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قوانين ألمانيا

Agreement between the Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation, and Nuclear Safety Building of the Federal Republic of Germany and the United Nations Environment Programme concerning the establishment of a partnership under the Global Environment Monitoring System/Water Programme

صدر في 2015-05-29 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen über die Einrichtung einer Partnerschaft im Rahmen des Globalen Umweltüberwachungssystems/Wasserprogramm.
اللغة
German
النوع
معاهدة
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Water
الكلمات المفتاحية
inland waters, freshwater pollution, surface water, access-to-information, ecosystem conservation, monitoring, inspection, contracts, pollution control

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  1. Die in Nairobi am 25. März 2015 und in Berlin am 29. Mai 2015 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Umwelt programm der Vereinten Nationen über die Einrichtung einer Partnerschaft im Rahmen des Globalen Umweltüberwachungssystems/Wasserprogramm ist nach ihrem Artikel 2 am 29. Mai 2015 in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht. Bonn, den 27. Oktober 2015 Bundesm in i s t e r i um fü r Umwe l t , Na t u r s chu t z , Bau und Reak t o r s i c he r he i t Im Auftrag Dr. He l ge Wendenbu rg Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015 1229 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen über die Einrichtung einer Partnerschaft im Rahmen des Globalen Umweltüberwachungssystems/Wasserprogramm Vom 27. Oktober 2015 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und das Umweltprogramm der Vereinten Nationen – in der Erwägung, dass das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (im Folgenden als „UNEP“ bezeichnet) die führende globale Autorität in Umweltfragen ist und ein Schwerpunkt seines globalen Auftrags in der Erhaltung, dem Schutz, der Verbesse rung und der Unterstützung der Natur und der natürlichen Ressourcen weltweit, einschließlich der biologischen Vielfalt, besteht, in der Erwägung, dass UNEP den Auftrag hat, den Umweltzu stand weltweit zu beobachten, um dafür zu sorgen, dass entste henden Umweltproblemen von großer internationaler Bedeutung Priorität eingeräumt wird und sie von den Regierungen angemes sen und in geeigneter Weise berücksichtigt werden, sowie den Beitrag der einschlägigen internationalen Wissenschafts- und Fachkreise zu dem Erwerb, der Bewertung und dem Austausch von Wissen und Informationen über Umweltthemen zu fördern. Bei der Ausführung dieses Auftrags hat die Abteilung für Früh warnung und Bewertung (Division of Early Warning and Assess ment; DEWA) die Verantwortung für eine frühzeitige Warnung vor entstehenden Umweltproblemen, für Bewertung und Über wachung, Umweltdaten und das Verwalten und den Austausch von Informationen. Dies schließt die Überwachung der Wasser güte in Süßwasserökosystemen und die Erstellung von ein schlägigen Bewertungen der Wassergüte weltweit ein, in der Erwägung, dass das Globale Umweltüberwachungs system/Wasserprogramm (Global Environment Monitoring System/Water Programme; GEMS/Water) von UNEP ein viel schichtiges wissenschaftliches Programm zur Untersuchung des Wassers darstellt, das darauf ausgerichtet ist, Wissen über die Wassergüte von Binnengewässern weltweit aufzubauen, und das im Rahmen des Unterprogramms 3 zum Ökosystemmanage ment des UNEP-Arbeitsprogramms 2014 – 2015 betrieben wird. Die beiden Ziele des Programms GEMS/Water sind die Verbes serung der Überwachungs- und Bewertungskapazitäten für die Gewässergüte in den teilnehmenden Ländern und die Bestim mung von Zustand und Entwicklung der regionalen und globalen Wassergüte. Dazu wurde GEMStat, eine globale Datenbank zur Gewässergüte eingerichtet, in der Daten und Statistiken über die Qualität von Grundwasser und Oberflächengewässern aus dem globalen Netzwerk von GEMS/Water gesammelt und zugänglich gemacht werden. Das globale Netzwerk umfasst Datenquellen aus über 125 Ländern – wodurch in GEMStat mehr als 4,3 Millio nen Werte für den Zeitraum 1965 bis 2011, unterteilt nach Region oder Land, zugänglich gemacht werden – und von über 3 800 bei GEMStat registrierten Überwachungsstellen und über 100 Parameter für die Gewässergüte. Bis zum 31. März 2014 wurde GEMStat durch Environment Canada, dem kanadischen Umweltministerium, im Namen von und als Beitrag zu dem UNEP-Programm GEMS/Water verwaltet, in der Erwägung, dass das deutsche Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) unter anderem die Zuständigkeit und Fachkompetenz für internationale Zusammenarbeit im Bereich der Umweltpolitik besitzt, in der Erwägung, dass das BMUB UNEP am 7. November 2013 angeboten hat, als Beitrag zum UNEP-Programm GEMS/Water die Verwaltung von GEMStat zu übernehmen, und dass UNEP das Angebot am 19. November 2013 angenommen hat. Dies bezüglich wird das BMUB die Bundesanstalt für Gewässer kunde (BfG), ein wissenschaftliches Institut im Rang einer Bun desoberbehörde, das für die deutschen