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Announcement by the Saxon Ministry of the Environment and Agriculture on minimum content of the explanatory leaflet “Operating Rules and Code of Practice in dealing with water-polluting substances”

صدر في 2000-06-23 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Mindestinhalt des Merkblattes „Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“.
اللغة
German
النوع
أخرى
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا · Sachsen
الموضوعات
Water
الكلمات المفتاحية
hazardous substances, water conservation zone, water resources management, waterworks, groundwater, effluent waste water/discharge, surface water, pollution control, inspection, offences/penalties, freshwater pollution

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  1. Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Mindestinhalt des Merkblattes „Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ Vom 23. Juni 20001 Gemäß § 9 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Sächsische Anlagenverordnung – SächsVAwS) vom 18. April 2000 (SächsGVBl. S. 223) hat der Betreiber Anlagen der Gefährdungsstufe B, C oder D gemäß Anhang 2 SächsVAwS mit einem Merkblatt über Betriebs- und Verhaltensvorschriften zu versehen. Auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 Satz 2 SächsVAwS werden zur Vereinheitlichung des Inhalts und zur Gewährleistung der Vollständigkeit der Angaben nachfolgende Mindestinhalte des Merkblattes eingeführt und bekannt gemacht: • Das Merkblatt ist mit der Überschrift „Merkblatt – Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ unter Nennung des entsprechenden Paragraphen der Sächsischen Anlagenverordnung zu kennzeichnen. • Folgende allgemeine Angaben zur Anlage sind insbesondere vorzusehen: o Betrieb beziehungsweise Firmenbezeichnung, zu der die Anlage gehört, o Bezeichnung der Anlage (in diesem Zusammenhang ist auch die Möglichkeit für die Eintragung einer eventuell vorhandenen Anlagennummer vorzusehen), o Erstellungsdatum des ausgefüllten Merkblattes, o Volumen der maximal in der Anlage zulässigen wassergefährdenden Stoffe (§ 6 Abs. 6 SächsVAwS), o Bezeichnung der wassergefährdenden Stoffe (§ 6 Abs. 4 SächsVAwS), o maßgebliche Wassergefährdungsklasse der Anlage (§ 6 Abs. 5 SächsVAwS), o Gefährdungsstufe der Anlage (§ 6 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang 2 SächsVAwS) und o Betriebsdruck der Anlage. • Bei den Betriebsvorschriften sind Hinweise zu folgenden Themen aufzunehmen: o Es ist zu Sorgfalt und Aufmerksamkeit im Betrieb aufzufordern. In diesem Zusammenhang ist auf die Beachtung von Auflagen der Behörde und Hinweisen der Hersteller zum ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage einzugehen. Auf die Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 SächsVAwS ist entsprechend zu verweisen. Es ist hervorzuheben, dass beim Abfüllen besondere Vorsicht geboten ist und diese Vorgänge ständig zu überwachen sind (§ 19k des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts [Wasserhaushaltsgesetz – WHG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 [BGBl. I S. 1695] in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 18 SächsVAwS). Darüber hinaus ist auf die Überwachung und Prüfung der Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen sowie die Dokumentation der Ergebnisse hinzuweisen. o Es sind Aussagen zur Wartung der Anlage durch Fachbetriebe nach § 19l WHG aufzunehmen. Die unter die Fachbetriebspflicht fallenden Tätigkeiten sind nach § 19l Abs. 1 WHG in Verbindung mit § 23 SächsVAwS für die Anlage zu benennen. o Es sind Angaben zur Prüfung der Anlage nach § 21 SächsVAwS durch Sachverständige anerkannter Organisationen nach § 20 SächsVAwS vorzusehen. Für die jeweilige Anlage ist eine Eintragungsmöglichkeit zu schaffen, aus der hervorgeht, ob und in welchen Zeiträumen die Anlage wiederkehrend nach § 19i Abs. 2 Nr. 2 WHG in Verbindung mit § 21 SächsVAwS