تخطَّ إلى المحتوى
Nelum
قوانين ألمانيا

Act amending, inter alia, the Atomic Energy Act

صدر في 2008-02-26 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze.
اللغة
English
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
ألمانيا
الموضوعات
Energy
الكلمات المفتاحية
energy conservation/energy production, nuclear energy, radiation, emissions

أين تقرؤه

    لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.

النص

نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.

  1. Artikel 1 Änderung des Bundespolizeigesetzes grenzschutz“ durch die Wörter „bei der Bundes-

  2. Artikel 1a Änderung des Bundesbeamtengesetzes polizei“ ersetzt.

  3. Artikel 1b Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

  4. Artikel 2 Änderung des AZR-Gesetzes 3. In § 11 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „die Bun-

  5. Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes despolizeipräsidien“ durch die Wörter „eine Bun-

  6. Artikel 4 Änderung des Atomgesetzes despolizeibehörde“ ersetzt.

  7. Artikel 5 Änderung des Antiterrordateigesetzes 4. In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „seinem“ durch

  8. Artikel 6 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes das Wort „ihrem“ ersetzt.

  9. Artikel 7 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU

  10. Artikel 8 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes 5. In § 13 Abs. 2 werden das Wort „Verwaltungsbehör-

  11. Artikel 9 Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung den“ durch das Wort „Verwaltungsbehörde“, das

  12. Artikel 10 Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung Wort „sind“ durch das Wort „ist“ und das Wort für Schmalspurbahnen „Bundespolizeiämter“ durch die Angabe „in der

  13. Artikel 11 Änderung des Passgesetzes Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte

  14. Artikel 12 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittel- Bundespolizeibehörde“ ersetzt. gesetzbuches 6. In § 14 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort „so-

  15. Artikel 13 Gesetz zu interessenvertretungsrechtlichen Über- weit“ das Wort „die“ gestrichen und das Wort „ent- gangsregelungen anlässlich des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes halten“ durch das Wort „enthält“ ersetzt. und anderer Gesetze 7. § 28 wird wie folgt geändert:

