Act amending the Meat Hygiene Ordinance, the Poultry Meat Hygiene Act, the Animal Disease Act
صدر في 2002-03-07 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz zur Anderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes und des Tierseuchengesetzes.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Livestock, Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- pests/diseases, animal health, cattle, hygiene/sanitary procedures, slaughtering, animal welfare, inspection, meat, poultry products, food safety and quality
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1045 Bundesgesetzblatt Teil I G 5702 2002 Ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002 Nr. 17 Tag Inhal t Seite 7. 3. 2002 Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes und des Tierseuchengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1046 FNA: 7832-1, 7832-1-19, 7832-6, 7831-1 GESTA: FO20 6. 3. 2002 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – (LAP-htDBWVV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1051 FNA: neu: 2030-7-17-2 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1063 1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Fleischhygienegesetzes Das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekannt machung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), zuletzt geän dert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23.Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 werden a) im einleitenden Satzteil die Wörter „Der Bundes minister für Gesundheit (Bundesminister)“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für Verbrau cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bun desministerium)“ ersetzt, b) die Nummer 2 durch folgende Nummer ersetzt: „2. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen Fleisch durch die oder in Folge der Schlachtung eines Tieres als mit infektiösem Material verunreinigt anzusehen ist, sowie die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung und unschädliche Beseitigung zu regeln,“, c) in Nummer 3 nach den Wörtern „das Inverkehr bringen“ die Wörter „die Einfuhr oder das sonstige Verbringen“ eingefügt und d) in Nummer 6 die Wörter „für die Einfuhr oder das sonstige Verbringen“ durch die Wörter „für das Gewinnen, das Zubereiten, das Behandeln, das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder das sonstige Verbringen“ ersetzt. 2. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: „§ 6 Zulassung von Betrieben (1) Betriebe, die Fleisch gewinnen, zubereiten, behandeln, in den Verkehr bringen oder einführen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie auf Antrag von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Satz 1 gilt nicht für 1. Groß-, Zwischen- und Einzelhandelsbetriebe, die Fleisch über das Lagern hinaus nicht behandeln und in den Verkehr bringen, 2. Wochenmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veran staltungen sowie das Reisegewerbe, 3. Küchen, Gaststuben oder ähnliche Räume in Gaststätten, Imbissstuben oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung. (2) Die zuständige Behörde hat die Zulassung zu erteilen, wenn 1. die Betriebe nach Absatz 1 Satz 1 die für das Gewinnen, das Zubereiten, das Behandeln, das Inverkehrbringen, die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von zum Genuss für Menschen geeig neten Fleisches erforderlichen hygienischen An forderungen an die bauliche Ausstattung und die Einrichtung erfüllen, 2. gewährleistet ist, dass die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen beachtet wer den, die durch den Betrieb nach der Zulassung insbesondere in den Bereichen der Betriebs-, Arbeits- und Personalhygiene einzuhalten sind, 3. Vorschriften des Arbeitsschutzes einer Zulassung nicht entgegenstehen und 4. keine Tatsachen bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsinhaber oder die vom Betriebsinhaber bestellte verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hinsicht lich der in den Nummern 1 bis 3 genannten Vor aussetzungen für die Führung eines Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 nicht besitzt. (3) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Zulassung anordnen, wenn 1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen oder 2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt werden und Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtferti gen, dass der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann. (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, 1. die näheren Einzelheiten der Anforderungen an die Zulassung nach Absatz 2 Nr. 1 zu regeln, 2. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Zulassung von Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 zu regeln und vorzuschreiben, dass diese Betriebe von der zuständigen Behörde registriert sein müssen Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes und des Tierseuchengesetzes Vom 7. März 2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002 1047 sowie die Voraussetzungen der Registrierung zu bestimmen, 3. zu regeln, dass Groß-, Zwischen- und Einzelhan delsbetriebe, die Fleisch in den Verkehr bringen, von der zuständigen Behörde registriert sein müs sen sowie die Voraussetzungen der Registrierung zu bestimmen, 4. das Verfahren für die Zulassung und Registrierung einschließlich des Ruhens der Zulassung zu regeln.“ 3. In § 8 Abs. 2 werden die Wörter „Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „Das Bundesministerium wird ermächtigt“ ersetzt. 4. In § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 3 Satz 3, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 2 und § 32 werden jeweils die Wörter „Der Bundesminister“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“ ersetzt. 5. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bundes minister“ durch die Wörter „das Bundesministe rium“ ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Gesund heit oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, das Verbringen von Fleisch in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Ausfuhr von Fleisch in Drittländer zu verbieten oder zu beschränken.“ 6. § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Art und Weise der Kennzeichnung zu bestimmen.“ 7. § 22d wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Der Bundesminister“ durch die Wörter „Das Bundes ministerium“ ersetzt. b) In Nummer 1 werden aa) in Buchstabe a die Wörter „die in § 5 Nr. 2 genannten“ und bb) in Buchstabe b die Wörter „nach § 5 Nr. 2 Buchstabe b“ gestrichen. 8. In § 22e Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „der Bundes minister“ durch die Wörter „das Bundesministerium“ ersetzt. 9. In § 22f Abs. 3 werden die Wörter „dem Bundes minister“ durch die Wörter „dem Bundesministerium“ ersetzt. 10. § 22g wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesminister“ durch die Wörter „dem Bundesministerium“ ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Es“, in Satz 3 das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt. 11. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundes minister“ durch die Wörter „Die Bundesregierung“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bundes minister der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesminister“ durch die Wörter „Das Bun desministerium der Finanzen regelt im Einverneh men mit dem Bundesministerium“ ersetzt. 12. In § 24 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt: „Dies gilt auch für Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemein schaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.“ 13. In § 28a Nr. 6 wird die Angabe „§ 5 Nr. 6 oder § 12 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 5 Nr. 6, § 12 Abs. 2 oder § 21 Abs. 3“ ersetzt. 14. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Folgende Nummer 1 wird eingefügt: „1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 einen dort genann ten Betrieb betreibt,“. b) Die bisherige Nummer 1 wird die neue Nummer 1a. c) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 5 Nr. 1 bis 4,“ die Angabe „§ 6 Abs. 4 Nr. 2 oder 3,“ ein gefügt. 