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قوانين ألمانيا

Agricultural and Land Management Law (LLG)

صدر في 1972-03-14 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG).
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا · Baden-Württemberg
الموضوعات
Agricultural and rural development, Food and nutrition, Forestry, Land and soil, Water
الكلمات المفتاحية
framework law, agricultural commodities, agricultural development, institution, local government, agro-forestry, rural development, management/conservation, ecological production/organic production, social impact assessment, pesticides, governance, nutrition, food security, public forest, recreational forest, agroecology, forest management/forest conservation, afforestation/reforestation, soil conservation/soil improvement, land consolidation, land-use planning, water resources management

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  1. Amtliche Abkürzung: LLG Ausfertigungsdatum: 14.03.1972 Gültig ab: 24.03.1972 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Land Baden-Württemberg Fundstelle: GBl. 1972, 74 Gliederungs-Nr: 7801 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) Vom 14. März 1972 Zum 21.02.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 45) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) vom 14. März 1972 24.03.1972 Eingangsformel 24.03.1972 Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen 24.03.1972 § 1 - Zweck des Gesetzes 24.03.1972 § 2 - Aufgaben der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft 11.02.2023 § 3 - Anwendung auf die Forstwirtschaft 24.03.1972 § 4 - Begriffe 31.07.2020 § 5 - Förderungsgrundsätze 24.03.1972 § 6 - Förderungsvoraussetzungen 17.12.2011 § 7 - Programme und Pläne 11.02.2023 Abschnitt II - Förderung von Maßnahmen 24.03.1972 § 8 - Aus-, Fort- und Weiterbildung 11.02.2023 § 8a - Agrarforschung 11.02.2023 § 9 - Beratung 11.02.2023 § 10 - (aufgehoben) 01.04.1976 § 11 - Bauliche und betriebliche Maßnahmen 24.03.1972 § 12 - Überbetriebliche Zusammenarbeit 24.03.1972 § 13 - Gemeinschaftseinrichtungen 17.12.2011 § 14 - Sozialmaßnahmen (Dorfhelferinnen und Dorfhelfer, Betriebshelfe rinnen und Betriebshelfer) 01.01.2020 Seite 1 von 27 Titel Gültig ab § 15 - Dorferneuerung und Gemeindeentwicklung 24.03.1972 § 16 - Schutz landwirtschaftlicher Flächen und Landschaftsentwicklung 11.02.2023 § 16a - Erhaltung und Förderung der Kulturlandschaft 11.02.2023 § 17 - Schutz des Bodens 24.03.1972 § 17a - Ökologischer Landbau 31.07.2020 § 17b - Reduktion des Pflanzenschutzmitteleinsatzes 31.07.2020 § 17c - Integrierter Pflanzenschutz 31.07.2020 § 17d - Refugialflächen 31.07.2020 § 18 - Flurneuordnung und Siedlung 24.03.1972 § 19 - Wasserwirtschaftliche Maßnahmen und Wegebau 24.03.1972 § 20 - Vermarktung 31.07.2020 § 21 - Ernährung 31.07.2020 Abschnitt III - Bewirtschaftung und Pflege der Kultur- und Erholungsland schaft, Feldschutz 01.04.1976 § 22 - Förderung der Bewirtschaftung und Pflege der Kultur- und Erholungs landschaft 24.03.1972 § 23 - Rationelle Bewirtschaftungseinheiten 24.03.1972 § 24 - Erholungseinrichtungen 24.03.1972 § 25 - Aufforstungsgenehmigung 01.01.2015 § 25a - Weihnachtsbaumkulturen, Kurzumtriebsplantagen 01.01.2016 § 25b - Aufforstungsgebiete, Nichtaufforstungsgebiete, Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen 01.01.2015 § 25c - Kommission 19.11.2009 § 26 - Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht 24.03.1972 § 27 - Aussetzen und Erlöschen der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht 24.03.1972 § 27a - Schutz von Dauergrünland 11.02.2023 § 28 - Ordnungswidrigkeiten 01.01.2016 Abschnitt IV - Zuständigkeiten, Durchführung 19.11.2009 § 29 - Landwirtschaftsbehörden 31.07.2020 § 29a - Beteiligung und Zuständigkeit 01.01.2020 § 29b - Fachliche Fortbildung 19.11.2009 § 29c - Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologie 19.11.2009 § 29d - Zahlstelle 19.11.2009 Seite 2 von 27 Titel Gültig ab § 29e - Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörden 19.11.2009 § 29f - Staatliche Fachschulen für Landwirtschaft und Landbau 19.11.2009 § 30 - Zusammenarbeit mit landwirtschaftlicher Berufsvertretung, Universi täten, Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten 19.11.2009 § 31 - Berichte an den Landtag 01.07.2010 § 32 - Übergangsregelung 01.01.2016 § 33 - (aufgehoben) 01.07.2010 § 34 - (aufgehoben) 19.11.2009 § 35 - (aufgehoben) 19.11.2009 Abschnitt V - Schlußbestimmungen 24.03.1972 § 36 - Inkrafttreten 24.03.1972 Der Landtag hat am 24. Februar 1972 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist es, durch gezielte Maßnahmen dazu beizutragen, daß die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft innerhalb der Gesamtwirtschaft ihre gesellschaftspolitischen Aufgaben zum Wohle der Allgemeinheit erfüllen können. § 2 Aufgaben der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft Die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft dienen auf ökonomischer Grundlage der Allgemeinheit ins besondere durch 1. die Erzeugung von gesunden Lebensmitteln in ausreichendem Umfang unter Gewährleistung des notwendigen Eigenversorgungsanteils der Bevölkerung gerade auch in Krisenzeiten, 2. die Gestaltung und Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft, 3. die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Wasser und Luft im Bereich der Landeskultur, 4. den Beitrag zur Aufrechterhaltung einer Siedlungsdichte, die für die ausreichende Ausstattung ländlicher Gebiete mit Einrichtungen der Versorgung und Entsorgung, der der Bildung, des Ver kehrs und der Erholung notwendig ist. Sie leisten einen angemessenen Beitrag zum Schutz des Klimas und zur Anpassung an die unvermeid baren Folgen des Klimawandels und tragen der besonderen Bedeutung von Energieeinsparung, -effizi Seite 3 von 27 enz und erneuerbaren Energien sowie des Verteilnetzausbaus nach dem Klimaschutz- und Klimawan delanpassungsgesetz Baden-Württemberg Rechnung. § 3 Anwendung auf die Forstwirtschaft Auf die Forstwirtschaft finden die folgenden Bestimmungen des Gesetzes sinngemäß Anwendung, so weit keine forstgesetzlichen Regelungen bestehen oder in diesem Gesetz getroffen werden. § 4 Begriffe (1) Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist die Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse einschließlich des Garten-, Obst- und Weinbaues, die mit der Bodenbewirtschaftung ver bundene Tierhaltung sowie die Fischerei und die Imkerei. (2) Landwirtschaftliche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetriebe und ihre Gemeinschaftsformen, soweit sie nicht nach steuerlichen Vorschriften als Gewerbebetriebe zu behandeln sind, gärtnerische Betriebe im Rahmen ihrer eigenen Erzeugung. (3) Landwirtschaftliche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind auch 1. Betriebe nach § 57 Abs. 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534), zu letzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794, 2839), in der jeweils geltenden Fassung, 2. Betriebe öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften im Rahmen der Förderung nach dem Ge setz über die Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschut zes« vom 3. September 1969 (BGBl. I S. 1573). (4) Gemeinschaftseinrichtungen der Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenschlüsse von landwirtschaftlichen Betrieben in Form von Erzeuger- und Maschinenringen, deren Aufgabe und Tätigkeit sich auf die qualitative Verbesserung der Erzeugung in landwirtschaftlichen Betrieben oder auf den rationellen Einsatz von Betriebsmitteln beschränken und die nach der Satzung unabhängig von wirtschaftlichen Unternehmungen sind und finanziell nicht von solchen getragen oder gestützt werden. Der Auftrag der Genossenschaften als Selbsthilfeeinrichtungen der Landwirtschaft bleibt da von unberührt. (5) Dauergrünland im Sinne dieses Gesetzes sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindes tens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren. Zu die sem Zweck sind >Gras oder andere Grünfutterpflanzen< alle Grünfutterpflanzen, die herkömmlicher weise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grün land (Wiesen und Weiden) sind. Der Anbau verschiedener Grünfutterpflanzen (auch mehrjährig) inner halb von fünf Jahren ist kein Dauergrünland gemäß Satz 1 und 2. Auch bei Bodenbearbeitung inner halb des in Satz 1 genannten Zeitraumes entsteht kein Dauergrünland gemäß Satz 1. (6) Integrierter