Amending Act on the simplification of waste management monitoring
صدر في 2006-07-15 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Air and atmosphere, Environment, Waste and hazardous substances
- الكلمات المفتاحية
- environmental impact assessment (EIA), authorization/permit, air quality/air pollution, pollution control, waste disposal, waste management, transport/storage
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27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert a) auch ohne eine Anordnung nach § 44 oder durch § 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. September 2005 b) abweichend von bestimmten Anforderun- (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert: gen nach den §§ 42 und 43 oder einer 1. § 3 Abs. 8 wird wie folgt gefasst: Rechtsverordnung nach § 45 „(8) Gefährlich sind die Abfälle, die durch zu führen und vorzulegen sind, Rechtsverordnung nach § 41 Satz 2 bestimmt wor- 2. dass die Abfallentsorger bei der Annahme den sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes oder Weitergabe die Abfälle in bestimmter sind alle übrigen Abfälle.“ Art und Weise zu überprüfen und das Ergeb- 2. § 7 wird wie folgt geändert: nis dieser Prüfung in den Nachweisen oder Registern zu verzeichnen haben, a) In Absatz 1 werden die Nummern 5 und 6 auf- gehoben. 3. dass die Abfallbeförderer und Abfallentsorger ein Betriebstagebuch führen, in welchem be- *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: stimmte Angaben zu den Betriebsabläufen zu – Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle vom 15. Juli 1975 verzeichnen sind, die nicht schon in die Re- (ABl. EG Nr. L 149 S. 39), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/ gister aufgenommen werden, 692/EWG vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 48), – Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle vom 4. dass die Erzeuger, Besitzer oder Entsorger
12. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 20), geändert durch von Abfällen bei Annahme oder Weitergabe die Richtlinie 94/31/EG vom 27. Juni 1994 (ABl. EG Nr. L 168 der Abfälle auf die sich aus der Verordnung S. 28), ergebenden Anforderungen hinzuweisen oder – Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Um- weltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und pri- die Abfälle oder die für deren Beförderung vaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), geändert durch die vorgesehenen Behältnisse in bestimmter Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) Weise zu kennzeichnen haben, und durch die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 156 S. 17), 5. die Entnahmen von Proben, der Verbleib und – Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die die Aufbewahrung von Rückstellproben und integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmut- zung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), geändert durch die Richtlinie 2003/ die hierfür anzuwendenden Verfahren, 35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 6. die zur Bestimmung von einzelnen Stoffen 2003 (ABl. EU Nr. L 156 S. 17) und durch die Richtlinie 2003/87/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober oder Stoffgruppen erforderlichen Analysever- 2003 (ABl. EU Nr. L 275 S. 32) und durch die Verordnung (EG) fahren, Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), 7. dass der Verpflichtete mit der Durchführung – Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfall- der Probenahme und der Analysen nach den deponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1), geändert durch die Verordnung Nummern 6 und 7 einen von der zuständigen (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), Landesbehörde bekannt gegebenen Sachver- – Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- ständigen oder eine von dieser Behörde be- tes vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte kannt gegebene Stelle beauftragt. (ABl. EU Nr. L 37 S. 24), geändert durch die Richtlinie 2003/108/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezem- Pflichten nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder andere ber 2003 (ABl. EU Nr. L 345 S. 106), Pflichten als nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 