15. Nach § 29 werden folgende Vorschriften eingefügt: „§ 29a Strafvorschriften bei Verstößen gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar gelten den Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in § 28 Abs. 1 genannten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 29d für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift ver weist. (2) § 28 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. § 29b Strafvorschriften bei Verstößen gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld strafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden 1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002 Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemein schaft zuwiderhandelt, die inhaltlich 1. einem in § 28a Nr. 1 bis 5 genannten Gebot oder Verbot oder 2. einer Regelung, zu der die in § 28a Nr. 6 genannten Vorschriften ermächtigen, entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 29d für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvor schrift verweist. § 29c Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 29b bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwi derhandelt, die inhaltlich 1. einem in a) § 29 Abs. 2 Nr. 1 bis 2 oder b) § 29 Abs. 3 genannten Gebot oder Verbot oder 2. einer Regelung, zu der die in § 29 Abs. 2 Nr. 3 genannten Vorschriften ermächtigen, entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 29d für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld vorschrift verweist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in dem Falle des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. § 29d Ermächtigungen Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäi schen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechts verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die 1. als Straftat nach § 29a Abs. 1 oder § 29b zu ahnden sind oder 2. als Ordnungwidrigkeit nach § 29c Abs. 2 geahndet werden können.“ 16. In § 30 werden a) die Angabe „§§ 28, 28a“ durch die Angabe „den §§ 28, 28a, 29a oder 29b“ und b) die Angabe „§ 29“ durch die Angabe „den §§ 29 oder 29c“ ersetzt. 17. § 32 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgende Absätze werden angefügt: „(2) Betriebe, die nach § 11 oder § 11d Abs. 2 der Fleischhygiene-Verordnung in der am 13. März 2002 geltenden Fassung zugelassen sind, gelten als nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 zugelassen. Die zuständige Behörde kann die Zulassung von Betrieben nach Satz 1 zurückneh men oder widerrufen, wenn sie im Falle der Zulas sung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 berechtigt wäre, diese zurückzunehmen oder zu widerrufen; dies gilt hinsichtlich der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 jedoch nur, soweit die Rücknahme oder der Widerruf auf Tatsachen beruht, die nach dem 13. März 2002 entstanden sind. Unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 kann die zuständige Behörde an Stelle der Maßnahme des Satzes 2 auch das Ruhen der Zulassung anordnen. (3) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 4 sind 1. § 11 Abs. 1 und 2 oder § 11d Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit § 18a Abs. 2 Nr. 9 l, der Fleischhygiene-Verordnung in der in Absatz 2 genannten Fassung hinsichtlich der Anforde rungen an zuzulassende oder zugelassene Betriebe und 2. § 11a der Fleischhygiene-Verordnung in der in Absatz 2 genannten Fassung hinsichtlich der Registrierung von Betrieben weiter anzuwenden.“ Artikel 2 Änderung der Fleischhygiene-Verordnung Die §§ 11, 11a und 11d Abs. 1 und 2 sowie § 18a Nr. 9 l der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631) geändert worden ist, werden auf gehoben. Artikel 3 Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes Das Geflügelfleischhygienegesetz vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), zuletzt geändert durch Artikel 190 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. In § 10 werden in Nummer 12 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 13 angefügt: „13. für das Gewinnen, das Zubereiten, das Behan deln und das Inverkehrbringen von Geflügel fleisch Verbote und Beschränkungen festzule gen.“ 2. In § 29 Nr. 2 wird die Angabe „§ 10 Nr. 8 oder 12“ durch die Angabe „§ 10 Nr. 8, 12 oder 13“ ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002 1049 3. Nach § 30 werden folgende Vorschriften eingefügt: „§ 30a Strafvorschriften bei Verstößen gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar gelten den Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in § 28 Abs. 1 genannten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 30d für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift ver weist. (2) § 28 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. § 30b Strafvorschriften bei Verstößen gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld strafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemein schaft zuwiderhandelt, die inhaltlich 1. einem in § 29 Nr. 1 oder 3 genannten Gebot oder Verbot oder 2. einer Regelung, zu der die in § 29 Nr. 2 genannten Vorschriften ermächtigen, entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 30d für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvor schrift verweist. § 30c Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 30b bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwider handelt, die inhaltlich 1. einem in a) § 30 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder b) § 30 Abs. 3 genannten Gebot oder Verbot oder 2. einer Regelung, zu der die in § 30 Abs. 2 Nr. 3 genannten Vorschriften ermächtigen, entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 30d für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld vorschrift verweist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in dem Falle des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geld buße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. § 30d Ermächtigungen Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäi schen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechts verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die 1. als Straftat nach § 30a Abs. 1 oder § 30b zu ahnden sind oder 2. als Ordnungswidrigkeit nach § 30c Abs. 2 geahndet werden können.“ 4. In § 31 werden a) die Angabe „§ 28 oder § 29“ durch die Angabe „den §§ 28, 29, 30a oder 30b“ und b) die Angabe „§ 30“ durch die Angabe „den §§ 30 oder 30c“ ersetzt. Artikel 4 Änderung des Tierseuchengesetzes Das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntma chung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 189 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 werden nach dem Wort „Rechtsvor schriften“ die Wörter „sowie der unmittelbar gelten den Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes“ eingefügt. 1a. In § 69 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wör ter „oder des Verfütterungsverbotsgesetzes“ durch die Wörter „ , des Verfütterungsverbotsgesetzes oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Euro päischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder der vorstehend genannten Gesetze“ ersetzt. 1b. Nach § 72b wird folgender § 72c eingefügt: „§ 72c Soweit ein unmittelbar geltender Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entgegensteht oder seine Durchführung es erfordert, gelten die §§ 66 bis 72b hinsichtlich der Entschädigungen für Tierverluste auf Grund einer Vorschrift eines solchen Rechtsaktes entsprechend.“ 2. In § 73 Abs. 1 werden die Wörter „der der Bekämp fung von Tierseuchen dienenden unmittelbar gelten den Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „der unmittelbar geltenden Recht sakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwen dungsbereich dieses Gesetzes“ ersetzt. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 12 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft. 1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 7. März 2002 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t J o h a n n e s R a u D e r B u n d e s k a n z l e r G e r h a r d S c h r ö d e r D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r V e r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t R e n a t e K ü n a s t Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002 1051 Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtenge setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bun deslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntma chung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einverneh men mit dem Bundesministerium des Innern: I n h a l t s ü b e r s i c h t Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung § 1 Laufbahnämter § 2 Ziel der Ausbildung § 3 Einstellungsbehörde § 4 Einstellungsvoraussetzungen § 5 Ausschreibung, Bewerbung § 6 Auswahlverfahren § 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes § 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs dienstes § 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes § 11 Ausbildungsakte § 12 Schwerbehinderte Menschen § 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 14 Lehrgang „Einführung in den Rüstungsbereich“ § 15 Informatorische Ausbildung § 16 Lehrgang „Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrund lagen“ § 17 Lehrgang „Wehr- und Systemtechnik, Wirtschaftlichkeit in der Rüstung“ § 18 Lehrgang „Fachgebietsbezogene Wehrtechnik“ § 19 Praktische Ausbildung § 20 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderin nen und Ausbilder § 21 Bewertungen während der praktischen Ausbildung Kapitel 2 