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قوانين ألمانيا

Act amending various Acts on plant protection and seeds

صدر في 1993-11-25 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher und saatgutrechtlicher Vorschriften.
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Cultivated plants
الكلمات المفتاحية
plant protection, seeds/planting material, packaging/labelling, transport/storage, fruits/edible nuts, plant production
الفئات
agriculture

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  1. Gesetz zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher und saatgutrechtlicher Vorschriften *) Vom 25. November 1993 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes Das Pflanzenschutzgesetz vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), zuletzt geändert gemäß Artikel 45 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nr. 5 werden die Worte »von Organen der Europäischen Gemeinschaften« durch die Worte »der Europäischen Gemeinschaft« ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung »(1)« und Absatz 2 werden gestrichen. b) Der Schlußpunkt wird durch ein Semikolon ersetzt, und folgende Nummer wird angefügt: »14. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft.« 3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 11 werden die Worte »zum Anpflanzen, zur Vermehrung oder zur Veredelung« durch die Worte »für die Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau« ersetzt. *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 91/682/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten (ABl. EG Nr. L 376 S. 21); 2. Richtlinie 91/683/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 376 S. 29); 3. Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. EG Nr. L 157 S. 1); 4. Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. EG Nr. L 157 S. 10); 5. Richtlinie 92/70/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Einzelheiten zu den für die Anerkennung von Schutzgebieten in der Gemeinschaft erforderlichen Untersuchungen (ABl. EG Nr. L 250 S. 37); 6. Richtlinie 92/71/EWG der Kommission vom 2. September 1992 über den Prozentsatz der Sendungen, die bei der Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen einer Pflanzengesundheits-, Dokumenten- und Identitätskontrolle unterzogen werden können (ABl. EG Nr. L 275 S. 24); 7. Richtlinie 92/76/EWG der Kommission vom 6. Oktober 1992 zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken (ABl. EG Nr. L 305 S. 12). b) In Nummer 13 werden die Worte »und das Inverkehrbringen« durch die Worte », das Inverkehrbringen und das Lagern« ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt gefaßt: »§ 4 Pflanzenbeschau Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es 1. zum Schutz gegen die Gefahr a) der Einschleppung von Schadorganismen in die Mitgliedstaaten, b) der Verschleppung von Schadorganismen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder in ein Drittland oder 2. zum Schutz bestimmter Gebiete vor Schadorganismen und Befallsgegenständen erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Befördern, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen zu verbieten oder zu beschränken. Es kann dabei insbesondere 1. das Befördern, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen abhängig machen a) von einer Genehmigung oder Anzeige, b) von einer Untersuchung oder vom Nachweis einer durchgeführten Entseuchung, Entwesung oder anderen Behandlung, c) von der Begleitung durch bestimmte Bescheinigungen, d) von einer bestimmten Verpackung oder Kennzeichnung, e) von einer Zulassung oder Registrierung des Betriebs, der die Pflanzen erzeugt oder angebaut hat oder der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Kultursubstrate oder andere Befallsgegenstände in den Verkehr bringt, einführt oder lagert; 2. Vorschriften erlassen über a) die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme, b) die Beobachtung, Verwendung oder Behandlung einschließlich der Vernichtung der Befallsgegenstände, c) die Verpflichtung zu Aufzeichnungen, insbesondere über durchgeführte Untersuchungen, über das Auftreten von Schadorganismen, über deren Bekämpfung sowie über den Verbleib von Befallsgegenständen, d) Inhalt, Form und Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe c, e) die Schließung von Packungen und Behältnissen sowie die Verschlußsicherung f) die Aufbewahrung von Bescheinigungen und Aufzeichnungen sowie deren Vorlage bei der zuständigen Behörde, g) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe e einschließlich des Ruhens der Zulassung, von Beschränkungen für zugelassene oder registrierte Betriebe bei der Pflanzenerzeugung, beim Pflanzenanbau und beim Befördern, Inverkehrbringen oder Lagern von Befallsgegenständen sowie der Verarbeitung und Nutzung der in dem Verfahren erhobenen Daten, h) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Einrichtungen, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Kultursubstrate auf den Befall mit Schadorganismen untersuchen, einschließlich des Ruhens der Zulassung oder von Beschränkungen der Untersuchungstätigkeit sowie der Verarbeitung und Nutzung der in dem Verfahren erhobenen Daten.