Act amending the Renewable Energies Sources Act
صدر في 2016-10-13 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Energy
- الكلمات المفتاحية
- energy conservation/energy production, renewable energy, registration
أين تقرؤه
لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.
النص
نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.
Artikel 1 spruchs Änderung des § 26 Abschläge und Fälligkeit Erneuerbare-Energien-Gesetzes § 27 Aufrechnung Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 § 27a Zahlungsanspruch und Eigenversorgung (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 15 des Ge- setzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert Abschnitt 3 worden ist, wird wie folgt geändert: Ausschreibungen 1. Die amtliche Abkürzung des Gesetzes wird wie folgt gefasst: Unterabschnitt 1 „EEG 2017“. Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: § 28 Ausschreibungsvolumen a) Die Angaben zu den §§ 3 bis 5 werden wie folgt § 29 Bekanntmachung gefasst: § 30 Anforderungen an Gebote „§ 3 Begriffsbestimmungen § 30a Ausschreibungsverfahren §4 Ausbaupfad § 31 Sicherheiten §5 Ausbau im In- und Ausland“. § 32 Zuschlagsverfahren b) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst: § 33 Ausschluss von Geboten „Teil 3 § 34 Ausschluss von Bietern Zahlung von § 35 Bekanntgabe der Zuschläge und anzu- Marktprämie und Einspeisevergütung legender Wert § 35a Entwertung von Zuschlägen Abschnitt 1 Arten des Zahlungsanspruchs Unterabschnitt 2 § 19 Zahlungsanspruch Ausschreibungen für § 20 Marktprämie Windenergieanlagen an Land § 21 Einspeisevergütung § 36 Gebote für Windenergieanlagen an Land § 21a Sonstige Direktvermarktung § 36a Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land § 21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel § 36b Höchstwert für Windenergieanlagen an Land § 21c Verfahren für den Wechsel § 36c Besondere Zuschlagsvoraussetzung für das Netzausbaugebiet Abschnitt 2 § 36d Ausschluss von Geboten für Windenergie- Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung anlagen an Land § 22 Wettbewerbliche Ermittlung der Markt- § 36e Erlöschen von Zuschlägen für Windener- prämie gieanlagen an Land § 22a Pilotwindenergieanlagen an Land § 36f Änderungen nach Erteilung des Zu- § 23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der schlags für Windenergieanlagen an Land Zahlung § 36g Besondere Ausschreibungsbestimmun- § 23a Besondere Bestimmung zur Höhe der gen für Bürgerenergiegesellschaften Marktprämie § 36h Anzulegender Wert für Windenergieanla- § 23b Anteilige Zahlung gen an Land Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2259 § 36i Dauer des Zahlungsanspruchs für Wind- § 44c Sonstige gemeinsame Bestimmungen für energieanlagen an Land Strom aus Biomasse § 45 Geothermie Unterabschnitt 3 § 46 Windenergie an Land bis 2018 Ausschreibungen für Solaranlagen § 46a Absenkung der anzulegenden Werte für § 37 Gebote für Solaranlagen Strom aus Windenergie an Land bis 2018 § 37a Sicherheiten für Solaranlagen § 46b Windenergie an Land ab 2019 § 37b Höchstwert für Solaranlagen § 47 Windenergie auf See bis 2020 § 37c Besondere Zuschlagsvoraussetzung für benachteiligte Gebiete; Verordnungser- § 48 Solare Strahlungsenergie mächtigung für die Länder § 49 Absenkung der anzulegenden Werte für § 37d Rückgabe und Erlöschen von Zuschlä- Strom aus solarer Strahlungsenergie gen für Solaranlagen § 38 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen Unterabschnitt 2 § 38a Ausstellung von Zahlungsberechtigun- Zahlungen für Flexibilität gen für Solaranlagen § 50 Zahlungsanspruch für Flexibilität § 38b Anzulegender Wert für Solaranlagen § 50a Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen § 50b Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen Unterabschnitt 4 Ausschreibungen für Biomasseanlagen Abschnitt 5 § 39 Gebote für Biomasseanlagen Rechtsfolgen und Strafen § 39a Sicherheiten für Biomasseanlagen § 51 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei § 39b Höchstwert für Biomasseanlagen negativen Preisen § 39c Ausschluss von Geboten für Biomasse- § 52 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei anlagen Pflichtverstößen § 39d Erlöschen von Zuschlägen für Biomasse- § 53 Verringerung der Einspeisevergütung anlagen § 53a Verringerung des Zahlungsanspruchs bei § 39e Änderungen nach Erteilung des Zu- Windenergieanlagen an Land schlags für Biomasseanlagen § 53b Verringerung des Zahlungsanspruchs bei § 39f Einbeziehung bestehender Biomassean- Regionalnachweisen lagen § 39g Dauer des Zahlungsanspruchs für Bio- § 54 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei masseanlagen Ausschreibungen für Solaranlagen § 39h Besondere Zahlungsbestimmungen für § 55 Pönalen Biomasseanlagen § 55a Erstattung von Sicherheiten“. c) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe Unterabschnitt 5 zu § 60a eingefügt: Technologieneutrale Ausschreibungen „§ 60a EEG-Umlage für stromkostenintensive § 39i Gemeinsame Ausschreibungen für Wind- Unternehmen und Schienenbahnen“. energieanlagen an Land und Solaran- lagen d) Nach der Angabe zu § 61 wird folgende Angabe zu § 61a eingefügt: § 39j Innovationsausschreibungen „§ 61a Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung Abschnitt 4 der EEG-Umlage“. Gesetzliche Bestimmung der Zahlung e) Nach der Angabe zu § 69 wird folgende Angabe zu § 69a eingefügt: Unterabschnitt 1 „§ 69a Mitteilungspflicht der Behörden der Zoll- Anzulegende Werte verwaltung“. § 40 Wasserkraft f) Nach der Angabe zu § 79 wird folgende Angabe § 41 Deponie-, Klär- und Grubengas zu § 79a eingefügt: § 42 Biomasse „§ 79a Regionalnachweise“. § 43 Vergärung von Bioabfällen g) Nach der Angabe zu § 80 wird folgende Angabe zu § 80a eingefügt: § 44 Vergärung von Gülle „§ 80a Kumulierungsverbot“. § 44a Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Biomasse h) Nach der Angabe zu § 83 wird folgende Angabe § 44b Gemeinsame Bestimmungen für Strom zu § 83a eingefügt: aus Gasen „§ 83a Rechtsschutz bei Ausschreibungen“. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 i) Nach der Angabe zu § 85 werden folgende An- (3) Die Höhe der Zahlungen für Strom aus er- gaben zu den §§ 85a und 85b eingefügt: neuerbaren Energien soll durch Ausschreibungen „§ 85a Festlegung zu den Höchstwerten bei ermittelt werden. Dabei soll die Akteursvielfalt bei Ausschreibungen der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien er- halten bleiben. § 85b Auskunftsrecht und Datenübermittlung“. (4) Die Kosten für Strom aus erneuerbaren Ener- j) Die Angabe zu § 88 wird durch folgende Anga- gien und aus Grubengas sollen gering gehalten und ben zu den §§ 88 bis 88d ersetzt: unter Einbeziehung des Verursacherprinzips sowie „§ 88 Verordnungsermächtigung zu Ausschrei- gesamtwirtschaftlicher und energiewirtschaftlicher bungen für Biomasse Aspekte angemessen verteilt werden. § 88a Verordnungsermächtigung zu grenzüber- schreitenden Ausschreibungen §3 § 88b Verordnungsermächtigung zu Netzaus- Begriffsbestimmungen baugebieten Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind § 88c Verordnungsermächtigung zu gemeinsa- 1. „Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von men Ausschreibungen für Windenergie- Strom aus erneuerbaren Energien oder aus anlagen an Land und Solaranlagen Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen je- § 88d Verordnungsermächtigung zu Innovations- des Modul eine eigenständige Anlage ist; als ausschreibungen“. Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwi- k) Die Angabe zu § 92 wird wie folgt gefasst: schengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas „§ 92 Verordnungsermächtigung zu Herkunfts- stammt, aufnehmen und in elektrische Energie nachweisen und Regionalnachweisen“. umwandeln, l) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst: 2. „Anlagenbetreiber“, wer unabhängig vom Eigen- „§ 99 (weggefallen)“. tum die Anlage für die Erzeugung von Strom m) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst: aus erneuerbaren Energien oder aus Gruben- „§ 102 (weggefallen)“. gas nutzt, 3. Die §§ 1 bis 7 werden wie folgt gefasst: 3. „anzulegender Wert“ der Wert, den die Bundes- netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni- „§ 1 kation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetz- Zweck und Ziel des Gesetzes agentur) im Rahmen einer Ausschreibung nach (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere § 22 in Verbindung mit den §§ 28 bis 39j ermit- im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine telt oder der durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu bestimmt ist und der die Grundlage für die Be- ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der rechnung der Marktprämie oder der Einspeise- Energieversorgung auch durch die Einbeziehung vergütung ist, langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile 4. „Ausschreibung“ ein transparentes, diskriminie- Energieressourcen zu schonen und die Weiterent- rungsfreies und wettbewerbliches Verfahren zur wicklung von Technologien zur Erzeugung von Bestimmung des Anspruchsberechtigten und Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern. des anzulegenden Werts, (2) Ziel dieses Gesetzes ist es, den Anteil des 5. „Ausschreibungsvolumen“ die Summe der zu aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am installierenden Leistung, für die der Anspruch Bruttostromverbrauch zu steigern auf auf Zahlung einer Marktprämie zu einem Ge- 1. 40 bis 45 Prozent bis zum Jahr 2025, botstermin ausgeschrieben wird, 2. 55 bis 60 Prozent bis zum Jahr 2035 und 6. „Bemessungsleistung“ der Quotient aus der 3. mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050. Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr er- zeugten Kilowattstunden und der Summe der Dieser Ausbau soll stetig, kosteneffizient und netz- vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres verträglich erfolgen. abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen (3) Das Ziel nach Absatz 2 Satz 1 dient auch Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien dazu, den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten oder aus Grubengas durch eine Anlage und Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf nach endgültiger Stilllegung dieser Anlage, mindestens 18 Prozent zu erhöhen. 7. „benachteiligtes Gebiet“ ein Gebiet im Sinn der Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli §2 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis Grundsätze des Gesetzes der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete (1) Strom aus erneuerbaren Energien und aus im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Deutsch- Grubengas soll in das Elektrizitätsversorgungs- land) (ABl. L 273 vom 24.9.1986, S. 1), in der system integriert werden. Fassung der Entscheidung 97/172/EG (ABl. L 72 (2) Strom aus erneuerbaren Energien und aus vom 13.3.1997, S. 1), Grubengas soll zum Zweck der Marktintegration 8. „bezuschlagtes Gebot“ ein Gebot, für das ein Zu- direkt vermarktet werden. schlag erteilt und im Fall eines Zuschlags für Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2261 eine Solaranlage eine Zweitsicherheit geleistet sationen an einem Gemeinschaftssystem für worden ist, Umweltmanagement und Umweltbetriebsprü- 9. „Bilanzkreis“ ein Bilanzkreis nach § 3 Num- fung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) mer 10a des Energiewirtschaftsgesetzes, Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kom- mission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. 10. „Bilanzkreisvertrag“ ein Vertrag nach § 26 Ab- L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in der jeweils gel- satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung, tenden Fassung, 11. „Biogas“ jedes Gas, das durch anaerobe Ver- 19. „Eigenversorgung“ der Verbrauch von Strom, gärung von Biomasse gewonnen wird, den eine natürliche oder juristische Person im 12. „Biomasseanlage“ jede Anlage zur Erzeugung unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit von Strom aus Biomasse, der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, 13. „Biomethan“ jedes Biogas oder sonstige gas- wenn der Strom nicht durch ein Netz durchge- förmige Biomasse, das oder die aufbereitet leitet wird und diese Person die Stromerzeu- und in das Erdgasnetz eingespeist worden ist, gungsanlage selbst betreibt, 14. „Brutto-Zubau“ die Summe der installierten Leis- 20. „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ jede na- tung aller Anlagen eines Energieträgers, die in türliche oder juristische Person, die Elektrizität einem bestimmten Zeitraum an das Register als an Letztverbraucher liefert, in Betrieb genommen gemeldet worden sind, 21. „erneuerbare Energien“ 15. „Bürgerenergiegesellschaft“ jede Gesellschaft, a) Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Ge- a) die aus mindestens zehn natürlichen Perso- zeiten-, Salzgradienten- und Strömungs- nen als stimmberechtigten Mitgliedern oder energie, stimmberechtigten Anteilseignern besteht, b) Windenergie, b) bei der mindestens 51 Prozent der Stimm- c) solare Strahlungsenergie, rechte bei natürlichen Personen liegen, die seit mindestens einem Jahr vor der Gebots- d) Geothermie, abgabe in der kreisfreien Stadt oder dem e) Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Landkreis, in der oder dem die geplante Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie Windenergieanlage an Land errichtet werden aus dem biologisch abbaubaren Anteil von soll, nach § 21 oder § 22 des Bundesmelde- Abfällen aus Haushalten und Industrie, gesetzes mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind, und 22. „Freiflächenanlage“ jede Solaranlage, die nicht auf, an oder in einem Gebäude oder einer sons- c) bei der kein Mitglied oder Anteilseigner der tigen baulichen Anlage angebracht ist, die vor- Gesellschaft mehr als 10 Prozent der Stimm- rangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung rechte an der Gesellschaft hält, von Strom aus solarer Strahlungsenergie errich- wobei es beim Zusammenschluss von mehre- tet worden ist, ren juristischen Personen oder Personengesell- 23. „Gebäude“ jede selbständig benutzbare, über- schaften zu einer Gesellschaft ausreicht, wenn deckte bauliche Anlage, die von Menschen be- jedes der Mitglieder der Gesellschaft die Voraus- treten werden kann und vorrangig dazu be- setzungen nach den Buchstaben a bis c erfüllt, stimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren 16. „Direktvermarktung“ die Veräußerung von Strom oder Sachen zu dienen, aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas 24. „Gebotsmenge“ die zu installierende Leistung an Dritte, es sei denn, der Strom wird in unmit- in Kilowatt, für die der Bieter ein Gebot abge- telbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht geben hat, und nicht durch ein Netz durchgeleitet, 25. „Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die 17. „Direktvermarktungsunternehmer“, wer von dem Frist für die Abgabe von Geboten für eine Aus- Anlagenbetreiber mit der Direktvermarktung schreibung abläuft, von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas beauftragt ist oder Strom aus 26. „Gebotswert“ der anzulegende Wert, den der erneuerbaren Energien oder aus Grubengas Bieter in seinem Gebot angegeben hat, kaufmännisch abnimmt, ohne insoweit Letzt- 27. „Generator“ jede technische Einrichtung, die me- verbraucher dieses Stroms oder Netzbetreiber chanische, chemische, thermische oder elek- zu sein, tromagnetische Energie direkt in elektrische 18. „Energie- oder Umweltmanagementsystem“ ein Energie umwandelt, System, das den Anforderungen der DIN EN 28. „Gülle“ jeder Stoff, der Gülle ist im Sinn der Ver- ISO 50 001, Ausgabe Dezember 20111 ent- ordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen spricht, oder ein System im Sinn der Verord- Parlaments und des Rates vom 21. Oktober nung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Par- 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den laments und des Rates vom 25. November menschlichen Verzehr bestimmte tierische Ne- 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organi- benprodukte und zur Aufhebung der Verord- 1 nung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom niedergelegt. 14.11.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, cc) einer Typenprüfung oder einer Einheiten- S. 86) geändert worden ist, zertifizierung bedürfen, die zum Zeit- 29. „Herkunftsnachweis“ ein elektronisches Doku- punkt der Inbetriebnahme noch nicht er- ment, das ausschließlich dazu dient, gegenüber teilt ist und erst nach der Inbetriebnahme einem Letztverbraucher im Rahmen der Strom- einer Anlage erteilt werden kann, und kennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 b) die als Pilotwindenergieanlagen an Land an des Energiewirtschaftsgesetzes nachzuweisen, das Register gemeldeten Windenergieanla- dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte gen an Land, Menge des Stroms aus erneuerbaren Energien aa) die vorwiegend zu Zwecken der For- erzeugt wurde, schung und Entwicklung errichtet wer- 30. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebset- den und zung der Anlage ausschließlich mit erneuerbaren bb) mit denen eine wesentliche, weit über Energien oder Grubengas nach Herstellung der den Stand der Technik hinausgehende technischen Betriebsbereitschaft der Anlage; Innovation erprobt wird; die Innovation die technische Betriebsbereitschaft setzt kann insbesondere die Generatorleis- voraus, dass die Anlage fest an dem für den tung, den Rotordurchmesser, die Naben- dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und höhe, den Turmtypen, die Gründungs- dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wech- struktur oder die Betriebsführung der selstrom erforderlichen Zubehör installiert Anlage betreffen, wurde; der Austausch des Generators oder 38. „Regionalnachweis“ ein elektronisches Doku- sonstiger technischer oder baulicher Teile nach ment, das ausschließlich dazu dient, im Rah- der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu men der Stromkennzeichnung nach § 42 des einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetrieb- Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber einem nahme, Letztverbraucher die regionale Herkunft eines 31. „installierte Leistung“ die elektrische Wirkleis- bestimmten Anteils oder einer bestimmten tung, die eine Anlage bei bestimmungsgemä- Menge des verbrauchten Stroms aus erneuer- ßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen baren Energien nachzuweisen, unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abwei- 39. „Register“ das Anlagenregister nach § 6 Ab- chungen technisch erbringen kann, satz 2 Satz 1 dieses Gesetzes oder ab dem 32. „KWK-Anlage“ jede KWK-Anlage im Sinn von Kalendertag nach § 6 Absatz 2 Satz 3 dieses § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungs- Gesetzes das Marktstammdatenregister nach gesetzes, § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes, 33. „Letztverbraucher“ jede natürliche oder juris- 40. „Schienenbahn“ jedes Unternehmen, das zum tische Person, die Strom verbraucht, Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahr- 34. „Monatsmarktwert“ der nach Anlage 1 rückwir- zeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebah- kend berechnete tatsächliche Monatsmittelwert nen, Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und des energieträgerspezifischen Marktwerts von Betriebsweise ähnliche Bahnen auf Schienen Strom aus erneuerbaren Energien oder aus oder die für den Betrieb dieser Fahrzeuge erfor- Grubengas am Spotmarkt der europäischen derlichen Infrastrukturanlagen betreibt, Strombörse European Power Exchange in Paris 41. „Solaranlage“ jede Anlage zur Erzeugung von für die Preiszone für Deutschland in Cent pro Strom aus solarer Strahlungsenergie, Kilowattstunde, 42. „Speichergas“ jedes Gas, das keine erneuer- 35. „Netz“ die Gesamtheit der miteinander verbun- bare Energie ist, aber zum Zweck der Zwischen- denen technischen Einrichtungen zur Abnahme, speicherung von Strom aus erneuerbaren Ener- Übertragung und Verteilung von Elektrizität für gien ausschließlich unter Einsatz von Strom aus die allgemeine Versorgung, erneuerbaren Energien erzeugt wird, 36. „Netzbetreiber“ jeder Betreiber eines Netzes für 43. „Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung“ KWK-Strom die allgemeine Versorgung mit Elektrizität, un- im Sinn von § 2 Nummer 16 des Kraft-Wärme- abhängig von der Spannungsebene, Kopplungsgesetzes, 37. „Pilotwindenergieanlagen an Land“ 44. „Übertragungsnetzbetreiber“ der regelverant- wortliche Netzbetreiber von Hoch- und Höchst- a) die jeweils ersten zwei als Pilotwindenergie- spannungsnetzen, die der überregionalen Über- anlagen an Land an das Register gemelde- tragung von Elektrizität zu anderen Netzen ten Windenergieanlagen eines Typs an Land, dienen, die nachweislich 45. „Umwandlung“ jede Umwandlung von Unter- aa) jeweils eine installierte Leistung von nehmen nach dem Umwandlungsgesetz oder 6 Megawatt nicht überschreiten, jede Übertragung von Wirtschaftsgütern eines bb) wesentliche technische Weiterentwick- Unternehmens oder selbständigen Unterneh- lungen oder Neuerungen insbesondere mensteils im Weg der Singularsukzession, bei bei der Generatorleistung, dem Rotor- der jeweils die wirtschaftliche und organisatori- durchmesser, der Nabenhöhe, dem Turm- sche Einheit des Unternehmens oder selbstän- typen oder der Gründungsstruktur auf- digen Unternehmensteils nach der Übertragung weisen und nahezu vollständig erhalten bleibt, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2263 46. „Umweltgutachter“ jede Person oder Organisa- werden, sollen auch Gebote für Anlagen im Staats- tion, die nach dem Umweltauditgesetz in der gebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten jeweils geltenden Fassung als Umweltgutachter der Europäischen Union im Umfang von 5 Prozent oder Umweltgutachterorganisation tätig werden der jährlich zu installierenden Leistung bezuschlagt darf, werden können. Zu diesem Zweck können die Aus- 47. „Unternehmen“ jeder Rechtsträger, der einen schreibungen nach Maßgabe einer Rechtsverord- nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise nung nach § 88a eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteili- 1. gemeinsam mit einem oder mehreren anderen gung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch- nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht geführt werden oder betreibt, 2. für Anlagen im Staatsgebiet eines oder mehrerer 48. „Windenergieanlage an Land“ jede Anlage zur anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union Erzeugung von Strom aus Windenergie, die geöffnet werden. keine Windenergieanlage auf See ist, (3) Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 2 sind 49. „Windenergieanlage auf See“ jede Anlage im Sinn nur zulässig, wenn von § 3 Nummer 7 des Windenergie-auf-See- 1. sie mit den beteiligten Mitgliedstaaten der Euro- Gesetzes, päischen Union völkerrechtlich vereinbart wor- 50. „Wohngebäude“ jedes Gebäude, das nach seiner den sind und diese völkerrechtliche Vereinba- Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen rung Instrumente der Kooperationsmaßnahmen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflege- im Sinn der Artikel 5 bis 8 oder des Artikels 11 heimen sowie ähnlichen Einrichtungen, der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen 51. „Zuschlagswert“ der anzulegende Wert, zu dem Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 ein Zuschlag in einer Ausschreibung erteilt wird; zur Förderung der Nutzung von Energie aus er entspricht dem Gebotswert, soweit sich aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und den nachfolgenden Bestimmungen nichts an- anschließenden Aufhebung der Richtlinien deres ergibt. 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie §4 (EU) 2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1) geändert worden ist, nutzt, Ausbaupfad 2. sie nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit Die Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sollen erreicht werden durch a) als gemeinsame Ausschreibungen durchge- führt werden oder 1. einen jährlichen Brutto-Zubau von Windenergie- anlagen an Land mit einer installierten Leistung b) für einen oder mehrere andere Mitgliedstaa- von ten der Europäischen Union geöffnet werden und die anderen Mitgliedstaaten in einem ver- a) 2 800 Megawatt in den Jahren 2017 bis 2019 gleichbaren Umfang ihre Ausschreibungen für und Anlagen im Bundesgebiet öffnen und b) 2 900 Megawatt ab dem Jahr 2020, 3. der Strom physikalisch importiert wird oder einen 2. eine Steigerung der installierten Leistung von vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strom- Windenergieanlagen auf See auf markt hat. a) 6 500 Megawatt im Jahr 2020 und (4) Durch die völkerrechtliche Vereinbarung nach b) 15 000 Megawatt im Jahr 2030, Absatz 3 Nummer 1 kann dieses Gesetz aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88a abweichend 3. einen jährlichen Brutto-Zubau von Solaranlagen von Absatz 1 mit einer installierten Leistung von 2 500 Mega- watt und 1. ganz oder teilweise als anwendbar erklärt wer- 4. einen jährlichen Brutto-Zubau von Biomasse- den für Anlagen, die außerhalb des Bundesge- anlagen mit einer installierten Leistung von biets errichtet werden, oder a) 150 Megawatt in den Jahren 2017 bis 2019 2. als nicht anwendbar erklärt werden für Anlagen, und die innerhalb des Bundesgebiets errichtet wer- den. b) 200 Megawatt in den Jahren 2020 bis 2022. Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Verein- §5 barung dürfen weder Anlagen außerhalb des Bun- desgebiets Zahlungen nach diesem Gesetz erhal- Ausbau im In- und Ausland ten noch Anlagen im Bundesgebiet Zahlungen nach (1) Soweit sich dieses Gesetz auf Anlagen be- dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaats zieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Er- der Europäischen Union erhalten. zeugung des Stroms im Staatsgebiet der Bundes- (5) Auf die Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und republik Deutschland einschließlich der deutschen den Ausbaupfad nach § 4 werden alle Anlagen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) er- nach Absatz 1 und der in ihnen erzeugte Strom an- folgt. gerechnet. Auf das nationale Gesamtziel nach Arti- (2) Soweit die Zahlungen für Strom aus erneuer- kel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG wird der in baren Energien durch Ausschreibungen ermittelt Anlagen nach den Absätzen 1 und 3 erzeugte Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 Strom angerechnet; dies gilt für die Anlagen nach §7 Absatz 3 nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung. Gesetzliches Schuldverhältnis (6) Anlagen im Bundesgebiet dürfen nur in einem (1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Umfang von bis zu 5 Prozent der jährlich in Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss Deutschland zu installierenden Leistung und unter eines Vertrages abhängig machen. Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 auf (2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes ab- die Ziele eines anderen Mitgliedstaats der Euro- weichende vertragliche Regelungen päischen Union angerechnet werden. 1. müssen klar und verständlich sein, §6 2. dürfen keinen Vertragspartner unangemessen Erfassung des Ausbaus benachteiligen, (1) Die Bundesnetzagentur erfasst in dem Regis- 3. dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehe- ter Daten über Anlagen zur Erzeugung von Strom nen Zahlungen führen und aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas. 4. müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken Es sind die Daten zu erfassen, die erforderlich sind, der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen um wird, vereinbar sein.“ 1. die Integration des Stroms in das Elektrizitäts- versorgungssystem zu fördern, 4. § 9 wird wie folgt geändert: 2. den Ausbaupfad nach § 4 zu überprüfen, a) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Anlagen zur 3. die Bestimmungen zu den im Teil 3 vorgesehe- Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs- nen Zahlungen anzuwenden und energie“ durch das Wort „Solaranlagen“ ersetzt. 4. die Erfüllung nationaler, europäischer und inter- b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 45“ durch nationaler Berichtspflichten zum Ausbau der er- die Angabe „§ 43“ ersetzt. neuerbaren Energien zu erleichtern. c) In Absatz 6 werden die Wörter „vor dem 1. Ja- (2) Bis das Marktstammdatenregister nach § 111e nuar 2017“ durch die Wörter „vor dem 1. Juli des Energiewirtschaftsgesetzes errichtet ist, wer- 2017“ ersetzt. den die Daten im Anlagenregister nach Maßgabe der Anlagenregisterverordnung erfasst. Die Bun- d) Absatz 7 wird aufgehoben. desnetzagentur kann den Betrieb des Anlagen- registers so lange fortführen, bis die technischen e) Absatz 8 wird Absatz 7, und nach dem Wort und organisatorischen Voraussetzungen für die Er- „Messstellenbetriebsgesetzes“ werden die Wör- füllung der Aufgaben nach Satz 1 im Rahmen des ter „zur Messung“ eingefügt und folgender Satz 2 Marktstammdatenregisters bestehen. Die Bundes- angefügt: netzagentur macht das Datum, ab dem die Daten „Die Abrufung der Ist-Einspeisung und die fern- nach Satz 1 im Marktstammdatenregister erfasst gesteuerte Abregelung nach den Absätzen 1 werden, im Bundesanzeiger bekannt. und 2 müssen nicht über ein intelligentes Mess- (3) Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetz- system erfolgen.“ agentur mindestens die in § 111f Nummer 6 Buch- 5. § 11 wird wie folgt geändert: stabe a bis d des Energiewirtschaftsgesetzes ge- nannten Daten übermitteln und angeben, ob sie a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: für den in der Anlage erzeugten Strom eine Zahlung aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 20“ durch die in Anspruch nehmen wollen. Angabe „§ 21b“ ersetzt. (4) Zur besseren Nachvollziehbarkeit des Aus- baus der erneuerbaren Energien werden die Daten bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 37 oder § 38“ der registrierten Anlagen nach Maßgabe der Anla- durch die Angabe „§ 21“ ersetzt. genregisterverordnung oder der Rechtsverordnung b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht „(2) Soweit Strom aus einer Anlage, die an und mindestens monatlich aktualisiert. Dabei das Netz des Anlagenbetreibers oder einer drit- werden auch die für die Anwendung der Bestim- ten Person, die nicht Netzbetreiber ist, ange- mungen zu den im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen schlossen ist, mittels kaufmännisch-bilanzieller erforderlichen registrierten Daten und berechneten Weitergabe in ein Netz angeboten wird, ist Ab- Werte veröffentlicht. satz 1 entsprechend anzuwenden, und der Strom ist für die Zwecke dieses Gesetzes so zu be- (5) Das Nähere zum Anlagenregister einschließ- handeln, als wäre er in das Netz eingespeist lich der Übermittlung weiterer Daten, der Weiter- worden.“ gabe der Daten an Netzbetreiber und Dritte sowie der Überführung in das Marktstammdatenregister c) In Absatz 4 wird das Wort „Ausgleichsmechanis- nach Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die Anlagen- musverordnung“ durch die Wörter „Erneuerbare- registerverordnung geregelt. Energien-Verordnung“ ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2265 6. Teil 3 wird wie folgt gefasst: b) Strom, der nicht unter Buchstabe a fällt und „Teil 3 dessen Einstellung in den Bilanz- oder Unter- bilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber Zahlung von oder dem Direktvermarktungsunternehmer Marktprämie und Einspeisevergütung zu vertreten ist. Abschnitt 1 Die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 3 muss nicht vor dem Beginn des zweiten auf die Inbetrieb- Arten des Zahlungsanspruchs nahme der Anlage folgenden Kalendermonats er- füllt sein. § 19 (2) Anlagen sind fernsteuerbar, wenn die Anla- Zahlungsanspruch genbetreiber (1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließ- 1. die technischen Einrichtungen vorhalten, die er- lich erneuerbare Energien oder Grubengas einge- forderlich sind, damit ein Direktvermarktungs- setzt werden, haben für den in diesen Anlagen er- unternehmer oder eine andere Person, an die zeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen der Strom veräußert wird, jederzeit Anspruch auf a) die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann 1. die Marktprämie nach § 20 oder und 2. eine Einspeisevergütung nach § 21. b) die Einspeiseleistung ferngesteuert regeln (2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, so- kann, und weit 2. dem Direktvermarktungsunternehmer oder der 1. der Anlagenbetreiber für den Strom kein vermie- anderen Person, an die der Strom veräußert denes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der wird, die Befugnis einräumen, jederzeit Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt a) die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und und b) die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem 2. keine Steuerbegünstigung nach § 9 Absatz 1 Umfang zu regeln, der für eine bedarfsge- Nummer 1 oder Nummer 3 des Stromsteuerge- rechte Einspeisung des Stroms erforderlich setzes für den Strom, der durch ein Netz durch- und nicht nach den genehmigungsrechtlichen geleitet wird, in Anspruch genommen wird. Vorgaben nachweislich ausgeschlossen ist. (3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch, Die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 sind wenn der Strom vor der Einspeisung in ein Netz auch erfüllt, wenn für mehrere Anlagen, die über zwischengespeichert worden ist. In diesem Fall be- denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz ver- zieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die bunden sind, gemeinsame technische Einrichtun- aus dem Stromspeicher in das Netz eingespeist gen vorgehalten werden, mit denen der Direktver- wird. Die Höhe des Anspruchs pro eingespeister marktungsunternehmer oder die andere Person je- Kilowattstunde bestimmt sich nach der Höhe des derzeit die gesamte Ist-Einspeisung der Anlagen Anspruchs, die bei einer Einspeisung ohne Zwi- abrufen und die gesamte Einspeiseleistung der An- schenspeicherung bestanden hätte. Der Anspruch lagen ferngesteuert regeln kann. Wird der Strom nach Absatz 1 besteht auch bei einem gemischten vom Anlagenbetreiber unmittelbar an einen Letzt- Einsatz mit Speichergasen. verbraucher oder unmittelbar an einer Strombörse veräußert, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend an- § 20 zuwenden mit der Maßgabe, dass der Anlagenbe- Marktprämie treiber die Befugnisse des Direktvermarktungsun- (1) Der Anspruch auf die Zahlung der Marktprä- ternehmers oder der anderen Person wahrnimmt. mie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 besteht nur für (3) Die Abrufung der Ist-Einspeisung und die Kalendermonate, in denen ferngesteuerte Regelung der Einspeiseleistung 1. der Anlagenbetreiber oder ein Dritter den Strom nach Absatz 2 müssen bei folgenden Anlagen über direkt vermarktet, ein intelligentes Messsystem erfolgen, wenn mit dem intelligenten Messsystem kompatible und si- 2. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber das chere Fernsteuerungstechnik, die über die zur Recht überlässt, diesen Strom als „Strom aus Direktvermarktung notwendigen Funktionalitäten erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, verfügt, gegen angemessenes Entgelt am Markt finanziert aus der EEG-Umlage“ zu kennzeich- vorhanden ist: nen, 1. bei Anlagen, bei denen spätestens bei Beginn 3. der Strom in einer Anlage erzeugt wird, die fern- des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage steuerbar ist, und folgenden Kalendermonats ein intelligentes Mess- 4. der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis system eingebaut ist, bilanziert wird, in dem ausschließlich folgender 2. bei Anlagen, bei denen nach Beginn des zweiten Strom bilanziert wird: auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden a) Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Kalendermonats ein intelligentes Messsystem Grubengas, der in der Veräußerungsform der eingebaut worden ist, spätestens fünf Jahre Marktprämie direkt vermarktet wird, oder nach diesem Einbau, und Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 3. bei Anlagen, bei denen ein Messsystem nach § 21b § 19 Absatz 5 des Messstellenbetriebsgesetzes Zuordnung zu eingebaut ist, mit dem Einbau eines intelligenten einer Veräußerungsform, Wechsel Messsystems, wenn der Einbau nach Ablauf der Frist nach Nummer 2 erfolgt. (1) Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der folgenden Veräußerungsformen zuordnen: Bei anderen Anlagen sind unter Berücksichtigung 1. der Marktprämie nach § 20, der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informa- 2. der Einspeisevergütung nach § 21, auch in der tionstechnik Übertragungstechniken und Übertra- Form der Ausfallvergütung, oder gungswege zulässig, die dem Stand der Technik 3. der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a. bei Inbetriebnahme der Anlage entsprechen. Sie dürfen mit jeder Anlage nur zum ersten Kalen- (4) Die Nutzung der technischen Einrichtungen dertag eines Monats zwischen den Veräußerungs- zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur fernge- formen wechseln. steuerten Regelung der Einspeiseleistung sowie (2) Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen die Befugnis, diese zu nutzen, dürfen das Recht erzeugten Strom prozentual auf verschiedene des Netzbetreibers zum Einspeisemanagement Veräußerungsformen nach Absatz 1 aufteilen; in nach § 14 nicht beschränken. diesem Fall müssen sie die Prozentsätze nachweis- lich jederzeit einhalten. Satz 1 ist nicht für die Aus- § 21 fallvergütung anzuwenden. Einspeisevergütung (3) Die Zuordnung einer Anlage oder eines prozentualen Anteils des erzeugten Stroms einer (1) Der Anspruch auf die Zahlung der Einspeise- Anlage zur Veräußerungsform einer Direktvermark- vergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 besteht tung ist nur dann zulässig, wenn die gesamte nur für Kalendermonate, in denen der Anlagenbe- Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auf- treiber den Strom in ein Netz einspeist und dem lösung gemessen und bilanziert wird. Netzbetreiber nach § 11 Absatz 1 zur Verfügung (4) Unbeschadet von Absatz 1 können Anlagen- stellt, und zwar für betreiber 1. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leis- 1. jederzeit ihren Direktvermarktungsunternehmer tung von bis zu 100 Kilowatt, deren anzulegen- wechseln oder der Wert gesetzlich bestimmt worden ist; in 2. Strom vorbehaltlich des § 27a vollständig oder diesem Fall verringert sich der Anspruch nach anteilig an Dritte weitergeben, sofern diese den Maßgabe des § 53 Satz 1, oder Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur An- 2. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leis- lage verbrauchen und der Strom nicht durch ein tung von mehr als 100 Kilowatt für eine Dauer Netz durchgeleitet wird. von bis zu drei aufeinanderfolgenden Kalender- monaten und insgesamt bis zu sechs Kalender- § 21c monaten pro Kalenderjahr (Ausfallvergütung); in Verfahren für den Wechsel diesem Fall verringert sich der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Satz 2 und bei Überschrei- (1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber tung einer der Höchstdauern nach dem ersten vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalender- Halbsatz nach Maßgabe des § 52 Absatz 2 monats mitteilen, wenn sie erstmals Strom in einer Satz 1 Nummer 3. Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1 ver- äußern oder wenn sie zwischen den Veräußerungs- (2) Anlagenbetreiber, die die Einspeisevergütung formen wechseln. Im Fall der Ausfallvergütung in Anspruch nehmen, reicht es aus, wenn der Wechsel in die Einspeise- vergütung oder aus dieser heraus dem Netzbetrei- 1. müssen dem Netzbetreiber den gesamten in ber abweichend von Satz 1 bis zum fünftletzten dieser Anlage erzeugten Strom zur Verfügung Werktag des Vormonats mitgeteilt wird. stellen, der (2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 müssen a) nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur die Anlagenbetreiber auch angeben: Anlage verbraucht wird und 1. die Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 b) durch ein Netz durchgeleitet wird, und Satz 1, in die gewechselt wird, 2. dürfen mit dieser Anlage nicht am Regelenergie- 2. bei einem Wechsel in eine Direktvermarktung markt teilnehmen. den Bilanzkreis, dem der direkt vermarktete Strom zugeordnet werden soll, und § 21a 3. bei einer prozentualen Aufteilung des Stroms auf verschiedene Veräußerungsformen nach § 21b Sonstige Direktvermarktung Absatz 2 Satz 1 die Prozentsätze, zu denen Das Recht der Anlagenbetreiber, den in ihren An- der Strom den Veräußerungsformen zugeordnet lagen erzeugten Strom ohne Inanspruchnahme der wird. Zahlung nach § 19 Absatz 1 direkt zu vermarkten (3) Soweit die Bundesnetzagentur eine Festle- (sonstige Direktvermarktung), bleibt unberührt. gung nach § 85 Absatz 2 Nummer 3 getroffen hat, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2267 müssen Netzbetreiber, Direktvermarkter und Anla- 1. Anlagen mit einer installierten Leistung bis ein- genbetreiber für die Abwicklung der Zuordnung schließlich 150 Kilowatt, es sei denn, es handelt und des Wechsels der Veräußerungsform das fest- sich um eine bestehende Biomasseanlage nach gelegte Verfahren und Format nutzen. § 39f, 2. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb Abschnitt 2 genommen worden sind, wenn sie Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung a) nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind oder für ihren § 22 Betrieb einer Zulassung nach einer anderen Wettbewerbliche Bestimmung des Bundesrechts bedürfen Ermittlung der Marktprämie oder nach dem Baurecht genehmigungsbe- dürftig sind und (1) Die Bundesnetzagentur ermittelt durch Aus- b) vor dem 1. Januar 2017 genehmigt oder zu- schreibungen nach den §§ 28 bis 39j, auch in gelassen worden sind. Verbindung mit den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88d, und dem Windenergie-auf-See- Der Anspruch nach § 50 in Verbindung mit § 50a Gesetz die Anspruchsberechtigten und den anzu- bleibt unberührt. legenden Wert für Strom aus Windenergieanlagen (5) Bei Windenergieanlagen auf See besteht der an Land, Solaranlagen, Biomasseanlagen und Wind- Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage energieanlagen auf See. erzeugten Strom nur, solange und soweit ein von (2) Bei Windenergieanlagen an Land besteht der der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage Anlage wirksam ist. Von diesem Erfordernis sind erzeugten Strom nur, solange und soweit ein von folgende Windenergieanlagen auf See ausgenom- der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die men: Anlage wirksam ist. Von diesem Erfordernis sind 1. Anlagen, die folgende Windenergieanlagen an Land ausgenom- a) vor dem 1. Januar 2017 eine unbedingte men: Netzanbindungszusage nach § 118 Absatz 12 1. Anlagen mit einer installierten Leistung bis ein- des Energiewirtschaftsgesetzes oder An- schließlich 750 Kilowatt, schlusskapazitäten nach § 17d Absatz 3 des 2. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb Energiewirtschaftsgesetzes in der am 31. De- genommen worden sind, wenn zember 2016 geltenden Fassung erhalten ha- ben und a) sie vor dem 1. Januar 2017 nach dem Bun- des-Immissionsschutzgesetz genehmigt wor- b) vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen den sind, worden sind, und 2. Pilotwindenergieanlagen auf See nach Maßgabe b) die Genehmigung nach Buchstabe a vor dem des Windenergie-auf-See-Gesetzes. 1. Februar 2017 mit allen erforderlichen Anga- ben an das Register gemeldet worden ist und (6) Für Windenergieanlagen an Land, Solaranla- gen und Biomasseanlagen, deren Anspruch auf c) der Genehmigungsinhaber nicht vor dem Zahlung nach § 19 Absatz 1 nicht nach den Absät- 1. März 2017 durch schriftliche Erklärung zen 2 bis 5 von der erfolgreichen Teilnahme an einer gegenüber der Bundesnetzagentur unter Be- Ausschreibung abhängig ist, werden Gebote im Zu- zugnahme auf die Meldung nach Buchstabe b schlagsverfahren nicht berücksichtigt. Für Anlagen auf den gesetzlich bestimmten Anspruch auf nach Satz 1 und für Anlagen zur Erzeugung von Zahlung verzichtet hat, und Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Gru- 3. Pilotwindenergieanlagen an Land mit einer in- bengas oder Geothermie wird die Höhe des anzu- stallierten Leistung von insgesamt bis zu legenden Werts durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich 125 Megawatt pro Jahr. bestimmt. (3) Bei Solaranlagen besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten § 22a Strom nur, solange und soweit eine von der Bun- Pilotwindenergieanlagen an Land desnetzagentur ausgestellte Zahlungsberechtigung (1) Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergie- für die Anlage wirksam ist. Von diesem Erfordernis anlagen an Land mit einer installierten Leistung von sind Solaranlagen mit einer installierten Leistung insgesamt mehr als 125 Megawatt in dem Register bis einschließlich 750 Kilowatt ausgenommen. als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, kann (4) Bei Biomasseanlagen besteht der Anspruch der Anspruch auf die Zahlung nach § 19 Absatz 1 für nach § 19 Absatz 1 nur für den in der Anlage alle Pilotwindenergieanlagen an Land, durch deren erzeugten Strom aus Biomasse im Sinn der Inbetriebnahme die Grenze von 125 Megawatt über- Biomasseverordnung in der zum Zeitpunkt der schritten wird, in diesem Kalenderjahr nicht geltend Bekanntmachung der Ausschreibung geltenden gemacht werden. Die Bundesnetzagentur informiert Fassung und nur, solange und soweit ein von der hierüber die Anlagenbetreiber und die Netzbetreiber, Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die an deren Netz die Anlagen angeschlossen sind. Die Anlage wirksam ist. Von diesem Erfordernis sind Betreiber der Anlagen, für deren Strom der An- folgende Biomasseanlagen ausgenommen: spruch nach Satz 1 entfällt, können ihren Anspruch Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 vorrangig und in der zeitlichen Reihenfolge ihrer a) nach Maßgabe des § 54 Absatz 1 im Fall der Meldung im Register ab dem folgenden Kalender- verspäteten Inbetriebnahme einer Solaran- jahr geltend machen, solange die Grenze der instal- lage und lierten Leistung von 125 Megawatt nicht überschrit- b) nach Maßgabe des § 54 Absatz 2 im Fall der ten wird. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 beginnt Übertragung der Zahlungsberechtigung für in diesem Fall abweichend von § 25 Satz 3 erst, eine Solaranlage auf einen anderen Standort. wenn der Anlagenbetreiber den Anspruch nach § 19 Absatz 1 geltend machen darf. § 23a (2) Der Nachweis, dass eine Pilotwindenergie- Besondere Bestimmung anlage an Land die Anforderungen nach § 3 Num- zur Höhe der Marktprämie mer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc Die Höhe des Anspruchs auf die Marktprämie einhält, ist durch die Bestätigung eines nach nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird kalendermonat- DIN EN ISO/IEC 17065:20132 akkreditierten Zerti- lich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend fizierers zu führen; im Übrigen wird das Vorliegen anhand der für den jeweiligen Kalendermonat be- einer Pilotwindenergieanlage an Land nach § 3 rechneten Werte nach Anlage 1. Nummer 37 Buchstabe a durch die Eintragung im Register nachgewiesen. § 23b (3) Der Nachweis, dass eine Anlage eine Pilot- Anteilige Zahlung windenergieanlage nach § 3 Nummer 37 Buch- stabe b ist, ist vom Anlagenbetreiber durch eine Besteht für Strom der Anspruch nach § 19 Ab- Bescheinigung des Bundesministeriums für Wirt- satz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung schaft und Energie zu führen. Das Bundesministe- oder der installierten Leistung, bestimmt sich dieser rium für Wirtschaft und Energie kann die Bescheini- 1. für Solaranlagen oder Windenergieanlagen je- gung auf Antrag des Anlagenbetreibers ausstellen, weils anteilig nach der installierten Leistung der wenn der Antragsteller geeignete Unterlagen ein- Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwen- reicht, die nachweisen, dass die Anforderungen denden Schwellenwert und nach § 3 Nummer 37 Buchstabe b erfüllt sind. 2. in allen anderen Fällen jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage. § 23 Allgemeine § 24 Bestimmungen zur Höhe der Zahlung Zahlungsansprüche (1) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 für Strom aus mehreren Anlagen bestimmt sich nach den hierfür als Berechnungs- (1) Mehrere Anlagen sind unabhängig von den grundlage anzulegenden Werten für Strom aus er- Eigentumsverhältnissen zum Zweck der Ermittlung neuerbaren Energien oder aus Grubengas. des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestim- (2) In den anzulegenden Werten ist die Umsatz- mung der Größe der Anlage nach § 21 oder § 22 für steuer nicht enthalten. den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage anzusehen, wenn (3) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 verringert sich nach Berücksichtigung der §§ 23a 1. sie sich auf demselben Grundstück, demselben bis 26 in folgender Reihenfolge, wobei der An- Gebäude, demselben Betriebsgelände oder spruch keinen negativen Wert annehmen kann: sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, 1. nach Maßgabe des § 39h Absatz 2 Satz 1 2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Ener- oder § 44b Absatz 1 Satz 2 für den dort genann- gien erzeugen, ten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten 3. für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch Strommenge aus Biogas, nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Be- 2. nach Maßgabe des § 51 bei negativen Preisen, messungsleistung oder der installierten Leistung besteht und 3. nach Maßgabe der §§ 52 und 44c Absatz 3 so- wie der Anlage 3 Nummer I.5 bei einem Verstoß 4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes, Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind. 4. nach Maßgabe des § 53 bei der Inanspruch- Abweichend von Satz 1 sind mehrere Anlagen un- nahme einer Einspeisevergütung, abhängig von den Eigentumsverhältnissen und 5. nach Maßgabe des § 53 bei einem Verzicht auf ausschließlich zum Zweck der Ermittlung des An- den gesetzlich bestimmten Anspruch nach § 19 spruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestimmung Absatz 1, der Größe der Anlage nach § 21 oder § 22 für den 6. nach Maßgabe des § 53b bei der Inanspruch- jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als nahme von Regionalnachweisen und eine Anlage anzusehen, wenn sie Strom aus Biogas mit Ausnahme von Biomethan erzeugen und das 7. für Solaranlagen, deren anzulegender Wert Biogas aus derselben Biogaserzeugungsanlage durch Ausschreibungen ermittelt wird, stammt. Abweichend von Satz 1 werden Freiflä- 2 chenanlagen nicht mit Solaranlagen auf, in oder Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert an Gebäuden und Lärmschutzwänden zusammen- niedergelegt. gefasst. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2269 (2) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 1 stehen (2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Absatz 3 mehrere Freiflächenanlagen unabhängig von den der Niederspannungsanschlussverordnung ist nicht Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum anzuwenden, wenn mit Ansprüchen aus diesem Zweck der Ermittlung der Anlagengröße nach Gesetz aufgerechnet wird. § 38a Absatz 1 Nummer 5 und § 48 Absatz 2 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator § 27a einer Anlage gleich, wenn sie Zahlungsanspruch und Eigenversorgung 1. innerhalb derselben Gemeinde, die für den Er- lass eines Bebauungsplans zuständig ist oder Die Betreiber von Anlagen, deren anzulegender gewesen wäre, errichtet worden sind und Wert durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, dürfen in dem gesamten Zeitraum, in dem sie Zah- 2. innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalen- lungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, dermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilo- den in ihrer Anlage erzeugten Strom nicht zur metern Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand Eigenversorgung nutzen. Ausgenommen ist der der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen Strom, der verbraucht wird worden sind. 1. durch die Anlage oder andere Anlagen, die über (3) Anlagenbetreiber können Strom aus mehre- denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz ren Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien verbunden sind, oder Grubengas einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abrechnen. In diesem Fall ist für 2. in den Neben- und Hilfsanlagen der Anlage oder die Berechnung der Einspeisevergütung oder anderer Anlagen, die über denselben Verknüp- Marktprämie bei mehreren Windenergieanlagen an fungspunkt mit dem Netz verbunden sind, Land die Zuordnung der Strommengen zu den 3. zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzver- Windenergieanlagen im Verhältnis des jeweiligen luste, Referenzertrags nach Anlage 2 Nummer 2 maß- 4. in den Stunden, in denen der Wert der Stunden- geblich; bei allen anderen Anlagen erfolgt die kontrakte für die Preiszone für Deutschland Zuordnung der Strommengen im Verhältnis zu der am Spotmarkt der europäischen Strombörse installierten Leistung der Anlagen. European Power Exchange in Paris in der vor- tägigen Auktion negativ ist, oder § 25 5. in den Stunden, in denen die Einspeiseleistung Beginn, Dauer und bei Netzüberlastung nach § 14 Absatz 1 redu- Beendigung des Anspruchs ziert wird. Marktprämien oder Einspeisevergütungen sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen. Bei Abschnitt 3 Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich be- stimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis Ausschreibungen zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit Unterabschnitt 1 sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetrieb- nahme der Anlage. § 28 § 26 Ausschreibungsvolumen Abschläge und Fälligkeit (1) Bei Windenergieanlagen an Land ist das Aus- schreibungsvolumen (1) Auf die zu erwartenden Zahlungen nach § 19 Absatz 1 sind monatlich jeweils zum 15. Kalender- 1. im Jahr 2017 tag für den Vormonat Abschläge in angemessenem a) zu dem Gebotstermin am 1. Mai 800 Mega- Umfang zu leisten. watt zu installierender Leistung und (2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 wird fällig, b) zu den Gebotsterminen am 1. August und sobald und soweit der Anlagenbetreiber seine 1. November jeweils 1 000 Megawatt zu in- Pflichten zur Übermittlung von Daten nach § 71 er- stallierender Leistung, füllt hat. Satz 1 ist für den Anspruch auf monatliche Abschläge nach Absatz 1 erst ab März des auf die 2. in den Jahren 2018 und 2019 zu den Gebots- Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres anzu- terminen am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und wenden. 1. Oktober jeweils 700 Megawatt zu installieren- der Leistung und § 27 3. ab dem Jahr 2020 Aufrechnung a) zu dem jährlichen Gebotstermin am 1. Februar jeweils 1 000 Megawatt zu installierender (1) Die Aufrechnung von Ansprüchen des An- Leistung und lagenbetreibers nach § 19 Absatz 1 mit einer For- derung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit b) zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. Juni die Forderung unbestritten oder rechtskräftig fest- und 1. Oktober jeweils 950 Megawatt zu in- gestellt ist. stallierender Leistung. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 (1a) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 (3) Bei Biomasseanlagen ist das Ausschrei- verringert sich ab dem Jahr 2018 jeweils um die bungsvolumen zu dem jährlichen Gebotstermin Summe der installierten Leistung am 1. September 1. der Windenergieanlagen an Land, die bei einer 1. in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils 150 Mega- Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 im Bun- watt zu installierender Leistung und desgebiet bezuschlagt worden sind, 2. in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils 200 Mega- 2. der Windenergieanlagen an Land, die bei einer watt zu installierender Leistung. Ausschreibung aufgrund einer Rechtsverord- nung nach § 88c bezuschlagt worden sind, und Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vor- schlag für das jährliche Ausschreibungsvolumen 3. der Pilotwindenergieanlagen an Land nach § 22a, für die Jahre ab 2023 vor. die in dem jeweils vorangegangenen Kalender- jahr ihren Anspruch nach § 19 Absatz 1 erstmals (3a) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 geltend machen durften. verringert sich ab dem Jahr 2017 jeweils um die Summe der in dem jeweils vorangegangenen Ka- Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 erhöht lenderjahr installierten Leistung von Biomasseanla- sich ab dem Jahr 2018 jeweils um das Ausschrei- gen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt bungsvolumen für Windenergieanlagen an Land, für worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen das in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genom- keine Zuschläge erteilt werden konnten. Die Bun- men gemeldet worden sind. Das Ausschreibungs- desnetzagentur stellt bis zum 28. Februar 2018 volumen nach Absatz 3 erhöht sich ab dem Jahr und dann jährlich die Differenz der installierten Leis- 2018 jeweils um das gesamte Ausschreibungsvolu- tung nach den Sätzen 1 und 2 für das jeweils voran- men für Biomasseanlagen, für das in dem jeweils gegangene Kalenderjahr fest und verteilt diese vorangegangenen Kalenderjahr keine Zuschläge er- Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen teilt werden konnten. erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die nächs- ten drei noch nicht bekannt gemachten Ausschrei- (4) Bei Windenergieanlagen auf See bestimmt bungen. die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsvolu- (2) Bei Solaranlagen ist das Ausschreibungs- men nach den Vorgaben des Windenergie-auf- See-Gesetzes. volumen zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober jeweils 200 Mega- (5) Bei gemeinsamen Ausschreibungen für Wind- watt zu installierender Leistung. energieanlagen an Land und Solaranlagen nach (2a) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2 § 39i ist das Ausschreibungsvolumen in den Jahren verringert sich zum Gebotstermin 1. Juni 2017 um 2018 bis 2020 jeweils 400 Megawatt pro Jahr nach die Summe der installierten Leistung der in einer Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 88c. Ausschreibung nach der Grenzüberschreitende- (6) Bei den Innovationsausschreibungen nach Erneuerbare-Energien-Verordnung im Jahr 2016 be- § 39j ist das Ausschreibungsvolumen in den Jahren zuschlagten Gebote für im Bundesgebiet geplante 2018 bis 2020 jeweils 50 Megawatt pro Jahr nach Freiflächenanlagen. Das Ausschreibungsvolumen Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 88d. nach Absatz 2 verringert sich ab dem Jahr 2018 jeweils um die Summe der installierten Leistung § 29 1. der Solaranlagen, die bei einer Ausschreibung Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 im Bundesgebiet be- zuschlagt worden sind, (1) Die Bundesnetzagentur macht die Ausschrei- bungen frühestens acht Wochen und spätestens 2. der Solaranlagen, die bei einer Ausschreibung fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin für aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88c den jeweiligen Energieträger auf ihrer Internetseite bezuschlagt worden sind, und bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindes- 3. der Freiflächenanlagen, deren anzulegender tens folgende Angaben enthalten: Wert gesetzlich bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an 1. den Gebotstermin, das Register als in Betrieb genommen gemeldet 2. das Ausschreibungsvolumen, worden sind. 3. den Höchstwert, Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 erhöht sich ab dem Jahr 2018 jeweils um das Ausschrei- 4. die Formatvorgaben, die nach § 30a Absatz 1 bungsvolumen für Solaranlagen, für das in dem von der Bundesnetzagentur für die Gebots- jeweils vorangegangenen Kalenderjahr keine Zu- abgabe vorgegeben sind, und schläge erteilt werden konnten oder für die keine 5. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach Zweitsicherheiten hinterlegt worden sind. Die Bun- § 85 Absatz 2 und § 85a, soweit sie die Gebots- desnetzagentur stellt bis zum 28. Februar 2018 und abgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen. dann jährlich die Differenz der installierten Leistung Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einmal pro nach den Sätzen 2 und 3 für das jeweils vorange- Kalenderjahr einen Hinweis auf diese Bekanntma- gangene Kalenderjahr fest und verteilt diese Men- chungen im Amtsblatt der Europäischen Union. ge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die nächsten drei (2) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 erfol- noch nicht bekannt gemachten Ausschreibungen. gen ausschließlich im öffentlichen Interesse. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2271 § 30 netzagentur. Die Rücknahme muss durch eine Anforderungen an Gebote unbedingte, unbefristete und der Schriftform ge- nügende Erklärung des Bieters erfolgen, die sich (1) Die Gebote müssen jeweils die folgenden An- dem entsprechenden Gebot eindeutig zuordnen gaben enthalten: lässt. 