vorgesehen – Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- sollen nur angeordnet werden, soweit auch unter tes vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung be- Berücksichtigung der in den §§ 40 bis 45 oder stimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronik-Altgeräten (ABl. EU Nr. L 37 S. 19), zuletzt geändert durch die Entscheidung der in einer Rechtsverordnung nach § 45 be- der Kommission vom 21. April 2006 (ABl. EU Nr. L 115 S. 38). stimmten Überwachungsmaßnahmen die Über- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006 prüfung der Anforderungen der Verordnung an- 1. die freiwillige Rücknahme zur Erfüllung der ders nicht gewährleistet werden kann. Pflichten der Produktverantwortung im Sinne des § 22 erfolgt, (4) Wegen der Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5, 6 und 7 kann auf jedermann zu- 2. durch die Rücknahme die Ziele der Kreislaufwirt- gängliche Bekanntmachungen verwiesen wer- schaft im Sinne der §§ 4 und 5 gefördert werden den. Hierbei ist und 1. in der Rechtsverordnung das Datum der Be- 3. die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle ge- kanntmachung anzugeben und die Bezugs- währleistet bleibt. quelle genau zu bezeichnen, Die Rücknahme nach Satz 1 gilt spätestens mit der 2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Pa- Annahme der Abfälle an einer Anlage zur weiteren tent- und Markenamt archivmäßig gesichert Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur Zwischen- niederzulegen und in der Rechtsverordnung lagerung der Abfälle, als abgeschlossen, soweit in darauf hinzuweisen. der Freistellung kein früherer Zeitpunkt bestimmt (5) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 wird. Der Antrag auf Befreiung kann mit der Anzeige kann zugelassen oder angeordnet werden, dass nach Absatz 2 verbunden werden. Nachweise, Register und Betriebstagebücher (4) Die Freistellung nach Absatz 3 gilt für die nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in elektronischer Bundesrepublik Deutschland, soweit keine be- Form oder elektronisch geführt werden.“ schränkte Geltung beantragt wird. Sie kann unter
3. In § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden am Ende der Bedingungen sowie unter dem Vorbehalt des Wi- Nummer 2 das Wort „oder“ und nach der Nummer 2 derrufs erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet folgende neue Nummer 3 eingefügt: werden, soweit dies zur Sicherstellung der in Ab- satz 3 genannten Freistellungsvoraussetzungen er- „3. Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen forderlich ist. Die für die Freistellung zuständige Be- entsprechend § 7 Abs. 3 bis 5“. hörde übersendet je eine Ablichtung des Freistel-
4. In § 12 Abs. 1 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst: lungsbescheides an die zuständigen Behörden der Länder, in denen die Abfälle zurückgenommen wer- „3. Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen den. entsprechend § 7 Abs. 3 bis 5“. (5) Erzeuger, Besitzer, Beförderer oder Entsorger
5. In § 13 Abs. 3 Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende gefährlicher Abfälle sind bis zum Abschluss der Nummer 1a eingefügt: Rücknahme nach Absatz 3 von Nachweispflichten „1a. die in Wahrnehmung der Produktverantwor- nach § 43 befreit, soweit sie die Abfälle an einen tung nach § 25 freiwillig zurückgenommen Hersteller oder Vertreiber zurückgeben oder in des- werden, soweit dem zurücknehmenden Her- sen Auftrag entsorgen, der für solche Abfälle nach steller oder Vertreiber ein Freistellungs- oder Absatz 3 von Nachweispflichten freigestellt ist. Ab- Feststellungsbescheid nach § 25 Abs. 3 oder 6 satz 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. erteilt worden ist,“. (6) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde stellt
6. (weggefallen) auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers fest, dass eine angezeigte Rücknahme von Abfällen zur 7. § 19 wird wie folgt geändert: Erfüllung der Pflichten der Produktverantwortung a) Die Absätze 1, 2 und 4 werden aufgehoben. nach § 22 erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind. Absatz 4 Satz 1 bis 3 b) In Absatz 5 wird die Absatzbezeichnung „(5)“ ge- findet entsprechende Anwendung.“ strichen.
