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قوانين ألمانيا

Act amending the Genetic Technology Act, the Genetic Engineering Implementation Act and the New Foodstuffs and New Ingredients Ordinance

صدر في 2008-04-01 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Act amending the Genetic Technology Act, the Genetic Engineering Implementation Act and the New Foodstuffs and New Ingredients Ordinance.
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Environment, Food and nutrition
الكلمات المفتاحية
institution, authorization/permit, registration, genetically modified organism (GMO), innovation, governance, food safety and quality, novel food, treated food, food additives, biotechnology

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  1. Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung*) Vom 1. April 2008 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Artikel 1 Änderung des Gentechnikgesetzes Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekannt machung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 5 und 5a werden wie folgt gefasst: „§ 5 Aufgaben der Kommission § 5a (weggefallen)“. b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Genehmigung, Anzeige und Anmeldung von gentechnischen Anlagen und erst maligen gentechnischen Arbeiten“. c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Anzeige- und Anmeldeverfahren“. d) Nach der Angabe zu § 16d wird folgende An gabe eingefügt: „§ 16e Ausnahmen für nicht kennzeichnungs pflichtiges Saatgut“. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Um setzung der Entscheidungen der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaf ten nach Artikel 21 der Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwen dung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. EG Nr. L 117 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/174/EG der Kommission vom 28. Februar 2005 (ABl. EU Nr. L 59 S. 20), zu Anhang II Teil C, *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden. 499Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de nach Anhörung der Kommission durch Rechts verordnung mit Zustimmung des Bundesrates gentechnische Arbeiten mit Typen von gentech nisch veränderten Mikroorganismen ganz oder teilweise von den Regelungen dieses Gesetzes auszunehmen.“ b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge fügt: „(2a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der Kommission durch Rechts verordnung mit Zustimmung des Bundesrates gentechnische Arbeiten mit Typen von gentech nisch veränderten Organismen, die keine Mikro organismen sind und in entsprechender An wendung der in Anhang II Teil B der Richtli nie 90/219/EWG genannten Kriterien für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicher sind, in Anlagen, in denen Einschließungsmaß nahmen angewandt werden, die geeignet sind, den Kontakt der verwendeten Organismen mit Menschen und der Umwelt zu begrenzen, ganz oder teilweise von den Regelungen des Zweiten und Vierten Teils dieses Gesetzes auszunehmen. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“ 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird nach dem Semikolon das Wort „ein“ eingefügt. b) Nummer 3c wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird das Wort „prokaryon tischer“ durch das Wort „prokaryotischer“ ersetzt. bb) In Buchstabe b wird das Wort „eukaryonti scher“ durch das Wort „eukaryotischer“ er setzt. b1) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. Inverkehrbringen die Abgabe von Produkten an Dritte, ein schließlich der Bereitstellung für Dritte, und das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes, soweit die Produkte nicht zu gentechnischen Arbeiten in gentechni schen Anlagen oder für genehmigte Frei setzungen bestimmt sind; jedoch gelten a) unter zollamtlicher Überwachung durch geführter Transitverkehr, b) die Bereitstellung für Dritte, die Abgabe sowie das Verbringen in den Geltungs bereich des Gesetzes zum Zweck einer genehmigten klinischen Prüfung nicht als Inverkehrbringen,“. c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. Betreiber eine juristische oder natürliche Person oder eine nichtrechtsfähige Personenvereini gung, die unter ihrem Namen eine gentech nische Anlage errichtet oder betreibt, gen technische Arbeiten oder Freisetzungen durchführt oder Produkte, die gentech nisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, erstmalig in Verkehr bringt; wenn eine Genehmigung nach § 16 Abs. 2 erteilt worden ist, die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 das Inverkehrbrin gen auch der Nachkommen oder des Ver mehrungsmaterials gestattet, ist insoweit nur der Genehmigungsinhaber Betreiber,“. d) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt: „13a. Bewirtschafter eine juristische oder natürliche Person oder eine nichtrechtsfähige Personen vereinigung, die die Verfügungsgewalt und tatsächliche Sachherrschaft über eine Fläche zum Anbau von gentech nisch veränderten Organismen besitzt.