Pflanzenschutz im Sinne dieses Gesetzes ist eine Kombination von Verfahren, bei de nen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie an Seite 4 von 27 bau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das not wendige Maß beschränkt wird. (7) Streuobstbestände sind eine historisch gewachsene Form des extensiven Obstbaus, bei dem groß teils starkwüchsige, hochstämmige und großkronige Obstbäume in weiträumigen Abständen stehen. Charakteristisch für Streuobstbestände ist die regelmäßige Unternutzung als Dauergrünland. Daneben gibt es Streuobstäcker mit ackerbaulicher oder gärtnerischer Unternutzung, Streuobstalleen sowie sonstige linienförmige Anpflanzungen. Häufig sind Streuobstbestände aus Obstbäumen verschiedener Arten und Sorten, Alters- und Größenklassen zusammengesetzt. Sie sollten eine Mindestflächengröße von 1 500 m² umfassen. Im Unterschied zu modernen Obst-Dichtpflanzungen mit geschlossenen ein heitlichen Pflanzungen ist in Streuobstbeständen stets der Einzelbaum erkennbar. (8) Refugialflächen sind Habitate, in die sich Tier- oder Pflanzenarten zurückziehen, weil in ihren ur sprünglichen, oftmals durch frühere Landnutzungsformen im Offenland entstandenen Lebensräumen aus verschiedenen Gründen kein Überleben mehr möglich ist. Refugialflächen dienen daher vorrangig als Lebens- und Rückzugsräume für Tier- und Pflanzenarten. § 5 Förderungsgrundsätze (1) Das Land fördert unter Berücksichtigung der Förderungsmaßnahmen des Bundes und der Europäi schen Gemeinschaften die Aufgaben nach § 2 im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. (2) Die Aufgabe des Landes zur Verbesserung der Agrarstruktur ist nicht beschränkt auf die Maßnah men, an denen der Bund im Rahmen der Gemeinschaftsaufgaben nach Artikel 91 a Grundgesetz mit wirkt. (3) Die Förderung wird von angemessener Eigenbeteiligung der Geförderten abhängig gemacht. Die Förderung soll die Eigeninitiative anregen und die Selbsthilfe unterstützen und ergänzen, ohne daß dadurch die Freiheit der Entscheidung und die Verantwortlichkeit der Geförderten beeinträchtigt wird. (4) Bei der Förderung sind die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. (5) Die finanzielle Förderung erfolgt auf Antrag. Ein Rechtsanspruch auf Förderung wird nur in § 13 Abs. 3 und § 14 begründet. (6) Das Land kann die bestimmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel prüfen, die hierfür er forderlichen Auskünfte verlangen und Einsicht in die Bücher nehmen. § 6 Förderungsvoraussetzungen (1) Die betriebliche Förderung kann abhängig gemacht werden insbesondere von 1. einer ausreichenden Ausbildung (z. B. Gehilfenprüfung, erfolgreicher Besuch einer landwirt schaftlichen Fachschule), 2. einer angemessenen Fort- und Weiterbildung (z. B. im Rahmen staatlicher, berufsständischer und genossenschaftlicher Einrichtungen), 3. der Aufstellung und Durchführung eines Betriebsentwicklungsplanes, Seite 5 von 27 4. ausreichenden Wirtschaftsaufzeichnungen, 5. der Anwendung von Erzeugungsregeln. (2) Die Förderung kann auch von der Teilnahme an Gemeinschaftseinrichtungen der Landwirtschaft (§ 4 Absatz 4) sowie an Zusammenschlüssen im Sinne von 1. § 1 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2135), zu letzt geändert durch Artikel 197 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2431), 2. § 15 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) oder 3. Artikel 122 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine ge meinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirt schaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16. November 2007, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 (ABl. L 154 vom 17. Juni 2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung abhängig gemacht werden, wenn dies für den Betrieb zumutbar und für das erstrebte Entwicklungsziel zweckmäßig erscheint. § 7 Programme und Pläne (1) Die vom Ministerium Ländlicher Raum (Ministerium) unter Beachtung der Grundsätze und Ziele des Landesentwicklungsplanes aufgestellten Programme und Pläne setzen Ziele für die Förderung. Die Aufstellung erfolgt im Einvernehmen mit den anderen Ministerien, soweit diese beteiligt sind. (2) Das Ministerium erstellt für das Land ein agrarisches Entwicklungsprogramm, das den im Umwelt verwaltungsgesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 592), in der jeweils geltenden Fassung geregel ten Anforderungen an die Strategische Umweltprüfung entsprechen muss. Danach sind die fachbezo genen Pläne und die regionalen Strukturprogramme für agrarische Teilbereiche sowie die Vorplanun gen zur Landentwicklung auszurichten. Zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen werden auch außerhalb von regionalen Strukturprogrammen soweit erforderlich Pläne wie Agrar- und Landschafts pläne, Forstpläne, Wege- und Gewässerpläne, Pläne für Erholungsmaßnahmen und Vermarktungsplä ne aufgestellt. (3) Die Programme und Pläne haben die Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Land- und Forstwirtschaft und damit auch der Sicherung ihrer Aufgaben zu dienen. Eine rationelle, marktgerechte Erzeugung gesundheitlich einwandfreier Produkte ist anzustreben. Betriebs- und Landschaftsentwicklung sind unter Beachtung der regionalen Gegebenheiten aufeinander abzustimmen. Mit der Neuordnung des ländlichen Raumes soll gleichzeitig die Erhaltung und Steigerung des natürlichen und wirtschaftlichen Leistungspotentials der Land- und Forstwirtschaft und der Landschaft erreicht werden. Alle Program me und Pläne haben die Erfordernisse der biologisch-ökologischen Umweltvorsorge zu berücksichti gen. Sie haben den Schutz des Klimas und die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klima wandels angemessen zu berücksichtigen. Abschnitt II Förderung von Maßnahmen Seite 6 von 27 § 8 Aus-, Fort- und Weiterbildung (1) Die fachliche Ausbildung und Fortbildung sowie die Weiterbildung (Erwachsenenbildung) für die Tätigkeit in der Landwirtschaft wird gefördert. Für den Besuch von staatlichen und nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen im landwirtschaftlichen Bereich können Beihilfen gewährt werden. (2) Die Artenvielfalt in der Landwirtschaft und der ökologische Landbau sind vorrangige Bildungsziele. Der Schutz des Klimas und die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels sollen in der Erwachsenenbildung angemessen berücksichtigt werden. (3) Nichtstaatliche Bildungseinrichtungen können, soweit sie nicht unter das Privatschulgesetz fallen, finanziell gefördert werden, wenn sie auf gemeinnütziger Grundlage wirken und für die übernommene Bildungsaufgabe ein öffentliches Bedürfnis besteht. (4) In der Bildung der landwirtschaftlichen Berufe sowie den Fortbildungsangeboten des Landes, ins besondere den für den beruflichen Pflanzenschutzmitteleinsatz nötigen Schulungen für den Sachkun denachweis, bildet die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln einen inhaltlichen Schwerpunkt. (5) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die von den un teren Landwirtschaftsbehörden durchzuführenden Maßnahmen der fachlichen Aus- und Weiterbildung für eine Tätigkeit in der Landwirtschaft näher zu regeln, insbesondere landeseinheitliche Bildungsziele und -inhalte festzulegen und diese mit Vorgaben zur Intensität und Qualität der Bildungsangebote zu versehen. § 8a Agrarforschung (1) Das Land fördert die Forschung im Bereich der Landwirtschaft mit dem Ziel der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Unternehmen, der Entwicklung neuer, insbesondere umweltschonender und an den Klimawandel angepasster Produkte oder Erwerbs möglichkeiten für die Landwirtschaft oder umwelt- und ressourcenschonender sowie an den Klima wandel angepasster Bewirtschaftungsformen. (2) Die angewandte Forschung in diesem Bereich erfolgt insbesondere in den landwirtschaftlichen Landesanstalten im Geschäftsbereich der obersten Landwirtschaftsbehörde sowie in Zusammenarbeit mit Universitäten und Hochschulen. § 9 Beratung (1) Das Ministerium gewährleistet eine den jeweiligen Verhältnissen angemessene Beratung der land und forstwirtschaftlichen Betriebe und der mit ihnen kooperierenden Absatzeinrichtungen. (2) Die Beratung erstreckt sich insbesondere 1. im Produktionsbereich auf die Qualitätserzeugung und die Wirtschaftlichkeit der Produktion un ter Beachtung der biologisch-ökologischen Gesichtspunkte des Umweltschutzes; Betriebe wer den gezielt zu vorbeugenden, biologischen und mechanischen