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قوانين ألمانيا

Act amending the Environmental Impact Assessment Act

صدر في 2017-07-20 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
اللغة
German
النوع
قانون
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Environment
الكلمات المفتاحية
environmental impact assessment (EIA), access-to-information, authorization/permit, mining, right to clean/healthy environment, risk assessment/management, human rights
الفئات
metals-base, metals-precious, minerals-critical

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  1. Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung1 Vom 20. Juli 2017 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: „Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Grundsätze für Umweltprüfungen Teil 2 Umweltverträglichkeitsprüfung Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung § 4 Umweltverträglichkeitsprüfung § 5 Feststellung der UVP-Pflicht § 6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben § 7 Vorprüfung bei Neuvorhaben § 8 UVP-Pflicht bei Störfallrisiko § 9 UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben § 10 UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben § 11 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorha ben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist § 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorha ben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulas sungsverfahren ist § 13 Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben § 14 Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben Abschnitt 2 Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung § 15 Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen § 16 UVP-Bericht § 17 Beteiligung anderer Behörden § 18 Beteiligung der Öffentlichkeit § 19 Unterrichtung der Öffentlichkeit § 20 Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung § 21 Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit § 22 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens § 23 Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum § 24 Zusammenfassende Darstellung § 25 Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entschei dung § 26 Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ableh nung des Vorhabens § 27 Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des Bescheids § 28 Überwachung Abschnitt 3 Teilzulassungen, Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren § 29 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Teilzulassungen § 30 Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung bei Teilzulassungen § 31 Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden; federführende Behörde § 32 Verbundene Prüfverfahren Teil 3 Strategische Umweltprüfung Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung § 33 Strategische Umweltprüfung § 34 Feststellung der SUP-Pflicht § 35 SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmberei chen und im Einzelfall § 36 SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung § 37 Ausnahmen von der SUP-Pflicht Abschnitt 2 Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung § 38 Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP § 39 Festlegung des Untersuchungsrahmens § 40 Umweltbericht 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1), der Richtlinie 2001/42/EG des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prü fung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30). 2808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 41 Beteiligung anderer Behörden § 42 Beteiligung der Öffentlichkeit § 43 Abschließende Bewertung und Berücksichtigung § 44 Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Plans oder Programms § 45 Überwachung § 46 Verbundene Prüfverfahren Teil 4 Besondere Verfahrens vorschriften für bestimmte Umweltprüfungen § 47 Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen § 48 Raumordnungspläne § 49 Raumordnungsverfahren § 50 Bauleitpläne § 51 Bergrechtliche Verfahren § 52 Landschaftsplanungen § 53 Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene Teil 5 Grenzüberschreitende Umweltprüfungen Abschnitt 1 Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung § 54 Benachrichtigung eines anderen Staates § 55 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inlän dischen Vorhaben § 56 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei in ländischen Vorhaben § 57 Übermittlung des Bescheids § 58 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei aus ländischen Vorhaben § 59 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben Abschnitt 2 Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung § 60 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inlän dischen Plänen und Programmen § 61 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei in ländischen Plänen und Programmen § 62 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei aus ländischen Plänen und Programmen § 63 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften § 64 Völkerrechtliche Verpflichtungen Teil 6 Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19) § 65 Planfeststellung; Plangenehmigung § 66 Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungser mächtigung § 67 Verfahren; Verordnungsermächtigung § 68 Überwachung § 69 Bußgeldvorschriften Teil 7 Schlussvorschriften § 70 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften § 71 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren § 72 Vermeidung von Interessenkonflikten § 73 Berichterstattung an die Europäische Kommission § 74 Übergangsvorschrift Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6“. 2. Die §§ 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für 1. die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben, 2. die in Anlage 5 aufgeführten Pläne und Program me, 3. sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist, sowie 4. die grenzüberschreitende Behörden- und Öffent lichkeitsbeteiligung bei UVP-pflichtigen Vorha ben im Ausland nach den §§ 58 und 59 und bei SUP-pflichtigen Plänen und Programmen eines anderen Staates nach den §§ 62 und 63. (2) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, kann das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm benannte Stelle im Einzelfall entschei den, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzu wenden, soweit sich die Anwendung nach Ein schätzung des Bundesministeriums der Verteidi gung oder der von ihm benannten Stelle nachteilig auf die Erfüllung dieser Zwecke auswirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorha bens oder aus Gründen der Geheimhaltung. Zwe cke der Verteidigung schließen auch zwischen staatliche Verpflichtungen ein. Bei der Entschei dung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. Wird eine Entschei dung nach Satz 1 getroffen, unterrichtet das Bun desministerium der Verteidigung hierüber das für Umwelt zuständige Ministerium des betroffenen Landes unverzüglich sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicher heit spätestens bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres. (3) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophen fällen dienen, kann die zuständige Behörde im Ein zelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teil weise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwen dung nach Einschätzung der zuständigen Behörde negativ auf die Erfüllung dieses Zwecks auswirken würde. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor er heblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu be rücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. (4) Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht näher be stimmen oder die wesentlichen Anforderungen die 2809Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2809Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2809Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2809Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de ses Gesetzes nicht beachten. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unbe rührt. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Menschen, insbesondere die menschliche Ge sundheit, 2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Land schaft, 4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie 5. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern. (2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Geset zes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastro phen für das Vorhaben relevant sind. (3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkun gen eines Vorhabens in einem anderen Staat. (4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1 1. bei Neuvorhaben a) die Errichtung und der Betrieb einer techni schen Anlage, b) der Bau einer sonstigen Anlage, c) die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme, 2. bei Änderungsvorhaben a) die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Be triebs einer technischen Anlage, b) die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sons tigen Anlage, c) die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme. (5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbe reich sich überschneidet und die in einem funktio nalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zu sammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Kon zentrationszone oder in einem Gebiet nach § 8 Ab satz 7 des Raumordnungsgesetzes befinden. (6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmi gung, der Planfeststellungsbeschluss und sons tige behördliche Entscheidungen über die Zuläs sigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungs verfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigever fahren, 2. Linienbestimmungen und andere Entscheidun gen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49, 3. Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungs pläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vor haben im Sinne der Anlage 1 ersetzen. (7) Pläne und Programme im Sinne dieses Ge setzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die 1. von einer Behörde ausgearbeitet und angenom men werden, 2. von einer Behörde zur Annahme durch eine Re gierung oder im Wege eines Gesetzgebungsver fahrens ausgearbeitet werden oder 3. von einem Dritten zur Annahme durch eine Be hörde ausgearbeitet werden. Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme. (8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen. (9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Ge setzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgaben bereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darun ter auch Vereinigungen zur Förderung des Umwelt schutzes. (10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategi sche Umweltprüfungen. (11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Geset zes ist das geographische Gebiet, in dem Umwelt auswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind. § 3 Grundsätze für Umweltprüfungen Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Be schreibung und Bewertung der erheblichen Auswir kungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Pro gramms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirk samen Umweltvorsorge nach Maßgabe der gelten den Gesetze und werden nach einheitlichen Grund sätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.“ 2810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 3. Teil 2 wird wie folgt gefasst: „Teil 2 Umweltverträglichkeitsprüfung Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung § 4 Umweltverträglichkeitsprüfung Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselb ständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die Zulassungsentscheidungen dienen. § 5 Feststellung der UVP-Pflicht (1) Die zuständige Behörde stellt auf der Grund lage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers so wie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14 für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü fung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht. Die Feststel lung trifft die Behörde 1. auf Antrag des Vorhabenträgers oder 2. bei einem Antrag nach § 15 oder 3. von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens, das der Zulassungsentscheidung dient. (2) Sofern eine Vorprüfung vorgenommen wor den ist, gibt die zuständige Behörde die Feststel lung der Öffentlichkeit bekannt. Dabei gibt sie die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nicht bestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die je weils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 an. Ge langt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, geht sie auch darauf ein, wel che Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind. Bei der Feststellung der UVP Pflicht kann die Bekanntgabe mit der Bekanntma chung nach § 19 verbunden werden. (3) Die Feststellung ist nicht selbständig an fechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprü fung, so ist die Einschätzung der zuständigen Be hörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu über prüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorga ben des § 7 durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. § 6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, be steht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorlie gen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angege ben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden. § 7 Vorprüfung bei Neuvorhaben (1) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Ein schätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentschei dung zu berücksichtigen wären. (2) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „S“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine standortbe zogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gege benheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 auf geführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prü fung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vor liegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführ ten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nach teilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichti gen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neu vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Be hörde solche Umweltauswirkungen haben kann. (3) Die Vorprüfung nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und die zuständige Behörde das Entfallen der Vorprü fung als zweckmäßig erachtet. Für diese Neuvorha ben besteht die UVP-Pflicht. Die Entscheidung der zuständigen Behörde ist nicht anfechtbar. (4) Zur Vorbereitung der Vorprüfung ist der Vor habenträger verpflichtet, der zuständigen Behörde geeignete Angaben nach Anlage 2 zu den Merkma len des Neuvorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Neuvorhabens zu übermitteln. (5) Bei der Vorprüfung berücksichtigt die Behör de, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden. Liegen der Behörde Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfun gen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Unter suchungen zu den Umweltauswirkungen des Vor habens vor, bezieht sie diese Ergebnisse in die Vor prüfung ein. Bei der allgemeinen Vorprüfung kann sie ergänzend berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die allgemeine Vorprü fung eröffnen, überschritten werden. 