Animal Protection Transport Ordinance
صدر في 1997-02-25 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Livestock
- الكلمات المفتاحية
- animal welfare, transport/storage, international trade, offences/penalties
- الفئات
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Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Tierschutz transportverordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I S. 181) wird nachstehend der Wortlaut der Tierschutztransportverordnung in der ab 1. Juli 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die nach ihrem § 45 teils am 1. März 1997, teils am 1. Mai 1997 in Kraft ge tretene Verordnung vom 25. Februar 1997 (BGBl. I S. 348), 2. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3326) und 3. die nach ihrem Artikel 3 teils am 1. März 1999 in Kraft getretene, teils am 1. Juli 1999 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung. Die Rechtsverordnungen wurden erlassen auf Grund zu 1. des § 2a Abs. 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 17. Februar 1993 (BGBl. I S. 254), der gemäß Artikel 48 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Verkehr und für Post und Telekommunikation sowie des § 12 Abs. 2 und des § 16 Abs. 5 des Tier schutzgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tier schutzgesetzes, nach Anhörung der Tierschutzkommission, zu 2. des § 2a in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBl. I S. 254) nach Anhörung der Tierschutzkommission, zu 3. des § 2a Abs. 2 Nr. 1, 2, 3a, 4, 5, 6 und 7 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Ge setzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen mit dem Bun desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sowie des § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 6 und des § 16 Abs. 5 des Tierschutzgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes, nach An hörung der Tierschutzkommission. Bonn, den 11. Juni 1999 D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d F o r s t e n F u n k e Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 1337 Bekanntmachung der Neufassung der Tierschutztransportverordnung Vom 11. Juni 1999 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Verbote § 4 Grundsätze § 5 Verladen § 6 Ernähren und Pflegen § 7 Anforderungen an Transportmittel § 8 Bescheinigungen § 9 Planung § 10 Transporterklärung § 11 Erlaubnis und Registrierung § 11a Widerruf, Rücknahme und Ruhen der Erlaubnis § 12 Kennzeichnung § 13 Sachkunde § 14 Schienentransport § 15 Schiffstransport § 16 Lufttransport Abschnitt 2 Transport in Behältnissen § 17 Allgemeine Anforderungen § 18 Besondere Anforderungen an Behältnisse § 19 Nachnahmeversand *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: 1. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärmedizinischen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeug nissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 224 S. 29), zuletzt geändert durch Richtlinie 92/118/EWG vom 15. März 1993 (ABl. EG Nr. L 62 S. 49), 2. Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richt linien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 56), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1), 3. Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG Nr. L 340 S. 17), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EG Nr. L 174 S. 1), 4. Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. EG Nr. L 340 S. 28), 5. Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG Nr. L 340 S. 33), 6. Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl. EG Nr. L 340 S. 21). § 20 Pflichten des Absenders § 21 Pflichten des Beförderers § 22 Maßnahmen bei Ankunft der Tiere Abschnitt 3 Besondere Vorschriften zum Schutz von Nutztieren § 23 Raumbedarf und Pflege § 24 Begrenzung von Transporten § 25 Straßentransport § 26 Kranke oder verletzte Nutztiere § 27 Transportunfähige Nutztiere § 28 Vor dem Transport erkrankte oder verletzte Nutztiere § 29 Während des Transports erkrankte oder verletzte Nutz tiere Abschnitt 4 Besondere Vorschriften zum Schutz anderer Tiere § 30 Hauskaninchen, Hausgeflügel und Stubenvögel § 31 Haushunde und Hauskatzen § 32 Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel § 33 Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere Abschnitt 5 Grenzüberschreitender Transport § 33a Ausfuhr über bestimmte Überwachungsstellen § 34 Verbringen nach einem anderen Mitgliedstaat, Ausfuhr § 35 Ausfuhruntersuchung § 36 Anzeige der Ankunft § 36a Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen § 37 Einfuhrdokumente § 38 Anforderungen an die Einfuhr § 39 Einfuhruntersuchung § 40 Grenzübertrittsbescheinigung Abschnitt 6 Befugnisse der Behörde, Ordnungswidrigkeiten § 41 Befugnisse der Behörde § 42 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 7 Schlußbestimmungen § 43 Übergangsvorschriften § 44 Änderung von Vorschriften § 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport (Tierschutztransportverordnung – TierSchTrV)*) I n h a l t s ü b e r s i c h t Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt den Schutz von Tieren beim Transport. (2) Diese Verordnung gilt nicht für 1. den nicht gewerblichen Transport von Heimtieren, die von einer natürlichen Person begleitet werden, 2. den nicht gewerblichen Transport sonstiger Tiere mit Ausnahme der §§ 2 bis 7 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 13 Abs. 1, §§ 14 bis 33 sowie 41 und 42, 3. den nicht gewerblichen Transport von Tieren im Rah men jahreszeitlich bedingter Wanderhaltung oder 4. Tiere, die auf fremdflaggigen Schiffen befördert wer den, die durch das deutsche Küstenmeer oder den Nord-Ostsee-Kanal fahren. (3) Auf den Transport von Fischen sind § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4 Satz 2 und 3, §§ 5, 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Nr. 6 und 7, § 17 Satz 3 sowie § 20 Abs. 3 und 4 erster Halbsatz nicht anzuwenden. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Nutztiere: Einhufer und Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, soweit sie Haustiere sind; 2. Kranke oder verletzte Tiere: Tiere mit gestörtem Allgemeinbefinden oder einer Verletzung, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden ist; 3. Transportmittel: Teile von Straßenfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen oder Luftfahrzeugen, die für den Transport von Tieren benutzt werden, sowie Behältnisse zum Transport von Tieren; 4. Verladen: das Verbringen in ein oder aus einem Transportmittel; 5. Transport: das Befördern von Tieren in einem Transportmittel einschließlich des Verladens; 6. Aufenthaltsort: ein Ort, an dem der Transport zum Zwecke des Ruhens, Fütterns oder Tränkens der Tiere unterbro chen wird; 7. Umladeort: ein Ort, an dem der Transport zum Zwecke des Um ladens der Tiere von einem Transportmittel in ein anderes unterbrochen wird; 8. Versandort: a) der Ort, an dem ein Tier erstmals in ein Transport mittel verladen wird, b) zugelassene Märkte und Sammelplätze, wenn der Ort, an dem die Tiere erstmals verladen wurden, weniger als 50 Kilometer von diesen Märkten oder Sammelplätzen entfernt ist, c) andere als in Buchstabe b genannte Märkte und Sammelplätze, an denen die Tiere entladen und mindestens acht Stunden lang untergebracht, ge tränkt und gefüttert werden, ausgenommen ein Aufenthalts- oder Umladeort oder d) alle Orte, an denen die Tiere entladen und minde stens 24 Stunden lang untergebracht, getränkt, gefüttert und soweit notwendig behandelt werden, ausgenommen ein Aufenthalts- oder Umladeort; 9. Bestimmungsort: der Ort, an dem ein Tier endgültig von einem Trans portmittel entladen wird, ausgenommen ein Aufent halts- oder Umladeort; 10. Beförderer: wer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Unterneh mung Tiere befördert; 11. Transportführer: wer den Transport für sich selbst oder den Beförderer begleitet; 12. Grenzkontrollstelle: amtliche Überwachungsstelle für die Durchführung der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physischer Untersuchung von Tieren und Waren an der Grenze zu einem Drittland oder in einem Hafen oder Flughafen. § 3 Verbote (1) Es ist verboten, kranke oder verletzte Wirbeltiere zu befördern oder befördern zu lassen. Dies gilt nicht für den Transport von Tieren 1. zur tierärztlichen Behandlung oder wenn der Transport sonst zur Vermeidung weiterer Schmerzen, Leiden oder Schäden notwendig ist, 2. auf tierärztliche Anweisung zu diagnostischen Zwecken oder 3. im Rahmen nach § 8 des Tierschutzgesetzes geneh migter oder nach § 8a des Tierschutzgesetzes ange zeigter Tierversuche. Die §§ 26 bis 29 bleiben unberührt. (2) Junge Säugetiere, bei denen der Nabel noch nicht vollständig abgeheilt ist, insbesondere Kälber im Alter von weniger als 14 Tagen, sowie Säugetiere, die voraussicht lich während des Transports gebären, sich in der Geburt befinden oder die vor weniger als 48 Stunden geboren haben, dürfen nicht befördert werden. Satz 1 gilt nicht 1. für Fohlen, 2. wenn der Transport zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere notwendig ist oder 3. wenn Säugetiere, die sich in der Geburt befinden, zur Schlachtstätte befördert werden, sofern sie ein unge störtes Allgemeinbefinden aufweisen und ein Tierarzt schriftlich die Transportfähigkeit bescheinigt hat. § 28 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. Säugetiere, die noch nicht vom Muttertier abgesetzt sind oder die noch nicht an das selbständige Aufnehmen von Futter und Trank gewöhnt sind, dürfen nur gemeinsam mit dem Muttertier befördert werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 1339 § 4 Grundsätze (1) Ein Wirbeltier darf nur befördert werden, sofern sein körperlicher Zustand den geplanten Transport erlaubt und für den