« 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte »Bei Gefahr im Verzuge« durch die Worte »Besteht Gefahr im Verzuge oder ist es zur unverzüglichen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich, so« ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe »§ 4« durch die Angabe »§ 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d und Nr. 2 Buchstabe a bis f« ersetzt. 6. In § 12 Abs. 2 werden die Worte »der Europäischen Gemeinschaften« gestrichen. 7. In § 23 Abs. 3 werden nach dem Wort »Zusammenarbeit« die Worte »und Entwicklung« eingefügt. 8. In § 33 Abs. 2 wird die Angabe »und 30 Abs. 1« durch die Angabe », 30 Abs. 1 und § 38a Abs. 2 Satz 2« ersetzt. 9. § 34 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: »2. die Überwachung des Beförderns, des Inverkehrbringens, des Lagerns, der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Kultursubstraten im Rahmen des Pflanzenschutzes sowie die Ausstellung der für diese Tätigkeiten erforderlichen Bescheinigungen,«. 10. In § 35 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. 11. In § 36 wird jeweils das Wort », Durchfuhr« gestrichen. 12. In der Überschrift des Neunten Abschnitts werden nach dem Wort »Auskunftspflicht;« die Worte »Übermittlung von Daten;« eingefügt. 13. In § 38 Abs. 2 Satz 1 wird der Schlußpunkt durch ein Semikolon ersetzt, und folgende Worte werden angefügt: '"sie können dabei von Sachverständigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder anderer Mitgliedstaaten begleitet werden.« 14. Nach § 38 wird folgende Vorschrift eingefügt: »§ 38a Übermittlung von Daten (1) Die zuständigen Behörden können, soweit es zum Schutz gegen die Gefahr der Einschleppung oder Verschleppung von Schadorganismen erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie bei der Durchführung dieses Gesetzes gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen. (2) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Biologische Bundesanstalt übertragen. Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen.« 15. § 43 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: »§ 43 Allgemeine Verwaltungsvorschriften Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind. Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des § 15 Abs. 2 bedürfen des Einvernehmens der Bundesministerien für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.« 16. In § 44 werden die Absätze 1 bis 3 und die Absatzbezeichnung »(4)« gestrichen. 17. § 45 wird gestrichen. 18. § 46 wird § 45; in ihm werden die Absatzbezeichnung »(1)« und Absatz 2 gestrichen. 19. In § 3 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1, 4 Satz 1 und Abs. 5, § 17 Abs. 1, §§ 18, 19 Abs. 2, § 20 Abs. 4, § 23 Abs. 3, § 30 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6, § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 36, 37 Abs. 2 Satz 1 und § 42 Satz 1 werden jeweils a) die Worte »Der Bundesminister« durch die Worte »Das Bundesministerium«, b) das Wort »Bundesministern« durch das Wort »Bundesministerien«, c) die Worte »der Bundesminister« durch die Worte »das Bundesministerium« d) das Wort »Bundesminister« durch das Wort »Bundesministerium«, e) das Wort »er« durch das Wort »es«, f) das Wort »Bundesministers« durch das Wort »Bundesministeriums« oder g) das Wort »Er« durch das Wort »Es« ersetzt. Artikel 2 Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes Das Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1367), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort »Saatgut« die Worte »und Vermehrungsmaterial« eingefügt. b) In Absatz 2 werden aa) in Satz 2 die Worte »von Organen der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Saatgutwesens« und bb) in Satz 3 die Worte »von Organen der Europäischen Gemeinschaften« durch die Worte »der Europäischen Gemeinschaft« ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; er wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt, und folgende Worte werden angefügt: »ausgenommen sind Samen von Obst und Zierpflanzen,«. bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt: »1a. Vermehrungsmaterial: Pflanzen und Pflanzenteile