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قوانين ألمانيا

Act on the Revision of the Spatial Planning Act and the Amendment of Other Regulations

صدر في 2018-12-22 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung andere Vorschriften (GeROG).
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Environment, Land and soil
الكلمات المفتاحية
enforcement/compliance, environmental impact assessment (EIA), environmental planning, legal proceedings/administrative proceedings, policy/planning, protection of environment, zoning, flood, land-use planning, hazards

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  1. Gesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG) Vom 22. Dezember 2008 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Raumordnungsgesetz (ROG)*) I n h a l t s ü b e r s i c h t Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung § 2 Grundsätze der Raumordnung § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung § 5 Bindungswirkung von Zielen der Raumordnung bei raum bedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes § 6 Ausnahmen und Zielabweichung § 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne Abschnitt 2 Raumordnung in den Ländern § 8 Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne § 9 Umweltprüfung § 10 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen § 11 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen; Bereithal tung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen § 12 Planerhaltung § 13 Raumordnerische Zusammenarbeit § 14 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnah men § 15 Raumordnungsverfahren § 16 Vereinfachtes Raumordnungsverfahren Abschnitt 3 Raumordnung im Bund § 17 Raumordnungspläne für den Gesamtraum und für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone § 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes § 19 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unter lagen § 20 Planerhaltung bei Raumordnungsplänen des Bundes § 21 Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes § 22 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnah men bei Raumordnungsplänen des Bundes § 23 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 24 Beirat für Raumentwicklung § 25 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften § 26 Zusammenarbeit von Bund und Ländern § 27 Verwaltungsgebühren § 28 Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Län dern § 29 Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in der deut schen ausschließlichen Wirtschaftszone Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1) Anlage 2 (zu § 9 Abs. 2) A b s c h n i t t 1 A l l g em e i n e Vo r s c h r i f t e n § 1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung (1) Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutsch land und seine Teilräume sind durch zusammenfassen de, überörtliche und fachübergreifende Raumord nungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind 1. unterschiedliche Anforderungen an den Raum auf einander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen, *) Das Gesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte des Gemein schaftsrechts: Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhal tung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 der Änderungsrichtlinie 2006/105/EG vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368), Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art. 1 der Änderungs richtlinie 2006/105/EG vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368), Richtlinie 2001/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen be stimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30). 2986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008 2. Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen. (2) Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Ein klang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig aus gewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhält nissen in den Teilräumen führt. (3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erforder nisse des Gesamtraums einfügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums soll die Ge gebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume be rücksichtigen (Gegenstromprinzip). (4) Raumordnung findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) auch in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone statt. § 2 Grundsätze der Raumordnung (1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwick lung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festle gungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, so weit dies erforderlich ist. (2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere: 1. Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhalti ges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu si chern und Ressourcen nachhaltig zu schützen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräu men wie in ländlichen Räumen, in strukturschwa chen wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen. Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen sowie im Hinblick auf die noch fort wirkenden Folgen der deutschen Teilung; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sind einzubeziehen. Auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Un gleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwir ken. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnut zung sind langfristig offenzuhalten. 2. Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tra gen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfül len können. Mit dem Ziel der Stärkung und Entwick lung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Re gionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hin zuwirken. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu kon zentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlun gen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergrei fende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachpla nungen zu schützen; es ist ein großräumig übergrei fendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsys tem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninan spruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen. 3. Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastruk turen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Er reichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teil räumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeits kriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Ver sorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kriti scher Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhal tige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute und verkehrssichere Er reichbarkeit der Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güter verkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraus setzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umwelt verträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Was serstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird. 4. Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbe werbsfähige und räumlich ausgewogene Wirt schaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur so wie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geord nete Aufsuchung und Gewinnung von standortge bundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichti gung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen. 2987Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008 5. Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwi ckeln. Historisch geprägte und gewachsene Kultur landschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhal ten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu ge stalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räum lichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in länd lichen Räumen zu schützen sowie Natur und Land schaft zu pflegen und zu gestalten. 6. Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktions fähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und ange messen, wiederherzustellen. Wirtschaftliche und so ziale Nutzungen des Raums sind unter Berücksich tigung seiner ökologischen Funktionen zu gestalten; dabei sind Naturgüter sparsam und schonend in An spruch zu nehmen, Grundwasservorkommen sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Frei flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu vermindern, insbesondere durch die vorrangige Aus schöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbar machung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfor dernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tra gen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Bin nenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewin nung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungs flächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawan del dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzun gen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klima schädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen. 7. Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen. 8. Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusam menhalt der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen Netze sind zu ge währleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und der euro päischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zu sammenarbeit der Staaten und die grenzüberschrei tende Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen. § 3 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Erfordernisse der Raumordnung: Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumord nung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung; 2. Ziele der Raumordnung: verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Trä ger der Raumordnung abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2) textlichen oder zeichnerischen Festle gungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums; 3. Grundsätze der Raumordnung: Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwä gungs- oder Ermessensentscheidungen; Grund sätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan (§ 7 Abs. 1 und 2) aufgestellt werden; 4. sonstige Erfordernisse der Raumordnung: in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplane rische Stellungnahmen; 5. öffentliche Stellen: Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körper schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; 6. raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen: Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beein flusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel; 7. Raumordnungspläne: zusammenfassende, überörtliche und fachübergrei fende Pläne nach den §§ 8 und 17. (2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen. § 4 Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung (1) Bei 1. raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen, 2. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zuläs sigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnah men anderer öffentlicher Stellen, 3. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zuläs sigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnah men von Personen des Privatrechts, die der Plan 2988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008 feststellung oder der Genehmigung mit der Rechts wirkung der Planfeststellung bedürfen, sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grund sätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu be rücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffent licher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffent lichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bin dungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt. (2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stel len über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksich tigen. (3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungs anlagen von Personen des Privatrechts nach den Vor schriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfor dernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. § 5 Bindungswirkung von Zielen der Raumordnung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes (1) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnah men von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2, die für den Bund öffentliche Aufgaben durchführen, gilt die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 nur, wenn die zustän dige Stelle oder Person bei der Aufstellung des Raum ordnungsplans nach § 10 beteiligt worden ist und sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat. (2) Der Widerspruch nach Absatz 1 lässt die Bin dungswirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber der widersprechenden Stelle oder Person nicht entste hen, wenn 1. das ihre Belange berührende Ziel der Raumordnung auf einer fehlerhaften Abwägung beruht oder 2. sie ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnah men nicht auf anderen geeigneten Flächen durch führen kann als auf denen, für die ein entgegenste hendes Ziel im Raumordnungsplan festgelegt wurde. (3) Macht eine Veränderung der Sachlage ein Abwei chen von den Zielen der Raumordnung erforderlich, kann die Stelle oder Person nach Absatz 1 mit Zustim mung der nächsthöheren Behörde innerhalb angemes sener Frist, spätestens sechs Monate ab Kenntnis der veränderten Sachlage, unter den Voraussetzungen von Absatz 2 nachträglich widersprechen. Muss infolge des nachträglichen Widerspruchs der Raumordnungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, hat die widersprechende Stelle oder Person die dadurch ent stehenden Kosten zu ersetzen. § 6 Ausnahmen und Zielabweichung (1) Von Zielen der Raumordnung können im Raum ordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden. (2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privat rechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zuge lassen werden