2811Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2811Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2811Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2811Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (6) Die zuständige Behörde trifft die Feststellung zügig und spätestens sechs Wochen nach Erhalt der nach Absatz 4 erforderlichen Angaben. In Aus nahmefällen kann sie die Frist für die Feststellung um bis zu drei Wochen oder, wenn dies wegen der besonderen Schwierigkeit der Prüfung erforderlich ist, um bis zu sechs Wochen verlängern. (7) Die zuständige Behörde dokumentiert die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen und der standortbezogenen Vorprüfung. § 8 UVP-Pflicht bei Störfallrisiko Sofern die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass aufgrund der Verwirklichung eines Vorhabens, das zugleich benachbartes Schutzobjekt im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgeset zes ist, innerhalb des angemessenen Sicherheits abstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Möglichkeit besteht, dass ein Störfall im Sinne des § 2 Nummer 7 der Störfall-Verordnung eintritt, sich die Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Störfalls vergrößert oder sich die Folgen eines sol chen Störfalls verschlimmern können, ist davon auszugehen, dass das Vorhaben erhebliche nach teilige Umweltauswirkungen haben kann. § 9 UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben (1) Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Um weltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn 1. allein die Änderung die Größen- oder Leistungs werte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder 2. die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Ände rung zusätzliche erhebliche nachteilige oder an dere erhebliche nachteilige Umweltauswirkun gen hervorrufen kann. Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Größen oder Leistungswerte vorgeschrieben sind, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 durchgeführt. Wird ein Vorhaben der Anlage 1 Num mer 18.1 bis 18.8 geändert, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 nur durchge führt, wenn allein durch die Änderung der jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabens in An lage 1 enthaltene Prüfwert erreicht oder überschrit ten wird. (2) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wor den ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben 1. den Größen- oder Leistungswert für die unbe dingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erstmals erreicht oder überschreitet oder 2. einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltaus wirkungen hervorrufen kann. Wird ein Städtebauprojekt oder eine Industriezone nach Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 geän dert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein durch die Änderung der Größen- oder Leistungswert nach Satz 1 Nummer 1 oder der Prüfwert nach Satz 1 Nummer 2 erreicht oder überschritten wird. (3) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wor den ist, so wird für das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1 1. eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Grö ßen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind oder 2. eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorge schrieben sind. Die UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung er gibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Um weltauswirkungen hervorrufen kann. (4) Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 entsprechend. (5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungs werte und der Prüfwerte unberücksichtigt. § 10 UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben (1) Für kumulierende Vorhaben besteht die UVP Pflicht, wenn die kumulierenden Vorhaben zusam men die maßgeblichen Größen- oder Leistungs werte nach § 6 erreichen oder überschreiten. (2) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erst mals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist die allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. (3) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist die standortbezogene Vorprüfung durchzufüh ren. Für die standortbezogene Vorprüfung gilt § 7 Absatz 2 bis 7 entsprechend. (4) Kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn mehrere Vorhaben derselben Art von einem oder mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden und in einem engen Zusammenhang stehen. Ein enger Zusammenhang liegt vor, wenn 1. sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben über schneidet und 2. die Vorhaben funktional und wirtschaftlich auf einander bezogen sind. Technische und sonstige Anlagen müssen zusätz lich mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sein. (5) Für die in Anlage 1 Nummer 14.4, 14.5 und 19.1 aufgeführten Vorhaben gilt Absatz 4 mit 2812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de der Maßgabe, dass zusätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. (6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungs werte und der Prüfwerte unberücksichtigt. § 11 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist (1) Hinzutretende kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn zu einem beantragten oder bestehenden Vorhaben (früheren Vorhaben) nachträglich ein ku mulierendes Vorhaben hinzutritt. (2) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulas sungsentscheidung getroffen worden ist, so be steht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch geführt worden ist, für das hinzutretende kumulie rende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn 1. das hinzutretende Vorhaben allein die Größen oder Leistungswerte für eine UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder 2. eine allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachtei lige oder andere erhebliche nachteilige Umwelt auswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. (3) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulas sungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben keine Um weltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben 1. die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzufüh ren, wenn die kumulierenden Vorhaben zusam men die maßgeblichen Größen- oder Leistungs werte nach § 6 erreichen oder überschreiten oder 2. die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten oder 3. die standortbezogene Vorprüfung durchzufüh ren, wenn die kumulierenden Vorhaben zusam men die Prüfwerte für die standortbezogene Vor prüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten. Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. (4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leis tungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzu tretende kumulierende Vorhaben weder der Prüf wert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutre tende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswir kungen eintreten können. Für die allgemeine Vor prüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. (5) In der Vorprüfung für das hinzutretende ku mulierende Vorhaben ist das frühere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen. (6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungs werte und der Prüfwerte unberücksichtigt. § 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist (1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeit punkt der Antragstellung für das hinzutretende ku mulierende Vorhaben noch keine Zulassungsent scheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn 1. das hinzutretende Vorhaben allein die Größen und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder 2. die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erheb liche nachteilige oder andere erhebliche Um weltauswirkungen hervorgerufen werden kön nen. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. (2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeit punkt der Antragstellung für das hinzutretende ku mulierende Vorhaben noch keine Zulassungsent scheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für die ses Zulassungsverfahren bereits vollständig ein gereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben 1. die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzufüh ren, wenn die kumulierenden Vorhaben zusam men die maßgeblichen Größen- oder Leistungs werte nach § 6 erreichen oder überschreiten, 2. die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder 3. die standortbezogene Vorprüfung durchzufüh ren, wenn die kumulierenden Vorhaben zusam men die Prüfwerte für die standortbezogene Vor prüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten. 2813Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2813Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2813Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2813Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung. (3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeit punkt der Antragstellung für das hinzutretende ku mulierende Vorhaben noch keine Zulassungsent scheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für die ses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils 1. eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzufüh ren, wenn die kumulierenden Vorhaben zusam men die maßgeblichen Größen- oder Leistungs werte nach § 6 erreichen oder überschreiten, 2. eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschrei ten, oder 3. eine standortbezogene Vorprüfung durchzufüh ren, wenn die kumulierenden Vorhaben zusam men die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten. Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchfüh rung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder ei ner Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antrag stellung für das hinzutretende kumulierende Vorha ben ein zugelassener Betriebsplan besteht. (4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Grö ßen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben we der der Prüfwert für die standortbezogene Vorprü fung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprü fung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Um weltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden. (5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen. (6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungs werte und der Prüfwerte unberücksichtigt. § 13 Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben Für die in Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 aufgeführten Industriezonen und Städtebauprojekte gelten die §§ 10 bis 12 nicht. § 14 Entwicklungs und Erprobungsvorhaben (1) Sofern ein in Anlage 1 Spalte 1 mit einem „X“ gekennzeichnetes Vorhaben ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist und nicht länger als zwei Jahre durchgeführt wird, besteht für dieses Vorha ben eine UVP-Pflicht abweichend von § 6 nur, wenn sie durch die allgemeine Vorprüfung festgestellt wird. Für die Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist die Durchführungsdauer besonders zu berück sichtigen. (2) Ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist ein Vorhaben, das ausschließlich oder überwie gend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfah ren oder Erzeugnisse dient. Abschnitt 2 Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung § 15 Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen (1) Auf Antrag des Vorhabenträgers oder wenn die zuständige Behörde es für zweckmäßig hält, unterrichtet und berät die zuständige Behörde den Vorhabenträger entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens frühzeitig über Inhalt, Umfang und Detailtiefe der Angaben, die der Vorhabenträger vo raussichtlich in den UVP-Bericht aufnehmen muss (Untersuchungsrahmen). Die Unterrichtung und Be ratung kann sich auch auf weitere Gesichtspunkte des Verfahrens, insbesondere auf dessen zeitlichen Ablauf, auf die zu beteiligenden Behörden oder auf die Einholung von Sachverständigengutachten er strecken. Verfügen die zuständige Behörde oder die zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für die Erarbeitung des UVP-Berichts zweck dienlich sind, so stellen sie diese Informationen dem Vorhabenträger zur Verfügung. (2) Der Vorhabenträger hat der zuständigen Be hörde geeignete Unterlagen zu den Merkmalen des Vorhabens, einschließlich seiner Größe oder Leis tung, und des Standorts sowie zu den möglichen Umweltauswirkungen vorzulegen. (3) Vor der Unterrichtung über den Untersu chungsrahmen kann die zuständige Behörde dem Vorhabenträger sowie den nach § 17 zu beteiligen den Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung geben. Die Besprechung soll sich auf den Gegen stand, den Umfang und die Methoden der Umwelt verträglichkeitsprüfung erstrecken. Zur Bespre chung kann die zuständige Behörde hinzuziehen: 1. Sachverständige, 2814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2. nach § 55 zu beteiligende Behörden, 3. nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Umweltvereinigungen sowie 4. sonstige Dritte. Das Ergebnis der Besprechung wird von der zu ständigen Behörde dokumentiert. (4) Ist das Vorhaben Bestandteil eines mehrstu figen Planungs- und Zulassungsprozesses und ist dem Verfahren nach § 4 ein anderes Planungs- oder Zulassungsverfahren vorausgegangen, als dessen Bestandteil eine Umweltprüfung durchgeführt wur de, soll sich die Umweltverträglichkeitsprüfung auf zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Um weltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktuali sierungen und Vertiefungen beschränken. (5) Die zuständige Behörde berät den Vorhaben träger auch nach der Unterrichtung über den Unter suchungsrahmen, soweit dies für eine zügige und sachgerechte Durchführung des Verfahrens zweck mäßig ist. § 16 UVP-Bericht (1) Der Vorhabenträger hat der zuständigen Be hörde einen Bericht zu den voraussichtlichen Um weltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) vorzulegen, der zumindest folgende Angaben ent hält: 1. eine Beschreibung des Vorhabens mit Angaben zum Standort, zur Art, zum Umfang und zur Aus gestaltung, zur Größe und zu anderen wesent lichen Merkmalen des Vorhabens, 2. eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Be standteile im Einwirkungsbereich des Vorha bens, 3. eine Beschreibung der Merkmale des Vorhabens und des Standorts, mit denen das Auftreten er heblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden soll, 4. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens ausge schlossen, vermindert oder ausgeglichen wer den soll, sowie eine Beschreibung geplanter Er satzmaßnahmen, 5. eine Beschreibung der zu erwartenden erheb lichen Umweltauswirkungen des Vorhabens, 6. eine Beschreibung der vernünftigen Alternativen, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant und vom Vorhabenträger ge prüft worden sind, und die Angabe der wesent lichen Gründe für die getroffene Wahl unter Be rücksichtigung der jeweiligen Umweltauswirkun gen sowie 7. eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung des UVP-Berichts. Bei einem Vorhaben nach § 1 Absatz 1, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, muss der UVP-Bericht Angaben zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele dieses Ge biets enthalten. (2) Der UVP-Bericht ist zu einem solchen Zeit punkt vorzulegen, dass er mit den übrigen Unter lagen ausgelegt werden kann. (3) Der UVP-Bericht muss auch die in Anlage 4 genannten weiteren Angaben enthalten, soweit diese Angaben für das Vorhaben von Bedeutung sind. (4) Inhalt und Umfang des UVP-Berichts bestim men sich nach den Rechtsvorschriften, die für die Zulassungsentscheidung maßgebend sind. In den Fällen des § 15 stützt der Vorhabenträger den UVP-Bericht zusätzlich auf den Untersuchungsrah men. (5) Der UVP-Bericht muss den gegenwärtigen Wissensstand und gegenwärtige Prüfmethoden be rücksichtigen. Er muss die Angaben enthalten, die der Vorhabenträger mit zumutbarem Aufwand er mitteln kann. Die Angaben müssen ausreichend sein, um 1. der zuständigen Behörde eine begründete Be wertung der Umweltauswirkungen des Vorha bens nach § 25 Absatz 1 zu ermöglichen und 2. Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswir kungen des Vorhabens betroffen sein können. (6) Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen hat der Vorhabenträger die vorhandenen Ergebnisse anderer rechtlich vorgeschriebener Prüfungen in den UVP-Bericht einzubeziehen. (7) Der Vorhabenträger muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass der UVP-Bericht den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 6 ent spricht. Die zuständige Behörde hat Nachbesse rungen innerhalb einer angemessenen Frist zu ver langen, soweit der Bericht den Anforderungen nicht entspricht. (8) Sind kumulierende Vorhaben, für die jeweils eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Gegenstand paralleler oder verbundener Zulas sungsverfahren, so können die Vorhabenträger ei nen gemeinsamen UVP-Bericht vorlegen. Legen sie getrennte UVP-Berichte vor, so sind darin auch je weils die Umweltauswirkungen der anderen kumu lierenden Vorhaben als Vorbelastung zu berück sichtigen. (9) Der Vorhabenträger hat den UVP-Bericht auch elektronisch vorzulegen. § 17 Beteiligung anderer Behörden (1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Be hörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen im Landes recht vorgesehenen Gebietskörperschaften, über das Vorhaben und übermittelt ihnen den UVP-Be richt. 2815Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2815Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2815Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2815Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (2) Die zuständige Behörde holt die Stellungnah men der unterrichteten Behörden ein. Für die Stel lungnahmen gilt § 73 Absatz 3a des Verwaltungs verfahrensgesetzes entsprechend. § 18 Beteiligung der Öffentlichkeit (1) Die zuständige Behörde beteiligt die Öffent lichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorha bens. Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rah men der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Dabei sollen nach dem Umwelt-Rechts behelfsgesetz anerkannte Vereinigungen die zu ständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen. Das Beteiligungs verfahren muss den Anforderungen des § 73 Ab satz 3 Satz 1 und Absatz 5 bis 7 des Verwaltungs verfahrensgesetzes entsprechen. (2) In einem vorgelagerten Verfahren oder in ei nem Planfeststellungsverfahren über einen Wege und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 des Flurbereinigungsgeset zes kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1 und abweichend von § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf die Durchfüh rung eines Erörterungstermins verzichten. Auf eine Benachrichtigung nach § 73 Absatz 5 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann in einem vor gelagerten Verfahren verzichtet werden. § 19 Unterrichtung der Öffentlichkeit (1) Bei der Bekanntmachung zu Beginn des Be teiligungsverfahrens unterrichtet die zuständige Be hörde die Öffentlichkeit 1. über den Antrag auf Zulassungsentscheidung oder über eine sonstige Handlung des Vorha benträgers zur Einleitung eines Verfahrens, in dem die Umweltverträglichkeit geprüft wird, 2. über die Feststellung der UVP-Pflicht des Vorha bens nach § 5 sowie, falls erforderlich, über die Durchführung einer grenzüberschreitenden Be teiligung nach den §§ 54 bis 56, 3. über die für das Verfahren und für die Zulas sungsentscheidung jeweils zuständigen Behör den, bei denen weitere relevante Informationen erhältlich sind und bei denen Äußerungen oder Fragen eingereicht werden können, sowie über die festgelegten Fristen zur Übermittlung dieser Äußerungen oder Fragen, 4. über die Art einer möglichen Zulassungsent scheidung, 5. darüber, dass ein UVP-Bericht vorgelegt wurde, 6. über die Bezeichnung der das Vorhaben betref fenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsver fahrens vorliegen, 7. darüber, wo und in welchem Zeitraum die Unter lagen nach den Nummern 5 und 6 zur Einsicht ausgelegt werden sowie 8. über weitere Einzelheiten des Verfahrens der Be teiligung der Öffentlichkeit. (2) Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens legt die zuständige Behörde zumindest folgende Unter lagen zur Einsicht für die Öffentlichkeit aus: 1. den UVP-Bericht, 2. die das Vorhaben betreffenden entscheidungser heblichen Berichte und Empfehlungen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Be ginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben. In Verfahren nach § 18 Absatz 2 und § 1 der Atom rechtlichen Verfahrensverordnung können die Un terlagen abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 4 bei der Genehmigungsbehörde oder bei einer geeigne ten Stelle in der Nähe des Standorts des Vorhabens ausgelegt werden. (3) Weitere Informationen, die für die Zulas sungsentscheidung von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, sind der Öf fentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinfor mationen zugänglich zu machen. § 20 Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung (1) Für die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Inter net richten Bund und Länder zentrale Internet portale ein. Die Zugänglichmachung erfolgt im zentralen Internetportal des Bundes, wenn die Zu lassungsbehörde eine Bundesbehörde ist. Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Bundes ist das Umweltbundesamt zuständig. (2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen über das einschlägige zentrale Internet portal zugänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen. (3) Der Inhalt der zentralen Internetportale kann auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 verwendet werden. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes rates Folgendes zu regeln: 1. die Art und Weise der Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 und 2 sowie 2. die Dauer der Speicherung der Unterlagen. (5) Alle in das zentrale Internetportal einzustel lenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen. § 21 Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit (1) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung schriftlich oder zur Nieder schrift bei der zuständigen Behörde äußern. 2816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (2) Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen. (3) Bei Vorhaben, für die Unterlagen in erhebli chem Umfang eingereicht worden sind, kann die zuständige Behörde eine längere Äußerungsfrist festlegen. Die Äußerungsfrist darf die nach § 73 Ab satz 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu setzende Frist nicht überschreiten. (4) Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrecht lichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntma chung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungsfrist hin. (5) Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Ein wendungen, die sich nicht auf die Umweltauswir kungen des Vorhabens beziehen. § 22 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens (1) Ändert der Vorhabenträger im Laufe des Ver fahrens die Unterlagen, die nach § 19 Absatz 2 aus zulegen sind, so ist eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. Sie ist jedoch auf die Än derungen zu beschränken. Hierauf weist die zu ständige Behörde in der Bekanntmachung hin. (2) Die zuständige Behörde soll von einer erneu ten Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, wenn zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Um weltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn solche Umwelt auswirkungen durch die vom Vorhabenträger vor gesehenen Vorkehrungen ausgeschlossen werden. § 23 Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum (1) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz sowie über die Rechte am geisti gen Eigentum bleiben unberührt. Insbesondere sind Urkunden, Akten und elektronische Dokumente ge heim zu halten, wenn das Bekanntwerden ihres In halts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. (2) Soweit die nach § 19 Absatz 2 zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegenden Unterlagen Infor mationen der in Absatz 1 genannten Art enthalten, kennzeichnet der Vorhabenträger diese Informatio nen und legt zusätzlich eine Darstellung vor, die den Inhalt der Unterlagen ohne Preisgabe des Ge heimnisses beschreibt. Die Inhaltsdarstellung muss so ausführlich sein, dass Dritten die Beurteilung er möglicht wird, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können. (3) Geheimhaltungsbedürftige Unterlagen sind bei der Auslegung durch die Inhaltsdarstellung zu ersetzen. § 24 Zusammenfassende Darstellung (1) Die zuständige Behörde erarbeitet eine zu sammenfassende Darstellung 1. der Umweltauswirkungen des Vorhabens, 2. der Merkmale des Vorhabens und des Stand orts, mit denen erhebliche nachteilige Umwelt auswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, und 3. der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachtei lige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, ver mindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie 4. der Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des UVP Berichts, der behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 sowie der Äuße rungen der betroffenen Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56. Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen. (2) Die zusammenfassende Darstellung soll möglichst innerhalb eines Monats nach dem Ab schluss der Erörterung im Beteiligungsverfahren er arbeitet werden. § 25 Begründete Bewertung der Umwelt auswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung (1) Auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung bewertet die zuständige Behörde die Umweltauswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne des § 3 nach Maßgabe der geltenden Gesetze. Die Be wertung ist zu begründen. (2) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt die zuständige Be hörde die begründete Bewertung nach dem in Ab satz 1 bestimmten Maßstab. (3) Bei der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens müssen die zusammenfassende Dar stellung und die begründete Bewertung nach Ein schätzung der zuständigen Behörde hinreichend aktuell sein. § 26 Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens (1) Der Bescheid zur Zulassung des Vorhabens muss zumindest die folgenden Angaben enthalten: 1. die umweltbezogenen Nebenbestimmungen, so fern sie mit der Zulassungsentscheidung ver bunden sind, 2. eine Beschreibung der vorgesehenen Überwa chungsmaßnahmen nach § 28 oder nach ent sprechenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften sowie 3. eine Begründung, aus der die wesentlichen tat sächlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen, 2817Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2817Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2817Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2817Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; hierzu gehören a) Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, b) die zusammenfassende Darstellung gemäß § 24, c) die begründete Bewertung gemäß § 25 Ab satz 1 und d) eine Erläuterung, wie die begründete Bewer tung, insbesondere die Angaben des UVP Berichts, die behördlichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 sowie die Äußerungen der Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56, in der Zulassungsentscheidung berücksichtigt wurden oder wie ihnen ander weitig Rechnung getragen wurde. (2) Wird das Vorhaben nicht zugelassen, müssen im Bescheid die dafür wesentlichen Gründe erläu tert werden. (3) Im Übrigen richtet sich der Inhalt des Be scheids nach den einschlägigen fachrechtlichen Vorschriften. § 27 Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des Bescheids Die zuständige Behörde hat in entsprechender Anwendung des § 74 Absatz 5 Satz 2 des Verwal tungsverfahrensgesetzes die Entscheidung zur Zu lassung oder Ablehnung des Vorhabens öffentlich bekannt zu machen sowie in entsprechender An wendung des § 74 Absatz 4 Satz 2 des Verwal tungsverfahrensgesetzes den Bescheid zur Einsicht auszulegen. § 20 gilt hierfür entsprechend. Soweit der Bescheid geheimhaltungsbedürftige Angaben im Sinne von § 23 Absatz 2 enthält, sind die ent sprechenden Stellen unkenntlich zu machen. § 28 Überwachung (1) Soweit bundes- oder landesrechtliche Rege lungen keine Überwachungsmaßnahmen vorsehen, ergreift die zuständige Behörde die geeigneten Überwachungsmaßnahmen, um die Einhaltung der umweltbezogenen Bestimmungen des Zulassungs bescheids nach § 26 zu überprüfen. Dies gilt insbe sondere für 1. die im Zulassungsbescheid festgelegten Merk male des Vorhabens und des Standorts sowie 2. die Maßnahmen, mit denen erhebliche nachtei lige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, ver mindert oder ausgeglichen werden sollen, und die Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Die zuständige Behörde kann dem Vorhabenträger Überwachungsmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 aufgeben. (2) Soweit bundes- oder landesrechtliche Rege lungen keine entsprechenden Überwachungsmaß nahmen vorsehen, ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zur Überwachung erheb licher nachteiliger Umweltauswirkungen, wenn die Auswirkungen des Vorhabens schwer vorhersehbar oder die Wirksamkeit von Maßnahmen, mit denen erhebliche Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, oder die Wirksamkeit von Ersatzmaßnahmen unsicher sind. Die zuständige Behörde kann dem Vorhaben träger Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 auf geben. Abschnitt 3 Teilzulassungen, Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren § 29 Umweltverträglichkeits prüfung bei Teilzulassungen (1) In Verfahren zur Vorbereitung eines Vorbe scheids und zur Erteilung einer ersten Teilgenehmi gung oder einer sonstigen ersten Teilzulassung hat sich die Umweltverträglichkeitsprüfung vorläufig auf die nach dem jeweiligen Planungsstand erkenn baren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens zu erstrecken und abschließend auf die Umwelt auswirkungen, die Gegenstand der Teilzulassung sind. Dem jeweiligen Umfang der Umweltverträg lichkeitsprüfung ist bei der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen und beim UVP-Bericht Rechnung zu tragen. (2) Bei weiteren Teilzulassungen soll die Umwelt verträglichkeitsprüfung auf zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. Absatz 1 gilt ent sprechend. § 30 Erneute Öffentlichkeits beteiligung bei Teilzulassungen (1) Ist für ein Vorhaben bereits eine Teilzulassung nach § 29 erteilt worden, so ist im Verfahren zur Erteilung der Zulassung oder weiterer Teilzulassun gen eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit er forderlich. Sie ist jedoch auf den Gegenstand der weiteren Teilzulassung zu beschränken. Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntma chung hin. (2) Die zuständige Behörde kann von einer er neuten Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, so weit zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn solche Um weltauswirkungen durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vorkehrungen ausgeschlossen wer den. § 31 Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden; federführende Behörde (1) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Landesbehörden, so bestimmen die Län der eine federführende Behörde. 