Amending Act on prescription provisions
صدر في 2004-12-09 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Food and nutrition, Land and soil, Water
- الكلمات المفتاحية
- food safety and quality, meat, packaging/labelling, soil conservation/soil improvement, soil pollution/quality, pollution control, water supply
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3214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Arzneimittelgesetzes § 90 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes § 3 Abs. 4 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch § 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung des Bundes-Bodenschutzgesetzes In § 24 Abs. 2 Satz 3 des Bundes-Bodenschutzgeset zes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das durch Arti kel 17 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) geändert worden ist, wird der Punkt am Satzen de durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt: „die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden.“ Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesge setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti kel 4 Abs. 18 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert: 1. § 51b wird aufgehoben. 2. In § 59m Abs. 2 wird die Angabe „§§ 51b, 52 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 52 Abs. 2“ ersetzt. Artikel 5 Änderung der Insolvenzordnung Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502), wird wie folgt geändert: 1. § 26 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben. 2. § 62 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Scha dens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenz verwalters entstanden ist, richtet sich nach den Rege lungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.“ 3. § 146 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßi ge Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.“ 4. § 147 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 6 Änderung des Einführungs gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürger lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) geändert worden ist, wird folgender § 12 angefügt: „§ 12 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (1) Auf die Verjährungsfristen gemäß den durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geänderten Vor schriften 1. im Arzneimittelgesetz, 2. im Lebensmittelspezialitätengesetz, 3. in der Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. in der Insolvenzordnung, 5. im Bürgerlichen Gesetzbuch, 6. im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung, Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts Vom 9. Dezember 2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3215 7. im Handelsgesetzbuch, 8. im Umwandlungsgesetz, 9. im Aktiengesetz, 10. im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be schränkter Haftung, 11. im Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts genossenschaften, 12. in der Patentanwaltsordnung, 13. im Steuerberatungsgesetz, 14. in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden, 15. in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden, 16. in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser, 17. in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme, 18. im Rindfleischetikettierungsgesetz, 19. in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung und 20. in der Verordnung über die Allgemeinen Beförde rungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obus verkehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeu gen ist § 6 entsprechend anzuwenden, soweit nicht ein ande res bestimmt ist. An die Stelle des 1. Januar 2002 tritt der 15. Dezember 2004, an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 14. Dezember 2004. (2) Noch nicht verjährte Ansprüche, deren Verjährung sich nach Maßgabe des bis zum 14. Dezember 2004 gel tenden Rechts nach den Regelungen über die regelmäßi ge Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch be stimmt hat und für die durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Moderni sierung des Schuldrechts längere Verjährungsfristen be stimmt werden, verjähren nach den durch dieses Gesetz eingeführten Vorschriften. Der Zeitraum, der vor dem 15. Dezember 2004 abgelaufen ist, wird in die Verjäh rungsfrist eingerechnet.“ Artikel 7 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102), wird wie folgt geändert: 1. § 197 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort „und“ angefügt. c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ange fügt: „6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.“ 2. In § 201 Satz 1 wird die Ziffer „5“ durch die Ziffer „6“ ersetzt. 3. § 1996 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) War der Erbe ohne sein Verschulden verhindert, das Inventar rechtzeitig zu errichten, die nach den Umständen gerechtfertigte Verlängerung der Inven tarfrist zu beantragen oder die in Absatz 2 bestimmte Frist von zwei Wochen einzuhalten, so hat ihm auf sei nen Antrag das Nachlassgericht eine neue Inventar frist zu bestimmen.“ 4. § 1997 wird wie folgt gefasst: „§ 1997 Hemmung des Fristablaufs Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung.“ Artikel 8 Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Woh nungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1747), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) geändert wor den ist, wird aufgehoben. Artikel 9 Änderung des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert: 1. § 61 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrläs sige Unkenntnis in fünf Jahren von dem Abschluss des Geschäfts an.“ 2. § 88 wird aufgehoben. 3216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3. § 113 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem die übrigen Gesell schafter von dem Abschluss des Geschäfts oder von der Teilnahme des Gesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntnis erlangen oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.“ 4. § 902 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 5. In § 903 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1“ gestri chen. 6. § 905 wird aufgehoben. Artikel 10 Änderung des Umwandlungsgesetzes § 93 Abs. 4 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Okto ber 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 10 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist, wird aufgeho ben. Artikel 11 Änderung des Aktiengesetzes Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert: 1. In § 51 Satz 1 wird die Angabe „den §§ 46 bis 49“ durch die Angabe „den §§ 46 bis 48“ ersetzt. 2. Dem § 54 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entste hung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Ver mögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjäh rung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeit punkt der Eröffnung ein.“ 3. § 62 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Ansprüche nach diesen Vorschriften ver jähren in zehn Jahren seit dem Empfang der Leistung. § 54 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.“ 4. § 88 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in drei Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem die übrigen Vorstandsmitglieder und die Aufsichtsratsmitglieder von der zum Schadensersatz verpflichtenden Hand lung Kenntnis erlangen oder ohne grobe Fahrlässig keit erlangen müssten. Sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.