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قوانين ألمانيا

Animal Breeding Act

صدر في 1994-03-22 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Tierzuchtgesetz.
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Livestock
الكلمات المفتاحية
animal production, animal reproduction, genetic resources, non-governmental entity, international trade, registration, offences/penalties
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  1. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 145 Bekanntmachung der Neufassung des Tierzuchtgesetzes Yom 22. Januar 1998 Auf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Anderung des Tierzucht gesetzes vom 22. Januar 1998 (BGB!. I S. 142) wird nachstehend der Wortlaut des Tierzuchtgesetzes in der ab 31. Januar 1998 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berucksichtigt 1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 22. Marz 1994 (BGB!. I S.601), 2. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 § 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGB!. I S. 3224), 3. den am 31. Januar 1998 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes. Bonn, den 22. Januar 1998 Der Bundesminister tur Er n a h ru nq , Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert 146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 Tierzuchtgesetz Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen §1 Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes (1) Dieses Gesetz gilt fur die Zucht von Rindern, Schwei nen, Schafen, Ziegen und Pferden. Das Bundesministeri um fur Ernahrunq, Landwirtschaft und Forsten wird ermachtiqt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere landwirtschaftlich genutzte Tiere in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes einzubeziehen, soweit dies zur DurchfUhrung von Rechtsakten der Europaischen Gemeinschaft erforderlich ist. (2) Zweck dieses Gesetzes ist es, im zuchterischen Bereich die Erzeugung der Tiere nach Absatz 1, auch durch Bereitstellung offentlicher Mittel, so zu fordern, daB 1. die l.eistunqsfahlqkeit der Tiere unter Berucksichti gung der Vitalitat erhalten und verbessert wird, 2. die Wirtschaftlichkeit, insbesondere Wettbewerbs fii.higkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird, 3. die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und 4. eine genetische Vielfalt erhalten wird. §2 Begriffsbestimmungen 1m Sinne dieses Gesetzes sind 1. Zuchttier: ein Tier, a) das in einem Zuchtbuch eingetragen ist (eingetra genes Zuchttier), b) dessen Eltern und GroBeltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse, bei Pferden auch einer anderen Rasse, deren Einsatz im Zuchtprogramm vorgese hen ist, eingetragen oder vermerkt sind und das dort selbst entweder eingetragen ist oder vermerkt ist und eingetragen werden kann (reinrassiges Zuchttier) oder c) das in einem Zuchtregister eingetragen ist (regi striertes Zuchttier); 2. Zuchtwert: der erbliche EinfluB von Tieren auf die Lei stungen ihrer Nachkommen unter Berucksichtigung der Wirtschaftlichkeit; 3. Leistunqsprufunq: ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von Tieren einschlieBlich der Oualitat ihrer Erzeugnisse im Rahmen der Feststellung des Zucht wertes; 4. Stichprobentest: eine Leistunqsprufunq im Rahmen der Kreuzungszucht, bei der anhand der Ergebnisse einer reprasentativen Stichprobe die Leistungen der Endprodukte und ihrer Mutter festgestellt werden; 5. Zuchtorganisation: eine Zuchtervereinigung oder ein Zuchtunternehmen; 6. Zuchtervereinigung: ein korperschaftllcher Zusam menschluB von Zuchtern zur Forderunq derTierzucht, der ein Zuchtprogramm durchfUhrt; 7. Zuchtunternehmen: ein Betrieb oder vertraglicher Verbund mehrerer Betriebe, der ein Kreuzungszucht programm zur Zuchtunq auf Kombinationseignung von Zuchtlinien durchfUhrt; 8. Zuchtbuch: ein von einer anerkannten Zuchtervereini gung gefUhrtes Buch der Zuchttiere eines Reinzucht programms zu ihrer Identifizierung und zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen; 9. Zuchtregister: ein von einer anerkannten Zuchtorgani sation gefUhrtes Register der Zuchttiere eines Kreu zungszuchtprogramms zu ihrer Identifizierung und zum Nachweis ihrer Herkunft; 10. Zuchtbescheinigung: eine von einer anerkannten Zuchtervereinigung ausgestellte Urkunde uber die Abstammung und Leistung eines Zuchttieres; 11. Herkunftsbescheinigung: eine von einer anerkannten Zuchtorganisation ausgestellte Urkunde uber die Her kunft eines Zuchttieres in der Kreuzungszucht; 12. Besamungsstation: eine Einrichtung, in der rnannliche Zuchttiere zur Gewinnung, Behandlung und Abgabe von Samen zur kunstlichen Besamung gehalten wer den; 13. Embryotransfereinrichtung: eine Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung sowie Ubertragung oder Abgabe von Eizellen und Embryonen; 14. Mitgliedstaat: Staat, der der Europaischen Union anqehort: 15. Vertragsstaat: Staat, der Vertragsstaat des Abkom mens uber den Europaischen Wirtschaftsraum ist. Zweiter Abschnitt Allgemeine Voraussetzungen fur das Anbieten und Abgeben §3 Anbieten und Abgeben (1) Ein Zuchttier darf zur Erzeugung von Nachkommen nur 1. angeboten oder abgegeben werden, wenn es dauer haft so gekennzeichnet ist oder bei Pferden so genau beschrieben ist, daB seine ldentitat festgestellt werden kann,und Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Tell I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 147 2. abgegeben werden, wenn es von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung begleitet ist. (2) Samen darf nur von oder an Besamungsstationen und nur dann angeboten oder abgegeben werden, wenn er 1. in einer Besamungsstation gewonnen worden ist, 2. von einem Zuchttier stammt, 3. gekennzeichnet ist und 4. bei der Abgabe zwischen Besamungsstationen und beim Verbringen aus dem Ausland von einer Zucht oder Herkunftsbescheinigung fUr das Spendertier, aus der dessen