Bundeswasserstraßen zuständig ist, mit der Verwaltung und Pflege von GEMStat be auftragen. Die BfG ist zwar im Geschäftsbereich des Bundes ministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ange siedelt, kann aber auch vom BMUB mit einschlägigen Aufgaben betraut werden, in der Erwägung, dass UNEP und das BMUB (im Folgenden gemeinsam als „Vertragsparteien“ bezeichnet) gemeinsame Ziele in Bezug auf die Erhaltung, den Schutz, die Verbesserung und die Unterstützung der Natur und der natürlichen Ressourcen ver folgen und zusammenarbeiten möchten, um diese gemeinsamen Ziele im Rahmen ihres jeweiligen Auftrags und der anwendbaren Rechtsvorschriften voranzubringen, in der Erwägung, dass die Vertragsparteien beabsichtigen, diese Vereinbarung (im Folgenden als „Vereinbarung“ bezeich net) zu schließen, um damit ihre Zusammenarbeit und Effektivität zu stärken, weiterzuentwickeln und zu verfeinern und so die ge meinsamen Ziele im Umweltbereich durch die Partnerschaft im Rahmen des Globalen Umweltüberwachungssystems/Wasser programm zu erreichen – sind übereingekommen, im Rahmen dieser Vereinbarung wie folgt zusammenzuarbeiten: 1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015 Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen über die Einrichtung einer Partnerschaft im Rahmen des Globalen Umweltüberwachungssystems/Wasserprogramm Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Artikel 1 Auslegung (1) Anlagen dieser Vereinbarung gelten als Bestandteil der Vereinbarung. Verweise auf diese Vereinbarung sind so auszu legen, dass sie alle Anlagen in der gegebenenfalls in Überein stimmung mit dieser Vereinbarung angepassten oder geänderten Fassung einschließen. (2) Die Durchführung weiterer Projekte oder Tätigkeiten auf grund dieser Vereinbarung, auch solcher, die die Übertragung von Mitteln zwischen den Vertragsparteien beinhalten, erfordert den Abschluss entsprechender rechtlicher Vereinbarungen. Im Fall von Widersprüchen zwischen solchen Vereinbarungen und der vorliegenden Vereinbarung hat letztere Vorrang. (3) Diese Vereinbarung gibt das Einverständnis zwischen den Vertragsparteien vollständig wieder und ersetzt alle bisherigen Vereinbarungen, Mitteilungen und Äußerungen schriftlicher und mündlicher Art in Bezug auf den Gegenstand dieser Verein barung. (4) Die Nichteinforderung der Durchführung einer Bestimmung dieser Vereinbarung durch eine Vertragspartei stellt keinen Ver zicht auf die betreffende oder eine andere Bestimmung dieser Vereinbarung dar. Artikel 2 Geltungsdauer Diese Vereinbarung tritt mit der letzten Unterzeichnung durch die befugten Vertreter der Vertragsparteien in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024, wenn sie nicht nach Artikel 17 verlängert oder beendet wird. Diese Vereinbarung wird nach fünf (5) Jahren überprüft, um zu gewährleisten, dass alle Bestim mungen von anhaltender Bedeutung sind; sie wird gegebenen falls nach Artikel 16 geändert. Artikel 3 Zweck Der Zweck dieser Vereinbarung ist die Schaffung eines Rahmens für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien für die Verwaltung der Partnerschaft zwischen UNEP und BMUB bei GEMS/Water (im Folgenden als „Partnerschaft“ bezeichnet), damit sie ihre gemeinsamen Ziele im Bereich der Verwaltung und Weitergabe von Informationen zur Gewässergüte voranbringen können. Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam daran, a) die Erzeugung, die Sammlung und den Austausch von sowie den Zugang zu qualitätsgesicherten Daten über die Wasser güte von Süßwasserökosystemen anzuregen und zu unter stützen; b) Schlüsselindizes und -indikatoren für die Gewässergüte zu entwickeln; c) technische Unterstützung und Dienstleistungen für Über wachungssysteme und -programme für die Gewässergüte zu erbringen und d) institutionelle und technische Kapazitäten zur Überwachung der Gewässergüte und Bewertung ihres Zustands und von Entwicklungen zu unterstützen und zu ihrem Ausbau beizu tragen, insbesondere in Entwicklungsländern und Ländern, deren Wirtschaft sich im Übergang befindet. Artikel 4 Art der Zusammenarbeit Auf der Grundlage ihrer jeweiligen Fachkompetenz und Kapazitäten sind die Vertragsparteien übereingekommen, im Rahmen dieser Vereinbarung in folgenden Bereichen zusammen zuarbeiten: a) UNEP bringt folgende Bestände in die Partnerschaft ein: die globale Datenbank zur Gewässergüte, GEMStat, mit all ihren Bestandteilen und statistischen Werkzeugen; die GEMStat Publikationen, einschließlich der Internetseite gemstat.org; elektronische und gedruckte historische Datensätze und Originaldatenbestände; die Quellcodes der Datenbank; die Liste der nationalen und teilnehmenden Kontaktstellen, die Daten für GEMStat zur Verfügung stellen; Benutzerhand bücher für GEMStat; das Wörterbuch für analytische Methoden (Analytical Methods Dictionary; AMD); GEMSoft/Desktop Utilities; statistische Analysewerkzeuge von GEMStat; auf die Überwachung, Sammlung und Anwendung von Daten zur Gewässergüte bezogene Ausbildungskursmodule (gemein sam als „Bestände“ bezeichnet). b) UNEP bringt auch Fachkenntnisse zur Koordinierung