Act Implementing the HNS Convention 2010 and Amending the Oil Pollution Damage Act, the Maritime Distribution Ordinance, the Maritime Tasks Act and the Commercial Code
صدر في 2021-07-16 · النص بتاريخ 2026-10-01
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- Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs.
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- German
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- قانون
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- Environment, Sea
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- certification, environmental fees/charges, hazardous substances, international agreement-implementation, marine pollution, hazardous waste, international agreement-text, polluter pays principle, pollution control, oil, oil pollution, transport/storage
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Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs Vom 16. Juli 2021 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See (HNS-Gesetz – HNSG) § 1 Haftung und Entschädigung für durch gefährliche und schädliche Stoffe verursachte Schäden; Versicherungspflicht (1) Die Haftung und Entschädigung für Schäden, die bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See und der Be- und Entladung von Schiffen ent standen sind, und die Verpflichtung zur Aufrechterhal tung einer Versicherung oder einer sonstigen finanziel len Sicherheit für diese Schäden richten sich nach dem HNS-Übereinkommen 2010 vom 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671) in seiner jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung. (2) Das HNS-Übereinkommen 2010 setzt sich zu sammen 1. aus den Artikeln 20 bis 29 des Protokolls von 2010 vom 30. April 2010 zum Internationalen Überein kommen von 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See und 2. aus den Artikeln 1 bis 44 und den Anlagen I und II des HNS-Übereinkommens vom 3. Mai 1996 in der durch das in Nummer 1 genannte Protokoll und dessen Anlagen geänderten Fassung. (3) Die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit ge mäß Artikel 12 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010 ist auf Schiffe im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 dieses Übereinkommens aus Nicht-Vertragsstaaten, die sich im deutschen Hoheitsgebiet befinden, anzu wenden. § 2 Bescheinigung über eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit (1) Das Bestehen der nach Artikel 12 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, vorgeschriebenen Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit wird durch eine von der nach Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des HNS-Überein kommens 2010 zuständigen Behörde eines Vertrags staats ausgestellte oder bestätigte Bescheinigung (HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung) nachgewie sen. (2) Dem Eigentümer eines Schiffes, das die Bundes flagge führt, hat die zuständige Behörde auf Antrag die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung auszustellen, wenn 1. er nachweist, dass eine entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, und 2. kein begründeter Anlass für die Annahme gegeben ist, dass der Sicherheitsgeber nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen. (3) Dem Eigentümer eines Schiffes, das nicht die Bundesflagge führt, kann die zuständige Behörde die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung auf Antrag ausstellen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. § 3 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt durch Rechtsverordnung Bestim mungen über 1. die Voraussetzungen für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbe scheinigung, 2. das Verfahren bei der Ausstellung und Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung, 3. die gebührenpflichtigen Tatbestände für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen aufgrund die ses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach den Nummern 1 und 2, die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 kön nen insbesondere die Mitteilungspflichten des Eigen tümers eines Schiffes im Verfahren der Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung, auch hin sichtlich nach Ausstellung eintretender Umstände, und im Verfahren der Einziehung der HNS-Pflichtversiche rungsbescheinigung geregelt werden. § 4 Mitführen der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes nach Artikel 12 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, hat sicherzustel len, dass die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung 3079 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de an Bord mitgeführt wird. Der Schiffsführer eines Schif fes ist verpflichtet, die HNS-Pflichtversicherungsbe scheinigung an Bord mitzuführen und sie der zuständi gen Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Bescheinigung nach Artikel 12 Absatz 12 Satz 1 des HNS-Übereinkommens 2010. § 5 Behördliche Maßnahmen (1) Die zuständige Behörde kann in den Betriebs und Geschäftsräumen des Schiffes Kontrollen nach Maßgabe von § 8 des Seeaufgabengesetzes durch führen, um die Einhaltung der Pflichten nach § 4 zu überwachen. (2) Wird die HNS-Pflichtversicherungsbescheini gung nicht an Bord mitgeführt oder kann sie auf Ver langen nicht vorgelegt werden, kann die zuständige Behörde das Schiff