  16. Artikel 13a Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Bun-

  17. Artikel 14 Bekanntmachungserlaubnis despolizeipräsidiums“ durch die Angabe „der in

  18. Artikel 15 Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 be- stimmte Bundespolizeibehörde“ ersetzt.

  19. Artikel 1 b) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „das Bun- despolizeipräsidium seinen“ durch die Angabe Änderung des „die Bundespolizeibehörde nach Satz 1 ihren“ Bundespolizeigesetzes ersetzt. 8. § 30 wird wie folgt geändert: Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch das Ge- a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 setz vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3214), wird wie werden jeweils die Wörter „Der Bundespolizei“ folgt geändert: durch die Wörter „Die Bundespolizei“ ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 b) In Absatz 4 wird das Wort „Bundespolizeidirek- Artikel 1a tion“ durch die Angabe „in der Rechtsverord- nung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespoli- Änderung des zeibehörde“ ersetzt. Bundesbeamtengesetzes 9. § 31 wird wie folgt geändert: In § 36 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun- Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 despolizei“ durch die Wörter „Die Bundespolizei“ (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des ersetzt. Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) ge- ändert worden ist, wird nach Nummer 7 folgende Num- b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bundespoli- mer 8 angefügt: zeidirektion“ durch die Angabe „in der Rechts- verordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmten Bun- „8. den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,“. despolizeibehörde“ ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 5 wird das Wort „Bundespoli- Artikel 1b zeidirektion“ durch die Angabe „Bundespolizei- Änderung des behörde nach Absatz 3 Satz 1“ ersetzt. Bundesbesoldungsgesetzes d) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Grenzschutz- direktion“ durch die Angabe „in der Rechtsver- Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des ordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundes- Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Be- polizeibehörde“ ersetzt. kanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. De- 10. In § 33 Abs. 6 Satz 3 werden die Wörter „beim Bun- zember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, desgrenzschutz“ durch die Wörter „bei der Bundes- wird wie folgt geändert: polizei“ ersetzt. 11. In § 48 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „beim Bun- 1. In der Besoldungsgruppe B 2 wird desgrenzschutz“ durch die Wörter „bei der Bundes- a) der Fußnotenhinweis „5)“ gestrichen, polizei“ ersetzt. b) die Fußnote „5)“ aufgehoben. 12. § 57 wird wie folgt geändert: 2. In der Besoldungsgruppe B 3 werden a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Bundes- polizeipräsidien, die Bundespolizeidirektion, die a) die Amtsbezeichnungen „Direktor der Bundespo- Bundespolizeiakademie und die Bundespolizei- lizeiakademie“ und „Direktor der Bundespolizeidi- ämter“ durch die Wörter „das Bundespolizei- rektion“ gestrichen, präsidium, die Bundespolizeidirektionen und die b) nach der Amtsbezeichnung „Direktor in der Bun- Bundespolizeiakademie“ ersetzt. despolizei“ der Zusatz „– als Leiter einer Abtei- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: lung des Bundespolizeipräsidiums –“ eingefügt, „(2) Dem Bundespolizeipräsidium als Ober- c) nach der Amtsbezeichnung „Mitglied der Ge- behörde unterstehen die Bundespolizeidirektio- schäftsführung einer Regionaldirektion der Bun- nen als Unterbehörden und die Bundespolizei- desagentur für Arbeit“ die Amtsbezeichnung akademie. Das Bundespolizeipräsidium unter- „Präsident einer Bundespolizeidirektion“ und der steht dem Bundesministerium des Innern unmit- Fußnotenhinweis „25)“ eingefügt und telbar.“ d) nach der Fußnote 24 folgende Fußnote 25 ange- c) Absatz 3 wird aufgehoben. fügt: d) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. „25) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5.“ 13. § 59 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Bundespoli- 3. In der Besoldungsgruppe B 4 werden zeipräsidien setzen“ durch die Wörter „Die Bun- a) nach der Amtsbezeichnung „Präsident der Bun- despolizei setzt“ ersetzt. desmonopolverwaltung für Branntwein“ die b) In Absatz 2 wird Satz 1 gestrichen und im bis- Amtsbezeichnung „Präsident der Bundespolizei- herigen Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bundes- akademie“, polizeiämter“ durch das Wort „Bundespolizei“ b) nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Luft- ersetzt. fahrt-Bundesamtes“ die Amtsbezeichnung „Prä- 14. § 61 wird wie folgt geändert: sident einer Bundespolizeidirektion“ und der Fuß- a) In den Absätzen 2, 3 Satz 1, den Absätzen 4 notenhinweis „9)“ eingefügt und und 5 wird jeweils das Wort „Bundespolizei- c) nach der Fußnote 8 folgende Fußnote 9 angefügt: ämter“ durch das Wort „Bundespolizei“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort „setzen“ durch das „9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.“ Wort „setzt“ ersetzt. 4. In der Besoldungsgruppe B 5 werden c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „können“ durch a) nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Ober- das Wort „kann“ ersetzt. prüfungsamtes für die höheren technischen Ver- 15. In § 63 Abs. 4 wird das Wort „Bundesgrenzschutz- waltungsbeamten“ die Amtsbezeichnung „Präsi- behörden“ durch das Wort „Bundespolizeibehör- dent einer Bundespolizeidirektion“ und die Fuß- den“ ersetzt. notenhinweise „8)“ und „9)“ eingefügt und Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 217 b) nach der Fußnote 7 folgende Fußnoten 8 und 9 Artikel 5 angefügt: Änderung des „8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4. Antiterrordateigesetzes 9 ) Der erste Stelleninhaber dieses Amtes bei der Bundespoli- In § 1 Abs. 1 des Antiterrordateigesetzes vom 22. De- zeidirektion in Berlin erhält Dienstbezüge aus der Besol- zember 2006 (BGBl. I S. 3409) wird das Wort „Bundes- dungsgruppe B 6, soweit ihm bisher ein Amt dieser Besol- dungsgruppe übertragen war.“ polizeidirektion“ durch die Wörter „in der Rechtsverord- nung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes be- 5. In der Besoldungsgruppe B 6 werden stimmte Bundespolizeibehörde“ ersetzt. a) die Amtsbezeichnung „Präsident eines Bundes- polizeipräsidiums“ gestrichen und Artikel 6 b) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident beim Änderung des Bundeskriminalamt“ die Amtsbezeichnung „Vize- Sicherheitsüberprüfungsgesetzes präsident beim Bundespolizeipräsidium“ einge- In § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsge- fügt. setzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt 6. In der Besoldungsgruppe B 7 wird die Amtsbezeich- durch § 33 des Gesetzes vom 23. November 2007 nung „Inspekteur der Bundespolizei“ gestrichen. (BGBl. I S. 2590) geändert worden ist, wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch die Angabe „in der 7. In der Besoldungsgruppe B 9 wird nach der Amts- Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizei- bezeichnung „Präsident des Bundesnachrichten- gesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde“ ersetzt. dienstes“ die Amtsbezeichnung „Präsident des Bun- despolizeipräsidiums“ eingefügt. Artikel 7