soll, zu beachten haben. § 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne (1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimm ten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Siche rung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Die Festlegungen nach Satz 1 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. (2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Be deutung sind, gegeneinander und untereinander abzu wägen; bei der Festlegung von Zielen der Raumord nung ist abschließend abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 9 sowie die Stellungnahmen in den Beteiligungsverfahren nach den §§ 10, 18 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. (3) Raumordnungspläne benachbarter Planungs räume sind aufeinander abzustimmen. (4) Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind in den Raumordnungsplänen als solche zu kennzeichnen. (5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen. (6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeu tung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in sei nen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maß geblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt wer den kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungs plänen nach den §§ 8 und 17 Abs. 2 und 3 die Vor schriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zu lässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Eu ropäischen Kommission anzuwenden. (7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Auf stellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung. A b s c h n i t t 2 R a umo r d n u n g i n d e n L ä n d e r n § 8 Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne (1) In den Ländern sind 2989Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008 1. ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet (lan desweiter Raumordnungsplan) und 2. Raumordnungspläne für die Teilräume der Länder (Regionalpläne) aufzustellen. In den Ländern Berlin, Bremen und Ham burg kann ein Flächennutzungsplan nach § 5 des Bau gesetzbuchs die Funktion eines Plans nach Satz 1 Nr. 1 übernehmen; hierfür gelten die Absätze 5 und 6 sowie die §§ 10 und 11 entsprechend. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht in den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland. (2) Die Regionalpläne sind aus dem Raumordnungs plan für das Landesgebiet zu entwickeln. Die Flächen nutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen sind entsprechend § 1 Abs. 3 in der Abwägung nach § 7 Abs. 2 zu berücksichtigen. (3) Ist eine Planung angesichts bestehender Ver flechtungen, insbesondere in einem verdichteten Raum, über die Grenzen eines Landes erforderlich, sind im gegenseitigen Einvernehmen die notwendigen Maß nahmen wie eine gemeinsame Regionalplanung oder eine gemeinsame informelle Planung zu treffen. (4) Erfolgt die Regionalplanung durch Zusammen schlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu regionalen Planungsgemeinschaften, kann ein Regio nalplan zugleich die Funktion eines gemeinsamen Flä chennutzungsplans nach § 204 des Baugesetzbuchs übernehmen, wenn er den Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes und den Vorschriften des Baugesetz buchs entspricht (regionaler Flächennutzungsplan). Im Plan nach Satz 1 sind sowohl die Festlegungen im Sinne der Absätze 5 und 6 als auch die Darstellungen im Sinne des § 5 des Baugesetzbuchs zu kennzeich nen; Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen. (5) Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur Raumstruktur enthalten, insbesondere zu 1. der anzustrebenden Siedlungsstruktur; hierzu kön nen gehören a) Raumkategorien, b) Zentrale Orte, c) besondere Gemeindefunktionen, wie Entwick lungsschwerpunkte und Entlastungsorte, d) Siedlungsentwicklungen, e) Achsen; 2. der anzustrebenden Freiraumstruktur; hierzu können gehören a) großräumig übergreifende Freiräume und Frei raumschutz, b) Nutzungen im Freiraum, wie Standorte für die vor sorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsu chung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen, c) Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen, d) Freiräume zur Gewährleistung des vorbeugenden Hochwasserschutzes; 3. den zu sichernden Standorten und Trassen für Infra struktur; hierzu können gehören a) Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen von Gütern, b) Ver- und Entsorgungsinfrastruktur. Bei Festlegungen nach Satz 1 Nr. 2 kann zugleich be stimmt werden, dass in diesem Gebiet unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Natur haushalts oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden. (6) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. (7) Die Festlegungen nach Absatz 5 können auch Gebiete bezeichnen, 1. die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbe deutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschlie ßen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete), 2. in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrieren den raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Ge wicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete), 3. in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnah men oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an ande rer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete). Bei Vorranggebieten für raumbedeutsame Nutzungen kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten für raumbedeutsame Maßnah men oder Nutzungen haben. § 9 Umweltprüfung (1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach § 8 ist von der für den Raumordnungsplan zustän digen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf 1. Menschen, einschließlich der menschlichen Ge sundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie 4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht enthält die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersu chungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzulegen; die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgaben bereich von den Umweltauswirkungen des Raumord nungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu betei ligen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und De 2990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008 taillierungsgrad des Raumordnungsplans angemesse nerweise verlangt werden kann. (2) Bei geringfügigen Änderungen von Raumord nungsplänen kann von einer Umweltprüfung abgese hen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kri terien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Prüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgaben bereich von den Umweltauswirkungen des Raumord nungsplans berührt werden kann, durchzuführen. So fern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umwelt auswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Er gebnis führenden Erwägungen in die Begründung des Plans aufzunehmen. (3) Die Umweltprüfung soll bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere er hebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine Umweltprüfung nach Absatz 1 durchgeführt wurde. Die Umweltprüfung kann mit anderen Prüfungen zur Er mittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen ver bunden werden. (4) Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung nach § 11 Abs. 3 genannten Überwachungsmaßnah men von der in den Landesplanungsgesetzen genann ten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine Regelung treffen, von der für den Raumordnungsplan zuständigen oder der im Raumordnungsplan bezeich neten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbeson dere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen früh zeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeig nete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen unterrichten die öffentliche Stelle nach Satz 1, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere un vorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Um welt hat. § 10 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen (1) Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten; ihnen ist Ge legenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raum ordnungsplans und seiner Begründung zu geben. Wird bei der Aufstellung des Raumordnungsplans eine Um weltprüfung durchgeführt, sind der Entwurf des Raum ordnungsplans und die Begründung, der Umweltbericht sowie weitere, nach Einschätzung der für den Raum ordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unter lagen für die Dauer von mindestens einem Monat öf fentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer Frist, die zumin dest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuwei sen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können. Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 geändert, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung betrof fene Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berühr ten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Pla nung nicht berührt werden. (2) Wird die Durchführung eines Plans voraussicht lich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines an deren Staates haben, ist dieser nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu beteiligen. Soweit die Durchführung des Plans erhebliche Umwelt auswirkungen auf einen anderen Staat haben kann, ist dieser nach § 14j des Gesetzes über die Umweltver träglichkeitsprüfung zu beteiligen. § 11 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen (1) Soweit der Raumordnungsplan nicht als Gesetz oder Rechtsverordnung verkündet wird, ist er oder seine Genehmigung oder der Beschluss über ihn öf fentlich bekannt zu machen; mit der Bekanntmachung wird der Raumordnungsplan wirksam. (2) Der Raumordnungsplan ist mit der Begründung sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung mit der zusammenfassenden Erklärung nach Absatz 3 und der Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 zu jedermanns Einsicht bereit zuhalten. Bei der Bekanntmachung nach Absatz 1 oder der Verkündung ist darauf hinzuweisen, wo die Ein sichtnahme erfolgen kann. (3) Dem Raumordnungsplan ist eine zusammenfas sende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlich keits- und Behördenbeteiligung in dem Aufstellungsver fahren berücksichtigt wurden, und aus welchen Grün den der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Be tracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkei ten gewählt wurde, sowie über die im Rahmen der Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt nach § 9 Abs. 4 Satz 1 durchzuführenden Maßnahmen. § 12 Planerhaltung (1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvor schriften dieses Gesetzes ist für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans nur beachtlich, wenn 1. die Vorschriften des § 10 Abs. 1 und 2 Satz 2 über die Beteiligung verletzt worden sind; dabei ist unbe achtlich, wenn einzelne Personen oder öffentliche Stellen nicht beteiligt worden sind oder eine grenz überschreitende Beteiligung fehlerhaft erfolgte, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind; 2. die Vorschriften des § 7 Abs. 5 und des § 10 Abs. 1 über die Begründung des Raumordnungsplans so wie seiner Entwürfe verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung unvollständig ist; 2991Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008 3. der mit der Bekanntmachung (§ 11) verfolgte Hin weiszweck nicht erreicht wurde. (2) Für die Rechtswirksamkeit der Regionalpläne ist auch unbeachtlich, wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Regionalplans aus dem Raumord nungsplan für das Landesgebiet verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet ergebende geordnete räumliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. (3) Für die Abwägung nach § 7 Abs. 2 ist die Sach und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offen sichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. (4) Bei Anwendung des § 9 gilt ergänzend zu den Absätzen 1 bis 3: 1. Ein für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans beachtlicher Mangel des nach § 10 Abs. 1 bei der Beteiligung beizufügenden Umweltberichts (§ 9 Abs. 1) besteht, wenn dieser in wesentlichen Punk ten unvollständig ist und diese Punkte nicht Be standteil der zusammenfassenden Erklärung nach § 11 Abs. 3 sind. 2. Unterbleibt nach § 9 Abs. 2 eine Umweltprüfung, gilt die Vorprüfung des Einzelfalls als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 9 Abs. 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne öffentliche Stellen nicht beteiligt wor den sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirk samkeit des Raumordnungsplans beachtlicher Man gel. (5) Unbeachtlich werden 1. eine nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 beachtliche Ver letzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung von Absatz 2 beacht liche Verletzung des § 8 Abs. 2 Satz 1, 3. nach Absatz 3 beachtliche Mängel des Abwägungs vorgangs, 4. eine nach Absatz 4 beachtliche Verletzung der Vor schriften über die Umweltprüfung, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntma chung des Raumordnungsplans gegenüber der zustän digen Stelle unter Darlegung des die Verletzung be gründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Raumordnungsplans ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. (6) Der Raumordnungsplan kann durch ein ergän zendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rück wirkend in Kraft gesetzt werden. § 13 Raumordnerische Zusammenarbeit (1) Zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raum ordnungsplänen oder von sonstigen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sollen die Träger der Lan des- und Regionalplanung mit den hierfür maßgeb lichen öffentlichen Stellen und Personen des Privat rechts einschließlich Nichtregierungsorganisationen und der Wirtschaft zusammenarbeiten oder auf die Zu sammenarbeit dieser Stellen und Personen hinwirken. Die Zusammenarbeit nach Satz 1 kann sowohl zur Ent wicklung einer Region als auch im Hinblick auf grenz übergreifende Belange erfolgen; die Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklun gen (interkommunale Zusammenarbeit) ist zu unterstüt zen. (2) Formen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 kön nen insbesondere sein: 1. Vertragliche Vereinbarungen, insbesondere zur Koor dinierung oder Verwirklichung von raumordnerischen Entwicklungskonzepten und zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen, 2. Maßnahmen wie regionale Entwicklungskonzepte, regionale und interkommunale Netzwerke und Ko operationsstrukturen, regionale Foren und Aktions programme zu aktuellen Handlungsanforderungen, 3. Durchführung einer Raumbeobachtung und Bereit stellung der Ergebnisse für regionale und kommu nale Träger sowie für Träger der Fachplanung im Hinblick auf raumbedeutsame Planungen und Maß nahmen, sowie Beratung dieser Träger. Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 kann Gegenstand der ver traglichen Vereinbarung auch die Übernahme von Kos ten sein, die dem Träger der Landes- oder Regionalpla nung bei der im Interesse des Vertragspartners liegen den Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumord nungsplänen entstehen. § 14 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen (1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeut same Planungen und Maßnahmen sowie die Entschei dung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 ge nannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen. (2) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeut same Planungen und Maßnahmen sowie die Entschei dung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 ge nannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maß nahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich er schweren würde. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre. Die Untersagung kann um ein wei teres Jahr verlängert werden. (3) Rechtsbehelfe gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung. § 15 Raumordnungsverfahren (1) Die für Raumordnung zuständige Landesbehörde prüft in einem besonderen Verfahren die Raumverträg lichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 1 der Raumordnungsverordnung (Raum ordnungsverfahren). Hierbei sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme unter über örtlichen Gesichtspunkten zu prüfen; insbesondere werden die Übereinstimmung mit den Erfordernissen 2992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008 der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ge prüft. Gegenstand der Prüfung nach Satz 2 sind auch die vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführ ten Standort- oder Trassenalternativen. Von der Durch führung eines Raumordnungsverfahrens kann bei Pla nungen und Maßnahmen abgesehen werden, für die sichergestellt ist, dass ihre Raumverträglichkeit ander weitig geprüft wird; die Landesregierungen werden er mächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln. (2) Der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme legt der für Raumordnung zuständigen Lan desbehörde die Verfahrensunterlagen vor, die notwen dig sind, um eine Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Verteidigung entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle, bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Zi vilschutzes die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben für die Planung oder Maßnahme. (3) Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stel len sind zu beteiligen. Bei raumbedeutsamen Planun gen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, erfolgt die Betei ligung der betroffenen Nachbarstaaten im Raumord nungsverfahren nach den Grundsätzen der Gegen seitigkeit und Gleichwertigkeit. Die Öffentlichkeit kann in die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens einbezogen werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 erfolgt die Ent scheidung darüber, ob und in welchem Umfang die Öffentlichkeit einbezogen wird, im Einvernehmen mit den dort genannten Stellen. (4) Über das Erfordernis, ein Raumordnungsverfah ren durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von vier Wo chen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unter lagen zu entscheiden. Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten abzuschließen. (5) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnah men von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 ist im Benehmen mit der zuständigen Stelle oder Person über die Einleitung eines Raumordnungsverfah rens zu entscheiden. (6) Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg gilt die Verpflichtung, Raumordnungsverfahren durchzufüh ren, nicht. Schaffen diese Länder allein oder gemein sam mit anderen Ländern Rechtsgrundlagen für Raum ordnungsverfahren, finden die Absätze 1 bis 5 Anwen dung. § 16 Vereinfachtes Raumordnungsverfahren Bei der Prüfung der Raumverträglichkeit raumbe deutsamer Planungen und Maßnahmen kann, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen, auf die Beteiligung einzelner öffentlicher Stellen nach § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 verzichtet werden, wenn die raum bedeutsamen Auswirkungen dieser Planungen und Maßnahmen gering sind oder wenn für die Prüfung der Raumverträglichkeit erforderliche Stellungnahmen schon in einem anderen Verfahren abgegeben wurden (vereinfachtes Raumordnungsverfahren). Die Frist nach § 15 Abs. 4 Satz 2 beträgt beim vereinfachten Raum ordnungsverfahren grundsätzlich drei Monate. A b s c h n i t t 3 R a um o r d n u n g i m B u n d § 17 Raumordnungspläne für den Gesamtraum und für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit den fach lich betroffenen Bundesministerien und unter Beach tung der Beratungs- und Unterrichtungspflicht nach § 26 Abs. 1 und 4 einzelne Grundsätze der Raumord nung nach § 2 Abs. 2 für die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes unter Einbeziehung der raumbedeut samen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten durch Grundsätze in einem Raumordnungsplan konkretisieren. Das Bundes amt für Bauwesen und Raumordnung führt mit Zustim mung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die vorbereitenden Verfahrensschritte zur Aufstellung des Raumordnungsplans durch. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick lung beteiligt bei der Planaufstellung die Bundesminis terien und stellt das Benehmen mit den Ländern und den angrenzenden Staaten her. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann Raumordnungspläne für das Bundesgebiet mit Festlegungen zu länderübergreifen den Standortkonzepten für See- und Binnenhäfen so wie für Flughäfen als Grundlage für ihre verkehrliche Anbindung im Rahmen der Bundesverkehrswegepla nung als Rechtsverordnung aufstellen, soweit dies für die räumliche Entwicklung und Ordnung des Bundes gebietes unter nationalen oder europäischen Gesichts punkten erforderlich ist. Die Raumordnungspläne nach Satz 1 entfalten keine Bindungswirkung für raumbe deutsame Planungen und Maßnahmen der Länder. (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung stellt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone einen Raumordnungsplan als Rechts verordnung auf. Der Raumordnungsplan soll Festlegun gen zur wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Nut zung, zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtig keit des Verkehrs sowie zum Schutz der Meeresumwelt treffen; für diese Nutzungen und Funktionen können auch Gebiete festgelegt werden, § 8 Abs. 7 gilt entspre chend. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro graphie führt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die vorbereiten den Verfahrensschritte zur Aufstellung des Raumord nungsplans durch. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung stellt bei der Planaufstellung das Benehmen mit den angrenzenden Staaten und Ländern her. (4) Zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raum ordnungsplänen nach Absatz 3 kann der Träger der Bundesraumordnung entsprechend § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 vertragliche Vereinbarungen treffen; Ge 2993Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008 genstand dieser Vereinbarungen kann auch die Über nahme von Kosten sein, die dem Träger der Bundes raumordnung bei der im Interesse des Vertragspartners liegenden Vorbereitung oder Verwirklichung von Raum ordnungsplänen entstehen. (5) Bei der Aufstellung von Plänen nach den Absät zen 2 und 3 gilt § 9 mit der Maßgabe, dass zuständig für die Überwachung nach § 9 Abs. 4 die für den Raum ordnungsplan zuständige Stelle oder die im Raumord nungsplan bezeichnete Stelle ist. Für Pläne nach Ab satz 2 gilt des Weiteren § 19b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend; die Er mächtigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in § 19b Abs. 3 und 4 des Ge setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt auch für Pläne nach Absatz 2. (6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterrichtet bei der Aufstellung von Plänen nach den Absätzen 2 und 3 den zuständigen Ausschuss des Deutschen Bundestages während der Beteiligung nach § 18. § 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes Hinsichtlich der Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 10 mit den fol genden Maßgaben: 1. Der Entwurf eines Raumordnungsplans nach § 17 und die Begründung und im Falle einer Umweltprü fung auch der Umweltbericht sowie weitere, nach Einschätzung der für den Raumordnungsplan zu ständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen sind für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind min destens eine Woche vorher im Verkündungsblatt der auslegenden Behörde und in zwei überregionalen Tageszeitungen amtlich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen wäh rend der Auslegungsfrist abgegeben werden kön nen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind zu prü fen; denjenigen, die Stellungnahmen abgegeben ha ben, ist Einsicht in das Ergebnis der Prüfung zu ermöglichen. Die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekannt zu machen; die Bekanntmachung kann mit der Bekanntmachung oder Verkündung des Raumordnungsplans verbun den werden. 2. Die Regelungen der Nummer 1 gelten auch für die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen mit der Maßgabe, dass ihnen der Planentwurf und die Be gründung und im Falle einer Umweltprüfung auch der Umweltbericht sowie weitere, nach Einschät zung der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind. Die öffentlichen Stellen haben auch Auf schluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und Maßnahmen sowie de ren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Plan aufstellung bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Be wertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zur Verfü gung zu stellen. 3. Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfah rensschritte nach den Nummern 1 und 2 geändert, ist der geänderte Teil erneut auszulegen; insoweit sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellung nahme kann angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung des Planentwurfs die Grund züge der Planung nicht berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung be troffene Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden. 4. Bei der Beteiligung können elektronische Informati onstechnologien ergänzend genutzt werden. § 19 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen (1) Der Raumordnungsplan nach § 17 Abs. 1 ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen; mit der Bekannt machung tritt er in Kraft. Die Bekanntmachung kann auch dadurch bewirkt werden, dass der Raumord nungsplan bei der Bundesverwaltung zu jedermanns Einsicht ausgelegt und im Bundesanzeiger darauf hin gewiesen wird, wo der Raumordnungsplan eingesehen werden kann. (2) Für Raumordnungspläne des Bundes nach § 17 Abs. 2 und 3 gilt § 11 Abs. 2 und 3 entsprechend. § 20 Planerhaltung bei Raumordnungsplänen des Bundes Hinsichtlich der Rechtswirksamkeit von Raumord nungsplänen des Bundes gelten die Regelungen des § 12 Abs. 1 und 3 bis 6 zur Planerhaltung entspre chend. § 21 Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes Hinsichtlich der Zielabweichung bei Raumordnungs plänen des Bundes gilt § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass über den Antrag auf Zielabweichung bei Raum ordnungsplänen nach § 17 Abs. 2 das Bundesministe rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und bei Raumordnungsplänen nach § 17 Abs. 3 das Bundes amt für Seeschifffahrt und Hydrographie entscheidet. Wird über den Antrag auf Zielabweichung im Zulas sungsverfahren über eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme oder in einem anderen Verfahren ent schieden, ist das Benehmen mit dem Bundesministe rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erforder lich. § 22 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes Für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bun 2994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008 des nach § 17 Abs. 2 und 3 gilt § 14 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass für die Untersagung das Bundes ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu ständig ist. § 23 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Planungen und Maßnahmen zu bestimmen, für die ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden soll, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und über örtliche Bedeutung haben. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverord nung die Bedeutung und Form der Planzeichen zu be stimmen, die für die in § 8 Abs. 5 bis 7 sowie § 17 auf geführten Festlegungen in Raumordnungsplänen not wendig sind. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie die Bedeu tung und Form der Planzeichen bestimmt, die für Fest legungen in Raumordnungsplänen der Länder nach § 8 Abs. 5 bis 7 notwendig sind. § 24 Beirat für Raumentwicklung (1) Der Beirat für Raumentwicklung hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent wicklung in Grundsatzfragen der räumlichen Entwick lung zu beraten. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beruft im Benehmen mit den zustän digen Spitzenverbänden in den Beirat neben Vertretern der kommunalen Selbstverwaltung Sachverständige insbesondere aus den Bereichen der Wissenschaft, der Landesplanung, der Stadtentwicklung, der Wirt schaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschut zes und der Landschaftspflege, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und des Sports. § 25 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung (1) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumord nung führt ein Informationssystem zur räumlichen Ent wicklung im Bundesgebiet und in den angrenzenden Gebieten. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung stellt den Ländern die Ergeb nisse des Informationssystems zur Verfügung. (2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumord nung erstattet dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Vorlage an den Deut schen Bundestag in regelmäßigen Abständen Berichte, insbesondere über 1. die bei der räumlichen Entwicklung des Bundesge bietes zugrunde zu legenden Tatsachen (Bestands aufnahme, Entwicklungstendenzen), 2. die im Rahmen der angestrebten räumlichen Ent wicklung durchgeführten und beabsichtigten raum bedeutsamen Planungen und Maßnahmen, 3. die räumliche Verteilung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union im Bundesgebiet und deren Wirkung, 4. die Auswirkungen der europäischen Integration auf die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes. Die Berichte können sich auf fachliche und teilräum liche Aspekte beschränken. A b s c h n i t t 4 E r g ä n z e n d e Vo r s c h r i f t e n u n d S c h l u s s v o r s c h r i f t e n § 26 Zusammenarbeit von Bund und Ländern (1) Grundsätzliche Angelegenheiten der Raumord nung sollen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und den für Raumordnung zu ständigen obersten Landesbehörden in der Minister konferenz für Raumordnung gemeinsam beraten wer den. (2) Bund und Länder können im Rahmen der Minis terkonferenz für Raumordnung Leitbilder für die räum liche Entwicklung des Bundesgebietes oder von über die Länder hinausgreifenden Zusammenhängen ent wickeln. (3) Der Bund beteiligt sich in Zusammenarbeit mit den Ländern an einer Politik des räumlichen Zusam menhalts in der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum. Bund und Länder wirken bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den Nach barstaaten im Bereich der Raumordnung eng zusam men. (4) Bund und Länder sind verpflichtet, sich gegen seitig alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Aufgaben der Raumordnung notwendig sind. § 27 Verwaltungsgebühren Für Amtshandlungen nach § 21, die das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie durchführt, werden Gebühren erhoben. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einver nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzel nen Amtshandlungen im Sinne des Satzes 1 zu bestim men und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzuse hen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amts handlungen kann daneben die Bedeutung, der wirt schaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für die Ge bührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. § 28 Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern (1) Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplä nen nach § 8 sowie Raumordnungsverfahren nach § 15, die vor dem 30. Juni 2009 förmlich eingeleitet wurden, werden nach den bis zum 29. Juni 2009 geltenden Raumordnungsgesetzen von Bund und Ländern abge 2995Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008 schlossen. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzel nen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen wor den, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden. (2) § 12 Abs. 1 bis 4 ist auf Raumordnungspläne der Länder entsprechend anzuwenden, die vor dem 30. Juni 2009 auf der Grundlage der Raumordnungs gesetze der Länder in Kraft getreten sind; ergänzend sind die Vorschriften in den Raumordnungsgesetzen der Länder über die form- und fristgerechte Geltendma chung und über die Rechtsfolgen einer nicht form- und fristgerechten Geltendmachung der Verletzung von Ver fahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwä gung und von sonstigen Vorschriften weiterhin anzu wenden. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage der Raumordnungsgesetze der Länder un beachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen der Län der auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Pläne unbeachtlich. (3) Am 30. Juni 2009 geltendes Landesrecht, das die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 Abs. 2, die Ziel abweichung nach § 6 Abs. 2 oder die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes ergänzt, sowie landes rechtliche Gebührenregelungen bleiben unberührt. § 29 Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (1) Auf Verfahren zur Aufstellung von Raumord nungsplänen für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone, die vor dem 31. Dezember 2008 förm lich eingeleitet wurden, findet das bisher geltende Raumordnungsgesetz des Bundes Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchge führt werden. (2) Die Regelungen des § 19 Abs. 2 zur Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen, des § 20 zur Planerhaltung, des § 21 zur Zielabweichung, des § 22 zur Untersagung sowie des § 27 zu den Verwaltungsgebühren gelten für Rechtsverordnungen nach § 18a des Raumordnungsgesetzes in der vor dem 31. Dezember 2008 geltenden Fassung entspre chend. Anlage1 (zu § 9 Abs. 1) Der Umweltbericht nach § 9 Abs. 1 besteht aus 1. einer Einleitung mit folgenden Angaben: a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Raumordnungs plans, b) Darstellung der in den einschlägigen Gesetzen und Plänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Raumordnungsplan von Bedeu tung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden; 2. einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Um weltprüfung nach § 9 Abs. 1 ermittelt wurden, mit Angaben der a) Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzu stands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussicht lich erheblich beeinflusst werden, einschließlich der Gebiete von gemein schaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, b) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung, c) geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen und d) in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Raumordnungsplans zu be rücksichtigen sind; 3. folgenden zusätzlichen Angaben: a) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Bei spiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erhebli chen Auswirkungen der Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt und c) allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage. 2996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008 