1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail- (4) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Ge- Adresse des Bieters; sofern der Bieter eine botstermin abgegeben und nicht zurückgenommen rechtsfähige Personengesellschaft oder juristi- worden sind, gebunden, bis ihnen von der Bundes- sche Person ist, sind auch anzugeben: netzagentur mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot a) ihr Sitz, keinen Zuschlag erhalten hat. b) der Name einer natürlichen Person, die zur (5) Die Ausschreibungen können von der Bun- Kommunikation mit der Bundesnetzagentur desnetzagentur ganz oder teilweise auf ein elektro- und zur Vertretung der juristischen Person nisches Verfahren umgestellt werden; dabei kann für alle Handlungen nach diesem Gesetz be- auch von dem Schriftformerfordernis nach Absatz 3 vollmächtigt ist (Bevollmächtigter), und Satz 2 abgewichen werden. In diesem Fall kann die c) wenn mindestens 25 Prozent der Stimm- Bundesnetzagentur insbesondere Vorgaben über rechte oder des Kapitals bei anderen rechts- die Authentifizierung für die gesicherte Datenüber- fähigen Personengesellschaften oder juristi- tragung machen. Bei einer Umstellung auf ein elek- schen Personen liegen, deren Name und Sitz, tronisches Verfahren muss die Bundesnetzagentur 2. den Energieträger, für den das Gebot abgegeben bei der Bekanntmachung nach § 29 auf das elek- wird, tronische Verfahren hinweisen. 3. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird, § 31 4. die Gebotsmenge in Kilowatt ohne Nachkomma- Sicherheiten stellen, (1) Bieter müssen bei der Bundesnetzagentur für 5. den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit ihre Gebote bis zum jeweiligen Gebotstermin eine zwei Nachkommastellen, wobei sich das Gebot Sicherheit leisten. Durch die Sicherheit werden die bei Windenergieanlagen an Land auf den Refe- jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbe- renzstandort nach Anlage 2 Nummer 4 beziehen treiber auf Pönalen nach § 55 gesichert. muss, (2) Bieter müssen bei der Leistung der Sicherheit 6. die Standorte der Anlagen, auf die sich das Ge- das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, ein- bot bezieht, mit Bundesland, Landkreis, Ge- deutig bezeichnen. meinde, Gemarkung und Flurstücken; im Fall von Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden (3) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies muss, sofern vorhanden, auch die postalische bewirken durch Adresse des Gebäudes angegeben werden, und 1. die unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete 7. den Übertragungsnetzbetreiber. Bürgschaft auf erstes Anfordern, die durch ein (2) Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von min- Kreditinstitut oder einen Kreditversicherer zu- destens 750 Kilowatt umfassen. Abweichend von gunsten des Übertragungsnetzbetreibers ausge- Satz 1 muss ein Gebot bei Biomasseanlagen eine stellt wurde und für die eine Bürgschaftserklä- Gebotsmenge von mindestens 150 Kilowatt umfas- rung an die Bundesnetzagentur übergeben wurde sen; bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen oder nach § 39f besteht keine Mindestgröße für die Ge- 2. die Zahlung eines Geldbetrags auf ein nach Ab- botsmenge. satz 5 eingerichtetes Verwahrkonto der Bundes- (3) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere netzagentur. Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. In (4) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich in diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren deutscher Sprache unter Verzicht auf die Einrede und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Ge- zu welchem Gebot gehören. setzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 § 30a des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen. Der Ausschreibungsverfahren Bürge muss in der Europäischen Union oder in ei- (1) Die Bundesnetzagentur darf für die Ausschrei- nem Staat der Vertragsparteien des Abkommens bungsverfahren Formatvorgaben machen; Gebote über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kredit- müssen diesen Formatvorgaben entsprechen. institut oder als Kreditversicherer zugelassen sein. Die Bundesnetzagentur kann im Einzelfall bei be- (2) Die Gebote müssen der Bundesnetzagentur gründeten Bedenken gegen die Tauglichkeit des spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegan- Bürgen vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des gen sein. Bürgen nachzuweisen. Für den Nachweis der Taug- (3) Die Rücknahme von Geboten ist bis zum je- lichkeit im Einzelfall ist der Maßstab des § 239 weiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzu- Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der Bundes- ziehen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 (5) Die Bundesnetzagentur verwahrt die Sicher- 5. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder heiten nach Absatz 3 Nummer 2 treuhänderisch sonstige Nebenabreden enthält oder zugunsten der Bieter und der Übertragungsnetzbe- treiber. Hierzu richtet sie ein Verwahrkonto ein. Die 6. das Gebot nicht den bekanntgemachten Fest- Bundesnetzagentur ist berechtigt, die Sicherheiten legungen der Bundesnetzagentur entspricht, einzubehalten, bis die Voraussetzungen zur Rück- soweit diese die Gebotsabgabe betreffen. gabe oder zur Befriedigung der Übertragungs- Die Bundesnetzagentur kann Gebote vom Zu- netzbetreiber vorliegen. Die Sicherheitsleistungen schlagsverfahren ausschließen, wenn bis zum werden nicht verzinst. Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können. § 32 Zuschlagsverfahren (2) Die Bundesnetzagentur kann ein Gebot aus- schließen, wenn der begründete Verdacht besteht, (1) Die Bundesnetzagentur führt bei jeder Aus- dass der Bieter keine Anlage auf dem in dem Gebot schreibung für jeden Energieträger das folgende angegebenen Standort plant, und Zuschlagsverfahren durch. Sie öffnet die fristge- recht eingegangenen Gebote nach dem Gebots- 1. auf den in dem Gebot angegebenen Flurstücken termin. Sie sortiert die Gebote bereits eine Anlage in Betrieb genommen wor- 1. bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem den ist oder jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihen- 2. die in dem Gebot angegebenen Flurstücke ganz folge, beginnend mit dem Gebot mit dem nied- oder teilweise übereinstimmen rigsten Gebotswert, 2. bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen a) mit den in einem anderen Gebot in derselben Gebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, be- Ausschreibung angegebenen Flurstücken ginnend mit der niedrigsten Gebotsmenge; wenn oder die Gebotswerte und die Gebotsmenge der Ge- bote gleich sind, entscheidet das Los über die b) mit den in einem anderen bezuschlagten Ge- Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für bot in einer vorangegangenen Ausschreibung die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich. angegebenen Flurstücken, sofern der Zu- schlag nicht entwertet worden ist. Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34 und erteilt bei jeder Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 Ausschreibung für den jeweiligen Energieträger in oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, der Reihenfolge nach Satz 3 allen zulässigen Gebo- wenn zu einer Anlage weitere Anlagen zugebaut ten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis werden sollen oder eine bestehende Anlage er- das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den setzt werden soll und hierfür Gebote abgegeben Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschrit- werden. ten ist (Zuschlagsgrenze). Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt. § 34 (2) Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Ge- bot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Ausschluss von Bietern Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie Die Bundesnetzagentur kann Bieter und deren den Zuschlagswert. Gebote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn § 33 Ausschluss von Geboten 1. der Bieter (1) Die Bundesnetzagentur schließt Gebote von a) vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter dem Zuschlagsverfahren aus, wenn falschen Angaben oder unter Vorlage falscher 1. die Anforderungen und Formatvorgaben für Ge- Nachweise in dieser oder einer vorangegan- bote nach den §§ 30 und 30a nicht vollständig genen Ausschreibung abgegeben hat oder eingehalten wurden, b) mit anderen Bietern Absprachen über die 2. die für den jeweiligen Energieträger nach den Gebotswerte der in dieser oder einer voran- §§ 36 und 36d, den §§ 37 und 37c oder den gegangenen Ausschreibung abgegebenen §§ 39 bis 39h oder die in den Rechtsverordnun- Gebote getroffen hat, gen nach den §§ 88 bis 88d gestellten Anforde- rungen nicht erfüllt sind, 2. die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines 3. bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagen- Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen tur die Gebühr nach Nummer 1 oder 3 der An- Ausschreibungen vollständig entwertet worden lage zur Ausschreibungsgebührenverordnung sind oder oder die Sicherheit nicht vollständig geleistet 3. der Bieter bei mindestens zwei Geboten nach worden sind, der Erteilung des Zuschlags für eine Solaranlage 4. der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige die Zweitsicherheit nach § 37a Satz 2 Nummer 2 Ausschreibung oder die Anlage festgelegten nicht innerhalb der Frist bei der Bundesnetz- Höchstwert überschreitet, agentur geleistet hat. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2273 § 35 ein Gebot abgegeben wird, drei Wochen vor Bekanntgabe der dem Gebotstermin erteilt worden sein, und Zuschläge und anzulegender Wert 2. die Anlagen müssen mit den erforderlichen Da- (1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge ten drei Wochen vor dem Gebotstermin als ge- mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite nehmigt an das Register gemeldet worden sein; bekannt: die Meldefristen des Registers bleiben hiervon unberührt. 1. dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Energieträger, für den die Zuschläge erteilt wer- (2) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung den, und den bezuschlagten Mengen, zu den Anforderungen nach § 30 folgende Angaben 2. den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhal- beifügen: ten haben, mit 1. die Nummern, unter denen die von der Geneh- a) dem jeweils in dem Gebot angegebenen migung nach dem Bundes-Immissionsschutz- Standort der Anlage, gesetz umfassten Anlagen an das Register b) der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter gemeldet worden sind, oder eine Kopie der Mel- mehrere Gebote abgegeben hat, und dung an das Register und c) einer eindeutigen Zuschlagsnummer, 2. das Aktenzeichen der Genehmigung nach dem 3. dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die Bundes-Immissionsschutzgesetz, unter dem die einen Zuschlag erhalten haben, und Genehmigung der Anlagen erteilt worden ist, sowie die Genehmigungsbehörde und deren 4. dem mengengewichteten durchschnittlichen Anschrift; bezieht sich das Gebot nur auf einen Zuschlagswert. Teil der Anlagen, die von der Genehmigung um- (2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffent- fasst sind, müssen die Anlagen, für die ein Ge- lichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntge- bot abgegeben wird, benannt werden. geben anzusehen. (3) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung (3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bie- zu den Anforderungen nach § 30 folgende Nach- ter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüg- weise beifügen: lich über die Zuschlagserteilung und den Zu- schlagswert. 1. eine Eigenerklärung, dass die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf § 35a sie ausgestellt worden ist, oder die Erklärung des Inhabers der entsprechenden Genehmi- Entwertung von Zuschlägen gung, dass der Bieter das Gebot mit Zustim- (1) Die Bundesnetzagentur entwertet einen Zu- mung des Genehmigungsinhabers abgibt, und schlag, 2. eine Eigenerklärung des Inhabers der Genehmi- 1. soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur gung nach dem Bundes-Immissionsschutzge- Realisierung der Anlage erlischt, setz, dass kein wirksamer Zuschlag aus früheren 2. wenn der Bieter seinen Zuschlag zurückgeben Ausschreibungen für Anlagen besteht, für die darf und soweit er von diesem Recht Gebrauch das Gebot abgegeben worden ist. gemacht hat, 3. soweit die Bundesnetzagentur den Zuschlag § 36a nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zurück- Sicherheiten für nimmt oder widerruft oder Windenergieanlagen an Land 4. wenn der Zuschlag durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert. Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Windener- gieanlagen an Land bestimmt sich aus der Gebots- (2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich menge multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt zu in- aufgehoben, wird auch der zugrundeliegende stallierender Leistung. Zuschlag entwertet. Unterabschnitt 2 § 36b Ausschreibungen für Höchstwert für Windenergieanlagen an Land Windenergieanlagen an Land (1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergie- § 36 anlagen an Land beträgt im Jahr 2017 7,00 Cent Gebote für pro Kilowattstunde für den Referenzstandort nach Windenergieanlagen an Land Anlage 2 Nummer 4. (1) In Ergänzung zu den Anforderungen nach (2) Ab dem 1. Januar 2018 ergibt sich der § 30 müssen Windenergieanlagen an Land, für die Höchstwert aus dem um 8 Prozent erhöhten Durch- Gebote abgegeben werden, folgende Anforderun- schnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten gen erfüllen: noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Ge- 1. die Genehmigung nach dem Bundes-Immis- botstermine. Der sich ergebende Wert wird auf zwei sionsschutzgesetz muss für alle Anlagen, für die Stellen nach dem Komma gerundet. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 § 36c (6) Die Bundesnetzagentur evaluiert bis zum Besondere Zuschlags- 31. Juli 2019 und danach alle zwei Jahre die Fest- voraussetzung für das Netzausbaugebiet legung des Netzausbaugebiets und der Obergrenze. Änderungen an der Verordnung können erstmals (1) Der weitere Zubau von Windenergieanlagen zum 1. Januar 2020 und danach alle zwei Jahre an Land wird in dem Gebiet, in dem die Übertra- zum 1. Januar in Kraft treten. gungsnetze besonders stark überlastet sind (Netz- ausbaugebiet), gesteuert. § 36d (2) Das Netzausbaugebiet wird in einer Rechts- Ausschluss von verordnung nach § 88b festgelegt. Die Rechtsver- Geboten für Windenergieanlagen an Land ordnung wird erstmals spätestens bis zum 1. März 2017 erlassen. Grundlage für die Festlegung des Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Gebiets sind die Daten der letzten abgeschlosse- Windenergieanlagen an Land nach § 33 von dem nen Systemanalyse nach § 3 Absatz 2 der Netz- Zuschlagsverfahren aus, wenn sie für eine in dem reserveverordnung und die nach § 13 Absatz 10 Gebot angegebene Windenergieanlage an Land be- des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelten Daten reits einen Zuschlag erteilt hat, der zum Gebots- und Analysen für den Zeitraum in drei bis fünf Jah- termin nicht entwertet worden ist. ren. § 36e (3) Bei der Festlegung des Netzausbaugebiets werden folgende Kriterien berücksichtigt: Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land 1. das Netzausbaugebiet soll räumlich zusammen- hängende Flächen, höchstens aber 20 Prozent (1) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Wind- der Bundesfläche erfassen, energieanlagen an Land 30 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, soweit 2. das Netzausbaugebiet muss netzgebietsscharf die Anlagen nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Be- oder landkreisscharf festgelegt werden, trieb genommen worden sind. 3. ein weiterer Zubau von Windenergieanlagen an (2) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist Land in diesem Gebiet muss zu einer besonders nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundes- starken Belastung des Übertragungsnetzes füh- netzagentur einmalig die Frist, nach der der Zu- ren oder die bestehende besonders starke Be- schlag erlischt, wenn lastung weiter verschärfen; dabei kann berück- sichtigt werden, 1. gegen die im bezuschlagten Gebot angegebene Genehmigung nach dem Bundes-Immissions- a) wie stark die Belastung der betroffenen Teile schutzgesetz nach der Abgabe des Gebots ein des Übertragungsnetzes voraussichtlich sein Rechtsbehelf Dritter rechtshängig geworden ist wird und und b) wieviel Strom aus Windenergieanlagen an Land in dem Netzausbaugebiet voraussicht- 2. die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung lich abgeregelt werden muss und wie hoch nach Nummer 1 in diesem Zusammenhang die Potenziale für den Zubau von Windener- durch die zuständige Behörde oder gerichtlich gieanlagen an Land in diesem Gebiet sind. angeordnet worden ist. (4) In einer Rechtsverordnung nach § 88b wird Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der ferner eine zu installierende Leistung festgelegt, Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen wer- für die in dem Netzausbaugebiet höchstens Zu- den. schläge erteilt werden dürfen (Obergrenze). Diese Obergrenze beträgt pro Jahr 58 Prozent der instal- § 36f lierten Leistung, die im Jahresdurchschnitt in den Änderungen nach Erteilung Jahren 2013 bis 2015 in diesem Gebiet in Betrieb des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land genommen worden ist. Die sich für ein Kalenderjahr (1) Zuschläge sind den Windenergieanlagen an ergebende Gebotsmenge für das Netzausbau- Land, auf die sich die in dem Gebot angegebene gebiet wird gleichmäßig auf alle Ausschreibungen Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft verteilt, die in dem Kalenderjahr bekannt gemacht zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen werden; in diesem Fall weist die Bundesnetzagen- oder andere Genehmigungen übertragen werden. tur hierauf bei der Bekanntmachung nach § 29 hin. (2) Wird die Genehmigung nach der Erteilung (5) Die Bundesnetzagentur begrenzt die Zu- des Zuschlags geändert, bleibt der Zuschlag auf schläge, die in jeder Ausschreibung für Windener- die geänderte Genehmigung bezogen. Der Umfang gieanlagen an Land in dem Netzausbaugebiet er- des Zuschlags verändert sich dadurch nicht. teilt werden, indem sie Gebote für Anlagen, die in diesem Gebiet errichtet werden sollen, im Umfang § 36g ihres Gebots nur berücksichtigt, bis die für das Netzausbaugebiet festgelegte installierte Leistung Besondere Ausschreibungs- erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot er- bestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften reicht oder überschritten wird. Weitere Gebote für (1) Bürgerenergiegesellschaften können Gebote Windenergieanlagen an Land, die in dem Netzaus- für bis zu sechs Windenergieanlagen an Land mit baugebiet errichtet werden sollen, berücksichtigt einer zu installierenden Leistung von insgesamt sie nicht. nicht mehr als 18 Megawatt abweichend von § 36 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2275 Absatz 1 bereits vor der Erteilung der Genehmigung bei der Bundesnetzagentur die Zuordnung des Zu- nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz abge- schlags zu den genehmigten Windenergieanlagen ben, wenn an Land beantragen. Der Zuschlag erlischt, wenn 1. das Gebot ein Gutachten über den zu erwarten- die Zuordnung nicht innerhalb dieser Frist bean- den Stromertrag für die geplanten Anlagen ent- tragt oder der Antrag abgelehnt worden ist. Die hält, das den allgemein anerkannten Regeln der Bundesnetzagentur ordnet den Zuschlag auf den Technik entspricht, Antrag nach Satz 2 bis zu sechs Windenergieanla- gen an Land mit einer zu installierenden Leistung 2. in dem Gebot in Ergänzung zu den Angaben von insgesamt nicht mehr als 18 Megawatt, höchs- nach § 30 und § 36 Absatz 2 die Anzahl der an tens jedoch in der Höhe der Gebotsmenge des dem Standort geplanten Anlagen angegeben bezuschlagten Gebots, verbindlich und dauerhaft wird, zu, wenn 3. in dem Gebot durch Eigenerklärung nachgewie- sen wird, dass 1. der Antrag nach Satz 2 die Angaben nach § 36 Absatz 2 enthält, a) die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Gebots- abgabe eine Bürgerenergiegesellschaft ist, 2. die Windenergieanlagen in dem Landkreis er- b) weder die Gesellschaft noch eines ihrer richtet werden sollen, der in dem Gebot ange- stimmberechtigten Mitglieder selbst oder als geben ist, stimmberechtigtes Mitglied einer anderen Ge- 3. durch Eigenerklärung nachgewiesen wird, dass sellschaft in den zwölf Monaten, die der Ge- botsabgabe vorangegangen sind, einen Zu- a) die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Antrag- schlag für eine Windenergieanlage an Land stellung eine Bürgerenergiegesellschaft ist erhalten hat und und c) die Gesellschaft Eigentümerin der Fläche ist, b) die Gemeinde, in der die geplanten Wind- auf der die Windenergieanlagen an Land er- energieanlagen errichtet werden sollen, oder richtet werden sollen, oder das Gebot mit Zu- eine Gesellschaft, an der diese Gemeinde zu stimmung des Eigentümers dieser Fläche ab- 100 Prozent beteiligt ist, eine finanzielle Be- gibt. teiligung von 10 Prozent an der Bürgerener- Es wird vermutet, dass die allgemein anerkannten giegesellschaft hält oder der entsprechenden Regeln der Technik nach Satz 1 Nummer 1 eingehal- Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der ten worden sind, wenn die Technischen Richtlinien diese Gemeinde zu 100 Prozent beteiligt ist, für Windenergieanlagen der „FGW e. V. – Förder- eine finanzielle Beteiligung von 10 Prozent gesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare an der Bürgerenergiegesellschaft angeboten Energien“3 eingehalten und das Gutachten von worden ist, und einer nach DIN EN ISO IEC 170254 für die Anwen- dung dieser Richtlinien akkreditierten Institution 4. die Zweitsicherheit nach Absatz 2 geleistet wor- erstellt worden sind. den ist. (2) Bei Geboten nach Absatz 1 unterteilt sich die Erst mit der Zuordnungsentscheidung liegt ein Sicherheit nach den §§ 31 und 36a in wirksamer Zuschlag im Sinn von § 22 Absatz 2 1. eine Erstsicherheit in Höhe von 15 Euro pro Kilo- Satz 1 vor. Ab dem Tag der Zuordnungsentschei- watt zu installierender Leistung, die bei Gebots- dung ist § 36f anzuwenden. abgabe zu entrichten ist, und (4) Die Bürgerenergiegesellschaft muss der Bun- 2. eine Zweitsicherheit, die im Fall eines Zuschlags desnetzagentur auf Verlangen geeignete Nach- innerhalb von zwei Monaten nach der Erteilung weise zur Überprüfung der Eigenerklärungen nach der Genehmigung nach dem Bundes-Immis- Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 4 sionsschutzgesetz zusätzlich zur Erstsicherheit Nummer 3 vorlegen. zu entrichten ist; diese Zweitsicherheit bestimmt (5) Der Zuschlagswert ist für alle bezuschlagten sich aus der zu installierenden Leistung der ge- Gebote von Bürgerenergiegesellschaften abwei- nehmigten Anlagen multipliziert mit 15 Euro pro chend von § 3 Nummer 51 der Gebotswert des Kilowatt zu installierender Leistung. höchsten noch bezuschlagten Gebots desselben (3) Der Zuschlag, der auf ein Gebot nach Ab- Gebotstermins. Wenn eine Bürgerenergiegesell- satz 1 erteilt wird, ist an den in dem Gebot angege- schaft ihr Gebot nicht nach Absatz 1, sondern erst benen Landkreis als Standort gebunden, und die nach der Erteilung der Genehmigung nach dem Frist nach § 36e Absatz 1 verlängert sich für diesen Bundes-Immissionsschutzgesetz abgibt, ist Satz 1 Zuschlag um 24 Monate. Die Bürgerenergiegesell- für den Zuschlagswert dieses Gebots entsprechend schaft muss innerhalb von zwei Monaten nach der anzuwenden, wenn die Anforderungen nach § 36 Erteilung der Genehmigung nach dem Bundes- und nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3 Immissionsschutzgesetz (materielle Ausschlussfrist) Satz 4 Nummer 3 Buchstabe b und Absatz 4 erfüllt sind. 3 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der FGW e. V. – Fördergesell- schaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien, Oranienburger (6) Die Länder können weitergehende Regelun- Straße 45, 10117 Berlin. 4 gen zur Bürgerbeteiligung und zur Steigerung der Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert Akzeptanz für den Bau von neuen Anlagen erlas- niedergelegt. sen, sofern § 80a nicht beeinträchtigt ist. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 § 36h Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land (1) Der Netzbetreiber berechnet den anzulegenden Wert aufgrund des Zuschlagswerts für den Referenz- standort nach Anlage 2 Nummer 4 für Strom aus Windenergieanlagen an Land mit dem Korrekturfaktor des Gütefaktors, der nach Anlage 2 Nummer 2 und 7 ermittelt worden ist. Es sind folgende Stützwerte anzu- wenden: 70 80 90 100 110 120 130 140 150 Gütefaktor Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Korrekturfaktor 1,29 1,16 1,07 1,00 0,94 0,89 0,85 0,81 0,79 Für die Ermittlung der Korrekturfaktoren zwischen den jeweils benachbarten Stützwerten findet eine lineare Interpolation statt. Der Korrekturfaktor beträgt unterhalb des Gütefaktors von 70 Prozent 1,29 und oberhalb des Gütefaktors von 150 Prozent 0,79. Gütefaktor ist das Verhältnis des Standortertrags einer Anlage nach Anlage 2 Nummer 7 zum Referenzertrag nach Anlage 2 Nummer 2 in Prozent. (2) Die anzulegenden Werte werden jeweils mit Wirkung ab Beginn des sechsten, elften und sechzehnten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres anhand des Standortertrags der Anlagen nach Anlage 2 Nummer 7 in den fünf vorangegangenen Jahren angepasst. In dem überprüften Zeitraum zu viel oder zu wenig geleistete Zahlungen nach § 19 Absatz 1 müssen erstattet werden, wenn der Gütefaktor auf Basis des Stand- ortertrags der jeweils zuletzt betrachteten fünf Jahre mehr als 2 Prozentpunkte von dem zuletzt berechneten Gütefaktor abweicht. Dabei werden Ansprüche des Netzbetreibers auf Rückzahlung mit 1 Prozentpunkt über dem am ersten Tag des Überprüfungszeitraums geltenden Euro Interbank Offered Rate-Satz für die Beschaf- fung von Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion verzinst. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen nach § 19 Absatz 1 ist zulässig. (3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber den Gütefaktor nachweist 1. vor der Inbetriebnahme der Anlage und 2. für die Anpassungen nach Absatz 2 jeweils spätestens zwei Monate nach Ablauf der Fristen nach Absatz 2 Satz 1. (4) Der Nachweis nach Absatz 3 ist zu führen durch Gutachten, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und die die jeweiligen Zeiträume nach Absatz 2 Satz 1 erfassen. § 36g Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 36i 3. auf einer Fläche, Dauer des Zahlungsanspruchs a) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die für Windenergieanlagen an Land Aufstellung oder Änderung des Bebauungs- Abweichend von § 25 Satz 3 beginnt der Zeit- plans bereits versiegelt war, raum nach § 25 Satz 1 spätestens 30 Monate nach b) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die der Bekanntgabe des Zuschlags an den Bieter oder Aufstellung oder Änderung des Bebauungs- im Fall des § 36g nach der Bekanntgabe der Zuord- plans eine Konversionsfläche aus wirtschaft- nungsentscheidung nach § 36g Absatz 3 Satz 4 licher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder auch dann, wenn die Inbetriebnahme der Windener- militärischer Nutzung war, gieanlage an Land aufgrund einer Fristverlängerung c) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die nach § 36e Absatz 2 erst zu einem späteren Zeit- Aufstellung oder Änderung des Bebauungs- punkt erfolgt. plans längs von Autobahnen oder Schienen- wegen lag, wenn die Freiflächenanlage in ei- Unterabschnitt 3 ner Entfernung bis zu 110 Meter, gemessen Ausschreibungen für Solaranlagen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet werden soll, § 37 d) die sich im Bereich eines beschlossenen Be- Gebote für Solaranlagen bauungsplans nach § 30 des Baugesetz- buchs befindet, der vor dem 1. September (1) Gebote für Solaranlagen müssen in Ergän- 2003 aufgestellt und später nicht mit dem zung zu § 30 die Angabe enthalten, ob die Anlagen Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage errichtet werden sollen zu errichten, 1. auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärm- e) die in einem beschlossenen Bebauungsplan schutzwand, vor dem 1. Januar 2010 als Gewerbe- oder 2. auf einer sonstigen baulichen Anlage, die zu ei- Industriegebiet im Sinn des § 8 oder § 9 der nem anderen Zweck als der Erzeugung von Baunutzungsverordnung ausgewiesen wor- Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet den ist, auch wenn die Festsetzung nach worden ist, oder dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2277 dem Zweck geändert worden ist, eine Solar- dem Gebot angegebenen Standort der Solaran- anlage zu errichten, lagen bezieht. f) für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des (3) In Ergänzung zu den Anforderungen nach Baugesetzbuchs durchgeführt worden ist, § 30 darf die Gebotsmenge bei Geboten für Frei- flächenanlagen pro Gebot eine zu installierende g) die im Eigentum des Bundes oder der Bun- Leistung von 10 Megawatt nicht überschreiten. desanstalt für Immobilienaufgaben stand oder steht und nach dem 31. Dezember 2013 von § 37a der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verwaltet und für die Entwicklung von Solar- Sicherheiten für Solaranlagen anlagen auf ihrer Internetseite veröffentlicht Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Solaranla- worden ist, gen bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipli- h) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlus- ziert mit 50 Euro pro Kilowatt zu installierender ses über die Aufstellung oder Änderung des Leistung. Diese Sicherheit unterteilt sich in Bebauungsplans als Ackerland genutzt wor- 1. eine Erstsicherheit in Höhe von 5 Euro pro Kilo- den sind und in einem benachteiligten Gebiet watt zu installierender Leistung, die bei Gebots- lagen und die nicht unter eine der in Buch- abgabe zu entrichten ist, und stabe a bis g genannten Flächen fällt oder 2. eine Zweitsicherheit in Höhe von 45 Euro pro i) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlus- Kilowatt zu installierender Leistung, die im Fall ses über die Aufstellung oder Änderung des eines Zuschlags spätestens am zehnten Werk- Bebauungsplans als Grünland genutzt wor- tag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zu- den sind und in einem benachteiligten Gebiet schlags (materielle Ausschlussfrist) zusätzlich lagen und die nicht unter eine der in Buch- zur Erstsicherheit zu entrichten ist; diese Zweit- stabe a bis g genannten Flächen fällt. sicherheit verringert sich auf 20 Euro pro Kilo- (2) Den Geboten für Freiflächenanlagen muss in watt zu installierender Leistung, wenn das Gebot Ergänzung zu § 30 eine Erklärung des Bieters bei- einen Nachweis nach § 37 Absatz 2 Satz 2 Num- gefügt werden, dass er Eigentümer der Fläche ist, mer 1 Buchstabe c oder Buchstabe d enthält. auf der die Solaranlagen errichtet werden sollen, oder das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers § 37b dieser Fläche abgibt. Den Geboten für Freiflächen- Höchstwert für Solaranlagen anlagen müssen und den Geboten für die Solar- (1) Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen anlagen nach Absatz 1 Nummer 2 können zusätz- beträgt 8,91 Cent pro Kilowattstunde. lich die folgenden Nachweise beigefügt werden: (2) Der Höchstwert verringert oder erhöht sich 1. Kopien von folgenden Dokumenten: ab dem 1. Februar 2017 monatlich entsprechend a) dem Beschluss über die Aufstellung oder Än- § 49 Absatz 1 bis 4. derung eines Bebauungsplans nach § 2 des Baugesetzbuchs, der in den Fällen des Ab- § 37c satzes 1 Nummer 3 zumindest auch mit dem Besondere Zuschlagsvoraus- Zweck der Errichtung von Solaranlagen be- setzung für benachteiligte Gebiete; schlossen worden ist, Verordnungsermächtigung für die Länder b) dem Offenlegungsbeschluss nach § 3 Ab- (1) Die Bundesnetzagentur darf Gebote für Frei- satz 2 des Baugesetzbuchs, der in den Fällen flächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 des Absatzes 1 Nummer 3 zumindest auch Nummer 3 Buchstabe h und i bei dem Zuschlags- mit dem Zweck der Errichtung von Solaranla- verfahren für Solaranlagen nur berücksichtigen, gen ergangen ist, wenn und soweit die Landesregierung für Gebote auf den entsprechenden Flächen eine Rechtsver- c) dem beschlossenen Bebauungsplan im Sinn ordnung nach Absatz 2 erlassen hat. des § 30 des Baugesetzbuchs, der in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 zumindest (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, auch mit dem Zweck der Errichtung von Frei- durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Gebote flächenanlagen aufgestellt oder geändert wor- für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Ab- den ist, oder satz 1 Nummer 3 Buchstabe h oder i in ihrem Lan- desgebiet bezuschlagt werden können. d) in dem Fall, dass die Freiflächenanlagen auf einer Fläche errichtet werden sollen, für die (3) Gebote, die nur aufgrund einer Rechtsverord- ein Verfahren nach § 38 Satz 1 durchgeführt nung nach Absatz 2 einen Zuschlag erhalten haben, worden ist, sofern kein Nachweis nach den muss die Bundesnetzagentur entsprechend kenn- Buchstaben a bis c erbracht worden ist, einen zeichnen. Planfeststellungsbeschluss, eine Plangeneh- migung oder einen Beschluss über eine Plan- § 37d änderung, die zumindest auch mit dem Rückgabe und Erlöschen Zweck der Errichtung von Solaranlagen be- von Zuschlägen für Solaranlagen schlossen worden ist, und (1) Bieter dürfen Zuschläge für Solaranlagen 2. eine Erklärung des Bieters, dass sich der einge- ganz oder teilweise durch eine unbedingte und bis reichte Nachweis nach Nummer 1 auf den in zur Einführung eines elektronischen Verfahrens Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 nach § 30a Absatz 5 der Schriftform genügende gung zugeordnet worden ist; hierbei dürfen nur Rückgabeerklärung gegenüber der Bundesnetz- die folgenden Gebotsmengen zugeteilt werden: agentur zurückgeben. a) die Gebotsmenge eines bezuschlagten Ge- (2) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Solar- bots, bei dem als Standort für die Solar- anlagen, anlagen eine Fläche nach § 37 Absatz 1 Num- mer 1, 2 oder Nummer 3 Buchstabe a bis g 1. wenn der Bieter die Zweitsicherheit nicht inner- angegeben worden ist, kann nur Solaranlagen halb der Frist nach § 37a Satz 2 Nummer 2 voll- zugeteilt werden, die sich auf einem dieser ständig geleistet hat oder Standorte befinden, 2. soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38 b) für Freiflächenanlagen auf Ackerland in einem nicht spätestens 24 Monate nach der öffent- benachteiligten Gebiet nach § 37 Absatz 1 lichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Nummer 3 Buchstabe h können nur Gebots- Ausschlussfrist) beantragt oder der Antrag abge- mengen eines Zuschlags zugeteilt werden, lehnt worden ist. die sich auf eine solche Fläche bezogen, und (3) Erlischt der Zuschlag, weil die Zweitsicherheit c) die Gebotsmengen von Geboten, die nur auf- nicht hinterlegt wird, erhöht die Bundesnetzagentur grund einer Rechtsverordnung nach § 37c das Ausschreibungsvolumen für den jeweils nächs- Absatz 2 bezuschlagt wurden, dürfen nur für ten noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin Freiflächenanlagen verwendet werden, die auf um die entwertete Gebotsmenge. einer der im bezuschlagten Gebot benannten Flächenkategorien im Gebiet des Bundes- § 38 lands, das die Rechtsverordnung erlassen Zahlungsberechtigung für Solaranlagen hat, errichtet worden sind, (1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag ei- 4. soweit die für die Solaranlagen zuzuteilende Ge- nes Bieters, dem mindestens ein Zuschlag erteilt botsmenge die installierte Leistung der Solar- worden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solar- anlagen nicht überschreitet, anlagen aus. 5. soweit bei Freiflächenanlagen (2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgen- a) die installierte Leistung von 10 Megawatt den Angaben enthalten: nicht überschritten wird und 1. die Nummer, unter der die Solaranlagen an das b) sich die Anlagen nicht auf einer Fläche befin- Register gemeldet worden sind, oder eine Kopie den, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über der Meldung an das Register, die Aufstellung oder Änderung des Bebau- 2. die Art der Fläche, insbesondere ob die Anfor- ungsplans rechtsverbindlich als Naturschutz- derungen nach § 38a Absatz 1 Nummer 3 erfüllt gebiet im Sinn des § 23 des Bundesnatur- sind, schutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes 3. die Angabe, in welchem Umfang die Anlagen festgesetzt worden ist, nicht auf einer baulichen Anlage errichtet wor- den sind, 6. wenn die Zweitsicherheit bei der Bundesnetz- agentur innerhalb der Frist nach § 37a Satz 2 4. den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlag- Nummer 2 geleistet worden ist und tem Gebot, der den Solaranlagen zugeteilt wer- den soll, einschließlich der jeweils für die Gebote 7. wenn bis zu dem Gebotstermin bei der Bundes- registrierten Zuschlagsnummern und netzagentur die Gebühr nach der Anlage Num- mer 2 zur Ausschreibungsgebührenverordnung 5. die Angabe des Bieters, dass er Betreiber der geleistet worden ist. Solaranlagen ist. (2) Die Bundesnetzagentur teilt dem Netzbetrei- ber, in dessen Netz der in den Solaranlagen er- § 38a zeugte Strom eingespeist werden soll, die Ausstel- Ausstellung von Zahlungs- lung der Zahlungsberechtigung einschließlich der berechtigungen für Solaranlagen Nummern, unter denen die Anlage in dem Register (1) Die Zahlungsberechtigung für Solaranlagen eingetragen ist, unverzüglich nach der Ausstellung darf nur ausgestellt werden, der Zahlungsberechtigung mit. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht rückwirkend bis zum Tag der 1. wenn die Solaranlagen vor der Antragstellung, Inbetriebnahme, wenn die Zahlungsberechtigung auf- aber nach der Erteilung des Zuschlags in Betrieb grund eines Antrags ausgestellt wird, der spätes- genommen worden sind und der Bieter zum tens drei Wochen nach der Inbetriebnahme der An- Zeitpunkt der Antragstellung der Anlagenbetrei- lage gestellt wurde. ber ist, (3) Der Netzbetreiber muss die Erfüllung der An- 2. wenn für die Solaranlagen alle erforderlichen An- forderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 gaben an das Register gemeldet worden sind sowie § 38 Absatz 2 Nummer 3 prüfen. Er kann oder diese Angaben im Rahmen des Antrags hierfür die Vorlage entsprechender Nachweise ver- nach § 38 Absatz 1 gemeldet werden, langen. Soweit die Bundesnetzagentur eine Festle- 3. soweit für den Bieter eine entsprechende Ge- gung nach § 85 getroffen hat, muss der Netzbetrei- botsmenge bezuschlagter Gebote besteht, die ber entsprechende Nachweise verlangen und diese nicht bereits einer anderen Zahlungsberechti- der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorlegen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2279 Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur (3) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung das Ergebnis der Prüfung und die installierte Leis- zu den Anforderungen nach § 30 folgende Nach- tung der Solaranlagen innerhalb eines Monats nach weise beifügen: der Mitteilung nach Absatz 2 mitteilen. 1. die Eigenerklärung, dass die Genehmigung nach (4) Ausgestellte Zahlungsberechtigungen sind Absatz 1 Nummer 2 auf ihn ausgestellt worden den Solaranlagen verbindlich und dauerhaft zuge- ist, oder die Erklärung des Inhabers der entspre- ordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen über- chenden Genehmigung, dass der Bieter das Ge- tragen werden. bot mit Zustimmung des Genehmigungsinha- bers abgibt, und § 38b 2. eine Eigenerklärung des Inhabers der Genehmi- Anzulegender Wert für Solaranlagen gung nach Absatz 1 Nummer 2, dass kein wirk- samer Zuschlag aus einer früheren Ausschrei- (1) Die Höhe des anzulegenden Werts entspricht bung für die Anlage besteht, für die das Gebot dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, abgegeben worden ist. dessen Gebotsmenge der Solaranlage zugeteilt (4) In Ergänzung zu den Anforderungen nach worden ist. § 30 dürfen Anlagen, für die ein Gebot abgegeben (2) Solaranlagen, die aufgrund eines technischen wird, eine zu installierende Leistung von 20 Mega- Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls watt nicht überschreiten. § 24 Absatz 1 ist entspre- Solaranlagen an demselben Standort ersetzen, sind chend anzuwenden. abweichend von § 3 Nummer 30 bis zur Höhe der vor der Ersetzung an demselben Standort installier- § 39a ten Leistung von Solaranlagen als zu dem Zeitpunkt Sicherheiten für Biomasseanlagen in Betrieb genommen anzusehen, zu dem die er- setzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind. Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Biomas- Die Zahlungsberechtigung verliert im Zeitpunkt der seanlagen bestimmt sich aus der Gebotsmenge Ersetzung ihre Wirksamkeit für die ersetzte Anlage multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt zu installieren- und erfasst stattdessen die ersetzende Anlage. der Leistung. § 39b Unterabschnitt 4 Höchstwert für Biomasseanlagen Ausschreibungen für Biomasseanlagen (1) Der Höchstwert für Strom aus Biomasseanla- § 39 gen beträgt im Jahr 2017 14,88 Cent pro Kilowatt- stunde. Gebote für Biomasseanlagen (2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Ja- (1) In Ergänzung zu den Anforderungen nach nuar 2018 um 1 Prozent pro Jahr gegenüber dem § 30 müssen Biomasseanlagen, für die Gebote ab- im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr gelten- gegeben werden, folgende Anforderungen erfüllen: den Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach 1. die Anlage darf im Zeitpunkt der Zuschlagsertei- dem Komma gerundet. Für die Berechnung der lung noch nicht in Betrieb genommen worden Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten An- sein, passung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen. 2. die Genehmigung nach dem Bundes-Immissions- schutzgesetz oder nach einer anderen Bestim- § 39c mung des Bundesrechts oder die Baugeneh- Ausschluss von migung muss für die Anlage, für die ein Gebot Geboten für Biomasseanlagen abgegeben wird, drei Wochen vor dem Gebots- termin erteilt worden sein, und Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Bio- masseanlagen von dem Zuschlagsverfahren aus, 3. die Anlage muss mit den erforderlichen Daten wenn sie für eine in dem Gebot angegebene Bio- drei Wochen vor dem Gebotstermin als geneh- masseanlage bereits einen Zuschlag erteilt hat, der migt an das Register gemeldet worden sein; die zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist. Meldefristen des Registers bleiben hiervon un- berührt. § 39d (2) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung Erlöschen von zu den Anforderungen nach § 30 folgende Angaben Zuschlägen für Biomasseanlagen beifügen: (1) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Bio- 1. die Nummer, unter der die von der Genehmigung masseanlagen 24 Monate nach der öffentlichen Be- nach Absatz 1 Nummer 2 umfasste Anlage an kanntgabe des Zuschlags, soweit die Anlage nicht das Register gemeldet worden ist, oder eine bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen Kopie der Meldung an das Register und worden ist. 2. das Aktenzeichen der Genehmigung nach Ab- (2) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist satz 1 Nummer 2, unter dem die Genehmigung nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundes- der Anlage erteilt worden ist, sowie die Geneh- netzagentur die Frist, nach der der Zuschlag er- migungsbehörde und deren Anschrift. lischt, wenn Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 1. gegen die im bezuschlagten Gebot angegebene dreißigsten Kalendermonats, der auf die öffentliche Genehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 Bekanntgabe des Zuschlags folgt, an die Stelle der nach der Abgabe des Gebots ein Rechtsbehelf bisherigen Ansprüche. Dritter rechtshängig geworden ist und (3) Die Anlage gilt als an dem Tag nach Absatz 2 2. die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung neu in Betrieb genommen. Ab diesem Tag sind für nach Nummer 1 in diesem Zusammenhang diese Anlagen alle Rechte und Pflichten verbindlich, durch die zuständige Behörde oder gerichtlich die für Anlagen gelten, die nach dem 31. Dezember angeordnet worden ist. 2016 in Betrieb genommen worden sind. Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der (4) Der neue Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen wer- Verbindung mit Absatz 2 besteht nur, wenn ein Um- den. weltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien § 39e bescheinigt hat, dass die Anlage für einen bedarfs- Änderungen nach orientierten Betrieb technisch geeignet ist und der Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen Anlagenbetreiber diese Bescheinigung dem Netz- betreiber vorgelegt hat. Maßgeblich für einen be- (1) Zuschläge sind den Biomasseanlagen, auf darfsorientierten Betrieb sind die sich die in dem Gebot angegebene Genehmi- gung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeord- 1. für Anlagen, die Biogas einsetzen, die Anforde- net. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen oder an- rungen nach § 39h Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 dere Genehmigungen übertragen werden. und (2) Wird die Genehmigung nach Erteilung des 2. für Anlagen, die feste Biomasse einsetzen, die Zuschlags geändert, bleibt der Zuschlag auf die ge- Anforderungen nach § 39h Absatz 2 Satz 2 änderte Genehmigung bezogen. Der Umfang des Nummer 2. Zuschlags verändert sich dadurch nicht. (5) Die §§ 39 bis 39e sind mit den Maßgaben anzuwenden, dass § 39f 1. die Genehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 Einbeziehung für einen Zeitraum bis mindestens zum letzten bestehender Biomasseanlagen Tag des elften Kalenderjahres, das auf den Ge- (1) Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 2 Num- botstermin folgt, erteilt worden sein muss, mer 2 und von § 39 Absatz 1 Nummer 1 können für 2. der Bieter in Ergänzung zu § 39 Absatz 3 Eigen- Strom aus Biomasseanlagen, die erstmals vor dem erklärungen beifügen muss, nach denen 1. Januar 2017 ausschließlich mit Biomasse in Be- trieb genommen worden sind (bestehende Biomas- a) er Betreiber der Biomasseanlage ist und seanlagen), Gebote abgegeben werden, wenn der b) die Genehmigung nach § 39 Absatz 1 Num- bisherige Zahlungsanspruch für Strom aus dieser mer 2 die Anforderung nach Nummer 1 erfüllt, Anlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in und der für die Anlage maßgeblichen Fassung zum Zeit- 3. der Höchstwert nach § 39b Absatz 1 im Jahr punkt der Ausschreibung nur noch für höchstens 2017 16,9 Cent pro Kilowattstunde beträgt; die- acht Jahre besteht. Abweichend von § 22 Absatz 4 ser Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar Satz 2 Nummer 1 können auch bestehende Bio- 2018 um 1 Prozent pro Jahr, wobei § 39b Ab- masseanlagen mit einer installierten Leistung von satz 2 entsprechend anzuwenden ist, und 150 Kilowatt oder weniger Gebote abgeben. Der Zuschlagswert ist für alle bezuschlagten Gebote 4. der Zuschlag in Ergänzung zu § 39d Absatz 1 von Anlagen nach Satz 2 abweichend von § 3 Num- sechs Monate nach dem Tag nach Absatz 2 er- mer 51 der Gebotswert des höchsten noch bezu- lischt, wenn der Anlagenbetreiber nicht bis zu schlagten Gebots desselben Gebotstermins. diesem Zeitpunkt dem Netzbetreiber die Be- scheinigung des Umweltgutachters nach Ab- (2) Erteilt die Bundesnetzagentur nach Absatz 1 satz 4 vorgelegt hat. einer bestehenden Biomasseanlage einen Zu- schlag, tritt der Anspruch nach § 19 Absatz 1 ab (6) Wenn eine bestehende Biomasseanlage ei- dem ersten Tag eines durch den Anlagenbetreiber nen Zuschlag erhält, ist ihr anzulegender Wert un- zu bestimmenden Kalendermonats für die Zukunft abhängig von ihrem Zuschlagswert der Höhe nach an die Stelle aller bisherigen Ansprüche nach dem begrenzt auf die durchschnittliche Höhe des anzu- Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage legenden Werts für den in der jeweiligen Anlage er- maßgeblichen Fassung. Der Anlagenbetreiber muss zeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde nach dem Netzbetreiber einen Kalendermonat mitteilen, dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die der nicht vor dem dreizehnten und nicht nach dem Anlage bisher maßgeblichen Fassung, wobei der sechsunddreißigsten Kalendermonat liegt, der auf Durchschnitt der drei dem Gebotstermin vorange- die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt. gangenen Kalenderjahre maßgeblich ist. Für die Er- Die Mitteilung hat vor Beginn des Kalendermonats mittlung des Durchschnitts sind für jedes der drei zu erfolgen, der dem nach Satz 2 mitzuteilenden Jahre der Quotient aus allen für die Anlage geleis- Kalendermonat vorangeht. Wenn der Anlagenbe- teten Zahlungen und der im jeweiligen Jahr insge- treiber keine Mitteilung nach Satz 2 macht, tritt samt vergüteten Strommenge zugrunde zu legen, der neue Anspruch am ersten Tag des siebenund- sodann ist die Summe der nach dem vorstehenden Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2281 Halbsatz ermittelten anzulegenden Werte durch drei leistung nach Satz 2 die bezuschlagte Gebots- zu teilen. menge entsprechend zu verringern. (3) Soweit in Biomasseanlagen Biogas einge- § 39g setzt wird, das in dem jeweiligen Kalenderjahr über- Dauer des Zahlungs- wiegend durch anaerobe Vergärung von Biomasse anspruchs für Biomasseanlagen im Sinn der Biomasseverordnung mit einem An- teil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinn (1) Abweichend von § 25 Satz 3 beginnt der der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 Zeitraum nach § 25 Satz 1 für bestehende Biomas- und 20 03 02 der Nummer 1 des Anhangs 1 der seanlagen nach § 39f Absatz 1 mit dem Tag nach Bioabfallverordnung gewonnen worden ist, ist ihr § 39f Absatz 2 und für sonstige Biomasseanlagen anzulegender Wert unabhängig von ihrem Zuschlags- spätestens 24 Monate nach der öffentlichen Be- wert der Höhe nach begrenzt kanntgabe des Zuschlags. 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn 500 Kilowatt auf 14,88 Cent pro Kilowattstunde 1. die Inbetriebnahme der Biomasseanlage auf- und grund einer Fristverlängerung nach § 39d Absatz 2 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, 20 Megawatt auf 13,05 Cent pro Kilowattstunde. 2. für bestehende Biomasseanlagen die Bescheini- (4) Im Übrigen sind die §§ 44b und 44c entspre- gung nach § 39f Absatz 4 erst nach dem Tag chend anzuwenden, wobei die Erfüllung der Anfor- nach § 39f Absatz 2 vorgelegt wird. derungen nach Absatz 1 in entsprechender Anwen- (3) Abweichend von § 25 Satz 1 beträgt der Zah- dung des § 44c Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 lungszeitraum für bestehende Biomasseanlagen jährlich durch Vorlage einer Kopie eines Einsatz- zehn Jahre. Dieser Zeitraum kann nicht erneut nach stoff-Tagebuchs nachzuweisen ist. § 39f verlängert werden. Unterabschnitt 5 § 39h Technologieneutrale Ausschreibungen Besondere Zahlungs- bestimmungen für Biomasseanlagen § 39i (1) Ein durch einen Zuschlag erworbener An- Gemeinsame Ausschreibungen für spruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen besteht nur, wenn der zur Erzeugung des Biogases (1) Die Bundesnetzagentur führt in den Jahren eingesetzte Anteil von Getreidekorn oder Mais 2018 bis 2020 gemeinsame Ausschreibungen für 1. bei Anlagen, die im Jahr 2017 oder 2018 einen Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen Zuschlag erhalten haben, in jedem Kalenderjahr durch. insgesamt höchstens 50 Masseprozent beträgt, (2) Die Einzelheiten der gemeinsamen Aus- 2. bei Anlagen, die im Jahr 2019 oder 2020 einen schreibungen werden in einer Rechtsverordnung Zuschlag erhalten haben, in jedem Kalenderjahr nach § 88c näher bestimmt. Dabei soll sicherge- insgesamt höchstens 47 Masseprozent beträgt, stellt werden, dass und 1. ein hinreichend diversifizierter Zubau erfolgt, 3. bei Anlagen, die im Jahr 2021 oder 2022 einen 2. die Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 nicht gefähr- Zuschlag erhalten haben, in jedem Kalenderjahr det werden, insgesamt höchstens 44 Masseprozent beträgt. 3. die Kosteneffizienz gewährleistet wird und Als Mais im Sinn von Satz 1 sind Ganzpflanzen, 4. Anreize für eine optimale Netz- und Systeminte- Maiskorn-Spindel-Gemisch, Körnermais und Liesch- gration gesetzt werden. kolbenschrot anzusehen. Die Rechtsverordnung wird erstmals spätestens bis (2) Für Strom aus Biomasseanlagen verringert zum 1. Mai 2018 erlassen. sich der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für jede Ki- (3) Auf Grundlage der Erfahrungen mit den ge- lowattstunde, um die in einem Kalenderjahr die meinsamen Ausschreibungen legt die Bundesregie- Höchstbemessungsleistung der Anlage überschrit- rung rechtzeitig einen Vorschlag vor, ob und inwie- ten wird, in der Veräußerungsform der Marktprämie weit gemeinsame Ausschreibungen auch für die auf null und in den Veräußerungsformen einer Ein- Jahre ab 2021 durchgeführt werden. speisevergütung auf den Monatsmarktwert. Höchstbemessungsleistung im Sinn von Satz 1 ist § 39j 1. für Anlagen, die Biogas einsetzen, der um 50 Pro- Innovationsausschreibungen zent verringerte Wert der bezuschlagten Gebots- menge und (1) Die Bundesnetzagentur führt in den Jahren 2018 bis 2020 Innovationsausschreibungen für er- 2. für Anlagen, die feste Biomasse einsetzen, der neuerbare Energien durch. Die Teilnahme an diesen um 20 Prozent verringerte Wert der bezuschlag- Ausschreibungen ist nicht auf einzelne erneuerbare ten Gebotsmenge. Energien beschränkt. Auch können Gebote für Wird der Zuschlag nach § 35a teilweise entwertet, Kombinationen oder Zusammenschlüsse verschie- ist bei der Bestimmung der Höchstbemessungs- dener erneuerbarer Energien abgegeben werden. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 (2) Die Einzelheiten der Innovationsausschrei- (4) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbin- bungen werden in einer Rechtsverordnung nach dung mit Absatz 1 besteht nur, wenn die Anlage § 88d näher bestimmt. Dabei soll sichergestellt errichtet worden ist werden, dass besonders netz- oder systemdien- 1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz liche technische Lösungen gefördert werden, die oder teilweise bereits bestehenden oder einer sich im technologieneutralen wettbewerblichen Ver- vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeu- fahren als effizient erweisen. Die Rechtsverordnung gung von Strom aus Wasserkraft neu zu errich- wird erstmals spätestens bis zum 1. Mai 2018 er- tenden Stauanlage oder lassen. (3) Auf Grundlage der Erfahrungen mit den Inno- 2. ohne durchgehende Querverbauung. vationsausschreibungen legt die Bundesregierung (5) Die anzulegenden Werte nach Absatz 1 ver- rechtzeitig einen Vorschlag vor, ob und inwieweit ringern sich ab dem 1. Januar 2018 jährlich jeweils Innovationsausschreibungen auch für die Jahre ab für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genomme- 2021 durchgeführt werden. nen oder ertüchtigten Anlagen um 0,5 Prozent ge- genüber den im jeweils vorangegangenen Kalen- Abschnitt 4 derjahr geltenden anzulegenden Werten und wer- Gesetzliche Bestimmung der Zahlung den auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Unterabschnitt 1 Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Anzulegende Werte Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen. § 40 Wasserkraft § 41 (1) Für Strom aus Wasserkraft beträgt der anzu- Deponie-, Klär- und Grubengas legende Wert (1) Für Strom aus Deponiegas beträgt der anzu- 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von legende Wert 500 Kilowatt 12,40 Cent pro Kilowattstunde, 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 8,17 Cent pro Kilowattstunde und 2 Megawatt 8,17 Cent pro Kilowattstunde, 3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 6,25 Cent pro Kilowattstunde, 5 Megawatt 5,66 Cent pro Kilowattstunde. 4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von (2) Für Strom aus Klärgas beträgt der anzule- 10 Megawatt 5,48 Cent pro Kilowattstunde, gende Wert 5. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 5,29 Cent pro Kilowattstunde, 500 Kilowatt 6,49 Cent pro Kilowattstunde und 6. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 50 Megawatt 4,24 Cent pro Kilowattstunde und 5 Megawatt 5,66 Cent pro Kilowattstunde. 7. ab einer Bemessungsleistung von mehr als 50 Megawatt 3,47 Cent pro Kilowattstunde. (3) Für Strom aus Grubengas beträgt der anzu- legende Wert (2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht auch für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 2009 in Betrieb genommen worden sind, wenn 1 Megawatt 6,54 Cent pro Kilowattstunde, nach dem 31. Dezember 2016 durch eine wasser- rechtlich zugelassene Ertüchtigungsmaßnahme das 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von Leistungsvermögen der Anlage erhöht wurde. 5 Megawatt 4,17 Cent pro Kilowattstunde und Satz 1 ist auf nicht zulassungspflichtige Ertüchti- 3. ab einer Bemessungsleistung von mehr als gungsmaßnahmen anzuwenden, wenn das Leis- 5 Megawatt 3,69 Cent pro Kilowattstunde. tungsvermögen um mindestens 10 Prozent erhöht wurde. Anlagen nach den Sätzen 1 oder 2 gelten Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit mit dem Abschluss der Ertüchtigungsmaßnahme Satz 1 besteht nur, wenn das Grubengas aus Berg- als neu in Betrieb genommen. werken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammt. (3) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen nach Absatz 2 mit einer installierten Leistung von (4) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen mehr als 5 Megawatt erzeugt wird, besteht ein An- 1 bis 3 verringern sich ab dem 1. Januar 2018 jähr- spruch nach § 19 Absatz 1 nur für den Strom, der lich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb der Leistungserhöhung nach Absatz 2 Satz 1 oder genommenen Anlagen um 1,5 Prozent gegenüber Satz 2 zuzurechnen ist. Wenn die Anlage vor dem den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr gel- 1. Januar 2017 eine installierte Leistung bis ein- tenden anzulegenden Werten und werden auf zwei schließlich 5 Megawatt aufwies, besteht für den Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Be- Strom, der diesem Leistungsanteil entspricht, der rechnung der Höhe der anzulegenden Werte auf- Anspruch nach der bislang für die Anlage maßgeb- grund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind lichen Bestimmung. die ungerundeten Werte zugrunde zu legen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2283 § 42 § 44a Biomasse Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Biomasse Für Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasse- Die anzulegenden Werte nach den §§ 42 bis 44 verordnung, für den der anzulegende Wert nach verringern sich beginnend mit dem 1. April 2017 § 22 Absatz 6 gesetzlich bestimmt wird, beträgt jeweils zum 1. April und 1. Oktober eines Jahres dieser für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genomme- 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von nen Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber den in den 150 Kilowatt 13,32 Cent pro Kilowattstunde, jeweils vorangegangenen sechs Kalendermonaten geltenden anzulegenden Werten und werden auf 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die 500 Kilowatt 11,49 Cent pro Kilowattstunde, Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte auf- 3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von grund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind 5 Megawatt 10,29 Cent pro Kilowattstunde und die ungerundeten Werte zugrunde zu legen. 4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von § 44b 20 Megawatt 5,71 Cent pro Kilowattstunde. Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Gasen § 43 (1) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom Vergärung von Bioabfällen aus Biogas besteht für Strom, der in Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilo- (1) Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas ein- watt erzeugt wird, nur für den Anteil der in einem gesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Be- Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung mit ei- messungsleistung der Anlage von 50 Prozent des nem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Wertes der installierten Leistung entspricht. Für den Sinn der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 darüber hinausgehenden Anteil der in dem Kalen- und 20 03 02 der Nummer 1 des Anhangs 1 der derjahr erzeugten Strommenge verringert sich der Bioabfallverordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr Anspruch nach § 19 Absatz 1 in der Veräußerungs- von durchschnittlich mindestens 90 Masseprozent form der Marktprämie auf null und in den Veräuße- gewonnen worden ist, beträgt der anzulegende rungsformen einer Einspeisevergütung auf den Mo- Wert, wenn er nach § 22 Absatz 6 gesetzlich be- natsmarktwert. stimmt wird, (2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von aus Biomasse nach § 42 oder § 43 besteht ferner 500 Kilowatt 14,88 Cent pro Kilowattstunde und nur, soweit bei Anlagen, in denen Biomethan einge- 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von setzt wird, der Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird. Für diesen Anspruch ist ab dem ersten 20 Megawatt 13,05 Cent pro Kilowattstunde. Kalenderjahr, das auf seine erstmalige Inanspruch- (2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbin- nahme folgt, jährlich bis zum 28. Februar eines Jah- dung mit Absatz 1 besteht nur, wenn die Einrichtun- res jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr gen zur anaeroben Vergärung der Bioabfälle unmit- die Erfüllung der Voraussetzung nach Satz 1 nach telbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach- Gärrückstände verbunden sind und die nachgerot- zuweisen. Bei der erstmaligen Geltendmachung des teten Gärrückstände stofflich verwertet werden. Anspruchs ist ferner die Eignung der Anlage zur Erfüllung der Voraussetzungen im Sinn von Satz 2 § 44 durch ein Gutachten eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeu- Vergärung von Gülle gung aus erneuerbaren Energien oder für den Be- reich Wärmeversorgung nachzuweisen. Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas ein- gesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von (3) Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung ge- Technik nach Absatz 2 Satz 2 wird vermutet, wenn wonnen worden ist, beträgt der anzulegende Wert die Anforderungen des Arbeitsblatts FW 308 „Zertifi- 23,14 Cent pro Kilowattstunde, wenn zierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK- Stromes –“ des AGFW Energieeffizienzverbandes 1. der Strom am Standort der Biogaserzeugungs- für Wärme, Kälte und KWK e. V. (Bundesanzeiger anlage erzeugt wird, vom 19. Oktober 2015, nichtamtlicher Teil, Institu- 2. die installierte Leistung am Standort der Biogas- tionelle Veröffentlichungen) nachgewiesen werden. erzeugungsanlage insgesamt bis zu 75 Kilowatt Der Nachweis muss durch Vorlage eines Gutachtens beträgt und eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren 3. zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung er- Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle folgen. Anstelle des Nachweises nach Satz 1 können mit Ausnahme von Geflügelmist und Geflügel- für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer trockenkot von mindestens 80 Masseprozent ein- installierten Leistung von bis zu 2 Megawatt geeig- gesetzt wird. nete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 aus denen die thermische und elektrische Leistung (3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom sowie die Stromkennzahl hervorgehen. aus Biomasse verringert sich in dem jeweiligen Ka- (4) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom lenderjahr insgesamt auf den Wert „MWEPEX“ der Anlage 1 Nummer 2.1, wenn die Nachweisführung aus Biomasse nach § 43 oder § 44 kann nicht mit dem Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung nicht in der nach Absatz 2 oder § 44b Absatz 2 Satz 2 oder 3 vorgeschriebenen Weise erfolgt ist. mit § 39 oder § 42 kombiniert werden. (5) Aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas ist (4) Soweit nach den Absätzen 1 oder 2 der jeweils als Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Bio- Nachweis durch eine Kopie eines Einsatzstoff-Ta- methan oder Speichergas anzusehen, gebuchs zu führen ist, sind die für den Nachweis nicht erforderlichen personenbezogenen Angaben 1. soweit die Menge des entnommenen Gases im im Einsatzstoff-Tagebuch von dem Anlagenbetrei- Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres ber zu schwärzen. der Menge von Deponiegas, Klärgas, Gruben- gas, Biomethan oder Speichergas entspricht, die an anderer Stelle im Bundesgebiet in das § 45 Erdgasnetz eingespeist worden ist, und Geothermie 2. wenn für den gesamten Transport und Vertrieb (1) Für Strom aus Geothermie beträgt der anzu- des Gases von seiner Herstellung oder Gewin- legende Wert 25,20 Cent pro Kilowattstunde. nung, seiner Einspeisung in das Erdgasnetz und seinem Transport im Erdgasnetz bis zu seiner (2) Die anzulegenden Werte nach Absatz 1 ver- Entnahme aus dem Erdgasnetz Massenbilanz- ringern sich ab dem 1. Januar 2021 jährlich jeweils systeme verwendet worden sind. für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genomme- (6) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom nen Anlagen um 5 Prozent gegenüber den im je- aus Biomethan nach § 42 oder § 43 besteht auch, weils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden an- wenn das Biomethan vor seiner Entnahme aus dem zulegenden Werten und werden auf zwei Stellen Erdgasnetz anhand der Energieerträge der zur nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung Biomethanerzeugung eingesetzten Einsatzstoffe bi- der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer lanziell in einsatzstoffbezogene Teilmengen geteilt erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerun- wird. Die bilanzielle Teilung in einsatzstoffbezogene deten Werte zugrunde zu legen. Teilmengen einschließlich der Zuordnung der einge- setzten Einsatzstoffe zu der jeweiligen Teilmenge ist § 46 im Rahmen der Massenbilanzierung nach Absatz 5 Nummer 2 zu dokumentieren. Windenergie an Land bis 2018 (1) Für Strom aus Windenergieanlagen an Land, § 44c die vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen Sonstige gemeinsame worden sind und deren anzulegender Wert nach Bestimmungen für Strom aus Biomasse § 22 Absatz 6 gesetzlich bestimmt wird, beträgt der anzulegende Wert 4,66 Cent pro Kilowattstunde. (1) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse besteht unbeschadet des § 44b nur, (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt der anzu- legende Wert in den ersten fünf Jahren ab der In- 1. wenn der Anlagenbetreiber durch eine Kopie ei- nes Einsatzstoff-Tagebuchs mit Angaben und betriebnahme der Anlage 8,38 Cent pro Kilowatt- Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Her- stunde. Diese Frist verlängert sich um einen Monat kunft der eingesetzten Stoffe nachweist, welche pro 0,36 Prozent des Referenzertrags, um den der Biomasse und in welchem Umfang Speichergas Ertrag der Anlage 130 Prozent des Referenzertrags oder Grubengas eingesetzt werden, unterschreitet. Zusätzlich verlängert sich die Frist um einen Monat pro 0,48 Prozent des Referenz- 2. wenn in Anlagen flüssige Biomasse eingesetzt ertrags, um den der Ertrag der Anlage 100 Prozent wird, für den Stromanteil aus flüssiger Bio- des Referenzertrags unterschreitet. Referenzertrag masse, die zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung ist der errechnete Ertrag der Referenzanlage nach notwendig ist; flüssige Biomasse ist Biomasse, Maßgabe der Anlage 2 des Erneuerbare-Energien- die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden oder Feuerraum flüssig ist; Pflanzenölmethyles- Fassung. ter ist in dem Umfang als Biomasse anzusehen, der zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung not- (3) Zehn Jahre nach Inbetriebnahme einer An- wendig ist. lage nach Absatz 1, spätestens aber ein Jahr vor dem Ende der nach Absatz 2 Satz 2 verlängerten (2) Für den Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Frist wird der Standortertrag überprüft und die Frist Strom aus Biomasse nach § 42, § 43 oder § 44 ist nach Absatz 2 Satz 2 entsprechend angepasst. ab dem ersten Kalenderjahr, das auf seine erstma- § 36h Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzu- lige Inanspruchnahme folgt, der Stromanteil aus wenden. flüssiger Biomasse nach Absatz 1 Nummer 2 durch Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs (4) Für Anlagen mit einer installierten Leistung jährlich bis zum 28. Februar eines Jahres jeweils bis einschließlich 50 Kilowatt wird für die Berech- für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuwei- nung des anzulegenden Werts angenommen, dass sen. ihr Ertrag 70 Prozent des Referenzertrags beträgt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2285 § 46a gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzu- Absenkung der legenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung anzulegenden Werte für Strom nach den Absätzen 1 bis 4 sind die ungerundeten aus Windenergie an Land bis 2018 Werte zugrunde zu legen. (1) Die anzulegenden Werte nach § 46 Absatz 1 § 46b und 2 verringern sich zum 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli und 1. August 2017 für die nach die- Windenergie an Land ab 2019 sem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um (1) Für Strom aus Windenergieanlagen an Land, 1,05 Prozent gegenüber den in dem jeweils voran- die nach dem 31. Dezember 2018 in Betrieb ge- gegangenen Kalendermonat geltenden anzulegen- nommen worden sind und deren anzulegender Wert den Werten. Danach verringern sie sich zum 1. Okto- nach § 22 Absatz 6 gesetzlich bestimmt wird, be- ber 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2018, 1. Juli rechnet der Netzbetreiber den anzulegenden Wert 2018 und 1. Oktober 2018 für die nach diesem Zeit- nach § 36h Absatz 1, wobei der Zuschlagswert punkt in Betrieb genommenen Anlagen um 0,4 Pro- durch den Durchschnitt aus den Gebotswerten zent gegenüber den in den jeweils vorangegange- des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots nen drei Kalendermonaten geltenden anzulegenden der Gebotstermine für Windenergieanlagen an Land Werten. im Vorvorjahr zu ersetzen ist. § 36h Absatz 2 bis 4 (2) Die Absenkung der anzulegenden Werte nach ist entsprechend anzuwenden. Absatz 1 Satz 2 erhöht sich jeweils, wenn der (2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den Brutto-Zubau im Bezugszeitraum den Wert von Durchschnitt aus den Gebotswerten für das jeweils 2 500 Megawatt höchste noch bezuschlagte Gebot aller Ausschrei- 1. um bis zu 200 Megawatt überschreitet, auf bungsrunden eines Jahres jeweils bis zum 31. Ja- 0,5 Prozent, nuar des darauf folgenden Kalenderjahres. 2. um mehr als 200 Megawatt überschreitet, auf (3) § 46 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. 0,6 Prozent, 3. um mehr als 400 Megawatt überschreitet, auf § 47 0,8 Prozent, Windenergie auf See bis 2020 4. um mehr als 600 Megawatt überschreitet, auf (1) Für Strom aus Windenergieanlagen auf See 1,0 Prozent, beträgt der anzulegende Wert 3,90 Cent pro Kilo- 5. um mehr als 800 Megawatt überschreitet, auf wattstunde. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in 1,2 Prozent oder Verbindung mit Satz 1 besteht nur für Windenergie- 6. um mehr als 1 000 Megawatt überschreitet, auf anlagen auf See, die 2,4 Prozent. 1. vor dem 1. Januar 2017 eine unbedingte Netz- (3) Die Absenkung der anzulegenden Werte nach anbindungszusage nach § 118 Absatz 12 des Absatz 1 Satz 2 verringert sich jeweils, wenn der Energiewirtschaftsgesetzes oder Anschlusskapa- Brutto-Zubau im Bezugszeitraum den Wert von zitäten nach § 17d Absatz 3 des Energiewirt- 2 400 Megawatt schaftsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung erhalten haben und 1. um bis zu 200 Megawatt unterschreitet, auf 0,3 Prozent, 2. vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind. 2. um mehr als 200 Megawatt unterschreitet, auf 0,2 Prozent oder (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beträgt der anzulegende Wert in den ersten zwölf Jahren ab der 3. um mehr als 400 Megawatt unterschreitet, auf Inbetriebnahme der Windenergieanlage auf See null. 15,40 Cent pro Kilowattstunde (Anfangswert). Der (4) Die nach Absatz 1 Satz 2 erfolgende Absen- Zeitraum nach Satz 1 verlängert sich für jede über kung der anzulegenden Werte verringert sich auf zwölf Seemeilen hinausgehende volle Seemeile, die null und es erhöhen sich die anzulegenden Werte die Anlage von der Küstenlinie entfernt ist, um nach § 46 gegenüber den im jeweils vorangegan- 0,5 Monate und für jeden über eine Wassertiefe genen Quartal geltenden anzulegenden Werten, von 20 Metern hinausgehenden vollen Meter Was- wenn der Brutto-Zubau im Bezugszeitraum den sertiefe um 1,7 Monate. Als Küstenlinie gilt die in Wert von 2 400 Megawatt der Karte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste 1. um mehr als 600 Megawatt unterschreitet, um und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., 0,2 Prozent oder sowie in der Karte Nummer 2921 „Deutsche Ost- seeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 2. um mehr als 800 Megawatt unterschreitet, um 1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt 0,4 Prozent. und Hydrographie im Maßstab 1:375 0005 darge- (5) Bezugszeitraum ist der Zeitraum nach dem stellte Küstenlinie. Die Wassertiefe ist ausgehend letzten Kalendertag des 18. Monats und vor dem von dem Seekartennull zu bestimmen. ersten Kalendertag des fünften Monats, der einem Zeitpunkt nach Absatz 2 vorangeht. 5 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und (6) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niederge- bis 4 werden auf zwei Stellen nach dem Komma legt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beträgt der von Strom aus solarer Strahlungsenergie errich- anzulegende Wert für Strom aus Windenergieanla- tet worden ist, gen auf See, die vor dem 1. Januar 2020 in Betrieb 2. auf einer Fläche errichtet worden ist, für die ein genommen worden sind, in den ersten acht Jahren Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuchs ab der Inbetriebnahme der Anlage 19,40 Cent pro durchgeführt worden ist, oder Kilowattstunde, wenn dies der Anlagenbetreiber vor der Inbetriebnahme der Anlage von dem Netzbe- 3. im Bereich eines beschlossenen Bebauungs- treiber verlangt. In diesem Fall entfällt der Anspruch plans im Sinn des § 30 des Baugesetzbuchs er- nach Absatz 2 Satz 1, während der Anspruch auf richtet worden ist und die Zahlung nach Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe a) der Bebauungsplan vor dem 1. September entsprechend anzuwenden ist, dass der Anfangs- 2003 aufgestellt und später nicht mit dem wert im Zeitraum der Verlängerung 15,40 Cent pro Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage Kilowattstunde beträgt. zu errichten, (4) Ist die Einspeisung aus einer Windenergie- anlage auf See länger als sieben aufeinanderfol- b) der Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010 gende Tage nicht möglich, weil die Leitung nach für die Fläche, auf der die Anlage errichtet § 17d Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgeset- worden ist, ein Gewerbe- oder Industriegebiet zes nicht rechtzeitig fertiggestellt oder gestört ist im Sinn der §§ 8 und 9 der Baunutzungsver- und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat, ordnung ausgewiesen hat, auch wenn die verlängert sich der Zeitraum, für den der Anspruch Festsetzung nach dem 1. Januar 2010 zumin- auf Zahlung einer Marktprämie oder Einspeise- dest auch mit dem Zweck geändert worden vergütung nach den Absätzen 2 und 3 besteht, be- ist, eine Solaranlage zu errichten, oder ginnend mit dem achten Tag der Störung um den c) der Bebauungsplan nach dem 1. September Zeitraum der Störung. Satz 1 ist nicht anzuwenden, 2003 zumindest auch mit dem Zweck der Er- soweit der Betreiber der Windenergieanlage auf See richtung einer Solaranlage aufgestellt oder die Entschädigung nach § 17e Absatz 1 oder Ab- geändert worden ist und sich die Anlage satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Anspruch aa) auf Flächen befindet, die längs von Auto- nimmt; in diesem Fall verkürzt sich der Anspruch auf bahnen oder Schienenwegen liegen, und Zahlung einer Marktprämie oder Einspeisevergütung die Anlage in einer Entfernung bis zu nach den Absätzen 2 und 3 um den Zeitraum der 110 Metern, gemessen vom äußeren Verzögerung. Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet (5) Die anzulegenden Werte nach Absatz 2 und worden ist, Absatz 3 Satz 2 verringern sich gegenüber den jeweils vorher geltenden anzulegenden Werten bb) auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung 1. um 0,5 Cent pro Kilowattstunde für Anlagen, die oder Änderung des Bebauungsplans be- in den Jahren 2018 und 2019 in Betrieb genom- reits versiegelt waren, oder men werden, und cc) auf Konversionsflächen aus wirtschaft- 2. um 1,0 Cent pro Kilowattstunde für Anlagen, die licher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher im Jahr 2020 in Betrieb genommen werden. oder militärischer Nutzung befindet und (6) Der anzulegende Wert nach Absatz 3 Satz 1 diese Flächen zum Zeitpunkt des Be- verringert sich für Anlagen, die in den Jahren 2018 schlusses über die Aufstellung oder Ände- und 2019 in Betrieb genommen werden, um rung des Bebauungsplans nicht rechts- 1,0 Cent pro Kilowattstunde. verbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn (7) Für die Anwendung der Absätze 1, 3, 5 und 6 des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes ist statt des Zeitpunkts der Inbetriebnahme der oder als Nationalpark im Sinn des § 24 Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft der Windenergie- des Bundesnaturschutzgesetzes festge- anlage auf See nach § 17e Absatz 2 Satz 1 und 4 setzt worden sind. des Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich, wenn (2) Für Strom aus Solaranlagen, die ausschließ- die Netzanbindung nicht zu dem verbindlichen lich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt der an- des Energiewirtschaftsgesetzes fertiggestellt ist. zulegende Wert § 48 1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt 12,70 Cent pro Kilowattstunde, Solare Strahlungsenergie 2. bis einschließlich einer installierten Leistung von (1) Für Strom aus Solaranlagen, deren anzu- 40 Kilowatt 12,36 Cent pro Kilowattstunde und legender Wert nach § 22 Absatz 6 gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser vorbehaltlich der 3. bis einschließlich einer installierten Leistung von Absätze 2 und 3 8,91 Cent pro Kilowattstunde, 750 Kilowatt 11,09 Cent pro Kilowattstunde. wenn die Anlage (3) Für Solaranlagen, die ausschließlich auf, an 1. auf, an oder in einem Gebäude oder einer sons- oder in einem Gebäude angebracht sind, das kein tigen baulichen Anlage angebracht ist und das Wohngebäude ist und das im Außenbereich nach Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage vor- § 35 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, ist rangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung Absatz 2 nur anzuwenden, wenn Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2287 1. nachweislich vor dem 1. April 2012 der annualisierte Brutto-Zubau von Solaranlagen a) für das Gebäude der Bauantrag oder der den Wert von 2 500 Megawatt Antrag auf Zustimmung gestellt oder die Bau- 1. um mehr als 200 Megawatt unterschreitet, auf anzeige erstattet worden ist, 0,25 Prozent, b) im Fall einer nicht genehmigungsbedürftigen 2. um mehr als 400 Megawatt unterschreitet, auf Errichtung, die nach Maßgabe des Bauord- null, nungsrechts der zuständigen Behörde zur 3. um mehr als 800 Megawatt unterschreitet, auf Kenntnis zu bringen ist, für das Gebäude die null; die anzulegenden Werte nach § 48 erhöhen erforderliche Kenntnisgabe an die Behörde sich zum ersten Kalendertag des jeweiligen erfolgt ist oder Quartals einmalig um 1,50 Prozent, oder c) im Fall einer sonstigen nicht genehmigungs- 4. um mehr als 1 200 Megawatt unterschreitet, auf bedürftigen, insbesondere genehmigungs-, null; die anzulegenden Werte nach § 48 erhöhen anzeige- und verfahrensfreien Errichtung mit sich zum ersten Kalendertag des jeweiligen der Bauausführung des Gebäudes begonnen Quartals einmalig um 3,00 Prozent. worden ist, (4) Bezugszeitraum ist der Zeitraum nach dem 2. das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusam- letzten Kalendertag des achten Monats und vor menhang mit einer nach dem 31. März 2012 er- dem ersten Kalendertag des letzten Monats, der richteten Hofstelle eines land- oder forstwirt- einem Zeitpunkt nach Absatz 1 vorangeht. schaftlichen Betriebes steht oder (5) Wenn die Summe der installierten Leistung 3. das Gebäude der dauerhaften Stallhaltung von der Solaranlagen, die in dem Register mit der Tieren dient und von der zuständigen Baube- Angabe eingetragen sind, dass für den Strom aus hörde genehmigt worden ist. diesen Anlagen eine Zahlung nach § 19 in Anspruch Im Übrigen ist Absatz 1 Nummer 1 anzuwenden. genommen werden soll, und von Solaranlagen, die (4) § 38b Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend an- nach der Schätzung nach § 31 Absatz 6 des Erneu- zuwenden. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 ent- erbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember fällt für die ersetzten Anlagen endgültig. 2016 geltenden Fassung als gefördert anzusehen sind, 52 000 Megawatt überschreitet, verringern sich die anzulegenden Werte nach § 48 zum ersten § 49 Kalendertag des zweiten auf die Überschreitung Absenkung der anzulegenden folgenden Kalendermonats auf null. Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie (6) Die Bundesregierung legt rechtzeitig vor Er- (1) Die anzulegenden Werte nach § 48 verringern reichung des in Absatz 5 bestimmten Ziels einen sich ab dem 1. Februar 2017 monatlich zum ersten Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Kalendertag eines Monats um 0,5 Prozent gegen- Regelung vor. über den in dem jeweils vorangegangenen Kalen- dermonat geltenden anzulegenden Werten. Die Unterabschnitt 2 monatliche Absenkung nach Satz 1 wird jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Zahlungen für Flexibilität Jahres nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 auf- grund des Brutto-Zubaus angepasst, wobei der im § 50 sechsmonatigen Bezugszeitraum nach Absatz 4 Zahlungsanspruch für Flexibilität registrierte Brutto-Zubau auf ein Jahr hochzurech- (1) Anlagenbetreiber haben gegen den Netzbe- nen ist (annualisierter Brutto-Zubau). treiber einen Zahlungsanspruch nach Maßgabe (2) Die monatliche Absenkung der anzulegenden des § 50a oder § 50b für die Bereitstellung instal- Werte nach Absatz 1 Satz 2 erhöht sich, wenn der lierter Leistung, wenn für den in der Anlage erzeug- annualisierte Brutto-Zubau von Solaranlagen den ten Strom dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Wert von 2 500 Megawatt Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fas- 1. um bis zu 1 000 Megawatt überschreitet, auf sung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht; 1,00 Prozent, dieser Anspruch bleibt unberührt. 2. um mehr als 1 000 Megawatt überschreitet, auf (2) § 24 Absatz 1, § 26 und § 27 sind entspre- 1,40 Prozent, chend anzuwenden. 3. um mehr als 2 000 Megawatt überschreitet, auf § 50a 1,80 Prozent, Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen 4. um mehr als 3 000 Megawatt überschreitet, auf 2,20 Prozent, (1) Der Anspruch nach § 50 beträgt für die Be- reitstellung flexibler installierter Leistung 40 Euro 5. um mehr als 4 000 Megawatt überschreitet, auf pro Kilowatt installierter Leistung und Jahr (Flexibi- 2,50 Prozent oder litätszuschlag) in 6. um mehr als 5 000 Megawatt überschreitet, auf 1. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas 2,80 Prozent. mit einer installierten Leistung von mehr als (3) Die monatliche Absenkung der anzulegenden 100 Kilowatt, deren anzulegender Wert gesetz- Werte nach Absatz 1 Satz 2 verringert sich, wenn lich bestimmt wird, und Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, sind; andernfalls verringert sich der Anspruch in deren anzulegender Wert durch Ausschreibun- diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalender- gen ermittelt worden ist. tag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise (2) Der Anspruch auf den Flexibilitätszuschlag liegt. besteht nur, wenn der Anlagenbetreiber für den in (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden § 44b Absatz 1 bestimmten Anteil der in einem auf Kalenderjahr erzeugten Strommenge einen An- 1. Windenergieanlagen mit einer installierten Leis- spruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit tung von weniger als 3 Megawatt, § 39, § 42 oder § 43 in Anspruch nimmt und dieser Anspruch nicht nach § 52 verringert ist. 2. sonstige Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 500 Kilowatt, wobei § 24 Ab- (3) Der Flexibilitätszuschlag kann für die ge- satz 1 entsprechend anzuwenden ist, samte Dauer des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 verlangt werden. 3. Pilotwindenergieanlagen an Land und 4. Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 3 Num- § 50b mer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes. Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen § 52 Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die nach dem am 31. Juli 2014 gelten- Verringerung des den Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen in Betrieb genommen worden sind, können ergän- (1) Der anzulegende Wert verringert sich auf null, zend zu einer Veräußerung des Stroms in den Veräußerungsformen einer Direktvermarktung von 1. solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung dem Netzbetreiber eine Prämie für die Bereitstel- der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das lung zusätzlich installierter Leistung für eine be- Register übermittelt haben und die Meldung darfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprä- nach § 71 noch nicht erfolgt ist, mie) verlangen. Der Anspruch nach Satz 1 beträgt 2. solange und soweit Betreiber von im Register 130 Euro pro Kilowatt flexibel bereitgestellter zu- registrierten Anlagen die zur Meldung einer sätzlich installierter Leistung und Jahr, wenn die Erhöhung der installierten Leistung der Anlage Voraussetzungen nach Anlage 3 Nummer I erfüllt erforderlichen Angaben nicht an das Register sind. Die Höhe der Flexibilitätsprämie bestimmt übermittelt haben und die Meldung nach § 71 sich nach Anlage 3 Nummer II. Für Strom aus An- noch nicht erfolgt ist, lagen nach § 100 Absatz 4 sind die Sätze 1 bis 3 3. wenn Anlagenbetreiber gegen § 21b Absatz 2 rückwirkend zum 1. August 2014 entsprechend an- Satz 1 zweiter Halbsatz oder Absatz 3 ver- zuwenden. Wenn aufgrund von Satz 4 Korrekturen stoßen, von Abrechnungen für die Jahre 2014 oder 2015 erforderlich werden, ist ergänzend zu § 62 ausrei- 4. wenn Betreiber von Anlagen, deren anzulegen- chend, wenn der Anlagenbetreiber eine Kopie der der Wert durch Ausschreibungen ermittelt wird, Genehmigung oder Zulassung nach § 100 Absatz 4 gegen § 27a verstoßen oder sowie einen Nachweis über die Inbetriebnahme der 5. solange bei Anlagen nach § 100 Absatz 3 Satz 2 Anlage vorlegt. der Nachweis nach § 100 Absatz 3 Satz 3 nicht erbracht ist. Abschnitt 5 Satz 1 Nummer 3 ist bis zum Ablauf des dritten Ka- Rechtsfolgen und Strafen lendermonats anzuwenden, der auf die Beendigung des Verstoßes gegen § 21b Absatz 2 oder Absatz 3 § 51 folgt. Satz 1 Nummer 4 ist für das gesamte Kalen- Verringerung des derjahr des Verstoßes anzuwenden. Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen (2) Der anzulegende Wert verringert sich auf den (1) Wenn der Wert der Stundenkontrakte für die Monatsmarktwert, Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der euro- 1. solange Anlagenbetreiber gegen § 9 Absatz 1, 2, päischen Strombörse European Power Exchange in 5 oder 6 verstoßen, Paris in der vortägigen Auktion in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist, verrin- 2. wenn Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die gert sich der anzulegende Wert für den gesamten Zuordnung zu oder den Wechsel zwischen den Zeitraum, in dem die Stundenkontrakte ohne Unter- verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b brechung negativ sind, auf null. Absatz 1 nicht nach Maßgabe des § 21c über- mittelt haben, (2) Wenn der Strom in einem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 mindes- 3. solange Anlagenbetreiber, die die Ausfallver- tens einmal erfüllt sind, in der Ausfallvergütung ver- gütung in Anspruch nehmen, eine der Höchst- äußert wird, muss der Anlagenbetreiber dem Netz- dauern nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 erster betreiber bei der Datenübermittlung nach § 71 Halbsatz überschreiten, Nummer 1 die Strommenge mitteilen, die er in 4. solange Anlagenbetreiber, die eine Einspeisever- dem Zeitraum eingespeist hat, in dem die Stunden- gütung in Anspruch nehmen, gegen § 21 Ab- kontrakte ohne Unterbrechung negativ gewesen satz 2 verstoßen, mindestens jedoch für die Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2289 Dauer des gesamten Kalendermonats, in dem § 53a ein solcher Verstoß erfolgt ist, oder Verringerung des Zahlungs- 5. wenn Anlagenbetreiber gegen eine Pflicht nach anspruchs bei Windenergieanlagen an Land § 80 verstoßen. (1) Der gesetzlich bestimmte anzulegende Wert verringert sich bei Windenergieanlagen an Land Die Verringerung ist im Fall des Satzes 1 Nummer 2 auf null, wenn der Einspeisewillige nach § 22 Ab- bis zum Ablauf des Kalendermonats, der auf die Be- satz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c auf den ge- endigung des Verstoßes folgt, im Fall des Satzes 1 setzlich bestimmten Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 für die Dauer des gesamten Kalender- verzichtet hat. Der Anspruch auf eine durch Aus- monats, in dem ein solcher Verstoß erfolgt ist, und schreibungen ermittelte Zahlung nach § 19 Absatz 1 im Fall des Satzes 1 Nummer 5 für die Dauer des bleibt unberührt. Verstoßes zuzüglich der darauf folgenden sechs Kalendermonate anzuwenden. (2) Die Bundesnetzagentur unterrichtet den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage ange- (3) Der anzulegende Wert verringert sich um je- schlossen werden soll, über den Verzicht nach weils 20 Prozent, wobei das Ergebnis auf zwei Stel- § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c. len nach dem Komma gerundet wird, § 53b 1. solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Verringerung des Register übermittelt haben, aber die Meldung Zahlungsanspruchs bei Regionalnachweisen nach § 71 erfolgt ist, oder Der anzulegende Wert für Strom, für den dem Anlagenbetreiber ein Regionalnachweis ausgestellt 2. solange und soweit Anlagenbetreiber einer im worden ist, verringert sich bei Anlagen, deren anzu- Register registrierten Anlage eine Erhöhung der legender Wert gesetzlich bestimmt ist, um 0,1 Cent installierten Leistung der Anlage nicht nach pro Kilowattstunde. Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 über- mittelt haben, aber die Meldung nach § 71 er- § 54 folgt ist. Verringerung des Zahlungs- (4) Anlagenbetreiber, die keinen Anspruch nach anspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen § 19 Absatz 1 geltend machen, verlieren, solange (1) Der durch Ausschreibungen ermittelte anzu- sie gegen § 9 Absatz 1, 2, 5 oder 6 oder gegen legende Wert verringert sich bei Solaranlagen um § 21b Absatz 3 verstoßen, den Anspruch auf ein 0,3 Cent pro Kilowattstunde, soweit die Ausstellung Entgelt für dezentrale Einspeisung nach § 18 der der Zahlungsberechtigung für die Gebotsmenge, Stromnetzentgeltverordnung und den Anspruch auf die der Solaranlage zugeteilt worden ist, erst nach vorrangige Abnahme, Übertragung und Verteilung Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden nach § 11; Betreiber von KWK-Anlagen verlieren in ist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zu- diesem Fall den Anspruch auf ein Entgelt für dezen- schlags folgt. Werden einer Solaranlage Gebots- trale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgelt- mengen von mehreren bezuschlagten Geboten zu- verordnung und ihren Anspruch auf Zuschlags- geordnet, ist Satz 1 nur für den Zuschlagswert der zahlung nach den §§ 6 bis 13 des Kraft-Wärme- bezuschlagten Gebote anzuwenden, deren Zutei- Kopplungsgesetzes, soweit ein solcher besteht, lung zur Solaranlage erst nach Ablauf des 18. Ka- oder andernfalls ihren Anspruch auf vorrangigen lendermonats beantragt worden ist. Netzzugang. (2) Wenn der Standort der Solaranlage nicht zu- mindest teilweise mit den im Gebot angegebenen § 53 Flurstücken übereinstimmt, verringert sich der an- Verringerung der Einspeisevergütung zulegende Wert nach § 38b ebenfalls um 0,3 Cent pro Kilowattstunde. Werden einer Solaranlage Ge- Die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergü- botsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten tung berechnet sich aus den anzulegenden Werten, zugeordnet, verringert sich jeweils der Zuschlags- wobei von den anzulegenden Werten wert der bezuschlagten Gebote, bei denen keine Übereinstimmung nach Satz 1 besteht, um 0,3 Cent 1. 0,2 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus An- pro Kilowattstunde. lagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Biomasse, Geothermie, Deponie-, Klär- oder § 55 Grubengas abzuziehen sind oder Pönalen 2. 0,4 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Solar- (1) Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land anlagen oder aus Windenergieanlagen an Land nach § 36 müssen Bieter an den regelverantwort- oder auf See abzuziehen sind. lichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leis- Abweichend von Satz 1 verringert sich der anzule- ten, gende Wert um 20 Prozent, wobei das Ergebnis auf 1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge ei- zwei Stellen nach dem Komma gerundet wird, so- nes bezuschlagten Gebots für eine Windenergie- lange die Ausfallvergütung in Anspruch genommen anlage an Land nach § 35a entwertet werden wird. oder Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2. wenn die Windenergieanlage an Land mehr als Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 ent- 24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe spricht der nach § 37a Satz 2 Nummer 1 für das des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist. Gebot zu leistenden Erstsicherheit. Die Höhe der Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 und 2 Pönale nach Satz 1 Nummer 2 berechnet sich aus berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezu- der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit schlagten Gebots 50 Euro pro Kilowatt. Die Pönale verringert sich für Bieter, deren Zweitsicherheit nach § 37a Satz 2 1. abzüglich der vor Ablauf des 24. auf die öffent- Nummer 2 zweiter Halbsatz verringert ist, auf liche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden 25 Euro pro Kilowatt. Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 10 Euro pro Kilowatt, (4) Bei Geboten für Biomasseanlagen, die keine bestehenden Biomasseanlagen nach § 39f sind, 2. abzüglich der vor Ablauf des 26. auf die öffent- müssen Bieter an den verantwortlichen Übertra- liche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden gungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt oder 1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Biomasse- 3. abzüglich der vor Ablauf des 28. auf die öffent- anlage nach § 35a entwertet werden oder liche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung 2. wenn eine Biomasseanlage mehr als 18 Monate multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt. nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zu- (2) Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land schlags in Betrieb genommen worden ist. nach § 36g Absatz 1 müssen Bieter abweichend Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der Ge- von Absatz 1 an den verantwortlichen Übertra- botsmenge des bezuschlagten Gebots gungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, 1. abzüglich der vor Ablauf des 18. auf die öffent- 1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge liche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden eines bezuschlagten Gebots für eine Windener- Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung gieanlage an Land nach § 35a entwertet werden multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt, oder 2. abzüglich der vor Ablauf des 20. auf die öffent- 2. wenn die Windenergieanlage an Land mehr als liche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden 48 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist. multipliziert mit 40 Euro pro Kilowatt oder Wenn und soweit ein Zuschlag, der auf ein Gebot 3. abzüglich der vor Ablauf des 22. auf die öffent- nach § 36g Absatz 1 erteilt worden ist, nach § 35a liche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden entwertet wird, weil die Bürgerenergiegesellschaft Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung die Zuordnung des Zuschlags nicht innerhalb der multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt. Frist nach § 36g Absatz 3 Satz 2 bei der Bundes- (5) Bei Geboten für bestehende Biomasseanla- netzagentur beantragt hat, berechnet sich die Höhe gen nach § 39f müssen Bieter an den verantwort- der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 aus der entwer- lichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leis- teten Gebotsmenge multipliziert mit 15 Euro pro ten, Kilowatt. Im Übrigen berechnet sich die Höhe der Pönale nach Satz 1 aus der Gebotsmenge des be- 1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge zuschlagten Gebots eines bezuschlagten Gebots für eine Biomasse- 1. abzüglich der vor dem 48. auf die öffentliche anlage nach § 35a entwertet werden oder Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monat 2. wenn der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber in Betrieb genommenen Anlagenleistung multi- die Bescheinigung des Umweltgutachters nach pliziert mit 10 Euro pro Kilowatt, § 39f Absatz 4 nicht bis zum Tag nach § 39f 2. abzüglich der vor dem 50. auf die öffentliche Absatz 2 vorgelegt hat. Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monat Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der Ge- in Betrieb genommenen Anlagenleistung multi- botsmenge des bezuschlagten Gebots pliziert mit 20 Euro pro Kilowatt, 1. multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt, wenn der 3. abzüglich der vor dem 52. auf die öffentliche Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Be- Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monat scheinigung des Umweltgutachters nach § 39f in Betrieb genommenen Anlagenleistung multi- Absatz 4 nicht bis zum Tag nach § 39f Absatz 2 pliziert mit 30 Euro pro Kilowatt. vorgelegt hat, (3) Bei Geboten für Solaranlagen müssen Bieter 2. multipliziert mit 40 Euro pro Kilowatt, wenn der an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbe- Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Be- treiber eine Pönale leisten, scheinigung des Umweltgutachters nach § 39f 1. wenn ein Zuschlag für eine Solaranlage nach Absatz 4 nicht spätestens zwei Monate nach § 37d Absatz 2 Nummer 1 erlischt, weil die dem Tag nach § 39f Absatz 2 vorgelegt hat, und Zweitsicherheit nicht rechtzeitig und vollständig 3. multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt, wenn der geleistet worden ist, oder Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Be- 2. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge ei- scheinigung des Umweltgutachters nach § 39f nes bezuschlagten Gebots für eine Solaranlage Absatz 4 mehr als vier Monate nach dem Tag nach § 35a entwertet werden. nach § 39f Absatz 2 vorgelegt hat. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2291 (6) Die Forderung nach den Absätzen 1 bis 5 stattet die Bundesnetzagentur die Sicherheit in muss durch Überweisung eines entsprechenden voller Höhe.“ Geldbetrags auf ein Geldkonto des Übertragungs- 7. § 56 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: netzbetreibers erfüllt werden. Dabei ist die Zu- schlagsnummer des Gebots zu übermitteln, für „2. für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen das die Pönale geleistet wird. an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, (7) Der regelverantwortliche Übertragungsnetz- diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren betreiber darf sich hinsichtlich der Forderungen Energien, finanziert aus der EEG-Umlage“ zu nach den Absätzen 1 bis 5 aus der jeweils für das kennzeichnen.“ Gebot hinterlegten Sicherheit befriedigen, wenn der 8. § 57 wird wie folgt geändert: Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des zweiten Kalendermonats erfüllt hat, der auf die Entwertung a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52“ durch die der Gebotsmenge folgt. Angabe „§ 50“ und werden die Wörter „finanziel- len Förderungen“ durch die Wörter „Zahlungen (8) Die Bundesnetzagentur teilt dem Übertra- abzüglich der Rückzahlungen nach § 36h Ab- gungsnetzbetreiber unverzüglich folgende für die satz 2, § 46 Absatz 3 und § 46b Absatz 1“ ersetzt. Inanspruchnahme der Pönalen erforderliche Anga- ben mit: b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah- 1. die nach § 32 Absatz 2 registrierten Angaben lungsenergie“ durch das Wort „Solaranlagen“ er- des Gebots, setzt. 2. den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: und Zuschlagswerte für das Gebot, 3. die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleiste- „(5) Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber dem ten Sicherheit, Netzbetreiber mehr als im Teil 3 vorgeschrieben, muss er den Mehrbetrag zurückfordern. Ist die 4. die Rückgabe von Zuschlägen für das Gebot, Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis 5. das Erlöschen des Zuschlags, eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 oder 5 erfolgt und beruht die Rück- 6. die Rücknahme und den Widerruf des Zuschlags forderung auf der Anwendung einer nach der und Zahlung in anderer Sache ergangenen höchst- 7. die Rücknahme und den Widerruf einer Zah- richterlichen Entscheidung, ist der Netzbetreiber lungsberechtigung, sofern der Solaranlage Ge- berechtigt, insoweit die Einrede der Überein- botsmengen zugeteilt worden sind und der im stimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Gebot angegebene Standort der Solaranlage in Entscheidung der Clearingstelle zu erheben, bis der jeweiligen Regelzone des Übertragungsnetz- das Rechtsverhältnis hinsichtlich dieser Anlage betreibers liegt. endet. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung fol- § 55a genden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit. Die Sätze 1 bis 3 sind im Ver- Erstattung von Sicherheiten hältnis von aufnehmendem Netzbetreiber und (1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die Anlagenbetreiber entsprechend anzuwenden. hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot § 27 Absatz 1 ist auf Ansprüche nach Satz 4 zurück, wenn der Bieter nicht anzuwenden.“ 1. dieses Gebot nach § 30a Absatz 3 zurückge- 9. § 58 wird wie folgt geändert: nommen hat, a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 2. für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 32 er- halten hat oder aa) In Nummer 1 werden die Wörter „nach § 19 finanziell geförderten Strommengen“ durch 3. für dieses Gebot eine Pönale nach § 55 geleistet die Wörter „Strommengen, für die sie Zah- hat. lungen nach § 19 Absatz 1 leisten oder Rück- (2) Die Bundesnetzagentur erstattet die hinter- zahlungen nach § 36h Absatz 2, § 46 Ab- legten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot auch, satz 3 und § 46b Absatz 1 erhalten,“ ersetzt. soweit der Netzbetreiber bb) In Nummer 2 werden die Wörter „von finan- 1. für eine Solaranlage eine Bestätigung nach ziellen Förderungen nach § 19 oder § 52“ § 38a Absatz 3 an die Bundesnetzagentur über- durch die Wörter „nach § 19 oder § 50“ er- mittelt hat oder setzt. 2. für eine Windenergieanlage an Land oder eine b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach § 19 oder Biomasseanlage eine Bestätigung nach § 7 Ab- § 57 finanziell gefördert“ durch die Wörter „für satz 3 der Anlagenregisterverordnung oder eine die sie nach § 19 Absatz 1 oder § 57 gezahlt“ entsprechende Bestätigung nach Maßgabe der ersetzt. Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirt- schaftsgesetzes übermittelt hat. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge aa) In Satz 1 wird die Angabe „und 52“ durch die des bezuschlagten Gebots entwertet worden, er- Angabe „und 50“ ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „finan- nach § 19 Absatz 1 oder § 50 in Anspruch ziellen Förderung“ durch das Wort „Zahlung“ nimmt“ ersetzt. ersetzt. bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 32“ durch 10. In § 59 wird das Wort „Ausgleichsmechanismusver- die Angabe „§ 24“ ersetzt. ordnung“ durch die Wörter „Erneuerbare-Energien- 14. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt: Verordnung“ ersetzt. „§ 61a 11. § 60 wird wie folgt geändert: Ausnahmen von der Pflicht a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ausgleichs- zur Zahlung der EEG-Umlage mechanismusverordnung“ durch die Wörter „Er- neuerbare-Energien-Verordnung“ ersetzt. (1) Für Strom, der zum Zweck der Zwischen- speicherung an einen elektrischen, chemischen, b) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. mechanischen oder physikalischen Stromspeicher c) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an- geliefert oder geleitet wird, entfällt die Pflicht zur gefügt: Zahlung der EEG-Umlage, wenn „Es wird widerleglich vermutet, dass Strommen- 1. dem Stromspeicher Energie ausschließlich zur gen, die aus einem beim Übertragungsnetzbe- Einspeisung von Strom in das Netz entnommen treiber geführten Bilanzkreis an physikalische wird oder Entnahmestellen abgegeben werden, von einem 2. für den gesamten Strom, der dem Speicher ent- Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letzt- nommen wird, die EEG-Umlage nach § 60 Ab- verbraucher geliefert werden. Der Inhaber des satz 1 oder § 61 Absatz 1 gezahlt wird. betreffenden Bilanzkreises haftet für die EEG- Umlage mit dem Elektrizitätsversorgungsunter- (2) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage nehmen gesamtschuldnerisch.“ entfällt auch für Strom, der zur Erzeugung von Speichergas eingesetzt wird, das in das Erdgasnetz d) Absatz 2 wird wie folgt geändert: eingespeist wird, wenn das Speichergas unter aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Berücksichtigung der Anforderungen nach § 44b Wörter „nach Absatz 1“ durch die Wörter Absatz 5 Nummer 1 und 2 zur Stromerzeugung ein- „der EEG-Umlage“ ersetzt. gesetzt und auf den Strom die EEG-Umlage nach bb) In Satz 3 werden die Wörter „gegenüber dem § 60 Absatz 1 oder § 61 Absatz 1 gezahlt wird. Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ gestri- (3) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage chen und nach den Wörtern „Mahnung und entfällt ferner für Strom, der an Netzbetreiber zum Androhung der Kündigung“ die Wörter „ge- Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als genüber dem Bilanzkreisverantwortlichen, in Verlustenergie nach § 10 der Stromnetzentgeltver- dessen Bilanzkreis die betroffenen Strom- ordnung geliefert wird.“ mengen geführt werden,“ eingefügt. 15. § 62 Absatz 1 wird wie folgt geändert: e) Absatz 3 wird aufgehoben. a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. „finanziellen Förderungen“ durch das Wort „Zah- 12. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt: lungsansprüche“ ersetzt. „§ 60a b) In Nummer 3 wird das Wort „den“ durch das EEG-Umlage für stromkosten- Wort „dem“ ersetzt. intensive Unternehmen und Schienenbahnen c) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch ein Die Übertragungsnetzbetreiber können für Strom, Komma ersetzt. der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen d) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das an einen Letztverbraucher geliefert wird, die EEG- Wort „oder“ ersetzt. Umlage abweichend von § 60 Absatz 1 Satz 1 von e) Folgende Nummer 7 wird angefügt: dem Letztverbraucher verlangen, wenn und soweit der Letztverbraucher den Strom an einer Abnahme- „7. aus einer nach § 26 Absatz 2 zu einem spä- stelle verbraucht, an der die EEG-Umlage nach § 63 teren Zeitpunkt fällig gewordenen Zahlung.“ oder § 103 begrenzt ist; die EEG-Umlage kann nur 16. § 64 wird wie folgt geändert: nach Maßgabe der Begrenzungsentscheidung ver- a) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt langt werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen gefasst: dieses Gesetzes zur EEG-Umlage für Elektrizitäts- versorgungsunternehmen auf Letztverbraucher, die „a) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet sind, entspre- nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, chend anzuwenden.“ mindestens 14 Prozent betragen hat, und“. 13. § 61 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „nach § 5 Nummer 1“ gestrichen. „2. Die EEG-Umlage wird für den Stroman- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: teil über 1 Gigawattstunde begrenzt auf aa) In Nummer 3 werden die Wörter „keine a) 15 Prozent der nach § 60 Absatz 1 er- finanzielle Förderung nach Teil 3 in Anspruch mittelten EEG-Umlage bei Unterneh- nimmt“ durch die Wörter „keine Zahlung men, die Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2293 aa) einer Branche nach Liste 1 der um eine Grundlage für die Entwicklung von Effi- Anlage 4 zuzuordnen sind, sofern zienzanforderungen zu schaffen, die Stromkostenintensität min- 2. Auskunft über mögliche und umgesetzte effizienz- destens 17 Prozent betragen hat, steigernde Maßnahmen, insbesondere Maßnah- oder men, die durch den Betrieb des Energie- oder bb) einer Branche nach Liste 2 der Umweltmanagementsystems oder eines alterna- Anlage 4 zuzuordnen sind, sofern tiven Systems zur Verbesserung der Energie- die Stromkostenintensität min- effizienz aufgezeigt wurden, destens 20 Prozent betragen hat, 3. Auskunft über sämtliche Bestandteile der Strom- oder kosten des Unternehmens, soweit dies für die b) 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 er- Ermittlung durchschnittlicher Strompreise für mittelten EEG-Umlage bei Unterneh- Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen men, die einer Branche nach Liste 1 erforderlich ist, und der Anlage 4 zuzuordnen sind, sofern 4. weitere Auskünfte, die zur Evaluierung und Fort- die Stromkostenintensität mindestens schreibung der §§ 63 bis 68 erforderlich sind. 14 Prozent und weniger als 17 Pro- zent betragen hat.“ Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Art der Auskunftserteilung nach Satz 2 bb) In Nummer 3 wird in dem Satzteil vor Buch- näher ausgestalten. stabe a die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Nummer 2 Buchstabe a“ ersetzt. (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr- kontrolle ist berechtigt, die für die Antragsbearbei- c) In Absatz 4 werden die Sätze 5 bis 7 aufgeho- tung erhobenen Daten und die nach Absatz 1 Satz 2 ben. erhobenen Daten dem Bundesministerium für Wirt- d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: schaft und Energie zu Zwecken der Rechts- und Fachaufsicht sowie zu Zwecken der Evaluierung aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort und Fortschreibung der §§ 63 bis 68 zu übermitteln. „ist“ durch die Wörter „ist oder sind“ ersetzt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende darf die nach Satz 1 erlangten Daten an beauftragte gestrichen. Dritte zu Zwecken der Evaluierung nach § 97 über- mitteln. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheim- cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a nisse darstellen, dürfen an beauftragte Dritte nur eingefügt: übermittelt werden, wenn ein Bezug zu dem Unter- „2a. „neu gegründete Unternehmen“ Unter- nehmen nicht mehr hergestellt werden kann. Das nehmen, die mit nahezu vollständig Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist neuen Betriebsmitteln ihre Tätigkeit berechtigt, den Namen, die Branchenzuordnung, erstmals aufnehmen; sie dürfen nicht die Postleitzahl und den Ort des begünstigten Un- durch Umwandlung entstanden sein; ternehmens und der begünstigten Abnahmestelle neue Betriebsmittel liegen vor, wenn zu veröffentlichen. ein Unternehmen ohne Sachanlagever- mögen neues Sachanlagevermögen er- § 69a wirbt oder schafft; es wird unwiderleg- Mitteilungspflicht der lich vermutet, dass der Zeitpunkt der Behörden der Zollverwaltung Neugründung der Zeitpunkt ist, an dem erstmals Strom zu Produktions- Die Behörden der Zollverwaltung sind verpflich- zwecken verbraucht wird, und“. tet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr- kontrolle auf Ersuchen die für die Berechnung der 17. In § 67 Absatz 2 werden nach dem Wort „schrift- Bruttowertschöpfung erforderlichen Informationen lich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. einschließlich personenbezogener Daten mitzu- 18. § 69 wird durch die folgenden §§ 69 und 69a er- teilen.“ setzt: 19. § 71 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden „§ 69 Nummern 1 bis 3 ersetzt: Mitwirkungs- und Auskunftspflicht „1. bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen (1) Unternehmen und Schienenbahnen, die eine Kalenderjahres erforderlichen Daten anlagen- Entscheidung nach § 63 beantragen oder erhalten scharf zur Verfügung stellen, haben, müssen bei der Evaluierung und Fortschrei- bung der §§ 63 bis 68 durch das Bundesministe- 2. mitteilen, ob und inwieweit für den in der Anlage rium für Wirtschaft und Energie, das Bundesamt für erzeugten Strom Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder deren Beauf- a) eine Steuerbegünstigung nach § 9 Absatz 1 tragte mitwirken. Sie müssen auf Verlangen erteilen: Nummer 1 oder Nummer 3 des Stromsteuer- 1. Auskunft über sämtliche von ihnen selbst ver- gesetzes in Anspruch genommen wird, und brauchten Strommengen, auch solche, die nicht ihn über entsprechende Änderungen infor- von der Begrenzungsentscheidung erfasst sind, mieren, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 b) Regionalnachweise ausgestellt worden sind, 21. In § 74 Satz 4 werden nach den Wörtern „nach wenn der anzulegende Wert der Anlage ge- Satz 2 zur Verfügung stellen“ die Wörter „, die den setzlich bestimmt ist, und Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes genü- gen“ gestrichen. 3. bei Biomasseanlagen die Art und Menge der Einsatzstoffe sowie Angaben zu Wärmenutzun- 22. In § 76 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 97 gen und eingesetzten Technologien nach § 39h, bis 99“ durch die Angabe „§§ 97 und 98“ ersetzt. § 43 Absatz 2 oder § 44b Absatz 2 Satz 1 oder zu dem Anteil eingesetzter Gülle nach § 44 23. § 77 wird wie folgt geändert: Nummer 3 in der für die Nachweisführung nach a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: § 39h Absatz 2, § 44b und § 44c vorgeschrie- benen Weise übermitteln.“ aa) In Satz 1 werden die Wörter „Netzbetreiber 20. § 72 wird wie folgt geändert: und Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ durch das Wort „Übertragungsnetzbetreiber“ a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ersetzt. „(1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungs- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: netzbetreiber sind, müssen ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber „Der Standort von Anlagen mit einer instal- 1. die folgenden Angaben unverzüglich, nach- lierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt dem sie verfügbar sind, zusammengefasst ist nur mit der Postleitzahl und dem Gemein- übermitteln: deschlüssel anzugeben.“ a) die tatsächlich geleisteten Zahlungen für b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Strom aus erneuerbaren Energien und „(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen Grubengas nach § 19 Absatz 1 und die die Zahlungen nach § 57 Absatz 1 und die ver- Bereitstellung von installierter Leistung markteten Strommengen nach § 59 sowie die nach § 50 in der für die jeweilige Anlage Angaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 Buch- geltenden Fassung des Erneuerbare-Ener- stabe c nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien- gien-Gesetzes, Verordnung auf einer gemeinsamen Internetseite b) die von den Anlagenbetreibern erhaltenen in nicht personenbezogener Form veröffent- Meldungen nach § 21c Absatz 1, jeweils lichen.“ gesondert für die verschiedenen Veräuße- rungsformen nach § 21b Absatz 1, c) In Absatz 3 werden die Wörter „finanziellen För- derungen“ durch das Wort „Zahlungen“ ersetzt c) bei Wechseln in die Ausfallvergütung zu- und das Wort „geförderten“ durch die Wörter sätzlich zu den Angaben nach Buchstabe b „kaufmännisch abgenommenen“ ersetzt. den Energieträger, aus dem der Strom in der jeweiligen Anlage erzeugt wird, die d) In Absatz 4 werden die Wörter „auf Grund der installierte Leistung der Anlage sowie die Rechtsverordnung nach § 93“ durch die Wörter Dauer, seit der die betreffende Anlage „in dem Register“ ersetzt. diese Veräußerungsform nutzt, 24. § 78 wird wie folgt geändert: d) die Kosten für die Nachrüstung nach § 57 Absatz 2 in Verbindung mit der Systemsta- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern bilitätsverordnung, die Anzahl der nachge- „Erneuerbare Energien,“ die Wörter „gefördert rüsteten Anlagen und die von ihnen erhal- nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ durch tenen Angaben nach § 71 sowie die Wörter „finanziert aus der EEG-Umlage“ er- setzt. e) die sonstigen für den bundesweiten Aus- gleich erforderlichen Angaben, b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „finanzielle Förderung nach § 19 Absatz 1 in Anspruch ge- 2. bis zum 31. Mai eines Jahres mittels Formu- nommen wurde“ durch die Wörter „Zahlung larvorlagen, die der Übertragungsnetzbetrei- nach § 19 Absatz 1 erfolgte“ ersetzt. ber auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt, in elektronischer Form die Endabrech- c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „erneuer- nung für das jeweils vorangegangene Kalen- baren Energien,“ die Wörter „gefördert nach dem derjahr sowohl für jede einzelne Anlage als Erneuerbare-Energien-Gesetz“ durch die Wörter auch zusammengefasst vorlegen; § 24 Ab- „finanziert aus der EEG-Umlage“ ersetzt. satz 3 ist entsprechend anzuwenden; bis zum 31. Mai eines Jahres ist dem vorgelager- d) In Absatz 5 Satz 3 werden nach den Wörtern ten Übertragungsnetzbetreiber ein Nachweis „Erneuerbare Energien,“ die Wörter „gefördert über die nach § 57 Absatz 2 Satz 1 zu erset- nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ durch zenden Kosten vorzulegen; spätere Änderun- die Wörter „finanziert aus der EEG-Umlage“ er- gen der Ansätze sind dem Übertragungsnetz- setzt. betreiber unverzüglich mitzuteilen und bei der e) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „erneuer- nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.“ baren Energien,“ die Wörter „gefördert nach dem b) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz“ durch die Wörter die Wörter „finanzieller Förderungen“ gestrichen. „finanziert aus der EEG-Umlage“ ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2295 25. § 79 wird durch die folgenden §§ 79 und 79a er- b) der Anlagenbetreiber für die Strommenge setzt: eine Zahlung nach § 19 oder § 50 bean- „§ 79 sprucht hat, und Herkunftsnachweise 6. die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Netzverknüpfungspunkt sowie (1) Das Umweltbundesamt die Bezeichnung und den Ort der Zählpunkte, 1. stellt Anlagenbetreibern auf Antrag Herkunfts- über die der in der Anlage erzeugte Strom bei nachweise für Strom aus erneuerbaren Energien der Einspeisung in das Netz zähltechnisch er- aus, für den keine Zahlung nach § 19 oder § 50 fasst wird. in Anspruch genommen wird, (7) Herkunftsnachweise sind keine Finanzinstru- 2. überträgt auf Antrag Herkunftsnachweise und mente im Sinn des § 1 Absatz 11 des Kreditwesen- 3. entwertet Herkunftsnachweise. gesetzes oder des § 2 Absatz 2b des Wertpapier- handelsgesetzes. (2) Ausstellung, Übertragung und Entwertung er- folgen elektronisch und nach Maßgabe der Her- kunfts- und Regionalnachweisverordnung. Das § 79a Umweltbundesamt ergreift geeignete Maßnahmen, Regionalnachweise um die Herkunftsnachweise vor Missbrauch zu (1) Das Umweltbundesamt schützen. 1. stellt Anlagenbetreibern auf Antrag Regional- (3) Für Strom aus erneuerbaren Energien, der nachweise für direkt vermarkteten Strom aus außerhalb des Bundesgebiets erzeugt worden ist, erneuerbaren Energien aus, erkennt das Umweltbundesamt auf Antrag nach Maßgabe der Herkunfts- und Regionalnachweisver- 2. überträgt auf Antrag Regionalnachweise und ordnung ausländische Herkunftsnachweise an. Aus- 3. entwertet Regionalnachweise. ländische Herkunftsnachweise können nur anerkannt (2) Ausstellung, Übertragung und Entwertung werden, wenn sie mindestens die Vorgaben des erfolgen elektronisch und nach Maßgabe der Artikels 15 Absatz 6 und 9 der Richtlinie 2009/28/EG Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung. Das erfüllen. In diesem Umfang obliegt dem Umwelt- Umweltbundesamt ergreift geeignete Maßnahmen, bundesamt auch der Verkehr mit den zuständigen um die Regionalnachweise vor Missbrauch zu Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten schützen. der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie mit Organen der Europäischen Union. Strom, für (3) Für Strom aus Anlagen außerhalb des den ein Herkunftsnachweis nach Satz 1 anerkannt Bundesgebiets, die einen Zuschlag in einer Aus- worden ist, gilt als Strom, der nach § 21a auf sons- schreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 erhalten tige Weise direkt vermarktet wird. haben, kann das Umweltbundesamt Regionalnach- weise nach Absatz 1 Nummer 1 ausstellen, sofern (4) Das Umweltbundesamt betreibt eine elektro- der Strom an einen Letztverbraucher im Bundes- nische Datenbank, in der die Ausstellung, Anerken- gebiet geliefert wird. nung, Übertragung und Entwertung von Herkunfts- nachweisen registriert werden (Herkunftsnachweis- (4) Das Umweltbundesamt richtet eine elektroni- register). sche Datenbank ein, in der die Ausstellung, Über- tragung und Entwertung von Regionalnachweisen (5) Herkunftsnachweise werden jeweils für eine registriert werden (Regionalnachweisregister). Das erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Strom- Umweltbundesamt darf das Regionalnachweis- menge von einer Megawattstunde ausgestellt. Für register gemeinsam mit dem Herkunftsnachweis- jede erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte register in einer elektronischen Datenbank be- Megawattstunde Strom wird nicht mehr als ein Her- treiben. kunftsnachweis ausgestellt. (5) Regionalnachweise werden jeweils für eine (6) Das Umweltbundesamt kann von Personen, erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Strom- die das Herkunftsnachweisregister nutzen, die menge von einer Kilowattstunde ausgestellt. Für Übermittlung insbesondere folgender Angaben an jede erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte das Herkunftsnachweisregister verlangen: Kilowattstunde Strom wird nicht mehr als ein Regio- 1. Angaben zur Person und Kontaktdaten, nalnachweis ausgestellt. Regionalnachweise dürfen 2. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern nur entlang der vertraglichen Lieferkette des Stroms, vorhanden, für den sie ausgestellt worden sind, übertragen werden. 3. den Standort, den Typ, die installierte Leistung, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme und, sofern (6) Das Umweltbundesamt entwertet auf Antrag vorhanden, den EEG-Anlagenschlüssel der An- einen Regionalnachweis, wenn er für Strom aus ei- lage, ner Anlage ausgestellt worden ist, die sich in der 4. den Energieträger, aus dem der Strom erzeugt Region des belieferten Letztverbrauchers befindet. wird, Die Region des belieferten Letztverbrauchers um- fasst alle Postleitzahlengebiete, die sich ganz oder 5. die Angabe, ob, in welcher Art und in welchem teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um das Umfang Postleitzahlengebiet befinden, in dem der Letztver- a) für die Anlage, in der der Strom erzeugt wur- braucher den Strom verbraucht. Das Umweltbun- de, Investitionsbeihilfen geleistet wurden, desamt bestimmt und veröffentlicht für jedes Post- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 leitzahlengebiet, in dem Strom verbraucht wird, bb) In Satz 2 werden die Wörter „finanzielle För- welche weiteren Postleitzahlengebiete zu der Re- derung“ durch das Wort „Zahlung“ ersetzt gion gehören. Dabei soll das Umweltbundesamt und wird nach der Angabe „§ 19“ die An- abweichend von Satz 2 auch auf die gesamte gabe „oder § 50“ eingefügt. Gemeinde, in der der Letztverbraucher den Strom cc) Folgender Satz wird angefügt: verbraucht, abstellen, wenn die Gemeinde mehrere Postleitzahlengebiete umfasst. „Die Sätze 1 und 2 sind nicht auf Regional- nachweise nach § 79a anzuwenden.