Transport sowie die Übernahme des Tieres am Bestimmungsort die erforderlichen Vorkehrungen getrof fen sind. (2) Während eines Transports muß dem Wirbeltier genü gend Raum zur Verfügung stehen. Werden mehrere Wir beltiere befördert, so muß jedem Tier ein uneingeschränkt benutzbarer Raum zur Verfügung stehen, der so bemes sen ist, daß alle Tiere in ihrer natürlichen aufrechten Hal tung stehen sowie alle Tiere mit Ausnahme erwachsener Pferde gleichzeitig liegen können, wenn nicht zur Vermei dung von Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere andere Erfordernisse bestehen. Bei der Bemessung des uneingeschränkt benutzbaren Raumes müssen die Art, das Gewicht, die Größe, das Alter, der jeweilige Zustand der Tiere und die Dauer des Transports berücksichtigt sein. (3) Bei einem Wirbeltier, das während eines Transports erkrankt oder verletzt wird, haben der Beförderer und der Transportführer unverzüglich eine Notbehandlung durch zuführen oder zu veranlassen, soweit dies auf Grund der Belastungen des Tieres erforderlich ist. Soweit notwendig, sind die Tiere tierärztlich zu behandeln oder unter Vermei dung von Schmerzen oder Leiden zu töten. Für Nutztiere, die während eines Transports erkranken oder sich verlet zen, gilt § 29. (4) Der Beförderer und der Transportführer haben sicherzustellen, daß die Wirbeltiere unbeschadet der zum Ernähren und Pflegen der Tiere erforderlichen Pausen un verzüglich und unter Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden an ihren Bestimmungsort befördert wer den. Bei einem Aufenthalt von mehr als zwei Stunden sind gegebenenfalls notwendige Vorkehrungen zum Ernähren und Pflegen der Wirbeltiere zu treffen; soweit notwendig, sind die Tiere zu entladen und unterzubringen. Am Be stimmungsort sind die Tiere unverzüglich zu entladen. § 5 Verladen (1) Wirbeltiere dürfen nur unter Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden verladen werden. Ins besondere dürfen hierbei 1. Säugetiere nicht am Kopf, an den Ohren, an den Hör nern, an den Beinen, am Schwanz oder am Fell hoch gehoben oder gezogen und 2. Vögel nicht am Kopf oder am Gefieder hochgehoben werden. Dies gilt nicht für die Anwendung anerkannter tierartspezifischer Fixationsmaßnahmen. (2) Der Beförderer und der Transportführer haben sicherzustellen, daß 1. für das Verladen der Tiere geeignete Vorrichtungen wie Brücken, Rampen oder Stege (Verladeeinrichtungen) verwendet werden, die mindestens den Anforderungen nach Anlage 1 entsprechen, 2. die Bodenfläche der Verladeeinrichtung so beschaffen ist, daß ein Ausrutschen der Tiere verhindert wird, 3. Verladeeinrichtungen mit einem Seitenschutz verse hen sind, der so beschaffen ist, daß die Tiere ihn nicht überwinden, keine Gliedmaßen herausstrecken und sich nicht verletzen können, und 4. mechanische Vorrichtungen, in denen Säugetiere hän gend verladen werden, nicht verwendet werden. Satz 1 gilt nicht beim Transport in Behältnissen. Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Verladehöhe weniger als 50 Zenti meter beträgt und die Tiere einzeln geführt werden. (3) Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere verwen det werden. Die Anwendung elektrischer Treibhilfen ist verboten. Abweichend von Satz 2 ist die Anwendung elek trischer Treibhilfen bei gesunden und nicht verletzten über einem Jahr alten Rindern und über vier Monate alten Schweinen, die die Fortbewegung verweigern, zulässig. Sie dürfen nur insoweit und in solchen Abständen ange wendet werden, wie dies zum Treiben der Tiere unerläß lich ist; dabei müssen die Tiere Raum zum Ausweichen haben. Die Stromstöße dürfen nur auf der Hinterbeinmus kulatur und mit einem Gerät verabreicht werden, das auf Grund seiner Bauart die einzelnen Stromstöße automa tisch auf höchstens zwei Sekunden begrenzt. (4) Werden warmblütige Wirbeltiere verschiedener Arten in demselben Transportmittel befördert, so sind sie nach Arten zu trennen. Dies gilt nicht für Tiere, bei denen die Trennung eine Belastung darstellen könnte. Tiere, die gegenüber anderen Tieren nachhaltig Unverträglichkeiten zeigen, oder gegen die sich nachhaltig aggressives Ver halten richtet, sind getrennt zu befördern. Werden Tiere verschiedenen Alters in demselben Transportmittel beför dert, so sind ausgewachsene Tiere und Jungtiere von einander getrennt zu halten. Satz 4 gilt nicht für säu gende Tiere mit nicht abgesetzter Nachzucht oder Säuge tiere, die noch nicht an das selbständige Aufnehmen von Futter und Trank gewöhnt sind. Werden Tiere in Gruppen verladen, sollen deren Gewichtsunterschiede 20 vom Hundert – bezogen auf das schwerste Tier – nicht über schreiten. (5) Anbindevorrichtungen dürfen nur verwendet werden, wenn den Tieren hierdurch keine vermeidbaren Schmer zen, Leiden oder Schäden entstehen können. Sie müssen so beschaffen sein, daß sie den zu erwartenden Bela stungen standhalten und die Tiere Futter und Wasser auf nehmen sowie, mit Ausnahme erwachsener Pferde, sich niederlegen können. Tiere dürfen nicht an Hörnern oder Nasenringen angebunden werden. (6) Wirbeltiere dürfen in Transportmitteln nicht zusam men mit Transportgütern verladen werden, durch die Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere verursacht werden können. § 6 Ernähren und Pflegen (1) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß der Trans port zum Ernähren und Pflegen der Wirbeltiere unter Be rücksichtigung von Anzahl und Art der Tiere sowie der Dauer des Transports von ausreichend vielen Personen mit den hierfür notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten begleitet wird. Dies gilt nicht, wenn 1. die Tiere in Behältnissen befördert werden, die über geeignete Fütterungs- und auslaufsichere Tränkvor richtungen verfügen, und Nahrung und Flüssigkeit für einen mindestens doppelt so langen Transport wie den geplanten beigegeben sind, 2. der Transportführer diese Verpflichtung des Beför derers übernimmt oder 1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 3. der Absender einen Beauftragten bestimmt hat, der das Ernähren und Pflegen der Tiere an geeigneten Auf enthaltsorten sicherstellt. (2) Der Beförderer hat sich zu vergewissern, daß 1. der Empfänger die für die Übernahme der Tiere not wendigen Vorkehrungen und, 2. im Falle eines Transports nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, der Absender die notwendigen Vorkehrungen zum Ernähren und Pflegen der Tiere während des Trans ports getroffen hat. Ist es im Falle eines Transports nach Ab satz 1 Satz 2 Nr. 1 nicht möglich, die Behältnisse einzu sehen, so hat sich der Beförderer in den Fällen, in denen der Absender die Tiere in die Behältnisse verbringt, schriftlich bestätigen zu lassen, daß die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 von diesem erfüllt sind. (3) Im Rahmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 haben der Beförderer, der Transportführer oder der Beauftragte des Absenders sicherzustellen, daß die Wirbeltiere unter Beachtung der Anforderungen der Anlage 2 ernährt und gepflegt werden. Sofern in Anlage 2 oder in § 30 oder 31 nichts anderes bestimmt ist, ist hierbei sicherzustellen, daß Säugetiere und Vögel während des Transports späte stens nach jeweils 24 Stunden gefüttert und spätestens nach jeweils 12 Stunden getränkt werden. Die nach den Sätzen 1 und 2 einzuhaltenden Fristen können im Einzel fall um höchstens zwei Stunden überschritten werden, wenn dies für die Tiere weniger belastend ist. Das Füttern und Tränken kann entfallen, wenn die Tiere während des Transports jederzeit Zugang zu Nahrung und Flüssigkeit haben. (4) Für das Ernähren und Pflegen der Tiere muß eine geeignete Beleuchtung vorhanden sein. § 7 Anforderungen an Transportmittel (1) Wirbeltiere dürfen nur in Transportmitteln befördert werden, die so beschaffen sind, daß die Tiere sich nicht verletzen können. Transportmittel müssen insbesondere 1. aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt sein, 2. sich in technisch und hygienisch einwandfreiem Zu stand befinden, 3. allen Transportbelastungen sowie Einwirkungen durch die Tiere ohne eine für die Gesundheit der Tiere nach teilige Beschädigung standhalten, 4. den Tieren Schutz vor schädlichen Witterungsein flüssen und starken Witterungsschwankungen bieten, 5. bezüglich des Luftraums den Transportbedingungen und der jeweiligen Tierart angepaßt sein, 6. über Einrichtungen verfügen, die gewährleisten, daß für die Tiere jederzeit eine ausreichende Lüftung sichergestellt ist, 7. über einen rutschfesten Boden verfügen, der a) stark genug ist, das Gewicht der beförderten Tiere zu tragen, b) so beschaffen ist, daß die Tiere sich nicht verletzen können, auch wenn der Boden nicht dicht gefugt ist oder Löcher aufweist, c) mit einer ausreichenden Menge Einstreu zur Auf nahme der tierischen Abgänge bedeckt ist, sofern der gleiche Zweck nicht durch ein anderes Verfah ren erreicht wird, 8. so beschaffen sein, daß die Tiere nicht entweichen und sich nicht verletzen können, auch wenn sie einzelne Körperteile herausstrecken, 9. über Türen, Deckel oder Ladeklappen verfügen, die sicher schließen und die sich nicht selbsttätig öffnen können. (2) Der Beförderer muß ferner sicherstellen, daß Trans portmittel an gut sichtbarer Stelle der Außenseite mit der Angabe „lebende Tiere“ oder einer gleichbedeutenden Angabe sowie mit einem Symbol für lebende Tiere verse hen sind. Die Transportmittel müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. (3) Transportfahrzeuge müssen 1. soweit notwendig über Vorrichtungen verfügen, an denen a) Trennwände befestigt werden können, b) Tiere sicher angebunden werden können, 2. ausgenommen Transporte in Behältnissen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 so konstruiert sein, daß jedes einzel ne Säugetier im