festhalten, bis die Bescheinigung vorgelegt worden ist. § 6 Behördliche Zuständigkeiten; Gebühren und Auslagen (1) § 2 Absatz 2 und 3 und die nach § 3 erlassenen Rechtsverordnungen werden durch den Bund ausge führt. Die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. (2) § 5 wird durch den Bund ausgeführt. Die Wahr nehmung der Aufgaben obliegt der Berufsgenossen schaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommuni kation. § 6 des Seeaufgabengesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 7 Mitteilung der Mengen beitragspflichtiger Ladung (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener gie teilt dem Direktor des Internationalen Fonds für gefährliche und schädliche Stoffe (HNS-Fonds) die in Artikel 21 Absatz 2 des HNS-Übereinkommens 2010 vorgesehenen Angaben mit. Dem Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation teilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Artikel 45 Absatz 6 des HNS-Übereinkommens 2010 vorgesehenen Angaben mit. (2) Personen, die nach den Artikeln 18 und 19 des HNS-Übereinkommens 2010 zur Zahlung von Beiträ gen an den HNS-Fonds verpflichtet sind, haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die für dessen Mitteilung nach Absatz 1 erforderlichen Anga ben zu machen und deren Richtigkeit auf Verlangen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu beweisen. Soweit der Empfang von Ladung im Gel tungsbereich dieses Gesetzes nach dem HNS-Über einkommen 2010 Voraussetzung für die Beitragspflicht ist, gelten die sich im Einzelfall aus der Anwendung des Artikels 1 Nummer 4 Buchstabe a des HNS-Überein kommens 2010 ergebenden Personen als Empfänger. (3) Macht eine nach Absatz 2 Satz 1 mitteilungs pflichtige Person nicht oder nicht rechtzeitig die vor geschriebenen Angaben oder erbringt sie nicht die verlangten Beweise, so kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Ablauf einer angemes senen Frist seiner Mitteilung eine im Wege der Schät zung ermittelte Menge der beitragspflichtigen Ladung zugrunde legen. (4) Die nach Absatz 2 gemachten Angaben dürfen Dritten außer für die in Absatz 1 vorgesehenen Mittei lungen weder vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie noch von nachgeordneten Behörden zu gänglich gemacht werden. (5) Assoziierte Personen im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 des HNS-Übereinkommens 2010 sind recht lich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen sind. Ob Unternehmen im Sinne von Satz 1 im Verhältnis zu einander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen sind, be stimmt sich nach dem sinngemäß anzuwendenden § 16 des Aktiengesetzes. § 8 Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener gie kann die ihm nach § 7 Absatz 1 bis 3 zugewiesenen Aufgaben durch Rechtsverordnung auf eine nachge ordnete Behörde übertragen. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener gie erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesminis terium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die in § 7 Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Angaben, ihre Form und die zu wahrenden Fristen. § 9 Rechtsweg; gerichtliche Zuständigkeiten (1) Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche auf Schadensersatz nach den Artikeln 7 und 12 des HNS Übereinkommens 2010 sowie auf Entschädigung nach Artikel 14 des HNS-Übereinkommens 2010 ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist auch für Streitigkeiten wegen der dem HNS-Fonds nach dem HNS-Übereinkommen 2010 zustehenden Beiträge gegeben. (2) Für Streitigkeiten wegen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Ansprüche ist auch das Gericht örtlich zu ständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis oder der Schaden im Sinne von Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a bis c des HNS-Übereinkommens 2010 eingetreten ist oder Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel 1 Nummer 7 des HNS-Übereinkommens 2010 ergriffen oder angeordnet worden sind. (3) Ist der Schaden im Sinne von Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a bis c des HNS-Übereinkommens 2010 in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepu blik Deutschland verursacht worden oder sind dort Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel 1 Nummer 7 des HNS-Übereinkommens 2010 ergriffen oder ange ordnet worden und ist ein anderer Gerichtsstand nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, in des sen Bezirk die Hamburg Port Authority ihren Sitz hat. 3080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 10 Anerkennung und Vollstreckung Artikel 40 des HNS-Übereinkommens 2010 ist auf die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangenen Entscheidungen über Klagen auf grund des HNS-Übereinkommens 2010, die gemäß dem Recht der Europäischen Union anerkannt und vollstreckt werden, nicht anzuwenden. § 11 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 12 Ab satz 1 des HNS-Übereinkommens 2010 vom 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671), auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. § 12 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Satz 3, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt wird, 3. entgegen § 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Satz 3, eine dort genannte Bescheinigung nicht mit führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorweist oder 4. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollstän dig oder nicht rechtzeitig macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu drei ßigtausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 das Bun desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Artikel 2 Änderung des Ölschadengesetzes Das Ölschadengesetz vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770; 1995 I S. 2084), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 23 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Ersten Teils wird gestrichen. 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden; Versicherungspflicht (1) Die Haftung und Entschädigung für Ölver schmutzungsschäden und die Verpflichtung zur Auf rechterhaltung einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit richten sich nach folgenden internationalen Übereinkommen in ihrer jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung: 1. nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1996 (BGBl. 1996 II S. 670, 671), 2. nach dem Fondsübereinkommen von 1992 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1996 (BGBl. 1996 II S. 685, 686) und dem Pro tokoll von 2003 vom 16. Mai 2003 zum Inter nationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBl. 2004 II S. 1290, 1291) (Zusatzfondsüber einkommen von 2003), 3. nach dem Internationalen Übereinkommen von 2001 vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578, 579) (Bunkeröl-Überein kommen). (2) Die Bestimmungen der in Absatz 1 Nummer 1 und 3 genannten Übereinkommen über die Ver pflichtung zur Aufrechterhaltung einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit sind auf Schiffe im Sinne des Artikels I Nummer 1 des Haf tungsübereinkommens von 1992 und des Artikels 1 Nummer 1 des Internationalen Übereinkommens von 2001 vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden aus Nicht-Vertragsstaaten, die sich im deutschen Ho heitsgebiet befinden, anzuwenden. (3) Die Mindesthöhe der nach Artikel 7 Absatz 1 des Internationalen Übereinkommens von 2001 vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578, 579), auch in Verbindung mit Absatz 2, aufrechtzuerhaltenden Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit beläuft sich je Schadens ereignis auf die Summe der Beträge, auf die der Schiffseigentümer seine Haftung nach Artikel 6 Ab satz 1 des Übereinkommens von 1976 vom 19. No vember 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 1986 II S. 786, 787), das durch das Protokoll vom 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II S. 770, 791) geändert worden ist, in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung (Haftungsbeschränkungsüber einkommen) beschränken kann.“ 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 2 Bescheinigung über eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit; Verordnungsermächtigung“. 3081 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de b) Die Absätze 1 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt: „(1) Das Bestehen der nach Artikel VII Absatz 1 des Haftungsübereinkommens von 1992, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, vorgeschriebenen Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicher heit wird durch eine von dem nach Artikel VII Ab satz 2 Satz 2 des Haftungsübereinkommens von 1992 zuständigen Vertragsstaat auszustellende Bescheinigung (Öl-Pflichtversicherungsbeschei nigung 1992) nachgewiesen. Das Bestehen der nach Artikel 7 Absatz 1 des Bunkeröl-Überein kommens vorgeschriebenen Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit, auch in Verbin dung mit § 1 Absatz 2, wird durch eine von dem nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 des Bunkeröl Übereinkommens zuständigen Vertragsstaat auszustellende Bescheinigung (Bunkeröl-Pflicht versicherungsbescheinigung) nachgewiesen. (2) Dem Eigentümer eines Schiffes, das in das Schiffsregister eines deutschen Gerichts einge tragen ist und die Bundesflagge führt, hat die zuständige Behörde auf Antrag die Öl-Pflicht versicherungsbescheinigung 1992 oder die Bun keröl-Pflichtversicherungsbescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 auszustellen, wenn er nachweist, dass eine entsprechende Versiche rung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht und kein begründeter Anlass für die Annahme gegeben ist, dass der Sicherheitsgeber nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen zu er füllen. (3) Dem Eigentümer eines Schiffes, das nicht die Bundesflagge führt, kann die zuständige Be hörde die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992 oder die Bunkeröl-Pflichtversicherungs bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 auf Antrag ausstellen; Absatz 2 gilt entspre chend.“ c) Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt geän dert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter „die Zustän digkeit und“ gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt: „In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 können insbesondere die Mittei lungspflichten des Eigentümers eines See schiffes im Verfahren der Ausstellung der Bescheinigung, auch hinsichtlich nach Aus stellung eintretender Umstände, und im Ver fahren der Einziehung der Bescheinigung geregelt werden.“ 4. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Mitführen der Bescheinigungen; Festhalten des Schiffes (1) Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes nach Artikel VI Absatz 1 des Haftungsübereinkom mens von 1992, auch in Verbindung mit § 1 Ab satz 2, hat sicherzustellen, dass die Öl-Pflichtversi cherungsbescheinigung 1992 an Bord mitgeführt wird. Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes nach Artikel 7 Absatz 1 des Bunkeröl-Übereinkom mens, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, hat sicherzustellen, dass die Bunkeröl-Pflichtversiche rungsbescheinigung an Bord mitgeführt wird. Der Schiffsführer eines Schiffes ist verpflichtet, die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992 und die Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung an Bord mitzuführen und diese der zuständigen Be hörde auf Verlangen vorzuweisen. Die Sätze 1 und 3 gelten auch für die Bescheinigung nach Artikel VII Absatz 12 des Haftungsübereinkommens von 1992. Die Sätze 2 und 3 gelten auch für die Bescheinigung nach Artikel 7 Absatz 14 des Bunkeröl-Übereinkom mens. (2) Die zuständige Behörde kann in den Betriebs und Geschäftsräumen des Schiffes Kontrollen nach Maßgabe von § 8 des Seeaufgabengesetzes durch führen, um die Einhaltung der Pflichten nach Ab satz 1 zu überwachen. (3) Wird die Öl-Pflichtversicherungsbescheini gung 1992 oder die Bunkeröl-Pflichtversicherungs bescheinigung nicht an Bord mitgeführt oder kann sie auf Verlangen nicht vorgelegt werden, kann die zuständige Behörde das Schiff festhalten, bis die jeweilige Bescheinigung vorgelegt worden ist. § 4 Behördliche Zuständigkeiten; Gebühren und Auslagen (1) § 2 Absatz 2 und 3 und die nach § 2 Absatz 4 erlassene Rechtsverordnung werden durch den Bund ausgeführt; die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. (2) § 3 Absatz 2 und 3 wird durch den Bund aus geführt; die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Lo gistik Telekommunikation. § 6 des Seeaufgabenge setzes ist entsprechend anzuwenden.“ 5. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Ist der Verschmutzungsschaden in der aus schließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland verursacht worden oder sind dort Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel I Nummer 7 des Haftungsübereinkommens von 1992 oder Arti kel 1 Nummer 7 des Bunkeröl-Übereinkommens er griffen oder angeordnet worden und ist ein anderer Gerichtsstand nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Hamburg Port Authority ihren Sitz hat.“ 6. Die §§ 6a und 7 werden durch die folgenden §§ 7 und 8 ersetzt: „§ 7 Anerkennung und Vollstreckung Artikel 10 des Bunkeröl-Übereinkommens ist auf die in einem anderen Mitgliedstaat der Euro päischen Union ergangenen Entscheidungen über Klagen aufgrund des Bunkeröl-Übereinkommens, die gemäß dem Recht der Europäischen Union an erkannt und vollstreckt werden, nicht anzuwenden. 3082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 8 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel VII Absatz 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1996 (BGBl. 1996 II S. 670, 671), auch in Verbin dung mit § 1 Absatz 2, eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 7 Ab satz 1 des Internationalen Übereinkommens von 2001 vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578, 579), auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält. (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“ 7. Der bisherige § 8 wird § 9 und wird wie folgt geän dert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 9 Bußgeldvorschriften“. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5 Nr. 1 oder Nr. 2“ durch die Wörter „§ 2 Ab satz 4 Satz 2“ ersetzt. bb) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt. cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. entgegen § 5 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Ab satz 7 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.“ c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 2“ ersetzt. d) In Absatz 3 werden das Wort „fünfundzwanzig tausend“ durch das Wort „dreißigtausend“ und das Wort „fünftausend“ durch das Wort „zehn tausend“ ersetzt. e) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord nungswidrigkeiten ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro graphie und 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrol le.“ 8. Die Überschriften des Zweiten und des Dritten Teils werden gestrichen. Artikel 3 Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung Die Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1999 (BGBl. I S. 530; 2000 I S. 149), die zuletzt durch Arti kel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578; 2019 I S. 196) geändert worden ist, wird wie folgt ge ändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Zur Errichtung und Verteilung folgender Fonds kann ein gerichtliches Verfahren (Vertei lungsverfahren) eingeleitet werden: 1. Fonds im Sinne des Artikels 11 des Überein kommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 1986 II S. 786), geändert durch das Protokoll vom 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II S. 790) in der für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung, 2. Fonds im Sinne des Artikels V Absatz 3 des Haftungsübereinkommens von 1992 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1996 (BGBl. 1996 II S. 671) in der für die Bun desrepublik Deutschland geltenden Fassung oder 3. Fonds im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 des HNS-Übereinkommens 2010 vom 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671) in der für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung.“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 611 Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bbb) Folgende Nummer 5 wird angefügt: „5. der Eigentümer eines Schiffes im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 des HNS-Übereinkommens 2010, sofern er seine Haftung für die aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach § 611 Absatz 2 Satz 2 und § 616 des Handels gesetzbuches beschränken kann.“ bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „von 1992“ die Wörter „oder des Artikels 9 Ab satz 11 des HNS-Übereinkommens 2010“ eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 487“ durch die Angabe „§ 612“ ersetzt. bbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. 3083 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de ccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt: „5. Ansprüche nach dem HNS-Überein kommen 2010 – Anspruchsklasse E – .“ bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 487 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 611 Absatz 1“ ersetzt und wird die Angabe „§ 486 Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 611 Absatz 3 Satz 1 oder nach § 611 Absatz 3 Satz 3“ ersetzt. 2. § 51 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter „oder nach dem HNS-Übereinkommen 2010“ angefügt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Eigen tümer eines Schiffes, der nach dem HNS-Über einkommen 2010 berechtigt ist, seine Haftung zu beschränken, entsprechend.“ Artikel 4 Änderung des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 11 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 611 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Haftung nach dem HNS-Übereinkommen 2010 vom 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671) kann nach den Bestimmungen des HNS Übereinkommens 2010 beschränkt werden.“ b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Ansprüche wegen Verschmutzungsschäden im Sinne des HNS-Übereinkommens 2010 geltend gemacht werden.“ c) In Absatz 5 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „von 1992“ die Wörter „sowie des HNS-Überein kommens 2010“ eingefügt. 2. In § 616 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und wird die An gabe „(§ 611 Absatz 2)“ durch die Wörter „(§ 611 Absatz 2 Satz 1) oder nach Artikel 9 Absatz 2 des HNS-Übereinkommens 2010 (§ 611 Absatz 2 Satz 2)“ ersetzt. 3. In § 617 Absatz 1 wird nach den Wörtern „(§ 611 Absatz 1 Satz 1)“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und wird die Angabe „(§ 611 Absatz 2)“ durch die Wörter „(§ 611 Absatz 2 Satz 1) oder im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 des HNS-Überein kommens 2010“ ersetzt. Artikel 5 Aufhebung des Gesetzes zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmut zungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden Das Gesetz zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haf tung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. De zember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschä den vom 18. März 1975 (BGBl. 1975 II S. 301, 1106; 1978 II S. 1211), das zuletzt durch Artikel 10 der Ver ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge ändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes Artikel 4 Absatz 23 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 7 Änderung des Seeaufgabengesetzes Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be kanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 337 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Geräte, Funkanlagen sowie Haftungsbescheinigun gen“ durch die Wörter „Geräte sowie Funkanlagen“ ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nummer 1 bis 6, 6b und 7a, 13 und 16 sowie nach § 2 erforderlich ist, können die damit betrauten Personen 1. Wasserfahrzeuge anhalten und die auf ihnen befindlichen Betriebs-, Geschäfts- und Wohn räume betreten, 2. die zur Herstellung von Schiffsausrüstung die nenden Betriebs- und Geschäftsräume betre ten, 3. Betriebs- und Geschäftsräume des Eigentü mers eines Wasserfahrzeugs, des sonst für dieses oder bestimmte Aufgaben seines Betriebes Verantwortlichen sowie der tätig gewordenen anerkannten Organisationen be treten, 3084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 4. Hafenanlagen mit Ausnahme der dort gelege nen Räumlichkeiten betreten und 5. Kontrollen und Prüfungen vornehmen. Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Wohnräume dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung dringender Gefah ren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Das Grundrecht der Unverletz lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset zes) wird insoweit eingeschränkt.