Blutgruppe oder ein anderes durch Rechts verordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebe nes Merkmal zur Sicherung der ldentitat ersichtlich ist, und von einem Samenschein der Besamungsstation begleitet ist; den Zucht- und Herkunftsbescheinigun gen stehen Ablichtungen, Lichtdrucke und ahnllche in technischen Verfahren hergestellte Vervielfaltlqunqen gleich, sofern sie als solche gekennzeichnet sind und ihre ldentitat durch Angabe der abgebenden Besamungsstation in Verbindung mit einer fortlaufen den Nummer gesichert ist. § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 sowie die Vorschriften einer nach § 15a erlassenen Rechtsverordnung bleiben unbe ruhrt, (3) Eizellen und Embryonen dOrfen nur von Embryo transfereinrichtungen, Zuchtorganisationen und Mitglie dern von Zuchtorganisationen und nur dann angeboten oder abgegeben werden, wenn die Eizellen und Embryo nen 1. durch eine Embryotransfereinrichtung gewonnen und behandelt worden sind, 2. von Zuchttieren stammen und 3. gekennzeichnet sind; befindet sich der Embryo in einem Ernpfanqertler, so muB dieses gekennzeichnet sein. (4)Bei der Abgabe mOssen 1. die Eizellen von einer Zucht- oder Herkunftsbescheini gung fur das genetische Muttertier, aus der dessen Blutgruppe oder ein anderes durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebenes Merkmal zur Sicherung der tdentitat ersichtlich ist, und einem Eizel lenschein der Embryotransfereinrichtung, 2. die Embryonen von Zucht- oder Herkunftsbescheini gungen fur die genetischen Eltern, aus denen deren Blutgruppen oder andere durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebene Merkmale zur Sicherung der ldentitat ersichtlich sind, und einem Eizellenschein der Embryotransfereinrichtung begleitet sein. (5) Weibliche Zuchttiere sowie Eizellen und Embryonen bedOrfen bei der Abgabe im Inland keiner Zucht- oder Herkunftsbescheinigung nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 4, wenn der Abnehmer auf sie verzichtet hat. §4 LeistungsprOfungen, Zuchtwertfeststellung (1) Die DurchfUhrung der LeistungsprOfungen, auch zur Erhaltung der vitalltat und der genetischen Vielfalt, wird nach MaBgabe des Landesrechts, auch durch Bereitstel lung oftentllcher Mittel, qetordert, (2) Die zustandiqe Behorde fUhrt die LeistungsprOfun gen durch und stellt den Zuchtwert fest. Beauftragt sie mit der DurchfUhrung der LeistungsprOfungen eine andere Stelle, so kann dies auch ein Tierhalter sein. (3) Die zustandiqe Behorde kann bei der Zuchtwertfest stellung auch Ergebnisse anderer PrOfungen zugrunde legen, sofern diese von einer anerkannten ZOchtervereini gung oder im Auftrag oder unter Aufsicht einer anerkann ten ZOchtervereinigung durchgefUhrt werden und eine objektive und sachgerechte Ermittlung der Ergebnisse durch das angewandte PrOfverfahren sichergestellt ist. (4) Den im Inland durchgefUhrten LeistungsprOfungen und Zuchtwertfeststellungen stehen LeistungsprOfungen und Zuchtwertfeststellungen 1. in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, die nach geltenden Rechtsvorschriften der Europaischen Gemeinschaft durchgefUhrt werden, 2. in einem Staat auBerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens Ober den Europaischen Wirtschaftsraum gleich, wenn die Ergebnisse mit mindestens gleicher Genauigkeit ermittelt worden und vergleichbar sind. §5 Sammlung, Auswertung und Veroffentlichung der Ergebnisse (1) Die zustandiqe Behorde sammelt die Ergebnisse der LeistungsprOfungen und wertet sie zur Information und Beratung der Erzeuger und Abnehmer von Zuchtproduk ten aus, um insbesondere durch die Verwendung hoch wertiger Zuchttiere den Zuchtfortschritt zu fordern. (2)Die fur die Erteilung der Besamungserlaubnis zustan dige Behorde veroffentlicht die festgestellten Zuchtwerte der mannlichen Tiere, deren Samen angeboten oder abgegeben wird; die fur die Anerkennung von Zuchtunter nehmen zustandlqe Behorde veroffentlicht die Ergebnisse der Stichprobentests. §6 Ermachtigungen (1) Das Bundesministerium fUr Ernahrunq, Landwirt schaft und Forsten wird ermachtiqt, durch Rechtsverord nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur ErfOliung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforder lich ist, 1. Leistungsmerkmale einschlieBlich der auBeren Er scheinung, 2. die Grundsatze fur die DurchfUhrung der Leistungs prOfungen und die Beurteilung der auBeren Erschei nung, 3. die Grundsatze fur die Zuchtwertfeststellung, 4. die Anforderungen an die Zuchtbescheinigungen, Herkunftsbescheinigungen, Samenscheine und Eizel lenscheine, 4a. andere Merkmale als die Blutgruppe zur Sicherung der ldentitat, 5. die Kriterien und das Verfahren fUr die Verteilung der Prarnien bei pferdesportlichen Veranstaltungen, ins besondere bei LeistungsprOfungen, 148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 6. uber § 5 hinaus die Ver6ffentlichung weiterer Ergeb nisse der t.eistunqsprufunqen oder Zuchtwertfeststel lungen einschlieBlich genetischer Besonderheiten und Erbfehler durch die zustandiqe Beh6rde, vorzuschreiben. (2) Die Landesregierungen werden ermachtiqt, durch Rechtsverordnung 1. vorzuschreiben, daB mannliche Tiere zur Erzeugung von Nachkommen nur verwendet werden durfen, wenn sie Zuchttiere sind, 2. zuzulassen, daB Samen uber § 3 Abs. 2 Nr. 1 hinaus auch auBerhalb einer Besamungsstation von einem Beauftragten der Besamungsstation gewonnen wird, 2a. vorzuschreiben, daB die Ernptanqer von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen, die aus anderen Mitgliedstaaten in das Inland verbracht werden sollen, der zustandiqen Beh6rde die voraussichtliche Ankunftszeit und die Art der Sendung spatestens einen Tag im voraus anzuzeigen haben, 3. weitere Leistungsmerkmale festzusetzen, 4. zu bestimmen, daB in der Pferdezucht ein bei Inkraft treten dieses Gesetzes von einer anderen Stelle als einer Zuchtervereinigung gefUhrtes Buch der Zucht tiere eines Reinzuchtprogramms