Aufstieg § 22 Regelaufstieg § 23 Verwendungsaufstieg Kapitel 3 Prüfungen § 24 Oberprüfungsamt § 25 Prüfungskommission § 26 Große Staatsprüfung § 27 Prüfungsort, Prüfungstermin § 28 Zulassung zur Großen Staatsprüfung § 29 Häusliche Prüfungsarbeit § 30 Schriftliche Aufsichtsarbeiten § 31 Mündliche Prüfung § 32 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis § 33 Täuschung, Ordnungsverstoß § 34 Bewertung von Prüfungsleistungen § 35 Gesamtergebnis § 36 Zeugnis § 37 Erwerb der Laufbahnbefähigung § 38 Prüfungsakten, Einsichtnahme § 39 Wiederholung Kapitel 4 Sonstige Vorschriften § 40 Übergangsregelung § 41 Inkrafttreten K a p i t e l 1 L a u f b a h n u n d A u s b i l d u n g § 1 Laufbahnämter (1) Die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – mit den wehrtechnischen Fachgebieten Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – (LAP-htDBWVV) Vom 6. März 2002 1. Kraftfahr- und Gerätewesen, 2. Luft- und Raumfahrtwesen, 3. Schiffbau und Schiffsmaschinenbau, 4. Informationstechnik und Elektronik, 5. Elektrotechnik und Elektroenergiewesen und 6. Waffen- und Munitionswesen umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn. (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf bahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: 1. Baureferendarin/ Baureferendar im Vorbereitungsdienst, 2. Baurätin zur Anstellung (z. A.)/ in der Probezeit Baurat zur Anstellung (z. A.) bis zur Anstellung, 3. Baurätin/Baurat im Eingangsamt, 4. Bauoberrätin/ im ersten Bauoberrat Beförderungsamt, 5. Baudirektorin/ im zweiten Baudirektor Beförderungsamt und 6. Leitende Baudirektorin/ im dritten Leitender Baudirektor Beförderungsamt. Die Beförderungsämter der Bundesbesoldungsordnung B ergeben sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz. (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch laufen. § 2 Ziel der Ausbildung (1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver mittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grundbildung (berufspraktische Fähigkeiten und pro blemorientiertes Denken und Handeln), die sie zur Anwen dung ihres im Studium erworbenen Wissens in der Lauf bahn des höheren technischen Dienstes in der Bundes wehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – benötigen. Sie sind dabei mit den Aufgaben der Wehrtechnik vertraut zu machen und im erforderlichen Umfang in der Anwen dung des Hochschulwissens auf die spezifisch wehrtech nischen und wirtschaftlichen Erfordernisse zu unterwei sen. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Ver antwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen geset zestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkun gen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern. (2) Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststu dium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern. § 3 Einstellungsbehörde Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für Wehrtech nik und Beschaffung. Ihm obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Baureferendarinnen und Baureferenda re; es trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Ver längerung des Vorbereitungsdienstes. Es ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienst behörde. § 4 Einstellungsvoraussetzungen In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt, 2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht hat und 3. ein wissenschaftliches, nach § 30 Satz 2 der Bundes laufbahnverordnung für das jeweilige Fachgebiet die ser Laufbahn geeignetes Studium an einer Universität, Technischen Hochschule oder einer anderen gleichge stellten wissenschaftlichen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) mit einer Diplom prüfung oder, wenn nach der Prüfungsordnung dieser Hochschule eine Diplomprüfung nicht vorgesehen ist, mit einer gleichwertigen Prüfung erfolgreich abge schlossen hat. § 5 Ausschreibung, Bewerbung (1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen ausschreibung ermittelt. (2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf, 2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll, 3. Ablichtungen der Zeugnisse über die Diplom-Vorprü fung und über die Diplom-Hauptprüfung einer Univer sität, Technischen Hochschule oder einer anderen gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule oder, wenn nach der Prüfungsordnung dieser Hochschule eine Diplom-Prüfung nicht vorgesehen ist, des Zeug nisses der gleichwertigen Prüfung, 4. eine Ablichtung der Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades, der durch die Diplom-Haupt prüfung oder gleichwertige Prüfungen erworben wurde, und 5. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehinder tenausweises oder des Bescheides über die Gleich stellung als schwerbehinderter Mensch. (3) Nach Anforderung sind von den Bewerberinnen und Bewerbern noch folgende Unterlagen einzureichen: 1. Ablichtungen der Zeugnisse über die bisherigen prakti schen Tätigkeiten, 2. Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen erteilt wurden, und 3. die Studienbücher der Technischen Hochschulen, Uni versitäten oder vergleichbaren Einrichtungen. 1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002 § 6 Auswahlverfahren (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren fest gestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen schaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind. (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber für ein Fachgebiet das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt wer den. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Men schen werden, wenn sie die in der Ausschreibung genann ten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Aus wahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt. (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunter lagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück. (4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungs behörde von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Für jedes wehrtechnische Fachge biet ist eine Auswahlkommission zu bilden. (5) Die Auswahlkommission besteht aus 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren tech nischen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem, 2. einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des höheren technischen Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem, 3. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nicht technischen Verwaltungsdienstes als Beisitzender oder Beisitzendem und 4. einer Psychologin oder einem Psychologen als Beisit zender oder Beisitzendem. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsit zenden den Ausschlag. Bei Bedarf können mehrere Kom missionen je Fachgebiet eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen. (6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind meh rere Kommissionen für ein wehrtechnisches Fachgebiet eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber dieses Fachgebiets festgelegt. Absatz 3 gilt ent sprechend. (7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahl kommission, die Angehörige des Bundesministeriums der Verteidigung oder des psychologischen Dienstes sind, werden vom Bundesministerium der Verteidigung bestellt. Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahl kommission werden von der Einstellungsbehörde bestellt. § 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern. (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer Per sonalärztin oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stel lung genommen wird, 2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder, 4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Ein stellungsbehörde und 5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstel lungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen. § 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu Bau referendarinnen und Bewerber zu Baureferendaren ernannt. (2) Die Baureferendarinnen und Baureferendare unter stehen der Dienstaufsicht des Bundesamtes für Wehr technik und Beschaffung. Während der Ausbildung an der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht. § 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 31 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung bis auf 18 Monate ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Ausbildungsplan zu gelassen werden. (3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002 1053 Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungs dienstes zu ermöglichen. (4) Erreichen Baureferendarinnen oder Baureferendare das Ziel der Ausbildung insgesamt oder in einzelnen Abschnitten nicht, kann die Einstellungsbehörde den Vor bereitungsdienst um bis zu zwölf Monate verlängern. (5) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän gern, wenn die Ausbildung 