Act amending provisions relating to power grid expansion
صدر في 2015-02-21 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsausbau.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Energy, Environment
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, environmental impact assessment (EIA), energy conservation/energy production, environmental planning, renewable energy, policy/planning
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Artikel 1 geltenden Fassung“ gestrichen. Änderung des bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: Energiewirtschaftsgesetzes „5. Hochspannungsleitungen nach § 2 Ab- satz 5 und 6 des Bundesbedarfsplange- Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 setzes,“. (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2194) ge- b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ändert worden ist, wird wie folgt geändert: „Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbau- 1. In § 21a Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Satz 3“ beschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz blei- durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt. ben unberührt.“ c) Im neuen Satz 8 werden nach den Wörtern „aus- 2. § 43 wird wie folgt geändert: genommen Bahnstromfernleitungen,“ die Wörter a) Satz 1 wird wie folgt geändert: „sowie eines Erdkabels mit einer Nennspannung Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2491 von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) Kraftwerken und Pumpspeicherkraftwerken an geändert worden ist, wird wie folgt geändert: das Elektrizitätsversorgungsnetz“ eingefügt. 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2
Artikel 2 (1) Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Änderung des Gesetzes Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz als über die Umweltverträglichkeitsprüfung Pilotvorhaben zu testen, können folgende der in Der Anlage 1 Nummer 19.10.4 des Gesetzes über die der Anlage zu diesem Gesetz genannten Leitungen Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Be- nach Maßgabe des Absatzes 2 als Erdkabel errichtet kanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), und betrieben oder geändert werden: das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. No- 1. Abschnitt Ganderkesee – St. Hülfe der Leitung vember 2015 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, Ganderkesee – Wehrendorf, wird folgende Nummer 19.11 angefügt: 2. Leitung Diele – Niederrhein, „19.11 Errichtung und Betrieb eines Erdkabels X “. 3. Leitung Wahle – Mecklar, nach § 2 Absatz 5 des Bundesbedarfs- 4. Abschnitt Altenfeld – Redwitz der Leitung Lauch- plangesetzes städt – Redwitz, 5. Rheinquerung im Abschnitt Wesel – Utfort der
Artikel 3 Leitung Niederrhein – Utfort – Osterath, Änderung der 6. Leitung Wehrendorf – Gütersloh. Verwaltungsgerichtsordnung Als Erdkabel im Sinne des Satzes 1 gelten alle Erd- § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsge- leitungen einschließlich Kabeltunnel und gasisolier- richtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung ter Rohrleitungen. vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch (2) Im Falle des Neubaus ist auf Verlangen der für
Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: bei den Vorhaben nach Absatz 1 eine Höchstspan- „4. Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Ener- nungsleitung auf technisch und wirtschaftlich effi- giewirtschaftsgesetzes und gemäß § 2 Absatz 1 in zienten Teilabschnitten als Erdkabel zu errichten Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der und zu betreiben oder zu ändern, wenn Seeanlagenverordnung, soweit nicht die Zuständig- 1. die Leitung in einem Abstand von weniger als keit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Ab- 400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden satz 1 Nummer 6 begründet ist,“. soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungs- plans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne
Artikel 4 des § 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen, Änderung der Anreizregulierungsverordnung 2. die Leitung in einem Abstand von weniger als 200 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober soll, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 313 Baugesetzbuchs liegen, der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 3. eine Freileitung gegen die Verbote des § 44 Ab- satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bun- 1. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: desnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem a) In Nummer 7 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative Angabe „Satz 5“ ersetzt. im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundes- naturschutzgesetzes gegeben ist, b) In Nummer 14 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt und werden nach den 4. eine Freileitung nach § 34 Absatz 2 des Bundes- Wörtern „in der jeweils geltenden Fassung“ die naturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit Wörter „und nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und nach dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alter- § 4 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbedarfsplange- native im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des setzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist oder S. 148) in der jeweils geltenden Fassung“ einge- 5. die Leitung eine Bundeswasserstraße im Sinne fügt. von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasser- 2. In § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird wie die An- straßengesetzes queren soll, deren zu querende gabe „§ 43 Satz 3“ durch die Angabe „§ 43 Satz 5“ Breite mindestens 300 Meter beträgt; bei der Be- ersetzt. messung der Breite findet § 1 Absatz 4 des Bun- deswasserstraßengesetzes keine Anwendung.
