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قوانين ألمانيا

Act on the conversion of private mining rights into public rights

صدر في 1942-12-29 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz zur Überführung der privaten Bergregale und Regalitätsrechte an den Staat.
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Mineral resources
الكلمات المفتاحية
minerals, mining, authorization/permit
الفئات
metals-base, metals-precious, minerals-critical

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النص

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  1. §1 (1) Die privaten Bergregale und Regalitätsrechte werden mit Ausnahme des Rechtes auf Regalabgaben aufgehoben. (2) Das Recht auf Regalabgaben geht in seinem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Inhalt und Umfang auf den Preußischen Staat über. Den Zeitpunkt des Überganges bestimmt der Wirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister. (3) Eine Entschädigung wird nur gewährt, soweit dies in den in § 5 Abs. 1 aufgeführten Verträgen vereinbart ist.

  2. §2 (1) Unberührt bleiben die auf Grund der Bergregale durch Bergwerksverleihung, Feldesreservation oder Distriktsverleihung rechtsmäßig begründeten Bergbaurechte sowie Rechte aus eingelegten Mutungen. (2) Schwebende Mutungsverfahren sind von den staatlichen Bergbehörden unter Anwendung der berggesetzlichen Vorschriften zu Ende zu führen.

  3. §3 Die Inhaber der privaten Bergregale und Regalitätsrechte haben die bei Ausübung des Rechtes entstandenen Akten und Risse auf Verlangen den staatlichen Bergbehörden herauszugeben.

  4. §4 Der Wirtschaftsminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzminister das auf Grund gesetzlicher Regelung auf den Preußischen Staat übergegangene Recht zur Erhebung von Regalabgaben durch Vereinbarung mit den Zahlungspflichtigen abzulösen oder hierauf zu verzichten. (§ 5)

  5. §6 Das Oberbergamt fertigt über jede Verleihung des Bergwerkseigentums eine Urkunde aus. § 34 des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1953 (GVBl. S. 61) und des Gesetzes vom 20. Dezember 1960 (GVBI. S. 238) findet sinngemäße Anwendung. Für die Eintragung im Grundbuch gelten die Art. 3 bis 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Grundbuchordnung vom 9. Februar 1960 (GVBl. S. 1) sinngemäß. (§§ 7 und 8)

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