Pflanzenschutzmethoden bera ten, um den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu minimieren und alternative Möglichkeiten aufzuzeigen, Seite 7 von 27 2. im Unternehmensbereich auf die optimale Ausstattung mit den Produktionsfaktoren Boden, Ar beit und Kapital, die überbetriebliche Zusammenarbeit sowie die Arbeitsorganisation und -dis position mit Erstellung von Betriebsentwicklungsplänen, 3. im sozial-ökonomischen Bereich auf Entscheidungshilfen zur nachhaltigen Verbesserung der Einkommens- und Lebensverhältnisse des Betriebsleiters und seiner Familie, 4. im hauswirtschaftlichen Bereich auf die bestmögliche organisatorische, arbeitswirtschaftliche und finanzielle Abstimmung mit den Erfordernissen des Betriebes, 5. im Vermarktungsbereich auf eine marktgerechte Erfassung und Verwertung, 6. im Bereich des Artenschutzes auf die Sicherung von Biodiversität und Artenvielfalt, 7. im Bereich des Klimaschutzes auf eine möglichst klimaschonende Produktionskette, 8. auf eine an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels angepasste Land- und Forstwirt schaft. (3) Die Beratung ist kostenfrei. (4) Das Land kann die Beratung im sozialen Bereich durch die nach § 32 des Gesetzes über das ge richtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige landwirtschaftliche Berufsvertretung för dern. § 10 (aufgehoben) § 11 Bauliche und betriebliche Maßnahmen Das Land fördert die Verbesserung der nachhaltigen Wirtschaftlichkeit landwirtschaftlicher Betriebe und damit der Arbeits- und Lebensbedingungen durch Gewährung von Darlehen, Zinszuschüssen und Beihilfen, insbesondere für 1. den Neu- und Umbau von Wohn- und Betriebsgebäuden, 2. die Verbesserung der technischen Einrichtung und Ausstattung, 3. die Aufstockung durch Eigen- oder Pachtland zur Erzielung eines genügenden Erzeugungsum fanges und zur Bildung von rationellen Bewirtschaftungseinheiten, 4. die Erstausstattung mit Vieh, soweit zur unmittelbaren Flächennutzung erforderlich, und die Er gänzungsausstattung mit Vieh bei Erweiterung der Futterfläche, 5. die Änderung der Bodennutzungsart sowie die Umwandlung von Nieder- und Mittelwald in Hochwald, 6. die Einrichtung des Betriebszweiges Ferien auf dem Bauernhof in Erholungslandschaften. Seite 8 von 27 § 12 Überbetriebliche Zusammenarbeit Das Land kann den Erwerb von Betriebsmitteln für die gemeinsame Benutzung und den überbetriebli chen Einsatz sowie den Zusammenschluß von Betriebszweigen und Betrieben fördern, wenn sie dazu dienen und geeignet sind, bei den Landwirten das Einkommen zu steigern, die soziale Lage zu verbes sern oder die Arbeit zu erleichtern. § 13 Gemeinschaftseinrichtungen (1) Gemeinschaftseinrichtungen der Landwirtschaft (§ 4 Abs. 4) und ihre Vereinigungen können geför dert werden, wenn sie die wirtschaftliche Lage der Landwirte zu verbessern geeignet sind und ohne die Förderung die Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. (2) Staatlich anerkannte Vereinigungen von Gemeinschaftseinrichtungen der Landwirtschaft auf Lan desebene werden gefördert. Für die einzelnen Bereiche der pflanzlichen Erzeugung, der tierischen Er zeugung und des überbetrieblichen Maschineneinsatzes darf jeweils nur eine Vereinigung auf Landes ebene anerkannt werden. (3) Den anerkannten Vereinigungen werden zur Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben von dem nicht durch Zahlungen Dritter gedeckten und vom Ministerium als notwendig anerkannten Auf wand 80 vom Hundert der Personalkosten und 50 vom Hundert der Geschäftskosten erstattet. (4) Die Anerkennung wird auf Antrag ausgesprochen, wenn die Vereinigung dem Interesse der land wirtschaftlichen Erzeuger dient und folgende Voraussetzungen erfüllt: 1. sie muß eine juristische Person des Privatrechts sein; 2. sie und ihre Mitglieder dürfen weder ein Zusammenschluss im Sinne des Marktstrukturgesetzes noch eine Erzeugerorganisation nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der jeweils gelten den Fassung sein; 3. sie darf nach Satzung und Tätigkeit den Zielsetzungen dieses Gesetzes nicht widersprechen. § 14 Sozialmaßnahmen (Dorfhelferinnen und Dorf helfer, Betriebshelferinnen und Betriebshelfer) Das Land fördert anerkannte übergebietliche Einrichtungen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben die Aus- und Fortbildung, die Anstellung, die Betreuung und der Einsatz haupt- und nebenamtlicher Dorf helferinnen und Dorfhelfer und Betriebshelferinnen und Betriebshelfer gehören, durch die Erstattung der nicht durch Zahlungen Dritter gedeckten und vom Ministerium als notwendig anerkannten Auf wendungen für Personal- und Sachkosten, wenn sie auf gemeinnütziger Grundlage wirken und für die übernommene Vertretung und Bildungsaufgabe ein öffentliches Bedürfnis besteht. § 15 Dorferneuerung und Gemeindeentwicklung Seite 9 von 27 Das Land fördert auch außerhalb von städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz die Dorferneuerung und die damit verbundene Gemeindeentwick lung durch 1. Untersuchungen und Vorplanungen, in denen in städtebaulichen Vorschlägen insbesondere die anzustrebenden landwirtschaftlichen Betriebsformen, die Standorte der Gehöfte, die Verwer tung von Altgehöften und die Verkehrsentflechtung unter Berücksichtigung der Flächen für den Gemeinbedarf darzustellen sind, 2. finanzielle Hilfen zur Dorferneuerung und Gemeindeentwicklung, insbesondere für den Abbruch und den Erwerb von Altgehöften und die Verlegung von landwirtschaftlichen Betrieben, 3. finanzielle Hilfen für die Errichtung ländlicher Heimstätten (Nebenerwerbsstellen) für Personen, die ihren selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Voll- oder Zuerwerbsbetrieb aufgeben und die Hofstelle oder die landwirtschaftliche Nutzfläche ganz oder zu einem wesentlichen Teil für Zwecke der Dorferneuerung oder der Verbesserung der Agrar- oder Infrastruktur veräußern. § 16 Schutz landwirtschaftlicher Flächen und Landschaftsentwicklung (1) Landwirtschaftliche Flächen stellen für die Landwirtschaft die zentrale Produktionsressource dar. Ein Ziel des Landes ist es, landwirtschaftliche Flächen zu schützen und zur Landschaftsentwicklung beizutragen. Für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden sollen nach Möglichkeit geschont werden. (2) Das Land fördert die Landschaftsentwicklung durch 1. Grundlagenerhebungen, wie Bodenbilanzen und Standorteignungskartierungen nach Absatz 3, 2. Aufstellung und Durchführung von Planungen nach § 7. (3) Die oberste Landwirtschaftsbehörde erstellt alle drei Jahre eine Bodenbilanz mit Angaben über die Art der Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen. Die oberste Landwirtschaftsbehörde erstellt alle fünf Jahre im Rahmen einer Standorteignungskartierung eine Bewertung der landwirtschaftlichen Flä chen nach natürlichen und landwirtschaftlichen Gesichtspunkten; bei der Bewertung sind der Schutz des Klimas und die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels angemessen zu be rücksichtigen. Das Nähere regelt die oberste Landwirtschaftsbehörde in einer Verwaltungsvorschrift, insbesondere die Bewertung landwirtschaftlicher Flächen hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit als auch in Bezug auf die wirtschaftliche Bedeutung für die landwirtschaftlichen Betriebe und die Agrarstruktur. § 16a Erhaltung und Förderung der Kulturlandschaft (1) Das Land fördert Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft, dabei besonders dem Umwelt- und Ressourcenschutz dienende Erzeugungspraktiken, die auch den Schutz des Klimas und die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels berücksichtigen sollen, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Damit sollen gleichzeitig die Voraussetzungen für die Existenz einer Seite 10 von 27 ausreichenden Anzahl bäuerlicher Betriebe zur Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft verbessert werden. (2) Die oberste Landwirtschaftsbehörde regelt durch Verwaltungsvorschriften Art und Umfang der För derung sowie Voraussetzungen und Verfahren für die Gewährung der Ausgleichsleistungen an die landwirtschaftlichen Unternehmer. § 17 Schutz des Bodens Das Land kann Maßnahmen des Bodenschutzes fördern, um den Boden als Grundlage der Vegetation und der Produktion in der Land- und Forstwirtschaft sowie als wesentliches Element der natürlichen Umwelt insbesondere vor Erosion, Verunreinigung, Verarmung an lebenswichtigen Stoffen sowie einer Minderung der Fruchtbarkeit zu schützen. § 17a Ökologischer Landbau (1) Zur Förderung der Artenvielfalt im Sinne von § 1a des Naturschutzgesetzes (NatSchG) verfolgt das Land das Ziel, dass bis zum Jahr 2030 30 bis 40 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Flächen in Baden-Württemberg nach den Grundsätzen des ökologischen Landbaus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kenn zeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1, ber. ABl. L 300 vom 18.10.2014, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 917/2013 des Rates vom 5. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, sowie der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biolo gischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 59) und des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 94 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666, 1674) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bewirtschaftet werden. (2) Das Land fördert den ökologischen Landbau über § 16a hinaus insbesondere durch die folgenden Maßnahmen: 1. das Land bietet mit dem Programm »Beratung.Zukunft.Land« Beratungsmodule für landwirt schaftliche Unternehmen an, um die Umstellung auf eine Bewirtschaftung nach ökologischen Grundsätzen zu begleiten; Beratungsmodule wie die Gesamtbetriebliche Biodiversitätsberatung oder Öko-Umstellung sollen noch stärker in den Fokus gestellt werden; 2. im Bereich der Bildung erfolgt die Förderung nach § 8 Absatz 4, im Bereich der Beratung nach § 9 Absatz 2, der Vermarktung nach § 20 Absatz 4 und der Ernährung nach § 21 Absatz 1; 3. das Land baut Demonstrationsbetriebe mit vorbildlichen Naturschutzmaßnahmen auf; diese dienen als Anschauungsbetriebe für die ökologische und konventionelle Branche; über den Auf bau eines Lernnetzwerks von Praktikern für Praktiker und regelmäßige Feldtage wird der Aus tausch verstärkt; Seite 11 von 27 4. das Land erstellt einen Aktionsplan »Bio aus Baden-Württemberg«, in dem Handlungsfelder und Maßnahmen formuliert und gebündelt sind; dieser ist regelmäßig zu aktualisieren und fort zuschreiben. (3) Forschungseinrichtungen und Landesanstalten sollen zukünftig neben der konventionellen Bewirt schaftung auch ökologisch bewirtschaftete Teilbetriebe führen, um Versuchs- und Forschungsarbeiten für alle Landbauformen zu ermöglichen. (4) Landeseigene Flächen werden bei künftigen Pachtverträgen vorrangig an Bewirtschafter und Be wirtschafterinnen verpachtet, die auf den gepachteten Flächen die Kriterien des ökologischen Land baus einhalten. (5) Die eigenbetrieblich bewirtschafteten Domänenflächen des Landes, mit Ausnahme der unter Ab satz 3 genannten, werden in der Regel nach den Grundsätzen des ökologischen Landbaus bewirt schaftet. Ausnahmen müssen begründet werden. (6) Näheres kann durch eine Verwaltungsvorschrift der zuständigen obersten Verwaltungsbehörden geregelt werden. § 17b Reduktion des Pflanzenschutzmitteleinsatzes (1) Der Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln wird bis zum Jahr 2030 landesweit um 40 bis 50 Prozent der Menge reduziert werden. (2) Die Reduktion der Pflanzenschutzmittel umfasst Maßnahmen in der Landwirtschaft, im Forst, in Haus- und Kleingärten, bei öffentlichen Grünflächen sowie im Verkehrsbereich. (3) Die oberste Landwirtschaftsbehörde ermittelt jährlich den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln an hand der Daten eines repräsentativen Betriebsmessnetzes in der Landwirtschaft sowie durch Daten erhebung für die Bereiche Forst, Haus- und Kleingarten, öffentliche Grünflächen und Verkehr. Dabei werden auch weitere qualifizierte Daten berücksichtigt. Die Landwirtschaftsverwaltung wird in enger Zusammenarbeit mit der Praxis für die unterschiedlichen Betriebstypen und in den verschiedenen Re gionen ein Netz von Muster- und Demonstrationsbetrieben aufbauen. In diesen Betrieben sollen ins besondere praxistaugliche Maßnahmen zur Reduktion von Pflanzenschutzmitteln als Diskussions- und Schulungsplattform etabliert werden. (4) Die oberste Landwirtschaftsbehörde berichtet dem Landtag jährlich in schriftlicher Form über die Ergebnisse der Pflanzenschutzmittelreduktion und führt in den Jahren 2023 und 2027 jeweils eine um fassende Evaluierung durch. Der Bericht umfasst auch eine Bewertung hinsichtlich des Risikopoten zials einzelner Wirkstoffe auf der Basis der Risikobewertung des Kapitels 7 des Nationalen Aktions plans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln der Bundesregierung vom 10. April 2013 (BAnz. AT 15.05.2013 B I). (5) Ungeachtet der spezifischen Landesvorgaben gelten die Ziele des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. § 17c Integrierter Pflanzenschutz (1) Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 34 Absatz 1 Satz 2 NatSchG erfolgt nach den Grundsätzen des Integrierten Pflanzenschutzes. Neben den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Ab Seite 12 von 27 satz 6 sind dabei in der Landwirtschaft zusätzliche landesspezifische Vorgaben zum Integrierten Pflan zenschutz einzuhalten. Ziel ist, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf das absolut notwendige Maß zu beschränken. Die landesspezifischen Vorgaben sind insbesondere: 1. die Einhaltung einer Fruchtfolge zur Vorbeugung von Fruchtfolgeschadorganismen, 2. die konsequente Bestandsbeobachtung auf Schadorganismen, 3. die Behandlung nach vorhandenen Prognosemodellen, 4. die Beachtung von vorgegebenen Schadschwellen, 5. die Verwendung von nützlingsschonenden Pflanzenschutzmitteln und 6. das Anlegen von Spritzfenstern zur Beurteilung der Behandlungsnotwendigkeit. Darüber hinaus sollen innerhalb einer Übergangszeit von fünf Jahren Maßnahmen zur kulturspezifi schen Förderung von Nützlingen etabliert sowie eine Applikationstechnik mit hoher Abdriftminderung verwendet werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. (2) Die Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen ist von den Betrieben zu dokumentieren und wird im Rahmen des landwirtschaftlichen Fachrechts kontrolliert. (3) Näheres kann durch eine Verwaltungsvorschrift der obersten Landwirtschaftsbehörde geregelt werden. § 17d Refugialflächen Das Land wird den Anteil an Refugialflächen mittelfristig landesweit auf mindestens 10 Prozent der Fläche je landwirtschaftlicher Landnutzungsart ausbauen. Ziel des Landes ist es, dass jeder landwirt schaftliche Betrieb einen Mindestanteil von 5 Prozent an ökologisch wirksamen Maßnahmen umsetzt. Welche Nutzungsformen oder Flächen als Refugialflächen anerkannt werden, wird durch eine Verwal tungsvorschrift der zuständigen obersten Landwirtschaftsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde geregelt. § 18 Flurneuordnung und Siedlung (1) Die Flurneuordnung ist so zu fördern, daß die finanziellen Lasten für die Grundeigentümer tragbar sind. In den Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz ist anzustreben, daß die Belastung der Teil nehmer durch Eigenleistung im Durchschnitt 25 vom Hundert der Ausführungskosten nicht überstei gen. (2) Die aus städtebaulichen, infrastrukturellen oder agrarstrukturellen Gründen erforderlichen Aus siedlungen, Neusiedlungen und sonstigen landwirtschaftlichen Siedlungsmaßnahmen werden in dem Umfang gefördert, der zur Vermeidung einer wirtschaftlich nicht tragbaren Belastung der Betriebe notwendig ist. § 19 Wasserwirtschaftliche Maßnahmen und Wegebau Seite 13 von 27 Zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe, zur Verbesserung der landeskulturellen Verhältnis se und zur Erschließung der Landschaft für die Erholung werden wasserwirtschaftliche Maßnahmen und der land- und forstwirtschaftliche Wegebau gefördert. § 20 Vermarktung (1) Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse beziehen, lagern, absetzen, be- oder verarbei ten (Vermarktungsunternehmen), können gemäß den Vermarktungsplänen vornehmlich durch Investi tionshilfen gefördert werden. Der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ist zu beachten. (2) Zur Stärkung der Marktstellung der Erzeuger und zu einer möglichst rationellen Vermarktung sind Maßnahmen zur Verbesserung der Marktübersicht zu fördern. (3) Der Aufbau von Selbsthilfemaßnahmen der gemeinschaftlichen Werbung sowie anderer Maßnah men zur Erschließung und Pflege von Märkten für land- und ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse kann gefördert werden, soweit die Maßnahmen der Verbesserung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse und insbesondere der Verbraucheraufklärung dienen. (4) Eine Schlüsselrolle