Artikel 5 Der Einsatz von Erdkabeln ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht auf Änderung des der gesamten Länge des jeweiligen technisch und Energieleitungsausbaugesetzes wirtschaftlich effizienten Teilabschnitts vorliegen. Das Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August Zusätzlich ist auf Verlangen der für die Zulassung 2009 (BGBl. I S. 2870), das zuletzt durch Artikel 317 des Vorhabens zuständigen Behörde im Falle des Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 Absatzes 1 Nummer 4 im Naturpark Thüringer Wald sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digi- (Verordnung über den Naturpark Thüringer Wald vom tale Infrastruktur, ob der Bedarfsplan der Entwick- 27. Juni 2001, GVBl. für den Freistaat Thüringen lung der Elektrizitätsversorgung anzupassen ist, S. 300) bei der Querung des Rennsteigs eine und legt dem Deutschen Bundestag hierüber in je- Höchstspannungsleitung auf einem technisch und dem geraden Kalenderjahr einen Bericht, erstmalig wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel zum 1. Oktober 2016, vor.“ zu errichten und zu betreiben oder zu ändern. Um 3. In der Anlage wird Nummer 24 aufgehoben. den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspan- nungsebene im Übertragungsnetz auf einer längeren Artikel 6 Strecke als Pilotvorhaben zu testen, kann zusätzlich ein 10 bis 20 Kilometer langer Teilabschnitt des Ab- Änderung des Netzausbau- schnitts Wahle – Lamspringe der in Absatz 1 Satz 1 beschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz Nummer 3 genannten Leitung auf Antrag des Vorha- Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra- benträgers als Erdkabel errichtet und betrieben oder gungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zu- geändert werden. letzt durch Artikel 318 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie (3) Für die Vorhaben nach Absatz 1 kann ergän- folgt geändert: zend zu § 43 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirt- 1. § 5 wird wie folgt geändert: schaftsgesetzes ein Planfeststellungsverfahren auch für die Errichtung und den Betrieb sowie die Ände- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: rung eines Erdkabels nach Maßgabe des Teils 5 des „Bei der Durchführung der Bundesfachplanung Energiewirtschaftsgesetzes durchgeführt werden. für Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 6 des Bun- desbedarfsplangesetzes zählen zu solchen Alter- (4) Vor dem 31. Dezember 2015 beantragte Plan- nativen auch die Verläufe von Trassenkorridoren, feststellungsverfahren werden nach den bis dahin die sich aus der Berücksichtigung von möglichen geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Sie werden Teilverkabelungsabschnitten ergeben und insbe- nur dann als Planfeststellungsverfahren in der ab sondere zu einer Verkürzung des Trassenkorri- dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung dieses dors insgesamt führen können.“ Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorha- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: bens dies beantragt. „(2) Bei der Durchführung der Bundesfachpla- (5) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die nung für ein Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 5 Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die des Bundesbedarfsplangesetzes prüft die Bun- Änderung von Erdkabeln im Sinne des Absatzes 1, desnetzagentur insbesondere, inwieweit zwi- die in dem Übertragungsnetz des jeweiligen Übertra- schen dem Anfangs- und dem Endpunkt des Vor- gungsnetzbetreibers in einem Kalenderjahr anfallen. habens ein möglichst geradliniger Verlauf eines Die Mehrkosten sind pauschal auf der Grundlage Trassenkorridors zur späteren Errichtung und von Standardkostenansätzen im Vergleich zu einer zum Betrieb eines Erdkabels erreicht werden Freileitung auf derselben Trasse zu ermitteln. Die kann.“ nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Mehrkosten c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und es wer- aller Übertragungsnetzbetreiber werden addiert, so- den die Wörter „in der Fassung der Bekanntma- weit sie einem effizienten Netzbetrieb entsprechen. chung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das Die so ermittelten Gesamtkosten für Erdkabel sind zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni anteilig auf alle Übertragungsnetzbetreiber rechne- 2011 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist,“ ge- risch umzulegen. Der Anteil an den Gesamtkosten, strichen. der rechnerisch von dem einzelnen Übertragungs- d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. netzbetreiber zu tragen ist, bestimmt sich entspre- chend § 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsge- 2. § 6 Satz 6 wird wie folgt geändert: setzes. Soweit die tatsächlichen Mehrkosten eines a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge- Übertragungsnetzbetreibers für die Errichtung, den fügt: Betrieb und die Änderung von Erdkabeln im Sinne „2. bei Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 5 des des Absatzes 1 seinen rechnerischen Anteil an den Bundesbedarfsplangesetzes eine Kennzeich- Gesamtkosten übersteigen, ist diese Differenz finan- nung von Erdkabel- und Freileitungsabschnit- ziell auszugleichen. Die Zahlungspflicht trifft die ten im Vorschlag und in den infrage kommen- Übertragungsnetzbetreiber, deren tatsächliche Kos- den Alternativen sowie die Gründe, aus denen ten unter dem rechnerisch auf sie entfallenden Anteil in Teilabschnitten ausnahmsweise eine Frei- an den Gesamtkosten liegen, jedoch nur bis zu der leitung in Betracht kommt,“. Höhe des auf sie jeweils rechnerisch entfallenden Anteils an den Gesamtkosten. Die Übertragungs- b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die netzbetreiber ermitteln den Saldo zum 30. November Nummern 3 und 4. eines Kalenderjahres.“ 3. § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach 2. § 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: dem Wort „bestehenden“ die Wörter „oder bereits „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zugelassenen“ eingefügt. prüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Wort „, oder“ ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2493 c) Folgende Nummer 4 wird angefügt: Gleichstrom-Übertragung sind nach Maßgabe „4. nur verwirklicht werden kann, wenn der hier- des § 3 als Erdkabel zu errichten und zu betreiben für durch die Bundesfachplanung bestimmte oder zu ändern. Trassenkorridor geringfügig geändert wird.“ (6) Die im Bundesbedarfsplan mit „F“ ge- 4. § 12 wird wie folgt geändert: kennzeichneten Vorhaben zur Höchstspannungs- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Drehstrom-Übertragung können als Pilotprojekte nach Maßgabe des § 4 als Erdkabel errichtet und aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: betrieben oder geändert werden.“ aaa) Nach Nummer 2 wird folgende Num- mer 3 eingefügt: 2. § 3 wird durch folgende §§ 3 bis 5 ersetzt: „3. bei Vorhaben im Sinne von § 2 Ab- „§ 3 satz 5 des Bundesbedarfsplange- setzes eine Kennzeichnung, inwie- Erdkabel für Leitungen zur weit sich der Trassenkorridor für die Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung Errichtung und den Betrieb eines (1) Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom- Erdkabels eignet, und“. Übertragung der im Bundesbedarfsplan mit „E“ ge- bbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. kennzeichneten Vorhaben sind nach Maßgabe die- bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ser Vorschrift als Erdkabel zu errichten und zu be- „Bei Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 5 des treiben oder zu ändern. Bundesbedarfsplangesetzes sind auch die (2) Die Leitung kann auf technisch und wirtschaft- Gründe anzugeben, aus denen in Teilab- lich effizienten Teilabschnitten als Freileitung errich- schnitten ausnahmsweise eine Freileitung in tet und betrieben oder geändert werden, soweit Betracht kommt.