42nd Federal Emission Protection Ordinance
صدر في 2017-07-12 · النص بتاريخ 2026-10-01
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- العنوان الأصلي
- Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BimSchV).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- ألمانيا
- الموضوعات
- Air and atmosphere
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, air quality/air pollution, emissions, emissions pricing, inspection, monitoring, environmental standards, access-to-information, standards, protection of environment
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Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider – 42. BImSchV) Vom 12. Juli 2017 Die Bundesregierung verordnet auf Grund des § 23 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), nach Anhörung der beteiligten Krei se: I n h a l t s ü b e r s i c h t A b s c h n i t t 1 A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen A b s c h n i t t 2 A n f o r d e r u n g e n a n d i e E r r i c h t u n g , d i e B e s c h a f f e n h e i t u n d d e n B e t r i e b § 3 Allgemeine Anforderungen A b s c h n i t t 3 A n f o r d e r u n g e n a n d e n B e t r i e b v o n V e r d u n s t u n g s k ü h l a n l a g e n u n d N a s s a b s c h e i d e r n § 4 Ermittlung des Referenzwertes, betriebsinterne Überprü fungen und Laboruntersuchungen in Verdunstungskühl anlagen und Nassabscheidern § 5 Maßnahmen bei einem Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl § 6 Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern A b s c h n i t t 4 A n f o r d e r u n g e n a n d e n B e t r i e b v o n K ü h l t ü r m e n § 7 Betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen in Kühltürmen § 8 Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in Kühltürmen A b s c h n i t t 5 A n f o r d e r u n g e n b e i Ü b e r s c h r e i t u n g d e r M a ß n a hm e n w e r t e o d e r b e i S t ö r u n g d e s B e t r i e b s § 9 Maßnahmen bei einer Überschreitung der Maßnahmen werte § 10 Informationspflichten § 11 Störungen des Betriebs A b s c h n i t t 6 A n f o r d e r u n g e n a n d i e Ü b e r w a c h u n g § 12 Betriebstagebuch § 13 Anzeigepflichten § 14 Überprüfung der Anlagen A b s c h n i t t 7 G em e i n s am e V o r s c h r i f t e n § 15 Zulassung von Ausnahmen § 16 Weitergehende Anforderungen § 17 Informationsformate und Übermittlungswege A b s c h n i t t 8 S c h l u s s v o r s c h r i f t e n § 18 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen § 19 Ordnungswidrigkeiten § 20 Inkrafttreten Anlage 1 (zu den §§ 3, 4, 6, 8 bis 10, zu Anlage 3 und Anlage 4) Prüfwerte und Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen im Nutzwasser Anlage 2 (zu § 3 Absatz 6) Maßnahmen vor Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme Anlage 3 (zu § 10) Teil 1 Inhalt der Meldung nach § 10 Satz 1 Nummer 1 Teil 2 Inhalt der Meldung nach § 10 Satz 1 Nummer 2 Anlage 4 (zu § 12 und § 13) Teil 1 Inhalt des Betriebstagebuchs nach § 12 Teil 2 Inhalt der Anzeigen nach § 13 A b s c h n i t t 1 A l l g em e i n e V o r s c h r i f t e n § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb folgender Anlagen, in denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann: 1. Verdunstungskühlanlagen, 2. Kühltürme und 3. Nassabscheider. (2) Diese Verordnung gilt nicht für 1. Verdunstungskühlanlagen, bei denen Kondenswas serbildung durch Taupunktunterschreitung möglich ist, insbesondere Anlagen mit Kaltwassersätzen, 2379Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2379Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2379Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2379Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 2. Wärmeübertrager, in denen a) das die Prozesswärme aufnehmende Fluid aus schließlich in einem geschlossenen Kreislauf geführt wird und b) die Prozesswärme ausschließlich direkt über Luft wärmeübertragung an die zur Kühlung herange führte Luft übertragen wird, 3. Befeuchtungseinrichtungen in Raumlufttechnischen Anlagen, die integrierter Bestandteil der luftführen den Bereiche dieser Anlagen sind und die bei Bedarf auch zur adiabaten Kühlung eingesetzt werden, 4. Anlagen, in denen das Nutzwasser und die Verriese lungsflächen eine dauerhaft konstante Temperatur von 60 Grad Celsius oder mehr haben, 5. Nassabscheider, in denen das Nutzwasser dauerhaft einen pH-Wert von 4 oder weniger oder einen pH Wert von 10 oder mehr hat, 6. Nassabscheider, bei denen das Abgas nach Verlas sen des Abscheiders für mindestens 10 Sekunden auf mindestens 72 Grad Celsius erhitzt wird, wo durch sichergestellt ist, dass trockenes Abgas ab geleitet wird, 7. Anlagen, in denen das Nutzwasser dauerhaft eine Salzkonzentration von mehr als 100 Gramm Haloge nide je Liter hat, 8. Nassabscheider, die ausschließlich mit Frischwasser im Durchlaufbetrieb betrieben werden, und 9. Anlagen, die in einer Halle stehen und in diese emit tieren. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist 1. „Änderung einer Anlage“: die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die sich auf die Vermeh rung oder die Ausbreitung von Legionellen auswir ken kann; 2. „Bestandsanlage“: eine Anlage, die vor dem 19. August 2017 errichtet und vor dem 19. Februar 2018 in Betrieb genom men worden ist; 3. „Inbetriebnahme“: die erstmalige Aufnahme des Betriebs einer neu er richteten Anlage; 4. „Koloniebildende Einheit“ (KBE): die Einheit, in der die Anzahl anzüchtbarer und aus zählbarer Mikroorganismen ausgedrückt wird; 5. „Kühlturm“: eine Anlage, bei der durch Verdunstung von Wasser Wärme an die Umgebungsluft abgeführt wird, ins besondere bestehend aus einer Verrieselungs- oder Verregnungseinrichtung für Kühlwasser und einem Wärmeübertrager, in der die Luft im Wesentlichen durch den natürlichen Zug, der im Kaminbauwerk des Kühlturms erzeugt wird, durch den Kühlturm gefördert wird und einer Kühlleistung von mehr als 200 Megawatt je Luftaustritt einschließlich der Nassabscheider, deren gereinigte Rauchgase über den Kühlturm abgeleitet werden; der Einsatz drü ckend angeordneter Ventilatoren zur Unterstützung der Luftzufuhr ist unschädlich, soweit diese das Charakteristikum des Kühlturms nur unwesentlich beeinflussen; 6. „Legionellen“: ein Parameter zur Beurteilung der hygienischen Qualität des Nutzwassers; er umfasst alle Legionel lenarten (Legionella spp.), die nach genormten Verfahren auf einem definierten Nährmedium an züchtbar sind und Kolonien bilden; 7. „Nassabscheider“: ein Abscheider, der dem Entfernen fester, flüssiger und gasförmiger Verunreinigungen aus einem Ab gas mit Hilfe einer Waschflüssigkeit dient, wobei die Verunreinigungen an die in die Abgasströmung eingebrachte Waschflüssigkeit gebunden und mit dieser zusammen abgeschieden werden; nicht er fasst sind insbesondere Abscheider, bei denen die Reinigungsleistung durch Mikroorganismen bewirkt wird, wie Biofilter oder Rieselbettfilter, unbeschadet einer gegebenenfalls vorhandenen Berieselung des Filters zur Lebenserhaltung der die Abscheideleis tung erbringenden Mikroorganismen; 8. „Neuanlage“: eine Anlage, die keine Bestandsanlage ist; 9. „Nutzwasser“: a) das Wasser, das in einer Verdunstungskühlanlage oder einem Kühlturm zum Zweck der Wärme abfuhr eingesetzt wird und dabei im Kontakt mit der Atmosphäre steht (Kühlwasser) und b) das Wasser, das in einem Nassabscheider zum Zwecke der Reinigung eingesetzt wird und dabei im Kontakt mit der Atmosphäre steht (Wasch flüssigkeit); 10. „Referenzwert“: die sich bei ordnungsgemäßem Betrieb einstel lende anlagentypische allgemeine Koloniezahl im Nutzwasser; 11. „Verdunstungskühlanlage“: eine Anlage, bei der durch Verdunstung von Wasser Wärme an die Umgebungsluft abgeführt wird, ins besondere bestehend aus einer Verrieselungs- oder Verregnungseinrichtung für Kühlwasser und einem Wärmeübertrager, ausgenommen Kühltürme; 12. „Wiederinbetriebnahme“: die erneute Aufnahme des Betriebs einer Anlage nach einer Änderung gemäß Nummer 1; 13. „Zusatzwasser“: das Wasser, das dem Nutzwasser zugesetzt wird, insbesondere zum Ausgleich von Verdunstungs verlusten oder zur Begrenzung der Eindickung; 14. „akkreditierte Inspektionsstelle Typ A“: von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit 2380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 20172380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 20172380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 20172380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils gelten den Fassung für die Durchführung der erforder lichen Inspektionen akkreditierte Inspektionsstelle die Inspektionen gemäß DIN EN ISO/IEC 17020, Ausgabe Juli 2012, Absatz 4.1.6 Buchstabe a in Verbindung mit Abschnitt A.1 des Anhangs A als unabhängige Dritte anbietet; 15. „akkreditiertes Prüflaboratorium“: von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils gelten den Fassung für die Durchführung der erforder lichen Prüfverfahren in der Matrix Kühl- und Waschwasser akkreditiertes Labor; 16. „allgemeine Koloniezahl“: ein Parameter zur Beurteilung der hygienischen Qualität des Nutzwassers; er umfasst alle Mikro organismen, die nach genormten Verfahren auf oder in einem definierten Nähragarmedium an züchtbar sind und Kolonien bilden; 17. „mikrobiologische Untersuchung“: a) die Untersuchung des Nutzwassers nach ge normten Prüfverfahren durch ein dafür akkredi tiertes Prüflaboratorium (Laboruntersuchung) und b) die Untersuchung zur Differenzierung der Legio nellen durch ein dafür akkreditiertes Prüflabora torium; 18. „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständi ger“: ein nach § 36, gegebenenfalls in Verbindung mit § 36a, der Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 626 Ab satz 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger; 19. „hygienisch fachkundige Person“: Person, die an einer Schulung entsprechend der Richtlinie VDI 2047 Blatt 2, Ausgabe Januar 2015, oder der Richtlinie VDI 6022 Blatt 4, Ausgabe Au gust 2012, oder vergleichbarer Art und vergleich baren Umfangs teilgenommen hat. A b s c h n i t t 2 A n f o r d e r u n g e n a n d i e E r r i c h t u n g , d i e B e s c h a f f e n h e i t u n d d e n B e t r i e b § 3 Allgemeine Anforderungen (1) Anlagen im Anwendungsbereich dieser Verord nung sind so auszulegen, zu errichten und zu betreiben, dass Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikro organismen, insbesondere Legionellen, nach dem Stand der Technik vermieden werden. (2) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Anlagen so ausgelegt und errichtet werden, dass insbesondere 1. die eingesetzten Werkstoffe für die Wasserqualität und die einzusetzenden Betriebsstoffe, einschließ lich Desinfektions- und Reinigungsmittel, geeignet sind, 2. Tropfenauswurf durch geeignete Tropfenabscheider oder gleichwertige Maßnahmen effektiv minimiert wird, 3. Totzonen, in