“ 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Unter der Bezeichnung „Zentrale Kom mission für die Biologische Sicherheit“ (Kommis sion) wird bei der zuständigen Bundesoberbe hörde eine Sachverständigenkommission einge richtet. Die Kommission setzt sich zusammen aus: 1. zwölf Sachverständigen, die über besondere und möglichst auch internationale Erfahrun gen in den Bereichen der Mikrobiologie, Zell biologie, Virologie, Genetik, Pflanzenzucht, Hygiene, Ökologie, Toxikologie und Sicher heitstechnik verfügen; von diesen müssen mindestens sieben auf dem Gebiet der Neu kombination von Nukleinsäuren arbeiten; je der der genannten Bereiche muss durch min destens einen Sachverständigen, der Bereich der Ökologie durch mindestens zwei Sach verständige vertreten sein; 2. je einer sachkundigen Person aus den Berei chen der Gewerkschaften, des Arbeitsschut zes, der Wirtschaft, der Landwirtschaft, des Umweltschutzes, des Naturschutzes, des Verbraucherschutzes und der forschungsför dernden Organisationen. Für jedes Mitglied der Kommission ist aus dem selben Bereich ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Soweit es zur sachgerechten Erledi gung der Aufgaben erforderlich ist, können nach Anhörung der Kommission in einzelnen Berei chen bis zu zwei Sachverständige als zusätzli che stellvertretende Mitglieder berufen werden.“ b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden jeweils das Wort „Ausschüsse“ durch das Wort „Kommission“ ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Aufgaben der Kommission Die Kommission prüft und bewertet sicherheits relevante Fragen nach den Vorschriften dieses Ge setzes, gibt hierzu Empfehlungen und berät die Bundesregierung und die Länder in sicherheitsrele vanten Fragen zur Gentechnik. Bei ihren Empfeh lungen soll die Kommission auch den Stand der in ternationalen Entwicklung auf dem Gebiet der gen technischen Sicherheit angemessen berücksichti gen. Die Kommission veröffentlicht allgemeine Stel 500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de lungnahmen zu häufig durchgeführten gentechni schen Arbeiten mit den jeweils zugrunde liegenden Kriterien der Vergleichbarkeit im Bundesanzeiger. Soweit die allgemeinen Stellungnahmen Fragen des Arbeitsschutzes zum Gegenstand haben, ist zuvor der Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe nach § 17 der Biostoffverordnung anzuhören.“ 6. § 5a wird aufgehoben. 7. In § 6 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Aus schüsse nach § 5 und § 5a“ durch das Wort „Kom mission“ ersetzt. 8. In § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 werden je weils die Wörter „des Ausschusses nach § 5“ durch die Wörter „der Kommission“ ersetzt. 9. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 8 Genehmigung, Anzeige und Anmeldung von gentechnischen Anlagen und erstmaligen gentechnischen Arbeiten“. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter „und die vorge sehenen erstmaligen gentechnischen Arbei ten“ gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt: „Die Genehmigung berechtigt zur Durchfüh rung der im Genehmigungsbescheid ge nannten gentechnischen Arbeiten.“ c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „anzumelden“ durch die Wörter „im Falle der Sicherheitsstufe 1 anzuzeigen und im Falle der Sicherheitsstufe 2 anzumelden“ ersetzt. 10. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Anmeldung oder“ gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „anzumelden“ durch das Wort „anzuzeigen“ ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Wörter „von der Anmel dung nach § 8 Abs. 2 Satz 1“ durch die Wörter „von der Anzeige oder Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt. d) In Absatz 4a wird nach den Wörtern „Soll eine bereits“ das Wort „angezeigte,“ eingefügt. 11. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 wird das Wort „Vorkeh rungen“ durch die Wörter „Einrichtungen und Vorkehrungen“ ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 2 und 4 werden die Wörter „dem Ausschuss nach § 5“ und die Wörter „des Ausschusses nach § 5“ jeweils durch die Wörter „der Kommission“ ersetzt. c) In Absatz 6 Satz 2 und 3 werden die Wörter „dem Ausschuss nach § 5“ und die Wörter „des Ausschusses nach § 5“ jeweils durch die Wörter „der Kommission“ ersetzt. d) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Ausschus ses nach § 5“ durch die Wörter „der Kom mission“ ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Kommission gibt ihre Stellungnahme unverzüglich ab.“ cc) In Satz 4 werden die Wörter „des Ausschus ses nach § 5“ durch die Wörter „der Kom mission“ ersetzt. 12. In § 11 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „Vorkehrun gen getroffen“ durch die Wörter „Einrichtungen vor handen und Vorkehrungen getroffen“ ersetzt. 13. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 12 Anzeige- und Anmeldeverfahren“. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Anzeige und Anmeldung bedürfen der Schriftform.“ c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Bei Anzeige einer Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt werden sollen, sind vorzulegen: 1. die Unterlagen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 8, 2. eine allgemeine Beschreibung der gentechni schen Anlage, 3. eine Zusammenfassung der Risikobewertung nach § 6 Abs. 1, 4. eine Beschreibung der Art der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten.“ d) Absatz 2a wird wie folgt geändert: aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge fasst: „Bei Anzeige von weiteren gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 9 Abs. 2 sind vorzulegen:“. bb) In Nummer 1 werden die Wörter „eine Be schreibung“ durch die Wörter „eine Zusam menfassung der Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 sowie eine Beschreibung“ ersetzt. cc) In Nummer 2 wird das Wort „ggf.“ gestri chen. e) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Sätze 1 und 2 gelten für die Anzeige ent sprechend.“ f) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Ausschus ses nach § 5“ durch die Wörter „der Kom mission“ ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Kommission gibt ihre Stellungnahme unverzüglich ab.“ 501Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de g) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Betreiber kann im Falle der Sicherheits stufe 2 mit der Errichtung und dem Betrieb der gentechnischen Anlage und mit der Durchführung der erstmaligen gentechni schen Arbeiten 45 Tage nach Eingang der Anmeldung bei der zuständigen Behörde oder mit deren Zustimmung auch früher be ginnen.“ bb) In Satz 3 werden die Wörter „Die Fristen ru hen“ durch die Wörter „Die Frist ruht“ er setzt. h) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge fügt: „(5a) Der Betreiber kann mit der Errichtung und dem Betrieb der gentechnischen Anlage und mit der Durchführung der erstmaligen gen technischen Arbeiten im Falle der Sicherheits stufe 1 sowie mit der Durchführung von weiteren gentechnischen Arbeiten im Falle der Sicher heitsstufe 2 sofort nach Eingang der Anzeige bei der zuständigen Behörde beginnen. Die zu ständige Behörde kann die Durchführung oder Fortführung der gentechnischen Arbeiten vorläu fig bis zum Ablauf von 21 Tagen nach Eingang der nach Absatz 3 angeforderten ergänzenden Unterlagen oder der nach Absatz 4 einzuholen den Stellungnahme der Kommission untersagen, soweit dies erforderlich ist, um die in § 1 Nr. 1 bezeichneten Zwecke sicherzustellen.“ i) In Absatz 6 werden vor dem Wort „angemelde ten“ die Wörter „angezeigten oder“ eingefügt. j) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die zuständige Behörde kann die Durchführung der angezeigten oder angemeldeten gentechni schen Arbeiten untersagen, wenn die in § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Anforderungen nicht oder nicht mehr eingehalten werden oder Belange des Arbeitsschutzes entgegenstehen.“ 14. § 14 wird wie folgt geändert: 0a) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Komma am Ende der Nummer 1 wird durch das Wort „und“ ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. in eine Anlage abgegeben werden, in der Einschließungsmaßnahmen nach Maßgabe des Satzes 2 angewandt wer den.“ cc) Nummer 3 wird aufgehoben. a) Die Absätze 2a bis 2d werden aufgehoben. b) In Absatz 4 werden die Wörter „des Ausschus ses nach § 5a“ durch die Wörter „der Kommis sion“ ersetzt. c) In Absatz 4a Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „des Ausschusses nach § 5a“ durch die Wörter „der Kommission“ er setzt. 15. § 16 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „der Ausschuss nach § 5a“ durch die Wörter „die Kommission“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 7 Satz 3 und 5“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 7 Satz 3 und 4“ ersetzt. 16. § 16a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „freigesetzten“ gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „frühes tens zwei Wochen, spätestens aber“ durch das Wort „spätestens“ ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden aa) das Wort „geplante“ gestrichen und bb) die Wörter „frühestens neun Monate, spä testens aber“ durch das Wort „spätestens“ ersetzt. d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge fügt: „(5a) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständige Behörde eines Landes darf zum Zweck der Überwachung die im nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen, so weit ein Grundstück betroffen ist, das in ihrem Zuständigkeitsbereich belegen ist; § 10 Abs. 2 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes ist anzu wenden.“ e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „registerführen de“ durch das Wort „zuständige“ ersetzt. f) Absatz 8 wird aufgehoben. 