11. In § 28 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „Vorlage
8. (weggefallen) der Abfallwirtschaftskonzepte“ durch die Wörter
9. (weggefallen) „Vorlage von Abfallwirtschaftskonzepten“ ersetzt. 10. § 25 Abs. 2 wird durch die folgenden Absätze 2 12. § 29 wird wie folgt geändert: bis 6 ersetzt: a) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 einge- „(2) Hersteller und Vertreiber, die Erzeugnisse fügt: und die nach Gebrauch der Erzeugnisse verblei- „(8) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs- benden Abfälle freiwillig zurücknehmen, haben dies träger im Sinne des § 15, die Dritten sowie die der zuständigen Behörde vor Beginn der Rück- privaten Entsorgungsträger im Sinne der §§ 16 nahme anzuzeigen. bis 18, denen Pflichten der Erzeuger oder Besit- (3) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde soll zer zur Entsorgung von Abfällen übertragen wor- auf Antrag den Hersteller oder Vertreiber, der von den sind, haben die von ihnen zu erstellenden ihm hergestellte oder vertriebene Erzeugnisse nach und fortzuschreibenden Abfallwirtschaftskon- deren Gebrauch als gefährliche Abfälle in eigenen zepte und Abfallbilanzen auf Verlangen der zu- Anlagen oder Einrichtungen oder in Anlagen oder ständigen Behörde zur Auswertung für die Ab- Einrichtungen von ihm beauftragter Dritter freiwillig fallwirtschaftsplanung vorzulegen.“ zurücknimmt, von Pflichten zur Nachweisführung b) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Ab- nach § 43 über die Entsorgung gefährlicher Abfälle sätze 9 und 10. bis zum Abschluss der Rücknahme der Abfälle so- wie von Verpflichtungen nach § 49 freistellen, wenn 13. § 40 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006 1621 „Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und (4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind sonstige der Überwachung unterliegende Gegen- die Register vorzulegen oder Angaben aus diesen stände haben den Beauftragten der Überwa- Registern mitzuteilen. chungsbehörde auf Verlangen zu erteilen: (5) Die Eintragung oder die Einstellung eines Be-
1. Erzeuger und Besitzer von Abfällen, legs über die Entsorgung gefährlicher Abfälle in ein Register sind mindestens drei Jahre, die Eintragung
2. Entsorgungspflichtige, oder die Einstellung eines Belegs über die Beförde-
3. Inhaber oder Betreiber sowie frühere Inhaber rung gefährlicher Abfälle in ein Register sind min- oder Betreiber von Unternehmen oder Anlagen, destens zwölf Monate jeweils ab dem Zeitpunkt der auch wenn diese stillgelegt sind, die Abfälle in Eintragung oder Einstellung in das Register gerech- einem Verfahren nach Anhang II A oder II B ent- net aufzubewahren, soweit eine Rechtsverordnung sorgen oder entsorgt haben, sowie nach § 45 keine längere Frist vorschreibt.
4. Anlagen oder Unternehmen, welche gewerbs- (6) Die Registerpflichten nach den Absätzen 1 mäßig Abfälle einsammeln oder befördern, für bis 3 gelten nicht für private Haushaltungen. Dritte Abfallverbringungen gewerbsmäßig ver- mitteln oder mit Abfällen gewerbsmäßig han- § 43 deln.“ Nachweispflichten
14. Die §§ 41 bis 48 werden durch die folgenden §§ 41 (1) Die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförde- bis 45 ersetzt: rer und Entsorger gefährlicher Abfälle haben der „§ 41 zuständigen Behörde und untereinander die ord- nungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle Abfallbezeichnung, nachzuweisen. Der Nachweis wird geführt Gefährliche Abfälle 1. vor Beginn der Entsorgung in Form einer Erklä- An die Entsorgung sowie die Überwachung ge- rung des Erzeugers, Besitzers oder Einsammlers fährlicher Abfälle sind nach Maßgabe dieses Geset- zur vorgesehenen Entsorgung, einer Annahme- zes besondere Anforderungen zu stellen. Zur Um- erklärung des Abfallentsorgers sowie der Bestä- setzung von Rechtsakten der Europäischen Ge- tigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Ent- meinschaften wird die Bundesregierung ermächtigt, sorgung durch die