1. wegen einer Erkrankung, 2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern zeit nach der Elternzeitverordnung, 3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder 4. aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor bereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. (6) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der Baureferendarinnen und Baureferendare – in den Fällen des Absatzes 5 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Große Staatsprüfung zusammen mit den Baureferendarinnen und Baureferendaren, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann. (7) Bei Nichtbestehen der Großen Staatsprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 39 Abs. 2. § 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. § 11 Ausbildungsakte Für die Baureferendarinnen und Baureferendare sind Personalteilakten „Ausbildung“ zu führen, in die der Aus bildungsplan, alle Leistungsnachweise und Bewertungen, die häusliche Prüfungsarbeit sowie eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses aufzunehmen sind. § 12 Schwerbehinderte Menschen (1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl verfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachwei sen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinde rung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehin derten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anfor derungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt. (2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten vertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt. (3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Oberprüfungsamt. § 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die Ausbil dungsabschnitte 1. Lehrgang „Einführung in den Rüstungsbereich“ 2 Wochen, 2. informatorische Ausbildung 3 Wochen, 3. Lehrgang „Allgemeine Rechts und Verwaltungsgrundlagen“ 8 Wochen, 4. Lehrgang „Wehr- und System technik, Wirtschaftlichkeit in der Rüstung“ 12 Wochen, 5. Lehrgang „Fachgebietsbezogene Wehrtechnik“ 8 Wochen, 6. praktische Ausbildung 65 Wochen und die Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit 6 Wochen. (2) Von der Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsab schnitte kann abgewichen werden. Die Abweichungen ergeben sich aus dem Ausbildungsplan. Die Ausbildung kann durch Exkursionen zu Behörden, Gerichten, Trup penteilen und industriellen, kaufmännischen oder kulturel len Einrichtungen ergänzt werden. Die jeweilige Exkursion ordnet die Leitung der Ausbildungsdienststelle an. § 14 Lehrgang „Einführung in den Rüstungsbereich“ Im Ausbildungsabschnitt „Einführung in den Rüstungs bereich“ werden die Baureferendarinnen und Baureferen dare mit den Rechten und Pflichten einer Beamtin oder eines Beamten vertraut gemacht. Sie erhalten einen Überblick über die Aufgaben und die Organisation der Bundeswehr, insbesondere des Rüstungsbereichs, deren rechtliche Grundlagen sowie eine Übersicht über die wehrtechnischen Fachgebiete. Die Baureferendarinnen und Baureferendare sollen am Ende des Lehrgangs über ein Grundwissen verfügen, auf dem die weitere Ausbil dung aufbaut. Einzelheiten regelt der Lehrplan. § 15 Informatorische Ausbildung Im Ausbildungsabschnitt „Informatorische Ausbildung“ werden die Baureferendarinnen und Baureferendare bei Dienststellen des Rüstungsbereichs und Verbänden oder Dienststellen der Streitkräfte über deren Organisation, Aufgaben und materielle Ausstattung informiert. Einzelhei ten regelt der Ausbildungsplan. § 16 Lehrgang „Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen“ Im Ausbildungsabschnitt „Allgemeine Rechts- und Ver waltungsgrundlagen“ erwerben die Baureferendarinnen 1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002 und Baureferendare Kenntnisse über die Grundzüge des Staats-, Verwaltungs- und Privatrechts sowie über sonsti ge gesetzliche Vorschriften und Verwaltungsbestimmun gen, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer späteren Auf gaben notwendig ist. Durch Übungen soll das Verständnis für die Anwendung gesetzlicher Vorschriften und Verwal tungsvorschriften vertieft werden. Leistungsnachweise können gefordert werden. Der Lehrgang ist nach der häuslichen Prüfungsarbeit und vor den schriftlichen Auf sichtsarbeiten abzuleisten. Einzelheiten regelt der Lehr plan. § 17 Lehrgang „Wehr- und Systemtechnik, Wirtschaftlichkeit in der Rüstung“ Im Ausbildungsabschnitt „Wehr- und Systemtechnik, Wirtschaftlichkeit in der Rüstung“ werden den Baurefe rendarinnen und Baureferendaren die fachgebietsüber greifenden Kenntnisse aus den Gebieten „Verteidigung, Wehr- und Systemtechnik“ sowie „Wirtschaftlichkeit, rechnerunterstütztes Projektmanagement“ sowie Grund lagenkenntnisse für „Führungs- und Lenkungsaufgaben“ vermittelt. Im Rahmen der Ausbildung auf dem Gebiet „Verteidigung, Wehr- und Systemtechnik“ sind auch Kenntnisse über die Bedeutung und die Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses sowie sonstige europaspezifische Kenntnisse zu vermitteln. Die Baurefe rendarinnen und Baureferendare werden befähigt, die all gemeinen fachgebietsübergreifenden Aufgaben ihrer Laufbahn, des Projektmanagements sowie Führungsfunk tionen in der Wehrverwaltung, insbesondere im Rüstungs bereich wahrzunehmen. Leistungsnachweise können gefordert werden. Einzelheiten regelt der Lehrplan. § 18 Lehrgang „Fachgebietsbezogene Wehrtechnik“ (1) Im Ausbildungsabschnitt „Fachgebietsbezogene Wehrtechnik“ werden den Baureferendarinnen und Bau referendaren die spezifischen Kenntnisse ihres Fachge bietes vermittelt: 1. Fachgebiet Kraftfahr- und Gerätewesen: a) Rad- und Kettenfahrzeuge, Geräte, b) Baugruppen von Fahrzeugen und Geräten, c) Betrieb, Ausrüstung und Sonderfragen, 2. Fachgebiet Luft- und Raumfahrtwesen: a) Waffensysteme Luft, bemannte und unbemannte Flugzeuge und Drehflügler, Lenkflugkörper, b) Flugantriebe, c) Bord- und Bodenausrüstung, Betriebs- und Son derfragen, 3. Fachgebiet Schiffbau und Schiffsmaschinenbau: a) Entwurf und Konstruktion von Marineschiffen, b) Schiffstechnische Anlagen auf Marineschiffen, c) Waffen- und Führungsanlagen auf Überwasser kampfschiffen und U-Booten, Besonderheiten des Marineschiffbaus, 4. Fachgebiet Informationstechnik und Elektronik: a) Informationsgewinnung, b) Informationsübertragung, c) Informationsverarbeitung, 5. Fachgebiet Elektrotechnik und Elektroenergiewesen: a) besondere wehrtechnische Anforderungen an die elektrische Energietechnik, b) Energiebereitstellung, -umformung, -speicherung, verteilung für Waffensysteme, c) Systemintegration und Energiemanagement, 6. Fachgebiet Waffen- und Munitionswesen: a) Waffen, b) Munition, c) Lenkflugkörper- und Raketensysteme. Einzelheiten regelt der Lehrplan. (2) Die Baureferendarinnen und Baureferendare werden befähigt, die Besonderheiten der Wehrtechnik sowie Fachwissen, das an Universitäten oder Technischen Hochschulen nicht gelehrt wird, in ihrem Fachgebiet zu erwerben und anzuwenden. Leistungsnachweise können gefordert werden. (3) Die theoretische Kenntnisvermittlung im jeweiligen Lehrgang wird durch eine einwöchige praxisorientierte Einweisung bei einer Dienststelle im Geschäftsbereich der Einstellungsbehörde ergänzt und vertieft. § 19 Praktische Ausbildung (1) Im Ausbildungsabschnitt „Praktische Ausbildung“ sollen die Baureferendarinnen und Baureferendare im Bundesministerium der Verteidigung, im Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung sowie bei Dienststellen im nachgeordneten Bereich des Bundesamtes für Wehrtech nik und Beschaffung ihre erworbenen Kenntnisse in ihrem Fachgebiet in der Praxis anwenden und sie um die wehr technischen sowie wirtschaftlichen Komponenten ergän zen. Das in den Lehrgängen erworbene Wissen soll in der Praxis vertieft werden. Außerdem dient die praktische Ausbildung im Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf fung dem Erwerb praktischer Kenntnisse in Vertrags- und Haushaltsangelegenheiten. Einzelheiten regelt der Ausbil dungsplan. (2) Die praktische Ausbildung wird im Bedarfsfall auch bei Industriebetrieben, Dienststellen anderer Verwaltun gen der Bundesrepublik Deutschland oder des Auslands oder bei militärischen Verbänden und Dienststellen durch geführt. (3) Durch die Zuweisung praktischer Aufgaben ihres Fachgebiets und ihrer Laufbahn wird erreicht, dass die Baureferendarinnen und Baureferendare frühzeitig selb ständig und eigenverantwortlich arbeiten und ihre Urteils fähigkeit ausbilden. (4) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent sprechen, dürfen den Baureferendarinnen und Baurefe rendaren nicht übertragen werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002 1055 § 20 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder (1) Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt bei der Einstellungsbehörde eine Beamtin oder einen Beam ten des höheren technischen Dienstes als Ausbildungslei tung. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Baureferendarinnen und Baureferendare und stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie erstellt einen Ausbildungsplan für die gesamte Ausbildung. Die Baureferendarinnen und Baureferendare erhalten eine Ausfertigung. (2) Die Einstellungsbehörde bestellt für alle Ausbil dungsdienststellen Beamtinnen und Beamte des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – als Ausbildungsbeauftrag te. Die Ausbildungsbeauftragten sind, soweit erforderlich, von anderen Aufgaben freizustellen. Sie lenken und über wachen die Ausbildung der Baureferendarinnen und Bau referendare ihres Bereichs und stellen im Benehmen mit der Ausbildungsleitung eine sorgfältige Ausbildung sicher. Die Ausbildungsbeauftragten führen regelmäßig Bespre chungen mit den Baureferendarinnen und Baureferenda ren und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und beraten sie in Fragen der Ausbildung. (3) Die Baureferendarinnen und Baureferendare sind in den einzelnen Ausbildungsdienststellen Beamtinnen und Beamten oder Angestellten zur Unterweisung und Anlei tung zuzuteilen. Diesen Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Baureferendarinnen und Baureferenda re zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden kön nen. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienst geschäften entlastet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand. (4) Vor Beginn der praktischen Ausbildung erstellen die Ausbildungsbeauftragten für jede Baureferendarin und jeden Baureferendar einen dienststellenbezogenen Aus bildungsplan, aus dem sich die Ausbildungsstationen ergeben. Dieser Plan wird der Einstellungsbehörde vorge legt; die Baureferendarinnen und Baureferendare erhalten eine Ausfertigung. § 21 Bewertungen während der praktischen Ausbildung (1) Die Ausbildungsstellen, denen Baureferendarinnen und Baureferendare für mindestens einen Monat zugewie sen wurden, geben zum Abschluss des bei ihnen abge leisteten Abschnitts oder Teilabschnitts eine schriftliche Bewertung nach § 34 ab. (2) Zum Abschluss der gesamten Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung eine abschließende Bewertung nach § 34. Diese Bewertung soll über die Ergebnisse der Ausbil dung, die Allgemeinbildung der Baureferendarinnen und Baureferendare sowie ihre Eigenschaften und Fähigkeiten zum freien Vortrag Aufschluss geben. (3) Die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 werden auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Baureferenda rinnen und Baureferendaren besprochen. Sie sind den Baureferendarinnen und Baureferendaren zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung und können dazu schrift lich Stellung nehmen. K a p i t e l 2 A u f s t i e g § 22 Regelaufstieg (1) Das Bundesministerium der Verteidigung benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg nach den §§ 16 und 33 der Bundeslauf bahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bun desministerium der Verteidigung nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. (2) Die Einführung der Beamtinnen und Beamten in die Aufgaben der neuen Laufbahn richtet sich nach den Bestimmungen über den Aufstieg von Beamten des geho benen Dienstes in eine Laufbahn des höheren Dienstes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidi gung vom 30. April 1980 (VMBl 1980, S. 227), zuletzt geändert durch Erlass vom 12. Februar 1999 (VMBl 1999, S. 81). (3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Ein gangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. (4) Eine Verkürzung der Einführungszeit nach § 33 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 23 Verwendungsaufstieg Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobe nen technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 16 und 33a der Bundeslaufbahn verordnung zum Aufstieg für besondere Verwendungen in die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – zugelassen werden. K a p i t e l 3 P r ü f u n g e n § 24 Oberprüfungsamt (1) Die Durchführung der Großen Staatsprüfung obliegt dem Oberprüfungsamt für die höheren technischen Ver waltungsbeamten in Frankfurt am Main. (2) Die Vorsitzerin oder der Vorsitzer des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes bestellt die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter, die Vorsitzenden, die sonstigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Prüfungsaus schüsse der Abteilung Wehrtechnik. Sämtliche Mitglieder der Prüfungsausschüsse sollen Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes sein, die eine Große Staatsprüfung abgelegt haben. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen. Die Leitung der Abteilung Wehr technik, die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und ihre Vertreterinnen und Vertreter werden für die Dauer von 1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002 höchstens drei Jahren, die sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufs verbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. (3) Das Oberprüfungsamt trägt Sorge für die Entwick lung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaß stäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskom mission. (4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprü fungsamtes sorgt für einen ordnungsgemäßen Prüfungs ablauf. Sie oder er überwacht, dass in allen Fachgebieten gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Bewertungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrneh mung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den Prü fungen beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission. Beteiligt sie oder er sich nicht selbst an der Prüfung, gilt dies ent sprechend für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. (5) Die Leitung der Abteilung Wehrtechnik beim Ober prüfungsamt unterstützt die Präsidentin oder den Präsi denten bei der Wahrnehmung der Aufgaben. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. § 25 Prüfungskommission (1) Die Große Staatsprüfung wird vor einer Prüfungs kommission des jeweiligen Fachgebiets abgelegt. Für die häusliche Prüfungsarbeit, die schriftlichen Aufsichtsar beiten und die mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können in einem Fachgebiet mehrere Prüfungskommissionen einge richtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Baurefe rendarinnen und Baureferendare, die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftli chen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewähr leistet sein. Die Vorsitzenden, sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Oberprüfungs amtes aus den Prüfungsausschüssen ausgewählt. (2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind 1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren techni schen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung – Fach richtung Wehrtechnik – als Vorsitzende oder als Vorsit zender, 2. mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des höhe ren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwal tung – Fachrichtung Wehrtechnik – als Beisitzende und 3. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttech nischen Dienstes als Beisitzende oder Beisitzender. Bei der Bildung gesonderter Prüfungskommissionen für die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Auf sichtsarbeiten kann von dieser Zusammensetzung abge wichen werden. (3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen stellen die Anwendung eines einheitlichen Bewertungs maßstabs sicher. (4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, mindestens aber drei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmen gleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. § 26 Große Staatsprüfung (1) In der Großen Staatsprüfung ist festzustellen, ob die Baureferendarinnen und Baureferendare für die vorgese hene Laufbahn befähigt sind. Insbesondere haben die Baureferendarinnen und Baureferendare nachzuweisen, dass sie 1. ihre im wissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse auf dem Gebiet der Wehrtechnik anzuwen den verstehen, 2. mit den wehrtechnischen Aufgaben der Bundeswehr verwaltung vertraut sind und die einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften anwenden können und 3. über das für ihre Laufbahn erforderliche Verständnis für technische, wirtschaftliche und verwaltungsmäßige Zusammenhänge sowie über Kenntnisse der Mitarbei terführung verfügen. (2) Die Große Staatsprüfung besteht aus der häuslichen Prüfungsarbeit (1. Teilprüfung) sowie den schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung (2. Teilprü fung). (3) Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich. Angehörige des Oberprüfungsamtes können teilnehmen. Das Bundesministerium der Verteidigung