denen das Wasser während des be stimmungsgemäßen Betriebs stagniert, möglichst vermieden werden, 4. wasserführende Bauteile möglichst vollständig ent leert werden können, 5. Biozide dem Nutzwasser dosiert zugesetzt werden können, 6. Vorkehrungen für die regelmäßige Überprüfung re levanter chemischer, physikalischer oder mikrobio logischer Parameter getroffen werden, 7. Vorkehrungen für die regelmäßige Probenahme für mikrobiologische Untersuchungen getroffen werden und 8. Vorkehrungen für die Durchführung regelmäßiger In standhaltungen getroffen werden. (3) Anlagen nach § 1 Absatz 1 dürfen nur mit Betriebsstoffen betrieben werden, die mit den in der Anlage vorhandenen Werkstoffen verträglich sind. (4) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass vor der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme für die Anlage eine Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person erstellt wird; diese umfasst die Schritte Risikoanalyse, die mögliche Gefährdungen identifiziert und das Risiko hinsichtlich des potenziellen Schadensausmaßes und der Eintritts wahrscheinlichkeiten für Gefährdungen betrachtet, und der Risikobewertung, die Risiken hinsichtlich ihrer po tenziellen Auswirkungen auf die hygienische Sicherheit und die daraus abzuleitenden Maßnahmen priorisiert. Der Betreiber hat vor dem in Satz 1 bestimmten Zeit punkt die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung im Betriebstagebuch zu dokumentieren. (5) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass dem Nutzwasser zugesetztes Zusatzwasser die in Anlage 1 genannten Prüfwerte 2 nicht überschreitet. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, in denen die Verweilzeit des Kühl wassers nicht mehr als eine Stunde beträgt. (6) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass vor der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme einer Anlage die Prüfschritte gemäß Anlage 2 unter Beteili gung einer hygienisch fachkundigen Person durch geführt wurden. Der Betreiber hat vor dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt die Durchführung der Prüf schritte im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Anlagen oder Anlagen teile, die nach Trockenlegung oder nach Unterbrechung des Nutzwasserkreislaufs für mehr als eine Woche wieder angefahren werden. (7) Der Betreiber hat innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme einer Anlage die erste regelmäßige Laboruntersuchung des Nutzwassers gemäß § 4 Absatz 2 und 3 oder § 7 Absatz 2 durchführen zu lassen (Erstuntersuchung). Der 2381Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2381Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2381Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2381Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Betreiber einer bestehenden Anlage, für die bei Inkraft treten dieser Verordnung noch keine Laborunter suchung entsprechend Satz 1 durchgeführt wurde, hat die erste regelmäßige Laboruntersuchung des Nutz wassers bis zum 16. September 2017 durchführen zu lassen. Bei Anlagen, die bestimmungsgemäß an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Be trieb sind, hat der Betreiber innerhalb von zwei Wochen nach der jährlichen Wiederaufnahme des Betriebs die erste regelmäßige Laboruntersuchung des Nutzwas sers durchführen zu lassen. Der Betreiber hat die Erst untersuchung nach deren Veranlassung und die Ergeb nisse der Erstuntersuchung nach deren Vorliegen un verzüglich im Betriebstagebuch zu dokumentieren. (8) Der Betreiber hat die Laboruntersuchungen nach dieser Verordnung und die dafür erforderlichen Probe nahmen jeweils von einem akkreditierten Prüflaborato rium durchführen zu lassen; die Probenahme und die Untersuchung zur Bestimmung der Legionellen sind nach genormten Verfahren, unter Berücksichtigung gegebenenfalls vorliegender Empfehlungen des Um weltbundesamtes, durchzuführen. Der Betreiber hat dem Labor und dem Probenehmer den Zeitpunkt einer erfolgten Biozidzugabe sowie die Menge und die Art des Biozids mitzuteilen. (9) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass während des Betriebs ohne oder mit verminderter Last die Vermehrung von Mikroorganismen und bei Wiederauf nahme des Betriebs unter Last sowie bei Reinigungs und Desinfektionsmaßnahmen eine Freisetzung mikro organismenhaltiger Aerosole in die Umgebungsluft weitgehend vermieden wird. A b s c h n i t t 3 A n f o r d e r u n g e n a n d e n B e t r i e b v o n Ve r d u n s t u n g s k ü h l a n l a g e n u n d N a s s a b s c h e i d e r n § 4 Ermittlung des Referenzwertes, betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen in Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern (1) Nach der Inbetriebnahme oder der Wiederinbe triebnahme einer Verdunstungskühlanlage oder eines Nassabscheiders ist der Referenzwert des Nutzwas sers aus mindestens sechs aufeinanderfolgenden Laboruntersuchungen auf den Parameter allgemeine Koloniezahl zu bestimmen. Bei bestehenden Anlagen, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch kein Referenzwert entsprechend Satz 1 bestimmt wurde, ist der Referenzwert aus den ersten sechs Laborunter suchungen nach dem 19. August 2017 zu bestimmen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung bei Anla gen, die bestimmungsgemäß an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb sind. Bis zur Bestimmung des Referenzwertes 1. nach Satz 1 oder 2, 2. bei Anlagen, die