Bedarfsfall von einer Person erreicht werden kann, 3. mit einem festen Dach oder einer wasserdichten Plane versehen sein. Dies gilt nicht für den Transport von Geflügel auf offenen Lastwagen, wenn technische Ein richtungen verfügbar sind, mit denen die Tiere bei ungünstiger Witterung, insbesondere vor Nässe oder niedrigen Temperaturen, geschützt werden können. § 8 Bescheinigungen Behördliche Bescheinigungen nach dieser Verordnung müssen der zuständigen Behörde im Original oder im Falle des § 40 Satz 3 in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amt lich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Bescheinigungen über Transporte, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, müssen zusätzlich in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt sein. Satz 1 gilt entsprechend für die Transporterklärung und den Transportplan. § 9 Planung Der Beförderer muß den Transport so planen und solche Vorkehrungen treffen, daß die Tiere während des Transports auch dann mindestens in ihrer Art und ihrer Entwicklung angemessenen Zeitabständen gefüttert und getränkt werden können, wenn aus unvorhersehbaren Umständen der Transport nicht wie geplant durchgeführt werden kann. § 10 Transporterklärung Der Beförderer und der Transportführer haben sicher zustellen, daß beim Transport von Wirbeltieren eine Er klärung mitgeführt wird, die folgende Angaben (Transport erklärung) enthält: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 1341 1. Herkunft und Eigentümer der Tiere, 2. Versandort und Bestimmungsort sowie 3. Tag und Uhrzeit des Verladebeginns. § 11 Erlaubnis und Registrierung (1) Gewerbliche Beförderer von Wirbeltieren bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (2) Im Inland ansässige gewerbliche Beförderer haben bei dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 folgende Angaben zu machen: 1. Name und Anschrift des Beförderers, 2. Art der Wirbeltiere, deren Transport beabsichtigt ist, sowie 3. Art, Anzahl und amtliches Kennzeichen, verfügbare Ladefläche, Art der Fütterungs-, Tränk- und Belüf tungseinrichtungen der Transportfahrzeuge. (3) Die Erlaubnis wird im Inland ansässigen gewerb lichen Beförderern erteilt, wenn 1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person zuverlässig im Hinblick auf den Tierschutz ist und 2. die der Tätigkeit dienenden Einrichtungen und Trans portmittel den Anforderungen dieser Verordnung ent sprechen. Die Erlaubnis kann mit Auflagen und unter Bedingungen erteilt werden. Die zuständige Behörde erfaßt die Be triebe, denen eine Erlaubnis erteilt wurde, unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Die Register nummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Ge meindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet. (4) Die Erlaubnis, die die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates entsprechend den Bestimmun gen des Artikels 5 Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a Doppel buchstabe ii der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/ EWG und 91/496/EWG (ABl. EG Nr. L 340 S. 17), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 174 S. 1), einem in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen oder einem gewerb lichen Beförderer, der in einem Drittland ansässig ist, erteilt hat, steht der Erlaubnis nach Absatz 1 gleich. (5) Änderungen im Hinblick auf die Angaben nach Ab satz 2 sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzu zeigen. (6) Eine amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnis ist in jedem Transportfahrzeug mitzuführen. § 11a Widerruf, Rücknahme und Ruhen der Erlaubnis (1) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Erlaub nis bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufs gründe anordnen, wenn 1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen oder 2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder Fristen nicht eingehalten werden und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Man gel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens rechts betreffend die Aufhebung von Verwaltungsakten bleiben unberührt. (2) Die zuständige Behörde macht den Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt. § 12 Kennzeichnung Der Beförderer und der Transportführer haben sicher zustellen, daß die Wirbeltiere oder die Behältnisse, in denen sie befördert werden, so gekennzeichnet sind, daß während des Transports die Nämlichkeit der Tiere oder der Behältnisse festgestellt werden kann. § 13 Sachkunde (1) Wer Tiere befördert, muß über die hierfür notwen digen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen. Satz 1 gilt nicht für Transporte in Behältnissen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. (2) Im Inland ansässige gewerbliche Beförderer haben sicherzustellen, daß ein Transport von Nutztieren und Hausgeflügel mindestens von einer Person durchgeführt oder begleitet wird, die im Besitz einer gültigen Bescheini gung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über ihre Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist, die diese Sachkundebescheinigung während des Transports mit führt. Satz 1 gilt nicht für Transporte in Behältnissen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. (3) Die Sachkundebescheinigung wird von der zustän digen Stelle auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 nachgewiesen worden ist oder die Vor aussetzungen des Absatzes 7 erfüllt sind. Die Sachkun debescheinigung bezieht sich auf die Tierkategorie, auf die sich die Prüfung nach Absatz 4 oder die Ausbildung nach Absatz 7 erstreckt hat. (4) Auf Antrag führt die zuständige Stelle eine Prüfung der Sachkunde bezogen auf die im Antrag benannten Tier kategorien durch. Die Prüfung besteht aus einem theore tischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theore tischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete: 1. im Bereich der Kenntnisse: a) Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie, b) tierschutzrechtliche Vorschriften, c) Ernähren und Pflegen von Tieren, insbesondere deren Bedarf und Verhalten, d) Eignung und Kapazität der verschiedenen Trans portmittel und e) Maßnahmen zum Nottöten und Notschlachten von Tieren; 2. im Bereich der Fertigkeiten: a) Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Tiertransporten, b) Beurteilen der Transportfähigkeit von Tieren, 1342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 c) Führen und Treiben von Tieren und d) bei milchgebenden Kühen, Schafen und Ziegen zu sätzlich Melken von Tieren. (5) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theore tischen und praktischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. (6) Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten zulässig. (7) Die zuständige Stelle kann von einer Prüfung abse hen, wenn 1. der erfolgreiche Abschluß eines Hochschulstudiums oder Fachhochschulstudiums im Bereich der Land wirtschaft oder Tiermedizin, 2. eine bestandene Abschlußprüfung in den Berufen Fleischer, Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt oder anderer anerkannter Berufsabschlüsse oder Nachweise, die die erforderliche Sachkunde voraus setzen, oder 3. die regelmäßige Durchführung von gewerblichen Tier transporten ohne Beanstandung wegen des Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen seit minde stens drei Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung nachgewiesen wird und keine Bedenken hinsichtlich der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten be stehen. (8) Die Sachkundebescheinigung ist zu entziehen, wenn Personen wiederholt oder grob Anforderungen dieser Ver ordnung zuwidergehandelt haben und Tatsachen die An nahme rechtfertigen, daß dies auch weiterhin geschieht. § 14 Schienentransport (1) Tiere dürfen nur in gedeckten Wagen befördert wer den. Die Wagen müssen eine hohe Fahrtgeschwindigkeit zulassen. (2) Der Beförderer und der Transportführer haben sicherzustellen, daß Einhufer angebunden befördert wer den, und zwar so, daß sie bei Querverladung zu derselben Seite des Wagens schauen oder bei Längsverladung sich gegenüberstehen. Satz 1 gilt nicht, sofern die Tiere im Transportmittel in Einzelboxen untergebracht werden. Fohlen und halfterungewohnte Tiere müssen nicht ange bunden werden. (3) Die Wirbeltiere oder die Behältnisse, in denen sich Wirbeltiere befinden, müssen so verladen sein, daß sich ein Begleiter zwischen ihnen bewegen kann. (4) Bei der Zugbildung und Verschubbewegung sind heftige Stöße der Wagen zu vermeiden. § 15 Schiffstransport (1) Der Beförderer und der Transportführer haben sicherzustellen, daß beim Schiffstransport auf offenem Deck die Tiere 1. in Behältnissen untergebracht sind, die vor Verrut schen gesichert sind, oder 2. in Vorrichtungen untergebracht sind, die Schutz vor schädlichen Witterungseinflüssen und Schutz vor See wasser bieten. (2) Bei vorhergesagten extremen Witterungsverhält nissen, die zu Verletzungen und Schäden der Tiere führen können, dürfen Transporte nicht durchgeführt werden. (3) Für die Betreuung der Tiere muß eine sachkundige, weisungsbefugte Person zur Verfügung stehen, die Not versorgung leisten kann. (4) Der Beförderer und der Transportführer haben sicherzustellen, daß die Tiere angebunden oder in Ver schlägen, Buchten oder Behältnissen untergebracht wer den. (5) Verschläge, Buchten und Behältnisse, in denen Tiere untergebracht sind, müssen jederzeit einsehbar und zu gänglich sowie ausreichend beleuchtet und belüftet sein. (6) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß alle Teile des Schiffes, in denen Tiere untergebracht sind, über ein wirk sames Abflußsystem für flüssige tierische Abgänge ver fügen. Das Abflußsystem ist in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten. (7) Ein