2818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (2) Die federführende Behörde ist zumindest für folgende Aufgaben zuständig: 1. die Feststellung der UVP-Pflicht (§ 5), 2. die Unterrichtung über den Untersuchungsrah men (§ 15), 3. die Erarbeitung der zusammenfassenden Dar stellung (§ 24), 4. die Benachrichtigung eines anderen Staates (§ 54), 5. die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung (§ 55 Absatz 1 bis 4 und 6) und 6. die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteili gung (§ 56). Die Länder können der federführenden Behörde weitere verfahrensrechtliche Zuständigkeiten über tragen. Die federführende Behörde nimmt ihre Auf gaben im Zusammenwirken zumindest mit denjeni gen Zulassungsbehörden und mit derjenigen für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde wahr, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Sie erfüllt diese Aufgaben nach den Verfahrensvorschriften, die für die Um weltverträglichkeitsprüfung in dem von ihr durchzu führenden Zulassungsverfahren gelten. (3) Bedarf ein Vorhaben einer Genehmigung nach dem Atomgesetz sowie einer Zulassung durch eine oder mehrere weitere Behörden und ist eine der zuständigen Behörden eine Bundesbehörde, so ist die atomrechtliche Genehmigungsbehörde federführende Behörde. Sie ist neben den in Ab satz 2 Satz 1 genannten Aufgaben auch für die Be teiligung der Öffentlichkeit (§§ 18 und 19) zustän dig. (4) Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, so wird eine gemeinsame zusammenfassende Darstel lung nach § 24 für das gesamte Vorhaben erstellt. Auf der Grundlage der zusammenfassenden Dar stellung nehmen die Zulassungsbehörden eine Ge samtbewertung der Umweltauswirkungen des Vor habens vor und berücksichtigen nach § 25 Absatz 2 die Gesamtbewertung bei den Zulassungsentschei dungen. Die federführende Behörde stellt das Zu sammenwirken der Zulassungsbehörden sicher. § 32 Verbundene Prüfverfahren Für ein Vorhaben, das einzeln oder im Zusam menwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheb lich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeits prüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnatur schutzgesetzes im Verfahren zur Zulassungsent scheidung des Vorhabens vorgenommen. Die Um weltverträglichkeitsprüfung kann mit der Prüfung nach Satz 1 und mit anderen Prüfungen zur Ermitt lung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.“ 4. In der Überschrift des Teils 3 wird die Angabe „(SUP)“ gestrichen. 5. Nach der Überschrift des Teils 3 Abschnitt 1 wird folgender § 33 eingefügt: „§ 33 Strategische Umweltprüfung Die Strategische Umweltprüfung (SUP) ist un selbständiger Teil behördlicher Verfahren zur Auf stellung oder Änderung von Plänen und Program men.“ 6. § 14a wird § 34 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 14b bis 14d“ durch die Angabe „§§ 35 bis 37“ ersetzt und wird nach den Wörtern „Strategischen Umwelt prüfung“ die Angabe „(SUP-Pflicht)“ eingefügt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach Absatz 1“ durch die Wörter „der SUP-Pflicht“ und die Wör ter „§ 14b Abs. 2 oder § 14d“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 2 oder § 37“ ersetzt. 7. § 14b wird § 35 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 5“ ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 4“ durch die Angabe „Anlage 6“ und wird die Angabe „§ 14k“ durch die Angabe „§ 43“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 14h“ durch die Angabe „§ 41“ ersetzt. 8. § 14c wird § 36. 9. § 14d wird § 37 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 14b Abs. 1 und § 14c“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 und § 36“ und die Angabe „§ 14b Abs. 4“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 4“ ersetzt. 10. § 14e wird § 38 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 19a“ durch die Angabe „§ 52“ ersetzt. 11. § 14f wird § 39 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 14g“ durch die Angabe „§ 40“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 33“ ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 14j“ durch die Angabe „§ 60“ ersetzt. 12. § 14g wird § 40 und wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 14f“ durch die Angabe „§ 39“ ersetzt. bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Anlage 4“ durch die Angabe „Anlage 6“ ersetzt. cc) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 2 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 2“ ersetzt. dd) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 14m“ durch die Angabe „§ 45“ ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „§§ 1 und 2 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 3 in Verbindung mit § 2 Ab satz 1 und 2“ ersetzt. 13. § 14h wird § 41. 2819Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2819Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2819Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2819Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 14. § 14i wird § 42 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „gilt § 9 Abs. 1 bis 1b“ durch die Wörter „gelten § 18 Absatz 1 sowie die §§ 19 und 22“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Mo nat“ die Wörter „nach Ende der Auslegungsfrist“ eingefügt. 15. § 14j wird aufgehoben. 16. § 14k wird § 43 und Absatz 1 wird wie folgt geän dert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 14h bis 14j“ durch die Wörter „§§ 41, 42, 60 Absatz 1 und § 61 Absatz 1“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 14g Abs. 3“ durch die Angabe „§ 40 Absatz 3“ ersetzt. 17. § 14l wird § 44 und wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort „An nahme“ die Wörter „oder Ablehnung“ eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 14g“ durch die Angabe „§ 40“ und die Angabe „§§ 14h bis 14j“ durch die Wörter „§§ 41, 42, 60 Ab satz 1 und § 61 Absatz 1“ ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 14m“ durch die Angabe „§ 45“ ersetzt. 18. § 14m wird § 45 und wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 14h“ durch die Angabe „§ 41“ ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 14g Abs. 4“ durch die Angabe „§ 40 Absatz 4“ er setzt. 19. § 14n wird § 46 und wie folgt gefasst: „§ 46 Verbundene Prüfverfahren Für einen Plan nach § 35 oder § 36, der einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, ist die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes im Verfahren zur Auf stellung oder Änderung des Plans vorzunehmen. Die Strategische Umweltprüfung kann mit der Prü fung nach Satz 1 und mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkun gen verbunden werden.“ 20. In der Überschrift von Teil 4 wird das Wort „die“ durch das Wort „bestimmte“ ersetzt. 21. Der bisherige § 15 wird § 47 und wird wie folgt ge fasst: „§ 47 Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen (1) Für die Linienbestimmung nach § 16 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Linien bestimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswas serstraßengesetzes sowie im Verfahren zur Geneh migung von Flugplätzen nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes wird bei Vorhaben die Um weltverträglichkeit nach dem jeweiligen Planungs stand des Vorhabens geprüft. In die Prüfung der Umweltverträglichkeit sind bei der Linienbestim mung alle ernsthaft in Betracht kommenden Tras senvarianten einzubeziehen. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn in einem Raumord nungsverfahren bereits die Umweltverträglichkeit geprüft wurde und wenn dabei im Falle einer Linien bestimmung alle ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten einbezogen wurden. (3) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätz liche erhebliche oder andere erhebliche Umwelt auswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. (4) Die Linienbestimmung nach § 16 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes und die Linienbe stimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasser straßengesetzes kann nur im Rahmen des Rechts behelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulas sungsentscheidung überprüft werden.“ 22. Der bisherige § 16 wird durch die folgenden §§ 48 und 49 ersetzt: „§ 48 Raumordnungspläne Besteht für die Aufstellung eines Raumord nungsplans nach diesem Gesetz die SUP-Pflicht, so wird die Strategische Umweltprüfung einschließ lich der Überwachung nach dem Raumordnungs gesetz durchgeführt. Auf einen Raumordnungsplan nach Anlage 5 Nummer 1.5 oder 1.6, der Flächen für die Windenergienutzung oder für den Abbau von Rohstoffen ausweist, ist § 1 Absatz 1 Satz 1 Num mer 4 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht anzuwenden. § 49 Raumordnungsverfahren (1) Für das Raumordnungsverfahren bei Vorha ben, für die nach diesem Gesetz die UVP-Pflicht besteht, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Planungsstand des jeweiligen Vorha bens, einschließlich der Standortalternativen nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes, durchgeführt, soweit durch Landesrecht nicht et was anderes bestimmt ist. (2) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätz liche erhebliche oder andere erhebliche Umwelt auswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. (3) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens nach § 15 des Raumordnungsgesetzes kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung über prüft werden.“ 23. Der bisherige § 17 wird § 50 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 50 Bauleitpläne“. b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „(1) Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3, insbesondere bei Vor haben nach Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.9, 2820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de aufgestellt, geändert oder ergänzt, so wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung nach den §§ 1 und 2 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 3 bis 13 im Aufstellungsver fahren als Umweltprüfung sowie die Überwa chung nach den Vorschriften des Baugesetz buchs durchgeführt. Eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene Vorprüfung entfällt, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Um weltprüfung nach den Vorschriften des Bauge setzbuchs durchgeführt wird. (2) Besteht für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans nach diesem Ge setz eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung, wird hierfür un beschadet der §§ 13, 13a und 13b des Bauge setzbuchs eine Umweltprüfung einschließlich der Überwachung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt.“ 24. Der bisherige § 18 wird § 51 und wird wie folgt ge fasst: „§ 51 Bergrechtliche Verfahren Bei bergbaulichen Vorhaben, die in der Anlage 1 aufgeführt sind und dem Bergrecht unterliegen, werden die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Überwachung des Vorhabens nach den Vorschrif ten des Bundesberggesetzes durchgeführt. Teil 2 Abschnitt 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 4 findet nur Anwendung, soweit das Bundesberggesetz dies anordnet.“ 25. § 19 wird aufgehoben. 26. § 19a wird § 52 und die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 52 Landschaftsplanungen“. 27. § 19b wird § 53 und die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 53 Verkehrswege planungen auf Bundesebene“. 28. Nach § 53 wird folgender Teil 5 eingefügt: „Teil 5 Grenzüberschreitende Umweltprüfungen Abschnitt 1 Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung § 54 Benachrichtigung eines anderen Staates (1) Wenn ein Vorhaben, für das eine UVP-Pflicht besteht, erhebliche grenzüberschreitende Umwelt auswirkungen haben kann, benachrichtigt die zu ständige deutsche Behörde frühzeitig die von dem anderen Staat benannte Behörde durch Übersen dung geeigneter Unterlagen über das Vorhaben. Wenn der andere Staat keine Behörde benannt hat, so wird die oberste für Umweltangelegenheiten zu ständige Behörde des anderen Staates benachrich tigt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein anderer Staat um Benachrichtigung ersucht. (3) Die Benachrichtigung und die geeigneten Unterlagen sind in deutscher Sprache und in einer Amtssprache des anderen Staates zu übermitteln. (4) Die zuständige deutsche Behörde bittet die von dem anderen Staat benannte Behörde um Mit teilung innerhalb einer angemessenen Frist, ob eine Beteiligung erwünscht wird. (5) Teilt der andere Staat mit, dass eine Beteili gung gewünscht wird, so findet eine grenzüber schreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteili gung nach Maßgabe der §§ 55 bis 57 statt. (6) Wenn ein Vorhaben, für das die UVP-Pflicht besteht, grenzüberschreitende Umweltauswirkun gen haben kann und der andere Staat eine Betei ligung nicht wünscht, kann sich die betroffene Öf fentlichkeit des anderen Staates am inländischen Beteiligungsverfahren nach Maßgabe der §§ 18 bis 22 beteiligen. § 55 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Vorhaben (1) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt der benannten Behörde des anderen Staates sowie weiteren von dieser angegebenen Behörden, so weit die Angaben nicht in der Benachrichtigung enthalten waren, 1. den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Ab satz 1 und 2. die Unterlagen, die nach § 19 Absatz 2 zur Ein sicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind. (2) Folgende Unterlagen sind in deutscher Spra che und in einer Amtssprache des anderen Staates zu übermitteln: 1. der Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Ab satz 1, 2. die nichttechnische Zusammenfassung des UVP-Berichts sowie 3. die Teile des UVP-Berichts, die es den beteilig ten Behörden und der Öffentlichkeit des anderen Staates ermöglichen, die voraussichtlichen er heblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen des Vorhabens einzu schätzen und dazu Stellung zu nehmen oder sich zu äußern. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr der Vorhabenträger eine Übersetzung dieser Anga ben in die entsprechende Amtssprache zur Verfü gung stellt. (3) Die zuständige deutsche Behörde unterrich tet die benannte Behörde des anderen Staates so wie weitere von dieser angegebene Behörden über den geplanten zeitlichen Ablauf des Genehmi gungsverfahrens. (4) Die zuständige deutsche Behörde gibt der benannten Behörde des anderen Staates sowie weiteren von dieser angegebenen Behörden min 2821Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2821Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2821Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2821Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de destens im gleichen Umfang wie den nach § 17 zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zur Stellung nahme. Für die Stellungnahmen gilt § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. (5) Soweit erforderlich oder soweit der andere Staat darum ersucht, führen die zuständigen obers ten Bundes- und Landesbehörden innerhalb eines vereinbarten, angemessenen Zeitrahmens mit dem anderen Staat Konsultationen durch, insbesondere über die grenzüberschreitenden Umweltauswirkun gen des Vorhabens und über die Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Verminderung. Die Konsul tationen können von einem geeigneten Gremium durchgeführt werden, das aus Vertretern der zu ständigen obersten Bundes- und Länderbehörden und aus Vertretern des anderen Staates besteht. (6) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates in einer Amtssprache des anderen Staates sonstige für das Verfahren der grenzüberschreitenden Um weltverträglichkeitsprüfung wesentliche Unterla gen, insbesondere Einladungen zum Erörterungs termin und zu Konsultationen. (7) Die beteiligten Behörden des anderen Staa tes können ihre Mitteilungen und Stellungnahmen in einer ihrer Amtssprachen übermitteln. § 56 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben (1) Bei der grenzüberschreitenden Öffentlich keitsbeteiligung kann sich die Öffentlichkeit des an deren Staates am Verfahren nach den §§ 18 bis 22 beteiligen. (2) Die zuständige deutsche Behörde wirkt da rauf hin, dass 1. das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeig nete Weise bekannt gemacht wird und 2. dabei angegeben wird, a) wo, in welcher Form und in welchem Zeitraum die Unterlagen nach § 19 Absatz 2 der Öffent lichkeit des anderen Staates zugänglich ge macht werden, b) welcher deutschen Behörde in welcher Form und innerhalb welcher Frist die betroffene Öf fentlichkeit des anderen Staates Äußerungen übermitteln kann sowie c) dass im Verfahren zur Beteiligung der Öffent lichkeit mit Ablauf der festgelegten Frist alle Äußerungen für das Verfahren über die Zuläs sigkeit des Vorhabens ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. (3) Die zuständige deutsche Behörde kann der betroffenen Öffentlichkeit des anderen Staates die elektronische Übermittlung von Äußerungen auch abweichend von den Voraussetzungen des § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ge statten, sofern im Verhältnis zum anderen Staat für die elektronische Übermittlung die Voraussetzun gen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind. (4) Die Öffentlichkeit des