kann Vertrete rinnen und Vertretern des Ministeriums, des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung sowie der Bundesaka demie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik, in Ausnah mefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Per sonen die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allge mein oder im Einzelfall gestatten. Das Oberprüfungsamt ist rechtzeitig zu unterrichten. Auf Wunsch von schwerbe hinderten Baureferendarinnen und Baureferendaren kann während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prü fung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Bei den Beratungen der Prüfungskommission über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur deren Mit glieder anwesend sein. § 27 Prüfungsort, Prüfungstermin (1) Der Termin der häuslichen Prüfungsarbeit wird nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 festge setzt. (2) Das Oberprüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftli chen Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung fest. Dieser Teil der Großen Staatsprüfung findet am Sitz des Oberprüfungsamtes oder an einem anderen von ihm zu bestimmenden Prüfungsort statt. (3) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sollen spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abge schlossen sein. Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002 1057 § 28 Zulassung zur Großen Staatsprüfung (1) Zur Großen Staatsprüfung kann nur zugelassen wer den, wer die vorgeschriebenen Ausbildungsabschnitte ordnungsgemäß abgeleistet hat. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung über die Einstellungsbehörde zu stellen. Wer es schuldhaft ver säumt, die Zulassung zur Großen Staatsprüfung rechtzei tig zu beantragen, kann entlassen werden. Die Einstel lungsbehörde teilt den Baureferendarinnen und Baurefe rendaren den Termin für die Antragstellung unter Hinweis auf die Folgen des Versäumnisses schriftlich mit. (3) Die Einstellungsbehörde leitet den Antrag mit den darin aufgeführten Unterlagen so rechtzeitig dem Ober prüfungsamt zu, dass er dort sechs Wochen vor Aushän digung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit vor liegt. (4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprü fungsamtes entscheidet über den Zulassungsantrag. (5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbe scheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prü fungsarbeit der Einstellungsbehörde zu. Diese veranlasst die fristgerechte Aushändigung an die Baureferendarin oder den Baureferendar. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unter lagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Sie sind zu ver vollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der ab schließenden Beurteilung durch die Einstellungsbehörde sogleich nach Beendigung der gesamten Ausbildung wie der zuzuleiten. § 29 Häusliche Prüfungsarbeit (1) Im Anschluss an die praktische Ausbildung und vor dem Lehrgang „Allgemeine Rechts- und Verwaltungs grundlagen“ haben die Baureferendarinnen und Baurefe rendare eine häusliche Prüfungsarbeit zu fertigen. Sie ist selbständiger Teil der Großen Staatsprüfung. Die Baurefe rendarinnen und Baureferendare sollen durch die häus liche Prüfungsarbeit, deren Aufgabenstellung den fach gebietsbezogenen Prüfungsgebieten (§ 31 Abs. 4 Nr. 2) zu entnehmen ist, zeigen, dass sie eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen können. (2) Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb von sechs Wochen nach Aushändigung anzufertigen und beim Ober prüfungsamt im Original unmittelbar einzureichen. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes diese Frist um höchs tens sechs Wochen verlängern. In diesem Fall ist unver züglich ein schriftlicher Antrag auf dem Dienstweg an das Oberprüfungsamt zu richten, zu dem die Einstellungs behörde Stellung nimmt. Bei längerer Verhinderung ist ersatzweise eine neue Aufgabe zu bearbeiten. (3) Die häusliche Prüfungsarbeit ist in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe anzufertigen; alle benutzten Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben. Dies ist in einer dem Text teil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen eigenhändig unterschrieben sein. (4) Die häusliche Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfen den, die dem Prüfungsausschuss angehören, auf Grund eines vorher von ihnen festgelegten Bewertungsmaßstabs unabhängig voneinander nach § 34 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen von einander ab, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der abgegebenen Punktzahlen. Ist die oder der Vorsitzende des Prüfungs ausschusses selbst Korrektorin oder Korrektor, entschei det die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. Die Ent scheidung ist schriftlich zu begründen. (5) Wurde die häusliche Prüfungsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend“ (Punktzahl 6,0) bewertet. Die häusliche Prüfungsarbeit ist bestanden, wenn sie mit mindestens der Note „ausrei chend“ (Punktzahl 4,0) bewertet wurde. Nach Abschluss der Bewertung der häuslichen Prüfungsarbeit fertigt das Oberprüfungsamt unter Angabe der erzielten Punktzahl einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der spätestens zusammen mit der Mitteilung über die Zulassung zu den schriftlichen Aufsichtsarbeiten (§ 30 Abs. 2) zuzustellen ist. Im Falle des Nichtbestehens ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides beim Oberprüfungsamt eine neue häusliche Prüfungsar beit zu beantragen. Das Bestehen der häuslichen Prü fungsarbeit ist Voraussetzung für die Fortsetzung der Großen Staatsprüfung. (6) Mit Ablauf des Tages, an dem das endgültige Nicht bestehen der häuslichen Prüfungsarbeit schriftlich bekannt gegeben wird, endet der Vorbereitungsdienst und damit das Beamtenverhältnis auf Widerruf. (7) Die Verfasserin oder der Verfasser der häuslichen Prüfungsarbeit kann die Arbeit frühestens fünf Jahre nach Abschluss der Prüfung zurückverlangen. Eine Ablichtung ist in diesem Fall bei der Ausbildungsakte zu belassen. Die entstehenden Kosten trägt die Verfasserin oder der Ver fasser. § 30 Schriftliche Aufsichtsarbeiten (1) Die Baureferendarinnen und Baureferendare sollen durch die schriftlichen Aufsichtsarbeiten zeigen, dass sie Aufgaben aus der Wehrtechnik und Bundeswehrverwal tung rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen können. Die Prüfungsaufga ben bestimmt das Oberprüfungsamt. (2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit mindestens mit der Note „ausreichend“ (Punktzahl 4,0) bewertet worden und wurden die nach dem Ausbildungsplan vorgesehenen Lehrgänge und sonstigen Teile des Vorbereitungsdienstes erfolgreich abgeleistet, teilt das Oberprüfungsamt den Baureferendarinnen und Baureferendaren rechtzeitig unter Angabe von Zeit und Ort die Zulassung zu den schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfs belehrung versehen. (3) An aufeinander folgenden Arbeitstagen sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, und zwar 1. eine Arbeit mit Aufgaben zu gleicher Gewichtung aus den Gebieten „allgemeine Rechts- und Verwaltungs 1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002 grundlagen“ (§ 31 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a) und „Wirt schaftlichkeit, rechnerunterstütztes Projektmanage ment“ (§ 31 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b – ohne das Teil gebiet „Führungs- und Lenkungsaufgaben“) und 2. drei Arbeiten aus den fachgebietsbezogenen Prü fungsfächern (§ 31 Abs. 4 Nr. 2). (4) Für die Bearbeitung stehen jeweils sechs Zeitstun den zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmit tel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt. (5) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten. (6) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Das Oberprü fungsamt fertigt eine Liste über die Kennziffern, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Aufsichts arbeiten bekannt gegeben werden. (7) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben im ver schlossenen Umschlag der Leitung der Einstellungs behörde zu. Diese gibt den verschlossenen Umschlag an die aufsichtsführende Person, die dem höheren Dienst angehören muss. Die Aufgaben werden den Baureferen darinnen und Baureferendaren zu Beginn der Prüfung ausgehändigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Nieder schrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift. (8) § 29 Abs. 4 und 5 Satz 1 ist entsprechend anzuwen den. (9) Erscheinen Baureferendarinnen oder Baureferenda re verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 32 Abs. 4 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbei tungszeit. § 31 Mündliche Prüfung (1) In der mündlichen Prüfung sollen die Baureferenda rinnen und Baureferendare neben dem speziellen wehr