in der weiteren Entwicklung des ökologischen Landbaus kommt der Vermark tung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/848 zu. Das Land wird die Entwicklung der Nachfragesteigerung gezielt unterstützen. Ent sprechende Marketingkonzepte unter Berücksichtigung bestehender Anforderungen an die Prozess und Produktqualität werden entwickelt. An erfolgreiche Projekte und Maßnahmen wird entsprechend der Ziele angeknüpft, diese werden weiterentwickelt. Dies gilt beispielsweise für Ansätze mit gesi cherter Qualität und Herkunft aus Baden-Württemberg, wie das Biozeichen Baden-Württemberg. § 21 Ernährung (1) Für die Erzeugung verbrauchergerechter und nachhaltig erzeugter Lebensmittel ist zu sorgen. Da bei ist den Erkenntnissen der Ernährungswissenschaft und der Gesundheitsförderung Rechnung zu tragen. Das Land fördert diese Aufgabe durch Beratung der Erzeuger sowie der Be- und Verarbeiter, durch Bildung und Information der Verbraucher und durch finanzielle Hilfen. Das Land verstärkt nach haltige Essensangebote in Landeskantinen und wirbt in Schulen für die Umsetzung einer nachhaltigen Schulverpflegung. (2) Die Staatlichen Forschungs-, Versuchs- und Untersuchungsanstalten haben die Produktionsverfah ren im Interesse der Erzeugung gesundheitlich einwandfreier Lebensmittel laufend zu überprüfen und weiter zu entwickeln. (3) Zur Sicherung der Erzeugung gesundheitlich einwandfreier Lebens- und Futtermittel können ge meinschaftliche Maßnahmen zur Abwehr von Krankheiten und Schädlingen im Pflanzenbau gefördert werden. (4) Zur Verbesserung der Gesundheit von Nutztierbeständen können gemeinschaftliche Maßnahmen zur Vorbeugung von Erkrankungen und zur Sanierung von Krankheiten gefördert werden. Abschnitt III Bewirtschaftung und Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft, Feldschutz § 22 Seite 14 von 27 Förderung der Bewirtschaftung und Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft (1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Nr. 2 des Gesetzes fördert das Land gezielt insbesondere ge eignete landwirtschaftliche Betriebe sowie die Flurneuordnung, landeskulturelle wasserwirtschaftliche Maßnahmen und den Wegebau einschließlich der Erschließung von Einzelgehöften. Diese Förderung kann auf räumlich abgegrenzte Gebiete beschränkt werden, in denen die Bewirtschaftung und Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft vorrangig sichergestellt werden sollen. (2) Ist wegen besonderer Ungunst des Standorts auch durch eine gezielte Förderung eine kostende ckende landwirtschaftliche Nutzung nicht zu erreichen, sollen Bewirtschaftungszuschüsse gewährt werden, wenn die Bewirtschaftung und Pflege dieser Landschaftsteile im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist. Die Gewährung von Bewirtschaftungszuschüssen kann davon abhängig gemacht wer den, daß die Gemeinde einen ihrem Interesse und ihrer Leistungskraft angemessenen Beitrag leistet. § 23 Rationelle Bewirtschaftungseinheiten Auch außerhalb von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz sind rationelle Bewirtschaftungs einheiten anzustreben. Zu diesem Zweck sollen die Bildung von Verpächtergemeinschaften und ähn lichen Zusammenschlüssen sowie die Anlage gemeinsamer Einrichtungen (z.B. Weiden) gefördert werden. Die Förderung kann davon abhängig gemacht werden, daß die Ziele und Festlegungen von Agrar- und Landschaftsplänen beachtet sowie Ausführungspläne aufgestellt werden. § 24 Erholungseinrichtungen Das Land kann Erholungseinrichtungen in der offenen Landschaft und im Wald insbesondere im Rah men von Agrar- und Landschaftsplänen, Plänen für Erholungsmaßnahmen und Forstplänen sowie von Strukturmaßnahmen nach den §§ 18 und 19 fördern, sofern solche Einrichtungen vorwiegend überört lichen Bedürfnissen der Nah- und Fernerholung dienen. § 25 Aufforstungsgenehmigung (1) Wer ein Grundstück in der offenen Landschaft ganz oder teilweise aufforsten will, bedarf der Ge nehmigung. Fällt die Aufforstung in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträg lichkeitsprüfung, hat das Genehmigungsverfahren den in diesen Gesetzen geregelten Anforderungen zu entsprechen. Die Genehmigung erlischt insoweit, als nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Er teilung von ihr im Wesentlichen Gebrauch gemacht worden ist. Sie kann vor Fristablauf auf Antrag einmalig um bis zu drei Jahre schriftlich verlängert werden. (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn 1. Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen, 2. durch die Aufforstung die Verbesserung der Agrarstruktur behindert oder die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke erheblich gemindert würde, 3. der Naturhaushalt, die Lebensstätten von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, naturschutz fachlich hochwertiges Dauergrünland oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wür den, Seite 15 von 27 4. die Aufforstung den konkretisierten Zielvorstellungen der Gemeinde über die Entwicklung des Gemeindegebiets widerspricht oder 5. die Aufforstung geeignet ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Sicherheit von Gebäuden und deren Bewohner nachhaltig zu gefährden, ohne dass die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können. Auflagen nach Satz 1 gelten gegenüber jedem späteren Nutzungsberechtigten der Pflanzung, auch wenn sie nicht privatrechtlich vereinbart worden sind. (3) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn für das Grundstück auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist. Dies gilt auch, wenn das Grundstück in einem Aufforstungsgebiet nach § 25 b liegt. In diesem Falle ist die be absichtigte Aufforstung der Gemeinde unter Angabe der vorgesehenen Baumarten anzuzeigen. (4) Wird ein Grundstück ohne die erforderliche Genehmigung nach Absatz 1 oder unter Missachtung von Auflagen nach Absatz 2 ganz oder teilweise aufgeforstet, kann die untere Landwirtschaftsbehörde die Beseitigung oder die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands anordnen, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. (5) Weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. § 25a Weihnachtsbaumkulturen, Kurzumtriebsplantagen (1) § 25 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen und Kulturen zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig 1. auf Flächen von mehr als 20 Ar, 2. auf kleineren Flächen auch dann, wenn die Pflanzen einer Weihnachtsbaumkultur eine Höhe von 3 m, die Pflanzen einer Kultur zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig eine Höhe von 6 m überschreiten. (2) § 25 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die Anlage von Kurzumtriebsplantagen 1. auf Flächen von mehr als 20 Ar, 2. auf kleineren Flächen auch dann, wenn die oberirdischen Pflanzenteile nicht jeweils spätestens bis zum 31. Dezember des zwanzigsten auf die Anpflanzung oder den letzten Erntezeitpunkt folgenden Jahres geerntet werden. (3) Die Genehmigung für die Anlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kulturen auf Dauergrün landflächen gemäß § 27a Absatz 1 darf im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde nur erteilt werden, wenn 1. der Verlust des Dauergrünlands durch die Umwandlung einer bisher nicht als Dauergrünland genutzten landwirtschaftlich genutzten Fläche, die keinen weiteren rechtlichen Verpflichtungen Seite 16 von 27 zum Erhalt des Dauergrünlands unterliegt, in Dauergrünland in Baden-Württemberg dauerhaft ausgeglichen wird, 2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern, 3. das Verbot im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde oder 4. eine Ausnahme durch eine Rechtsverordnung nach § 27a Absatz 2 Satz 8 vorliegt. Die Umwandlung von Dauergrünlandflächen auf Moorböden oder anmoorigen Böden ist auch im Rah men von Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 nicht möglich. § 16 Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Die nach Absatz 1 und 2 genehmigungsfreien Anlagen sind der unteren Landwirtschaftsbehörde drei Monate vor der Pflanzung unter Angabe der Gemarkung, der Flurstücksnummern und, soweit für die Identifizierung der Fläche erforderlich, unter Vorlage einer Schlagskizze schriftlich anzuzeigen. Abweichend hiervon ist für derar tige Anlagen auf Dauergrünland eine Ausnahme nach § 27a Absatz 2 erforderlich. (4) Anlagen nach Absatz 1 müssen spätestens nach Erreichen der maximal zulässigen Höhe vollstän dig beseitigt oder neu angelegt werden. Erfolgt