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قوانين ألمانيا

Agreement on the establishment of a Common Central Waste Disposal Body of the Länder under the Federal Waste Disposal Act

صدر في 2000-12-02 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes.
اللغة
German
النوع
أخرى
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا · Berlin; Brandenburg; Baden-Württemberg; Bremen; Hamburg; Hessen; Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen; Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz; Saarland; Sachsen; Sachsen-Anhalt; Schleswig-Holstein; Thüringen
الموضوعات
Waste and hazardous substances
الكلمات المفتاحية
sub-national agreement, transboundary movement of waste, waste disposal, waste management, institution, governance

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  1. 2127–14 1 70. Erg.Lfg. (Januar 2001) Gesetz zum Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes Vom 24. November 2000* § 1 (1) Dem Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes zwischen allen Bundesländern wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht. § 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag in Kraft tritt, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht. A n l a g e Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: Datum: Verk. am 2. 12. 2000, GVBl. S. 491 2127–14 2 70. Erg.Lfg. (Januar 2001) Artikel 1 Bildung der Zentralen Koordinierungsstelle Die Länder übertragen dem Land Baden-Württemberg zurWahrnehmung in eigener Zuständigkeit die Aufgaben einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 7 des Gesetzes über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG –) vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771) in seiner jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Regelungen. Die Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung, im Folgenden „Zentrale Koordinierungsstelle“ genannt, werden vom Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg oder einer von ihm bestimmten Behörde wahrgenommen. Artikel 2 Aufgaben und Befugnisse der Zentralen Koordinierungsstelle (1) Die Zentrale Koordinierungsstelle bearbeitet die Rückholersuchen gemäß § 6 Abs. 1 Abfallverbringungsgesetz, bei denen sich keine zuständige Behörde bestimmen oder so rechtzeitig ermitteln lässt, dass derWiedereinfuhrpflicht rechtzeitig nachgekommen werden kann. (2) Die Zentrale Koordinierungsstelle führt die Sachaufklärung in der Bundesrepublik Deutschland und in den betroffenen Staaten in eigener Zuständigkeit durch. Zu diesem Zweck führt sie auch die notwendigen Konsultationen mit den betroffenen Staaten. Dabei werden durch Information des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit dessen Belange auf Grund seiner Zuständigkeit als Aufsichtsbehörde über den Solidarfonds Abfallrückführung und die Belange des Bundes auf Grund dessen Zuständigkeit für die Außenpolitik gewahrt. Die Zentrale Koordinierungsstelle informiert die betroffenen Länder und das Umweltbundesamt. (3) Die Zentrale Koordinierungsstelle gibt das Verfahren in Abstimmung mit der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 oder 5 Abfallverbringungsgesetz zuständigen Behörde an diese ab, sobald der Erkenntnisstand der Ermittlungen hierzu ausreicht: 1. Ist nur ein Land betroffen, erfolgt die Abgabe des Verfahrens an die zuständige Behörde des Landes, dem gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 Abfallverbringungsgesetz die Erfüllung der Wiedereinfuhrpflicht obliegt oder obliegen würde. 2. Sind mehrere Länder betroffen, erfolgt die Abgabe an die von den betroffenen Ländern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 5 Abfallverbringungsgesetz bestimmte Behörde. 3. Ergibt sich nach Abgabe des Verfahrens, dass eine Zuständigkeit der übernehmenden Behörde nicht gegeben ist und ist eine zuständige Behörde nicht zu ermitteln, wird das Verfahren in Abstimmung mit der Zentralen Koordinierungsstelle an diese rückübertragen. Die Zentrale Koordinierungsstelle teilt den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten den Übergang der Zuständigkeit mit. (4) Ergibt die Sachaufklärung, dass eine Wiedereinfuhrpflicht für die Bundesrepublik Deutschland besteht und eine Abgabe des Verfahrens nach Maß2127– 14 3 70. Erg.Lfg. (Januar 2001) gabe von Absatz 3 nicht möglich ist, führt die Zentrale Koordinierungsstelle die Rückführung gemäß § 6 Abs. 3 Abfallverbringungsgesetz durch. (5) Die Zentrale Koordinierungsstelle ist im Rahmen ihrer Aufgaben zuständige Behörde im Sinne von § 6 Abs. 2 Abfallverbringungsgesetz. Artikel 3 Unterstützung der Zentralen Koordinierungsstelle durch die Länder Die für den Vollzug der abfallrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden der Länder unterstützen die Zentrale Koordinierungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 2. Sie übermitteln die ihnen vorliegenden Erkenntnisse unmittelbar der Zentralen Koordinierungsstelle. Artikel 4 Kosten der Zentralen Koordinierungsstelle (1) Zur Finanzierung der aufwandsunabhängigen Festkosten (Personal- und Sachkosten) für die Zentrale Koordinierungsstelle wird ein jährlicher Betrag von 200 000 Deutsche Mark (= 102 258,37 Euro) festgesetzt. Erhöht sich künftig der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Preisindex