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „Unterlagen vorzulegen“ werden durch die Wörter „Unterlagen oder Auszüge aus elektronischen Dateien auszudrucken und vorzulegen und Einsicht in die Unterla gen, insbesondere Seetagebücher, Register, Zeugnisse, Nachweise und Befähigungs zeugnisse, zu gewähren“ ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: „Die mit der Überwachung betrauten Perso nen können Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien, auch von Datenträgern, anferti gen oder solche verlangen und diese verwen den und speichern, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.“ 3. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1b wird durch die folgenden Nummern 1b und 1c ersetzt: „1b. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Maß nahme nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei tig vorlegt oder Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, 1c. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Ab satz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,“. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord nungswidrigkeiten ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 1a das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro graphie, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1b die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff fahrt, 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1c die jenige Behörde, die die vollziehbare Anord nung getroffen hat.“ Artikel 8 Änderung der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung Die Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung vom 30. Mai 1996 (BGBl. I S. 707), die zuletzt durch Arti kel 61 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Verordnung über die Ausstellung von Pflichtversicherungs bescheinigungen nach dem Ölschadengesetz (Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs Verordnung – ÖlPflichtVersBeschV)“. 2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung: eine Bescheinigung nach § 2 Absatz 1 des Ölschadengesetzes,“. b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt. 3. In § 2 wird das Wort „Ölhaftungsbescheinigungen“ durch das Wort „Öl-Pflichtversicherungsbescheini gungen“ ersetzt. 4. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ölhaftungs bescheinigung“ durch das Wort „Öl-Pflichtversiche rungsbescheinigung“ ersetzt. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Sind die Voraussetzungen des § 2 Ab satz 2 des Ölschadengesetzes und des § 3 erfüllt, wird eine Öl-Pflichtversicherungsbeschei nigung in deutscher Sprache und englischer Übersetzung nach folgenden Mustern ausgestellt: 1. im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 1, 2. im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 2.“ b) In Absatz 2 Satz 1 und den Absätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort „Ölhaftungsbescheini gung“ durch das Wort „Öl-Pflichtversicherungs bescheinigung“ ersetzt. 6. In § 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4“ durch die An gabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt. 7. In § 6 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Num mer 2 wird jeweils das Wort „Ölhaftungsbescheini gung“ durch das Wort „Öl-Pflichtversicherungs bescheinigung“ ersetzt. 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge strichen und wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1“ er setzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 9 Weitere Änderung der Öl-Pflicht versicherungsbescheinigungs-Verordnung Die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verord nung, die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 3085 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Pflichten des Eigentümers Der Eigentümer ist verpflichtet, eine vorzeitige Beendigung der Sicherheit sowie eine Änderung, die dazu führt, dass die Sicherheit den Vorausset zungen des § 2 Absatz 2 des Ölschadengesetzes nicht mehr genügt, unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen.“ 2. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Num mer 1 des Ölschadengesetzes handelt, wer vorsätz lich oder fahrlässig entgegen § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.“ Artikel 10 Bekanntmachungserlaubnis (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver braucherschutz kann den Wortlaut des Ölschadenge setzes in der vom 27. Juli 2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut des Seeaufgabenge setzes in der vom 27. Juli 2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 11 Inkrafttreten (1) Am 27. Juli 2021 treten in Kraft: 1. in Artikel 1 die §§ 2, 3, 6, 7 und 12 Absatz 1 Num mer 1 und 4 sowie Absatz 2 und 3 des HNS-Geset zes und 2. die Artikel 2, 5, 6, 7, 8 und 10. Artikel 9 tritt am 28. Juli 2021 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in Kraft, an dem das HNS-Übereinkommen 2010 vom 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671) nach seinem Artikel 46 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz und für Ver braucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 16. Juli 2021 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t S t e i n m e i e r D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r J u s t i z u n d f ü r V e r b r a u c h e r s c h u t z C h r i s t i n e L a m b r e c h t D e r B u n d e s m i n i s t e r d e s A u s w ä r t i g e n H e i k o M a a s D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r V e r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r A n d r e a s S c h e u e r 3086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de