des globalen Netzwerks und der Verwaltung der Tätigkeiten von GEMS/Water ein, damit ein reibungsloser Ablauf des Pro gramms gewährleistet ist. c) Das BMUB nimmt die Bestände in seine Obhut, stellt geeig nete Einrichtungen für sie bereit und hält sie instand. Dafür stellt das BMUB das fachliche und technische Personal, um den durchgehenden und verbesserten Betrieb der Datenbank sicherzustellen und die entsprechenden technischen und forschungsbezogenen Fragen zu bearbeiten. d) Das BMUB stellt auch seine Fachkompetenz zur Verfügung, wobei es GEMStat und andere ihm zur Verfügung stehende technische Daten nutzt, um Workshops und Schulungen zum Kapazitätsaufbau für Entwicklungsländer und Länder, deren Wirtschaft sich im Übergang befindet, sowie interessierte nichtstaatliche Einrichtungen in diesen Ländern anzubieten. Artikel 5 Organisation der Zusammenarbeit (1) Das BMUB verpflichtet sich, auf eigene Kosten alle Büro und Lagerräume, die erforderliche Informations- und Kommuni kationstechnologie und notwendige personelle und sonstige Ressourcen bereitzustellen, um seinen Verpflichtungen aus der Partnerschaft nachzukommen. Das BMUB verpflichtet sich ferner, GEMStat und die dort gesammelten Daten so zu pflegen, dass das System auf dem neuesten Stand bleibt, seine Relevanz behält und auf einer zuverlässigen und sicheren Plattform läuft, die für die Nutzer und andere Nutznießer zugänglich ist und den geltenden Protokollen zu Eigentum, Nutzung, Zugänglichkeit und Verbreitung von Daten entspricht. Diese Protokolle können in be stimmten Abständen nach Vereinbarung zwischen dem BMUB, UNEP und den entsprechenden Datenquellen des globalen Netz werks überarbeitet werden. Das BMUB bemüht sich nach Kräf ten um den Erhalt der Vollständigkeit und Integrität der Daten. Das BMUB benennt einen erfahrenen Mitarbeiter als Ansprech partner und Koordinator seiner Seite für die Partnerschaft. (2) Das BMUB leistet seine Unterstützung für die Partner schaft durch die BfG. Kraft entsprechender Vereinbarungen hat das BMUB die Aufsicht über die in Bezug auf GEMStat ausge führten Tätigkeiten der BfG. Das BMUB kann in bestimmten Abständen auch andere deutsche Bundeseinrichtungen, die in seinen Geschäftsbereich fallen oder mit denen es Vereinbarun gen geschlossen hat oder schließen wird („betraute Einrichtun gen“) damit beauftragen, die Verpflichtungen des BMUB in Be zug auf die Partnerschaft zu erfüllen. (3) Das BMUB bemüht sich um die Nutzung von Synergien zwischen der Partnerschaft und der Arbeit des deutschen Sekre tariats des Internationalen Hydrologischen Programms (IHP) der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) sowie des Sekretariats des Hydrologie und Wasserressourcenprogramms (HWRP) der Weltorganisation für Meteorologie (WMO), die beide bei der BfG angesiedelt sind. (4) UNEP vereinbart mit dem kanadischen Umweltministerium die Lieferung der Bestände, die elektronisch oder gedruckt vor liegen müssen, gemäß den höchsten professionellen Standards und direkt an das BMUB. Die Bestände werden ohne Mängel gewähr geliefert: UNEP übernimmt keinerlei Garantie. Das kanadische Umweltministerium und UNEP behalten gemeinsam Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015 1231 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Sicherungskopien der Bestände für den Fall, dass die Bestände bei der Lieferung verloren gehen oder beschädigt werden. (5) UNEP und das BMUB verständigen sich auf einen Umset zungsplan, damit GEMStat nach der Migration der Bestände vom kanadischen Umweltministerium zum BMUB schrittweise voll funktionsfähig wird. (6) Im Rahmen der Vorschriften, Regeln und Prinzipien der Vereinten Nationen (im Folgenden als „VN“ bezeichnet) und von UNEP bringt UNEP Fachkompetenz und strategische Beratung in die Partnerschaft ein. UNEP benennt einen Ansprechpartner, der ein erfahrener UNEP-Mitarbeiter sein muss, zu Zwecken der Aufsicht und Koordinierung. UNEP ist bestrebt, die Fachkennt nisse der BfG im Bereich der Sammlung, des Austauschs und der Nutzung von Gewässergütedaten, der umweltbezogenen Bewertung der Gewässergüte und der Gewässergüteindizes und indikatoren zu nutzen, um die strategische Entscheidungs findung zu unterstützen und gegebenenfalls die Fachkenntnisse der BfG bei Tätigkeiten zur Umsetzung des Arbeitsprogramms von UNEP einzubringen. Dabei ersucht UNEP in bestimmten Ab ständen das BMUB um Beiträge zu den fachlichen und wissen schaftlichen Berichten von UNEP zur Gewässergüte, und das BMUB leistet diese Beiträge. Jede Nutzung der Daten aus GEMStat erfolgt entsprechend den mit den jeweiligen Quellen vereinbarten Nutzungsbedingungen. (7) Diese Vereinbarung ist nicht so auszulegen, als entstehe dadurch ein Gemeinschaftsunternehmen, ein Vertretungsverhält nis oder ein Gesellschaftsverhältnis zwischen UNEP und dem BMUB, der BfG oder betrauten Einrichtungen. Das BMUB, die BfG oder betraute Einrichtungen vertreten nicht UNEP, es sei denn, sie werden nach Artikel 5 Absatz 9 ausdrücklich dazu auf gefordert. Eine Vertragspartei hat nicht das Recht, rechtsverbind liche Erklärungen im Namen