die Kommission berät die Bodenschutz- und Altlastenbehörde bei Sanierungsentscheidungen; ihr obliegen insbesondere a) die Diskussion der unterschiedlichen Sanierungsziele, die sich aus den fachlichen Anfor derungen auf Grund der im Einzelfall betroffenen Schutzgüter und Nutzungen ergeben, b) die Abwägung der verschiedenen Schutzgut- und Nutzungsbeeinträchtigungen unter zu sätzlicher Einbeziehung wirtschaftlicher, technischer und anderer Gesichtspunkte, c) die Empfehlung des anzustrebenden Sanierungsziels und der gegebenenfalls erforderli chen Auflagen und Nutzungsbeschränkungen, d) die Erörterung der im Einzelfall möglichen Sanierungs-, Schutz- oder Beschränkungs maßnahmen auf der Grundlage der Ergebnisse der Sanierungsuntersuchung unter fach Seite 2 von 2 lichen und wirtschaftlichen Aspekten und unter Berücksichtigung notwendiger Arbeits schutzmaßnahmen (Kostenwirksamkeitsuntersuchung), e) die Empfehlung konkreter Maßnahmen einschließlich der für ihren Vollzug erforderlichen Bearbeitungsschritte. § 2 Zusammensetzung (1) Der Kommission gehören die untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde, die höhere Bodenschutz und Altlastenbehörde, die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württem berg (LUBW) sowie das Regierungspräsidium Freiburg - Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Berg bau - an. (2) Der Vorsitz der Kommission obliegt der unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörde. (3) Der Vorsitz kann Vertreter weiterer Behörden, deren Zuständigkeit betroffen ist, der Gemeinden, unabhängige Sachverständige oder sonstige Personen beratend hinzuziehen. (4) Die in die Bewertungskommission zu entsendenden Mitglieder werden durch ihre Behörden be stimmt. § 3 Geschäftsgang (1) Der Vorsitz regelt die Geschäftsführung und beruft die Sitzungen ein. Er kann im Einvernehmen mit der höheren Bodenschutzbehörde und der LUBW regeln, dass die Aufgaben der Kommission nach § 1 im Einzelfall oder für bestimmte Falltypen von der unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörde selbst wahrgenommen werden. (2) Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt unter Übersendung der Tagesordnung und der erforderli chen Unterlagen mit angemessener Frist. (3) Die Kommission tritt nach Bedarf zusammen. Auf Antrag eines Mitglieds nach § 2 Abs. 1 hat der Vorsitz eine Sitzung unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes einzuberufen. § 4 Meinungsbildung (1) Die Kommission soll ihre Feststellungen und Empfehlungen einvernehmlich erarbeiten. (2) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die wesentlichen Ergebnisse der Bera tungen enthält. Kommt ein einvernehmliches Ergebnis nicht zustande, kann jedes Mitglied verlangen, dass seine abweichende Meinung in der Niederschrift festgehalten wird. Dasselbe Recht haben nach § 2 Abs. 3 hinzugezogene Mitglieder. § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Umweltministeriums über die Altlasten-Bewertungskommission vom 16. Oktober 1990 (GBl. S. 392), zuletzt geändert durch Artikel 137 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 256), außer Kraft. STUTTGART, den 19. Juli 2010 GÖNNER © juris GmbH