  20. Artikel 2 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU Änderung des In § 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom AZR-Gesetzes 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch In § 6 Abs. 1 Nr. 2 und in § 32 Abs. 1 Nr. 1 des AZR- Artikel 2 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), S. 1970) geändert worden ist, werden das Wort „Ver- das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Au- waltungsbehörden“ durch das Wort „Verwaltungsbe- gust 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird hörde“, das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ und das jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch die Wort „Bundespolizeiämter“ durch die Angabe „in der Angabe „in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizei- des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizei- gesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde“ ersetzt. behörde“ ersetzt.

  21. Artikel 8

  22. Artikel 3 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Änderung des Aufenthaltsgesetzes In § 29 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahn- gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, In § 74a Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fas- 2396, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch das Gesetz sung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2566) geändert wor- (BGBl. I S. 162) wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ den ist, wird das Wort „Bahnpolizeiämter“ durch die durch die Angabe „in der Rechtsverordnung nach § 58 Angabe „in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundes- des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizei- polizeibehörde“ ersetzt. behörde“ ersetzt.

  23. Artikel 4 Artikel 9 Änderung des Änderung der Atomgesetzes Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung In § 12d Abs. 3 des Atomgesetzes in der Fassung In § 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebs- der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I ordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die S. 1565), das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 11 des Ge- zuletzt durch Artikel 499 der Verordnung vom 31. Okto- setzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) ge- ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird ändert worden ist, wird das Wort „Grenzschutzdirek- das Wort „Bundespolizeiämter“ durch die Angabe „in tion“ durch die Angabe „in der Rechtsverordnung nach der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundes- § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte polizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde“ er- Bundespolizeibehörde“ ersetzt. setzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008

  24. Artikel 10 gen Bundespolizeiämter Flensburg, Neustadt und Rostock, Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebs- 2. Bundespolizeidirektion Hannover von den bisheri- ordnung für Schmalspurbahnen gen örtlichen Personalräten der bisherigen Bundes- polizeiämter Hannover und Hamburg, In § 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsord- nung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 3. Bundespolizeidirektion Sankt Augustin von den bis- (BGBl. I S. 269), die zuletzt durch Artikel 500 der Ver- herigen örtlichen Personalräten des bisherigen ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge- Bundespolizeipräsidiums West sowie der bisheri- ändert worden ist, wird das Wort „Bundespolizeiämter“ gen Bundespolizeiämter Köln und Kleve, durch die Angabe „in der Rechtsverordnung nach § 58 4. Bundespolizeidirektion Koblenz vom bisherigen Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundes- örtlichen Personalrat der bisherigen Bundespolizei- polizeibehörde“ ersetzt. direktion sowie der bisherigen Bundespolizeiämter Saarbrücken und Frankfurt/Main,