der anderen Vertragspartei abzu geben; das BMUB sorgt für die Einhaltung dieses Artikels durch die BfG und die betrauten Einrichtungen. (8) Durch einen nach Artikel 6 eingerichteten Steuerungs ausschuss legen die Vertragsparteien die Prioritäten des Arbeits programms der Partnerschaft fest, indem sie einen Zweijahres arbeitsplan für die Zusammenarbeit entwickeln, der sich zeitlich mit dem (Zweijahres-) Arbeitsprogramm von UNEP deckt. Der Arbeitsplan legt die allgemeinen Ziele der Zusammenarbeit und ihren Beitrag zum Arbeitsprogramm von UNEP dar. Im Rahmen ihrer jeweiligen Vorschriften, Regeln und Prinzipien stellen die Vertragsparteien angemessene Mittel zur erfolgreichen Bearbei tung der Prioritäten bereit und sorgen für die praktische Durch führung von Tätigkeiten mit signifikanten, messbaren Ergebnissen. Der Zweijahresarbeitsplan für die Zusammenarbeit tritt erst nach Zustimmung beider Vertragsparteien in Kraft. Das BMUB legt UNEP jährlich Programmfortschrittsberichte über die im Rahmen des Zweijahresarbeitsplans der Zusammenarbeit ausgeführten Arbeiten auf der Grundlage der in der Anlage enthaltenen Vorlage vor. (9) Sofern UNEP, das BMUB, die BfG oder eine betraute Ein richtung eine Veranstaltung mit externen Teilnehmern organisiert, bei der Grundsatzfragen in Bezug auf die Ziele dieser Verein barung erörtert werden, lädt die entsprechende Einrichtung ent weder die anderen Einrichtungen zur Teilnahme an der Ver anstaltung ein oder unterrichtet die anderen Einrichtungen über die bei der Veranstaltung erörterten Grundsatzfragen, je nach dem, was zweckmäßig ist. (10) Die Vertragsparteien konsultieren und verständigen sich vor einer für die Partnerschaft wichtigen internationalen Ver anstaltung, ob die Teilnahme eines oder mehrerer Mitarbeiter von UNEP, des BMUB oder der BfG in ihrer jeweiligen Eigenschaft zweckmäßig ist. Eine Einrichtung kann eine andere Einrichtung bitten, bei einer internationalen Veranstaltung in ihrem Namen eine Stellungnahme oder einen Wortbeitrag abzugeben. Ein von einer Einrichtung im Namen einer anderen abgegebener Wort beitrag ist ausschließlich auf die Veranstaltung und den Inhalt der schriftlichen Stellungnahme der anfordernden Einrichtung be schränkt. Mitarbeiter des BMUB, der BfG und betrauter Einrich tungen dürfen bei Veranstaltungen mit Dritten nicht die Namen, Embleme, Logos oder Markenzeichen der VN oder von UNEP verwenden, es sei denn, UNEP bittet im Zusammenhang mit einer von UNEP vorbereiteten Stellungnahme oder einem von UNEP vorbereiteten Wortbeitrag ausdrücklich darum. (11) Das BMUB stimmt zu, dass die VN einschließlich UNEP Untersuchungen in Bezug auf jeglichen Aspekt der Zusammen arbeit im Rahmen dieser Vereinbarung durchführen können. Das Recht der VN zur Durchführung einer Untersuchung und die Verpflichtung des BMUB zur Kooperation im Fall einer solchen Untersuchung bestehen auch über den Ablauf oder die Be endigung dieser Vereinbarung hinaus. (12) Das BMUB sorgt dafür, dass die BfG und die betrauten Einrichtungen solche Untersuchungen zulassen und im Fall einer solchen Untersuchung vollständig und zügig kooperieren. Diese Kooperation umfasst insbesondere die Pflicht, zu vertretbaren Zeiten und Bedingungen Personal, einschließlich der Mitarbeiter, die diese Partnerschaft mit ihrer Arbeit unterstützen, und alle sachdienlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das BMUB sorgt dafür, dass seine Beauftragten, Anwälte, Rechnungsprüfer und andere Berater sowie jene der BfG und der betrauten Ein richtungen bei von den VN einschließlich von UNEP durchgeführ ten Untersuchungen angemessen kooperieren. Artikel 6 Steuerungsausschuss (1) Es wird ein Steuerungsausschuss eingerichtet, in dem die Ansprechpartner der Vertragsparteien nach Artikel 5 oder andere benannte Vertreter der Vertragsparteien, unter anderem der Direktor der DEWA, und zusätzliche Mitglieder, auf die sich die Vertragsparteien verständigen, vertreten sind. (2) Die Sitzungen des Ausschusses finden mindestens alle sechs (6) Monate oder nach Vereinbarung im Ausschuss in an deren Zeitabständen, mindestens aber zweimal pro Kalenderjahr statt. Diese Sitzungen können virtuell abgehalten werden, zum Beispiel per Audio- oder Videokonferenz. (3) Das Mandat des Ausschusses umfasst die Diskussion, Überprüfung und Beratung in folgenden Bereichen: a) Erarbeitung und Umsetzung des Zweijahresarbeitsplans der Zusammenarbeit und damit zusammenhängende strate gische Fragen; b) Skizzierung nachfolgender Zweijahresarbeitspläne der Zu sammenarbeit; c) inhaltliche, wissenschaftliche und technische Aspekte der Tätigkeiten; d) Einrichtung eines wissenschaftlichen Expertengremiums zur Beratung in wissenschaftlichen und technischen Belangen der Zusammenarbeit und e) alle Angelegenheiten, die eine Beratung zwischen den Ver tragsparteien bezüglich der harmonischen und wirksamen Durchführung der Vereinbarung erfordern, einschließlich An gelegenheiten nach Artikel 16 Absatz 1, jedoch unbeschadet des Artikels 15. (4) Ein weiterer UNEP-Mitarbeiter und ein weiterer vom BMUB benannter Mitarbeiter können kraft Amtes an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen, um über Tätigkeiten im Zusammen hang mit dem Zweijahresarbeitsplan der Zusammenarbeit oder andere von dieser Vereinbarung erfasste Belange zu berichten. (5) Der Ausschuss kann seinen eigenen Aufgabenbereich und eine Geschäftsordnung festlegen, die seine Arbeit nach dieser Vereinbarung im Einklang mit den für UNEP und das BMUB geltenden Vorschriften und Regeln erleichtern. Eine Entschei dung des Ausschusses ist jedoch ohne die Zustimmung des ver antwortlichen Direktors von UNEP oder eines anderen ordnungs gemäß beauftragten Vertreters von UNEP und des entsprechend beauftragten Vertreters des BMUB für die Vertragsparteien nicht bindend. 