zuständige Behörde und nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- 2. über die durchgeführte Entsorgung oder Teilab- tes die Bezeichnung von Abfällen sowie gefährliche schnitte der Entsorgung in Form von Erklärun- Abfälle zu bestimmen und die Bestimmung gefähr- gen der nach Satz 1 Verpflichteten über den Ver- licher Abfälle durch die zuständige Behörde im Ein- bleib der entsorgten Abfälle. zelfall zuzulassen. (2) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für die Entsorgung gefährlicher Abfälle, wel- § 42 che die Erzeuger oder Besitzer in eigenen Abfallent- Registerpflichten sorgungsanlagen entsorgen, wenn diese Entsor- gungsanlagen in einem engen räumlichen und be- (1) Die Betreiber von Anlagen oder Unterneh- trieblichen Zusammenhang mit den Anlagen oder men, welche Abfälle in einem Verfahren nach An- Stellen stehen, in denen die zu entsorgenden Ab- hang II A oder II B entsorgen (Entsorger), haben fälle angefallen sind. Die Registerpflichten nach ein Register zu führen, in dem hinsichtlich der Vor- § 42 bleiben unberührt. gänge nach den Anhängen II A oder II B (3) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten 1. die Menge, die Art, der Ursprung und nicht bis zum Abschluss der Rücknahme oder 2. soweit diese Angaben zur Gewährleistung einer Rückgabe von Erzeugnissen oder der nach Ge- ordnungsgemäßen Entsorgung von Bedeutung brauch der Erzeugnisse verbleibenden gefährlichen sind, die Bestimmung, die Häufigkeit des Ein- Abfälle, die einer verordneten Rücknahme oder sammelns, das Beförderungsmittel sowie die Rückgabe nach § 24 unterliegen. Eine Rücknahme Art der Behandlung der Abfälle verzeichnet wer- oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach Ge- den. brauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle gilt spätestens mit der Annahme an einer Anlage zur (2) Entsorger, welche Abfälle behandeln oder la- weiteren Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur gern, haben die nach Absatz 1 erforderlichen Anga- Zwischenlagerung der Abfälle, als abgeschlossen, ben, insbesondere die Bestimmung der behandel- soweit die Verordnung, welche die Rückgabe oder ten oder gelagerten Abfälle, auch für die weitere Rücknahme anordnet, keinen früheren Zeitpunkt Entsorgung zu verzeichnen, soweit dies auf Grund bestimmt. der Zweckbestimmung der Abfallentsorgungsan- lage zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen (4) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten Entsorgung erforderlich ist. Entsorger nach Satz 1 nicht für private Haushaltungen. werden durch Rechtsverordnung nach § 45 be- stimmt. § 44 (3) Die Pflichten zur Führung von Registern nach Anordnungen im Einzelfall Absatz 1 gelten auch für die Erzeuger, Besitzer, Ein- (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle. die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer oder Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006 Entsorger von Abfällen, jedoch ausgenommen pri- (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann vate Haushaltungen, zugelassen oder angeordnet werden, dass
1. Register oder Nachweise zu führen und vorzule- 1. Nachweise und Register in elektronischer Form gen oder Angaben aus den Registern mitzuteilen oder elektronisch geführt, haben, soweit Pflichten nach den §§ 42 und 43 2. die zur Erfüllung der unter Nummer 1 genannten nicht bestehen oder Pflichten erforderlichen Voraussetzungen ge- 2. bestimmten Anforderungen entsprechend § 7 schaffen und vorgehalten sowie Abs. 3 nachzukommen haben. 3. den zuständigen Behörden oder den beteiligten Durch Anordnung nach Satz 1 kann auch zugelas- Nachweispflichtigen bestimmte Angaben zu den sen oder angeordnet werden, dass insbesondere technischen Voraussetzungen nach Nummer 2, Nachweise und Register in elektronischer Form insbesondere die erforderlichen Empfangszu- oder elektronisch geführt werden. gänge sowie Störungen der für die Kommunika- (2) Ist der Abfallbesitzer Entsorgungsfachbetrieb tion erforderlichen Einrichtungen mitgeteilt wer- im Sinne des § 52 Abs. 1 oder auditierter Unterneh- den.