anderen Staates kann ihre Äußerungen in einer ihrer Amtssprachen über mitteln. § 57 Übermittlung des Bescheids (1) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt der benannten Behörde des anderen Staates sowie denjenigen Behörden des anderen Staates, die Stellungnahmen abgegeben haben, in deutscher Sprache den Zulassungsbescheid. Zusätzlich über mittelt sie in einer Amtssprache des anderen Staa tes 1. die Teile des Bescheids, die es den beteiligten Behörden und der Öffentlichkeit des anderen Staates ermöglichen, zu erkennen, a) auf welche Art und Weise die voraussicht lichen erheblichen nachteiligen grenzüber schreitenden Umweltauswirkungen des Vor habens sowie Gesichtspunkte oder Maßnah men zum Ausschluss, zur Verminderung oder zum Ausgleich solcher Auswirkungen bei der Zulassungsentscheidung berücksichtigt wor den sind und b) auf welche Art und Weise die Stellungnahmen der Behörden und die Äußerungen der betrof fenen Öffentlichkeit des anderen Staates so wie die Ergebnisse der Konsultationen nach § 55 Absatz 5 bei der Zulassungsentschei dung berücksichtigt worden sind sowie 2. die Rechtsbehelfsbelehrung. (2) Die zuständige deutsche Behörde wirkt da rauf hin, dass der betroffenen Öffentlichkeit des an deren Staates 1. die Zulassungsentscheidung auf geeignete Weise bekannt gemacht wird und 2. der Bescheid einschließlich der übersetzten Teile zugänglich gemacht wird. § 58 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben (1) Erhält die zuständige Behörde die Benach richtigung eines anderen Staates über ein geplan tes Vorhaben, für das in dem anderen Staat eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglich keitsprüfung besteht und das erhebliche Umwelt auswirkungen in Deutschland haben kann, so er sucht die zuständige deutsche Behörde, soweit entsprechende Angaben der Benachrichtigung nicht bereits beigefügt sind, die zuständige Be hörde des anderen Staates um Unterlagen über das Vorhaben, insbesondere um eine Beschreibung des Vorhabens und um Angaben über dessen Um weltauswirkungen in Deutschland. Die zuständige deutsche Behörde soll die zuständige Behörde des anderen Staates ersuchen, ihr in deutscher Sprache die Angaben des § 55 Absatz 2 zu über mitteln. (2) Auf der Grundlage der erhaltenen Angaben teilt die zuständige Behörde der zuständigen Be hörde des anderen Staates mit, ob sie eine Betei 2822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de ligung am Zulassungsverfahren für erforderlich hält. Benötigt sie hierfür weitere Angaben, so ersucht sie die zuständige Behörde des anderen Staates um weitere Angaben im Sinne des § 16 Absatz 1 und 3 in deutscher Sprache. (3) Die zuständige Behörde unterrichtet die Be hörden, die bei einem inländischen Vorhaben nach § 17 zu beteiligen wären, über das Vorhaben und übermittelt ihnen die Unterlagen und Angaben, die ihr vorliegen. Sofern sie nicht die Abgabe einer ein heitlichen Stellungnahme für angezeigt hält, weist sie die beteiligten Behörden darauf hin, welcher Be hörde des anderen Staates eine Stellungnahme zu geleitet werden kann und welche Frist es für die Stellungnahme gibt. (4) Erhält die zuständige Behörde auf andere Weise Kenntnis von einem geplanten ausländi schen Vorhaben, das erhebliche Umweltauswirkun gen in Deutschland haben kann, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. (5) Zuständig ist die Behörde, die für ein gleich artiges Vorhaben in Deutschland zuständig wäre. Sind mehrere Behörden zuständig, so verständigen sie sich unverzüglich auf eine federführende Behör de. Die federführende Behörde nimmt in diesem Fall zumindest die in den Absätzen 1 und 2 genann ten Aufgaben der zuständigen deutschen Behörde wahr. Die anderen zuständigen Behörden können der federführenden Behörde im Einvernehmen mit der federführenden Behörde weitere Aufgaben übertragen. (6) Für Konsultationen mit dem anderen Staat gilt § 55 Absatz 5 entsprechend. § 59 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben (1) Auf der Grundlage der von dem anderen Staat zu diesem Zweck übermittelten Unterlagen macht die zuständige deutsche Behörde das Vor haben in geeigneter Weise in den voraussichtlich betroffenen Gebieten der Öffentlichkeit bekannt. (2) In der Bekanntmachung weist die zuständige deutsche Behörde darauf hin, welcher Behörde des anderen Staates eine Stellungnahme zugeleitet werden kann und welche Frist es für die Stellung nahme gibt. (3) Die zuständige Behörde macht die Unterla gen öffentlich zugänglich. (4) Die Bekanntmachung und die nach Absatz 3 öffentlich zugänglich zu machenden Unterlagen sind zumindest über das zentrale Internetportal zu gänglich zu machen. (5) Die Vorschriften über die öffentliche Bekannt machung der Entscheidung und die Auslegung des Bescheids nach § 27 gelten entsprechend, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder für die Form der Bekanntmachung und Zugänglich machung des Bescheids nicht etwas Abweichen des regeln. Abschnitt 2 Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung § 60 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen (1) Für die grenzüberschreitende Behördenbetei ligung bei Strategischen Umweltprüfungen gelten die Vorschriften über die Benachrichtigung eines anderen Staates nach § 54 und für die grenzüber schreitende Behördenbeteiligung nach § 55 ent sprechend. Bei der Benachrichtigung der zuständi gen Behörde eines anderen Staates ist ein Exem plar des Plan- oder Programmentwurfs und des Umweltberichts zu übermitteln. (2) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Benachrichtigung in einer Amtssprache des ande ren Staates. Bei der Durchführung der grenzüber schreitenden Behördenbeteiligung übermittelt sie zumindest folgende Unterlagen in der Amtssprache des anderen Staates: 1. den Inhalt der Bekanntmachung nach § 42 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, 2. die nichttechnische Zusammenfassung des Um weltberichts sowie 3. die Teile des Plan- oder Programmentwurfs und des Umweltberichts, die es den beteiligten Be hörden und der Öffentlichkeit des anderen Staa tes ermöglichen, die voraussichtlichen erheb lichen nachteiligen grenzüberschreitenden Um weltauswirkungen des Vorhabens einzuschätzen und dazu Stellung zu nehmen oder sich zu äu ßern. (3) Die zuständige deutsche Behörde setzt eine angemessene Frist, innerhalb derer die zuständige Behörde des anderen Staates Gelegenheit zur Stel lungnahme hat. § 61 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen (1) Für die grenzüberschreitende Öffentlichkeits beteiligung bei Strategischen Umweltprüfungen gilt § 56 entsprechend. Die in dem anderen Staat be troffene Öffentlichkeit kann sich am Verfahren nach § 42 beteiligen. (2) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt bei der Annahme des Plans oder Programms dem beteiligten anderen Staat die in § 44 Absatz 2 ge nannten Informationen. Dabei übermittelt sie fol gende Informationen auch in einer Amtssprache des anderen Staates: 1. die Entscheidung zur Annahme des Programms, 2. die Teile der zusammenfassenden Erklärung, die es den beteiligten Behörden und der Öffentlich keit des anderen Staates ermöglichen zu erken nen, auf welche Art und Weise 2823Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2823Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2823Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2823Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de a) der Plan oder das Programm die im Umwelt bericht dargestellten voraussichtlichen erheb lichen nachteiligen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen sowie Maßnahmen zum Ausschluss, zur Verringerung oder zum Ausgleich dieser Auswirkungen berücksich tigt, b) die Stellungnahmen der Behörden und die Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit des anderen Staates sowie die Ergebnisse der Konsultationen nach § 60 Absatz 1 in Ver bindung mit § 55 Absatz 5 berücksichtigt, 3. eine Rechtsbehelfsbelehrung, soweit über die Annahme des Plans oder Programms nicht durch Gesetz entschieden wird, und 4. sonstige Unterlagen, die für das Verfahren der grenzüberschreitenden Strategischen Umwelt prüfung wesentlich sind. § 62 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen Für die Beteiligung der deutschen Behörden bei Plänen und Programmen eines anderen Staates gelten die Vorschriften für die grenzüber schreitende Behördenbeteiligung bei ausländi schen Vorhaben nach § 58 und für die Konsultation mit dem anderen Staat nach § 55 Absatz 5 entspre chend. § 63 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen (1) Für die Beteiligung der deutschen Öffentlich keit bei Plänen und Programmen eines anderen Staates gilt § 59 Absatz 1 bis 3 und 5 entspre chend. (2) Für die Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Plans oder Pro gramms und für die Auslegung von Unterlagen im Falle der Annahme gilt § 44 entsprechend. Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften § 64 Völkerrechtliche Verpflichtungen Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völ kerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Län dern bleiben unberührt.“ 29. Der bisherige Teil 5 wird Teil 6 und die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Teil 6 Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19)“. 30. Der bisherige § 20 wird § 65 und wie folgt geändert a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3b bis 3f“ durch die Angabe „§§ 6 bis 14“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 3c“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 und 2“ und werden die Wörter „§ 3b Abs. 2 und 3 gilt“ durch die Wörter „die §§ 10 bis 12 gelten“ ersetzt. 31. Der bisherige § 21 wird § 66 und wie folgt geän dert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 66 Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung“. b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wer den die Wörter „in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten“ gestrichen. c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt: „(4) Der Planfeststellungsbeschluss muss zu mindest die folgenden Angaben enthalten: 1. die umweltbezogenen Nebenbestimmungen, die mit der Zulassungsentscheidung verbun den sind, 2. eine Beschreibung der vorgesehenen Über wachungsmaßnahmen, 3. eine Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe hervor gehen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; hierzu gehören a) Angaben über das Verfahren zur Beteili gung der Öffentlichkeit, b) die zusammenfassende Darstellung ge mäß § 24, c) die begründete Bewertung gemäß § 25 Absatz 1 sowie d) eine Erläuterung, wie die begründete Be wertung, insbesondere die Angaben des UVP-Berichts, die behördlichen Stellung nahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 sowie die Äußerungen der Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56, in der Zulassungsentscheidung berücksich tigt wurden oder wie ihnen anderweitig Rechnung getragen wurde. (5) Wird das Vorhaben nicht zugelassen, müssen im Bescheid die dafür wesentlichen Gründe erläutert werden.“ d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 65“ ersetzt. e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und in Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt. f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und die Angabe „Teils 5“ wird durch die Angabe „Teils 6“ und die Wörter „Absätze 4 und 5“ werden durch die Wörter „Absätze 6 und 7“ ersetzt. 32. Der bisherige § 22 wird § 67 und die Überschrift wird wie folgt gefasst: 2824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de „§ 67 Verfahren; Verordnungsermächtigung“. 33. Der bisherige § 23 wird durch die folgenden §§ 68 und 69 ersetzt: „§ 68 Überwachung (1) Die zuständige Behörde hat durch geeignete Maßnahmen zu überwachen, dass Vorhaben, die in Anlage 1 unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufge führt sind, im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des Zulassungsbescheids nach § 65 durchgeführt werden. Bei UVP-pflichtigen Vor haben gilt dies insbesondere für die im Planfeststel lungsbescheid festgelegten Merkmale des Vorha bens und des Standorts, für die Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie für die Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft. (2) Die Überwachung nach Absatz 1 kann dem Vorhabenträger aufgegeben werden, soweit dies nach landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist. § 69 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 65 Ab satz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 Satz 1 ein Vorhaben durchführt, 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 66 Absatz 2 zuwiderhandelt oder 3. einer Rechtsverordnung nach a) § 66 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7 Num mer 2, oder b) § 66 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, auch in Ver bindung mit Absatz 7 Nummer 2, oder § 66 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 7 Nummer 1 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund ei ner solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimm ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver weist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übri gen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“ 34. Der bisherige Teil 6 wird Teil 7. 35. Die bisherigen §§ 24 und 24a werden durch die fol genden §§ 70 bis 73 ersetzt: „§ 70 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere über 1. Kriterien und Verfahren, die zu dem in § 3 Satz 2 und § 25 Absatz 1 genannten Zweck bei der Er mittlung, Beschreibung und Bewertung von Um weltauswirkungen zugrunde zu legen sind, 2. Grundsätze für den Untersuchungsrahmen nach § 15, 3. Grundsätze für die zusammenfassende Darstel lung nach § 24 und für die begründete Bewer tung nach § 25 Absatz 1, 4. Grundsätze und Verfahren zur Vorprüfung nach § 7 sowie über die in Anlage 3 aufgeführten Kri terien, 5. Grundsätze für die Erstellung des Umweltbe richts nach § 40, 6. Grundsätze für die Überwachung nach den §§ 28, 45 und 68. § 71 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren Von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens, die in diesem Gesetz und aufgrund dieses Geset zes getroffen werden, kann durch Landesrecht nur in dem Umfang abgewichen werden, der in § 1 Ab satz 4 und § 38 bestimmt ist. § 72 Vermeidung von Interessenkonflikten Ist die zuständige Behörde bei der Umweltver träglichkeitsprüfung zugleich Vorhabenträger, so ist die Unabhängigkeit des Behördenhandelns bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Ge setz durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, insbesondere durch eine angemes sene funktionale Trennung. § 73 Berichterstattung an die Europäische Kommission (1) Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission teilen die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder dem für Um weltschutz zuständigen Bundesministerium erst mals am 31. März 2023 und sodann alle sechs Jahre für ihren Zuständigkeitsbereich folgende An gaben mit: 1. die Anzahl der Vorhaben, für die im Betrach tungszeitraum eine Umweltverträglichkeitsprü fung durchgeführt worden ist, getrennt nach den in Anlage 1 genannten Vorhabenarten sowie 2. die Anzahl der Vorhaben nach Anlage 1 Spalte 2, für die im Betrachtungszeitraum eine Vorprüfung nach § 7 Absatz 1 oder 2 durchgeführt worden ist. (2) Sofern entsprechende Angaben verfügbar sind, sind ebenfalls mitzuteilen: 1. die durchschnittliche Verfahrensdauer der im Be trachtungszeitraum durchgeführten Umweltver träglichkeitsprüfungen, 2. eine Abschätzung der durchschnittlichen unmit telbaren Kosten 2825Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2825Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2825Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2825Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de a) aller im Betrachtungszeitraum durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie b) der Umweltverträglichkeitsprüfungen, die im Betrachtungszeitraum für Vorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen durchgeführt wor den sind.