1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Artikel 7 Status der Beschäftigten der Partner (1) Die vom BMUB für diese Partnerschaft abgestellten Be schäftigten, einschließlich der von der BfG und betrauten Ein richtungen für die Ausführung von Tätigkeiten im Rahmen dieser Vereinbarung angestellten Beschäftigten, werden nicht als Angestellte, Beschäftigte, Vertreter, Beauftragte, Vertragsnehmer oder Vertragspartner der VN einschließlich UNEP betrachtet; ebenso werden Angestellte, Beschäftigte, Vertreter, Beauftragte, Vertragsnehmer oder Vertragspartner von UNEP nicht als Ange stellte, Beschäftigte, Vertreter, Beauftragte, Vertragsnehmer oder Vertragspartner des BMUB, der BfG oder betrauter Einrichtun gen betrachtet. (2) Das BMUB sorgt dafür, dass die mit der Ausführung von Tätigkeiten im Rahmen dieser Vereinbarung beauftragten Be schäftigten, einschließlich derjenigen der BfG und betrauter Ein richtungen, a) jegliches Verhalten vermeiden, das sich nachteilig auf UNEP auswirken würde, und keine Tätigkeiten verfolgen, die mit den Zielen und Anliegen von UNEP unvereinbar sind, und b) alle Angelegenheiten in Bezug auf die Erfüllung ihrer Aufga ben im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit des BMUB mit UNEP mit äußerster Verschwiegenheit behandeln und ohne vorherige schriftliche Zustimmung von UNEP den Medien oder einer anderen Stelle außerhalb von UNEP keine noch nicht veröffentlichten Informationen zuleiten, die sie durch ihre Verbindung mit UNEP erhalten haben. Sie dürfen solche Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Zu stimmung von UNEP verwenden und die Informationen dürfen nicht zur Erlangung eines persönlichen Vorteils ver wendet werden. (3) Diese Verpflichtungen gelten auch über den Ablauf dieser Vereinbarung oder das Ende der Beschäftigung beim BMUB, bei der BfG beziehungsweise bei betrauten Einrichtungen hinaus. Artikel 8 Beschaffung von Geldmitteln (1) Soweit die einschlägigen Vorschriften, Regeln und Prinzi pien der Vertragsparteien dies erlauben und nach Maßgabe des Absatzes 2 können die Vertragsparteien zur Unterstützung der nach dieser Vereinbarung entwickelten oder durchgeführten Projekte und Tätigkeiten Geldmittel aus dem privaten und dem öffentlichen Sektor beschaffen. (2) Eine Vertragspartei darf nicht von einem Dritten Geldmittel für die andere oder im Namen der anderen Vertragspartei be schaffen, ohne vorher in jedem einzelnen Fall deren schriftliche Zustimmung eingeholt zu haben. Jede Mittelbeschaffung muss der Unterstützung der Tätigkeiten des Zweijahresarbeitsplans der Zusammenarbeit dienen und im Einklang mit dieser Bestim mung durchgeführt werden. Artikel 9 Rechte des geistigen Eigentums (1) Diese Vereinbarung ist nicht so auszulegen, als gewähre oder beinhalte sie Rechte am oder Ansprüche auf das geistige Eigentum der Vertragsparteien, sofern dieser Artikel nicht etwas anderes vorsieht. (2) UNEP besitzt die Rechte an jeglichem geistigen Eigentum in Bezug auf GEMS/Water, einschließlich GEMStat und seine Tätigkeiten, mit Ausnahme der eigentlichen Daten, für die die Rechte bei den jeweiligen Quellen verblieben sind, und mit Aus nahme der Rechte des geistigen Eigentums, die die Bundes regierung nicht innehat und über die sie daher nicht verfügen kann. UNEP erteilt dem BMUB, der BfG und den betrauten Ein richtungen eine dauerhafte, weltweit gültige, unwiderrufliche und unentgeltliche Lizenz zur Nutzung des geistigen Eigentums von UNEP auf nichtkommerzieller und nichtausschließlicher Grund lage für amtliche Zwecke. Die Rechte zur Nutzung der Daten selbst richten sich nach den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Protokollen zum Eigentum und zur Nutzung von Daten. (3) Die Nutzung durch das BMUB, die BfG und betraute Ein richtungen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Zwecke gilt als nichtkommerziell. (4) Jede Vertragspartei kann die andere um die Nutzung von bei der anderen Vertragspartei nach Absatz 2 bestehenden Rechten zu amtlichen Zwecken auf nichtkommerzieller und nichtausschließlicher Grundlage ersuchen, wobei ein solches Ersuchen nicht ohne triftigen Grund abgelehnt werden darf. Artikel 10 Verwendung des Namens, Emblems und Logos (1) Eine Vertragspartei darf ohne die in jedem einzelnen Fall vorher erteilte schriftliche Zustimmung der anderen Vertrags partei nicht den Namen, das Emblem, das Logo oder