Instrument, mit dem Tiere im Bedarfsfall unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden getötet werden können, ist mitzuführen. (8) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß das Schiff 1. für die Dauer des Seetransports mit ausreichenden Vorräten an Trinkwasser, wenn das Schiff nicht über ein Trinkwasseraufbereitungssystem verfügt, und ge eignetem Futter bestückt ist und 2. über geeignete Einrichtungen mit trockener und wei cher Einstreu verfügt, in denen kranke oder verletzte Tiere abgesondert und gegebenenfalls behandelt wer den können. (9) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Schiffstrans port von Tieren in Schienen- oder Straßenfahrzeugen. Bei diesem Transport müssen die Fahrzeuge, in denen die Tiere untergebracht sind, fest verzurrt und die Tiere so untergebracht sein, daß zu jedem Tier ein direkter Zugang besteht. § 16 Lufttransport (1) Luftfahrtunternehmen müssen Tiere beim Lufttrans port entsprechend den Bestimmungen der IATA Richt linien für den Transport von lebenden Tieren in der vom Bundesministerium für Umwelt, Narturschutz und Reak torsicherheit bekanntgemachten Fassung (BAnz. Nr. 151a vom 15. August 1998) befördern. (2) Gegen zu hohe oder zu niedrige Temperaturen oder starke Luftdruckschwankungen im Tierbereich sind die notwendigen Maßnahmen zu treffen. (3) § 15 Abs. 7 gilt für Frachtflugzeuge entsprechend. Abschnitt 2 Transport in Behältnissen § 17 Allgemeine Anforderungen Behältnisse, in denen sich Wirbeltiere befinden, dürfen beim Verladen nicht gestoßen, geworfen oder gestürzt werden. Sie sind so zu verladen, daß sie nicht verrutschen Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 1343 können. Die Behältnisse müssen sich außer während des Verladens von Geflügel stets in aufrechter Stellung be finden. § 18 Besondere Anforderungen an Behältnisse Der Absender hat sicherzustellen, daß außer beim Luft transport und den damit im Zusammenhang stehenden Landtransporten die Tiere nur in Behältnissen befördert werden, die den Anforderungen der Anlage 3 entspre chen, und daß, soweit in der Anlage Mindest- oder Höchstzahlen je Behältnis vorgeschrieben sind, diese ein gehalten werden. Übernimmt der Beförderer das Verbrin gen der Tiere in die Behältnisse, so hat dieser dies sicher zustellen. § 19 Nachnahmeversand Tiere dürfen mit Nachnahme nicht in das Ausland ver sandt werden. Der Absender darf Tiere nur dann mit Nachnahme versenden, wenn sie schriftlich bestellt worden sind und der Empfänger schriftlich zugesichert hat, daß die Tiere sofort nach ihrem Eintreffen angenom men werden. Haben Absender und Empfänger eine Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes, oder handeln sie gewerbsmäßig mit landwirtschaftlichen Nutztieren, so kann der Empfänger diese schriftliche Zusicherung für einen Zeitraum von jeweils höchstens 12 Monaten im vor aus erteilen. Die Bestellung bedarf dann nicht der Schrift form. § 20 Pflichten des Absenders (1) Tiere dürfen nur versandt werden, wenn sich der Absender von der Richtigkeit der Empfängeranschrift überzeugt hat. Auf der Sendung müssen die zustellfähigen Anschriften des Absenders und Empfängers angegeben sein. Der Absender muß den Empfänger vor der Ab sendung über die Absende- und voraussichtliche An kunftszeit, den Bestimmungsort sowie über die Versand art unterrichten. (2) Der Absender hat sicherzustellen, daß nur solche Be hältnisse verwendet werden, die die Tiere vor vorherseh baren schädlichen Witterungseinflüssen schützen, oder sicherzustellen, daß während des Transports auf andere Weise der gleiche Schutz gewährt wird. (3) Der Absender hat sicherzustellen, daß Tiere, deren Beförderung voraussichtlich 12 Stunden oder länger dauert, vor dem Einladen oder der Annahme durch den Beförderer gefüttert und getränkt werden; die Tiere dürfen nicht überfüttert werden. (4) Der Absender hat sicherzustellen, daß die Tiere im Behältnis in der Lage sind, beigegebenes Futter und Trinkwasser auch während eines etwa notwendigen Rücktransports in ausreichender Menge aufzunehmen; außerdem hat er auf der Sendung Angaben über Art und Zahl der Tiere sowie über die Fütterung im Notfall zu machen. (5) Der Absender hat sicherzustellen, daß bei Nicht abnahme einer Sendung der etwa notwendige Rücktrans port spätestens mit Ablauf des Freitags oder vor Feier tagen abgeschlossen werden kann. § 21 Pflichten des Beförderers Der Beförderer hat sicherzustellen, daß Wirbeltiere vor schädlichen Witterungseinflüssen geschützt werden, wenn diese für den Absender nicht vorhersehbar waren. § 22 Maßnahmen bei Ankunft der Tiere (1) Wird die Abnahme verweigert oder wird die Sendung nicht abgeholt, so sind die Wirbeltiere, soweit notwendig, vom Beförderer zu ernähren und zu pflegen; sie sind mit der nächsten Möglichkeit an den Absender zurückzube fördern. (2) Sendungen von Wirbeltieren, die beim ersten Zustell versuch nicht ausgeliefert werden können, sind bei nächster Gelegenheit, spätestens nach Ablauf von sechs Stunden, erneut zuzustellen oder mit der nächsten Mög lichkeit zurückzubefördern. Abschnitt 3 Besondere Vorschriften zum Schutz von Nutztieren § 23 Raumbedarf und Pflege (1) Wer Nutztiere befördert, muß die Anforderungen der Anlage 4 an die Abtrennung der Tiere sowie die Mindest bodenfläche einhalten; er darf jedoch den Tieren nicht mehr als die doppelte Mindestbodenfläche nach Spalte 2 zur Verfügung stellen. Geschlechtsreife männliche Rinder dürfen in Gruppen nur befördert werden, wenn die Höhe des Transportmittels bei Straßentransporten auf höch stens 50 Zentimeter über dem Widerrist begrenzt ist. Bei Straßen- und Schienentransporten ist die Mindestfläche 1. bei Schweinen und bis zu 24 Monaten alten Pferden um mindestens 20 vom Hundert, 2. bei anderen Nutztieren um mindestens 10 vom Hun dert zu vergrößern, wenn bei einer Transportdauer von über acht Stunden während des Transports Außentempera turen von mehr als 25 °C in dem zu durchfahrenden Gebiet zu erwarten sind. (2) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß 1. milchgebende Kühe, Schafe und Ziegen in Abständen von längstens jeweils 15 Stunden gemolken werden, 2. Schafen während des Transports Futter zur freien Auf nahme zur Verfügung steht, 3. enthornte Rinder von horntragenden Rindern getrennt befördert werden, falls dies zur Vermeidung einer Ver letzungsgefahr notwendig ist, 4. Einhufer, mit Ausnahme halfterungewohnter Fohlen und in Einzelboxen beförderter Einhufer, Halfter tragen, 5. beschlagenen Einhufern, die nicht in Einzelboxen, nicht angebunden oder nicht in abgetrennten Ständen be fördert werden, die Eisen der Hinterhufe abgenommen werden. (3) Einhufer dürfen nicht mehrstöckig verladen befördert werden. 1344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 (4) Geschlechtsreife männliche Nutztiere müssen von weiblichen Tieren der gleichen Art getrennt befördert wer den. Geschlechtsreife Eber sind von gleichgeschlecht lichen Artgenossen getrennt zu befördern. Das gleiche gilt für Hengste, sofern nicht auf andere Weise eine Verlet zungsgefahr ausgeschlossen werden kann. § 24 Begrenzung von Transporten (1) Liegen der Versandort und der Bestimmungsort im Inland, dürfen Nutztiere zur Schlachtstätte nicht länger als acht Stunden befördert werden. Dies gilt nicht, wenn die Transportdauer aus unvorhersehbaren Umständen über schritten wird. (2) Bei anderen als in Absatz 1 genannten Nutztiertrans porten haben der Beförderer und der Transportführer nach einer Transportdauer von höchstens acht Stunden sicherzustellen, daß die Nutztiere entladen und im Rah men einer 24-stündigen Ruhepause gefüttert und getränkt werden, und zwar an einem Aufenthaltsort, der von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 in der jeweils geltenden Fassung zugelassen worden ist. Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt schaft und Forsten die Zulassung von Aufenthaltsorten und die jeweilige Zulassungsnummer sowie die Rücknah me oder den Widerruf von Zulassungen mit. Dieses gibt die nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 in den Mitgliedstaaten zugelassenen Aufenthaltsorte so wie die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung im Bundesanzeiger bekannt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei Straßentrans porten nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 411/98, sofern die Nutztiere nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage 2 befördert werden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Lufttransport. (5) Auf den Schienen- und Seetransport finden die Vor schriften der Absätze 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 2 über das Entladen und die Ruhepausen keine Anwen dung. § 25 Straßentransport (1) Nutztiere dürfen in Straßenfahrzeugen, die zum gewerblichen Transport eingesetzt werden, nur befördert werden, wenn an gut sichtbarer Stelle die Fläche und die Höhe des für die Tiere uneingeschränkt verfügbaren Raumes angegeben ist. (2) In Straßenfahrzeugen zum mehrstöckigen Verladen dürfen Nutztiere nur befördert werden, wenn die Straßen fahrzeuge über eine Vorrichtung zum schnellen Entladen der Tiere in Notfällen verfügen. (3) Wenn anhand des Transportplans erkennbar ist, daß unter Berücksichtigung der im Straßenverkehr geltenden Sozialvorschriften bei Einsatz nur eines Fahrers der Trans port nicht ohne Einhaltung einer Ruhezeit durchgeführt werden kann, hat der Beförderer einen zweiten Fahrer ein zusetzen. (4) Der Transportführer hat seine Fahrweise den Stra ßen- und Verkehrsverhältnissen in der Weise anzupassen, daß keine zusätzlichen Belastungen für die Nutztiere auf treten. § 26 Kranke oder verletzte Nutztiere Kranke oder verletzte Nutztiere dürfen zur Schlachtung nur befördert werden, wenn dies zur Vermeidung