  25. Artikel 11 5. Bundespolizeidirektion Stuttgart von den bisheri- Änderung des gen örtlichen Personalräten der bisherigen Bundes- Passgesetzes polizeiämter Stuttgart und Weil am Rhein, In § 26 Nr. 2 des Passgesetzes vom 19. April 1986 6. Bundespolizeidirektion München von den bisheri- (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- gen örtlichen Personalräten des bisherigen Bun- zes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566, 2317) geändert despolizeipräsidiums Süd sowie der bisherigen worden ist, wird das Wort „Bundespolizeiämter“ durch Bundespolizeiämter München und Schwandorf, die Angabe „in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 7. Bundespolizeidirektion Pirna von den bisherigen des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizei- örtlichen Personalräten der bisherigen Bundespoli- behörden“ ersetzt. zeiämter Pirna, Chemnitz und Halle, 8. Bundespolizeidirektion Berlin von den bisherigen

  26. Artikel 12 örtlichen Personalräten des bisherigen Bundespoli- Änderung des zeipräsidiums Ost sowie der bisherigen Bundes- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches polizeiämter Berlin und Frankfurt/Oder, In § 68 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- 9. Bundespolizeidirektion Frankfurt/Main-Flughafen und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be- von dem bisherigen örtlichen Personalrat des bis- kanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), herigen Bundespolizeiamtes Frankfurt/Main-Flug- das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. November hafen, 2007 (BGBl. I S. 2558) geändert worden ist, werden 10. Direktion Bundesbereitschaftspolizei vom bisheri- die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wör- gen örtlichen Personalrat des bisherigen Bundes- ter „der Bundespolizei“ ersetzt. polizeipräsidiums Mitte sowie der bisherigen Bun- despolizeiabteilungen,

  27. Artikel 13 11. Bundespolizeiakademie vom bisherigen Gesamt- Gesetz personalrat der Bundespolizeiakademie und den zu interessenvertretungsrechtlichen bisherigen örtlichen Personalräten der bisherigen Aus- und Fortbildungszentren der Bundespolizei- Übergangsregelungen anlässlich des präsidien Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze wahrgenommen. Die beteiligten Personalräte bestim- men aus ihrer Mitte die Gruppensprecher und den Vor- §1 sitz des jeweiligen Übergangspersonalrats. Wahltermin für Personalratswahlen (2) Die in Absatz 1 genannten bisherigen Personal- räte bleiben bis zur Neuwahl nach § 1, längstens jedoch Die regelmäßigen Personalratswahlen im Jahr 2008 bis zum 31. Mai 2009, im Amt. Gleiches gilt für diejeni- für die Bundespolizei werden verschoben. Sie sind ein- gen Personalräte, deren Dienststellen nicht aufgelöst heitlich an einem Termin, spätestens bis zum 31. Mai werden sowie für bisherige Personalräte gemäß § 6 2009 durchzuführen. Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes, sofern die Voraussetzungen weiter vorliegen. Ihre Rechtsstel- §2 lung bleibt unberührt. Bundespolizeidirektionen und Bundespolizeiakademie §3 (1) Bis zur Neuwahl der Personalräte werden bei den Bundespolizeipräsidium neu zu errichtenden Bundespolizeidirektionen und der Bei dem zu errichtenden Bundespolizeipräsidium Bundespolizeiakademie die Aufgaben der Personalver- werden die personalvertretungsrechtlichen Aufgaben tretung, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2009, durch des örtlichen Personalrats und des Bezirkspersonalrats Übergangspersonalräte bei der übergangsweise vom bisherigen Bundespolizeihaupt- 1. Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt von den bis- personalrat wahrgenommen. Der Bundespolizeihaupt- herigen örtlichen Personalräten des bisherigen personalrat bleibt bis zur Neuwahl nach § 1, längstens Bundespolizeipräsidiums Nord sowie der bisheri- jedoch bis zum 31. Mai 2009, im Amt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2008 219 §4 stellungsbeauftragte der bisherigen Bundespolizei- Jugend- und Auszubildendenvertretungen direktion und des Bundesministeriums des Innern gemeinsam wahr. Die Zuständigkeit der bisherigen Die §§ 1 bis 3 gelten für die Jugend- und Auszubil- Gleichstellungsbeauftragten der Bundespolizeiakade- dendenvertretungen mit der Maßgabe entsprechend, mie erstreckt sich bis zur Neuwahl übergangsweise dass an die Stelle auch auf die Bundespolizeiaus- und Fortbildungszent- 1. der örtlichen Personalräte die örtlichen Jugend- und ren sowie auf die Sportschule Bad Endorf und auf das Auszubildendenvertretungen, Leistungssportprojekt Cottbus. 2. der Bezirkspersonalräte die Bezirksjugend- und §7 Auszubildendenvertretungen sowie Außerkrafttreten 3. des Hauptpersonalrats die Hauptjugend- und Aus- zubildendenvertretung Dieses Gesetz tritt zum 1. Juni 2009 außer Kraft. treten.