zu prüfen ist. Dabei muss das Datum der jeweils nächsten Prüfung eingetragen werden. • Für den Schadensfall sind Verhaltensvorschriften vorzugeben, die die einzuleitenden Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen, zur Minderung der Auswirkungen und zur Beseitigung von Schäden beschreiben. Darüber hinaus ist auf den Alarmplan zu verweisen. Für Schadensfälle in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen besteht nach § 55 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398) Anzeigepflicht. Für die Benachrichtigung der jeweils zuständigen unteren Wasserbehörde oder der Polizei sind Eintragungsmöglichkeiten für die entsprechenden Telefonnummern vorzusehen. Weitere Felder sind für die interne und externe Meldung an andere im Einzelfall zu bestimmende Stellen vorzusehen. Bek. Mindestinhalt Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" www.revosax.sachsen.de 1 von 5 Das Merkblatt gemäß § 9 Abs. 2 SächsVAwS ist dauerhaft an gut sichtbarer Stelle in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage anzubringen und erfüllt auch die Kennzeichnungspflicht nach § 9 Abs. 1 SächsVAwS. Form und Gestaltung des Merkblattes sind frei wählbar. In der Anlage 1 ist ein Mustermerkblatt beigefügt, das entsprechend ausgefüllt werden kann. Der Mindestinhalt des Merkblattes für Heizölverbraucheranlagen ist Anlage 2 zu entnehmen. Dresden, den 23. Juni 2000 Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Dr.-Ing. Jeschke Abteilungsleiter Anlage 1 Anlage 2 Bek. Mindestinhalt Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" www.revosax.sachsen.de 2 von 5 Anlage 1 Betrieb/Firma MERKBLATT nach § 9 SächsVAwS1 Erstellungsdatum Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Bezeichnung der Anlage Anlagen-Nr. Volumen der Anlage [m³] maßgebliche WGK Gefährdungsstufe gemäß Anhang 2 Stoffbezeichnungen Betriebsdruck [kPA] Sorgfalt und Aufmerksamkeit im Betrieb Ø Ø Ø Ø Ø Ø Wartung durch Fachbetriebe nach § 19 l WHG 2 Die Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung dieser Anlage oder Teile von ihr sind o nicht fachbetriebspflichtig gemäß § 23 SächsVAwS o fachbetriebspflichtig im Sinne von § 19l Abs. 1 WHG Prüfung durch Sachverständige anerkannter Organisationen Diese Anlage ist gemäß § 19i Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 21 SächsVAwS o nicht prüfpflichtig o prüfpflichtig vor Inbetriebnahme Inbetriebnahmeprüfung am: o wiederkehrend prüfpflichtig alle Jahre nächste Prüfung am: Maßnahmen im Schadensfall Ø Ø Ø Ø Benachrichtigung im Schadensfall Intern Telefon Ø Ø Extern Telefon ØUntere Wasserbehörde Ø Polizei Ø Ø 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Sächsische Anlagenverordnung – SächsVAwS) vom 18. April 2000 (SächsGVBl. S. 223) 2 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455, 2457) Bek. Mindestinhalt Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" www.revosax.sachsen.de 3 von 5 Anlage 2 MERKBLATT Betriebs- und Verhaltensvorschriften für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen nach § 9 SächsVAwS An gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Heizölverbraucheranlage anbringen Sorgfalt und Aufmerksamkeit im Betrieb Für die Heizölverbraucheranlage, insbesondere für Behälter und Sicherheitseinrichtungen sind die Auflagen der Behörde, die Betriebs- und Bedienungsanleitungen sowie die Hinweise der Hersteller zum ordnungsgemäßen Betrieb der Behälter und Si cherheitseinrichtungen zu beachten. Bewahren Sie die Schriftstücke daher sorgfältig auf. Vorsicht beim Befüllen und Entleeren Das Befüllen und Entleeren der Behälter ist zu überwachen. Behälter in Heizölverbraucheranlagen von über 1 000 Liter dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und unter Verwendung eines Grenzwertgebers befüllt werden. Das Befüllen muss aus dafür zugelassenen Straßentankwagen oder Aufsetztanks erfolgen und darf nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Ab füllsicherung