weiterer Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist, es sei denn, die Tiere sind transportunfähig. § 27 Transportunfähige Nutztiere (1) Transportunfähig sind Nutztiere, die auf Grund ihrer Krankheit oder Verletzung nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft ohne schmerzhafte Treibhilfen in das Trans portmittel zu gelangen oder bei denen auf Grund ihres Zustandes abzusehen ist, daß sie dieses aus eigener Kraft nicht wieder verlassen können. Transportunfähig sind insbesondere 1. festliegende Nutztiere und Nutztiere, die nach Aus grätschen nicht oder nur unter starken Schmerzen gehen können, 2. Nutztiere mit Gliedmaßen- oder Beckenfrakturen oder anderen Frakturen, die die Bewegung sehr behindern oder starke Schmerzen verursachen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für festliegende Nutztiere, die auf Grund ihres geringen Körpergewichts ohne Zu fügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden von einer Person auf das Transportmittel getragen werden können. Außerdem gelten insbesondere Nutztiere als transpor tunfähig, die 1. große, tiefe Wunden haben, 2. starke Blutungen aufweisen, 3. ein stark gestörtes Allgemeinbefinden zeigen oder 4. offensichtlich längere Zeit unter anhaltenden starken Schmerzen leiden. (2) Bestehen Zweifel über die Transportfähigkeit eines kranken oder verletzten Nutztieres, so ist ein Tierarzt hin zuzuziehen. Stellt dieser die Transportfähigkeit fest, so hat er dies schriftlich zu bescheinigen. § 28 Vor dem Transport erkrankte oder verletzte Nutztiere (1) Der Absender und der Transportführer haben sicher zustellen, daß kranke oder verletzte Nutztiere unter größt möglicher Schonung befördert werden. Die Nutztiere dürfen nur zu der am schnellsten erreichbaren zur Schlachtung kranker oder verletzter Nutztiere bestimmten Schlachtstätte befördert werden. Der Transport soll in der Regel zwei Stunden nicht überschreiten. Es ist verboten, kranke oder verletzte Nutztiere länger als drei Stunden zu befördern oder befördern zu lassen. Abweichend von Satz 4 dürfen Nutztiere, die von Inseln stammen, auf denen es keine Schlachtstätte nach Satz 2 gibt, bis zu fünf Stunden befördert werden. (2) Bei Bedarf sind geeignete Einrichtungen, insbeson dere Hebebühnen oder Abgrenzungen auf Transport mitteln, zur Vermeidung von Belastungen der Nutztiere einzusetzen durch 1. den Absender beim Treiben und Befördern innerhalb des Herkunftsbetriebs, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 1345 2. den Transportführer beim Verladen und beim Trans port. (3) Der Absender oder der Beförderer, sofern dieser die Schlachtung veranlaßt, hat sicherzustellen, daß kranke oder verletzte Nutztiere nur befördert werden, wenn sichergestellt ist, daß sie nach Ankunft an der Schlacht stätte unverzüglich geschlachtet werden. (4) Kann ein krankes oder verletztes Nutztier das Trans portmittel nicht aus eigener Kraft ohne schmerzhafte Treibhilfen verlassen, so hat der Transportführer sicher zustellen, daß es unverzüglich in dem Transportmittel not geschlachtet oder dort anderweitig getötet wird. Die Lage des Nutztieres darf nicht verändert werden, es sei denn, 1. um ihm Linderung zu verschaffen, 2. um die Notschlachtung oder anderweitige Tötung zu ermöglichen oder 3. auf tierärztliche Anordnung. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Nutztiere, die auf Grund ihres geringen Körpergewichts von einer Person ohne Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden aus dem Transportmittel getragen werden können. § 29 Während des Transports erkrankte oder verletzte Nutztiere Wenn ein Nutztier während des Transports so schwer erkrankt oder sich so schwer verletzt, daß ein weiterer Transport mit erheblichen Belastungen für das Tier ver bunden sein würde, hat der Transportführer sicherzu stellen, daß es unverzüglich tierärztlich behandelt oder in dem Transportmittel notgeschlachtet oder anderweitig getötet wird. § 28 Abs. 4 gilt entsprechend. Abschnitt 4 Besondere Vorschriften zum Schutz anderer Tiere § 30 Hauskaninchen, Hausgeflügel und Stubenvögel (1) Der Absender hat sicherzustellen, daß Hauska ninchen, Hausgeflügel außer Küken, die innerhalb von 60 Stunden nach dem Schlupf den Empfänger erreichen, und Stubenvögel während eines Transports jederzeit ihren Flüssigkeits- und Nährstoffbedarf decken können. Dies gilt – außer bei Stubenvögeln – nicht, wenn die Fahrtzeit weniger als 12 Stunden beträgt. (2) Beim Transport von Eintagsküken hat der Absender sicherzustellen, daß im Tierbereich eine Temperatur von 25 bis 30 °C herrscht. § 31 Haushunde und Hauskatzen (1) Der Beförderer und der Transportführer haben sicherzustellen, daß 1. Haushunde und Hauskatzen spätestens nach jeweils acht Stunden getränkt werden, 2. läufige Hündinnen von Rüden getrennt befördert werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann diese Frist um höch stens zwei Stunden überschritten werden, wenn dies weniger belastend für die Tiere ist. Das Tränken kann ent fallen, wenn die Tiere jederzeit Zugang zu Wasser haben. (2) Haushunde und Hauskatzen unter acht Wochen dür fen nicht ohne das Muttertier befördert werden. Dies gilt nicht, wenn der Transport zur Vermeidung von Schmer zen, Leiden oder Schäden der Tiere erforderlich ist. § 32 Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel (1) Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel dürfen nur transportiert werden, wenn sie in geeigneter Weise auf den Transport vorbereitet wurden. (2) Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel dürfen nur befördert werden, wenn schriftliche Anweisungen über Fütterung und Tränkung sowie über eine erforderliche Betreuung mitgeführt werden. (3) Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel, die unter das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) fallen, sind entsprechend den CITES-Leitlinien für den Transport und die entsprechende Vorbereitung von freile benden Tieren und wildwachsenden Pflanzen in der vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor sicherheit bekanntgemachten Fassung (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 1997) zu befördern und zu betreuen. (4) Sonstigen Säugetieren und sonstigen Vögeln sollen Beruhigungsmittel nicht verabreicht werden. Falls deren Verabreichung unvermeidbar ist, muß sie unter Aufsicht eines Tierarztes durchgeführt werden. Dem Begleitdoku ment müssen genaue Angaben über die Verabreichung von Beruhigungsmitteln sowie Anweisungen über das Er nähren und Pflegen entnommen werden können. (5) Geweihtragende Tiere dürfen während der Bastzeit nicht befördert werden. (6) Meeressäugetiere müssen von einer sachkundigen Person betreut werden. Behältnisse, in denen Meeres säugetiere befördert werden, dürfen nicht gestapelt wer den. (7) Sonstige Vögel dürfen nur in abgedunkelten Behält nissen befördert werden. Den Tieren muß jedoch soviel Licht zur Verfügung stehen, daß sie sich orientieren und Futter und Wasser aufnehmen können. § 33 Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere (1) Der Absender hat sicherzustellen, daß wechsel warme Wirbeltiere und wirbellose Tiere in Behältnissen befördert werden. § 32 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Fische dürfen nur in Behältnissen befördert werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Be wegungsmöglichkeiten bietet. Abweichend von Satz 1 dürfen Aale auch in ausreichend feuchter Verpackung befördert werden. Unverträgliche Fische sowie Fische erheblich unterschiedlicher Größe müssen voneinander getrennt werden. Der Absender hat sicherzustellen, daß den besonderen Wasserqualitäts- und Temperaturan sprüchen der einzelnen Arten Rechnung getragen wird. Insbesondere muß eine ausreichende Sauerstoffversor gung der Tiere sichergestellt sein. 1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 Abschnitt 5 Grenzüberschreitender Transport § 33a Ausfuhr über bestimmte Überwachungsstellen (1) Die Ausfuhr von Nutztieren ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen oder sonstigen Aus gangsstellen zulässig, die das Bundesministerium für Er nährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesan zeiger bekanntgemacht hat. (2) Der Ausführer von Nutztieren hat der Grenzkontroll stelle oder sonstigen Ausgangsstelle die voraussichtliche Ankunft des Transports unter Angabe von Art und Anzahl der Nutztiere mindestens einen Werktag vorher anzuzei gen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. § 34 Verbringen nach einem anderen Mitgliedstaat, Ausfuhr (1) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß beim grenz überschreitenden Transport von Nutztieren, der voraus sichtlich länger als acht Stunden dauert, ein Transportplan mitgeführt wird, der die jeweils aktuellen Angaben nach dem Muster der Anlage 5 enthält. Dem Transportplan sind Unterlagen beizufügen, aus denen die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung für die gesamte Dauer des Transports nachvollziehbar zu entnehmen ist. (2) Der Beförderer hat der zuständigen Behörde des Versandortes den Transportplan vor Beginn des Trans ports vorzulegen. Diese prüft den Transportplan auf Plau sibilität. Bei Nichtvorlage des Transportplanes oder dem Vorliegen von Anhaltspunkten dafür, daß die geplante Route nicht geeignet ist, die Einhaltung der Anforderun gen der Verordnung über die gesamte Transportdauer sicherzustellen und mit an Sicherheit grenzender Wahr scheinlichkeit anzunehmen ist, daß Verstöße gegen die Tierschutzanforderungen zu erwarten sind, ist der ge plante Transport durch die zuständige Behörde zu unter sagen. (3) Der Transportführer hat in den Transportplan einzu tragen, wann und wo die Nutztiere gefüttert und getränkt wurden. (4) Der Beförderer hat nach der Rückkehr der zustän