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قوانين ألمانيا

Animal Disease Implementation Law

صدر في 1987-11-19 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AGTierSG).
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا · Baden-Württemberg
الموضوعات
Livestock
الكلمات المفتاحية
pests/diseases, animal health, inspection, subsidy/incentive, legal proceedings/administrative proceedings, fees/royalties, institution, special fund, offences/penalties, governance

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  1. Seite 1 von 14 Gesamtes Gesetz Amtliche Abkür zung: AGTierSG Neugefasst durch Bek. vom: 19.11.1987 Gültig ab: 01.01.1987 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstel le: GBl. 1987, 525 Gliede rungs-Nr: 7831-1 Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AGTierSG) in der Fassung vom 19. November 1987 Zum 07.07.2012 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2004 (GBl. S. 112) INHALTSÜBERSICHT Erster Teil: Behörden und Verfahren §§ 1 - 7 Zweiter Teil: Tierseuchenkasse 1. Abschnitt: Errichtung und Rechtsstellung §§ 8 - 10 2. Abschnitt: Verfassung und Verwaltung §§ 11 - 17 3. Abschnitt: Finanzwirtschaft §§ 18 - 23 4. Abschnitt: Beihilfen und andere Leistungen §§ 24 - 25 5. Abschnitt: Aufsicht § 26 Dritter Teil: Ermittlung und Auszahlung der Entschädigungen und Beihilfen §§ 27 - 32 Vierter Teil: Tiergesundheitsdienste §§ 33 - 35 Seite 2 von 14 Fünfter Teil: Kosten §§ 36 - 40 Sechster Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen §§ 41 - 46 ERSTER TEIL Behörden und Verfahren § 1 Zuständige Behörde (1) Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum ist oberste Landesbehörde im Sinne des Tier seuchengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Es regelt durch Rechtsverordnung die Zuständig keit zur Durchführung der Vorschriften des Tierseuchenrechts. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Verwaltungsbehörde für die Durchführung zuständig. Die untere Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, die erforderlichen Tötungen und Desinfektionen im Fall von Tierseuchen durchzuführen sowie öffentliche Bekanntmachungen vorzunehmen. (2) Die übergeordneten Behörden können im Einzelfall die Zuständigkeit an sich ziehen, soweit eine Aufgabe in den Dienstbezirken mehrerer nachgeordneter Behörden sachgerecht nur einheitlich wahr genommen werden kann. (3) Nach pflichtgemäßem Ermessen erlässt die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen und trifft sonstige Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die Vorschriften des Tierseuchenrechts. (4) Die unteren Verwaltungsbehörden, die Regierungspräsidien und das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum erlassen tierseuchenrechtliche Verordnungen, soweit ihnen die Befugnis durch Verordnung auf Grund des Tierseuchengesetzes übertragen worden ist. § 2 Beamtete Tierärzte Die Aufgaben der beamteten Tierärzte nach dem Tierseuchengesetz, nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen werden von den unteren Verwaltungs behörden in einer Organisationseinheit wahrgenommen, deren fachlicher Leiter ein Beamter des tier ärztlichen Dienstes sein muss (Veterinäramt). § 3 Ortspolizeibehörden Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, die zuständigen Behörden im Wege der Amtshilfe bei der Durchführung des Tierseuchenrechts zu unterstützen und dabei insbesondere die erforderlichen Hilfs kräfte und Hilfsmittel zu stellen und im Bedarfsfall die Möglichkeit zur Sammlung und unschädlichen Beseitigung toter Tiere zu schaffen. Sie sind außerdem verpflichtet, öffentliche Bekanntmachungen der Tierseuchenkasse zur Melde- und Beitragspflicht durchzuführen sowie die im Gemeindegebiet in Betracht kommenden Tierbesitzer sowie Standorte, Nutzungsarten und Zahl ihrer gehaltenen Tiere auf Ersuchen der unteren Verwaltungsbehörde unverzüglich zu ermitteln und dieser mitzuteilen, so weit dies bei Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 4 Örtliche Zuständigkeit (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk eine tierseuchenrechtliche Aufgabe wahrzuneh men ist. Seite 3 von 14 (2) Sind bei Tierseuchen Sperrbezirke, Beobachtungsgebiete oder ähnliche gefährdete Gebiete zu bil den, so ist für ihre Anordnung die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Seuche aufgetreten ist, auch insoweit zuständig, als sich die Anordnung auf Nachbarbezirke erstreckt. § 5 Datenspeicherung, Datenübermittlung (1) Die nach § 1 zuständigen Behörden können Daten über die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbe reich zu überwachenden Betriebe, über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen und ihre Er gebnisse sowie über sonstige Maßnahmen speichern, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Tierseuchenrecht erforderlich ist. (2) Die nach § 1 zuständigen Behörden und die Tierseuchenkasse können einander Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Tierseuchenrecht erforderlich ist. § 6 Kostenersatz Die unteren Verwaltungsbehörden können zur Deckung der ihnen durch Tötungen und Desinfektio nen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 in landwirtschaftlichen Betrieben tatsächlich entstandenen Kosten von den Tierbesitzern Ersatz verlangen. Zu den Kosten der Tötung gehören auch die Kosten des Transports der Tiere an den durch die zuständige Behörde festgelegten Ort der Tötung. Der Kostenersatz wird von den unteren Verwaltungsbehörden durch Verwaltungsakt festgesetzt. Sofern die Voraussetzungen für eine Erstattung durch die Tierseuchenkasse an den Tierbesitzer vorliegen, können an Stelle einer Kos tenfestsetzung gegenüber dem Tierbesitzer die Kosten der unteren Verwaltungsbehörde durch die Tierseuchenkasse direkt erstattet werden; § 23 gilt entsprechend. § 7 Seuchenanzeige Die beim Ausbruch oder Verdacht von Tierseuchen vorgeschriebenen Anzeigen sind an die Ortspoli zeibehörde oder an den beamteten Tierarzt zu richten. ZWEITER TEIL Tierseuchenkasse 1. ABSCHNITT Errichtung und Rechtsstellung § 8 Errichtung (1) Für das Land Baden-Württemberg wird eine Tierseuchenkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentli chen Rechts mit dem Sitz in Stuttgart errichtet. (2) Die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Geset ze unter eigener Verantwortung. (3) Die Tierseuchenkasse besitzt das Recht, Beamte zu haben. § 9 Aufgaben Die Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen für die Tierverluste nach den Vorschriften des Tier seuchengesetzes. Sie kann Schäden und Aufwendungen ersetzen, die durch Tierseuchen und andere Tierkrankheiten und deren Bekämpfung entstehen. Außerdem wirkt sie mit bei Vorbeugungs- und Be kämpfungsmaßnahmen gegen Tierseuchen und andere Tierkrankheiten sowie bei der Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Haustiere, insbesondere durch Tiergesundheitsdienste. Sie un terstützt ferner finanziell nach § 38 dieses Gesetzes oder freiwillig behördliche Maßnahmen zur plan Seite 4 von 14 mäßigen Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Tierkrankheiten. Zu einschlägigen wissenschaftli chen Untersuchungen kann sie Zuwendungen geben. § 10 Satzungen (1) Die Tierseuchenkasse regelt ihre Angelegenheiten durch Satzungen. (2) Satzungen bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, soweit nichts anderes be stimmt ist. (3) Satzungen sind im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekanntzumachen. Sie treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. 2. ABSCHNITT Verfassung und Verwaltung § 11 Organe Organe der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat, der Geschäftsführer und die beschließenden Beiräte. § 12 Rechtsstellung und Aufgaben des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat ist das Hauptorgan der Tierseuchenkasse. Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse, ins besondere über die Satzungen, über die Aufnahme von Darlehen, über Grundstücksangelegenheiten sowie über freiwillige Leistungen, soweit er nicht Richtlinien für die Gewährung aufgestellt hat. (2) Der Verwaltungsrat kann sich über die Geschäftsführung unterrichten lassen; er hat Anspruch auf Akteneinsicht. § 13 Zusammensetzung des Verwaltungsrats, Vorsitzender (1) Der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse besteht aus 1. acht beitragspflichtigen Tierbesitzern, und zwar zwei Tierbesitzern aus jedem Regierungsbe zirk, 2. dem als Geschäftsführer nach § 15 Abs. 1 bestellten Beamten des tierärztlichen Dienstes und einem weiteren Vertreter des Ministeriums, 3. drei Angehörigen der staatlichen Veterinärverwaltung, darunter einem Leiter eines staatlichen tierärztlichen Untersuchungsamts und 4. einem Mitglied der Landestierärztekammer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Kammergesetzes. (2) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen Stellvertreter. (3) Der Verwaltungsrat wählt jeweils bei seinem ersten Zusammentreten seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (4) Der Vorsitzende ist vom Geschäftsführer über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein und leitet sie. Seite 5 von 14 (5) Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen des Verwaltungsrats weitere Personen zur Beratung beizie hen. § 14 Berufung, Amtszeit und Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrats (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrat und ihre Stellvertreter werden vom Ministerium auf vier Jahre, Beamte längstens auf die Dauer ihres Hauptamtes, berufen. Die berufsständischen Organisationen sind berechtigt, die beitragspflichtigen Tierbesitzer, die Landestierärztekammer ist berechtigt, das Kammermitglied vorzuschlagen. (2) Scheiden Mitglieder oder Stellvertreter im Laufe der Amtszeit aus, so werden für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder oder Stellvertreter nach Maßgabe des Absatzes 1 berufen. (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die Vorschriften für die Gemeinderäte mit Ausnahme des § 15 der Gemeindeordnung entsprechend; so lange sie das Amt innehaben, sind sie zur Ausübung der Tätigkeit verpflichtet. § 15 Rechtsstellung und Aufgaben des Geschäftsführers (1) Geschäftsführer ist ein vom Ministerium im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat bestellter Be amter des tierärztlichen Dienstes in der für das Veterinärwesen zuständigen Abteilung des Ministeri ums; er bestimmt seinen Stellvertreter. (2) Der Geschäftsführer vertritt die Tierseuchenkasse, bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrats vor und ist im übrigen für alle Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zuständig, die nicht nach diesem Gesetz dem Verwaltungsrat oder nach diesem Gesetz oder durch Satzung einem Beirat zugewiesen sind. (3) Der Geschäftsführer entscheidet über die Ernennung und Entlassung der leitenden Beamten so wie über die Einstellung und Entlassung der leitenden Angestellten im Einvernehmen mit dem Verwal tungsrat. (4) Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediens teten der Tierseuchenkasse. (5) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter sind nebenamtlich tätig. Durch Satzung kann ihnen ei ne angemessene Vergütung gewährt werden. § 16 Beiräte Die Tierseuchenkasse kann beratende und beschließende Beiräte bilden. Das Nähere wird durch Sat zung bestimmt. § 17 Bedienstete Die Tierseuchenkasse ist verpflichtet, die zu Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen geeigneten Be diensteten einzustellen. 3. ABSCHNITT Finanzwirtschaft § 18 Haushalts- und Wirtschaftsführung Seite 6 von 14 (1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Tierseuchenkasse gilt Teil VI der Landeshaushalts ordnung für Baden-Württemberg. (2) Die Haushaltssatzung bedarf der Zustimmung des Ministeriums. (3) Die Rechnung der Tierseuchenkasse ist von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Die Bestellung er folgt durch den Verwaltungsrat. (4) Die Tierseuchenkasse hat aus ihren Einnahmen Rücklagen in angemessenem Umfang für Entschä digungsleistungen zu bilden. § 19 Einnahmen und Ausgabendeckung (1) Die Einnahmen der Tierseuchenkasse bestehen aus 1. den Beiträgen der Tierbesitzer, den Gebühren und anderen Entgelten, 2. dem Ertrag der angelegten Mittel und Rücklagen, 3. den Erstattungen durch das Land nach § 23. (2) Aus den Beiträgen für eine Tierart dürfen nur Ausgaben für die Tiere dieser Tierart gedeckt wer den. Dies gilt