“ 36. Der bisherige § 25 wird § 74 und wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt: „(1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wur de, sind die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis da hin geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Verfahren nach § 4 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt 1. das Verfahren zur Unterrichtung über voraus sichtlich beizubringende Unterlagen in der bis dahin geltenden Fassung des § 5 Absatz 1 eingeleitet wurde oder 2. die Unterlagen nach § 6 in der bis dahin gel tenden Fassung dieses Gesetzes vorgelegt wurden. (3) Verfahren nach § 33 sind nach der Fas sung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeit punkt der Untersuchungsrahmen nach § 14f Ab satz 1 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes festgelegt wurde.“ b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 17“ durch die Angabe „§ 50“ ersetzt. c) Absatz 6a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 20 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 65 Absatz 1“ und die Angabe „§ 20 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 65 Absatz 2“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 21 Absatz 2 und 4“ durch die Wörter „§ 66 Absatz 2 und 6“ ersetzt. d) In Absatz 9 Satz 2 werden die Angabe „§ 16 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 48“ und die Angabe „§ 28 Abs. 1 und 3“ durch die Wörter „§ 28 Ab satz 1 und 3“ ersetzt. e) Absatz 10 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 16“ durch die Angabe „§ 49“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „nach § 9“ die Wörter „in der vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung“ eingefügt. cc) In Satz 3 werden nach der Angabe „§§ 7 und 8“ die Wörter „in der vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung“ eingefügt. f) In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4“ ersetzt. g) In Absatz 12 Satz 1 und 2 sowie in Absatz 13 werden jeweils die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3“ durch die Angabe „§ 4“ ersetzt. 37. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Im Einleitungssatz wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Num mer 1“ und werden die Wörter „§ 3c Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 und 2“ ersetzt. b) In der Legende werden die Angabe „§ 3b Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 6 Satz 2“, die An gabe „§ 3c Satz 5“ durch die Wörter „§ 7 Ab satz 5 Satz 3“, die Angabe „§ 3c Satz 1“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 1“ und die Angabe „§ 3c Satz 2“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt. 2826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 38. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 2 eingefügt: „Anlage 2 Angaben des Vorhabenträgers zur Vorbereitung der Vorprüfung 1. Nachstehende Angaben sind nach § 7 Absatz 4 vom Vorhabenträger zu übermitteln, wenn nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 8 bis 14, eine Vorprüfung durchzuführen ist. a) Eine Beschreibung des Vorhabens, insbesondere aa) der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, der Abrissarbeiten, bb) des Standorts des Vorhabens und der ökologischen Empfindlichkeit der Gebiete, die durch das Vor haben beeinträchtigt werden können. b) Eine Beschreibung der Schutzgüter, die von dem Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden können. c) Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen Schutz güter infolge aa) der erwarteten Rückstände und Emissionen sowie gegebenenfalls der Abfallerzeugung, bb) der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt. 2. Bei der Zusammenstellung der Angaben für die Vorprüfung ist den Kriterien nach Anlage 3, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, Rechnung zu tragen. Soweit der Vorhabenträger über Ergebnisse vorgela gerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswir kungen des Vorhabens verfügt, sind diese ebenfalls einzubeziehen. 3. Zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 Buchstabe a kann der Vorhabenträger auch eine Beschreibung aller Merkmale des Vorhabens und des Standorts und aller Vorkehrungen vorlegen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden sollen. 4. Wird eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt, können sich die Angaben des Vorhabenträgers in der ersten Stufe auf solche Angaben beschränken, die sich auf das Vorliegen besonderer örtlicher Gegeben heiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien beziehen.“ 39. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 3 und wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „des Einzelfalls“ gestrichen. b) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst: „Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 8 bis 14, auf Anlage 3 Bezug genommen wird.“ c) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Merkmale der Vorhaben Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen: 1.1 Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, der Abrissarbeiten, 1.2 Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten, 1.3 Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biolo gische Vielfalt, 1.4 Erzeugung von Abfällen im Sinne von § 3 Absatz 1 und 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, 1.5 Umweltverschmutzung und Belästigungen, 1.6 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, ein schließlich der Störfälle, Unfälle und Katastrophen, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, insbesondere mit Blick auf: 1.6.1 verwendete Stoffe und Technologien, 1.6.2 die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nummer 7 der Störfall-Verordnung, insbesondere aufgrund seiner Verwirklichung innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, 1.7 Risiken für die menschliche Gesundheit, z. B. durch Verunreinigung von Wasser oder Luft.“ d) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Im Einleitungssatz werden die Wörter „der Kumulierung“ durch die Wörter „des Zusammenwirkens“ ersetzt. bb) Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst: „2.2 Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbe sondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebiets und seines Untergrunds (Qualitätskriterien),“. 2827Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2827Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2827Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2827Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de e) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; dabei ist insbesondere folgenden Gesichts punkten Rechnung zu tragen: 3.1 der Art und dem Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere, welches geographische Gebiet betroffen ist und wie viele Personen von den Auswirkungen voraussichtlich betroffen sind, 3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, 3.3 der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen, 3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, 3.5 dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintretens sowie der Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen, 3.6 dem Zusammenwirken der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelas sener Vorhaben, 3.7 der Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern.“ 2828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 40. Nach der neuen Anlage 3 wird folgende Anlage 4 eingefügt: „Anlage 4 Angaben des UVP-Berichts für die Umweltverträglichkeitsprüfung Soweit die nachfolgenden Aspekte über die in § 16 Absatz 1 Satz 1 genannten Mindestanforderungen hinaus gehen und sie für das Vorhaben von Bedeutung sind, muss nach § 16 Absatz 3 der UVP-Bericht hierzu An gaben enthalten. 1. Eine Beschreibung des Vorhabens, insbesondere a) eine Beschreibung des Standorts, b) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens, einschließlich der erforderlichen Abrissarbeiten, soweit relevant, sowie des Flächenbedarfs während der Bau- und der Betriebsphase, c) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Betriebsphase des Vorhabens (insbesondere von Pro duktionsprozessen), z. B. aa) Energiebedarf und Energieverbrauch, bb) Art und Menge der verwendeten Rohstoffe und cc) Art und Menge der natürlichen Ressourcen (insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt), d) eine Abschätzung, aufgeschlüsselt nach Art und Quantität, aa) der erwarteten Rückstände und Emissionen (z. B. Verunreinigung des Wassers, der Luft, des Bo dens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung) sowie bb) des während der Bau- und Betriebsphase erzeugten Abfalls. 2. Eine Beschreibung der vom Vorhabenträger geprüften vernünftigen Alternativen (z. B. in Bezug auf Aus gestaltung, Technologie, Standort, Größe und Umfang des Vorhabens), die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant sind, und Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der jeweiligen Umweltauswirkungen. 3. Eine Beschreibung des aktuellen Zustands der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens und eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung des Vorhabens, soweit diese Entwicklung gegenüber dem aktuellen Zustand mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt werden kann. 4. Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens; Die Darstellung der Umweltauswirkungen soll den Umweltschutzzielen Rechnung tragen, die nach den Rechtsvorschriften, einschließlich verbindlicher planerischer Vorgaben, maßgebend sind für die Zulas sungsentscheidung. Die Darstellung soll sich auf die Art der Umweltauswirkungen nach Buchstabe a er strecken. Anzugeben sind jeweils die Art, in der Schutzgüter betroffen sind nach Buchstabe b, und die Ursachen der Auswirkungen nach Buchstabe c. a) Art der Umweltauswirkungen Die Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen soll sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Vorha ben erstrecken. b) Art, in der Schutzgüter betroffen sind Bei der Angabe, in welcher Hinsicht die Schutzgüter von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein können, sind in Bezug auf die nachfolgenden Schutzgüter insbesondere folgende Auswirkungen zu berücksichtigen: Schutzgut (Auswahl) mögliche Art der Betroffenheit Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit Auswirkungen sowohl auf einzelne Menschen als auch auf die Be völkerung Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt Auswirkungen auf Flora und Fauna Fläche Flächenverbrauch Boden Veränderung der organischen Substanz, Bodenerosion, Boden verdichtung, Bodenversiegelung Wasser hydromorphologische Veränderungen, Veränderungen von Quantität oder Qualität des Wassers Klima Veränderungen des Klimas, z. B. durch Treibhausgasemissionen, Veränderung des Kleinklimas am Standort kulturelles Erbe Auswirkungen auf historisch, architektonisch oder archäologisch bedeutende Stätten und Bauwerke und auf Kulturlandschaften 2829Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2829Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2829Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2829Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de c) Mögliche Ursachen der Umweltauswirkungen Bei der Beschreibung der Umstände, die zu erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens führen können, sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: aa) die Durchführung baulicher Maßnahmen, einschließlich der Abrissarbeiten, soweit relevant, sowie die physische Anwesenheit der errichteten Anlagen oder Bauwerke, bb) verwendete Techniken und eingesetzte Stoffe, cc) die Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und bio logische Vielfalt, und, soweit möglich, jeweils auch auf die nachhaltige Verfügbarkeit der betroffenen Ressource einzugehen, dd) Emissionen und Belästigungen sowie Verwertung oder Beseitigung von Abfällen, ee) Risiken für die menschliche Gesundheit, für Natur und Landschaft sowie für das kulturelle Erbe, zum Beispiel durch schwere Unfälle oder Katastrophen, ff) das Zusammenwirken mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben oder Tätigkeiten; dabei ist auch auf Umweltprobleme einzugehen, die sich daraus ergeben, dass ökologisch empfindliche Gebiete nach Anlage 3 Nummer 2.3 betroffen sind oder die sich aus einer Nutzung natürlicher Ressourcen ergeben, gg) Auswirkungen des Vorhabens auf das Klima, zum Beispiel durch Art und Ausmaß der mit dem Vorhaben verbundenen Treibhausgasemissionen, hh) die Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels (zum Beispiel durch er höhte Hochwassergefahr am Standort), ii) die Anfälligkeit des Vorhabens für die Risiken von schweren Unfällen oder Katastrophen, soweit solche Risiken nach der Art, den Merkmalen und dem Standort des Vorhabens von Bedeutung sind. 5. Die Beschreibung der grenzüberschreitenden Auswirkungen des Vorhabens soll in einem gesonderten Abschnitt erfolgen. 6. Eine Beschreibung und Erläuterung der Merkmale des Vorhabens und seines Standorts, mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert, ausgeglichen werden soll. 7. Eine Beschreibung und Erläuterung der geplanten Maßnahmen, mit denen das Auftreten erheblicher nach teiliger Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden soll, sowie geplanter Ersatzmaßnahmen und etwaiger Überwachungsmaßnahmen des Vorhabenträgers. 8. Soweit Auswirkungen aufgrund der Anfälligkeit des Vorhabens für die Risiken von schweren Unfällen oder Katastrophen zu erwarten sind, soll die Beschreibung, soweit möglich, auch auf vorgesehene Vorsorge und Notfallmaßnahmen eingehen. 9. Die Beschreibung der Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete soll in einem gesonderten Abschnitt erfol gen. 10. Die Beschreibung der Auswirkungen auf besonders geschützte Arten soll in einem gesonderten Abschnitt erfolgen. 11. Eine Beschreibung der Methoden oder Nachweise, die zur Ermittlung der erheblichen Umweltauswirkun gen genutzt wurden, einschließlich näherer Hinweise auf Schwierigkeiten und Unsicherheiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kennt nisse. 12. Eine Referenzliste der Quellen, die für die im UVP-Bericht enthaltenen Angaben herangezogen wurden.“ 41. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 5 und wie folgt geändert: a) Im Einleitungssatz wird die Angabe „§ 3 Absatz 1a“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 7“ ersetzt. b) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 14b“ durch die Angabe „§ 35“ ersetzt. 42. Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 6 und im Einleitungssatz wird die Angabe „Anlage 4“ durch die Angabe „Anlage 6“ ersetzt. 2830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Artikel 2 Änderung anderer Rechtsvorschriften (1) Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. De zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2804) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 18a Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ er setzt. 2. In § 18d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt. (2) Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter „des Erörte rungstermins und die Auslegung“ durch die Wörter „des Erörterungstermins, die Ausle gung und Zugänglichmachung, auch über das einschlägige zentrale Internetportal nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits prüfung“ und die Wörter „die Zustellung und öffentliche Bekanntmachung“ durch die Wör ter „die Zustellung, öffentliche Bekanntma chung und Zugänglichmachung, auch über das einschlägige zentrale Internetportal nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits prüfung“ ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Satz 4 und § 14“ durch die Angabe „§ 31“ ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge fügt: „(1a) Besteht nach dem Gesetz über die Um weltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung für Vorhaben, die einer Genehmigung oder Planfeststellung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Ge setzes erlassenen Rechtsverordnung bedürfen, wird die Vorprüfung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits prüfung durchgeführt.