digen Behörde des Versandortes den vollständig ausge füllten Transportplan vorzulegen. (5) Der Beförderer hat das Original oder eine Zweitaus fertigung des Transportplans, die auch die Angaben nach Absatz 3 enthält, drei Jahre lang aufzubewahren. (6) Der Beförderer hat sicherzustellen, daß beim Trans port von Nutztieren zum Zwecke der Ausfuhr eine dem Muster der Anlage 6 entsprechende Bescheinigung (Transportbescheinigung) mitgeführt wird. (7) Die Transportbescheinigung wird ungültig, wenn die Tiere nicht innerhalb von 24 Stunden seit Unterzeichnung des Abschnitts A der Transportbescheinigung in das Transportmittel verbracht worden sind. (8) Die Tiere dürfen für einen Transport nach Absatz 6 nur in das Transportmittel verbracht werden, wenn die zuständige Behörde des Versandortes ihre Transport fähigkeit festgestellt und in Abschnitt A der Transportbe scheinigung bestätigt hat. (9) Abweichend von Absatz 6 brauchen Transporte von Renn- und Turnierpferden sowie von Nutztieren, die an internationalen Ausstellungen teilnehmen, nicht von einer Transportbescheinigung begleitet zu sein. § 35 Ausfuhruntersuchung Bei der Ausfuhr unterliegen Nutztiertransporte, die bis zum Erreichen der Außengrenze der Europäischen Gemeinschaft länger als acht Stunden befördert wurden, einer Ausfuhruntersuchung. Die Ausfuhr ist nur zulässig, wenn die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle oder die zuständige Veterinärbehörde des Ausgangsortes in einer Untersuchung festgestellt hat, daß die Bestimmun gen dieser Verordnung eingehalten und die Tiere trans portfähig sind. § 36 Anzeige der Ankunft (1) Wer im Rahmen seines Gewerbes Tiere aus einem anderen Mitgliedstaat empfängt, hat der für den Bestim mungsort zuständigen Behörde die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Zahl der Tiere mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die An zeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht bei Tieren, deren Ankunft nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung an zuzeigen ist. (2) Der Einführer von Tieren hat der Grenzkontrollstelle die voraussichtliche Ankunft des Transports unter Angabe von Art und Anzahl der Tiere mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann Aus nahmen zulassen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht bei Tieren, deren Ankunft nach der Binnenmarkt-Tier seuchenschutzverordnung anzuzeigen ist. § 36a Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen Die gewerbliche Einfuhr von Tieren oder Fleisch von Nutztieren, Hausgeflügel oder Hauskaninchen ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen zuläs sig, die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt schaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes ministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. § 37 Einfuhrdokumente (1) Bei der Einfuhr von Tieren muß der Transport be gleitet sein von 1. einer Transporterklärung, 2. einer Erklärung, in der sich der Beförderer zur Einhal tung der Vorschriften dieser Verordnung verpflichtet, 3. einem Transportplan, soweit dies nach § 34 Abs. 1 vor geschrieben ist, 4. einer Transportbescheinigung, soweit dies nach § 34 Abs. 6 vorgeschrieben ist, und 5. einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes, in der bestätigt wird, daß die Tiere mindestens entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft ge halten wurden, sofern es sich um Kälber oder Schweine handelt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 1347 (2) Bei der gewerblichen Einfuhr von Fleisch von Nutz tieren, Hausgeflügel oder Hauskaninchen muß der Trans port von einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes begleitet sein, in der bestätigt wird, daß das Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachthof vor und bei der Schlachtung oder Tötung mindestens ent sprechend den einschlägigen Bestimmungen der Richt linie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl. EG Nr. L 340 S. 21) behandelt wurden. § 38 Anforderungen an die Einfuhr Die Einfuhr von Tieren ist nur zulässig, wenn die erfor derlichen Einfuhrdokumente nach § 37 mitgeführt werden und die zuständige Behörde in einer Untersuchung nach § 39 festgestellt hat, daß die Bestimmungen dieser Ver ordnung eingehalten und die Tiere transportfähig sind. § 39 Einfuhruntersuchung (1) Bei der Einfuhr und der Durchfuhr prüft die zustän dige Behörde bei der Grenzkontrollstelle durch Besich tigung der Tiere und der Transportmittel sowie durch Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle, ob die tierschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten sind. Die Nämlichkeitskontrolle wird nach Maßgabe der Anlage 7 durchgeführt. (2) Festgestellte Mängel sowie bei der Feststellung angeordnete Maßnahmen trägt die zuständige Behörde in die Transportbescheinigung ein. Wird nach Satz 1 eine Eintragung vorgenommen oder enthält die Transportbe scheinigung bereits eine entsprechende Eintragung, so sendet die für den Ort des Grenzübertrittes zuständige Behörde eine Ablichtung der Transportbescheinigung an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. (3) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere aus Dritt ländern, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, bei der Einfuhr außer der Dokumentenprüfung einer nur stichprobenartigen Be sichtigung und Nämlichkeitskontrolle. § 40 Grenzübertrittsbescheinigung Im Falle eines Transports von Tieren, die nicht der Ein fuhruntersuchung auf Grund des Tierseuchengesetzes unterliegen und bei dem die Untersuchungen nach § 39 zu dem Ergebnis führen, daß er den Bestimmungen der Verordnung entspricht, stellt die Grenzkontrollstelle dem Verfügungsberechtigten hierüber eine Bescheinigung aus, die in einer Entscheidung vorgeschrieben ist, die die Euro päische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 7, 8 oder 28 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkon trollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführ ten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 56) in der jeweils geltenden Fassung erlassen und die das Bundes ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. Hat der Beförderer oder der Transportführer bei der Dokumentenprüfung eine Bescheinigung vorgelegt, so ist ihm hiervon eine beglau bigte Kopie auszuhändigen. Im Falle der Aufteilung einer Sendung an der Grenzkontrollstelle wird dem Beförderer eine der Anzahl der durch die Teilung entstandenen Trans porte entsprechende Anzahl an Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 ausgestellt. Abschnitt 6 Befugnisse der Behörde, Ordnungswidrigkeiten § 41 Befugnisse der Behörde (1) Transporte können jederzeit angehalten und kontrol liert werden. (2) Transporte dürfen nur aufgehalten werden, wenn dies zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schä den der Tiere erforderlich ist, es sei denn, es ist eine drin gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden. (3) Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest, oder stellt sie fest, daß ein Verstoß gegen § 24 droht, so kann sie insbe sondere anordnen, daß 1. der weitere Transport oder die Rücksendung der Tiere zum Versandort auf dem kürzesten Wege erfolgt, so fern der körperliche Zustand der Tiere dies erlaubt, 2. die Tiere untergebracht und versorgt werden, bis eine den Anforderungen dieser Verordnung entsprechende Weiterbeförderung der Tiere sichergestellt ist, oder 3. die Tiere geschlachtet oder unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden getötet werden. (4) Im Falle der Rücksendung informiert die zuständige Grenzkontrollstelle die für eine Einfuhr der betreffenden Tiere in Frage kommenden Grenzkontrollstellen über die Zurückweisung der Sendung unter Angabe der festge stellten Verstöße und erklärt die Transportbescheinigung für ungültig. (5) Der Beförderer und der Transportführer haben die Maßnahmen nach den Absätzen 1, 3 und 4 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unter stützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. § 42 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buch stabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3, § 24 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 oder 2, § 28 Abs. 1 Satz 4, § 31 Abs. 2 Satz 1, § 32 Abs. 2, 5 oder 7 Satz 1 oder § 33 Abs. 2 Satz 1 ein Tier beför dert oder befördern läßt, 2. einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1, 3 oder 4, Abs. 5 Satz 3 oder Abs. 6, § 6 Abs. 3 Satz 1 oder 2, § 14 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Kapitel 8 der IATA Richt linien für den Transport von lebenden Tieren, § 18, § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 4, § 24 Abs. 2, § 30 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 31 Abs. 1 Satz 1 oder § 33 Abs. 1 Satz 1 über das Verladen, Befördern, Ernähren oder Pflegen der Tiere zuwiderhandelt, 1348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sich nicht vergewis sert, daß der Absender die notwendigen Vorkehrun gen getroffen hat oder entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 sich nicht schriftlich die Erfüllung der Anforderungen be stätigen läßt, 4. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, daß ein Transportmittel mit einer dort vorgeschriebenen An gabe versehen wird, 5. entgegen § 10 oder § 34 Abs. 1 oder 6 nicht sicher stellt, daß eine Transporterklärung, ein Transportplan oder eine Transportbescheinigung mitgeführt wird, 6. ohne Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 ein Wirbeltier beför dert, 7. entgegen § 12 nicht sicherstellt, daß ein Wirbeltier oder Behältnis in der vorgeschriebenen Weise ge kennzeichnet ist, 8. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, daß ein Transport von mindestens einer Person mit Sachkun debescheinigung durchgeführt oder begleitet wird, 9. entgegen § 15 Abs. 1 nicht sicherstellt, daß ein Tier in der vorgeschriebenen Weise untergebracht ist, 10. entgegen § 15 Abs. 6 Satz 1 nicht sicherstellt, daß alle Teile eines Schiffes über ein wirksames Abflußsystem verfügen, 11. entgegen § 15 Abs. 7, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3, ein Instrument nicht mitführt, 12. entgegen § 19 Satz 1 oder 2 ein Tier versendet, 13. einer Vorschrift des § 20 über die Pflichten bei der Versendung von Tieren zuwiderhandelt, 14. entgegen § 21 nicht sicherstellt, daß ein Wirbeltier ge schützt wird, 15. einer Vorschrift des § 22 über Maßnahmen bei der Ankunft von Tieren zuwiderhandelt, 16. entgegen § 25 Abs. 3 einen zweiten Fahrer nicht ein setzt, 17. einer Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 29 Satz 2, oder § 29 über den Um gang mit kranken oder verletzten Tieren beim Trans port zuwiderhandelt, 18. entgegen § 34 Abs. 3 die dort genannten Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einträgt oder 19. entgegen § 34 Abs. 5 einen Transportplan nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buch stabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 33a ein Nutztier ausführt, 2. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 3. entgegen § 36a ein Tier oder Fleisch einführt. Abschnitt 7 Schlußbestimmungen § 43 Übergangsvorschriften (1) Verladeeinrichtungen, die sich am 1. März 1997 in Gebrauch befinden, dürfen abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 2 bis zum 31. De zember 1998 weitergenutzt werden. (2) Elektrische Treibhilfen, die sich am 1. März 1997 in Gebrauch befinden und die Anforderungen an die Bauart gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 nicht erfüllen, dürfen bis zum 31. Dezember 1997 angewandt werden. (3) Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 gilt demjenigen als vorläufig erteilt, dessen Betrieb entsprechend der bis zum 26. Februar 1999 geltenden Fassung des § 11 Abs. 1 Satz 2 erfaßt worden ist. Die vorläufige Erlaubnis erlischt, wenn nicht bis zum 1. März 2000 der zuständigen Be hörde eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 vorgelegt wird. (4) Die Sachkundebescheinigung nach § 13 Abs. 2 gilt von demjenigen, der am 1. März 1997 eine entsprechende Tätigkeit ausübt, als vorläufig erbracht. Der vorläufige Nachweis erlischt, wenn nicht bis zum 1. März 1998 der zuständigen Behörde eine Bescheinigung nach § 13 Abs. 3 vorgelegt wird. (5) In Fahrzeugen, die sich am 1. März 1997 in Gebrauch befinden, und die den Anforderungen des § 24 Abs. 3 Nr. 2, 4 und 6 nicht genügen, dürfen abweichend von § 24 Abs. 1 und 2 Nutztiere bis zum 31. Dezember 1997 unter Beach tung der Bestimmungen der Anlage 2 befördert werden. § 44 (Änderung von Vorschriften) § 45 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 1349 1350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 Anlage 1 (zu § 5 Abs. 2) Anforderungen an Verladeeinrichtungen 1 2 3 4 Einhufer 20 25 6 Rinder 20 25 3 Kälber bis zu sechs Monaten 20 25 1,5 Schafe/Ziegen 20 12 1,5 Schweine 20 12 1,5 Anlage 2 (zu § 6 Abs. 3 und § 24 Abs. 3) Tränk- und Fütterungsintervalle sowie Ruhepausen beim Transport von Nutztieren in Fahrzeugen nach § 24 Abs. 3 1. Kälbern bis zu sechs Monaten, Schaf- und Ziegenlämmern bis zu drei Monaten und Ferkeln bis zu einem Lebend gewicht von 30 Kilogramm muß nach einer Transportphase von höchstens neun Stunden eine mindestens einstündige Ruhepause gewährt werden, während der sie zu tränken sind. Danach dürfen sie in einer zweiten Transportphase für höchstens weitere neun Stunden befördert werden. Hiernach müssen die Tiere im Rahmen einer Ruhepause von 24 Stunden entladen, getränkt und gefüttert werden, und zwar an einem von der zustän digen Behörde nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Aufenthaltsort. Anschließend kann der Transport jeweils unter Beachtung der Sätze 1 bis 3 fortgeführt werden. 2. Schweine über 30 Kilogramm dürfen für eine Transportphase von höchstens 24 Stunden befördert werden, sofern sie jederzeit Zugang zu Trinkwasser haben. Hiernach müssen die Tiere im Rahmen einer Ruhepause von 24 Stunden entladen, getränkt und gefüttert werden, und zwar an einem von der zuständigen Behörde nach Maß gabe der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Aufenthaltsort. An schließend kann der Transport jeweils unter Beachtung der Sätze 1 und 2 fortgeführt werden. 3. Pferde, ausgenommen Renn- und Turnierpferde, müssen nach jeweils einer Transportphase von höchstens acht Stunden getränkt und soweit notwendig gefüttert werden. Nach höchstens drei Transportphasen von höchstens acht Stunden müssen sie im Rahmen einer Ruhepause von 24 Stunden entladen, gefüttert und getränkt werden, und zwar an einem von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Aufenthaltsort. Anschließend kann der Transport jeweils unter Beachtung der Sätze 1 und 2 fortgeführt werden. 4. Anderen Nutztieren, ausgenommen Renn- und Turnierpferden, muß nach einer Transportphase von höchstens 14 Stunden eine mindestens einstündige Ruhepause gewährt werden, während der sie zu tränken und, soweit notwendig, zu füttern sind. Hierbei ist jeweils die Einstreu zu ergänzen. Nach einer zweiten Transportphase von höchstens 14 Stunden müssen die Tiere im Rahmen einer Ruhepause von 24 Stunden entladen, gefüttert und ge tränkt werden, und zwar an einem von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Aufenthaltsort. Anschließend kann der Transport jeweils unter Beachtung der Sätze 1 bis 3 fortgeführt werden. Höchster Abstand zwischen Verladeeinrichtung und Ladefläche cm Höchster Abstand zwischen Boden und Verladeeinrichtung cm Höchster Neigungs winkel der Verladeeinrichtung Grad Tierkategorie Anlage 3 (zu § 18) Die Behältnisse müssen folgende Mindestabmessungen aufweisen: 1. H ü h n e r , P e r l h ü h n e r , F a s a n e , E n t e n , P u t e n u n d G ä n s e 1 2 3 1,0 200 23 1,3 190 23 1,6 180 23 2,0 170 23 3,0 160 23 4,0 130 25 5,0 115 25 10,0 105 30 15,0 105 35 über 15,0 90 40 2. E i n t a g s k ü k e n 1 2 3 4 Hühner, Perlhühner, Fasane, Enten 25 10 105 Gänse, Puten 35 8 40 3. B r i e f t a u b e n b e i m T r a n s p o r t i n S p e z i a l f a h r z e u g e n 1 2 3 4 Jungtauben 23 280 300 Alttauben 23 300 340 4. H u n d e u n d K a t z e n 1 2 3 4 5 20 40 30 30 1 200 30 55 40 40 2 200 40 75 50 55 3 750 55 95 60 70 5 700 70 130 75 95 9 750 85 160 85 115 13 600 Fläche je Tier cm2 Höhe cm Behältnis Breite cm Länge cm Mittlere Widerristhöhe der Tiere cm Fläche je Tier bei Transport über 300 km cm2 Fläche je Tier bei Transport bis zu 300 km cm2 Höhe des Transportbehältnisses cm Tierkategorie Anzahl der Tiere je Behältnis oder Behältnisteil mindestens höchstens Fläche je Tier cm2 Tierart Mindesthöhe des Transportbehältnisses cm Fläche je kg Lebendgewicht cm2/kg Lebendgewicht bis zu kg je Tier Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 1351 1352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 5. K a n i n c h e n 5.1 Mastkaninchen (nicht geschlechtsreife Kaninchen im Alter von höchstens 90 Tagen, die zur Weitermast oder zur Schlachtung nicht länger als 12 Stunden befördert werden) 1 2 3 1 15 250 3 20 500 über 3 25 600 5.2 Andere Kaninchen 1 2 3 4 0,3 15 100 12 0,4 15 150 12 0,5 15 300 12 1 20 500 4 2 20 750 4 3 25 900 2 4 25 1 000 2 5 25 1 150 2 über 5 30 1 400 1 Höchstzahl der Tiere je Behältnis Fläche je Tier cm2 Höhe des Transportbehältnisses cm Lebendgewicht bis zu kg je Tier Fläche je Tier cm2 Höhe des Transportbehältnisses cm Lebendgewicht bis zu kg je Tier Anlage 4 (zu § 23 Abs. 1) Abtrennung und Raumbedarf 1. E i n h u f e r , s o w e i t s i e H a u s t i e r e s i n d 1.1 Straßen-, Schienen- und Schiffstransport 1.1.1 Bis zu 5 erwachsene Einhufer sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen, die entweder bis zum Fahrzeugboden reicht und ab einer Höhe von 120 Zentimetern durchbrochen sein darf, oder die mindestens 60 Zentimeter über dem Fahrzeugboden beginnt und mindestens 60 Zentimeter hoch ist. 1.1.2 1 2 Erwachsene Pferde 1,75 Jungpferde (6 bis 24 Monate) – bei Fahrten bis zu 48 Stunden 1,2 – bei Fahrten über 48 Stunden 2,4 Ponys (Stockmaß bis 144 cm) 1 Fohlen (bis 6 Monate) 1,4 1.2 Lufttransport 1 2 100 0,42 200 0,66 300 0,87 400 1,04 500 1,19 600 1,34 700 1,51 800 1,73 2. R i n d e r , s o w e i t s i e H a u s t i e r e s i n d 2.1 Straßen-, Schienen- und Schiffstransport 2.1.1 Bis zu 15 Kälber oder bis zu 6 erwachsene Rinder bei Querverladung oder bis zu 8 erwachsene Rinder beim Transport in der Gruppe sind beim Straßentransport jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen. 2.1.2 1 2 50 0,33 80 0,40 100 0,48 120 0,57 140 0,65 170 0,75 210 0,85 250 0,95 300 1,10 350 1,17 400 1,23 Mindestbodenfläche je Tier in m2Lebendgewicht bis zu kg je Tier Mindestbodenfläche je Tier in m2Lebendgewicht bis zu kg je Tier Mindestbodenfläche je Tier in m2Tierkategorie Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 1353 1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 1 2 450 1,28 500 1,35 550 1,40 600 1,47 650 1,53 700 1,60 über 700 2,00 2.2 Schiffstransport 1 2 50 0,33 80 0,40 100 0,48 120 0,57 140 0,65 170 0,75 210 0,85 250 0,95 300 1,10 350 1,17 400 1,30 500 1,55 600 1,80 700 2,00 über 700 2,50 Bei Rindern im letzten Drittel der Trächtigkeit erhöhen sich die angegebenen Mindestflächen um mindestens 10 vom Hundert. 