für die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in den alten Bundesländern (Basisjahr 1985: 100) gegenüber dem Jahr des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrages, so ist die Zentrale Koordinierungsstelle berechtigt, die Erhöhung des Betrages nach Satz 1 in demselben prozentualen Verhältnis zu verlangen. Die Anpassung erfolgt mit der Aufforderung nach Absatz 4. (2) Aufwandsabhängige Mehraufwendungen bei den Sachkosten, insbesondere Kosten für Reisen, Gutachten, Rückführung und Entsorgung der Abfälle, erstatten die Länder dem Land Baden-Württemberg gegen Nachweis. (3) Tritt der Staatsvertrag gemäß Artikel 6 Satz 2 innerhalb eines laufenden Kalenderjahres in Kraft, so werden die Kosten gemäß den Absätzen 1 und 2 nach Maßgabe des Absatzes 4 anteilig, bezogen auf die Dauer derWirksamkeit des Staatsvertrages in diesem Jahr auf die Länder verteilt. (4) Die Kosten nach den Absätzen 1 und 2 werden von allen Ländern nach einem entsprechend Bevölkerungszahl und Steueraufkommen gebildeten Verteilerschlüssel (Königsteiner Schlüssel) getragen. Die anteiligen Festkosten sind nach Aufforderung zum Ende des darauf folgenden Quartals für das laufende Kalenderjahr, die anteiligen Mehraufwendungen für das zurückliegende Kalenderjahr am Ende des auf die Rechnungslegung folgenden Kalendermonats fällig. (5) Die Zentrale Koordinierungsstelle macht ihre Aufwendungen gegenüber Verursachern, dem Solidarfonds Abfallrückführung und sonstigen erstattungspflichtigen Dritten geltend. Die von diesen erhaltenen Beträge werden im Folgejahr mit den Beträgen nach Absatz 4 verrechnet. Ein nach Verrechnung verbleibender Überschuss wird den Ländern im Verhältnis der von ihnen erbrachten Zahlungen erstattet. (6) Eine Erstattung von Kosten, die bei den nach Artikel 3 Unterstützung gewährenden Behörden angefallen sind, findet nicht statt. 2127–14 4 70. Erg.Lfg. (Januar 2001) Artikel 5 Geltungsdauer, Kündigung (1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Der Staatsvertrag tritt mit dem Wirksamwerden dieser Kündigung mit Wirkung für alle Vertragsparteien außer Kraft. (2) Die Länder verpflichten sich, dem Land Baden-Württemberg auch nach Außer-Kraft-Treten des Staatsvertrages die vor diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen nach Maßgabe des Artikels 4 zu erstatten. Artikel 6 Ratifikation, In-Kraft-Treten Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag des Kalendermonats in Kraft, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die letzte Ratifi kationsurkunde beim Minister für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg hinterlegt ist. Der Minister für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. Für das Land Baden-Württemberg: Der Minister für Umwelt und Verkehr Stuttgart, den 26. Oktober 1999 Ulrich M ü l l e r Für den Freistaat Bayern: Der Staatsminister für Landesentwicklung und Umweltfragen Augsburg, den 27. Oktober 1999 Dr. Werner S c h n a p p a u f Für das Land Berlin: Der Regierende Bürgermeister vertreten durch das für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsmitglied Augsburg, den 28. Oktober 1999 Peter S t r i e d e r Für das Land Brandenburg: Der Ministerpräsident vertreten durch den Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Augsburg, den 27. Oktober 1999 Wolfgang B i r t h l e r 2127–14 5 70. Erg.Lfg. (Januar 2001) Für die Freie Hansestadt Bremen: Die Senatorin für Bau und Umwelt Augsburg, den 27. Oktober 1999 Christine Wi s c h e r Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Für den Senat Präses der Umweltbehörde Hamburg, den 22. Dezember 1999 Alexander P o r s c h k e Für das Land Hessen: Der Minister für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten Augsburg, den 27. Oktober 1999 Wilhelm D i e t z e l Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Für den Ministerpräsidenten Der Umweltminister Augsburg, den 27. Oktober 1999 Prof. Dr. M e t h l i n g Für das Land Niedersachsen: Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Der Umweltminister Augsburg, den 27. Oktober 1999 Wolfgang J ü t t n e r Für das Land Nordrhein-Westfalen: Namens des Ministerpräsidenten Die Ministerin für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Augsburg, den 27. Oktober 1999 Bärbel H ö h n Für das Land Rheinland-Pfalz: In Vertretung des Ministerpräsidenten Die Ministerin für Umwelt und Forsten Mainz, den 15. Dezember 1999 Klaudia M a r t i n i 2127–14 6 70. Erg.Lfg. (Januar 2001) Für das Saarland: Der Ministerpräsident vertreten durch den Minister für Umwelt Saarbrücken, den 8. November 1999 Stefan M ö r s d o r f Für den Freistaat Sachsen: Der Ministerpräsident in Vertretung der Minister für Umwelt und Landwirtschaft Dresden, den 4. April 2000 Steffen F l a t h Für das Land Sachsen-Anhalt: Der Ministerpräsident vertreten durch die Ministerin für Raumordnung und Umwelt Augsburg, den 27. Oktober 1999 Ingrid H ä u ß l e r Für das Land Schleswig-Holstein: Für die Ministerpräsidentin Der Minister für Umwelt, Natur und Forsten Augsburg, den 27. Oktober 1999 Rainder S t e e n b l o c k Für den Freistaat Thüringen: Der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt Erfurt, den 25. Januar 2000 Dr. Volker S k l e n a r

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