“ 2. In § 9b Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt. 3. § 58a wird aufgehoben. (3) Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt machung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bei einem Fristbeginn im Monat Februar für die Dauer von min destens 30 Tagen“ durch die Wörter „mindestens je doch für die Dauer von 30 Tagen“ ersetzt. 2. § 4 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst: „Sie haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Mo nats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf;“. 3. § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird aufgehoben. 4. In § 245c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „früh zeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Ab satz 1 Satz 1 oder nach sonstigen Vorschriften die ses Gesetzes“ ersetzt. 5. In Anlage 2 Nummer 1.1 wird die Angabe „§ 14b Abs. 3“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 3“ ersetzt. (4) Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) geän dert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2a werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst: „Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vor haben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umwelt verträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglich keitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträch tigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu sammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vor genommen.“ b) Absatz 2c wird wie folgt gefasst: „(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.“ c) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d einge fügt: „(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzu legen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswir kungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Fest legung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebs plans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwend baren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Um welt zu berücksichtigen.“ 2. § 57a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Für das Verfahren sind die §§ 15 bis 27 so wie 31 des Gesetzes über die Umweltverträg 2831Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2831Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2831Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2831Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de lichkeitsprüfung sowie die nachfolgenden Rege lungen anzuwenden.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „Der Rahmenbetriebsplan muss alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung bedeut samen Angaben in der Form eines Berichts zu den voraussichtlichen Umweltauswir kungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach Maßgabe des § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Rechtsverordnung nach § 57c enthalten. Der Unternehmer hat dem Rahmenbetriebs plan einen zur Auslegung geeigneten Plan beizufügen.“ bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben. c) In Absatz 4 wird Satz 3 aufgehoben. d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Für das Verfahren zur grenzüberschrei tenden Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Vorschriften des Teils 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden.“ 3. § 57c wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 57c Verordnungsermächtigung“. b) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter „entschei dungserheblich im Sinne des § 57a Abs. 2 sind“ durch die Wörter „im Rahmen des UVP-Berichts zu machen sind“ und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. bb) Nummer 3 wird aufgehoben. c) Folgender Satz wird angefügt: „In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Num mer 2 kann insbesondere bestimmt werden, welche Angaben nach Anlage 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung der UVP-Bericht bei bestimmten Vorhaben enthal ten muss.“ 3a. § 57d Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt. b) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. c) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben. 4. Nach § 69 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein gefügt: „(1a) Bei Vorhaben nach § 52 Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde im Rahmen der Auf sicht nach Absatz 1 durch geeignete Überwa chungsmaßnahmen insbesondere sicherzustellen, dass das Vorhaben im Einklang mit den umwelt bezogenen Bestimmungen des Planfeststellungs beschlusses und den erforderlichen Haupt-, Son der- und Abschlussbetriebsplanzulassungen sowie den damit verbundenen Nebenbestimmungen durchgeführt wird; dies gilt insbesondere für Be stimmungen zu umweltbezogenen Merkmalen des Vorhabens, dem Standort des Vorhabens, für Maß nahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umwelt auswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie für Ersatzmaß nahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Hierbei sind bereits bestehende Überwachungsme chanismen zu nutzen und Ergebnisse der nach § 52 Absatz 2d durch den Unternehmer vorzunehmen den Überwachungsmaßnahmen zu berücksichti gen.“ 4a. Dem § 76 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die zuständige Behörde gestattet auf Antrag ohne Darlegung eines berechtigten Interesses Ein sicht in folgende Angaben zu den in § 75 Absatz 2 Nummer 1 genannten Bergbauberechtigungen: 1. Inhaber, 2. Felder, auf die sich die Bergbauberechtigung bezieht, 3. Datum der Beantragung und der Erteilung, 4. Laufzeit sowie 5. Bodenschatz, auf den sich die Bergbauberech tigung bezieht. § 3 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Be hörde kann die in Satz 1 genannten Angaben öf fentlich einsehbar machen. Die Einsicht in weitere Angaben nach Absatz 1, die Anforderung von Aus zügen nach Absatz 2 und die Gestattung der Ein sicht oder die Veröffentlichung von Angaben auf Grund der Zustimmung des betroffenen Unterneh mers oder auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.“ 5. § 133 Absatz 2a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 3“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt. c) In Satz 3 werden nach den Wörtern „die Ausle gung“ die Wörter „des Plans nach § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und“ einge fügt und wird die Angabe „§ 6“ durch die An gabe „§ 19 Absatz 2“ ersetzt. 6. Nach § 171 wird folgender § 171a eingefügt: „§ 171a Übergangsvorschrift Verfahren nach § 52 Absatz 2a bis Absatz 2c des Bundesberggesetzes sind nach der Fassung die ses Gesetzes, die am 29. Juli 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor dem 16. Mai 2017 1. das Verfahren zur Unterrichtung über Gegen stand, Umfang und Methoden der Umweltver träglichkeitsprüfung nach § 52 Absatz 2a Satz 2 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Ge setzes eingeleitet wurde oder 2. die Angaben nach § 57a Absatz 2 Satz 2 bis 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 2 der Ver ordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben in der bis dahin gelten den Fassung gemacht wurden. 2832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de § 74 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltver träglichkeitsprüfung bleibt unberührt.“ (5) Das Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 13 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „nach § 3“ durch die Angabe „nach § 1“ und werden die Wörter „Anlage zu § 3“ durch die Angabe „Anlage 5“ er setzt. 2. In § 16 Absatz 2 wird die Angabe „nach § 3“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1“ und werden die Wörter „Anlage zu § 3“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt. (6) Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 12c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 14g“ durch die Angabe „§ 40“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „zwei Wo chen“ durch die Wörter „einen Monat“ ersetzt. 2. In § 12e Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 14d Satz 1“ durch die Angabe „§ 37 Satz 1“ ersetzt. 3. § 17a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 14d“ durch die Angabe „§ 37“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 14g“ durch die Angabe „§ 40“ ersetzt. cc) In Satz 4 werden die Wörter „§ 14f Absatz 4 Satz 2“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 4 Satz 2“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 14d“ durch die Angabe „§ 37“ und die Angabe „§ 14g“ durch die Angabe „§ 40“ ersetzt. 4. In § 43a Nummer 3 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ er setzt. 5. In § 43b Nummer 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 2“ ersetzt. 6. In § 43d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt. 7. Nach § 43h wird folgender § 43i eingefügt: „§ 43i Überwachung (1) Die für die Zulassung des Vorhabens zustän dige Behörde hat durch geeignete Überwachungs maßnahmen sicherzustellen, dass das Vorhaben im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plange nehmigung durchgeführt wird; dies gilt insbesondere für Bestimmungen zu umweltbezogenen Merkmalen des Vorhabens, dem Standort des Vorhabens, für Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Um weltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie für Ersatzmaß nahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Die Überwachung nach diesem Absatz kann dem Vorha benträger aufgegeben werden. Bereits bestehende Überwachungsmechanismen, Daten und Informa tionsquellen können für die Überwachungsmaßnah men genutzt werden. (2) Die für die Zulassung des Vorhabens zustän dige Behörde kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass das Vorhaben im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plange nehmigung durchgeführt wird. (3) § 28 des Gesetzes über die Umweltverträg lichkeitsprüfung ist nicht anzuwenden.“ (7) Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 17a Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ er setzt. 2. In § 17b Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 2“ ersetzt. 3. In § 17d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt. (8) Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 1 der Verord nung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2089) geändert wor den ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14a Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ er setzt. 2. In § 14d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt. (9) In § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 15 des Geset zes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert wor den ist, werden jeweils die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt. (10) In § 13 Absatz 1 Satz 4 des Kohlendioxid-Spei cherungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), das durch Artikel 116 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 12“ durch die Angabe „§ 25“ er setzt. (11) Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Be kanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 47 Absatz 2“ ersetzt. b) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt. 2. § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) in Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt. 2833Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2833Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2833Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2833Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de b) In Nummer 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt. (12) Das Magnetschwebebahnplanungsgesetz vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ er setzt. 2. In § 2c Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt. (13) Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Über tragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 120 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 wird die Angabe „§ 14g“ durch die An gabe „§ 40“ ersetzt. b) In Satz 4 werden die Wörter „§ 14f Absatz 4 Satz 2“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 4 Satz 2“ ersetzt. 2. In § 8 Satz 2 werden die Wörter „§ 14g Absatz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 3 und 4“ er setzt. 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 14h“ durch die Angabe „§ 41“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 14i“ durch die Angabe „§ 42“ und die Angabe „§ 14i Ab satz 2“ durch die Angabe „§ 42 Absatz 2“ ersetzt. 4. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14d Satz 1“ durch die Angabe „§ 37 Satz 1“ ersetzt. 5. In § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§§ 14k und 14l“ durch die Angabe „§§ 43 und 44“ ersetzt. 6. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 6“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt. 7. In § 21 Absatz 4 werden die Wörter „Für die nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorzulegenden Unterlagen“ durch die Wörter „Für den UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Um weltverträglichkeitsprüfung“ und die Wörter „§§ 5 und 14f Absatz 3“ durch die Wörter „§§ 15 und 39 Absatz 3“ ersetzt. (14) In § 29 Absatz 1a Satz 1 Nummer 5 des Perso nenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt. (14a) Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 14j“ durch die Wörter „den §§ 60 und 61“ ersetzt. 2. In Anlage 2 Nummer 1.1 wird die Angabe „§ 14b Abs. 3“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 3“ ersetzt. (14b) In § 2 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, das zuletzt durch Arti kel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „§ 8 Absatz 7 des Raumordnungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 3 des Raumordnungsge setzes“ ersetzt. (15) In § 9 Absatz 4 Satz 4 des Raumordnungsge setzes, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „§ 14j“ durch die Wörter „den §§ 60 und 61“ ersetzt. (16) Das Standortauswahlgesetz vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Unter lagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung hin sichtlich des Standortes des Endlagers nach § 6“ durch die Wörter „den UVP-Bericht nach § 16“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§§ 7 bis 9b“ durch die Wörter „§§ 17 bis 21 und 54 bis 57“ ersetzt. 2. In § 19 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§§ 11 und 12“ durch die Angabe „§§ 24 und 25“ ersetzt. (17) In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Umwelt informationsgesetzes in der Fassung der Bekanntma chung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 11 und 12“ durch die Angabe „§§ 24 und 25“ er setzt. (18) Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fas sung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort „Entscheidungen“ durch das Wort „Zulassungsentscheidungen“ und die Angabe „§ 2 Absatz 3“ durch die An gabe „§ 2 Absatz 6“ ersetzt. bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 2 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 7“ und die An gabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 5“ ersetzt. b) In Satz 3 Nummer 3 werden die Wörter „§ 15 Ab satz 5 und § 16 Absatz 3“ durch die Wörter „§ 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3“ ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 9“ durch die Angabe „§ 18“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3a Satz 4“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt. 2834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 3 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 6 Num mer 3“ ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 12 und 28“ durch die Angabe „§§ 11 und 27“ ersetzt. (19) Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Okto ber 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Ar tikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 14f Ab satz 3“ durch die Angabe „§ 39 Absatz 3“ ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird die Angabe „§ 14g“ durch die Angabe „§ 40“ ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 14f Absatz 4 Satz 2“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 4 Satz 2“ ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 14g“ durch die Angabe „§ 40“ ersetzt. c) In Absatz 6 wird die Angabe „§§ 14h bis 14l“ durch die Angabe „§§ 41 bis 44“ ersetzt. 