technischen Wissen und Können in ihrem Fachgebiet vor allem Verständnis für wehrtechnische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sol len sie auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit beweisen. (2) Das Oberprüfungsamt lässt Baureferendarinnen und Baureferendare zur mündlichen Prüfung zu, wenn alle vier Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind oder zwar eine Arbeit mit der Note „mangelhaft“ bewertet worden ist, der Durchschnitt aller Aufsichtsarbeiten aber mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden. (3) Das Oberprüfungsamt lädt die Baureferendarinnen und Baureferendare rechtzeitig schriftlich zur mündlichen Prüfung, die sich auf zwei Tage erstreckt. Den zugelasse nen Baureferendarinnen und Baureferendaren werden auf Antrag die in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Punktzahlen mitgeteilt. § 30 Abs. 2 Satz 2 gilt ent sprechend. (4) Prüfungsfächer sind 1. für alle Baureferendarinnen und Baureferendare: a) allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, b) Wirtschaftlichkeit, rechnerunterstütztes Projektma nagement, Führungs- und Lenkungsaufgaben und c) Verteidigung, Wehr- und Systemtechnik, 2. ferner für Baureferendarinnen und Baureferendare des Fachgebiets a) Kraftfahr- und Gerätewesen: aa) Rad- und Kettenfahrzeuge, Geräte, bb) Baugruppen von Fahrzeugen und Geräten, cc) Betrieb, Ausrüstung und Sonderfragen, b) Luft- und Raumfahrtwesen: aa) Waffensysteme Luft, bemannte und unbe mannte Flugzeuge und Drehflügler, Lenkflug körper, bb) Flugantriebe, cc) Bord- und Bodenausrüstung, Betriebs- und Sonderfragen, c) Schiffbau und Schiffsmaschinenbau: aa) Entwurf und Konstruktion von Marineschiffen, bb) schiffstechnische Anlagen auf Marineschiffen, cc) Waffen- und Führungsanlagen auf Überwas serkampfschiffen und U-Booten, Besonderhei ten des Marineschiffbaus, d) Informationstechnik und Elektronik: aa) Informationsgewinnung, bb) Informationsübertragung, cc) Informationsverarbeitung, e) Elektrotechnik und Elektroenergiewesen: aa) besondere wehrtechnische Anforderungen an die elektrische Energietechnik, bb) Energiebereitstellung, -umformung, -speiche rung, -verteilung für Waffensysteme, cc) Systemintegration und Energiemanagement, f) Waffen- und Munitionswesen: aa) Waffen, bb) Munition, cc) Lenkflugkörper- und Raketensysteme. (5) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Baureferenda rinnen und Baureferendare in geeigneter Weise geprüft werden. (6) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Prü fungsfach bei gleichzeitiger Prüfung von drei Baureferen darinnen und Baureferendaren 60 Minuten, von zwei Bau referendarinnen und Baureferendaren 50 Minuten; bei der Prüfung einer Baureferendarin oder eines Baureferendars 40 Minuten. Es sollen nicht mehr als drei Baureferendarin nen und Baureferendare gleichzeitig geprüft werden. (7) Die Baureferendarinnen und Baureferendare werden außerdem in einem der fachgebietsbezogenen Prüfungs fächer (Absatz 4 Nr. 2) vertieft geprüft; das Prüfungsfach können sie auswählen. Die Prüfungszeit erhöht sich in die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002 1059 sem Fach um mindestens zehn Minuten. Wenn es zur Beurteilung der Leistung der Baureferendarin oder des Baureferendars notwendig ist, kann die Prüfungskommis sion die Prüfungszeiten verlängern. Die Verlängerung soll 15 Minuten je Fach nicht überschreiten. (8) Zum Schluss der Prüfung haben die Baureferenda rinnen und Baureferendare einen Vortrag von längstens zehn Minuten frei zu halten. Das Thema wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt. Es kann dem Fachgebiet des Prüflings oder einem sonstigen Gebiet der Ausbildung entnommen werden und ist 20 Minuten vor Beginn des Vortrags bekannt zu geben. (9) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 34; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Punktzahlen, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt. Die Bewertung des Vor trags geht mit 2 vom Hundert in die Durchschnittspunkt zahl ein. (10) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in allen sechs Prüfungsfächern mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind oder die Leistungen zwar in einem oder zwei Prüfungsfächern mit der Note „mangelhaft“ bewertet worden sind, die mangel haften Leistungen aber durch Noten in anderen Fächern ausgeglichen werden. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei befriedigende Noten oder eine gute oder bessere Note gegeben. (11) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskom mission unterschreiben. § 32 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis (1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amts-, vertrauens- oder personalärztlichen Zeugnisses oder eines Zeugnisses einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes nachzuweisen; ein pri vatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden. (2) Aus wichtigem Grund können Baureferendarinnen oder Baureferendare mit Genehmigung des Oberprü fungsamtes von der Prüfung zurücktreten. (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der Prü fung als nicht begonnen. Das Oberprüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile nachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten ge wertet werden. (4) Versäumen Baureferendarinnen oder Baureferen dare die schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Oberprüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungs leistung nachgeholt werden kann, mit „ungenügend“ (Punktzahl 6,0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 33 Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Baureferendarinnen oder Baureferendaren, die bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortset zung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Oberprüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täu schung während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 25 Abs. 4 ist entsprechend anzu wenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Prüfungs arbeit festgestellt wird, entscheidet das Oberprüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungs kommission. Dies gilt auch für die Täuschung bei der Erstellung der häuslichen Prüfungsarbeit. Die Prüfungs kommission oder das Oberprüfungsamt kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungs leistung mit „ungenügend“ (Punktzahl 6,0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der münd lichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Oberprü fungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbeleh rung zu versehen. (4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 zu hören. § 34 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Punktzahlen bewertet: sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforde Punktzahl 1,0 und 1,3 rungen in besonderem Maße ent spricht, gut (2) eine Leistung, die den Anforde Punktzahl 1,7; 2,0; 2,3 rungen voll entspricht, befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen Punktzahl 2,7; 3,0; 3,3 den Anforderungen entspricht, ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel Punktzahl 3,7 und 4,0 aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforde Punktzahl 5,0 rungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwen digen Grundkenntnisse vorhan den sind und die Mängel in abseh barer Zeit behoben werden könn ten, 1060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002 ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforde Punktzahl 6,0 rungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Durchschnittspunktzahlen werden aus den Punktzahlen errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet. (2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre chend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde rung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk ten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt. (3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt. (4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Punktzahlen zugeordnet: Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte Punktzahl 100 bis 93,7 1,0 unter 93,7 bis 87,5 1,3 unter 87,5 bis 83,4 1,7 unter 83,4 bis 79,2 2,0 unter 79,2 bis 75,0 2,3 unter 75,0 bis 70,9 2,7 unter 70,9 bis 66,7 3,0 unter 66,7 bis 62,5 3,3 unter 62,5 bis 56,6 3,7 unter 56,6 bis 50,0 4,0 unter 50,0 bis 25,0 5,0 unter 25,0 bis 0 6,0. (5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für die untere Punktzahl jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforde rungen aus wird die Erteilung der der Leistung entspre chenden Punktzahl begründet. Für die Bewertung mündli cher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß. § 35 Gesamtergebnis (1) Ist die mündliche Prüfung bestanden, stellt die Prü fungskommission das Gesamtergebnis fest. Dabei wer den