“ (7) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen mel- det für jede Region, für die es Regionalnachweise 27. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt: nutzen will, bis zum 28. Februar eines Jahres für „§ 80a das jeweils vorangegangene Kalenderjahr an das Umweltbundesamt: Kumulierungsverbot 1. die Strommenge, die das Elektrizitätsversor- Investitionszuschüsse durch den Bund, das gungsunternehmen an seine Letztverbraucher Land oder ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder in dieser Region geliefert hat und nach § 78 in das Land beteiligt sind, dürfen neben einer Zahlung der Stromkennzeichnung als „Erneuerbare Ener- nach diesem Gesetz nur gewährt werden, soweit gien, finanziert aus der EEG-Umlage“ ausweisen die kumulierten Zahlungen zuzüglich der Erlöse muss, und aus der Veräußerung der in der Anlage erzeugten Energie die Erzeugungskosten dieser Energie nicht 2. die Regionalnachweise, die es für diese Region überschreiten.“ entwerten lassen will. (8) In dem Umfang, in dem ein Elektrizitätsver- 28. § 81 wird wie folgt geändert: sorgungsunternehmen Regionalnachweise nach a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Absatz 7 Nummer 2 entwerten lässt, darf es in der aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 5, 7 bis 55“ Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirt- durch die Angabe „§§ 3, 7 bis 55a“ ersetzt. schaftsgesetzes gegenüber Letztverbrauchern aus- weisen, zu welchen Anteilen der Strom, den das bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: Unternehmen nach § 78 Absatz 1 als „Erneuerbare „4. zur Messung des für den Betrieb einer Energien, finanziert aus der EEG-Umlage“ kenn- Anlage gelieferten oder verbrauchten zeichnen muss, in regionalem Zusammenhang oder von einer Anlage erzeugten Stroms, zum Stromverbrauch erzeugt worden ist. Wenn ein auch für Fragen und Streitigkeiten nach Elektrizitätsversorgungsunternehmen mehr Regio- dem Messstellenbetriebsgesetz, soweit nalnachweise entwerten lässt, als es der Strom- nicht die Zuständigkeit des Bundesamts menge aus „Erneuerbaren Energien, finanziert aus für Sicherheit in der Informationstechnik der EEG-Umlage“ entspricht, die es an Letztver- oder der Bundesnetzagentur gegeben braucher in der betreffenden Region geliefert hat, ist.“ kann es die darüber hinausgehenden Regional- nachweise nicht zur Stromkennzeichnung nutzen. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: (9) § 79 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: In Ergänzung zu Satz 1 kann „Soweit eine Streitigkeit auch andere als die 1. das Umweltbundesamt von Personen, die das in Absatz 2 genannten Regelungen betrifft, Regionalnachweisregister nutzen, Auskunft ver- kann die Clearingstelle auf Antrag der Ver- langen über die vertragliche Lieferkette für fahrensparteien die Streitigkeit umfassend Strom, für den Regionalnachweise ausgestellt vermeiden oder beilegen, wenn vorrangig werden sollen, insbesondere über die an der eine Streitigkeit nach Absatz 2 zu vermeiden Lieferkette beteiligten Personen und die betref- oder beizulegen ist; insbesondere kann die fende Strommenge, Clearingstelle Streitigkeiten über Zahlungs- 2. der Netzbetreiber vom Umweltbundesamt Aus- ansprüche zwischen den Verfahrensparteien kunft verlangen, ob und in welchem Umfang umfassend beilegen.“ einem Anlagenbetreiber Regionalnachweise aus- bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst: gestellt worden sind. „Ihr Recht, die ordentlichen Gerichte anzuru- (10) § 79 Absatz 7 ist entsprechend anzuwen- fen, bleibt vorbehaltlich der Regelungen des den.“ Zehnten Buches der Zivilprozessordnung 26. § 80 wird wie folgt geändert: unberührt.“ a) In Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Netzbetreiber“ „§ 20“ durch die Angabe „§ 21b“ ersetzt. durch die Wörter „Netzbetreiber, ein Messstel- lenbetreiber“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 29. In § 82 wird die Angabe „bis 55“ durch die Angabe aa) In Satz 1 werden die Wörter „finanzielle För- „bis 55a“ ersetzt. derung“ durch das Wort „Zahlung“ und die Wörter „in Anspruch nehmen“ durch das 30. In § 83 Absatz 1 wird die Angabe „und 52“ durch Wort „erhalten“ ersetzt und wird nach der die Angabe „und 50“ und werden die Wörter „für die Angabe „§ 19“ die Angabe „oder § 50“ ein- finanzielle Förderung“ durch die Wörter „auf den gefügt. Anspruch nach § 19 Absatz 1 oder § 50“ ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2297 31. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt: c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie „§ 83a folgt geändert: Rechtsschutz bei Ausschreibungen aa) Nummer 3 wird durch die folgenden Num- mern 3 bis 11 ersetzt: (1) Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittel- bar gegen eine Ausschreibung oder unmittelbar ge- „3. zur Abwicklung von Zuordnungen und gen einen erteilten Zuschlag richten, sind nur mit Wechseln nach den §§ 21b und 21c, dem Ziel zulässig, die Bundesnetzagentur zur Ertei- insbesondere zu Verfahren, Fristen und lung eines Zuschlags zu verpflichten. Rechtsbe- Datenformaten, helfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der Be- 4. abweichend von § 30 zu Anforderungen schwerdeführer im Zuschlagsverfahren nach § 32 an die Gebote und die Bieter, um die ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der hätte. Die Bundesnetzagentur erteilt bei einem Gebote zu gewährleisten, sowie abwei- Rechtsbehelf nach Satz 1 über das nach diesem chend von § 37 Absatz 2 Satz 2 Num- Gesetz bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus mer 1 dazu, dass als Nachweis nur ein einen entsprechenden Zuschlag, soweit das beschlossener Bebauungsplan anerkannt Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und wird, sobald die gerichtliche Entscheidung formell 5. zu Nachweisen, die der Bieter erbringen rechtskräftig ist. Im Übrigen bleibt der gerichtliche muss, um zu belegen, dass die Fläche, Rechtsschutz unberührt. auf der die Freiflächenanlage nach § 37 (2) Die Erteilung eines Zuschlags oder die Aus- Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h ge- stellung einer Zahlungsberechtigung haben unab- plant und nach § 38a Absatz 1 Num- hängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter mer 3 errichtet worden ist, tatsächlich nach Absatz 1 Bestand. Die Anfechtung eines zum Zeitpunkt des Beschlusses über Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung durch die Aufstellung oder Änderung des Be- Dritte ist nicht zulässig.“ bauungsplans als Ackerland genutzt 32. In § 84 werden die Wörter „finanzielle Förderung worden ist, nach § 19 in Anspruch nehmen“ durch die Wörter 6. zusätzlich zu den Ausschlussgründen „Zahlung nach § 19 erhalten“ ersetzt. nach § 33 Absatz 2 einen Ausschluss- 33. § 85 wird wie folgt geändert: grund für Gebote auf Standorten vor- zusehen, soweit ein Gebot für diesen a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Standort in einer vorangegangenen Aus- „(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich schreibung einen Zuschlag erhalten hat weiterer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverord- und der Zuschlag erloschen ist, nung aufgrund dieses Gesetzes übertragen 7. zu Angaben, die zusätzlich mit dem An- werden, die Aufgaben, trag des Bieters auf Ausstellung der 1. die Ausschreibungen nach den §§ 28 bis 39h Zahlungsberechtigung der Bundesnetz- durchzuführen, agentur übermittelt werden müssen, 2. sicherzustellen, dass die Transparenzpflich- 8. zu Anforderungen an Nachweise, die ten mit Blick auf Zahlungen an Anlagen er- der Netzbetreiber nach § 30, § 36, füllt werden, § 37, § 38, § 38a oder § 39 vom Anla- 3. zu überwachen, dass genbetreiber zum Nachweis des Vor- liegens der Anspruchsvoraussetzungen a) die Netzbetreiber nur Anlagen nach § 14 verlangen muss, regeln, zur deren Regelung sie berechtigt sind, 9. abweichend von § 3 Nummer 51 zur b) die Übertragungsnetzbetreiber den nach Ermittlung des Zuschlagswerts, insbe- § 19 Absatz 1 und § 57 vergüteten Strom sondere zu einer Umstellung auf ein nach § 59 vermarkten, die Vorgaben der Einheitspreisverfahren, Erneuerbare-Energien-Verordnung einhal- 10. abweichend von § 37a und § 55 Ab- ten, die EEG-Umlage ordnungsgemäß er- satz 3 die Zweitsicherheit und Pönale mitteln, festlegen, veröffentlichen, erhe- auf bis 100 Euro pro Kilowatt der Ge- ben und vereinnahmen, die Netzbetreiber botsmenge zu erhöhen, die EEG-Umlage ordnungsgemäß erhe- 11. abweichend von § 37d Absatz 2 Num- ben und weiterleiten und dass nur die mer 2 die Frist zur Beantragung der Zahlungen nach den §§ 19 bis 55a geleis- Zahlungsberechtigung auf bis zu 12 tet werden und hierbei die Saldierung Monate zu verkürzen, sofern als Nach- nach § 57 Absatz 4 berücksichtigt worden weis von der Festlegungskompetenz ist, nach Nummer 4 Gebrauch gemacht c) die Daten nach § 76 übermittelt und nach wurde,“. § 77 veröffentlicht werden, bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 12 d) die Kennzeichnung des Stroms nach und die Angabe „§ 36“ wird durch die An- Maßgabe des § 78 erfolgt.“ gabe „§ 20 Absatz 2“ ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 13. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie gabe der tragenden Gründe in ihrem Amtsblatt folgt geändert: und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt. aa) Nach der Angabe „§§ 91“ wird die An- gabe „, 92“ gestrichen. § 85b bb) Folgender Satz wird angefügt: Auskunftsrecht und Datenübermittlung „Bei einem begründeten Verdacht sind zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 (1) Die Bundesnetzagentur ist bei Vorliegen von Nummer 2 auch Kontrollen bei Anlagen- Anhaltspunkten für Falschangaben eines Bieters in betreibern möglich, die keine Unternehmen einem Ausschreibungsverfahren und zum Zweck sind.“ von Stichprobenkontrollen der Richtigkeit der An- e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie gaben von Bietern in einem Ausschreibungsver- folgt geändert: fahren berechtigt, von den für das immissions- schutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständi- aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4“ durch gen Behörden unter den im Gebot angegebenen die Angabe „Absatz 3“ ersetzt. Aktenzeichen Auskünfte darüber zu verlangen, bb) In Satz 2 werden die Wörter „Ausschrei- bung von finanziellen Förderungen nach 1. ob und zu welchem Zeitpunkt unter dem Akten- § 55 und der Rechtsverordnung auf Grund zeichen eine Genehmigung erteilt worden ist und von § 88“ durch die Wörter „Ermittlung des wer Genehmigungsinhaber ist, Anspruchsberechtigten und des anzulegen- 2. auf welchen Standort, welche Anlagenzahl und den Werts durch Ausschreibungen nach welche installierte Leistung sich die Genehmi- § 22 und zu Festlegungen zu den Höchst- gung bezieht, werten nach § 85a und der Rechtsverord- nung aufgrund von § 88 oder § 88a“ ersetzt. 3. welche Fristen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 34. Nach § 85 werden die folgenden §§ 85a und 85b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für den eingefügt: Beginn von Errichtung oder Betrieb der Anlagen „§ 85a gesetzt und ob diese nachträglich verlängert worden sind, Festlegung zu den Höchstwerten bei Ausschreibungen 4. ob die Genehmigung ganz oder teilweise be- (1) Die Bundesnetzagentur kann zum 1. Dezem- standskräftig geworden ist oder ob gegen diese ber eines Jahres durch Festlegung nach § 29 des oder Teile dieser Genehmigung Rechtsbehelfe Energiewirtschaftsgesetzes den Höchstwert nach Dritter anhängig sind, § 36b, § 37b oder § 39b für die Ausschreibungen 5. ob und inwieweit hinsichtlich der jeweiligen Ge- mit einem Gebotstermin in dem jeweils darauffol- nehmigung durch die zuständige Behörde oder genden Kalenderjahr neu bestimmen, wenn sich die zuständigen Gerichte die sofortige Vollzie- bei den letzten drei vor Einleitung des Festlegungs- hung angeordnet worden ist und ob und inwie- verfahrens durchgeführten Ausschreibungen ge- weit die zuständigen Gerichte eine Anordnung meinsam oder jeweils für sich betrachtet Anhalts- der sofortigen Vollziehung bestätigt oder aufge- punkte dafür ergeben haben, dass der Höchstwert hoben haben und unter Berücksichtigung der §§ 1 und 2 Absatz 4 zu hoch oder zu niedrig ist. Dabei darf der neue 6. wann die Genehmigung ausläuft und die Anlage Höchstwert um nicht mehr als 10 Prozent von zurückgebaut werden muss. dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchstwert abweichen. (2) Die für das immissionsschutzrechtliche Ge- (2) Ein Höchstwert soll nach Absatz 1 gesenkt nehmigungsverfahren zuständigen Behörden sind werden, wenn die durchschnittlichen Erzeugungs- zur Erteilung der Auskünfte im Sinn des Absatzes 1 kosten deutlich unter dem Höchstwert liegen. Ein verpflichtet. Die nach § 28 des Umweltauditge- Höchstwert soll nach Absatz 1 erhöht werden, setzes mit den Aufgaben der Zulassungsstelle für wenn in den letzten drei Ausschreibungen mit den Umweltgutachter beliehene Stelle darf dem Netz- zulässigen Geboten das Ausschreibungsvolumen betreiber, dem Anlagenbetreiber und der Bundes- nicht gedeckt werden konnte und die durchschnitt- netzagentur Informationen über Zulassungs- oder lichen Erzeugungskosten über dem Höchstwert Aufsichtsmaßnahmen, die sie gegenüber einem liegen. Sofern das Ausschreibungsvolumen für So- Umweltgutachter ergriffen hat und die sich auf die laranlagen in einem Ausschreibungstermin nicht Eignung erstatteter Gutachten, Bestätigungen oder gedeckt werden konnte, soll der Höchstwert für Bescheinigungen nach diesem Gesetz auswirken den nachfolgenden Ausschreibungstermin erhöht können, übermitteln.“ werden. 35. In § 86 Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe (3) Die Bundesnetzagentur soll vor ihrer Ent- „§ 85“ die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe scheidung nach Absatz 1 von einer Einholung von „Absatz 3“ ersetzt. Stellungnahmen nach § 67 Absatz 2 des Energie- wirtschaftsgesetzes absehen; eine mündliche Ver- 36. In § 87 Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils nach handlung findet nicht statt. Die Bundesnetzagentur dem Wort „Herkunftsnachweisregisters“ die Wörter macht Entscheidungen nach Absatz 1 unter An- „, des Regionalnachweisregisters“ eingefügt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2299 37. § 88 wird durch die folgenden §§ 88 bis 88d ersetzt: b) Anforderungen an den Planungs- und Geneh- „§ 88 migungsstand der Projekte zu stellen, Verordnungsermächtigung c) Anforderungen zu der Art, der Form und dem zu Ausschreibungen für Biomasse Inhalt von Sicherheiten zu stellen, die von al- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch len Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, rates abweichend von den §§ 3, 22, 24, 25, 27a um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der bis 30, 39 bis 39h, 44b, 44c, 50, 50a, 52 und 55 Anlage sicherzustellen, und die entsprechen- für Biomasseanlagen Regelungen vorzusehen den Regelungen zur teilweisen oder vollstän- digen Zurückzahlung dieser Sicherheiten, 1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere d) festzulegen, wie Teilnehmer an den Aus- a) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolu- schreibungen die Einhaltung der Anforderun- mens in Teilmengen und dem Ausschluss ein- gen nach den Buchstaben a bis c nachweisen zelner Teilsegmente von der Ausschreibung, müssen, wobei insbesondere unterschieden werden kann 4. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zu- schlagserteilung im Rahmen einer Ausschreibung aa) nach dem Inbetriebnahmedatum der An- und zu den Kriterien für die Zuschlagserteilung, lagen oder bb) zwischen fester und gasförmiger Bio- 5. zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen masse, sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine An- b) zu der Bestimmung von Mindest- und lage nicht oder verspätet in Betrieb genommen Höchstgrößen von Teillosen, worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird, c) zu der Festlegung von Höchstwerten für den Anspruch nach § 19 Absatz 1 oder § 50, a) eine Untergrenze für die Bemessungsleistung d) zu der Preisbildung und dem Ablauf der Aus- festzulegen, schreibungen, b) eine Verringerung oder einen Wegfall der fi- 2. zu weiteren Voraussetzungen, insbesondere nanziellen Förderung vorzusehen, wenn die a) die Bemessungsleistung oder die installierte Untergrenze nach Buchstabe a unterschritten Leistung der Anlage zu begrenzen und eine wird, Verringerung oder einen Wegfall der finanziel- len Förderung vorzusehen, wenn die Grenze c) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen überschritten wird, und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht zu regeln, b) die Zusammenfassung von Anlagen abwei- chend von § 24 Absatz 1 zu regeln, d) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei c) Anforderungen und Zahlungsansprüche fest- künftigen Ausschreibungen zu regeln und zulegen oder auszuschließen, die auch ab- weichend von den §§ 39h, 44b und 50a der e) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen Flexibilisierung der Anlagen dienen, der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ent- d) abweichend von § 27a zu regeln, ob und in ziehen oder zu ändern und danach erneut zu welchem Umfang der erzeugte Strom vom vergeben, oder die Dauer oder Höhe des An- Anlagenbetreiber selbst verbraucht werden spruchs nach § 19 Absatz 1 nach Ablauf einer darf und ob und in welchem Umfang selbst bestimmten Frist zu ändern, erzeugter Strom und verbrauchter Strom bei der Ermittlung der Bemessungsleistung an- 6. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Ver- gerechnet werden kann, öffentlichungen der Bekanntmachung von Aus- e) abweichende Regelungen zu treffen zu schreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netz- aa) dem Anlagenbegriff nach § 3 Nummer 1, betreiber, bb) dem Inbetriebnahmebegriff nach § 3 Num- mer 30, 7. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur ge- cc) Beginn und Dauer des Anspruchs nach genüber anderen Behörden, soweit dies für die § 19 Absatz 1 und Ausschreibungen erforderlich ist, dd) der Höchstbemessungsleistung nach 8. zu den nach den Nummern 1 bis 7 zu übermit- § 101 Absatz 1, telnden Informationen, f) den Übergangszeitraum nach der Zuschlags- erteilung nach § 39f Absatz 2 zu bestimmen, 9. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach 3. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Ener- Ausschreibungen, insbesondere giewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen a) Mindestanforderungen an die Eignung der zu regeln, einschließlich der Ausgestaltung der Teilnehmer zu stellen, Regelungen nach den Nummern 1 bis 8. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 § 88a schlagserteilung zu leisten sind, um eine In- Verordnungsermächtigung betriebnahme und den Betrieb der Anlage zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen sicherzustellen, und die entsprechenden Re- gelungen zur teilweisen oder vollständigen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, unter Zurückzahlung dieser Sicherheiten, den in § 5 genannten Voraussetzungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- f) festzulegen, wie Teilnehmer die Einhaltung rates Regelungen zu Ausschreibungen zu treffen, der Anforderungen nach den Buchstaben a die Anlagen im Bundesgebiet und in einem oder bis e nachweisen müssen, mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europä- 4. die Art, die Form, das Verfahren, den Inhalt der ischen Union offenstehen, insbesondere Zuschlagserteilung, die Kriterien für die Zu- 1. zu regeln, dass ein Anspruch auf Zahlung nach schlagserteilung und die Bestimmung des Zu- diesem Gesetz auch für Anlagen besteht, die in schlagswerts zu regeln, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen 5. die Art, die Form und den Inhalt der durch einen Union errichtet worden sind, wenn Zuschlag vergebenen Zahlungsansprüche zu a) der Anlagenbetreiber über einen Zuschlag regeln, insbesondere zu regeln, oder eine Zahlungsberechtigung verfügt, a) dass die Zahlungen für elektrische Arbeit pro die im Rahmen einer Ausschreibung durch Kilowattstunde auch abweichend von den Zuschlag erteilt worden ist, und Bestimmungen in den §§ 19 bis 55a und b) die weiteren Voraussetzungen für den Zah- Anlage 1 und 3 zu leisten sind, lungsanspruch nach diesem Gesetz erfüllt b) unter welchen Voraussetzungen die Zahlun- sind, soweit auf der Grundlage der folgen- gen erfolgen; hierbei können insbesondere den Nummern keine abweichenden Rege- getroffen werden lungen in der Rechtsverordnung getroffen aa) abweichende Bestimmungen von § 27a, worden sind, bb) Bestimmungen zur Verhinderung von 2. abweichend von den §§ 23 bis 55a Regelungen Doppelzahlungen durch zwei Staaten zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen zu und treffen, insbesondere cc) abweichende Bestimmungen von § 80 a) zur kalenderjährlich insgesamt auszuschrei- Absatz 2 zur Ausstellung von Herkunfts- benden installierten Leistung in Megawatt, nachweisen, wobei das jährliche Ausschreibungsvolumen c) wie sich die Höhe und die Dauer der Zahlun- der Ausschreibungen 5 Prozent der jährlich gen berechnen und zu installierenden Leistung nicht überschrei- ten soll, d) wie die Standortbedingungen die Höhe der Zahlungen beeinflussen, b) zur Anzahl der Ausschreibungen pro Jahr und zur Aufteilung des jährlichen Ausschrei- 6. Regelungen zu treffen, um die Errichtung, die bungsvolumens auf die Ausschreibungen Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlagen eines Jahres, sicherzustellen, insbesondere wenn eine An- lage nicht oder verspätet in Betrieb genommen c) zur Festlegung von Höchstwerten, worden ist oder nicht in einem ausreichenden d) den Anspruch nach § 19 Absatz 1 auf An- Umfang betrieben wird, lagen auf bestimmten Flächen zu begrenzen, a) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen e) die Anlagengröße zu begrenzen und abwei- und deren Höhe und die Voraussetzungen chend von § 24 Absatz 1 und 2 die Zusam- für die Zahlungspflicht zu regeln, menfassung von Anlagen zu regeln, b) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern f) Anforderungen zu stellen, die der Netz- oder bei künftigen Ausschreibungen zu regeln Systemintegration der Anlagen dienen, und 3. abweichend von den §§ 30, 31, 33, 34, 36d, 37, c) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen 37c und 39 bis 39h Anforderungen für die Teil- der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge nahme an den Ausschreibungen zu regeln, ins- oder Zahlungsberechtigungen nach Ablauf besondere einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu a) Mindestanforderungen an die Eignung der ändern und danach erneut zu vergeben oder Teilnehmer zu stellen, die Dauer oder Höhe des Förderanspruchs nach Ablauf einer bestimmten Frist zu än- b) Mindest- oder Höchstgrenzen für Gebote dern, oder Teillose zu bestimmen, 7. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröf- c) Anforderungen an den Planungs- oder Ge- fentlichungen der Ausschreibungen, der Aus- nehmigungsstand der Anlagen zu stellen, schreibungsergebnisse und der erforderlichen d) finanzielle Anforderungen an die Teilnahme Mitteilungen an die Netzbetreiber, an der Ausschreibung zu stellen, 8. zur Übertragbarkeit von Zuschlägen oder Zah- e) Anforderungen zu der Art, der Form und dem lungsberechtigungen vor der Inbetriebnahme Inhalt von Sicherheiten zu stellen, die von der Anlage und ihrer verbindlichen Zuordnung allen Teilnehmern oder nur im Fall der Zu- zu einer Anlage, insbesondere Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2301 a) zu den zu beachtenden Frist- und Formerfor- (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch dernissen und Mitteilungspflichten, Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- rates b) zu dem Kreis der berechtigten Personen und den an diese zu stellenden Anforderungen, 1. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach 9. zu regeln, dass abweichend von § 5 der Strom § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Ener- nicht im Bundesgebiet erzeugt oder im Bundes- giewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen gebiet in ein Netz eingespeist werden muss, zu treffen, einschließlich der Ausgestaltung der 10. zum Anspruchsgegner, der zur Zahlung ver- Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 und pflichtet ist, zur Erstattung der entsprechenden 2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Kosten und zu den Voraussetzungen des An- zu ermächtigen, im Rahmen von völkerrechtlichen spruchs auf Zahlung in Abweichung von den Vereinbarungen mit den anderen Mitgliedstaaten §§ 19 bis 27, 51 bis 54, der Europäischen Union unter Berücksichtigung 11. zum Umfang der Zahlungen und zur anteiligen des Zwecks und Ziels nach § 1 und der Vor- Zahlung des erzeugten Stroms aufgrund dieses gaben nach § 5 Gesetzes und durch einen anderen Mitglied- a) Regelungen mit anderen Mitgliedstaaten der staat der Europäischen Union, Europäischen Union zu den Ausschreibungen 12. zu den nach den Nummern 1 bis 11 zu über- festzulegen, einschließlich der Ausgestaltung mittelnden Informationen und dem Schutz der der Regelungen nach den Absätzen 1 und 2, in diesem Zusammenhang übermittelten perso- b) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der nenbezogenen Daten, Zahlungen an Betreiber von Anlagen im Bun- 13. abweichend von § 6 Absatz 2, § 35, den §§ 70 desgebiet nach dem Fördersystem des ande- bis 72 und 75 bis 77, von der Rechtsverord- ren Mitgliedstaates der Europäischen Union nung nach § 93 sowie von der Rechtsverord- zu regeln und nung nach § 111f des Energiewirtschaftsgeset- c) einer staatlichen oder privaten Stelle in der zes Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten Bundesrepublik Deutschland oder in einem zu regeln, anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Aufgaben der ausschreibenden Stelle nach 14. abweichend von den §§ 8 bis 18 Regelungen Absatz 1 oder 2 zu übertragen und festzule- zur Netz- und Systemintegration zu treffen, gen, wer die Zahlungen an die Anlagenbetrei- 15. abweichend von den §§ 56 bis 61a und der ber leisten muss. Rechtsverordnung nach § 91 Regelungen zu (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der den Kostentragungspflichten und dem bundes- Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 un- weiten Ausgleich der Kosten der finanziellen terschiedliche Varianten zu regeln und im Rahmen Förderung der Anlagen zu treffen, von völkerrechtlichen Vereinbarungen mit anderen 16. abweichend von § 81 Regelungen zur Vermei- Mitgliedstaaten der Europäischen Union dung oder Beilegung von Streitigkeiten durch 1. zu entscheiden, welche in der Rechtsverordnung die Clearingstelle und von § 85 abweichende nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Rege- Regelungen zur Kompetenz der Bundesnetz- lungen im Rahmen der Ausschreibung mit dem agentur zu treffen, jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union 17. zu regeln, welches Recht und welcher Gerichts- Anwendung finden sollen und stand bei Streitigkeiten über die Zahlungen 2. zu regeln, welche staatliche oder private Stelle in oder über die Ausschreibung Anwendung fin- der Bundesrepublik Deutschland oder in einem den soll. anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch die ausschreibende Stelle nach Absatz 1 oder 2 Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- ist und wer die Zahlungen an die Anlagenbetrei- rates für Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeu- ber leisten muss. gung von Strom aus erneuerbaren Energien, die im Bundesgebiet errichtet worden sind und einen An- § 88b spruch auf Zahlung nach einem Fördersystem eines Verordnungs- anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ermächtigung zu Netzausbaugebieten haben, Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- 1. abweichend von den §§ 19 bis 87 die Höhe der gie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zahlungen oder den Wegfall des Anspruchs Zustimmung des Bundesrates zur Einrichtung und nach den §§ 19 und 50 zu regeln, soweit ein Ausgestaltung eines Netzausbaugebiets unter Be- Zahlungsanspruch aus einem anderen Mitglied- achtung von § 36c zu regeln, staat besteht, 1. welches geografische Gebiet das Netzausbau- 2. die Erstreckung des Doppelvermarktungsver- gebiet erfasst, bots nach § 80 auch auf diese Anlagen zu regeln 2. ab welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum und das Netzausbaugebiet festgelegt wird und 3. abweichend von § 15 die Entschädigung zu re- 3. wie hoch der Anteil der installierten Leistung von geln. Windenergieanlagen an Land in dem Netzaus- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 baugebiet bei den Zuschlägen in einem Kalen- verbindlichen Zuordnung zu einer Anlage ein- derjahr oder einer Ausschreibungsrunde höchs- schließlich tens sein darf und wie sich diese installierte aa) der zu beachtenden Form- und Fristerfor- Leistung auf die Ausschreibungen in dem Kalen- dernisse sowie Mitteilungspflichten und derjahr verteilt. bb) dem Kreis der berechtigten Personen und § 88c Anlagen und den an diese zu stellenden Anforderungen, Verordnungsermächtigung l) welche Nachweise für die Buchstaben a bis k zu gemeinsamen Ausschreibungen für vorzulegen sind, Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen 4. auch abweichend von den §§ 5 bis 55a Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- gie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne a) zu regeln, dass bestimmte Flächentypen oder Zustimmung des Bundesrates zur Erprobung von Regionen als Standorte für Anlagen ausge- gemeinsamen Ausschreibungen nach § 39i schlossen sind oder Mengen einer Technolo- gie oder aller Technologien, die in bestimmten 1. zu regeln, dass für ein Ausschreibungsvolumen Regionen oder Flächenkategorien zugeschla- von 400 Megawatt pro Jahr Ausschreibungen gen werden, zu begrenzen, durchgeführt werden, an denen Windenergiean- lagen an Land und Solaranlagen teilnehmen b) Anforderungen zu stellen, die der Netz- und können, einschließlich der Anzahl der Ausschrei- Systemintegration der Anlagen dienen, bungen pro Jahr sowie der Gebotstermine und c) Zu- oder Abschläge gegenüber dem Zu- der Verteilung der Ausschreibungsmengen auf schlagspreis vorzusehen, die die Kosten der die Gebotstermine, Integration der Anlage in das Stromsystem 2. zu regeln, welche Solaranlagen und Windener- abbilden; dabei kann die Höhe der Zu- und gieanlagen an Land auch abweichend von § 22 Abschläge insbesondere berücksichtigen, an dieser Ausschreibung teilnehmen können, aa) in welcher Region die Anlage angeschlos- 3. auch abweichend von § 22 und den §§ 28 bis 38b sen wird, zu regeln, wobei die Anforderungen für Wind- bb) welchen Einfluss sie auf die Netzbelas- energieanlagen an Land und Solaranlagen je- tung hat, weils unterschiedlich festgelegt werden können, cc) welches Einspeiseprofil die Anlage hat, a) dass Windenergieanlagen an Land abwei- dd) auf welcher Netzebene die Anlage ange- chend von § 22 erst nach Erteilung einer Zah- schlossen wird, lungsberechtigung einen Anspruch auf eine ee) wie viele Anlagen mit einem vergleichba- Zahlung nach § 19 haben und Solaranlagen ren Einspeiseprofil in der betroffenen Re- abweichend von § 22 schon aufgrund des gion bereits installiert sind und Zuschlags einen Anspruch auf eine Zahlung nach § 19 haben, ff) welche weiteren Kosten die Systeminte- gration der Anlage verursacht, b) die Höchstwerte, wobei zur Vermeidung von Überförderungen und zur Berücksichtigung d) die Kriterien für die Zuschlagserteilung insbe- von Netz- und Systemintegrationskosten sondere dahingehend zu regeln, dass für die auch differenzierte Höchstwerte eingeführt Reihung der Gebote auch die Kriterien nach werden dürfen, Buchstabe c herangezogen werden können, c) Ober- und Untergrenzen für die Größe von e) das Verfahren für die Ermittlung des Zu- Anlagen, die an der Ausschreibung teilneh- schlagswerts zu regeln, men können, f) die Berechnung von Dauer und Höhe der d) Ober- und Untergrenzen für die Gebotsgröße, Zahlung nach § 19 zu regeln, e) Mindestanforderungen an die Eignung der g) Einmalzahlungen der Anlagen an den Netzbe- Teilnehmer, treiber für den Anschluss der Anlage an das Netz vorzusehen, die f) Mindestanforderungen an den Planungs- oder Genehmigungsstand der Anlagen, aa) mögliche Netzausbaukosten im Einzelfall oder nach typisierten Fallgruppen abbil- g) finanzielle Anforderungen für die Teilnahme den und an der Ausschreibung, bb) die an den Übertragungsnetzbetreiber h) die Art und Form von finanziellen Sicherheiten weitergeleitet werden und dessen EEG- für die Realisierung der Anlagen, Konto entlasten, i) die Art, die Form und das Verfahren sowie h) erforderliche Nachweise, den Inhalt der Zuschlagserteilung, 5. auch abweichend von den §§ 36, 36a, 37, 37a, 55 j) die Voraussetzungen für die Ausstellung von und 55a Regelungen zu treffen, um die Errich- Förderberechtigungen, tung, die Inbetriebnahme und den Betrieb der k) die Übertragbarkeit von Zuschlägen vor In- Anlagen sicherzustellen und insbesondere betriebnahme der Anlage und die Übertrag- a) eine Pflicht für eine Geldzahlung sowie deren barkeit von Förderberechtigungen vor der Höhe festzulegen, die bei einem Verstoß ge- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2303 gen die Pflicht zur rechtzeitigen Errichtung e) einem verstärkten Einsatz von Anlagen für oder bei einem unzureichenden Betrieb der Systemdienstleistungen, Anlage anfällt, f) innovativen Ansätzen zur Minderung der Ab- b) Kriterien für den Ausschluss von Bietern oder regelung von Anlagen und Anlagestandorten von zukünftigen Ausschrei- g) der Nachweisführung über das Vorliegen der bungen, Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzungen, c) zu der Möglichkeit, Zuschläge und Förder- 4. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den berechtigungen nach Ablauf der Realisierungs- Ausschreibungen, insbesondere fristen zu entziehen und a) Mindestanforderungen an die Eignung der d) die Beschränkung der Dauer oder Höhe des Teilnehmer stellen, Vergütungsanspruchs für Anlagen, die gegen die Pflichten für die rechtzeitige Errichtung b) Anforderungen an den Planungs- und Ge- oder den ordnungsgemäßen Betrieb verstoßen nehmigungsstand der Projekte stellen, haben. c) Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten stellen, die von allen § 88d Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur Verordnungsermächtigung im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten zu Innovationsausschreibungen sind, um eine Inbetriebnahme und den Be- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch trieb der Anlage sicherzustellen, und die ent- Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- sprechenden Regelungen zur teilweisen oder rates Innovationsausschreibungen für besonders vollständigen Zurückzahlung dieser Sicher- netz- oder systemdienliche Anlagen nach § 39j ein- heiten, zuführen; hierfür kann sie Regelungen treffen d) festlegen, wie Teilnehmer an den Ausschrei- 1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, bungen die Einhaltung der Anforderungen insbesondere nach den Buchstaben a bis c nachweisen müssen, a) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolu- mens des Innovationspiloten in Teilmengen 5. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zu- und dem Ausschluss von Anlagen, wobei schlagserteilung im Rahmen einer Ausschrei- insbesondere unterschieden werden kann bung und zu den Kriterien für die Zuschlags- erteilung, insbesondere falls der Zuschlag nicht aa) nach Regionen und Netzebenen, allein nach dem kostengünstigsten Gebot erteilt bb) nach Vorgaben aus Netz- und System- werden soll, sicht, a) Wertungskriterien für die Beurteilung des b) zu der Bestimmung von Mindest- und Innovationscharakters sowie deren Einfluss Höchstgrößen von Teillosen, auf die Zuschlagswahrscheinlichkeit und c) zu der Festlegung von Höchstwerten und b) Wertungskriterien für die Beurteilung des d) zu der Preisbildung und dem Ablauf der Aus- Beitrags zur Netz- und Systemdienlichkeit schreibungen, sowie deren Einfluss auf die Zuschlagswahr- scheinlichkeit, 2. abweichend von den §§ 19 bis 35a zu Art, Form und Inhalt der durch einen Zuschlag zu verge- 6. zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen benden Zahlungsansprüche sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genom- a) für elektrische Arbeit pro Kilowattstunde, men worden ist oder nicht in einem ausreichen- b) für die Bereitstellung installierter oder bereit- den Umfang betrieben wird, gestellter systemdienlicher Leistung in Euro a) eine Untergrenze für die zu erbringende aus- pro Kilowatt, geschriebene und bezuschlagte Leistung in c) für die Bereitstellung einer Systemdienstleis- Form von Arbeit oder Leistung, tung als Zahlung für die geleistete Arbeit b) eine Verringerung oder einen Wegfall der oder die bereitgestellte Leistung, finanziellen Förderung vorsehen, wenn die 3. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanfor- Untergrenze nach Buchstabe a unterschrit- derungen, mit denen der Innovationscharakter ten wird, festgestellt wird, insbesondere zu c) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorsehen a) innovativen Ansätzen zum Bau und Betrieb und deren Höhe und die Voraussetzungen systemdienlich ausgelegter Anlagen, für die Zahlungspflicht regeln, b) innovativen Beiträgen von Anlagen zu einem d) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern optimierten Netzbetrieb mit hohen Anteilen bei künftigen Ausschreibungen regeln und erneuerbarer Energien, e) die Möglichkeit vorsehen, die im Rahmen c) innovativen Ansätzen zur Steigerung der der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge Flexibilität, nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ent- d) innovativen Beiträgen von Anlagen zur Netz- ziehen oder zu ändern und danach erneut stabilität oder -sicherheit, zu vergeben, oder die Dauer oder Höhe des Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 Anspruchs nach § 19 Absatz 1 nach Ablauf 3. das Verfahren für die Ausstellung, Anerken- einer bestimmten Frist zu ändern, nung, Übertragung und Entwertung von Her- 7. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Ver- kunftsnachweisen und für die Ausstellung, öffentlichungen der Bekanntmachung von Aus- Übertragung und Entwertung von Regional- schreibungen, der Ausschreibungsergebnisse nachweisen zu regeln sowie festzulegen, wie und der erforderlichen Mitteilungen an die Netz- Antragsteller dabei die Einhaltung der Anforde- betreiber, rungen nach Nummer 1 nachweisen müssen, 8. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur 4. die Ausgestaltung des Herkunftsnachweisre- gegenüber den Netzbetreibern und anderen gisters nach § 79 Absatz 4 und des Regional- Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen nachweisregisters nach § 79a Absatz 4 zu erforderlich ist, regeln sowie festzulegen, welche Angaben an diese Register übermittelt werden müssen, wer 9. zu den nach den Nummern 1 bis 7 zu übermit- zur Übermittlung verpflichtet ist und in welchem telnden Informationen, Umfang Netzbetreiber Auskunft über die Aus- 10. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter stellung, Übertragung und Entwertung von Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach Regionalnachweisen verlangen können; dies § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu schließt Regelungen zum Schutz personenbe- regeln einschließlich der Ausgestaltung der zogener Daten ein, in denen Art, Umfang und Regelungen nach den Nummern 1 bis 8.“ Zweck der Speicherung sowie Löschungsfris- ten festgelegt werden müssen, 38. § 89 wird wie folgt geändert: 5. abweichend von § 79 Absatz 7 und von § 79a a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 Absatz 10 zu regeln, dass Herkunftsnachweise die Angabe „§§ 44 bis 46“ durch die Angabe oder Regionalnachweise Finanzinstrumente im „§§ 42 bis 44“ ersetzt. Sinn des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengeset- b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 47 Absatz 6“ zes oder des § 2 Absatz 2b des Wertpapierhan- durch die Angabe „§ 44b Absatz 5“ ersetzt. delsgesetzes sind, 39. In § 90 Nummer 1 werden die Wörter „auf finanzielle 6. abweichend von § 78 im Rahmen der Strom- Förderung“ durch die Wörter „auf Zahlung nach kennzeichnung die Ausweisung von Strom zu § 19 Absatz 1 und § 50“ ersetzt. regeln, für den eine Zahlung nach § 19 in 40. § 91 wird wie folgt geändert: Anspruch genommen wird; hierbei kann insbe- sondere abweichend von § 79 Absatz 1 auch a) In Nummer 1 wird das Wort „geförderten“ durch die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für die Wörter „kaufmännisch abgenommenen“ er- diesen Strom an die Übertragungsnetzbetreiber setzt. geregelt werden, b) In Nummer 5 werden die Wörter „Ausschrei- 7. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 6 zu bungs- oder anderen“ durch das Wort „wett- regeln und zu veröffentlichen, welche Postleit- bewerblichen,“ und die Wörter „der Ausschrei- zahlengebiete jeweils eine Region für die regio- bung“ durch die Wörter „des wettbewerblichen nale Grünstromkennzeichnung um ein oder Verfahrens“ ersetzt. mehrere Postleitzahlengebiete, in denen Strom c) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 33 Absatz 1 verbraucht wird, bilden, mit Ansprüchen auf eine finanzielle Förderung“ 8. für Strom aus Anlagen außerhalb des Bundes- durch die Wörter „§ 27 mit Ansprüchen auf Zah- gebiets, die einen Zuschlag in einer Ausschrei- lung nach § 19 Absatz 1 oder § 50“ ersetzt. bung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 erhalten haben: 41. § 92 wird wie folgt gefasst: a) zu bestimmen, welche Gebiete in den betref- „§ 92 fenden Staaten von der jeweiligen Region für die regionale Grünstromkennzeichnung nach Verordnungsermächtigung zu § 79a Absatz 6 umfasst sind, und die Ver- Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen öffentlichung dieser Gebiete zu regeln, Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- b) Anforderungen zu regeln an die Ausstellung, gie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Übertragung und Entwertung von Regional- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher- nachweisen aus Anlagen in Gebieten nach schutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung Buchstabe a, des Bundesrates 9. den Betrag, um den sich der anzulegende Wert 1. die Anforderungen zu regeln an für Anlagen mit gesetzlich bestimmtem anzu- a) die Ausstellung, Übertragung und Entwer- legendem Wert reduziert, abweichend von tung von Herkunftsnachweisen nach § 79 § 53b festzulegen, Absatz 1 und von Regionalnachweisen nach 10. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 5 § 79a Absatz 1 und Satz 3 Bestimmungen zum Nachweis zu treffen, b) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen dass die Übertragung von Regionalnachweisen nach § 79 Absatz 3, nur entlang der vertraglichen Lieferkette erfolgt 2. den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer ist, der Herkunftsnachweise und der Regionalnach- 11. die konkrete Gestaltung der Ausweisung der weise festzulegen, regionalen Herkunft nach § 79a in der Strom- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2305 kennzeichnung zu regeln, insbesondere die Jahre einen Erfahrungsbericht vor. In dem Bericht textliche und grafische Darstellung.“ berichtet sie insbesondere über 42. § 93 wird wie folgt geändert: 1. den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Ener- a) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter gien, die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2 „nach § 6 Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter und die hierdurch eingesparte Menge Mineralöl „nach § 6 Absatz 2“ ersetzt. und Erdgas sowie die dadurch reduzierten Emis- sionen von Treibhausgasen, b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 21“ durch die Angabe „§ 21c“ ersetzt. 2. die Erfahrungen mit Ausschreibungen nach § 2 Absatz 3, auch vor dem Hintergrund des Ziels, c) In Nummer 8 werden die Wörter „nach § 26 die Akteursvielfalt zu erhalten; dies umfasst auch Absatz 2“ gestrichen und werden die Wörter die Erfahrungen mit den grenzüberschreitenden „Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer und technologieneutralen Ausschreibungen, so- Strahlungsenergie sowie der nach den §§ 28, 29 wie und 31“ durch die Wörter „Solaranlagen sowie der nach den §§ 44a, 46 und 49“ ersetzt. 3. die Entwicklung und angemessene Verteilung der Kosten nach § 2 Absatz 4, auch vor dem d) In Nummer 11 Buchstabe c werden die Wörter Hintergrund der Entwicklung der Besonderen „Angaben nach § 6 Absatz 2 Nummer 1“ durch Ausgleichsregelung und der Eigenversorgung. die Wörter „Kontaktdaten von Anlagenbetrei- bern“ ersetzt. (2) Die Bundesregierung legt in dem Erfahrungs- bericht erforderliche Handlungsempfehlungen für e) In Nummer 12 Buchstabe b werden die Wörter die Weiterentwicklung dieses Gesetzes und des „sind die Angaben nach § 6 Absatz 2“ durch die Windenergie-auf-See-Gesetzes vor, insbesondere Wörter „sind die Kontaktdaten der Anlagen- mit Blick auf die §§ 1 und 2 dieses Gesetzes und betreiber“ ersetzt. § 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes. 43. § 95 wird wie folgt geändert: (3) Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Umwelt- „2. zur Förderung von Mieterstrommodellen zu bundesamt unterstützen das Bundesministerium regeln, dass Betreiber von Solaranlagen eine für Wirtschaft und Energie bei der Erstellung des verringerte EEG-Umlage für Strom aus ihrer Erfahrungsberichts. Insbesondere berichtet ihm Solaranlage zahlen müssen, wenn die Bundesnetzagentur bis zum 31. Oktober 2017 und dann jährlich über die Flächeninanspruch- a) die Solaranlage auf, an oder in einem nahme für Freiflächenanlagen, insbesondere über Wohngebäude installiert ist und die Inanspruchnahme von Ackerland. Zur Unter- b) der Strom zur Nutzung innerhalb des Ge- stützung bei der Erstellung des Erfahrungsberichts bäudes, auf, an oder in dem die Anlage soll das Bundesministerium für Wirtschaft und installiert ist, an einen Dritten geliefert Energie außerdem wissenschaftliche Gutachten be- wird; auftragen. dabei kann zwischen verschiedenen Anla- gengrößen oder Nutzergruppen unterschie- § 98 den werden,“. Monitoringbericht b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 100 Absatz 1“ Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag durch die Angabe „§ 100 Absatz 2“ ersetzt. jährlich in ihrem Monitoringbericht nach § 63 Ab- c) In Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes über den wird das Komma am Ende durch einen Punkt Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien.“ ersetzt. 46. § 99 wird aufgehoben. d) Nummer 6 wird aufgehoben. 47. § 100 wird wie folgt gefasst: 44. § 96 wird wie folgt geändert: „§ 100 a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 89, 91 und 92“ Allgemeine Übergangsvorschriften durch die Angabe „§§ 88, 88c, 88d, 89, 91, 92 (1) Die Bestimmungen des Erneuerbare-Ener- und 95 Nummer 2“ ersetzt. gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „im Fall der geltenden Fassung und der Freiflächenausschrei- §§ 89 und 91“ gestrichen. bungsverordnung in der am 31. Dezember 2016 c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „auf Grund geltenden Fassung sind der §§ 91“ durch die Wörter „aufgrund der 1. für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar §§ 88b, 91“ ersetzt. 2017 in Betrieb genommen worden sind, statt 45. Die §§ 97 und 98 werden wie folgt gefasst: der §§ 7, 21, 22, 22a, 23 Absatz 3 Nummer 1, 3, 5 und 7, §§ 27a bis 39e, 39g und 39h, 40 „§ 97 bis 49, 50a, 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §§ 53 Erfahrungsbericht und 53a, §§ 54 bis 55a sowie der Anlage 2 an- (1) Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz zuwenden, und das Windenergie-auf-See-Gesetz und legt dem 2. für Strom aus Freiflächenanlagen, denen ein Bundestag bis zum 30. Juni 2018 und dann alle vier Zuschlag zugeordnet worden ist, der vor dem Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 1. Januar 2017 nach der Freiflächenausschrei- betreiber die Anlage nicht nach § 17 Absatz 2 bungsverordnung erteilt worden ist, Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare- a) statt der §§ 22, 22a, 27a bis 39h und §§ 54 Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 bis 55a anzuwenden; geltenden Fassung als geförderte Anlage im Sinn des § 20a Absatz 5 des Erneuerbare- b) statt des § 24 anzuwenden, wenn die Frei- Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 flächenanlage vor dem 1. Januar 2017 in geltenden Fassung registriert und den Betrieb genommen worden ist; für Freiflä- Standort und die installierte Leistung der An- chenanlagen, die nach dem 31. Dezember lage nicht an die Bundesnetzagentur mittels 2016 in Betrieb genommen worden sind, ist der von ihr bereitgestellten Formularvor- § 24 anstelle von § 2 Nummer 5 zweiter Halb- gaben übermittelt hat, satz der Freiflächenausschreibungsverord- nung anzuwenden. 4. statt der §§ 26 bis 31, 40 Absatz 1, der §§ 41 bis 51, 53 und 55, 71 Nummer 2 des Erneuer- § 3 Nummer 1 ist auf Anlagen, die vor dem 1. Januar bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezem- 2017 in Betrieb genommen worden sind, erstmalig ber 2016 geltenden Fassung die §§ 20 bis 20b, in der Jahresabrechnung für 2016 anzuwenden. 23 bis 33, 46 Nummer 2 sowie die Anlagen 1 § 46 Absatz 3 ist auch auf Anlagen anzuwenden, und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der die nach dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwen- worden sind. Für Strom aus Anlagen, die vor dem den sind, wobei § 33c Absatz 3 des Erneuer- 1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind, bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 ist § 51 nicht anzuwenden. § 52 Absatz 3 ist nur für geltenden Fassung entsprechend anzuwenden Zahlungen für Strom anzuwenden, der nach dem ist; abweichend hiervon ist § 47 Absatz 7 31. Dezember 2015 eingespeist wird; bis zu diesem des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am Zeitpunkt ist die entsprechende Bestimmung des 31. Dezember 2016 geltenden Fassung aus- Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. De- schließlich für Anlagen entsprechend anzu- zember 2016 geltenden Fassung anzuwenden. wenden, die nach dem am 31. Juli 2014 gelten- § 80a ist auf Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 den Inbetriebnahmebegriff nach dem 31. De- in Betrieb genommen worden sind, nicht anzu- zember 2011 in Betrieb genommen worden wenden. sind, (2) Für Strom aus Anlagen und KWK-Anlagen, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetrieb- 5. § 35 Satz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Ener- nahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 genommen worden sind, sind die Bestimmungen geltenden Fassung ab dem 1. April 2015 anzu- des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am wenden ist, 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwen- 6. § 37 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der den mit der Maßgabe, dass am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung 1. statt § 5 Nummer 21 des Erneuerbare-Ener- entsprechend anzuwenden ist mit Ausnahme gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 von § 37 Absatz 2 und 3 zweiter Halbsatz geltenden Fassung § 3 Nummer 5 des Erneuer- des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 31. Dezember 2016 geltenden Fassung, geltenden Fassung anzuwenden ist, 7. für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von 2. statt § 9 Absatz 3 und 7 des Erneuerbare-Ener- Strom aus Wasserkraft, die vor dem 1. Januar gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 2009 in Betrieb genommen worden sind, an- geltenden Fassung § 6 Absatz 3 und 6 des stelle des § 40 Absatz 2 des Erneuerbare- Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden 2016 geltenden Fassung § 23 des Erneuer- ist, bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 3. § 25 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der geltenden Fassung anzuwenden ist, wenn die am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit Maßnahme nach § 23 Absatz 2 Satz 1 des folgenden Maßgaben anzuwenden ist: Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung vor dem 1. August a) an die Stelle des anzulegenden Wertes nach 2014 abgeschlossen worden ist, § 23 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Ener- gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 8. Anlage 1 Nummer 1.2 des Erneuerbare-Ener- geltenden Fassung tritt der Vergütungsan- gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 spruch des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwen- in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen den ist, dass der jeweils anzulegende Wert Fassung und „AW“ für nach dem 31. Dezember 2014 b) für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von a) aus Windenergie und solarer Strahlungs- Strom aus solarer Strahlungsenergie, die energie erzeugten Strom um 0,40 Cent nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb ge- pro Kilowattstunde erhöht wird; abweichend nommen worden sind, ist § 25 Absatz 1 vom ersten Halbsatz wird der anzulegende Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Wert für Strom, der nach dem 31. Dezember in der am 31. Dezember 2016 geltenden 2014 und vor dem 1. April 2015 erzeugt wor- Fassung anzuwenden, solange der Anlagen- den ist, nur um 0,30 Cent pro Kilowattstunde Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2307 erhöht, wenn die Anlage nicht fernsteuerbar c) statt der §§ 26 bis 29, 32, 40 Absatz 1, den im Sinn des § 36 des Erneuerbare-Energien- §§ 41 bis 51, 53 und 55, 71 Nummer 2 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 gel- Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am tenden Fassung ist, oder 31. Dezember 2016 geltenden Fassung sind die §§ 19, 20, 23 bis 33 und 66 sowie die b) aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Gru- Anlagen 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien- bengas, Biomasse und Geothermie erzeug- Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 gel- ten Strom um 0,20 Cent pro Kilowattstunde tenden Fassung anzuwenden, erhöht wird, 9. § 66 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4, 5, 6, 11, 18, d) statt § 66 Absatz 1 Nummer 10 Satz 1 und 2 18a, 19 und 20 des Erneuerbare-Energien-Ge- des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der setzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fas- am 31. Juli 2014 geltenden Fassung sind sung anzuwenden ist, die §§ 20, 21, 34 bis 36 und Anlage 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 10. für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahme- der Maßgabe anzuwenden, dass abwei- begriff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb ge- chend von § 20 Absatz 1 Nummer 3 und 4 nommen worden sind, abweichend hiervon des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der und unbeschadet der Nummern 3, 5, 6, 7 und 8 am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung § 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 13, Absatz 2, 3, 4, die Einspeisevergütung nach den Bestim- 14, 17 und 21 des Erneuerbare-Energien-Geset- mungen des Erneuerbare-Energien-Geset- zes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung zes in der für die jeweilige Anlage maßgeb- anzuwenden ist, wobei die in § 66 Absatz 1 lichen Fassung maßgeblich ist und dass bei erster Halbsatz angeordnete allgemeine An- der Berechnung der Marktprämie nach § 34 wendung der Bestimmungen des Erneuerbare- des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung 2011 geltenden Fassung nicht anzuwenden ist, der anzulegende Wert die Höhe der Vergü- sowie die folgenden Maßgaben gelten: tung in Cent pro Kilowattstunde ist, die für a) statt § 5 Nummer 4 des Erneuerbare-Ener- den direkt vermarkteten Strom bei der kon- gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 kreten Anlage im Fall einer Vergütung nach geltenden Fassung ist § 18 Absatz 2 des den Vergütungsbestimmungen des Erneuer- Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am bare-Energien-Gesetzes in der für die jewei- 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ent- lige Anlage maßgeblichen Fassung tatsäch- sprechend anzuwenden und statt § 5 Num- lich in Anspruch genommen werden könnte, mer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes e) statt § 66 Absatz 1 Nummer 11 des Erneuer- in der am 31. Dezember 2016 geltenden bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli Fassung ist § 3 Nummer 5 des Erneuerbare- 2014 geltenden Fassung sind die §§ 52 und Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 54 sowie Anlage 3 des Erneuerbare-Ener- 2011 geltenden Fassung anzuwenden; ab- gien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 weichend hiervon ist für Anlagen, die vor geltenden Fassung anzuwenden, dem 1. Januar 2009 nach § 3 Absatz 4 zweiter Halbsatz des Erneuerbare-Energien- 11. für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Be- Gesetzes in der am 31. Dezember 2008 gel- trieb genommen worden sind, die Dauer des tenden Fassung erneuert worden sind, aus- Anspruchs auf Zahlung gilt, die in der Fassung schließlich für diese Erneuerung § 3 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der ist, das bei Inbetriebnahme der Anlage anzu- am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung wenden war. anzuwenden, Absatz 1 Satz 3 bis 6 ist auch auf Anlagen nach b) statt § 9 des Erneuerbare-Energien-Geset- Satz 1 anzuwenden. zes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist § 6 des Erneuerbare-Energien- (3) Für Strom aus Anlagen, die Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung unbeschadet des § 66 Absatz 1 1. nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetrieb- Nummer 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien- nahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden genommen worden sind und Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwen- 2. vor dem 1. August 2014 zu keinem Zeitpunkt den: Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energien aa) § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 des oder Grubengas erzeugt haben, Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der ist § 5 Nummer 21 erster Halbsatz des Erneuerbare- am 31. Dezember 2016 geltenden Fas- Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 sung ist entsprechend anzuwenden und geltenden Fassung anzuwenden. Abweichend von bb) bei Verstößen ist § 16 Absatz 6 des Satz 1 gilt für Anlagen nach Satz 1, die ausschließ- Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der lich Biomethan einsetzen, der am 31. Juli 2014 am 31. Dezember 2011 geltenden Fas- geltende Inbetriebnahmebegriff, wenn das ab dem sung entsprechend anzuwenden, 1. August 2014 zur Stromerzeugung eingesetzte Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 Biomethan ausschließlich aus Gasaufbereitungs- lauf der in der Rechtsverordnung oder der von den anlagen stammt, die vor dem 23. Januar 2014 Netzbetreibern nach Maßgabe der Rechtsverord- zum ersten Mal Biomethan in das Erdgasnetz ein- nung gesetzten Frist nicht nachgekommen sind, gespeist haben. Für den Anspruch auf finanzielle 1. der Anspruch auf die Marktprämie oder die Ein- Förderung für Strom aus einer Anlage nach Satz 2 speisevergütung für Anlagen, die mit einer tech- ist nachzuweisen, dass vor ihrem erstmaligen nischen Einrichtung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Betrieb ausschließlich mit Biomethan eine andere Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 2 des Erneuer- Anlage mit allen erforderlichen Angaben in dem bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember Register als endgültig stillgelegt registriert worden 2016 geltenden Fassung ausgestattet sind, auf ist, die null oder 1. schon vor dem 1. August 2014 ausschließlich 2. der in einem Kalenderjahr entstandene Anspruch mit Biomethan betrieben wurde und auf eine Einspeisevergütung für Anlagen, die 2. mindestens dieselbe installierte Leistung hat wie nicht mit einer technischen Einrichtung nach die Anlage nach Satz 2. § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Num- mer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Stilllegungsnachweise nach Satz 3 können auch der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gemeinsam für eine Anlage nach Satz 2 verwendet ausgestattet sind, um ein Zwölftel. oder auf mehrere Anlagen nach Satz 2 aufgeteilt werden. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht hierzu (6) Anlage 1 Nummer 3.1 Satz 2 des Erneuer- die Daten der an das Register gemeldeten Anlagen, bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember die vor ihrer endgültigen Stilllegung Strom aus- 2016 geltenden Fassung ist nicht vor dem 1. Januar schließlich aus Biomethan erzeugt haben, soweit 2015 anzuwenden.“ der Anlagenbetreiber dieser Veröffentlichung nicht 48. § 101 wird wie folgt geändert: widersprochen hat und solange die stillgelegte a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Leistung nicht von anderen Anlagen verwendet wird. Satz 2 ist auf Anlagen entsprechend anzu- „Für Strom aus Anlagen nach § 100 Absatz 4 wenden, die ausschließlich Biomethan einsetzen, sind die Sätze 1 bis 3 mit folgenden Maßgaben das aus einer Gasaufbereitungsanlage stammt, die ab 1. Januar 2017 entsprechend anzuwenden: nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz geneh- 1. der Vergütungsanspruch verringert sich ab migungsbedürftig ist und vor dem 23. Januar 2014 dem 1. Januar 2017, soweit die vor dem 1. Ja- genehmigt worden ist und die vor dem 1. Januar 2015 nuar 2017 erreichte Höchstbemessungsleis- zum ersten Mal Biomethan in das Erdgasnetz einge- tung überschritten wird, speist hat, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2015 2. ist die höchste Bemessungsleistung der An- nicht mit Biomethan aus einer anderen Gasaufbe- lage im Jahr 2016, reitungsanlage betrieben wurde; wird die Anlage erst- malig nach dem 31. Dezember 2014 ausschließlich 3. abweichend von Nummer 2 gilt der um 5 Pro- mit Biomethan betrieben, sind die Sätze 3 bis 5 ent- zent verringerte Wert der am 31. Dezember sprechend anzuwenden. 