als Zuchtbuch gilt, 5. Regelungen nach Absatz 1 Nr. 4a, 5 und 6 zu treffen, soweit das Bundesministerium fur Ernahrunq, Land wirtschaft und Forsten von der Ermachtigung keinen Gebrauch macht. (3) Die Landesregierungen k6nnen durch Rechtsverord nung bestimmen, daB die Gemeinden dafur zu sorgen haben, daB die fur das Decken der vorhandenen weibli chen Tiere erforderliche Zahl rnannlicher Zuchttiere zur Verfuqunq steht oder die weiblichen Tiere kunstlich besamt werden k6nnen. Dritter Abschnitt Zuchtorganisationen §7 Anerkennung (1) Eine Zuchtorganisation wird von der zustandiqen Beh6rde anerkannt, wenn 1. das Zuchtziel sowie das Zuchtprogramm auch unter Berucksichtigung bestehender Zuchtprogramme ge eignet sind, die tierische Erzeugung im Sinne des § 1 Abs. 2 zu f6rdern; 2. eine fur die DurchfUhrung des Zuchtprogramms hinrei chend groBe Zuchtpopulation vorhanden ist; 3. das fur eine einwandfreie zuchterlsche Arbeit erforder liche Personal und die hierfur erforderlichen Einrichtun gen vorhanden sind; 4. sichergestellt ist, insbesondere hinsichtlich der perso nellen, technischen und organisatorischen Vorausset zungen,daB a) die Geschattsstetle der Zuchtorganisation im Bereich der fur den Sitz der Zuchtorganisation zustandiqen Beh6rde Iiegt, b) die Zuchttiere dauerhaft so gekennzeichnet oder bei Pferden so genau beschrieben werden, daB ihre ldentitat festgestellt werden kann, c) das Zuchtbuch oder Zuchtregister ordnungsgemaB gefUhrt wird und in den Zuchtbetrieben die erforder lichen Aufzeichnungen gemacht werden, d) bei einer Zuchtervereinigung jedes Tier, das hin sichtlich seiner Abstammung die Anforderungen fur seine Eintragung erfullt, auf Antrag des Mitglieds, das Eigentlimer oder Halter des Tieres ist, in das Zuchtbuch eingetragen wird oder darin vermerkt wird und eingetragen werden kann; dabei durfen an einqefuhrte Tiere keine hOheren Anforderungen gestellt werden als an inlandische Tiere und 5. bei einer Zuchtervereinigung nach ihrer Rechtsgrund lage jeder Zuchter in ihrem sachlichen und raurnlichen Tatiqkeitsbereich, der zur Mitwirkung an einwandfreier zuchterischer Arbeit bereit ist, ein Recht auf Mitglied schaft oder, bei der Zucht des englischen Vollblutes und des Trabers, zumindest die M6glichkeit hat, die von ihm qezuchteten Pferde in das Zuchtbuch eintra gen oder darin vermerken und an den Leistunqsprufun gen teilnehmen zu lassen sowie Zuchtbescheinigun gen zu erhalten. (2) Die Anerkennung bezieht sich auf das Zuchtziel (Absatz 3 Nr. 3), das Zuchtprogramm (Absatz 3 Nr. 4) sowie bei einer Zuchtervereinigung auf den sachlichen und raumlichen Tatiqkeitsbereich und die Zuchtbuchord nung (Absatz 3 Nr. 5), bei einem Zuchtunternehmen auf die Zuchtregisterordnung (Absatz 3 Nr. 6 Buchstabe a). Soweit es zur Erfullunq des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, kann die Anerkennung auf bestimmte Rassen oder Gebiete oder in sonstiger Weise inhaltlich beschrankt werden. Die zustandiqe Beh6rde kann eine Zuchtorganisation auch anerkennen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 noch nicht in vollem Umfang erfullt sind. (3) Der Antrag auf Anerkennung muB enthalten: 1. den Namen, die Anschrift und die Rechtsform; 2. den Namen und die Anschrift des fur die Zuchtarbeit Verantwortlichen; 3. das Zuchtziel; 4. das Zuchtprogramm, aus dem Zuchtmethode, Umfang der Zuchtpopulation sowie Art, Umfang und Auswer tung der Leistunqsprufunqen ersichtlich sind; 5. bei einer Zuchtervereinigung a) Nachweise uber die Rechtsgrundlage, aus der der sachliche und raurnliche Tatiqkeitsberelch ersicht Iich ist, b) die Zuchtbuchordnung, aus der die Anforderungen fur die Eintragung in die Abteilungen des Zucht buchs ersichtlich sind; 6. bei einem Zuchtunternehmen a) die Zuchtregisterordnung, b) den Namen, die Anschrift und Angaben uber den vorgesehenen Tierbestand der am Zuchtprogramm beteiligten Betriebe oder Zuchter und ihre Aufga ben innerhalb des Zuchtprogramms. (3a)Soweit es fur die Entscheidunq erforderlich ist, kann die zustandiqe Beh6rde nach Anh6rung des Antragstellers und auf dessen Kosten Gutachten einholen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 149 (4)Zustandlq fUr die Anerkennung ist die fUr den Sitz der Zuchtorganisation zustandiqe Beh6rde. Erstreckt sich die zuchterische Tatiqkeit einer Zuchtorganisation auf mehre re Lander, so entscheidet die Behbrde im Einvernehmen mit den zustandiqen Behbrden dieser Lander. (5) Der Leiter der Zuchtorganisation ist verpflichtet, der zustandiqen Beh6rde Anderungen der Sachverhalte nach Absatz 3 Nr. 1,2 und 6 Buchstabe b unverzuqlich mitzutei len. (6) Anderungen der Sachverhalte nach Absatz 3 Nr. 3, 4, 5 und 6 Buchstabe a bedurten der Zustimmung der zustanoiqen Beh6rde; sie gilt als erteilt, wenn die Beh6rde sich nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Anderung hierzu schriftlich ausert, (7) Die Anerkennung endet zehn Jahre, im Faile des Absatzes 2 Satz 3 fUnf Jahre, nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. 1m Ein zelfall kann eine kurzere Dauer der Anerkennung festge setzt werden. §8 Ermachtigungen (1) Das Bundesministerium fur Ernahrunq, Landwirt schaft und Forsten wird errnachtlqt, durch Rechtsverord nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfullung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforder lich ist, 1. Anforderungen a) an Personal und Einrichtung der Zuchtorganisatio nen, b) an den Inhalt der Zuchtbuchordnung und der Zuchtregisterordnung sowie an Inhalt, Gestaltung und FUhrung des Zuchtbuches und Zuchtregisters, c) an die Kennzeichnung der Tiere, des Samens, der Eizellen und Embryonen festzusetzen und 2. das Verfahren der Anerkennung naher zu regeln. (2) Die Landesregierungen werden ermachtiqt, durch Rechtsverordnung Regelungen nach Absatz 1 zu treffen, soweit das Bundesministerium fur Ernahrunq, Landwirt schaft und Forsten von der Ermachtigung keinen Gebrauch macht. (3) Das