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 14g“ durch die Angabe „§ 40“ ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 14f Absatz 4 Satz 2“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 4 Satz 2“ ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 6 wird die Angabe „§ 14l Ab satz 2“ durch die Angabe „§ 44 Absatz 2“ ersetzt. 4. In § 47 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „die Unterlagen nach § 6“ durch die Wörter „den UVP Bericht nach § 16“ ersetzt. (20) Die Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 15 des Geset zes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert wor den ist, wird wie folgt geändert: 0. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe eingefügt: „§ 6a Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum“. 1. § 1a wird wie folgt gefasst: „§ 1a Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen be deutsamen Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf 1. Menschen, insbesondere die menschliche Ge sundheit, 2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Land schaft, 4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie 5. die Wechselwirkungen zwischen den in den Nummern 1 bis 4 genannten Schutzgütern. § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträg lichkeitsprüfung bleibt unberührt.“ 2. § 1b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt: „(1) Auf Antrag oder wenn die zuständige Be hörde es für zweckmäßig hält, unterrichtet und berät die zuständige Behörde den Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens frühzeitig entspre chend dem Planungsstand über Inhalt, Umfang und Detailtiefe der Angaben, die der Vorhaben träger voraussichtlich in den UVP-Bericht auf nehmen muss (Untersuchungsrahmen). (2) Der Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens hat der zuständigen Behörde geeignete Unterla gen zu den Merkmalen des Vorhabens, ein schließlich seiner Größe und Leistung, und des Standorts sowie zu den möglichen Umweltaus wirkungen vorzulegen. (3) Die Unterrichtung und Beratung kann sich auch auf weitere Gesichtspunkte des Verfah rens, insbesondere auf dessen zeitlichen Ablauf, auf die zu beteiligenden Behörden oder die Ein holung von Sachverständigengutachten erstre cken. Verfügen die Genehmigungsbehörde oder die zu beteiligenden Behörden über Informatio nen, die für die Beibringung der in § 3 genannten Unterlagen zweckdienlich sind, stellen sie die In formationen dem Vorhabenträger zur Verfügung. (4) Vor der Unterrichtung über den Untersu chungsrahmen gibt die Genehmigungsbehörde dem Vorhabenträger sowie den nach § 7 Ab satz 4 Satz 1 des Atomgesetzes zu beteiligen den Behörden Gelegenheit zu einer Bespre chung. Die Besprechung soll sich auch auf den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung der Umweltverträglichkeits prüfung erhebliche Fragen erstrecken. Zur Be sprechung können Sachverständige, nach § 7a in Verbindung mit § 55 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligende Behörden, nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfs gesetzes anerkannte Umweltvereinigungen so wie sonstige Dritte hinzugezogen werden. Das Ergebnis der Besprechung wird von der zustän digen Behörde dokumentiert.“ b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Absatz 1 und“ die Angabe „2 sowie“ eingefügt und wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Naturschutzbehör de“ durch die Wörter „für Naturschutz- und Landschaftspflege zuständigen Behörde“ er setzt. 2835Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2835Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2835Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2835Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de cc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben hat der An tragsteller dem Antrag einen UVP-Bericht beizu fügen, der die Angaben enthält, die nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits prüfung erforderlich sind.“ b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erstreckt sich die Kurzbeschreibung auch auf eine allgemein ver ständliche, nichttechnische Zusammenfassung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Ge setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.“ 4. § 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vor haben, muss die Bekanntmachung zusätzlich fol gende Angaben enthalten: 1. einen Hinweis auf die UVP-Pflicht des Vorha bens, 2. die Art einer möglichen Entscheidung zum Ab schluss des Genehmigungsverfahrens, 3. erforderlichenfalls einen Hinweis auf die Durch führung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach § 7a, 4. die Angabe, dass ein UVP-Bericht nach § 3 Ab satz 2 vorgelegt wurde, 5. die Bezeichnung der entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen betreffend das Vor haben, die der Genehmigungsbehörde zum Zeit punkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorliegen, 6. die Behörde, bei der weitere Informationen über das Vorhaben erhältlich sein werden und der Fragen übermittelt werden können.“ 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Unter lagen nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9 und Abs. 2“ durch die Wörter „der UVP-Bericht nach § 3 Ab satz 2“ ersetzt. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) § 27a des Verwaltungsverfahrensgeset zes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten mit der Maßgabe, dass die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 5 und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen im Internet auch über das einschlä gige zentrale Internetportal nach § 20 des Ge setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt.“ 6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum (1) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz sowie den Schutz der Rechte am geistigen Eigentum bleiben unberührt. Insbeson dere sind Urkunden, Akten und elektronische Doku mente geheim zu halten, wenn das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Lan des Nachteile bereiten würde oder wenn die Vor gänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. (2) Soweit die in § 6 Absatz 2 Satz 1 genannten Unterlagen Informationen der in Absatz 1 genann ten Art enthalten, kennzeichnet der Vorhabenträger diese Informationen und legt zusätzlich eine Dar stellung vor, die den Inhalt der Unterlagen ohne Preisgabe des Geheimnisses beschreibt. Die In haltsdarstellung muss so ausführlich sein, dass Dritten die Beurteilung ermöglicht wird, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen werden können. (3) Geheimhaltungsbedürftige Unterlagen sind bei der Auslegung durch die Inhaltsdarstellung zu ersetzen.“ 7. § 7a wird wie folgt gefasst: „§ 7a Verfahren bei grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung gelten die Vorschrif ten der Abschnitte 1 und 3 des Teils 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspre chend.“ 8. § 14a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Darstel lung,“ das Wort „begründete“ eingefügt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erarbeitet die zuständige Behörde eine zusammenfas sende Darstellung 1. der für die Entscheidung über die Genehmi gung des Vorhabens bedeutsamen Auswir kungen des Vorhabens auf die in § 1a ge nannten Schutzgüter einschließlich der Wechselwirkungen, 2. der Merkmale des Vorhabens und des Stand orts, mit denen erhebliche nachteilige Um weltauswirkungen ausgeschlossen, vermin dert oder ausgeglichen werden sollen sowie 3. der Maßnahmen, mit denen erhebliche nach teilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie der Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des UVP-Berichts nach § 3 Absatz 2, der behörd lichen Stellungnahmen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Atomgesetzes sowie der Äußerungen und Einwendungen Dritter. Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen. Bedarf das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behör den, gilt § 1b Absatz 5.“ 2836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verwal tungsvorschriften“ die Wörter „im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge“ einge fügt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die Bewertung ist zu begründen.“ cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 4“ ersetzt. dd) Folgender Satz wird angefügt: „Bei der Entscheidung über die Genehmi gung des UVP-pflichtigen Vorhabens müs sen die zusammenfassende Darstellung und die begründete Bewertung nach Ein schätzung der Genehmigungsbehörde noch hinreichend aktuell sein.“ 9. Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben muss der Be scheid über die Angaben nach Absatz 1 und 2 hi naus zumindest folgende Angaben enthalten: 1. eine Beschreibung der vorgesehenen umweltbe zogenen Überwachungsmaßnahmen, 2. eine Begründung, aus der die wesentlichen tat sächlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; hierzu gehören: a) Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, b) die zusammenfassende Darstellung nach § 14a Absatz 1, c) die begründete Bewertung nach § 14a Ab satz 2, d) eine Erläuterung, auf welche Art und Weise die begründete Bewertung, insbesondere die Angaben des UVP-Berichts nach § 3 Ab satz 2, die behördlichen Stellungnahmen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Atomgesetzes und die behördlichen Stellungnahmen nach § 7a sowie die Einwendungen der Öffentlich keit nach den §§ 7 und 7a in der Entschei dung berücksichtigt wurden oder auf welche Art und Weise ihnen anderweitig Rechnung getragen wurde. Wird das Vorhaben nicht zugelassen, so müssen im Bescheid die dafür wesentlichen Gründe erläutert werden.“ 10. § 17 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter „und Ausle gung des Bescheids“ angefügt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt § 6 Absatz 5 entsprechend.“ 11. In § 19a Absatz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 49 Absatz 1“ ersetzt. 12. § 20 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Abweichend von Absatz 1 sind Genehmi gungsverfahren für UVP-pflichtige Vorhaben nach dieser Verordnung in der vor dem 16. Mai 2017 und nach dem Gesetz über die Umweltverträglich keitsprüfung in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung dieses Gesetzes zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt 1. das Verfahren zur Unterrichtung über voraus sichtlich beizubringende Unterlagen nach § 1b in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dieser Verordnung eingeleitet wurde oder 2. die Unterlagen nach § 3 der vor diesem Zeit punkt geltenden Fassung dieser Verordnung vor gelegt wurden.“ (21) § 10 der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt ge ändert: 1. Im einleitenden Satzteil des Absatzes 1 wird die An gabe „§ 23 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a“ durch die Wör ter „§ 69 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a“ ersetzt. 2. Im einleitenden Satzteil des Absatzes 2 wird die An gabe „§ 23 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b“ durch die Wörter „§ 69 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b“ er setzt. (22) Die Verordnung zur Durchführung des § 3 Ab satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits prüfung bei Vorhaben der Verteidigung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 938), die durch Artikel 94 der Verord nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben. (23) Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord nung vom 4. März 2016 (BGBl. I S. 382) geändert wor den ist, wird wie folgt geändert: 1. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 14 wird das Komma durch das Wort „sowie“ ersetzt. bb) In Nummer 15 werden das Komma und das Wort „sowie“ durch einen Punkt ersetzt. cc) Nummer 16 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge fügt: „(1a) Der Planfeststellungsbeschluss für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Um weltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträg lichkeitsprüfung bedarf (UVP-pflichtiges Vorha ben), muss neben den nach Absatz 1 erforder lichen Angaben zumindest noch folgende Anga ben enthalten: 1. die umweltbezogenen Nebenbestimmungen, die mit dem Planfeststellungsbeschluss ver bunden sind, 2. eine Beschreibung der vorgesehenen Überwa chungsmaßnahmen und 3. eine Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe hervor gehen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; hierzu gehören a) Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, 2837Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2837Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2837Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 2837Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de b) die zusammenfassende Darstellung gemäß § 24 des Gesetzes über die Umweltverträg lichkeitsprüfung, c) die begründete Bewertung gemäß § 25 Ab satz 1 des Gesetzes über die Umweltver träglichkeitsprüfung sowie d) eine Erläuterung, wie die begründete Be wertung gemäß § 25 Absatz 1 des Geset zes über die Umweltverträglichkeitsprü fung, insbesondere die Angaben des UVP Berichts gemäß § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die behörd lichen Stellungnahmen nach § 17 Absatz 2 und § 55 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Äußerungen der Öffentlichkeit nach den §§ 21 und 56 des Gesetzes über die Um weltverträglichkeitsprüfung, im Planfest stellungsbeschluss berücksichtigt wurden oder wie ihnen anderweitig Rechnung ge tragen wurde. Wird ein UVP-pflichtiges Vorhaben nicht zugelas sen, müssen im Bescheid die dafür wesentlichen Gründe erläutert werden.“ 2. § 22 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt: „(1) Die zuständige Behörde hat durch geeig nete Maßnahmen zu überwachen, dass die Depo nie im Einklang mit den umweltbezogenen Be stimmungen der behördlichen Entscheidung nach § 21 errichtet, betrieben und stillgelegt wird.“ b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2. (24) Die Verordnung über die Umweltverträglich keitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord nung vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1957) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Angaben im UVP-Bericht Bei Vorhaben nach § 1 Nummer 2a, 2c und 8a hat der Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswir kungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung insbesondere auch folgende Angaben zu enthalten: 1. Angaben über die Identität aller Stoffe, die einge setzt, wiederverwendet, entsorgt oder beseitigt werden sollen, über ihre voraussichtliche Menge und über ihren Anteil in Gemischen sowie 2. Angaben über die Beschaffenheit des Grundwas sers, oberirdischer Gewässer, des Bodens und der Gesteine im möglichen Einwirkungsbereich der Vorhaben, wobei die zuständige Behörde festzulegen hat, welche Untersuchungen im Ein zelnen erforderlich sind.“ 2. § 3 wird aufgehoben. Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Ge setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der jeweils vom 29. Juli 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetz blatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Absatz 14b und 15 sowie 18 Nummer 2 Buchstabe c tritt am 29. No vember 2017 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 20. Juli 2017 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t S t e i n m e i e r D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D i e B u n d e sm i n i s t e r i n f ü r Umw e l t , N a t u r s c h u t z , B a u u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t B a r b a r a H e n d r i c k s 2838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 20172838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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