  28. Artikel 13a §5 Änderung des Schwerbehindertenvertretung Dritten Gesetzes zur Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung neh- Änderung des Bundespolizeigesetzes men bis zur Aufnahme ihrer Tätigkeit Übergangs-

  29. Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des schwerbehindertenvertretungen wahr. § 2 gilt mit der Bundespolizeigesetzes vom 22. Dezember 2007 Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der örtli- (BGBl. I S. 3214) wird wie folgt geändert: chen Personalräte die örtlichen Schwerbehindertenver- tretungen treten. Die Aufgaben der Schwerbehinderten- 1. In Nummer 2 werden jeweils die Wörter „der Bun- vertretung bei dem zu errichtenden Bundespolizeipräsi- despolizeidirektion“ durch die Angabe „der in der dium nimmt, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2009, Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmten die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Bundespolizeibehörde“ und jeweils die Wörter „die Menschen in der Bundespolizei beim Bundesministe- Bundespolizeidirektion“ durch die Angabe „die in rium des Innern wahr. Die erstmaligen Wahlen zur der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Schwerbehindertenvertretung nach dem Neunten Buch Bundespolizeibehörde“ ersetzt. Sozialgesetzbuch finden in den Bundespolizeidirektio- 2. In Nummer 3 werden die Wörter „die Bundespolizei- nen, der Bundespolizeiakademie sowie dem Bundes- direktion“ durch die Angabe „die in der Rechtsver- polizeipräsidium spätestens bis zum 31. Mai 2009 statt. ordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizei- behörde“ ersetzt. §6 Gleichstellungsbeauftragte Artikel 14 Die Gleichstellungsbeauftragten sind spätestens Bekanntmachungserlaubnis 15 Monate nach Errichtung der neuen Bundespolizei- Das Bundesministerium des Innern kann das Bun- behörden zu bestellen. Bis dahin werden bei neuen Be- despolizeigesetz in der vom Inkrafttreten dieses Geset- hörden und Dienststellen die Aufgaben der Gleichstel- zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be- lungsbeauftragten von den bisherigen Gleichstellungs- kannt machen. beauftragten der vormals in deren Zuständigkeits- bereich jeweils liegenden Bundespolizeidienststellen Artikel 15 wahrgenommen. Die Aufgaben der Gleichstellungs- beauftragten bei dem zu errichtenden Bundespolizei- Inkrafttreten präsidium nehmen bis zur Neubestellung die Gleich- Dieses Gesetz tritt am 1. März 2008 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 26. Februar 2008 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Schäuble Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de

Act amending, inter alia, the Atomic Energy Act · Nelum