berücksichtigt 1. die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit mit 20 vom Hundert, 2. die Punktzahlen der vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 7,5 vom Hundert (insgesamt 30 vom Hun dert) und 3. die Durchschnittspunktzahl der Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 50 vom Hundert. Durchschnittspunktzahlen werden auf zwei Dezimalstel len hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung berech net. In Grenzfällen können die Bewertungen während der Ausbildung, die Leistungsnachweise und der Gesamtein druck – hierzu gehört auch der Vortrag (§ 31 Abs. 8) – den Ausschlag geben. Die für die Bildung des Gesamtergeb nisses maßgebende Durchschnittsnote darf dabei um nicht mehr als 0,1 verändert werden. (2) Das Gesamtergebnis lautet bei einer Durchschnitts punktzahl 1. von 1,00 bis 1,49 sehr gut, 2. von 1,50 bis 2,44 gut, 3. von 2,45 bis 3,34 befriedigend und 4. von 3,35 bis 4,00 ausreichend. (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommis sion teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehme rinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Punktzah len mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich. § 36 Zeugnis (1) Das Oberprüfungsamt erteilt den Baureferendarin nen und Baureferendaren, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das die Abschlussnote, die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunkt zahl und die Einzelbewertungen enthält. Das Zeugnis wird durch Bescheid des Oberprüfungsamtes zugestellt. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt das Oberprüfungsamt dies den Baureferendarinnen und Baureferendaren schriftlich bekannt. Der Bescheid nach Satz 2 und die Bekanntgabe nach Satz 3 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Ausfertigung des Prüfungs zeugnisses wird zu den Personalgrundakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei bestande ner oder endgültig nicht bestandener Großer Staatsprü fung mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst. (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer den durch das Oberprüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 33 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzu geben. § 37 Erwerb der Laufbahnbefähigung Mit Bestehen der Großen Staatsprüfung erwerben die Baureferendarinnen und Baureferendare die Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik. Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Bauassessorin“ oder „Bauassessor“ zu führen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002 1061 1062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002 § 38 Prüfungsakten, Einsichtnahme (1) Jeweils eine Ausfertigung der Bewertungen, der Nie derschriften über die Große Staatsprüfung sowie des Prü fungszeugnisses ist mit der häuslichen Prüfungsarbeit und den schriftlichen Aufsichtsarbeiten einschließlich ihrer Bewertungen zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prü fungsakten werden beim Oberprüfungsamt oder der von ihm bestimmten Stelle mindestens fünf Jahre aufbewahrt. (2) Die Baureferendarinnen und Baureferendare können nach Abschluss der Großen Staatsprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen. § 39 Wiederholung (1) Wer die Große Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen; das Bundesministerium der Verteidigung kann im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberprüfungsamtes unter Beteili gung des Kuratoriums in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. Die Wiederholungsprüfung er streckt sich nur auf die nicht bestandene Teilprüfung; diese ist vollständig zu wiederholen. (2) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb wel cher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leis tungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens sechs Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Punkt zahlen und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorberei tungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wiederholungsprüfung soll zusammen mit den Baureferendarinnen und Baureferendaren der nächs ten oder übernächsten Großen Staatsprüfung abgelegt werden. K a p i t e l 4 S o n s t i g e V o r s c h r i f t e n § 40 Übergangsregelung Baureferendarinnen und Baureferendare, die den Vor bereitungsdienst vor dem 2. Mai 2001 begonnen haben, führen die Ausbildung nach bisherigem Recht zu Ende. § 41 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 6. März 2002 D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r V e r t e i d i g u n g R. S c h a r p i n g Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002 1063 25. 2. 2002 Verordnung (EG) Nr. 348/2002 der Kommission zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschrif ten zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse sowie zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Aus fuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen L 55/16 26. 2. 2002 25. 2. 2002 Verordnung (EG) Nr. 349/2002 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft L 55/17 26. 2. 2002 25. 2. 2002 Verordnung (EG) Nr. 350/2002 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EG) Nr. 1092/2001 insbesondere hinsichtlich des Wirtschafts jahres von zur Verarbeitung bestimmten Zitronen L 55/20 26. 2. 2002 25. 2. 2002 Verordnung (EG) Nr. 351/2002 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates hinsichtlich der Verweise auf das ESVG 95 L 55/23 26. 2. 2002 25. 2. 2002 Verordnung (EG) Nr. 352/2002 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EG) Nr. 1121/2001 zur Festsetzung der Anpassungskoeffizien ten für die vorläufige Referenzmenge der traditionellen Marktbeteiligten im Rahmen der Zollkontingente für die Einfuhr von Bananen L 55/24 26. 2. 2002 25. 2. 2002 Verordnung (EG) Nr. 353/2002 der Kommission zur Festsetzung bestimmter Richtmengen und individueller Obergrenzen für die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft im zwei ten Quartal 2002 im Rahmen der Zollkontingente L 55/25 26. 2. 2002 25. 2. 2002 Verordnung (EG) Nr. 354/2002 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EG) Nr. 2228/2001 zur Festsetzung der Verringerungskoeffi zienten, die für das Jahr 2002 auf die Zuteilungsanträge der nicht tradi tionellen Marktteilnehmer im Rahmen der Zollkontingente für die Einfuhr von Bananen anzuwenden sind L 55/27 26. 2. 2002 — Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnun gen (EWG) Nr. 1418/76 des Rates und (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr und Ausfuhr von Getreide und Reisverarbeitungserzeugnissen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (ABl. Nr. L 147 vom 30. 6. 1995) L 55/39 26. 2. 2002 26. 2. 2002 Verordnung (EG) Nr. 357/2002 der Kommission über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG und EG/ÜLG L 56/3 27. 2. 2002 26. 2. 2002 Verordnung (EG) Nr. 358/2002 der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Malaysia, Russland, der Republik Korea und der Slowakei und zur Annahme eines Verpflichtungsangebots eines ausführenden Herstellers in der Slowakei L 56/4 27. 2. 2002 Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fett druck hervorgehoben sind. ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache – Nr./Seite vom 1064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2002 — Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13) (ABl. Nr. L 333 vom 17. 12. 2001) L 57/34 27. 2. 2002 12. 2. 2002 Verordnung (EG) Nr. 359/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hin sichtlich der Verwendung des ESVG 1995 zur Festlegung der Beitrags zahlungen der Mitgliedstaaten zu den auf der MwSt. basierenden Eigen mitteln L 58/1 28. 2. 2002 27. 2. 2002 Verordnung (EG) Nr. 361/2002 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EG) Nr. 936/97 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontin genten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch L 58/5 28. 2. 2002 27. 2. 2002 Verordnung (EG) Nr. 362/2002 der Kommission zur neunten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Aus fuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 337/2000 L 58/6 28. 2. 2002 27. 2. 2002 Verordnung (EG) Nr. 363/2002 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EG) Nr. 1608/2000 mit Übergangsmaßnahmen bis zum Inkraft treten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein L 58/7 28. 2. 2002 26. 2. 2002 Verordnung (EG) Nr. 364/2002 der Kommission zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm ter verderblicher Waren L 58/8 28. 2. 2002 ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache – Nr./Seite vom Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags ges.mbH. – Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz blatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. 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