durchgeführt werden. Wenn Sie keinen Abfüllplatz errichten mussten, überzeugen Sie sich, dass das anliefernde Fahrzeug zusätzlich über eine Funkfernabschaltung verfügt. Oberirdische Behälter mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 000 Liter können mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil befüllt werden. Vor jedem Befüllen ist zu prüfen, welche Menge aufgenommen werden kann und ob sich der Grenzwertgeber in ordnungsgemäßem Zustand befindet. Beim Befüllen ist darauf zu achten, dass der zulässige Betriebsdruck nicht überschritten wird. Abtropfendes Heizöl ist aufzufangen. Eigenkontrolle der Anlage Kontrollieren Sie regelmäßig die oberirdischen Anlagenteile wie Behälter, Rohrleitungen und den Auffangraum durch Inaugen scheinnahme auf Dichtheit und äußere Schäden. Bei doppelwandigen Behältern mit Leckanzeigegerät muss das Leckanzeigege rät immer in Betrieb sein; ein Alarm muss sicher bemerkt werden können. Wenn Ihnen bei den Eigenkontrollen Mängel auffal len, sorgen Sie bitte umgehend für deren Beseitigung. Sind Sie nicht hinreichend fachkundig, können Sie auch einen Fachbetrieb mit der Kontrolle beauftragen. Wartung durch Fachbetriebe nach § 19 l WHG Tätigkeiten wie Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen von Heizölverbraucheranlagen über 1 000 Liter dürfen gemäß § 23 Nr. 1 c SächsVAwS nur von Fachbetrieben nach § 19 l Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ausgeführt werden. Lassen Sie sich vor Beginn der Arbeiten die Fachbetriebseigenschaft in Form der Zulassung der Betriebe nach § 19 l WHG vorweisen. Prüfung durch Sachverständige anerkannter Organisationen Bestimmte Heizölverbraucheranlagen unterliegen der Prüfpflicht durch Sachverständige anerkannter Organisationen. Welche Anlagen das sind und wie oft sie in Abhängigkeit vom Standort geprüft werden müssen, entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Tabelle: Prüfung durch unterirdische Heizölverbraucheranlagen und unterirdische Anlagenteile oberirdische Heizölverbraucheranlagen Sachverständige in Schutz- oder Über schwemmungsgebieten außerhalb von Schutz- oder Über schwemmungsgebieten in Schutz- oder Über schwemmungsgebieten außerhalb von Schutz- oder Über schwemmungsgebieten vor Inbetriebnahme jede jede über 1 000 Liter jede über 1 000 Liter jede über 10 000 Liter 1) wiederkehrend jede alle 2,5 Jahre jede über 1 000 Liter alle 5 Jahre jede über 1 000 Liter alle 5 Jahre jede über 10 000 Liter alle 5 Jahre 1) Für Heizölverbraucheranlagen über 1 000 Liter bis einschließlich 10 000 Liter ist eine Bescheinigung nach § 23 Nr. 1 c SächsVAwS des errichten den Fachbetriebes nach § 19 l WHG über die Einhaltung der Anforderungen der Sächsischen Anlagenverordnung erforderlich. o nicht prüfpflichtig o prüfpflichtig vor Inbetriebnahme Inbetriebnahmeprüfung am: o wiederkehrend prüfpflichtig alle Jahre nächste Prüfung am: nächste Prüfung am: Es ist die Aufgabe des Betreibers, die Prüfung rechtzeitig in Auftrag zu geben und die entstehenden Kosten zu tragen. Sie haben die im Prüfbericht festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen und die zuständige Behörde über den Abschluss der Mängelbeseitigung innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu benachrichtigen. Maßnahmen im Schadensfall Leiten Sie Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen, zur Minderung der Auswirkungen und zur Beseitigung der Schäden ein. Informieren Sie unverzüglich die untere Wasserbehörde oder die nächste Polizeidienststelle. Tragen Sie hier die Telefonnummern für die Benachrichtigung im Schadensfall ein: Untere Wasserbehörde Polizei Sonstige Bek. Mindestinhalt Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" www.revosax.sachsen.de 4 von 5 1 zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1811) Bek. Mindestinhalt Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" www.revosax.sachsen.de 5 von 5

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