2.3 Lufttransport 1 2 50 0,23 70 0,28 300 0,84 500 1,27 3. S c h a f e u n d Z i e g e n 3.1 Straßen-, Schienen- und Schiffstransport 3.1.1 Bis zu 50 erwachsene Tiere sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen. 3.1.2 1 2 16 0,14 18 0,15 Mindestbodenfläche je Tier in m2Lebendgewicht bis zu kg je Tier Mindestbodenfläche je Tier in m2Lebendgewicht bis zu kg je Tier Mindestbodenfläche je Tier in m2Lebendgewicht bis zu kg je Tier Mindestbodenfläche je Tier in m2Lebendgewicht bis zu kg je Tier 1 2 20 0,16 24 0,17 28 0,19 32 0,22 36 0,24 40 0,26 44 0,28 48 0,30 52 0,31 56 0,32 60 0,33 64 0,34 68 0,36 70 0,37 über 70 0,40 Bei einer durchschnittlichen Vlieslänge der Schafe von über 2 Zentimetern erhöhen sich die angegebenen Mindestflächen um mindestens 5 vom Hundert. 3.2 Lufttransport 1 2 25 0,20 50 0,30 75 0,40 4. S c h w e i n e 4.1 Straßen-, Schienen- und Schiffstransport 4.1.1 Bis zu 15 Mastschweine oder bis zu 5 Sauen sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen. Ferkel sind nach Maßgabe folgender Tabelle abzutrennen: 1 2 10 120 25 50 30 35 4.1.2 1 2 6 0,07 10 0,11 15 0,12 20 0,14 25 0,18 30 0,21 Mindestbodenfläche je Tier in m2Lebendgewicht bis zu kg je Tier Höchstgruppengröße Ferkel Lebendgewicht bis zu kg je Tier Mindestbodenfläche je Tier in m2Lebendgewicht bis zu kg je Tier Mindestbodenfläche je Tier in m2Lebendgewicht bis zu kg je Tier Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 1355 1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 1 2 35 0,23 40 0,26 45 0,28 50 0,30 60 0,35 70 0,37 80 0,40 90 0,43 100 0,45 110 0,50 120 0,55 über 120 0,70 4.2 Lufttransport 1 2 15 0,13 25 0,15 50 0,35 100 0,51 Mindestbodenfläche je Tier in m2Lebendgewicht bis zu kg je Tier Mindestbodenfläche je Tier in m2Lebendgewicht bis zu kg je Tier B u n d e sg e se tzb la tt Ja h rg a n g 1 9 9 9 Te il I N r. 3 1 , a u sg e g e b e n zu B o n n a m 2 1 . Ju n i 1 9 9 9 1 3 5 7 Anlage 5 (zu § 34 Abs. 1) Transportplan (13) Ort und Anschrift: (14) Datum und Uhrzeit: (15) Aufenthalts- (16) Grund: (17) Ort und (18) Datum und dauer: Anschrift: Uhrzeit: i) ii) iii) iv) v) vi) (22) Bemerkungen: (b) oder (e) (21) Datum und Uhrzeit der Ankunft am Bestimmungsort: (e) (20) Unterschrift des während des Transports Verantwortlichen (e) (19) (a) Vom Beförderer vor Fahrtantritt auszufüllen (b) Vom zuständigen Tierarzt auszufüllen (c) Vom Beförderer oder Transportführer während des Transports auszufüllen (d) Von der zuständigen Stelle des Ausgangs ortes oder der Grenzkontrollstelle auszufüllen (e) Vom Beförderer nach der Fahrt auszufüllen (12) Aufgesuchte Aufenthalts- oder Umladeorte: (c) und (e) (11) Geplante Aufenthalts- oder Umladeorte: (a) (10) Stempel der für den Ausgangsort zuständigen Veterinärbehörde oder der Grenz kontrollstelle (d) (9) Name des während des Transports Verantwortlichen: (c) (8) Datum und Uhrzeit des Versands: (a) (7) Stempel und Unterschrift des Tierarztes des Aufenthaltsortes/der Aufenthaltsorte (b) (6) Stempel des Tierarztes der zustän digen Behörde des Versandortes (b) (5) Nummer der Gesundheitsbescheini gung(en) oder der Begleitdokumente: (a) (4) Route: Voraussichtliche Transportdauer: (a) (3) Tierart: Anzahl der Tiere: Versandort: Bestimmungsort und -land: (a) (2) Art des Transportmittels: Amtliches Kennzeichen oder Kenndaten des Transportmittels (a) (1) Beförderer: (Name, Anschrift, Firmenbezeichnung) (a) 1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 Anlage 6 (zu § 34 Abs. 6) Bescheinigung Nr. . . . . . . . . . . . . . Internationale Tiertransport-Bescheinigung1) Zuständige Stelle: (Druckbuchstaben) Transport von Nutztieren A. Bescheinigung über die Transportfähigkeit für den Internationalen Transport Versandland: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2) Name und Anschrift des Absenders: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2) Bestimmungsland: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2) I. Anzahl der Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2) II. Beschreibung der Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2) III. Endgültiger Bestimmungsort sowie Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2) IV. Der Unterzeichnete bestätigt, daß er die vorstehend beschriebenen Tiere untersucht und für tauglich für den vorgesehenen internationalen Transport befunden hat. Stempel Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ortszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Unterschrift des amtlichen Tierarztes) Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit, wenn die betreffenden Tiere nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung zum internationalen Transport verladen werden. B. Ladebescheinigung Der Unterzeichnete bestätigt, daß die vorstehend beschriebenen Tiere unter vom amtlichen Tierarzt gebilligten Umständen am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Datum) um . . . . . . . . . . . . . . . (Ortszeit)4) in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Verladeort) auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3) verladen wurden. Stempel (Unterschrift des amtlichen Tierarztes oder des Vertreters der zuständigen Behörden)5) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 1359 C. Bemerkung I. Die vorstehend beschriebenen Tiere sind nicht im Einklang mit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7) transportiert worden, und folgende Maßnahmen sind ergriffen worden: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Unterschrift des Beamten der zuständigen Behörden)6) II. Der Unterzeichnete erklärt, daß die vorstehend beschriebenen Tiere in/im . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gefüttert und getränkt wurden und den genannten Betrieb am .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Datum) um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Ortszeit) verlassen haben. (Unterschrift des Verantwortlichen des Betriebs)8) Wenn in der Rubrik C I Bemerkungen gemacht wurden, ist diese Bescheinigung binnen 3 Tagen nach Beendigung des Transports vom Besitzer oder von seinem Bevollmächtigten am Bestimmungsort der zuständigen Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt einzureichen. Anmerkungen 1) Für jede Sendung von Tieren, die in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastwagen, Container, Flugzeug oder Schiff von ein und demselben Betrieb an ein und denselben Empfänger versandt werden, ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen. Wird diese Sendung geteilt, so muß für jede Gruppe eine erforderlichenfalls am Tag der Teilung der Sendung ergänzte Abschrift der Bescheinigung mitgeführt werden, die im Bedarfsfall weiter zu ergänzen ist und bei der betreffenden Gruppe bis zu ihrer Ankunft am endgültigen Bestimmungsort verbleiben muß. 2) Nur auszufüllen, wenn die Tiere ohne Gesundheitsbescheinigung transportiert werden. Bei der Beschreibung sind Rasse und Geschlecht der Tiere anzugeben: z.B. Mutterschaf, Schafbock, Lamm usw. bzw. die entsprechenden Bezeichnungen anderer Arten. 3) Angabe des Transportmittels, bei Flugzeugen der Flugnummer, bei Schiffen des Schiffsnamens und bei Eisen bahnwaggons oder Fahrzeugen der Registriernummer. Bei Anhängern, die von der Zugmaschine getrennt werden können, ist die Containernummer anzugeben. 4) Zeitpunkt der Verladung des ersten Tieres. 5) Wenn vorgesehen ist, daß die Verladung von einem amtlichen Tierarzt zu überwachen ist, so muß dieser die Rubrik B ausfüllen. Obliegt die Überwachung einem anderen Beamten der zuständigen Behörde als dem amtlichen Tierarzt, der jedoch unter der Aufsicht des Tierarztes steht, so muß der Beamte die unter Rubrik B vorgesehene Bestätigung eintragen. 6) Rubrik C I der Bescheinigung ist nur auszufüllen, wenn ein von der zuständigen Behörde des Transit- oder des Bestimmungslandes oder – wenn diese Kontrolle dort erfolgt – des Schlachtbetriebs, in den die Tiere verbracht werden sollen, bestellter Verantwortlicher der Kontrollstelle der Auffassung ist, daß die Tiere nicht in Übereinstimmung mit den Artikeln 6 bis 37 des Europäischen Übereinkommens vom 13. Dezember 1968 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (BGBl. 1973 II S. 721) transportiert worden sind. 7) Der Beamte hat im einzelnen anzugeben, welche Auflagen seines Erachtens nicht eingehalten worden sind. 8) Sind Maßnahmen, einschließlich Füttern und Tränken der Tiere, getroffen worden, so hat der Verantwortliche des Betriebs, in dem die Maßnahmen durchgeführt wurden, Abschnitt II der Rubrik C auszufüllen. 1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1999 Anlage 7 (zu § 39 Abs. 1) Durchführung der Nämlichkeitskontrolle bei Tieren Vergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere oder der Transportbehältnisse mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung 5. sonstige Tiere 1. Vergleich der Kennzeichnung von mindestens 10 % der Transportbehältnisse, jedoch mindestens 10 Transportbehältnisse, mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung 2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehältnisse bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1. 3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transportbehältnissen befindlichen Tiere den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung zur Tierart und zum Verwendungszweck entsprechen 4. Vögel und Fische in Sendungen von mehr als 10 Transportbehältnissen Vergleich der Kennzeichnung jedes Transportbehältnisses mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung 3. Vögel und Fische in Sendungen von nicht mehr als 10 Transportbehältnissen 1. Vergleich der Kennzeichnung von 10 % der Tiere, jedoch mindestens 10 Tiere, mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung 2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1. 2. Klauentiere und Einhufer in Sendungen von mehr als 10 Tieren Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung 1. Klauentiere und Einhufer in Sendungen von nicht mehr als 10 Tieren 21 Art und Weise der KontrolleArt Verwendungszweck