bestimmungsgemäß an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Be trieb sind, oder 3. bei Anlagen, für die der Betreiber erklärt, auf die Bestimmung des Referenzwertes nach Satz 1 oder 2 zu verzichten, ist die bei der Erstuntersuchung nach § 3 Absatz 7 ermittelte Konzentration der allgemeinen Koloniezahl, jedoch nicht mehr als 10 000 KBE/Milliliter, als Refe renzwert heranzuziehen. Als Referenzwert heranzuzie hen ist die bei der Erstuntersuchung nach § 3 Absatz 7 ermittelte Konzentration der allgemeinen Koloniezahl, jedoch nicht mehr als 10 000 KBE/Milliliter, 1. bis zur Bestimmung des Referenzwertes nach Satz 1 oder 2, 2. bei Anlagen, die bestimmungsgemäß an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb sind, oder 3. bei Anlagen, für die der Betreiber erklärt, auf die Bestimmung des Referenzwertes nach Satz 1 oder 2 zu verzichten. In den Fällen der Sätze 1 und 2 hat der Betreiber nach Vorliegen des Ergebnisses der sechsten Laborunter suchung unverzüglich die Höhe des Referenzwertes im Betriebstagebuch zu dokumentieren. (2) Der Betreiber hat 1. zur Sicherstellung der hygienischen Beschaffenheit des Nutzwassers regelmäßig mindestens zwei wöchentliche betriebsinterne Überprüfungen chemi scher, physikalischer oder mikrobiologischer Kenn größen des Nutzwassers durchzuführen, 2. zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwertes regelmäßig mindestens alle drei Monate Laborunter suchungen des Nutzwassers auf den Parameter all gemeine Koloniezahl durchführen zu lassen. (3) Der Betreiber hat regelmäßig mindestens alle drei Monate Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf den Parameter Legionellen durchführen zu lassen. (4) Werden die in Anlage 1 genannten Prüfwerte 1 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren bei keiner Labor untersuchung nach Absatz 3 überschritten, können die regelmäßigen Laboruntersuchungen nach Absatz 3 alle sechs Monate durchgeführt werden. Dabei muss immer eine Laboruntersuchung zwischen dem 1. Juni und dem 31. August durchgeführt werden. (5) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er über das Ergebnis der Laboruntersuchungen nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 unverzüglich unterrichtet wird. Der Betreiber hat die betriebsinternen Überprüfungen, die Laboruntersuchungen nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 nach deren Veranlassung und die Ergeb nisse der betriebsinternen Überprüfungen und der Laboruntersuchungen jeweils nach deren Vorliegen unverzüglich im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Zusätzlich ist der mikrobiologische Untersuchungs befund als Anlage zum Betriebstagebuch zu nehmen. § 5 Maßnahmen bei einem Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl (1) Ist aufgrund einer Laboruntersuchung nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 ein Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl um den Faktor 100 oder mehr gegenüber dem Referenzwert festzustellen, hat der Betreiber unverzüglich 2382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 20172382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 20172382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 20172382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durch zuführen und 2. die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungs gemäßen Betrieb, insbesondere Sofortmaßnahmen zur Verminderung der mikrobiellen Belastung, zu ergreifen. (2) Der Betreiber hat die ermittelten Ursachen und die gegebenenfalls ergriffenen Maßnahmen jeweils nach deren Durchführung unverzüglich im Betriebstage buch zu dokumentieren. § 6 Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern (1) Wird bei einer Laboruntersuchung nach § 4 Ab satz 3 eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten Prüfwerte 1 oder 2 festgestellt, hat der Betreiber unver züglich eine zusätzliche Laboruntersuchung auf den Parameter Legionellen durchführen zu lassen. (2) Bestätigt die zusätzliche Laboruntersuchung nach Absatz 1 eine Überschreitung des in Anlage 1 genannten Prüfwertes 1, hat der Betreiber unverzüglich 1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen, 2. die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungs gemäßen Betrieb zu ergreifen, 3. betriebsinterne Überprüfungen wöchentlich durch zuführen und 4. Laboruntersuchungen auf die Parameter allgemeine Koloniezahl und Legionellen monatlich durchführen zu lassen. (3) Bestätigt die zusätzliche Laboruntersuchung nach Absatz 1 eine Überschreitung des in Anlage 1 genannten Prüfwertes 2, hat der Betreiber unverzüglich 1. die Pflichten nach Absatz 2 zu erfüllen und 2. technische Maßnahmen nach dem Stand der Tech nik, insbesondere Sofortmaßnahmen zur Verminde rung der mikrobiellen Belastung, zu ergreifen, um die Legionellenkonzentration im Nutzwasser unter den in Anlage 1 genannten Prüfwert 2 zu reduzieren. (4) Der Betreiber hat die zusätzliche Laboruntersu chung nach Absatz 1 nach deren Veranlassung sowie die Ergebnisse der Laboruntersuchung und die Ergeb nisse der Untersuchungen jeweils nach deren Vorliegen sowie die gegebenenfalls ergriffenen Maßnahmen nach den Absätzen 2 oder 3 jeweils nach deren Durch führung unverzüglich im Betriebstagebuch zu doku mentieren. (5) Wird bei drei aufeinanderfolgenden Unter suchungen nach Absatz 2 Nummer 4 festgestellt, dass die in Anlage 1 genannten Prüfwerte 1 eingehalten wer den, gelten ab dem Zeitpunkt der