nicht für Ausgaben, die erstattet werden. § 20 Beiträge der Tierbesitzer (1) Von den Tierbesitzern werden zur Deckung des Aufwands der Tierseuchenkasse jährlich Beiträge erhoben. Beiträge sind für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe und Bienenvölker zu erheben. Für ande re Tierarten, insbesondere Süßwasserfische und Geflügel, können Beiträge erhoben werden, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach § 9 erforderlich ist. Für Bienenvölker kann abweichend von Satz 1 durch Satzung bestimmt werden, daß die Beiträge für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erhoben wer den. (2) Für Tiere, die dem Bund oder dem Land gehören, und für das Viehhöfen, Schlachthöfen einschließ lich der öffentlichen Schlachthäuser oder sonstigen Schlachtstätten zugeführte Schlachtvieh sowie für Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden, werden keine Beiträge erhoben. (3) Die Beitragssätze und der Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Beitragsschuld werden in der Haushaltssatzung festgelegt. (4) Die Höhe der Beitragssätze wird aus dem voraussichtlichen Gesamtaufwand für die einzelne Tier art einschließlich der anteilmäßigen Verwaltungskosten unter Berücksichtigung der Rücklagen und aus der Zahl der Tiere jeder Art errechnet. Die Beiträge, die zur Gewährung von Entschädigungen für Pferde, Rinder, Schweine und Schafe erhoben werden, sind nach der Größe der Bestände zu staffeln. Im übrigen können die Beiträge nach der Größe der Bestände oder nach dem Alter der Tiere gestaffelt werden. (5) Beitragsmaßstab ist der Bestand an Tieren und Bienenvölkern an einem durch Satzung zu bestim menden Stichtag. Die Satzung kann hiervon für diejenigen Fälle abweichen, in denen sich bei einem Tierbesitzer der Bestand an Tieren einer Tierart nach dem Stichtag um mindestens 10 vom Hundert ändert oder die Haltung von Tieren einer am Stichtag nicht gehaltenen Tierart aufgenommen wird. Für Süßwasserfische kann durch Satzung bestimmt werden, was als Bestand an Tieren gilt. (6) Für Viehhändler kann abweichend von Absatz 5 durch Satzung ein besonderer Beitragsmaßstab auf der Grundlage der Zahl der im Vorjahr umgesetzten Tiere festgesetzt werden. Außerdem kann bei landwirtschaftlichen Betriebsformen mit innerhalb des Erhebungszeitraumes regelmäßig wechselnden Seite 7 von 14 Tierbestandszahlen durch Satzung an Stelle der Stichtagserhebung als Beitragsmaßstab eine durch schnittliche Bestandsberechnung festgesetzt werden. § 20 a Pflichten der Tierbesitzer (1) Die Tierbesitzer sind verpflichtet, der Tierseuchenkasse oder den von ihr beauftragten Personen jährlich sowie darüber hinaus auf deren Aufforderung die zur Feststellung der Beitragsschuld erfor derlichen Mitteilungen zu machen. Form und Verfahren der Mitteilungen werden durch Satzung gere gelt, die auch einen Katalog der bei den Tierbesitzern zu erhebenden Angaben enthält. Durch Satzung kann bestimmt werden, daß die Mitteilungspflicht auch dadurch erfüllt werden kann, daß der Tierbe sitzer das Statistische Landesamt zur Übermittlung der erforderlichen Daten aus der Viehzählung er mächtigt. (2) Der Tierbesitzer ist für den rechtzeitigen Zugang der Mitteilungen nach Absatz 1 bei der Tierseu chenkasse verantwortlich. Bei Tierbesitzern, die eine Mitteilung nicht oder nicht fristgemäß machen, können die zur Feststellung der Beitragsschuld erforderlichen Angaben nach erfolgloser Mahnung von Beauftragten der Gemeinden oder der Tierseuchenkasse erhoben werden. Zudem kann bei der jährli chen Festsetzung der Beiträge nach erfolgloser Mahnung ein Verspätungszuschlag in Höhe von min destens 25 Euro und höchstens 500 Euro erhoben werden, falls die Verspätung vom Tierbesitzer zu vertreten ist; der Verspätungszuschlag darf jedoch die Höhe der Beitragsschuld nicht übersteigen. Auslagen, die der Tierseuchenkasse bei der Erhebung, Festsetzung, dem Einzug und der Abrechnung entstehen, können dem Tierbesitzer gleichfalls auferlegt werden, wenn er die Fristüberschreitung zu vertreten hat. Näheres regelt die Satzung. (3) Soweit zur Feststellung der Beitragsschuld erforderlich, sind die Beauftragten der Gemeinden und der Tierseuchenkasse berechtigt, 1. Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume, Ställe und ähnliche Räume, in denen Tiere gehalten werden, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten, 2. geschäftliche Aufzeichnungen, Bücher und Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder Abzüge anzufertigen, 3. Auskünfte, insbesondere über Herkunft und Verbleib der Tiere von den Tierbesitzern zu verlan gen. (4) Endet die Tierhaltung im Laufe eines Kalenderjahres, haben die Tierbesitzer auf Verlangen der Tierseuchenkasse den Besitzer anzugeben, an den die Tiere weitergegeben wurden. Im übrigen ist die Tierseuchenkasse befugt, bei Tierbeständen, in denen Tiere von mehreren Eigentümern gehalten wer den, zur Feststellung der Besitzverhältnisse die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. (5) Die Daten der Tierbesitzer dürfen im Einzelfall von der Tierseuchenkasse zum Zwecke der Tierseu chenbekämpfung auf Anforderung der Veterinärämter an diese übermittelt werden. § 21 Erhebung der Beiträge Die Beiträge werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und eingezogen. § 22 Gebühren Zur Deckung des Aufwands der Tierseuchenkasse können für besondere Leistungen und für Leistun gen in besonderen Verfahren, die auf Veranlassung oder im Interesse einzelner erbracht werden, Ge bühren erhoben werden. Die Gebühren werden auf Grund einer Satzung erhoben. Die Satzung muß insbesondere den Kreis der Gebührenschuldner, den Gegenstand, den Maßstab und den Satz der Ge bühren sowie die Entstehung und die Fälligkeit des Gebührenanspruchs bestimmen. § 23 Erstattungen durch das Land Seite 8 von 14 Das Land erstattet der Tierseuchenkasse halbjährlich die nach § 71 Abs. 1 Satz 2 des Tierseuchenge setzes aus Staatsmitteln zu besteitenden Entschädigungen. 4. ABSCHNITT Beihilfen und andere Leistungen § 24 Beihilfen (1) Die Tierseuchenkasse kann, soweit tierseuchenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, Beihilfen insbesondere gewähren 1. bei Schäden durch Tierverluste, wenn eine Entschädigung nicht gewährt wird, 2. bei anderen Schäden nach amtlich gebilligten oder angeordneten Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung oder Bekämpfung von Tierkrankheiten, insbesondere, wenn Tiere verwerfen oder Behandlungskosten entstehen, 3. zu den Kosten von Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung und Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Tierkrankheiten, 4. zu den Kosten von Desinfektionsmitteln bei Desinfektionen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 in landwirt schaftlichen Betrieben. (2) Die Gewährung von Beihilfen nach Absatz 1 wird durch Satzung geregelt. (3) Beihilfen können auch gewährt werden an Tierbesitzer, die ohne ihr Verschulden durch Tierkrank heiten oder seuchenpolizeiliche Maßnahmen erheblichen wirtschaftlichen Schaden erlitten haben. (4) Die §§ 72 und 72 a des Tierseuchengesetzes gelten entsprechend. § 25 Andere Leistungen Die Tierseuchenkasse kann Zuwendungen gewähren zu Einrichtungen und Forschungen, die der Ge sundheit und Leistungsfähigkeit der Haustierbestände dienen, ferner zu dem Investitionsaufwand und zu dem durch Einnahmen nicht gedeckten Betriebsaufwand der Tierkörperbeseitigungsanstalten. 5. ABSCHNITT Aufsicht § 26 Die Tierseuchenkasse unterliegt der Rechtsaufsicht des Ministeriums, soweit nicht ein Weisungsrecht der Rechtsaufsichtsbehörde besteht oder deren Zustimmung vorgeschrieben ist. Die §§ 118, 120 bis 127 der Gemeindeordnung gelten entsprechend. DRITTER TEIL Ermittlung und Auszahlung der Entschädigungen und Beihilfen § 27 Anträge (1) Anträge auf Entschädigungen und Beihilfen sind an den beamteten Tierarzt zu richten. Seite 9 von 14 (2) Der beamtete Tierarzt ist bei Schätzungen, die der Ermittlung von Entschädigungen und Beihilfen dienen, an Einzelweisungen nicht gebunden. § 28 Feststellung der Krankheit (1) Zur Feststellung der für die Entschädigung maßgeblichen Krankheit hat der beamtete Tierarzt nö tigenfalls das Tier unverzüglich zu untersuchen. Bei Bienen ist der Bienensachverständige zu beteili gen. (2) Ergänzende Untersuchungen