“ 5. § 284 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in drei Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem die übrigen persönlich haftenden Gesellschafter und die Auf sichtsratsmitglieder von der zum Schadensersatz ver pflichtenden Handlung Kenntnis erlangen oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten. Sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrläs sige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.“ 6. Dem § 302 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjäh ren in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintra gung der Beendigung des Vertrags in das Handelsre gister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs als bekannt gemacht gilt.“ 7. § 327 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Endet die Eingliederung, so haftet die frühere Hauptgesellschaft für die bis dahin begründeten Ver bindlichkeiten der bisher eingegliederten Gesell schaft, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Eingliederung fällig und daraus Ansprüche gegen die frühere Hauptgesellschaft in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtli che oder behördliche Vollstreckungshandlung vorge nommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtli chen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Ver waltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Eintragung des Endes der Eingliederung in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs als bekannt gemacht gilt. Die für die Verjährung gel tenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die frühere Hauptgesellschaft den Anspruch schriftlich anerkannt hat.“ Artikel 12 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz Nach § 26d des Einführungsgesetzes zum Aktienge setz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist, wird folgender § 26e eingefügt: „§ 26e Übergangsregelung zum Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts § 327 Abs. 4 des Aktiengesetzes in der ab dem 15. Dezember 2004 geltenden Fassung ist auf vor diesem Datum entstandene Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3217 1. die Eintragung des Endes der Eingliederung in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs nach diesem Datum als bekannt gemacht gilt und 2. die Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre nach dem Tag, an dem die Eintragung des Endes der Ein gliederung in das Handelsregister nach § 10 des Han delsgesetzbuchs als bekannt gemacht gilt, fällig wer den. Auf später fällig werdende Verbindlichkeiten im Sinne des Satzes 1 ist das bisher geltende Recht mit der Maßgabe anwendbar, dass die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.“ Artikel 13 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Abs. 2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „zehn“ ersetzt. 2. Dem § 19 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entste hung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Ver mögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjäh rung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeit punkt der Eröffnung ein.“ 3. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung bean sprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absat zes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.“ b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: „Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.“ 4. § 55 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Bestimmungen in § 5 Abs. 1 und 3 über den Betrag der Stammeinlagen, die Bestimmung in § 5 Abs. 2 über die Unzulässigkeit der Übernahme mehrerer Stammeinlagen sowie die Bestimmungen in § 19 Abs. 6 über die Verjährung finden auch hinsicht lich der auf das erhöhte Kapital zu leistenden Stamm einlagen Anwendung.“ Artikel 14 Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts genossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 22 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Der Anspruch der Genossenschaft auf Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insol venzverfahren über das Vermögen der Genossen schaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.“ 2. § 62 Abs. 6 wird aufgehoben. 3. § 74 wird aufgehoben. 4. In § 77 Abs. 4 wird die Angabe „die §§ 73 bis 75“ durch die Angabe „die §§ 73 und 75“ ersetzt. 5. § 118 Abs. 4 Satz 3 wird aufgehoben. Artikel 15 Änderung der Patentanwaltsordnung Die Patentsanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 48 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert: 1. § 45b wird aufgehoben. 2. In § 52m Abs. 2 wird die Angabe „§§ 45b, 49 und 50 bis 52“ durch die Angabe „§§ 49 und 50 bis 52“ ersetzt. Artikel 16 Änderung des Steuerberatungsgesetzes Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), wird wie folgt geän dert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 68 wie folgt gefasst: „(weggefallen) § 68“. 2. § 68 wird aufgehoben. 3218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 Artikel 17 Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden § 7 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 18 Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden § 7 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676), die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geän dert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 19 Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser § 7 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067), die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 20 Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme § 7 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geän dert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 21 Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes § 9 Abs. 4 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch § 20 Abs. 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 22 Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung § 8 der Telekommunikations-Kundenschutzverord nung vom 11. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2910), die zuletzt durch § 152 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 8 Verjährung Die Verjährung der Ansprüche der Anbieter von Tele kommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit und ihrer Kunden richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.“ Artikel 23 Änderung der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen § 15 der Verordnung über die Allgemeinen Beförde rungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusver kehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 (BGBl. I S. 230), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4046) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 24 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 17 bis 20, 22 und 23 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 25 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3219 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 9. Dezember 2004 F ü r d e n B u n d e s p r ä s i d e n t e n D e r P r ä s i d e n t d e s B u n d e s r a t e s M a t t h i a s P l a t z e c k D e r B u n d e s k a n z l e r G e r h a r d S c h r ö d e r D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r J u s t i z B r i g i t t e Z y p r i e s