keine Neuanlage, ist der vorhandene Bestand unver züglich, jedoch spätestens innerhalb der folgenden drei Monate, zu beseitigen und der vorherige Zu stand der Fläche wiederherzustellen. Bei einer Neuanlage sind überständige Bäume zu beseitigen. An lagen nach Absatz 2 müssen spätestens bis zum 31. Dezember des zwanzigsten auf die Anpflanzung oder den letzten Erntezeitpunkt folgenden Jahres geerntet, vollständig unter Wiederherstellung des vorherigen Zustands der Fläche beseitigt oder neu angelegt werden. Wurden Anlagen nach Absatz 1 und 2 auf Dauergrünland angelegt, hat nach deren Beseitigung wieder eine Dauergrünlandnutzung zu erfolgen, mit Ausnahme einer Pflanzung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1. Die Verpflichtungen nach Satz 1 bis 5 gelten gegenüber jedem späteren Nutzungsberechtigten der Pflanzung, auch wenn sie nicht privatrechtlich vereinbart worden sind. (5) Weitergehende naturschutz- und bodenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. § 25b Aufforstungsgebiete, Nichtaufforstungsgebiete, Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen (1) Die Gemeinde kann durch Satzung Gebiete festsetzen, die aufgeforstet (Aufforstungsgebiete) oder nicht aufgeforstet (Nichtaufforstungsgebiete) werden dürfen oder in denen Weihnachtsbaumkulturen nicht angelegt werden dürfen (Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen). Für Aufforstungsgebiete gilt § 25 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. (2) Aufforstungsgebiete dürfen nur für Bereiche festgesetzt werden, für die Versagungsgründe nach § 25 Abs. 2 nicht entgegenstehen. Bei der Festsetzung von Aufforstungsgebieten sind in der Satzung oder in Karten, auf die verwiesen wird, Regelungen zur standortgerechten, ordnungsgemäßen Bestan desbegründung und Waldbewirtschaftung auf Vorschlag der unteren Forstbehörde zu treffen. Die na türliche Bewaldung und die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen oder Schmuck- und Zierreisigkultu ren einschließlich Waldsträuchern oder Vorratspflanzungen von Waldbäumen kann zugelassen wer den, sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Gegenüber den an das Aufforstungsgebiet angrenzenden Grundstücken ist ein Abstand von 8 m einzuhalten. § 15 Absatz 2 des Nachbarrechts gesetzes gilt entsprechend. Innerhalb des Aufforstungsgebiets ist gegenüber nicht aufgeforsteten, landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzten Nachbargrundstücken ein Mindestwaldabstand von 4 m, gegenüber aufgeforsteten sowie landwirtschaftlich oder gartenbaulich nicht genutzten Nachbar Seite 17 von 27 grundstücken ein Mindestwaldabstand von 1 m einzuhalten. Die Abstandsregelungen gelten auch für Kulturen von Weihnachtsbäumen und Vorratspflanzungen von Waldbäumen und Waldsträuchern. (3) Nichtaufforstungsgebiete und Gebiete ohne Weihnachtsbaumkulturen dürfen nur für Bereiche fest gesetzt werden, für die Versagungsgründe nach § 25 Abs. 2 vorliegen. Kulturen von Weihnachtsbäu men, Schmuck- und Zierreisig einschließlich Waldsträuchern sowie Vorratspflanzungen von Waldbäu men sind in Nichtaufforstungsgebieten nur unter den in § 25 a Absatz 1 und 4 geregelten Vorausset zungen zulässig. Auf Antrag kann die Gemeinde, die die Satzung erlassen hat, im Einzelfall Befreiung erteilen, wenn der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. (4) Bei der Aufstellung der Satzung sind die von der Planung in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben be rührten Träger öffentlicher Belange anzuhören. Diesen Beteiligten soll für die Abgabe ihrer Stellung nahme eine angemessene Frist gesetzt werden. (5) Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander abzuwägen. (6) Die Gemeinde hat den Entwurf der Satzung mit den Karten, auf die verwiesen wird, auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekanntzumachen, dass Bedenken und Anregungen während der Ausle gungsfrist vorgebracht werden können. Über fristgemäß vorgebrachte Einwendungen ist gleichzeitig mit dem Satzungsbeschluss zu entscheiden. (7) Die Satzung bedarf der Genehmigung des Regierungspräsidiums. Das Regierungspräsidium betei ligt, wenn es nicht selbst höhere Forstbehörde ist, die zuständige höhere Forstbehörde; dies gilt nicht bei der Festsetzung von Gebieten ohne Weihnachtsbaumkulturen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht. § 25c Kommission Soll eine Satzung nach § 25 b erlassen werden, wird bei der Gemeinde eine Kommission gebildet, die aus einem Vertreter der Gemeinde und höchstens zwei Vertretern der unteren Verwaltungsbehörde besteht. Weitere Mitglieder sind je ein örtlicher Vertreter des Bauernverbands, der Forstkammer so wie des Landesnaturschutzverbands. Den Vorsitz führt der Bürgermeister oder ein von ihm Beauf tragter. Die Kommission erarbeitet Vorschläge für die Abgrenzung der Aufforstungs- und Nichtauffors tungsgebiete, die beim Erlaß der Satzung nach § 25 b berücksichtigt werden sollen. § 26 Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht Zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der Landeskultur und der Landespflege sind die Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken verpflichtet, ihre Grundstücke zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, daß sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr mähen. Die Bewirtschaftung und Pflege müssen gewährleisten, daß die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht, insbesondere nicht durch schädlichen Samenflug, unzumutbar erschwert wird. § 27 Aussetzen und Erlöschen der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht Seite 18 von 27 (1) Die Verpflichtung nach § 26 wird auf Antrag des Besitzers, der zugleich Eigentümer ist, ausgesetzt, solange es ihm nicht zugemutet werden kann, das Grundstück zu bewirtschaften oder zu pflegen und er den Nachweis führt, daß es ihm trotz wiederholtem Versuch nicht gelungen ist, das Grundstück ei nem Bewirtschaftungswilligen oder einer Verpächtergemeinschaft möglichst langfristig zu einem orts üblichen Entgelt und, wenn ein Entgelt nicht gewährt wird, kostenlos zur Bewirtschaftung zu überlas sen. (2) Ist die Verpflichtung zur Bewirtschaftung oder Pflege von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstü cken nach Absatz 1 ausgesetzt, so ist der Begünstigte verpflichtet, die Bewirtschaftung oder Pflege durch die Gemeinde oder einen von ihr bestimmten Dritten zu dulden. (3) Die Verpflichtung zur Bewirtschaftung oder Pflege nach § 26 erlischt, wenn die zuständige Behörde gestattet, daß das Grundstück dem natürlichen Bewuchs überlassen werden kann. Die Überlassung darf nicht gestattet werden, wenn ein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 vorliegt. § 27a Schutz von Dauergrünland (1) Die vor dem 1. Januar 2015 außerhalb von geschlossenen Ortschaften liegenden Dauergrünland flächen dürfen nicht in Ackerland oder eine sonstige landwirtschaftliche Nutzung umgewandelt wer den. (2) Die untere Landwirtschaftsbehörde kann im Benehmen mit der unteren Naturschutz-, Boden schutz- und Wasserbehörde im Einzelfall auf schriftlichen Antrag eine Ausnahme vom Verbot des Ab satzes 1 zulassen, wenn 1. der Verlust des Dauergrünlands durch die Umwandlung einer bisher nicht als Dauergrünland genutzten landwirtschaftlich genutzten Fläche, die keinen weiteren rechtlichen Verpflichtungen zum Erhalt des Dauergrünlands unterliegt, in Dauergrünland in Baden-Württemberg dauerhaft ausgeglichen wird, 2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder 3. das Verbot im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Die Ausnahme kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Bei Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz wird die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 1 durch die Plangenehmigung oder Planfeststellung ersetzt. Eine Ausnahme nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist bei Vorliegen einer Genehmigung nach § 25a Absatz 1 bis 3 nicht erforderlich. Die Umwandlung von Dauergrünlandflächen auf Moorböden und anmoorigen Böden ist auch im Rahmen von Satz 1 Nummer 1 und 3 nicht möglich. Die Umwandlung von Dauer grünlandflächen auf CCWasser2-Flächen nach der Erosionsschutzverordnung vom 29. Mai 2010 (GBl. S. 457) in der jeweils geltenden Fassung ist nicht möglich. Satz 6 gilt nicht für Kulturen nach § 25a. Die oberste Landwirtschaftsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 und von Satz 6 für solche Dauerkulturen zuzulassen, die hinsichtlich