2016 installierten Leistung der Anlage als Höchstbemessungsleistung, wenn der so er- (4) Für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Juli mittelte Wert höher als die tatsächliche 2014 und vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb ge- Höchstbemessungsleistung nach Nummer 2 nommen worden sind, ist Absatz 2 anzuwenden, ist.“ wenn die Anlagen nach dem Bundes-Immissions- b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 47 schutzgesetz genehmigungsbedürftig sind oder für Absatz 6“ durch die Angabe „§ 44c Absatz 4“ ihren Betrieb einer Zulassung nach einer anderen ersetzt. Bestimmung des Bundesrechts bedürfen und vor dem 23. Januar 2014 genehmigt oder zugelassen 49. § 102 wird aufgehoben. worden sind. Satz 1 ist entsprechend auf Biomas- 50. § 103 wird wie folgt geändert: seanlagen anzuwenden mit der Maßgabe, dass auf a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: das Vorliegen einer Baugenehmigung abzustellen ist. Satz 2 ist rückwirkend zum 1. August 2014 an- aa) In Satz 1 werden dem Wort „verfügen“ die zuwenden. Wenn aufgrund von Satz 2 Korrekturen Wörter „für eine Abnahmestelle“ vorange- von Abrechnungen für die Jahre 2014 oder 2015 stellt, werden die Wörter „ein Unternehmen“ erforderlich werden, ist es ergänzend zu § 62 aus- durch die Wörter „diese Abnahmestelle“ reichend, wenn der Anlagenbetreiber eine Kopie ersetzt und werden die Wörter „für den der Baugenehmigung sowie einen Nachweis über selbst verbrauchten Strom an den begrenz- die Inbetriebnahme der Anlage vorlegt. ten Abnahmestellen“ durch die Wörter „für den selbst verbrauchten Strom an der be- (5) Für Strom aus Anlagen, die nach dem am grenzten Abnahmestelle“ ersetzt. 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebe- griff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen bb) In Satz 2 werden dem Wort „verfügen“ die worden sind, verringert sich für jeden Kalendermo- Wörter „für eine Abnahmestelle“ vorange- nat, in dem Anlagenbetreiber ganz oder teilweise stellt. Verpflichtungen im Rahmen einer Nachrüstung zur b) In Absatz 4 Satz 1 werden in dem Satzteil nach Sicherung der Systemstabilität aufgrund einer Nummer 2 nach den Wörtern „für den Stroman- Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3a und § 49 teil über 1 Gigawattstunde“ die Wörter „pro be- Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nach Ab- grenzter Abnahmestelle“ eingefügt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2309 c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: d) In den Nummern 2.2.2 Satz 1, 2.2.2.1 und 2.2.3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Deutschland/ „(5) Unternehmen, die keine rechtsfähige Per- Österreich“ durch die Wörter „für Deutschland“ sonenvereinigung und keine juristische Person ersetzt. sind und für deren Strom die EEG-Umlage des- halb nicht mit der Wirkung des § 64 Absatz 2 e) In den Nummern 2.2.4 Satz 1 und 2 und 3.1 begrenzt werden konnte, weil sie nicht unter Satz 1 werden jeweils die Wörter „Anlagen zur den Unternehmensbegriff nach § 5 Nummer 34 Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs- des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am energie“ durch das Wort „Solaranlagen“ ersetzt. 31. Dezember 2016 geltenden Fassung fielen, 53. Anlage 2 wird wie folgt geändert: können einen Antrag auf Begrenzung der EEG- Umlage für die Begrenzungsjahre 2015, 2016 a) Die Überschrift der Anlage wird wie folgt gefasst: und 2017 abweichend von § 66 Absatz 1 Satz 1 „Anlage 2 bis zum 31. Januar 2017 (materielle Ausschluss- (zu § 36h) frist) stellen.“ Referenzertrag“. d) Absatz 6 wird aufgehoben. b) In Nummer 4 werden die Wörter „5,5 Metern je 51. § 104 wird wie folgt geändert: Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über dem a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe Grund und einem logarithmischen Höhenprofil“ „Satz 2“ die Wörter „des Erneuerbare-Energien- durch die Wörter „6,45 Metern pro Sekunde in Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 gelten- einer Höhe von 100 Metern über dem Grund den Fassung“ eingefügt. und einem Höhenprofil, das nach dem Potenz- gesetz mit einem Hellmann-Exponenten α mit b) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben. einem Wert von 0,25 zu ermitteln ist,“ ersetzt. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. c) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst: d) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „6. Zur Vermessung der Leistungskennlinien „(3) Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 nach Nummer 5 und zur Berechnung der in Betrieb genommen worden sind und Ablaugen Referenzerträge von Anlagentypen am Re- der Zellstoffherstellung einsetzen, ist auch nach ferenzstandort nach Nummer 2 sind für die dem 1. Januar 2017 die Biomasseverordnung Zwecke dieses Gesetzes Institutionen be- anzuwenden, die für die jeweilige Anlage am rechtigt, die für die Anwendung der in die- 31. Dezember 2016 anzuwenden war. Anlagen sen Nummern genannten Richtlinien nach nach Satz 1 dürfen nicht an Ausschreibungen DIN EN ISO IEC 170254 akkreditiert sind. teilnehmen. Für Anlagen nach Satz 1 verlängert 7. Bei der Anwendung des Referenzertrags sich der Zeitraum nach § 25 Satz 1 einmalig um zur Bestimmung und Überprüfung der Höhe fünf Jahre. Erstmalig am ersten Tag des zweiten des anzulegenden Wertes nach § 36h Ab- Jahres des Anschlusszeitraums nach Satz 3 und satz 2 ab Beginn des sechsten, elften und danach jährlich zum 1. Januar verringert sich der sechzehnten auf die Inbetriebnahme der anzulegende Wert um 20 Prozentpunkte gegen- Anlage folgenden Jahres wird der Standort- über dem anzulegenden Wert für den in der ertrag mit dem Referenzertrag ins Verhältnis jeweiligen Anlage erzeugten Strom nach dem gesetzt. Der Standortertrag ist die Strom- Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die menge, die der Anlagenbetreiber an einem Anlage bisher maßgeblichen Fassung. Der sich konkreten Standort über einen definierten ergebende Wert wird auf zwei Stellen nach dem Zeitraum tatsächlich hätte einspeisen kön- Komma gerundet. Für die Berechnung des nen. Anspruchs nach § 19 Absatz 1 aufgrund einer 7.1 Der Standortertrag vor Inbetriebnahme wird erneuten Anpassung nach Satz 4 sind die unge- aus dem Bruttostromertrag abzüglich der rundeten Werte zugrunde zu legen. Eine An- Verlustfaktoren ermittelt. Der Bruttostrom- schlussvergütung nach Satz 3 bis 6 darf erst ertrag ist der mittlere zu erwartende Strom- nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die ertrag einer Windenergieanlage an Land, Europäische Kommission gezahlt werden.“ der sich auf Grundlage des in Nabenhöhe 52. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: ermittelten Windpotenzials mit einer spezi- a) Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst: fischen Leistungskurve ohne Abschläge er- gibt. Verlustfaktoren sind Strommindererträge „Anlage 1 aufgrund von (zu § 23a) a) Abschattungseffekten, Höhe der Marktprämie“. b) fehlender technischer Verfügbarkeit der b) In der Nummer 2.1 Satz 2 werden die Wörter Anlage in Höhe von höchstens 2 Prozent „Deutschland/Österreich“ durch die Wörter „für des Bruttostromertrags, Deutschland“ ersetzt. c) elektrischen Effizienzverlusten im Betrieb c) In der Nummer 2.2.1 dritter Spiegelstrich werden der Windenergieanlage zwischen den die Wörter „Anlagen zur Erzeugung von Strom Spannungsanschlüssen der jeweiligen aus solarer Strahlungsenergie“ durch das Wort Windenergieanlage und dem Netzver- „Solaranlagen“ ersetzt. knüpfungspunkt des Windparks, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 d) genehmigungsrechtlichen Auflagen, zum bb) In Nummer 5 werden die Wörter „nach Maß- Beispiel zu Geräuschemissionen, Schat- gabe der Rechtsverordnung nach § 93“ tenwurf, Naturschutz oder zum Schutz durch die Wörter „an das Register“ und die des Flugbetriebs einschließlich Radar. Wörter „§ 26 Absatz 2 Nummer 1 Buch- 7.2 Für die Ermittlung des Standortertrags der stabe b“ durch die Wörter „§ 44a Absatz 3 ersten fünf, zehn und 15 auf die Inbetrieb- Nummer 2“ ersetzt und werden die Wörter nahme der Anlage folgenden Jahre ist die „in Verbindung mit der Rechtsverordnung eingespeiste Strommenge im Betrachtungs- nach § 93“ gestrichen. zeitraum die Grundlage, zu der die fiktive c) In Nummer II.1 sechster Spiegelstrich und Num- Strommenge zu addieren ist, die der Anla- mer II.2.1 wird jeweils die Angabe „§ 54“ durch genbetreiber in dem Betrachtungszeitraum die Angabe „§ 50b“ ersetzt. hätte einspeisen können. Die fiktive Strom- menge ist die Summe der folgenden Strom- d) Der Nummer II wird folgende Nummer 2.4 ange- mengen: fügt: a) Strommengen, die auf eine technische „2.4 Ergibt sich bei der Berechnung der Flexi- Nichtverfügbarkeit von mehr als 2 Pro- bilitätsprämie ein Wert kleiner null, wird ab- zent des Bruttostromertrags zurückge- weichend von Nummer 2.1 der Wert „FP“ hen, mit dem Wert null festgesetzt.“ b) Strommengen, die wegen Abregelungen durch den Netzbetreiber nach § 14 nicht Artikel 2 erzeugt wurden, und Gesetz c) Strommengen, die wegen sonstigen Ab- zur Entwicklung und schaltungen oder Drosselungen, zum Förderung der Windenergie auf See Beispiel der optimierten Vermarktung (Windenergie-auf-See-Gesetz – WindSeeG) des Stroms, der Eigenversorgung oder der Stromlieferungen unmittelbar an Drit- Inhaltsübersicht te, nicht eingespeist wurden. Teil 1 7.3 Die Berechnung des Standortertrags richtet Allgemeine Bestimmungen sich nach dem Stand der Technik. Es wird vermutet, dass die Berechnungen dem § 1 Zweck und Ziel des Gesetzes Stand der Technik entsprechen, wenn die § 2 Anwendungsbereich Technischen Richtlinien der „FGW e. V. – § 3 Begriffsbestimmungen Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien“, insbesondere die Teil 2 Technischen Richtlinien für Windenergiean- Fachplanung und Voruntersuchung lagen, Teil 6 eingehalten worden sind. Die Berechnung der fiktiven Strommengen er- Abschnitt 1 folgt auf der Grundlage der konkreten Anla- Flächenentwicklungsplan gendaten für die entsprechenden Betriebs- § 4 Zweck des Flächenentwicklungsplans jahre. Zu diesem Zweck ist der Betreiber der § 5 Gegenstand des Flächenentwicklungsplans Anlage verpflichtet, eine Datenhaltung zu § 6 Zuständigkeit und Verfahren zur Erstellung des Flächen- organisieren, aus der die hierfür notwendi- entwicklungsplans gen Betriebszustände der Anlage durch be- § 7 Übergang vom Bundesfachplan Offshore und vom Off- rechtigte Dritte ausgelesen werden können shore-Netzentwicklungsplan und die nicht nachträglich verändert werden § 8 Änderung und Fortschreibung des Flächenentwicklungs- können.“ plans 54. Anlage 3 wird wie folgt geändert: Abschnitt 2 a) Die Überschrift der Anlage wird wie folgt gefasst: Vo r u n t e r s u c h u n g v o n F l ä c h e n „Anlage 3 (zu § 50b) § 9 Ziel der Voruntersuchung von Flächen § 10 Gegenstand und Umfang der Voruntersuchung von Flä- Voraussetzungen und chen Höhe der Flexibilitätsprämie“. § 11 Zuständigkeit für die Voruntersuchung von Flächen b) Nummer I wird wie folgt geändert: § 12 Verfahren zur Voruntersuchung von Flächen aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: § 13 Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen aaa) In Buchstabe a wird jeweils die Angabe Teil 3 „§ 100 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 100 Absatz 2“ und die Angabe „§ 25“ Ausschreibungen durch die Angabe „§ 52“ ersetzt. Abschnitt 1 bbb) In Buchstabe c werden die Wörter Allgemeine Bestimmungen „nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93“ durch die Wörter „an das § 14 Wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie Register“ ersetzt. § 15 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2311 Abschnitt 2 Abschnitt 2 Errichtung, Betrieb und Ausschreibungen Beseitigung von Einrichtungen für voruntersuchte Flächen Unterabschnitt 1 § 16 Gegenstand der Ausschreibungen Allgemeine Bestimmungen § 17 Ausschreibungsvolumen § 55 Pflichten der verantwortlichen Personen § 18 Veränderung des Ausschreibungsvolumens § 56 Verantwortliche Personen § 19 Bekanntmachung der Ausschreibungen § 57 Überwachung der Einrichtungen § 20 Anforderungen an Gebote § 58 Beseitigung der Einrichtungen, Sicherheitsleistung § 21 Sicherheit § 22 Höchstwert Unterabschnitt 2 § 23 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert Besondere Bestimmungen § 24 Rechtsfolgen des Zuschlags für Windenergieanlagen auf See § 25 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag § 59 Realisierungsfristen § 60 Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen Abschnitt 3 § 61 Ausnahme von den Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen Ausschreibungen für bestehende Projekte § 62 Rückgabe von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüs- § 26 Ausschreibungen für bestehende Projekte sen § 27 Ausschreibungsvolumen § 63 Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüs- sen § 28 Planung der Offshore-Anbindungsleitungen § 64 Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen und § 29 Bekanntmachung der Ausschreibungen Planfeststellungsbeschlüssen § 30 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen für § 65 Erstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder Erfüllung bestehende Projekte von Pönalen § 31 Anforderungen an Gebote § 66 Nachnutzung; Verpflichtungserklärung § 32 Sicherheit § 67 Nutzung von Unterlagen § 33 Höchstwert § 34 Zuschlagsverfahren Teil 5 § 35 Flächenbezug des Zuschlags Besondere Bestimmungen § 36 Zuschlagswert und anzulegender Wert für Pilotwindenergieanlagen auf See § 37 Rechtsfolgen des Zuschlags § 68 Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See § 38 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag § 69 Zahlungsanspruch für Strom aus Pilotwindenergieanlagen auf See Abschnitt 4 § 70 Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung Eintrittsrecht für bestehende Projekte Teil 6 § 39 Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden Projekts Sonstige Bestimmungen § 40 Voraussetzungen und Reichweite des Eintrittsrechts § 71 Verordnungsermächtigung § 41 Datenüberlassung und Verzichtserklärung § 72 Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Pro- § 42 Ausübung des Eintrittsrechts jekte § 43 Rechtsfolgen des Eintritts § 73 Bekanntmachungen und Unterrichtungen § 74 Verwaltungsvollstreckung Teil 4 § 75 Bußgeldvorschriften § 76 Gebühren und Auslagen Zulassung, Errichtung § 77 Übergangsbestimmung für Veränderungssperren und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung des Stroms § 78 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesnetzagentur § 79 Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und § 44 Geltungsbereich von Teil 4 Hydrographie Anlage Anforderungen an Sicherheitsleistungen (zu § 58 Absatz 3) Abschnitt 1 Zulassung von Einrichtungen Te i l 1 Allgemeine Bestimmungen § 45 Planfeststellung § 46 Verhältnis der Planfeststellung zu den Ausschreibungen §1 § 47 Planfeststellungsverfahren § 48 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung Zweck und Ziel des Gesetzes § 49 Vorläufige Anordnung (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im § 50 Einvernehmensregelung Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Nutzung § 51 Umweltverträglichkeitsprüfung der Windenergie auf See auszubauen. § 52 Veränderungssperre (2) Ziel dieses Gesetzes ist es, die installierte Leis- § 53 Sicherheitszonen tung von Windenergieanlagen auf See ab dem Jahr § 54 Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheits- 2021 auf insgesamt 15 Gigawatt bis zum Jahr 2030 zu zonen steigern. Diese Steigerung soll stetig, kosteneffizient Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 und unter Berücksichtigung der für die Abnahme, Über- 4. „Flächen“ Bereiche innerhalb von Gebieten, auf tragung und Verteilung des Stroms erforderlichen Netz- denen Windenergieanlagen auf See in räumlichem kapazitäten erfolgen. Der Ausbau von Windenergie- Zusammenhang errichtet werden sollen und für die anlagen auf See und der Ausbau der für die Übertra- deshalb eine gemeinsame Ausschreibung erfolgt, gung des darin erzeugten Stroms erforderlichen Offshore- 5. „Offshore-Anbindungsleitungen“ Offshore-Anbin- Anbindungsleitungen sollen daher, auch unter Berück- dungsleitungen im Sinn von § 2 Absatz 3 des Bun- sichtigung der Netzverknüpfungspunkte an Land, auf- desbedarfsplangesetzes, einander abgestimmt werden und ein Gleichlauf der jeweiligen Planungen, Zulassungen, Errichtungen und 6. „Pilotwindenergieanlage auf See“ die jeweils ersten Inbetriebnahmen soll erreicht werden. drei Windenergieanlagen auf See eines Typs, mit denen nachweislich eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation §2 erprobt wird; die Innovation kann insbesondere die Anwendungsbereich Generatorleistung, den Rotordurchmesser, die Naben- (1) Dieses Gesetz regelt höhe, den Turmtypen oder die Gründungsstruktur be- treffen, 1. die Fachplanung in der ausschließlichen Wirt- 7. „Windenergieanlage auf See“ jede Anlage zur Erzeu- schaftszone und, soweit die nachfolgenden Bestim- gung von Strom aus Windenergie, die auf See in mungen dies vorsehen, im Küstenmeer und die Vor- einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen untersuchung von Flächen für die Stromerzeugung gemessen von der Küstenlinie der Bundesrepublik aus Windenergieanlagen auf See, Deutschland aus seewärts errichtet worden ist; als 2. die Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermitt- Küstenlinie gilt die in der Karte Nummer 2920 „Deut- lung der Marktprämie nach § 22 des Erneuerbare- sche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Energien-Gesetzes für Windenergieanlagen auf See, Ausgabe 1994, XII., sowie in der Karte Nummer 2921 die nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genom- „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewäs- men werden; das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist ser“, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für See- anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes schifffahrt und Hydrographie im Maßstab 1:375 0001 regelt, und dargestellte Küstenlinie, und 3. die Zulassung, die Errichtung, die Inbetriebnahme 8. „zugewiesene Netzanbindungskapazität“ das Recht, und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See eine bestimmte Offshore-Anbindungsleitung bis zu und Offshore-Anbindungsleitungen, soweit sie nach einer bestimmten Leistung für die Übertragung von dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen wer- elektrischer Energie aus Windenergieanlagen auf den. See zu nutzen. (2) Dieses Gesetz ist im Bereich der ausschließlichen Te i l 2 Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und, soweit die nachfolgenden Bestimmungen dies aus- F a c h p l a n u n g u n d Vo r u n t e r s u c h u n g drücklich regeln, im Küstenmeer und auf der Hohen See anzuwenden. Abschnitt 1 Flächenentwicklungsplan §3 Begriffsbestimmungen §4 Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind Zweck des Flächenentwicklungsplans 1. „Cluster“ die im Bundesfachplan Offshore nach (1) Der Flächenentwicklungsplan trifft fachplane- § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten rische Festlegungen für die ausschließliche Wirtschafts- Räume für Windenergieanlagen auf See, zone. Er kann fachplanerische Festlegungen für das Küstenmeer treffen. Nach Maßgabe einer Verwaltungs- 2. „clusterinterne Kapazitätsknappheit“ die Über- vereinbarung zwischen dem Bund, vertreten durch das schreitung der Kapazität, die auf einer vorhandenen Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, und oder im bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplan dem zuständigen Land werden die einzelnen Festle- nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsge- gungen für das Küstenmeer näher bestimmt. setzes vorgesehenen Offshore-Anbindungsleitung für die bestehenden Projekte in einem Cluster zur (2) Für den Ausbau von Windenergieanlagen auf See Verfügung steht; als clusterinterne Knappheit gilt es und der hierfür erforderlichen Offshore-Anbindungs- auch, wenn bei einer clusterübergreifenden Anbin- leitungen trifft der Flächenentwicklungsplan Festlegun- dung, die in dem vorbehaltlos bestätigten Offshore- gen mit dem Ziel, Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c 1. das Ausbauziel nach § 4 Nummer 2 Buchstabe b des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehen ist, die des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu erreichen, Kapazität durch ein bestehendes Projekt aus einem 2. die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf anderen Cluster überschritten wird, das ausnahms- See räumlich geordnet und flächensparsam auszu- weise über eine solche clusterübergreifende Anbin- bauen und dung angeschlossen werden kann, 1 3. „Gebiete“ Bereiche in der ausschließlichen Wirt- Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und schaftszone oder im Küstenmeer für die Errichtung in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niederge- und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See, legt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2313 3. eine geordnete und effiziente Nutzung und Aus- daraus ergebenden technische Voraussetzungen für den lastung der Offshore-Anbindungsleitungen zu ge- Netzanschluss von Pilotwindenergieanlagen auf See be- währleisten und Offshore-Anbindungsleitungen im nennen. Gleichlauf mit dem Ausbau der Stromerzeugung (3) Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus Windenergieanlagen auf See zu planen, zu er- sowie 6 bis 11 sind unzulässig, wenn überwiegende richten, in Betrieb zu nehmen und zu nutzen. öffentliche oder private Belange entgegenstehen. Diese Festlegungen sind insbesondere unzulässig, wenn §5 Gegenstand des 1. sie mit den Erfordernissen der Raumordnung nach Flächenentwicklungsplans § 17 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes nicht übereinstimmen, (1) Der Flächenentwicklungsplan enthält für den Zeitraum ab dem Jahr 2026 bis mindestens zum Jahr 2. sie die Meeresumwelt gefährden, 2030 für die ausschließliche Wirtschaftszone und nach 3. sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs be- Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das Küsten- einträchtigen, meer Festlegungen über 1. Gebiete; im Küstenmeer können Gebiete nur fest- 4. sie die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidi- gelegt werden, wenn das zuständige Land eine Ver- gung beeinträchtigen oder waltungsvereinbarung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 mit 5. im Fall einer Festlegung nach Absatz 1 Nummer 1 dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- oder 2 das Gebiet oder die Fläche graphie hierüber abgeschlossen und die Gebiete als möglichen Gegenstand des Flächenentwick- a) in einem nach § 57 des Bundesnaturschutzgeset- lungsplans ausgewiesen hat, zes ausgewiesenen Schutzgebiet liegt oder 2. Flächen in den nach Nummer 1 festgelegten Gebie- b) außerhalb der vom Bundesfachplan Offshore ten, nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes fest- 3. die zeitliche Reihenfolge, in der die festgelegten gelegten Cluster 1 bis 8 in der Nordsee und Clus- Flächen zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 ter 1 bis 3 in der Ostsee oder außerhalb der durch kommen sollen, einschließlich der Benennung der ein Land ausgewiesenen Gebiete oder Flächen im jeweiligen Kalenderjahre, Küstenmeer liegt, es sei denn, in diesen Clustern und diesen Gebieten und Flächen im Küstenmeer 4. die Kalenderjahre, in denen auf den festgelegten können nicht ausreichend Gebiete und Flächen Flächen jeweils die bezuschlagten Windenergie- festgelegt werden, um das Ausbauziel nach § 4 anlagen auf See und die entsprechende Offshore- Nummer 2 Buchstabe b des Erneuerbare-Ener- Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden gien-Gesetzes zu erreichen. sollen, 5. die in den festgelegten Gebieten und auf den fest- Soweit das Gebiet oder die Fläche in einem vom gelegten Flächen jeweils voraussichtlich zu instal- Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirt- lierende Leistung von Windenergieanlagen auf See, schaftsgesetzes festgelegten Cluster oder einem Vor- rang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebiet eines Raumord- 6. Standorte von Konverterplattformen, Sammelplatt- nungsplans nach § 17 Absatz 3 Satz 1 des Raum- formen und, soweit wie möglich, Umspannanlagen, ordnungsgesetzes liegt, muss die Zulässigkeit der Fest- 7. Trassen oder Trassenkorridore für Offshore-Anbin- legungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nur geprüft dungsleitungen, werden, soweit zusätzliche oder andere erhebliche 8. Orte, an denen die Offshore-Anbindungsleitungen Gesichtspunkte erkennbar oder Aktualisierungen und die Grenze zwischen der ausschließlichen Wirt- Vertiefungen der Prüfung erforderlich sind. Für die schaftszone und dem Küstenmeer überschreiten, Strategische Umweltprüfung ist § 14f Absatz 3 des Ge- setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspre- 9. Trassen oder Trassenkorridore für grenzüberschrei- chend anzuwenden. Für durch ein Land ausgewiesene tende Stromleitungen, Gebiete und Flächen im Küstenmeer stellt das Land 10. Trassen oder Trassenkorridore für mögliche Verbin- sämtliche Informationen und Unterlagen einschließlich dungen der in den Nummern 1, 2, 6, 7 und 9 ge- derjenigen, die für die Strategische Umweltprüfung nannten Anlagen, Trassen oder Trassenkorridore erforderlich sind, zur Verfügung, die für die Prüfung be- untereinander und nötigt werden, ob die Festlegung dieser Gebiete und 11. standardisierte Technikgrundsätze und Planungs- Flächen zulässig ist. grundsätze. (4) Im Flächenentwicklungsplan werden einzelne (2) Der Flächenentwicklungsplan kann für den Zeit- Flächen nach Absatz 1 Nummer 2 und gebietsübergrei- raum ab dem Jahr 2021 für Gebiete in der ausschließ- fend die zeitliche Reihenfolge, in der die Flächen zur lichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer verfügbare Ausschreibung kommen sollen, mit dem Ziel festgelegt, Netzanbindungskapazitäten auf vorhandenen oder in den dass ab dem Jahr 2026 Windenergieanlagen auf See folgenden Jahren noch fertigzustellenden Offshore- auf diesen Flächen in Betrieb genommen und zeitgleich Anbindungsleitungen ausweisen, die nach § 70 Absatz 2 die zur Anbindung dieser Flächen jeweils erforderlichen Pilotwindenergieanlagen auf See zugewiesen werden Offshore-Anbindungsleitungen fertiggestellt werden so- können. Der Flächenentwicklungsplan kann räumliche wie jeweils vorhandene Offshore-Anbindungsleitungen Vorgaben für die Errichtung von Pilotwindenergieanla- effizient genutzt und ausgelastet werden. Kriterien für gen auf See in Gebieten machen und die technischen die Festlegung der Flächen und die zeitliche Reihen- Gegebenheiten der Offshore-Anbindungsleitung und sich folge ihrer Ausschreibung sind insbesondere Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 1. die effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore- (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- Anbindungsleitungen, die zum Zeitpunkt der Erstel- graphie erstellt unverzüglich nach Bekanntmachung lung des Flächenentwicklungsplans der Einleitung des Verfahrens einen Vorentwurf des Flächenentwicklungsplans. Die Bundesnetzagentur für a) bereits vorhanden sind oder Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen- b) im Offshore-Netzentwicklungsplan vorbehaltlos bahnen (Bundesnetzagentur) fordert die Übertragungs- bestätigt sind, netzbetreiber auf, eine gemeinsame schriftliche Stel- 2. die geordnete und effiziente Planung, Errichtung, lungnahme zu dem Vorentwurf innerhalb einer ange- Inbetriebnahme, Nutzung und Auslastung für die im messenen Frist abzugeben. Bei ihrer Stellungnahme Jahr 2026 und in den folgenden Jahren noch fertig- berücksichtigen die Übertragungsnetzbetreiber insbe- zustellenden Offshore-Anbindungsleitungen und Netz- sondere verknüpfungspunkte an Land; hierbei werden auch 1. alle aus ihrer Sicht wirksamen Maßnahmen zur be- die Planung und der tatsächliche Ausbau von Netzen darfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum an Land berücksichtigt, Ausbau der Offshore-Anbindungsleitungen, die zur Erreichung der Ziele nach § 4 Absatz 2 sowie für 3. die räumliche Nähe zur Küste, einen sicheren und zuverlässigen Betrieb der Off- 4. Nutzungskonflikte auf einer Fläche, shore-Anbindungsleitungen erforderlich sind, 5. die voraussichtliche tatsächliche Bebaubarkeit einer 2. die Vorgaben nach § 5 und die im Bundesfachplan Fläche, Offshore und in den Netzentwicklungsplänen getrof- fenen Festlegungen und 6. die voraussichtlich zu installierende Leistung auf einer Fläche und die sich daraus ergebende Eignung der 3. die zu erwartenden Planungs-, Zulassungs- und Fläche für eine kosteneffiziente Stromerzeugung und Errichtungszeiten und die am Markt verfügbaren Errichtungskapazitäten. 7. eine unter Berücksichtigung der insgesamt vorhan- denen Potentiale ausgewogene Verteilung des Aus- Die Bundesnetzagentur prüft die Stellungnahme in Ab- schreibungsvolumens auf Flächen in der Nordsee stimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und und in der Ostsee. Hydrographie. (5) Im Flächenentwicklungsplan werden die Gebiete (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra- sowie die Flächen und die zeitliche Reihenfolge nach phie führt einen Anhörungstermin durch. In dem Anhö- Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 so festgelegt, dass rungstermin sollen Gegenstand und Umfang der in § 5 Windenergieanlagen auf See auf Flächen mit einer Absatz 1 genannten Festlegungen und die nach Ab- voraussichtlich zu installierenden Leistung von 700 satz 2 von den Übertragungsnetzbetreibern vorgelegte bis 900 Megawatt und von durchschnittlich nicht mehr Stellungnahme erörtert werden. Insbesondere soll erör- als 840 Megawatt tert werden, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad Angaben in den Umweltbericht nach § 14g des Ge- 1. zu jedem Gebotstermin nach § 17 ausgeschrieben setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auf- werden und zunehmen sind. Der Anhörungstermin ist zugleich die 2. ab dem Jahr 2026 pro Kalenderjahr in Betrieb ge- Besprechung im Sinn des § 14f Absatz 4 Satz 2 des nommen werden. Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Behörden, deren Aufgabenbereiche berührt sind, die Zwischen dem Kalenderjahr der Ausschreibung nach Träger öffentlicher Belange, die Übertragungsnetz- Satz 1 Nummer 1 für eine Fläche und dem Kalenderjahr betreiber und die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfs- der Inbetriebnahme der bezuschlagten Windenergiean- gesetzes anerkannten Umweltvereinigungen werden lagen auf See nach Satz 1 Nummer 2 auf dieser Fläche vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie müssen mindestens so viele Monate liegen, dass die zum Anhörungstermin geladen. Die Ladung kann elek- Realisierungsfristen nach § 59 eingehalten werden kön- tronisch erfolgen. Die Anhörung ist öffentlich; die Unter- nen. Soweit in den Ausschreibungen nach Teil 3 Ab- richtung der Öffentlichkeit über den Anhörungstermin schnitt 3 für wesentlich weniger als 3 100 Megawatt erfolgt nach § 73 Nummer 1. ein Zuschlag nach § 34 erteilt wurde, werden die Fest- legungen nach Satz 1 so getroffen, dass abweichend (4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra- von Satz 1 die voraussichtlich zu installierende Leis- phie legt aufgrund der Ergebnisse des Anhörungster- tung von 700 bis 900 Megawatt und durchschnittlich mins einen Untersuchungsrahmen für den Flächenent- 840 Megawatt in dem Umfang erhöht wird, der zur Er- wicklungsplan nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Es reichung des Ausbauziels nach § 4 Nummer 2 Buch- erstellt unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus stabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforder- dem Anhörungstermin einen Entwurf des Flächenent- lich ist. wicklungsplans und einen Umweltbericht, der den Anforderungen des § 14g des Gesetzes über die Um- weltverträglichkeitsprüfung entsprechen muss. Die §6 Betreiber von Übertragungsnetzen und von Wind- Zuständigkeit und Verfahren energieanlagen auf See stellen dem Bundesamt für zur Erstellung des Flächenentwicklungsplans Seeschifffahrt und Hydrographie die hierzu erforder- (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- lichen Informationen zur Verfügung. graphie macht die Einleitung und den voraussichtlichen (5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens zur Erstel- graphie beteiligt die Behörden, deren Aufgabenbereich lung des Flächenentwicklungsplans nach § 73 Nummer 1 berührt ist, und die Öffentlichkeit zu dem Entwurf des bekannt. Flächenentwicklungsplans und des Umweltberichts Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2315 nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Um- Zeitraum bis zum Jahr 2030 hinausgehen. Soweit zum weltverträglichkeitsprüfung. Gegenstand der Beteili- 31. Dezember 2020 die insgesamt installierte Leistung gung sind die Umweltauswirkungen und die Festlegun- von Windenergieanlagen auf See wesentlich weniger gen des Plans. Ein Erörterungstermin soll durchgeführt als 7 700 Megawatt beträgt, wird der Flächenentwick- werden. lungsplan so fortgeschrieben oder geändert, dass ab- (6) Ist eine Strategische Umweltprüfung nicht durch- weichend von § 5 Absatz 5 Satz 1 die voraussichtlich zuführen, beteiligt das Bundesamt für Seeschifffahrt zu installierende Leistung von 700 bis 900 Megawatt und Hydrographie die Behörden, deren Aufgabenbe- und durchschnittlich 840 Megawatt in dem Umfang er- reich berührt ist, die Träger öffentlicher Belange und höht wird, der zur Erreichung des Ausbauziels nach § 4 die Öffentlichkeit entsprechend dem in den Absätzen 3 Nummer 2 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Ge- bis 5 und in den §§ 14h bis 14l des Gesetzes über die setzes erforderlich ist. Soweit Pilotwindenergieanlagen Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehenen Verfah- auf See mit einer installierten Leistung von mindestens ren; die Erstellung eines Umweltberichts ist dabei nicht 100 Megawatt errichtet sind, die über zugewiesene erforderlich. Netzanbindungskapazität nach § 70 Absatz 2 verfügen, wird der Flächenentwicklungsplan so fortgeschrieben (7) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- oder geändert, dass abweichend von § 5 Absatz 5 Satz 1 graphie erstellt den Flächenentwicklungsplan im Ein- die voraussichtlich zu installierende Leistung von 700 vernehmen mit der Bundesnetzagentur und in Abstim- bis 900 Megawatt und durchschnittlich 840 Megawatt mung mit dem Bundesamt für Naturschutz, der Gene- um die Summe der installierten Leistung dieser Pilot- raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und den windenergieanlagen auf See verringert wird. Küstenländern. (3) Bei Fortschreibungen des Flächenentwicklungs- (8) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- plans über das Jahr 2030 hinaus können auch Festle- graphie macht den Flächenentwicklungsplan nach § 73 gungen zu einer Nachnutzung und erneuten Ausschrei- Nummer 1 bekannt. Der erste Flächenentwicklungsplan bung von Flächen getroffen werden, die bereits für die muss bis zum 30. Juni 2019 bekannt gemacht werden. Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See ge- (9) Der Flächenentwicklungsplan ist nicht selbstän- nutzt werden. Die erneute Ausschreibung einer Fläche dig gerichtlich überprüfbar. für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See wird unter Berücksichtigung des Zwecks dieses §7 Gesetzes nach § 1 festgelegt, wenn und soweit das Übergang vom erforderlich ist, um die jeweils maßgeblichen Ausbau- Bundesfachplan Offshore ziele nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zu er- und vom Offshore-Netzentwicklungsplan reichen. Für Festlegungen ab dem Jahr 2026 werden (4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra- phie und die Bundesnetzagentur machen die Einleitung 1. die bisher im Bundesfachplan Offshore nach § 17a eines Verfahrens zur Änderung oder Fortschreibung des Energiewirtschaftsgesetzes getroffenen Fest- und deren voraussichtlichen Umfang nach § 73 Num- legungen durch die im Flächenentwicklungsplan mer 1 und 2 bekannt. § 6 ist entsprechend anzu- nach § 5 getroffenen Festlegungen abgelöst und wenden. Bei einer geringfügigen Änderung des 2. die bisher im Offshore-Netzentwicklungsplan nach Flächenentwicklungsplans kann das Bundesamt für den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes Seeschifffahrt und Hydrographie auf die Durchführung getroffenen Festlegungen teilweise durch die im einzelner Verfahrensschritte verzichten; insbesondere Flächenentwicklungsplan nach § 5 und teilweise kann die Beteiligung der betroffenen Behörden und durch die im Netzentwicklungsplan nach den §§ 12b der Öffentlichkeit schriftlich oder elektronisch erfolgen; und 12c des Energiewirtschaftsgesetzes getroffenen die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltver- Festlegungen abgelöst. träglichkeitsprüfung bleiben unberührt. §8 Abschnitt 2 Änderung und Voruntersuchung von Flächen Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans (1) Der Flächenentwicklungsplan kann auf Vorschlag §9 des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie Ziel der Voruntersuchung von Flächen oder der Bundesnetzagentur geändert oder fortge- schrieben werden. Die Entscheidung über Zeitpunkt (1) Die Voruntersuchung von im Flächenentwick- und Umfang eines Verfahrens zur Änderung oder Fort- lungsplan festgelegten Flächen nach den §§ 10 bis 12 schreibung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen des erfolgt in der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und Reihenfolge mit dem Ziel, für die Ausschreibungen der Bundesnetzagentur. nach Teil 3 Abschnitt 2 (2) Der Flächenentwicklungsplan wird nach Maß- 1. den Bietern die Informationen zur Verfügung zu gabe von § 5 geändert oder fortgeschrieben, wenn zur stellen, die eine wettbewerbliche Bestimmung der Erreichung der Ziele nach § 4 die Festlegung anderer Marktprämie nach § 22 des Erneuerbare-Energien- oder weiterer Gebiete und Flächen oder eine Änderung Gesetzes ermöglichen, und der zeitlichen Reihenfolge der Voruntersuchung der Flä- 2. die Eignung der Flächen festzustellen und einzelne chen erforderlich ist oder wenn die folgenden Vorschrif- Untersuchungsgegenstände vorab zu prüfen, um ten es vorsehen, mindestens jedoch alle vier Jahre. das anschließende Planfeststellungsverfahren nach Nach § 5 Absatz 1 kann die Fortschreibung über den Teil 4 in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes- Datenerhebung entsprechend einer Baugrundvor- Immissionsschutzgesetz im Küstenmeer für die Er- erkundung erforderlich ist. richtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf diesen Flächen zu beschleunigen. (2) Um festzustellen, dass die jeweilige Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 geeignet ist, (2) Eine Fläche ist voruntersucht, wenn die Informa- wird geprüft, ob der Errichtung und dem Betrieb von tionen zu der Fläche nach § 10 Absatz 1 vorliegen und Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche nicht die Eignung der Fläche sowie die darauf zu installie- entgegenstehen rende Leistung nach § 12 Absatz 5 festgestellt sind. (3) Die Voruntersuchung von Flächen wird zeitlich so 1. die Kriterien für die Unzulässigkeit der Festlegung durchgeführt, dass vor der Bekanntmachung der Aus- einer Fläche im Flächenentwicklungsplan nach schreibung in einem Kalenderjahr nach § 19 die Vor- § 5 Absatz 3, untersuchung mindestens derjenigen Flächen abge- 2. soweit sie unabhängig von der späteren Ausgestal- schlossen ist, die nach dem Flächenentwicklungsplan tung des Vorhabens beurteilt werden können, in diesem Kalenderjahr und im darauffolgenden Kalen- derjahr zur Ausschreibung kommen sollen. a) bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschafts- zone die nach § 48 Absatz 4 Satz 1 für die Plan- § 10 feststellung maßgeblichen Belange und Gegenstand und Umfang b) bei Flächen im Küstenmeer die nach § 6 Absatz 1 der Voruntersuchung von Flächen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die (1) Um den Bietern die Informationen über die jewei- Genehmigung maßgeblichen Kriterien. lige Fläche zur Verfügung zu stellen, werden Bei der Eignungsprüfung werden die Untersuchungs- 1. die Untersuchungen zur Meeresumwelt durchgeführt ergebnisse und Unterlagen nach Absatz 1 berück- und dokumentiert, die für eine Umweltverträglich- sichtigt. keitsstudie in dem Planfeststellungsverfahren nach § 45 zur Errichtung von Windenergieanlagen auf (3) Zur Bestimmung des Anteils einer Fläche am See auf dieser Fläche erforderlich sind und die Ausschreibungsvolumen nach § 17 wird die zu instal- unabhängig von der späteren Ausgestaltung des lierende Leistung auf der jeweiligen Fläche bestimmt. Vorhabens durchgeführt werden können; hiervon umfasst sind insbesondere die Beschreibung und § 11 Bewertung der Umwelt und ihrer Bestandteile durch Zuständigkeit für a) eine Bestandscharakterisierung, die Voruntersuchung von Flächen b) die Darstellung der bestehenden Vorbelastungen und (1) Zuständige Stelle für die Voruntersuchung von Flächen ist die Bundesnetzagentur. Sie lässt die Vor- c) eine Bestandsbewertung, untersuchung in Einzelfällen oder in gleichartigen Fällen 2. eine Vorerkundung des Baugrunds durchgeführt und nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung im Auf- dokumentiert und trag wahrnehmen 3. Berichte erstellt über die Wind- und ozeano- 1. bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone graphischen Verhältnisse für die vorzuuntersu- vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra- chende Fläche. phie, Die Untersuchungen nach Satz 1 sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchzuführen. Dies 2. bei Flächen im Küstenmeer von der nach Landes- wird vermutet recht zuständigen Behörde. 1. für die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1, wenn In diesen Fällen nimmt die Behörde nach Satz 2 Num- die Untersuchungen zur Meeresumwelt unter Be- mer 1 oder Nummer 2 die Aufgaben der für die Vor- achtung des jeweils geltenden „Standard Untersu- untersuchung zuständigen Stelle im Sinn dieses Ge- chung der Auswirkungen von Offshore-Windenergie- setzes wahr. Die Bundesnetzagentur macht eine Auf- anlagen auf die Meeresumwelt“2 durchgeführt wor- gabenwahrnehmung durch eine Behörde nach Satz 2 den sind, nach § 73 Nummer 2 bekannt. 2. für die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2, wenn (2) Die Feststellung der Eignung einer Fläche nach die Vorerkundung des Baugrunds unter Beachtung § 12 Absatz 5 Satz 1 bedarf des Einvernehmens der des jeweils geltenden „Standard Baugrunderkun- Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Das dung – Mindestanforderungen an die Baugrund- Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn durch erkundung und -untersuchung für Offshore-Wind- die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanla- energieanlagen, Offshore-Stationen und Strom- gen auf See auf dieser Fläche Beeinträchtigungen der kabel“3 durchgeführt worden ist, wobei lediglich eine Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen 2 sind, die bei Flächen in der ausschließlichen Wirt- Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und schaftszone nicht durch Bedingungen oder Auflagen in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niederge- im Planfeststellungsbeschluss nach § 48 Absatz 1 oder legt. bei Flächen im Küstenmeer nicht durch Bedingungen 3 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt oder Auflagen in der Genehmigung nach § 4 Absatz 1 und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niederge- des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verhütet oder legt. ausgeglichen werden können. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2317 § 12 2. bei Flächen im Küstenmeer die Landesregierung des Landes, in dem sich das Küstenmeer befindet. Verfahren zur Voruntersuchung von Flächen Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverord- (1) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle nung nach Satz 3 Nummer 1 durch Rechtsverordnung macht die Einleitung des Verfahrens zur Vorunter- ohne Zustimmung des Bundesrates auf die für die suchung einer Fläche nach § 73 bekannt. Voruntersuchung zuständige Stelle übertragen. Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von einer (2) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht führt unverzüglich nach Bekanntgabe der Einleitung der Zustimmung des Bundesrates. Die für die Vorunter- des Verfahrens einen Anhörungstermin durch. In dem suchung zuständige Stelle legt im Anschluss an die Anhörungstermin sollen Gegenstand und Umfang der Eignungsfeststellung durch Rechtsverordnung die In- Maßnahmen zur Voruntersuchung nach § 10 Absatz 1 formationen nach § 14l Absatz 2 des Gesetzes über erörtert werden. Insbesondere soll erörtert werden, in die Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einsicht aus. welchem Umfang und Detaillierungsgrad Angaben in Sie macht Ort und Zeit der Auslegung nach § 73 be- den Umweltbericht nach § 14g des Gesetzes über die kannt. Umweltverträglichkeitsprüfung aufzunehmen sind. Der Anhörungstermin ist zugleich Besprechung im Sinn (6) Ergibt die Eignungsprüfung, dass die Fläche zur des § 14f Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Um- Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 nicht geeignet weltverträglichkeitsprüfung. Die Behörden, deren Auf- ist, macht die für die Voruntersuchung zuständige gabenbereich berührt ist, die Träger öffentlicher Stelle dieses Ergebnis nach § 73 bekannt. Sie übermit- Belange und die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfs- telt dieses Ergebnis schriftlich oder elektronisch dem gesetzes anerkannten Umweltvereinigungen werden anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber. von der für die Voruntersuchung zuständigen Stelle Es erfolgt eine Fortschreibung des Flächenentwick- zum Anhörungstermin geladen. Die Ladung kann elek- lungsplans nach § 8. tronisch erfolgen. Die Anhörung ist öffentlich; die Unter- (7) Lässt die Bundesnetzagentur die Voruntersu- richtung der Öffentlichkeit über den Anhörungstermin chung nach § 11 Absatz 1 durch eine andere Behörde erfolgt nach § 73. Der Anhörungstermin kann gemein- im Auftrag wahrnehmen, übermittelt diese zum Ab- sam mit dem Termin nach § 6 Absatz 3 erfolgen. schluss des Verfahrens die Untersuchungsergebnisse (3) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle und Unterlagen aus der Voruntersuchung und die fest- legt auf Grundlage der Ergebnisse des Anhörungster- gestellte zu installierende Leistung nach Absatz 5 un- mins einen Untersuchungsrahmen für die Voruntersu- verzüglich im Anschluss an die Bekanntmachung nach chung der Fläche nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Absatz 5 an die Bundesnetzagentur, sofern die Eignung Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle kann zur der Fläche festgestellt wurde. Die Übermittlung kann Bereitstellung von Informationen nach § 9 Absatz 1 elektronisch erfolgen. Nummer 1 insbesondere auf Grundlage der Ergebnisse des Anhörungstermins weitere Untersuchungsgegen- § 13 stände festlegen, falls bei der Voruntersuchung einer Errichtung und Betrieb Fläche ausnahmsweise zusätzlich zu den in § 10 Ab- von Offshore-Anbindungsleitungen satz 1 geregelten Untersuchungsgegenständen weitere Die Errichtung und der Betrieb der Offshore-Anbin- zu untersuchen sind. dungsleitungen, die zur Anbindung der als geeignet (4) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle festgestellten Flächen erforderlich sind, sind nicht Ge- erstellt die Informationen nach § 10 Absatz 1 unter genstand der Voruntersuchung; sie richten sich nach Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Anhö- § 17d des Energiewirtschaftsgesetzes. rungstermin, prüft die Eignung nach § 10 Absatz 2 und bestimmt die zu installierende Leistung nach § 10 Te i l 3 Absatz 3. Ausschreibungen (5) Ergibt die Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 geeignet ist, Abschnitt 1 werden als Grundlage für die spätere Ausschreibung durch die Bundesnetzagentur dieses Ergebnis und die Allgemeine Bestimmungen zu installierende Leistung auf dieser Fläche durch Rechtsverordnung festgestellt. Die Eignungsfeststel- § 14 lung nach Satz 1 kann Vorgaben für das spätere Vor- Wettbewerbliche haben beinhalten, insbesondere zu Art und Umfang der Bestimmung der Marktprämie Bebauung der Fläche und ihrer Lage auf der Fläche, wenn andernfalls durch die Errichtung und den Betrieb (1) Betreiber von Windenergieanlagen auf See, die von Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche Be- nach dem 31. Dezember 2020 in der ausschließlichen einträchtigungen der Kriterien und Belange nach § 10 Wirtschaftszone und im Küstenmeer in Betrieb genom- Absatz 2 zu besorgen sind. Zum Erlass einer Rechts- men werden, haben für den Strom, der in diesen Anla- verordnung nach Satz 1 wird ermächtigt gen erzeugt wird, einen Anspruch nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur, solange und 1. bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone soweit für die jeweilige Windenergieanlage auf See ein das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von der Bundesnetzagentur nach § 23 oder nach § 34 ohne Zustimmung des Bundesrates und erteilter Zuschlag wirksam ist. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 (2) Pilotwindenergieanlagen auf See können abwei- 3. bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Aus- chend von Absatz 1 einen Zahlungsanspruch nach § 19 schreibung die Voraussetzungen vorliegen, um Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach bereits erteilte Zuschläge nach § 60 Absatz 3 zu Maßgabe von Teil 5 haben. widerrufen oder Netzanbindungskapazitäten nach § 17d Absatz 6 Satz 3 des Energiewirtschaftsge- § 15 setzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Allgemeine Ausschreibungsbedingungen Fassung zu entziehen; in diesem Fall darf die Bun- desnetzagentur das Ausschreibungsvolumen nur er- Die Ausschreibungsbedingungen nach den §§ 30 höhen, wenn und soweit die Erreichung des Ziels bis 35a, 55 und 55a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach § 4 Nummer 2 Buchstabe b des Erneuerbare- sind anzuwenden, soweit die nachfolgenden Bestim- Energien-Gesetzes gefährdet ist. mungen nichts anderes regeln. Bei der Auswahl der Flächen, die nach Satz 1 aus- nahmsweise abweichend vom Flächenentwicklungs- Abschnitt 2 plan zu diesem Gebotstermin zur Ausschreibung kom- Ausschreibungen für voruntersuchte Flächen men, beachtet die Bundesnetzagentur die übrigen Festlegungen im Flächenentwicklungsplan und die § 16 Kriterien zur Flächenfestlegung und zur zeitlichen Rei- henfolge nach § 5 Absatz 4. Gegenstand der Ausschreibungen (2) Die Bundesnetzagentur muss das Ausschrei- Für Windenergieanlagen auf See, die ab dem 1. Ja- bungsvolumen im Fall eines nach Durchführung eines nuar 2026 auf voruntersuchten Flächen in Betrieb ge- Zuschlagsverfahrens nach § 34 erfolgreichen Rechts- nommen werden, ermittelt die Bundesnetzagentur ab behelfs nach § 83a des Erneuerbare-Energien-Geset- dem Jahr 2021 die Anspruchsberechtigten und den an- zes verringern. Die Verringerung entspricht dem Um- zulegenden Wert für den in diesen Anlagen erzeugten fang des nach § 83a Absatz 1 des Erneuerbare-Ener- Strom nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gien-Gesetzes zu erteilenden Zuschlags und muss über durch Ausschreibungen für voruntersuchte Flächen. mehrere Gebotstermine verteilt werden, wenn andern- falls das Ausschreibungsvolumen eines Jahres auf we- § 17 niger als 400 Megawatt verringert werden müsste. Ausschreibungsvolumen (3) Passt die Bundesnetzagentur das Ausschrei- Die Bundesnetzagentur schreibt ab dem Jahr 2021 bungsvolumen nach den Absätzen 1 und 2 an, muss jährlich zum Gebotstermin 1. September entsprechend der Flächenentwicklungsplan nach § 8 geändert oder den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans jeweils fortgeschrieben werden, wenn er andernfalls in den ein Ausschreibungsvolumen von 700 bis 900 Megawatt Folgejahren aufgrund der Anpassungen nicht mehr aus, wobei eingehalten werden könnte. 1. durchschnittlich nicht mehr als die im Flächenent- wicklungsplan festgelegten durchschnittlichen Men- § 19 gen ausgeschrieben werden dürfen, Bekanntmachung der Ausschreibungen 2. das Ausschreibungsvolumen auf die voruntersuch- Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen ten Flächen, die nach dem Flächenentwicklungsplan spätestens sechs Kalendermonate vor dem jeweiligen in dem jeweiligen Kalenderjahr zur Ausschreibung Gebotstermin nach § 73 Nummer 2 bekannt. Die Be- kommen sollen, verteilt wird und kanntmachungen müssen mindestens folgende Anga- 3. der Anteil einer Fläche nach Nummer 2 am Aus- ben enthalten: schreibungsvolumen sich nach dem Flächenent- 1. den Gebotstermin, wicklungsplan und der in der Voruntersuchung fest- 2. das Ausschreibungsvolumen nach den §§ 17 gestellten zu installierenden Leistung auf den Flä- und 18, chen bestimmt. 3. die Bezeichnungen der ausgeschriebenen Flächen, § 18 4. die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf die jeweiligen Flächen, soweit das Ausschreibungs- Veränderung des volumen auf mehr als eine Fläche verteilt ist, Ausschreibungsvolumens 5. für jede Fläche die Bezeichnung der Offshore- (1) Die Bundesnetzagentur kann für das Ausschrei- Anbindungsleitung und das Kalenderjahr nach § 5 bungsvolumen und die Verteilung des Ausschreibungs- Absatz 1 Nummer 4, in dem diese in Betrieb ge- volumens auf die Flächen zu einem Gebotstermin in nommen werden soll, Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vom Flächenentwicklungsplan nur 6. das Kalenderjahr, in dem die Frist zur Zahlung der abweichen, wenn und soweit Marktprämie nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz frühestens beginnt, 1. die Voruntersuchung der Flächen, die nach dem Flächenentwicklungsplan in diesem Kalenderjahr 7. die jeweiligen Unterlagen nach § 10 Absatz 1 für die zur Ausschreibung kommen sollen, nicht rechtzeitig ausgeschriebenen Flächen, abgeschlossen ist, 8. den Höchstwert nach § 22, 2. die Eignung einer Fläche, die nach dem Flächenent- 9. die Angabe, ob für die ausgeschriebenen Flächen wicklungsplan in diesem Kalenderjahr zur Ausschrei- die Voraussetzungen für ein Eintrittsrecht nach § 40 bung kommen soll, nicht festgestellt wurde oder Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vorliegen, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2319 10. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare- § 23 Energien-Gesetzes von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben, Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert 11. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 (1) Die Bundesnetzagentur erteilt auf jeder ausge- schriebenen Fläche dem Gebot mit dem niedrigsten Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, Gebotswert den Zuschlag unter dem Vorbehalt des Wi- soweit sie die jeweilige Gebotsabgabe und das je- derrufs nach § 60 Absatz 3 und unter dem Vorbehalt weilige Zuschlagsverfahren betreffen, und eines Übergangs nach § 43 bei wirksamer Ausübung 12. einen Hinweis auf die nach § 46 Absatz 6 und § 48 eines Eintrittsrechts. Absatz 4 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungs- (2) Der anzulegende Wert ist der Gebotswert des be- erklärung. zuschlagten Gebots. § 20 § 24 Anforderungen an Gebote Rechtsfolgen des Zuschlags (1) In Ergänzung zu § 30 des Erneuerbare-Energien- (1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 23 hat der Gesetzes müssen Gebote folgenden Anforderungen bezuschlagte Bieter genügen: 1. das ausschließliche Recht zur Durchführung eines 1. der Bieter muss mit Abgabe seines Gebots das Ein- Planfeststellungsverfahrens nach Teil 4 Abschnitt 1 verständnis zur Nutzung von Unterlagen durch das zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergiean- Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und lagen auf See auf der jeweiligen Fläche, wobei die die Bundesnetzagentur nach § 67 Absatz 1 erklären Informationen und die Eignungsfeststellung der Vor- und untersuchung dem bezuschlagten Bieter zugute 2. die Gebotsmenge eines Gebots muss dem Anteil kommen, des Ausschreibungsvolumens für die Fläche ent- 2. Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuer- sprechen, für die das Gebot abgegeben wird. bare-Energien-Gesetzes für Strom aus Windenergie- (2) Bieter müssen in ihren Geboten in Ergänzung zu anlagen auf See im Umfang der bezuschlagten Ge- § 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die vorunter- botsmenge auf der jeweiligen Fläche, solange und suchte Fläche bezeichnen, für die das Gebot abgege- soweit die weiteren Voraussetzungen für den An- ben wird, soweit die Bundesnetzagentur das Aus- spruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Geset- schreibungsvolumen auf mehr als eine voruntersuchte zes erfüllt sind; dieser Anspruch beginnt abweichend Fläche verteilt hat. von § 25 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes frühestens in dem nach § 19 Satz 2 Nummer 6 be- kannt gemachten Kalenderjahr, und § 21 3. im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge Sicherheit a) Anspruch auf Anschluss der Windenergieanlagen Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare- auf See auf der jeweiligen Fläche an die im Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge Flächenentwicklungsplan festgelegte Offshore- multipliziert mit 200 Euro pro Kilowatt installierter Leis- Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertig- tung. stellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 22 b) zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der im Höchstwert Flächenentwicklungsplan festgelegten Offshore- Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertig- (1) Der Höchstwert entspricht dem niedrigsten Ge- stellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des botswert zum Gebotstermin 1. März 2018, für den im Energiewirtschaftsgesetzes. Zuschlagsverfahren nach § 34 ein Zuschlag erteilt wurde. (2) Durch den Zuschlag werden keine Rechte be- gründet für die Zeit nach dem Ende des Anspruchs (2) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung auf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des Erneuerba- nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes einen von re-Energien-Gesetzes. Die bezuschlagte Fläche kann Absatz 1 abweichenden Höchstwert unter Berücksich- nach Maßgabe des Flächenentwicklungsplans nach tigung der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung beste- § 8 Absatz 3 erneut ausgeschrieben werden. henden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie des zu erwartenden technologischen § 25 Fortschritts bestimmen, wenn sich Anhaltspunkte dafür Erstattung von ergeben haben, dass der Höchstwert unter Berücksich- Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag tigung der §§ 1 und 2 Absatz 4 des Erneuerbare-Ener- gien-Gesetzes zu hoch oder zu niedrig ist. Dabei darf Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinter- der neue Höchstwert um nicht mehr als 10 Prozent von legten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 23 er- Höchstwert abweichen. halten hat. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 Abschnitt 3 (4) Das Ausschreibungsvolumen soll führen zu einem Zubau von Ausschreibungen für bestehende Projekte 1. 500 Megawatt im Jahr 2021, der ausschließlich in § 26 der Ostsee erfolgen soll, Ausschreibungen für bestehende Projekte 2. 500 Megawatt im Jahr 2022, (1) Für Windenergieanlagen auf See, die nach dem 3. 700 Megawatt im Jahr 2023, 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden, er- 4. 700 Megawatt im Jahr 2024 und mittelt die Bundesnetzagentur zu den Gebotsterminen 5. 700 Megawatt im Jahr 2025. 