Bundesministerium fur Ernahrunq, Landwirt schaft und Forsten wird errnachtiqt, durch Rechtsverord nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur DurchfUhrung von Rechtsakten der Europaischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Tierzucht erforderlich ist, insbesondere hinsichtlich von Zuchtzielen oder Zucht programmen von § 7 abweichende oder uber § 7 hinaus gehende Anforderungen an die Anerkennung und den Betrieb von Zuchtorganisationen festzusetzen. Vierter Abschnitt Besamungswesen §9 Besamungsstationen (1) Wer eine Besamungsstation betreiben will, bedarf der Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn 1. das fUr einen ordnungsgemaBen Betrieb erforderliche Personal und die hierfur erforderlichen mann lichen Zuchttiere sowie Einrichtungen und Gerate vorhanden sind, 2. ein Tierarzt die Besamungsstation tierarztlich-fach technisch leitet (Stationstierarzt) oder die Wahrneh mung der tierarztllch-fachtechnlschen Aufgaben durch einen vertraglich an die Besamungsstation gebunde nen Tierarzt (Vertragstierarzt) qewahrlelstet ist, 3. sichergestellt ist, daB a) der abzugebende Samen uberwieqend aus der Erzeugung der von der Besamungsstation gehalte nen mann lichen Zuchttiere stammt und b) die Besamungsstation sich an den Zuchtprogram men der in ihrem sachlichen und raurnlichen Tatiq keitsbereich bestehenden anerkannten Zuchterver einigungen beteiligt, soweit eine Beteiligungspflicht besteht, und 4. sichergestellt ist, daB die notwendigen seuchenhygie nischen Anforderungen eingehalten werden. (3) Die Erlaubnis bezieht sich auf den sachlichen und raurnllchen Tatiqkeltsbereich (Absatz 4 Nr. 2). (4)Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muB enthalten: 1. den Namen, die Anschrift und die Rechtsform, 2. die Angabe des sachlichen und raurnlichen Tatiqkeits bereichs. (5) Zustandiq fur die Erteilung der Erlaubnis ist die fUr den Sitz der Besamungsstation zustandlqe Beh6rde. Erstreckt sich die Tatiqkeit einer Besamungsstation auf mehrere Lander, so entscheidet die Beh6rde im Einver nehmen mit den zustandiqen Beh6rden dieser Lander. (6) Der Leiter einer Besamungsstation ist verpflichtet, der zustandiqen Beh6rde Anderungen der Sachverhalte nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 4 Nr. 1 unverzuqlich rnitzu teilen. (7) Anderungen des sachlichen und raurnlichen Tatiq keitsbereichs (Absatz 4 Nr. 2) bedurfen der Zustimmung der zustandlqen Beh6rde; sie gilt als erteilt, wenn die Beh6rde sich nicht innerhalb eines Monats nach Mittei lung der Anderung hierzu schriftlich auBert. (8)Wer eine Besamungsstation betreibt, 1. darf Samen nur abgeben an a) Tierhalter, Gemeinden, Gerneindeverbande und anerkannte Zuchtorganisationen im Tatiqkeitsbe reich der Besamungsstation, b) Besamungsstationen; 2. darf Samen, der fur Abnehmer nach Nummer 1 Buch stabe a bestimmt ist, nur ausliefern an a) Tierarzte, Fachagrarwirte fur Besamungswesen oder Besamungsbeauftragte; diese durfen den Samen zur kunstlichen Besamung nur im Auftrag dsr Besamungsstation in Tlerbestanden der Abneh mer nach Nummer 1 Buchstabe a verwenden, b) Tierhalter zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand; 150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 3. hat auf Anforderung auch Samen aus anderen Besamungsstationen abzugeben; bei der Abgabe an Abnehmer nach Nummer 1 Buchstabe a darf er keinen hoheren Preis fordern, als es den Aufwendungen im Faile des direkten Bezugs entspricht; 4. hat uber Gewinnung, Aufbereitung, Uberprufunq wahrend der Aufbewahrung und Abgabe des Samens Aufzeichnungen zu machen. (9)Absatz 8 Nr. 1 bis 3 gilt nicht fur die Ausfuhr sowie fUr das Verbringen von Samen nach anderen Mitgliedstaaten. (10) Personen, an die Samen ausgeliefert wird, haben uber die Verwendung des Samens Aufzeichnungen zu machen. (11) Ais Besamungsbeauftragter darf nur tatiq sein, wer an einem Lehrgang uber kunstliche Besamung mit Erfolg teilgenommen hat. Samen darf zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand eines Tierhalters nur verwendet wer den, wenn der Tierhalter oder einer seiner Betriebsan qehoriqen an einem Lehrgang oder Kurzlehrgang uber kunstliche Besamung mit Erfolg teilgenommen hat. (12) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt wer den. 1m Einzelfall kann eine kurzere Dauer der Erlaubnis festgesetzt werden. §10 Besamungserlaubnis (1)Samen darf an einen Emptanger im Inland nur abge geben werden, wenn tur das Zuchttier, von dem der Samen stammt, eine Besamungserlaubnis erteilt ist. (2) Die Besamungserlaubnis wird von der zustandiqen Behorde erteilt, wenn 1. der Zuchtwert des Spendertieres uber dem durch schnittlichen Zuchtwert vergleichbarer Tiere Iiegt; 2. sich an dem Spendertier keine a) Erscheinungen einer Krankheit zeigen, die durch den Samen uoertraqen werden kann, oder b) Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer sol chen Krankheit befUrchten lassen, und 3. die von dem Spendertier entnommenen Samen- und sonstigen Proben ergeben haben, daB keine durch Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bestimmte ubertraqbare Krank heit vorliegt. In der Kreuzungszucht tritt an die Stelle der Anforderung nach Satz 1 Nr. 1 das Ergebnis des Stichprobentests fUr das Spendertier. Bei Schweinen, die einer reinen Zuchtli nie eines Kreuzungszuchtprogramms anqehoren, kann an die Stelle der Anforderung nach Satz 1 Nr. 1 das Ergebnis des Stichprobentests fUr das Spendertier treten. (3) Die Besamungserlaubnis kann auch fur abgegange ne oder zur Samengewinnung nicht mehr verwendete Tiere erteilt werden. (4) Der Besamungserlaubnis stehen entsprechende Erlaubnisse sowie Zulassungen zu amtlichen Prufunqen gleich, die in einem anderen Mitgliedsstaat oder Vertrags staat nach geltenden Rechtsvorschriften der Europai schen Gemeinschaft erteilt werden. § 11 Antrag auf Besamungserlaubnis (1) Einen Antrag auf Besamungserlaubnis kann nur eine Besamungsstation