sind in den Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern und im Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamt Aulendorf - Diagnostikzentrum durchzuführen. § 29 Schätzung (1) Der beamtete Tierarzt ermittelt unverzüglich den gemeinen Wert des Tieres und nötigenfalls auch den Wert der nach Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres sowie die dem Besitzer infolge der behördlichen Anordnung bei der Ver wertung entstandenen Kosten. (2) Dem Tierbesitzer ist Gelegenheit zu geben, bei der Schätzung anwesend zu sein. Das Schätzungs ergebnis ist ihm zu eröffnen. § 30 Niederschrift Über den festgestellten Krankheitszustand und die Schätzung wird eine Niederschrift aufgenommen, die der beamtete Tierarzt unterzeichnet. § 31 Entschädigungsleistungen Der beamtete Tierarzt leitet die Ermittlungsergebnisse unverzüglich der Tierseuchenkasse zu. Diese setzt die Entschädigung fest und zahlt sie aus. § 32 Beihilfeverfahren (1) Der beamtete Tierarzt prüft die Voraussetzungen für die Beihilfeleistung und leitet den Antrag un verzüglich der Tierseuchenkasse zu. (2) Die Tierseuchenkasse setzt die Beihilfe fest und zahlt sie aus. VIERTER TEIL Tiergesundheitsdienste § 33 Aufgabe (1) Zur Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Haustierbestände durch vorbeugende Maßnahmen und durch planmäßige Bekämpfung besonders bedrohlicher oder verbreiteter Tierkrank heiten und Gesundheitsstörungen werden Tiergesundheitsdienste eingerichtet. (2) Die Tiergesundheitsdienste können Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen durchführen, soweit nicht die in den §§ 1 bis 4 genannten Behörden Anordnungen oder Durchführungsmaßnahmen treffen. § 34 Aufgabenträger Seite 10 von 14 (1) Die Tiergesundheitsdienste sind Aufgabe des Landes und der Tierseuchenkasse. (2) Die staatlichen Behörden und Dienststellen werden bei Erfüllung von Aufgaben der Tiergesund heitsdienste im Rahmen ihrer Dienstaufgaben tätig. (3) Im übrigen sind die Tiergesundheitsdienste Aufgabe der Tierseuchenkasse. In der Regel werden sie als unselbständige Einrichtungen der Tierseuchenkasse unter Beteiligung freiberuflicher Tierärzte betrieben. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann dazu der Tierseuchenkasse Weisungen erteilen. (4) Ergänzende Untersuchungen sind in den Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern oder im Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamt Aulendorf - Diagnostikzentrum durchzuführen. § 35 (aufgehoben) FÜNFTER TEIL Kosten § 36 Kostenanteil des Landes Das Land trägt bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen unbeschadet der §§ 23, 37 und 38 bis 40 die Kosten 1. der Anordnung, Leitung und Überwachung der Bekämpfungsmaßnahmen des Landes, der dienstlichen Tätigkeit der beamteten Tierärzte und der von ihnen beauftragten Bienensachver ständigen sowie die Kosten der Amtsverrichtungen der nach § 2 Abs. 2 des Tierseuchengeset zes zugezogenen anderen approbierten Tierärzte, 2. der Untersuchungen in den Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern oder im Staat lichen Tierärztlichen Untersuchungsamt Aulendorf - Diagnostikzentrum, soweit das Untersu chungsmaterial vom beamteten Tierarzt oder in dessen Auftrag auf Grund von Rechtsvorschrif ten oder Richtlinien des Ministeriums zur Bekämpfung von Tierseuchen eingesandt wird, 3. (aufgehoben) 4. des Transports, der Schlachtung und Verwertung von Tieren, die auf polizeiliche Anordnung oder mit Zustimmung des beamteten Tierarztes in einem Schlachthaus geschlachtet werden. Ist die Entschädigung teils vom Land, teils von der Tierseuchenkasse zu tragen, so werden die Kosten in demselben Verhältnis geteilt. § 37 Kostenanteil der Tierseuchenkasse Die Tierseuchenkasse trägt bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung unbeschadet der §§ 37 a bis 40 die Kosten 1. des Transports, der Schlachtung und Verwertung von Tieren, die auf polizeiliche Anordnung oder mit Zustimmung des beamteten Tierarztes in einem Schlachthaus geschlachtet werden, nach Maßgabe von § 36 Nr. 4 Satz 2, 2. der Tiergesundheitsdienste, sowie sie Aufgabe der Tierseuchenkasse