letzten Probenahme wieder die Prüfintervalle nach § 4 Absatz 2 und 3. A b s c h n i t t 4 A n f o r d e r u n g e n a n d e n B e t r i e b v o n K ü h l t ü r m e n § 7 Betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen in Kühltürmen (1) Der Betreiber hat durch regelmäßige mindestens zweiwöchentliche betriebsinterne Überprüfungen che mischer, physikalischer oder mikrobiologischer Kenn größen die hygienische Beschaffenheit des Nutzwassers sicherzustellen. (2) Der Betreiber hat regelmäßig mindestens monat lich Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf den Parameter Legionellen durchführen zu lassen. (3) Werden die in Anlage 1 genannten Prüfwerte 1 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren bei keiner Labor untersuchung nach Absatz 2 überschritten, können die regelmäßigen Untersuchungen nach Absatz 2 alle zwei Monate durchgeführt werden. (4) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er über das Ergebnis der Laboruntersuchungen nach Absatz 2 unverzüglich unterrichtet wird. Der Betreiber hat die betriebsinternen Überprüfungen nach Absatz 1 und die Laboruntersuchungen nach Absatz 2 nach deren Veranlassung sowie deren jeweilige Ergebnisse nach Vorliegen unverzüglich im Betriebstagebuch zu doku mentieren. Zusätzlich ist der mikrobiologische Unter suchungsbefund als Anlage zum Betriebstagebuch zu nehmen. § 8 Maßnahmen bei einer Überschreitung der Prüfwerte in Kühltürmen (1) Wird bei einer Laboruntersuchung nach § 7 Ab satz 2 eine Überschreitung des in Anlage 1 genannten Prüfwertes 2 festgestellt, hat der Betreiber unverzüglich eine zusätzliche Laboruntersuchung auf den Parameter Legionellen durchführen zu lassen. (2) Bestätigt die zusätzliche Laboruntersuchung nach Absatz 1 eine Überschreitung des in Anlage 1 genannten Prüfwertes 2, hat der Betreiber unverzüglich 1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen, 2. die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungs gemäßen Betrieb, insbesondere Sofortmaßnahmen zur Verminderung der mikrobiellen Belastung, zu ergreifen, 3. technische Maßnahmen nach dem Stand der Tech nik zu ergreifen, um die Legionellenkonzentration im Nutzwasser unter den in Anlage 1 genannten Prüf wert 2 zu reduzieren. (3) Der Betreiber hat die zusätzliche Laborunter suchung nach Absatz 1 nach deren Veranlassung sowie die Ergebnisse der Laboruntersuchung und die Ergeb nisse der Untersuchungen jeweils nach deren Vorliegen sowie die gegebenenfalls ergriffenen Maßnahmen nach Absatz 2 jeweils nach deren Durchführung unverzüglich im Betriebstagebuch zu dokumentieren. 2383Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2383Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2383Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2383Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de A b s c h n i t t 5 A n f o r d e r u n g e n b e i Ü b e r s c h r e i t u n g d e r M a ß n a hm e n w e r t e o d e r b e i S t ö r u n g d e s B e t r i e b s § 9 Maßnahmen bei einer Überschreitung der Maßnahmenwerte (1) Wird bei einer Laboruntersuchung nach § 4 Ab satz 3 oder § 7 Absatz 2 eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte festgestellt, hat der Betreiber unverzüglich 1. eine Untersuchung zur Differenzierung der nachge wiesenen Legionellen nach a) Legionella pneumophilia – Serogruppe 1, b) Legionella pneumophilia – andere Serogruppen und c) andere Legionellenarten (Legionella non-pneumo philia) durch ein akkreditiertes Prüflaboratorium durchfüh ren zu lassen, 2. bei Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern die Pflichten nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und § 6 Absatz 3 Nummer 2 zu erfüllen oder bei Kühl türmen die Pflichten aus § 8 Absatz 2 zu erfüllen sowie 3. eine zusätzliche Laboruntersuchung auf den Para meter Legionellen durchführen zu lassen. (2) Bestätigt die zusätzliche Laboruntersuchung nach Absatz 1 Nummer 3 eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte, hat der Betrei ber unverzüglich zusätzlich Gefahrenabwehrmaßnah men, insbesondere zur Vermeidung der Freisetzung mikroorganismenhaltiger Aerosole, zu ergreifen. (3) Der Betreiber hat die Untersuchung zur Differen zierung der Legionellen nach Absatz 1 Nummer 1 und die zusätzliche Laboruntersuchung nach Absatz 1 Nummer 3 jeweils nach deren Veranlassung, die jewei ligen Ergebnisse nach deren Vorliegen, sowie die gege benenfalls ergriffenen Gefahrenabwehrmaßnahmen nach Absatz 2 jeweils nach deren Durchführung unver züglich im Betriebstagebuch zu dokumentieren. § 10 Informationspflichten Wird bei einer Laboruntersuchung eine Überschrei tung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte fest gestellt, hat der Betreiber die zuständigen Behörden 1. unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 zu informieren und 2. innerhalb einer Frist von vier Wochen gemäß An lage 3 Teil 2 zu informieren. Informations- oder Meldepflichten nach anderen Vor schriften bleiben unberührt. § 11 Störungen des Betriebs Können Anforderungen an den Betrieb einer Anlage im Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgrund oder infolge eines technischen Defekts innerhalb oder außerhalb der Anlage, der zur Vermehrung oder Aus breitung von Legionellen führen kann, nicht eingehalten werden, hat der Betreiber unverzüglich 1. die Ursachen der Störung zu ermitteln und 2. die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungs gemäßen Betrieb