Handels zeichen der anderen Vertragspartei, deren nachgeordneter Stellen und/oder Vertragspartner oder eine diesbezügliche Ab kürzung im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten und zur öffent lichen Verbreitung verwenden. Eine Erlaubnis zur Verwendung des Namens, Emblems oder Logos der VN oder von UNEP für kommerzielle Zwecke wird nicht erteilt; die Nutzung durch das BMUB, die BfG und betraute Einrichtungen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Zwecke gilt als nichtkommerziell. (2) Die Vertragsparteien konsultieren einander hinsichtlich der Art und Form der Bestätigung und Anerkennung des Beitrags der jeweiligen Vertragspartei zu der Partnerschaft. Eine Vertrags partei darf nach in jedem einzelnen Fall vorher erteilter schrift licher Zustimmung der anderen Vertragspartei deren Namen und Logo auf Publikationen, Dokumenten, Präsentationen und/oder Pressemitteilungen der Partnerschaft verwenden. Ebenso darf eine Vertragspartei nach in jedem einzelnen Fall vorher erteilter schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei deren Namen und Logo auf den Seiten ihres Internetauftritts ver wenden, die die Partnerschaft beschreiben. (3) Das BMUB bestätigt, dass es um den unabhängigen, inter nationalen und unparteiischen Status der VN und von UNEP weiß, und erkennt an, dass deren Namen, Embleme und Logos nicht für politische oder religiös motivierte Zwecke oder sonst in einer Weise verwendet werden dürfen, die mit dem Status der VN und von UNEP unvereinbar sind. Das BMUB sorgt dafür, dass die BfG und die betrauten Einrichtungen diese Bestimmungen bestätigen, anerkennen und befolgen. (4) Die Verpflichtungen dieses Artikels bestehen auch über die Beendigung dieser Vereinbarung hinaus. Artikel 11 Veröffentlichungen (1) Die Vertragsparteien konsultieren einander hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen im Zusammenhang mit der Partnerschaft oder daraus gewonnenem Nutzen. (2) Sollte eine Vertragspartei Informationen in den Veröffent lichungen der anderen Vertragspartei, einschließlich Veröffent lichungen der BfG und betrauter Einrichtungen sowie Internet seiten, entdecken, die so verstanden werden könnten, als würden sie die Rolle der Vertragspartei falsch darstellen und/oder als könnten sie dem Namen oder dem Ruf der Ver tragspartei schaden, so ist die Vertragspartei berechtigt, unter Angabe von Gründen eine Korrektur der Informationen und/oder deren Entfernung zu verlangen. Die andere Vertragspartei kommt einem solchen Ersuchen nach. Diese Verpflichtung besteht auch über den Ablauf oder die Beendigung dieser Vereinbarung hinaus. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015 1233 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Artikel 12 Haftung (1) Vorbehaltlich der Verpflichtungen und Verbindlichkeiten aus dieser Vereinbarung ist jede Vertragspartei für ihre eigenen Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Zusammen arbeit verantwortlich. Werden gegen eine der Vertragsparteien Forderungen oder Ansprüche erhoben oder Klagen oder Ge richtsverfahren eingeleitet, die ganz oder teilweise in den Verant wortungsbereich der anderen Vertragspartei im Rahmen dieser Vereinbarung fallen könnten, so verständigen sich die Vertrags parteien nach Treu und Glauben darüber, wie diese in geeigneter Weise zu behandeln sind. Werden beide Vertragsparteien als Parteien in solchen Forderungen, Ansprüchen, Klagen oder Ge richtsverfahren genannt, so ergreift das BMUB in Absprache an gemessene Schritte zur Verteidigung von UNEP, wenn dies von UNEP gewünscht wird. Angemessene und korrekt belegte Kos ten der Verteidigung in einer solchen Klage oder einem solchen Verfahren werden entsprechend den Verantwortlichkeiten einer Vertragspartei nach diesem Artikel getragen. (2) Das BMUB entschädigt und verteidigt auf eigene Kosten die VN und UNEP sowie deren Beschäftigte, Mitarbeiter und Ver treter in Bezug auf Gerichtsverfahren, Forderungen, Ansprüche und Haftungsansprüche jeder Art, die im Zusammenhang mit dieser Zusammenarbeit aufgrund einer dem BMUB, der BfG oder einer betrauten Einrichtung zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung möglicherweise entstehen. (3) Die Verpflichtungen dieses Artikels bestehen auch über den Ablauf oder die Beendigung dieser Vereinbarung hinaus. Artikel 13 Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (1) Diese Vereinbarung und alles, was mit ihr in Zusammen hang steht, kann nicht als ausdrücklicher oder impliziter Verzicht auf die Vorrechte und Immunitäten der VN einschließlich ihrer Nebenorgane aufgefasst werden. (2) Das BMUB erkennt an, dass das am 13. Februar 1946 von der Generalversammlung angenommene Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen für Mit arbeiter, Vermögenswerte, Mitteilungen und Archive von UNEP Anwendung findet, wenn sie sich in den Räumlichkeiten des BMUB, der BfG und betrauter Einrichtungen befinden. Das BMUB stellt die Anerkennung und Anwendung dieses Artikels durch die BfG und die betrauten Einrichtungen sicher. (3) Die Verpflichtungen dieses Artikels bestehen auch über