sind; dazu gehören auch die Kosten nach § 36 Nr. 2, soweit das Untersuchungsmaterial von Bediensteten des Landes oder in deren Auftrag im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Tiergesundheitsdienste eingesandt oder eingeholt wird, Seite 11 von 14 3. der Zulagen und Zuwendungen, die den beamteten Tierärzten bei der Erfüllung von Aufgaben der Tiergesundheitsdienste gewährt werden. § 37 a Zuschuß des Landes für die Tiergesundheitsdienste Das Land gewährt der Tierseuchenkasse zu den notwendigen Aufwendungen für die Tiergesundheits dienste jährlich einen Zuschuß im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, höchstens jedoch 25 vom Hundert der notwendigen Aufwendungen. § 38 Kosten der Bekämpfung von Brucellose, enzootischer Leukose des Rindes, Maul- und Klauenseuche und Tuberkulose Bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes und der auf Grund des Tierseuchengesetzes erlasse nen Rechtsverordnungen tragen bei der Bekämpfung der Brucellose, der enzootischen Leukose des Rindes, der Maul- und Klauenseuche und der Tuberkulose das Land und die Tierseuchenkasse je die Hälfte der Kosten der diagnostischen Maßnahmen und Impfungen. § 39 Kostenanteil der Tierbesitzer (1) Bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes und der auf Grund des Tierseuchengesetzes er lassenen Rechtsverordnungen trägt im übrigen der Eigentümer, Besitzer oder Begleiter der Tiere, der Unternehmer der betroffenen Betriebe oder Veranstaltungen, der Eigentümer oder Besitzer der be troffenen Gegenstände, Räume und anderen Örtlichkeiten die Kosten. (2) Der Tierbesitzer trägt auch die Kosten von Maßnahmen diagnostischer Art, die, ausgenommen die Fälle des § 38, auf Grund des Tierseuchengesetzes oder einer auf Grund des Tierseuchengesetzes er lassenen Rechtsverordnung angeordnet worden sind, soweit sie nicht vom Land oder von der Tierseu chenkasse übernommen werden. § 40 Gebühren Die Vorschriften des Landesgebührenrechts bleiben unberührt. SECHSTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen § 41 Aufhebung der bestehenden Tierseuchenkassen (nicht abgedruckt) § 42 Erlaß der ersten Haushaltssatzung (nicht abgedruckt) § 43 Verwaltungsvorschriften Das Ministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. § 44 Änderung des badischen Viehversicherungsgesetzes Seite 12 von 14 (nicht abgedruckt) § 45 Aufhebung von Vorschriften (1) Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, werden aufgehoben. Insbeson dere werden aufgehoben: 1. In den bisherigen Regierungsbezirken Nordbaden und Südbaden a) die Verordnung des bad. Ministeriums des Innern, den bezirkstierärztlichen Dienst be treffend, vom 18. Mai 1900 (GVBl. S. 772), b) die Verordnung des bad. Ministeriums des Innern, die Berufspflichten der Tierärzte be treffend, vom 1. Mai 1911 (GVBl. S. 270), c) die §§ 2 bis 13 und 19 der Verordnung, den Vollzug des Viehseuchengesetzes betreffend, vom 29. April 1912 (GVBl. S. 139), d) das bad. Gesetz zur Bekämpfung der Bienenseuchen vom 14. März 1930 (GVBl. S. 19), e) § 12 der Anordnung des bad. Ministers des Innern zur Bekämpfung der Deckinfektion des Rindes vom 3. März 1938 (GVBl. S. 15), f) § 18 der Anordnung des bad. Ministers des Innern zur Bekämpfung der Maul- und Klau enseuche vom 7. März 1938 (GVBl. S. 19), g) das bad. Gesetz über die Gewährung von Entschädigungen bei Seuchenverlusten vom 2. Dezember 1942 (GVBl. S. 43) in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juli 1972 (GBl. S. 400), h) die Verordnung des bad. Ministers des Innern über Entschädigung für Tierverluste vom 2. Dezember 1942 (GVBl. S. 43); 2. in den bisherigen Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern für den jeweiligen Geltungsbereich a) das württ. Ausführungsgesetz zum Viehseuchengesetz vom 8. Juli 1912 (Reg. Bl. S. 279), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1972 (GBl. S. 400), b) §§ 1 bis 11, 347 bis 365 der Verfügung des württ. Ministeriums des Innern betr. Ausfüh rungsvorschriften zum Viehseuchengesetz vom 11. Juli 1912 (Reg. Bl. S. 293), zuletzt ge ändert durch Verordnung vom 19. Juli 1940 (Reg. Bl. S. 69), c) §§ 35 bis 41 der Verfügung