von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen und Pflanzenteilen oder sonst zum Anbau bestimmt sind; ausgenommen sind Samen von Gemüse;«. cc) In Nummer 2 wird nach dem Wort »Kategorien« der Klammerzusatz »(für Saatgut)« eingefügt. dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: »4. Zertifiziertes Saatgut: Saatgut, das a) unmittelbar aus Basissaatgut, anerkanntem Vorstufensaatgut oder im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a aus Zertifiziertem Saatgut erwachsen und als Zertifiziertes Saatgut anerkannt oder b) im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 3 unmittelbar aus Zertifiziertem Saatgut, Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen und als Zertifiziertes Saatgut oder Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation anerkannt ist.« ee) In Nummer 16 wird das Wort »Gemeinschaften« durch das Wort »Gemeinschaft« ersetzt. ff) In Nummer 17 wird das Wort »Wirtschaftsgemeinschaft« durch das Wort »Gemeinschaft« ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt: »(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Kategorien für Vermehrungsmaterial einschließlich der Anforderungen festzusetzen, denen Vermehrungsmaterial der jeweiligen Kategorie entsprechen muß.« 3. Die Überschrift des § 3 wird wie folgt gefaßt: »Inverkehrbringen von Saatgut«. 4. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt: »§ 3a Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial (1) Vermehrungsmaterial darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn 1. es als Vermehrungsmaterial von Obst anerkannt ist, 2. es als Vermehrungsmaterial von Obst oder Zierpflanzen, ohne anerkannt zu sein, a) einer Sorte zugehört, die nach § 30 zugelassen oder nach dem Sortenschutzgesetz geschützt ist, oder b) einer Sorte oder Pflanzengruppe zugehört, die bezeichnet und hinreichend genau beschrieben worden ist, ohne daß der Bezeichnung ein Ausschließungsgrund nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 entgegensteht, und den nach § 14a Nr. 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht, 3. es als Vermehrungsmaterial von Gemüse einer Sorte zugehört, die a) nach § 30 zugelassen oder b) in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Mitgliedstaates eingetragen ist und den nach § 14a Nr. 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht, oder 4. seine Einfuhr nach § 15a zulässig oder nach § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 genehmigt ist. Vermehrungsmaterial darf nur so lange zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, als es den Voraussetzungen nach Satz 1 entspricht. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 und Abs. 2 gilt für Vermehrungsmaterial entsprechend. (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, 1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daß bestimmtes Vermehrungsmaterial nur dann zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf, wenn dem Bundessortenamt eine Bezeichnung und Beschreibung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b vorgelegt worden ist; 2. durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, a) weitere Anforderungen an die Bezeichnung sowie die Anforderungen an die Beschreibung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b festzusetzen und b) die Befugnis nach Buchstabe a auf das Bundessortenamt zu übertragen. (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich und mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmtes Vermehrungsmaterial Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 oder den auf Grund des Absatzes 2 erlassenen Rechtsverordnungen vorzusehen; dabei kann es das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken von bestimmten Mindestanforderungen abhängig machen. Ist die Versorgung mit Vermehrungsmaterial bestimmter Arten in einem Mitgliedstaat nicht gesichert, so bedarf eine Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr gestattet wird.« 5. § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: »3. soweit es zur Sicherstellung der Saatgutversorgung in einem Mitgliedstaat erforderlich ist, Arten zu bezeichnen, bei denen Zertifiziertes Saatgut als Zertifiziertes Saatgut oder Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation unmittelbar erwachsen sein darf a) aus Zertifiziertem Saatgut, das unmittelbar aus Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist, b) aus Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut.«. 6. In § 10 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte »von Organen der Europäischen Gemeinschaften« durch die Worte »der Europäischen Gemeinschaft« ersetzt. 