17. § 16b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Er muss diese Pflicht hinsichtlich der in § 1 Nr. 2 genannten Belange gegenüber einem anderen insoweit nicht beachten, als dieser durch schrift liche Vereinbarung mit ihm auf seinen Schutz verzichtet oder ihm auf Anfrage die für seinen Schutz erforderlichen Auskünfte nicht innerhalb eines Monats erteilt hat und die Pflicht im jewei ligen Einzelfall ausschließlich dem Schutz des anderen dient. In der schriftlichen Vereinbarung oder der Anfrage ist der andere über die Rechts folgen der Vereinbarung oder die Nichterteilung der Auskünfte aufzuklären und darauf hinzuwei sen, dass er zu schützende Rechte Dritter zu be achten hat. Die zulässige Abweichung von den Vorgaben der guten fachlichen Praxis sind der zuständigen Behörde rechtzeitig vor der Aussaat oder Pflanzung anzuzeigen.“ b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge fügt: „(1a) Der Bewirtschafter hat ergänzend zu den Angaben nach § 16a Abs. 3 Satz 2 1. die Tatsache des Abschlusses einer Vereinba rung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder 2. die Tatsache, vom Nachbarn keine Auskunft auf eine Anfrage im Sinne des Absatzes 1 502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Satz 2 erhalten zu haben, soweit er die Ab sicht hat, von den Vorgaben der guten fachli chen Praxis auf Grund einer fehlenden Ertei lung von Auskünften abzuweichen, der zuständigen Bundesoberbehörde spätes tens einen Monat vor dem Anbau unter Bezeich nung des betroffenen Grundstückes mitzuteilen. Der allgemein zugängliche Teil des Registers nach § 16a Abs. 1 Satz 1 umfasst zusätzlich zu der Angabe nach § 16a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die auf das betroffene Grundstück bezogene An gabe nach Satz 1. Im Übrigen gilt § 16a entspre chend.“ c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Zur guten fachlichen Praxis gehören, so weit dies zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nach Absatz 1 erforderlich ist, insbesondere 1. beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen die Beachtung der Bestimmun gen der Genehmigung für das Inverkehrbrin gen nach § 16 Abs. 5a, 2. beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen und bei der Herstellung und Aus bringung von Düngemitteln, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, Maßnah men, um Einträge in andere Grundstücke zu verhindern sowie Auskreuzungen in andere Kulturen benachbarter Flächen und die Wei terverbreitung durch Wildpflanzen zu vermei den, 3. bei der Haltung gentechnisch veränderter Tiere die Verhinderung des Entweichens aus dem zur Haltung vorgesehenen Bereich und des Eindringens anderer Tiere der gleichen Art in diesen Bereich, 4. bei Beförderung, Lagerung und Weiterverar beitung gentechnisch veränderter Organis men die Verhinderung von Verlusten sowie von Vermischungen und Vermengungen mit anderen Erzeugnissen.“ d) In Absatz 6 werden vor den Wörtern „die Eig nung“ die Wörter „einschließlich des Informati onsaustauschs mit Nachbarn und Behörden,“ eingefügt. 18. In § 16d Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „geographi schen“ durch das Wort „geographischer“ ersetzt. 19. Nach § 16d wird folgender § 16e eingefügt: „§ 16e Ausnahmen für nicht kennzeichnungspflichtiges Saatgut Die §§ 16a und 16b sind nicht auf Saatgut anzu wenden, sofern das Saatgut auf Grund eines in Rechtsakten der Europäischen Union und deren Umsetzung durch § 17b Abs. 1 Satz 2 festgelegten Schwellenwertes nicht mit einem Hinweis auf die gentechnische Veränderung gekennzeichnet wer den muss oder, soweit es in den Verkehr gebracht werden würde, gekennzeichnet werden müsste.“ 20. In § 18 Abs. 2 Satz 1 wird der zweite Halbsatz ge strichen. 21. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „sowie Vorschriften für die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des in Verkehr zu bringenden Pro duktes“ gestrichen. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die nachträgliche Aufnahme von Nebenbestim mungen oder Auflagen ist unter den Vorausset zungen von Satz 1 zulässig.“ 22. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort „angemeldeten“ durch die Wörter „angezeigten, angemeldeten“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die An meldung“ durch die Wörter „die Anzeige, die An meldung“ ersetzt. c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Eine Mitteilung nach den Absätzen 5 und 5a darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Mitteilenden verwendet werden.“ 23. In § 24 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Anmelde und Genehmigungsverfahrens“ durch die Wörter „Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfah rens“ ersetzt. 24. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „Landesbehörden“ durch das Wort „Behörden“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden aa) nach den Wörtern „Der Betreiber“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und bb) nach der Angabe „§ 3 Nr. 8 und 9“ die Wörter „und jede Person, die mit Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen ent halten oder aus solchen bestehen, erwerbs wirtschaftlich, gewerbsmäßig oder in ver gleichbarer Weise umgeht,“ eingefügt. c) In Absatz 3 Satz 3 wird nach den Wörtern „Der Betreiber“ das Wort „ist“ durch die Wörter „und jede Person, die mit Produkten, die gentech nisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, erwerbswirtschaftlich, gewerbsmäßig oder in vergleichbarer Weise um geht, sind“ ersetzt. d) Folgender Absatz 7 wird angefügt: „(7) Abweichend von Absatz 1 haben Behör den, die gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen mit zum Inverkehrbringen zugelassenen gen technisch veränderten Pflanzen durchführen oder durchführen lassen, selbst für die Einhal tung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver ordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu sor gen. Für die Gemeinden und Gemeindeverbände gilt dies nur, soweit ihnen durch Landesrecht diese Aufgabe übertragen worden ist.“ 503Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 25. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „Landesbehörde“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt. bb) In Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Anmeldung“ durch die Wörter „Anzeige oder Anmeldung“ ersetzt. b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Die zuständige Behörde sieht von Anordnungen nach Satz 1 ab, wenn das Produkt, das nicht zum Inverkehrbringen zugelassene gentech nisch veränderte Organismen enthält, zur unmit telbaren Verarbeitung vorgesehen und sicherge stellt ist, dass das Produkt weder in unverarbei tetem noch in verarbeitetem Zustand in Lebens mittel oder Futtermittel gelangt, die gentech nisch veränderten Organismen nach der Verar beitung zerstört sind und keine schädlichen Aus wirkungen auf die in § 1 Nr. 1 genannten Rechts güter eintreten.“ 26. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Die Ge nehmigung“ ein Komma und die Angabe „aus genommen in den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2,“ eingefügt. b) Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. innerhalb von drei Jahren nicht mit der Er richtung oder dem Betrieb der gentechni schen Anlage begonnen oder“. 27. § 28 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die zuständigen Behörden unterrichten die zuständige Bundesoberbehörde unverzüglich über 1. die im Vollzug dieses Gesetzes getroffenen Ent scheidungen, sofern sie für die Bundesoberbe hörde relevant sind, 2. Erkenntnisse und Vorkommnisse, die Auswir kungen auf die in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Rechtsgüter und Belange haben können, 3. Zuwiderhandlungen oder den Verdacht auf Zuwi derhandlungen gegen Vorschriften dieses Ge setzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlas senen Rechtsverordnungen, gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemein schaften sowie gegen Genehmigungen und Auf lagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.“ 28. In § 28b Abs. 1 werden die Wörter „nach Stellung nahme der Ausschüsse nach den §§ 5 und 5a und“ gestrichen. 29. In § 29 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „des Aus schusses nach § 5“ durch die Wörter „der Kommis sion“ ersetzt. 30. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Ausschüsse nach den §§ 5 und 5a“ durch das Wort „Kom mission“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Ausschüsse nach den §§ 5 und 5a“ durch das Wort „Kommission“ ersetzt. bb) In Nummer 11 wird das Wort „Landesbehör den“ durch das Wort „Behörden“ ersetzt. cc) In Nummer 15 werden aaa) die Wörter „Anmelde- und Antragsun terlagen“ durch die Wörter „Anzeige-, Anmelde- und Antragsunterlagen“ und bbb) die Wörter „Anmelde- und Genehmi gungsverfahrens“ durch die Wörter „Anzeige-, Anmelde- und Genehmi gungsverfahrens“ ersetzt. c) In Absatz 5 werden die Wörter „Ausschüsse nach den §§ 5 und 5a“ durch das Wort „Kom mission“ ersetzt. 31. In § 31 wird die Überschrift wie folgt gefasst: „§ 31 Zuständige Behörde und zuständige Bundesoberbehörde“. 32. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden vor dem Wort „anmeldet“ die Wörter „anzeigt oder“ eingefügt. b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig er stattet,“. c) In Nummer 12 werden vor der Angabe „§ 6 Abs. 3 Satz 2“ die Wörter „auch in Verbindung mit Abs. 2a Satz 2,“ eingefügt. 33. § 41 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „§ 19 findet entsprechende Anwendung.