stellen. (2) Dem Antrag sind beizufUgen: 1. die Zuchtbescheinigung fur das Spendertier, aus der dessen Blutgruppe oder ein anderes durch Rechtsver ordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebenes Merkmal zur Sicherung der ldentitat ersichtlich ist, 2. eine fruhestens drei Wochen vor der Antragstellung ausgestellte Bescheinigung eines amtlichen Tierarztes oder Fachtierarztes fUr Zuchthygiene und Besamung, aus der hervorgeht, daB das Spendertier die Anforde rungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfullt, 3. eine Bescheinigung eines offentlichen tlerarztlichen Instituts, wonach die Untersuchung der von dem Spendertier nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entnomme nen Proben ergeben hat, daB die dort genannten Vor aussetzungen erfullt sind. Die Proben durfen nicht fruher als funf Wochen vor der Antragstellung genom men worden sein. Dies muB aus der Bescheinigung hervorgehen. (3) 1m Faile des § 10 Abs. 3 darf die Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 2 fruhestens drei Wochen vor Beginn der Samengewinnung ausgestellt worden sein. Die Proben nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 durfen nicht fruher als funf Wochen vor dem Beginn der Samengewinnung gewonnen worden sein; dies muB aus der Bescheinigung hervorge hen. Die Bescheinigungen gelten fur den Zeitraum, in dem das Zuchttier ohne Unterbrechung einer veterinarhygieni schen Oberwachung durch eine Besamungsstation unter legen hat. Sie sind nicht erforderlich, wenn im Zeitpunkt der Samengewinnung bereits eine Besamungserlaubnis bestand. §12 Anbieten und Abgeben von eingefuhrtem Samen (1)Samen, der aus Landern auBerhalb des Geltungsbe reichs des Abkommens uber den Europaischen Wirt schaftsraum in das Inland verbracht worden lst, darf nur angeboten oder abgegeben werden, wenn die zustandiqe Behorde hierfur eine Genehmigung erteilt hat. Die Geneh migung kann nur die Besamungsstation beantragen, die den Samen anbietet oder abgibt. (2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn 1. der Zuchtwert des Spendertieres uber dem durch schnittlichen Zuchtwert vergleichbarer Tiere liegt, 2. das Spendertier und seine Eltern in ein Zuchtbuch oder Register einer im Herkunftsqebiet amtlich anerkannten Zuchtorganisation eingetragen sind, 3. das Spendertier oder seine Eltern in das Zuchtbuch oder Register einer im Inland anerkannten zustandiqen Zuchtorganisation eingetragen sind und 4. fUr das Spendertier eine Zuchtbescheinigung oder eine Herkunftsbescheinigung vorliegt, aus der dessen Blut gruppe oder ein anderes durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebenes Merkmal zur Sicherung der ldentitat ersichtlich ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 151 (3)Die zustandlqe Beh6rde kann auf Antrag Ausnahmen von Absatz 2 Nr. 2 und 3 zulassen, soweit hierfOr ein BedOrfnis besteht und der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck hierdurch nicht beeintrachtiqt wird. §13 Ermachtigungen (1) Das Bundesministerium fur Ernahrunq, Landwirt schaft und Forsten wird errnachtiqt, durch Rechtsverord nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur ErfOliung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforder lich ist, 1. Vorschriften Ober a) die Einrichtung und den Betrieb der Besamungssta tionen, b) Zulassungsvoraussetzungen, Anforderungen, Dauer und AbschluB der l.ehrqanqe und Kurzlehrqanqe uber kOnstliche Besamung sowie der Anerkennung der Ausbildunqsstatten zu erlassen; 2. zu bestimmen, a) unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form Besamungsstationen sich an den Zuchtpro grammen der in ihrem Tatlqkeitsberelch bestehen den anerkannten Zuchtorganisationen beteiligen rnussen, b) welche Untersuchungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 durchzufOhren sind, c) aa) welche sonstigen Proben, bb) auf welche Obertragbaren Krankheiten die Pro ben und cc) nach welchen Methoden die Proben nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu untersuchen sind; 3. Anforderungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 12 Abs. 2 Nr. 1 festzusetzen. (2) Die Landesregierungen werden errnachtiqt, durch Rechtsverordnung Regelungen nach 1. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, 2. Absatz 1 Nr. 3 zu treffen, soweit das Bundesministeri um fur Ernahrunq, Landwirtschaft und Forsten von der Ermachtigung keinen Gebrauch macht. (3) Die Landesregierungen werden errnachtlqt, durch Rechtsverordnung, soweit es zur ErfOllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, 1. das Verfahren der Erteilung der Besamungserlaubnis zu regeln; 2. die Anzahl der zu amtlichen PrOfungen vorgesehenen Besamungen, den hierfOr maBgeblichen Zeitraum sowie das raumliche Gebiet festzusetzen; 3. Vorschriften zu erlassen Ober a) die Voraussetzungen, unter denen Samen nach § 9 Abs. 8 Nr. 1 abgegeben werden darf, wobei auch bestimmt werden kann, daB Samen nur auf Grund einer Mitgliedschaft oder eines Besamungsvertra ges abgegeben werden darf, b) die Voraussetzungen, unter denen Samen nach § 9 Abs. 8 Nr. 2 ausgeliefert werden darf, wobei auch bestimmt werden kann, daB Samen nur auf Grund eines Vertrages und im Faile des § 9 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe b nur von einer Besamungsstation aus geliefert werden darf, in deren Tatlqkeitsberelch die Tierhaltung liegt, c) Form und Mindestinhalt der Vertraqe nach den Buchstaben a und b, d) die Behandlung von Samen einschlieBlich seiner Bef6rderung, e) die Kennzeichnung der zu besamenden Tiere und ihrer Nachkommen sowie das Verbot der Besamung nicht gekennzeichneter Tiere, f) die Art, den Inhalt, den Umfang, die Aufbewahrung und die Auswertung der Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 8 Nr. 4 und Abs. 10, g) SchutzmaBnahmen gegen Samenverwechslungen, insbesondere die Kennzeichnung; 4. PrOfungsordnungen fur die Lehrqanqe und Kurzlehr gange OberkOnstliche