“ mensstandort im Sinne des § 55a, so hat die zu- 15. § 55a wird wie folgt geändert: ständige Behörde dies bei Anordnungen nach Ab- satz 1, insbesondere auch im Hinblick auf mögliche a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Beschränkungen des Umfangs oder des Inhalts der b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Nachweispflicht zu berücksichtigen. Dies umfasst insbesondere die Berücksichtigung der vom Um- „(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, weltgutachter geprüften und im Rahmen der Teil- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des nahme an dem Gemeinschaftssystem für das Um- Bundesrates Erleichterungen im Genehmigungs- weltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung verfahren sowie überwachungsrechtliche Er- (EMAS) erstellten Unterlagen. leichterungen für Entsorgungsfachbetriebe ent- sprechend Absatz 1 vorzusehen.“ § 45 16. § 61 wird wie folgt geändert: Anforderungen a) In Absatz 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 7, § 7 Abs. 3 an Nachweise und Register auch in Verbindung mit § 36c Abs. 5, § 8, § 12 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Abs. 1“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 1, 2 oder 3 Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 bis 6 oder 7, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- jeweils auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 tes zur Erfüllung der sich aus den §§ 42, 43 und 44 Nr. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder § 36c Abs. 5, nach ergebenden Pflichten die näheren Anforderungen § 8 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2, Satz 2 oder an die Form, den Inhalt sowie das Verfahren zur Abs. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 1 oder 2“ ersetzt. Führung und Vorlage der Nachweise, Register und b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: der Mitteilung bestimmter Angaben aus den Regis- tern festzulegen sowie die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: verpflichteten Anlagen oder Unternehmen zu be- „1. entgegen § 25 Abs. 2 eine Anzeige nicht, stimmen. In der Rechtsverordnung kann insbeson- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht dere auch bestimmt werden, dass rechtzeitig erstattet,“. 1. der Nachweis nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 nach Ablauf bb) In Nummer 3 werden die Wörter „nicht voll- einer bestimmten Frist als bestätigt gilt oder eine ständig oder nicht richtig“ durch die Wörter Bestätigung entfällt, soweit die ordnungsge- „nicht richtig, nicht vollständig oder nicht mäße Entsorgung gewährleistet bleibt, rechtzeitig“ ersetzt. 2. für bestimmte Kleinmengen, die nach Art und Beschaffenheit der Abfälle auch unterschiedlich cc) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 42 Abs. 1 festgelegt werden können, oder für einzelne Ab- auch in Verbindung mit § 45 Abs. 1“ durch fallarten oder Abfallgruppen bestimmte Anforde- die Angabe „§ 44 Satz 1 auch in Verbindung rungen nicht oder abweichende Anforderungen mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 gelten, soweit die ordnungsgemäße Entsorgung Satz 1“ ersetzt. gewährleistet bleibt, dd) Die Nummer 7 wird durch die folgenden 3. die zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des neuen Nummern 7 bis 11 ersetzt: Widerrufs auf Antrag oder von Amts wegen Ver- „7. entgegen § 42 Abs. 1, auch in Verbin- pflichtete ganz oder teilweise von der Führung dung mit § 42 Abs. 3 oder einer Rechts- von Nachweisen oder Registern freistellen kann, verordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 soweit die ordnungsgemäße Entsorgung ge- Buchstabe b oder § 45 Abs. 1 Satz 1 währleistet bleibt, oder 2 Nr. 2 oder 4, ein Register nicht, 4. die Register in Form einer sachlich und zeitlich nicht richtig oder nicht vollständig führt, geordneten