“ b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „verein- 1. ein Erdkabel gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 fachten Verfahrens“ die Wörter „nach § 11 Ab- auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundes- satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3“ und werden nach naturschutzgesetzes verstieße und mit dem Ein- dem Wort „bestehenden“ die Wörter „oder bereits satz einer Freileitung eine zumutbare Alternative zugelassenen“ eingefügt. im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundes- naturschutzgesetzes gegeben ist, 5. In § 15 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die 2. ein Erdkabel nach § 34 Absatz 2 des Bundes- Wörter „§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrens- naturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit dem gesetzes“ ersetzt. Einsatz einer Freileitung eine zumutbare Alterna- 6. In § 34 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 12 Absatz 2“ tive im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ er- Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist, oder setzt. 3. die Leitung in oder unmittelbar neben der Trasse einer bestehenden oder bereits zugelassenen
Artikel 7 Hoch- oder Höchstspannungsfreileitung errichtet Änderung des und betrieben oder geändert werden soll und der Bundesbedarfsplangesetzes Einsatz einer Freileitung voraussichtlich keine zu- Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 sätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen hat. (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das durch Arti- Auf Verlangen der für die Bundesfachplanung oder kel 11 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde geändert worden ist, wird wie folgt geändert: müssen die Leitungen auf Teilabschnitten unter den 1. § 2 wird wie folgt geändert: Voraussetzungen des Satzes 1 als Freileitung errich- a) Absatz 2 Satz 2 bis 5 wird aufgehoben. tet und betrieben oder geändert werden. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: (3) Sofern Gebietskörperschaften, auf deren Ge- „(3) Die im Bundesbedarfsplan mit „C“ ge- biet ein Trassenkorridor voraussichtlich verlaufen kennzeichneten Vorhaben sind Anbindungsleitun- wird, in der Antragskonferenz nach § 7 des Netz- gen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken ausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zu den Netzverknüpfungspunkten an Land im aufgrund örtlicher Belange die Prüfung des Einsat- Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleu- zes einer Freileitung verlangen, ist vom Träger des nigungsgesetzes Übertragungsnetz (Offshore- Vorhabens zu prüfen, ob die Leitung auf Teilab- Anbindungsleitungen). Sie werden im Küsten- schnitten in dieser Gebietskörperschaft abweichend meer als Seekabel und landeinwärts bis zu den von Absatz 2 als Freileitung errichtet und betrieben im Bundesbedarfsplan festgelegten Netzverknüp- oder geändert werden kann. Sofern die Prüfung er- fungspunkten als Freileitung oder Erdkabel er- gibt, dass dies möglich ist, und der Träger des Vor- richtet und betrieben oder geändert.“ habens dies bei der Vorlage der erforderlichen Un- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. terlagen nach § 8 des Netzausbaubeschleunigungs- gesetzes Übertragungsnetz vorschlägt, ist die Er- d) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt: richtung und der Betrieb oder die Änderung einer „(5) Die im Bundesbedarfsplan mit „E“ ge- Leitung als Freileitung auf Teilabschnitten innerhalb kennzeichneten Vorhaben zur Höchstspannungs- der betreffenden Gebietskörperschaft abweichend Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 von Absatz 2 zulässig. Auf Verlangen der für die im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundes- Bundesfachplanung oder Zulassung des