des württ. Ministeriums des Innern über die Bekämpfung der Kopfkrankheit und der ansteckenden Blutarmut der Pferde sowie über die Entschädigung für Pferdeverluste infolge dieser Seuchen und für Ziegenverluste infolge von Maul- und Klauenseuche vom 27. Dezember 1921 (Reg. Bl. S. 703), d) das württ. Oberamtstierarztgesetz vom 22. Dezember 1925 (Reg. Bl. S. 269), zuletzt ge ändert durch Gesetz vom 25. Juli 1972 (GBl. S. 400), e) die Verordnung des württ. Ministeriums des Innern zur Ausführung des Oberamtstierarzt gesetzes vom 22. Dezember 1925 (Reg. Bl. S. 271), Seite 13 von 14 f) die Verordnung des württ. Ministeriums des Innern über Kosten der Tierseuchenbekämp fung vom 23. Februar 1926 (Reg. Bl. S. 55), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 1973 (GBl. S. 109), g) die Verordnung des württ. Staatsministeriums über die Bezüge nichtbeamteter Tierärzte für Verrichtungen im amtlichen Auftrag vom 1. Mai 1927 (Reg. Bl. S. 163), h) die Verordnung des württ. Innenministeriums über Dienstreisen und besondere Verrich tungen der beamteten Tierärzte sowie über seuchenpolizeiliche Dienstleistungen der Landjäger und Fleischbeschauer vom 1. Mai 1927 (Reg. Bl. S. 164), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juli 1963 (GBl. S. 109), i) die Verordnung des württ. Innenministeriums über die Verfassung der Zentralkasse der Viehbesitzer vom 5. September 1933 (Reg. Bl. S. 351), k) § 12 der Verordnung des württ. Innenministers über die Bekämpfung der Deckinfektio nen des Rindes vom 26. Februar 1938 (Reg. Bl. S. 121), l) § 12 der Verordnung des württ. Innenministers über die Bekämpfung der Maul- und Klau enseuche vom 6. April 1938 (Reg. Bl. S. 136), m) § 6 der Verordnung des württ. Innenministers über aktive Schutzimpfung gegen Maul und Klauenseuche in Sperrbezirken vom 30. November 1939 (Reg. Bl. S. 152), n) die Verordnung des Innenministeriums über den Höchstbetrag der Entschädigung für Pferdeverluste infolge Kopfkrankheit oder ansteckender Blutarmut in den Regierungsbe zirken Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern, ausgenommen die Kreise Hechingen und Sigmaringen vom 14. Januar 1966 (GBl. S. 9); 3. in den bisherigen Landkreisen Hechingen und Sigmaringen a) das preuß. Gesetz betr. die Dienstbezüge der Kreistierärzte vom 24. Juli 1904 (GS. S. 169), b) das preuß. Ausführungsgesetz zum Viehseuchengesetz vom 25. Juli 1911 (GS. S. 149), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Verwaltungsreform (Kreisreformgesetz) vom 26. Juli 1971 (GBl. S. 314), c) die Verfügung des preuß. Ministeriums für Landwirtschaft, Domänen und Forsten - Aus führungsbestimmungen zum Ausführungsgesetz zum Viehseuchengesetz - vom 12. April 1912 (MBl. f. LDuF. S. 165); 4. im Land Baden-Württemberg a) § 13 der Verordnung des Innenministeriums über das Treiben und die sonstige Beförde rung von Schafherden vom 22. Februar 1954 (GBl. S. 31), b) § 2 der Verordnung des Innenministeriums über Schutzimpfungen gegen Maul- und Klau enseuche außerhalb von Sperrbezirken vom 15. September 1956 (GBl. S. 154), c) § 3 Halbsatz 1 der Verordnung des Innenministeriums zum Schutze gegen die Tuberku lose bei Einhufern, Ziegen, Schafen, Schweinen, Hunden, Katzen und Hühnern vom 15. Oktober 1959 (GBl. S. 164), d) § 3 der Sechsten Verordnung des Innenministeriums zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche vom 29. Januar 1968 (GBl. S. 57), Seite 14 von 14 e) die Verordnung des Innenministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Viehseuchen gesetz vom 2. Dezember 1969 (GBl. S. 303). (2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die nach Absatz 1 außer Kraft tretenden Vorschriften ver wiesen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fas sung an ihre Stelle. § 46 Inkrafttreten (1) § 42 sowie Ermächtigungen dieses Gesetzes zum Erlaß von Rechtsverordnungen treten am Tag nach seiner Verkündigung in Kraft. (2) Im übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 1974 in Kraft. Fußnoten *) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 6. November 1973 (GBl. S. 397). © juris GmbH

Animal Disease Implementation Law · Nelum