Act amending the Federal Nature Protection Act
صدر في 2017-09-15 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Cultivated plants, Wild species and ecosystems
- الكلمات المفتاحية
- pesticides, plant protection, authorization/permit, protection of habitats, liability/compensation, biodiversity
- الفئات
- agriculture
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Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Vom 15. September 2017 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset zes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 01. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 56 folgende Angabe eingefügt: „§ 56a Bevorratung von Kompensationsmaßnah men“. 1. § 5 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzen schutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirt schaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; es sind eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln nach Maßgabe des § 10 der Dün geverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Dokumentation über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des Arti kels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) zu führen.“ 2. Dem § 16 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirt schaftszone und des Festlandsockels richtet sich die Bevorratung nach § 56a.“ 3. § 27 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge fügt: „(2) Naturparke sollen auch der Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen.“ b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 4. § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort „Felsbildungen,“ die Wörter „Höhlen sowie natur nahe Stollen,“ eingefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: „Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen.“ 5. § 39 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „oder auf den Stock zu setzen“ durch die Wörter „, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen“ ersetzt. b) In Satz 3 werden nach dem Wort „vorzusehen“ die Wörter „und den Verbotszeitraum aus klima tischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu ver schieben“ eingefügt. 6. § 44 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beein trächtigungen durch Eingriffe in Natur und Land schaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richt linie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, euro päische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Ab satz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Ver stoß gegen 1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Be einträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht sig nifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich aner kannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, 2. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Be schädigung oder Zerstörung ihrer Entwick lungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsfor men im Rahmen einer erforderlichen Maßnah me, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsfor men vor Entnahme, Beschädigung oder Zer störung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestät ten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beein trächtigungen unvermeidbar sind, 3434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 20173434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 20173434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 20173434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3. das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fort pflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.“ b) In Satz 3 wird das Wort „festgesetzt“ durch das Wort „festgelegt“ ersetzt. 7. In § 45 Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „nach Landesrecht“ gestrichen. 8. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt: „§ 56a Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen (1) Die Bevorratung vorgezogener Ausgleichs und Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 16 bedarf im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirt schaftszone und des Festlandsockels der schrift lichen Zustimmung durch das Bundesamt für Na turschutz. Die Zustimmung ist vor Durchführung der zu bevorratenden Ausgleichs- und Ersatzmaß nahme auf Antrag zu erteilen, soweit die Maßnahme 1. geeignet ist, die Anerkennungsvoraussetzungen des § 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 zu erfüllen und 2. im jeweiligen Raum den Zielen des Naturschut zes und der Landschaftspflege sowie den Erfor dernissen und Maßnahmen zur Umsetzung die ser Ziele nicht widerspricht. Die Verortung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgt im Benehmen mit den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist. Das Bundesamt für Naturschutz kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Maßnahme erforderlich ist. (2) Art, Ort, Umfang und Kompensationswert der Maßnahmen werden verbindlich in einem Ökokonto festgestellt, wenn die Maßnahmen gemäß der Zu stimmung nach Absatz 1 durchgeführt worden sind. Der Anspruch auf Anerkennung der bevorrateten Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 ist auf Dritte über tragbar. (3) Die Verantwortung für die Ausführung, Unter haltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatz maßnahmen nach § 15 Absatz 4 kann von Dritten mit befreiender Wirkung übernommen werden, soweit diese nach Satz 2 anerkannt sind. Das Bundesamt für Naturschutz hat die Berechtigung juristischer Personen zur Übernahme von Kom pensationspflichten im Bereich der deutschen aus schließlichen Wirtschaftszone und des Festland sockels anzuerkennen, wenn 1. sie die Gewähr dafür bieten, dass die Verpflich tungen ordnungsgemäß erfüllt werden, insbe sondere durch Einsatz von Beschäftigten mit ge eigneter Ausbildung sowie durch wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, und 2. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme der Unzuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Personen rechtfertigen. Die Übernahme der Verantwortung erfolgt durch un bedingte schriftliche Vereinbarung, die nicht wider rufen werden kann. Der Verursacher oder sein Rechtsnachfolger übermittelt die Vereinbarung der für die Zulassungsentscheidung zuständigen Be hörde.“ 9. § 57 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „unter“ die Wörter „Beteiligung der Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, und unter“ und nach dem Wort „Öffentlichkeit“ das Wort „und“ eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst: „Für die Erklärung der Meeresgebiete zu ge schützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, einschließlich ihrer Auswahl, sind die folgenden Maßgaben zu beachten:“. bb) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge fasst: „4. Beschränkungen der Verlegung von un terseeischen Kabeln und Rohrleitungen sind nur in Übereinstimmung mit Arti kel 56 Absatz 3 in Verbindung mit Arti kel 79 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zulässig und a) im Hinblick auf Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 nur nach § 34 sowie b) im Hinblick auf weitere der Erfüllung bestehender völkerrechtlicher Ver pflichtungen oder der Umsetzung der Richtlinie 2008/56/EG dienenden Schutzzwecke nur, wenn die Verle gung diese erheblich beeinträchtigen kann. 5. Beschränkungen der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind sowie der Aufsuchung und Gewinnung von Bo denschätzen sind zulässig a) im Hinblick auf Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 nur nach § 34 sowie b) im Hinblick auf weitere der Erfüllung bestehender völkerrechtlicher Ver pflichtungen oder der Umsetzung der Richtlinie 2008/56/EG dienenden Schutzzwecke nur, wenn das Vorha ben diese erheblich beeinträchtigen kann.“ 10. In § 69 Absatz 3 Nummer 13 werden die Wörter „abschneidet oder auf den Stock setzt“ durch die Wörter „abschneidet, auf den Stock setzt oder be seitigt“ ersetzt. Artikel 2 Artikel 1 Nummer 2 sowie 5 bis 10 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. April 2018 in Kraft. 3435Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017 3435Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017 3435Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017 3435Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. September 2017 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t F r a n k -Wa l t e r S t e i n m e i e r D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D i e B u n d e sm i n i s t e r i n f ü r Umw e l t , N a t u r s c h u t z , B a u u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t B a r b a r a H e n d r i c k s 3436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 20173436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 20173436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 20173436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de