1. März 2017 und 1. März 2018 die Anspruchsberech- tigten und den anzulegenden Wert für den in diesen Diese Verteilung des Zubaus wird umgesetzt durch die Anlagen erzeugten Strom nach § 22 des Erneuerbare- Mindestmenge für die Ostsee nach Absatz 3 und die Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen, an denen entsprechende Verteilung der Offshore-Anbindungs- nur bestehende Projekte teilnehmen können. leitungen im Offshore-Netzentwicklungsplan nach § 17b des Energiewirtschaftsgesetzes. (2) Bestehende Projekte im Sinn von Absatz 1 sind Projekte zur Errichtung und zum Betrieb von Windener- § 28 gieanlagen auf See, Planung der Offshore-Anbindungsleitungen 1. für die vor dem 1. August 2016 Die Errichtung und der Betrieb der Offshore-Anbin- a) nach § 5 oder § 17 der Seeanlagenverordnung in dungsleitungen zu den Clustern, in denen bestehende der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung Projekte liegen, die nach § 26 Absatz 2 für einen Zu- für die ausschließliche Wirtschaftszone ein Plan schlag in Betracht kommen, erfolgt nach den §§ 17b festgestellt oder eine Genehmigung erteilt wor- und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes. den ist, b) nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissions- § 29 schutzgesetzes für das Küstenmeer eine Geneh- Bekanntmachung der Ausschreibungen migung erteilt worden ist oder Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen c) ein Erörterungstermin nach § 73 Absatz 6 des spätestens acht Kalenderwochen vor dem jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt wor- Gebotstermin nach § 73 Nummer 1 bekannt. Die den ist und Bekanntmachungen enthalten mindestens folgende 2. die geplant sind im Fall von Vorhaben in der aus- Angaben: schließlichen Wirtschaftszone in 1. den Gebotstermin, a) der Nordsee in einem der Cluster 1 bis 8 des Bun- 2. das Ausschreibungsvolumen, desfachplans Offshore für die deutsche ausschließ- liche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014 3. den Höchstwert nach § 33, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro- 4. den Umfang der Netzanbindungskapazitäten, die in graphie4 oder den nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 für einen Zu- b) der Ostsee in einem der Cluster 1 bis 3 des Bun- schlag in Betracht kommenden Clustern jeweils zur desfachplans Offshore für die deutsche aus- Verfügung stehen; die zur Verfügung stehenden schließliche Wirtschaftszone der Ostsee 2013 Netzanbindungskapazitäten pro Cluster berechnen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro- sich graphie5. a) aus der Netzanbindungskapazität aller bereits im Betrieb oder im Bau befindlichen und im Off- § 27 shore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes bestä- Ausschreibungsvolumen tigten Offshore-Anbindungsleitungen, die für eine (1) Das Ausschreibungsvolumen beträgt 1 550 Mega- Anbindung der bestehenden Projekte nach § 26 watt pro Gebotstermin. Absatz 2 in Betracht kommen, (2) Zum Gebotstermin 1. März 2018 erhöht sich das b) abzüglich des Umfangs der auf diesen Offshore- Ausschreibungsvolumen in dem Umfang, in dem zum Anbindungsleitungen bereits zugewiesenen Netz- Gebotstermin 1. März 2017 Zuschläge nach § 34 für anbindungskapazität weniger als 1 550 Megawatt erteilt wurden. aa) von bereits im Betrieb befindlichen Windener- (3) Von den insgesamt 3 100 Megawatt Ausschrei- gieanlagen auf See, bungsvolumen für die beiden Gebotstermine werden bb) durch unbedingte Netzanbindungszusagen im Umfang von mindestens 500 Megawatt Zuschläge des regelverantwortlichen Übertragungsnetz- für bestehende Projekte in der Ostsee erteilt. § 34 Ab- betreibers nach § 118 Absatz 12 des Energie- satz 2 trifft die näheren Bestimmungen. wirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 4 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt 2017 geltenden Fassung, und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg; auch cc) durch Kapazitätszuweisungen nach § 17d zu beziehen über www.bsh.de 5 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg; auch der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fas- zu beziehen über www.bsh.de sung oder Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2321 dd) durch Zuschläge nach § 34 Absatz 1 aus dem 1. das Aktenzeichen der Planfeststellung, der Geneh- Gebotstermin 1. März 2017, migung oder des laufenden Verwaltungsverfahrens für das bestehende Projekt nach § 26 Absatz 2 5. in welchen Fällen clusterübergreifende Netzanbin- Nummer 1, dungen im Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes und im bestätigten 2. bei bestehenden Projekten Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b a) nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes ausnahms- eine Bestätigung der für die Feststellung des weise vorgesehen sind und in welchem Umfang da- Plans oder die Erteilung der Genehmigung zu- durch zusätzliche Netzanbindungskapazität in dem ständigen Behörde über die Wirksamkeit des clusterübergreifend anschließbaren Cluster zur Ver- Plans oder der Genehmigung, fügung steht, b) nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c eine 6. das im Offshore-Netzentwicklungsplan nach den Bewertung der für die Feststellung des Plans §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vor- oder die Erteilung der Genehmigung zuständigen gesehene Jahr der geplanten Fertigstellung der Off- Behörde darüber, dass das Vorhaben nach der- shore-Anbindungsleitungen, zeitigem Stand voraussichtlich genehmigungs- 7. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare- fähig ist, und Energien-Gesetzes von der Bundesnetzagentur für 3. die Offshore-Anbindungsleitung, auf der der Bieter die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben, für das Projekt im Falle eines Zuschlags nach § 34 8. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Anbindungskapazität benötigen würde. Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, so- § 30 Absatz 1 Nummer 6 des Erneuerbare-Energien- weit sie die jeweilige Gebotsabgabe und das jewei- Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der lige Zuschlagsverfahren betreffen, und Standort der Windenergieanlagen auf See mit den in 9. einen Hinweis auf die nach § 46 Absatz 6 und § 48 der Planfeststellung oder der Genehmigung oder mit Absatz 4 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungs- den für den Erörterungstermin genannten Koordinaten erklärung. anzugeben ist. (2) Der Bieter kann hilfsweise im Gebot die folgen- § 30 den Angaben machen: Voraussetzungen für die Teilnahme 1. eine mindestens zu bezuschlagende Gebotsmenge, an Ausschreibungen für bestehende Projekte bis zu der der angegebene Gebotswert gilt (Mindest- gebotsmenge), (1) Bei den Ausschreibungen nach § 26 dürfen natür- liche Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und 2. einen weiteren, höheren Gebotswert für die Erteilung juristische Personen Gebote abgeben, die Inhaber eines eines Zuschlags bis zu einer Menge in einem zu bestehenden Projekts im Sinn des § 26 Absatz 2 sind. bezeichnenden geringeren Umfang als der Mindest- gebotsmenge (Hilfsgebot). (2) Zur Teilnahme an einer Ausschreibung nach § 26 Macht der Bieter von der Möglichkeit nach Satz 1 Num- 1. muss der Plan oder die Genehmigung bei bestehen- mer 1 keinen Gebrauch, ist die Gebotsmenge zugleich den Projekten nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buch- die Mindestgebotsmenge. stabe a und b wirksam sein oder 2. darf das Planfeststellungsverfahren oder das Verfah- § 32 ren zur Genehmigung bei bestehenden Projekten Sicherheit nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c nicht durch ablehnenden Bescheid beendet worden sein. Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebots- Die Teilnahme ist nur zulässig, wenn für das beste- menge nach § 30 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuer- hende Projekt bei Bekanntmachung der Ausschreibung bare-Energien-Gesetzes multipliziert mit 100 Euro pro nach § 29 weder eine unbedingte Netzanbindungszu- Kilowatt installierter Leistung. Für die nach § 31 Absatz 2 sage nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsge- angegebenen Gebotsmengen ist keine zusätzliche setzes noch eine Zuweisung von Anschlusskapazitäten Sicherheit zu leisten. nach § 17d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschafts- gesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fas- § 33 sung besteht. Höchstwert (3) Eine Teilnahme an der Ausschreibung zum Ge- Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen botstermin 1. März 2018 ist nur zulässig, soweit für auf See beträgt 12 Cent pro Kilowattstunde. das bestehende Projekt nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 bei der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. März 2017 § 34 kein Zuschlag erteilt wurde. Zuschlagsverfahren § 31 (1) Die Bundesnetzagentur führt bei jeder Ausschrei- Anforderungen an Gebote bung das folgende Zuschlagsverfahren durch. Sie (1) Die Gebote müssen in Ergänzung zu § 30 des 1. sortiert die Gebote einschließlich der Hilfsgebote Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgende Angaben ent- a) bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem je- halten: weiligen Gebotswert von Geboten und Hilfsgebo- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 ten in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit § 37 dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert, Rechtsfolgen des Zuschlags b) bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen (1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 34 hat der Mindestgebotsmenge in aufsteigender Reihen- bezuschlagte Bieter folge, beginnend mit der niedrigsten Mindest- 1. Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuer- gebotsmenge; soweit die Gebotswerte und die bare-Energien-Gesetzes für Strom aus Windenergie- Mindestgebotsmengen der Gebote gleich sind, anlagen auf See im Umfang der bezuschlagten Ge- entscheidet das Los über die Reihenfolge, soweit botsmenge auf der Fläche nach § 35, solange und die Reihenfolge für die Zuschlagserteilung maß- soweit die weiteren Voraussetzungen für den An- geblich ist, und spruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Geset- 2. prüft jedes Gebot in der Reihenfolge nach Nummer 1 zes erfüllt sind; dieser Anspruch beginnt abwei- anhand des folgenden Verfahrens: chend von § 25 Satz 3 des Erneuerbare-Energien- a) Wenn durch die Mindestgebotsmenge weder das Gesetzes frühestens in dem Kalenderjahr, das die Ausschreibungsvolumen überschritten noch eine Bundesnetzagentur in dem Zuschlag bestimmt; clusterinterne Kapazitätsknappheit ausgelöst wird grundsätzlich bestimmt die Bundesnetzagentur das (Zuschlagsgrenzen), wird ein Zuschlag nach Maß- nach § 29 Satz 2 Nummer 6 bekannt gemachte gabe von Buchstabe b erteilt; andernfalls wird für Kalenderjahr; um die Verteilung des Zubaus in der das Gebot kein Zuschlag erteilt. Übergangsphase zu erreichen, kann die Bundesnetz- agentur ein abweichendes Kalenderjahr bestimmen; b) Der Zuschlag wird in Höhe der Gebotsmenge er- in diesem Fall kann sie auf Antrag des bezuschlag- teilt, wenn dadurch keine der Zuschlagsgrenzen ten Bieters und nach Anhörung des anbindungsver- nach Buchstabe a überschritten wird; andernfalls pflichteten Übertragungsnetzbetreibers von § 59 ab- wird der Zuschlag in dem Umfang erteilt, der un- weichende Realisierungsfristen festsetzen; und ter Einhaltung der Zuschlagsgrenzen möglich ist. 2. im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge Hat die Bundesnetzagentur einem Gebot nach Satz 2 a) Anspruch auf Anschluss der Windenergieanlagen einen Zuschlag erteilt, darf sie einem Hilfsgebot zu auf See auf der Fläche nach § 35 an die nach dem diesem Gebot keinen Zuschlag erteilen. Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b (2) Bei der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. März und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorge- 2018 findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, sehene Offshore-Anbindungsleitung ab dem Zeit- dass die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach punkt des Eintritts des verbindlichen Fertigstel- Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zunächst Geboten für be- lungstermins nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des stehende Projekte in der Ostsee Zuschläge erteilt, bis Energiewirtschaftsgesetzes und die Mindestmenge für die Ostsee erreicht oder erstmals b) zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der überschritten wird, wobei ein Zuschlag nur erteilt wird, nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan nach wenn dadurch keine clusterinterne Kapazitätsknappheit den §§ 17b und 17c des Energiewirtschafts- ausgelöst wird. Die Mindestmenge für die Ostsee be- gesetzes vorgesehenen Offshore-Anbindungslei- trägt 500 Megawatt abzüglich des Umfangs der Zu- tung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin schläge, die in der Ausschreibung zum Gebotstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des Energiewirt- 1. März 2017 für bestehende Projekte in der Ostsee schaftsgesetzes. erteilt worden sind. Anschließend führt die Bundesnetz- (2) Durch den Zuschlag werden keine Rechte be- agentur für die verbleibenden Gebote das Verfahren gründet für die Zeit nach dem Ende des Anspruchs nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durch. auf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des Erneuerbare- (3) Die Bundesnetzagentur erteilt die Zuschläge un- Energien-Gesetzes. Die Fläche nach § 35 kann nach ter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 60 Absatz 3. Maßgabe des Flächenentwicklungsplans nach § 8 Ab- (4) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung satz 3 erneut ausgeschrieben werden. nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes nähere Bestimmungen zur Umsetzung der Absätze 1 und 2 § 38 treffen. Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag § 35 Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinter- Flächenbezug des Zuschlags legten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach Die Bundesnetzagentur muss den Zuschlag bezogen § 34 erhalten hat. auf die Fläche erteilen, die sich aus den Standort- angaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 ergibt. Abschnitt 4 § 36 Eintrittsrecht für bestehende Projekte Zuschlagswert und anzulegender Wert § 39 (1) Zuschlagswert ist der in dem jeweiligen bezu- Eintrittsrecht für schlagten Gebot angegebene Gebotswert. den Inhaber eines bestehenden Projekts (2) Der anzulegende Wert ist jeweils der Zuschlags- (1) Der Inhaber eines bestehenden Projekts nach wert. § 26 Absatz 2 hat nach Maßgabe dieses Abschnitts Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2323 zum Ausgleich für die Überlassung der bei der Entwick- che. Wenn sich mehrere bestehende Projekte mit der lung seines Projekts durch ihn erhobenen Daten bei voruntersuchten Fläche überschneiden, hat nur der den Ausschreibungen nach Abschnitt 2 das Recht, in Inhaber des bestehenden Projekts ein Eintrittsrecht, einen nach § 23 bis zum 31. Dezember 2030 erteilten dessen räumliche Ausdehnung sich mit dem überwie- Zuschlag einzutreten (Eintrittsrecht). genden Teil der voruntersuchten Fläche überschneidet. (2) Inhaber eines bestehenden Projekts im Sinn von Absatz 1 ist § 41 1. im Fall von § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Datenüberlassung und Verzichtserklärung der Inhaber des Plans oder der Genehmigung nach (1) Das Eintrittsrecht setzt voraus, dass der Inhaber § 5 oder § 17 der Seeanlagenverordnung in der vor eines bestehenden Projekts in der ausschließlichen dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung für die aus- Wirtschaftszone schließliche Wirtschaftszone an dem Tag, an dem 1. dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Genehmigung oder der Plan unwirksam wird, a) sämtliche im Rahmen des Planfeststellungsver- 2. im Fall von § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b fahrens oder Genehmigungsverfahrens nach der der Inhaber der Genehmigung nach § 4 Absatz 1 des Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar Bundes-Immissionsschutzgesetzes für das Küsten- 2017 geltenden Fassung vom Vorhabenträger meer an dem Tag, an dem die Genehmigung unwirk- eingereichte Unterlagen und sam wird, b) sämtliche beim Vorhabenträger vorhandene Un- 3. im Fall von § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c tersuchungsergebnisse und Unterlagen, die den- der Vorhabenträger an dem Tag, an dem das Verfah- jenigen nach § 10 Absatz 1 entsprechen, ren beendet wird. jeweils einschließlich der Rohdaten frei von Rechten (3) Das Eintrittsrecht kann auf eine andere natürliche Dritter, die die Nutzung durch das Bundesamt für oder juristische Person übertragen werden. Die Über- Seeschifffahrt und Hydrographie und andere Vor- tragung ist nur wirksam, wenn sie dem Bundesamt für habenträger beschränken oder verhindern, überlässt Seeschifffahrt und Hydrographie schriftlich vom bis- und herigen Berechtigten angezeigt wird. Das Eintrittsrecht kann nur bis zum Tag der Bekanntmachung der Aus- 2. gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und schreibung nach § 19 für die voruntersuchte Fläche Hydrographie schriftlich erklärt, frei von Bedingun- übertragen werden, für die das Eintrittsrecht besteht. gen, Befristungen oder sonstigen Nebenbestimmun- gen zu verzichten § 40 a) auf sämtliche ihm mit der Planfeststellung oder Voraussetzungen und Genehmigung des Vorhabens nach der Seeanla- Reichweite des Eintrittsrechts genverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung eingeräumten Rechte und (1) Der Inhaber eines bestehenden Projekts hat ein Eintrittsrecht, wenn b) auf sämtliche Rechte an den Untersuchungser- gebnissen und Unterlagen nach Nummer 1. 1. sich eine ausgeschriebene voruntersuchte Fläche vollständig oder überwiegend mit der Fläche über- (2) Die Verzichtserklärung nach Absatz 1 Nummer 2 schneidet, die Gegenstand des bestehenden Pro- muss dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra- jekts war, soweit Ersuche oder Anträge auf Durch- phie spätestens zum Ablauf des Kalendermonats zuge- führung des Planfeststellungsverfahrens für das hen, der auf die Bekanntmachung der Zuschläge in der bestehende Projekt nicht nach § 3 der Seeanlagen- Ausschreibung zum Gebotstermin 1. März 2018 folgt verordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden (materielle Ausschlussfrist). Die Datenüberlassung nach Fassung zurückgestellt waren, Absatz 1 Nummer 1 muss in derselben Frist erfolgen. 2. für das bestehende Projekt zu beiden Gebotstermi- (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- nen nach § 26 ein Gebot abgegeben worden ist, graphie kann für die Verzichtserklärung nach Absatz 1 Nummer 2 Formulare bereitstellen und deren Nutzung 3. er weder ganz noch teilweise für das bestehende verbindlich vorgeben. Erklärungen, die ohne Nutzung Projekt in einer Ausschreibung nach § 26 einen dieser Formulare abgegeben werden, sind unwirksam. Zuschlag erhalten hat, (4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- 4. er innerhalb der Frist nach § 41 Absatz 2 eine wirk- graphie stellt durch feststellenden Verwaltungsakt nach same Verzichtserklärung nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 Ablauf der Frist nach Absatz 2 gegenüber allen Inha- abgegeben hat, bern bestehender Projekte, die eine Verzichtserklärung 5. er innerhalb der Frist nach § 41 Absatz 2 die Unter- abgegeben und Daten überlassen haben, fest, ob der lagen nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 an das Bundes- Verzicht wirksam und die überlassenen Daten vollstän- amt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder die dig sind. In dem Bescheid ist auch festzustellen, auf zuständige Landesbehörde übergeben hat und welche Fläche sich der Verzicht und die überlassenen 6. er in der Ausschreibung nach Abschnitt 2 für die von Daten beziehen. dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche (5) Bei bestehenden Projekten im Küstenmeer sind ein Gebot abgegeben hat. die Absätze 1 und 2 mit den Maßgaben anzuwenden, (2) Wenn sich die räumliche Ausdehnung des beste- dass henden Projekts nur teilweise, aber überwiegend mit 1. die Planfeststellung oder Genehmigung und das der voruntersuchten Fläche überschneidet, besteht Planfeststellungsverfahren oder das Genehmigungs- das Eintrittsrecht für die gesamte voruntersuchte Flä- verfahren nach der Seeanlagenverordnung in der vor Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung durch die Abschnitt 1 Genehmigung und das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu er- Zulassung von Einrichtungen setzen sind und § 45 2. an die Stelle des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie die zuständige Landesbehörde Planfeststellung tritt. (1) Die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen sowie die wesentliche Änderung solcher Einrichtungen § 42 oder ihres Betriebs bedürfen der Planfeststellung. Ausübung des Eintrittsrechts (2) Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbe- (1) Der Eintrittsberechtigte muss zur Ausübung hörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- seines Eintrittsrechts spätestens zum Ablauf des graphie; dieses ist auch Plangenehmigungsbehörde. Kalendermonats, der auf die Bekanntmachung der (3) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 Zuschläge in der Ausschreibung nach Abschnitt 2 für bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwen- die von dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte den, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Fläche folgt, § 36 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgeset- 1. gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder zes ist anzuwenden. elektronisch erklären, dass er sein Eintrittsrecht für sein bestehendes Projekt ausübt, wobei in der Erklä- § 46 rung das bestehende Projekt benannt sein muss, Verhältnis der und Planfeststellung zu den Ausschreibungen 2. die erforderliche Sicherheit nach § 21 leisten. (1) Den Antrag auf Durchführung des Planfeststel- (2) Das Eintrittsrecht muss in vollem Umfang ausge- lungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb von übt werden. Eine teilweise Ausübung ist unzulässig. Windenergieanlagen auf See kann nur stellen, wer über einen Zuschlag der Bundesnetzagentur auf der Fläche § 43 verfügt, auf die sich der Plan bezieht. Rechtsfolgen des Eintritts (2) Die Planfeststellungsbehörde muss unverzüglich nach dem 1. Januar 2017 Sofern die Voraussetzungen für das Eintrittsrecht nach § 40 Absatz 1 vorliegen und der Inhaber des 1. für sämtliche Vorhaben nach § 26 Absatz 2 Num- bestehenden Projekts das Eintrittsrecht nach § 42 mer 1 Buchstabe a Fristen bis zum 15. Juni 2018 wirksam ausgeübt hat, geht der dem Bieter nach § 23 verlängern, deren fruchtloses Verstreichen ansons- erteilte Zuschlag für die von dem Eintrittsrecht betrof- ten zur Unwirksamkeit des Planfeststellungsbe- fene voruntersuchte Fläche auf den Inhaber des beste- schlusses oder der Genehmigung vor dem letzten henden Projekts vollständig über. Gebotstermin nach § 26 Absatz 1 führen würde, und 2. sämtliche Planfeststellungsverfahren und Geneh- Te i l 4 migungsverfahren für bestehende Projekte nach Zulassung, Errichtung § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c bis zur Ertei- lung der Zuschläge nach § 34 zum Gebotstermin und Betrieb von Wind- 1. März 2018 ruhend stellen. energieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung des Stroms (3) Mit dem 1. Januar 2017 enden sämtliche laufen- den Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungs- § 44 verfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Wind- energieanlagen auf See, soweit die Vorhaben nicht un- Geltungsbereich von Teil 4 ter den Anwendungsbereich der Ausschreibungen für (1) Die Bestimmungen dieses Teils sind anzuwenden bestehende Projekte nach § 26 Absatz 2 fallen. Die für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Planfeststellungsbehörde bestätigt die Beendigung Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Über- des Verfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers. tragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See (4) Mit der Erteilung der Zuschläge nach § 34 aus einschließlich der jeweils zur Errichtung und zum Be- dem Gebotstermin 1. März 2018 enden sämtliche lau- trieb der Anlagen erforderlichen technischen und bau- fenden Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungs- lichen Nebeneinrichtungen (Einrichtungen), wenn und verfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Wind- soweit energieanlagen auf See, für die kein Zuschlag wirksam 1. sie im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone ist. der Bundesrepublik Deutschland liegen oder (5) Die Planfeststellungsbehörde darf für bestehende 2. sie auf der Hohen See liegen und wenn der Unter- Projekte, die in keiner Ausschreibung nach § 26 Absatz 1 nehmenssitz des Vorhabenträgers im Bundesgebiet einen Zuschlag erhalten haben, Fristen nicht verlän- liegt. gern, die sie mit dem Ziel einer zügigen Errichtung (2) Die Bestimmungen von Abschnitt 2 Unterab- und Inbetriebnahme der Windenergieanlagen auf See schnitt 2 dieses Teils sind mit Ausnahme von § 64 vorgegeben hat. Satz 1 ist auf Fristverlängerungen Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 67 auch auf Wind- nach Absatz 2 Nummer 1 entsprechend anzuwenden. energieanlagen auf See im Küstenmeer entsprechend (6) Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von anzuwenden. Windenergieanlagen auf See, die über einen Zuschlag Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2325 nach § 23 oder nach § 34 verfügen, dürfen mit der Planfeststellungsbehörde erfolgt der Nachweis durch Errichtung der Windenergieanlagen auf See und der Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Sachver- zugehörigen Anlagen erst beginnen, wenn die Ver- ständigen. pflichtung nach § 66 Absatz 2 wirksam erklärt wurde. (3) Die Planfeststellungsbehörde kann im Planfest- stellungsbeschluss zur Sicherstellung einer zügigen § 47 Errichtung und Inbetriebnahme des Vorhabens unter Planfeststellungsverfahren Berücksichtigung des vom Träger des Vorhabens vor- (1) Der Plan umfasst zusätzlich zu den Zeichnungen gelegten Zeit- und Maßnahmenplans Maßnahmen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 Satz 2 des Ver- bestimmen und für deren Erfüllung Fristen vorgeben, waltungsverfahrensgesetzes bis zu deren Ablauf die Maßnahmen erfüllt sein müssen. 1. den Nachweis über die Erteilung eines Zuschlags (4) Der Plan darf nur festgestellt werden, wenn auf der betreffenden Fläche, wenn sich der Plan auf 1. die Meeresumwelt nicht gefährdet wird, insbeson- Windenergieanlagen auf See bezieht, dere 2. eine Darstellung der Sicherheits- und Vorsorgemaß- a) eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinn nahmen, des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 4 des Seerechts- 3. einen Zeit- und Maßnahmenplan bis zur Inbetrieb- übereinkommens der Vereinten Nationen vom nahme als Grundlage für eine Entscheidung nach 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) nicht § 48 Absatz 3, zu besorgen ist und 4. die Unterlagen nach § 6 des Gesetzes über die Um- b) der Vogelzug nicht gefährdet wird, und weltverträglichkeitsprüfung, wobei hierfür die Unter- 2. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht lagen nach § 10 Absatz 1 verwendet werden kön- beeinträchtigt wird, nen, und 3. die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung 5. auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde Gut- nicht beeinträchtigt wird, achten eines anerkannten Sachverständigen zur Frage, ob die Anlage und ihr Betrieb dem Stand 4. er mit vorrangigen bergrechtlichen Aktivitäten ver- der Technik und den Sicherheitsanforderungen ent- einbar ist, sprechen. 5. er mit bestehenden und geplanten Kabel-, Offshore- (2) Reichen die Angaben und Unterlagen für die Prü- Anbindungs-, Rohr- und sonstigen Leitungen verein- fung nicht aus, so hat sie der Träger des Vorhabens auf bar ist, Verlangen der Planfeststellungsbehörde innerhalb einer 6. er mit bestehenden und geplanten Standorten von von dieser gesetzten angemessenen Frist zu ergänzen. Konverterplattformen oder Umspannanlagen verein- Kommt der Träger des Vorhabens dem nicht nach, kann bar ist, die Planfeststellungsbehörde den Antrag ablehnen. 7. die Verpflichtung nach § 66 Absatz 2 wirksam erklärt (3) § 73 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 wurde, wenn sich der Plan auf Windenergieanlagen und Absatz 5 Satz 1 sowie § 74 Absatz 4 Satz 2 des auf See bezieht, und Verwaltungsverfahrensgesetzes sind mit der Maßgabe 8. andere Anforderungen nach diesem Gesetz und anzuwenden, dass an die Stelle der Gemeinde die sonstige öffentlich-rechtliche Bestimmungen einge- Planfeststellungsbehörde tritt. Auf die Auslegung der halten werden. Unterlagen ist nach § 73 Nummer 1 sowie durch Ver- öffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen Bei Windenergieanlagen auf See darf der Plan zudem hinzuweisen. nur festgestellt werden, wenn der Vorhabenträger über einen Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 für die Fläche (4) Um eine zügige Durchführung des Planfest- verfügt, auf die sich der Plan bezieht. Verfügt der Vor- stellungsverfahrens zu ermöglichen, kann die Planfest- habenträger über einen Zuschlag nach § 23, müssen stellungsbehörde dem Träger des Vorhabens nach Belange nach Satz 1 nur geprüft werden, soweit gegen- Anhörung angemessene Fristen vorgeben. Werden die über der Voruntersuchung der Fläche zusätzliche oder Fristen nicht eingehalten, kann die Planfeststellungs- andere erhebliche Gesichtspunkte erkennbar oder behörde den Antrag ablehnen. Aktualisierungen und Vertiefungen der bei der Vorunter- suchung erfolgten Prüfung erforderlich sind, insbeson- § 48 dere aufgrund der Ausgestaltung des Vorhabens auf Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung der Fläche. (1) § 74 Absatz 6 und 7 des Verwaltungsverfahrens- (5) Die Planfeststellungsbehörde kann den Planfest- gesetzes ist nur anzuwenden, wenn zusätzlich zu den stellungsbeschluss ganz oder teilweise aufheben, wenn dort genannten Voraussetzungen für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits- 1. Einrichtungen, die Gegenstand des Planfeststel- prüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu- lungsbeschlusses sind, während eines Zeitraums führen ist. von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben wor- den sind oder (2) Die Planfeststellungsbehörde kann den Plan in Teilabschnitten feststellen. Sie kann einzelne Maßnah- 2. Fristen nach Absatz 3 nicht eingehalten werden. men zur Errichtung oder die Inbetriebnahme unter dem Die wirksame Aufhebung des Planfeststellungsbe- Vorbehalt einer Freigabe zulassen, die zu erteilen ist, schlusses ist nach § 73 Nummer 1 bekannt zu machen. wenn der Nachweis über die Erfüllung angeordneter § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist Auflagen erbracht worden ist. Auf Anforderung der nicht anzuwenden. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 (6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses § 51 kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn Umweltverträglichkeitsprüfung 1. auf der betreffenden Fläche zuvor bereits ein Plan Die Prüfung der Umweltverträglichkeit von Wind- festgestellt worden ist, der nach Absatz 5, nach energieanlagen auf See nach den Bestimmungen des § 46 Absatz 5 oder nach § 64 Absatz 1 Satz 1 Num- Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann mer 1 zweiter Halbsatz unwirksam geworden ist, und aufgrund einer nach den §§ 5 bis 12 beim Flächenent- das Recht zur Nutzung der Fläche im Anschluss an wicklungsplan oder der Voruntersuchung bereits durch- die Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlus- geführten Strategischen Umweltprüfung auf zusätz- ses erneut nach Teil 3 Abschnitt 2 ausgeschrieben liche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen be- und bezuschlagt worden ist oder schränkt werden. Gleiches gilt, soweit eine Windener- 2. die Voraussetzungen des § 74 Absatz 6 Satz 1 des gieanlage auf See in einem vom Bundesfachplan Off- Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. shore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes fest- gelegten Cluster oder einem Vorrang-, Vorbehalts- oder (7) Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plange- Eignungsgebiet eines Raumordnungsplans nach § 17 nehmigung für eine Windenergieanlage auf See werden Absatz 3 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes liegt. nur befristet erteilt. Die Befristung richtet sich nach der Dauer des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25 § 52 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Eine Ver- Veränderungssperre längerung der Befristung ist möglich, wenn der Flä- chenentwicklungsplan keine unmittelbar anschließende (1) Die Planfeststellungsbehörde kann in der aus- Nachnutzung nach § 8 Absatz 3 vorsieht. schließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland Seegebiete festlegen, in denen bestimmte (8) § 15 Absatz 2 Satz 3 des Bundesnaturschutz- Einrichtungen vorübergehend nicht planfestgestellt oder gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine plangenehmigt werden (Veränderungssperre). Diese See- Beeinträchtigung ersetzt ist, wenn und sobald die be- gebiete müssen für die Errichtung von Infrastrukturen einträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem für den Stromtransport nach den Festlegungen des betroffenen Naturraum oder, falls dies nicht möglich ist, Bundesfachplans Offshore nach § 17a des Energiewirt- in einem benachbarten Naturraum in gleichwertiger schaftsgesetzes und des Flächenentwicklungsplans Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild land- nach § 5 geeignet sein. Die Veränderungssperre darf schaftsgerecht neu gestaltet ist. nur solche Einrichtungen erfassen, die die Errichtung von Infrastrukturen für den Stromtransport behindern § 49 können. Vorläufige Anordnung (2) Die Planfeststellungsbehörde legt die Dauer der Veränderungssperre fest. Sie gilt längstens bis zu einer Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann Sicherung des Bundesfachplans Offshore nach § 17a die Planfeststellungsbehörde nach Zustimmung des des Energiewirtschaftsgesetzes und des Flächenent- Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine wicklungsplans nach § 5 durch die Raumordnung. Die vorläufige Anordnung erlassen, in der Teilmaßnahmen Veränderungssperre ist nach § 73 Nummer 1 sowie in zur Vorbereitung der Errichtung festgesetzt werden, zwei überregionalen Tageszeitungen zu veröffentlichen. wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit, insbeson- dere der effizienten Netznutzung, den alsbaldigen Be- § 53 ginn der Arbeiten erfordern und die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 48 Ab- Sicherheitszonen satz 4 zu berücksichtigenden Belange gewahrt werden. (1) Die Planfeststellungsbehörde kann in der aus- In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur schließlichen Wirtschaftszone Sicherheitszonen um Sicherung dieser Belange und der Umfang der vorläufig die Einrichtungen einrichten, soweit dies zur Gewähr- zulässigen Bauarbeiten festzulegen. Sie ist nach § 73 leistung der Sicherheit der Schifffahrt oder der Einrich- Nummer 1 bekannt zu machen. Die vorläufige Anord- tungen notwendig ist. Soweit die Einrichtung der Sicher- nung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen sechs Mona- heitszonen zur Gewährleistung der Sicherheit der Schiff- ten nach ihrem Erlass mit den Arbeiten begonnen wird. fahrt erforderlich ist, bedarf sie des Einvernehmens der Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit die Teil- Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. maßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig (2) Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich in erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen. einem Abstand von bis zu 500 Metern, gemessen von jedem Punkt des äußeren Randes, um die Einrichtun- § 50 gen erstrecken. Die Breite einer Sicherheitszone darf Einvernehmensregelung 500 Meter überschreiten, wenn allgemein anerkannte internationale Normen dies gestatten oder die zustän- Die Feststellung des Plans oder die Plangenehmi- dige internationale Organisation dies empfiehlt. gung und eine vorläufige Anordnung nach § 49 bedür- fen des Einvernehmens der Generaldirektion Wasser- § 54 straßen und Schifffahrt. Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Si- Bekanntmachung der cherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen ist, Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet Die Planfeststellungsbehörde macht die Einrichtun- oder ausgeglichen werden kann. gen und die von ihr nach § 53 eingerichteten Sicher- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2327 heitszonen nach § 73 Nummer 1 bekannt und trägt sie erklären. In der Bestellung sind die Aufgaben und Be- in die amtlichen Seekarten ein. fugnisse genau zu beschreiben; die Befugnisse müssen den Aufgaben entsprechen. Die verantwortlichen Per- Abschnitt 2 sonen sind unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Errichtung, Betrieb Hydrographie unverzüglich nach der Bestellung nam- und Beseitigung von Einrichtungen haft zu machen. Die Änderung der Stellung im Betrieb und das Ausscheiden verantwortlicher Personen sind Unterabschnitt 1 dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Allgemeine Bestimmungen unverzüglich anzuzeigen. (5) Der Adressat eines Planfeststellungsbeschlusses § 55 oder einer Plangenehmigung hat dem Bundesamt für Pflichten der verantwortlichen Personen Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzei- Die im Sinn von § 56 verantwortlichen Personen ha- gen, wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die ben sicherzustellen, dass von der Einrichtung während Plangenehmigung auf einen anderen übertragen wird. der Errichtung, des Betriebs und nach einer Betriebs- Das Gleiche gilt für den Betreiber, wenn der Betrieb einstellung der Anlage auf eine andere Person übertragen wird. 1. keine Gefahren für die Meeresumwelt und § 57 2. keine Beeinträchtigungen Überwachung der Einrichtungen a) der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, (1) Die Einrichtungen, ihre Errichtung und ihr Betrieb b) der Sicherheit der Landes- und Bündnisver- unterliegen der Überwachung durch das Bundesamt für teidigung, Seeschifffahrt und Hydrographie. Die Generaldirektion c) sonstiger überwiegender öffentlicher Belange Wasserstraßen und Schifffahrt wird beteiligt, soweit oder dies der Überwachung der Sicherheit und Leichtigkeit d) privater Rechte des Verkehrs dient. ausgehen. Abweichende Zustände sind von den ver- (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra- antwortlichen Personen unverzüglich dem Bundesamt phie kann im Einzelfall die zur Durchführung des Teils 4 für Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden. erforderlichen Anordnungen treffen. Es kann insbeson- dere Gebote oder Verbote gegenüber den verantwort- § 56 lichen Personen zur Durchsetzung der in § 55 genann- ten Pflichten machen. Verantwortliche Personen (3) Führt eine Einrichtung, ihre Errichtung oder ihr (1) Die verantwortlichen Personen für die Erfüllung Betrieb zu einer Gefahr für die Meeresumwelt oder einer der Pflichten, die sich aus diesem Teil des Gesetzes Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des oder aus Verwaltungsakten zu Errichtung, Betrieb und Verkehrs oder einer Beeinträchtigung der Sicherheit Betriebseinstellung von Einrichtungen ergeben, sind der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstiger 1. der Adressat des Planfeststellungsbeschlusses oder überwiegender öffentlicher Belange, kann das Bundes- der Plangenehmigung, bei juristischen Personen amt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Errichtung und Personenhandelsgesellschaften die nach Ge- oder den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Her- setz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Ver- stellung des ordnungsgemäßen Zustands untersagen, tretung berufenen Personen, soweit sich die Beeinträchtigung oder die Gefahr auf 2. der Betreiber der Anlage, bei juristischen Personen andere Weise nicht abwenden lässt oder die Einstellung und Personenhandelsgesellschaften die nach Ge- der Errichtung oder des Betriebs zur Aufklärung der setz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Ver- Ursachen der Beeinträchtigung oder der Gefahr uner- tretung berufenen Personen, und lässlich ist. Kann die Beeinträchtigung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden, kann die 3. die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs Planfeststellungsbehörde einen zuvor ergangenen Plan- oder eines Betriebsteils bestellten Personen im Rah- feststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung auf- men ihrer Aufgaben und Befugnisse. heben und die Beseitigung der Anlage anordnen. (2) Als verantwortliche Personen im Sinn des Absat- zes 1 Nummer 3 dürfen nur Personen beschäftigt (4) Wird eine Einrichtung ohne erforderliche Plan- werden, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befug- feststellung oder Plangenehmigung errichtet, betrieben nisse erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und oder wesentlich geändert, so kann das Bundesamt für körperliche Eignung besitzen. Seeschifffahrt und Hydrographie die Fortsetzung der Tätigkeit vorläufig oder endgültig untersagen. Es kann (3) Verantwortliche Personen im Sinn des Absat- anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche zes 1 Nummer 3 sind in einer für die planmäßige und Planfeststellung oder Plangenehmigung errichtet, be- sichere Führung des Betriebs erforderlichen Zahl zu trieben oder wesentlich geändert wird, zu beseitigen bestellen. Die Aufgaben und Befugnisse der verant- ist. Es muss die Beseitigung anordnen, wenn die Mee- wortlichen Personen sind eindeutig und lückenlos fest- resumwelt, die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver- zusetzen sowie so aufeinander abzustimmen, dass eine kehrs, die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidi- geordnete Zusammenarbeit gewährleistet ist. gung oder sonstige überwiegende öffentliche Belange (4) Die Bestellung und die Abberufung verantwort- oder private Rechte nicht auf andere Weise ausrei- licher Personen sind schriftlich oder elektronisch zu chend gewahrt werden können. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 (5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra- 1. innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Zu- phie kann die weitere Errichtung oder den weiteren Be- schläge nach § 23 oder § 34 die zur Durchführung trieb einer Einrichtung durch den Betreiber oder einen des Anhörungsverfahrens nach § 73 Absatz 1 des mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Plan erfor- wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässig- derlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschiff- keit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von fahrt und Hydrographie einreichen, Rechtsvorschriften zum Schutz der Meeresumwelt, der 2. spätestens 24 Monate vor dem verbindlichen Fertig- Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Sicherheit stellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstiger den Nachweis über eine bestehende Finanzierung überwiegender öffentlicher Belange dartun. Dem Be- für die Errichtung von Windenergieanlagen auf See treiber der Einrichtung ist auf Antrag die Erlaubnis zu in dem Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge erteilen, die Einrichtung durch eine Person betreiben erbringen; für den Nachweis über eine bestehende zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Finanzierung sind verbindliche Verträge über die Betrieb der Einrichtung bietet. Bestellung der Windenergieanlagen, der Fundamen- (6) Die Bestimmungen über Rücknahme oder Wider- te, der für die Windenergieanlagen vorgesehenen ruf eines Verwaltungsaktes bleiben unberührt. Umspannanlage und der parkinternen Verkabelung vorzulegen, § 58 3. spätestens drei Monate vor dem verbindlichen Fer- Beseitigung der tigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagen- Einrichtungen, Sicherheitsleistung tur den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung (1) Wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die der Windenergieanlagen auf See begonnen worden Plangenehmigung unwirksam werden, sind die Einrich- ist, tungen in dem Umfang zu beseitigen, wie dies die in 4. innerhalb von sechs Monaten nach dem verbind- § 48 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 genannten Belange er- lichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundes- fordern. netzagentur den Nachweis erbringen, dass die tech- (2) Die allgemein anerkannten internationalen Nor- nische Betriebsbereitschaft mindestens einer Wind- men zur Beseitigung sind als Mindeststandard zu be- energieanlage auf See hergestellt worden ist, und rücksichtigen. 5. innerhalb von 18 Monaten nach dem verbindlichen (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra- Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetz- phie kann im Planfeststellungsbeschluss oder in der agentur den Nachweis erbringen, dass die techni- Plangenehmigung die Leistung einer geeigneten Sicher- sche Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen heit nach Maßgabe der Anlage zu diesem Gesetz an- auf See insgesamt hergestellt worden ist; diese An- ordnen, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten forderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung Beseitigungspflicht sicherzustellen. der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Pro- zent der bezuschlagten Gebotsmenge entspricht, (4) Soweit die Planfeststellungsbehörde eine Sicher- heit nach Absatz 3 angeordnet hat, bleibt bei Übergang vorbehaltlich der ausnahmsweisen Festsetzung abwei- des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangeneh- chender Realisierungsfristen in der Übergangsphase migung auf einen anderen Vorhabenträger der vorige nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 fünfter Halbsatz. Vorhabenträger so lange zur Beseitigung verpflichtet, (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra- wie nicht der andere Vorhabenträger eine Sicherheit phie muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen mittei- erbracht und die Planfeststellungsbehörde deren Ge- len, ob die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens eignetheit festgestellt hat. erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Die (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch für Einrichtungen Mitteilung ist für Entscheidungen über einen Widerruf anzuwenden, die nach § 48 Absatz 6 keiner Planfest- nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 verbindlich. stellung bedürfen. § 60 Unterabschnitt 2 Sanktionen bei Besondere Bestimmungen Nichteinhaltung der Realisierungsfristen für Windenergieanlagen auf See (1) Bezuschlagte Bieter müssen an den regelverant- § 59 wortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leis- ten, wenn sie gegen die Fristen nach § 59 Absatz 2 ver- Realisierungsfristen stoßen. (1) Die Fristen für bezuschlagte Bieter, ihre Wind- (2) Die Höhe der Pönale nach § 55 des Erneuerbare- energieanlagen auf See technisch betriebsbereit her- Energien-Gesetzes entspricht zustellen, werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Zuschlags und von den Fertigstellungsterminen für die 1. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Offshore-Anbindungsleitung bestimmt. Die Fertigstel- Nummer 1 der nach § 21 oder nach § 32 zu leisten- lungstermine bestimmen sich nach dem in § 17d Ab- den Sicherheit, satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten 2. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Ab- Verfahren. satz 2 Nummer 2 30 Prozent der nach § 21 oder (2) Bezuschlagte Bieter müssen nach § 32 zu leistenden Sicherheit, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2329 3. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Ab- 2. die nach § 59 Absatz 2 maßgeblichen Fristen im er- satz 2 Nummer 3 70 Prozent der nach § 21 oder forderlichen Umfang verlängern. nach § 32 zu leistenden Sicherheit, 4. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Ab- § 62 satz 2 Nummer 4 einem Zwölftel der verbleibenden Rückgabe von Zuschlägen nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit und Planfeststellungsbeschlüssen für jeden Kalendermonat, in dem nicht die techni- (1) Der bezuschlagte Bieter darf den Zuschlag oder sche Betriebsbereitschaft mindestens einer Wind- den Planfeststellungsbeschluss nicht zurückgeben. energieanlage auf See hergestellt worden ist, und (2) Abweichend von Absatz 1 kann der bezuschlagte 5. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Ab- Bieter einen Zuschlag spätestens bis zum Ablauf der satz 2 Nummer 5 dem Wert, der sich aus dem Betrag Frist zur Erbringung des Nachweises über eine beste- der verbleibenden nach § 21 oder nach § 32 zu leis- hende Finanzierung nach § 59 Absatz 2 Nummer 2 tenden Sicherheit multipliziert mit dem Quotienten ganz oder teilweise durch eine unbedingte und schrift- aus der installierten Leistung der nicht betriebsbe- lich Rückgabeerklärung gegenüber der Bundesnetz- reiten Windenergieanlagen und der bezuschlagten agentur ohne Pflicht zur Pönale zurückgeben, wenn Gebotsmenge ergibt. sich im Planfeststellungsverfahren, in einem Verfahren (2a) Absatz 2 ist bei Verstößen gegen Fristen, die zum Erhalt von Freigaben nach § 48 Absatz 2 Satz 2 nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 fünfter Halbsatz festge- oder bei der Errichtung der Windenergieanlagen auf legt worden sind, nach Maßgabe dieser Festlegung See herausstellt, dass entsprechend anzuwenden. 1. in den Unterlagen nach § 10 Absatz 1 enthaltene (3) Unbeschadet der Pönale nach den Absätzen 1, 2 Feststellungen unzutreffend sind und dies die Wirt- und 2a muss die Bundesnetzagentur einen Zuschlag schaftlichkeit des Betriebs der Windenergieanlagen widerrufen, wenn der bezuschlagte Bieter eine der auf See in erheblichem Umfang beeinträchtigt oder folgenden Fristen nicht einhält: 2. der Errichtung der Windenergieanlagen auf See ein 1. die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 1, bis zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbares Hindernis rechtlicher oder tatsächlicher Art entgegensteht, das 2. die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 2 oder durch Anpassung der Planung nicht beseitigt wer- 3. die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 5. den kann oder dessen Beseitigung dem Bieter unter In den Fällen nach Satz 1 Nummer 3 erfolgt der Wider- Berücksichtigung der Kosten der Anpassung der ruf eines Zuschlags in dem Umfang, der sich aus der Planung nicht zumutbar ist. Differenz der bezuschlagten Gebotsmenge und der Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 stellt installierten Leistung der betriebsbereiten Windenergie- auf Antrag des Bieters fest anlagen auf See ergibt. 1. für Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 die für die Voruntersuchung zuständige Stelle, § 61 2. für Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 das Ausnahme von den Sanktionen Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen (1) Pönalen nach § 60 Absatz 1, 2 und 2a sind nicht § 63 zu leisten und die Bundesnetzagentur darf den Zu- Übergang von Zuschlägen schlag nicht nach § 60 Absatz 3 widerrufen, soweit und Planfeststellungsbeschlüssen 1. der bezuschlagte Bieter ohne eigenes Verschulden (1) Zuschläge nach § 23 oder § 34 dürfen nicht auf verhindert war, die betreffende Frist einzuhalten, Anlagen auf anderen Flächen übertragen werden. wobei ihm das Verschulden sämtlicher von ihm im Zusammenhang mit der Errichtung der Windenergie- (2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Zuschläge anlagen auf See beauftragter Personen, einschließ- auf andere Personen übertragen werden. Sie gelten lich sämtlicher unterbeauftragter Personen, zuge- für und gegen den Rechtsnachfolger des bezuschlag- rechnet wird, und ten Bieters. Hierbei gehen sämtliche Rechtsfolgen des Zuschlags nach § 24 oder nach § 37 gemeinsam über. 2. es nach den Umständen des Einzelfalles überwie- Sofern bereits ein Planfeststellungsbeschluss oder eine gend wahrscheinlich ist, dass der bezuschlagte Bie- Plangenehmigung zur Errichtung von Windenergieanla- ter mit Wegfall des Hinderungsgrundes willens und gen auf See auf der bezuschlagten Fläche erteilt wur- wirtschaftlich und technisch in der Lage ist, die Wind- den, gehen diese mit dem Zuschlag über. energieanlagen auf See unverzüglich zu errichten. (3) Bei der Übertragung eines Planfeststellungsbe- (2) Es wird vermutet, dass die Säumnis einer Frist schlusses oder einer Plangenehmigung für die Errich- nach § 59 Absatz 2 auf einem Verschulden des bezu- tung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See schlagten Bieters oder dem Verschulden der von ihm nach § 56 Absatz 5 gehen der Zuschlag für die Fläche, im Zusammenhang mit der Errichtung der Windenergie- auf der die Anlagen errichtet und betrieben werden, und anlagen auf See beauftragten Personen, einschließlich sämtliche seiner Rechtsfolgen mit über. sämtlicher unterbeauftragter Personen, beruht. (4) Eine Übertragung oder Rechtsnachfolge nach (3) Die Bundesnetzagentur muss auf Antrag des den Absätzen 2 oder 3 müssen der Bundesnetzagentur, Bieters dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie 1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 und dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetz- feststellen und betreiber unverzüglich angezeigt werden. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 (5) Werden der Planfeststellungsbeschluss oder die 2. für dieses Gebot eine Pönale nach § 60 Absatz 1 Plangenehmigung nach Erteilung des Zuschlags geän- und 2 geleistet hat und die Einbehaltung der Sicher- dert, bleibt der Zuschlag auf den geänderten Planfest- heit nicht länger zur Erfüllung und Absicherung von stellungsbeschluss oder die geänderte Plangenehmi- Ansprüchen auf weitere Pönalen erforderlich ist. gung bezogen, der Umfang des Zuschlags verändert sich nicht. § 66 § 64 Nachnutzung; Verpflichtungserklärung Rechtsfolgen der Unwirksamkeit (1) Abweichend von § 58 kann eine gesetzliche Be- von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen stimmung zur Nachnutzung von Flächen, die bereits für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See (1) Wird ein Zuschlag unwirksam, genutzt werden oder worden sind, vorsehen, dass für 1. erlischt das ausschließliche Recht zur Durchführung die Nachnutzung durch einen Dritten eines Planfeststellungsverfahrens nach § 24 Ab- 1. die Windenergieanlagen auf See und die zugehöri- satz 1 Nummer 1; ein für eine bezuschlagte Fläche gen Einrichtungen an diesen ohne Anspruch auf eine oder ein bezuschlagtes bestehendes Projekt ergan- Gegenleistung übereignet und herausgegeben wer- gener Planfeststellungsbeschluss oder eine erteilte den müssen und Plangenehmigung werden unwirksam; ist zum Zeit- punkt, an dem der Zuschlag nach § 23 oder nach 2. bestimmte Informationen und Unterlagen, die bei der § 34 unwirksam wird, der Plan noch nicht festgestellt Errichtung und dem Betrieb der Einrichtungen erho- oder die Plangenehmigung noch nicht erteilt, ist das ben worden sind, an diesen ohne Anspruch auf eine Planfeststellungsverfahren oder das Plangenehmi- Gegenleistung übereignet und herausgegeben wer- gungsverfahren zu beenden, den müssen. 2. erlischt der Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 (2) Der Vorhabenträger muss gegenüber der Plan- des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, und feststellungsbehörde frei von Bedingungen, Befristun- 3. erlischt der Anspruch auf Anschluss und entfällt die gen oder sonstigen Nebenbestimmung schriftlich erklä- zugewiesene Netzanbindungskapazität nach § 24 ren, dass er für die Zeit nach Ablauf der Dauer des Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 37 Absatz 1 Num- Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des mer 2. Erneuerbare-Energien-Gesetzes in den Fällen des Ab- satzes 1 Nummer 1 die Windenergieanlage auf See und Wird ein Zuschlag teilweise unwirksam, treten die die zugehörigen Anlagen und in den Fällen des Absat- Rechtsfolgen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 in entspre- zes 1 Nummer 2 die Informationen und Unterlagen je- chendem Umfang ein. weils ohne Anspruch auf eine Gegenleistung übereig- (2) Werden ganz oder teilweise nen und herausgeben wird. Sofern ein Dritter Eigen- tümer oder Besitzer der Windenergieanlagen auf See 1. ein Planfeststellungsverfahren oder ein Verfahren zur oder der zugehörigen Einrichtungen ist oder während Genehmigung durch ablehnenden Bescheid been- der Dauer des Anspruchs auf die Marktprämie nach det, oder § 25 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes wird, 2. ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Genehmi- muss dieser eine Verpflichtungserklärung nach Satz 1 gung unwirksam, abgeben; im Fall des nachträglichen Erwerbs muss die Erklärung unverzüglich nach Eigentums- oder Besitz- wird ein für die betreffende Fläche erteilter Zuschlag in erwerb abgegeben werden. § 41 Absatz 3 ist entspre- dem gleichen Umfang unwirksam. chend anzuwenden. (3) Die Planfeststellungsbehörde muss bei einem unwirksamen Zuschlag den Umfang der Unwirksamkeit § 67 des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangeneh- Nutzung von Unterlagen migung oder die Beendigung des Planfeststellungsver- fahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens nach (1) Die Planfeststellungsbehörde kann im Fall der Absatz 1 nach § 73 Nummer 1 bekannt machen. Die Unwirksamkeit von Planfeststellungsbeschlüssen nach Bundesnetzagentur stellt im Fall des Absatzes 2 den § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, der Beendigung von Umfang der Unwirksamkeit des Zuschlags auf Antrag Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungs- des Bieters oder des anbindungsverpflichteten Über- verfahren nach § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder tragungsnetzbetreibers durch Verwaltungsakt fest. der Aufhebung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen nach § 48 Absatz 5 sämtliche im § 65 Rahmen des Verfahrens vom Vorhabenträger einge- reichten Unterlagen zur Aktualisierung und Ergänzung Erstattung von Sicherheiten der Unterlagen nach § 10 Absatz 1 verwenden und im bei Realisierung oder Erfüllung von Pönalen Fall eines weiteren Planfeststellungsverfahrens auf der Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinter- betreffenden Fläche einem neuen Vorhabenträger zur legten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, Verfügung stellen. wenn der Bieter (2) Die Planfeststellungsbehörde muss die nach Ab- 1. nach § 59 Absatz 2 Nummer 5 den Nachweis über satz 1 aktualisierten und ergänzten Unterlagen der Bun- die Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft desnetzagentur zur Durchführung der Ausschreibung der Windenergieanlagen auf See erbracht hat oder auf der betreffenden Fläche nach § 16 übermitteln. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2331 (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, so- satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beginnt in weit in den Unterlagen Betriebs- und Geschäftsge- diesem Fall abweichend von § 25 Satz 3 des Erneuer- heimnisse des Vorhabenträgers enthalten sind. bare-Energien-Gesetzes erst, wenn der Anlagenbetrei- ber den Anspruch geltend machen darf. Te i l 5 (5) Der Nachweis, dass eine Anlage eine Pilotwind- Besondere Bestimmungen energieanlage nach § 3 Nummer 6 ist, ist vom Anlagen- für Pilotwindenergieanlagen auf See betreiber durch eine Bescheinigung der Bundesnetz- agentur zu führen. Die Bundesnetzagentur kann die § 68 Bescheinigung auf Antrag des Anlagenbetreibers aus- stellen, wenn der Antragsteller geeignete Unterlagen Feststellung einer einreicht, die nachweisen, dass es sich bei einer Wind- Pilotwindenergieanlage auf See energieanlage auf See in der ausschließlichen Wirt- Die Bundesnetzagentur stellt im Einvernehmen mit schaftszone oder im Küstenmeer um eine Pilotwind- dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie energieanlage handelt. auf Antrag fest, ob es sich bei einer Windenergieanlage auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im § 70 Küstenmeer um eine Pilotwindenergieanlage auf See Netzanbindungskapazität; nach § 3 Nummer 6 handelt. Mit dem Antrag müssen Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung geeignete Unterlagen eingereicht werden, die belegen, dass (1) Zur Anbindung einer Pilotwindenergieanlage auf See kann der Betreiber die zugewiesene Netzanbin- 1. es sich um eine der ersten drei Anlagen eines Typs dungskapazität nutzen, die er einer Windenergieanlage auf See handelt und 1. aufgrund eines Zuschlags nach § 23 oder nach § 34 2. die Windenergieanlage auf See eine wesentliche, auf einer nach dem Flächenentwicklungsplan vorge- weit über den Stand der Technik hinausgehende In- sehenen Offshore-Anbindungsleitung oder auf einer novation darstellt. Offshore-Anbindungsleitung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 hat, § 69 2. aufgrund einer unbedingten Netzanbindungszusage Zahlungsanspruch für Strom nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgeset- aus Pilotwindenergieanlagen auf See zes oder einer Zuweisung nach § 17d Absatz 3 (1) Für Strom aus Pilotwindenergieanlagen auf See Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küsten- dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung auf einer meer besteht nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 ein vorhandenen Offshore-Anbindungsleitung hat, oder Anspruch auf Zahlung nach § 19 Absatz 1 des Erneuer- 3. aufgrund einer Zuweisung nach Absatz 2 hat. bare-Energien-Gesetzes. (2) Auf Antrag, der zusammen mit dem Antrag auf (2) Der anzulegende Wert für Pilotwindenergiean- Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach lagen auf See nach Absatz 1 entspricht § 68 gestellt werden muss, weist die Bundesnetzagen- 1. für Pilotwindenergieanlagen auf See, die nach dem tur im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2026 in und Hydrographie dem Betreiber für eine Pilotwind- Betrieb genommen werden, dem Höchstwert nach energieanlage auf See durch Bescheid Netzanbin- § 33 und dungskapazität auf einer Offshore-Anbindungsleitung 2. für Pilotwindenergieanlagen auf See, die ab dem zu, die im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2 1. Januar 2026 in Betrieb genommen werden, dem als verfügbar ausgewiesen ist. Später gestellte Anträge Höchstwert nach § 22. von anderen Betreibern von Pilotwindenergieanlagen auf See auf Zuweisung derselben Netzanbindungs- (3) Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergiean- kapazität sind mit der Zuweisung nach Satz 1 abzu- lagen auf See mit einer installierten Leistung von insge- lehnen. Die Zuweisung erfolgt höchstens in dem samt mehr als 50 Megawatt an das Register nach § 3 Umfang, der im Flächenentwicklungsplan als verfügbar Nummer 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als in ausgewiesen ist. Die Bundesnetzagentur kann Betrieb genommen gemeldet worden sind, entfällt der Anspruch auf die Zahlung nach § 19 Absatz 1 des Er- 1. die Zuweisung von Netzanbindungskapazität für neuerbare-Energien-Gesetzes für alle Pilotwindenergie- Pilotwindenergieanlagen auf See mit Nebenbe- anlagen auf See, durch deren Inbetriebnahme die Grenze stimmungen nach § 36 des Verwaltungsverfahrens- der installierten Leistung von 50 Megawatt überschrit- gesetzes versehen, oder ten wird. Die Bundesnetzagentur informiert hierüber die 2. durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energie- Anlagenbetreiber und die Betreiber von Übertragungs- wirtschaftsgesetzes nähere Bestimmungen zum netzen, an deren Netz die Anlagen angeschlossen sind. Verfahren zur Zuweisung treffen; dies schließt ins- (4) Die Betreiber der Windenergieanlagen auf See, besondere Festlegungen zur Art und Ausgestaltung für deren Strom der Anspruch nach Absatz 3 entfällt, des Zuweisungsverfahrens und zu den Mindest- können ihren Anspruch vorrangig und in der zeitlichen voraussetzungen für die Zuweisung von Netzan- Reihenfolge ihrer Meldung an das Register nach § 3 bindungskapazitäten für Pilotwindenergieanlagen Nummer 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ab auf See ein. dem folgenden Kalenderjahr geltend machen, solange (3) § 48 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 ist für Pilot- die Grenze der installierten Leistung von 50 Megawatt windenergieanlagen auf See in der ausschließlichen nicht überschritten wird. Der Anspruch nach § 19 Ab- Wirtschaftszone mit der Maßgabe anzuwenden, dass Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 auch ohne Vorliegen eines Zuschlags der Plan fest- b) die Festlegung von Mindestgebotswerten, gestellt oder die Plangenehmigung erteilt werden darf, c) eine von § 23 abweichende Preisbildung und den wenn der Vorhabenträger für die Pilotwindenergie- Ablauf der Ausschreibungen, anlagen auf See über Netzanbindungskapazität nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 verfügt. Im Übrigen d) die Art, die Form, das Verfahren, den Inhalt der ist Teil 4 mit Ausnahme von Abschnitt 2 Unterab- Zuschlagserteilung, die Kriterien für die Zu- schnitt 2 auf Pilotwindenergieanlagen auf See in der schlagserteilung und die Bestimmung des Zu- ausschließlichen Wirtschaftszone entsprechend anzu- schlagswerts, und wenden. 