Sammlung der vorgeschriebenen 8. entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 in Verbin- Nachweise oder in der Entsorgungspraxis gän- dung mit einer Rechtsverordnung nach giger Belege geführt werden sowie § 45 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe nicht, 5. die Nachweise und Register bis zum Ablauf be- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht stimmter Fristen aufzubewahren sind. rechtzeitig verzeichnet, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006 1623 9. entgegen § 42 Abs. 4, auch in Verbin- Artikel 4 dung mit einer Rechtsverordnung nach Änderung des Gesetzes § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder über die Umweltverträglichkeitsprüfung § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 2, ein Re- gister nicht, nicht richtig, nicht vollstän- Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung dig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), geändert durch Artikel 2 vollständig oder nicht rechtzeitig macht, des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794), wird wie folgt geändert: 10. entgegen § 42 Abs. 5, auch in Verbin- dung mit einer Rechtsverordnung nach 1. In den Nummern 8.3, 8.4, 8.5, 8.6, 8.8, 8.9.1 § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, ein Register und 8.9.2, 12.1 und 12.2 der Anlage 1 werden je- nicht oder nicht für die vorgeschriebene weils die Wörter „besonders überwachungsbedürfti- Dauer aufbewahrt, gen“ durch das Wort „gefährlichen“ ersetzt. 11. entgegen § 43 Abs. 1 in Verbindung mit 2. In der Nummer 2.3 der Anlage 3 wird die Angabe einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 „Abs. 5“ gestrichen. Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Artikel 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder § 45 Änderung des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, einen Nachweis Umweltstatistikgesetzes*) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder Das Umweltstatistikgesetz vom 21. September 1994 nicht rechtzeitig führt,“. (BGBl. I S. 2530), zuletzt geändert durch Artikel 12 des ee) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158), neuen Nummern 12 bis 14. wird wie folgt geändert: ff) In der neuen Nummer 14 wird die Angabe 1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „besonders „§ 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder § 48“ durch überwachungsbedürftige“ durch das Wort „gefährli- die Angabe „§ 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder che“ ersetzt. § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 5 oder Abs. 2 2. In § 14 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter Nr. 2 oder 3“ ersetzt. „besonders überwachungsbedürftiger“ durch das c) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1, 6, 7, Wort „gefährlicher“ ersetzt. 8 und 10“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 1, 6 bis 12 und 14“ ersetzt. Artikel 6
17. In § 13 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1, 2 und 4, Änderung der Verordnung § 36 Abs. 4, § 50 Abs. 2, § 54 Abs. 1 Satz 1 und über genehmigungsbedürftige Anlagen § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden jeweils die Wörter Ziffer 8 des Anhangs der Verordnung über genehmi- „besonders überwachungsbedürftige“ durch das gungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekannt- Wort „gefährliche“ ersetzt. machung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zu-
18. In § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wör- letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2005 ter „besonders überwachungsbedürftigen“ durch (BGBl. I S. 1687) geändert worden ist, wird wie folgt das Wort „gefährlichen“ ersetzt. geändert:
19. In § 50 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „überwachungs- 1. In Ziffer 8.3 werden die Wörter „besonders überwa- bedürftige“ durch die Wörter „nicht gefährliche“ er- chungsbedürftige“ durch das Wort „gefährliche“ er- setzt. setzt.