Anlage 2 (zu § 9 Abs. 2) Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 2 Bezug genom men wird: 1. Merkmale des Raumordnungsplans, insbesondere in Bezug auf 1.1 das Ausmaß, in dem der Raumordnungsplan einen Rahmen im Sinne des § 14b Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt; 1.2 das Ausmaß, in dem der Raumordnungsplan andere Pläne und Pro gramme beeinflusst; 1.3 die Bedeutung des Raumordnungsplans für die Einbeziehung umweltbe zogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbeson dere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung; 1.4 die für den Raumordnungsplan relevanten umweltbezogenen, einschließ lich gesundheitsbezogener Probleme; 1.5 die Bedeutung des Raumordnungsplans für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften. 2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betrof fenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf 2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswir kungen; 2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkun gen; 2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel bei Unfällen); 2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen; 2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Ge biets auf Grund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Be rücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten; 2.6 folgende Gebiete: 2.6.1 im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzge setzes bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete, 2.6.2 Naturschutzgebiete gemäß § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, so weit nicht bereits von Nummer 2.6.1 erfasst, 2.6.3 Nationalparke gemäß § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.6.1 erfasst, 2.6.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes, 2.6.5 gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzge setzes, 2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach Landeswasserrecht festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 31b des Wasserhaushaltsgesetzes, 2.6.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, 2.6.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes, 2.6.9 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmal ensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind. 2997Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008 Artikel 2 Änderung des Baugesetzbuchs Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zu letzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert: 1. In § 245b wird die Angabe „bis zum 31. Dezember 2008“ gestrichen. 2. Nummer 2.6.8 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „2.6.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, ins besondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes,“. Artikel 3 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Das Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686), wird wie folgt geändert: In § 35 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 3 Nr. 7“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 7“ ersetzt. Artikel 4 Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 282 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: In § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 7“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 4“ er setzt. Artikel 5 Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), wird wie folgt geändert: In § 29 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 3 des Raumordnungsgesetzes bleiben“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 6 des Raumordnungsgesetzes bleibt“ ersetzt. Artikel 6 Änderung des Luftverkehrsgesetzes Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezem ber 2008 (BGBl. I S. 2418), wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 bis 4 und § 5“ durch die Angabe „Die §§ 4 und 5“ er setzt. 2. In § 30 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 bis 4 und § 5“ durch die Angabe „Die §§ 4 und 5“ ersetzt. Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt gefasst: „Raumordnungspläne; Raumordnungsverfahren“. 1a. In § 2 Abs. 3 Nr. 2 wird nach der Angabe „§§ 15 und 16“ die Angabe „Abs. 1 bis 3“ eingefügt. 2. § 14d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird hinter dem Wort „Bau gesetzbuchs“ die Angabe „sowie § 9 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes“ eingefügt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „den Bereichen Wasserhaushalt und Raumordnung“ durch die Wörter „dem Bereich Wasserhaushalt“ ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. 3. § 14o wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „den Bereichen Wasserhaushalt sowie Raumordnung“ durch die Wörter „dem Bereich Wasserhaushalt“ er setzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2. 4. § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Raumordnungspläne; Raumordnungsverfahren“. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange fügt: „(4) Besteht für die Aufstellung eines Raum ordnungsplans nach diesem Gesetz eine Ver pflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung, wird hierfür eine Umweltprü fung einschließlich der Überwachung nach den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes durch geführt.“ 5. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Abs. 4 dieses Gesetzes sowie § 28 Abs. 1 und 3 des Raumordnungsgesetzes bleiben un berührt.“ 6. Nummer 2.3.8 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbeson dere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes,“. 2998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008 7. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.5 wird die Angabe „den §§ 8 und 9“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt. b) Nummer 1.6 wird wie folgt gefasst: „Raumordnungsplanungen des Bundes nach § 17 Abs. 2 und 3 des Raumordnungsgesetzes“. Artikel 8 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Be kanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), wird wie folgt geändert: § 36a Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1. Abschnitt 3 (§§ 17 bis 25) und § 29 des Artikels 1 sowie Nummer 1 des Artikels 2 treten am 31. De zember 2008 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 30. Juni 2009 in Kraft. 2. Das Raumordnungsgesetz vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Arti kel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 30. Juni 2009 außer Kraft. Abschnitt 3 (§§ 18 bis 21) des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Arti kel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), tritt am 31. Dezember 2008 außer Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 22. Dezember 2008 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t H o r s t K ö h l e r D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r Ve r k e h r , B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g W. T i e f e n s e e 2999Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2008

Act on the Revision of the Spatial Planning Act and the Amendment of Other Regulations · Nelum