7. Nach § 14 wird folgender Unterabschnitt eingefügt: »Unterabschnitt 3a Vermehrungsmaterial § 14a Ausführungsvorschriften für Vermehrungsmaterial Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken abhängig zu machen a) von einer Zulassung oder Registrierung des Betriebs, der das Vermehrungsmaterial erzeugt, in den Verkehr bringt oder lagert, b) von der Begleitung durch bestimmte Bescheinigungen; 2. für bestimmtes Vermehrungsmaterial vorzuschreiben, daß es zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es anerkannt ist oder einer nach § 30 zugelassenen Sorte zugehört; 3. zur Förderung der Qualität des Vermehrungsmaterials, insbesondere im Hinblick auf den Gesundheitszustand, die Anforderungen festzusetzen an a) den Bestand der Anbau- und Vermehrungsfläche, b) die fachgerechte Erzeugung von Vermehrungsmaterial einschließlich der Ernte oder Entnahme, c) die Beschaffenheit von Vermehrungsmaterial, insbesondere in bezug auf Sortenechtheit oder Zugehörigkeit zur beschriebenen Pflanzengruppe sowie auf Gesundheitszustand, d) die Veredelung; 4. Vorschriften zu erlassen über a) die Durchführung von Untersuchungen, b) die Prüfung des Vermehrungsmaterials und seines Aufwuchses sowie der Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 3 Buchstabe a und b, c) das Verfahren der Prüfung nach Buchstabe b einschließlich der Probenahmen, d) Inhalt, Form und Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe b, e) die Aufbewahrung von Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe b oder deren Vorlage bei der zuständigen Behörde f) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe a einschließlich des Ruhens der Zulassung, von Beschränkungen für zugelassene oder registrierte Betriebe bei der Pflanzenerzeugung und beim Inverkehrbringen oder Lagern von Vermehrungsmaterial sowie der Verarbeitung und Nutzung der in dem Verfahren erhobenen Daten, g) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Einrichtungen, die die Beschaffenheit von Vermehrungsmaterial untersuchen, einschließlich des Ruhens der Zulassung oder von Beschränkungen der Untersuchungstätigkeit sowie der Verarbeitung und Nutzung der in dem Verfahren erhobenen Daten. § 14b Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obst (1) Vermehrungsmaterial von Obst wird anerkannt, wenn 1. a) die Sorte nach § 30 zugelassen oder nach dem Sortenschutzgesetz geschützt ist, b) eine vom Bundessortenamt für die Anerkennung von Vermehrungsmaterial der Sorte nach § 52 Abs. 6 festgesetzte Auslauffrist noch nicht abgelaufen ist oder c) das Vermehrungsmaterial der Sorte gemäß § 55 Abs. 2 Satz 4 anerkannt werden darf, 2. es den für anerkanntes Vermehrungsmaterial auf Grund des § 14a Nr. 3 festgesetzten Anforderungen an den Bestand der Anbau- und Vermehrungsfläche, die Erzeugung und die Beschaffenheit entspricht und 3. die mit der Sortenzulassung verbundenen Auflagen erfüllt sind. § 4 Abs. 2 gilt für Vermehrungsmaterial von Obst entsprechend. (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. das Verfahren der Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Obst einschließlich der Probenahme zu regeln; 2. vorzuschreiben, daß anerkanntes Vermehrungsmaterial von Obst darauf nachzuprüfen ist, ob das Vermehrungsmaterial oder sein Aufwuchs die Anforderungen an die Beschaffenheit erfüllt, sowie das Verfahren der Nachprüfung zu regeln und dabei das Bundessortenamt mit der Durchführung der Nachprüfung auf Sortenechtheit zu beauftragen. (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Vermehrungsmaterial von Obst bestimmter Sorten Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 vorzusehen. (4) § 9 Abs. 2 gilt für anerkanntes Vermehrungsmaterial von Obst entsprechend.« 8. Der Überschrift des Unterabschnitts 4 werden die Worte »und Ausfuhr« angefügt. 9. § 15 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: »Einfuhr von Saatgut«. b In Absatz 1 werden aa) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc die Worte »der Organe der Europäischen Gemeinschaften« und bb) in Satz 3 zweiter Halbsatz die Worte »von Organen der Europäischen Gemeinschaften« durch die Worte »der Europäischen Gemeinschaft« ersetzt. 