den Ablauf oder die Beendigung dieser Vereinbarung hinaus. Artikel 14 Vertraulichkeit (1) Informationen und Daten, die im Rahmen dieser Vereinba rung durch eine Vertragspartei („Informationsgeber“) der anderen Vertragspartei („Empfänger“) zur Verfügung gestellt oder offen gelegt werden und die als gesetzlich geschützt angesehen wer den, als vertraulich gekennzeichnet sind oder aufgrund ihres In halts oder der Umstände ihrer Entstehung oder Kommunikation als vertraulich angesehen werden müssen („Informationen“), wer den vom Empfänger vertraulich behandelt und mit der gleichen Sorgfalt und Diskretion zur Vermeidung einer Offenlegung oder Veröffentlichung behandelt wie die eigenen Informationen, die nicht offengelegt oder veröffentlicht werden sollen. Das BMUB stellt sicher, dass die BfG und die betrauten Einrichtungen diesen Artikel einhalten. (2) Bevor er Informationen des Informationsgebers gegenüber Dritten offenlegt, holt der Empfänger die schriftliche Zustimmung des Informationsgebers ein. Legt jedoch der Empfänger Infor mationen des Informationsgebers einer Einheit gegenüber offen, die vom Informationsgeber kontrolliert wird oder mit der dieser unter gemeinsamer Kontrolle steht oder eine Vertraulichkeits vereinbarung hat, so gilt dies nicht als Offenlegung gegenüber einem Dritten und bedarf nicht der vorherigen Zustimmung durch den Informationsgeber. Ebenso ist keine vorherige Zustimmung des Informationsgebers erforderlich, wenn der Empfänger Infor mationen des Informationsgebers gegenüber seinen Mitarbei tern, Vertretern oder Beauftragten offenlegt, die diese Informa tionen benötigen, um den Verpflichtungen des Empfängers im Rahmen dieser Vereinbarung nachzukommen. (3) Für UNEP gelten Haupt- oder Nebenorgane der VN, die in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen ein gesetzt wurden, als Rechtsträger unter gemeinsamer Kontrolle. (4) Das BMUB, die BfG und betraute Einrichtungen können Informationen vorbehaltlich der und ohne Verzicht auf die Vor rechte und Immunitäten der VN im gesetzlich notwendigen Um fang offenlegen. Das BMUB unterrichtet UNEP nach besten Kräf ten so frühzeitig über ein solches Ersuchen um Offenlegung von Informationen, dass UNEP eine angemessene Möglichkeit hat, vor einer derartigen Offenlegung Schutzmaßnahmen oder andere als angemessen erachtete Vorkehrungen zu ergreifen. (5) Dem Empfänger ist es nicht verwehrt, Informationen offen zulegen, die der Empfänger durch Dritte erhält (vorbehaltlich der Bedingungen, unter denen er diese erhält), die vom Informations geber einem Dritten ohne irgendeine Verpflichtung zur Vertrau lichkeit offengelegt werden, die dem Empfänger vorher bereits bekannt waren (vorbehaltlich der Bedingungen, unter denen er über die Informationen verfügt), oder die zu irgendeinem Zeit punkt vom Empfänger vollkommen unabhängig von Offenlegun gen im Rahmen dieser Vereinbarung ausgearbeitet wurden, oder die öffentlich bekannt sind. (6) Diese Verpflichtungen bestehen auch über den Ablauf oder die Beendigung dieser Vereinbarung hinaus. Artikel 15 Streitbeilegung (1) Die Vertragsparteien legen Streitigkeiten, Meinungsver schiedenheiten und strittige Forderungen, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, nach besten Kräften gütlich bei. Wenn die Vertragsparteien wünschen, eine solche gütliche Einigung mittels einer Schlichtung herbeizuführen, findet diese Schlich tung nach den Schlichtungsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) in der jeweils gültigen Fassung oder nach einem anderen Verfahren statt, auf das sich die Vertragsparteien geeinigt haben. (2) Sich zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der Ver einbarung ergebende Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten und strittige Forderungen, bei denen keine gütliche Einigung nach Absatz 1 zu erzielen ist, können von jeder der Vertragspar teien einem Schiedsverfahren nach der UNCITRAL-Schiedsord nung in der jeweils gültigen Fassung unterworfen werden. Die Ent scheidungen des Schiedsgerichts beruhen auf den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Völkerrechts. Das Schiedsgericht ist nicht berechtigt, Schadensersatz mit Strafwirkung zu verhängen. Außer dem ist das Schiedsgericht nicht berechtigt, eine Verzinsung ober halb des zu dem Zeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes im inter nationalen Interbankengeschäft (London Inter-Bank Offered Rate, LIBOR) zuzusprechen; es ist nur eine einfache Verzinsung zu lässig. Die Vertragsparteien sind an einen sich aus einem solchen Schiedsverfahren ergebenden Schiedsspruch als rechtskräftige Entscheidung in Bezug auf eine solche Streitigkeit, Meinungs verschiedenheit oder strittige Forderung gebunden. (3) Diese Verpflichtungen bestehen auch über den Ablauf oder die Beendigung dieser Vereinbarung hinaus. Artikel 16 Notifikation, Abtretungen und Änderungen (1) Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei umgehend schriftlich erwartete oder tatsächliche wesentliche Veränderungen, die sich auf die Durchführung dieser Verein barung auswirken. Die Vertragsparteien