Besamung zu erlassen. FUnfter Abschnitt Embryotransfer §14 Embryotransfereinrichtungen (1) Wer eine Embryotransfereinrichtung betreiben will, bedarf der Erlaubnis. (2)Die Erlaubnis wird erteilt, wenn 1. das fOr einen ordnungsgemaBen Betrieb erforderliche Personal und die hierfOr erforderlichen Einrichtungen und Gerate vorhanden sind, 2. ein Tierarzt die Embryotransfereinrichtung tierarztlich fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierarztlich-tachtechnischen Aufgaben durch einen vertraglich an die Embryotransfereinrichtung gebunde nen Tierarzt qewanrlelstet ist und 3. sichergestellt ist, daB die notwendigen seuchenhygie nischen Anforderungen eingehalten werden. (3) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muB den Namen, die Anschrift und die Rechtsform der Embryo transfereinrichtung enthalten. (4) Zustandiq fur die Erteilung der Erlaubnis ist die fur den Sitz der Embryotransfereinrichtung zustandiqe Beh6rde. (5) Der Leiter einer Embryotransfereinrichtung ist ver pflichtet, der zustandiqen Beh6rde Anderungen der Sach verhalte nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 unverzOglich mitzuteilen. (6) Wer eine Embryotransfereinrichtung betreibt, hat Ober Gewinnung, Behandlung, Abgabe und Verwendung der Eizellen und Embryonen Aufzeichnungen zu machen. (7) Eizellen und Embryonen dOrfen nur von Tierarzten und Fachagrarwirten fur Besamungswesen und nur im Auftray der Embryotransfereinrichtung gewonnen sowie nur von diesen Personen und von Besamungsbeauftrag ten, die an einem Lehrgang OberEmbryotransfer mit Erfolg teilgenommen haben, Obertragenwerden. 152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 (8)Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des Jah res, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. 1m Einzelfall kann eine kQrzereDauer der Erlaubnis festge setzt werden. §15 Ermachtigungen (1) Das Bundesministerium fur Ernahrunq, Landwirt schaft und Forsten wird errnachtiqt, durch Rechtsverord nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur ErfQllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforder lich ist, Vorschriften zu erlassen uber 1. die Voraussetzungen, unter denen Eizellen und Embryonen angeboten, abgegeben, ausgeliefert und Qbertragen werden dQrfen, 2. die Einrichtung und den Betrieb der Embryotransfer einrichtungen, 3. Zulassungsvoraussetzungen, Anforderungen, Dauer und AbschluB der l.ehrqanqe uber Embryotransfer sowie die Anerkennung der Ausbildunqsstatten, 4. die Art, den Inhalt, den Umfang, die Aufbewahrung und die Auswertung der Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 6, 5. die Feststellung der ldentitat, insbesondere uber die Kennzeichnung der Spendertiere, Ernpfanqertlere, Eizellen und Embryonen. (2) Die Landesregierungen werden errnachtiqt, durch Rechtsverordnung Regelungen nach 1. Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4, 2. Absatz 1 Nr. 3 zu treffen, soweit das Bundesministerium fur Ernahrunq, Landwirtschaft und Forsten von der Ermachtigung keinen Gebrauch macht. (3) Die Landesregierungen werden ermachtigt, durch Rechtsverordnung, soweit es zur ErfQllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, PrQfungsord nungen fUr die l.ehrqanqe uber Embryotransfer zu erlas sen. Sechster Abschnitt Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr § 15a Ermachtigungen Das Bundesministerium fur Ernahrunq, Landwirtschaft und Forsten wird ermachtiqt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durch fUhrung von Rechtsakten der Europaischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Tierzucht erforderlich ist, Anforderun gen an das innergemeinschaftliche Verbringen von Zucht tieren, Samen, Eizellen und Embryonen, ihr Verbringen aus einem Staat, der nicht der Europaischen Union angehbrt in die Europaische Union (Einfuhr) sowie ihr Ver bringen aus dem Inland nach einem Staat, der nicht der Europalschen Union angehbrt (Ausfuhr), festzusetzen und dabei insbesondere 1. Genehmigungen vorzuschreiben und das Verfahren zu regeln, 2. Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen, Samen-, Eizellen- und Embryonenscheine, aus denen die Ein tragung der Zuchttiere, ihrer Vorfahren oder der Spen dertiere in die ZuchtbQcher oder Zuchtregister der vorn Herkunftsland amtlich anerkannten Zuchtorganisatio nen hervorgeht, vorzuschreiben, 3. vorzuschreiben, daB Zuchttiere, Samen, Eizellen und Embryonen nur uber bestimmte Zollstellen mit zuge ordneten Oberwachungsstellen eingefUhrt oder ausge fuhrt werden dQrfen, die das Bundesministerium fur Ernahrunq, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh men mit dem Bundesministerium der Finanzen bekanntgemacht hat. §15b Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen und der Zollbehorden (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Oberwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen mit. (2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Ein vernehmen mit dem Bundesministerium fUr Ernahrunq, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzel heiten des Verfahrens zur Oberwachung nach Absatz 1. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, AuskQnften und zur Leistung von Hilfsdien sten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschafts papiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen. Siebenter Abschnitt DurchfCIhrung des Gesetzes, Ausnahmen, BuBgeldvorschriften §16 Obertragungsbefugnis Soweit in diesem Gesetz die Landesregierungen zum EriaB von Rechtsverordnungen ermachtiqt werden, kon nen sie die Ermachtigungen durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehorden Qbertragen. § 16a Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfallen Das Bundesministerium fUr Ernahrunq, Landwirtschaft und Forsten kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen, wenn ihr unverzQgliches Inkrafttreten zur DurchfUhrung von Rechtsakten der Europaischen Gemeinschaft erfor derlich ist. Sie treten spatestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten auBer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlanqert werden. §17 Ausnahmen (1) Das Bundesministerium fUr Ernahrunq, Landwirt schaft und Forsten wird errnachtiqt, durch Rechtsverord nung mit Zustimmung des Bundesrates Zuchttiere bestimmter Rassen, GraBen oder ahnlich abgegrenzter Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 153 Gruppierungen von der Geltung dieses Gesetzes auszu nehmen, soweit der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck hier durch nicht beeintrachtigt wird. (2) Die zustandiqe Behbrde kann auf Antrag Ausnahrnen von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der nach die sem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen zulassen 1. fOr Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrich tungen und in Betrieben, die fur diese Einrichtungen Versuche durchfOhren, 2. fOr sonstige Versuchszwecke, soweit es mit dem in § 1 Abs. 2 genannten Zweck vereinbar ist; 3. im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation a) fUr die Entwicklung von HerkLinften und b) fOr das Abgeben von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Stichprobentests; 4. fUr MaBnahmen zur Erhaltung von Genreserven. (3) Die zustandiqe Behbrde kann auf Antrag im Faile von Tierseuchen, Futtermittelschaden und hbherer Gewalt Ausnahmen von § 9 Abs. 2 Nr. 3 zulassen. §18 Bekanntmachung Die zustandiqsn Behbrden machen die anerkannten Zuchtorganisationen sowie die Besamungsstationen, denen eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 erteilt ist, und die Embryotransfereinrichtungen, den en eine Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 erteilt ist, im Bundesanzeiger bekannt. §19 Oberwachung (1) Der Aufsicht durch die zustandiqe Behbrde unterlie gen 1. in zLichterischer Hinsicht a) die anerkannten Zuchtorganisationen, b) die mit der DurchfOhrung von LeistungsprLifungen und Zuchtwertfeststellungen beauftragten Stellen, c) die Betriebe, die innergemeinschaftlich oder mit Staaten, die nicht Mitglied der Europalschen Union sind, mit Zuchttieren, Eizellen oder Embryonen Handel treiben, 2. in zLichterischer und veterinarhygienischer Hinsicht die Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtun gen. (2)NatLirliche und juristische Personen und nichtrechts fahige Personenvereinigungen haben der zustandiqen Behbrde auf Verlangen die AuskLinfte zu erteilen, die zur DurchfOhrung der der Behbrde durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Ubertragenen Aufgaben erfor derlich sind. (3) Personen, die von der zustandiqen Behbrde beauf tragt sind, dLirfen, soweit es erforderlich ist, im Rahmen dar Absatze 1 und 2 unter Einhaltung der fur den Betrieb geltenden veterinarhygienischen Regelungen Betriebs grundstLicke, Betriebsraume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel des Auskunftspflichtigen wah rend dar Betriebs- oder Geschaftszeit betreten und dort 1. Besichtigungen und Untersuchungen vornehmen sowie Blutproben und sonstige Proben entnehmen sowie 2. die Zuchtunterlagen und qeschaftlichen Unterlagen einsehen. Der Auskunftspflichtige hat diese MaBnahmen zu dulden, die Zuchtunterlagen und die sonstigen qeschaftlichen Unterlagen vorzulegen sowie die Tiere vorzufOhren. (4) Der Auskunftspflichtige kann diese Auskunft auf sol che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der ZivilprozeB ordnung bezeichneten Angehbrigen der Gefahr strafge richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz Uber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wUrde. §19a Auskuntto zwischen den Behorden (1) Die zustand igen Behbrden 1. erteilen der zustandiqen Behbrde eines anderen Mit gliedstaates auf begrUndetes Ersuchen AuskLinfte und Ubermitteln die erforderlichen Schriftstucke, um ihr die Oberwachung der Einhaltung tierzuchtrechtlicher Vor schriften zu ermbglichen, 2. UberprUfen die von der ersuchenden Behbrde mitge teilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der PrUfung mit. (2) Die zustandiqen Behbrden erteilen der zustandiqen Behbrde eines anderen Mitgliedstaates unter BeifOgung der erforderlichen SchriftstLicke AuskUnfte, die fur die Oberwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei VerstbBen oder Verdacht auf VerstbBe gegen tierzuchtrechtliche Vorschriften. (3) Die zustandlqen Behbrden kbnnen, soweit es zur ErfUliung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforder lich oder durch Rechtsakte der Europalschen Gemein schaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Oberwachung gewonnen haben, den zustandiqen Behbr den anderer Lander und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium fur Ernahrunq, Landwirtschaft und Forsten und der Kommission der Europaischen Gemein schaft mitteilen. §19b Obermittlung von Daten Der Verkehr mit den zustandiqen Behbrden anderer Mit gliedstaaten und der Kommission der Europaischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium fOr Ernahrunq, Landwirtschaft und ' Forsten. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zustandiqen obersten Landesbehbr den Ubertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zustandiqen obersten Landesbehbrde dieser die Befugnis Ubertragen. Die obersten Landesbehbrden kon nen die Befugnis nach den Satzen 2 und 3 auf andere Behbrden Ubertragen. § 19c Verkehr mit Vertragsstaaten Die §§ 19a und 19b gelten entsprechend fOr die Ver tragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europaischen Union sind. 154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 § 19d Schiedsverfahren (1) 1st eine von der zustandiqen Behbrde getroffene MaBnahme, die sich auf Zuchttiere, Samen, Eizellen oder Embryonen aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwi schen ihr und dem VerfOgungsberechtigten streitig, so kbnnen beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverstandigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der MaBnahme einem Sachverstandigen zu unterbreiten, der in einem von der Kommission der Europaischen Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis aufgefOhrt ist. Der Sacnverstandiqe hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten. (2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der ZivilprozeBordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der ZivilprozeBordnung ist das zu standiqe Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der ZivilprozeBordnung das zustandiqe Oberverwaltungs gericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivil prozeBordnung muB der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden. §20 BuBgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsatzlich oder fahr lasslq, 1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 3 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 ein Zuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen anbietet oder abgibt, 1a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 ein Zuchttier abgibt, 2. einer Rechtsverordnung nach a) § 6 Abs. 2 Nr. 1 oder 2a, § 13 Abs. 3 Nr. 3 Buch stabe f oder § 15 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2 oder b) § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchsta be a, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe d, e oder g, § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Abs. 2 Nr.1 oder§ 15a zuwiderhandelt, soweit sie fOreinen bestimmten Tat bestand auf diese BuBgeldvorschrift verweist, 2a. einer mit einer Anerkennung nach § 7 Abs. 1 oder einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 ver bundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. entgegen § 7 Abs. 5, § 9 Abs. 6 oder § 14 Abs. 5 eine .A.nderung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, 4. entgegen § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 eine Besamungsstation oder Embryotransfereinrichtung betreibt, 5. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 1 oder 2 oder § 10 Abs. 1 Samen abgibt oder ausliefert, 5a. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz Samen nicht im Auftrag der Besamungs station verwendet, 6. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 3 Samen nicht abgibt oder einen hbheren Preis fordert, als es den Aufwendun gen im Faile des direkten Bezuges entspricht, 7. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 4 oder Abs. 10 oder § 14 Abs. 6 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig macht, 8. entgegen § 9 Abs. 11 Satz 1 als Besamungsbeauf tragter tatig wird, 9. entgegen § 9 Abs. 11 Satz 2 Sam en verwendet, 10. entgegen § 14 Abs. 7 Eizellen oder Embryonen uber traqt oder 11. entgegen § 19 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht rich tig, nicht vollstandiq oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 einer dort genannten Verpflichtung zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fallen des Absatzes 1 Nr. 1, 1a, 2 Buchstabe b, Nr. 2a, 4, 5, 5a und 8 bis 10 mit einer GeldbuBe bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fallen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3, 6, 7 und 11 mit einer GeldbuBe bis zu fOnftausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Samen, Eizellen und Embryonen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b oder Nr. 5 bezieht, kbnnen eingezogen werden. § 23 des Gesetzes Ober Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. Achter Abschnitt SchluBvorschriften § 21 DurchfOhrung von Vorschriften der Europaischen Gemeinschaft Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kbnnen auch zur DurchfOhrung von Rechtsakten der Europalschen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht erlassen werden. §22 Allgemeine Verwaltungsvorchriften Das Bundesministerium fur Ernahrunq, Landwirtschaft und Forsten erlaBt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durch fOhrung dieses Gesetzes erforderlich sind. §23 Ubergangsvorschriften (1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen gelten als Anerkennungen nach die sem Gesetz. (2) Nach bisherigem Recht erteilte Erlaubnisse zum Betrieb von Besamungsstationen gelten als Erlaubnisse nach diesem Gesetz. (3) Nach bisherigem Recht erteilte Besamungserlaub nisse gelten fort. FOr Samen von abgegangenen Tieren, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewonnen wurde, kann auch dann eine Besamungserlaubnis erteilt werden, wenn Bescheinigungen vorliegen, die nach dem zum Zeit punkt der Samengewinnung geltenden Rechtsvorschrif ten erforderlich sind; § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bleibt hiervon unberuhrt, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1998 155 (4) Lehrqanqe fur Besamungswarte nach den §§ 2 bis 4 der Verordnung uber l.ehrqanqe nach dem Besamungs gesetz vom 23. August 1972 (BGB!. I S. 1587) gelten als l.ehrqanqe uber kunstliche Besamung nach § 9 Abs. 11 Satz 1 dieses Gesetzes. Kurzlehrqanqe nach § 5 der Ver ordnung uber Lehrqanqe nach dem Besamungsgesetz gelten als Kurzlehrgange uber kunstliche Besamung nach § 9 Abs. 11 Satz 2 dieses Gesetzes. §23a Ermachtigungen Das Bundesministerium fur Ernahrunq, Landwirtschaft und Forsten wird errnachtiqt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. § 12, auch soweit er durch Landesrecht erqanzt wor den ist, ganz oder teilweise aufzuheben, 2. in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 die Worte "und beim Verbrin gen aus dem Ausland" zu streichen, 3. in § 3 Abs. 2 Satz 2 die Angabe .und § 12 Abs. 1" zu streichen, 4. in § 13 Abs. 1 Nr. 3 die Angabe "und § 12 Abs. 2 Nr. 1" zu streichen, 5. in § 20 Abs. 1 Nr. 1 die Angabe "oder § 12 Abs. 1 Satz 1" zu streichen, soweit das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Einfuhr von Samen durch Rechtsverordnung nach § 15a geregelt wird. §24 (Inkrafttreten)

Animal Breeding Act · Nelum