“ b) Die Absätze 3 und 5 werden aufgehoben. c) In Absatz 7 wird die Angabe „31. Dezember 2006“ durch die Angabe „31. Dezember 2008“ ersetzt. d) In Absatz 8 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „und der Ausschüsse nach den §§ 5 und 5a“ gestrichen. Artikel 2 Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes Das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 497), wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge fasst: „Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel (EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz – EGGenTDurchfG)“. 2. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt: 504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de „§ 3a Voraussetzungen für die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel (1) Ein Lebensmittel darf mit einer Angabe, die auf die Herstellung des Lebensmittels ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hindeutet, nur in den Ver kehr gebracht oder beworben werden, soweit die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 eingehalten wor den sind. Es darf nur die Angabe „ohne Gentechnik“ verwendet werden. (2) Es dürfen keine Lebensmittel und Lebensmit telzutaten verwendet werden, die nach 1. Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1829/ 2003 oder 2. Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/ 2003 gekennzeichnet sind oder, soweit sie in den Verkehr gebracht würden, zu kennzeichnen wären. (3) Es dürfen keine Lebensmittel und Lebensmit telzutaten verwendet werden, die in den Anwen dungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen, aber nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder Artikel 4 Abs. 7 oder 8 oder Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 von den Kennzeichnungsvorschriften ausgenommen sind. (4) Im Falle eines Lebensmittels oder einer Le bensmittelzutat tierischer Herkunft darf dem Tier, von dem das Lebensmittel gewonnen worden ist, kein Futtermittel verabreicht worden sein, das nach 1. Artikel 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1829/ 2003 oder 2. Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/ 2003 gekennzeichnet ist oder, soweit es in den Verkehr gebracht würde, zu kennzeichnen wäre. Für den Zeitraum vor Gewinnung des Lebensmittels, inner halb dessen eine Verfütterung von genetisch verän derten Futtermitteln unzulässig ist, gelten für die in der Anlage genannten Tierarten die dort geregelten Anforderungen. (5) Zum Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten oder Mischen eines Lebensmittels oder einer Lebensmit telzutat dürfen keine durch einen genetisch verän derten Organismus hergestellten Lebensmittel, Le bensmittelzutaten, Verarbeitungshilfsstoffe sowie Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 der Lebensmittel Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Be kanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3011) geändert worden ist, verwendet worden sein. Satz 1 gilt nicht für Lebensmittel, Lebensmittelzutaten, Verarbei tungshilfsstoffe sowie Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, für die auf Grund einer Entscheidung der Kommission nach Artikel 22 Abs. 2 Buchstabe g in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/ 2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökolo gische/biologische Produktion und die Kennzeich nung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) eine Ausnahme zugelassen ist. (6) Für die Begriffe 1. „durch einen genetisch veränderten Organismus hergestellt“ gilt die Begriffsbestimmung in Arti kel 2 Buchstabe v der Verordnung (EG) Nr. 834/ 2007 und 2. „Verarbeitungshilfsstoff“ gilt die Begriffsbestim mung in Artikel 2 Buchstabe y der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. § 3b Nachweise für die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel Derjenige, der Lebensmittel mit der Angabe nach § 3a Abs. 1 in den Verkehr bringt oder bewirbt, hat nach Maßgabe des Satzes 2 über das Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten oder Mischen der Lebens mittel oder das Füttern der Tiere Nachweise zu füh ren, dass die für das Verwenden der Angabe vorge schriebenen Anforderungen eingehalten worden sind. Geeignete Nachweise sind insbesondere 1. verbindliche Erklärungen des Vorlieferanten, dass die Voraussetzungen für die Kennzeichnung er füllt sind, 2. in den Fällen des § 3a Abs. 2 und 4 Etiketten oder Begleitdokumente der verwendeten Ausgangser zeugnisse oder 3. im Fall des § 3a Abs. 3 Analyseberichte oder eine Dokumentation, aus der mit hinreichender Sicher heit hervorgeht, dass die Voraussetzung für die Kennzeichnung erfüllt ist. Die Kennzeichnung eines Lebensmittels mit einer Angabe im Sinne des § 3a Abs. 1 ist unzulässig, so weit die Nachweise nach Satz 1 nicht geführt wer den können.“ 3. In § 4 Abs. 3 Nr. 1 werden a) in Buchstabe a das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, b) dem Buchstaben b das Wort „und“ angefügt und c) folgender Buchstabe c eingefügt: „c) Lebensmitteln, die mit einer Angabe im Sinne des § 3a Abs. 1 in den Verkehr gebracht oder beworben werden,“. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge fügt: „(3a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3a Abs. 1 Satz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder für ein Lebensmittel wirbt.“ b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist der Versuch strafbar.“ 505Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Vor dem bisherigen Absatz 1 wird folgender Ab satz 1 eingefügt: „(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 6 Abs. 3a bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.“ b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3a werden die neuen Absätze 2 bis 5. c) Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Ab satz 6 eingefügt: „(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2 eine Angabe ver wendet, 2. entgegen § 3b Satz 1 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht voll ständig führt oder 3. entgegen § 3b Satz 3 ein Lebensmittel kenn zeichnet.“ d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 7; er wird wie folgt gefasst: „(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 6 Nr. 2 und 3 mit einer Geld buße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“ 6. Folgende Anlage wird angefügt: „Anlage (zu § 3a Abs. 4 Satz 2) Zeitraum vor Gewinnung des Lebensmittels, innerhalb dessen eine Verfütterung von genetisch veränderten Futtermitteln unzulässig ist lfd. Nr. Tierart Zeitraum 1 bei Equiden und Rindern (einschließlich Bubalus und Bison-Arten) für die Fleischerzeugung zwölf Monate und auf jeden Fall min destens drei Viertel ihres Lebens 2 bei kleinen Wiederkäuern sechs Monate 3 bei Schweinen vier Monate 4 bei milchproduzierenden Tieren drei Monate 5 bei Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war zehn Wochen 6 bei Geflügel für die Eierzeugung sechs Wochen“. Artikel 3 Änderung der Neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten-Verordnung Die Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzuta ten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2000 (BGBl. I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444), wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge fasst: „Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten (Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung – NLV)“. 2. Die Gliederungsbezeichnung „Abschnitt 1 Neuartige Lebensmittel“ wird gestrichen. 3. Der Abschnitt 2 wird aufgehoben. 4. Die Gliederungsbezeichnung „Abschnitt 3 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“ wird gestrichen. 5. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 3 ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat in den Verkehr bringt.“ 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung (1) ge strichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 4 Neubekanntmachungen Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt schaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort laut des Gentechnikgesetzes, des EG-Gentechnik Durchführungsgesetzes und der Neuartige Lebensmit tel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung in der ab dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderung durch dieses Ge setz an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be kannt machen. Artikel 5 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 3 treten am ersten Tag des vier ten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die Bundesregierung der Kommission und den Mitglied staaten der Europäischen Union nach Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 19 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften 506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufma chung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. EG Nr. L 109 S. 29), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/68/EG vom 27. November 2007 (ABl. EU Nr. L 310 S. 11) geändert worden ist, die Artikel 2 und 3 dieses Gesetzes mit einer Begründung mitgeteilt hat, soweit nicht die Kommission innerhalb der in Artikel 19 Unter abs. 3 der Richtlinie 2000/13/EG genannten Frist eine gegenteilige Stellungnahme abgegeben hat. Das Bun desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver braucherschutz gibt den Tag der in Satz 1 genannten Mitteilung sowie den Tag des Inkrafttretens der Artikel 2 und 3 dieses Gesetzes nach Satz 1 im Bundesgesetz blatt bekannt. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 1. April 2008 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t H o r s t K ö h l e r D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z H o r s t S e e h o f e r D e r B u n d e sm i n i s t e r f ü r Umw e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t S i g m a r G a b r i e l D i e B u n d e sm i n i s t e r i n f ü r B i l d u n g u n d F o r s c h u n g A n n e t t e S c h a v a n 507Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Act amending the Genetic Technology Act, the Genetic Engineering Implementation Act and the New Foodstuffs and New Ingredients Ordinance · Nelum