3. zur Sicherstellung der Errichtung der Windenergie- anlagen auf See Te i l 6 a) eine Änderung der Fristen nach § 59 oder ergän- Sonstige Bestimmungen zende Fristen, insbesondere wenn die Zeitabläufe des Planfeststellungsverfahrens sich tatsächlich § 71 anders entwickeln oder sich aus der technischen Entwicklung eine wesentliche Änderung der zu- Verordnungsermächtigung grunde liegenden Bauzeiten für die Windenergie- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie anlagen auf See oder die Offshore-Anbindungs- wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim- leitungen ergibt, mung des Bundesrats – im Fall der Nummer 4 im Ein- b) von § 60 Absatz 3 abweichende oder diesen er- vernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und gänzende Bestimmungen zu den Voraussetzun- digitale Infrastruktur – zu regeln gen eines Widerrufs des Zuschlags entsprechend 1. im Bereich der Voruntersuchung von Flächen nach einer Änderung oder Ergänzung von Fristen nach Teil 2 Abschnitt 2 Buchstabe a, und a) weitere Untersuchungsgegenstände der Vorunter- c) Anpassungen der Höhe von Pönalen nach § 60 suchung über die in § 10 Absatz 1 genannten Absatz 1 und 2 entsprechend einer Änderung hinaus zur Bereitstellung von Informationen, die oder Ergänzung von Fristen nach Buchstabe a, zu einer wettbewerblichen Ermittlung der Markt- und prämie nach § 22 des Erneuerbare-Energien- 4. der Hilfe welcher anderen Behörden sich die für die Gesetzes beitragen, Voruntersuchung zuständige Stelle bei der Erfüllung b) nähere Anforderungen an den Umfang der in § 10 ihrer Aufgaben im Bereich der Voruntersuchung von Absatz 1 genannten Untersuchungsgegenstände, Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2 und das Bundesamt insbesondere solche, die sich aus aktualisierten für Seeschifffahrt und Hydrographie bei der Erfüllung technischen Standards der Untersuchungen er- seiner Aufgaben im Bereich der Zulassung von Ein- geben, richtungen nach den §§ 45 bis 54 bedienen darf. c) ergänzende Festlegungen zu § 10 Absatz 1 § 72 Satz 3, wann eine Einhaltung des Standes von Wissenschaft und Technik vermutet wird, wenn Rechtsschutz bei neue technische Standards zu den genannten Ausschreibungen für bestehende Projekte Untersuchungen vorliegen, Nach Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach d) Kriterien, die bei der Bestimmung der zu installie- § 34 ist für gerichtliche Rechtsbehelfe § 83a des Erneuer- renden Leistung nach § 10 Absatz 3 und der bare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Eignungsprüfung nach § 10 Absatz 2 zusätzlich zu berücksichtigen sind, und § 73 e) einzelne Verfahrensschritte der Voruntersuchung Bekanntmachungen und Unterrichtungen nach § 12, Die nach diesem Gesetz erforderlichen Bekanntma- 2. im Bereich der Ausschreibungen für voruntersuchte chungen und Unterrichtungen müssen in folgenden Flächen nach den §§ 16 bis 25 Medien vorgenommen werden: a) weitere Voraussetzungen zur Teilnahme an den 1. vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Ausschreibungen; dies sind insbesondere auf seiner Internetseite sowie in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die See- aa) Mindestanforderungen an die Eignung der schifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Teilnehmer, Hydrographie), bb) von § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2. von der Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite, abweichende oder dessen Bestimmungen er- gänzende Anforderungen zu der Art, der Form 3. in den nach Landesrecht bestimmten Medien, so- und dem Inhalt von Sicherheiten und zu den weit eine Landesbehörde die Voruntersuchung nach entsprechenden Bestimmungen zur teilwei- den §§ 9 bis 12 wahrnimmt. sen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten, § 74 cc) die Festlegung, wie Teilnehmer an den Aus- Verwaltungsvollstreckung schreibungen die Einhaltung der Anforderun- Für die Durchsetzung der im Planfeststellungs- gen nach den Doppelbuchstaben aa und bb beschluss oder in der Plangenehmigung nach § 48 ge- nachweisen müssen, troffenen Regelungen sind die Bestimmungen des Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2333 zweiten Abschnitts des Verwaltungsvollstreckungsge- die öffentliche Bekanntmachung nach § 2a der See- setzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein anlagenverordnung in der vor dem 31. Januar 2012 Zwangsgeld in Höhe bis zu 500 000 Euro angeordnet geltenden Fassung vor dem 31. Januar 2012 erfolgt ist. werden kann. § 78 § 75 Wahrnehmung von Bußgeldvorschriften Aufgaben durch die Bundesnetzagentur (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundes- fahrlässig netzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund 1. ohne Planfeststellungsbeschluss oder ohne Plan- dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind genehmigung nach § 45 Absatz 1 eine Einrichtung die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschafts- errichtet, betreibt oder ändert oder gesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 57 Absatz 3 Absatz 10, des § 71a, des § 91 und der §§ 95 bis 101 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt. sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße (2) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. § 30 Ab- nach diesem Gesetz werden von den Beschlusskam- satz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mern getroffen. ist anzuwenden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 § 79 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist Fachaufsicht über das das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie § 76 Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Aufgaben Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz obliegt Die Gebührenerhebung für individuell zurechenbare 1. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den soweit die Wahrnehmung folgender Aufgaben be- auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen troffen ist: erfolgt aufgrund von Besonderen Gebührenverordnun- gen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes, a) nach den §§ 4 bis 8, die für Ausschreibungen nach Teil 3 dieses Gesetzes b) nach den §§ 9 bis 12, soweit das Bundesamt für vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Seeschifffahrt und Hydrographie die Voruntersu- und für Zulassungen nach Teil 4 Abschnitt 1 dieses Ge- chung wahrnimmt, und setzes vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen werden. c) nach den §§ 45 bis 58 in Bezug auf Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergie auf See § 77 und Übergangsbestimmung 2. im Übrigen dem Bundesministerium für Verkehr und für Veränderungssperren digitale Infrastruktur. Eine nach § 10 der Seeanlagenverordnung in der vor Diese Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht sind im dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung festgelegte Benehmen mit dem jeweils anderen Bundesministerium Veränderungssperre gilt nicht für Anlagen, bei denen wahrzunehmen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 Anlage (zu § 58 Absatz 3) Anforderungen an Sicherheitsleistungen 1. Die Planfeststellungsbehörde entscheidet über Art, Umfang und Höhe der Sicherheit. Der Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plange- nehmigung oder der Betreiber der Anlage leistet vor Beginn der Errichtung der Anlage die im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung geregelte Sicherheit und weist dies gegenüber dem Bundesamt für See- schifffahrt und Hydrographie nach. 2. Die Art der Sicherheit ist so zu wählen, dass der Sicherungszweck stets gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere für den Fall des Übergangs des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber und, soweit der Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder der Betreiber der Anlage eine juristische Person ist, für den Fall der Vornahme von Änderungen an dieser juristischen Person. 3. Die Planfeststellungsbehörde kann zu Art und Umfang der Sicherheit und zu deren Überprüfung Gutachten bei Dritten in Auftrag geben. Die Kosten hier- für trägt der Genehmigungsinhaber. 4. Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheits- leistungen können insbesondere die Beibringung einer Konzernbürgschaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinsti- tutes als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Betrieb- liche Rückstellungen können zugelassen werden, soweit sie insolvenzsicher sind und bei Eintritt des Sicherungsfalls uneingeschränkt für den Sicherungs- zweck zur Verfügung stehen. 5. Der Umfang und die Höhe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen, dass ausreichende Mittel für den Rückbau der Anlage nach Maßgabe des Plan- feststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung zur Verfügung stehen. 6. Die finanzielle Sicherheit ist mindestens alle vier Jahre von der Planfeststel- lungsbehörde mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen; sie ist anzupassen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Im Laufe der Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des Siche- rungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Inhabers des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder des Betrei- bers der Anlage entzogen sind. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann die Planfeststellungsbehörde dem Unter- nehmer für die Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicher- heit zu verringern ist, hat die Planfeststellungsbehörde die nicht mehr erfor- derliche Sicherheit unverzüglich freizugeben. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2335
Artikel 3 2. In § 3 Nummer 18b wird die Angabe „§ 5 Num- mer 14“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 21“ er- Änderung der setzt. Verwaltungsgerichtsordnung 3. § 12b Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verwal- a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein tungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekannt- Komma ersetzt. machung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Oktober b) Folgende Nummer 7 wird angefügt: 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird fol- „7. beginnend mit der Vorlage des ersten Ent- gende Nummer 4a eingefügt: wurfs des Netzentwicklungsplans im Jahr 2018 alle wirksamen Maßnahmen zur be- „4a. Planfeststellungsverfahren für die Errichtung, den darfsgerechten Optimierung, Verstärkung und Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach zum Ausbau der Offshore-Anbindungsleitun- § 45 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Geset- gen in der ausschließlichen Wirtschaftszone zes,“. und im Küstenmeer einschließlich der Netz- anknüpfungspunkte an Land, die bis zum
Artikel 4 Ende des Betrachtungszeitraums nach § 12a Absatz 1 Satz 2 für einen schrittweisen, be- Änderung des darfsgerechten und wirtschaftlichen Ausbau Gesetzes über die sowie einen sicheren und zuverlässigen Be- Umweltverträglichkeitsprüfung trieb der Offshore-Anbindungsleitungen so- In Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglich- wie zum Weitertransport des auf See erzeug- keitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom ten Stroms erforderlich sind; für die Maßnah- 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Ar- men nach dieser Nummer werden Angaben tikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I zum geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung S. 2490) geändert worden ist, werden vor Nummer 2 vorgesehen; hierbei müssen die Festlegun- die folgenden Nummern 1.17 und 1.18 eingefügt: gen des zuletzt bekannt gemachten Flächen- entwicklungsplans nach den §§ 4 bis 8 des „1.17 Flächenentwicklungspläne nach § 5 des Wind- Windenergie-auf-See-Gesetzes zu Grunde ge- energie-auf-See-Gesetzes legt werden.“ 1.18 Feststellungen der Eignung einer Fläche und der 4. § 13 wird wie folgt geändert: installierbaren Leistung auf der Fläche nach § 12 a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge- Absatz 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes“. fügt: „(6a) Die Betreiber von Übertragungsnetzen
Artikel 5 können mit Betreibern von KWK-Anlagen ver- Änderung des tragliche Vereinbarungen zur Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung aus der KWK-Anlage Gesetzes gegen und gleichzeitigen Lieferung von elektrischer Wettbewerbsbeschränkungen Energie für die Aufrechterhaltung der Wärmever- § 47g des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- sorgung nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 kungen in der Fassung der Bekanntmachung vom Satz 2 schließen, wenn die KWK-Anlage 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch 1. technisch unter Berücksichtigung ihrer Größe
Artikel 4 Absatz 8 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 und Lage im Netz geeignet ist, zur Beseiti- (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie folgt gung von Gefährdungen oder Störungen der geändert: Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizi- 1. In Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe „§ 20“ durch tätsversorgungssystems aufgrund von Netz- die Angabe „§ 21b“ ersetzt. engpässen im Höchstspannungsnetz effizient beizutragen, 2. In Absatz 8 wird die Angabe „§ 5 Nummer 9“ durch 2. sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in die Angabe „§ 3 Nummer 16“ ersetzt. einem Netzausbaugebiet nach § 36c Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes befindet,
Artikel 6 3. vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen Änderung des worden ist und Energiewirtschaftsgesetzes 4. eine installierte elektrische Leistung von mehr als 500 Kilowatt hat. Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des In der vertraglichen Vereinbarung nach Satz 1 ist Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geän- zu regeln, dass dert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. die Reduzierung der Wirkleistungseinspei- sung und die Lieferung von elektrischer Ener- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17d gie zum Zweck der Aufrechterhaltung der wie folgt gefasst: Wärmeversorgung abweichend von § 3 Ab- „§ 17d Umsetzung der Netzentwicklungspläne und satz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes des Flächenentwicklungsplans“. und den §§ 14 und 15 des Erneuerbare-Ener- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 gien-Gesetzes eine Maßnahme nach Absatz 1 Prognose nach Satz 1 enthält eine Schätzung Nummer 2 ist, die gegenüber den übrigen der Kosten.“ Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 nach- 5. § 13i wird wie folgt geändert: rangig durchzuführen ist, a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Zahl „10“ durch die 2. für die Reduzierung der Wirkleistungseinspei- Zahl „5“ ersetzt. sung vom Betreiber des Übertragungsnetzes b) In Absatz 3 Nummer 2 wird der Punkt am Ende eine angemessene Vergütung zu zahlen ist und durch ein Komma ersetzt, und es wird folgende die Kosten für die Lieferung der elektrischen Nummer 3 angefügt: Energie zu erstatten sind; § 13a Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden, und „3. Regelungen zu vertraglichen Vereinbarun- gen nach § 13 Absatz 6a vorzusehen, insbe- 3. die erforderlichen Kosten für die Investition sondere Übertragungsnetzbetreiber in dem für die elektrische Wärmeerzeugung vom Be- Netzausbaugebiet nach § 36c des Erneuer- treiber des Übertragungsnetzes einmalig er- bare-Energien-Gesetzes zum Abschluss von stattet werden. vertraglichen Vereinbarungen in einem be- stimmten Umfang zu verpflichten und Rege- Die Betreiber der Übertragungsnetze müssen lungen für die Auswahl der geeigneten sich bei der Auswahl der KWK-Anlagen, mit KWK-Anlagen festzulegen.“ denen vertragliche Vereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden, auf die 6. § 17a wird wie folgt geändert: KWK-Anlagen beschränken, die kostengünstig a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe und effizient zur Beseitigung von Netzengpässen „§ 5 Nummer 36“ durch die Angabe „§ 3 Num- beitragen können. Die vertragliche Vereinbarung mer 49“ ersetzt. muss mindestens für fünf Jahre abgeschlossen b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: werden und ist mindestens vier Wochen vor dem Abschluss der Bundesnetzagentur und spätes- „(7) Ab dem 31. Dezember 2017 erstellt das tens vier Wochen nach dem Abschluss den Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie anderen Betreibern von Übertragungsnetzen zu keinen Bundesfachplan Offshore mehr.“ übermitteln. Sie dürfen nur von Übertragungs- 7. § 17b wird wie folgt geändert: netzbetreibern aufgrund von Engpässen im Über- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: tragungsnetz abgeschlossen werden, § 14 Ab- satz 1 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. „Dabei sind insbesondere die in § 4 Nummer 2 Die installierte elektrische Leistung von Wärme- des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie die in erzeugern, die aufgrund einer vertraglichen Ver- § 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geregel- einbarung mit den KWK-Anlagen nach den ten Ziele für einen stetigen und kosteneffizienten Sätzen 1 und 2 installiert wird, darf 2 Gigawatt Ausbau der Windenergie auf See zugrunde zu nicht überschreiten. Sofern die installierte elek- legen und die Verteilung des Zubaus nach § 27 trische Leistung von Wärmeerzeugern, die auf- Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu grund von vertraglichen Vereinbarungen mit berücksichtigen.“ den KWK-Anlagen nach den Sätzen 1 und 2 in- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- stalliert wird, 2 Gigawatt im Netzausbaugebiet fügt: nicht erreicht, wird die Bundesregierung unmit- „(3) Der Offshore-Netzentwicklungsplan ent- telbar einen Vorschlag für eine Rechtsverord- hält Festlegungen, in welchem Umfang die An- nung nach § 13i Absatz 1 und 2 vorlegen, damit bindung von bestehenden Projekten im Sinn auch andere Technologien als zuschaltbare Las- des § 26 Absatz 2 des Windenergie-auf-See- ten zum Einsatz kommen können, sofern diese Gesetzes ausnahmsweise über einen anderen geeignet sind, zur Beseitigung von Gefährdun- im Bundesfachplan Offshore nach § 17a fest- gen oder Störungen der Sicherheit oder Zuver- gelegten Cluster gemäß § 17d Absatz 3 erfolgen lässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems kann.“ aufgrund von Netzengpässen im Höchstspan- nungsnetz effizient beizutragen.“ c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: b) Folgender Absatz 10 wird angefügt: „(5) Ab dem 1. Januar 2018 legen die Betrei- „(10) Die Betreiber von Übertragungsnetzen ber von Übertragungsnetzen keinen Offshore- erstellen jährlich gemeinsam eine Prognose des Netzentwicklungsplan mehr vor.“ Umfangs von Maßnahmen nach den Absätzen 1 8. § 17c wird wie folgt geändert: und 2, die aufgrund von Netzengpässen not- wendig sind, und übermitteln diese jedes Jahr a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: spätestens zum 1. November an die Bundes- „Die Bestätigung des Offshore-Netzentwick- netzagentur. Betrachtungsjahre sowie zugrunde lungsplans erfolgt für Maßnahmen nach § 17b liegende Annahmen, Parameter und Szenarien Absatz 1 Satz 2, deren geplanter Zeitpunkt der für die Prognose nach Satz 1 sind der im je- Fertigstellung nach dem Jahr 2025 liegt, unter weiligen Jahr erstellten Systemanalyse und den dem Vorbehalt der entsprechenden Festlegung in dem jeweiligen Jahr oder einem Vorjahr er- der jeweiligen Offshore-Anbindungsleitung im stellten ergänzenden Analysen nach § 3 Absatz 2 Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Wind- der Netzreserveverordnung zu entnehmen. Die energie-auf-See-Gesetzes.“ Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2337 b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- lichen Fertigstellungstermine der Offshore-Anbin- fügt: dungsleitung der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffent- „(2) Die Regulierungsbehörde kann in Abstim- lichen. Nach Bekanntmachung der voraussicht- mung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und lichen Fertigstellungstermine nach Satz 4 hat der an- Hydrographie eine bereits erfolgte Bestätigung bindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit des Offshore-Netzentwicklungsplans nach Be- den Betreibern der Windenergieanlage auf See, die kanntmachung der Zuschläge nach § 34 des gemäß der §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf- Windenergie-auf-See-Gesetzes aus dem Ge- See-Gesetzes einen Zuschlag erhalten haben, je- botstermin vom 1. März 2018 ändern, soweit weils einen Realisierungsfahrplan abzustimmen, der der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetz- die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur betreiber die betreffende Offshore-Anbindungs- Errichtung der Windenergieanlage auf See und zur leitung noch nicht beauftragt hat und die Ände- Herstellung des Netzanschlusses enthält. Dabei rung für eine geordnete und effiziente Nutzung sind die Fristen zur Realisierung der Windenergie- und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitung anlage auf See gemäß § 59 des Windenergie-auf- erforderlich ist.“ See-Gesetzes zu berücksichtigen. Der anbindungs- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgen- verpflichtete Übertragungsnetzbetreiber und der Be- der Satz wird angefügt: treiber der Windenergieanlage auf See haben sich regelmäßig über den Fortschritt bei der Errichtung „Ab dem Jahr 2020 ist kein Offshore-Umset- der Windenergieanlage auf See und der Herstellung zungsbericht mehr von den Übertragungsnetz- des Netzanschlusses zu unterrichten; mögliche Ver- betreibern vorzulegen.“ zögerungen oder Abweichungen vom Realisierungs- fahrplan nach Satz 5 sind unverzüglich mitzuteilen. 9. § 17d wird wie folgt gefasst: Die bekannt gemachten voraussichtlichen Fertig- „§ 17d stellungstermine können nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bun- Umsetzung der desamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ge- Netzentwicklungspläne und ändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die des Flächenentwicklungsplans Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteilig- (1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren ten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Monate Regelzone die Netzanbindung von Windenergiean- vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung wer- lagen auf See erfolgen soll (anbindungsverpflichte- den die bekannt gemachten Fertigstellungstermine ter Übertragungsnetzbetreiber), haben die Offshore- jeweils verbindlich. Anbindungsleitungen entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem (3) Betreiber von Windenergieanlagen auf See 1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des mit einem Zuschlag nach den §§ 23 oder 34 Netzentwicklungsplans und des Flächenentwick- des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhalten aus- lungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See- schließlich eine Kapazität auf der Offshore-Anbin- Gesetzes zu errichten und zu betreiben. Sie haben dungsleitung, die zur Anbindung des entsprechen- mit der Umsetzung der Netzanbindungen von Wind- den Clusters im Bundesfachplan Offshore nach energieanlagen auf See entsprechend den Vorga- § 17a oder der entsprechenden Fläche im Flächen- ben des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab entwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf- dem 1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben See-Gesetzes vorgesehen ist. Ausnahmsweise kann des Netzentwicklungsplans und des Flächenent- eine Anbindung über einen anderen im Bundes- wicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf- fachplan Offshore nach § 17a festgelegten Cluster See-Gesetzes zu beginnen und die Errichtung der erfolgen, sofern dies im Bundesfachplan Offshore Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See und im Offshore-Netzentwicklungsplan ausdrücklich zügig voranzutreiben. Eine Offshore-Anbindungs- vorgesehen ist und dies für eine geordnete und leitung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertig- effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore- stellung ein Teil des Energieversorgungsnetzes. Anbindungsleitungen erforderlich ist. (2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungs- (4) Die Regulierungsbehörde kann im Benehmen netzbetreiber beauftragt die Offshore-Anbindungs- mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- leitung so rechtzeitig, dass die Fertigstellungs- graphie dem Betreiber einer Windenergieanlage auf termine in den im Offshore-Netzentwicklungsplan See, der über zugewiesene Netzanbindungskapazi- oder ab dem 1. Januar 2019 im Flächenentwick- tät verfügt, die Netzanbindungskapazität entziehen lungsplan dafür festgelegten Kalenderjahren liegen. und ihm Netzanbindungskapazität auf einer ande- In jedem Fall beauftragt er die Offshore-Anbin- ren Offshore-Anbindungsleitung zuweisen (Kapazi- dungsleitung nicht, bevor die Eignung einer durch tätsverlagerung), soweit dies einer geordneten und sie anzubindenden Fläche zur Nutzung von Wind- effizienten Nutzung und Auslastung von Offshore- energie auf See gemäß § 12 des Windenergie-auf- Anbindungsleitungen dient und soweit dem die See-Gesetzes festgestellt wurde. In diesem Fall be- Bestimmungen des Bundesfachplans Offshore und auftragt er die Offshore-Anbindungsleitung unver- ab dem 1. Januar 2019 des Netzentwicklungs- züglich nach der Eignungsfeststellung. Der anbin- plans und des Flächenentwicklungsplans gemäß dungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nicht ent- nach Auftragsvergabe die Daten der voraussicht- gegenstehen. Vor der Entscheidung sind der be- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 troffene Betreiber einer Windenergieanlage auf See gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ge- und der betroffene anbindungsverpflichtete Über- mäß Absatz 1 errichtet werden muss, nicht entspre- tragungsnetzbetreiber zu hören. chend diesen Vorgaben errichtet.“ (5) Wird ein Zuschlag nach den §§ 23 oder 34 10. § 17e wird wie folgt geändert: des Windenergie-auf-See-Gesetzes unwirksam, ent- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: fällt die zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der entsprechenden Offshore-Anbindungsleitung, die aa) In Satz 1 werden die Wörter „der nach § 19 zur Anbindung der Fläche vorgesehen ist. Die Regu- des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Ver- lierungsbehörde teilt dem anbindungsverpflichteten bindung mit § 50 des Erneuerbare-Ener- Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die Unwirk- gien-Gesetzes im Fall der Einspeisung erfol- samkeit eines Zuschlags mit und ergreift im Be- genden Vergütung“ durch die Wörter „des nehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Geset- und Hydrographie angemessene Maßnahmen für zes in Verbindung mit § 47 des Erneuerbare- eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslas- Energien-Gesetzes im Fall der Direktver- tung der betroffenen Offshore-Anbindungsleitung. marktung bestehenden Zahlungsanspruchs Vor der Entscheidung ist der betroffene anbindungs- abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde“ er- verpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören. setzt. (6) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind bb) In Satz 4 werden die Wörter „vollständige, verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Geset- Kosten nach Absatz 1, den §§ 17a und 17b und zes in Verbindung mit § 50 des Erneuerbare- ab dem 1. Januar 2019 des § 12b Absatz 1 Satz 3 Energien-Gesetzes im Fall der Einspeisung Nummer 7 sowie des Flächenentwicklungsplans ge- erfolgenden Vergütung“ durch die Wörter mäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes über „Erfüllung des vollständigen, nach § 19 des eine finanzielle Verrechnung untereinander auszu- Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbin- gleichen; § 28 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme- dung mit § 47 des Erneuerbare-Energien- Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Gesetzes im Fall der Direktvermarktung bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich (7) Die Regulierungsbehörde kann durch Fest- 0,4 Cent pro Kilowattstunde“ ersetzt. legung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1. zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Off- aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 17d Absatz 2 shore-Netzentwicklungsplans nach § 17b; dies Satz 5“ durch die Wörter „§ 17d Absatz 2 schließt die Festlegung weiterer Kriterien zur Be- Satz 9“ ersetzt. stimmung der zeitlichen Abfolge der Umsetzung bb) In Satz 2 werden die Wörter „vollständige, ein, nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Geset- 2. zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungs- zes in Verbindung mit § 50 des Erneuerbare- plans und ab dem 1. Januar 2019 zur Umset- Energien-Gesetzes im Fall der Einspeisung zung des Netzentwicklungsplans und des Flä- erfolgenden Vergütung“ durch die Wörter chenentwicklungsplans gemäß § 5 des Wind- „Erfüllung des vollständigen, nach § 19 des energie-auf-See-Gesetzes, zu den erforderlichen Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbin- Schritten, die die Betreiber von Übertragungs- dung mit § 47 des Erneuerbare-Energien- netzen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 Gesetzes im Fall der Direktvermarktung zu unternehmen haben, und deren zeitlicher Ab- bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich folge; dies schließt Festlegungen zur Ausschrei- 0,4 Cent pro Kilowattstunde“ ersetzt. bung und Vergabe von Anbindungsleitungen, zur cc) In Satz 6 werden die Wörter „dem verbind- Vereinbarung von Realisierungsfahrplänen nach lichen Fertigstellungstermin“ durch die Wör- Absatz 2 Satz 5, zur Information der Betreiber ter „Dem verbindlichen Fertigstellungster- der anzubindenden Windenergieanlagen auf See min“ und die Wörter „§ 17d Absatz 2 Satz 5“ und zu einem Umsetzungszeitplan ein, und durch die Wörter „§ 17d Absatz 2 Satz 9“ 3. zum Verfahren zur Kapazitätsverlagerung nach ersetzt. Absatz 4 und im Fall der Unwirksamkeit des dd) Satz 7 wird wie folgt gefasst: Zuschlags nach Absatz 5; dies schließt Festle- gungen zur Art und Ausgestaltung der Verfahren „Erhält der Betreiber einer Windenergie- sowie zu möglichen Sicherheitsleistungen oder anlage auf See erst ab einem Zeitpunkt nach Garantien ein. dem verbindlichen Fertigstellungstermin einen Zuschlag nach § 23 oder § 34 des Wind- Festlegungen nach Nummer 3 erfolgen im Einver- energie-auf-See-Gesetzes, so ist dieser Ab- nehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Hydrographie. der Zeitpunkt, ab dem nach § 24 Absatz 1 (8) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwen- Nummer 2 oder § 37 Absatz 1 Nummer 1 den, wenn der anbindungsverpflichtete Übertra- des Windenergie-auf-See-Gesetzes der An- gungsnetzbetreiber eine Leitung, die nach dem Off- spruch auf die Marktprämie nach § 19 des shore-Netzentwicklungsplan oder ab dem 1. Januar Erneuerbare-Energien-Gesetzes frühestens 2019 entsprechend den Vorgaben des Netzent- beginnt, dem verbindlichen Fertigstellungs- wicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans termin gleichsteht.“ Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2339 11. In § 17f Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort 14. § 42 wird wie folgt geändert: „Zwischenfinanzierung“ die Wörter „sowie für Maß- a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „geför- nahmen aus einem der Bundesnetzagentur vorge- dert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ legten Schadensminderungskonzept nach Absatz 3 durch die Wörter „finanziert aus der EEG-Umlage“ Satz 2 und 3, soweit sie nicht der Errichtung und ersetzt. dem Betrieb der Anbindungsleitung dienen,“ einge- fügt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: 12. § 19 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter „nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert“ a) In Absatz 3 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen. durch die Wörter „aus der EEG-Umlage b) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5 finanziert“ ersetzt. ersetzt: bb) Folgender Satz wird angefügt: „(4) Betreiber von Energieversorgungsnetzen „Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind haben die allgemeinen technischen Mindestan- berechtigt, für den Anteil von Strom aus er- forderungen nach Absatz 1 und Absatz 3 unter neuerbaren Energien, finanziert aus der Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung EEG-Umlage, unter Beachtung der Vor- (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April schriften des Erneuerbare-Energien-Geset- 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit zes in der Stromkennzeichnung auszuwei- Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger sen, in welchem Umfang dieser Stromanteil (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1) zu erstellen. Die in regionalem Zusammenhang zum Strom- nach Satz 1 erstellten allgemeinen technischen verbrauch erzeugt worden ist.“ Mindestanforderungen sind innerhalb des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Ver- 15. In § 43 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 5 bandes zu konsultieren und abzustimmen. Der Nummer 36“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 49“ Verband nimmt als beauftragte Stelle insoweit ersetzt. die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 der Verord- 16. § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: nung (EU) 2016/631 der Kommission vom a) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „bis 21“ 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex die Wörter „, Entscheidungen nach § 13k“ einge- mit Netzanschlussbestimmungen für Stromer- fügt. zeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1) wahr. Die Regulierungsbehörde kann Änderungen des b) In Nummer 7 werden nach der Angabe „§ 13j vorgelegten Entwurfs der technischen Mindest- Absatz 4“ die Wörter „und 5“ eingefügt. anforderungen verlangen, soweit dies zur Erfüllung 17. § 63 wird wie folgt geändert: des Zwecks nach Absatz 3 Satz 1 erforderlich ist. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: (5) Die allgemeinen technischen Mindest- anforderungen sind der Regulierungsbehörde „Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag und dem Bundesministerium für Wirtschaft und jährlich über den Netzausbau, den Kraftwerks- Energie vor deren Verabschiedung mitzuteilen. bestand sowie Energieeffizienz und die sich da- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- raus ergebenden Herausforderungen und legt gie unterrichtet die Europäische Kommission erforderliche Handlungsempfehlungen vor (Mo- nach Artikel 4 und Artikel 5 der Richtlinie (EU) nitoringbericht).“ 2015/1535 des Europäischen Parlaments und b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „auf- des Rates vom 9. September 2015 über ein zunehmen“ die Wörter „(Monitoringbericht Elek- Informationsverfahren auf dem Gebiet der tech- trizitäts- und Gasmarkt)“ eingefügt. nischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. c) In Absatz 3a Satz 1 werden nach den Wörtern L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Die Verabschiedung „beeinflusst worden ist“ die Wörter „(Bericht der allgemeinen technischen Mindestanforde- über die Mindesterzeugung)“ eingefügt. rungen darf nicht vor Ablauf der jeweils maßgeb- 18. In § 117a wird in Satz 1 die Angabe „§ 5 Nr. 1“ lichen Fristen nach Artikel 6 dieser Richtlinie er- durch die Angabe „§ 3 Nummer 1“ und die Angabe folgen.“ „§ 5 Nummer 9“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 16“ 13. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ersetzt. a) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein 19. § 118 wird wie folgt geändert: Komma ersetzt. a) Absatz 13 wird wie folgt geändert: b) Folgende Nummer 13 wird angefügt: aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 17d Absatz 6 Satz 3“ die Wörter „in der bis zum „13. die Entwicklung der Ausschreibungen ab- 31. Dezember 2016 geltenden Fassung“ ein- schaltbarer Lasten durch die Betreiber von gefügt. Übertragungsnetzen nach § 13 Absatz 6 Satz 1, insbesondere soweit die Bundesre- bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 17d gierung mit Zustimmung des Bundestages Absatz 6 Satz 4“ die Wörter „in der bis zum eine entsprechende Rechtsverordnung nach 31. Dezember 2016 geltenden Fassung“ ein- § 13i Absatz 1 und 2 erlassen hat.“ gefügt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 b) In Absatz 14 werden nach den Wörtern „§ 17d (20) Der Offshore-Netzentwicklungsplan für Absatz 3 Satz 2“ die Wörter „in der bis zum das Zieljahr 2025 enthält alle Maßnahmen, die 31. Dezember 2016 geltenden Fassung“ einge- erforderlich sind, um einen hinreichenden Wett- fügt. bewerb unter den bestehenden Projekten im Rahmen der Ausschreibung nach § 26 des Wind- c) Absatz 16 wird wie folgt gefasst: energie-auf-See-Gesetzes zu gewährleisten. Der „(16) Das Verfahren zur Erstellung und Bestä- Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr tigung des Offshore-Netzentwicklungsplans für 2025 soll für die Ostsee die zur Erreichung der das Zieljahr 2025 nach den §§ 17b und 17c wird in § 27 Absatz 3 und 4 des Windenergie-auf- nach den bis zum 31. Dezember 2015 geltenden See-Gesetzes festgelegten Menge erforderlichen Vorschriften fortgeführt. Das Verfahren zur Er- Maßnahmen mit einer geplanten Fertigstellung stellung und Bestätigung des Netzentwicklungs- ab dem Jahr 2021 vorsehen, jedoch eine Über- plans für das Zieljahr 2025 nach den §§ 12b und tragungskapazität von 750 Megawatt insgesamt 12c wird nicht fortgeführt. Das mit der Vorlage nicht überschreiten. Der Offshore-Netzentwick- des Szenariorahmens am 10. Januar 2016 be- lungsplan für das Zieljahr 2025 soll für die Nord- gonnene Verfahren zur Erstellung und Bestäti- see die zur Erreichung der Verteilung nach § 27 gung des Netzentwicklungsplans sowie des Off- Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes er- shore-Netzentwicklungsplans nach den §§ 12b, forderlichen Maßnahmen mit einer geplanten 12c, 17b und 17c wird nach den seit dem 1. Ja- Fertigstellung ab dem Jahr 2022 vorsehen. nuar 2016 geltenden Vorschriften durchgeführt.“ (21) Für Windenergieanlagen auf See, die eine d) Die folgenden Absätze 19 bis 22 werden ange- unbedingte Netzanbindungszusage nach Ab- fügt: satz 12 oder eine Kapazitätszuweisung nach „(19) Abweichend von § 17d kann die Regu- § 17d Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Dezember lierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundes- 2016 geltenden Fassung erhalten haben, sind amt für Seeschifffahrt und Hydrographie bis zum die §§ 17d und 17e in der am 31. Dezember 31. Dezember 2016 Betreibern von Pilotwind- 2016 geltenden Fassung anzuwenden. energieanlagen auf See nach § 3 Nummer 6 (22) § 13 Absatz 6a ist nach dem 31. Dezem- des Windenergie-auf-See-Gesetzes auf Antrag ber 2023 nicht mehr anzuwenden. Zuvor nach Anschlusskapazität bis zu höchstens 50 Mega- § 13 Absatz 6a geschlossene Verträge laufen watt auf einer bestehenden oder beauftragten bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit Offshore-Anbindungsleitung zuweisen, soweit weiter.“ entsprechende Kapazitäten auf Offshore-Anbin- dungsleitungen zur Verfügung stehen und der jeweilige Betreiber von Pilotwindenergieanlagen Artikel 7 auf See ein hinreichendes Konzept zur Anbin- dung der Pilotwindenergieanlagen auf See an Änderung des ein Umspannwerk auf See für den Netzan- Netzausbaubeschleunigungsgesetzes schluss mit seinem Antrag vorlegt. Mit dem An- Übertragungsnetz trag nach Satz 1 müssen geeignete Unterlagen Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra- nach § 68 Satz 2 des Windenergie-auf-See- gungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zu- Gesetzes eingereicht werden. Die Zuweisung letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember der Kapazität erfolgt unter der Bedingung, dass 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist, wird wie 1. die Regulierungsbehörde im Benehmen mit folgt geändert: dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy- drographie spätestens bis zum 30. Juni 2017 1. In § 2 Absatz 5 werden nach dem Wort „Anwen- feststellt, dass es sich um eine Pilotwindener- dungsbereich“ die Wörter „des § 44 Absatz 1 des gieanlage handelt, und Windenergie-auf-See-Gesetzes oder“ eingefügt. 2. der Betreiber der Pilotwindenergieanlage spä- 2. § 5 wird wie folgt geändert: testens bis zum Ablauf von 18 Monaten nach a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. der Kapazitätszuweisung eine Zulassung zur Errichtung dieser Anlagen der Regulierungs- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: behörde vorlegt. „(3) Bei der Durchführung der Bundesfachpla- Die Regulierungsbehörde kann die Zuweisung nung für Anbindungsleitungen von den Offshore- mit Nebenbestimmungen nach § 36 des Verwal- Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüp- tungsverfahrensgesetzes versehen. Die Regulie- fungspunkten an Land ist der Bundesfachplan rungsbehörde entscheidet über die Anträge in Offshore gemäß § 17a des Energiewirtschaftsge- der Reihenfolge ihres Eingangs; später gestellte setzes in der jeweils geltenden Fassung und ab Anträge von anderen Betreibern von Pilotwind- dem 1. Januar 2019 der Flächenentwicklungsplan energieanlagen auf See auf Zuweisung dersel- gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in ben Anbindungskapazität sind mit der Zuwei- der jeweils geltenden Fassung von der Bundes- sung nach Satz 1 abzulehnen. Eine Zuweisung netzagentur zu berücksichtigen.“ von Anschlusskapazität, die dazu führen würde, dass die in Absatz 14 genannte Anschlusskapa- c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab- zität überschritten würde, ist unzulässig. sätze 4 und 5. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2341 3. In § 17 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 17a des des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) ge- Energiewirtschaftsgesetzes“ die Wörter „und ab ändert worden ist, wird wie folgt geändert: dem 1. Januar 2019 im jeweils aktuellen Flächenent- 1. In § 1 werden die Wörter „, mit Ausnahme von flüs- wicklungsplan gemäß § 5 des Windenergie-auf-See- siger Biomasse, die nur zur Anfahr-, Zünd- oder Gesetzes“ eingefügt. Stützfeuerung eingesetzt wird“ gestrichen. 2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „finanzielle För-
Artikel 8 derung nach den Förderbestimmungen“ durch die Änderung der Wörter „Zahlung nach den Bestimmungen“ ersetzt. Biomasseverordnung 3. In § 12 Satz 1 werden die Wörter „die Vergütung § 3 der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 oder finanzielle Förderung nach den Förderbestim- (BGBl. I S. 1234), die zuletzt durch Artikel 12 des Ge- mungen“ durch die Wörter „die Zahlung nach den setzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert Bestimmungen“ ersetzt. worden ist, wird wie folgt geändert: 4. In § 20 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Ver- 1. In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein gütung oder finanzielle Förderung nach den Förder- Komma ersetzt. bestimmungen“ durch die Wörter „die Zahlung nach den Bestimmungen“ ersetzt. 2. Folgende Nummer 12 wird angefügt: „12. Ablaugen der Zellstoffherstellung.“ Artikel 12 Änderung der
Artikel 9 Herkunftsnachweisverordnung Änderung des Die Herkunftsnachweisverordnung vom 28. Novem- Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ber 2011 (BGBl. I S. 2447), die zuletzt durch Artikel 19 Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem- des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) ge- ber 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 14 ändert worden ist, wird wie folgt geändert: des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „Verordnung 1. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt: über Herkunfts- und Regionalnach- „(3) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 be- weise für Strom aus erneuerbaren Energien stehen nicht, soweit der Betreiber der KWK-Anlage (Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung – mit dem Übertragungsnetzbetreiber ausnahmsweise HkRNV)“. unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 6a des 2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Energiewirtschaftsgesetzes eine abweichende ver- „(1) Das Umweltbundesamt betreibt das Her- tragliche Vereinbarung abschließt.“ kunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4 des 2. In § 6 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 5 Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Nummer 22“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 31“ Rechtsverordnung nach § 5.“ ersetzt. 3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: 3. In § 26 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Num- „§ 1a mer 28“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 40“ ersetzt. Regionalnachweisregister (1) Das Umweltbundesamt errichtet und betreibt
Artikel 10 das Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 Änderung der des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe Systemdienstleistungsverordnung der Rechtsverordnung nach § 5. Das Bundesminis- terium für Wirtschaft und Energie macht das Datum Die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli der Inbetriebnahme im Bundesanzeiger bekannt. 2009 (BGBl. I S. 1734), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108) ge- (2) § 1 Absatz 2 bis 4 ist auf das Regionalnach- ändert worden ist, wird wie folgt geändert: weisregister entsprechend anzuwenden.“ 1. In § 2 Absatz 1 und § 3 wird jeweils die Angabe 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „nach § 49“ durch die Wörter „an Land nach § 3 „§ 2a Nummer 48“ ersetzt. Mindestinhalt von Regionalnachweisen 2. In § 6 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 25“ durch Ein Regionalnachweis muss mindestens die fol- die Angabe „§ 52“ ersetzt. genden Angaben enthalten: 3. In § 7 wird die Angabe „§ 32 Absatz 4“ durch die 1. eine einmalige Kennnummer, Angabe „§ 24 Absatz 3“ ersetzt. 2. das Datum der Ausstellung,
Artikel 11 3. den Beginn und das Ende der Erzeugung des Stroms, für den der Regionalnachweis ausgestellt Änderung der wird, Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung 4. das Postleitzahlengebiet, in dem sich der physi- Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom kalische Zählpunkt der Anlage befindet, in der der 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 8 Strom erzeugt wurde, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 5. Angaben dazu, ob und in welcher Art 5. die weitere Ausgestaltung des Herkunftsnach- a) für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, weisregisters und des Regionalnachweisregisters Investitionsbeihilfen geleistet wurden, zu regeln sowie festzulegen, welche Angaben an das Herkunftsnachweisregister und das Regio- b) der Anlagenbetreiber für die Strommenge eine nalnachweisregister übermittelt werden müssen, Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien- wer zur Übermittlung verpflichtet ist und in wel- Gesetz beansprucht hat.“ chem Umfang Netzbetreiber vom Umweltbundes- 5. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: amt Auskunft über die Ausstellung, Übertragung „§ 3 und Entwertung von Regionalnachweisen verlan- gen können; dies schließt Regelungen zum Schutz Grundsätze für Herkunftsnachweise personenbezogener Daten ein, in denen Art, Um- (1) Die Ausstellung, Anerkennung und Übertra- fang und Zweck der Speicherung sowie Lö- gung von Herkunftsnachweisen erfolgen auf Antrag schungsfristen festgelegt werden müssen, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 5. 6. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 6 des (2) Das Umweltbundesamt entwertet Herkunfts- Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu regeln und zu nachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber veröffentlichen, welche Postleitzahlengebiete je- zwölf Monate nach Erzeugung der entsprechenden weils eine Region für die regionale Grünstrom- Strommenge. Entwertete Herkunftsnachweise dür- kennzeichnung um ein oder mehrere Postleit- fen nicht mehr verwendet werden. Sie sind unver- zahlengebiete, in denen Strom verbraucht wird, züglich automatisch zu löschen, sobald sie zur Füh- bilden, rung des Herkunftsnachweisregisters nicht mehr er- 7. für Strom aus Anlagen außerhalb des Bundesge- forderlich sind. biets, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Ener- §4 gien-Gesetzes erhalten haben: Grundsätze für Regionalnachweise a) zu bestimmen, welche Gebiete in den betref- Auf die Ausstellung, Übertragung und Entwertung fenden Staaten von der jeweiligen Region für von Regionalnachweisen ist § 3 entsprechend anzu- die regionale Grünstromkennzeichnung nach wenden mit der Maßgabe, dass das Umweltbundes- § 79a Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Ge- amt Regionalnachweise nach ihrer Verwendung, setzes umfasst sind, und die Veröffentlichung spätestens aber 24 Monate nach Erzeugung der ent- dieser Gebiete zu regeln, sprechenden Strommenge, entwertet.“ b) Anforderungen zu regeln an die Ausstellung, 6. Die §§ 5 bis 8 werden durch folgenden § 5 ersetzt: Übertragung und Entwertung von Regional- „§ 5 nachweisen für Strom aus Anlagen in Gebieten nach Buchstabe a, Übertragung der Verordnungsermächtigung 8. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 5 Satz 3 (1) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Bestimmun- Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bun- gen zum Nachweis zu treffen, dass die Über- desministerium für Wirtschaft und Energie tragung von Regionalnachweisen nur entlang der 1. weitere Anforderungen an den Inhalt, die Gültig- vertraglichen Lieferkette erfolgt ist, keitsdauer und die Form der Herkunftsnachweise 9. die konkrete Gestaltung der Ausweisung der re- und der Regionalnachweise sowie die verwende- gionalen Herkunft nach § 79a des Erneuerbare- ten Datenformate und Schnittstellen zu anderen Energien-Gesetzes in der Stromkennzeichnung informationstechnischen Systemen festzulegen, zu regeln, insbesondere die textliche und grafi- 2. Anforderungen zu regeln an sche Darstellung. a) die Ausstellung, Übertragung und Entwertung (2) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch von Herkunftsnachweisen und Regionalnach- Rechtsverordnung die für Amtshandlungen des weisen und Umweltbundesamtes im Zusammenhang mit der b) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Ent- Strom aus erneuerbaren Energien aus dem wertung von Herkunftsnachweisen und der Aus- Ausland nach § 79 Absatz 3 des Erneuerba- stellung, Übertragung und Entwertung von Regio- re-Energien-Gesetzes, nalnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunfts- nachweisregisters und des Regionalnachweisregis- 3. Voraussetzungen für die vorläufige oder dauer- ters gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebüh- hafte Sperrung von Konten und den Ausschluss rensätze sowie die erstattungsfähigen Auslagen von Kontoinhabern von der Nutzung des Her- nach § 87 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu kunftsnachweisregisters und des Regionalnach- bestimmen.“ weisregisters festzulegen, 4. das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung, Artikel 13 Übertragung und Entwertung von Herkunftsnach- Änderung der weisen und die Ausstellung, Übertragung und Ent- wertung von Regionalnachweisen zu regeln sowie Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung festzulegen, wie Antragstellerinnen und Antrag- Die Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung vom steller dabei die Einhaltung der Anforderungen 15. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch nach Nummer 2 nachweisen müssen, sowie Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 21. Dezember Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2343 2015 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, wird wie bb) In Satz 2 wird das Wort „Herkunftsnachweis- folgt geändert: Durchführungsverordnung“ durch das Wort 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchfüh- rungsverordnung“ ersetzt. „Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnach-
Artikel 15 weise für Strom aus erneuerbaren Energien (Herkunfts- und Regionalnachweis- Änderung der Durchführungsverordnung – HkRNDV)“. Anlagenregisterverordnung 2. In § 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 5“ durch die Die Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 Angabe „§ 3“ ersetzt. (BGBl. I S. 1320), die zuletzt durch Artikel 10 des Ge- 3. In § 6 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 3 Satz 2 wird setzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert jeweils das Wort „Förderung“ durch das Wort „Zah- worden ist, wird wie folgt geändert: lung“ ersetzt. 1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „unter Beachtung 4. In § 10 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 5 von § 9 des Bundesdatenschutzgesetztes und der Nummer 36 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgeset- durch die Wörter „§ 3 Nummer 7 des Windenergie- zes in der Fassung der Bekanntmachung vom auf-See-Gesetzes“ ersetzt. 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I 5. In § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die S. 2814) geändert worden ist, und“ gestrichen. Wörter „§ 33g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch die Wörter „dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ 2. § 2 wird wie folgt geändert: ersetzt. a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 6. In § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils die „1. „Anlage“ eine Anlage im Sinn des § 3 Num- Angabe „§ 5“ durch die Angaben „§ 3“ ersetzt. mer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 7. § 22 wird wie folgt geändert: im Bundesgebiet, wobei mehrere Solaranla- gen unabhängig von den Eigentumsverhält- a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „keine fi- nissen für die Zwecke dieser Rechtsverord- nanzielle Förderung gezahlt wird“ durch die Wör- nung als eine Anlage gelten, wenn sie sich ter „keine Zahlung nach § 19 oder § 50 des Er- auf demselben Grundstück, demselben Ge- neuerbare-Energien-Gesetzes in der für die An- bäude, demselben Betriebsgelände oder lage jeweils geltenden Fassung erfolgt“ ersetzt. sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe be- b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „finanzielle finden und denselben Betreiber haben; Anla- Förderung“ durch das Wort „Zahlung“ und die gen, die außerhalb des Bundesgebiets er- Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 21b“ ersetzt. richtet werden, sind Anlagen im Sinn dieser Rechtsverordnung, wenn und soweit dies in