Vorhabens naturschutzgesetzes gegeben ist, zuständigen Behörde müssen die Leitungen auf Teil- abschnitten als Freileitung errichtet und betrieben 4. eine Freileitung nach § 34 Absatz 2 des Bundes- oder geändert werden. naturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alter- (4) Die Errichtung und der Betrieb oder die Ände- native im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des rung als Freileitung nach Absatz 2 und 3 ist unzuläs- Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist oder sig, wenn die Leitung 5. die Leitung eine Bundeswasserstraße im Sinne 1. in einem Abstand von weniger als 400 Metern zu von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasser- Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Gel- straßengesetzes queren soll, deren zu querende tungsbereich eines Bebauungsplans oder im un- Breite mindestens 300 Meter beträgt; bei der Be- beplanten Innenbereich im Sinne des § 34 des messung der Breite ist § 1 Absatz 4 des Bundes- Baugesetzbuchs liegen, falls diese Gebiete vor- wasserstraßengesetzes nicht anzuwenden. wiegend dem Wohnen dienen, oder Der Einsatz von Erdkabeln ist auch dann zulässig, 2. in einem Abstand von weniger als 200 Metern wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht auf zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im der gesamten Länge der jeweiligen technisch und Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetz- wirtschaftlich effizienten Teilabschnitte vorliegen. buchs liegen. Auf Verlangen der für die Bundesfachplanung oder Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde (5) Als Erdkabel im Sinne dieser Vorschrift gelten muss die Leitung auf dem jeweiligen technisch und alle Erdleitungen einschließlich Kabeltunnel und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt nach Maß- gasisolierter Rohrleitungen. § 2 Absatz 5 des Ener- gabe dieser Vorschrift als Erdkabel errichtet und be- gieleitungsausbaugesetzes ist entsprechend anzu- trieben oder geändert werden. wenden. (3) Als Erdkabel im Sinne dieser Vorschrift gelten (6) Für Leitungen zur Höchstspannungs-Dreh- alle Erdleitungen einschließlich Kabeltunnel und strom-Übertragung, die der Anbindung von Strom- gasisolierter Rohrleitungen. § 2 Absatz 5 des Ener- richteranlagen im Rahmen des im Bundesbedarfs- gieleitungsausbaugesetzes ist entsprechend anzu- plan mit „E“ gekennzeichneten Vorhabens dienen, wenden. ist § 4 entsprechend anzuwenden. (4) Vor dem 31. Dezember 2015 beantragte Plan- feststellungsverfahren werden nach den bis dahin §4 geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Sie werden Erdkabel für Leitungen zur nur dann als Planfeststellungsverfahren in der ab Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorha- (1) Um den Einsatz von Erdkabeln im Drehstrom- bens dies beantragt. Übertragungsnetz als Pilotprojekte zu testen, kön- nen die im Bundesbedarfsplan mit „F“ gekennzeich- §5 neten Vorhaben zur Höchstspannungs-Drehstrom- Übertragung nach Maßgabe dieser Vorschrift als Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert wer- den. (1) Über die in den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 6 gewonnenen Erfahrungen legt der jeweils ver- (2) Im Falle des Neubaus kann eine Höchstspan- antwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes der nungs-Drehstrom-Übertragungsleitung eines Vorha- Bundesnetzagentur jährlich einen Bericht vor, in bens nach Absatz 1 auf technisch und wirtschaftlich dem die technische Durchführbarkeit, Wirtschaftlich- effizienten Teilabschnitten als Erdkabel errichtet und keit und Umweltauswirkungen dieser Vorhaben be- betrieben oder geändert werden, wenn wertet werden. Der erste Bericht ist im zweiten Jahr nach der Inbetriebnahme des jeweils ersten Teilab- 1. die Leitung in einem Abstand von weniger als schnitts eines solchen Vorhabens vorzulegen. 