2. In den Ziffern 8.6, 8.8, 8.10, 8.11, 8.12, 8.13, 8.14 Artikel 2 und 8.15 werden jeweils die Wörter „besonders Aufhebung der überwachungsbedürftigen“ durch das Wort „gefähr- Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung lichen“ ersetzt. Die Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung Artikel 7 vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verord- Änderung der nung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), wird aufge- Abfallverzeichnis-Verordnung hoben. Die Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), wird wie folgt geändert: Aufhebung der Bestimmungsverordnung über- 1. In § 1 Nr. 2 wird das Wort „Überwachungsbedürftig- wachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung keit“ durch das Wort „Gefährlichkeit“ ersetzt. Die Bestimmungsverordnung überwachungsbedürf- 2. § 3 wird wie folgt geändert: tige Abfälle zur Verwertung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1377), geändert durch Artikel 2 der Verord- *) Hinweis der Schriftleitung: Das Umweltstatistikgesetz vom 21. Sep- tember 1994 (BGBl. I S. 2530) ist zwischenzeitlich durch Artikel 2 nung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), wird Satz 2 des Gesetzes zur Straffung der Umweltstatistik vom 16. Au- aufgehoben. gust 2005 (BGBl. I S. 2446) am 20. August 2005 außer Kraft getreten. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006 a) In der Überschrift wird das Wort „Überwachungs- Artikel 12 bedürftigkeit“ durch das Wort „Gefährlichkeit“ er- Änderung setzt. der Deponieverordnung b) Satz 1 des Absatzes 1 wird wie folgt gefasst: In § 6 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 3, § 8 Abs. 6, § 14 „Die mit einem Sternchen (*) versehenen Abfall- Abs. 4 und 5, § 25 Abs. 2 und der Ziffer 4 Satz 2 des arten im Abfallverzeichnis sind gefährlich im Anhangs 4 der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 Sinne des § 41 des Kreislaufwirtschafts- und Ab- (BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord- fallgesetzes.“ nung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2190) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „besonders über- c) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 werden wachungsbedürftige“ durch das Wort „gefährliche“ er- jeweils die Wörter „besonders überwachungsbe- setzt. dürftig“ durch das Wort „gefährlich“ ersetzt. Artikel 13 Artikel 8 Änderung Änderung der der Verwaltungsgerichtsordnung Transportgenehmigungsverordnung In § 48 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung Die Transportgenehmigungsverordnung vom 10. Sep- in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März tember 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861), zuletzt 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 des geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 21. Juni Gesetzes vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2482, 3007) 2002 (BGBl. I S. 2199), wird wie folgt geändert: geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 1“ gestri- chen.
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 3 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „besonders Artikel 14 überwachungsbedürftigen“ durch das Wort „gefähr- lichen“ ersetzt. Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
2. In § 12 Nr. 1 werden die Wörter „besonders überwa- § 2 Abs. 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes chungsbedürftige“ durch das Wort „gefährliche“ er- vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) wird wie folgt ge- setzt. ändert: Artikel 9 1. In Satz 2 werden die Angaben „§ 21 Abs. 1, §§ 26 und 54 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Änderung der Abfallgesetzes, § 1 Abs. 3 der Nachweisverordnung“ Altholzverordnung durch die Angaben „§§ 21, 26, 40 und 54 Abs. 1 In § 6 Abs. 5 Satz 1 und 3 der Altholzverordnung vom Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) werden jeweils die ersetzt. Wörter „besonders überwachungsbedürftiger“ durch 2. Folgender Satz 4 (neu) wird angefügt: das Wort „gefährlicher“ ersetzt. „Die Nachweispflichten nach § 43 Abs. 1 des Kreis- laufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten nicht für Artikel 10 die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen Änderung zur Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten.“ der Gewerbeabfallverordnung Artikel 15 In § 3 Abs. 8 und § 5 Abs. 2 der Gewerbeabfallver- ordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), die durch Rückkehr Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I zum einheitlichen Verordnungsrang S. 2252) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter Die auf den Artikeln 6 bis 12 beruhenden Teile der „besonders überwachungsbedürftige“ durch das Wort dort geänderten Rechtsverordnungen können auf „gefährliche“ ersetzt. Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 11 Artikel 16 Änderung der Versatzverordnung Inkrafttreten In Anlage 4 Ziffer 2.4 letzter Absatz der Versatzver- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 ordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), die durch am ersten Tag des siebenten auf die Verkündung fol- Artikel 1 der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I genden Kalendermonats in Kraft. S. 2190) geändert worden ist, werden die Wörter „be- (2) Artikel 1 Nr. 2, 3, 4 und 14 (§§ 7, 8, 12 und 45 des sonders überwachungsbedürftigen“ durch das Wort Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes) tritt am ersten „gefährlichen“ ersetzt. Tag nach der Verkündung in Kraft. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006 1625 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. Juli 2006 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Sigmar Gabriel Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de