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قوانين ألمانيا

Act amending the Meat Hygiene Act and the Poultry Meat Hygiene Act

صدر في 1993-12-20 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes.
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Food and nutrition
الكلمات المفتاحية
food safety and quality, poultry products, meat, hygiene/sanitary procedures, inspection

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  1. Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes Vom 20. Dezember 1993 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Fleischhygienegesetzes Das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189) wird wie folgt geändert: 1. § 19 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender neuer Absatz wird angefügt: »(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann abweichend von § 16 Abs. 1 angeordnet werden, daß Fleisch in anderen amtlichen Stellen als einer Grenzkontrollstelle einer Nämlichkeitsprüfung und einer Warenuntersuchung unterzogen werden darf. Das Bundesministerium gibt die in Satz 1 genannten Stellen im Bundesanzeiger bekannt, im Falle von Zolldienststellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.« 2. In § 29 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe »§ 19« durch die Angabe »§ 19 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1« ersetzt. Artikel 2 Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes Das Geflügelfleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1982 (BGBl. I S. 993), zuletzt geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), wird wie folgt geändert: 1. § 26 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender neuer Absatz wird angefügt: »(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann abweichend von § 24 Abs. 1 angeordnet werden, daß Schlachtgeflügel und Geflügelfleisch in anderen amtlichen Stellen als einer Grenzkontrollstelle einer Nämlichkeitsprüfung und einer Warenuntersuchung unterzogen werden dürfen. Das Bundesministerium gibt die in Satz 1 genannten Stellen im Bundesanzeiger bekannt, im Falle von Zolldienststellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.« 2. In § 40 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe »§ 26« durch die Angabe »§ 26 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1« ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 20. Dezember 1993 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer

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