zu ergreifen. Der Betreiber hat die Ursachen jeweils nach deren Er mittlung und die ergriffenen Maßnahmen jeweils nach deren Durchführung unverzüglich im Betriebstagebuch zu dokumentieren. A b s c h n i t t 6 A n f o r d e r u n g e n a n d i e Ü b e r w a c h u n g § 12 Betriebstagebuch (1) Der Betreiber einer Anlage hat zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs ein Betriebs tagebuch zu führen, in das unverzüglich mindestens die Informationen gemäß Anlage 4 Teil 1 einzustellen sind. (2) Das Betriebstagebuch kann durch Speicherung der Angaben gemäß Absatz 1 mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt werden. Das Betriebstage buch muss jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt werden können. (3) Der Betreiber hat die in das Betriebstagebuch eingestellten Angaben der zuständigen Behörde sowie im Rahmen der Überprüfung den gemäß § 14 Beauf tragten jederzeit in Klarschrift auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat das Betriebstagebuch samt Anlagen jeweils beginnend mit dem Datum der Einstellung des letzten Eintrags fünf Jahre aufzubewahren. § 13 Anzeigepflichten (1) Der Betreiber einer Neuanlage hat diese spätes tens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutz wasser der zuständigen Behörde gemäß Anlage 4 Teil 2 anzuzeigen. (2) Der Betreiber einer Bestandsanlage hat diese spätestens einen Monat nach dem 19. Juli 2018 der zuständigen Behörde gemäß Anlage 4 Teil 2 anzuzei gen. (3) Der Betreiber hat unverzüglich, aber spätestens innerhalb eines Monats, Folgendes der zuständigen Behörde gemäß Anlage 4 Teil 2 anzuzeigen: 1. Änderungen der Anlage und 2. die Anlagenstilllegung. (4) Bei einem Betreiberwechsel hat der neue Betrei ber diesen Wechsel unverzüglich, aber spätestens inner halb eines Monats, der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 14 Überprüfung der Anlagen (1) Der Betreiber hat nach der Inbetriebnahme regel mäßig alle fünf Jahre von 1. einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachver ständigen oder 2. einer akkreditierten Inspektionsstelle Typ A 2384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 20172384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 20172384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 20172384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbe triebs durchführen zu lassen. Für bestehende Anlagen ist die erste Überprüfung gemäß Satz 1 nach Inkraft treten dieser Verordnung bis zu den nachstehenden Daten fällig: für Anlagen, die in Betrieb gegangen sind vor dem erste Überprüfung bis zum 19. August 2011 19. August 2019 19. August 2013 19. August 2020 19. August 2015 19. August 2021 19. August 2017 19. August 2022 (2) Der Betreiber hat den Sachverständigen und die Inspektionsstelle zu beauftragen, die Ergebnisse der Überprüfungen zeitgleich dem Betreiber und der zu ständigen Behörde jeweils innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen. (3) Für Anlagen, die als Anlagenteile oder Nebenein richtungen von immissionsschutzrechtlich genehmi gungsbedürftigen Anlagen betrieben werden, kann die zuständige Behörde von den Absätzen 1 und 2 abwei chende Anforderungen zur Überprüfung dieser Anlagen in der Genehmigung festlegen. A b s c h n i t t 7 G em e i n s am e Vo r s c h r i f t e n § 15 Zulassung von Ausnahmen (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung, ausgenommen die in Anlage 1 genannten Prüf- und Maßnahmenwerte, zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Ein zelfalls 1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind, 2. im Übrigen die dem Stand der Technik entsprechen den Maßnahmen zur Begrenzung der Vermehrung und Ausbreitung von Legionellen angewandt werden. (2) Die zuständige Behörde soll auf Antrag des Betreibers zulassen, dass abweichend von den Anfor derungen nach Abschnitt 3 Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider die Anforderungen nach Ab schnitt 4 einzuhalten haben, mit der Maßgabe, dass die in Anlage 1 genannten Prüfwerte für Verdunstungs kühlanlagen und Nassabscheider anzuwenden sind. Absatz 1 bleibt unberührt. (3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers weitere Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, wenn dies nicht den Grundsätzen der Vorsorge und Gefahrenabwehr ent gegensteht. Dies gilt insbesondere für Anlagen, durch deren Betriebsführung nachweislich ein signifikantes Legionellenwachstum über die Zeit ausgeschlossen werden kann. § 16 Weitergehende Anforderungen (1) Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissions schutzgesetzes, zu stellen, bleibt unberührt. (2) Hat die zuständige Behörde bei einer Anlage im Einzelfall bereits Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini gungen gestellt, die über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen, sind diese weiterhin maßgeb lich. § 17 Informationsformate und Übermittlungswege Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde kann vorschrei ben, dass der Betreiber für Informationen nach § 10 oder Anzeigen nach § 13, die nach dieser Verordnung der Behörde zu übermitteln sind, das von ihr festge legte Format und den elektronischen Weg zu nutzen hat. A b s c h n i t t 8 S c h l u s s v o r s c h r i f t e n § 18 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen Die in § 2 genannten ISO-, DIN-Normen und VDI Richtlinien sind in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt und bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. § 19 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Num mer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 eine dort genannte Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, 2. entgegen § 3 Absatz 3 eine Anlage mit Betriebs stoffen betreibt, die mit den in der Anlage vorhan denen Werkstoffen nicht verträglich sind, 3. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz nicht sicherstellt, dass eine Gefährdungsbeurteilung er stellt wird, 4. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 Satz 2 oder Absatz 7 Satz 4, § 4 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 5 Satz 2, § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 4 Satz 2, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 3 oder § 11 Satz 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht voll ständig oder nicht rechtzeitig erstellt, 5. entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Prüfwert nicht überschritten wird, 6. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass dort genannte Prüfschritte durchgeführt wer den, 2385Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2385Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2385Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2385Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de 7. entgegen § 3 Absatz 7 Satz 1, 2 oder 3, § 4 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 3, § 6 Absatz 1 oder 2 Nummer 4, § 7 Absatz 1 oder 2, § 8 Absatz 1 oder § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 eine dort ge nannte Untersuchung oder Überprüfung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt oder durch führen lässt, 8. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 5 die Art der Bestim mung des Referenzwertes nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festlegt, 9. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2, § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder 3, § 9 Absatz 2 oder § 11 Satz 1 Nummer 2 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergreift, 10. entgegen § 10 Satz 1 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert, 11. entgegen § 12 Absatz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 12. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 ein Betriebstage buch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre auf bewahrt, 13. entgegen § 13 Absatz 1 bis 3 oder 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 14. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt oder 15. entgegen § 14 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. § 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt einen Monat nach der Ver kündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 13 zwölf Monate nach Verkündung der Verordnung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 12. Juli 2017 D i e B u n d e s k a n z l e r i n Dr. A n g e l a M e r k e l D i e B u n d e sm i n i s t e r i n f ü r Umw e l t , N a t u r s c h u t z , B a u u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t B a r b a r a H e n d r i c k s 2386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 20172386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 20172386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 20172386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 1 (zu den §§ 3, 4, 6, 8 bis 10, zu Anlage 3 und Anlage 4) Prüfwerte und Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen im Nutzwasser Art der Anlage Prüfwert 1 Prüfwert 2 Maßnahmenwert Legionellenkonzentration [KBE Legionella spp. je 100 ml] Verdunstungskühlanlagen 100 1 000 10 000 Nassabscheider 100 1 000 10 000 Kühltürme 500 5 000 50 000 2387Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2387Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2387Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2387Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 2 (zu § 3 Absatz 6) Maßnahmen vor Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme Checkliste Maßnahmen vor Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme einer Anlage gemäß § 3 Absatz 6 der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) Anlagendaten: Anlagen-ID Standort der Anlage Straße, Hausnummer PLZ, Ort Betreiber der Anlage Name Straße, Hausnummer PLZ, Ort Ansprechpartner (Name) Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn alle Punkte der Checkliste abgearbeitet sind. 1. Verunreinigungen, Ablagerungen in der Anlage sowie ggf. Rückstände von Zusatzstoffen wurden entfernt. 2. a) Die chemische und mikrobiologische Beschaffenheit des Zusatzwassers wurde bestimmt. b) Die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 5 der 42. BImSchV werden eingehalten. 3. Zwischen dem Vorliegen der Ergebnisse der Zusatzwasseranalyse nach Punkt 2 und dem Beginn des Befüllens der Anlagen liegen nicht mehr als 7 Tage. Die Punkte 2 und 3 entfallen, wenn das Zusatzwasser aus einer überwachungspflichtigen Trinkwasser versorgungsanlage stammt und eine aktuelle Netzanalyse vorliegt. 4. Eine Wasserbehandlung oder Wasseraufbereitung wurde, soweit installiert, entsprechend den Anforderungen an die Wasserqualität bei der Befüllung der Anlage in Betrieb genommen. 5. Die hygienerelevante Ausführung der Anlage wurde auf Übereinstimmung mit der Anlagenplanung überprüft, Abweichungen wurden korrigiert; die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 bis 4 der 42. BImSchV werden eingehalten. 