erörtern die Angelegen 1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de heit nach Treu und Glauben, um zu einer gemeinsam getragenen Lösung zu gelangen. (2) Eine Vertragspartei kann diese Vereinbarung oder ein Recht oder eine Verpflichtung aus dieser Vereinbarung weder in ihrer Gesamtheit noch in Teilen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei abtreten. (3) Die Vertragsparteien können diese Vereinbarung im gegen seitigen schriftlichen Einvernehmen ändern. Artikel 17 Verlängerung und Beendigung (1) Die Vertragsparteien können spätestens zwölf (12) Monate vor dem in Artikel 2 vorgesehenen Ablauf vereinbaren, die Verein barung im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen zu verlängern. (2) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung unter Ein haltung einer Frist von sechs (6) Monaten durch schriftliche Mit teilung an die andere Vertragspartei kündigen, frühestens jedoch zwei (2) Jahre nach der letzten Unterzeichnung durch die befug ten Vertreter der Vertragsparteien. (3) Mit der Beendigung dieser Vereinbarung erlöschen alle Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen Übereinkünften, die aufgrund dieser Vereinbarung geschlossen wurden, soweit darin nichts anderes festgelegt wurde. (4) Die Beendigung dieser Vereinbarung berührt nicht den ordnungsgemäßen Abschluss laufender gemeinsamer Tätig keiten und andere Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung aus dieser Vereinbarung oder einer anderen Übereinkunft entstanden sind, die aufgrund dieser Vereinbarung geschlossen wurde. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015 1235 Zu Urkund dessen unterzeichnen nachstehend die gehörig befugten Vertreter der Vertragsparteien. Geschehen zu Nairobi am 25. März 2015 und zu Berlin am 29. Mai 2015 in zwei Urschriften, jede in deutscher und eng lischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland B a r b a r a H e n d r i c k s Für das Umweltprogramm der Vereinten Nationen A c h i m S t e i n e r Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Umweltprogramm der Vereinten Nationen 1. Hintergrundinformationen 1.1 Projektbezeichnung: 1.2 Projektnummer (sofern zutreffend): 1.3 Verantwortliche UNEP-Abteilung(en)/-Einheit(en): 1.4 Anfangsdatum des Projekts: 1.5 Enddatum des Projekts: 1.6 Berichtszeitraum: 1.7 Verweis auf UNEP-Unterprogramm(e) und erwartete Er gebnisse: 1.8 Hauptziel(e) des Projekts: (maximal eine viertel Seite) 1.9 Gesamtbudget (in US-Dollar): (Angabe der Beiträge der einzelnen Geber) 1.10 Partner und fremdfinanzierte Ressourcen: Beschreibung der Zusammenarbeit mit den Partnern. Angabe der durchführenden Stellen und der beteiligten Organisationen sowie ihrer jeweiligen Rolle. Auflistung der zusätzlichen fremdfinanzierten Ressourcen (über die zum Zeitpunkt der Genehmigung für das Projekt zu gesagten hinaus) als Ergebnis des Projekts (Finanz- und Sach ressourcen). 2. Projektstatus 2.1 Informationen zur Umsetzung des Projekts 2.2 Wenn die im Projektarbeitsplan für den Berichtszeitraum aufgeführten Tätigkeiten und Ergebnisse noch nicht abgeschlos sen bzw. erzielt wurden und/oder Änderungen/Verzögerungen bei der Umsetzung des Projekts zu erwarten sind, Gründe hierfür sowie spezifische zu ergreifende Abhilfemaßnahmen aufführen. 3. Liste beigefügter Unterlagen (Beispielsweise Veröffentlichungen, Berichte von Sitzungen/ Schulungen/Workshops, Teilnehmerlisten, etc.) a) … b) … Unterschrift: ............................ Unterschrift: ............................ Datum: .................................... Datum: .................................... Ergebnisse/ Auswirkungen (entsprechend den in der Projekt unterlage aufgeführten Leistungsindikatoren) Status (abgeschlossen/ laufend) Tätigkeiten/ Ergebnisse (wie in Projekt unterlage spezifiziert) 1. 2. 3. 4. 5. Name des Direktors der Abteilung: Name und Titel des Projektkoordinators: 1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2015 Anlage zu der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen über die Einrichtung einer Partnerschaft im Rahmen des Globalen Umweltüberwachungssystems/Wasserprogramm Jährlicher Fortschrittsbericht von UNEP Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Postanschrift: 11015 Berlin Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: (0 30) 18 580-0 Redaktion: Bundesamt für Justiz Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II Postanschrift: 53094 Bonn Hausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn Telefon: (02 28) 99 410-40 Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0 Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €. Bezugspreis dieser Ausgabe: 4,85 € (3,80 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. ISSN 0341-1109 Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Agreement between the Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation, and Nuclear Safety Building of the Federal Republic of Germany and the United Nations Environment Programme concerning the establishment of a partnership under the Global Environment Monitoring System/Water Programme · Nelum