Kli ma-, Wasser- oder Bodenschutz oder Biodiversität zu einem erheblichen Teil die positiven Funktio nen des Dauergrünlands erbringen. § 16 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Seite 19 von 27 (3) Nicht als Umwandlung gilt 1. die Wiederaufnahme einer früheren landwirtschaftlichen Bodennutzung, die auf Grund vertrag licher Vereinbarungen mit dem Land, mit Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen, welche die Umwandlung in Grünland zum Gegen stand haben, zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, sofern die frühere Bodennutzung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Auslaufen der vertraglichen Vereinbarungen wieder aufgenommen wird. Dies gilt nicht, sofern in den Programmen oder den vertraglichen Vereinba rungen zugrunde liegenden rechtlichen Regelungen ein längerer Zeitraum festgesetzt ist. Sol che Flächen behalten den Status Acker; 2. die Bestockung von Flächen innerhalb von Rebenaufbauplänen (parzellenmäßige Abgrenzung) mit Reben; 3. die Anlage von Streuobstwiesen mit Hochstämmen auf Grünland, solange die Grünlandnarbe nicht zerstört wird; 4. die Anlage von Nutzholzarten (Agroforst), solange die Grünlandnarbe nicht zerstört wird; 5. die Anlage von Haus- und Nutzgärten. (4) Für die Neuanlage oder wesentliche Änderung einer Anlage zur Entwässerung von Dauergrün land ist eine Genehmigung der unteren Landwirtschaftsbehörde im Benehmen mit der unteren Natur schutz-, Bodenschutz- und Wasserbehörde erforderlich. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Entwässerung Belange des Klimaschutzes, Bodenschutzes, Naturschutzes, Gewässer- und Hochwas serschutzes oder der Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels nicht entgegenste hen. (5) Weitergehende naturschutz-, bodenschutz- und wasserrechtliche Bestimmungen bleiben unbe rührt. (6) Die für die Umsetzung und Kontrolle von Absatz 1 bis 4 zuständigen Behörden sind berechtigt, die Flächen und Nutzungsdaten sowie Namen und Anschrift der Antrag stellenden Betriebe aus dem Ge meinsamen Antrag - flächenbezogene Förder- und Ausgleichsleistungen - zu verarbeiten. § 28 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. a) ohne Genehmigung ein Grundstück nach § 25 Absatz 1 ganz oder teilweise aufforstet oder eine Kultur nach § 25 a Absatz 1 oder 2 anlegt, b) eine mit der Genehmigung nach § 25 Absatz 1 oder § 25 a Absatz 1 oder 2 verbundene Auflage nicht befolgt, sofern in der Auflage ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschriften verwiesen wird, c) eine beabsichtigte Aufforstung nach § 25 Abs. 3 Satz 3 nicht anzeigt, Seite 20 von 27 d) entgegen § 25a Absatz 3 ohne Genehmigung eine Weihnachtsbaumkultur, eine Kultur zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig oder eine Kurzumtriebsplantage anlegt oder eine mit der Genehmigung nach § 25a Absatz 3 in Verbindung mit § 27a Absatz 2 Satz 2 verbundene Nebenbestimmung nicht befolgt, e) eine Anpflanzung im Sinne von § 25 a nicht vor Beginn anzeigt, nicht in der angezeigten Weise nutzt oder nach Ablauf der zulässigen Nutzungsdauer nicht beseitigt oder neu an legt, f) entgegen § 27a Absatz 1 Dauergrünland in Ackerland oder eine sonstige landwirtschaft liche Nutzung umwandelt, entgegen § 27a Absatz 4 eine Anlage zur Entwässerung von Dauergrünland ohne vorherige Genehmigung neu anlegt oder wesentlich ändert oder ei ner nach § 27a Absatz 2 Satz 8 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 1 a. einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. der Verpflichtung zur Bewirtschaftung oder Pflege nach § 26 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, 3. die Bewirtschaftung oder Pflege entgegen § 27 Abs. 2 nicht duldet, 4. auf ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück unbefugt Steine oder sonstige Gegenstände bringt oder wirft, wenn dadurch dessen Nutzung beeinträchtigt wird, 5. Vorrichtungen, die zur Einfriedung oder zum Schutz von Grundstücken, Tieren oder Bodener zeugnissen aufgestellt oder angelegt sind, oder Koppeltore oder andere zur Sperrung von We gen oder Eingängen in eingefriedete Grundstücke dienende Vorrichtungen unbefugt öffnet und offenstehen läßt, entfernt oder unbrauchbar macht, 6. die landwirtschaftlichen Nutzpflanzen, Früchten oder anderen Erzeugnissen dienenden Pfähle, Stützen oder sonstige Einrichtungen unbefugt entfernt, in Unordnung bringt oder unbrauchbar macht, 7. in der offenen Landschaft aufgeschichtete Bodenerzeugnisse, Torfstöße oder Dünger unbefugt von dem Standort entfernt, umwirft, in Unordnung bringt, der Stützen beraubt oder unbrauch bar macht, 8. auf einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück Tiere unbefugt weidet oder weiden läßt, au ßerhalb der Wege unbefugt Vieh treibt, auf fremden Grundstücken und auf Wegen unbefugt Holz, den Pflug oder ein anderes landwirtschaftliches Gerät schleift, 9. Tiere, für die er verantwortlich ist, außerhalb eingefriedeter Grundstücke ohne genügende Auf sicht oder Sicherung läßt, wenn dadurch Nutzung eines fremden landwirtschaftlichen Grund stücks gefährdet wird, Seite 21 von 27 10. das zur Bewässerung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks dienende Wasser unbe fugt ableitet und dadurch dieses oder ein anderes Grundstück nachteilig beeinflußt oder Was ser unbefugt auf einen Weg ableitet, 11. Gräben, Wälle, Rinnen, Röhren oder andere Anlagen, die der Be- und Entwässerung von land wirtschaftlich genutzten Grundstücken oder Wegen dienen, unbefugt verändert oder beseitigt, 12. auf einem Grundstück in der offenen Landschaft zurückgelassenes Arbeitsgerät unbefugt be nutzt oder von seinem Standort entfernt, 13. Erholungseinrichtungen in der offenen Landschaft mißbräuchlich benutzt oder verunreinigt oder im Bereich von Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen Hunde frei laufen läßt, 14. Merkzeichen, die zur Kennzeichnung, Abgrenzung, Absperrung oder als Wegweiser angebracht sind, unbefugt entfernt oder unkenntlich macht, 15. in der offenen Landschaft Aufschüttungen oder Ausgrabungen unbefugt vornimmt, 16. auf Flächen in der offenen Landschaft, die nicht dafür bestimmt sind, Verkaufsstände, Tische oder Bänke unbefugt aufstellt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. (3) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 verjährt in drei Jahren. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind 1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 die unteren Landwirtschaftsbehörden, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1a bis 16 a) die Gemeinden, soweit in Buchstabe b nichts anderes bestimmt ist, b) die Verwaltungsgemeinschaften, welche die Aufgaben nach § 29a Absatz 4 erfüllen. Abschnitt IV Zuständigkeiten, Durchführung § 29 Landwirtschaftsbehörden (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug der Aufgaben nach diesem Gesetz sowie den Gesetzen des Bundes und der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft auf den Gebie ten 1. der Förderung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums, 2. der Organisation der Landwirtschaft und der Agrarstatistik, Seite 22 von 27 3. des Höfe- und Fideikommissrechts, 4. des Acker- und Pflanzenbaus einschließlich des Wein-, Obst- und Gartenbaus, Dünge- und Saat gutrechts, 5. des Pflanzenschutzes und der Schädlingsbekämpfung, 6. der Tierzucht, Tierhaltung und Fischerei sowie des Futtermittelrechts, 7. der Handelsklassen, Qualitäts- und Vermarktungsnormen und Preisbildung für landwirtschaftli che Produkte, 8. der Marktordnungen für landwirtschaftliche Produkte und Marktstrukturförderung, 9. der Berufsausbildung sowie der berufsbezogenen Fort- und Weiterbildung in der Landwirtschaft und die Wahrnehmung der Aufgaben als Träger der öffentlichen Belange der Landwirtschaft den Land wirtschaftsbehörden. (2) Oberste Landwirtschaftsbehörde ist das Ministerium. (3) Höhere Landwirtschaftsbehörden sind die Regierungspräsidien. (4) Untere Landwirtschaftsbehörden sind die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden. (5) In den Stadtkreisen nehmen die Gemeinden in ihrem Gebiet wahr: 1. die Aufgaben, die den unteren Landwirtschaftsbehörden als Träger öffentlicher Belange über tragen sind, 2. die ihnen durch § 26 Abs. 1 des Agrarstrukturverbesserungsgesetzes vom 10. November 2009 (GBl. S. 645) zugewiesenen Aufgaben der Landwirtschaftsbehörde. (6) Die übrigen Aufgaben der unteren Landwirtschaftsbehörde obliegen im Gebiet des Stadtkreises Baden-Baden dem Landratsamt Rastatt, Freiburg dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, Heidelberg dem Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises, Heilbronn dem Landratsamt Heilbronn, Karlsruhe dem Landratsamt Karlsruhe, Mannheim dem Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises, Pforzheim dem Landratsamt des Enzkreises, Seite 23 von 27 Stuttgart dem Landratsamt Ludwigsburg, Ulm dem Landratsamt des Alb-Donau-Kreises. (7) Die unteren Landwirtschaftsbehörden sind zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die übergeordneten Behörden können im Einzelfall die Zuständigkeit an sich ziehen, 1. bei Gefahr im Verzug, wenn ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Behörden nicht er reichbar erscheint, oder 2. soweit eine Aufgabe in den Dienstbezirken mehrerer nachgeordneter Behörden sachgerecht nur einheitlich wahrgenommen werden kann. Soweit eine Aufgabe aufgrund ihrer überregionalen Bedeutung sachgerecht nur landeseinheitlich wahrgenommen werden kann, kann die oberste Landwirtschaftsbehörde die Zuständigkeit an sich zie hen. Die Notwendigkeit landeseinheitlicher Wahrnehmung ist in regelmäßigen Abständen zu überprü fen. (8) Die zuständigen Landwirtschaftsbehörden treffen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Anordnungen, die im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr oder Beseitigung einer Störung nach pflichtgemäßem Ermes sen erforderlich sind. Außerdem nehmen sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Überprü fungen und Kontrollen vor. § 29a Beteiligung und Zuständigkeit (1) Die untere Landwirtschaftsbehörde trifft Entscheidungen nach § 25 Absatz 1 in Verbindung mit Ab satz 2 Satz 1 Nummer 4, § 25 a Absatz 1 und 2 und § 27 Absatz 3 im Einvernehmen mit der Gemeinde und der unteren Naturschutzbehörde. (2) Die Gemeinde hat die Erteilung oder Verweigerung ihres Einvernehmens zu einer Aufforstung nach § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Aufforderung der unteren Landwirtschaftsbehörde schriftlich zu erklären. Erklärt sich die Gemeinde nicht rechtzei tig, gilt das Einvernehmen als erteilt. Verweigert die Gemeinde das Einvernehmen fristgerecht, lehnt die untere Landwirtschaftsbehörde den Aufforstungsantrag ab. Wurde mit der Aufforstung bereits be gonnen, kann die untere Landwirtschaftsbehörde die erforderlichen Anordnungen nach § 25 Abs. 4 treffen. (3) Die untere Landwirtschaftsbehörde informiert über Anzeigen nach § 25 a Absatz 3 Satz 4 umge hend die belegene Gemeinde, die dieser innerhalb von zwei Monaten mitteilt, ob ihre kommunalen Rechte verletzt sind. (4) Die Überwachung der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht und die Entscheidung über die Ausset zung dieser Pflicht nach § 27 Abs. 1 obliegen der Gemeinde; sie entscheidet im Benehmen mit der un teren Landwirtschaftsbehörde. § 29b Fachliche Fortbildung Seite 24 von 27 Die fachliche Fortbildung der Bediensteten, die Aufgaben der unteren Landwirtschaftsbehörden wahr nehmen, sowie die Bereitstellung der zur fachlichen Unterstützung der Bediensteten erforderlichen In formationen und Unterlagen erfolgt durch das Land. § 29c Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologie Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzminis terium durch Rechtsverordnung die unteren Landwirtschaftsbehörden zu verpflichten, zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz Daten landesweit nach einheitlichen Maßgaben zu erheben und zu verarbeiten oder gleichartige Informationen bereit zu stellen, soweit dies erforderlich ist, und dazu 1. Daten in elektronischer Form zu erfassen, zu verarbeiten, zu empfangen und in einem vorgege benen Format auf einem vorgeschriebenen Weg an eine bestimmte Stelle weiterzugeben, 2. zu bestimmen, dass a) zwischen den unteren Landwirtschaftsbehörden, den höheren Landwirtschaftsbehörden und der obersten Landwirtschaftsbehörde einheitliche Verfahren zum elektronischen Austausch von Dokumenten und Daten sowie für die gemeinsame Nutzung von Datenbe ständen eingerichtet und weiterentwickelt werden, b) einheitliche Datenverarbeitungsverfahren angewandt werden und c) miteinander verbindbare oder einheitliche Techniken und Geräte eingesetzt werden. § 29d Zahlstelle (1) Das Ministerium als für Ausgaben zu Lasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raums (ELER), zugelassene Zahlstelle kann durch Verwaltungsvorschrift die ihr obliegende Bewilligungsfunktion ein schließlich der Funktion des technischen Prüfdienstes den unteren Landwirtschaftsbehörden übertra gen, soweit dies zur Durchführung von ganz oder teilweise aus dem EGFL und aus dem ELER, finan zierten Förder- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich ist. Die unteren Landwirtschaftsbehörden sind insoweit, als sie Funktionen der Zahlstelle ausüben, der Zahlstelle zugeordnet und unterliegen de ren fachlichen Weisungen. Satz 1 und 2 gelten bei Übertragung dieser Funktionen auf die Regierungs präsidien entsprechend; die Übertragung auf die Regierungspräsidien bedarf des Einvernehmens mit dem Innenministerium. (2) Das Ministerium wird ermächtigt, in der Verwaltungsvorschrift die jeweiligen Zuständigkeiten und die mit der Übertragung verbundenen Pflichten der unteren Landwirtschaftsbehörden zu regeln so wie die erforderlichen Vorkehrungen für die mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts überein stimmende Ausübung der Funktionen nach Maßgabe der Zulassungskriterien für die Zahlstelle zu tref fen. In der Verwaltungsvorschrift werden insbesondere die Anforderungen, die die Europäische Kom mission an die Übertragung, die Ausübung und die Kontrolle der in Absatz 1 genannten Zahlstellen funktionen stellt und die in Orientierungen und Leitlinien zum Rechnungsabschluss des EGFL und des Seite 25 von 27 ELER, enthalten sind, zu verbindlichen Anweisungen an die unteren Verwaltungsbehörden zusammen gefasst und näher ausgeführt. § 29e Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörden Die Flurbereinigungsbehörden sind zuständig für die Förderung 1. der Dorferneuerung und der Gemeindeentwicklung (§ 15) im Zusammenhang mit Flurneuord nungsverfahren und 2. der Flurneuordnung (§ 18). § 29f Staatliche Fachschulen für Landwirtschaft und Landbau (1) Träger der Fachschule für Landwirtschaft in Bruchsal im Sinne des Schulgesetzes für Baden-Würt temberg ist der Landkreis Karlsruhe. (2) Träger der Fachschule für Landwirtschaft in Emmendingen-Hochburg im Sinne des Schulgesetzes für Baden-Württemberg ist der Landkreis Emmendingen. (3) Träger der Akademie für Landbau und Hauswirtschaft Kupferzell im Sinne des Schulgesetzes für Baden-Württemberg ist der Hohenlohekreis. Der Ausgleich der dem Hohenlohekreis durch die Trä gerschaft der Staatlichen Fachschule für ländlich-hauswirtschaftliche Berufe Kupferzell entstehenden Kosten wird in der Vereinbarung zwischen dem Land einerseits und dem Hohenlohekreis und dem Landkreis Schwäbisch Hall andererseits vom 23. November 2004 in der jeweils geltenden Fassung ge regelt. Diese Vereinbarung regelt auch die Zusammenarbeit zwischen den in Satz 2 genannten Land kreisen untereinander bei der Ausübung der Schulträgerschaft nach Satz 1. § 30 Zusammenarbeit mit landwirtschaftlicher Berufsvertretung, Uni versitäten, Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten Das Ministerium soll bei der Durchführung des Gesetzes in Grundsatzfragen mit der landwirtschaftli chen Berufsvertretung und, soweit Untersuchungen in Betracht kommen, mit den Universitäten, Hoch schulen und wissenschaftlichen Instituten des Landes zusammenarbeiten. § 31 Berichte an den Landtag Das Ministerium legt dem Landtag mindestens alle fünf Jahre einen Bericht über die Sicherung der ge sellschaftspolitischen Aufgaben der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft vor. § 32 Übergangsregelung Für privatrechtliche Vereinbarungen, die vor dem 17. Dezember 2011 abgeschlossen wurden, gilt § 27a Absatz 3 Nummer 1 entsprechend. § 33 (aufgehoben)* Seite 26 von 27 Fußnoten *) [Anmerkung: § 33 (alt) gemäß Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GBl. S. 645, 655) zu § 31 (neu)] § 34 (aufgehoben) § 35 (aufgehoben) Abschnitt V Schlußbestimmungen § 36 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesanpas sungsgesetz für die Landwirtschaft vom 2. August 1966 (Ges.Bl. S. 144) außer Kraft. (2) § 13 Abs. 3 und § 14 treten mit Beginn des nächsten Haushaltsjahres in Kraft. Seite 27 von 27

Agricultural and Land Management Law (LLG) · Nelum