10. Nach § 15 wird folgende Vorschrift eingefügt: »§ 15a Einfuhr von Vermehrungsmaterial (1) Vermehrungsmaterial darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden 1. als anerkanntes Vermehrungsmaterial von Obst, wenn a) die Sorte, der das Vermehrungsmaterial zugehört, aa) zugelassen ist und eine mit der Sortenzulassung verbundene Auflage für das gesamte Inland nicht entgegensteht, bb) nach dem Sortenschutzgesetz geschützt ist, cc) unter eine vom Bundessortenamt für die Anerkennung oder das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial der Sorte festgesetzte Auslauffrist fällt, die noch nicht abgelaufen ist, oder dd) in einem anderen Mitgliedstaat in ein der Sortenliste oder der Sortenschutzrolle entsprechendes Verzeichnis eingetragen ist oder b) das Vermehrungsmaterial im Inland anerkannt ist oder 2. wenn es die Voraussetzungen nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 in den Verkehr gebracht werden darf. Aus einem Mitgliedstaat darf Vermehrungsmaterial ferner zu gewerblichen Zwecken eingeführt werden, wenn es den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft festgesetzten Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial entspricht. (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. zum Schutz des Verbrauchers die Einfuhr von Vermehrungsmaterial abhängig zu machen von a) einer Gleichstellung mit im Inland erzeugtem Vermehrungsmaterial, b) der Begleitung durch bestimmte Bescheinigungen, c) bestimmten Anforderungen an den Bestand der Anbau- und Vermehrungsfläche, d) dem Nachweis über die fachgerechte Erzeugung des Vermehrungsmaterials einschließlich der Ernte oder Entnahme; 2. Vorschriften zu erlassen über Inhalt, Form und Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe b und der Nachweise nach Nummer 1 Buchstabe d; 3. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, die Einfuhr von Vermehrungsmaterial bestimmter Arten zu gestatten, das die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllt; dabei kann es die Einfuhr des Vermehrungsmaterials von bestimmten Mindestanforderungen abhängig machen. Ist die Versorgung mit Vermehrungsmaterial bestimmter Arten nicht gesichert, so bedarf eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3 nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr gestattet wird.« 11. § 16 wird wie folgt gefaßt: »§ 16 Gleichstellungen (1) Den im Inland erteilten Anerkennungen oder Zulassungen von Saatgut sowie den Anerkennungen von Vermehrungsmaterial von Obst stehen Anerkennungen oder Zulassungen gleich, die erteilt worden sind 1. in einem anderen Mitgliedstaat nach den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft festgesetzten Regeln oder 2. in einem Staat außerhalb der Mitgliedstaaten, soweit die Anerkennungen oder Zulassungen durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind. Anderes Vermehrungsmaterial, das nicht im Inland erzeugt worden ist, gilt als gleichgestellt, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung vorsehen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten macht die Gleichstellung im Bundesanzeiger bekannt. (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers oder zur Sicherung der Versorgung mit bestimmtem Vermehrungsmaterial durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Ausland erzeugtes Vermehrungsmaterial im Inland erzeugtem Vermehrungsmaterial gleichzustellen.« 12. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: »(1) § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 15a Abs. 1 sowie die nach § 15 Abs. 3 Satz 2, § 15a Abs. 2 und § 17 erlassenen Rechtsverordnungen sind nicht anzuwenden auf Saatgut und Vermehrungsmaterial, 1. das sich in einem Freihafen oder unter zollamtlicher Überwachung befindet, 2. das zur Aussaat oder zum Anpflanzen auf Grundstücken im Grenzbereich diesseits der Grenze bestimmt ist, die von Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden jenseits der Grenze aus bewirtschaftet werden.« b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt: »(3) Absatz 2 Nr. 1, 5 Buchstabe a, Nr. 6, 7 und 8 sowie Nr. 3 in Verbindung mit § 3a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend für Vermehrungsmaterial, das die Voraussetzungen für die Einfuhr nach § 15a nicht erfüllt.« 13. § 19 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: »(1) Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft überwacht die Einfuhr von Saatgut und Vermehrungsmaterial. Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr mit. Die genannten Behörden können 1. Sendungen von Saatgut und Vermehrungsmaterial einschließlich deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr zur Überwachung anhalten; 2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der Abfertigung ergibt, den zuständigen Verwaltungsbehörden mitteilen; 3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die Sendungen von Saatgut oder Vermehrungsmaterial auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten einer für die Überwachung des Inverkehrbringens von Saatgut und Vermehrungsmaterial (Saatgutverkehrskontrolle) zuständigen Behörde vorgeführt werden. (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 und 3 zu regeln. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 2 und 3 zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 oder 2 können insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten bei der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und der unentgeltlichen Entnahme von Proben vorgesehen werden.« b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort »Saatgut« werden die Worte »oder Vermehrungsmaterial« eingefügt. bb) In Nummer 1 wird nach der Angabe »§ 15« die Angabe »oder § 15a« eingefügt. c) In Absatz 4 werden nach dem Wort »Saatgut« die Worte »oder Vermehrungsmaterial« eingefügt. 14. Nach § 19 wird folgende Vorschrift eingefügt: »§ 19a Ausfuhr von Vermehrungsmaterial Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daß für die Ausfuhr in ein Gebiet außerhalb der Mitgliedstaaten bestimmtes Vermehrungsmaterial von anderem Vermehrungsmaterial getrennt zu halten und entsprechend zu kennzeichnen ist; es kann dabei Vorschriften über die erforderlichen Angaben und die Art der Kennzeichnung erlassen.« 15. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: »Dies gilt entsprechend für Vermehrungsmaterial nach § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 3.« 16. Die Überschrift des § 21 wird wie folgt gefaßt: »Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut«. 17. Die Überschrift des § 22 wird wie folgt gefaßt: »Ausführungsvorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut«. 18. Nach § 22 wird folgende Vorschrift eingefügt: »§ 22a Verpackung und Kennzeichnung von Vermehrungsmaterial Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Ordnung des Verkehrs mit Vermehrungsmaterial erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daß bestimmtes Vermehrungsmaterial nur gebündelt, verpackt oder gekennzeichnet eingeführt oder zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf. Es kann dabei insbesondere 1. die Angaben für die Kennzeichnung vorschreiben, 2. die Art und die Sicherung der Kennzeichnung regeln 3. die Verwendung bestimmter Verpackungsmaterialien oder Behältnisse vorschreiben, 4. die Schließung der Packungen oder Behältnisse sowie die Verschlußsicherung regeln, 5. vorschreiben, daß die Packungen oder Behältnisse durch Beauftragte der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu kennzeichnen, zu schließen und mit einer Verschlußsicherung zu versehen sind, sowie das Verfahren hierfür regeln.« 19. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort »Saatgut« die Worte »oder Vermehrungsmaterial« eingefügt. b) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort »Saatgut« die Worte »oder Vermehrungsmaterial« eingefügt. 20. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: »(1) Wird Saatgut oder Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht, so gilt als zugesichert, daß das Saatgut oder Vermehrungsmaterial artecht und, soweit es einer Sorte zugehört, sortenecht ist und daß es die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes festgesetzten Anforderungen erfüllt. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmtes Vermehrungsmaterial Ausnahmen hiervon vorzusehen.« b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: »(3) Beim Kauf von Saatgut oder Vermehrungsmaterial tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von sechs Monaten nach § 477 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Frist von einem Jahr, beim Kauf von Vermehrungsmaterial von Kern- und Steinobst in bezug auf die Sortenechtheit eine Frist von drei Jahren.« 21. In § 25 werden a) die Worte »Saat- und Erntegut« durch die Worte »Saatgut, Vermehrungsmaterial und Erntegut« ersetzt und b) nach den Worten »daß Saatgut« die Worte »und Vermehrungsmaterial« eingefügt. 22. § 27 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wird Satz 2 gestrichen. b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt: »(2) Wer Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Erzeugung, Herkunft und Verbleib des Vermehrungsmaterials sowie über durchgeführte Untersuchungen zu machen. (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu erlassen sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu regeln; dabei kann es Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten nach Absatz 2 vorsehen.« 23. § 28 wird wie folgt gefaßt: »§ 28 Durchführung in den Ländern Die Durchführung dieses Gesetzes einschließlich der Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und erteilten Auflagen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft.« 24. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort »Gemüse,« die Worte »Obst und Zierpflanzen,« eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: »(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. vorzusehen, daß Sorten von Obst oder Zierpflanzen nur zugelassen werden, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bestimmte weitere Eigenschaften, insbesondere in bezug auf Anbau und Verwendung, aufweisen, 2. vorzuschreiben, daß in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 die Zulassung einer Sorte ihren landeskulturellen Wert voraussetzt, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 jedoch nur, soweit dies in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist.« c) In Absatz 4 werden die Worte »von Organen der Europäischen Gemeinschaften« durch die Worte »der Europäischen Gemeinschaft« ersetzt. 25. In § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte »von Organen der Europäischen Gemeinschaften« durch die Worte »der Europäischen Gemeinschaft« ersetzt. 26. § 36 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort »Rebe« die Worte »und Obst« eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort »Saatgut« die Worte »oder Vermehrungsmaterial« eingefügt. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt: »(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Dauer der Sortenzulassung bei Rebe und Obst abweichend von den Absätzen 1 und 2 festzusetzen.« 27. In § 42 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort »Saatgut« die Worte »oder Vermehrungsmaterial« eingefügt. 28. In § 44 Abs. 3 werden die Worte »und sonstige Material« durch die Worte »oder Vermehrungsmaterial, das erforderliche sonstige Material« ersetzt. 29. In § 45 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte »oder sonstige Material« durch die Worte »oder Vermehrungsmaterial, das erforderliche sonstige Material« ersetzt. 30. In § 47 Abs. 1 Nr. 1 und § 52 Abs. 6 werden jeweils nach dem Wort »Saatgut« die Worte »oder Vermehrungsmaterial« eingefügt. 31. § 55 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden aa) in Nummer 1 die Worte »eines Organs der Europäischen Gemeinschaften« durch die Worte »der Europäischen Gemeinschaft« ersetzt und bb) in Nummer 1 und 2 jeweils nach dem Wort »Saatgut« die Worte »oder Vermehrungsmaterial« eingefügt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: »Die Sätze 1 und 3 gelten für Vermehrungsmaterial von Obstsorten entsprechend.« 32. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: »In die Beschreibende Sortenliste können auch Sorten oder Pflanzengruppen aufgenommen werden, die 1. in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlicht sind, 2. im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b hinreichend genau beschrieben worden sind oder 3. einer Art zugehören, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt ist, soweit dies im Hinblick auf die Bedeutung des Verkehrs mit Saatgut oder Vermehrungsmaterial von Sorten oder Pflanzengruppen dieser Art zur Förderung der Erzeugung qualitativ hochwertiger pflanzlicher Produkte zweckmäßig ist und das Bundessortenamt die erforderlichen Informationen erlangen kann.« b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: »(2) In der Beschreibenden Sortenliste sollen die für den Anbau wesentlichen Merkmale und Eigenschaften sowie die Eignung der Sorten oder Pflanzengruppen für bestimmte Boden- und Klimaverhältnisse oder Verwendungszwecke aufgeführt werden.« 33. In der Überschrift des Abschnitts 4 werden nach dem Wort »Auskunftspflicht« die Worte », Übermittlung von Daten« eingefügt. 34. Nach § 59 wird folgende Vorschrift eingefügt: »§ 59a Übermittlung von Daten (1) Die zuständigen Behörden können, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie bei der Durchführung dieses Gesetzes gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen. (2) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft oder das Bundessortenamt übertragen. Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen.« 35. § 60 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort »Saatgut« die Worte »oder entgegen § 3a Abs. 1 Vermehrungsmaterial« eingefügt. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: »a) mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 3a Abs. 1 Satz 3, nach § 6, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 3, oder nach § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 3,«. bbb) In Buchstabe c werden nach dem Wort »Saatgut« die Worte »oder Vermehrungsmaterial« eingefügt. cc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: »3. einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder Abs. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, § 14 a, § 14 b Abs. 2, § 15a Abs. 2, § 17, § 19 Abs. 3, § 19a, § 22a oder § 27 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,«. dd) In Nummer 4 wird die Angabe »§ 8, § 12 Abs. 2, 3 oder 4 Nr. 1« durch die Angabe »§§ 8, 12 Abs. 2, 3 oder 4 Nr. 1« und die Angabe »§ 27 Satz 1 Nr. 2« durch die Angabe »§ 27 Abs. 1 Nr. 2« ersetzt. ee) In Nummer 7 werden nach dem Wort »Saatgut« die Worte »oder entgegen § 15a Abs. 1 Vermehrungsmaterial« eingefügt. ff) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt: »8. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Saatgut oder entgegen Satz 2 Vermehrungsmaterial, das einer Sorte zugehört, in den Verkehr bringt, wenn hierbei die Sortenbezeichnung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder unter Verstoß gegen § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 1, 3, 5 oder 6 angegeben ist,«. gg) In Nummer 10 werden jeweils nach dem Wort »Saatgut« die Worte »oder Vermehrungsmaterial« eingefügt. hh) In Nummer 11 wird die Angabe »§ 27 Satz 1 Nr. 1« durch die Angabe »§ 27 Abs. 1 Nr. 1« ersetzt. ii) In Nummer 13 werden nach dem Wort »Saatgut« die Worte »oder falsches Vermehrungsmaterial« eingefügt. b) In Absatz 3 wird nach dem Wort »Saatgut« das Wort », Vermehrungsmaterial« eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird nach der Angabe »§ 3 Abs. 2« die Angabe », auch in Verbindung mit § 3a Abs. 1 Satz 3,« eingefügt. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird nach der Angabe »§ 18 Abs. 2« die Angabe »oder 3« eingefügt. bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: »b) des Absatzes 1 Nr. 3, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 15a Abs. 2, § 19 Abs. 3 oder in Fällen der Einfuhr nach § 22a betrifft,«. 36. § 61 wird wie folgt gefaßt: »§ 61 Durchführung von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft Rechtsverordnungen nach den Abschnitten 1 und 2 können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über den Verkehr mit Saatgut oder Vermehrungsmaterial erlassen werden.« 37. In § 62 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1, und folgender Absatz wird angefügt: »(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zulassung bestimmter Sorten von Obst und Gemüse abweichend von § 30 Abs. 1 vorzusehen, sofern Vermehrungsmaterial der Sorte vor dem 1. Januar 1993 zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht worden ist und dem Bundessortenamt eine Sortenbeschreibung vorliegt. Zulassungen nach Satz 1 enden für Sorten von Gemüse spätestens am 30. Juni 1998, für Sorten von Obst spätestens am 30. Juni 2000. Die Zulassungen können nach § 36 Abs. 2 verlängert werden.« 38. Nach § 62 wird folgende Vorschrift eingefügt: »§ 62a Allgemeine Verwaltungsvorschriften Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind.« 39. In § 1 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2 und 3 Satz 2, §§ 17, 19 Abs. 3 und 4, § 22 Abs. 1, 2 und 3, §§ 25, 26 Satz 1, § 40 Abs. 2 Satz 1, § 42 Abs. 3 Nr. 3 und §§ 53 und 54 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils a) die Worte »Der Bundesminister« durch die Worte »Das Bundesministerium«, b) das Wort »er« durch das Wort »es«, c) die Worte »der Bundesminister« durch die Worte »das Bundesministerium«, d) das Wort »Bundesminister« durch das Wort »Bundesministerium«, e) das Wort »Bundesministers« durch das Wort »Bundesministeriums« oder f) das Wort »Bundesministern« durch das Wort »Bundesministerien« ersetzt. Artikel 3 Änderung des EWR-Ausführungsgesetzes Artikel 69 des EWR-Ausführungsgesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) wird wie folgt geändert: 1. Im Einleitungssatz wird der Änderungshinweis wie folgt gefaßt: », geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher und saatgutrechtlicher Vorschriften vom 25. November 1993 (BGBl. I S. 1917),«. 2. Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: »1. Nach Nummer 17 wird folgende Nummer eingefügt: »17a. Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;«.« 3. In Nummer 2 werden a) nach der Angabe »§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1« die Angabe »§ 3a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b« eingefügt und b) die Angabe »§ 16 Nr. 1 und 2,« durch die Angabe »§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2,« ersetzt. 4. Nummer 3 wird aufgehoben. 5. In Nummer 4 wird in § 61a die Angabe »§ 16 Nr. 1« durch die Angabe »§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1« ersetzt. Artikel 4 Neubekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann das Saatgutverkehrsgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 25. November 1993 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert

Act amending various Acts on plant protection and seeds · Nelum