400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungs- (2) Der Bericht kann mit dem gemeinsamen Netz- plans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne entwicklungsplan nach § 12b Absatz 1 Satz 1 des des § 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese Energiewirtschaftsgesetzes oder dem gemeinsamen Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen, Umsetzungsbericht nach § 12d Satz 1 des Energie- wirtschaftsgesetzes verbunden werden. 2. die Leitung in einem Abstand von weniger als 200 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden (3) Auf Verlangen haben die Betreiber von Über- soll, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des tragungsnetzen dem Bundesministerium für Wirt- Baugesetzbuchs liegen, schaft und Energie über den Sachstand bei den Vor- haben nach § 2 Absatz 2 bis 6 und die gewonnenen 3. eine Freileitung gegen die Verbote des § 44 Ab- Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bun- den §§ 3 und 4 zu berichten.“ desnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative 3. Der bisherige § 4 wird § 6. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2495 4. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bundesbedarfsplan Vorhaben, für die die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf bestehen: Nr. Vorhaben Kennzeichnung 1 Höchstspannungsleitung Emden Ost – Osterath; Gleichstrom A1, B, E 2 Höchstspannungsleitung Osterath – Philippsburg; Gleichstrom A1, B 3 Höchstspannungsleitung Brunsbüttel – Großgartach; Gleichstrom A1, B, E 4 Höchstspannungsleitung Wilster – Grafenrheinfeld; Gleichstrom A1, B, E 5 Höchstspannungsleitung Wolmirstedt – Isar; Gleichstrom A1, B, E 6 Höchstspannungsleitung Conneforde – Cloppenburg Ost – Merzen; Drehstrom Nenn- F spannung 380 kV 7 Höchstspannungsleitung Stade – Sottrum – Wechold – Landesbergen; Drehstrom Nenn- F spannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen – Maßnahme Stade – Sottrum – Maßnahme Sottrum – Wechold – Maßnahme Wechold – Landesbergen 8 Höchstspannungsleitung Brunsbüttel – Barlt – Heide – Husum – Niebüll – Bundes- – grenze (DK); Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen – Maßnahme Barlt – Heide – Maßnahme Brunsbüttel – Barlt – Maßnahme Heide – Husum – Maßnahme Husum – Niebüll – Maßnahme Niebüll – Grenze DK 9 Höchstspannungsleitung Hamm-Uentrop – Kruckel; Drehstrom Nennspannung 380 kV – 10 Höchstspannungsleitung Wolmirstedt – Helmstedt – Wahle; Drehstrom Nennspannung A1 380 kV mit den Einzelmaßnahmen – Maßnahme Wolmirstedt – Helmstedt – Wahle – Maßnahme Wolmirstedt – Wahle 11 Höchstspannungsleitung Bertikow – Pasewalk; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1 12 Höchstspannungsleitung Vieselbach – Pumpspeicherwerk Talsperre Schmalwasser A1 (Punkt Sonneborn) – Mecklar; Drehstrom Nennspannung 380 kV 13 Höchstspannungsleitung Pulgar – Vieselbach; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1 14 Höchstspannungsleitung Röhrsdorf – Weida – Remptendorf; Drehstrom Nennspannung A1 380 kV 15 Höchstspannungsleitung Punkt Metternich – Niederstedem; Drehstrom Nennspannung – 380 kV 16 (aufgehoben) 17 Höchstspannungsleitung Mecklar – Grafenrheinfeld; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1 18 Höchstspannungsleitung Redwitz – Mechlenreuth – Etzenricht – Schwandorf; Drehstrom – Nennspannung 380 kV Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 Nr. Vorhaben Kennzeichnung 19 Höchstspannungsleitung Urberach – Pfungstadt – Weinheim – G380 – Altlußheim – A1 Daxlanden; Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen – Maßnahme Urberach – Pfungstadt – Weinheim – Maßnahme Weinheim – Daxlanden – Maßnahme Weinheim – G380 – Maßnahme G380 – Altlußheim – Maßnahme Altlußheim – Daxlanden 20 Höchstspannungsleitung Grafenrheinfeld – Kupferzell – Großgartach; Drehstrom Nenn- A1 spannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen – Maßnahme Grafenrheinfeld – Kupferzell – Maßnahme Großgartach – Kupferzell 21 Höchstspannungsleitung Daxlanden – Kuppenheim – Bühl – Eichstetten; Drehstrom D Nennspannung 380 kV 22 (aufgehoben) 23 (aufgehoben) 24 Höchstspannungsleitung Punkt Rommelsbach – Herbertingen; Drehstrom Nenn- – spannung 380 kV 25 Höchstspannungsleitung Punkt Wullenstetten – Punkt Niederwangen; Drehstrom Nenn- A1 spannung 380 kV 26 Höchstspannungsleitung Bärwalde – Schmölln; Drehstrom Nennspannung 380 kV – 27 Höchstspannungsleitung Abzweig Welsleben – Förderstedt; Drehstrom Nennspannung – 380 kV 28 Höchstspannungsleitung Abzweig Parchim Süd – Neuburg; Drehstrom Nennspannung – 380 kV 29 Höchstspannungsleitung Anbindung Offshore-Windpark Kriegers Flak (DK) mit Verbin- B dung Offshore-Windpark Kriegers Flak (DK) – Offshore-Windpark Baltic 2 (Combined Grid Solution); Gleichstrom, Drehstrom 30 Höchstspannungsleitung Oberzier – Bundesgrenze (BE); Gleichstrom B, E 31 Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven – Conneforde; Drehstrom Nennspannung 380 kV F 32 Höchstspannungsleitung Bundesgrenze (AT) – Altheim mit Abzweig Matzenhof – Simbach – und Abzweig Simhar – Pirach, Bundesgrenze (AT) – Pleinting; Drehstrom Nennspannung 380 kV – Maßnahme Abzweig Simbach – Maßnahme Abzweig Pirach – Maßnahme Bundesgrenze (AT) – Altheim – Maßnahme Bundesgrenze (AT) – Pleinting 33 Höchstspannungsleitung Schleswig-Holstein – Südnorwegen (NO) (NORD.LINK); B Gleichstrom 34 Höchstspannungsleitung Emden Ost – Conneforde; Drehstrom Nennspannung 380 kV F 35 Höchstspannungsleitung Birkenfeld – Mast 115A; Drehstrom Nennspannung 380 kV – 36 (aufgehoben) 37 Höchstspannungsleitung Emden Ost – Halbemond; Drehstrom Nennspannung 380 kV – 38 Höchstspannungsleitung Dollern – Elsfleth West; Drehstrom Nennspannung 380 kV – 39 Höchstspannungsleitung Güstrow – Parchim Süd – Perleberg – Stendal West – Wolmirstedt; A1 Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen – Maßnahme Güstrow – Parchim Süd – Maßnahme Parchim Süd – Perleberg – Maßnahme Perleberg – Stendal West – Wolmirstedt Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2497 Nr. Vorhaben Kennzeichnung 40 Höchstspannungsleitung Punkt Neuravensburg – Bundesgrenze (AT); Drehstrom Nenn- A2 spannung 380 kV 41 Höchstspannungsleitung Raitersaich – Ludersheim – Sittling – Altheim; Drehstrom Nenn- – spannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen – Maßnahme Raitersaich – Ludersheim – Maßnahme Ludersheim – Sittling – Altheim 42 Höchstspannungsleitung Kreis Segeberg – Lübeck – Siems – Göhl; Drehstrom Nenn- F spannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen – Maßnahme Kreis Segeberg – Lübeck – Maßnahme Lübeck – Siems – Maßnahme Lübeck – Göhl 43 Höchstspannungsleitung Borken – Mecklar; Drehstrom Nennspannung 380 kV – 44 Höchstspannungsleitung Lauchstädt – Wolkramshausen – Vieselbach; Drehstrom Nenn- A1 spannung 380 kV 45 Höchstspannungsleitung Borken – Twistetal; Drehstrom Nennspannung 380 kV – 46 Höchstspannungsleitung Redwitz – Landesgrenze Bayern/Thüringen (Punkt Tschirn); – Drehstrom Nennspannung 380 kV 47 Höchstspannungsleitung Oberbachern – Ottenhofen; Drehstrom Nennspannung 380 kV – Kennzeichnung A1 = Länderübergreifende Leitung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 A2 = Grenzüberschreitende Leitung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 B = Pilotprojekt für verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen im Sinne von § 2 Absatz 2 C = Offshore-Anbindungsleitung im Sinne von § 2 Absatz 3 D = Pilotprojekt für Hochtemperaturleiterseile im Sinne von § 2 Absatz 4 E = Erdkabel für Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung im Sinne von § 2 Absatz 5 F = Pilotprojekt für Erdkabel zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung im Sinne von § 2 Absatz 6“.
Artikel 8 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz- blatt zu verkünden. Berlin, den 21. Dezember 2015 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Sigmar Gabriel Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de