Artikel 14 einer Rechtsverordnung nach § 88a des Er- neuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung Änderung der mit einer völkerrechtlichen Vereinbarung so Herkunftsnachweis-Gebührenverordnung bestimmt worden ist,“. Die Herkunftsnachweis-Gebührenverordnung vom b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: 17. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2703) wird wie folgt ge- ändert: aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: lungsenergie“ durch das Wort „Solaranla- „Gebührenverordnung gen“ ersetzt. zur Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung bb) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende (Herkunfts- und Regionalnachweis- durch ein Komma ersetzt. Gebührenverordnung – HkRNGebV)“. c) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden ange- 2. § 1 wird wie folgt geändert: fügt: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Herkunfts- „3. „großes Unternehmen“ ein Unternehmen, nachweisen“ die Wörter „und der Ausstellung, das kein KMU im Sinn der Nummer 4 ist, Übertragung und Entwertung von Regionalnach- weisen“ und nach dem Wort „Herkunftsnachweis- 4. „KMU“ ein Unternehmen im Sinn der Emp- registers“ die Wörter „und des Regionalnach- fehlung 2003/361/EG der Kommission vom weisregisters“ eingefügt. 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom aa) In Satz 1 wird das Wort „Herkunftsnachweis- 20. Mai 2003, S. 36) in der jeweils geltenden Durchführungsverordnung“ jeweils durch das Fassung.“ Wort „Herkunfts- und Regionalnachweis- Durchführungsverordnung“ ersetzt und wer- 3. § 3 wird wie folgt geändert: den nach dem Wort „Herkunftsnachweis- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „in register“ die Wörter „oder das Regionalnach- Betrieb genommen werden“ die Wörter „oder weisregister“ eingefügt. nach § 39f Absatz 3 Satz 1 oder § 40 Absatz 2 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach aa) nach § 3 Nummer 37 des Er- dem 31. Dezember 2016 als neu in Betrieb ge- neuerbare-Energien-Gesetzes nommen gelten“ eingefügt. oder b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: bb) nach § 3 Nummer 6 des Wind- energie-auf-See-Gesetzes,“. aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ddd) Der bisherige Buchstabe f wird Buch- eingefügt: stabe g. „1a. den Hauptwirtschaftszweig auf Ebene eee) Nach Nummer 13 wird folgende Num- der NACE-Gruppe, in dem sie tätig mer 13a eingefügt: sind, die Angabe, ob sie ein KMU oder ein großes Unternehmen sind, die Ge- „13a. im Fall der Ertüchtigung einer bietseinheit der Ebene 2 nach der Sys- Wasserkraftanlage tematik der Gebietseinheiten für die a) die Art der Ertüchtigungsmaß- Statistik nach der Verordnung (EG) nahme, Nr. 1059/2003 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Mai 2003 b) deren Zulassungspflichtigkeit über die Schaffung einer gemeinsamen sowie Klassifikation der Gebietseinheiten für c) die Höhe der Steigerung des die Statistik (NUTS), zuletzt geändert Leistungsvermögens,“. durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 c) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: der Kommission vom 8. August 2014, in der jeweils geltenden Fassung und, „Die Angaben müssen bei bestehenden Bio- sofern vorhanden, ihre Umsatzsteuer- masseanlagen, die als neu in Betrieb genommen Identifikationsnummer nach § 27a des gelten, innerhalb von drei Wochen nach dem Umsatzsteuergesetzes in der jeweils nach § 39f Absatz 2 des Erneuerbare-Energien- geltenden Fassung; dies gilt nicht, Gesetzes bestimmten Tag und bei nach § 40 Ab- wenn für den in der Anlage erzeugten satz 2 Satz 3 ertüchtigten Wasserkraftanlagen Strom dem Grunde nach kein Zah- innerhalb von drei Wochen nach der erstmaligen lungsanspruch nach § 19 des Erneuer- Inbetriebsetzung der Anlage nach Abschluss der bare-Energien-Gesetzes besteht,“. Ertüchtigungsmaßnahme übermittelt werden.“ bb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 52“ durch 4. § 4 wird wie folgt geändert: die Angabe „§ 50“ ersetzt. a) In Absatz 2 Nummer 6 wird das Wort „Frei- flächenanlagen“ durch die Wörter „Solaranlagen cc) Nummer 12 wird wie folgt geändert: mit einer installierten Leistung von mehr als aaa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst: 750 Kilowatt“ und werden die Wörter „§ 14 Ab- satz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Freiflächen- „d) die Standortgüte, wenn es sich um ausschreibungsverordnung“ durch die Wörter eine Windenergieanlage an Land „§ 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des handelt; zu diesem Zweck sind Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt. aus den Gutachten nach § 36h Ab- satz 4 des Erneuerbare-Energien- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Gesetzes die folgenden Angaben aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort zu übermitteln: „wenn“ gestrichen. aa) die mittlere Windgeschwindig- bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: keit auf Nabenhöhe in Meter „1. wenn und soweit sie ein bezuschlagtes pro Sekunde, Gebot entwertet hat oder“. bb) Formparameter und Skalenpa- cc) In Nummer 2 wird vor den Wörtern „für die rameter der Weibull-Verteilung Anlage“ das Wort „wenn“ eingefügt. der Windverhältnisse auf Na- 5. § 5 wird wie folgt geändert: benhöhe und a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 cc) das Verhältnis des Standorter- Nummer 6 und 7“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 trags zum Referenzertrag nach Nummer 6, 7 und 15“ ersetzt. der Anlage 2 zum Erneuerbare- Energien-Gesetz,“. b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 der Seeanlagenverordnung“ durch die Wörter „§ 45 bbb) In Buchstabe e wird das Wort „und“ am Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes“ Ende durch ein Komma ersetzt. ersetzt. ccc) Nach Buchstabe e wird folgender 6. § 6 wird wie folgt geändert: Buchstabe f eingefügt: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird gestrichen. „f) die Angabe, ob es sich bei der b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b Windenergieanlage um eine Pilot- wird jeweils die Angabe „§ 100 Absatz 1“ durch windenergieanlage handelt die Angabe „§ 100 Absatz 2“ ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2345 c) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe 3. im Anschluss an die Vorlage eines Stilllegungs- „§ 54“ durch die Angabe „§ 50b“ ersetzt. nachweises nach § 100 Absatz 3 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch den An- d) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort lagenbetreiber: „Förderung“ durch das Wort „Zahlung“ und die Angabe „§ 100 Absatz 1“ durch die Angabe a) die Kennziffern nach § 7 Absatz 5 der stillge- „§ 100 Absatz 2“ ersetzt. legten Anlagen und e) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird aufgehoben. b) die installierte Leistung der Anlage, die einen Zahlungsanspruch nach § 100 Absatz 3 f) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Num- Satz 2 und 3 oder Satz 4 zweiter Halbsatz mer 1, 2 und 5“ durch die Wörter „Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat, und 5“ ersetzt. 4. die Höchstbemessungsleistung von Biogasan- 7. In § 7 Absatz 4 werden die Wörter „finanziellen För- lagen nach § 101 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des derung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ Erneuerbare-Energien-Gesetzes.“ durch die Wörter „Zahlung nach § 19 Absatz 1 oder 9. § 9 wird wie folgt geändert: § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt. a) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Aus- 8. § 8 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: gleichsmechanismusverordnung“ durch die Wör- „Netzbetreiber müssen die folgenden Angaben ter „Erneuerbare-Energien-Verordnung“ ersetzt. übermitteln: b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter 1. die Standortgüte von Windenergieanlagen an „nach § 6 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2 Land im Sinn von § 3 Absatz 2 Nummer 12 der Freiflächenausschreibungsverordnung“ durch Buchstabe d, sobald und soweit sie ihnen von die Wörter „im Rahmen einer Ausschreibung der den Anlagenbetreibern nach § 36h Absatz 3 Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Ener- des Erneuerbare-Energien-Gesetzes übermittelt gien“ ersetzt. worden ist; für Anlagen, die vor dem 1. August c) In Absatz 4 werden die Wörter „Nummer 2 2014 in Betrieb genommen worden sind, gilt dies oder 3“ durch die Wörter „Nummer 3 oder 4“ entsprechend ersetzt. a) nach § 100 Absatz 2 Nummer 4 des Erneuer- 10. § 11 wird wie folgt geändert: bare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. § 29 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Ener- gien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 gelten- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: den Fassung, wenn die Anlage nach dem „Die Bundesnetzagentur veröffentlicht 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen 1. spätestens zum letzten Kalendertag eines worden ist, oder Monats b) nach § 100 Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe c a) den Brutto-Zubau von Windenergieanla- des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbin- gen an Land in dem jeweils vorangegange- dung mit § 29 Absatz 2 Satz 2 des Erneuer- nen Kalendermonat; hierbei ist gesondert bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezem- auszuweisen der Brutto-Zubau von Pilot- ber 2011 geltenden Fassung, wenn die An- windenergieanlagen an Land und auf See, lage nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen b) den Brutto-Zubau von Solaranlagen in worden ist, dem jeweils vorangegangenen Kalender- monat; hierbei ist gesondert auszuweisen 2. die Küstenentfernung und die Wassertiefe von der Brutto-Zubau von Freiflächenanlagen, Windenergieanlagen auf See nach § 47 Absatz 2 deren anzulegender Wert nicht durch Aus- Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; für schreibungen ermittelt worden ist, und Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb c) die Summe der installierten Leistung aller genommen worden sind, gilt dies entsprechend Solaranlagen, für deren Strom eine Zah- hinsichtlich der Ermittlung der Frist lung nach § 19 des Erneuerbare-Ener- a) nach § 100 Absatz 2 Nummer 4 des Erneuer- gien-Gesetzes in Anspruch genommen bare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit wird oder werden soll; die Bundesnetz- § 31 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Ener- agentur veröffentlicht außerdem den nach gien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 gelten- § 31 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien- den Fassung, wenn die Anlage nach dem Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen geltenden Fassung geschätzten Wert der worden ist, oder als gefördert geltenden Anlagen und die b) nach § 100 Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe c Summe beider Werte, des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbin- d) den Brutto-Zubau von Biomasseanlagen in dung mit § 31 Absatz 2 Satz 3 des Erneuer- dem jeweils vorangegangenen Kalender- bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezem- monat; hierbei ist gesondert auszuweisen ber 2011 geltenden Fassung, wenn die An- der Brutto-Zubau von Biomasseanlagen, lage nach dem 31. Dezember 2009 und vor deren anzulegender Wert nicht im Rahmen dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen einer Ausschreibung ermittelt worden ist, worden ist, und Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 e) die Summe der flexibel bereitgestellten zu- b) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden sätzlich installierten Leistung zur Erlan- Absatz 3 ersetzt: gung der Flexibilitätsprämie und „(3) Für Anlagen, die vor dem 1. März 2015 2. spätestens zum letzten Kalendertag des auf genehmigt oder zugelassen worden sind, sind einen Bezugszeitraum nach § 46a Absatz 5 § 2 Nummer 2 und § 4 in der am 28. Februar und § 49 Absatz 4 des Erneuerbare-Ener- 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ gien-Gesetzes folgenden Kalendermonats a) den Brutto-Zubau von Windenergieanla-
Artikel 16 gen an Land in dem Bezugszeitraum, b) den annualisierten Brutto-Zubau von Solar- Änderung der Freiflächen- anlagen in dem Bezugszeitraum und ausschreibungsgebührenverordnung c) die anzulegenden Werte, die sich jeweils Die Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung nach Maßgabe der §§ 46a und 49 des Er- vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die durch neuerbare-Energien-Gesetzes für Wind-
Artikel 3 der Verordnung vom 11. Juli 2016 (BGBl. I energieanlagen an Land und Solaranlagen S. 1629) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ergeben.“ c) Absatz 3 wird aufgehoben. 1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge- fasst: d) Die bisherigen Absätze 4, 5 und 6 werden die Absätze 3, 4 und 5. „Verordnung e) Im neuen Absatz 3 wird jeweils die Angabe über Gebühren und „§ 100 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 100 Ab- Auslagen der Bundesnetzagentur im satz 3“ ersetzt. Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz f) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (Ausschreibungsgebührenverordnung – AusGebV)“. „(4) Die Anschrift und sonstige Kontaktdaten 2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 3 der des Anlagenbetreibers oder des Inhabers einer Freiflächenausschreibungsverordnung“ durch die Genehmigung oder Zulassung dürfen bei den Wörter „nach Teil 3 Abschnitt 3 des Erneuerbare- Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 bis 3 Energien-Gesetzes“ ersetzt. nicht veröffentlicht werden. Bei Anlagen mit ei- ner installierten Leistung von höchstens 30 Kilo- 3. § 2 wird wie folgt geändert: watt darf auch der Name des Anlagenbetreibers nicht veröffentlicht werden; der Standort ist für a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: diese Anlagen nur mit Postleitzahl und Gemein- deschlüssel zu veröffentlichen.“ aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die g) Im neuen Absatz 5 werden die Wörter „erforder- Wörter „Gebühr nach Nummer 1 der Anlage lich ist, um die effiziente Durchführung von Aus- zu dieser Verordnung ermäßigt“ durch die schreibungen im Sinn des § 2 Absatz 5 des Wörter „Gebühren nach den Nummern 1 Erneuerbare-Energien-Gesetzes sicherzustellen“ und 3 der Anlage zu dieser Rechtsverordnung durch die Wörter „für die wettbewerbliche Er- ermäßigen“ ersetzt. mittlung der Marktprämie nach § 22 des Erneuer- bare-Energien-Gesetzes erforderlich ist“ ersetzt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 5 Satz 2 und 3 der Freiflächenausschreibungs- 11. § 12 wird wie folgt geändert: verordnung“ durch die Wörter „§ 30a Ab- satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Ab- ersetzt. satz 5“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 4 Satz 1“ und werden die Wörter „§ 11 Absatz 1 bis 4“ cc) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 10 der durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 bis 3“ ersetzt. Freiflächenausschreibungsverordnung“ durch b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: die Wörter „§ 33 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes“ ersetzt. „(3) Die Bundesnetzagentur darf Dritten Aus- kunft über die Standorte der Anlagen erteilen, dd) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 12 Ab- soweit diese nachweisen, dass sie ein berech- satz 2, 3 oder 4 der Freiflächenausschrei- tigtes Interesse an den Daten haben, für das bungsverordnung“ durch die Wörter „§ 32 die Veröffentlichungen nach § 11 Absatz 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt. nicht ausreichen.“ 12. § 16 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 der Freiflächenausschreibungsverordnung auf Aus- a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Erneuer- stellung von Förderberechtigungen“ durch die bare-Energien-Gesetzes“ die Wörter „in der am Wörter „§ 38 Absatz 1 des Erneuerbare-Ener- 31. Dezember 2016 geltenden Fassung“ einge- gien-Gesetzes auf Ausstellung einer Zahlungsbe- fügt. rechtigung“ ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2347 4. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis Amtshandlung der Bundesnetzagentur Gebührensatz 1. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des 586 Euro Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 13 der Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes). für Solaranlagen 2. Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 des 539 Euro Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 22 oder § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verord- nung für Solaranlagen 3. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des 522 Euro Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Windenergieanlagen Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu an Land leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes). 4. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des 522 Euro Erneuerbare-Energien-Gesetzes für eine Biomasseanlage Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).“
Artikel 17 a) In Buchstabe d werden die Wörter „zu zahlenden finanziellen Förderungen“ durch die Wörter „zu Änderung der leistenden Zahlungen“ ersetzt. Ausgleichsmechanismusverordnung Die Ausgleichsmechanismusverordnung vom 17. Feb- b) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 20“ durch die ruar 2015 (BGBl. I S. 146) wird wie folgt geändert: Angabe „§ 21b“ ersetzt. 1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge- 5. § 7 wird wie folgt geändert: fasst: a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 32“ durch „Verordnung die Angabe „§ 24“ ersetzt. zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes b) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die und des Windenergie-auf-See-Gesetzes“. Angabe „Absatz 3“ ersetzt. 2. Die Kurzbezeichnung der Verordnung wird wie folgt c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 33“ durch die An- gefasst: gabe „§ 27“ und werden die Wörter „finanzielle „(Erneuerbare-Energien-Verordnung – EEV)“. Förderung“ durch das Wort „Zahlung“ ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: 6. In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „finanzielle a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Förderung“ jeweils durch das Wort „Zahlung“ er- aa) In Nummer 8 werden die Wörter „einer Ver- setzt. ordnung nach § 88“ durch die Wörter „von 7. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Rechtsverordnungen nach § 88 oder § 88a“ ersetzt und wird das Wort „und“ am Ende ge- „(2) In Anpassung von § 71 Nummer 1 und § 74 strichen. Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes müssen bb) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen dem das Wort „und“ ersetzt. Netzbetreiber, der von ihnen nach § 7 die EEG-Um- lage verlangen kann, alle Angaben zur Verfügung cc) Folgende Nummer 10 wird angefügt: stellen, die für die Endabrechnung der EEG-Umlage „10. Zahlungen nach § 55 des Erneuerbare- nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Energien-Gesetzes und nach § 60 des das vorangegangene Kalenderjahr erforderlich sind: Windenergie-auf-See-Gesetzes.“ 1. bis zum 28. Februar eines Kalenderjahres, wenn b) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: der Netzbetreiber nicht Übertragungsnetzbetrei- „1. Zahlungen nach den §§ 19 und 50 des ber ist, Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den Bestimmungen, die nach den §§ 100 2. bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres, wenn und 101 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Netzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber ist.“ übergangsweise fortgelten,“. 8. In § 10 Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter 4. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geän- „Deutschland/Österreich“ durch die Wörter „für dert: Deutschland“ ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
Artikel 18 (2) Anlagen im Sinn dieses Gesetzes sind alle fes- ten oder nicht nur zu einem kurzfristigen Zweck Änderung der schwimmend befestigten baulichen oder technischen Ausgleichsmechanismus- Einrichtungen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Ausführungsverordnung Inseln, sowie die jeweils für die Errichtung und den Be- Die Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverord- trieb erforderlichen Nebeneinrichtungen, die nung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt 1. der Erzeugung von Energie aus Wasser und Strö- durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2015 mung, (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, wird wie folgt ge- ändert: 2. der Übertragung von Energie aus Wasser und 1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge- Strömung, fasst: 3. anderen wirtschaftlichen Zwecken oder „Verordnung zur Ausführung der Erneuerbare- 4. meereskundlichen Untersuchungen dienen. Energien-Verordnung zum Ausgleichsmechanismus Keine Anlagen im Sinn dieses Gesetzes sind Schiffe (Ausgleichsmechanismus- sowie schwimmfähige Plattformen und zu Plattformen Ausführungsverordnung – AusglMechAV)“. umgestaltete Schiffe, auch wenn sie mit dem Ziel der 2. In § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8 wird jeweils das Wiederinbetriebnahme befestigt werden und nicht unter Wort „Ausgleichsmechanismusverordnung“ durch Satz 1 fallen, Schifffahrtszeichen, Anlagen, die nach die Wörter „Erneuerbare-Energien-Verordnung“ er- bergrechtlichen Vorschriften zugelassen werden, über- setzt. wachungsbedürftige Anlagen im Sinn produktsicher- heitsrechtlicher Vorschriften sowie passives Fanggerät
Artikel 19 der Fischerei. Änderung des §2 Bundesnaturschutzgesetzes § 56 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom Planfeststellung 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Arti- (1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen im kel 2 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I Sinn des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie S. 1972) geändert worden ist, wird durch die folgenden die wesentliche Änderung solcher Anlagen oder ihres Absätze 3 und 4 ersetzt: Betriebs bedürfen der Planfeststellung. „(3) Auf die Errichtung und den Betrieb von Wind- energieanlagen in der deutschen ausschließlichen Wirt- (2) Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungs- schaftszone, die vor dem 1. Januar 2017 genehmigt behörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy- worden sind, oder die auf Grundlage eines Zuschlags drographie; dieses ist auch Plangenehmigungs- und nach § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zugelas- Genehmigungsbehörde. sen werden, ist § 15 nicht anzuwenden. (3) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 (4) Die Ersatzzahlung für Eingriffe im Bereich der bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwen- ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festland- den, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. sockels ist als zweckgebundene Abgabe an den Bund § 36 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgeset- zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium zes ist anzuwenden. für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit bewirtschaftet. Das Bundesministerium für Umwelt, (4) Anlagen dürfen nur planfestgestellt, plangeneh- Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann Einnah- migt oder genehmigt werden, wenn sie die Nutzung men aus Ersatzzahlungen zur Verwendung nach seinen der im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Wind- Vorgaben an eine der Aufsicht des Bundes unter- energie-auf-See-Gesetzes festgelegten Gebiete und stehende Einrichtung oder eine vom Bund beherrschte Flächen zur Stromerzeugung aus Windenergie auf See Gesellschaft oder Stiftung weiterleiten.“ sowie die Übertragung des Stroms nicht wesentlich behindern. Hiervon kann abgewichen werden, wenn die Zulassung dieser Anlagen aus zwingenden Gründen
Artikel 20 des öffentlichen Interesses geboten ist. Seeanlagengesetz (SeeAnlG) §3 §1 Bearbeitungsreihenfolge Geltungsbereich Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihen- (1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung, den Betrieb folge ihres Eingangs. Maßgeblich ist der Eingang des und die Änderung von Anlagen vollständigen Antrags. Schließt ein früher beantragtes Vorhaben ein späteres aus, so kann das Bundesamt 1. im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der für Seeschifffahrt und Hydrographie das Verfahren hin- Bundesrepublik Deutschland und sichtlich des später beantragten Vorhabens bis zu einer 2. auf der Hohen See, sofern der Unternehmenssitz Entscheidung über das früher beantragte ruhend stel- des Vorhabenträgers im Geltungsbereich des Grund- len. Wird das früher beantragte genehmigt, weist es gesetzes liegt. den später gestellten Antrag zurück. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2349 §4 stimmen und für deren Erfüllung Fristen vorgeben, bis Planfeststellungsverfahren zu deren Ablauf die Maßnahmen erfüllt sein müssen. (1) Der Plan umfasst zusätzlich zu den Zeichnungen (4) Der Plan darf nur festgestellt werden, wenn und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 Satz 2 des Ver- 1. die Meeresumwelt nicht gefährdet wird, insbeson- waltungsverfahrensgesetzes dere 1. eine Darstellung der Sicherheits- und Vorsorgemaß- a) eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinn nahmen, des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 4 des Seerechts- 2. einen Zeit- und Maßnahmenplan als Grundlage für übereinkommens der Vereinten Nationen vom eine Entscheidung nach § 5 Absatz 3, 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) nicht zu besorgen ist, und 3. auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde Gut- achten eines oder einer anerkannten Sachverständi- b) der Vogelzug nicht gefährdet wird und gen zur Frage, ob die Anlage und ihr Betrieb dem 2. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht Stand der Technik und den Sicherheitsanforderun- beeinträchtigt wird, gen entsprechen, 3. die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung 4. bei Vorhaben nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht beeinträchtigt wird, die Unterlagen nach § 6 des Gesetzes über die Um- 4. er mit vorrangigen bergrechtlichen Aktivitäten ver- weltverträglichkeitsprüfung. einbar ist, Reichen die Angaben und Unterlagen für die Prüfung 5. er mit bestehenden und geplanten Kabel-, Offshore- nicht aus, so hat sie der Träger des Vorhabens auf Ver- Anbindungs-, Rohr- und sonstigen Leitungen verein- langen der Planfeststellungsbehörde innerhalb einer bar ist, von dieser gesetzten angemessenen Frist zu ergänzen. 6. er mit bestehenden und geplanten Standorten von Kommt der Träger des Vorhabens dem nicht nach, kann Konverterplattformen oder Umspannanlagen verein- die Planfeststellungsbehörde den Antrag ablehnen. bar ist und (2) § 73 Absatz 2, 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und 7. andere Anforderungen nach diesem Gesetz und Absatz 5 Satz 1 sowie § 74 Absatz 4 Satz 2 des Ver- sonstige öffentlich-rechtliche Bestimmungen einge- waltungsverfahrensgesetzes sind mit der Maßgabe halten werden. anzuwenden, dass an die Stelle der Gemeinde die Planfeststellungsbehörde tritt. Auf die Auslegung der (5) Die Planfeststellungsbehörde kann den Planfest- Unterlagen ist auf der Internetseite der Planfeststellungs- stellungsbeschluss ganz oder teilweise aufheben, wenn behörde, in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche 1. Anlagen, die Gegenstand des Planfeststellungsbe- Veröffentlichung des Bundesamtes für Seeschifffahrt schlusses sind, während eines Zeitraums von mehr und Hydrographie) sowie durch Veröffentlichung in zwei als drei Jahren nicht mehr betrieben worden sind oder überregionalen Tageszeitungen hinzuweisen. 2. Fristen nach Absatz 3 nicht eingehalten werden. (3) Um eine zügige Durchführung des Planfeststel- Die wirksame Aufhebung des Planfeststellungsbe- lungsverfahrens zu ermöglichen, kann die Planfeststel- schlusses ist auf der Internetseite der Planfeststel- lungsbehörde dem Träger des Vorhabens nach An- lungsbehörde, in den Nachrichten für Seefahrer (Amt- hörung angemessene Fristen vorgeben. Werden die liche Veröffentlichung des Bundesamtes für Seeschiff- Fristen nicht eingehalten, kann die Planfeststellungs- fahrt und Hydrographie) und durch Veröffentlichung in behörde den Antrag ablehnen. zwei überregionalen Tageszeitungen bekannt zu ma- chen. § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgeset- §5 zes ist nicht anzuwenden. Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung (6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses (1) § 74 Absatz 6 und 7 des Verwaltungsverfahrens- kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn gesetzes ist nur anzuwenden, wenn zusätzlich zu den 1. auf der betreffenden Fläche zuvor bereits ein Plan dort genannten Voraussetzungen für das Vorhaben festgestellt worden ist, der nach Absatz 5 unwirk- nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü- sam geworden ist, oder fung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzufüh- ren ist. 2. die Voraussetzungen des § 74 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. (2) Die Planfeststellungsbehörde kann den Plan in Teilabschnitten feststellen. Sie kann einzelne Maßnah- (7) § 15 Absatz 2 Satz 3 des Bundesnaturschutz- men zur Errichtung oder die Inbetriebnahme unter dem gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Vorbehalt einer Freigabe zulassen, die zu erteilen ist, Beeinträchtigung ersetzt ist, wenn und sobald die be- wenn der Nachweis über die Erfüllung angeordneter einträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem Auflagen erbracht worden ist. Auf Anforderung der betroffenen Naturraum oder, falls dies nicht möglich ist, Planfeststellungsbehörde erfolgt der Nachweis durch in einem benachbarten Naturraum in gleichwertiger die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Sach- Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild land- verständigen. schaftsgerecht neu gestaltet ist. (3) Die Planfeststellungsbehörde kann im Planfest- §6 stellungsbeschluss zur Sicherstellung einer zügigen Errichtung und Inbetriebnahme des Vorhabens unter Genehmigung Berücksichtigung des vom Träger des Vorhabens vor- (1) Die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche gelegten Zeit- und Maßnahmenplans Maßnahmen be- Änderung von Anlagen im Sinn des § 1 Absatz 2 Satz 1 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 Nummer 3 oder 4 bedarf der Genehmigung durch das §9 Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Veränderungssperre (2) Bei der Entscheidung über den Antrag auf Ge- (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra- nehmigung sind die Ziele der Raumordnung zu beach- phie kann in der ausschließlichen Wirtschaftszone der ten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die in Bundesrepublik Deutschland Seegebiete festlegen, in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung zu be- denen bestimmte Anlagen vorübergehend nicht plan- rücksichtigen. festgestellt, plangenehmigt oder genehmigt werden (3) Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag (Veränderungssperre). Diese Seegebiete müssen für voraus. Dem Antrag ist eine Darstellung der Anlage und die Errichtung von Infrastrukturen für den Stromtrans- ihres Betriebs einschließlich der Sicherheits- und Vor- port nach den Festlegungen des Bundesfachplans Off- sorgemaßnahmen mit Zeichnungen, Erläuterungen und shore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes und Plänen und auf Anforderung der Genehmigungsbe- des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Gesetzes hörde Gutachten eines anerkannten Sachverständigen, zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf dass die Anlage und ihr Betrieb dem Stand der Technik See geeignet sein. Die Veränderungssperre darf nur und den Sicherheitsanforderungen entsprechen, beizu- solche Anlagen erfassen, die die Errichtung von Infra- fügen. strukturen für den Stromtransport behindern können. (4) Die Genehmigung kann befristet sowie mit Be- (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra- dingungen und Auflagen verbunden werden. Die nach- phie legt die Dauer der Veränderungssperre fest. Sie gilt trägliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von längstens bis zu einer Sicherung des Bundesfachplans Auflagen ist zulässig. Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes (5) Die Genehmigungspflicht gilt nicht für die Errich- und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Ge- tung, den Betrieb oder die Änderung von nicht raumbe- setzes zur Entwicklung und Förderung der Windenergie deutsamen Anlagen, die Behörden des Bundes oder auf See durch die Raumordnung. Die Veränderungs- der Länder im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben ver- sperre ist auf der Internetseite des Bundesamtes für wenden, und von denen keine Gefahren für Seeschifffahrt und Hydrographie, in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung des Bundes- 1. die Meeresumwelt, amtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) und in zwei 2. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, überregionalen Tageszeitungen bekannt zu machen. 3. die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung, § 10 4. die sonstigen öffentlichen Belange und Sicherheitszonen 5. die privaten Belange (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra- ausgehen und für die keine Pflicht zur Durchführung phie kann in der ausschließlichen Wirtschaftszone Si- einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz cherheitszonen um die Anlagen einrichten, soweit dies über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Solche zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder Anlagen sind dem Bundesamt für Seeschifffahrt und der Anlagen notwendig ist. Soweit die Einrichtung der Hydrographie vor Beginn ihrer Errichtung anzuzeigen. Sicherheitszonen zur Gewährleistung der Sicherheit der In der Anzeige sind die Art, der Zweck und der genaue Schifffahrt erforderlich ist, bedarf sie des Einverneh- Standort der Anlage anzugeben. mens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff- fahrt. §7 (2) Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich in Versagen der Genehmigung einem Abstand von bis zu 500 Metern, gemessen von Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn jedem Punkt des äußeren Randes, um die Anlagen er- strecken. Die Breite einer Sicherheitszone darf 500 Me- 1. die Meeresumwelt im Sinn des § 5 Absatz 4 Num- ter überschreiten, wenn allgemein anerkannte inter- mer 1 gefährdet oder die Sicherheit und Leichtigkeit nationale Normen dies gestatten oder die zuständige des Verkehrs beeinträchtigt wird oder internationale Organisation dies empfiehlt. 2. die Erfordernisse der Raumordnung nach § 6 Ab- satz 2 oder die Sicherheit der Landes- und Bündnis- § 11 verteidigung oder sonstige überwiegende öffentliche Bekanntmachung der oder private Belange einer Genehmigung entgegen- Anlagen und ihrer Sicherheitszonen stehen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie §8 macht die Anlagen sowie die von ihm nach § 10 einge- richteten Sicherheitszonen in den Nachrichten für See- Einvernehmensregelung fahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt Die Feststellung des Plans, die Plangenehmigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) oder die Genehmigung bedürfen des Einvernehmens bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein. der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn eine § 12 Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen Pflichten der verantwortlichen Personen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden Die im Sinn von § 13 verantwortlichen Personen ha- kann. ben sicherzustellen, dass von der Anlage während der Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2351 Errichtung, des Betriebs und nach einer Betriebsein- migung auf einen anderen übertragen wird. Das Gleiche stellung gilt für den Betreiber, wenn der Betrieb der Anlage auf 1. keine Gefahren für die Meeresumwelt und eine andere Person übertragen wird. 2. keine Beeinträchtigungen § 14 a) der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Überwachung der Anlagen b) der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidi- gung (1) Die Anlagen, ihre Errichtung und ihr Betrieb un- c) sonstiger überwiegender öffentlicher Belange terliegen der Überwachung durch das Bundesamt für oder Seeschifffahrt und Hydrographie. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird beteiligt, soweit d) privater Rechte dies der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dient. ausgehen. Abweichende Zustände sind von den ver- (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra- antwortlichen Personen unverzüglich dem Bundesamt phie kann im Einzelfall die zur Durchführung dieses für Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden. Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen. Es kann insbesondere Gebote oder Verbote gegenüber den ver- § 13 antwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 12 Verantwortliche Personen genannten Pflichten erlassen. (1) Die verantwortlichen Personen für die Erfüllung (3) Führt eine Anlage, ihre Errichtung oder ihr Betrieb der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz oder aus Ver- zu einer Gefahr für die Meeresumwelt oder einer Beein- waltungsakten zu Errichtung, Betrieb und Betriebsein- trächtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Ver- stellung von Anlagen ergeben, sind kehrs oder einer Beeinträchtigung der Sicherheit der 1. der Adressat des Planfeststellungsbeschlusses, der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstiger über- Plangenehmigung oder der Genehmigung, bei juris- wiegender öffentlicher Belange, kann das Bundesamt tischen Personen und Personenhandelsgesellschaf- für Seeschifffahrt und Hydrographie die Errichtung oder ten die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsver- den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Herstellung des trag zur Vertretung berufenen Personen, ordnungsgemäßen Zustands untersagen, soweit sich 2. der Betreiber der Anlage, bei juristischen Personen die Beeinträchtigung oder die Gefahr auf andere Weise und Personenhandelsgesellschaften die nach Ge- nicht abwenden lässt oder die Einstellung der Errich- setz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertre- tung oder des Betriebs zur Aufklärung der Ursachen tung berufenen Personen, und der Beeinträchtigung oder der Gefahr unerlässlich ist. Kann die Beeinträchtigung oder Gefahr nicht auf an- 3. die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs dere Weise abgewendet werden, kann das Bundesamt oder eines Betriebsteils bestellten Personen im Rah- für Seeschifffahrt und Hydrographie einen zuvor ergan- men ihrer Aufgaben und Befugnisse. genen Planfeststellungsbeschluss, die Plangenehmi- (2) Als verantwortliche Personen im Sinn des Ab- gung oder die Genehmigung aufheben und die Beseiti- satzes 1 Nummer 3 dürfen nur Personen beschäftigt gung der Anlage anordnen. werden, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befug- (4) Wird eine Anlage ohne erforderliche Planfeststel- nisse erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und lung, Plangenehmigung oder Genehmigung errichtet, körperliche Eignung besitzen. betrieben oder wesentlich geändert, so kann das (3) Verantwortliche Personen im Sinn des Absatzes 1 Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Nummer 3 sind in einer für die planmäßige und sichere Fortsetzung der Tätigkeit vorläufig oder endgültig un- Führung des Betriebs erforderlichen Zahl zu bestellen. tersagen. Es kann anordnen, dass eine Anlage, die Die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Per- ohne die erforderliche Planfeststellung, Plangenehmi- sonen sind eindeutig und lückenlos festzusetzen sowie gung oder Genehmigung errichtet, betrieben oder we- so aufeinander abzustimmen, dass eine geordnete Zu- sentlich geändert wird, zu beseitigen ist. Es muss die sammenarbeit gewährleistet ist. Beseitigung anordnen, wenn die Meeresumwelt, die Si- (4) Die Bestellung und die Abberufung verantwort- cherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Sicherheit licher Personen sind schriftlich oder elektronisch zu er- der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstige klären. In der Bestellung sind die Aufgaben und Befug- überwiegende öffentliche Belange oder private Rechte nisse genau zu beschreiben; die Befugnisse müssen nicht auf andere Weise ausreichend gewahrt werden den Aufgaben entsprechen. Die verantwortlichen Per- können. sonen sind unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und (5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra- ihrer Vorbildung dem Bundesamt für Seeschifffahrt und phie kann die weitere Errichtung oder den weiteren Be- Hydrographie unverzüglich nach der Bestellung nam- trieb einer Anlage durch den Betreiber oder einen mit haft zu machen. Die Änderung der Stellung im Betrieb der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, und das Ausscheiden verantwortlicher Personen sind wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässig- dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie keit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von unverzüglich anzuzeigen. Rechtsvorschriften zum Schutz der Meeresumwelt, (5) Der Adressat eines Planfeststellungsbeschlus- der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Si- ses, einer Plangenehmigung oder einer Genehmigung cherheit der Landes- und Bündnisverteidigung oder hat dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra- sonstiger überwiegender öffentlicher Belange dartun. phie unverzüglich anzuzeigen, wenn der Planfeststel- Dem Betreiber der Anlage ist auf Antrag die Erlaubnis lungsbeschluss, die Plangenehmigung oder die Geneh- zu erteilen, die Anlage durch eine Person betreiben zu Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Be- § 17 trieb der Anlage bietet. Bußgeldvorschriften (6) Die Vorschriften über Rücknahme oder Widerruf (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder eines Verwaltungsaktes bleiben unberührt. fahrlässig 1. ohne Planfeststellungsbeschluss oder ohne Plange- § 15 nehmigung nach § 2 oder ohne Genehmigung nach Beseitigung der § 6 eine Anlage errichtet, betreibt oder ändert oder Anlagen, Sicherheitsleistung 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Absatz 3 (1) Wenn der Planfeststellungsbeschluss, die Plan- Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt. genehmigung oder die Genehmigung unwirksam wer- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße den, sind die Anlagen in dem Umfang zu beseitigen, bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. wie dies die in § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 5 genann- (3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 ten Belange erfordern. Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist (2) Die allgemein anerkannten internationalen Nor- das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. men zur Beseitigung sind als Mindeststandard zu be- rücksichtigen. § 18 (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- Übergangsvorschriften graphie kann im Planfeststellungsbeschluss, in der (1) Auf Anlagen im Sinn des § 1 Absatz 2, die nach Plangenehmigung oder in der Genehmigung die Leis- den Vorschriften der Seeanlagenverordnung vom tung einer geeigneten Sicherheit nach Maßgabe der 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Arti- Anlage zu diesem Gesetz anordnen, um die Erfüllung kel 55 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I der in Absatz 1 genannten Beseitigungspflicht sicher- S. 1257) geändert worden ist, errichtet worden sind, zustellen. sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden. (4) Soweit das Bundesamt für Seeschifffahrt und (2) Für Anlagen im Sinn des § 1 Absatz 2, Hydrographie eine Sicherheit nach Absatz 3 angeord- 1. für die am 1. Januar 2017 ein Antrag auf Planfest- net hat, bleibt bei Übergang des Planfeststellungsbe- stellung oder Genehmigung nach der Seeanlagen- schlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmi- verordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), gung auf einen anderen Vorhabenträger der vorige Vor- die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom habenträger so lange zur Beseitigung verpflichtet, wie 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, nicht der andere Vorhabenträger eine Sicherheit er- gestellt, aber noch nicht bestandskräftig entschieden bracht und das Bundesamt für Seeschifffahrt und ist, wird das Verwaltungsverfahren nach den Vor- Hydrographie deren Geeignetheit festgestellt hat. schriften dieses Gesetzes fortgeführt; § 16 2. die am 1. Januar 2017 nach den Vorschriften der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I Verwaltungsvollstreckung S. 57), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung Für die Durchsetzung der im Planfeststellungsbe- vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden schluss oder in der Plangenehmigung nach § 5 getrof- ist, bestandskräftig planfestgestellt oder genehmigt, fenen Regelungen sind die Bestimmungen des zweiten aber noch nicht errichtet sind, gilt der Planfest- Abschnitts des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes mit stellungsbeschluss oder die Genehmigung als Plan- der Maßgabe anzuwenden, dass ein Zwangsgeld in feststellungsbeschluss oder Genehmigung nach die- Höhe bis zu 500 000 Euro angeordnet werden kann. sem Gesetz. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2353 Anlage (zu § 15 Absatz 3) Anforderungen an Sicherheitsleistungen 1. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie entscheidet über Art, Umfang und Höhe der Sicherheit. Der Inhaber des Planfeststellungsbe- schlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmigung oder der Betreiber der Anlage leistet vor Beginn der Errichtung der Anlage die im Planfeststel- lungsbeschluss oder in der Plangenehmigung oder in der Genehmigung ge- regelte Sicherheit und weist dies gegenüber dem Bundesamt für Seeschiff- fahrt und Hydrographie nach. 2. Die Art der Sicherheit ist so zu wählen, dass der Sicherungszweck stets gewährleistet ist. Das gilt insbesondere für den Fall des Übergangs des Plan- feststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmigung auf einen anderen Inhaber und, soweit der Inhaber des Planfeststellungsbe- schlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmigung oder der Betreiber der Anlage eine juristische Person ist, für den Fall der Vornahme von Ände- rungen an dieser juristischen Person. 3. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann zu Art und Umfang der Sicherheit und zu deren Überprüfung Gutachten bei Dritten in Auftrag geben. Die Kosten hierfür trägt der Genehmigungsinhaber. 4. Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheits- leistungen können insbesondere die Beibringung einer Konzernbürgschaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinsti- tutes als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Betrieb- liche Rückstellungen können zugelassen werden, soweit sie insolvenzsicher sind und bei Eintritt des Sicherungsfalls uneingeschränkt für den Sicherungs- zweck zur Verfügung stehen. 5. Der Umfang und die Höhe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen, dass ausreichende Mittel für den Rückbau der Anlage nach Maßgabe des Plan- feststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmigung zur Verfügung stehen. 6. Die finanzielle Sicherheit ist mindestens alle vier Jahre vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wer- tes der Sicherheit zu überprüfen; sie ist anzupassen, wenn sich das Verhält- nis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geän- dert hat. Im Laufe der Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungs- befugnis des Inhabers des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmi- gung oder der Genehmigung oder des Betreibers der Anlage entzogen sind. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Unternehmer für die Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die nicht mehr erforderliche Sicherheit unverzüglich freizugeben. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016
Artikel 21 1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge- fasst: Änderung des Seeaufgabengesetzes „Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung von Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be- Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien kanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), (Grenzüberschreitende- das durch Artikel 4 Absatz 123 des Gesetzes vom Erneuerbare-Energien-Verordnung – GEEV)“. 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Abweichend vom räumlichen Geltungsbereich nach § 4 des Er- 1. In § 1 wird die Nummer 10a aufgehoben. neuerbare-Energien-Gesetzes“ durch die Wörter 2. § 9 wird wie folgt geändert: „Im Rahmen des § 5 des Erneuerbare-Energien- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 4a aufgeho- Gesetzes“ ersetzt. ben, 3. § 3 wird wie folgt geändert: b) Absatz 1a wird aufgehoben, a) In Nummer 1 werden die Wörter „Summe der c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: installierten Leistung“ durch die Wörter „Summe der zu installierenden Leistung“ ersetzt. „Die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 4 er- streckt sich ferner nicht auf den Erlass von Vor- b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: schriften, die überwachungsbedürftige Anlagen „3. „Solaranlage“ jedes Modul zur Erzeugung von im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicher- Strom aus solarer Strahlungsenergie; meh- heitsgesetzes zum Gegenstand haben.“ rere Module gelten unabhängig von den Ei- gentumsverhältnissen und ausschließlich für
Artikel 22 die Bestimmungen dieser Rechtsverordnung und zum Zweck der Ermittlung des Zahlungs- Änderung der anspruchs nach § 26 für den jeweils zuletzt Verordnung zu den in Betrieb genommenen Generator als eine Internationalen Regeln von 1972 Anlage, wenn sie sich auf demselben Grund- zur Verhütung von Zusammenstößen auf See stück, demselben Gebäude, demselben Be- In § 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zu den Inter- triebsgelände oder sonst in unmittelbarer nationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusam- räumlicher Nähe befinden und innerhalb menstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), von zwölf aufeinanderfolgenden Kalender- die zuletzt durch Artikel 62 der Verordnung vom 2. Juni monaten in Betrieb genommen worden sind,“. 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, werden c) In Nummer 8 werden die Wörter „im Sinn des § 5 nach dem Wort „Die“ die Wörter „nach § 53 des Wind- Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Geset- energie-auf-See-Gesetzes oder“ eingefügt. zes“ durch die Wörter „im Sinn des § 3 Num- mer 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ er-
Artikel 23 setzt. Änderung des 4. § 6 wird wie folgt geändert: Zehnten Buches Sozialgesetzbuch a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mindes- § 71 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialge- tens 100 Kilowatt“ durch die Wörter „mindestens setzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialda- 750 Kilowatt“ ersetzt. tenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „als 100 Ki- 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Ar- lowatt“ durch die Wörter „als 750 Kilowatt“ er- tikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1768) setzt. geändert worden ist, wird wie folgt geändert: c) In Absatz 5 Nummer 5 werden nach den Wörtern 1. In Nummer 11 wird das Wort „oder“ durch ein „geographischen Koordinaten“ die Wörter „oder Komma ersetzt. der postalischen Adresse“ eingefügt und das 2. In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. Wort „oder“ ersetzt. d) Absatz 5 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: 3. Folgende Nummer 13 wird angefügt: „6. bei Solaranlagen, „13. nach § 69a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes a) die im Kooperationsstaat geplant sind, zur Berechnung der Bruttowertschöpfung im die Angabe, welche der nach § 5 Absatz 2 Verfahren zur Begrenzung der EEG-Umlage.“ Nummer 6 für den Gebotstermin bekannt gemachten Anforderungen an die Flächen
Artikel 24 erfüllt sind, und Änderung der b) die im Bundesgebiet geplant sind, die An- Grenzüberschreitende- gabe, auf welcher der in § 22 Absatz 1 Erneuerbare-Energien-Verordnung Nummer 2 Buchstabe a genannten Flä- Die Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien- chen die Anlage geplant ist.“ Verordnung vom 11. Juli 2016 (BGBl. I S. 1629), wird e) Absatz 7 wird durch folgende Absätze 7 bis 9 wie folgt geändert: ersetzt: Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2355 „(7) Die Rücknahme von Geboten ist bis zum b) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird ein jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist „und“ angefügt. der Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der c) In Buchstabe b wird folgender Doppelbuchstabe ausschreibenden Stelle. Die Rücknahme muss cc angefügt: durch eine unbedingte, unbefristete und der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetz- „cc) bei Anlagen im Bundesgebiet die Angabe, buchs genügende Erklärung des Bieters erfol- in welchem Umfang die Anlage nicht auf gen, die sich dem entsprechenden Gebot ein- einer baulichen Anlage errichtet worden ist,“. deutig zuordnen lässt. 9. § 22 wird wie folgt geändert: (8) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Gebotstermin abgegeben und nicht zurückge- nommen worden sind, gebunden, bis ihnen von „1. die Solaranlagen vor der Antragstellung, der ausschreibenden Stelle mitgeteilt worden ist, aber nach der Erteilung des Zuschlags in Be- dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat. trieb genommen worden sind und der Bieter zum Zeitpunkt der Antragstellung der Anla- (9) Die Ausschreibungen können von der aus- genbetreiber ist,“. schreibenden Stelle ganz oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden. In b) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt diesem Fall kann die ausschreibende Stelle ins- geändert: besondere Vorgaben über die Authentifizierung aa) Vor Doppelbuchstabe aa werden folgende für die gesicherte Datenübertragung machen. Doppelbuchstaben aa und bb eingefügt: Bei einer Umstellung des Verfahrens nach Satz 1 „aa) auf, an oder in einem Gebäude oder ei- muss bei der Bekanntmachung nach § 5 auf das ner Lärmschutzwand errichtet worden elektronische Verfahren hingewiesen werden.“ ist, 5. In § 9 werden die Wörter „nach § 51 Absatz 2 Num- bb) auf einer sonstigen baulichen Anlage, mer 4 in Verbindung mit § 26 Absatz 3 und § 31 Ab- die zu einem anderen Zweck als der Er- satz 1 bis 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ zeugung von Strom aus solarer Strah- durch die Wörter „nach § 37b Absatz 1 und 2 des lungsenergie errichtet worden ist,“. Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt. 6. § 11 wird wie folgt geändert: bb) Der bisherige Doppelbuchstabe aa wird Doppelbuchstabe cc. a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Freiflächen- ausschreibungsgebührenverordnung“ durch das cc) Der bisherige Doppelbuchstabe bb wird Wort „Ausschreibungsgebührenverordnung“ er- Doppelbuchstabe dd und in Dreifachbuch- setzt. stabe ddd wird nach den Wörtern „Internet- seite veröffentlicht worden ist,“ das Wort b) In Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor der „und“ durch ein „oder“ ersetzt und folgender Nummer 1 das Wort „darf“ durch das Wort Dreifachbuchstabe eee angefügt: „kann“ ersetzt. „eee) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des 7. § 13 wird wie folgt geändert: Beschlusses über die Aufstellung oder a) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die Änderung des Bebauungsplans als Wörter „dem gleichen“ durch das Wort „demsel- Ackerland oder Grünland in einem be- ben“ ersetzt. nachteiligten Gebiet genutzt worden b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: sind und die nicht unter eine der in Doppelbuchstabe aa bis dd genannten „(5) Die ausschreibende Stelle darf Gebote für anderen Flächen fällt und die nur auf- Anlagen, die auf Flächen nach § 22 Absatz 1 grund einer Rechtsverordnung nach Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-Ener- Dreifachbuchstabe eee in einem Bundesland ge- gien-Gesetzes bezuschlagt werden plant sind, im Zuschlagsverfahren nach Absatz 1 dürfen, und“. und 2 berücksichtigen, wenn die Landesregie- rung des entsprechenden Bundeslandes eine dd) Der bisherige Doppelbuchstabe cc wird Rechtsverordnung nach § 37c Absatz 2 des Er- Doppelbuchstabe ee. neuerbare-Energien-Gesetzes erlassen hat. Bei c) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: der Erteilung von Zuschlägen für Gebote auf Flächen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buch- „4. für den Bieter eine entsprechende Gebots- stabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe menge bezuschlagter Gebote bei der aus- eee müssen die Vorgaben der jeweiligen Rechts- schreibenden Stelle registriert und die bezu- verordnungen der Landesregierungen beachtet schlagten Gebote nicht entwertet worden werden.“ sind; hierbei dürfen nur die folgenden Ge- botsmengen zugeteilt werden: 8. § 21 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert: a) die Gebotsmenge eines bezuschlagten a) Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt Gebots, bei dem als Standort für die So- gefasst: laranlagen eine Fläche im Bundesgebiet „aa) bei Flächen im Bundesgebiet, ob die Anfor- nach Nummer 2 Buchstabe a Doppel- derungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 buchstabe aa bis dd angegeben worden und 4 erfüllt sind,“. ist, kann nur Solaranlagen zugeteilt wer- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 den, die sich auf einem dieser Standorte „1. die §§ 1, 4, 6 bis 18, 21, 24, 27 bis 51, 52 im Bundesgebiet befinden, Absatz 2 Nummer 1 bis 5, §§ 56 bis 70, 72 b) für Solaranlagen auf Ackerland in einem bis 76, 79, 80, 82 bis 84 und 88 bis 104 des benachteiligten Gebiet im Bundesgebiet Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzu- nach Nummer 2 Buchstabe a Doppel- wenden sind, und buchstabe dd Dreifachbuchstabe eee, 2. sich abweichend von § 51 des Erneuerbare- die nur aufgrund einer Rechtsverordnung Energien-Gesetzes der anzulegende Wert für nach § 37c Absatz 2 des Erneuerbare- den gesamten Zeitraum, in denen die Stun- Energien-Gesetzes bezuschlagt werden denkontrakte ohne Unterbrechung negativ dürfen, können nur Gebotsmengen eines sind, auf null verringert, wenn der Wert der Zuschlags zugeteilt werden, die sich auf Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strom- einer solchen Fläche im entsprechenden börse für die Preiszone des Kooperations- Bundesland befinden, staats, in dessen Staatsgebiet sich die Frei- c) für Solaranlagen auf Grünland in einem flächenanlage befindet, in der vortägigen benachteiligten Gebiet im Bundesgebiet Auktion in mindestens sechs aufeinander- nach Nummer 2 Buchstabe a Doppel- folgenden Stunden negativ ist.“ buchstabe dd Dreifachbuchstabe eee, b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 57 Ab- die nur aufgrund einer Rechtsverordnung satz 5 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Geset- nach § 37c Absatz 2 des Erneuerbare- zes“ durch die Wörter „§ 57 Absatz 5 Satz 4 des Energien-Gesetzes bezuschlagt werden Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt. dürfen, können nur Gebotsmengen eines 12. In § 33 werden die Wörter „den Verordnungen zum Zuschlags zugeteilt werden, die sich auf Ausgleichsmechanismus aufgrund des Erneuerba- einer solchen Fläche im entsprechenden re-Energien-Gesetzes“ durch die Wörter „der Er- Bundesland befinden, und neuerbare-Energien-Verordnung und der Aus- d) die Gebotsmengen eines bezuschlagten gleichsmechanismus-Ausführungsverordnung“ und Gebots, bei dem als Standort für die So- die Wörter „der Ausgleichsmechanismusverord- laranlagen eine Fläche nach Nummer 2 nung“ durch die Wörter „der Erneuerbare-Ener- Buchstabe b im Kooperationsstaat ange- gien-Verordnung“ ersetzt. geben worden ist, kann nur Solaranlagen 13. In § 35 werden jeweils die Wörter „der Ausgleichs- im Kooperationsstaat zugeteilt werden, mechanismusverordnung“ durch die Wörter „der die auf Flächen errichtet worden sind, Erneuerbare-Energien-Verordnung“ ersetzt. die die nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 be- kanntgemachten Anforderungen erfüllen,“. 14. In § 40 werden die Wörter „nach § 88 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ d) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 51 Absatz 4 durch die Wörter „nach § 88a Absatz 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch die des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt. Wörter „§ 38b Absatz 2 des Erneuerbare-Ener- gien-Gesetzes“ ersetzt. 15. § 42 wird wie folgt geändert: e) In Absatz 5 werden die Wörter „in Betrieb ge- a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mit Aus- setzten Generatoren mehrerer Freiflächenanla- nahme der §§ 1 bis 6, 19 bis 78 und 81 bis 97 gen unabhängig von den Eigentumsverhältnis- des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch die sen als eine Freiflächenanlage“ durch die Wörter Wörter „mit Ausnahme der §§ 19 bis 78 und 81 „in Betrieb gesetzten Generatoren mehrere Solar- bis 97 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ er- anlagen im Bundesgebiet unabhängig von den setzt. Eigentumsverhältnissen als eine Solaranlage im b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „nach § 20 Bundesgebiet“ ersetzt. des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch die 10. § 26 wird wie folgt geändert: Wörter „nach § 21b des Erneuerbare-Energien- Gesetzes“ ersetzt. a) In Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a werden die Wörter „§ 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Ener- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: gien-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 48 Absatz 1 „(3) Die Bestimmungen zum Ausgleichs- des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt. mechanismus nach dem Erneuerbare-Energien- b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach § 21 Ab- Gesetz und der Erneuerbare-Energien-Verord- satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Erneuerbare- nung sind für Zahlungen nach Absatz 1 nicht an- Energien-Gesetzes“ durch die Wörter „nach zuwenden.“ § 21b Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 des 16. § 43 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt. a) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: c) In Absatz 5 werden die Wörter „abweichend von „b) ab dem Kalenderjahr 2017 5 Prozent der § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch jährlich nach dem Ausbaupfad nach § 4 des die Wörter „nach § 25 des Erneuerbare-Ener- Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu installie- gien-Gesetzes“ ersetzt. renden Leistung nicht überschreiten,“. 11. § 32 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 13 werden die Wörter „auf bis zu a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 werden wie 1 Cent pro Kilowattstunde“ durch die Wörter folgt gefasst: „auf bis zu 2 Cent pro Kilowattstunde“ ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2016 2357 17. § 46 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: § 30 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 2, „(1) Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmit- § 31 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 2, telbar gegen eine Ausschreibung oder unmittelbar § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 40 Nummer 7 gegen einen erteilten Zuschlag richten, sind nur mit und 9, § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie dem Ziel zulässig, die ausschreibende Stelle zur § 43 Absatz 2 Nummer 13 und Absatz 3 wird jeweils Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten. Rechts- das Wort „Freiflächenanlage“ durch das Wort behelfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der „Solaranlage“ ersetzt. Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne den 20. In den Überschriften der §§ 25, 26 und 42 wird je- Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. Die weils das Wort „Freiflächenanlagen“ durch das ausschreibende Stelle erteilt bei einem Rechtsbehelf Wort „Solaranlagen“ ersetzt. nach Satz 1 über das nach diesem Gesetz bestimmte 21. Die Anlage zu § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechen- den Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbe- a) In der Überschrift wird das Wort „Freiflächen- helfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche anlagen“ durch das Wort „Solaranlagen“ ersetzt. Entscheidung formell rechtskräftig ist. Im Übrigen b) In Nummer 1.1 Spiegelstrich 1 und 3, Nummer 1.2 bleibt der gerichtliche Rechtsschutz unberührt.“ Satz 1 und 2, Nummer 2.1 sowie 3.1 Buchstabe b 18. In § 1 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2 und 3, § 2 Ab- werden jeweils die Wörter „Freifläche/Koopera- satz 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 2 Nummer 3 tionsstaat“ durch die Wörter „Solar/Kooperations- und 5, § 6 Absatz 2, § 13 Absatz 3 Satz 1, § 21 staat“ ersetzt. Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 1 Nummer 3 und Ab- 22. In den Nummern 1.1 und 1.2 Satz 1 der Anlage zu satz 4, § 25 Satz 1, § 27 Absatz 1 und 2, § 30 Ab- § 27 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „§ 34 Ab- satz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 32 Absatz 2, § 37 satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch Nummer 2 und 3, § 41 Satz 1, § 42 Absatz 1 Satz 1 die Wörter „§ 23a des Erneuerbare-Energien-Ge- und 3, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 43 Absatz 2 Num- setzes“ ersetzt. mer 2, Absatz 3 und 4 sowie § 45 wird jeweils das Wort „Freiflächenanlagen“ durch das Wort „Solar- anlagen“ ersetzt.
Artikel 25 19. In § 6 Absatz 5 Nummer 5 und Absatz 6, § 11 Ab- Inkrafttreten, Außerkrafttreten satz 2 Satz 1 und 2, § 13 Absatz 3 Satz 1 und 2, (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, § 17 1. Januar 2017 in Kraft. Artikel 6 Nummer 19 Buch- Satz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1, 2 und Absatz 2 Num- stabe c und in Buchstabe d der Absatz 19 des § 118 mer 2, 3 bis 5, Nummer 6 Buchstabe a und b, § 22 des Energiewirtschaftsgesetzes treten am Tag nach der Absatz 1, Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 2 Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ccc, Num- (2) Die Freiflächenausschreibungsverordnung vom mer 4 Buchstabe a und b, Nummer 5 und Nummer 5 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108) und die Seeanlagen- Buchstabe a, Nummer 6, Absatz 3, § 23 Absatz 1, verordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2 zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 2. Juni bis 4, § 25 Satz 2, § 26 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, treten am Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 und Satz 2, Absatz 2, 1. Januar 2017 außer Kraft. Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 (3) Die §§ 17a, 17b und 17c des Energiewirtschafts- und Absatz 5 Satz 3, § 28 Absatz 2 Satz 1 bis 3 gesetzes, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes Nummer 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 geändert worden ist, treten mit Ablauf des Jahres 2025 Satz 1 und 2, § 29 Absatz 1 und 2 Nummer 1, außer Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 13. Oktober 2016 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Sigmar Gabriel Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de