6. Die Anlagendokumentation – einschließlich der Dokumentation von Änderungen – sind im Betriebstagebuch nachgewiesen. 7. Das Bedienpersonal wurde in den Betrieb der – geänderten – Anlage eingewiesen. 8. Die vom Hersteller der Anlage genannten Anforderungen an die Wasserqualität werden erfüllt. 9. Vorgenannte Einzelschritte wurden vor Wieder-/Inbetriebnahme durchgeführt. Die vorstehenden Maßnahmen wurden durchgeführt am vom Betreiber von einem Beauftragten Name Straße, Hausnummer PLZ, Ort Ansprechpartner (Name) Die Anlage wurde in Betrieb genommen/wieder in Betrieb genommen am Die vollständig ausgefüllte Checkliste ist vom Betreiber – und soweit zutreffend vom Beauftragten – zu unterschreiben. Ort, Datum, Unterschrift Beauftragter Ort, Datum, Unterschrift Betreiber Die unterschriebene Checkliste ist in das Betriebstagebuch einzustellen. 2388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 20172388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 20172388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 20172388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 3 (zu § 10) Teil 1 Inhalt der Meldung nach § 10 Satz 1 Nummer 1 1. Anlagen-ID 2. Angaben zum Standort der Anlage (Geokoordinaten und Adresse des Anlagenstandorts) 3. Angaben zum Betreiber der Anlage (Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Ansprechpartner) 4. Datum der Probenahme für die Laboruntersuchung bei der die Überschreitung des Maßnahmenwertes nach Anlage 1 festgestellt wurde 5. Ergebnis der Laboruntersuchung, bei der die Überschreitung des Maßnahmenwertes nach Anlage 1 festgestellt wurde 6. Angabe des mit der Untersuchung beauftragten akkreditierten Prüflabors (Name, Adresse, Ansprechpartner) Teil 2 Inhalt der Meldung nach § 10 Satz 1 Nummer 2 1. Anlagen-ID 2. Angaben zum Standort der Anlage (Geokoordinaten und Adresse des Anlagenstandorts) 3. Angaben zum Betreiber der Anlage (Name, Adresse, Ansprechpartner) 4. Angaben zur Art der Anlage a) Verdunstungskühlanlage b) Nassabscheider c) Kühlturm 5. Angaben zum Betriebszustand der Anlage, bei dem die Überschreitung des Maßnahmenwertes nach Anlage 1 festgestellt wurde 6. Ergebnis der Untersuchung zur Differenzierung der Legionellen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 7. Ergebnis der zusätzlichen Laboruntersuchung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 8. Auflistung der Ursachen für die Überschreitung des Maßnahmenwertes 9. Auflistung der Maßnahmen, die nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 ergriffen wurden oder ergriffen werden 10. Angabe des/der mit der Untersuchung beauftragten akkreditierten Prüflabors/Prüflabore (Name, Adresse, Ansprechpartner) 2389Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2389Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2389Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 2389Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Anlage 4 (zu § 12 und § 13) Teil 1 Inhalt des Betriebstagebuchs nach § 12 1. Anlage-ID 2. Angaben zum Standort der Anlage (Geokoordinaten und Adresse des Anlagenstandorts) 3. Angaben zum Betreiber der Anlage (Name, Adresse, Ansprechpartner) 4. Art der Anlage a) Verdunstungskühlanlage b) Nassabscheider c) Kühlturm 5. Datum der erstmaligen Inbetriebnahme 6. Änderungen an der Anlage mit Angaben zur Art der Änderung, Zeitpunkt des Änderungsbeginns und der Wiederinbetriebnahme 7. Datum der Stilllegung 8. Angaben zum Betriebszustand der Anlage mit Datum der Zustandsänderungen, insbesondere Betrieb unter Last, Betrieb ohne Last mit aktiviertem Nutzwasserkreislauf, Betriebsunter brechung mit gefülltem Nutzwasserkreislauf, Entleerung und Wiederbefüllung des Nutzwasserkreislaufs 9. Überschreitungen der in Anlage 1 genannten Prüfwerte a) wurden Überschreitungen im Berichtszeitraum festgestellt? „Ja/Nein“ b) welcher Prüfwert (PW) wurde überschritten? „PW1/PW2“ c) wurden Maßnahmen ergriffen? „Ja/Nein“ falls ja, Angaben zu den ergriffenen Maßnahmen d) welche Legionellenkonzentration wurde nach Abschluss der Maßnahmen nach § 6 Absatz 3 Nummer 2 oder § 8 Absatz 2 Nummer 3 erreicht? „< PW1/< PW2“ 10. Überschreitungen der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte a) wurden Überschreitungen im Berichtszeitraum festgestellt? „Ja/Nein“ b) Angaben zu den ergriffenen Maßnahmen c) welche Legionellenkonzentration wurde nach Abschluss der Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 erreicht? „< PW1/< PW2“ 11. Angaben zur Biozidzugabe (Zeitpunkt, Menge und Art des Biozids) 12. sonstige Nachweise gemäß dieser Verordnung 13. Überprüfung nach § 14 a) Datum der letzten Überprüfung nach Absatz 1 b) überprüfende Stelle (Name, Adresse, Ansprechpartner) nach Absatz 2 Teil 2 Inhalt der Anzeigen nach § 13 1. Anzeigen nach § 13 Absatz 1 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 2 bis 5 2. Anzeigen nach § 13 Absatz 2 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 2 bis 5 3. Anzeigen nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 1 bis 6 4. Anzeigen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 1 bis 5 und 7 2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 20172390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 20172390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 20172390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2017 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de